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Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1951 1 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
11. 5. 51 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 11. Mai 1951.
Ubersicht
Kapitel I
§§ §§
:Verdrängte Angehörige des öffentlichen fänger und Hinterblie-
Dienstes und Angehörige aufgelöster bene . 48-51
Diensstellen Abschnitt V: Angestellte und Arbeiter 52
Abschnitt Abschnitt VI: Berufssoldaten . . 53-54
I: Personenkreis . • 1- 4
Abschnitt VII: Berufsmäßige Angehö-
Abschnitt II: Beamte rige des früheren Reichs-
1. Allgemeine Vor- arbeitsdienstes . . 55
schriften 5-10 Abschnitt VIII: Beihilfen und Unter-
2. Unterbringung stützungen • • 56
a) Unterbringungs- Abschnitt IX: Zahlungspflicht;
pflicht . . . • • 11-18 Verfahren . . . . . 57-60
b) Art der Unter- Abschnitt X: Sondervorschriften für
bringung . 19-24 Angehörige von Nicht-
c) Bundesausgleichs- gebietskörperschaften
stelle . . . 25 und öffentlich-rechtlichen
d) Durchführung . . 26-28 Verbänden von Gebiets-
körperschaften . 61
3. Versorgung • • 29-42
Kapitel II
4. Kapitalabfindung 43-46 Sonstige Angehörige des öffentlichen
Abschnitt III: Wartestandsbeamte . . 47 Dienstes . • . . 62-63
Abschnitt IV: Ruhestandsbeamte, son- Kapitel III
stige Versorgungsemp- Ubergangs- und Schlußvorschriften 64-85
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. die Beamten, Angestellten und Arbeiter
schlossen: des öffentlichen Dienstes, die I am 8. Mai
1945 in einem Dienst- oder Arbeitsver-
KAPITEL I hältnis
~ erdrängte Angehörige des öffentlichen a) bei einer Dienststelle des Reiches inner-
Dienstes und Angehörige auf- halb oder außerhalb des Bundesgebietes
gelöster Dienststellen standen, die seither weggefallen ist,
ohne daß ihre Aufgaben bis zum
Abschnitt I 23. Mai 1949 ganz oder überwiegend
von einer anderen deutschen Dienst-
Personenkreis
stelle übernommen worden sind, oder
§ 1 b) bei einer Dienststelle des Reiches, eines
(1) Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt sich nach Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-
Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII meindeverbandes (Gebietskörperschaf-
auf ten) außerhalb des Bundesgebietes stan-
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
d<m und uus anderen als beamten- oder schaften der gleichen Art im Reichsgebiet am 30.
tc1 ri frechtl ichen Cründen gezwungen Januar 1933 bereits Körperschaftsrechte hatten.
wc1rc\n,, ihren Dic!nst m1fzugeben, oder (2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft, die die Vor-
c) lwi c!i n<'r slaa 1.1 ichcn oder kommunalen aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem 8. Mai
Dicnststcdle der autonomen Verwaltung 1945 in einer Einrichtung aufgegangen, die keine
ch,s <'liPmi.lligen Protcktornts Böhmen Körperschaftsrechte hat oder die Voraussetzungen
und M iihrcn als deutsche Staatsange- des Absatzes 1 nicht erfüllt, so werden die über-
llöri~W sli:rnden und aus anderen als be- nommenen Beamten, Angestellten und Arbeiter so
c1nitc'11- oder lc1rifrcchtlichen Gründen behandelt, wie wenn sie im Dienst ihres früheren
W':t.Wl!Jl~J('ll w,ucn, ihren Dienst aufzu- Dienstherrn verblieben wären. Entsprechendes gilt
~J (dH\11, od ('.r für die Versorgungsempfänger.
d) bei <,in<~r stc1fll.lic:hcn oder kommunalen (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige
Dienststelle d1ws fremden Staates stan- einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von
d<)n, weqen ihrc·r deutschen Volkszuge-
Gebietskörperschaften oder, einer Nichtgebiets-
hiiriokcil vertrieben und als Vertriebene
körperschaft, die die Voraussetzungen des Ab-
anerkannt worden sind, satzes 1 erfüllt, vor dem 8. Mai 1945 von Amts
2. die W ,irtestandsbeam ten, Ruhestandsbeam- wegen von einer Einrichtung übernommen worden
len und sonstiqen Versorgungsempfänger, sind, die keine Körperschaftsrechte hat oder die
fii r die am B. Mai 1945 keine auf Grund Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt.
onlnun~JsmüßigE~r Ubcrweisung zur Zahlung
cl<'r Bezü9e verpflichtete Kasse im Bundes- § 3
gebiet vorhanden Wdf oder zwar vorhanden
Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht
war, aber inzwischen weggefallen ist, und
die in den § § 1 und 2 bezeichneten Personen,
die von d<'r zuständigen deutschen Kasse
Zahlungen nicht mehr erlangen können, 1. die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer
3. die Berufssoldaten der früheren Wehr- früheren Rechtsstellung unter Berücksichtigung
macht, die am B. Mai 1945 noch im Dienst etwaiger durch rechtskräftigen Kategorisie-
waren oder vor diesem Zeitpunkt mit rungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-) Be-
lebensliinglicher Dienstzeitversorgung aus scheid verfügter Einschränkungen zum Zwecke
dem Dienst entlassen worden sind, der Wiederverwendung in den Di.enst des
Bundes oder eines anderen öffentlich-recht-
4. die berufsmäßigen Angehörigen des frühe-
lichen Dienstherrn im Bundesgebiet übernom-
ren Reichsarbeitsdienstes, die am 8. Mai
men worden sind,
1945 noch im Dienst waren oder vor diesem
Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeit- 2. deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem
versorgung aus dem Dienst entlassen wor- 8. Mai 1945 aus beamten- oder tarifrechtlichen
den sind, Gründen oder durch rechtskräftigen Kategori-
sierungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)
5. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe-
Bescheid unter Verlust des Versorgungs-
nen der in Nummern 1, 2, 3 und 4 bezeich-
anspruches beendet worden ist,
neten Personen.
3. die ihren Versorgungsanspruch nach dem 8. Mai
(2) Ob und von welcher Dienststelle Aufgaben im
1945 aus beamtenrechtlichen Gründen oder
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a übernommen
durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Ent-
worden sind, entscheiden im Zweifelsfalle die Bun-
nazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid ver-
desminister des Innern und der Finanzen.
loren haben,
4. die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der
§ 2
früheren Geheimen Staatspolizei oder bei dem
(1) Den in § 1 Abs. l Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten früheren Forschungsamt RLM in einem Dienst-
Personen stehen gleich die entsprechenden Ange- oder Arbeitsverhältnis standen oder auf Grund
hörigen eines solchen Dienstverhältnisses versorgungs-
1. der in der Anlage A aufgeführten Körper- berechtigt waren,
schaften, Anstalten und Stiftungen des 5. die als Osterreicher ,durch die Vereinigung
öffentlichen Rechtes (Ni eh tge bietskörper- Osterreichs mit dem Deutschen Reich die
schaflen), deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten,
2. der öffentlich-rechtlichen Verbände von Ge- es sei denn, daß sie bei Eintritt des Versor-
bietskörperschaften. gungsfalles oder am 8. Mai 1945 bei einer
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- deutschen Behörde außerhalb des Landes Oster-
stimmung des Bundesrates die Anlage A durch reich planmäßig angestellt waren,
Rechtsverordnung zu ergänzen; hierbei dürfen Nicht- sowie die Hinterbliebenen dieser Personen, zu Nr.
gebietskörperschaften, die am 30. Januar 1933 noch 2 und 3, soweit auch sie ihren Versorgungsanspruch
keine Körperschaftsrechte hatten, nur berücksichtigt verloren haben.
werden, wenn sie durch Zusammenschluß anderer
§ 4
in diesem Zeitpunkt bereits bestehender Körper-
schaften gebildet worden sind oder wenn es sich um (1) Ansprüche nach Kapitel I dieses Gesetzes
Nichtgebietskörperschaften außerhalb des Reichs- können von den in den §§ 1 und 2 bezeichneten
gebietes handelt und andere Nichtgebietskörper- Personen· nur geltend gemacht werden, wenn sie
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 30~
1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorge-
liiJ lt bis zum 23. Mai 1949 im Bundesgebiet nommen worden sind, bleiben unberücksichtigt. [' as
befugt genommen haben oder gleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungs-
2. nach d icsern Zeitpunkt im Anschluß an ihre dienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Entlassung aus Kriegsgefangenschaft oder (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
m1s lnternierung oder an ihre Ausweisung behörde. Gegen die Entscheidung ist Klage im Ver-
oder Aussiedlung aus dem Gebiet östlich waltungsrechtswege zulässig.
der Oder-Neiße-Linie oder an ihre Aus-
§ 8
weisung, Aussiedlung oder Heimkehr aus
fremden Staaten mit Zustimmung der zu- Die durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Ent-
ständigen Behörde im Bundesgebiet aufge- nazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid verfügten
nommen worden sind und hier ihren Wohn- Einschränkungen bleiben unberührt.
sitz oder dau(~rnden Aufenthalt genommen
§ 9
haben.
Als Heimkehr aus fremden Staaten ist es nur an- (1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung,
zusehen, wenn Personen in das BundesgebiE;t einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Be-
zurückkehren, die vor dem 8. Mai 1945 ihren amten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichs- Oienstvergehen oder eine als Dienstvergehen gel-
gebiet hatten und vor diesem Zeitpunkt von dort tende Handlung im Sinne des § 22 des Deutscher
aus in das Ausland verzogen waren. Beamtengesetzes begangen hat, wegen deren die
Entfernung aus dem Dienst oder der Verlust des
(2) Personen, die zur Abwendung einer ihnen un- Ruhegehaltes gerechtfertigt wäre, kann das förm-
verschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für liche Dienststrafverfahren mit dem Ziele der Ab-
Leib uod Leben oder für die~ persönliche Freiheit in erkennung der Rechte aus diesem Gesetz nach den
das Bundesgebiet geflüchtet sind und nach dem Vorschriften der Reichsdienststrafordnung einge-
23. Mai 1949 hier ihren Wohnsitz oder dauernden leitet und durchgeführt werden. Als Dienstvergehen
Aufenthalt befugt genommen haben, können durch gilt es auch, wenn ein Ruhestandsbeamter oder ein
Entscheidung der obersten Dienstbehörde, die der früherer Beamter sich gegen die freiheitliche demo-
Zustimmung des Bundesministers für Vertriebene kratische Grundordnung betätigt.
bedarf, den in Absatz 1 bezeichneten Personen
(2) Die Einleitung und Durchführung des Dienst-
gleichgestellt werden.
strafverfahrens regelt der Bundesminister des Innern
durch Rechtsverordnung.
Abschnitt II
(3) Für die Beamten zur Wiederverwendung
Beamte gelten die §§ 53 bis 56 des Deutschen Beamten-
1. Allgemeine Vorschriften gesetzes entsprechend.
§ 5 § 10
(1) Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 1 Abs. 1 Beamte zur Wiederverwendung dürfen die ihnen
Nr. 1), die am 8. Mai 1945 dienstunfähig (§ 73 Abs. 1 zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „zur
des Deutschen Beamtengesetzes) waren oder das Wiederverwendung (z. Wv.)" führen.
fünfundsechzigste~ Lebensjahr vollendet hatten,
gelten, 2. Unterbringung.
1. wenn die Voraussetzungen des § 30 erfüllt a) U n t e r b r i n g u n g s p f 1 i c h t
sind, als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den
Ruhestand getreten, § 11
2. wenn die Voraussetzungen des § 30 nicht (1) Bund, Länder, Gemeinden mit mehr als drei-
erfüllt sind, als mit Ablauf des 8. Mai 1945 tausend Einwohnern, Gemeindeverbände und son-
entlassen. stige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
(2) Die übrigen Beamten auf Lebenszeit oder auf öffentlichen Rechtes im Bundesgebiet haben die Be-
Zeit gelten mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte amten zur Wiederverwendung sowie die nach § 6
zur Wiederverwendung. Abs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, die am
8. Mai 1945 den für ihre Laufbahn vorgeschriebenen
§ 6
oder üblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und
(1) Beamte auf Widerruf (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) gelten die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen be-
als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf ent- standen hatten, nach den folgenden Vorschriften.
lassen. unterzubringen.
(2) War der Beamte infolge Krankheit, Verwun- (2) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche
dung od1:.~r sonstiger Beschädigung, die er sich ohne Bundespost haben die Beamten (Absatz 1) der Bahn
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver- und Post in ihrem Geschäftsbereich unterzubringen.
anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst- Die Unterbringung regeln die Bundesminister für
unfähig, so gilt er als mit Ablauf des 8. Mai 1945 Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen
in den Ruhestand getreten. entsprechend den §§ 12 bis 24.
§ 7 § 12
(1) Ernennungen und Beförderungen, die beamten- (1) Die Aufwendungen für die Beschäftigung der
rechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen an der Unferbringung teilnehmenden Personen
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
müssen mindestens zwanzig vom Hundert des ge- für jede zweite· Stelle erteilt werden und ist in der
samten Besoldungsaufwandes der Dienstherren Regel nicht zu versagen.
(§ 11) erreichen. Als Besoldungsaufwand gelten die (3) Solange der Pflichtanteil (§ 13) noch nicht zu
Ausgaben für Besoldung sowie für Hilfsleistungen einem Drittel erreicht ist, darf die Zustimmung zur
durch Beamte und Angestellte. anderweitigen Besetzung nur erteilt werden, wenn
(2) Die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes es sich um Planstellen handelt,
von den verpflichteten Dienstherren endgültig über- 1. für die im Einzelfall besondere wissen-
nommenen Personen (§ 3 Nr. 1) sind auf den sich schaftliche Kenntnisse oder künstlerische
aus Absatz 1 ('rgebenden Pflichtanteil anzurechnen. Fähigkeiten erforderlich sind und für die
aus dem Kreis der unterzubringenden Be-
§ 13 arnten keine Bewerber vorhanden sind, die
diese Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzen,
Die Zahl der nach § 3 Nr. 1 und § 11 als Beamte
auf Lebenszeit oder auf Zeit oder entsprechend 2. die im Wege der Beförderung oder Anstel-
ihrem bisherigen allgemeinen Rechtsstand als Be- lung besetzt werden, sofern die Nicht-
amte auf Wid(~rruJ oder auf Probe in Planstellen berücksichtigung eines bereits im Dienst
untergebrachten Beamten muß mindestens zwanzig des Dienstherrn stehenden Beamten oder
vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen jedes Anwärters eine unvertretbare Härte be-
Dienstherrn erreichen. deuten würde,
3. die mit Personen besetzt werden sollen, die
§ 14 durch nationalsozialistische Verfolgungs-
(1) Solange im Bereich einer Obersten Bundes- oder . Unterdrückungsmaßnahmen wegen
behörde der Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes ihrer politischen Uberzeugung oder aus
(§ 12) nicht erreicht ist, bedarf jede Einstellung einer Gründen der Rasse, des Glaubens oder der
nicht an der Unterbringung teilnehmenden Person Weltanschauung aus dem öffentlichen
der Zustimmung der BundesministE~r des Innern und Dienst ausgeschieden sind,
der Finanzen. 4. die mit Personen besetzt werden sollen, für
(2) Soweit im Bereich eines anderen Dienstherrn die auf Grund anderer am 1. Januar 1951
nach Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten geltender gesetzlicher Vorschriften eine
dieses Gesclzcs der Pflichtanteil des Besoldungs- Pflicht zur bevorzugten Unterbringung
aufwandes nicht erreicht ist, ist ein Ausgleichsbetrag besteht,
in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des 5. die bestimmt sind für
Unterschiedes zu zahlen. a) Staatssekretäre oder Abteilungsleiter bei
den Bundes- oder Landesministerien
§ 15 (Senaten),
(1) Bis zur Errnichung des im § 13 bestimmten b) leitende Beamte des auswärtigen Dien-
Verhältnisses sind freie, freiwerdende oder neu ge- stes außerhalb des Bundesgebietes,
schaffene Planstellen mit unterzubringenden Beam- c) Leiter der den Bundes- oder Landes-
ten zu besetzen. Diese Stellen sind unverzüglich und ministerien {Senaten) unmittelbar nach-
fortlaufend den für die Unterbringung zuständigen geordneten Behörden,
Stellen zu melden. d) Richter des Bundesverfassungsgerichtes
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Planstellen der Be- und der oberen Bundesgerichte,
amten auf Zeit in leitender Stellung (Wahlbeamte) e) gesetzliche Vertreter von Nichtgebiets-
sowie der Beamten des Vollzugsdienstes der Polizei körperschaften,
und des. Zollgrenzschutzes, die nicht der Laufbahn
des höheren Dienstes angehören. § 17
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
§ 16
der § § 15 und 16 ist der Betrag zu zahlen, der für
(1) Die Besetzung einer unter § 15 Abs. 1 fallen- die frei gewordene Planstelle bisher aufgewandt
den Planstelle mit einem nicht an der Unterbringung wurde oder bei neu geschaffenen Stellen als durch-
teilnehmenden Beamten bedarf schnittlicher Besoldungsaufwand vorgesehen ist. Die
1. im BPrcich des Bundes sowie der bundes- Zahlungsverpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten der Zuwiderhandlung und entfällt, sobald der
und Stiftungen des öffentlichen Rechtes der Pflichtanteil (§ 13) erreicht ist.
Zustimmung der Bundesminister des Innern
§ 18
und der Finanzen;
2. bei den übrigen Dienstherren der Zustim- Die Ausgleichsbeträge und die Beträge nach § 17
mung der zuständigen Obersten Landes- sind an den Bund zu leisten und ausschließlich für
behörde. Zwecke dieses Gesetzes zu verwenden.
Die Erteilung der Zustimmung kann der höheren b) Art der Unter bring u n g
Verwaltungsbehörde übertragen werden.
§ 19
(2) Ist der Pflichtanteil (§ 13) mindestens zu einem
Drittel erreicht, so darf die Zustimmung zur ander- (1) Die Beamten zur Wiederverwendung sollen
weitigen Besetzung für jede dritte Stelle, und ist der entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung als Be-
Pflichtanteil (§ 13) mindestens zur Hälfte erreicht, amte auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein gleichwer-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 311
tiges Amt übernommen werden. Dabei gelten die oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
sich aus den §§ 7 und 8 ergebenden Beschränkun- Gegen die Entziehung ist Klage im Verwaltungs-
gen; im übrigen wird bei Beförderungen aus der rechtswege zulässig. Beim Vorliegen besonderer
Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 für je Verhältnisse kann das Ubergangsgehalt von der
sechs abgeleistete Dienstjahre seit der planmäßigen obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise wieder
Anstellung oder seit der letzten Beförderung vor bewilligt werden.
dem 30. Januar 1933 höchstens eine Beförderung (2) Die Ausführung der Vorschriften des Ab-
berücksichtigt, soweit sie der regelmäßigen Dienst- satzes 1 regeln die Bundesminister des Innern und
laufbahn entspricht. Mit der Ubernahme endet der der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung. minister für Vertriebene.
(2) Für die an der Unterbringung teilnehmenden
früheren Beamten auf Widerruf, die die Voraus- § 24
setzungen für eine Anstellung auf Lebenszeit noch Ein Verzicht auf die Teilnahme an der Unter-
nicht erfüllen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 ent- bringung ist zulässig; er ist gegenüber der für die
sprechend. Unterbringung zuständigen Stelle zu erklären. Mit
(3) Ob Beförderungen im Sinne des Absatzes 1 dem Verzicht entfällt der Anspruch auf Ubergangs-
vorliegen, richtet sich nach den von den Bundes- gehalt.
ministern des Innern und der Finanzen durch Rechts-
verordnung zu erlassenden Vorschriften. c) Bundes aus g 1 eich s s t e 11 e
§ 20
§ 25
(1) Ist die endgültige Unterbringung (§ 19) vor- (1) Für die Unterbringung wird eine Bundesaus-
erst nicht möglich, so sind die an der Unterbringung gleichsstelle bei dem Bundesministerium des Innern
teilnehmenden Beamten verpflichtet, vorübergehend errichtet.
auch (2) Alle Behörden haben der Bundesausgleichs-
1. ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt in stelle unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und die der
derselben oder einer mindestens gleich- Unterbringung dienlichen Auskünfte zu erteilen.
wertigen Laufbahn zu übernehmen oder
d) D u r c h f ü h r u n g
2. eine nach ihrer Berufsausbildung, ihrem
Alter und ihrem Gesundheitszustand zu- § 26
mutbare Beschäftigung als Angestellter Die zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden
oder Arbeiter im öffentlichen Dienst an- überwachen die Erfüllung der Verpflichtungen aus
zunehmen. den §§ 12 bis 17. Sie leiten die Prüfungsergebnisse
(2) Die Beamten zur Wiederverwendung sind dem Bundesminister des Innern, den Landesreg,ie-
ferner verpflichtet, vorübergehend auch als Beamte rungen und den sonst für die Aufsicht zuständigen
auf Widerruf (auf Probe oder auf Kündigung) Dienst Behörden zu.
zu leisten. § 27
§ 21 (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen
(1) Durch die Verwendung eines Beamten nach bestimmten Stellen sind befugt, den ihrer Aufsicht
§ 20 werden seine Rechtsstellung als Beamter zur unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbänden
Wiederverwendung und seine endgültige Unterbrin- und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stif-
gung (§ 19) nicht berührt. Die in § 10 vorgesehene tungen des öffentlichen Rechtes
Amtsbezeichnung führt er im Falle des § 20 Abs. 1 1. die erforderlichen Anweisungen zur Erfül-
Nr. 1 mit dem Zusatz „ außer Dienst (a. D.) ". lung der Verpflichtungen aus den §§ 12 bis
(2) Wird einem nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 beschäf- 17 zu erteilen,
tigten Beamten eine Verwendung mit Aussicht auf 2. nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten von
Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit der Besetzbarkeit einer Stelle an einen an
angeboten, so gilt dies für ihn als wichtiger Grund der Unterbringung teilnehmenden Beamten
zur Lösung seines Arbeitsverhältnisses. zuzuweisen,
3. in den Haushalt die erforderlichen Mittel
§ 22
zur Leistung der Ausgleichsbeträge und der
Die an der Unterbringung teilnehmenden Beamten Beträge nach § 17 einzusetzen.
haben, solange sie nicht im öffentlichen Dienst ver- Die Zuweisung nach Nr. 2 gilt als Ernennung oder
wendet sind, auch eine ihnen angebotene, nach Abschluß eines Dienstvertrages.
ihrer Berufsausbildung, ihrem Alter und ihrem Ge- (2) Die gleichen Rechte stehen der Bundesregie-
sundheitszustand zumutbare Tätigkeit anderer Art
rung gegenüber den bundesunmittelbaren Körper-
gegen die tarifliche oder übliche Entlohnung auszu-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
üben. § 21 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Rechtes zu.
§ 23 § 28
(1) Kommt ein Beamter der Verpflichtung aus den Die Länder ziehen die Ausgleichsbeträge (§ 14)
§§ 20 oder 22 schuldhaft nicht nach oder gibt er und die Beträge nach § 17 von den Dienstherren
eine von ihm ausgeübte zumutbare Tätigkeit ohne (§ 27 Abs. 1) ein. Ausstehende Beträge kann der
wichtigen Grund auf, so kann ihm das Ubergangs- Bund bei der Uberweisung der nach § 58 Abs. 1
gehalt (§ 37) von cler obersten Dienstbehörde ganz Satz 2 zu erstattenden Beträge verrechnen.
an Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
3. Versorgung § 33
§ '.W (1) Die Vorschriften über das Ruhen der Versor-
gungsbezüge (§ 127 Abs. 1 bis 3 des Deutschen Be-
Die Versorq1rnq d<'r in den §§ 5 und 6 bezeich-
amtengesetzes) sind auch dann anzuwenden, wenn
neten Bearnlt!n und i!H('.f Hinterbliebenen richtet
Versorgungsempfänger sonstige steuerpflichtige Ar-
sich 1wch /\ 1>:-:ichn itl V lll des Deutschen Beamten-
beitseinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
gesetzes. soweit in di<'SPl1l ( ;esdz nichts anderes
Gewerbebetrieb oder aus selbständiger oder nicht
bc-stimrnt 1st.
selbständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen
§ :w Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des
Einkommensteuergesetzes beziehen. Ein Drittel
(1) Ein Ruliend1,\ll wi1d 11ur gewährt, wenn der
dieser Einkünfte, mindestens einhundert Deutsche
Beamte
Mark monatlich, bleibt anrechnungsfreL
1. eitw Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
(2) Das in § 127 Abs. 4 Satz 2 des Deutschen Be-
abgeleb!.c~t hal. od(:r
amtengesetzes bezeichnete Einkommen ist bei der
2. inlulue Krankheit, Vc>rwundung oder son- Ruhensberechnung in voller Höhe zu berücksich-
sti~Jc-r B<\Schädi9trnq, die er sich ohne gro- tigen.
bes VP1sch11lclPn bE!i Ausübung oder aus
(3) Ruhegehalt, Witwen- und 'iNaisengeld ruhen,
V<~rilfdiissunq des Dienstes zugezogen hat,
solange der Versorgungsberechtigte seinen Wohn-
dienstunUihiQ ueworden ist.
sitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des
(2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Bundesgebietes hat.
Ernennung zurn [3eamten ab gerechnet und nur be-
rücksichtint. sowPit sie rnhegehaltfähig ist. Zeiten, § 34
die kralt qesetzl id1Pr Vorschrift als ruhegehaltfähige (1) Die ruhegebaltfähigen Dienstbezüge bemessen
Dienstzeit ~ieltcn oder nach § BS Abs. 1 Nr. 5 des sich für einen durch Dienstunfall Verletzten, der bis
Deutschen Beamtengesetzes als ruhegehaltfähige zum 8. Mai 1945
Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.
1. als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit
ein aufsteigendes Gehalt bezogen oder als
§ 31 Beamter auf Widerruf sich in einer Plan-
(1) Soweit Beförderungen in der Zeit vom 30. Ja-
stel1€ mit aufsteigendem Gehalt befunden
nuar 193] bis zum 8. Mai 1945 erfolgt sind, wird bei hat: nach dem Durchschnittssatz aus der
der Bemessung der rnllenehaltfähigen Dienstbezüge erreichten und der bis zur Vollendung des
für je sechs abgeleistete Dienstjahre seit der plan- fünfundsechzigsten Lebensjahres erreichbar
mäßigen Anste!Iung oder seit der letzten Beförde- gewesenen Dienstaltersstufe seiner Besol-
rung vor dem 30 Januar 1933 höchstens eine Be- dungsgruppe,
förderung berücksichtigt, soweit sit~ der regelmäßi- 2. als Beamter auf Widerruf Diäten bezogen
gen Dienstlaufbahn entspricht. hat: nach dem Durchschnittssatz aus An-
(2) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. fangs- und Endgrundgehalt der Eingangs-
gruppe seiner Laufbahn.
(2) Deckt sich der errechnete Durchschnittssatz
§ 32
nicht mit einer Dienstaltersstufe, so richtet sich der
(1) Das Ruhegehalt betränt bei Vollendung einer vVohnungsgeldzuschuß nach der nächsthöheren
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund- Di enstal tersst u fo.
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter
zurückgelegten Dienstjahr bis zum vollendeten fünf- § 35
undzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert (1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2),
und von da ab um eins vom Hundert der ruhe- die die Voraussetzungen des § 30 erfüllen, treten
gehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von bei Dienstunfähigkeit oder mit dem Ende des Mo-
fünfundsiebzig vom I·fondert; bei kürzerer als zehn- nats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr
jähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit (§ 30 Abs. 1 vollenden, in den Ruhestand. Die Dienstunfähigkeit
Nr. 2) beträgt es fünfunddreißig vom Hundert. In ist von der obersten Dienstbehörde oder der von
den die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienst- ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde festzu-
zeit regelnden Vorschriften der §§ 81 bis 85 und 179 stellen. Beamte, bei denen der Versorgungsfall be-
Abs. 7 des Deutschen Beamtengesetzes tritt ~m die reits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten
Stelle des Wortes „siebenundzwanzigsten" das ist, gelten als von diesem Zeitpunkt ab im Ruhe-
Wort „einundzwanzigsten". stande befindlich. § 70 des Deutschen Beamten-
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für gesetzes findet entsprechende Anwendung; die Ent-
die versorgungsberechtigten volksdeutschen Ver- scheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
triebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die ent- (2) Beamte zur Wiederverwendung, die die Vor-
sprechenden Dienstbezüge, die ihnen in ihrem Her- aussetzungen des § 30 nicht erfüllen, gelten mit dem
kunftsland bei Eintritt des Versorgungsfalles oder Eintritt der Dienstunfähigkeit oder der Vollendung
am 8. Mai 1945 zugestanden haben, umgerechnet in des fünfundsechzigsten Lebensjahres als entlassen.
Deutsche Mark. Die Art der Umrechnung regeln die (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehalt-
:eundesminister des Innern und der Finanzen im fähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wieder-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertrie- verwendung nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen
bene durch Rechtsverordnung. Dienst als Beamter, Angestellter oder Arbeiter tätig
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 313
gewesen ist, sowie die Zeit einer Kriegsgefangen- oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, einen
schaft nach dem 8. Mai 1945. auf Zeit bewilligten Unterhaltsbeitrag auf be-
grenzte Zeit weiterzubewilligen, auf andere Be-
§ 36 hörden übertragen.
(1) Dinern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder § 35 Abs. -2 § 40
entlassenen Beamten auf Lebenszeit oder auf ~eit (1) War die Witwe eines Beamten zur Wieder-
kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen verwendung oder eines Ruhestandsbeamten mehr
mit den Bundesministern des Innern und der Finan- als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so
zen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des nach wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr
den §§ 29 und 32 zu gewährenden Ruhegehaltes auf des Altersunterschiedes über fünfzehn Jahre um
Zeit oder lebenslänglich bewilligen. Sie kann ihre fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um
Befugnis im Einvernehmen mit den Bundesministern fünfzig vom Hundert. Nach fünfzehnjähriger Dauer
des Innern und der Finanzen auf andere Behörden der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer
übertragen. weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 6 Hundert des \Vitwengeldes hinzugesetzt, bis der
Abs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, denen volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1
nach § 76 Abs. J des Deutschen Beamtengesetzes ein errechnete Witwengeld darf hinter dem Mindest-
Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können. witwengeld (§ 98 Abs. 1 iu Verbindung mit § 89
Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes) nicht zu-
§ 37 rückbleiben.
(1) Beamle zur Wiederverwendung, die eine (2) Auf den Betrag des Waisengeldes ist diese
Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 30) ab- Kürzung des Witwengeldes ohne Einfluß.
geleistet haben, erhalten bis zum Eintritt in den § 41
Ruhestand ein Ubergangsgehalt.
(1) Der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines
(2) Das Ubergangsgehalt ist in Höhe des am 8. Mai
verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,
1945 erdienten Ruhegehaltes zu gewähren, wenn es
nicht mehr als einhundert Deutsche Mark monatlich die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen-
geld erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis
beträgt; ist das Ruhegehalt höher, so werden monat-
zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewäh-
iich einhundert Deutsche Mark voll, von dem über-
ren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes
steigenden Belrage bis zu einhundertfünfzig
Deutsche Mark fünfzig vom Hundert und darüber Unterhalt zu leisten hatte. Eine später eingetretene
oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann
hinaus dreiunddreißigeindrittel vom Hundert ge-
zahlt. Hat der Beamte das fünfzigste Lebensjahr berücksichtigt werden.
vollendet, so erhöht sich der voll zu zahlende Be- (2) Der Unterhaltsbeitrag darf zusammen mit an-
trag auf einhundertfünfzig Deutsche Mark; von dem deren Hinterbliebenenbezügen den Betrag des
übersteigenden Betrage werden fünfzig vom Hun- Ruhegehaltes nicht übersteigen, das der Verstor-
dert gezahlt. Der Kinderzuschlag wird voll gezahlt. bene erhalten hat oder hätte erhalten können,
wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten
(3) Bei der Anwendung des Abschnittes VIII des
wäre. Ergibt die Summe der einzelnen Bezüge einen
Deutschen Beamtengesetzes und des § 33 Abs. 2
höheren Betrag, so sind sie in einem den Umstän-
und 3 dieses Gesetzes gilt das Ubergangsgehalt als
den angemessenen Verhältnis zu kürzen. Nach dem
Ruhegehalt. Im Falle der Wiederverwendung im
Ausscheiden eines Beteiligten sind die Bezüge für
öffentlichen Dienst wird das Einkommen aus dieser
die übrigen Beteiligten neu festzusetzen.
Verwendung auf das Ubergangsgehalt voll ange-
rechnet; andere Arbeitseinkünfte (§ 33 Abs. 1) blei- (3) Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
ben in Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch behörde nach den von den Bundesministern des
in Höhe von einhundert Deutsche Mark monatlich Innern und der Finanzen zu erlassenden Richt-
anrechnungsfrei. linien.
§ 42
(4) Mit dem Fortgang der Unterbringung sollen
Zuschläge zu den nach Absatz 2 zu zahlenden Be- (1) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen-
trägen bis zur Erreichung des erdienten Ruhe- dung von einem anderen Dienstherrn (§ 11) als dem
gehaltes festgesetzt werden. Bund als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit an-
gestellt, so erstattet der Bund bei Eintritt des Ver-
§ 38 sorgungsfalles die auf dem neuen Beamtenverhält-
nis beruhenden Versorgungsbezüge zu dem Teil,
Die Witwe und die Kinder eines Beamten zur
der dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zurück-
Wiederverwendung erhalten, sofern die Voraus-
gelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ge-
setzungen des § 30 erfüllt sind, Witwen- und
samten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen
Waisengeld.
Jahren gerechnet, entspricht. Hat der Beamte durch
§ 39 Beförderung ein höheres Amt erlangt, als es nach
Der Witwe und den Kindern eines Beamten, dem diesem Gesetz, insbesondere den §§ 7, 8 und 31
nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienst-
hätte bewilligt werden können, kann die oberste bezüge zu berücksichtigen wäre, so trägt der neue
Dienstbehörde im Einvernehmen mit den Bundes- Dienstherr vorweg zwanzig vom Hundert der Ver-
ministern des Innern und der Finanzen einen Un- sorgungsbezüge.
terhaltsbeitrag bis zur Höhe der Hinterbliebenen- (2) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen-
bezüge auf Zeit oder lebenslänglich bewilligen. Die dung von anderen Dienstherren (§ 11) als dem Bund
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
verwendet, ohne aus dieser Verwendung einen § 45
Versorgungsanspruch zu erlangen, so sind die (1) Die Abfindungssumme ist insoweit zurück~
unter Berücksichtigung der §§ 35 Abs. 3 und 73 zuzahlen, als
Abs. 2 zu gewährenden Versorgungsbezüge nach
1. sie nicht bis zu dem von der obersten
dem Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zurück-
gelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der wäh- Dienstbehörde festgesetzten Zeitpunkt be-
rend der Wiederverwendung zurückgelegten ruhe- stimmungsgemäß verwendet worden ist,
gehaltfähig(~n Dienstzeit, nach vollen Jahren ge- oder
rechnet, vom Bund und von den neuen Dienstherre.n 2. der Anspruch auf Ubergangsgehalt oder
anteilig zu tragen. Ruhegehalt vor Ablauf der in § 43 Abs. 5
(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinter-
bezeichneten Frist aus anderen Gründen
bliebenenbezüge aus Versorgungskassen gezahlt als durch Tod des Berechtigten entfällt,
oder erstattet werden, steht der dem Bund nach oder
Absatz 1 zur Last fallende Anteil den Kassen zu. 3. ohne die Kapitalabfindung auch der durch
(4) Beslimnnmgen der Satzungen der Versor-
sie ersetzte Teil des Ubergangsgehal'tes
gungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm- oder Ruhegehaltes ganz oder teilweise
tes Lebensc:tlter hinaus der Kasse nicht zugeführt ruhen würde.
werden können oder nach denen für solche Beamte (2) Bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst
höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu ist die Tilgung durch Einbehaltung der Dienst-
entrichten sind, finden keine Anwendung. bezüge in Höhe der -kapitalisierten Monatsbeträge
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor
des Ubergangsgehaltes oder Ruhegehaltes zu be-
Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernom- wirken; die einbehaltenen Beträge sind an die für
menen Bei.1111!.en (§ 3 Nr. 1). die Zahlung des Ubergangsgehaltes oder Ruhe-
gehaltes zuständige Kasse abzi:iführen. Im übrigen
'1. Ktr1pitaiabfindung kann die oberste Dienstbehörde Teilzahlungen zu-
lassen.
§ 4] § 46
(1) Einern Beamten zur Wiederverwendung oder Die Bundesminister des Innern und der Finanzen
einem Ruhestandsbcamten kann zur Beschaffung erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
einer Wohnslälle an Stelle dnes Teiles des Uber- für Vertriebene Richtlinien für die Durchführung
gangsgehaltPs oder Ruhegehaltes von der obersten der §§ 43 bis 45.
Dienstbeliörcle eine Kapitalabfindung im Rahmen
der verfügbaren :Haushaltsmittel bewilligt werden. Abschnitt III
(2) Die Bewilligung soll in der Regel nur erfol-
Wartestandsbeamte
gen, wenn der Anlragsteller das fünfundfünfzigste
Lebensjahr nicht überschritten hat. § 47
(3) Der zu kapitalisierende Teil des Ubergangs- Auf Wartestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind
gehaltes oder Ruhegehaltes, an dessen Stelle die die Vorschriften des Abschnittes II E:ntsprechend
Abfindungssu 1nn1e tritt, darf die Hälfte des zur Zeit anzuwenden.
der Kapitalisierung zahlbaren jährlichen Uber-
gangsgehaltes oder Ruhegehaltes und eintausend Abschnitt IV
Deutsche Miuk nicht übersteigen. Kinderzuschläge 1'.uhestandsbeamte,
dürfen niclit kapitalisiert werden. Im übrigen sonstige Versorgungsempfänger
müssen dem Bezugsberechtigten eintausendzwei- und Hinterbliebene
hundert Deutsche Mark jährlich von dem Uber-
gangsgehalt oder Ruhegehalt verbleiben. § 48
(4) Als Abfindung wird das Zehnfache des nach Ruhestandsbeamte (§ 1 Abs. Nr. 2) erhalten
Absatz 3 festgesetzten Jahresbetrages gewährt; zur Versorgungsbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29,
Auszahlung gelangt das Achtfache. 31 bis 34 und 43 bis 46.
(5) Der Anspruch auf den Teil des Ubergangs-
§ 49
gehaltes oder Ruhegehaltes, an dessen Stelle die
Abfindungssu mrne tritt, erlischt für die Dauer von (1) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
zehn Jahren seit Ablauf des Monats, in dem die von Beamten, Wartestandsbeamten und Ruhe-
Auszahlung erfolgt ist. standsbeamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5) erhalten Hin-
terbliebenenbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29,
§ 44 31 bis 34, 40 und 41.
(1) Die oberste Dienstbehörde soll die bestim- (2) Befindet sich ein Beamter, Wartestandsbeam-
mungsmäßige Verwendung der Kapitalabfindung ter oder Ruhestandsbeamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2),
durch die Form der Auszahlung, durch eine ding- dessen Ehefrau und Kinder im Falle seines Todes
liche Sicherung oder durch andere geeignete Maß- Witwengeld oder Waisengeld erhalten könnten,
nahmen sicherstellen. in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam einer
(2) Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausländischen Macht, so sollen der Ehefrau und den
bei der Durchführung der in Absatz 1 bezeich- Kindern Bezüge in Höhe der sich aus Absatz 1
neten Maßnahmen sind kosten- und stempelfrei. ergebenden Hinterbliebenenversorgung gewährt
Dies gilt nicht für die den Notaren zustehenden werden; der Versorgungsfall gilt hierbei als mit
Gebühren und Auslagen. Ablauf des 8. Mai 1945 eingetreten.
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§ 50 Abschnitt VI
Unterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein Beruf :5soldaten
gesetzlicher Anspruch bestand, sind mit den sich
aus den §§ 7, 8, 29, 31 bis 34 und 40 ergebenden § 53
Beschränkungen weiterzugewähren. Sonstige Unter- (1) Für die Berufssoldaten der früheren Wehr-
haltsbeiträge, die arn 8. Mai l 945 bewilligt waren, macht, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufs-
können mit clen gleichen Beschränkungen von der mäßig in den Vvr ehrdienst eingetreten oder in ein
obersten Dif~nstlwhörde weiterbewilligt werden. Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren
Landespolizei berufen worden sind, und für ihre
§ 51
Hinterbliebenen gelten die Vorschriften des Ab-
(1) Volksdeutsche Umsiedler, denen als Ange- schnittes II Unterabschnitte 1, 3 und 4, des Ab-
hörigen des öffentlichen Dienstes ihres Herkunfts- schnittes IV sowie der §§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 22
landes am 8. Mai 1945 aus Reichsmitteln Unter- bis 24 entsprechend; § 31 findet Anwendung mit
stützungen gewährt wurden oder im Versorgungs- der Maßgabe, daß Beförderungen wegen urkundlich
falle hätten gewährt werden können, sowie ihre erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde
Hinterbliebenen erhalten Versorgung auf derGrund- stets zu berücksichtigen sind. Dabei sind
lage der für clic~se UrltPrstützungen erlassenen Vor- 1. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von
schriften. zehn oder mehr Jahren und die Berufs-
(2) Die Ausführung dieser Vorschrift regeln die unteroffiziere mit einer Dienstzeit von
Bundesminister des lnnern und der Finanzen im achtzehn oder mehr Jahren wie Beamte auf
Einvernehmen rn i t dem Bundesminister für Ver- Lebenszeit,
triebene. 2. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von
weniger als zehn Jahren und die Berufs-
Abschnitt V
unteroffiziere mit einer Dienstzeit von
Angeslcllle und Arbeiter weniger als achtzehn Jahren wie Beamte
§ 52
auf Widerruf
zu behandeln. Dienstunfähigkeit ist bei einer
(1) Die Vorschriften der Abschnitte II und IV
dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um
finden auf Angeslellle und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 wenigstens zwei Drittel anzunehmen. Berufsoffi-
Nr. 1, 2), die a rn 8. Mai 1945 einen vertraglichen ziere mit einer Dienstzeit von zehn oder mehr Jah-
Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen ren, die von einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte,
Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten, und auf Angestellte oder Arbeiter übernommen worden
ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung; sind oder übernommen werden, sind auf den
auf die VersorgunrJsbezüge werden Renten aus der Pflichtanteil (§§ 12, 13) anzurechnen.
Sozialversicherung, soweit sie nicht auf freiwilligen
(2) Das Dienstverhältnis der Berufssoldaten, die
Beiträgen beruhen, angerechnet. Die Ausführung
am 8. Mai 1945 noch im Dienste waren, aber die
regeln die Bundesrninister des Innern und der Fi-
nanzen durch Rechtsverordnung. Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht er-
füllen, gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet.
(2) Angcstellle ocl<\r Arbeiter, die am 8. Mai 1945
(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen
die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 der Tarif-
sich nach den Besoldungsordnungen A und B. Die
ordnung A oder cles § 21 Abs. 5 der Tarifordnung B
Einreihung in diese Besoldui:{gsordnungen ist nach
erfüllten, stehen, sofern sie dienstfähig sind und
Maßgabe der als Anlage B beigefügten Tabelle
das fünfundsechzigste Lebensjabr noch nicht voll-
vorzunehmen.
endet haben, zur Wiederverwendung und nehmen
an der Unterbringung teil. Abschnitt II Unter- (4) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in
abschnitt 2 sowie die §§ 7 bis 9 gelten entsprechend. den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
Der Rechtsstand als Angestellter oder Arbeiter zur bestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vor-
\,\Tiederverwendung endet mit der endgültigen schriften des Reichsbesoldungsgesetzes. Die Aus-
Unterbringung (§ 19) oder mit Erreichung der Al- führung regeln die Bundesminister des Innern und
tersgrenze (§ 18 Abs. 1 der Allgemeinen Tarif- der Finanzen durch Rechtsverordnung.
ordnung) oder der Erlangung des Angestellten- (5) Berufssoldaten dürfen den ihnen zustehenden
ruhegeldes oder der Invalidenrente. Bis zu diesem Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)"
Zeitpunkt wc~rden Ubergangsbezüge entsprechend führen.
§ 37 gewährt; dabei tritt an die Stelle des Ruhe- (6) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die
gehaltes die Hälfte des am 8. Mai 1945 bezogenen \'Vehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom
ungekürzten Arbeitseinkommens {Vergütung oder 21. Mai 1935 - Reichsgesetzblatt I S. 609 - wie
Lohn). die alte Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe)
(3) Das Arbeitsverhältnis der übrigen Angestell- und die Reichswehr. An ihre Stelle tritt bei volks-
ten und Arbeiter gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 deu tschen Vertriebenen und Umsiedlern die Wehr-
beendet. Soweit sie in diesem Zeitpunkt eine un- macht des Herkunftlandes.
unterbrochene Dienstzeit im öffentlichen Dienst von
mindestens zehn Jahren abgeleistet hatten und von § 54
einem Dienstherrn (§ 11) als Beamter, Angestellter ( 1) Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes
oder Arbeiter übernommen worden sind oder über- und ähnlicher Dienstgattungen werden so behan-
nommen werden, sind sie auf den Pflichtanteil delt, wie wenn sie in ihrer letzten Stellung als
(§§ 12, 13) anzurechnen. vVehrmachtbeamte verblieben wären.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine § 58
Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren abgeleistet
(1) Für die Angehörigen der Bahn und der Post
hatten, nehmen an der Unterbringung teil. Ab- sowie ihre Hinterbliebenen werden die Zahlungen
schnitt II Unterabschnitt 2 findet entsprechende An-
von der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
wendung, § 11 mit der Maß~Jabe, daß auch die
Bundespost aus eigenen Mitteln geleistet. Im übri-
Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost
gen zahlen die Länder für Rechnung des Bundes.
zur Unterbringung· verpflichtet sind. Berufsunter-
offiziere, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von (2) Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt,
mindestens zc~hn Jahren, aber noch nicht von zwölf und zwar von dem Ersten des Monats ab, in dem
Jc:ihren c1bgeleistet hatten, sind, wenn sie von der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die inner-
einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte, Angestellte halb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses
oder Arbeiter ü bernomrnen worden sind oder über- Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit-
nommen werden, auf den Pflichtanteil (§§ 12, 13) punkt gestellt.
anzurechnen. (3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn. der Be-
(3) Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 eine rechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkraft-
Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren abgeleistet treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen
hatten und nicht in einem regelmäßigen Verdienst Vorschüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen,
stehen, können einmalige oder laufende Beihilfen Unterhaltsbeträge oder ähnliche Zahlungen er-
vorerst bis zur Dauer von zwölf Monaten zur be- halten hat.
ruflichen Unterbringung oder Selbständigmachung,
§ 59
auch Anlernung, zu den Kosten der Obersiedlung,
zur persönlichen und beruflichen Ausstattung und Wechselt ein Anspruchsberechtigter seinen Wohn-
zum Unterhalt in den ersten Monaten der beruf- sitz innerhalb des Bundesgebietes, so übernimmt
lichen Tätigkeit gewährt werden. Die Beihilfen die zuständige Stelle des Landes, in das er um-
dürfen weder einzeln noch zusammen das Uber- zieht, die Weiterzahlung der Bezüge. Die Zahlung
gangsgehalt, das sich bei Anwendung des § 37 für durch das Land des früheren Wohnsitzes darf erst
zwölf Monate ergeben würde, übersteigen. eingestellt werden, wenn die Zahlung durch das
Land des neuen \t\Tohnsitzes aufgenommen worden
Abschnitt VII ist.
Berufsmäßige Angehörige des § 60
früheren Reichsarbeitsdienstes Oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapitels I
ist für die früheren Reichsverwaltungen, deren Auf-
§ 55
gaben von Dienststellen bundeseigener. Verwaltun-
(1) Für die berufsmäßigen Angehörigen des gen übernommen worden sind, die entsprechende
früheren Reichsarbeitsdienstes, die vor dem 8. Mai oberste Bundesbehörde, im übrigen die zuständige
1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst ein- oberste Landesbehörde.
getreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den
Dienst der früheren Landespolizei berufen worden
sind, und für ihre Hinterbliebenen gelten die Vor- Abschnitt X
schriften der §§ 53 und 54 entsprechend. Dabei sind Sondervorschriften
1. die mittleren und höheren Reichsarbeits- für Angehörige von Nichtgebiets-
dienstfü hrer wie Berufsoffiziere, k ö r p e r s c h a f t e n u n. d ö f f e n t 1 i c h -
2. die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie
rechtlichen Verbänden von
Berufsunteroffiziere
Gebietskörperschaften
zu behandeln.
§ 61
(2) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen (1) Zur Unterbringung und Versorgung von An-
A und B ist nach Maßgabe der Anlage C vorzu- gehörigen der in § 2 bezeichneten Nichtgebiets-
nehmen.
körperschaften und Verbände sind die entsprechen-
Abschnitt Vlll den Einrichtungen im Bundesgebiet verpflichtet;
zum Ausgleich sind diese von der Verpflichtung
Beihilfen und Unterstützungen nach § 11 ganz oder teilweise zu befreien. Für die
§ 56 Höhe der Bezüge gelten die allgemeinen Anglei-
chungsvorschriften des Bundes.
Beihilfen und Unterstützungen können nach den
allgemein dafür geltenden Bestimmungen des Bun- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angehörige
dei gewährt werden, soweit Haushaltsmittel zur von Gebietskörperschaften, die am 8. Mai 1945 bei
Verfügung stehen. Nichtgebietskörperschaften oder öffentlich-recht-
lichen Verbänden von Gebietskörperschaften der in
Abschnitt IX § 2 bezeichneten Art beschäftigt waren.
Zahlungspflicht; Verfahren (3) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
§ 57
Bundesrates bedarf; sie trifft insbesondere auch die
Die nach Kapitel I zu leistenden Zahlungen fallen Feststellung, welche Einrichtungen im Bundesgebiet
dem Bund zur Last, soweit in diesem Gesetz nichts den in § 2 bezeichneten Nichtgebietskörperschaften
anderes bestimmt ist. und Verbänden entsprechen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 317
(4) Bis zum Inkrafllreten der Rechtsverordnung, oder sonstiger Körperschaften, Anstalten
längstens bis zum :31. Dezember 1951, übernimmt oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes im
der Bund die vorschußweise Zahlung der Bezüge. Bundesgebiet erhielten und aus anderen
als beamten- oder tarifrechtlichen Grün-
den keine oder keine entsprechende Ver-
KAPITEL II sorgung mehr erhalten,
Sonstige Angehörige des öffentlichen finden die Vorschriften der §§ 5 bis 10, 11 Abs. 1,
§§ 19 bis 24, 30, 31, 35 bis 39, 47 bis 50, 52 und 62
Dienstes Abs. 3 entsprechende Anwendung; soweit darin
§ 62 auf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften
(1) Auf dieses Gesetzes oder des Deutschen Beamten-
gesetzes verwiesen ist, tritt an ihre Stelle das ent-
1. Beamte, Angestellle und Arbeiter der Bahn
sprechende Landesrecht. Zur Unterbringung und
und der Post, die am 8. Mai 1945 im öffent-
Versorgung nach Maßgabe dieser Vorschriften ist
lichen Dienst standen, ihr Amt oder ihren
der Dienstherr verpflichtet.
Arbeitsplatz bei Dienststellen dieser Ver-
waltungen im Bundesgebiet aus anderen (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen der
als bearnten- oder tarifrechtlichen Grün- früheren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von
den verloren haben und noch nicht ent- anderen Dienststellen als denen bundeseigener
sprechend ihrer früheren Rechtsstellung Verwaltungen übernommen worden sind. § 1 Abs. 2
wiederverwendet sind, findet entsprechende Anwendung.
2. versorgungsberechtigte Personen der Bahn (3) Durch Landesgesetz können ergänzende Vor-
und der Post, die am 8. Mai 1945 Versor- schriften, insbesondere auch über die Verteilung
gungsbezüge aus einer Kasse im Bundes- der Lasten zwischen Dienstherren und Versor-
gebiet erhielten und aus anderen als gungskassen, erlassen werden. Rechtsvorschriften,
beamten- oder tarifrechtlichen Gründen die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen
keine oder keine entsprechende Versor- sind oder werden und eine günstigere Regelung
gung mehr erhalten, enthalten, bleiben unberührt. Für einzelne Beamte,
Angestellte oder Arbeiter getroffene günstigere
finden die Vorschriften des Kapitels I Abschnitte II
Maßnahmen bleiben i_n Geltung.
(ausschließlich der §§ 12 bis 18, 25 bis 28, 42 bis 46).
III bis V, VIII bis IX entsprechende Anwendung.
(2) Das gleiche gilt für die Angehörigen anderer
KAPITEL III
früherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von Ubergangs- und Schlußvorschriften
Dienststellen bundeseigener Verwaltungen über-
nommen worden sind. § 1 Abs. 2 findet entspre- § 64
chende Anwendung. Bei
(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten 1. den Ruhestandsbeamten der Bahn und der
Personen gehören nicht die von ihrem Amt oder Post, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Arbeitsplatz entfernten Angehörigen des öffent- in den Ruhestand getreten sind (§ 5 Abs. 1
Jichen Dienstes, die weder der NSDAP noch ihren Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48),
Gliederungen angehört haben und durch rechts- 2. den versorgungsberechtigten Berufssolda-
kräftigen Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-, ten der früheren Wehrmacht, deren Ver-
Spruchkammer-) Bescheid im Sinne der zur „ Be- sorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der
freiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialis- Besoldungsordnung C errechnet sind,
mus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschrif- 3. den in § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen
ten als nicht betroffen erklärt worden sind. Sie Beamtengesetzes bezeichneten Versor-
werden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab so gungs berechtigten
behandelt, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht verbleibt es - vorbehaltlich der sich aus den §§ 7,
ausgeschieden wären; eine Nachzahlung von Be- 8, 31 und 65 ergebenden Beschränkungen - bei der
zügen findet nicht statt. bisherigen Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige
§ 63 Dienstbezüge, Ruhegehaltsätze); das Ruhegehalt
(1) Auf beträgt jedoch höchstens· fünfundsiebzig vom Hun-
1. Beamte, Angestellte und Arbeiter der Län- dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Entspre-
der, Gemeinden, Gemeindeverbände und chendes gilt für die Hinterbliebenen.
sonstiger Körperschaften, Anstalten und § 65
Stiftungen des öffentlichen Rechtes im
Bundesgebiet, die am 8. Mai 1945 im (1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für
öffentlichen Dienst standen, ihr Amt oder 1. die früheren Polizeivollzugsbeamten, so-
ihren Arbeitsplatz aus anderen als beam- weit sie in Untergruppen (Fußnoten) der
ten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren Besoldungsordnung A eingereiht waren,
haben und noch nicht entsprechend ihrer und
früheren Rechtsstellung wiederverwendet 2. die früheren Beamten des Ingenieurkorps
sind, der Luftwaffe (Besoldungsordnung JL}
'2. versorgungsberechtigte Personen, die am werden entsprechend der als Anlage D beigefügten
8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus Kassen Tabelle nach den Besoldungsordnungen A und B
der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände bemessen.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Die Ausführung regeln die Bundesminister § 69
des Innern ui1d der Finanzen durch Rechtsverord-
Soweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkraft-
nung. treten dieses Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2,
§ 66
§ 35 Abs. 1 Satz 3) Dienstunfähigkeit voraussetzt,
(1) Soweit Bcruhsoldatcn der früheren Wehr- ist deren Vorliegen durch amtsärztliche oder ver-
macht wegen einer während der Dienstzeit entstan- sorgungsärztliche Untersuchung festzustellen, falls
denen, nicht auf Dienstbeschädigung beruhenden nicht ein zweifelsfreier Nachweis bereits erbracht ist.
Gesundheitsstörung oder den Hinterbliebenen von
Berufssoldaten, deren Tod nicht infolge einer § 70
Dienstbeschfüligung, aber während der Zugehörig- Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen, die die
keit zur Wehrmacht oder während der Zeit des Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen und am
Bezuges von Ubergangsgebührnissen eingetreten 8 Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 30 Abs. 2) von fünf-
ist, am 8. Mai 1945 auf Grund der früheren Militär- undzwanzig Jahren abgeleistet hatten, wird ein
versorgunrJsgesetze Versorgungsbezüge nach Maß- Ubergangsgehalt entsprechend § 37 gewährt; es er-
gabe der Vorschriften des Reichsversorgungs- rechnet sich nach dem Ruhegehalt, das der Beamte
ges(!tzes bc~willigt waren, erhalten sie die in den . erhalten hätte, wenn er am 8. Mai 1945 in den
§§ 29 bis 33, 36, 37, 39 bis 42, 45 bis 47 und 53 des Ruhestand getreten wäre.
Bumfosversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950
(Bundesgesetzbl. S. 791) vorgesehene Versorgung. § 71
Die Bc~züge für das Sterbevierteljahr (§ 37) sind
Auf den in § 12 bezeichneten Pflichtanteil sind
voll, das Bestattungsgeld (§§ 36, 53) in Höhe von
Personen anzurechnen, die eine Nichtgebietskörper-
einhundertzwanzig Deutschen Mark, die übrigen
schaft in Weiterführung von Aufgaben aufgelöster
Bezüge zu zwei Dritteln zu zahlen.
entsprechender Einrichtungen innerhalb oder außer-
(2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit . halb des Bundesgebietes übernommen hat oder bis
einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver- zum 31. Dezember 1951 übernimmt.
sorgungsgesetzes zusammen, so ist eine einheitliche
Rente festzusetzen. § 72
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende
Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und Personen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen
des früheren Reichswasserschutzes sowie für ihre Regelung keine Anwartschaft auf Altersversorgung
Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5). haben und daher von ihrem früheren Dienstherrn
nach § 1242a oder § 1242b der Reichsversicherungs-
§ 67 ordnung oder einer entsprechenden Vorschrift für
(1) Beamte und Berufssoldaten, die die vor dem 8. Mai 1945 liegende Zeit der versiche-
rungsfreien Beschäftigung nachzuversichern wären,
1. an eine Dienststelle der früheren Geheimen gelten als für diese Zeit nachversichert. Anwart-
Staatspolizei, schaften, die danach bis zur Beendigung der ver-
2. an das frühere Forschungsamt RLM, sicherungsfreien Beschäftigung erworben sind, gelten
als bis zur Ubernahme einer versicherungspflichti-
3. zur früheren Waffen-SS
gen Beschäftigung, spätestens bis zum 31. Dezember
von Amts wegen versetzt waren und dort bis zum 1952 erhalten. Die Zeit, für die ein Unterhaltsbeitrag
, 8. Mai 1945 .verblieben oder in den Ruhestand ge- bewilligt ist, gilt als Ersatzzeit für die Erhaltung
treten sind, werden hinsichtlich ihres Rechtsstandes der Anwartschaft.
so behandelt, wie wenn sie in diesem Zeitpunkt (2) Der Bund und die Dienstherren der in § 63
noch in ihrer früheren Stellung gewesen und aus bezeichneten Personen erstatten den Trägern der
dieser nach § 5 oder § 6 in den Ruhestand getreten, gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungs-
entlassen oder zur Wiederverwendung gestellt fall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäfti-
worden wären. Die Dienstzeit bei den zu 1 bis 3 gungen vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistungen.
genannten Stellen bleibt unberücksichtigt; in beson- Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im Einver-
deren A usnahrnefällen kann die oberste Dienst- nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen oder
behörde eine Anrechnung dieser Dienstzeit zulassen. dem Dienstherrn das Nähere über die Berechnung
(2) Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen und Durchführung der Erstattung und den angemes-
der in Absa lz 1 bezeichneten Personen, auch wenn senen Ersatz der Verwaltungskosten; er kann im
der Versor~Jtmgsfoll . bereits vor dem 8. Mai 1945 Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
eingetreten ist. zen oder dem Dienstherrn auch bestimmen, daß die
§ 68 Erstattung durch Zahlung von Pauschbeträgen ab-
Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten wird.
nach den in den Ländern geltenden Vorschriften (3) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeichneten
Zahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten haben, Personenkreises durch Dienstunfall verletzt worden
ohne daß die Voraussetzung des Stichtages in § 4 sind und keinen auf diese Verletzung gegründeten
Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Anspruch auf Kriegsopferversorgung haben, kann
Satz 1 erfü l1t ist, kann von der obersten Dienst- ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinterbliebenen ein
behönle im Einvernehmen mit den Bundesministern Unterhaltsbeitrag nach § 121 des Deutschen Beamten-
des Innern und der Finanzen ein Unterhaltsbeitrag gesetzes gewährt werden. Die Entscheidung trifft
bis zur Höhe der nach diesem Gesetz zu gewäh- die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit
renden Versorgungsbezüge bewilligt werden. den Bundesministern des Innern und der Finanzen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1951 319
§ 73 (2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Wieder-
(1) Ubt ein Beainter zur Wiederverwendung eine gutmachung nationalsozialistischen Unrechts und
nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ver- über die Sicherung des Dienst- und Arbeitsverhält-
sicherungspflichtige Tätigkeit uußerhalb des öffent- rnsses der Heimkehrer, die bei öffentlich-rechtlichen
lichen Dienstes aus, so findet § 173 der Reichsver- Dienstherren im Bundesgebiet beschäftigt waren,
sicherungsordnung keine Anwendung. bleiben unberührt.
§ 78
(2) Bei Eintri lt des Versorgungsfalles nach § 35
sind seit dem 8. Mai 1945 zur Rentenversicherung Die versorgungsrechtlichen Grundlagen des Kapi-
geleistete A rbeitneh rncrbei träge von den Versiche- tels I Abschnitt II Unterabschnitt 3 sind nach Inkraft-
rungsträgern an den Bund zu erstatten. Die Zeit der treten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes der
rcntenverskherun~Jspflichtigen Beschäftigung seit darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen Rege-
dem 8. Mai 1945, für die Beiträge erstattet werden. \ung anzupassen.
§ 79
wird bei der Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte
als ruhegehaltfä b ige Dienstzeit berücksichtigt. Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das
(3) Absatz 2 finclel keine Anwendung, sofern der Deutsche Beamtengesetz oder die Reichsdienststraf-
Beumte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die ordnung verwiesen ist, findet die für Bundesbeamte
Leistungen aus der RentenvPrsicherung zu beziehen geltende Fassung Anwendung.
wünsche. Die Erklärung muß vor dem Eintritt des § 80
Versorgungsfalles abgegPben werden.
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt
(4) Die Absät.:;.c l bis 3 gellen entsprechend für das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande
die sonstigen P(~rsonen, clie Anwartschaft auf Ver- vom 31. Dezember 1937.
sorgung nach dicsc!1n CcsPlz hcihen.
§ 81
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
§ 74
durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß sich die
(1) Sind fi'1r einen irn öffentlichen Dienst beschäf- unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
tigten Bearn len zur W iedcrverwendung in der Zeit sonen innerhalb einer bestimmten Frist zu melden
vom 8. Mai Jq45 bis zum lnkrnfttrel:en dieses Ge- haben, und daß sie bei Unterlassung der Meldung
setzes Bei trärJe zur ~J<:selzlichen Rentenversicherung die Rechte nach diesem Gesetz verlieren.
entrichtet worden, so werden ihm auf seinen Antrag
§ 82
die Arbeitnehn1ercnlleile aus diesen Beiträgen sowie
etwaige freiwiJlige Beiträge erstattet, sofern Lei- (1) Soweit Beamte, Angestellte oder Arbeiter am
stungen nicht gewährt worden sind. Der Erstattungs- 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
antrag ist bis zum 31. Dczem bcr 1952 zu stellen. bei einer Reichs- oder Landesdienststelle im Bun-
desgebiet gestanden haben, ist ihr Dienstherr die
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die vor Inkraft-
Körperschaft, die bei der Neuordnung der staats-
treten dieses Gesctz<)S endffültig übernommenen
Beamten (§ 3 Nr. 1). rechtlichen Verhältnisse die Aufgaben der Dienst-
stelle ganz oder überwiegend übernommen hat.
§ 75 (2) Entsprechendes gilt für Versorgungsemp-
Für die Zeit vor Jnkrnfl.lrnlcn dieses Gesetzes fänger, deren Versorgungsbezüge auf einem
behält es bei den in § 58 Abs. 3 bezeichneten Zah- Dienst- oder Arbeitsverhältnis der in Absatz 1
lungen sein Bewenden. Eine Erstatlung kann nicht bezeichneten Art beruhen; an die Stelle der Dienst-
gefordert werden. Ansprüche gegen den Bund auf stelle tritt die Versorgungskasse, die am 8. Mai 1945
Erstattung der seit clf:m 1. April 1950 für Rechnung für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständig
des Bundes gezah llen Beträge bleiben unberührt. war. Ist der Bezirk der Versorgungskasse auf
mehrere Länder aufgeteilt worden, so fallen die
Versorgungsbezüge bei Zahlungspfücht eines Landes
§ 76
dem Lande zur Last, in dessen Gebiet sich der
Beamte auf Widerruf, Angestellle und Arbeiter, \Vohnsitz des Versorgungsempfängers am 8. Mai
?ie die _persönlichen und fochlichtm Anforderungen 1945 befand.
ihrer D1enststellun~J erfüllen, dürfen nicht zu dem
(3) Landesgesetzliche Vorschriften, die die Ver-
Zweck entlassen werden, um Dienstposten oder
teilung der Versorgungslast zwischen Land und Ge-
Arbeitsplätze zur Durch[ ührung der Unterbringungs-
meinden oder anderen der Landesaufsicht unter-
maßnahrnen nach diesem Gesetz frei zu machen, oder
stehenden Körperschaften abweichend von Absatz 2
um eine den PJlichlanteil (§§ 12, 13) übersteigende
regeln, bleiben unberührt. Im übrigen sind Ver-
Zahl anrnchnunqsfäh i~Jer Personen zu vermindern.
waltungsvereinbarungen über die Verteilung der
Versorgungslast zulässig, sofern die darin geregel-
§ 77
ten Verpflichtungen zur Zahlung der Versorgungs-
(1) Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes bezüge unwiderruflich und mit Wirkung gegenüber
fallenden Personen st()hen außer den Ansprüchen den versorgungsberechtigten Personen übernommen
nach diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren werden.
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder § 83
andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-recht- Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses
liche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem In- Gesetzes erledigen, werden Gerichtskosten ein-
k~·aft~:ete_n dieses Cesetzes, nicht zu. Das gleiche schließlich Auslagen nicht erhoben; außergericht-
q1lt fur die in § 3 bezeichneten Personen. liche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 84 nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit Personen
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen, ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Bundesgebiet haben.
Berlin-West haben oder hatten, wenn das Land (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder- durch Rechtsverordnung.
liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich- § 85
tungen übernimmt, die den Ländern im Bundesgebiet Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Mai 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Anlage A
(zu § 2 Abs. 1)
1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag 18. Versorgungskasse der Träger der Reichsver-
2. Industrie- und Ha:ndelskammern sicherung in Berlin
3. Handwerkskammern 19. Reichsbank
20. Offentliche Sparkassen
4. Handwerkerinnungen
21. Deutscher Sparkassen- und Giroverband
5. Reichsnährstand Hauptabteilung II
22. Regionale Sparkassen- und Giroverbände
6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern
23. Landesbanken, Provinzialbanken und Giro-
7. Krankenkassen der Reichsversicherung (Orts-, zentralen
Land- und Innungskrankenkassen)
24. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau
8. Reichsknappschaft
25. Regionale Stadtschaften
9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung
26. Preußische Zentralstadtschaft
und Gern eindeunfall versicherungsverbände
27. Regionale Landschaften
10. Landesversicherungsanstalten
28. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten
11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte
29. Regionale landschaftliche Banken
12. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung
(Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechten in 30. Zentrallandschaftsbank
Böhmen und Mähren 31. Ritterschaften
13. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und 32. Ritterschaftliche Banken
Innungskrankenkassen 33. Preußische Staatsbank (Seehandlung)
14. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft- 34. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse
pflichtversicherungsanstalten 35. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt
15. Offentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten in Troppau
16. Verband öffentlich-rechtlicher -Feuerversiche- 36. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen
rungsanstalten in Deutschland und Mähren
17. Offentlich-rechtlicherHagelversicherungsverband 37. Landesbank für Mähren.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 195i 321
Anlage B
(zu § 53 Abs. 3)
An die Stelle der tritt die
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe
C 1a B 3a
C 1b B 3a
C 2 B 3a
C 3 B 4
C 4 B 7a
C 5 A 1a
C 6 A 2b
C 7 A 2c2
C 8 A 3b
C 9 A 5b
C 10 A 5b
C 11 A 5b
C 12 A 2c2
C 13 A 3b
C 14 A 4b2
C 15 A 4c2
C 16 A 6
C 17 A Sb
C 18 A 6
C 19 A 8 a (6.-8. Stufe)
C 20 a A 8 a (5.-7. Stufe)
C 21 a A 8 a (4.-6. Stufe)
C 22 a A 8 a (3.-5. Stufe)
C 23a A 8 a (1.-3. Stufe)
C 20b A 8c1
C 21 b A 8 c 2 (2. Stufe)
C 22b A 8 c 3, A 8c2 (l.Stufe)
C 23b A 8c 5, A8c 4
C 24 A 11
C 25 A 11
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage C
(zu § 55 Abs. 2)
An die Stelle der tritt die
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe
RAD m 2 B 5
RAD m 3 B 8
RAD m 4 A la
RAD m 5 A 2b
RAD m 6 A 2c2
RAD m 7 A 3b
RAD m 8a A 4c 1
RAD m 8b A 4e
RAD m 9 A 7a
RAD m 10 A9
RAD m 11 a A 8c4
RAD m 11 b A 8c5
RAD w 1 A 2a
RAD w 2 A 2c2
RAD w 3 A 4a2
RAD w 4 A Sb
RAD w 5 A 8a
RAD w 6 A 8c4
RAD w 7 A 8c5
Anlage D
(zu § 65)
Es treten an die St-eile der die
Besoldungs- Besoldungs-
der Untergruppen gruppen gruppen
JL 1 B 5
JL 2 B 7a
Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A 1a JL 3 A 1a
Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A 2b JL 4 A 2b
Fuf.note 2 zur Bes.-Gr. A 2c 2 JL 5 A 2c 2
Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 3b JL 6 A 3b
JL 7 A 4b 1
Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 4 c 1 A 4c 1
JL 8 A 4c2
Fußnoten 1, 2 und 4
zur Bes.-Gr. A 4 e A 5b
Das Bundes9esetzbltltt erschemt 111 zwei gesonderten Teilen - Teil I unj Teil [J - . Lautender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel-
jiihrlich für Teil 1 = DM J.00, für Teil II = DM 2 00 tZ11züqlich ZuslellqPriührJ - Emzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 betrn Verlaq
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