Bundesgesetzblatt
283
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1951 Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
4. 5. 51 Erstes Gesetz zur Durchführung der Neugliederung in dem die Länder Baden, ·württemberg-
Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 des 283
Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4, 5, 51 Zweites Gesetz über die Nengliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern . . . . . . . 284
4. 5. 51 Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungsgerichts . • • . • • . • . . • • • • • • . • • • 288
23. 4. 51 Verordnung zur Uberleitunq der beim Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschafts-
gebiet anhängigen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
Erstes Gesetz zur Durchführung
der Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß
Artikel 118 Satz 2 des Grundgesetzes.
Vom 4. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Die Wahlperiode der Landtage der Länder Baden
und Württemberg-Hohenzollern wird bis zum Außer-
krafttreten der beiden Länderverfassungen, läng-
stens bis zum 31. März 1952, verlängert.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Mai 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
'284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Zweites Gesetz über die Neugliederung in den
Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern.
Vom 4. Mai 1951.
Da eine Vereinbarung der Länder Baden, Würt- b) Im Lande Württemberg-Hohenzollern und im
temberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern über Landesteil Württemberg des Landes Württem-
eine Neugliederung dieser Länder nicht zustande berg-Baden:
gekommen ist, hat der Bundestag gemäß Artikel 118
Stimmzettel für die Volksabstimmung
Satz 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz be-
am.
schlossen.
1. Ich wünsche die Vereinignug der drei ,;Länder
Baden, Württemberg-Baden und Württem-
Abschnitt I berg-Hohenzollern zu einem Bundesland
Die Durchführung der Volksabstimmung (Südweststaat}.
2. Ich wünsche die Wiederherstellung des alten
§ 1
Landes Württemberg einschließlich Hohen-
In den Ländern Baden, Württemberg-Baden und zollern.
\'Vürttemberg-Hohenzollern findet eine Volksabstim- § 5
mung darüber statt, ob diese Länder zu einem
Bundesland (Südweststaat) vereinigt oder ob die Ein Stimmberechtigter kann nur eine der beiden
alten Länder Baden und Württemberg (einschließ- Fragen bejahen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ein-
lich Hohenzollern) wiederhergestellt werden sollen. setzen eines Kreuzes (X) in den einen der beiden
Kreise oder durch eine sonstige deutliche Kenn-
§ 2 zeichnung.
§ 6
Der Bundesminister des Innern setzt den Tag der
Abstimmung fest. Die Abstimmung muß spätestens (1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag
am 16. September 1951 stattfinden. 1. nach Artikel 116 des Grundgesetzes Deut-
scher ist,
§ 3
2. das einundzwanzigste Lebensjahr voll-
(1) Es werden folgende Abstimmungsbezirke ge- endet hat,
bildet:
3. seit mindestens drei Monaten im Abstim-
Abstimmungsbezirk I: mungsgebiet wohnt,
das Land Baden, 4. nadl den im Abstimmungsland geltenden
Abstimmungsbezirk II: Vorsc:hriften weder vorn Stimmrecht aus-
geschlossen noch in der Ausübung des
der Landesbezirk Baden des Landes Württembe-rg- Stimmrechts behindert ist.
Baden,
(2) Hat der Stimmberechtigte mehrere Wohnsitze,
Abstimmungsbezirk III: so kann er seine Stimme nur einmal abgeben.
das Land Württemberg-Hohenzollern,
(3) Wer sein Stimmrecht mehr als einmal oder
Abstimmungsbezirk IV: unter falschem Namen ausübt, wird mit Gefängnis-
sttafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
der Landesbezirk Württemberg des Landes Wü"rt- zu fünftausend Deutsche Mark bestraft, soweit
ternberg-Baden.
nicht in anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe
(2) Die zuständige Landesregierung ernennt für angedroht ist.
jeden Abstimmungsbezirk einen Abstimmungsleiter.
§ 7
§ 4
Stimmberechtigte Beamte, Angestellte und Ar-
Der Stimmzettel hat folgenden Wortlaut und fol- beiter im öffentlichen Dienst, die ihren Wohnsitz
gende Form: aus dienstlichen Gründen aus dem Abstimmungs-
gebiet bis zu einer Entfernung von 20 km jenseits
a) im Lande Baden und im Landesbezirk Baden
der Bundesgrenze verlegen mußten, sowie die
des Landes Württemberg-Baden (Gesamt·
Baden): stimmberechtigten Angehörigen ihres Hausstandes
sind auf Antrag in die Stimmliste einer benach-
Stimmzettel für die Volksabstimmung . barten Gemeinde des Abstimmungsgebietes einzu-
am. tragen, soweit nicht die beteiligten Landesregie-
1. Ich wünsche die Vereinigung der drei Län- rungen besondere Stimmbezirke einrichten.
der Baden, Württem!Jerg-Baden und Würt-
temberg-Hohenzollern zu einem Bundesland § 8
(Südweststaat).
Stimmscheine haben nur innerhalb des Abstim-
2. Ich wünsche die Wiederherstellung des alten mtrngsbezirks Gültigkeit, in dem sie ausgegeben
Landes Baden. wurden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1951 285
§ 9 § 13
(1) Auf die Volksabstimmung, insbesondere auf (1) Der Ministerrat hat innerhalb von drei Mo-
die Aufstellung und öffentliche Auflegung der naten nach der Volksabstimmung die Wahl der ver-
Stimmlisten, den Einspruch gegen ihre Richtigkeit, fassunggebenden Landesversammlung des neuen
die Anfechtung von Abstimmungen und die Durch- Bundeslandes durchzuführen.
führung von Nachabstimmungen finden die landes-
gesetzlichen Vorschriften über die Volksabstimmun- (2) Die verfassunggebende Landesversammlung
gen (Volksentscheid) entsprechende Anwendung mit· besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, vou
der Maßgabe, daß für die Entscheidung über die denen
Anfechtung von Abstimmungen das Bundesverfas- Württemberg-Baden
sungsgericht zuständig ist. mindestens 73 Abgeordnete
(2) Die Bezirksabstimmungsleiter (§ 3) übermitteln Baden mindestens 25 Abg~ordnete
die Ergebnisse der Abstimmung in ihrem Abstim- Württemberg-Hohenzollern
mungsbezirk dem Bundesminister des Innern, der mindestens 22 Abgeordnete
das Abstimmungsergebnis feststellt und im Bundes-
anzeiger veröffentlicht. zu wählen haben.
§ 10 (3) Die Wahlen werden in entsprechender An-
(1) Ergibt die Volksabstimmung im gesamten Ab- wendung der Bestimmungen des \\Tahlgesetzes zum
stimmungsgebiet und in mindestens drei der nach ersten Bundestag und zur ersten Bundesversamm-
§ 3 gebildeten Abstimmungsbezirke eine Mehrheit lung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni
für die Vereinigung der Länder zu einem Bundes- 1949 (Bundesgesetzbl. S. 21) durchgeführt. Die Vor-
land, so wird dieses Land nach Maßgabe der §§ 11 schriften des Artikels 41 des Grundgesetzes gelten
bis 20 dieses Gesetzes gebildet. entsprechend. Der Ministerrat ist ermächtigt, die
erforderlichen Durchführungsverordnungen zu er-
{2) Ergibt sich keine Mehrheit nach Absatz 1, so
lassen.
werden die alten Länder Baden und Württemberg
(einschließlich Hohenzollern) nach Maßgabe der §§ § 14
21 bis 26 dieses Gesetzes wiederhergestellt.
(1) Die verfassunggebende Landesversammlung
Abschnitt II wird von dem Vorsitzenden des Ministerrats auf
den sechzehnten Tag nach der Wahl einberufen.
Das Verfahren bei. der Vereinigung der Länder
Baden, Württemberg-Baden und Württemberg- (2) Die. verfassunggebende Landesversammlung
Hohenzollern zu einem Bundesland beschließt die Landesverfassung, die mit der Ver-
kündung durch die vorläufige Regierung wirksam
§ 11
wird.
Die Länder Baden, Württemberg-Baden und Würt-
temberg-Hohenzollern sind mit der Bildung der vor- (3) Sie kann verfassungsrechtliche Bestimmungen,
läufigen Regierung (§ 14 Abs. 4) zu einem Bundes- Gesetze und Maßnahmen, die im Interesse der Bil-
land vereinigt. dung des neuen Bundeslandes schon vor Inkraft-
treten der Verfassung erforderlich sind, beschlie-
§ 12 ßen.
(1) Die Regierungen der beteiligten Länder bilden
(4) Sie wählt spätestens einen Monat nach ihrem
unmittelbar nach der Volksabstimmung einen Mi- Zusammentritt den Ministerpräsidenten. Dieser er-
nisterrat. Er nimmt die ihm nach §§ 13, 14, 15, 17 nennt binnen zwei Wochen die Minister und stellt
und 18 übertragenen Befugnisse wahr. Seine Auf-
den Zeitpunkt der Bildung der vorläufigen Regie-
gaben enden mit der Bildung der vorläufigen Re-
rung fest.
gierung (§ 14 Abs. 4).
(2) Der Ministerrat besteht aus vier von der Re- (5) Nach dem Inkrafttreten der Verfassung nimmt
gierung des Landes Württemberg-Baden und aus je die verfassunggebende Landesversammlung die Be-
zwei von den Regierungen der Länder Baden und fugnisse des ersten Landtages auf längstens zwei
Württemberg-Hohenzollern zu bestimmenden Ver- Jahre wahr.
tretern. Von den Vertretern des Landes Württem-
berg-Baden müssen zwei aus dem Landesbezirk Ba- (6) Die Beschlüsse der verfassunggebenden Lan-
den stammen. Für jeden Vertreter ist ein SteBver- desversammlung werden mit einfacher Mehrheit
treter zu benennen. gefaßt, soweit sie nichts anderes bestimmt.
(3) Der Ministerrat wird auf den fünften Werktag § 15
nach der Veröffentlichung des Abstimmungsergeb-
nisses im Bundesanzeiger (§ 9 Abs. 2) vom Minister- Der Ministerrat oder die vorläufige Regierung
präsidenten des Landes Württemberg-Baden ein- können der verfassunggebenden Landesversamm-
berufen. lung einen Verfassungsentwurf vorlegen und An-
träge stellen. Die Mitglieder des Ministerrats oder
(4) Der Ministerrat wählt aus seiner Mitte einen der vorläufigen Regierung oder ihre Beauftragten
Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. haben zu allen Sitzungen der verfassunggebenden
Die Entscheidungen erfolgen durch Mehrheits- Landesversammlung und ihrer Ausschüsse Zutritt.
beschluß. Sie müssen jederzeit gehört werden.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 16 Landes Württemberg-Baden zu einem Bundesland
Württemberg vereinigt.
Die beteiligten Länder sind verpflichtet, vom Tage
der Volksabstimmung an alle Maßnahmen zu unter- § 22
lassen, welche die bestehenden Verwaltungsorgani-
sationen oder den Besitz- und Vermögensstand des (1) Die Regierungen der beteiligten Länder bilden
Landes erheblich ändern, nachhaltige finanzielle unmittelbar nach der Volksabstimmung je einen
Verpflichtungen des neuen Bundeslandes begründen Ministerrat für das neue Land Baden und das neue
oder in sonstiger Weise geeignet sind, die Ver- Land Württemberg. Die Ministerräte nehmen die
einigung zu beeinträchtigen. ihnen nach den §§ 23 bis 25 übertragenen Befugnisse
wahr. Ihre Aufgaben enden an dem Tage, an dem
§ 17
der Bundesminister de,s Innern die Bildung der
Der Ministerrat hat das Recht, geg·en Gesetze und vorläufigen Regierungen in den neuen Ländern
Maßnahmen, die entgegen dem § 16 ergangen sind, Baden und Württemberg im Bundesanzeiger be-
Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschie- kanntgibt (§ 24 Abs. 4).
bende Wirkung. Gegen den Einspruch ist die An-
rufung der verfassunggebenden Landesversammlung (2) Der Ministerrat für das neue Land Baden be-
zulässig. steht aus je zwei von den Regierungen der Länder
Vvürttemberg-Baden und Baden zu bestimmenden
§ 18
Vertretern. Der Ministerrat für das neue Land
('1) Folgende Maßnahmen der beteiligten Länder Württemberg besteht aus je zwei von den Regie-
bedürfen der Genehmigung des Ministerrats: rungen der Länder Württemberg-Baden und
1. Ernennung und Beförderung von Beamten Württemberg-Hohenzollern zu bestimmenden Ver-
des höheren Dienstes bei den Obersten tretern.
Landesbehörden und bei den Landesmittel-
(3) Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter
behörden sowie bei den obersten Ge-
zu benennen. Die Vertreter und Stellvertreter
richten. Das gleiche gilt für die Dienstver-
träge von Angestellten in entsprechenden müssen jeweils ihren ständigen Vvohnsitz im neu
Stellungen. zu bildenden Land haben.
2. Einmalige Ausgaben des ordentlichen und (4) Die Ministerräte werden auf den fünften Werk-
außerordentlichen Haushalts, deren ins- tag nach der Abstimmung einberufen. Der Minister-
gesamt veranschlagter Aufwand mehr als rat für das neue Land Baden wird vom Staatspräsi-
eine Million Deutsche Mark beträgt. denten des Landes Baden, der Ministerrat für das
neue Land Württemberg vom Staatspräsidenten des
(2} Die Länderregierungen sind verpflichtet, dem
Ministerrat alle für seine Tätigkeit erforderlichen Landes Württemberg-Hohenzollern einberufen.
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (5) Jeder Ministerrat wählt aus seiner Mitte einen
§ 19 Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Entscheidungen erfolgen durch Mehrheits-
Die Aufwendungen für den Ministerrat, für die beschluß.
verfassunggebende Landesversammlung und die
vorläufige Regierung werden von den beteiligten § 23
Ländern im Verhältnis des Aufkommens an Länder- (1) Die beiden Ministerräte haben innerhalb von
steuern getragen. drei Monaten nach der Volksabstimmung die
§ 20 Wahlen der verfassunggebenden Landesversamm-
lungen der beiden neuen Länder Baden und
Die Verfassungen der beteiligten Länder treten
spätestens mit Inkrafttreten der Verfassung des Württemberg· durchzuführen.
neuen Bundeslandes endgültig außer Kraft, soweit (2) Die verfassunggebende Landesversammlung
die verfassungsgebende Landesversammlung nicht des neuen Landes Baden besteht aus 70 Abgeord-
für einzelne Vorschriften andere Bestimmungen neten, von denen das Land Baden mindestens 33
trifft. Abgeordnete und der Landesbezirk Baden des
Abschnitt III Landes Württemberg-Baden mindestens 37 Abgeord-
nete zu wählen haben. Die verfassunggebende Lan-
Das Verfahren bei der Wiederherstellung der alten desversammlung des neuen L,i:rndes Württemberg
Länder Baden und Württemberg einschließlich besteht aus mindestens 80 Abgeordneten, von
Hohenzollern denen das Land Württemberg-Hohenzollern min-
§ 21 destens 26 Abgeordnete und der Landesbezirk
'vVürttemberg des Landes Württemberg-Baden min-
Mit der Bekanntmachung des Bundesministers destens 54 Abgeordnete zu wählen haben.
des Innern über die Bildung der vorläufigen Regie-
rungen in den beiden neuen Bundesländern (§ 2-1 (3) Die Wahlen werden in entsprechender An-
Abs. 4) sind das Land Baden und der Landesbezirk wendung der Bestimmungen des vVahlgesetzes zum
Baden des Landes Württemberg-Baden zu einem Bundestag und zur ersten Bundesversamnlung der
Bundesland Baden, das Land Württemberg-Hohen- Bundesrepublik Dnt1tschland vom 15. Juni 1949
zollern und der Landesbezirk Württemberg des (BundesgesetLbl. S. 21} durchgeführt. Die Vor-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1951 287
schriften de,s Art:ikels 41 des Grundgesetzeis gelten (5) Nach dem Inkrafttreten der Verfassungen
entsprechend. Die beiden Ministerräte sind er- nehmen die verfassunggebenden Landesversamm-
mächtigt, die erforderlichen Durchführungsverord- lungen die Befugnisse des ersten Landtags auf
nungen zu erlas,sen. längstens zwei Jahre wahr.
(6) Die Beschlüsse der verfassunggebenden Lan-
§ 24
desversammlungen werden mit einfacher Mehrheit
(1) Die verfassunggebenden Landesversamm- gefaßt, soweit sie nichts anderes bestimmen.
lungen werden von den Vorsitzenden der Minister-
räte auf den sechzehnten Tag nach der Wahl ein- § 25
berufen. Die §§ 15 bis 19 finden entsprechende Anwen-
(2) Die verfassunggebenden Landesversamm- dung.
lungen beschließen die Landesverfassungen, die
§ 26
mit der Verkündung durch die vorläufigen Regie-
rungen wirksam werden. Das Vermögen der bisherigen Länder geht als
(3) Die verfassunggebenden Landesversamm- Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf die
lungen können verfassungsrechtliche Bestim- neu gebildeten Län'der über mit der Maßgabe, daß
die Auseinandersetzung des Landes Württemberg-
mungen, Gesetze und Maßnahmen, die im Interesse
Baden durch eine Vereinbarung der beiden neuen
der Bildung der neuen Bundesländer schon vor In-
Länder erfolgt. Kommt eine Einigung zwischen
krafttreten der neuen Verfassungen erforderlich
sind, erlassen. diesen nicht zustande, so entscheidet ein Schieds-
gericht, das aus je zwei von den beiden Ländern
(4) Sie wählen spätestens einen Monat nach ihrem und drei von der Bundesregierung zu benennenden
Zusammentritt die Ministerpräsidenten. Die Mini- Mitgliedern besteht. Das Schiedsgericht bestimmt
sterpräsidenten ernennen binnen zwei Wochen die den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
Minister und stellen den Zeitpunkt der Bildung der
vorläufigen Regierungen fest. Jeder der Minister-
Abschnitt IV
präsidenten hat den Zeitpunkt der Bildung der
vorläufigen Regierung dem Bundesminister des Ubergangs- und Schlußvorscbriften
Innern mitzuteilen. Der Bundesminister des Innern § 27
gibt nach Eintreffen der letzten Mitteilung im Bun-
desanzeiger die Bildung der beiden vorläufigen Re- (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in
gierungen bekannt. Mit dem Tage der Bekannt- Kraft.
machung sind die bvicl n· neuen Bundesländer Baden
0
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt die zur
und Württemberg getJ11det. Durchführung erforderlichen Rechtsverordnungen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Mai 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungsgerichts.
Vom 4. Mai 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz vor-
erst in Karlsruhe.
§ 2
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Mai 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1951 219
Verordnung zur Oberleitung
der beim Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
anhängigen Verfahren.
Vom 23. April 1951.
Auf Grund von Arlikel 130 des Grundgesetzes Deutschen Obergerichts bleibt unberührt. Es genügt
und Artikel 2 des Gesetzes Nr. 51 der Alliierten auch, wenn die Revision rechtzeitig beim Deutschen
Hohen Kommission wird mit Zustimmung des Obergericht eingelegt wird.
Bundesrates verordnet: (3) Absatz 2 findet auch Anwendung auf Revisio-
§ 1 nen, die auf Grund einer vor dem 15. April 1951
Verfahren nach Artikel V der Proklamation Nr. 8/ eingelegten sofortigen Beschwerde nach dem 31.
Verordnung Nr. 127 (OGV), die am 31. März 1951 März 1951 von den in Absatz 1 bezeichneten Ge-
beim Deutschen Obergericht anhängig sind, sind richten zugelassen werden. § 11 Abs. 2 Satz 1 der
auszusetzen und gehen mit der Errichtung des Verfahrensordnung des Deutschen Obergerichts
Bundesverfassungsgerichts auf dieses über. bleibt unberührt. Es genügt auch, wenn die sofortige
Beschwerde beim Deutschen Obergericht eingelegt
§ 2
wird.
§ 3
(1) Verfahren (Revisionen und sofortige Beschwer-
den) nach Artikel VI OGV, die am 31. März 1951 Für Sachen, die gemäß Artikel VII OGV vor dem
beim Deutschen Obergericht anhängig sind, gehen, 1. April 1951 dem Deutschen Obergericht vorgelegt
soweit sie die Finanzgerichtsbarkeit betreffen, auf sind, gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
den Bundesfinanzhof, in allen übrigen Fällen auf
den Bundesgerichtshof über; mit der Errichtung des § 4
Oberen Bundesgerichts für die Arbeits- und Sozial- Am 31. März 1951 anhängige Verfahren nach der
gerichtsbarkeit gehen Arbeits- und Sozialstreitig- Zweiten Ausführungsverordnung zur OGV werden
keiten auf dieses Gericht über. Diese Rechtsstreitig- für erledigt erklärt.
keiten sind von diesen Gerichten unter entsprechen- § 5
der Anwendung der OGV und der Verfahrensord-
nung des Deutschen Obergerichts zu entscheiden. Die Befugnisse des Generalanwalts gemäß Artikel
(2) Läuft am 31. März 1951 die Frist zur Einlegung XI OGV gehen auf den Oberbundesanwalt beim
einer Revision, so kann diese auch nach dem 31. Bundesgerichtshof über.
März 1951 in Sachen, die die Finanzgerichtsbarkeit
§ 6
betreffen, beim Bundesfinanzhof, in allen übrigen
Fällen beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 12 Abs. 3 Satz 2 der Verfahrensordnung des kündung in Kraft.
Bonn, den 23. April 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Wieder vorrätig!
Handausgabe der Lohnsteuer-Riclitlinien
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1950)
und
Lohnsteuer-Richtlinien 1950 fLStR 1950)
Herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen
i
Die Handausgabe enthält neben der LStDV 1950 und den LStR 1950 Auszüge aus
dem Einkommensteuergesetz, der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
dem Steueranpassungsgesetz. dem K örpersrha ftsteuergesetz, dem Soforthilfe~
gesetz und dem Heimkehrergesetz, die einschlägigen Verwaltungsanordnungen,
Bekanntmachungen und Erli=isse, ferner die Grundtabelle A. die Jahreslohnsteuer-
I! tabelle, die Lohnstenertflhellen für rn, n Fltliche. wörhentliche und tägliche Lohn-
1 z::ihlung sowie ein umfassendes Stichwortverzeichnis.
Umfang 128 Seiten DIN A 4, broschiert. - Preis: 2,40 DM zuzüglich 0,40 DM Porto. -
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