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Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 .A,usgegeben zu Bonn am 10. Januar 1951 Nr. 2
Tag Inhalt: Seite
9. 1. 51 Orittes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirlschaftungsnotgesetzes . . . . 45
5. 1. 51 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst
des Bundes stehenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
5. 1. 51 Gesetz über den Verkehr ~it Zucker (Zuckergesetz) . . . . . . . . . . . . . . . 47
22. 12. 50 Verordnung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des
Soforthilfegesetzes • . . • . • • • • • • . . . . • . . . . 51
29. 12. 50 Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes 51
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . • • • . • 55
Wichtiger Hinweis für die Bezieher!
Für den Fall, daß beabsichtigt ist, das Bundesgesetzblatt einbinden zu lassen, wird darauf hingewiesen,
daß einer der nächsten Nummern das Sachverzeichnis für den gesamten Jahrgang 1950 sowie ein chrono-
logisches Verzeichnis der verkündeten Gesetze beigefügt werden.
Dritte's Gesetz
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes.
Vom 9. Januar 1951.
_Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- nuar 1950 (BGBI. S. 7), des Gesetzes zur Verlän-
schlossen: gerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungs-
§ 1 notgesetzes vom 14. Juli 1950 (BGBI. S. 326) und
Bis zum 31. März 1951 werden nach Maßgabe des des Zweiten Gesetzes zur Verfängerung der Gel-
§ 2 verlängert: tungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom
9. Oktober 1950 (BGBI. S. 689).
1. Das Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiet
der Wirtschaft, der Ernähi;ung und des Verkehrs 2. Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Be-
(Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 30. Oktober wirtsc:haftungsnotgesetzes vom 23. April 1948
1947 (WiGBI. 1948 S. 3) in der Fassung des Ge- (WiGBl. S. 37) in der Fassung des Gesetzes zur
·setzes zur Änderung des Bewirtscbaftungsnot- Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt-
gesetzes vom 5. August 1948 (WiGBl. S. 82), des schaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl.
§ 1 des Zweiten Gesetzes über den vorläufigen s. 193). § 2
Aufbau der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
Die Verlängerung der Geltungsdauer der in § l
schaftsgebietes (Zweites Uberleitungsgesetz) vom
genannten gesetzlichen Vorschriften wir<i auf fol-
19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9), des Zweiten Ge-
gende Erzeugnisse beschränkt:
setzes zur Änderung ,.des Bewirtschaftungsnot-
gesetzes vom 25. Februar 1949 (WiGBl. S. 17), des 1. Milch, Milcherzeugnisse, Ole und Fette tieri-
Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstraf- scher und pflanzlicher Herkunft sowie Olsaaten
rechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 und Ulfrüc:hte;
(WiGBI. S. 193), des Gesetzes zur Erstreckung und 2. Eier.
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirt- § 3
schaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaft- 1951, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedod! ·
licher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Ja- erst am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Januar 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k I a s
.;
46 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz
zur .Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der RechtsverhäUuisse
der im Dienst des Bundes stehenden Personen.
Vom 5. Januar 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be 4
schlossen:
§ 1
In § 9. Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Rege-
lung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950
{BGBI. S. 207} wird die Zeitbestimmung „spätestens
am 31. Dezember 1950" durch „spätestens am
30. Juni 1951" ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 19.50 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Januar 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1951 47
Gesetz über den Verkehr mit 'Zucker
(Zuckergesetz).
Vom 5. Januar 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bunde1s- gaben abgeben. Der Bundesminister bestimmt den
rates das folg,ende Ges.etz be,schlossein: Umfang der J.ahresfrei,gaben. Er setzt die Tefürei-
gaben fosit.
ERSTER TEII.; (2) Der Bunde,smini1ste1r kann zur Sicherung einer
Allgemeine Bestimmungen geordneten Versorgung Umfang und Art der Ver-
arbeiitung von Rohzucker {Rüben- oder Rohrroh-
§ 1 zucker) regeln und im,she1sondere bestimmen, welche
Me1ng,en an Rohzucker (Rüben- oder Rohrrohzuck-er)
Begrliisbes timmun g
von den ei1nzelnen Zuckerfabriken oder -raffinerien
Zucker im S1nne dies,es Ges,etz,es ist der aus verarbeitet werden dürfen (Einwurfsrecht).
Zuck•eirrüben, Zuckerrohr oder Melasse herge,stelU.e (3) Der Bundesmi n1ister kann im Einvernehmen
1
Zucker, UJnid zwar
mit dem Bundesminiater für Wirtschaft bestimmen,
Verbrauchszucker, RohzuckerersterzeugnLs, daß zur Erzielung eine,s einheitlichen Verbraucher-
Rohzuckernacherzeugni,s sowi,e flüssiger Zucke:r, preises eiin Frachtausgleich durchgeführt wird.
Abläufe (ausgenommen MPI,asse} und Sirupe mit Frachtausgleichsabgaben sind nach den Vorschriften
einem Reinheitsg•ehalt von über 70 Grnd. der Reichsabgabenordnung und ihrer Durchfüh-
rungsbe·stimmu:ngen beitreibbar.
§ 2
(4) Der Bundesminister kann zur Sicherstellung
Versorgungsplan der Versorgung den Zuckerfabriken und dem Zucker-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft handel bestimmte Lieferauflagen erteilen.
und Forsten (Bundesminister) stellt im Benehme:n
mit den Obersten Landesbehörden für Ernährung § 6
und Landwhtschaft (Obersten LandP.sbehördein) im
Preisregelung
Rahmen eines Versorgungsplane,s für jedes Zuck!er-
wirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September) fest, (1) Die Bundesre1gierung kann auf Vorschlag des
welche Mengen Zucker aus der inländischen Er- Bundesmünisters Erzeugerpreise für Zuckerrüben
zeugung zur Verfügung stehPn und aus der Einfuhr fe.st,setz,e•n. Diese Preise sollen volkswirtschaftlich
zur Deckung des Bedürfs notwendig sind. angemessen sein und den allgemeinen Marktver-
hältnissen entsprechen.
§ 3
(2) Die Bundesregierung · kann Dbernahme- unid
Anbau und Verwertung von Zuckerrüben Abgabepreise für den von der Einfuhrstelle zu
(1) Anbau, Lieferung und Abnahme von Zucker- übernehmenden Zucker sowie Preiise und Preis-
rüben zur Verwertung in Zuckerfabriken oder spannen für den Weiterverkauf festsetzen, soweit
Rübensaflfabriken sollen auf der Grundlage von dies erforderlich ist, um eine angemessene Preis-
Gesellschafts- oder Anbauverträgen durchgeführt gestaltung für eingeführten Zucker sicherzustellen.
werden. In den Verträgen sollen insbesondere die
(3) Die Bunde.sregierung kann Preise für Zucker
Anlieferung und Bezahlung der Zuckerrüben, die
festsetzen und die zur Sicherung dieser Preise er-
Samenlieferung, die Schnitzclrücklicferung, die
forderlichen Bestimmungen, insbesondere über Ver-
Frachten und die Anfuhrgelder geregelt werden.
arbeitung,s- und Handelsspannen erlassen.
(2) Die Oberstein Lande,s,behörden können Ein-
zugsgebiete für Zuckerfabriken und Rübe:nsaftfabri- (4) Rechtsverordnungen, durch die Preise für
ken sowie für zuckerrübenbau0 n,de Landwirte fest-
1 Zuckerrüben und Zucker fieBtgesetzt oder freige-
s,etzen. geben werden, bedürfen der Zustimmung des Bun-
desrates. Diese Rechtsv-erordnungen si nid gleich-
1
Herstellung und Absatz von Zucker zeitig mit der Zuleiturig an den Bundesrat dem
§ 4
Bundestag bekanntzugeben.
Zuckerfabriken dürfen ZuckerrübEm nur auf
Zucker verarbeiten. Der Bundesminister kann im § 7
Benehmen mit den Obersten Lainidesbehörde:n Aus- Marktverband
nahmen zulassen, sofern dies im Interesse der Ver-
sorgung des g,eisamten Bundesgebietes oder meh- (1) Der Bunde,sminister kann sich zur Vorberei-
rerer Länder erforderlich ist. tung und technischen Durchführung der im Gesetz_
vorgesehenen Aufgaben eines Marktverbandes be-
§ 5 dienen.
(1) Zuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Ein- (2) Dem Marktverband dürf< "111 hoheitliche Auf-
führer {§ 9) dürf.ein Zucker nur auf Grund von Frei- gaben nicht übertragen werden.
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
ZvVEITER TEIL anzubi-et-e<n; das gleiche gilt für den, der im Bun-
desgebiet Zucker verarbeiten oder sonst verwertiern
Einfuhrstelle will, den er aus dem Ausland eingeführt oder
§ 8
aus sonstigen Gebieten in das Bumid,esgebiet ver-
bracht hat.
Errichtung und Organe (2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
(1) Es wird eine Einfuhrstelle für Zucker (Ein- il!ber den Zucker nach seiner Verbringung in das
fuhrstelle) als Anstalt des öffentlichen Rechts er- Bundesgebiet im eigenen oder fremden Namen und
richtet. für eigene oder fremde Rechnung zu verfügen be-
(2) Die Organe der Einfuhrstelle sind: rechtigt ist. ß.efindet sich der Verfügungsberech-
tigte nicht im Bundesgebiet, so tritt an seine Stelle
1. der Vorstand, der Empfänger im Bundesgebi-et.
2. der Verwaltungsrat (3) Die Einfuhrstelle ist zur Uh€rn,ahme des ihr
(3) Der Vorstand vertritt die Einfuhrstelle ge- angebotenen Zuckers berechtigt, jedoch nicht ver-
richtlich und außergerichtlich. pflichtiert. Macht sie von dem Ubernahmerecht keinen
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus: Gebrauch, so darf der Zucker im Bwndesgebiet
1. zwei Vertretern des Bundesmi•n,isters als weder in den Verkehr gebracht noch verarbeitet
Vorsitzendem und stellvertretendem Vor- oder sonst verwertet werden. Macht sie von dem
sitzenden, Ubernahmerecht Gebrauch, so verpflichtet si,e den
2. Je einem Vertreter des Bundesmmisters der Einführer gleichzeitig, den Zucker zu dem fest-
Finanzen und des Bundesministers für Wi•rt- gesetzten Abgabepreis zurückzukaufen. Die Uber-
schaft, nahme und die Abgabe durch die Einfuhrstelle sind
von der Umsatzsteuer b€freit.
3. vier Vertretem der Obersten Landesbehör-
(4} Di.e EinfuhrsteHe kann bei der Durchführun.g
den, die der Bundesrat bestimmt,
von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 Auf-
4. folgenden Vertretern der beteiligten Wirt- lagen erteilen; sie kann dabeii insbesondere Be-
schaftskreise: stimmungen über den -Zeitpunkt der Weiterliefe-
vier V,ertretem der zuckerrüben,anbauen- rung, über die gebietliche Verteilung Uiilld über den
den Landwirte, Verwendungszweck treffen.
zwei V,ertretern der zuckererzeugenden Be- (5) Zucker darf nur mit Zustimmung der Ein-
triebe, . fuhrstelle nach Genehmigung durch den Bundes-
einem Vert11erter des Zucker-Importhandels, minister ausgeführt oder in sonstige Gebiete außer-
einem Vertreter des Zucker-Großhandels, halb des Bundesgebietes verbracht werden.
(6) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen
einem Vertreter des EinzelhandeLs, und technischen Aufgaben soll die Einfuhrstelle
einem Vertret,er der Verbrauchergenos,sen- sich der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.
schaften,
zwei Vertretern der zuckerverarbeitenden § 10
Betriebe,
Zollabfertigung
vier Vertretern der Verbraucher.
(1) Die Zoll- und Grenzstellen fertigen Zucker
Dem Verwaltungsrat steht die Beschlußfa,ssung in
nur ab, wenn der Einführer einen Ubernahmever-
allen grundsätzlichen Fragen zu, cUe zum Aufgaben-
trag oder eine Zustimmungserklärung der Einfuhr-
gebiet der Einfuhrstelle gehören. Er hat die ge- stelle für die Verarbeitung oder sonstige Verwer-
faßten Beschlüsse dem Bundesminister zur Geneh- tll!Il,g vor1egt.
migung vorzulegen. Er beaufsichtigt den Vorstand.
Er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit der (2) Sie haben die Einfuhr von Zucker nach
Einfuhrstelle periodisch zu überwachen; er kann näherer Bestimmung des Bundesministers der Finan-
sich dabe•i einer Treuhan,dstelle bedienen. zen unter Angabe des Namens des Einführers und
der Art, der Menge und der Herkunft des Zuckers·
(5) Die Einfuhrstelle untersteht dem Bundes-
der Einfuhrstelle unmittelbar anzuzeigen.
minister. Dieser kann ihr WeiBungen erteilen.
(6) Der Bundesminister regelt den Aufbau der
Einfuhrstelle sowie die Bildung und Zuständigkeit DRITTER TEIL
ihrer Organe im einze~nen.
Besondere Bestimmungen
§ 9 § 11
Ein- und Ausfuhr Gebühren
(1) Aus dem AUBland eingeführter oder aus son- (1) Die Einfuhrstelle darf zur Deckung der Ver-
stigen Gebieten in das Bundesgebiet verbrachter waltungskosten von den Einführern Gebühren in
Zucker darf nur durch die Einfuhrstelle in den Ver- Höhe bis zu
kehr gebracht oder nur mit Zustimmung dieser 0,05 DM je 100 kg des der Anbi-etungspflicht (§ 9
Stelle verarbeitet oder sonst verwertet werden. Wer Abs. 1) unterliegenden Weiß-
aus dem Ausland oder aus sonstigen Gebieten in zuckers und
das Bundesgebiet verbrachten Zucker in den Ver- 0,04 DM je 100 kg des der Anbietungspflicht (§ 9
kehr bringen will, hat ihn spätestens b€i der Zoll- Abs. 1) unterliegenden Roh-
oder Grenzabfertigung der Einfuhrstelle zum Kauf zuckers
Nr. 2 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1951 49
erheben. Di,e Verwaltungskosten sind in einem Wirt- tigt im Sinne de,s § 1 der Verordnung über Aus-
schaftsplan und in eirnem Stellenplan zu veran- kunftspflicht sind.
schlagen. (3) Für das Auskunftsverlan,g•e:n und die Aus-
(2) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen kunftspflicht gelten die Be,stimmungen der Verord-
mit dem Bundesminister der Finanzen eine Ge- nung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit
bührenordnung für diie Einfuhrstelle. Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.
(3) Die Beitreibung d€r Gebühren erfolgt nach § 15
den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
ihrier Durchführungsbestimmungen. Verschwiegenheitspflich t
(4) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus Die Mitglieder der Organe der Einfuhrstelle (§ 8)
dem Gebühren entscheidet die Bundesregierung, Für sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstat-
sonstige Uberschüsse der Einfuhrstelle gilt Satz 1 tung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten ver-
pflicht,et, über Einrichtungs- und Ge6chäftsverhält-
entsprechend.
§ 12
nis1se, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen de,s Ge-
setzes oder der darauf beruhenden Bestimmungen
Buchführungspflicht zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu
(1) Be- und Verarbeitungsbetriebe und Handels- beachten und sich der Mitteilung und Verwertung
betri,ebe der Zuckerwirtschaft sind verpflichtet, in von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu ent-
übersichtlicher Form Bücher zu führen, die jeder- halten. Soweit si,e nicht Beamte sind, sind sie nach
zeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbeson- § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Ge-
dere über die Einzelheiten des Erwerbes, der Lage- heimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fas-
rung (getrennt nach eigen-en und fremden Bestän- sung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351)
den), der Be- und Verarbeitung, der Veräußerung auf gewilssenhafte Erfüllung ihrer ObUegenheiten
sowie der Vermittlung von Erzeugnissen der zu verpflichten. Diese Bestimmung gilt entspre-
Zuckerwirtschaft mengen- und wertmäßig Auf- chend, wenn sich der Bundesminister in Durch-
schluß geben. führung dieses Gesetzes anderer Organe, Einrich-
(2) Der Führung der Bücher gemäß Absatz 1 be- tungen oder Personen bedient.
darf es nicht, sofern in Beitri eiben mit ordnung,s-
1
§ 16
mäßiger Geschäfts- und B-etriebsbuchhaltung die
erforderlichen Angaben aus diesen Unterlagen Befugnisse der Länder
jederzeit einwandfrei und übersichtlich hervor- Der Bundesm~nist,er kann die ihm in dies,em Ge-
gehen. setz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind Rechtisverordnungen auf die ObeTsten Landes-
auf Lager- oder Beförderungsbetriebe, soweit diese behörden übertragen.
Zucker einlagern oder hefördern, entsprechend an-
zuwenden. VIERTER TEIL
§ 13
Straf- und Scblußbestimmungen
Meldepilicht
§ 17
(1) Zuckerrübenverarbeitende Betriebe und Zuk- Strafbestimmungen
kerraffinerien sowie Handelsbetriieibie der Zucker-
(1) Wer vorsätzlich oder fahrläs,sig
wirtschaft können verpflichtet werden, zu melden:
1. Zuckerrüben der Bestimmung des § 4
1. die verarbeitete1n Zuckerrübenmengen,
2. die hergestellten Erzie1Ugniss,e, Satz 1 zuwider verarbeitet,
3. die bezogenen oder aus sonstigen Gründen 2. di,e Abgabebeschränkung des § 5 Abis. 1,
übernommenen Zuckermengen, die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 oder
4. die abgegebenen Zuckermengen, Abs. 3 Satz 2, die Buchführungspflicht nach
5. die Zuckervorräte. § 12 oder die Meldepflicht nach § 13 ver-
(2) Die weiteren für den Vollzug erforderlichen letzt oder einer Auflage nach § 5 Abs. 4
Be,stimmungen erläßt der Bundesminister. oder § 9 Abs. 4 zuwiderhandelt,
3. Zucker ohne Zustimmung der Einfuhrstelle
(3) Den Obersten Landte,sbehörden obliegt die
ins Ausland ausführt oder in sonstige Ge-
Durchführung und Uberwachung der Maßnahmen
1n ach den Absätzen 1 und 2. bie,te außerhalb des Bunde1sgebietes ver-
bringt,
§ 14 4. Auskünftie, zu denen er nach § 14 Abs. 3
dieses Gesetzes und nach den §§ 1 bis 3
Auskunftspflicht
der Verordnung über Auskunftspflicht vom
(1) Der Bundesminister und die Obersten Landes- 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723)
behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im verpflichtet ist, ganz oder teilweise ver-
Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom weigert oder nicht in der gesetzten Frist
13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723). erteilt oder unrichtige oder unvollständige
(2) Der Bundesminisbe1r und die Obersten Lande,s- Angaben macht,
hehörden können bestimmen, daß auch andere 5. entgegen § 14 Abs. 3 diese:s Gesetzes und
Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dies,es § 4 Abs. 1 der Verordnung über Auskunfts-
Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungs- pflicht die Einsicht in Geschäftsbriefe, Ge-
bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech- schäftsbücher oder Unterlagen für die Be-
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
messung von Pr-elsen oder Vergütungen l. die Verordnung über die öffentliche Be-
nicht gewährt ode:i.· nie Besichtigung oder wirtschaftung von Zuckerrüben, Zucker
Untcn,uchung von Betriebseinrichtungen und sonstigen Erzeugnissen aus Zucker-
oder ·-räumen nicht gestattet, rüben vom 7. September 1939 (Reich.s-
G. .Besl.immung c:n oder Einzelverfügungen zu-
1 gesetzbl. I S. 1728);
ividerhandelt, die auf Grund dieses Ge- 2. die Verordnung . über die öffentliche Be-
~ctzcs crli1sse.n sind, sofern diese Bestim- wirtschaftung von Brotaufstrichmitteln,
rn.nngc·n oclcr Einzelverfügungen ausdrück- Speisezwiebeln und Gewürzen vom 7. Sep-
ich Dnf die Slrafvorschriften dieses Gc- tember 1939 (Reichsge1setzbl. I S. 1731);
fl:tzcs verweisen,
begeht eine ZL1wiclcrh,rncllung im Sinne des Zwei- 3. die Verordnung über die öffentliche Be~
ten Ahsch11it!cs des Erslcn Buches (§§ ·5 bis 21) des wirtscha.ftung von Rohkakao und Süßwaren
Wirtsch;_1f Lss Ir af gc\sc !.zcs. vom 7. September 1939 (R:e.ichsgesetzbl. I
(2) Der Buncksminislr:r bestimmt die VerwaltungB- S.1735);
bchördc im Sinne des Wirlschaftsslrafgesetzes für 4. die Verordnung betr. Bewirtschaftung von
die Verfolgung von Zuwiderhandlungen Zuckerrüben, Zucker und sonstigen Erzeug-
1. n.ich A bsrrlz 1 Ziffern 1 bis 3, nissen aus Zuckerrüben sowie von Roh-
2. nach /\ bsc1tz 1 Ziffern 4 und 5, · soweit kakao und Süßwaren vom 16. Februar 1943
dir'sc sich gegen ein vom Bundesminister (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 41 vom 19.
oder von der Einfuhrstelle auf Grund der Februar 1943);
V rordnung über Auskunftspflicht vom 5. die Verordnung über den Zusammenschluß
13. Juli 1923 gcst.ellles Verlangen richten, der Deutschen: Zucker- und Süßwarenwirt-
3. gegen Beslimmungen oder schriftliche scha.ft vom 7. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I
Einzelverfügungen, die vom Bundesminister s. 22);
oder der Einfuhrstelle auf Grund dieses
6. die Anordnung des Reichsbauernführers
Gcset.zcs erlassen werden.
betr. Satzungen der Hauptvereinigung der
Insov.rcit ni.mm l der Bundesminister die Befugnisse
Deutschen Zucker- und Süßwarenwirtschaft
des § 94 des Wirtschaftsstrafgesetzes wahr. [m
und der Zuckerwirtschaftsverbände vom
übrigen verbleibt es bei der Regelung der §§ 94
5. April 1943 (Verkündungsblatt des Reichs-
und 99 dr's Vvirlsclrnfl.sslrafg-esetzes.
nährstandes S. 142);
§ 18 7. die Anordnungen der Hauptvereinigung
Rechtsverordnungen der deutschen Zuckerwirtschaft, der wirt-
Unbeschadet der im Artikel 80 Abs. 2 des Grund- schaftlichen Vereinigung der deutschen
gesetzes gct.roff c.nen Regelung bedürfen Rechtsver- Süßwarenwirtschaft und der Hauptver-
ordnungen, die der Bunde·sminister auf Grund des einigung der deutschen Zucker- und Süß-
§ 5 Abs. 1 Salz 2, Abs. 2 oder 3 erläßt, der Zustim- warenwirtschaft.
mung des Bundesrntes. (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab-
§ 19 satz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verwei-
sungen auf die entsprechenden Bestimmungen
Scblußbestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsbestim-
(1) DiescG Gesetz trilt am Tage nach der Verkün- mungen.
dung Ü1 Kraft. (4) Der Bundesminister trifft diejenigen Maß-
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten nahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in
entgegcnsl.ehcnde Bestimmungen außer Kraft, ins- Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen erforderlich
besondere werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Eonn, den 5. Januar 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Nr. 2 - vag der Ausgabe: Bonn, den 10. Janunr 1951 51
Verordnung Zweite Durchführungsverordnung
zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes.
Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes (2. StDVO - SHG). *)
vom 8. August 1949. . Vom 29. Dezember 1950.
Vom 22. Dezember 1950. Auf Grund des § 28 und des § 83 Absatz 1 des
Gesetzes zur Milderung dringender r~ozialer Not-
Auf Grund des § 83 Absatz 1 des Gesetzes zur stände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949
Milderung dringender sozialer Notstände (Sofort- (WiGBI. S. 205) in Verbindung mit Artikel 129 Ab-
hilfegesetz - SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
S. 205) in Verbindung mit Artikel 1.29 Absatz 1 Deutschland wird mit Zustimmung des Bundestags
Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik und des Bundesrats hiermit verordnet:
Deutschland wird mit Zustimmung des Bundestags
und des Bundesrats verordnet: Zu § 5 Ziffer 9 des Gesetzes
§ 1
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung zum Zweiten und Zur Befreiung gemeinnütziger Wohnungs-
und Siedlungsunternehmen
Dritten Teil des Soforthilfegesetzes (Soforthilfe-
DVO) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 225) wird wie Der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der (Ersten) Durch-
folgt ergänzt: führungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfe-
gesetzes (StDVO - SHG) vom 8. August 1949
1. Der Soforthilfe-DVO zu § 36 wird folgende (WiGBl. S. 214) vorgeschriebene Nachweis ist für
Ziffer 5 hinzugefügt: das erste Erhebungsjahr bis zum 30. Juni 1951. zu
.,5. Rentenleistungen, die ein Angehöriger er-
erbringen .
hält, sind nach § 36 Absatz 4 Satz 1. auf
Zu § 6 Absatz 1 Ziffer 2 Satz 2 des Gesetzes
die Unterhaltshilfe nur bis zu dem Betrag
anzurechnen, der für diesen Angehörigen § 2
nach § 36 Absatz 2 als Zuschlag zur Unter- Zur Befreiung von Kapitalgesellschaften
haltshilfe gewährt wird."
Haben Aufsichtsratsmitglieder oder Vorstands-
2. In Soforthilfe-DVO zu § 56 wird als Ziffer 1 mitglieder Anteile an Kapitalgesellschaften deut-
eingefügt: schen Rechts satzungsgemäß halten müssen (§ 6
„ 1. Soweit das Verfahren vor dem Spruchsenat Absatz 1 Ziffer 2 Satz 2 des Gesetzes), so ist es für
nicht im Gesetz und in dieser Verordnung die Befreiung der Kapitalgesellschaft unschädlich,
abweichend geregelt ist, gelten bis zu einer wenn am 8. Mai 1945 oder am Währungsstichtag
anderen bundesgesetzlichen Regelung die oder an beiden Stichtagen die Aufsichtsratsmitglie-
der oder die Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht mehr
Verfahrensvorschriften der Verordnung
inne hatten oder im Falle ihres Todes die Anteile
Nr. 165 der Militärregierung Deutschland,
ihren Erben gehörten.
Britisch es Kontrollgebiet, Verwaltungs-
gerichtsbarkeit in der britischen Zone
Zu § 24 des Gesetzes
(Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-
land Britisches K~ntrol]gebiet S. 799) sinn- § 3
gemäß."
Anrechnung von Zinsen und Tilgungsbeträgen
Die bisherigen Ziffern 1 und 2 werden Ziffern 2 ifü. die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1951
und 3. (1) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Oktober
1951 seinem zuständigen Finanzamt zum Zweck der
Artikel 2
Anrechnung von Zinsen und Tilgungsbeträgen aus
Es treten in Kraft: Umstellungsgrundschulden für das erste und zweite
Erhebungsjahr Bestätigungen der grundschuldver-
Artikel 1 Ziffer 1 mit Wirkung vom ersten des auf
waltenden Stellen einzureichen. In die Bestätigungen
die Verkündung folgenden Mo-
sind aufzunehmen
nats,
1. die Zinsen und planmäßigen Tilgungs-
Artikel 1 Ziffer 2 mit dem Tage nach der Verkün- beträge, die auf das erste und zweite Er-
dung dieser Verordnung. hebungsjahr der Soforthilfeabgabe ent-
fallen, wenn sie
Bonn, den 22. Dezen1bcr 1950. a) bis zum 30. April 1951 oder
Der Bundesminister der Finanzen b) bei Fälligkeit nach dem 31. März 1951
innerhalb eines Monats nach dem plan-
In Vertretung mäßigen Fälligkeitstag bei der grund-
Hartmann • fiilt nur im Geb'.et des früheren Vereinigten Wirtschaftsgebiets,
Nr. 2 - vag der Ausgabe: Bonn, den 10. Janunr 1951 51
Verordnung Zweite Durchführungsverordnung
zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes.
Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes (2. StDVO - SHG). *)
vom 8. August 1949. . Vom 29. Dezember 1950.
Vom 22. Dezember 1950. Auf Grund des § 28 und des § 83 Absatz 1 des
Gesetzes zur Milderung dringender r~ozialer Not-
Auf Grund des § 83 Absatz 1 des Gesetzes zur stände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949
Milderung dringender sozialer Notstände (Sofort- (WiGBI. S. 205) in Verbindung mit Artikel 129 Ab-
hilfegesetz - SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
S. 205) in Verbindung mit Artikel 1.29 Absatz 1 Deutschland wird mit Zustimmung des Bundestags
Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik und des Bundesrats hiermit verordnet:
Deutschland wird mit Zustimmung des Bundestags
und des Bundesrats verordnet: Zu § 5 Ziffer 9 des Gesetzes
§ 1
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung zum Zweiten und Zur Befreiung gemeinnütziger Wohnungs-
und Siedlungsunternehmen
Dritten Teil des Soforthilfegesetzes (Soforthilfe-
DVO) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 225) wird wie Der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der (Ersten) Durch-
folgt ergänzt: führungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfe-
gesetzes (StDVO - SHG) vom 8. August 1949
1. Der Soforthilfe-DVO zu § 36 wird folgende (WiGBl. S. 214) vorgeschriebene Nachweis ist für
Ziffer 5 hinzugefügt: das erste Erhebungsjahr bis zum 30. Juni 1951. zu
.,5. Rentenleistungen, die ein Angehöriger er-
erbringen .
hält, sind nach § 36 Absatz 4 Satz 1. auf
Zu § 6 Absatz 1 Ziffer 2 Satz 2 des Gesetzes
die Unterhaltshilfe nur bis zu dem Betrag
anzurechnen, der für diesen Angehörigen § 2
nach § 36 Absatz 2 als Zuschlag zur Unter- Zur Befreiung von Kapitalgesellschaften
haltshilfe gewährt wird."
Haben Aufsichtsratsmitglieder oder Vorstands-
2. In Soforthilfe-DVO zu § 56 wird als Ziffer 1 mitglieder Anteile an Kapitalgesellschaften deut-
eingefügt: schen Rechts satzungsgemäß halten müssen (§ 6
„ 1. Soweit das Verfahren vor dem Spruchsenat Absatz 1 Ziffer 2 Satz 2 des Gesetzes), so ist es für
nicht im Gesetz und in dieser Verordnung die Befreiung der Kapitalgesellschaft unschädlich,
abweichend geregelt ist, gelten bis zu einer wenn am 8. Mai 1945 oder am Währungsstichtag
anderen bundesgesetzlichen Regelung die oder an beiden Stichtagen die Aufsichtsratsmitglie-
der oder die Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht mehr
Verfahrensvorschriften der Verordnung
inne hatten oder im Falle ihres Todes die Anteile
Nr. 165 der Militärregierung Deutschland,
ihren Erben gehörten.
Britisch es Kontrollgebiet, Verwaltungs-
gerichtsbarkeit in der britischen Zone
Zu § 24 des Gesetzes
(Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-
land Britisches K~ntrol]gebiet S. 799) sinn- § 3
gemäß."
Anrechnung von Zinsen und Tilgungsbeträgen
Die bisherigen Ziffern 1 und 2 werden Ziffern 2 ifü. die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1951
und 3. (1) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Oktober
1951 seinem zuständigen Finanzamt zum Zweck der
Artikel 2
Anrechnung von Zinsen und Tilgungsbeträgen aus
Es treten in Kraft: Umstellungsgrundschulden für das erste und zweite
Erhebungsjahr Bestätigungen der grundschuldver-
Artikel 1 Ziffer 1 mit Wirkung vom ersten des auf
waltenden Stellen einzureichen. In die Bestätigungen
die Verkündung folgenden Mo-
sind aufzunehmen
nats,
1. die Zinsen und planmäßigen Tilgungs-
Artikel 1 Ziffer 2 mit dem Tage nach der Verkün- beträge, die auf das erste und zweite Er-
dung dieser Verordnung. hebungsjahr der Soforthilfeabgabe ent-
fallen, wenn sie
Bonn, den 22. Dezen1bcr 1950. a) bis zum 30. April 1951 oder
Der Bundesminister der Finanzen b) bei Fälligkeit nach dem 31. März 1951
innerhalb eines Monats nach dem plan-
In Vertretung mäßigen Fälligkeitstag bei der grund-
Hartmann • fiilt nur im Geb'.et des früheren Vereinigten Wirtschaftsgebiets,
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
schuldverwaltcnden Stelle eingegangen schäden gemindert worden ist. Die Anrech-
sind; nung beschränkt sid1 auf die das erste Er-
hebungsjahr betreffende allgemeine Sofort-
2. die Beträge an Zinsen, die für das erste Er-
hilfeabgabe, die auf den Grundbesitz ent-
hebungsjahr der Soforthilfeabgabe erlassen
fällt, der mit den in Satz 1 bezeichneten
worden sind und die Tilgungsbeträge·, deren Umstellungsgrundschulden belastet ist; die
Einziehung für den gleichen Zeitraum aus- Soforthilfeabgabe gilt insoweit als gestun-
gesetzt worden ist (§ 5 Absatz 4 der [Ersten] det. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Falle
V crordnung zur Durchführung des Gesetzes eines Verzichts auf die Umstellungsgrund-
zur Sicherung von Forderungen für den schuld, der auf Grund der §§ 3 a bis 3 f des
Lastenausgleich vom 7. September 1948 --· Gesetzes zur Sicherung von Forderungen
WiGBI. S. 88). Dabei gelten als für das für den Lastenausgleich in der Fassung des
erste Kalendervierteljahr 1950 erlassen Gesetzes vom 10. August 1949 (WiGBl.
oder ausgesetzt die Beträge, die für das S. 232) ausgesprochen wird; zur Durch-
erste Kalendervierteljahr 1949 erlassen oder führung der Anrechnung hat das Finanzamt
ausgesetzt worden sind; oder die sonstige mit der Bearbeitung von
3. soweit bis zum 31. März 1951 noch nicht Erlaßanträgen beauftragte Stelle demgemäß
rechtskräftig über einen Erlaß- (Aus- über einen Antrag nach § 5 Absatz 4 der
setzungs-) Antrag für das Kalenderjahr 1949 (Ersten) Verordnun·g zur Durchführung des
(Ziffer 2) entschieden worden ist, die- Gesetzes zur Sicherung von Forderungen
jcn igen Zinsen und Tilgungsbeträge, die für den Lastenausgleich vom 7. September
der Abgabepflichtigc nach der rechtskräfti- 1948 für das Kalenderjahr 1949 so zu ent-
gen Entscheidung infolge voller oder teil- scheiden, als ob ein Verzicht auf die Um-
weisf~r Ablehnung seines Erlaß- {Aus- stellungsgrundschuld nicht .ausgesprochen
setzungs-) Antrags nachzuentrichten hat, wäre oder ausgesprochen werden würde.
sofern sie innerhalb eines Monats nach der (3) Ergibt sich nach der Anrechnung gemäß Ab-
redllskräftigen Entscheidung bei der grund- satz 2 eine Abweichung ge.genüber dem vorläufigen
schuldverwaltenden Stelle eingehen. Erfor- Abgabesoll (§ 63 Absatz 1 der [Ersten} Durchfüh-
derlichenfo.11s ist in solchen Fällen eine rungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfe-
bereits erteilte Bestätigung der grundschuld- gesetzes),. so erteilt das Finanzamt einen Bescheid
vc~rwaltenden Stelle durch eine Berich- über die Abweichung. In dem Bescheid ist zugleich
tigungsbestätigung zu ergänzen; das Abgabesoll festzusetzen, das vorläufig für die
4. die in der Zeit vom 1. April 1949 bis nach dem 31. März 1951 fällig werdenden Abgabe-
31. März 1951 entrichteten außerplan- raten maßgebend ist. Für den Bescheid gilt § 20 Ab-
mäßigen Tilgungsbeträge unter Angabe satz 2 des Soforthilfegesetzes. Auf Grund dieses
eines jeden Zahlungstags. Bescheids nachzuentrichtende Beträge sind inner-
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
In jeder Bestätigung ist anzugeben, auf welche Ein- zu entrichten.
heit des Grundbesitzes sie sich bezieht.
(4) Die Bestimmungen über Grundbesitz gelten
{2) Das Finanzamt hat die in den Bestätigungen entsprechend für im Schiffsregister eingetragene
angegebenen Beträge wie folgt zu behandeln: Schiffe und Schiffsbauwerke im Sinne des Gesetzes
1. Die in Absatz 1 Ziffern 1 und 3 bezeichne- vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)
ten Beträge sind auf die für das erste und sowie für Bahneinheiten.
zweite Erhebungsjahr zu entrichtende all- (5) Im § 63 der (Ersten) Durchführungsverordnung
gemeine Soforthilfeabgabe anzurechnen, die zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes werden die
auf den gesamten Grundbesitz des Abgabe- Absätze 2 bis 4 gestrichen.
pflichtigen entfällt. Nicht anrechenbar sind
Beträge, die als abzugsfähige Zinsen oder
§ 4
Tilgungsbeträge im Sinne des § 26 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes bei der Ermittlung des Anrechnung von Zinsen und Tilgungsbeträgen
Einkommens und des Gewerbeertrags ab- ab 1. April 1951
gezogen worden sind.
(1) Auf die allgemeine Soforthilfeabgabe für
2. Die in Absatz 1 Ziffer 4 bezeichneten Be- etwaige weitere Erhebungsjahre, soweit sie auf den
träge sind nach den Grundsätzen der Ziffer 1 Grundbesitz entfällt, sind vorbehaltlich des Ab-
anzurechnen; jedoch dürfen die nach dem satzes 2 anrechenbar
31. März 1950 entrichteten außerplanmäßi-
gen Tilgungsbeträge nicht auf die Sofort- 1. die auf das Erhebungsjahr oder ein früheres
hilfeabgabe des ersten Erhebungsjahrs an- Erhebungsjahr entfallenden Zinsen und
gerechnet werden .. planmäßigen Tilgungsbeträge, wenn sie
3. Die in Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Be- a) bis zum letzten Werktag des dem Er-
träge sind nur insoweit anzurechnen, als sie hebungsjahr folgenden Monats öder
Umstellungsgrundschulden betreffen, die b) bei Fälligkeit nach Ablauf des Er-
auf Grundbesitz ruhen, dessen Einheitswert hebungsjahrs spätestens innerhalb eines
nach § 9· des Gesetzes im Hinblick auf Kriegs- Monats nach dem planmäßigen Fällig-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe-: Bonn, den 10. Januar 1951 53
keitstag bei der grundsdrnldverwalten- 1. Die auf das gesamte land- und forstwirt-
den Stelle eingegangen sind; schaftliche Vermögen entfallende Sofort-
2. die im Erhebungsjahr entrichteten außer- hilfeabgabe ist mindestens zu dem Hundert-:-
planmäßigen Tilgungsbeträge. satz, zu dem die Entschädigung für die ab-
gegebenen Teile durch Barzahlung erfolgt,
(2) Nicht anrechenbar sind durch Barzahlung zu entrichten. Die Sofort-
1. Beträge, die bereits auf die Soforthilfeab- hilfeabgabe kann im übrigen durch Hingabe
gabe für ein früheres Erhebungsjahr ange- von Wertpapieren zum Nennwert entrichtet
rechnet worden sind; werden, die auf Grund der landesgesetz-
lichen Vorschriften als Entschädigung ge-
2. Beträge, die als abzugsfähige Zinsen oder währt werden. Das gilt nur bis zur Höhe
Tilgungsbeträge im Sinne des § 26 Absatz 2 des Betrags, der dem Abgabepflichtigen in
Satz 2 des Gesetzes bei der Ermittlung des Wertpapieren dieser Art als Entschädigung
Einkommens und des Gewerbeertrags ab- zugeteilt wird; Spitzen, die wegen ungenü-
gezogen worden sind. gender Stückelung der Wertpapiere nicht in
{3) Spätestens sieben Monate nach Ablauf des diesen entrichtet werden können, sind in
Erhebungsjahrs hat der Abgabepflichtige Bestäti- bar zu leisten.
gungen der grundschuldverwaltenden Stellen über 2. Die hinzugebenden Wertpapiere müssen
die Höhe der nach Absatz 1 anrechenbaren Beträge mit mindestens 3½ vom Hundert zu ver-
seinem zuständigen Finanzamt vorzulegen; in die zins~n sein. Die Landesregierung muß sich
Bestätigungen nicht aufzunehmen sind Beträge, die verpflichten, daß sie oder die von ihr mit
bereits in Bestätigungen für frühere Erhebungsjahre der Verwertung des im Rahmen der Boden-
aufgenommen worden sind oder hätten aufgenom- reform anfallenden Landes beauftragte
men werden müssen. In jeder Bestätigung ist an- Stelle im Falle des Erwerbs einer Siedler-
zugeben, auf welche Einheit des Grundbesitzes sie stelle durch einen Flüchtling die Wert-
sich bezieht.
papiere in Anrechnung auf den Kaufpreis
(4) Das Finanzamt hat nach Ablauf des Erhebungs- zum Nennwert in Zahlung nimmt. Die Lan-
jahrs die in den Bestätigungen angegebenen Beträge desregierung muß sich ferner verpflichten,
(Absatz 3) nach Ausscheidung der in Absatz 2 be- die zur Entrichtung der Soforthilfeabgabe
zeichneten Beträge auf die Abgabe anzurechnen, die hingegebenen Wertpapiere innerhalb eines
für das abgelaufene Erhebungsjahr auf den gesam- Vierteljahrs nach Ablauf des auf die Hin-
ten Grundbesitz des Abgabepflichtigen entfällt. Auf gabe folgenden fünften Rechnungsjahrs
Antrag sind außerdem die Zinsen und planmäßigen zum Nennwert einzulösen, sofern nicht die
TiJgungsbetrüge anzurechnen, die für ein früheres Wertpapiere bis zu diesem Zeitpunkt nach-
Erhebungsjahr anrechenbar waren, aber nicht an- weislich in Anrechnung auf den Kaufpreis
gerechnet und auch bei der Ermittlung des Einkom- von Siedlerstellen bei der Ansetzung von
mens und des Gewerbeertrags nicht abgezogen Flüchtlingen verwandt werden konnten.
worden sind. § 3 Absatz 3 ist entsprechend anzu-
wenden. 3. Die Hingabe der Wertpapiere hat an eine
vom Präsidenten des Hauptamts für So-
(5) Abgabepflichtige, die eine Anrechnung nach forthilfe zu bestimmende Stelle zu erfolgen.
Absatz 4 Satz 2 beantragen, haben dem Finanzamt Der Abgabepflichtige hat die Empfangs-
gleichzeitig mit der Vorlage der Bestätigungen (Ab- bestätigung dieser Stelle seinem zuständi-
satz 3) die Zinsen und Tilgungsbetrage, die aus vor- gen Finanzamt an Zahlungs Statt einzu-
angegangenen Jahren anrechenbar geblieben sind, reichen.
anzugeben. Sie haben auf Verlangen des Finanz-
amts darzulegen, daß diese Beträge bei der Ermitt- (2) Die Regelung nach Absatz 1 gilt vom Beginn
lung des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht des Erhebungsjahrs ab, wenn die wirtschaftliche
abgezogen worden sind (Absatz 2 Ziffer 2). Nutzung des abgegebenen land- und forstwirtschaft-
lichen Vermögens spätestens mit dem 1. Juli dieses
(6) Die Bestimmungen über Grundbesitz gelten Erhebungsjahrs auf die übernehmende Stelle
entsprechend für im Schiffsregister eingetragene
übergeht. Geht die wirtschaftliche Nutzung nach
Schiffe und Schiffsbauwerke im Sinne des Gesetzes
dem 1. Juli über, so gilt die Regelung erst vom
vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)
sowie für Bahneinheiten. folgenden Erhebungsjahr an.
(3) Soweit der Abgabepflichtige über die Entschä-
Zu § 28 ZHfer 1 des Gesetzes digung am Tage der Fälligkeit der Soforthilfeabgabe
noch nicht verfügen kann, ist die Soforthilfeabgabe
§ 5
auf Antrag zunächst zu stunden und spätestens 10
Erleichterung der Zahlung der Soforthilfeabgabe für Tage nach dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der
die von der Bodenreform betroffenen Grundbesitzer Abgabepflichtige die Verfügung über die Entschä-
(1) Grundbesitzer, die nach den Bodenreform- digung erlangt; das gilt nur insoweit, als die Sofort-
gesetzen Teile ihres land- und forstwirtschaftlichen hilfeabgabe nach den Absätzen 1 und 2 aus der Ent-
Vermögens abgegeben haben, dürfen die auf ihr schädigung. entrichtet werden darf. Die gestundete
gesamtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen Soforthilfeabgabe ist vom Fälligkeitstag bis zur
entfallende Soforthilfeabgabe nach Maßgabe der 1
Entrichtung in gleicher Höhe zu verzinsen, wie die
folgenden Bestimmungen leisten: Entschädigungsforderung verzinst wird.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(4) Hat der Abgabepflichtige auf die Abgabeschuld erfüllt sind. Die Vergünstigung entfällt, wenn der
für ein Erhebungsjahr bereits Beträge geleistet, die Betrieb an den Veräußerer zurückfällt, und zwar mit
den für dieses Erhebungsjahr nach den Absätzen 1 dem Ende des Kalendervierteljahrs, in dem der
bis 3 zu entrichtenden Betrag übersteigen, so ist der Betrieb zurückfällt; beruht der Rückfall auf einem
übersteigende Betrag auf Antrag bar zu erstatten. Umstand, den der Veräußerer zu vertreten hat, so
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten mit Wirkung vom entfällt die Vergünstigung mit rückwirkender Kraft.
Beginn des zweiten Erhebungsjahrs (1. April 1950) Die Vergünstigung gilt nicht für Veräußerungen, die
ab. auf Grund der Bodenreformgesetze erfolgen.
(7) § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung
Zu § 28 Ziffer 3 des Gesetzes zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes wird auf-
§ 6 gehoben.
Vergünstigung bei Verpachtung oder Veräußerung § 7
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe anFlüchtlinge
Vergünstigung bei langfristiger Verpachtung oder bei
(1) Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Be- Veräußerung gewerblicher Betriebe an Flüchtlinge
trieb im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes nach
dem 31. März 1949 unter Mitwirkung der zuständi- (1) Wird ein gewerblicher Betrieb im Sinne des
gen Siedlungsbehörde an Flüchtlinge (§ 31 Ziffer 1 Reichsbewertungsgesetzes mit einem der Soforthilfe-
des Gesetzes) auf m indestcns neun Jahre v~rpachtet, abgabe unterliegenden Vermögen von nicht mehr
so bleibt die auf dE~n Belrieb entfallende Soforthilfe- als 20 000 DM an Flüchtlinge (§ :H Ziffer 1 des Ged
abgabe unerhoben. Auf Antrag des Abgabepflich- setzes) veräußert oder auf mindestens 7 Jahre ver-
tigen kann diese Vergünstigung auch dann gewährt pachtet, so bleibt die auf den Betrieb entfallende
werden, wenn der Betrieb vor dem 1. April 1949 auf allgemeine Soforthilfeabgabe unerhoben. Das gilt
mindestens neun Jahre verpachtet worden ist und nur, wenn das Soforthilfeamt, in dessen Bezirk der
die zuständiqe Siedlunqsbehörde dem Antrag zu- Erwerber oder Pächter seinen Wohnsitz oder dauern-
stimmt. Für die Mitwirkung der Siedlungsbehörden den Aufenthalt hat, dem Vertrag über die Veräuße-
auf Grund der Sätze 1 und 2 sind die vom Bundes- rung oder Verpachtung zustimmt. Das Soforthilfe-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und For- amt soll vor seiner Entscheidung bei Handwerks-
sten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der betrieben die für den Betrieb zuständige Handwerks-
Finanzen und dem Präsidenten des Hauptamts für kammer, bei sonstigen gewerblichen Betrieben die
Soforthilfe aufgPstellten Richtlinien maßgebend. für den Betrieb zuständige Industrie- und Handels-
kammer und bei Betrieben freier Berufe die für den
(2) Der unmittelbaren Verpachtung an einen
Betrieb zuständige Berufsorganisation {Ä.rztekam-
Flüchtling wird gleichgestellt die Verpachtung an ein
mer, Anwaltskammer w w.) sowie in jedem Falle
0
anerkannles qc•rneinnülziges Siedlungsunternehmen
die örtliche Vertriebenenorganisation hören. Bei
im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes und der Bo-
seiner Entscheidung hat das Soforth:lfeamt die vom
denreforn1gesclzP oder an ein anderes Unternehrnen
Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe für die
im Sinne des § 5 Ziffer 9 des Cesetzes zum Zwecke
Inanspruchnahme der Vergünstignng aufgestellten
der Weiterverpachtung an einen Fl(ichtling.
Richtlinien zu beachten.
(3) Die Ver9ünstigung beginnt mit dem Anfang
des K lendervicrteljahrs, das de folgt, in dem (2) Die Vergünstigung beginnt mit dem Anfang
der Bel.rieb an den Plüchtling zur Bewirtschaftung des Kalendervierteljahrs, das dem folgt, in dem der
übergeben wird. Die Vergünstigung entfällt, wenn Betrieb an den Flüchtling überg1:~ben wird, bei Ver-
das Pachtverhältnis vorzeitig erlischt, mit dem Ende äußerungen oder Verpachtungen, die vor .dem Be-
des Kalendervierteljahrs, in dem das Pachtverhält- ginn des zweiten Erhebungsjahrs wirksam geworden
nis vorwitig c~ndet. Beruht die vorzeitige Beendi- sind, beginnt die Vergünstigung mit dem 1. April
gung auf einem Umstand, den der Verpächter zu 1950. Die Vergünstigung entfällt bei Verpachtungen,
vertreten hat, so entfällt die Vergünstigung mit wenn das Pachtverhältnis vor Abl ,lf von 7 Jahren
rückwirkender Kraft. nach der Ubergabe erlischt, mit dem Ende des Ka-
lendervierteljahrs, in dem das Pa'--:1tverhältnis endet.
(4) Die Absätze 1 b.is 3 gelten entsprechend für Beruht jedoch das Erlöschen auf einem Umstand, den
die Verpachtung von Teilen land- und forstwirt-
der Verpächter zu vertreten hat, so entfällt die Ver-
schaftlicher Betriebe.
günstigung mit rückwirkender Kraft. In den Fällen
(5) Die Betrüge, die nach den Absätzen 1 bis 4 der Veräußerung ist § 6 Absatz 6 Satz 2 entsprechend
unerhoben bleiben, werden auf die im § 25 des Ge- anzuwenden.
setzes bezeichneten Abgaben so angerechnet, als ob
sie entrichtet wären. Im übrigen bleibt das Ausmaß (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
der Vergünstigungen im Rahmen des endgültigen die Fälle, in denen Teile eines gewerblichen Be-
Lastenausgleichs den hierüber ergehenden Bestim- triebs an einen Flüchtling veräußert oder verpachtet
mungen vorbQhalten. werden.
(6) Die Absä l.ze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab- (4) Die Beträge, die nach den Absätzen 1 und 2
satzes 3 Satz 2 gelten entsprechend bei solchen Ver- unerhoben bleiben, werden auf die im § 25 des
äußerungen oder Vergebungen im Wege des Erb- Soforthilfegesetzes bezeichneten Abgaben so ange-
baurechts, bei denen die Voraussetzungen des Ge- rechnet, als ob sie entrichtet wären. Im übrigen
setzes zur Förderung der Eingliederung von Heimat- bleibt das Ausmaß der Vergünstigungen im Rahmen
vertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlings- des endgültigen Lastenausgleichs den hierüber er·
siedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231) gehenden Bestimmungen vorbehalten.
Nr. 2 _;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1951 55
Ergänzung der Anlage 2 Schlußbestimmungen
zur Durchführungsverordnung zum Ersten Teil
§ 9
des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949
Inkrafttreten
§ 8
Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit
Anlage 2 zur (Ersten) Durchführungsve'rordnung Wirkung ab 1. April 1949 in Kraft, soweit nicht
zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes - Zu- ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
sammenstellung der am 31. August 1948 bewirt-
schafteten Lebensmittel, auf die die Sonderregelung Bonn, den 29. Dezember 19.50.
des § 38 Absätze 2 und 3 anzuwenden ist --'- wird
wie folgt ergänzt:
Der Bundesminister der Finanzen
Beim Stichwort „Getreide" ist hinter die Worte
,,sowie Erzeugnisse aus diesen Früchten" neu ein- In Vertretung
zufügen: ,, (mit Ausnahme \·on Spiritus)". Hartmann
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Geselzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl.
S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeig\r verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über die Heraufsetzung des Mindestmaßes
fangfähiger Schollen. Vom 20. November 1950. 12. 1. 51 239 12. 12. 50
Für Lieferungen, die über· den
Verordnung zur Anderung :von Preisen für Steinkohle, Einzelhandel erfolgen und in
Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Re- Einzelmengen, nicht wamron-
weise, an Hausbrand- und
vieren Ruhr und Aachen. PR Nr. 79150. Vom 9. De- Kleinverbraucher abgegeben
zember 1950. werden:
15. 12. 50 241 14. 12. 50
im übrigen:
1. 12. 50
Verordnung über die Abänderung der Verordnung über
die Aushaltung, Messung und Sortenbildung des Holzes
in den deutschen Forsten vom 1. April 1936. Vom 1. De-
zember 1950. 1. 10. 50 242 15. 12. 50
Verordnung PR Nr. 80/50 über Butterpreise. Vom 12. De-
zember 1950. 17. 12. 50 243 16. 12. 50
Verordnung PR Nr. 77/50 zur Anderung der Verordnung
PR Nr. 63150 über einen Preisausgleich für die eisen-
verbrauchende Wirtschaft in West-Berlin vom 21. Sep-
tember 1950. Vom 30. November 1950. 15. 11. 50 248 23. 12. 50
rür Lieferungen, die über den
Verordnung PR Nr. 81/50 zur Änderung von Preisen für Einzelhandel erfolgen und in
Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus Einzelmengen, nicht waggon-
weise, an Hausbrand- und
dem Revier Niedersachsen sowie für Oberbayerische Kleinverbraucher abgegeben
Pechkohle. Vom 21. Dezember 1950. werden:
24. 12. 50 248 23. 12. 50
im übrigen:
1. 12. 50
Verordnung PR Nr. 78/50 über die Preise für Roheisen,
Walzwerkserzeugnisse und Schmiedestücke. Vom 11. De-
zember 1950. 1. 12. 50 250 29. 12. 50
Verordnung über den Warenverkehr mit den Währungs-
gebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank
(DM-Ost) durch die Post oder die Eisenbahn.· Vom
21. Dezember 1950. 31. 12. 50 251 30. 12. 50
Verordnung über die Abwicklung des Abkommens über
den Interzonenhandel 1949/50 (Frankfurter Abkommen).
Vom 21. Dezember 1950. 1. 1. 51 251 30. 12. 50
Verordnung über die Kontrolle des Warenverkehrs mit
der sowjetisch besetzten Zone und dem Ostsektor von
Berlin. Vom 22. Dezember 1950. 7. 1. 51 4 6. 1. 51
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
D(:n Wünsd1cn viclt'r Bezieher entsprechend läßt der Verlag eine einheitliche
Ei,ib,inddeclie
zum FinlJind(cn der Jahrgänge 1949 und 1950 des Bundcs9eSE!lzblattes in einem Bande
(IJalbleinrm, Rücken mit Goldschrift)
lwrstellen.
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sich, den Betrag (zuzüglich 0.20 DM Postgepühr) auf Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln
83 400 zu überweisen und auf der Rückseite des Einzahlungsabschnittes die Bestellung auf-
zugeben.
VERtAG DES BUNDESANZEIGERS, KöLN/RH. 1, POSTFACH
Demnächst erscheint:
DEUTSCHES VERMOGEN IM AUSLAND
Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung
Bearbeitet von
Otto Böhme r Konrad D u den Hermann J a n s s e n
Rechtsanwälten
Herausgegeben vom
Bundesministerium der Justiz
r-.1Iit Rücksicht auf das dringende Interesse der deutschen Offenllich- An der Beschaffung der Texte haben zahlreiche amtliche und private
keit an einer Un!crrichlun9 über das Schicksal der deutschen Aus- Stellen mitgewirkt, vor allem die Slucliem1esellschaft für privalrccht-
lirnt.lsvermögenswcrtc vcrölfenllicht das Bundesjustizminisler.ium in Lche Auslandsinteressen, Bremen. Für die Publiku tion wurden clie
dem vorli('(Jcndcm Werk die Texle der ihm bekannten internationalen Texte zusammengestellt und bearbeitet: im Abschnitt Internulicmale
Vcrcinburn1HJr,n unrl ausl;indisdicn geseldichen Vorschriften über dus Abknmmen vo;i, Rechtsanwalt Dr. D u ·:l e n, Mannheim; im Abschnitt
dcu lsche l\ uslandseigcnlum. USA von Rechlsanwalt und Notar Dr. J <1 n s s e n, Bremen; in den
übriuen Abschnitten von Rechtsanwalt Otto Böhme r, Düsseldorf. Die
Teil A cJr,s Werkes enthält die internationalen Vereinbarungen, Beurbeiter haben zahlreiche ausländisclrn Korrespondenten heran-
Teil ß clie (iinzelslaullichcn auslünclischen Vorschriften. gezogen. Die Obersetzer wurden mit besonderer Sorgfalt ausgewählt.
Die Veröffentlichung erscheint in zwei Bänden von insgesamt etwa
Die englischen oder französischen Texte sind zum Teil in der Ursprnche 1000 Seiten im Formut DIN A 4. Der Bezug von Bund 1 verpflichtet
unt.1 in cleuls(:her lJberselzung, zum Teil nur in der Ursprache ab- zuqleich zum Bezuge von Band 2. - P r e i s j e B an d DM 40.-.
gedrnckt, alle übrigen frernt.lsprachliclwn Texte (mit Ausnahme einiger Der erste Band wird außer den internationalen Abkommen die
\iesoadc,rs wichliger spanisclwr T(:xle) nur in deutscher lJbersetzun~J. Vorschriften aus einer großen Zahl von Ländern, darunter allen für
Den einwliwn Liindr,rnbschniltr•n ist ieweils eme Liste der einsd1lä- den deutschen Auslandsverkehr besonders wichtigen, enthalten. Für
gigen Vorschriften vorangestellt; die wichtigeren Vorsduiflen sind andere Länder soll die Veröffentlichung im zweiten Band nachgeholt
anschlidlend abrJetlrnckl; au! die weniger wid1tigen wird durch die werden. Das Werk st~llt ein unentbehrliches Hilfsmittel dar für
Liste hin9ewiesen, so daß den Interessierten im Bedarfsfalle die Auf• BE'l1örden. Banken. Firmen, Rechtsanwälte und alle diejenigen, deren
findun~J des vVortlaulcs erleichtert ist. Vermögen im Ausland von der Beschlagnuhme betroffen wurde.
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