Bundesgesetzblatt
371
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 5'. Juni 1951 Nr. 26
Tag I n h a 1t : Seite
31. 5. 51 Gesetz zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft 371
4. 6. 51 Fünfte Verordm'!lq zur Anderunq der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes 372
25. 5. 51 Anordnunq zur Durchführunq des § 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelunq der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . 374
In Teil II Nr. 8, auS!J(~ucbcn am 30. Mai 1951, sind verkündet: Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeitskräften für Frankreich. -
Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Grenzgänger.
- Gesetz betreffend die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Gast-
arbeitnehmer. - Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeihskräften für Frankreich. - Be-
kanntmachung über das Inkrafltreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung von Prioritätsfricsten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes vom 2. Novembt,r 1950. - Bekannlmachunq der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des
Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (VermittlungtSausschuß).
Gesetz zur Aufhebung und Ergänzung
von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft.
Vom 31. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-1 wonnenen Mineralöle, Mineralölerzeugnisse
und Nebenerzeugnisse zu ermäßigen,
schlossen:
§ 1
2. denjenigen Firmen, die inländisches rohes
(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister Erdöl, inländische Erdölerzeugnisse oder
für \i\Tirtschaft kann zur Sicherstellung der Deckung Zusatzstoffe des freien Verkehrs in einen
des Bedarfs an Mineralöl mit Zustimmung des Bun- Zollausschluß ausführen oder in eine inlän-
desrates durch Rechtsverordnung Vorschriften er- dische Betriebsanstalt aufnehmen und dort
lassen über den Bezug von Mineralöl durch Ver- bearbeiten, Zollbefreiung oder Zollermäßi-
braucher auf der Grundlage durchlaufender Bezugs- gung für eine diesen Stoffen entsprechende
berechtigungen. Menge von Erzeugnissen zu gewähren, die
(2) In denn.ach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord- sie daraus oder aus einem Gemisch von in-
nungen kann der Bundesminister für Wirtschaft er- ländischen mit ausländischen Olen sowie
mächtigt werden, Verteilungsmengen für die Länder den etwa verwendeten Zusatzstoffen her-
sowie Bezugsmengen für einzelne Verbrauchergrup- stellen.
pen und für Be~arfsträger festzusetzen. (2) Die Bundesregierung oder der Bundesminister
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann der der Finanzen hat durch Rechtsverordnung Vorschrif-
Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerb- ten über die Verbilligung von Dieselkraftstoff für
lichen Wirtschaft die Durchführung der Rechtsver- die Landwirtschaft und zum Betriebe von Schiffs-
ordnungen, die auf Grund von Absatz 1 erlassen motoren in der Binnen-, Küsten-, Hochseefischerei
werden, übertragen. Er kann bei der Bundesstelle und in der Binnen-, Küsten-, Hochsee-Schiffahrt zu
Ausschüsse aus Kreisen der Mineralölwirtschaft zur erla.ssen.
Beratung in technischen Fragen bei der Durchführung (3) Die Bundesregierung oder der Bundesminister
der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
bilden; hoheitliche Befugnisse dürfen den Aus- nung für Mineralöl, das in der Binnenschiffahrt aus
schüssen nicht übertragen werden. dem Zollausland in das Zollgebiet eingebracht und
§ 2 für den -Betrieb der Schiffe an Bord verwendet wird,
die Eingangsabgaben insoweit zu ermäßigen oder zu
(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister erlassen, als es erforderlich ist, um jeweils bestehen-
der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord- den internationalen Verpflichtungen zu entsprechen.
nung Das gleiche gilt für Mineralöl, das von ausländischen
1. die Zollsätze für die in inländischen Be- Binnenschiffen aus Zollagern im Zollgebiet für den
triebsanstalten oder Zollausschlüssen ge- Betrieb der Schiffe gebunkert wird.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 3 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die auf Grund des Gesetzes über Errichtung
von Zwangskartellen vom 15. Juli 1933 (Reichs- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gesetzbl. I S. 488) er]assene Anordnung des Reichs- Bonn, den 31. Mai 1951.
wirtschaftsministers über die Errichtung der Arbeits- Der Bundespräsident
gemeinschaft Mineralölverteilung vom 4. September Theodor Heuss
1939 wird aufgehoben. Der Bundeskanzler
Adenauer
§ 4 Der Bundesminister für Wirtschaft
Dieses Gesetz lrilt am Tage nach seiner Verkün- Ludwig Erhard
dung in Kraft. Der § l tritt mit dem Ablauf des Der Bundesminister der Finanzen
30. Juni 1952 außer Kraft. Schäffer
Fünfte Verordnung zur Änderung der können roh, geklärt oder entwässert sein. Stein-
Verordnung zur Durchführung des kohlenteere sind auch die sogenannten destil-
Mineralölsteuergesetzes. lierten und die präparierten Teere.
Vom 4. Juni 1951. Destillierte Teere sind Steinkohlenteere, denen
ein Teil der Ole durch Destillation entzogen ist.
Auf Grund des § 11 des Mineralölsteuergesetzes Als präparierte Teere gelten Gemische von
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des schweren Steinkohlenteerölen und Steinkohlen-
MineraJölsteuergesetzes vom 19. Januar 1951 (Bun- teerpech, deren Pechgehalt mehr als 55 Gewichts-
desgesclzbl. I S. 73) - Änderungsgesetz - ver- prozent beträgt."
ordnet die Bundesregierung,
4. Hinter § 6 a wird eingefügt:
auf Grund des § 6 des Mineralölsteuergesetzes
in der Fassung des Anderungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes ,,§ 6b
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet der Sicherheitsleistung für eingeführtes
Bundesminister der Finanzen: Mineralöl in Zollvormerklagern
Wird in den Geltungsbereich des Gesetzes
eingegangenes Minera.löl zu einem Zollvormerk-
Artikel
lager abgefertigt, so ist für die Steuerschuld nur
Die Verordnung zur Durchführung des Mineral- in begründeten Ausnahmefällen Sicherheit zu
ölsteuergesetzes vom 25. März 1939 (Reichsmini- leisten."
sterialbl. S. 677) in der Fassung der Verordnungen
vom 9. September 1939 (Reichsministerialbl. S. 1443), 5. § 8 i erhält folgende Fassung:
vom 5. Juni 1944 (Reichsministerialbl. S. 47), vom „h) Verbringen eingeführten Mineralöls
16. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 751) und vom in Steuerlager, Sondersteuerlager
16. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 115) wird (1) In den Geltungsbereich des Gesetzes ein-
wie folgt geändert und ergänzt: gegangenes Mineralöl, ausgenommen leichtes
1. In § 3 wird der Ziffer 7 folgender zweiter Ab- Steinkohlenteeröl, darf, auch im Anschluß an
satz zugefügt: einen Zöllverkehr, entsprechend § 13 a Abs. 2
unversteuert in ein Steuerlager verbracht wer-
,, Wie Bitumen sind auch die bei der Raffi- den. Die mit der Abfertigung zum freien Ver-
nation von Schmierölen mit auswählenden Lö- kehr bedingt entstandene Steuerschuld geht,
sungsmitteln erhaltenen Reinigungsextrakte wenn das Mineralöl ordnungsmäßig in das
(Edeleanu-, Furfurol-, Duosol-Extrakte und dergl.) Steuerlager verbracht und -aufgenommen wird,
zu behandeln, deren Furfuroltest negativ ist auf dessen Inhaber über. Die Vorschriften über
oder deren Viskositäts-Dichte-Konstante bei die Steuerschuld, die gemäß § 8 d Abs. 1
zweifelhaftem Furfuroltest mindestens 0,940 be- auf den Lagerinhaber übergeht, gelten ent-
trägt, wenn sie nicht zum Heizen oder Schmie- sprechend. ,
ren bestimmt sind. Für das Untersuchungs-
verfahren gilt die Anlage." (2) In den Geltungsbereich des Gesetzes ein-
gegangenes Benzin, Leuchtöl (einschließlich
2. In § 3 Ziffer 9 wird dem Buchstaben b folgender Traktorenkraftstoff) und Gasöl darf nach Ab-
dritter Absatz zugefügt: satz 1 nur in ein hierfür besonders bewilligtes
,, Wie schwere 'Steinkohlenteeröle sind Ge- Steuerlager (Sondersteuerlager) verbracht wer-
mische von schweren Steinkohlenteerölen und den.
Steinkohlenteerpech zu behandeln, deren Pech- (3) Ein Sondersteuerlager wird nur bewilligt,
gehaJt nicht mehr als 55 Gewichtsprozent be- wenn die sonstigen Voraussetzungen für ein
trägt." Steuerlager vorliegen und in ihm Mineralöl
3. § 3 Ziffer 11 erhält folgende Fassung: der in Absatz 2 bezeichneten Art mit im In·
„Schieferteere, Torfteere und Steinkohlenteere land hergestelltem Mineralöl jeweils gleicher
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1951 373
Art, Benzin gegebenenfol1s außerdem n1it im zollstelle an. Diese erledigt den Mineralöl-
Inland hergestelltem leichten Steinkohlenteeröl versendeschein, nachdem der Aufsichtsbeamte
gemischt oder aus solchen Mischungen her- auf ihm nach Prüfung die Aufnahme des Mi-
vorgegangenes Mineralöl gelagert werden soll. neralöls in den Betrieb und die Eintragung
Anderes Minerc1löl darf nicht in das Sonder- in das Betriebsbuch bescheinigt hat. Die Emp-
steuerlager verbracht werden. Das Hauptzoll- fangszollstelle kann anordnen, daß das Mii ·
amt .widerruft gemäß § 8 g die Bewilligung neralöl vor der Aufnahme in den Betrieb in
auch dann, wenn das Sondersteuerlager nicht jedem Falle wiederzugestellen und abzuferti-
nur vorübergehend zu anderen als den in gen ist.
Satz 1 bezeichneten Zwecken benutzt wird. Muster 4 a"
(4) Für im Inland hergestelltes Benzin, 7. In § 14 Ziffer 2 wird zwischen den Worten 11 für 11
Leuchtöl (einschließlich Traktorenkraftstoff) und „Kogasin II" eingefügt: ,,Erzeugnisse nach
und Gasöl wird die mit seiner Aufnahme in Art des".
das Sondersteuerlager auf dessen Inhaber
übergehende bedingte Steuerschuld unbedingt, 8. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort
soweit sie den Steuersatz für in den Geltungs- ,,Zollstelle" die Worte eingefügt: ,,für den Emp-
bereich des Gesetzes eingegangenes Mineralöl fänger zuständigen".
übersteigt. Die in einem Monat erfolgte Auf- 9. Den Fußnoten zu § 3 wird zugefügt: ,,Pechgehalt
nahme ist gerni:iß § 8 f Abs. 2 zur Steuerfest- s. Din 1995, 3. Ausgabe, U 16".
setzung anzumelden; § 8 f Abs. 3 gilt ent-
sprechend.
Artikel 2
(5) Mineralöl darf gemäß § 8 b Abs. 2 aus
einem Sonderstcucr]ager nicht an andere Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Steuerlager als Sondersteuerlager abgegeben kündung in Kraft ..
werden."
Bonn, den 4. Juni 1951.
6. § 13 a erhält folgende Fassung:
„Verbringen eingeführten M.ineralöls
in Herstellungsbetriebe Der Bundeskanzler
Adenauer
(1) In den Geltungsbereich des Gesetzes
eingegangenes Mineralöl darf, auch im An-
schluß an einen Zollverkehr, unversteuert zur Der Bundesminister der Finanzen
weiteren Bearbeitung in einen angemeldeten Schäffer
Herstellungsbetrieb verbracht werden, der
nicht inländische Betriebsanstalt (§ 35 Mineralöl-
Zollordnung) ist. Die durch die Abfertigung
zum freien Verkehr bedingt entstandene Anlage zu § 3 Ziffer 7 Abs. 2.
Steuerschuld fällt weg, wenn das Mineralöl Anweisung
ordnungsrnäßin in den I-Ierstellungsbetrieb zur Unterscheidung der Reinigungsextrakte
verbracht und auf ~Jenommen wird. § 13 Abs. 6 von Mineralschmierölen
gilt entsprechend. Nach der Aufnahme in den
Betrieb ist das Minera.löl wie im Inland her-
I. Furfuroltest
gestelltes zu behandeln.
(2) Die unversteuerte Ablassung des Mi- Der Furfuroltest gestattet, in einfacher Weise
neralöls ist bei der Abfertigung zum freien Reinigungsextrakte von Mineralschmierölen (Destil-
Verkehr zu beantragen, seine Aufnahme in laten, Raffinaten und dergl.) zu unterscheiden. Das
den Betrieb ist in der Zollurkunde i;u beschei- Verfahren beruht darauf, daß in heißem Furfurol
nigen und irn Betriebsbuch zu vermerken. Er- gelöste Mineralschmieröle nach dem Abkühlen Trü-
folgt die Abfertigung zum freien Verkehr bungen geben, Reinigungsextrakte dagegen nicht.
nicht bei der für den Herstellungsbetrieb zu- Erforderliche Geräte: Reagenzgläser, Fassungsver-
ständigen Zollstelle, so ist das Mineralöl dieser mögen 25 ccm, Glasstäbe,
Zollstelle mit Mineralölversendeschein nach Durchmesser 3-4 mm, Länge
Muster 4 a zu überweisen. Für dieses Ver- 10 cm.
fahren gelten die Vorschriften des Zollanwei-
Reagenz: Technisches Furfurol von
sungsverfahrens mit den folgenden Abwei-
heller Farbe. Dunkelfarbiges
chungen entsprechend. Die Ausfertigungs-
Furfurol ist vor dem Gebrauch
zollstelle kann von einer Nämlichkeits-
frisch zu destillieren.
sicherung (§ 206 Abs. 1 bis 4 Allgemeine Zoll-
ordnung) ubsehen. In diesem Falle nimmt der Ausführung: Man bringt 5-10 Tropfen der
Empfänger das Mineralöl, wenn er es nicht zu untersuchenden Probe mit-
wiedergestellen wilJ, unverzüglich ohne amt- tels eines Glasstabes auf den
liche Mitwirkung in seinen Betrieb auf, trägt Boden eines trockenen Rea-
es nach der im Mineralölversendeschein an- genzglases, fügt etwa 20 ccm
gegebenen Gattung und Menge in das Be- Furfurol hinzu und erwärmt
triebsbuch ein und zeigt dies unter Vorlage vorsichtig über einer kleinen
des Mineralölversendescheins der Empfangs- Flamme oder im Wasserbade
-J74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
auf etwa 70-80° C, bis die In Zweifelsfällen ist die Untersuchung durch die
Probe in Lösung gegangen zuständige Zolltechnische Prüfungsanstalt zu ver-
ist. Hierauf verschließt man anlassen, die gegebenenfalls die Viskositäts-Dichte-
das Reagenzglas mit einem Konstante ermittelt. ·
Korkstopfen und kühlt unter
kräftigem Schütteln unter der · II. Viskositäts-Dichte-Konstante
Wasserleitung schnell auf Zur Berechnung der Viskositäts-Dichte".'Konstante
etwa 20° C ab. (K) ist die Viskosität der Probe in Saybolt Uni-
versal Sekunden bei 210° F = 98,9° C bzw .. bei
Eine nach dem Abkühlen
100° F = 37 ,8° C und das spezifische Gewicht bei
der Furfurollösung auftre- 60° F = 15,6° C zu bestimmen. Die Berechnung er-
tende starke und mehrere folgt nach den von J. B. Hili und J. B. Coats - In-
Stunden beständige Trübung dustrial Engineering Chemistry 20, 641 - 4 (1928) -
spricht für das Vorliegen von angegebenen Formeln:
Mineralschmieröl (positiver
Furfuroltest). 1. K = G - 0,024 - 0,022 log (V - 35,5)
0,755
Bei manchen Mineral- Hierin bedeutet:
schmierölen können die Trü-
bungen nach längerem Ste- V - die Viskosität in Saybolt Universal Sekun-
hen allmählich aufrahmen den bei 210° F = 98,9° C,
und sich auf dem Furfurol G - das spezifische Gewicht bei 60° F = 15,6° C.
als Schicht ansammeln. Liegt die Viskosität der Probe bei 210° F =
98,9° C unter 35,5 Saybolt Universal Sekunden,
Bleibt die Furfurollösung so ist die Formel 2 anzuwenden.
nach dem Abkühlen völlig
2. K = J0 G-1,0752 log (V -38)
klar (negativer Furfuroltest),
so liegt ein Reinigungsextrakt 10 - log (V - 38)
vor. Hierin bedeutet:
Paraffinhaltige Reinigungs- G - das spezifische Gewicht bei 60° F = 15,6° C
extrakte geben beim Abküh- und
len Ausscheidungen von V - die Viskosität in Saybolt Universal Sekun-
festem Paraffin, das sich den bei 100° F = 37,8° C.
durch das kräftige Schütteln Reinigungsextrakte haben eine Viskositäts-
spontan zusammenballt und Dichte-Konstante (K) von 0,940 oder darüber, wo-
auf der Furfurollösung gegen die Viskositäts-Dichte-Konstante (K) der
schwimmt, ohne diese auch Mineralschmieröle (Destillate, Raffinate und dergl.)
nur im geringsten zu trüben. erheblich unter 0,940 liegt.
_ Anordnung früher angehört hat, bei Nichtgebietskörperschaf-
zur Durchführung des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ten die Oberste Bundesbehörde, deren Geschäfts-
zur Regelung der Wiedergutmachung national- bereich dem der früheren obersten Aufsichts-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des behörde entspricht, im übrigen der Bundesminister
öffentlichen Dienstes. des Innern.
Vom 25. Mai 1951. In den Fällen des § 22 Abs. 3 ist die Oberste
Bundesbehörde zuständig, jn deren Geschäfts-
Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bereich der Geschädigte verwendet wird oder bis
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia- zu seinem Eintritt in den Ruhestand verwendet
listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen worden ist.
Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291)
wird bestimmt: Bonn, den 25. Mai 1951.
Zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne
dieser Vorschrift ist die Oberste Bundesbehörde Der Bundesminister des Innern
des Verwaltungszweiges, dem der Geschädigte Dr. Lehr
Das Bundesgesetzblatt erscheint In lwe! gesonderten Teilen - Teil I und Teil U -. Lautender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel-
jährlich für Teil 1 - DM .~.00. für Teil II - DM 2.00 fzuzüqlich Zustellqebührl. - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh Zusendung einzelner Stücke per Streifband qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister • er Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 10.