Bundesgesetzblatt
291
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1951 1 Nr. 21
Taq Inhalt: Seite
11. 5. 51 Geset.z zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige
des öHentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
11. 5. 51 Gesetz über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen
d~s öHentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
5. 5. 51 Gesetz zur Änderung des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der
gewerblichen Wirtschaft (Änderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
5. 5. 51 Bekanntmctclllm!'J der neuen Fassunq des Gesetzes für Sicherunqsmaßnahmen auf einzelnen
Gebieten der qewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
2. 5. 51 Erste Durchführunqsverordnunq zum Vieh- und Fleischqesetz: Einfuhr- und Vorratsstelle für
Schlüchtvieh, Fleisch und Fleischerzeuqnisse 301
Hinweis auf Verkündunqen im Bundesanzeiger •• 306
In Teil II Nr. 7, ausqeqeben am 23. April 1951, ist verkündet: Gesetz über die vorläufige Haushaltsführunq der Bun-
desverwaltunq im Rechnunqsjah1 1951.
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 11. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
schlossen: rates zu erlassende Rechtsverordnung in die Rege-
lung dieses Gesetzes einbezogen werden.
I. ABSCHNITT
(3) Absatz l findet keine Anwendung auf die in
Personenkreis Absatz 1 bezeichneten Personen, die als Osterreicher
§ 1 durch die Vereinigung Osterreichs mit dem Deut-
schen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit
Wiedergutnrnchung nach diesem Gesetz erhalten erworben hatten, es sei denn, daß sie bei einer
Angehörige des öilenUidwn D1en,.;tes, die in ihrem deutschen Behörde außerhalb des Landes Oster-
Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Ver- reich planmäßig angestellt waren und dort geschädigt
sorgung durch nationalsozialistische Verfolgungs- worden sind, sowie auf die Hinterbliebenen dieser
oder Unterdrückungsn1aßnahmen wegen ihrer poli- Personen.
tischen Uberzeugung oder aus Gründen der Rasse, § 3
des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt
(1) Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn
worden sind, sowie ihre versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen. der Berechtigte
1. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
§ 2 halt bis zum 23. Mai 1949 im Bundesgebiet
(1) Zu dem Personenkreis des § 1 gehören befugt genommen hat,
1. die geschädigten Beamten, Angestellten und 2. nach diesem Zeitpunkt im Anschluß an
Arbeiter, seine Entlassung aus Kriegsgefangenschaft
2. die geschädigten Berufssoldaten der frühe- oder aus Internierung oder an seine Aus-
ren Wehrmacht, weisung oder Aussiedlung aus dem Gebiet
östlich der Oder-Neiße-Linie oder an seine
3. die geschädigten Wartestandsbeamten, Ausweisung, Aussiedlung oder Heimkehr
Ruhestandsbeamten und sonstigen Versor- aus fremden Staaten mit Zustimmung der
gungsern pfänger, zuständigen Behörde im Bundesgebiet auf-
4. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe- genommen worden ist und hier seinen
nen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Per- Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ge-
sonen. nommen hat. Als Heimkehr aus fremden
(2) Absatz 1 findet auf Beamte, Angestellte, Ar- Staaten ist es nur anzusehen, wenn Per-
beiter nnd Versorgungsempfänger von Körper- sonen in das Bundesgebiet zurückkehren,
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen die vor dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz
Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind (Nicht- oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet
gebietskörperschaflen), sowie von Verbänden von nach dem Stande vom 31. Dezember 1937
Gebietskörperschaften und Nicht.gebietskörper- hatten und vor diesem Zeitpunkt von dort
schaften nur Anwendung, sofern sie durch eine von aus in das Ausland verzogen waren.
292 Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Personen, die zur Abwendung einer ihnen un- 518, 655), vom 22. März, 11. Juli und
v crschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für 28. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 203,
Leib, Leben oder Preihci.t in das Bundesgebiet ge- 604, 845) sowie Verordnung vom 16. April
flüchtet sind und nach dein 23. Mai 1949 hier ihren 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 666),
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt ge- 2. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935
nornrnen haben, können durch Entscheidung der (Reichsgesetzbl. I S. 1146) sowie § 4 Abs. 2
obersten Dienstbehörde, die der Zustimmung des der Ersten Verordnung zum Reichsbürger-
Bundesrninisters für Vertriebene bedarf, den in gesetz vom 5. Dezember 1935 (Reichs-
Absatz 1 bezeichnPten Personen gleichgestellt gesetzbl. I S. 1333), § 2 der Siebenten Ver-
werden. ordnung zum Reichsbürgergesetz vom
§ 4 5. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1751)
Die Wicderr.1utmachung fü.r Geschädigte, die ihren und § 10 der Elften Verordnung zum Reichs-
Wohnsitz oder sUi.ndigen Aufenthalt im Ausland bürgergesetz vom 25. November 1941
haben, bleibt besonderer fJesetzlicher Regelung vor- (Reichsgesetzbl. I S. 722),
bchal l:cn. 3. §§ 57, 59, 71, 72 und 101 Abs. 2 letzter Satz
IT. /\BSCHNITT des Deutschen Beamtengesetzes vom 26.
Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39),
Wiedergutnrnchungsanspruch
4. Nr. 72 Abs. 1 der Besoldungsvorschriften
1" Voraussetzungen vom 15. Mai 1940 (Reichsbesoldungsblatt
und Aussch]ießungsgründe S. 139) in der Fassung vom 8. August 1943
§ 5 (Reichsbesoldungsblatt S. · 167).
(l) Wiedergutn1achung wird unter den in § 1 be-
z<.:ichneten Vorausselzunucm für folgende Schädi- § 7
Dungen gewt\hrt: Ein Einverständnis des Geschädigten mit der schä-
1. hf'-i Bearn ten und Berufssoldaten digenden Maßnahme steht einer \i\Tiedergutmachung
nicht entgegen.
ci) Beendigun~J des Dienstverhältnisses auf
§ 8
Grund Stn:lfurteils,
(1) Ausgeschlossen von der Wiedergutmachung
b) I:ntf ernung aus dem Dienst,
sind geschädigte Angehörige des öffentlichen Dien-
c) Entlassung ohne Versorgung oder mit stes und ihre versorgungsberechtigten Hinterblie-
gekürzter Versorgung, benen, die
d) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, 1. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Glie-
e) Versetzun~J in den Wartestand, derungen waren oder
f) Versetzung in c.in Amt oder auf einen 2. den Nationalsozialismus gefördert haben
Dirmstposten mit niedrigerem Endgrund- oder
gehalt, 3. rechtskräftig wegen eines begangenen Ver-
o) unterbliebene Beförderung, auch infolge brechens oder Vergehens zu einer Strafe
Nichtzulassung zu vorgeschriebenen Prü- verurteilt worden sind, die eine Beendi-
fungen, gung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
2. bei Versor~Junqsempfängern oder den Verlust der Versorgungsbezüge
nach sich gezogen hätte, es sei denn, daß
c.l) Dntzie1HH1~J der Versorgungsbezüge,
das Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben
b) Kürzung der Versorgungsbezüge, gilt oder im Wiederaufnahmeverfahren oder
:~. bei Anocslelllcn und Arbeitern in einem sonstigen gesetzlich geregelten
a) Entlassung, Verfahren aufgehoben ist.
b) vorzeitige Beendigung des Arbeitsver- Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der
hüHnisses, NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann aus~
c) A bkihnung der Ubernahme in <las Be- nahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden,
füntenverhältnis trotz Vorliegens der wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene
Voraussetzungen. nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter-
(2) Als Entlassun~J, vorzeitige Versetzung in den drückungsmaßnahmen bedingt war, oder wenn der
Ruh<:c!stand oder Enlziebun9 der Versorgungsbezüge Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den National-
im Sinne des i\bsatzes 1 gelten auch Maßnahmen, sozialismus aktiv bekämpft ha.t und deswegen ver•
die die gleiche Polr;e kraft Gesetzes hatten. folgt worden ist.
(2) Die Wiedergutmachung ist ferner ausge-
§ 6 schlossen, wenn eine gleiche Ivlaßnahme aus be~
Bei Maßnahn1en auf Grund folgender Ausnahme- amten- oder tarifrechtlichen Gründen gerechtfertigt
gesetze ·wird vermutet, daß es sich um eine Ver- gewesen wäre.
folgungs-- oder Unterdrückungsmaßnahme im. Sinne
des § 1 gehandelt hat: 2. Umfang
1. §§ 2 bis 4 des Gesetzes zur Wiederherstel- a) Beamte
lung des Berufsbeamtentums vom 7. April
1933 (Reichsgcsetzbl. I S. 175) in der Fas- § 9
sung der Gesetze vom 23. Juni, 20. Juli und (1) Ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhe-
22. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 389, stand versetzter Beamter (§ 5), der die gesetzliche
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951 293
Altersgrenze noch nicht erreicbl hat und noch dienst- § 12
fähig isl, hat Anspruch auf bevorzugte Wieder- Bei einem auf Zeit gewählten oder ernannten
anstellung, wenn er d ic~ sonsti~Jcn all~Jemeinen Vor- Beamten wird unterstellt, daß er bis zum Ablauf der
aussetzungen für die Beruiuno in das Bearnten- Arntsperiode, längstens jedoch bis zum Eintritt der
vcrhällnis erfüllt. Dienstunfähigkeit oder bis zu seinem Tode im Amt
(2) Dern Geschüdiylcn ist die Rechlsslellung und verblieben wäre.
die: Besoldung zu gcwi\hren, die er bei regelmäßigem § 13
Ve:rlauf seiner Diensllaufbahn voruussichtlich er- Das sich nach § to Abs. 1 sowie den §§ 11 und 12
reicht b~itle, wenn er nicht entläss<:m oder vorzeitig ergebende Ruhegehalt ist auch der Bemessung der
in den Ruhestand V(!rseiJ:1 worchm wäre. Pür unter- Hinterbliebenenbezüge zu Grunde zu legen. § 11
bliebene Anstcllunuen oder Beförderungen, die von Abs. 2 gilt entsprechend, wenn der Beamte infolrre
der Ablegung einer Prüfung abhtingig sind, ist ihm einer nationalsozialistischen Verfolgungs- oder
Gelegenheit zur nachträglichen Ablegung der Prü- Unterdrückungsmaßnahme verstorben ist.
fung zu geben, wenn nicht im I-Iinblick auf das
Lebensalter und die nachgewiesene Befähigung und § 14
Erprobung des Beamten für das höhere Amt auf die Für Beamte, die in ein Amt rnit geringerem End-
Ablegung der Prüfunu verzichtet werden kann. Die gnmdgehalt versetzt worden sind (§ 5), und ihre
Zeit zwischen der Entlassung oder vorzeitigen Ver- Hinterbliebenen gelten § 9 Abs. 2 und 3, § 11 und
setzung in den Ruhestand und der Wiederanstellung § 13 entsprechend.
ist ruhegehaltfähig. § 15
(3) Sind Planstellen der nach Absatz 2 erforder- Einern Beamten, dessen Beförderung unterblieben
lichen Art bei dem Dienstherrn nicht vorgesehen, so ist (§ 5), ist Wiedergutmachung durch Nachholung
kann der Geschädigte auch in einer Planstelle mit der Beförderung zu gewähren, die er bei regel-
geringerem Endgrundgehalt innerhalb seiner Lauf- mäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussicht-
bahn wiederangestellt werden; er hat in diesem lich erlangt hätte. § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 und § 13
Falle Anspruch auf Dienstbezüge und Amtsbezeich- gelten entsprechend.
nung, wie wenn er gemäß Absatz 2 angestellt § 16
worden wäre. Beamte, die infolge Strafurteils oder Dienststraf-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gellen entsprechend für urteils aus dem. Dienst ausgeschieden oder entfernt
Beamte, die in den Warl.(~stand versetzt worden worden sind (§ 5), gelten im Sinne der §§ 9 bis 13
sind (§ 5). als entlassene Beamte. Die \Niedergutmachung nach
§ 10 diesen Vorschriften setzt voraus, daß das Urteil
(1) Bis zur Wiederanstellung erhält der Geschä- 1. kraft Gesetzes als aufgehoben gilt oder
digt<~ (§ 9) als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt, 2. im Wiederaufnahmeverfahren oder in einem
das ihm zustehen würde, wenn er w i.ederangestellt sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren
und aus dem neuen Amt bei Inkrafttreten dieses aufgehoben ist.
Gesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Das § 17
gleiche gilt, wenn die Wiederanstellung aus be-
Ruhestandsbeamte sowie Witwen und Waisen,
an1tenrechtlichen Gründen unterbleibt.
denen das Ruhegehalt oder das Witwen- oder
(2) Stimmt der Geschädigte einer Wiederanstel- Waisengeld ganz oder teilweise entzogen worden
lung nach § 9 Abs. 3 nicht zu, so ist er im Ruhe- ist (§ 5). haben Anspruch auf Wiedergewährung der
stande zu belassen; er erhält alsdann als Ruhe- entzogenen Versorgungsbezüge.
gehalt bis zur Erreichung dc!r Altersgrenze oder bis
zum Eintritt der Dienstunfähigkeit die vollen sich § 18
aus § 9 Abs. 2 ergebenden Dienstbezüge. Die gleiche (1) Die Versorgung gemäß den§§ 10 bis 17 regelt
Erhöhung des Ruhegehalts tritt ein, wenn dem Ge- sich nach dem Recht des Dienstherrn, gegen den sich
schädigten innerhalb drnier Monate nach Anerken- der Wiedergutrnachungsanspruch richtet.
mmg des Wiedergutmachungsanspruchs (§ 26) keine (2) Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig
der Vorschrift des § 9 entsprechende Wieder- ist, finden die versorgungsrechtlichen Vorschriften
anstellung angeboten worden ist. des für die Bundesbeamten geltenden Beamten-
gesetzes Anwendung. Die ruhegehaltfähigen Dienst-
§ 11 bezüge bemessen sich nach den Besoldungsord-
(l) Hat der Geschädigte (§ 9) vor dem Inkraft- nungen A und B ohne die für die Polizeivollzugs-
treten dieses Gesetzes die gesetzliche Altersgrenze beamten früher geltenden Untergruppen (Fußnoten).
erreicht oder ist er dienstunfähig geworden, so wird
ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ge- § 19
währt, das ihm zugeslanden hätte, wenn er bis zu (1) Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum In-
diesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre. Dabei krafttreten dieses Gesetzes wird eine Entschädi-
sind Beförderungen, die der Beamte bei regelmäßi- gung in Höhe der sich nach den § § 10 bis 18 erge-
gem Verlauf seiner Dienstlaufbuhn voraussichtlich benden Versorgungsbezüge gewährt.
erlangt hätl(~, zu berücksichtigen. (2) In den Ländern geltende Rechtsvorschriften
(2) Ist die Dienstunfähigkeit infolge einer national- und Verwaltungsanordnungen, die die Gewährung
sozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungs- einer Entschädigung für entgangene Bezüge aus
maßnahme eingetreten, so wird das Ruhegehalt so der Zeit vor dem 1. April 1950 vorsehen, bleiben
berechnet, wie wenn der Beamte bis zur Erreichung unberührt, soweit das Land oder eine der Landes-
der. Altersgrenze im Dienst verblieben wäre. aufsicht :::.nterstehende Körperschaft, Anstalt oder
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StiJtung des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz oder Nichtgebietskörperschaft bewirkt worden, die
iur Wiedergutmachung verpflichtet ist. seither weggefallen ist oder ihren Sitz außerhalb
des Bundesgebiets hat, so ist wiedergutmachungs-
b) Berufssoldaten pflichtig der Dienstherr, der die Aufgaben der
§ 20 Dienststelle im Bundesgebiet ganz oder überwie-
gend weiterführt. Werden die Aufgaben weder
(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der Be- ganz noch überwiegend von einem Dienstherrn im
ruf ssolda len der früheren Wehrmacht sowie ihrer Bundesgebiet weitergeführt, so trifft die Wieder-
Hinterbliebenen finden § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 gutmachungspflicht den Bund.
sowie die §§ 11, 13 bis 19 entsprechende Anwen-
dung mit folgender Maßgabe: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
Geschädigte im Bundesgebiet im öffentlichen Dienst
1. Die noch dienstfähigen Berufssoldaten sind als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit verwen-
nach Möglichkeit in einem Amt anzustel- det wird oder nach dem 8. Mai 1945 bis zum Ein-
len, für das sie die erforderlichen Kennt- tritt in den Ruhestand verwendet worden ist; in
nisse besitzen oder sich in einer angemes- diesem Falle trifft die Wiedergutmachungspflicht
senen Einarbeitungszeit verschaffen können. den derzeitigen oder letzten Dienstherrn.
2. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be- (4) Ob eine Dienststelle, gegebenenfalls welche,
messen sich nach den Besoldungsordnun- die Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 weiterführt,
gen A und B; die Einreihung in diese Be- entscheiden im Zweifelsfalle die Bundesminister
soldungsordnungen richtet sich nach der des Innern und der Finanzen.
als Anlage beigefügten Tabelle. Die Fest-
setzung des Besoldungsdienstalters in den § 23
Besoldungsgruppen der Besoldungsord-
Wird ein Geschädigter, dessen Wiedergut-
nung A bestimmt sich nach den für Be-
machungsanspruch sich gegen den Bund richtet, von
amte geltenden Vorschriften des Reichs-
einem anderen Dienstherrn im Bundesgebiet ab
besoldungsgesetzes; die Ausführung regeln
Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wieder ange-
die Bundesminister des Innern und der Fi-
stellt, so erstattet der Bund bei Eintritt des Ver-
nanzen durch Rechtsverordnung.
sorgungsfalls die Versorgungsbezüge zu dem Teil,
(2) Zur früheren Wehrmacht geh?ren sowohl die der dem Verhältnis der bis zur Wiederanstellung
Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu
21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie die alte der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach
Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die vollen Jahren berechnet, entspricht.
Reichswehr.
c) Angestellte und Arbeiter IV. ABSCHNITT
Verfahren
§ 21
§ 24 -
(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der
Angestellten und Arbeiter, die einen vertraglichen (1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-
Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen währt.
Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne (2) Der Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist
die Schädigung erlangt haben würden, finden die von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Vorschriften der §§ 9 bis 19 entsprechende Anwen- Gesetzes oder nach späterem Zuzug (§ 3 Abs. 1 Nr. 2
dung. und Abs. 2) bei der für den Wohnort zuständigen
(2) Für die übrigen Angestellten und Arbeiter Anmeldebehörde oder, wenn der Geschädigte sich
gilt § 9 entsprechend. im öffentlichen Dienst befindet, bei der Anstellungs-
behörde oder der dieser entsprechenden Verwal-
(3) Arbeiter und Angestellte, die trotz Vorlie- tungsstelle zu stellen. Antragsberechtigt sind der
gens der Voraussetzungen nicht in das Beamten- Geschädigte, sein gesetzlicher Vertreter und seine
verhältnis übergeführt worden sind, sind unter versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Die Frist
sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig
nachträglich in das Beamtenverhältnis überzufüh- bei einer unzuständigen Behörde gestellt ist.
ren. Das Besoldungsdienstalter und die ruhegehalt-
fähige Dienstzeit sind so festzusetzen, wie wenn (3) Ist die in Absatz 1 genannte Frist versäumt,
der Angestellte oder Arbeiter rechtzeitig in das so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung
Beamtenverhältnis übergeführt worden wäre. nicht aus, wenn der Geschädigte glaubhaft macht,
daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den
Antrag fristgerecht einzureichen.
III. ABSCHNITT
(4) Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Be-
\Viedergutmachungspflicht rechtigte seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits
§ 22 auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungs-
( 1) Zur Wiedergutmachung verpflichtet ist der anordnungen angemeldet hat.
Diem:therr, in dessen unmittelbarem Dienstbereich
010 Schädigung stattgefunden hat. § 25
12) Ist die Schädiutrng durch eine Dienststelle des (1) Die Behörde, bei der der Antrag auf V\Tieder-
Rt~ic'hs oder einer sonstigen Gebietskörperschaft gutmachung gestellt ist oder an die der Antrag zur
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951 295
Bearbeitung abgcrJeben wird, hat alle für die Ent- Abs. 4 beginnt die Zahlung der l~ufenden Ver-
scheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Nach sorgungsbezüge mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Klärung des Sachverlwlls legt sie den Antrag mit
ihrer Stellungnahme der zuständigen obersten § 29
Dienslbehörde oder VerwcJHungsstclle des wieder- (1) Die als Wiedergutmachung zu gewährenden
gutmachungspflichli:J(!n Dienstherrn vor. Zahlungen werden, soweit der Bund wiedergut-
(2) Obcrslc Dienslllchörclc ist: für die Geschädig- machungspflichtig ist und keine für die Zahlung zu-
ten der Jrühcrcn Rcich'.>vcrwallungen, deren Auf- ständige Bundesdienststelle besteht, von dem Lande,
ga bcn von Dicnslsl(,l len bundC'sc•i~F•ncr Verwaltungen in dem der Berechtigte seinen Vv ohnsitz oder dauern-
weitergcfülnl werden, die entsprechende Oberste den Aufenthalt hat, für Rechnung des Bundes ge-
Bundesb,~hördc. FLir d ic übrigen fälle, in denen der leistet.
Bu11d w iedcrg u lmachu ngspfliclllig ist, bestimmt der
(2) Auf die Wiedergutmachungsleistungen werden
Bundesminister des Innern, welche Behörde als
Versorgungsbezüge, Vorschüsse auf solche, Zuwen-
oberste Dienslbchönlc riellen soll.
dungen, Unterhaltsbeträge und ähnliche Zahlungen,
§ 26 die der Berechtigte für den gleichen Zeitraum bereits
erhalten hat, angerechnet.
(1) Die Entscheidung über die Wiedergutmachung
triHt die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungs- § 30
stelle (§ 25), soweit nicM nach den in den Ländern Sind für die Zeit vom 1. April 1950 ab Zahlungen
gellenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungs- von einem anderen als dem nach § 22 wiedergut-
anordnungen eine andere Behörde zuständig ist. machungspflichtigen Dienstherrn geleistet worden,
(2) Die Entscheidung ist zu begründen. Aus der so sind sie von dem wiedergutmachungspflichtigen
Be~Jründung muß hervorgehen, auf Grund welcher Dienstherrn bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie
Tal.sachen und BeweismiUel der Wiedergutmachungs- nach diesem Gesetz zu leisten wären.
anspruch anerkannt oder abr1clehnt wird und in
welchem Umfange Wicder~Julmachung zu gewähren VI. ABSCHNITT
ist.
Verwirkung
(3) DiE:~ Entscheidung ist dem Antragsteller zu-
zustellen. § 31
(4) Gegen eine EnLschE~idung, durch die der (1) Die Wiedergutmachung kann ganz oder teil-
Vviedergu tmachungsanspruch ganz oder teilweise weise versagt oder entzogen werden, wenn
abgelehnt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg zu- 1. ein Geschädigter, der die gesetzliche Alters-
lässig, soweit nicht die in den Ländern geltenden grenze noch nicht erreicht hat und noch
Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen dienstfähig ist, nach Geltendmachung seines
für Wiedergutrnachungsansprüche gegen das Land Wiedergutmachungsanspruchs schuldhaft
oder eine der Landesaufsicht unterstehende Körper- einer Aufforderung zur Wiederaufnahme
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts seines Dienstes in einer den Erfordernissen
einen anderen Rech Lsweg vorsehen. Die Frist zur des § 9 Abs. 2 entsprechenden Beschäfti-
Beschreitung des Rechtsweges beträgt drei Monate gung innerhalb einer Frist von drei Mona-
seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung. ten nicht nachkommt oder
§ 27 2. ein Geschädigter wissentlich oder grob fahr-
lässig falsche oder irreführende Angaben
(1) Wird der Wied(~rgutmachungsanspruch auf über die Schädigung gemacht, veranlaßt
§ 16 gestützt, so ist in den Fällen des § 16 Satz 2 oder zugelassen oder zum Zwecke der
Nr. 2 die Entscheidung (§ 26) auszusetzen, bis das Täuschung sonstige für die Entscheidung
schädigende Urteil aufgehouen ist. Entsprechendes erhebliche Tatsachen verschwiegen, ent-
gilt, wenn der Wiedergulrnachung ein Urteil im stellt oder vorgespiegelt hat oder
Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 entgegensteht.
3. ein Geschädigter einem Zeugen, einem
(2) Solange für den Bereich eines Dienstherrn Sachverständigen oder einem Mitglied der
eine Regelung über die Beseitigung strafrechtlicher über die Wiedergutmachung entscheiden-
oder dienststrafrechtlicher Maßnahmen nicht ge- den Stelle Geschenke oder andere Vorteile
troffen ist, slehen diese Maßnahmen einer Wieder- anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn
gutmachung des erlittenen Schadens nicht entgegen. zu einer falschen Aussage, einem falschen
Gutachten oder zu einer Handlung zu be-
V. ABSCHNITT stimmen, die eine Verletzung seiner Dienst-
oder Amtspflicht enthält.
Zahlungsvorschriften
(2) § 26 findet Anwendung.
§ 28
Die Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge VII. ABSCHNITT
beginnt mit dem Erslen des Monats, in dem der Ubergangs- und Schlußvorschriften
Antrag auf Wiedergutmachung gestellt worden ist.
§ 32
Anträge, die innerhalb dreicr Monate nach dem In-
krafttrelen dieses Ceselzes gestellt werden, gelten (1) Die in den Ländern und im Bereich der ehe-
als in diesem Zeitpunkt gestellt. Im Falle des § 24 maligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
gebietes geltenden Rechtsvorschriften oder Verwal- Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-
tungsanordnungen über die Wiedergutmachung liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-
nationalsozialistischen Unrechts werden aufgehoben, tungen übernimmt, die den Ländern im Bundes-
soweit sie sich auf die Angehörigen des öffentlichen gebiet nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit
Dienstes beziehen. Dies gilt nicht für die in den §§ Personen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
19 Abs. 2 und 26 Abs. 1 und 4 genannten Bestim- im Bundesgebiet haben.
nrnngen sowie für Bestimmungen über die Wieder- (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
gutmachung für Geschädigte, die ihren Wohnsitz durch Rechtsverordnung.
oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben;
Er1aß, Aufhebung oder Anderung derartiger Be~ § 35
stimmungen bleibt der Landesgesetzgebung über-
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
lassen.
(2) Soweit Wiedergutmachungsfälle der in § 1
bezeichneten Personen vor Inkrafttreten dieses Ge- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
setzes durch Anerkennung des Wiedergutmachungs- sind gewahrt.
anspruchs abschließend günstiger als hach diesem
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Gesetz geregelt sind oder eine Verwirkung des
Wiedergutrnachungsanspruchs eingetreten ist, behält Bonn, den 11. Mai 1951.
es hierbei sein Bewenden.
§ 33 Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Finden auf Grund dieses Gesetzes Verfahren ihre
Erledigung, so bleiben Gebühren und Auslagen
außer Ansatz. Der Bundeskanzler
§ 34 Adenauer
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Der Bundesminister des Innern
Berlin (West) haben oder hatten, wenn das Land Dr. Lehr
Anlage
zu § 20 Abs. 1 Nr. 2
An die Stelle tritt die
der Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe
C 1a B3a
C lb B3a
C 2 B3a
C 3 B4
C 4 B7a
C 5 A 1a
C 6 A2b
C 7 A2c2
C 8 A3b
C 9 A5b
C 10 A5b
C 11 A5b
C 12 A2c2
C 13 A3b
C 14 A4 b2
C 15 A4c2
C 16 A6
C 17 A5b
C 18 A6
C 19 A 8 a (6. bis 8. Stufe)
C 20 a A 8 a (5. bis 7. Stufe)
C 21 a A 8 a (4. bis 6. Stufe)
C 22 a A 8 a (3. bis 5. Stufe)
C23 a A 8 a (1. bis 3. Stufe)
C20b A 8c 1
C21 b A 8 c 2 (2. Stufe)
C22b A 8 c 3, A 8 c 2 (1. Stufe)
C 23 b A 8 c 5, A 8 c 4
C24 A 11
C25 All
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951 297
Gesetz über die Rechtsstellung
der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen
des öffentlichen Dienstes.
Vom 11. Mai 1951.
D(_\r Bun<lcslac1 lld! dds foluende Gesetz be" versicherung sind, gelten sie für die Zeit der Mit-
schl ossPn: gliedschaft im Bundestag weiter als pHichtver-
§ 1 sichert; die gesetzlichen und dlenstvertraglichen
Die in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Arbeitgeberanteile für die Alters- und Hinter-
Beamten und Richter treten mit dem Tc19e der An" bliebenenversorgung übernimmt der Dienstherr ent-
ncthmc der Wahl in den Ruhestand. sprechend dem bisherigen Verdienst.
§ 2 § 5
Mil. der Beendigung der MitgJicdschaft im Bundes- Der Widerruf eines Beamtenverhältnisses oder
tag tritt der Bcam.le oder Richler, wenn er die all- die Kündigung eines Angestellten nach Beendigung
gemeinen Vorctussclzungcn für die Berufung in das der Mitgliedschaft im Bundestag aus Gründen, die
Beamtenverhältnis noch erfüllt, wieder in das mit der Tätigkeit als Abgeordneter im Zusammen-
frühere Dienstverhältnis ein und hat einen Anspruch hang stehen, ist unzulässig.
gegen seinen Dienstherrn auf Ubertragung eines
Amtes derselben oder einer gleichwertigen Lauf- § 6
bchn mit dem gleichen Endgrundgehalt. Bis zur (1) Das Gesetz findet keine Anwendung nuf Hoch-
Ubertragung des Amtes erhält er die Dienstbezüge, schullehrer, auf Personen, die ein Ehrenamt be-
die ihm bei einem Verbleiben in seinem früheren
kleiden oder keine feste Besoldung beziehen, sowie
Amt zugestanden hätten. auf \.Vahlbeamte auf Zeit.
§ 3 . (2) Die Regelung der Rechtsstellung der Wahl-
Die Zeil der Milgliedschafl im Bundestag wird beamten auf Zeit bleibt der Landesgesetzgebung
bei vViedercintritt in das frC1here Dienstverhältnis überlassen.
auf das Besoldungsdienstalter und als ruhegehalt- § 7
fähige Dienstzeit angerechnet.
(1.) Dieses Gesetz tritt mit vVirkung vorn 24. Mai
§ 4 1949 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 des Wahl-
(l) Die Vorsehrillen der §§ l bis 3 gellen ent- gesetzes _zum ersten Bundestag und zur ersten Bun-
sprechend für Angestellte dc!s öffentlichen Dienstes. desversammlung der Bundesrepublik Deutschla..1d
Bei AngestellLE~n, die keinen vertra~Jlichen Anspruch vom 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl. S. 21) außer
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grund- Kraft.
sätzen haben, tritt. ün die Stelle des Ruhegehaltes (2) Für die Zeit vor dem 1.. April 1951 wird nur
für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundestag die Hinterbliebenenversorgung gewährt. Soweit in
Hälfte d(".r bis zur Annahme der Wahl bezogenen dieser Zeit für die in § 4 Abs. 2 bezeichneten An-
ungekürzten Ver~Jütung. gestellten keine Beiträge zur Rentenversicherung
(2) Sofern diese Abocordneten bis zur Annahme entrichtet worden sind, gilt die Zeit als Ersatzzeit
der Wahl Pflicht versicherte ün Sinne der Renten- für die Erhaltung der Anwartschaft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Mai 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
)98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen
auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Änderungsgesetz).
Vom 5. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. In § 1 wird folgende Vorschrift als neuer
schlossen: Absatz 4 eingefügt:
Artikel ,, (4) Durchführungsverordnungen, zu deren
Das Gesetz für Sicherungsmaßnahmen auf einzel- Erlaß der Bundesminister für Wirtschaft durch
nen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft vom 9. die auf Grund von Absatz 1 erlassenen Rechts-
März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 163) wird wie folgt verordnungen ermächtigt wird, bedürfen nicht
geändert: der Zustimmung des Bundesrates."
1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
„2. über die Herstellung, die Verwendung und 4. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
die Vorratshaltung von Waren der gewerb- „2. den zur Sicherstellung der Ausfuhr und der
lichen Wirtschaft. die Lieferung dieser Waren Einfuhr sowie zur Verhinderung oder Be-
an Betriebe und ihren Bezug durch Betriebe, hebung von Störungen in der Deckung des
über die Kennzeichnung von Lieferaufträgen Bedarfs auf einzelnen Gebieten der gewerb-
und über die Anbietungspflicht für Schrott lichen Wirtschaft erlassenen Vorschriften,
durch Schrottentfallstellen und Schrotthänd- die auf § 1 Abs. 1 Nr 2 beruhen, oder"
ler, soweit es erforderlich ist, 5. Hinter § 8 wird folgende Vorschrift als § Ba
a) um sicherzustellen, daß die Waren, die eingefügt:
.,§ Ba
zur Durchführung einer im Interesse der
(1) Dieses Gesetz und die auf Grund von §§
Gesamtwirtschaft dringlichen Ausfuhr
1 und 2 erlassenen und noch zu erlassenden
notwendig sind, mit Vorrang vor anderen
Waren hergestellt, geliefert und für die Rechtsverordnungen und das Gesetz über die
Ausfuhr bereitgestellt werden, oder Errichtung einer Bundesstelle für den Waren-
verkehr der gewerblichen Wirtschaft vom 29.
b) um die zur Versorgung der deutschen März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 216) gelten
Wirtschaft notwendige Einfuhr von volks- auch für das Land Berlin, sobald es gemäß
wirtschaftlich wichtigen Mangelwaren, Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die An-
insbesondere Mangelrohstoffen, sicherzu- wendung dieser Gesetze beschlossen hat.
stellen, oder
(2) Wenn die Voraussetzungen von Absatz 1
c) um Störungen der zur Deckung des volks- erfüllt sind, können Verfügungen auch gegen-
wirtschaftlich wichtigen oder lebensnot- über Unternehmen mit Sitz in Berlin von dem
wendigen Bedarfs auf einzelnen Gebieten Bundesminister für Wirtschaft oder der Bundes-
der gewerblichen Wirtschaft erforder- stelle für den Warenverkehr der gewerblichen
lichen Erzeugung zu verhindern oder zu Wirtschaft erlassen werden, soweit sie auf
beheben, insbesondere auch im Lande Grund der in Absatz 1 genannten Rechtsvor-
Berlin," schriften zum Erlaß von Verfügungen zuständig
2. In § 1 Abs. 2 wird folgende Vorschrift als Satz 2 sind."
Artikel 2
eingefügt:
Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
„ Vorschriften über die Lieferung und den Bezug mächtigt, das Gesetz für Sicherungsmaßnahmen auf
nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c dürfen einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft in
nur für solche Waren erlassen werden, die als der jetzt geltenden Fassung mit neuem Datum be-
Zulieferungen für die zur Deckung des volks- kanntzumachen und dabei die Paragraphenfolge
wirtschaftlich wichtigen oder lebensnotwendi- zu ändern.
gen Bedarfs auf einzelnen Gebieten der ge- Artikel 3
werblichen Wirtschaft erforderliche Erzeugung_ Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
notwendig sind." kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Mai t 951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blü--:her
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951 299
Bekanntmachung der neuen Fassung (Änderungsgesetz) vom 5. Mai 1951 (Bundes-
des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf gesetzbl. I S, 298) wird das Gesetz vom 9. März
einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft. 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 163) in der nunmehr
geltenden Fassung bekanntgegeben.
Vom 5. Mai 1951.
Bonn, den 5. Mai 1951.
Auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes für Sichern ngsmaßnahmen auf Der Bundesminister für Wirtschaft
einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft Ludwig Erhard
Gesetz für Sicherungsmaßnahmen
auf einzelnen Gebieten der gewerblichen \Virtschaft
in der Fassung vom 5. Mai 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Besatzungsmächten für die gewerbliche
rates das folgende Gesetz beschlossen: Wirtschaft angeordneten Beschränkungen
oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Ver-
§ 1 pflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-
land, soweit dazu der Erlaß von Rechtsvor-
(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister schriften erforder lieh ist,
für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundes-
rutes durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen 4. über die Lieferung, den Bezug, die Aus-
führung und die statistische Erfassung für
1. über die Erzeugung, die Verarbeitung, die
die zur Erfüllung der Besatzungsanforde-
Lagerung die Lieferung und den Bezug
rungen erforderlichen Sach- und Werk-
durch gewerbliche Unternehmen sowie über
leistungen im Bereich der gewerblichen
die statistische Erfassung von festen Brenn-
Wirtschaft zur Sicherstellung der Deckung
stofien, Mineralöl, Edelmetallen und Nicht-
des Besatzungsbedarfs im Rahmen der
eisenmetallen sowie der hieraus hergestell~
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bun-
ten Erzeugnisse zur Sicherstellung der
desrepublik Deutschland.
Deckung des Bedarfs an festen Brenn-
stoften, Mineralöl, Edelmetallen und Nicht- (2) Vorschriften nach Absatz 1 Nummern 1 und 2
eisenmetcillen, dürfen nicht erlassen werden, wenn die Deckung
des volkswirtschaftlich wichtigen Bedarfs durch
2. über die Herstellung, die Verwendung und
andere Maßnahmen im Rahmen der Wettbewerbs-
die Vorratshaltung von Waren der gewerb-
wirtschaft sichergestellt werden kann. Vorschriften
lichen Wirtschctft, die Lieferung dieser
über die Lieferung und den Bezug nach Absatz 1
Waren an Betriebe und ihren Bezug durch
Nummer 2 Buchstabe c dürfen nur für solche vVa-
Betriebe, über die Kennzeichnung von
ren erlassen werden, die als Zulieferungen für die
Lieferauftrtigen und über die Anbietungs-
zur Deckung des volkswirtschaftlich wichtigen oder
ptlicht für Schrott durch Schrottentfallstellen
lebensnotwendigen Bedarfs auf einzelnen Gebieten
und Schrotthändler, soweit es erforderlich
der gewerblichen Wirtschaft erforderliche Erzeugung
ist,
notwendig sind.
a) un1 sicherzustellen, daß die Waren, die
(3) Wenn die in Absatz 1 Nummern 1 oder 2
zur Durchl Li.hrung einer im Interesse der
genannten Voraussetzungen entfallen, sind die auf
Gesamtwutschaft dringlichen Ausfuhr
Grund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschrif-
notwendig sind, mit Vorrang vor ande-
ten aufzuheben.
ren Waren hergestellt, geliefert und für
die Ausfuhr bereitgestellt werden, oder (4) Durchführungsverordnungen, zu deren Erlaß
der Bundesminister für Wirtschaft durch die auf
b) um die zur Versorgung der deutschen
Grund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen
Wirtschaft notwendige Einfuhr von
ermächtigt wird, bedürfen nicht der Zustimmung des
volkswirtschaftlich wichtigen Mangel-
Bundesrates.
waren, insbesondere Mangelrohstoffen,
sicherzustellen, oder (5) Die Befugnisse des Bundesministers für den
c) um Störungen der zur Deckung des volks- Marshallplan hinsichtlich der Behandlung von Mar-
wirtschaftlich wichtigen oder lebensnot- shallplan-Waren bleiben unberührt.
wendi~Jen Bedarfs auf einzelnen Ge-
bieten der gewerblichen Wirtschaft er- § 2
forderlichen Erzeugung zu verhindern (1) Um im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
oder zu beheben, insbesondere auch im die für die zwischenstaatlichen Verhandlungen und
Lande Berlin, Einfuhrregelungen erforderlichen statistischen Unter-
3. über die Herstellung, die Verarbeitung, die lagen zu beschaffen, kann bis zu einer anderweiti-
Lagerung, den Besitz, die Lieferung, den gen gesetzlichen Regelung die Bundesregierung
Bezug, den Transitverkehr und die Aus- oder der Bundesminister für Wirtschaft mit Zu-
kunftspflicht für Wctren der gewerblichen stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Vvirtschaft zur Durchführung der von den Bestimmungen erlassen:
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
1. für Stahlerzeugnisse 2. den zur Sicherstellung der Ausfuhr und der
über die Kennzeichnung von Lieferauf- Einfuhr sowie zur Verhinderung oder Be-
trägen und die statistische Erfassung des hebung von Störungen in der Deckung des
Absatzes, Bedarfs auf einzelnen Gebieten der gewerb-
2. für Schrott, Nichteisenmetalle, chemische lichen Wirtschaft erlassenen Vorschriften,
Rohstoffe und Grundstoffe, Antibiotika, die auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 beruhen, oder
I läute und Felle zur Lederbereitung, Gerb- 3. den zur Durchführung der besatzungsrecht-
stoffe, Leder, Schuhe sowie textile Roh- lichen Beschränkungen oder zur Erfüllung
slof[c und Cespinste zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem
über die Lagerbuchführung und die stati- Gebiet der gewerblichen \Virtschaft erlasse-
stische Erfassung der Erzeugung, des nen Vorschriften, die auf § 1 Abs. 1 Nr. 3
Absatzes, der Bestände und der Einfuhr- beruhen, oder
verträge, 4. den zur Sicherstellung des Besatzungs-
~3. für Naturkautschuk, Kunstkautschuk, Alt- bedarfs erlassenen Vorschriften, die auf § 1
gummi, Gummiabfälle, Rohtabak, Asbest Abs. 1 Nr. 4 beruhen, oder
und Asbestgespinste
5. einer schriftlichen Verfügung, die auf einer
über die statistische Erfassung der Be- nach § 1 Abs. 1 bis 4 erlassenen Vorschrift
stände und Einfuhrverträge. beruht,
(2) Die Vorschriften von Absatz 1 finden auf zuwiderhandelt, wird, sofern die Vorschrift oder
Unternehmen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Verfügung ausdrücklich auf die Strafbestimmungen
Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, sowie auf dieses Gesetzes verweist, mit Gefängnis und Geld-
solche des Einzelhandels keine Anwendung. strafe bis zu 100 000 Deutschen Mark oder einer
dieser Strafen bestraft.
§ 3
(2) Ist die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrig-
In den nach §§ 1 und 2 zu erlassenden Rechtsver- keit, so kann eine Geldbuße festgesetzt werden.
ordnungen kann der Bundesminister für Wirtschaft
ermächtigt werden, zu ihrer Ausführung Verfügun- (3) Ob eine Zuwiderhandlung eine Straftat (Ab-
gen zu erlassen, soweit sich die Auswirkungen der satz 1) oder eine Ordnungswidrigkeit (Absatz 2) ist,
zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 und 3 des Wirtschafts-
erstrecken, der Erlaß der Verfügungen im Interesse strafgesetzes vorn 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in
der Gesamtwirtschaft erforderlich ist und der Zweck der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1950
nicht durch eine nach § 6 zulässige Einzelweisung (Bundesgesetzbl. S. 78).
erreicht werden kann. (4) § 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, §§ 26 bis 48 und 53
§ 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes sind sinngemäß anzu-
wenden.
(1) Die Bundesregierung hat vor dem Erlaß von
Rechtsverordnungen die Fachausschüsse gutachtlich (5) Für das Verfahren gelten die §§ 54 bis 101 des
zu hören, die bei dem Bundesminister für Wirtschaft Wirtschaftsstrafgesetzes. Bei Zuwiderhandlungen
oder den ihm nachgeordneten Dienststellen aus gegen die auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 beruhenden
Vertretern der Länder, der Unternehmer und der Vorschriften oder gegen die auf Grund dieser Vor-
Arbeitnehmer bestehen. schriften erlassenen Verfügungen bestimmt der
Bundesminister für Wirtschaft die zuständige Ver-
(2) Die Rechtsverordnungen sind gleichzeitig mit waltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstraf-
der Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestage gesetzes.
bekanntzugeben. § 8
§ 5 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes 1. den über die Kennzeichnung von Lieferauf-
sind zu befristen; sie treten spätestens mit Ablauf trägen, die Lagerbuchführung oder die
der Geltungsdauer dieses Gesetzes außer Kraft. statistische Erfassung erlassenen Vorschrif-
ten, die auf § 2 beruhen, oder
§ 6 2. einer schriftlichen Verfügung, die auf den
Die Bundesregierung kann in den Fällen des § 1 nach § 2 erlassenen Vorschriften beruht,·
Abs. 1 Nr. 3 und 4 im Benehmen mit den beteilig- zuwiderhandelt, kann, sofern die Vorschrift oder
ten Ländern Einzelweisungen erteilen, wenn die zu Verfügung ausdrücklich auf die Strafbestimmungen
regelnde Angelegenheit nach Art und Urnf ang von dieses Gesetzes verweist, mit einer Geldbuße bis
einer Bedeutung ist, die über den Bereich eines zu 100 000 Deutschen Mark belegt werden.
Landes hinausgeht. (2) § 22 Abs. 2 Satz 2, §§ 27 bis 32 und 53 des
§ 7 Wirtschaftsstrafgesetzes sind sinngemäß anzu-
wenden.
(1) Wer vorsützlich oder fahrlässig
(3) Für das Verfahren gelten die §§ 55 Abs. 1.,
1. den zur Sicherstellung der Deckung des Be- 57, 66 bis 101 des Wirtschaftsstrafgesetzes.
darfs an festen Brennstoffen, Mineralöl,
Edelmetallen und Nichteisenmetallen er- § 9
lassenen Vorschriften, die auf § 1 Abs. 1 (1) Dieses Gesetz und die auf Grund von §§ 1
Nr. 1 beruhen, oder und 2 erlassenen und noch zu erlassenden Rechts-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951 301
verordnungen und das Gesetz über die Errichtung minister für Wirtschaft oder der Bundesstelle für
einer Bundesstelle für den Warenverkehr der ge- den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft er-
werblichen Wirtschaft vom 29. März 1951 (Bundes- lassen werden, soweit sie auf Grund der in Absatz 1
gesetzbl. I S. 216) gelten auch für das Land Berlin, genannten Rechtsvorschriften zum Erlaß von Ver-
sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung fügungen zuständig sind.
die Anwendung dieser Gesetze beschlossen hat. § 10
(2) Wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
erfüllt sind, können Verfügungen auch gegenüber kündung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1952
Unternehmen mit Sitz in Berlin von dem Bundes- außer Kraft.
Erste Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz:
Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
Fleisch und Fleischerzeugnisse.
Vom 2. Mai 1951.
Auf Grund der §§ 16 Abs. 6 1 23 Abs. 2 und 26 gesetzes, soweit die Verfolgung der im § 26 Abs. 2
Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Vieh des Vieh~ und Fleischgesetzes bezeichneten Zu-
und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom 25. April widerhandlungen in seinen Aufgabenbereich fällt.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) wird mit Zustimmung Er untersteht in dieser Eigenschaft nur der Aufsicht
des Bundesrates verordnet: ,
des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft
§ 1 und Forsten.
Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
§ 4
Fleisch und Fleischerzeugnisse (Einfuhr- und Vor-
ratsstelle) erhält die anliegende Satzung. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
§ 2
Die Einfuhr- und Vorratsstelle ist auskunfts- Bonn, den 2. Mai 1951.
berechtigte Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung
über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichs-
gesetzbl. I S. 699, 723). D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,
Landwirtschaft und Forsten
§ 3
Der Vorstand der Einfuhr- und Vorratsstelle ist In Vertretung
Verwaltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstraf- Dr. S o n n e m a n n
Satzung der Einfuhr- und Vorratsstelle
für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse.
Erster Abschnitt § 2
R e c h t s f o r m, A u f g a b e n u n d O r g a n e Aufgaben
§ 1 (1) Aufgabe der Einfohr- und Vorratsstelle ist,
Rechtsform der Einfuhr- und Vorratsstelle 1. über die Annahme von Angeboten anbie-
(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlacht- tungspflichtigen Schlachtviehes, Fleisches
vieh, Fleisch und Fleisd1erzeugnisse (Einfuhr- und und anbietungspflichtiger Fleischerzeugnisse
Vorratsstelle) ist eine Anstalt des öffentlichen zu entscheiden und gegebenenfalls solche
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat Waren zu übernehmen,
ihren Sitz in Frankfurt am Main.
2. anbietungspflichtige Erzeugnisse der Vieh-
(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle führt ein und Fleischwirtschaft abzugeben und in den
Dienstsiegel; es zeigt den Bundesadler mit einer die
Verkehr zu bringen,
Einfuhr- und Vorratsstelle bezeichnenden Umschrift.
(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem 3. bei den Maßnahmen nach Nr. 1 und 2 Auf-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und lagen im Rahmen des § 17 des Vieh- und
Forsten (Bundesminister). Fleischgesetzes zu erteilen,
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
4. zum Zwecke der Vorratsha.ltung Schlacht- § 5
vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse zu er- Vertretung der Einfuhr- und Vorratsstelle
werben, aus Schlachtvieh Fleisch, Fleisch-
erz<'ugnisse t1 nd Schlachtnebenerzeugnisse (1) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-
g<~w imwn zu lassE!D und die gewonnenen ratsstelle gerichtlich und außergerichtlich. Zur Ver-
Erzeu~pi issP zu vcrwerlen oder zu ver- tretung sind berechtigt:
üu ßern, 1. zwei ordentliche Vorstandsmitglieder oder
5. d<!r Ansfuhr oder dcrn Verbringen von
2. ein ordentliches und ein stellvertretendes
Schlc1chtvieh, FIPisch und Fleischerzm1g-
Vorstandsmitglied oder
n issen in andere Cebiete außerhalb des
Bundei,~Jebietcs nc1ch Genehmigung durch 3. zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder
den Bundc>sminisler zuzustimmen, oder
fi. sonsli~Jc Aufgaben durchzuführen, die ihr 4. ein ordentliches oder ein stellvertretendes
im RahmPn des § 17 des Vieh- und Fleisch- Vorstandsmitglied und ein Bevollmächtig-
gesetzes vom Bundesminister übertragen ter (§ 16).
werden,
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der
7. die zur Erfüllun~J cler Aufgaben der Nr. 1 Schriftform.
bis 6 notwendigen Verfügungen zu erlt1ssen
§ 6
und die zn dieser :Erfüllung erforderlichen
rechlsgeschäfllichen Handlungen vorzu- Besondere Pflichten des Vorstandes
nehmen.
(1) Der Vorstand hat Angelegenheiten, die der
(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen Beschlußfassung des Verwaltungsrates unterliegen.
und technischen Aufgaben soll die Einfuhr- und Vor- diesem unverzüglich zu unterbreiten. Beschlüsse
ratsstelle sich der Einrichtungen der Wirtschaft be„ des Verwaltungsrates und die sonstigen Angelegen-
dienen. Sie darf eigene Betriebe nicht errichten, Be- heiten, die der Genehmigung des Bundesministers
triebe nicht erwerben und nicht in sonstiger Art bedürfen, hat der Vorstand umgehend dem Bundes-
und Weise betreiben oder sich an solchen beteili- minister vorzulegen.
gen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung
des Verwall:ungsrntes und mit Genehmigung des (2) Der Vorstand ist dem Bundesminister jeder-
Bundesminist<~rs zulässig. zeit und unbeschränkt zur Auskunft über die Ge-
schäftsführung sowie zur Vorlage von Unterlagen
(3) Die Durchführung der Aufgaben hat nach den
und Aufzeichnungen und zur Gewährung der Ein-
Weisungen des Bundesministers zu erfolgen.
sicht in die Geschäftsbücher verpflichtet. Das gleiche
§ 3 gilt gegenüber dem Verwaltungsrat, jedoch nicht
Organe für die Tätigkeit des Vorstandes als Verwaltungs-
behörde nach § 3 der Ersten Durchführungsverord-
Die Organe der Einfuhr- und Vorratsstelle sind: nung.
1. der Vorstand,
(3) Der Vorstand schließt die Diepstverträge mit
2. der Verwaltungsrnt. den Dienstangehörigen ab. Die Dienstverträge mit
den Mitgliedern des Vorstandes schließt der Ver-
Zweiter Abschnitt waltungsrat ab.
Vorstand
§ 4 DriUer Abschni.tt
.Bildung und Aufgaben Verwaltungsrat
(1) Der Vorstand besteht aus zwei ordentlichen § 7
und höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern. Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
Verwallunqsrat vorgeschlagen und vom Bundes- Der Verwaltungsrat besteht
minister bestellt. Dieser kann sie nach Anhörung
C.:es Verwaltungsrates aus einem wichtigen Grunde 1. aus zwei Vertretern des Bundesministers als
unbeschadet ihrer Rechte aus dem Dienstverhältnis Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzen-
abberufen. Die Bestellung und Abberufung sind den,
vom Burnlesminist(\r im Bundesanzeiger bekanntzu- 2. aus je einem Vertreter der Bundesminister der
geben. Finanzen und für Wirtschaft,
(3) Der Vorstand ist für die ordentliche Führung 3. aus vier Vertretern der Obersten Landesbehör-
der Geschälte verantwortlich. Er hat diese nach den den für Ernährung und Landwirtschaft (Oberste
gesetzlichen Vorschriften, der Satzung, den Weisun- Landesbehörde),
gen des Bundesministers und den Beschlüssen des
Verwa Hungsrales zu führen. 4. aus folgenden Vertretern der beteiligten Wirt-
schaftskreise:
(4) Die Mil~Jliedcr des Vorstandes sind verpflich-
vier Vertretern der Landwirtschaft,
tet, ihre Arlwi lsk ruft aussd1 ließlich hauptamtlich der
tinfuhr- und Vorratsstelle zu widmen. Sie dürfen einem Vertreter des Importhandels,
weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Ge- einem Vertreter des Viehhandels,
schäftszweiu rlür Einfuhr- und Vorratsstelle für einem Vertreter der Viehverwertungs-
eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. genossenschaften,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951 303
drei Vertretern der fleischbe- und -verarbeiten- 3. der Antrag auf Bestellung und Abberufung
den Betriebe, von Mitgliedern des Vorstandes, der Ab-
einem Vertreter des Einzelhandels, schluß der Dienstverträge mit diesen und
einem Vertreter der Verbrauchergenossen- die Erhebung von Ansprüchen gegen Mit-_
schaften, glieder des Vorstandes,
vier Vertretern der Verbraucher. 4. die Zustimmung zum Haushalts- (Wirt-
schafts- und Stellen-) Plan,
Die Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise sind
namentlich zu benennen. Für jeden Vertreter ist für 5. die Prüfung und die Genehmigung des
den Fall seiner Verhinderung ein ständiger Stell- Jahresabschlusses und des Geschäftsberich-
vertreter namentlich zu benennen. tes (§ 18 Abs. 2),
6. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge
§ 8 über die Verwendung von Uberschüssen
Bildung des Verwaltungsrates und über die Deckung eines Verlustes zu
machen,
(1) Die Vertreter der Bundesminister (§ 7 Nr. 1
und 2) werden von dem zuständigen Bundesminister 7. die Beschlußfassung über sonstige ihm vom
ernannt und abberufen. Vorstand oder dem Bundesminister im
Rahmen des § 17 des Vieh- und Fleisch-
(2) Die Vertreter der Obersten Landesbehörden
gesetzes vorgelegte Angelegenheiten.
(§ 7, Nr. 3) werden vom Bundesrat bestimmt und
abberufen. (3) Zu den grundsätzlichen Fragen des Absatzes 2
handels, des Viehhandels, der Viehverwertungs- Nr. 1 gehören insbesondere:
geriossenschaften, der fleischbe- und -verarbeiten- 1. die Beschlußfassung über die Aufstellung
den Betriebe, des Einzelhandels, der Verbraucher- von Grundsätzen, nach denen von dem
genossenschaften werden von deren berufsständi- Ubernahmerecht nach § 17 Abs. 3 des Vieh-
schen Spitzenorganisationen, die Vertreter der Ver- und Fleischgesetzes Gebrauch gemacht
braucher von den Spitzenverbänden der Gewerk- werden soll,
schaften und der Hausfrauen vorgeschlagen und
vom Bundesminister bestellt. Ebenso wird eine ent- 2. die Beschlußfassung über die Durchführung
sprechende Anzahl ständiger Stellvertreter vorge- der Vorratshaltung nach Maßgabe des § 17
schlagen und bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Abs. 5 des Vieh- und Fleischgesetzes,
zwei Jahre. Mit dem 31. März eines jeden Jahres, 3. die Genehmigung von allgemeinen Ge-
erstmalig mit dem 31. März 1952, scheidet die Hälfte schäftsbedingungen für Verträge der Ein-
der berufenen Vertreter durch das Los aus. Eine fuhr- und Vorratsstelle,
Wiederberufung ist zulässig. Eine Abberufung durch
4. die Zustimmung zu Maßnahmen nach § 2
den Bundesminister kann nur aus wichtigen Grün-
Abs. 2 Satz 3,
den erfolgen.
5. die Entscheidung über das Eingehen von
(4) Die Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise
Verbindlichkeiten zum Zweck der Finanzie-
(§ 7 Nr. 4) sind an Weisungen nicht gebunden. Ihre
rung von Geschäften, die der Einfuhr- und
Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Vorratsstelle obliegen, soweit die einzelne
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Verbindlichkeit den Betrag von einer Mil-
Reisekostenvergütung (Tagegelder und Ubernach- lion Deutsche Mark übersteigt.
tungsgelder sowie Ersatz der Fahrtkosten und Ne-
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und die
benkosten in Reisekostenstufe I b nach dem Gesetz
über Reisekostenvergütung der Beamten vom Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes
15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers.
den Ausführungsbestimmungen dazu.
§ 10
§ u
Vertretung des Verwaltungsrates
Aufgaben des Verwaltungsrates
Sofern der Verwaltungsrat zur Vertretung der
(1) Der Verwaltungsrat ist dem Bundesminister Einfuhr- und Vorratsstelle befugt ist, ist der Vor-
für die ordentliche Durchführung der Aufgaben der sitzende oder bei dessen Verhinderung der stell-
Einfuhr- und Vorratsstelle verantwortlich. vertretende Vorsitzende zur Abgabe der erforder-
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt: lichen Erklärungen ermächtigt. An ihn sind Erklä-
rungen, die für den Verwaltungsrat bestimmt sind,
1. Die Beschlußfassung in allen grundsätz-
zu richten.
lichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
der Einfuhr- und Vorratsstelle gehörnn, § 11
2. die Aufsicht über den Vorstand und die Sitzungen des Verwaltungsrates
periodische Uberwachung der Führung der
Geschäfte, jedoch nicht über die Tätigkeit (1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusam-
des Vorstandes als Verwaltungsbehörde men. Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon
nach § 3 der Ersten Durchführungsverord- einmal innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß
nung, des Geschäftsjahres, zusarn.mentreten.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden (2) Er ist verpflichtet, dem Bundesminister auf
vom Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung vom dessen Verlangen jederzeit und unbeschränkt Aus-
litellvertrctendcn Vorsitzenden einberufen. kunft über seine Tätigkeit zu geben und ihm sämt-
liche notwendigen Unterlagen und. Aufzeichnungen
(3) Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhin-
vorzulegen.
derung der stellvertretende Vorsitzonde hat den
§ 14
Verwaltungsrat einzuberufen, wenn der Bundes-
minister, mindestens sechs Mitglieder des Verwal- Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
tungsrates oder der Vorstand es beantragen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
(4) Die Einladung soll mindestens eine Woche vor ordnung.
dem Sitzungstage durch ein9eschriebenen Brief er- § 15
fol9en. Ihr ist die Tagesordnung beizufügen. In Ausschüsse des VerwaHungs.rntes
dringenden Fällen kann von der Einhaltung der
Frist von einer Woche abgesehen werden. Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und
zur Durchführung von Beschlüssen besondere Aus-
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn schüsse aus seinen Mitgliedern bilden.
mindestens zwölf Mitglieder, davon fünf Mitglieder
gemäß § 7 Nr. 1 bis 3, anwesend sind. § 16
(6) Die Sitzun9en des Verwaltungsrates sind nicht Bevollmächtigte
öffentlich.
Zur Vertretung der Einfuhr- und Vorratsstelle
(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen können nach Bedarf aus dem Kreis ihrer Dienst-
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. angehörigen Bevollmächtigte auf Vorschlag des
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- Vorstandes durch den Verwaltungsrat bestellt wer-
sitzenden den Ausschlag. den. Der Verwaltungsrat kann sie jederzeit ab-
(8) Dber Angelegenheiten, die die Tagesordnung berufen. Ihre Bestellung und Abberufung sowie der
der Einladung (Absatz 4) nicht aufführt, darf nur mit Umfang der Vollmacht sind im Bundesanzeiger be-
Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beraten kanntzugeben.
und beschlossen werden. § 17
(9) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich Verschwiegenheitspflicht
an der Beratung und Abstimmung in eigener Sache
nicht beteiligen. (1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Dienst-
angehörigen der Einfuhr- und Vorratsstelle und die
(10) Uber die Sitzungen des Verwaltungsrates ist Mitglieder des Verwaltungsrates sind vorbehaltlich
eine Niederschrift innerhalb einer Woche zu ferti- der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige
gen, die vom Vorsitzenden und vom Protokoll- von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über Einrich-
führer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende kann tungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre
als Protokollführer mit der Niederschrift einen Tätigkeit im Rahmen des Vieh- und Fleischgesetzes,
Dienstangehörigen der Einfuhr- und Vorratsstelle der darauf beruhenden Bestimmungen oder der
beauftragen. Die Niederschrift ist dem Bundes- Satzung zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegen-
minister, dem Vorstand und den Mitgliedern des heit zu beachten und sich der Mitteilung oder der
Verwaltungsrates unverzüglich zu übersenden. Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheim-
nissen zu enthalten. Sie sind nach § 1 der Verord-
§ 12
nung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht-
Schriftliche Beschlußfassung des Verwaltungsrates beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) auf gewissenhafte Er-
In dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschluß-
füllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
fassung zulässig. Sie wird vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrates und im Falle seiner Verhinderung (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ver-
vom stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt. pflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates; ein
Für die Stimmabgabe ist eine angemessene Frist zu Vorstandsmitglied verpflichtet die Dienstangehöri-
gewähren. Das Ergebnis der Beschlußfassung ist gen der Einfuhr- und Vorratsstelle.
dem Bundesminister, dem Vorstand und den Mit- (3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auch
gliedern des Verwaltungsrates unverzüglich mitzu- zuständig, die Genehmigung zur Aussage als Zeuge,
teilen. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 7 und 9 Sachverständiger oder Partei in gerichtlichen Ver-
finden Anwendung. fahren zu erteilen.
§ 13
Vierter Abschnitt
. Auskunftsrecht und -pflicht des Verwaltungsrates
Wirtschaftsführung
(1) Der Verwaltungsrnt ist berechtigt, jederzeit
und unbeschränkt vom Vorstand Auskunft über die § 18
Geschäftsführung, die Vorlage der notwendigen Haushalts- und Wirtschaftsführung,
Unterlagen und Aufzeichnungen und die Einsicht in
Rechnungslegung
die Geschäftsbücher zu verlangen. Er kann durch
einzelne, von ihm zu bestimmende Mitglieder die (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung
Geschäftsbücher, den Kassenbestand und die Be- sowie die Rechnungslegung gelten sinngemäß die
stände an Wertpapieren und Waren überprüfen. Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung vom
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1951 305
31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17), (2) Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach den
die Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehör- Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer
den vorn 11. Pebrnar 1929 (Reichsministerialbl. S. 49) Durchführungsbestimmungen.
und der Rechnungslegungsorclnung für das Reich
§ 21
vom 7. Juli 1929 (Reichsministerialbl. S. 439). Die
Bücher sollen nach den RerJeln der doppelten kauf- Finanzierung
männischen Budifülirung {Jeführt werden. (1) Die Kosten, die durch die Erfüllung der Auf-
(2) Der Jahresc1bschluß (Bili.mz), die Gewinn- und gaben entstehen, werden aus Haushaltsmitteln,
Vc>rlustrcchmmg und der Ceschüftsbcricht sind nach Uberschüssen oder sonstigen Mitteln bestritten.
Gennhrnigung durch den Verwaltungsrat dem Bun- (2) Zum Zwecke der Finanzierung können Kredite
desminister sptitestcns sechs Monate nach Ablauf aufgenommen werden, soweit deren Kosten aus den
dPs Ceschüflsjahres vorzulegen. Zwischenbilanzen Mitteln des Absatzes 1 gedeckt werden können. Die
sind 11uch den W('isungcm des Bundesministers auf- Einfuhr- und Vorratsstelle kann zur Finanzierung
zustellen. der Vorratshaltung ein Eigenkapital bilden, dessen
(3) Die DlensLvcrhültnissf\ für die Dienstangehöri- Höhe der Bundesminister im Eihvernehmen mit dem
gen der Einfuhr- und Vorrntsslelle regeln sich nach Bundesminister der Finanzen bestimmt.
den Bcstirnrnungen der Allnemeinen Tarifordnung (3) Das Eingehen einer Verbindlichkeit zum Zweck
für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (ATO), der der Finanzierung von der Einfuhr- und Vorratsstelle
T<1rifordn un~J A für Arbeitnehmer im öffentlichen obliegenden Geschäften bedarf der Zustimmung des
Dienst (TO. A) und der TcUifordnung B für Arbeit- Verwaltungsrates, sofern die einzelne Verbindlich-
nehmer im öffentlichen Dienst (TO. B) oder der an keit den Betrag von einer Million Deutsche Mark
ihre Stelle tretenden Tarifverträge.
übersteigt.
(4) Sofern es sich aus Cründen der Vcrwaltungs- (4) Bußgelder dürfen zur Deckung der Kosten der
vercinfachun{J und Kostenersparnis als zweckmäßig Absätze 1 und 2 nicht herangezogen werden. Sie
erweisen sollte, einzelne Verwaltungsaufgabc~n für sind zur haushaltsmäßigen Vereinnahmung abzu-
alle oder mehrere Einfuhr- und Vorratsstellen von führen.
einer Einfuhr- und Vorrntsslel1e oder einer gemein-
(5) Uber die Verwendung von Dberschüssen ent-
sarnen Verwaltungsstelle ausführnn zu lassen, bleibt
scheidet die Bundesregierung.
eine entsprechende RefJelung, die der Genehmigung
des Bundesministers bedarf, vorbehalten. § 22
§ 19 Rechnungsprüfung
GesclüiHsjahr (1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle unterliegt der
Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof
Das Ceschüftsjahr .lüuft vom 1. April bis 31. März
gemäß § 88 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung.
Das erste} .__,w..-,u.1u.1 endet mn :11. März 1952.
(2) Die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern hat
§ '.W im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu
Gebühren erfolgen.
§ 23
(1) Zur .,--, , . , ...., der Vcrwallunqskoslen erhebt
Liquidation.
die EinJulu- nnd Vurrn lsstdlc nud1 der Gebühren-
(§ 21 /\bs. :>. des Vjch- und Fleischues(~tzcs) Im Falle der Auflösung der Einfuhr·- und Vorrats-
von den EillJühr<,rn c;chühren. stelle fällt das Vermögen dem Bund zu.
306 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1951, Teil I
Verkiindun~en im Bundesanzeiger.
Gcmätl § t Abs 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesc~tzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet 1m
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung PR Nr. 28/51 über Preise für Kraftstoffe. Vom
25. April 1951. 1. 5. 51 81 27. 4. 51
Zollordnung für den Freihafen Kiel. Vom 24. März 1951. 3. 5. 51 83 2. 5. 51
Verordnung über Zollstraßen im Oberfinanzbezirk Kiel.
Vom 14. April 1951. 5. 5. 51 84 4. 5. 51
Verordnung PR Nr. 27/51 zur Anderung der Gebühren-
vorschriften für Nebenstellenanlagen und Fernschreib-
anlagen. Vom 25. April 1951. 6. 5. 51 85 5. 5. 51
Verordnung PR Nr. 29151 über die Aufhebung des Rund-
erlasses Nr. 56140 betr Mietzinserhöhung bei Einrichtung
endgültiger Luftschutzräume in bestehenden Gebäuden.
Vom 28. April 1951. 6. 5. 51 85 5. 5. 51
Verordnung PR Nr. 30/51 zur Durchführung des § 2 der
Verordnung PR Nr. 78/50 vom 11. Dezember 1950 über die
Preise für Roheisen, Walzwerkserzeugnisse und Schmiede-
stücke (Preisausgleich für Eisen verarbeitende Betriebe
der revierfernen Länder). Vom 30. April 1951. 9. 5. 51 86 8. 5. 51
Verordnung PR Nr. 26/51 zur Anderung von Gebühren-
vorschriften im Fernmeldedienst. Vom 24. April 1951. 1. 4. 51 86 8. 5. 51
Verordnung zur anderweitigen Festsetzung von Preis-
gebieten und Paritätspunkten bei Getreide. Vom 18. März
1951. 1. 10. 50 86 8. 5. 51
Verordnung über Verarbeitung, Lieferung, Bezug, Vor-
ratshaltung und statisti.sche Erfassung von Nichteisen-
Metallen (Verordnung NEM I/51). Vom 4. Mai 1951. 10. 5. 51 87 9. 5. 51
Verordnung über Verwendungsbeschränkungen von
Kupfer und Kupferlegierungen (Verordnung NEM II/51).
Vom 4. Mai 1951. 1. 6. 51 87 9. 5. 51
Verordnung über Verwendungsbeschränkungen von Zink
und Zinklegierungen (Verordnung NEM III/51). Vom 4.
Mai 1951. 1. 6. 51 87 9. 5. 51
Zweite Verordnung zur anderweitigen Festsetzung von
Preisgebieten und Paritätspunkten bei Getreide; hier
Land Bayern. Vom 27. April 1951. 1. 4. 51 87 9. 5. 51
D..:s Lundesgcsetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel-
jührlich für Teil I = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des „Bundesanzeiger• in Bonn oder .in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Poslschcckkonlo .Bundesu.nzeigcr" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Rnnn/Köln, Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.