355
Bundesgesetzblatt
Teil I
1931 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1951 Nr. 25
r d~ In h a I t: Seite
26. 5. 51 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister 355
26. 5. 51 Bekdnntrnachung des Wortlauts der Schiffsregisterordnung 359
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister.
Vom 26. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- lassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
schlossen: so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des
Artikel Registergerichts wohnhaften Vertreter zu be-
stellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begrün-
Die Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember deten Rechte und Pflichten gegenüber dem Re-
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) gilt mit den in gistergericht wahrzunehmen hat. Dies gilt
Artikel 2 bestimmten Änderungen als Bundesgesetz nicht in den Fällen des § 2 Abs. 2 des Flaggen-
fort. rechtsgesetzes."
Artikel 2
5. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Schiffsregisterordnung wird wie folgt ge-
„Die Einsicht in die Registerakten ist nur
ändert:
gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: glaubhaft gemacht wird; Absatz 1 Satz 2 gilt
,, (2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt sinngemäß."
die Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu 6. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 wird aufgehoben.
führen sind, und die Registerbezirke."
7. § 9 erhält folgende Fassun;;
2. § 2 erhält folgende Fassung:
.,§ 9
,,§ 2
Ein Schiff, das nach § 3 Abs. 2, 3 in das
Die sachliche Zuständigkeit der Register-
Schiffsregister eingetragen werden kann, wird
beamten bestimmt die Landesjustizverwaltung
eingetragen, wenn der Eigentümer es ord-
im Verwaltungswege, soweit die Zuständigkeit
nungsmäßig (§§ 11 bis 15) zur Eintr.agung an-
nicht in diesem Gesetz geregelt ist."
meldet. Bei Binnenschiffen genügt die Anrn:el-
3. § 3 Abs. 2, 3 erhält folgende Fassung: dung durch einen von mehreren Miteigen-
,, (2) In das Seeschiffsregister werden die Kauf- tümern."
fahrteischiffe und anderen zur Seefahrt be- 8. § 10 erhält folgende Fassung:
stimmten Schiffe (Seeschiffe} eingetragen, die
nach §§ 1, 2 des Flaggenrechtsgesetzes vom ,,§ 10
8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die
Bundesflagge zu führen haben oder führen (1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der
dürfen. Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff nach
§ 1 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundes-
(3) In das Binnenschiffsregister werden die flagge zu führen hat. Dies gilt nicht für See•
zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Bin- schiffe, deren Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter
nengewässern bestimmten Schiffe (Binnen- nicht übersteigt. Von der Anmeldepflicht kann
schiffe) eingetragen. Es können nur Schiffe ein- der Bundesminister für Verkehr durch Ver-
getragen werden, deren Tragfähigkeit mehr als waltungsanordnung allgemein oder im Einzel-
10 Tonnen beträgt oder die eine Maschinen- fall Ausnahmen zulassen.
leistung von wenigstens 50 effektiven Pferde-
stärken haben, ferner Schlepper, Tankschiffe (2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist
und Stoßboote, auch wenn bei ihnen diese der Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff
Voraussetzungen nicht vorliegen." eine Tragfähigkeit von mehr als 20 Tonnen
oder eine Maschinenleistung von mehr als 100
4. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: effektiven Pferdestärken hat oder wenn das
,, (3) Hat der Eigentümer weder seinen Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff oder ein
Wohnsitz noch seine gewerbliche Nieder- Stoßboot ist.
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(3) Schiffe im Eigentum und öffentlichen das Recht zur Führung der Bundesflagge, so ist
Dienst des Bundes, eines zum Bund gehören- di.es unverzüglich zum Schiffsregister anzu-
den Landes oder einer öffentlich-rechtlichen melden.
Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Gel- (5) Die angemeldeten Tatsachen sind· glaub-
tungsbereich des Grundgesetzes brauchen nicht haft zu machen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinn-
11
zur Eintragung angemeldet zu werden. gemäß."
9. § 11 Abs. 1 Nr. 5, 8 erhält folgende Fassung: 14. § 20 erhält folgende Fassung:
„5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung ,,§ 20
sowie die Maschinenleistung;" (1) Die Eintragung des Schiffs im Schiffs-
register wird gelöscht, wenn eine der im § 17
„8. die das Recht zur Führung der Bundesflagge
Abs. 4 bezeichneten Tatsachen angemeldet
begründenden Tatsachen;"
wird. Wird angemeldet, daß das Schiff aus-
besserungsunfähig geworden ist, so hat das
10. § 12 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
Registergericht die eingetragenen Schiffshypo-
„5. die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit thekengläubiger von der beabsichtigten Lö-
eigener Triebkraft die Maschinenleistung;". schung zu benachrichtigen und ihnen zugleich
eine angemessene Frist zur Geltendmachung
1 t. § 13 erhält fo]gende Fassung: eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist
darf nicht weniger als 3 Monate betragen .
.,§ 13
§ 21 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Satz 1 gelten sinn-
(1) Die in § 11 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, gemäß.
§ 12 Nr. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sowie
(2) Die Eintragung eines Binnenschiffs wird
die Maschinenleistung sind glaubhaft zu
auch gelöscht, wenn es seinen Heimatort im
machen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) oder '
Ausland erhalten hat. Die Eintragung eines
der Eichschein (§ 12 Nr. 5) ist vorzulegen; im
Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer
Falle des § 11 Abs. 2 genügt die Vorlegung
freisteht, wird auch gelöscht, wenn der Eigen-
der Vermessungsurkunde der ausländischen
tümer die Löschung beantragt; sind mehrere
Behörde oder einer anderen zur Glaubhaft-
Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der
machung der Angaben geeigneten Urkunde.
Zustimmung aller Miteigentümer.
(2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind '
(3) Hat ein Seeschiff das Recht zur Führung
die das Recht zur Führung der Bundesflagge
der Bundesflagge verloren, so darf seine Ein-
begründenden Tatsachen nachzuweisen."
tragung nur gelöscht werden, wenn die Schiffs-
12. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: hypothekengläubiger und, falls eine Schiffs-
hypothek nach dem Inhalt des Schiffsregisters
., (2) Bei der Eintragung eines Seeschiffs ist mit dem Recht eines Dritten belastet ist, auch
ferner ein dem Schiff vom Registergericht zu- dieser die Löschung bewilligen; für die Be-
geteiltes Unterscheidungssignal sowie die Fest- willigung gilt § 37 sinngemäß. Das gleiche
stellung einzutragen, nach welcher Bestim- gilt in den Fällen des Absatzes 2.
mung des Flaggenrechtsgesetzes das Schiff zur
(4) Liegen die im Absatz 3 bezeichneten Be-
Führung der Bundesflagge berechtigt ist."
willigungen bei der Anmeldung nicht vor, so
13. § 17 erhält folgende Fassung: ist im Falle des Absatzes 3 Satz 1 alsbald in
das Schiffsre.gister einzutragen, daß das Schiff
,,§ 17 das Recht zur Führung der Bundesflagge ver-
loren hat, im Falle des Absatzes 2 Satz 1, daß
(1) Veränderungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 das. Schiff seinen Heimatort im Auslande hat.
bis 3, 5, 8, 9, Abs. 2, § 12 Nr. 1 bis 3, 5 be- Die Eintragung wirkt, soweit die eingetragenen
zeichneten, nach § 16 Abs. 1, 2 eingetragenen Schiffshypotheken nicht in Betracht kommen,
Tatsachen sind unverzüglich zur Eintragung in wie eine Löschung der Eintragung des Schiffs."
das Schiffsregister anzumelden.
15. § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(2) Wird nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes
genehmigt, daß das Schiff anstelle der Bundes- ., (4). Die Eintragung des Schiffs darf nur ge-
flagge eine andere Flagge führt, so ist zur Ein- löscht werden, wenn kein vViderspruch erhoben
tragung anzumelden, daß und wie lange das oder wenn die den Widerspruch zurückwei-
Recht zur Führung der Bundesflagge nicht aus- sende Verfügung rechtskräftig geworden ist.
geübt werden darf. Wird die Genehmigung Widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger
zurückgenommen, so ist zum Schiffsregister der Löschung der Eintragung eines Seeschiffs,
anzumelden, daß das Recht zur Führung der welches das Recht zur Führung der Bundes-
Bundesflagge wieder ausgeübt werden darf. flagge verloren hat, mit der Begründung, daß
die Schiffshypothek noch bestehe, so ist in das
(3) Für die Eintragung gilt § 16 Abs. 1, 2
Schiffsregister nur einzutragen, daß das Schiff
sinngemäß.
das Recht zur Führung der Bundesflagge ver-
(4) Ceht ein 3chiff unter und ist es als end- loren hat; widerspricht ein Schiffshypotheken-
gültig verloren anzusehen oder wird es aus- gläubiger der Löschung der Eintragung eines
besserun9stmfihig oder verliert ein Seeschiff Binnenschiffs, das seinen Heimatort im Ausland
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1951 357
erhalten hat, mit dieser Begründung, so ist in Schiffsbauregisters und über die Schiffsurkun-
das Schiffsregister nur einzutragen:, :daß das den im Verwaltungswege zu erlassen."
.· ScbJff seinen Heimatort im Aus.land hat. § 20
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 11 · ', 24. ·§ 92 erhält folgende Fassung:
16. § 32 erhält folgende Fassung: ,,§ 92
,,§ 32 Die Landesjustizverwaltung wird ermächtigt,
Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines durch Verordnung das Verfahren zu bestimmen,
neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer nach dem ein Schiffsregister oder Schiffsbau-
Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, aaß register, das ganz oder zum Teil zerstört oder
das Schiff weiterhin zur Führung der Bundes- abhanden gekommen ' ist, wiederhergestellt
flagge berechtigt ist." wird, und nach dem vernichtete oder abhanden
gekommene Urkunden, auf die eine Eintragung
17 . . § 36 erhält folgende Fassung: sich gründet oder Bezug nimmt, ersetzt werden.
In der Verordnung kann auch bestimmt werden,
.,§ 36 in welcher Weise bis zur Wiederherstellung
In Eintragungsbc:>willigungen und Eintragungs- des Schiffsregisters oder Schiffsbauregisters die
anträgen sind einzutragende Geldbeträge in der zu einer Rechtsänderung erforderliche ·Eintra-
im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten- gung ersetzt wird."
den Währung anzugeben, soweit nicht die Ein-
tragung in anderer Währung gesetzlich zuge- 25. § 93 wird aufgehoben.
lassen ist."
Artikel 3
18. § 59 Abs. 4 wird aufgehoben.
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
19. § 60 Abs. 2 erhält folnende Fassung: den Wortlaut der Schiffsregisterordnung in der nach
,, (2) Im Schiffszc~rtifikat ist ferner zu be- diesem Gesetz geltenden Fassung in neuer Para-
zeugkn, daß die in ihm enthalterien Angaben graphenfo1ge mit dem Datum der Bekanntmachung
glaubhaft gemacht sit1d und daß das Schiff das neu bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
Recht hat. die Bundesflagge der Bundesrepublik des Wortlauts zu beseitigen.
Deutschland zu führen."
20: § 64 wird aufgehobc~n. Artikel 4
21. § 87 erhält folgende Fassung: Ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffs-
brief darf auch dann erteilt werden, wenn glaubhaft
,,§ 87 gemacht wird, daß der Eigentümer des Schiffs in-
folge einer außerhalb des Geltungsbereichs des
(1) Ober die weitere Beschwerde entscheidet
Grundgesetzes getroffenen Maßnahme gehindert ist,
das Oberlandesgericht. § 199 des Gesetzes über
die bisherige Urkunde vorzulegen.
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
, barkeit findet Anwendung.
Artikel 5
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Aus-
legung einer das Schiffsregisterrecht betreffen- (1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
den bundesgesetzlichen Vorschrift von der auf juristische .Person Eigentümerin eines im Seeschiffs-
weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung register eingetragenen Schiffes und haben in ihrem
eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber Vorstand oder ihrer Geschäftsführung Deutsche
über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung nicht die Mehrheit oder hat sie ihren Sitz nicht im
des Bundesgerichtshofes ergangen ist, von die- Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist dies
ser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde zum Schiffsregister anzumelden. Die Vorschriften
unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem der Schiffsregisterordnung, die für den Fall des Ver-
Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluß lustes des Rechtes zur Führung der Bundesflagge
über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer gelten, sind entsprechend anzuwenden.
mitzuteilen. In diesen Fällen entscheidet über (2) Im Falle des Absatzes 1 soll das Register-
die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof." gericht Maßnahmen auf Grund der §§ 19, 21, 62
Abs. 1 Satz 4 vor Ablauf von zwei Monaten nach
22. § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung: dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht treffen.
„ (1) Dber Beschwerden entscheidet bei den
Landgerichten eine Zivilkammer, bei den Ober- Artikel 6
landesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein
Zivilsenat." (1) Ist ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff
oder ein im Schiffsbauregister eingetragenes Schiffs-
23. § 91 erhält folgende Fassung: bauwerk im Zusammenhang mit den Folgen des
Krieges 1939/ 45 durch Eingriff einer fremden Macht
,,§ 91 dem Eigentümer entzogen und der deutschen Wirt-
Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- schaft nicht zurückgegeben worden, so hat der als
tigt, die näheren Vorschriften über die Einrich- Eigentümer Eingetragene, bei Schiffsbauwerken auch
tung und Führung des Schiffsregisters und des der Inhaber der Schiffswerft, dies unverzüglich zum
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Schiffsregister anzumelden. § 19 der Schiffsregister- Eintragung und die Löschung des Vermerks wird
ordnung ist entsprechend anzuwenden. eine Gebühr nicht erhoben.
(2) Im Schiffsregister und in den Schiffsurkunden
wird vermerkt, daß das Schiff oder das Schiffsbau- Artikel 7
werk der deutschen Wirtschaft bis auf weiteres ent- Die Zweite Verordnung zur Durchführung des
zogen ist. Der Vermerk kann auch von Amts wegen Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
eingetragen werden. Der Vermerk ist zu löschen, Schiffsbauwerken vom 16. Mai 1941 (Reichsgesetzbl.
wenn das Schiff oder das Schiffsbauwerk der deut• I S. 283) tritt, soweit sie noch in Geltung ist, außer
sehen Wirtschaft zurückgegeben worden ist. Für die Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Mai 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 25 -:-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1951 359
Bekanntmachung
des Wortlauts der Schiffsregisterordnung.
Vom 26. Mai 1951.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-
rung von Vorschriften über das Schiffsregister vom
26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 355) wird der
Wortlaut der Schiffsregisterordnung in der vom
12. Juni 1951 ab geltenden Fassung nachstehend
neu bekanntgemacht.
Bonn, den 26. Mai 1951.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Schiffsregisterordnung.
Vom 26. Mai 1951.
Erster Abschnitt hafen, so steht dem Eigentümer die Wahl des
Schiffsregisters frei.
Allgemeine Vorschriften
(3) Hat der Eigentümer weder seinen Wohnsitz
noch seine gewerbliche Niederlassung im Geltungs-
§ t
bereich des Grundgesetzes, so ist er verpflichtet, einem
(1) Die Schiffsregister werden von den Amts- im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter
gerichten geführt. zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begrün,de-
ten Rechte und Pflichten gegenüber dem Register-
(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt die gericht wahrzunehmen hat. Dies gilt nicht in den
Amtsgerichte, bei denen Schiffsregister zu führen Fällen des § 2 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes.
sind, und die Registerbezirke.
§ 5
§ 2
Ist ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder
Die sachliche Zuständigkeit der Registerbeamten ein Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetra-
bestimmt die Landesjustizverwaltung im Verwal- gen, so ist die Eintragung des Schiffs nicht aus
tungswege, soweit die Zuständigkeit nicht in diesem diesem Grunde unwirksam.
Gesetz geregelt ist.
§ 6
§ 3
(1) Ist ein Schiff im Seeschiffsregister eingetragen,
(1) Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister so kann sich der Eigentüµier nicht darauf berufen,
werden getrennt geführt. daß es ein Binnenschiff sei.
(2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahr- (2) Ist ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetra-
teischiffe und anderen zur Seefahrt bestimmten gen, so kann sich der Eigentümer nicht darauf be-
Schiffe (Seeschiffe) eingetragen, die nach §§ 1, 2 des rufen, daß es ein Seeschiff sei.
Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 79) ,die Bundesflagge zu führen haben
oder führen dürfen. § 7
(3) In das Binnenschiffsregister werden die zur Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine beson-
Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewäs- dere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das
sern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. · Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister
Es können nur Schiffe eingetragen werden, deren anzusehen. ·
Tragfähigkeit mehr als 10 Tonnen beträgt oder die
eine Maschinenleistung von wenigstens 50 effek- § 8
tiven Pferdestärken haben, :erner Schlepper, Tank- (1) Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht
schiffe und Stoßboote, auch wenn bei ihnen diese in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen
Voraussetzungen nicht vorliegen. ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die-_,..,
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
§ 4 (2) Die Einsicht in die Registerakten ist nur ge-
(1) Das Schiff ist in das Schiffsregister seines stattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft
Heimathafens oder seines Heimatortes einzutragen. gemacht wird; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Das
gleiche gilt für die Einsicht in Urkunden, auf die im
(2) Soll die Schiffahrt mit einem Seeschiff von . Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug
einem ausländischen Hafen aus betrieben werden genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten
oder fehlt es für ein Seeschiff an einem Heimat- Eintragungsanträge.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1951 361
Zweiter Abschnitt § 12
Die Eintragung des Schiffs Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind an-
zugeben:
§ 9
1. der Name, die Nummer oder das sonstige
Ein Schiff, das nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffs- Merkzeichen des Schiffs;
register eingetragen werden kann, wird eingetra-
gen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 2. die Gattung und der Hauptbaustoff;
bis 15) zur Eintragung anmeldet. Bei Binnenschiffen 3. der Heimatort;
genügt die Anmeldung durch einen von mehreren
Miteigentümern. 4. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, es sei
§ 10
denn, daß dies nur mit besonderen Schwierig-
keiten zu ermitteln ist;
( 1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigen-
tümer verpflichtet, wenn das Schiff nach § 1 des 5. die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit eigener
Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen Triebkraft die Maschinenleistung;
hat. Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Bruttoraum- 6. der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die
gehalt 50 Kubikmeter nicht übersteigt. Von der An- Größe der einzelnen Anteile;
meldepflicht kann der Bundesminister für Verkehr
7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
durch Verwaltungsanordnung allgemein oder im
Einzelfall Ausnahmen zulassen. § 13
(2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist der (1) Die im § 11 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7, Abs. 2, § 12
Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff eine Trag- Nr. 3, 4, 6, 7 bezeichneten Angaben sowie die Ma-
fähigkeit von mehr als 20 Tonnen oder eine Ma- schinenleistung sind glaubhaft zu machen. Der Meß-
schinenleistung von mehr als 100 effektiven Pferde- brief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) oder der Eichschein (§ 12
stärken hat oder wenn das Schiff ein Schlepper, ein Nr. 5) ist vorzulegen; im Falle des § 11 Abs. 2
Tankschiff oder ein Stoßboot ist. genügt die Vorlegung der Vermessungsurkunde der
(3) Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst ausländischen Behörde oder einer anderen zur
des Bundes, eines zum Bund gehörenden Landes Glaubhaftmachung der Angaben geeigneten Ur-
oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder kunde.
Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grund- (2) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind die
gesetzes brauchen nicht zur Eintragung angemeldet
das Recht zur Führung der Bundesflagge begründen-
zu werden.
den Tatsachen nachzuweisen.
§ 11
§ 14
(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind an-
zugeben: (1) Ein Schiff darf nicht in das Schiffsregister ein-
getragen werden, solange es in einem ausländischen
1. der Name des Schiffs;
Schiffsregister eingetragen ist. Auf Verlangen des
2. die Gattung und der Hauptbaustoff; Registergerichts ist glaubhaft zu machen, daß eine
3. der Heimathafen; solche Eintragung nicht besteht.
4. der Bauort und das Jahr des Stapellaufs, (2) Ist ein Schiff, das nach § 10 Abs. 1, 2 zur Ein-
es sei denn, daß dies nur mit besonderen tragung angemeldet werden muß, in einem aus-
Schwierigkeiten zu ermitteln ist; ländischen Schiffsregister eingetragen, so hat der
Eigentümer die Löschung der Eintragung in diesem
5. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung Register zu veranlassen.
sowie die Maschinenleistung;
(3) Ist das Schiff in einem ausländischen Schiffs-
6. der Eigentümer, register eingetragen gewesen, so ist eine Bescheini-
bei einer Reederei die Mitreeder und gung der ausländischen Registerbehörde über die
die Größe der Schiffsparten; Löschung der Eintragung. des Schiffs einzureichen;
bei einer offenen Handelsgesellschaft die Einreichung kann unterbleiben, wenn sie untun-
die Gesellschafter, lich ist.
bei einer Kommanditgesellschaft oder § 15
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland er-
die persönlich haftenden Gesellschafter; baut, so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung
7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigen- des Registergerichts des Bauorts darüber einzu-
tums; reichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister einge-
8. die das Recht zur Führung der Bundes- tragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Ab-
flagge begründenden Tatsachen; schrift des Registerblatts beizufügen. In der Be-
scheinigung ist anzugeben, daß sie zum Zwecke der
9. bei einer Reederei der Korrespondent- Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt
reeder; ist.
, 10. im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter. § 16
(2) Ist das Scbiff im Inland noch nicht amtlich ver- (1) Die Eintragung des Schiffs (§ 9), hat die im
messen, -so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 7; 9 Abs. 2, § 12 bezeichneten
der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Angaben, die Bezeichnung des Meßbriefes oder des
Vermessung. Eichscheins und den Tag der Eintragung zu ent-
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
hallen; sie ist von den zuständigen Beamten zu (2) Für das Verfahren gelten die §§ 132 bis 139
unterschreiben. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
(2) Bei der Eintragung eines Seeschiffs ist ferner gen Gerichtsbarkeit sinngemäß.
ein dem Schiff vorn Registergericht zugeteiltes 1 § 20
Unterscheidungssignal sowie die Feststellung ein- ,
(1) Die Eintragung des Schiffs im Schiffsregiste1
zutragen_, na_ch _we. Ic_:he~ Bestin~~nung des Flaggen-1
rechtsgesetzcs das Sduf1 zur F·uhrung der Bundes- wird gelöscht, wenn eine der im § 17 Abs. 4 be•
flagge berechtigt ist. zeichneten Tatsachen angemeldet wird. Wird ange-
meldet, daß das Schiff ausbesserungsunfähig ge-
(3) Ist das Schiff in das Schiffsbauregister ein- worden ist, so hat das Registergericht die eingetra-
getragen, so sind die dort eingetragenen Schiffs- genen Schiffshypothekengläubiger von der beabsich-
hypotheken rnit ihrem bisherigen Rang von Amts tigten Löschung zu benachrichtigen und ihnen .zu-
wegen in cfos Schiff sregisl:er zu übertragen; die Ein- gleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung
tragung des Schiffs ist zum Schiffsbauregister mitzu- eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf
teilen. nicht weniger als 3 Monate betragen. § 21 Abs. 2,
(4) Hat vor der Eintragung des Schiffs ein anderer 3 und Abs .. 4 Satz 1 gelten sinngemäß.
dem Registergericht gegenüber der Eintragung des (2) Die Eintragung eines Binnenschiffs wird, auch
Anmeldenden c.ds Eigentümer mit der Begründung gelöscht, wenn es seinen Heimatort im Ausland
wirlr>rsprochen, daß er Eigentümer des Schiffs erhalten hat.- Die Eintragung eines Schiffs, dessen
sei, so kann das Registergericht bei der Eintragung Anmeldung dem Eigentümer freisteht, wird auch
des Schiffs zugunsten des anderen einen Wider- gelöscht, wenn der Eigentümer die Lösdrnng be-
sprud1 gegen die Richtigkeit der Eigentumseintra- antragt; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so
gung eintragen. bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer.
§ 17
(3) Hat ein Seeschiff das Recht zur Führung ·cter
(1) Veränderungen der im § 11 Abs. l Nr. 1 bis _3, Bundesflagge verloren, so darf seine Eintragung
5, 8, 9, Abs. 2, § 12 Nr. 1 bis 3, 5 bezeichneten, nach nur gelöscht werden, wenn die Schiffshypotheken-
§ 16 Abs. l, 2 eingetragenen Tatsachen sind unver- gläubiger und, falls eine Schiffshypothek nach dem
züglich zur Eintragung in das Schiffsregister an- Inhalt des Schiffsregisters mit dem Recht eines
zumelden. Dritten belastet ist, auch dieser die Löschung be-
(2) Wird nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes gE~- willigen; für die Bewilligung gilt § 37 sinngemäß.
nehmigt, daß das Schiff an Stelle der Bundesflagge Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 2.
eine andere Flagge führt, so ist zur Eintragung an- (4) Liegen die im Absatz 3 bezeichneten Bewilli-
zumelden, daß und wie lange das Recht zur Führung gungen bei der Anmeldung nicht vor, so ist im falle
der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf. Wird des Absatzes 3 Satz 1 alsbald in das Schiffsregister
die Genehmigung zurückgenommen, so ist zum einzutragen, daß das Schiff das Recht zur Führung
Schiffsregister anzumelden, daß das Recht zur der Bundesflagge verloren hat, im Falle des Ab-
Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden satzes 2 Satz 1, daß das Schiff seinen Heimatort im
darf. Auslande hat. Die Eintragung wirkt, soweit die ein-
(3) Für die Eintragung gilt: § 16 Abs. 1, 2 sinn- getragenen Schiffshypotheken nicht in Betracht
gemäß. kommen, wie eine Löschung der 'Eintragung des
Schiffs.
(4) Geht ein Schiff unter und ist es als endgültig
§ 21 -·
verloren anzusehen oder wird es ausbesserungs-
ui1fähig oder verliert ein S~eschiff das Recht zur (1) Ist das Schiff eingetragen worden, obwohl die
Führung der Bundesflagge, so ist dies unverzüglich Eintragung wegen Fehlens einer wesentlichen Vor-
zum Schiffsregister anzumelden. aussetzung unzulässig war, oder kann eine i~ · § 17
Abs. 4 vofgeschriebene Anmeldung oder die 'An-
(5) Die anuerneldeten Tatsachen sind glaubhaft zu
meldung der im § 20 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
machen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Tatsache durch die hierzu Verpflichteten nicht auf
§ 18 dem im_ § 19 bezeichneten Wege herbeigeführt
werden, so ist die Eintragung des Schiffs von Amts
(1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, wegen zu löschen. Das Registergericht hat den· ein-
bei einer Reedcrni auch der Korrespondentreeder getragenen Eigentümer und die sonstigen aus dem
verpflichtet ..
Schiffsregister ersichtlichen Bered1tigten von der
(2) Sind mehrere Verpflid1tete vorhanden, so ge- beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und
nügt die Anmeldung durch einen von ihnen; ent- ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltend·
sprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juri• macbung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die
stische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
durch mehrere Personen vertreten wird. (2) Sind die bezeichneten Personen oder ihr Auf-
enthalt nicht bekannt, so ist die Benachrichtigung
§ 19
und Fristbestimm ung wenigstens einmal· in eine
(1) Wer ein0r ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 geeignete Tageszeitung und in ein Sch1.ffahrtsfach-
obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist blatt einzurücken. Die Bekanntmachung kann' unter•
hierzu vorn Registergericht durch Ordnungsstrafen bleiben,wenn sie untunlich ist; in diesem Fall ist
anzuhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von die Ausfertigung der Benachrichtigung und Frist-
eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen. bestimmung an die Gerichtstafel anzuheften. Die
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Ma.i 1951 363
Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem § 25
das letzte die Bekanntmachung enthaltende Blatt Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklä~
erschienen ist, bei Anheftung an die Gerichtstafel rung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt,
mit dem Ablauf des Tages, crn dem die Anheftung so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines An-
erfolgt ist. tragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet
über ihn das Registergericht. Die den Widerspruch § 26
zurückweisende Vc~rfügung kann mit der sofortigen
(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung
Beschwerde angefochten werden.
an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht statt-
(4) Die~ Eintragung des Schiffs darf nur gelöscht gegeben werden.
werden, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn
(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so
die den Widerspruch zurückweisende Verfügung
kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß
rechtskräftig geworden ist.. WidersiHicht ein Schiffs-
die eine Eintragung nicht ohne die andere erfo1gen
hypothekengläubiger der Löschung der Eintragung
eines Seeschiffs, welches das Recht zur Führung der soll.
Bundesflagge verloren hat, mit der Begründung, § 27
daß die Schiffshypothek noch bestehe, so ist in das
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durdl
Schiffsregister nur einzutragen, daß das Schiff das
die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später
Recht zur Führung der Bundesflagge verloren hat;
beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des
widerspricht ein Schiffshypothekengläubiger der
Löschung der Eintragung eines Binnenschiffs, das früher gestellten Antrags erfolgen.
seinen f·foimat:ort im Ausland hat, mit dieser Be-
gründung, so ist in das Schiffsregister nur einzu- § 28
tragen, daß das Schiff seinen Heimatort i;m Aus- (1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hin-
lande bat. § 20 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. dernis entgegen, so hat das Registergericht dem
Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung
§ 22 des Hindernisses zu bestimmen oder den Antrag
unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Im er-
Ist seit 30 Jahren k(C>.ine Eintragung im Schiffs-
sten Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist
re~ister erfolgt und ii.;t nach Anhörung der zuständi-
zurückzuweisen, wenn nicht das Hindernis inzwi-
gen Schiffahrtsbehörde, bei Seeschiffen auch der
schen behoben und dies dem Registergericht nach-
Seeberufsgenossenscbaft, anzunehmen, daß das
gewiesen ist.
Schiff nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu
Schiffahrtszwecken verwendbar ist, so hat das Re- (2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine
gistergericht, wenn weder eine Schiffshypothek noch andere Eintragung beantragt., durch die dasselbe
ein Nießbrauch an dem Schiff eingetragen ist, die Recht belroffen wird, so ist zugunsten des früher
Eintragung des Schiffs von Amts wegen zu löschen, gestellten Antrags von Amts wegen ein Schutz-
ohne daß es des Verfahrens nach § 21 bedarf. vermerk einzutragen; die Eintragung des Schutz-
vermerks gilt im Sinne des § 27 als Erledigung
dieses Antrags, Der Schutzvermerk wird von Amts
Dritter Abschnitt wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag
Die Eint:ragung von Rechtsverhält:nissen zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
§ 23
§ 29
(1) fm Schiffsregister soll eine Eintragung nur
auf Aritrag erfolgen, soweit nicht etwas anderes Eine Eintragung erfolgt, wenn der sie bewilligt,
vorgeschrieben ist. Der Zeitpunkt, in dem de.r An- dessen Recht von ihr betroffen. wird.
trag. beim Registergericht eingeht, soll auf dem An-
lrng genau vermerkt werden. Der Antrag ist qeim § 30
Registergericht E~ingegangen, wenn er einem zur Im Falle der rechtsgeschäftlichen Ubertragung des
Entg~gennahme zuständigen Beamten vorgelegt ist. Eigentums an einem Binnenschiff darf die Eintra-
Wird er zur Niedersduift eines solchen Beamten gung nur erfolgen, wenn die Einigung des Ver-
gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift äußerers und des Erwerbers erklärt ist.
eingegangen.
(2) AntragsbeH~chtigt ist jeder, dessen Recht von
§ 31
der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gun-
sten die Eintragung erfolgen soll. (1) Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf
es der Bewilligung nach § 29 nicht, wenn die Un-
§ 24 richtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbeson-
dere für die Eintragung oder Löschung einer Ver-
Die Berichtigung des Schiffsregisters durch Ein-
traqung eines Berechtigten darf auch der beantra- fügungsbeschränkung.
~-Jen, der mJf Grund (~ines gegen den Berechtigten (2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Be-
vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das richtigung des Schiffsregisters auf Grund einer ·Be-
Schiffsregister verlcrngen kann, sofern die Zulässig- willigung nach § 29 nur mit seiner Zustimmung
keit dieser Eintragung davon abhängt; daß das eingetragen werden, sofern nicht der Fall des § 24
Schiffsregister zuvor berichtigt wird. vorliegt. ·
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 32 durch den Antrag zugleich eine zu· der Eintragung
Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines erforderliche Erklärung ersetzt werden. soll.
neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer
Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das § 39
Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge be- Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zu-
rechtigt ist. rückgenommen oder eine zur Stellung des Eintra-
§ 33 gungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird,
Ergeben sich Zweifel gegen die Richtigkeit der bedürfen der im § 37 Abs. 1 Satz 1 vorgeschrie-
Eintragung des Eigentümers im Schiffsregister, so benen Form; § 26 Abs. 3 der Reichsnotarordnung
hat das Registergericht von Amts wegen die erfor- vom 13. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 191)
derlichen Ermittlungen anzustellen. Ergeben die Er- bleibt unberührt.
mittlungen, daß das Schiffsregister unrichtig ist, so § 40
hat das Registergericht die Beteiligten anzuhalten,
Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Güter-
den Antrag auf Berichtiguna des Schiffsregisters zu
trennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht be-
stellen und die zur Berichtigung erforderlichen
steht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut
Unterlagen zu beschaffen; § 19 gilt sinngemäß.
eines Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugnis des
§ 34 Gerichts über die Eintragung der güterrechtlichen
Verhältnisse im Güterrechtsregister geführt.
Soll die Ubertragung oder die Belastung einer
Forderung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffs- § 41
hypothek besteht, eingetragen werden, so genügt
es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die (1) Der Nachweis der Erbfolge kan:a nur durch
Abtretungs- oder die Belastungserklärung des bis- einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die
herigen Gläubigers vorgelegt wird. Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen,
die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so
§ 35 genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Ver-
fügung und die Niederschrift über die Eröffnung
Eine Schiffshypothek darf im Wege der Berich-
der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Re-
tigung nur mit Zustimmung des Eigentümers ge-
gistergericht die Erbfolge durch diese Urkunde nicht
löscht werden. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen
für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines
wird, daß die Schiffshypothek nicht zur Entstehung
gelangt ist. Erbscheins verlangen.
§ 36 (2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemein-
schaft sowie die Befugnis eines Testamentsvoll-
In Eintragungsbewilligungen und Eintragungs-
anträgen sind einzutragende Geldbeträge in der im streckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegen-
stand können nur durch die in §§ 1507, 2368 des
Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Wäh-
rung anzugeben, soweit nicht die Eintragung in Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Zeug-
anderer Währung gesetzlich zugelassen ist. nisse nachgewiesen werden; auf den Nachweis der
Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch
§ 37 die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend
anzuwenden.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen wer- § 42
den, wenn die Eintragungsbewilligung oder die
sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklä- (1) Soll bei einem Schiff oder bei einer Schiffs-
rungen vor dem Registergericht zur Niederschrift hypothek, die zu einem Nachlaß gehören, einer von
des Registerrichters abgegeben oder durch öffent- mehreren Erben als Eigentümer oder neuer Gläu-
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachge- biger eingetragen werden, so genügt zurri Nachweis
wiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ein- der Erbfolge und der zur Eintragung des Rechts-
tragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Register- übergapgs .erforderlichen Erklärungen der Beteilig-
gericht offenkundig sind, des Nachweises durch ten ein Zeugnis des Nachlaßgerichts.
öffentliche Urkunden; kann der Nachweis in dieser (2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden,
Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigen wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Schwierigkeiten geführt werden, so kann das Re- Erbscheins vorliegen und die Erklärunge.n der Er-
gistergericht einen anderen Nachweis für ausrei- ben vor dem Nachlaßgericht zµr Niederschrift' des
chend erachten, wenn durch ihn die Tatsache für Richters abgegeben oder ihm durch öffentliche oder
das Gericht außer Zweifel gestellt ist. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind.
(2) Auf die Niederschrift des Registerrichters sind (3) Die Vorschriften der Absätze 1, 2 gelten sinn-
d!e Vorschriften über die gerichtliche Beurkundung gemäß, wenn bei einem Schiff oder bei . einer
emes Rechtsgeschäftes anzuwenden. Schiffshypothek, die zum Gesamtgut einer ehelichen
(3) Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ge-
Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden hören, einer der Beteiligten als Eigentümer oder
soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Gläubiger eingetragen werden soll.
Stempel zu versehen.
§ 43
§ 38
Soll ein Nießbrauch an einem Schiff zun:i Zweck
Für den Eintragungsantrag sowie für die Voll- der Erfüllung einer Verpflichtung zur Bestellung
macht zur Stellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn des Nießbrauchs an einer Erbschaft eingetragen
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1951 365
werden, so genügt zum Nachweis des Bestehens der (3) Absätze 1, 2 gelten nicht, soweit das Rang-
Verpflichtung die Vorlegung der Verfügung von verhältnis von den Antragstellern abweichend be-
Todes wegen und der Niederschrift über die Eröff- stimmt ist.
nung der Verfügung, auch wenn die Verfügung § 50
nicht in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. (1) Ein Recht, eine Vormerkung, ein Widerspruch
oder eine Verfügungsbeschränkung wird durch Ein-
§ 44
tragung eines Löschungsvermerks gelöscht.
Kann eine Tatsache durch das Zeugnis des das (2) Wird bei der Ubertragung eines Schiffs auf
Schiffsregister führenden Amtsgerichts über den ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mit-
Inhalt anderer Register oder Akten oder durch Ur- übertragen, so gilt es als gelöscht.
kunden nachgewiesen werden, die von dem Gericht
aufgenommen worden sind oder bei ihm verwahrt § 51
werden, so genügt statt der Vorlegung des Zeug-
nisses oder der Urkunde die Bezugnahme auf das Wird ein Recht für mehrere gemeinschaftlich ein-
Register oder die Akten. getragen, so sollen in der Eintragung entweder die
Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben
oder es soll das für die Gemeinschaft maßgebende
§ 45 Rechtsverhältnis bezeichnet werden.
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vor-
schrift eine Behörde befugt ist, das Registergericht § 52
um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Ein-
(1) Werden: mehrere Schiffe mit einer Schiffs-
tragung auf Grund des Ersuchens der Behörde; § 23
hypothek oder mit einem Nießbrauch belastet, so
Abs. 1 Satz 2, 3 gilt sinngemäß.
ist auf dem Blatt jedes Schiffs die Mitbelastung
der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen.
§ 46
Das gleiche gilt, wenn nachträglich noch ein an-
Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, deres Schiff mit einem derartigen an einem Schiff
dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Be- bestehenden Recht belastet wird.
rechtigte eingetragen ist; dies gilt nicht, wenn der (2) Das Erlöschen einer Mitbelastung ist von
Betroffene Erbe des eingetragenen Berechtigten ist. Amts wegen zu vermerken.
§ 47 § 53
(1} Bei einer Schiffshypothek, die für die For- Bei der Eintragung einer Schiffshypothek für Teil-
derung aus einer Schuldverschreibung auf den In- schuldverschreibungen, die auf Jen Inhaber lauten
haber oder aus einem Wechsel oder einem anderen oder durch Indossament übertragen werden können,
durch Indossament übertragbaren Papier eingetra- genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Forderun-
gen ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn gen unter Angabe der Anzahl, des Betrages und
die Urkunde vorgelegt wird. D~e Eintragung ist auf der Kennzeichnung der einzelnen Teilschuldver-
der Urkunde zu vermerken. schreibungen eingetragen wird.
(2) Dies gilt nicht, wenn eine Eintragung auf
§ 54
Grund der Bewilligung eines nach § 74 des Ge-
setzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Bei .der Eintragung eines Vorerben ist zugleich.
Schiffsbauwerken bestellten Vertreters oder auf das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe
Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts
Entscheidung bewirkt werden soll. befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen
einzutragen.
§ 48 § 55
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies
sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten bei der Eintragung .des Erben von Amts wegen
zu unterschreiben. miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegen-
§ 49 stand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers
nicht unterliegt.
(1) Sind in einer Abteilung des Schiffsregisters
mehrere Eintragungen zu bewirken, zwischen denen § 56
ein Rangverhältnis besteht, so ,rhalten sie die der Ergibt sich, daß das Registergericht unter Ver-
Zeitfolge des Eingangs der Anträge entsprechende letzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung
Reihenfolge; sind die Anträge gleichzeitig einge- vorgenommen hat, durch die das Schiffsregister un-
gangen, so ist im Schiffsregister zu vermerken, daß richtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein
die Eintragungen gleichen Rang haben. Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintra-
f2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie
gleichzeitig beantragt sind und zwischen denen ein von Amts wegen zu löschen.
Rangverhältnis besteht, in verschiedenen Abteilun-
gen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist
§ 57
im Schiffsregister zu vermerken, daß die später Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem
beantragte Eintragung der früher beantragten im eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem
Rang· nachsteht. Schiffsregister ersichtlichen Personen bekannt-
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung dem Auszug aus dem Schiffszertifikat. Zur Ein-
erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen reichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald
wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder
für die eine Schiffshypothek oder ein Recht an in dem Hafen befindet, wo das Registergericht sei-
einer solchen im Schiffsregister eingetragen ist. Auf nen Sitz hat. § 19 gilt entsprechend.
die Bekanntmachung kann verzichtet werden. (2) In anderen Fällen kann das Registergericht
den Inhaber der Schiffsurkunde nach § 33 des Ge-
§ 58 setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 4 der
einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß. Verordnung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1065, 1071) zur Einreichung anhalten.
§ 59 (3) In den Fällen des § 20 Abs. 1, 2, 4 ist das
(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich grün- Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar
det oder Bezug nimmt, hat das Registergericht auf- zu machen.
zubewahren. Eine solche Urkunde darf nur heraus- § 63
gegeben werden, wenn statt der Urkunde eine be- (1) Ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer
glaubigte Abschrift bei dem Registergericht bleibt. Schiffsbrief darf nur erteilt werden, wenn die bis-
(2) Ist eine der im Absatz 1 bezeichneten Urkun- herige Urkunde vorgelegt oder glaubhaft gemacht
den in anderen Akten des das Schiffsregister füh- wird, daß sie vernichtet oder abhanden gekommen
renden Amtsgerichts enthalten, so genügt statt ist. Das gleiche gilt, wenn das Registergericht einen
einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Ver- Auszug aus dem Schiffszertifikat erteilt hat, von
weisung auf die anderen Akten, wenn diese der diesem.
Vernichtung nicht unterliegen. (2) Befindet sich ein Seeschiff im Ausland, so hat
(3) Ist über das einer Eintragungsbewilligung das Registergericht auf Antrag dem Schiffer die
zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde er- neue Urkunde gegen Rückgabe der bisherigen Ur-
richtet, so können die Beteiligten die Urkunde oder kunde durch Vermittlung einer deutschen Behörde
eine beglaubigte Abschrift dem Registergericht zur aushändigen zu lassen.
Aufbewahrung übergeben.
§ 64
Vierter Abschnitt (weggefallen)
Die Schiffsurkunden
Fünfter Abschnitt
§ 60 Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)
(1) Das Registergericht hat über die Eintragung
§ 65
des Schiffs eine Urkuride auszustellen, in die der
vollständige Inhalt der Eintragungen aufzunehmen (1) Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffs•
ist. Die Urkunde führt bei Seeschiffen die Bezeich- bauregister) gelten die §§ 1, 2, 7 sinngemäß.
nung Schiffszertifikat, bei Binnenschiffen die Be- (2) Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur
zeichnung Schiffsbrief. gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dar-
(2) Im Schiffszertifikat ist ferner zu bezeugen, daß gelegt wird. Unter der gleichen Voraussetzung
die in ihm enthaltenen Angaben glaubhaft gemacht kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift
sind und daß das Schiff das Recht hat, die Bundes- ist auf Verlangen zu beglaubigen. Im übrigen gilt
flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen. § 8 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs ist auf An- § 66
trag ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffszerti- Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister
fikat zu erteilen, in den nur die im § 11 Abs. 1 nur eingetragen, wenn zugleich eine Schiffshypo•
Nr. 1 bis 5 bezeichneten Tatrnchen, das Unterschei- thek an dem Schiffsbauwerk eingetragen wird oder
dungssignal und das im Absatz 2 bezeichnete Zeug- wenn die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks
nis aufzunehmen sind. beantragt ist.
§ 67
§ 61
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald (1) Das Schiffsbauwerk ist in das Register des
a]s tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Bauorts einzutragen.
Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Ein- (2) Das Registergericht bleibt für die Führung des
tragungen, welche die Belastung einer Schiffspart Registers zuständig, auch wenn das Schiffsbauwerk
betreffen. an einen anderen Ort außerhalb des Registerbezirks
§ 62 gebracht wird; es hat dem Registergericht des
neuen Bauorts die Eintragung des Schiffsbauwerks
(1) In den Fällen der§§ 17, 20 Abs. 2 Satz 1 sowie
anzuzeigen.
beim Ubergang des ·Eigentums an dem Schiff oder
§ 68
beim Erwerb einer Schiffspart sind die im § 18 ge-
nannten Personen verpflichtet, das Schiffszertifikat (1) Das Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbau-
oder den Schiffsbrief beim Registergericht einzu- register eingetragen, wenn der Inhaber der Schiffs-
reichen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 17 von werft, auf der das Schiff erbaut wird, es ordnungs-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1951 367
mäßig zur Eintragung anmeldet. Ist der Inhaber der In den Fällen der Nr. 1, 2 bedarf es, wenn das
Schiffswerft nicht Eigentümer des Schiffsbauwerks, Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet
so kann auch der Eigentümer es zur Eintragung ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothe-
anmelden. kengläubigers und der sonst·. at1s dem Schiffsbau-
(2) Das Schiffsbauwerk kann zur Eintragung auch
register ersichtlichen Berechtigten.
von dem angemeldet werden, der auf Grund eines
§ 74
vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das
Schiffsbauregister verlangen oder die Zwangsver- Die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses
steigerung des Schiffsbauwerks betreiben kann. Gesetzes gelten für das Schiffsbauregister sinn•
gemäß.
§ 69
Sechster Abschnitt
(1) Bei der Anmeldung des Schiffsbauwerks sind Die Beschwerde
anzugeben:
1. der Name oder die Nummer oder sonstige § 75
Bezeichnung und die Gattung des im Bau (1) Entscheidungen des Registergerichts können
befindlichen Schiffs; mit dem Rechtsmittel der Bes~hwerde angefochten
2. der Bauort und die Schiffswerft, auf der werden.
das Schiff erbaut wird;
(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung
3. der Eigentümer. kann nur verlangt werden, daß das Registergericht
(2) Wird ein anderer als der Inhaber der Schiffs- angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch ein-
werft als Eigentümer bezeichnet, so ist bei der An- zutragen oder eine Eintragung zu löschen.
meldung eine gerichtliche oder notarisch beurkun-
dete Erklärung des Inhabers der Schiffswerft ein- § 76
zureichen, in der dargelegt wird, auf welche Weise
Uber die Beschwerde entscheidet das Landgericht,
der als Eigentümer Bezeichnete das Eigentum er-
in dessen Bezirk das Registergericht seinen Sitz hat.
worben hat.
(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des § 77
§ 76 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetra-
· (1) Die Beschwerde kann bei dem Registergericht
gerien Schiffen und Schiffsbauwerken vorliegen,
oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
wird durch eine Bescheinigung der zuständigen
Schiffsvermessungsbehörde oder Eichbehörde er- (2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
bracht. Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Nieder-
§ 70 schrift der Geschäftsstelle des Registergerichts oder
des Beschwerdegerichts eingelegt.
Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im
§ 69 Abs. 1 bezeichneten Ar:.gaben, die Bezeichnung § 78
der im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den
Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann auf-
zuständigen Beamten zu unterschreiben. schiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen
eine Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe
§ 71 festgesetzt wird.
§ 79
Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff
erbaut wird, und der Eigentümer des Schiffsbau- Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und
werks haben jede Veränderung in den eingetra- Beweise gestützt werden.
genen Tatsachen und die Fertigstellung des Schiffs
unverzüglich dem Registergericht anzumelden. Die § 80
angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu Erachtet das Registergericht die Beschwerde für
machen ..• § 19 gilt sinngemäß. begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
§ 72 § 81
Nach der Anmeldung der Fertigstellung des (1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entschei-
Schiffs kann eine Schiffshypothek im Schiffsbau- dung eine einstweilige Anordnung erlassen, ins-
register nicht. mehr eingetragen werden. Das gleiche besondere dem Registergericht aufgeben, einen
gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ist. Schutzvermerk nach § 28 Abs. 2 einzutragen, oder
anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
§ 73 Entscheidung auszusetzen ist.
Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht, (2) Der Schutzvermerk wird von Amts wegen
gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen
1. wenn der Inhaber der Schiffswerft anm~ldet, oder zurückgewiesen wird.
daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;
2. wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und § 82
·der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit
erbaut wird, die Löschung beantr~gen; Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer
1. wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist. mitzuteilen.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 83 Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage
(1) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes
kann mit dem Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die
angefochten werden, wenn die Entscheidung auf weitere ,B.eschwerde unter Begründung seiner
einer Verletzung des Gesetzes beruht. Rechtsauffassµng dem Bundesgerichtshof vorzu-
legen. D<2!r; Bßschluß über die Vorlegung ist dem
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechts- Beschwerdeführer mitzuteilen. In diesen Fällen ent-
norm nicht oder nicht richtig angewendet worden scheidet über die weitere Beschwerde der Bundes-
ist. gerichtshof.
§ 84 § 88
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Ver- (1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Re-
letzun,g des Gesetzes beruhend anzusehen: gistergericht, bei dem Landgericht oder bei dem
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts- Oberlandesgericht eingelegt werden. Wird sie durch
mäßig besetzt war; Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so
muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-
sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es
gewirkt, hat, der von der Ausübung des Ri</1-
nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde
teramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, so-
oder von d.em Notar eingelegt wird, der nach § 25
fern nicht dieses Hindernis mittels eines Ab-
den Eint~agungsvermerk gestellt hat.
lehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht
ist; (2) Das Registergericht und das Landgericht sind
nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-
gewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der (3) Im übrigen sind die Vorschriften über die
Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungs- Beschwerde entsprechend anzuwenden,
gesuch für begründet erklärt war;
§ 89
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder
Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; (1) Dber Beschwerden entscheidet bei den Land-
gerichten eine Zivilkammer, bei den Oberlandes-
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach gerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern
sie nicht die Führung des Verfahrens ausdrück- (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordpung über
lich oder stillschweigend genehmigt hat; die Ausschließung und Ablehnung von Gerichts-
personen und die Vorschriften der §§ 136 bis 138
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen des Gerichtsverfass~ngsgesetzes sind entsprechend
versehen ist. anzuwenden.
§ 85 § 90
(1) Das Gericht der weiteren Beschwerde darf (1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gel-
nur das aus der Beschwerdeentscheidung ersicht- ten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
liche Vorbringen berücksichtigen.
(2) Zur Änderung einer Entscheidung, die der
(2) Soweit die weitere Beschwerde darauf ge- sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das Gericht
stützt wird, daß Vorschriften über das Verfahren nicht befugt.
verletzt seien, können neue zur Begründung dieser
Verletzung angeführte Tatsachen berücksichtigt (3) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer
werden. Frist von zwei Wochen einzulegen; die Frist be-
ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung
(3) Hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist.
eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr Einern Beschwerdeführer, der ohne sein Verschul-
ist, so ist diese Feststellung für das Gericht der den verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf
weiteren Beschwerde bindend, es sei denn, daß ein Antrag von dem Beschwerdegericht die Wieder-
zulässiger und begründeter Beschwerdeangriff einsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn
gegen diese Feststellung erhoben ist. er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der
Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tat-
§ 86
sachen, welche die Wiedereinsetzung begründen,
Ergeben die Gründe der Beschwerdeentscheidung glaubhaft macht; eine Versäumung der Frist, die
zwar eine Gesetzesverletzung, ist die Entscheidung in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund
aber in ihrem Ergebnis aus anderen Gründen rich- hat, wird· als eine unverschuldete nicht angesehen.
tig, so ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Gegen die Entscheidung über den Antrag ist die
sofortige weitere Beschwerde zulässig. Nach dem
§ 87 Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäum-
(1) Ober die weitere Beschwerde entscheidet das ten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
Oberlandesgericht. § 199 des Gesetzes über die An- nicht mehr beantragt werden.
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fin- (4) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts
det Anwendung. kann nur mit der sofortigen weiteren Beschwerde
(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung angefochten werden und wird erst mit der Rechts-
einer das Schiffsregisterrecht betreffenden bundes- kraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch
gesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Be- die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an-
schwerde erganqenen Entscheidung eines anderen ordnen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1951 --69
Siebenter Abschnitt
Scblußvorscbriften
§ 91
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
die näheren Vorschriften über die Einrichtung und
Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbau-
registers und über die Schiffsurkunden im Verwal-
tungswege zu erlassen.
§ 92
Die Landesjustizverwaltung wird ermächtigt,
durch Verordnung das Verfahren zu bestimmen,
nach dem ein Schiffsregister oder Schiffsbauregister,
das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden
gekommen ist, wiederhergestellt wird, und nach
dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkun-
den, auf die eine. Eintragung sich gründet oder Be-
zug nimmt, ersetzt werden. In der Verordnung kann
auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur
Wiederherstellung des Schiffsregisters oder Schiffs-
bauregisters die zu einer Rechtsänderung erforder-
liche Eintragung ersetzt wird.
370 Bundesgesc>l7.blott., .Tahruan~ rns1, Teil I
Die Zollzugeständnisse von Torquay
Nachdem ·die Schlufü1kte von Torquay am 21. April 1951 unterzeichnet worden ist, sollen die Verband•
lungsergebnisse von Torquay entsprechend den international getroffenen Abreden der OffentJichkeit
zugänglich gemacht werden.
Zunächst ist unter dem Titel
,,Die deutschen Zollzugeständnisse von Torquay"
ein Sonderdruck erschienen, der die Zugeständnisse in deutscher Ubersetzung wiedergibt,
Umfang 34 Seiten broschiert. Preis DM 2.50 zuzüglich Porto.
In Kürze wird eine zweite Sonderveröffentlichung unter dem Titel
,,Die ausländischen Zollzugeständnisse von Torquay"
gleichfalls in deutscher Obersetzung herausgegeben.
Umfang und Preis wird später bekanntgegeben,
Bestellungen sind an den Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach, zu richten,
Wieder vorrätig!
Ha.ndausgabe der Lohnsteuer-Richtlinien
Lohnsteuer-DurchführunJ?sverordoung (LStDV 1950)
und
Lobnsteuer-Rlchtlinleo 1950 flStR 1950)
Herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen
Die Handausgabe enthält neben der LStDV 1950 und den LStR 1950 Auszüge aus
dem Einkommensteuergesetz, der Einkommensteuer-Durchführun{;?sverordnung,
f dem Steueranpassungsgesetz, dem Körperschaftsteuergesetz, dem Soforthilfe·
gesetz und dem Heimkehrergesetz, die einschlägigen Verwaltungsanordnungen,
Bekanntmachungen und Erlasse, ferner die Grundtabelte A. die Jahreslohnsteuer•
tabelle, die Lohnsteuertabellen für m1,natliche, wöchentliche und tägliche Lohn·
zahlung sowie ein umfassendes Stichwortverzeichnis.
Umfang 128 Selten DIN A 4, broschiert. - Preis: 2,40 DM zuzüglich 0,40 DM Porto. --
Versand erfol~t per Nachnahme oder gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheck•
konto Bundesanzeiger Köln 83 400.
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Juh rlich lur fc;-!l _l = DM -" 00, für Teil II - DM 2 00 1zuzüqlich luslPllqebübrl. - Ernzelstücke je angefangene 24 Seil.eo DM 0.30 beim Verlag
ar:s .Bnndesnn·zc,1qe<• i.n Bonn oder in l(öln-Rn Zusendunq <mu.Plner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
aut Po:;ischec:kli.on10 .Bundesilnzeigcr· Köln 83 400 - Herau;;qet>er: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn Köln. Druck: Kölner P1esscrlrnd, Gmbli., Köln, Breite Straße 70.