347
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1951 1 Nr. 24
Tag Inhalt: Seite
21. 5. 51 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie . . . . . 34 7
22. 5. 51 Gesetz zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • • , . . . . 350
21. 5. 51 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen . . • • . • . • 352
12. 5. 51 Dekanntmachunq über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellunqen 354
18. 5. 51 Berichtiqunq zum Gesetz zur ~eqelunq der Wiedergutmachunq nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . • • • • • • 354
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . • .- • • • • • • • • • • • • • • • 354
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie.
Vom 21. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- stabe a erfüllen oder überwiegend Eisen
schlossen: und Stahl erzeugen.
Erster Teil (2) Dieses Gesetz findet nur auf diejenigen in
Allgemeines Absatz 1 bezeichneten Unternehmen Anwendung,
welche in Form einer Aktiengesellschaft, einer Ge-
§ 1
sellschaft mit beschränkter Haftung oder einer berg-
(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungs- rechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtspersön-
recht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetz- lichkeit betrieben werden und in der Regel mehr
lichen Vertretung berufenen Organen nach Maß- als eintausend Arbeitnehmer beschäftigen oder
gabe dieses Gesetzes in ,,Einheitsgesellschaften sind.
II
a) den Unternehmen, deren überwiegender
§ 2
Betriebszweck in der Förderung von Stein-
kohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in Auf die in § 1 bezeichneten Unternehmen finden
der Aufbereitung, Verkokung, Verschwe- die Vorschriften des Aktiengesetzes, des Gesetzes
lung oder Brikettierung dieser Grundstoffe betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
liegt und deren Betrieb unter der Aufsicht tung, der Berggesetze und des Betriebsverfassungs-
der Bergbehörden steht, rechts insoweit keine Anwendung, als sie den Vor-
b) den Unternehmen der Eisen und Stahl er- schriften dieses Gesetzes widersprechen.
zeugenden Industrie in dem Umfang, wie
er in Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Zweiter Teil
Kommission vom 16. Mai 1950 (Amtsblatt Aufsichtsrat
der Alliierten Hohen Kommission für
Deutschland S. 299) bezeichnet ist, soweit § 3
diese Unternehmen in „Einheitsgesellschaf-
ten" im Sinne des Gesetzes Nr. 27 über- (1) Betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter
führt oder in anderer Form weiterbetrteben Haftung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft mit
und nicht liquidiert werden, eigener Rechtspersönlichkeit ein Unternehmen im
Sinne des § 1, so ist nach Maßgabe dieses Gesetzes
c) den Unternehmen, die von einem vor-
ein Aufsichtsrat zu bilden.
stehend bezeichneten oder nach Gesetz Nr.
27 der Alliierten Hohen Kommission zu (2) Auf den Aufsichtsrat, seine Rechte und Pflich-
liquidierenden Unternehmen abhängig sind, ten finden die Vorschriften des Aktienrechts sinn-
wenn sie die Voraussetzungen nach Buch- gemäß Anwendung.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 4 tion kann binnen zwei Wochen nach Zugang der
Mitteilung Einspruch bei den Betriebsräten einlegen,
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern.
wenn der begründete Verdacht besteht, daß ein
Er setzt sich zusammen aus Vorgeschlagener nicht die Gewähr bietet, ztim
a) vier Vertretern der Anteilseigner und einem Wohle des Unternehmens und der gesamten Volks-
weiteren Mitglied, wirtschaft verantwortlich im Aufsic}:itsrat mitzu-
arbeiten. Lehnen die Betriebsräte den Einspruch mit
b) vier Vertretern der Arbeitnehmer und einfacher Stimmenmehrheit ab, so konnen die Be-
einem weiteren Mitglied, triebsrät~ oder die Spitzenorganisation, welch·e den
Einspruch eingelegt hat, den · Bundesminister für
c} einem weiteren Mitglied.
Arbeit anrufen; dieser entscheidet endgültig.
(2) Die in Absatz 1 bezeidmeten weiteren Mit-
glieder dürfen nicht (3) Zwei der in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeich-
neten Mitglieder werden von den Spitzenorga-
a) Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer nisationen nach vorheriger Beratung mit den
Vereinigung der Arbeitgeber oder einer im Betriebe vertretenen Gewerkschaften und den
Spitzenorganisation dieser Verbände sein Betriebsräten dem Wahlorgan vorgeschlagen. Die
oder zu diesen in einem ständigen Dienst- Spitzenorganisationen sind nach dem Verhältnis
oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen, ihrer Vertretung in den Betrieben vorschlagsberech-
tigt; sie sollen bei ihren Vorschlägen die innerhalb
b) im Laufe des letzten Jahres vor der Wah]
der Belegschaften bestehenden Minderheiten in an-
eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung
gemessener Weise berücksichtigen.
innegehabt haben,
c) in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder (4) Für das in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeichnete
Arbeitgeber tätig sein, weitere Mitglied gilt Absatz 3 entsprechend.
d) an dem Unternehmen wirtschaftlich wesent- (5) Dats W,athforgan ist an •die Vorschläge der Be-
lich interessiert sein.
triebsräte und der Spitzenorganisationen gebunden.
(3) Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen
Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Wei-
§ 7
sungen nicht gebunden.
Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate
§ 5 weniger als fünf nach § 5 oder weniger als fünf
nach § 6 zu wählende Mitglieder an, so gilt § 89 des
Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Mit- Aktiengesetzes entsprechend.
glieder des Aufsichtsrats werden durch das nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ (Wahl- § 8
organ} nach Maßgabe der Satzung oder des Gesell-
schaftsvertrags gewählt. Im Falle der Entsendung ( 1) Das in § 4 Abs. 1 Buchstabe c bezeichnete
von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 88 des Aktien.: weitere Mitglied des Aufsichtsrats wird durch das
gesetzes darf deren Gesa.mlzahl ein Drittel der Ver- WahloTgan auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsrats-
treter der Anteilseigner nicht übersteigen. mitglieder gewählt. Der Vorschlag wird durch diese
Aufsichtsratsmitglieder mit Mehrheit aller Stimmen
beschlossen. Er bedarf jedoch der Zustimmung von
§ 6 mindestens je drei Mitgliedern, die nach § 5 und die
nach § 6 gewählt sind.
(1) Unter den in § 4 Abs. 1 Buchstabe b bezeich-
neten Mitgliedern des Aufsidltsrats müssen sich ein (2) Kommt ,e,in Vorschlag nach Absatz 1 nicht zu~
Arbeiter und ein Angestellter befinden, die in einem stande oder wird eine vorgeschlagene Person nicht
Betriebe des Unternehmens beschäftigt sind. Diese gewählt, so ist ein Vermittlungsausschuß zu bilden,
Mitglieder werden dem Wahlorgan durch die Be-
der aus vier Mitgliedern besteht. Je zwei Mitglieder
triebsräte cfor Betriebe des Unternehmens nach Be-
ratung mit den in den Betrieben des Unternehmens werden von den nach § 5 und den nach § 6 gewähl-
vertretenen Gewerkschaften und deren Spitzenorga- ten Aufsichtsratsmitgliedern gewählt.
nisationen vorgeschlagen. Zur AufsteJlung dieser
Vorschläge bilden die Arbeitermitg]ieder und die (3) Der Vermittlungsausschuß schlägt innerhalb
Angestel1tenmit9lieder der Betriebsräte je einen eines Monats dem Wahlorgan drei Personen zur
Wahlkörper. Jed(~r Wahlkörper wählt in geheimer vVahl vor, aus denen das Wahlorgan das Aufsichts-
Wahl das auf ihn entfallende Mitglied. ratsmitglied wählen soll. Kommt die Wahl auf
Grund des Vorschlages des Vermittlungsausschusses
(2) Die nach Absatz 1 gewählten Personen sind aus wichtigen Gründen nicht zustande, insbesondere
vor Weiterleitung der Vorschläge an das Wahl-
dann, wenn keiner der Vorgeschlagenen die Gewähr
01gan innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl
den Spitzenorganisationen mitzuteilen, denen die für ein gedeihliches Wirken für das Unternehmen
in den Betrieben des Unternehmens vertretenen bietet, so muß die Ablehnung durch Beschluß fest-
Gewerkschaflen angehören. Jede Spitzenorganisa- gPsteJit werden. Dieser Beschluß muß mit Gründen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1951 349
versehen sein. Ober die Berechtigung der Ab- mit der Maßgabe Anwendung, daß die Abberufung
lehnung der Wahl entscheidet auf Antrag des Ver- auf Vorschlag derjenigen Stelle erfolgt, auf deren
mittlungsausschusses das für das Unternehmen zu- Vorschlag das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde.
ständige Oberlandesgericht. Im Falle der Bestäti-
gung der Ablehnung hat der Vermittlungsausschuß (3) Eine Abberufung des in § 8 bezeichneten Mit-
dem Wahlorgan drei weitere Personen vorzu- gliedes des Aufsichtsrats kann auf Antrag von min-
schlagen; für diesen zweiten Vorschlag gilt die vor- destens drei Aufsichtsratsmitgliedern durch das Ge-
stehende Regelung (Sätze 2 bis 4) entsprechend. richt aus wichtigem Grunde erfolgen.
Wird die Ablehnung der Wahl von dem Gericht für
unberechtigt erklärt, so hat das Wahlorgan einen
der Vorgeschlagenen zu wählen. Wird die Ab- Dritter Teil
lehnung der Wahl aus dem zweiten Wahlvorschlag
von dem Gericht für berechtigt erklärt, oder erfolgt Vorstand
kein Wahlvorschlag, so wählt das Wahlorgan von
sich aus das weitere Mitglied. § 12
(4) Wird die in Absatz 2 vorgesehene Anzahl von Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen
Mitgliedern des Vermittlungsausschusses nicht ge- Vertretung berufenen Organs und der Widerruf
wählt, oder bleiben Mitglieder des Vermittlungs- ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des § 75
ausschusses trotz rechtzeitiger Einladung ohne ge- des Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat.
nügende Entschuldigung einer Sitzung fern, so kann
der Vermittlungsausschuß tätig werden, wenn wenig-
stens zwei Mitglieder mitwirken. § 13
(1) Als gleichberechtigtes Mitglied des zur ge-
§ 9 setzlichen Vertretung berufenen Organs wird ein
Arbeitsdirektor bestellt. Der Arbeitsdirektor kann
(1) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der nach § 6
mehr als zwanzig Millionen Deutsche Mark kann gewählten Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden.
durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt Das gleiche gilt für den Widerruf der Bestellung.
werden, daß der Aufsichtsrat aus fünfzehn Mit-
gliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 (2) Der Arbeitsdirektor hat wie die übrigen Mit-
finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß glieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
die Zahl der gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu wählenden Organs seine Aufgaben im engsten Einvernehmen
Arbeiter zwei, die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeich- mit dem Gesamtorgan auszuüben. Das Nähere be-
neten Vertreter der Arbeitnehmer drei beträgt. stimmt die Geschäftsordnung.
(2) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von,
mehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark kann
durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt Vierter.Te i 1
werden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig
Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 Schlußvorschriften
finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß
die Zahl der in § 4 Abs. 1 Buchstaben a und b § 14
bezeichneten weiteren Mitglieder je zwei, die Zahl
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten in
der gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu wählenden Arbeiter
drei und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Kraft
Vertreter der Arbeitnehmer vier beträgt.
a) für Unternehmen, die dem Gesetz Nr. 27
der Alliierten Hohen Kommission nicht
§ 10 un.terliegen, am 31. Dezember 1951,
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn minde- b) für Unternehmen, die aus der Kontrolle
stens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. nach dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten
Hohen Kommission entlassen werden, im
Zeitpunkt ihrer Entlassung, spätestens am
§ 11
31. Dezember 1951,
(1) Auf die in § 5 bezeichneten Mitglieder des
Aufsichtsrats finden §§ 87 Abs. 2, 88 Abs. 4 des c) für Unternehmen, die auf Grund des Ge-
Aktiengesetzes Anwendung. setzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kom-
mission in eine „Einheitsgesellschaft''. über-
(2) Auf die in § 6 bezeichneten Mitglieder des führt werden, mit deren Errichtung, späte-
Aufsichtsrats findet § 87 Abs. 2 des Aktiengesetzes stens am 31. Dezember 1951,
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d) für die übrigen Unlernehmen in dem Zeit- § 15
punkt, in dem feststeht, daß sie auf Gi:und
Die Bundesn.,gierung wird ermächtigt, durch
des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
Kommission nicht in eine „Einheitsgesell-
schaft" überführt werden, spätestens am a) die Anpassung von Satzungen und Gesell-
31. Dezember 1951. schaftsverträgen an die Vorschriften dieses
(2) Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach Gesetzes,
§§ 5 und 6 findet erstmalig innerhalb von zwei b) _das Verfahren für die Aufstellung der in § 6
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. bezeichneten Wahlvorschläge.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hie'rrnit verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Gesetz
:zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
'Vom 22. Mai 1951.
Der Bundestag hat mit .Zustimmung des Bundes- (2) Von der Gesamtzahl der nach Absatz 1 auf-
rates das folgende Gesetz beschlossen: zunehmenden Heimatvertriebenen entfafüm auf die
Länder
§ 1 Baden 16 000
Aus den Ländern Bayern, Niedersad1sen und Bremen 2000
Schleswig-Holstein (Abgabeländer) sind in der Zeit Hamburg 5000
vom l. Januar 1951 bis 31. Dezember 1951 ins- Hessen 5000
gesamt 300 000 Heimatvertriebene, und zwar aus Nordrhein-w·estfalen 115 000
dem Lande Schleswig-Holstein 150 000, aus Nieder-
Rheinland-Pfalz 18 000
sachsen 85 000 und aus Bayern 65 000 Heimat-
vertriebene in die übrigen Länder des Bundes- Württemberg-Baden 25 000
gebietes (Aufnahmeländer) umzusiedeln. Württemberg-Hohenzollern 14 000.
(3} Die Länder Hamburg und Bremen können die
§ 2 in Absatz 2 genannten Kontingente von Heimat-
vertriebenen bevorzugt im Wege der Familien-
(l) Die Länder Baden, Bremen, Hamburg, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Württem- zusammenführung aufnehmen.
berg-Baden und Württemberg-Hohenzollern haben (4) Von den in Absatz 2 genannten Zahlen sind
bis zum 30. September 1951 vorerst 200 000 Heimat- 20 vom Hundert aus Bayern, 30 vom Hundert aus
vertriebene aufzunehmen, und zwar Niedersachsen und 50 vom Hundert aus Schleswig-
Holstein zu übernehmen.
cius dem Lande Bayern 40 000
aus dem Lande Niedersachsen 60 000 (5) Die Bundesregierung kann auf Antrag eines
aus dem Lande Schleswig-Holstein 100 000. beteiligten Landes die in Absatz 4 genannten Ver-
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1951 351
hältniszahlen ändern, solange über die Gesamtzahl § 8
zwischen den beteiligten Ländern noch keine end-
gültigen Vereinbarungen getroffen worden sind. Es haben die Länder
Die beteiligten Länder sind vor der Abänderung zu Baden wenigstens 12 000
hören. Hessen wenigsten,s 1 000
§.3 Nordrhein-Westfalen wenigstens 75 000
Rheinland-Pfalz wenigstens 13 000
(1) Innerhalb der im § 2 Abs. 2 bestimmten
Zahlen sind aus Bayern 4000, Niedersachsen 6000 Württem:berg-Baden wenigstens 16 000
u:od Schleswig-Holstein 10 000 Renten-, Pensions- Württemberg-Hohenzollern wenigstens 11 000
und Fürsorgeempfänger mit ihren in Familien-, HeiI11atvertriebene im behördlich gelenkten Um-
Haushalts- oder Lebensgemeinschaft lebenden An- siedlungsverfahren aufzunehmen.
gehörigen aufzunehmen, und zwar von
Baden 3 500 § 9
Nordrhein-Westfalen 7 500
(1) Bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung gilt
Rheinland-Pfalz 5 000 als Heimatvertriebener im Sinne dieses Gesetzes,
Württemberg-Baden 2 000 wer im Abgabeland als solcher anerkannt ist.
Württemberg-Hohenzollern 2 000.
(2) In begründeten Einzelfällen kann das Abgabe-
(2) Innerhalb dieser Personengruppen sind die land mit Zustimmung der Aufnahmeländer Aus-
Fürsorgeempfänger entsprechend dem Anteil der nahmen zulassen.
heimatvertriebenen Fürsorgeempfänger an der Ge-
§ 10
samtzahl der Fürsorgeempfänger zu berücksichtigen.
Die Aufn 9 hmeländer haben die umzusiedelnden
§ 4 1--leimatvertriebenen von den Ländern Schleswig-
Holstein, Niedersachsen und Bayern, unbeschadet
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Ver- einer abweichenden Regelung gemäß § 2 Abs. 5, im
teilung der im § 2 noch nicht berücksichtigten wei- Verhältnis 10:6:4 in möglichst gleichmäßigen monat-
teren 100 000 Heimatvertriebenen für das Jahr 1951 lichen Quoten fristgerecht zu übernehmen.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates nach den Grundsätzen dil~ses Gesetzes zu § 11
regeln.
Die Heimatvertriebenen sind auf Grund freiwilli-
§ 5 ger Meldung unter Wahrung der Familien-, Haus-
halts- oder Lebensgemeinschaft umzusiedeln. Ob
Die Umsiedlung wird entweder in einem behörd- eine solche Gemeinschaft besteht, bestimmen nicht
lich gelenkten Umsied1ungsverfahren oder als Um- nur der Verwandtschaftsgrad, sondern auch die im
siedlung ohne behördliche Lenkung durchgeführt. Einzelfall gegebenen sozialen und wirtschaftlichen
Umstände.
§ (j § 12
Ein gelenktes Umsiedlungsverfahren ist gegeben, (1) Die Umsiedlung der Heimatvertriebenen hat
wenn ein Heimatvertriebener auf Grund frei- unter Berücksichtigung ihrer soziologischen und be-
williger Meldung bei der Landesflüchtlingsverwal- rufsmäßigen Struktur in den Abgabeländern zu
tung des Abgabelandes vom Beauftragten des Auf- erfolgen; dabei ist auf die wirtschaftlichen Verhält-
nahmelandes mit Zustimmung des Abgabelandes als nisse der Aufnahmeländer nach Möglichkeit Rück-
Umsiedler angenorrimen und im behördlich ver- sicht zu nehmen.
anlaßten Sammel- oder Einzeltransport. in das Auf-
nahmeland umgesiedelt wird. (2) Heimatvertriebene Heimkehrer, die nach § 9
des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 221) bevorzugt in freie Arbeitsstellen
§ 7 zu vermitteln sind, haben aud1 Anspruch auf bevor-
zugte Berücksichtigung bei der Umsiedlung.
Ein Heimatvertriebener wird als Umsiedler, der
ohne gelenktes Verfahren übernommen werden
solJ, nur anerkannt, § 13
Bei der Auswahl der Umsiedler sind alle Berufe,
a) wenn er im Abgabeland ordnungsgemäß Auf- insbesondere auch die Angehörigen der zulassungs-
nahme gefunden hatte, pflichtigen und freien Berufe, anteilmäßig zu berück-
b) wenn ilun im Aufnahmeland ausreichender sichtigen. Die Vorschriften des § 3 werden hier-
Wohnraum zur Verfügung steht, dürch nicht berührt.
§ 14
c) wenn im Aufnahmeland die umsiedlungswilli-
gen Angehörigen seiner Familien-, Haushalts- Die Aufnahmeländer sind verpflichtet, die Um-
oder Lebensgemeinschaft Aufnahme gefunden siedler wohnraummäßig entsprechend den allge-
haben. meinen Wohnverhältnissen der einheimischen Be-
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
völkerung unterzubringen und um ihre beschleu- mäßigen Verteilung der Heimatvertriebenen auf die
nigte arbeitsmäßige Eingliederung bemüht zu sein. Aufnahmeländer und der zeitlichen Obernahme der
Heimatvertriebenen durch diese Länder, ferner zur
§ 15 gleichmäßigen Erfassung des vorhandenen Wohn-
raumes und zur Durchführung der erforderlichen
(1) Die Kosten der Umsiedlung einschließlich der
Maßnahmen auf dem Gebiete des Wohnungsbaues
notwendigen Verwaltungsaufwendungen trägt nach
zum Zwecke der wohnlichen Unterbringung der um-
Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
gesiedelten Heimatvertriebenen in den Aufnahme-
§ 2 Nr. 4 des Ersten Oberleitungsgesetzes vom
ländern sowie zur Auswahl der Umsiedler Einzel-
28. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) der
weisungen zu erteilen.
Bund, wobei die Kosten bis zum Reiseziel vom Ab-
gabeland und die weiteren Kosten vom Aufnahme- (2) Um den Ländern ihre Aufnahmeverpflichtung
land verrechnet werden. zu erleichtern, werden für die Schaffung des für
(2) Bei der Umsiedlung ist die wirtschaftlichste die Unterbringung der Umsiedler erforderlichen
Transportart zu wählen. Bei der gelenkten Umsied- neuen Wohnraums Bundeshaushaltsmittel zusätzlich
lung sollen Einzeltransporte nur in folgenden Fällen zur Verfügung gestellt, soweit die nachstellige
durchgeführt werden: Finanzierung nicht aus anderen öffentlichen Mitteln
gedeckt werden kann.
1. Bei Umsiedlungen in Länder oder Landes-
teile, in die ein Sammeltransport nicht (3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-
läuft; derlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
läßt der Bundesminister für Vertriebene.
2. bei Umsiedlungen, die durch Anschluß an
einen Sammeltransport riicht verbilligt
§ 18
werden;
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
3. bei Familienzusammenführungen, sofern
in Kraft.
der Anschluß an einen Sammeltransport
für die Umsiedler zu einer nicht zumut-
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
baren Verzögerung der Vereinigung der
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Familie führen würde;
Zustimmung erteilt.
4. bei Umsiedlern, die wegen Aufnahme einer
Arbeit oder aus sonstigen zwingenden Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Gründen nicht auf den Anschluß an einen
Sammeltransport warten können, ohne daß Bonn, den 22. Mai 1951.
der Zweck der Umsiedlung gefährdet wird.
§ 16
Der Bundespräsident
T h e o d- o r H e u s s
Hinsichtlich der die Umsiedlung fördernden Maß-
nahmen gilt die Umsetzung von Heimatvertriebenen
innerhalb eines Landes als Umsiedlung im Sinne des Der Bundeskanzler
Gesetzes. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 Adenauer
bleiben unberührt.
§ 17
(1) Die Bundesregierung wird zur Durchführung D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r t r i-e b e n e
dieses Gesetzes ermächtigt, hinsichtlich der gebiets- Dr. L u k a s c h e k
Gesetz über die
vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen.
Vom 21. Mai 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Zwecke begründet oder bestimmt worden sind. Dies
rates das folgende Gesetz beschlossen: gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unüber-
tragbar oder nur auf Grund besonderer Verein-
§ 1 barung für übertragbar erklärt sind. Die in dem
(1) Die bisherigen Reichswasserstraßen (Binnen- Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den
und Seewasserstraßen) sind mit Wirkung vom Obergang der Wasserstraßen von den Ländern auf
das Deutsche Reich vom 29. Juli 1921 (Reichs-
24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen Eigentum des
gesetzbl. S. 961) und den Nachträgen hierzu vom
Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund In-
18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) und vom
haber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem
22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) ge-
Deutschen Reich gehörten und Zwecken der Ver-
troffene Regelung gilt sinngemäß weiter.
waltung der Reichswasserstraßen und des Leucht-
feuerwesens sowie anderen navigatorischen Auf- (2) Absatz 1 umfaßt auch die Beteiligung des
gaben dienten oder die ausschließlich für diese Deutschen Reichs am Grundkapital der Rhein-Main-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1951 353
Donau-Aktiengesellschaft und der Neckar-Aktien- § 7
gesellschaft. Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen
(3) Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens Sachen und Rechten, die unter § 1 fällen, bleiben
des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlich- bestehen.
keit, an dem das Deutsche Reich am 8. Mai 1945
unmittelbar oder mittelbar eine unter Absatz 1 § 8
fallende Beteiligung besaß, nach dem 19. April 1949 (l) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach
auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land § 1 dem Bund zu, so ist der Antrag auf Berichtigung
übergegangen sind, gilt dieser Dbergang · als nicht des Grundbud1s von der höheren Behörde der
erfolgt. Bundeswasserstraßenverwaltung zu stellen, in deren
§ 2 Bezirk das Grundstück liegt; bei Zweifeln wird die
Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum zuständige Behörde von dem Bundesminister für
und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, Verkehr besÜmmt. War als Eigentümer eines
erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. solchen Grundstücks nicht das Deutsche Reich im
Grundbudl eingetragen, so ist die BerkhHgung des
§ 3 Grundbuchs gemeinsam von der höheren Behörde
der Bundeswasserstraßenverwaltung und von der
Die Wirksamkeit von rechlsgeschäftlichen Ver- durch die Landesregierung bestimmten Landes-
fügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte
behörde zu beantragen, in deren Bezirk das Grund-
der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten stück liegt. Der Antrag muß von dem Leiter der
dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt un- Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und
berührt.
mit dem Amtssiegel oder Amtsstempe1 versehen
§ 4 sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem
§ 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte, Grundbuchamt genügt die in d-en · An.trag aufzu-
die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, nehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Bund
Genossensdrnft, politischen Partei oder sonstigen zusteht. Das Eigentum ist einzutragen für die „Bun-
demokratischen Organisation weggenommen wor- desrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenver-
den sind. waltung)".
r:
§ ,) (2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch einge-
§ 1 gilt nicht für die Seefahrtschulen und für den tragene Rechte entsprechend.
Ludwig-Donau-Main-Kanal mit den dazugehörigen
§ 9
TeJlen der Regnitz und der Altmühl zwischen Bam-
berg und Kelheim (vgl. Anlage A zum Staatsver- Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus
trage, betreffend den Obergang der Wasserstraßen Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-
von den Ländern auf das Reich, lfd. Nr. 119 - stehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen blei-
Reichsgesetzbl. 1921 S. 961, 978 --). Die Seefahrt- ben außer Ansatz.
schulen und der Ludwig-Donau-Main-Kanal gehen § 10
mit Wirkung vom 24. Mai 1949 auf die Länder Die Verordnung über die Reichswasserstraßen
über, in denen sie belegen sind.
vom 15. April 1943 {ReichsgesetzhL U S. 131) und
§ 6 die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung
über die Reichswasserstraßen vom 6.. Mai 1943
Ein Ersatz für Aufwendungen und Verw(~ndun-
(Reichsgesetzbl. II S. 149) sind aufgehoben.
gen, die bis zum 20. September 1949 von den Län-
dern in Bezug auf Eigentum und Vermögensrechte
der in § 1 bezeichneten Art gemacht worden sind, § 11
wird nicht geleiste,t. Den Ländern verbleiben bis zu Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
diesem Zeitpunkt von ihnen erzielte Erträge. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1951.
Der Bundespräsident
Theodor H-euss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I 354
Bekanntmach,ing Berichtigung.
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und In dem Gesetz zur Regelung der Wiederqut-
Warenzeichen auf Ausstellungen. machung nationalsozialistischen Unrechts für ~n-
Vom 12. Mai 1951. gehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. T\.foi
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291) muß es richtig heißen:
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- a) in § 6 Nr. 1 in der 7. Zeile statt „28. September
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und 1934" ,,26. September 1934",
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. b) in § 6 Nr. 2 in der 4. Zeile statt „5. Dezember
S 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 1935" ,,14. November 1935",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland c) in § 24 Abs. 3 in der 1. Zeile statt „Absatz 1"
wird bekanntgemacht: ,,Absatz 2".
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Bonn, den 18. Mai 1951.
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für: Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
1. die in der Zeit vom 27. bis 30. Mai 1951 in Dr. Anders
Frankfurt/Main stattfindende „Dechema-Infor-
mations-Tagung 1951 ";
Druckfehlerberichtigung
2. die in der Zeit vom 6. bis 11. Juli 1951 in Pirma- zur Ersten Durchführungsverordnung
sens stattfindende „2. Schuh- und Leder-Schau zum Vieh- und Fleischgesetz.
1951 ".
In § 8 der Satzung der Einfuhr- und Vorratsstelle
Bonn, den 12. Mai 1951. für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse
(Bundesgesetzbl. I S. 303) muß hinter Absatz 2
Der Bundesminister der Justiz folgende Zeile eingefügt werden:
Dehler ,, {3) Die Vertreter der Landwirtschaft, des Import-"
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun•
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach•
ricbtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
RechtsverordnunS?en Inkraft• Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Zweite Durchführungsverordnung zum Vieh- u. Fleisch-
gesetz (Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungs-
verordnung). Vom 2. Mai 1951 13. 5. 51 90 12. 5. 51
Verordnung über das Verbot des Erwerbens und Ver-
äußerns von Waren im Umherziehen im Zollgrenzbezirk
des Regierungsbezirks Münster i. W. Vom 29. März 1951 19. 5. 51 90 12. 5. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion München über den
Verlauf der Zollbinnenlinie im Oberfinanzbezirk Mün-
chen. Vom 24. November 1950 17. 5. 51 91 16. 5. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion Nürnberg über den
Verlauf der Zollbinnenlinie im Oberfinanzbezirk Nürn-
berg. Vom 3. Februar 1951 17. 5. 51 91 16. 5. 51
Verordnung PR Nr. 32/51 über die Baupreisbildung für
öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte Auf-
träge (Baupreisverordnung). Vom 11. Mai 1951 18. 5. 51 92 17. 5. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion Bremen über den
Verlauf der Zollbinnenlinie im Oberfinanzbezirk Bremen.
Vom 30. April 1951 18. 5. 51 92 17. 5. 51
Das ßunclesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die ~ost. Bezugspreis viertel-
jiihrlich tur Teil 1 = DM .i 00, lür Teil II = DM 2.00 tzuzüglich Zustellgebühr!. - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM O.~O beim Verlag
des „Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erf?rderhchen Betrages
au! Postscheckkonto .Bundesanzeiger" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I 354
Bekanntmach,ing Berichtigung.
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und In dem Gesetz zur Regelung der Wiederqut-
Warenzeichen auf Ausstellungen. machung nationalsozialistischen Unrechts für ~n-
Vom 12. Mai 1951. gehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. T\.foi
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291) muß es richtig heißen:
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- a) in § 6 Nr. 1 in der 7. Zeile statt „28. September
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und 1934" ,,26. September 1934",
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. b) in § 6 Nr. 2 in der 4. Zeile statt „5. Dezember
S 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 1935" ,,14. November 1935",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland c) in § 24 Abs. 3 in der 1. Zeile statt „Absatz 1"
wird bekanntgemacht: ,,Absatz 2".
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Bonn, den 18. Mai 1951.
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für: Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
1. die in der Zeit vom 27. bis 30. Mai 1951 in Dr. Anders
Frankfurt/Main stattfindende „Dechema-Infor-
mations-Tagung 1951 ";
Druckfehlerberichtigung
2. die in der Zeit vom 6. bis 11. Juli 1951 in Pirma- zur Ersten Durchführungsverordnung
sens stattfindende „2. Schuh- und Leder-Schau zum Vieh- und Fleischgesetz.
1951 ".
In § 8 der Satzung der Einfuhr- und Vorratsstelle
Bonn, den 12. Mai 1951. für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse
(Bundesgesetzbl. I S. 303) muß hinter Absatz 2
Der Bundesminister der Justiz folgende Zeile eingefügt werden:
Dehler ,, {3) Die Vertreter der Landwirtschaft, des Import-"
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun•
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach•
ricbtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
RechtsverordnunS?en Inkraft• Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Zweite Durchführungsverordnung zum Vieh- u. Fleisch-
gesetz (Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungs-
verordnung). Vom 2. Mai 1951 13. 5. 51 90 12. 5. 51
Verordnung über das Verbot des Erwerbens und Ver-
äußerns von Waren im Umherziehen im Zollgrenzbezirk
des Regierungsbezirks Münster i. W. Vom 29. März 1951 19. 5. 51 90 12. 5. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion München über den
Verlauf der Zollbinnenlinie im Oberfinanzbezirk Mün-
chen. Vom 24. November 1950 17. 5. 51 91 16. 5. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion Nürnberg über den
Verlauf der Zollbinnenlinie im Oberfinanzbezirk Nürn-
berg. Vom 3. Februar 1951 17. 5. 51 91 16. 5. 51
Verordnung PR Nr. 32/51 über die Baupreisbildung für
öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte Auf-
träge (Baupreisverordnung). Vom 11. Mai 1951 18. 5. 51 92 17. 5. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion Bremen über den
Verlauf der Zollbinnenlinie im Oberfinanzbezirk Bremen.
Vom 30. April 1951 18. 5. 51 92 17. 5. 51
Das ßunclesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die ~ost. Bezugspreis viertel-
jiihrlich tur Teil 1 = DM .i 00, lür Teil II = DM 2.00 tzuzüglich Zustellgebühr!. - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM O.~O beim Verlag
des „Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erf?rderhchen Betrages
au! Postscheckkonto .Bundesanzeiger" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I 354
Bekanntmach,ing Berichtigung.
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und In dem Gesetz zur Regelung der Wiederqut-
Warenzeichen auf Ausstellungen. machung nationalsozialistischen Unrechts für ~n-
Vom 12. Mai 1951. gehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. T\.foi
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291) muß es richtig heißen:
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- a) in § 6 Nr. 1 in der 7. Zeile statt „28. September
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und 1934" ,,26. September 1934",
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. b) in § 6 Nr. 2 in der 4. Zeile statt „5. Dezember
S 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 1935" ,,14. November 1935",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland c) in § 24 Abs. 3 in der 1. Zeile statt „Absatz 1"
wird bekanntgemacht: ,,Absatz 2".
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Bonn, den 18. Mai 1951.
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für: Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
1. die in der Zeit vom 27. bis 30. Mai 1951 in Dr. Anders
Frankfurt/Main stattfindende „Dechema-Infor-
mations-Tagung 1951 ";
Druckfehlerberichtigung
2. die in der Zeit vom 6. bis 11. Juli 1951 in Pirma- zur Ersten Durchführungsverordnung
sens stattfindende „2. Schuh- und Leder-Schau zum Vieh- und Fleischgesetz.
1951 ".
In § 8 der Satzung der Einfuhr- und Vorratsstelle
Bonn, den 12. Mai 1951. für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse
(Bundesgesetzbl. I S. 303) muß hinter Absatz 2
Der Bundesminister der Justiz folgende Zeile eingefügt werden:
Dehler ,, {3) Die Vertreter der Landwirtschaft, des Import-"
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun•
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach•
ricbtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
RechtsverordnunS?en Inkraft• Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Zweite Durchführungsverordnung zum Vieh- u. Fleisch-
gesetz (Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungs-
verordnung). Vom 2. Mai 1951 13. 5. 51 90 12. 5. 51
Verordnung über das Verbot des Erwerbens und Ver-
äußerns von Waren im Umherziehen im Zollgrenzbezirk
des Regierungsbezirks Münster i. W. Vom 29. März 1951 19. 5. 51 90 12. 5. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion München über den
Verlauf der Zollbinnenlinie im Oberfinanzbezirk Mün-
chen. Vom 24. November 1950 17. 5. 51 91 16. 5. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion Nürnberg über den
Verlauf der Zollbinnenlinie im Oberfinanzbezirk Nürn-
berg. Vom 3. Februar 1951 17. 5. 51 91 16. 5. 51
Verordnung PR Nr. 32/51 über die Baupreisbildung für
öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte Auf-
träge (Baupreisverordnung). Vom 11. Mai 1951 18. 5. 51 92 17. 5. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion Bremen über den
Verlauf der Zollbinnenlinie im Oberfinanzbezirk Bremen.
Vom 30. April 1951 18. 5. 51 92 17. 5. 51
Das ßunclesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die ~ost. Bezugspreis viertel-
jiihrlich tur Teil 1 = DM .i 00, lür Teil II = DM 2.00 tzuzüglich Zustellgebühr!. - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM O.~O beim Verlag
des „Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erf?rderhchen Betrages
au! Postscheckkonto .Bundesanzeiger" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.