267
Bundesgesetzblatt
Teil I
:l951 Ausgegeben zu Bonn am 2?. April 1951 1 Nr. 19
Tag Ihhalt: Seite
23. 4. 51 Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte
Zivilpersonen und Vermißte ........ , . . . . . . . . . . • 267
25. 4. 51 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet . 269
25. 4. 51 Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) 272
25. 1. 51 Verordnung über die Zollbehandlung von Geschenksendungen und Liebesgabensendungen aus
dem Ausland . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangener
festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte.
Vom 23. A;nil 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gehaltenen oder verschleppten Zivilpernonen oder
rates das folgende Gesetz beschlossen: Vermißten enthalten, ist den in § 1 bestimmten
§ 1 Dienststellen zur Auskunft über diese Unterlagen
verpflichtet. Auf Verlangen ist ihnen Einsicht in,
Wer Kenntnis von dem Verbleib eines Kriegs-
gefangenen, einer festgehaltenen oder verschlepp- die Unterlagen zu gewähren.
ten Zivilperson oder eines Vermißten hat, ist ver-
pfüchtet, dem Bundeskanzleramt, der von ihm be- § 3
stimmten Bundesbehörde oder der jeweiligen ober-
sten Landesbehörde für das Flüchtlingswesen auf Wer vorsätzlich den Vorschriften dieses Gesetzes
Aufforderung die Angaben zu machen, die auf dem zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis 150Deutsche
als Anlage zu diesem Cesetz veröffentlichten Mark oder mit Haft bestraft. Die Verfolgung tritt
Formblatt vorgesehen sind. Die Aufforderung er- nur auf Antrag einer auskunftsberechtigten Dienst-
folgt durch Ubersendung des Formblattes. stelle ein.
§ 2 § 4
Wer im Besitz von Unterlagen ist, die Angaben Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
ü,ber den Verbleib von Kriegsgefangenen, fest- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. April 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
268 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage zu§ 1
(Vorderseite)
Meldung über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen u. Vermißte
(Bitte mit Schr„1bmaschine oder Blockschrift ausfüllen!)
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Personalien des Abwesenden
Zulretfendes Feld
durchstreichen! / ITI l l l 111 1
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Famihenname Vorname -,,,-----------------
Vomame des Vaters (auch wenn verstorben)
bei Prauen Mädchenname geb. am in (Ort, Kreis) Jed., verh., verw., gesch.
·. ~ I ~ ' - - - ~ .Erlernter - - - - - ' znletzt tätig als tSelbst., mith.
Beruf 11 1 1 1 1 :--.
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zahl mlnderj. Fam.-Angeb., Beamter, Angest., Arbeiter)
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Letzte Arbeitsstätte (Name (Firmal und Anschrift)
0 --~~;;;-:---;-~--=--=--:----:-::-=-=....,.....-;;:---=-:-~~_....!!,,el~l--=,,-1~'~I1
Wohnsitz bei Kriegsbeginn am 1. Sept. 1939 (Ort, Straße, Kreis, Land)
Letzter menstgrad Letzte Feldp.-Nr. Olfene Truppenanschrift bzw letzter
Aufenthaltsort vor der Versdileppung
Fortsetzung siehe Rtldlseitel
zuletzt verwendet als
{z.B.: Melder, Kp.-Schreiber nsw.)
•
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(Rückseite)
Personalien des Anmeldenden
-------,,---,,--------/
FamilieDname
__________ Vorname bei Frauen auch Mäddienname
----'------------'-----'--=,,---,-~~-c-c=--c--
Ö-a_m_ _ _ _ _ _ ln-c--(-0_r_t._K_r_e_l•_·_,--,-...,.,.-,---=---=-c----,-F-a-m-=ili-·e_n_•=tanc-d-c----=c---:--V~e-r_~_:_:_~_:!'_.:_.!_~_~_e_:_:n_äl_tn_i•__
Jetzige genaue Anschril-t des Anmeldenden (Ort, Straße, Kreis, Land)
· ( \·
~--------:W::-;--o-:h-n-,sic:-tz-d""e-s-=A_n_m_e-:l-:d-en-d7 e-n---:-b-e7i-:Kc:rl-:-eg-s-:b-e-gt7·nn--a-m--=1:-.-,S=-e-p-=t-.-=1-=939=-:10=-rt:-,~!):-tr-aß-=-e-,-=-L-a-n-:d),-----,---
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/ .\J_·
Was ist Ihnen als Letztes über den Abwesenden bekannt?
Nachstehend bitte genaueste A~gaben über letzte Lebenszeichen. des Abwesenden, z, B, letzte Peldpost-Nr. und, soweit
bekannt, offene Truppenanschnlt und Einsatzort oder Krlegsgefangenealaget-Nr. oder Lazarett-Nr. oder Gefängnis-Nr:;
alle Angaben mit Zelt, Ort und Land; für vermißte Zivilpersonen entspted!ende Hinweise.
Letzte eigene Nad!richt _ _ _ _ _ _ _ __
des Abwesenden: · , wann woher
Lettte Nad!rld!t durdi Dritte _ _ _ _ _ _ _ _ _ / _ ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - . , - ~ - -
Angeblldter AufentbaUd. Abwesenden wann wo
Weitere sachdienliche Hinweise _ _ _ _~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
. ·~-.
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Bei Straf- und Unter- _ _ _ _ _ _ _ _ / _ _ _ _~ - - ~ - - - -
suchungsgelangenen: ve,rurteilt am Strafm.aß · ausgeliefert •m von wem
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Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951 269
Gesetz
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet.
Vom 25. April 1951.
Der Bundestag hal dcts folgende Gesetz be- gesetzes oder aus Berlin (West) rechtmäßig seinen
schlossen: Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Gel-
Kapitel I tungsbereich des Grundgesetzes oder l'l:..';dl Berlin
(West) zurückverlegt.
Allgemein(~ Vorschriften § 3
§ 1 (1) Ein heimatloser Ausländer darf wegen seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
(1) Heimatloser Ausländer im Sinne dieses Ge- Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder wegen
setzes ist ein fremder Staatsangehöriger oder seiner Flüchtlingseigenschaft nicht benachteiligt
Staatenloser, der werden.
a) nachweist, daß er der Obhut der Inter- (2) Die ungestörte Religionsausübung wird ge-
nationalen Organisation untersteht, die von währ leistet.
den Vereinten Nationen mit der Betreuung
verschleppter Personen und Flüchtlinge be- § 4
auftragt ist, und (1) Heimatlose Ausländer sind den im Geltungs-
b) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grund- bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
gesetzes ist und geltenden Gesetzen und Vorschriften einschließlich
c) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in ergriffenen Maßnahmen unterworfen.
Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung (2) Sie unterstehen der deutschen Gerichtsbar-
eines heimatlosen Ausländers auf Grund keit.
der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt. § 5
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- Rechte und Vergünstigungen, die allgemein An- ·
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu gehörigen fremder Staaten nur unter der Bedingung
erlassen, durch die andere ausländische Flüchtlinge der Gegenseitigkeit gewährt werden, sind heimat-
zur Vermeidung unbilliger Härten den in Absatz 1 losen Ausländern auch dann nicht zu versagen,
genannten Personen gleichgestellt werden. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(3) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem
heimatlosen Ausländer oder einer ihm nach Ab- § 6
satz 2 gleichgestellten Person ableitet, steht einem Ausnahmemaßnahmen, die sich gegen Angehö-
heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes rige des früheren Heimatstaates eines heimatlosen
gleich. Ausländers richten, dürfen gegen diesen nicht an-
§ 2
gewandt werden.
§ 7
(1) Ein heimatloser Ausländer verliert diese
Rechtsstellung, wenn er nach dem 30. Juni 1950 In den Fällen, in denen der Erwerb oder die
eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt oder seinen Ausübung eines Rechts von der Dauer des Auf-
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungs- enthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes
bereichs des Grundgesetzes· oder von Berlin (West) oder in Berlin (West) abhängig ist, ist die Zeit des
nimmt. Zwangsaufenthalts einer Person im Falle einer
Verschleppung in der Zeit vom 1. September 1939
(2) Hat ein heimatloser Ausländer seinen gewöhn- bis zum 8. Mai 1945 anzurechnen.
lichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes oder von Berlin (West) genom- Kapitel II
men, so kann er innerhalb zweier Jahre seit dem
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Geltungsbereich Bürgerliches Recht
des Grundgesetzes oder aus Berlin (West) seinen
§ 8
gewöhnlichen Aufenthalt in den Geltungsbereich
des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zurück- Hat ein heimatloser Ausländer vor Inkrafttreten
verlegen. Mit der Rückkehr erlangt er wieder die dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen
Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers. Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese,
(3) Ein fremder Staatsangehöriger oder Staaten- sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an
loser, der die Bestimmungen des § 1 Abs. la und b dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist. Dies gilt
erfüllt, nach dem 1. Juli 1948 seinen gewöhnlichen insbesondere für eine vor Inkrafttreten dieses Ge-
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes setzes geschlossene Ehe.
oder in Berlin (West) hatte und ihn danach außer-
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder § 9
von Berlin (West) verlegt hat, erlangt die Rechts- Heimatlose Ausländer können unter den glei-
stellung eines heimatlosen Ausländers, wenn er chen Voraussetzungen wie deutsche Staatsange-
innerhalb vo~ 2 Jahren seit dem Zeitpunkt seiner hörige Eigentum und andere Rechte an Grund-
Ausreise aus dem Geltungsbereich des Grund- stücken und beweglichen Sachen erwerben.
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 10 § 16
Heimatlose Ausländer genießen hinsichtlich des Heimatlose Ausländer, die Prüfungen gemäß
Schutzes literarischer, künstlerischer und wissen- § 14 abgelegt haben oder deren ausländische Prü-
schaftlicher Urheber- und Verlagsrechte sowie hin- fungen gemäß § 15 anerkannt werden, sind zur
sichtlich gewerblicher Schutzrechte die günstigste Ausübung eines freien . Berufes im Bundesgebiet
Behandlung, die Angehörigen fremder Staaten zu- unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie
steht. deutsche Staatsangehörige.
§ 11
§ 17
Im Verfahren vor allen deutschen Gerichten sind
heimatlo~e Ausländer den deutschen Staatsangehö- (1) Heimatlose Ausländer sind in der Ausübung
rigen gleichgestellt. Sie genießen unter den glei- nichtselbständiger Arbeit deutschen Staatsangehö-
chen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige rigen gleichgestellt.
das Armenrecht und sind von den besonderen (2) Hinsichtlich des Rechts, sich in der Landwirt-
Pflichten der Angehörigen fremder Staaten und der schaft, Industrie, im Handwerk und im Handel
Staatenlosen zur Sicherheitsleistung befreit. selbständig zu betätigen, sowie Handels- und
Industrieunternehmungen, auch in der Form von
Kapitel III Gesellschaften, zu gründen, sind heimatlose Aus-
länder den deutschen Staatsangehörigen gleich-
Offentliches Recht gestellt. Das gilt nicht für das Wandergewerbe und
den Straßenhandel. Für die Ausübung dieser Ge-
§ 12 werbe verbleibt es für heimatlose Ausländer bei
der in § 56 d und § 42 b Abs. 4 der Gewerbe-
Heimatlose Ausländer sind in der Wahl ihres
ordnung für Ausländer getroffenen Regelung.
Aufenthaltsortes und in der Freizügigkeit inner-
halb des Bundesgebietes den deutschen Staats- § 18
angehörigen gleichgestellt.
Heimatlose Ausländer sind in der Sozialver-
§ 13 sicherung, der Arbeitslosenversicherung und der
Arbeitslosenfürsorge den deutschen Staatsangehö-
(1) Heimatlose Ausländer sind hinsichtlich des rigen gleichgestellt.
Rechts, sich in Vereinigungen für kulturelle, so-
ziale, Wohlfahrts-, Selbsthilfe- und .ähnliche § 19
Zwecke zusammenzuschließen, deutschen Staats- Heimatlose Ausländer erhalten in der öff ent-
angehörigen gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt lichen Fürsorge Leistungen in gleicher Höhe wie
nicht für die Bildung von Vereinigungen mit poli- deutsche Staatsangehörige.
tischen Zwecken.
(2) Heimatlose Ausländer haben das Recht, sich § 20
in Gewerkschaften zusammenzuschließen oder ihre Die Erhebung von Steuern, Abgaben und Ge-
Aufnahme in deutsche Gewerkschaften zu bean- bühren richtPt sich für heimatlose Ausländer nach
tragen. den für deutsche Staatsangehörige geltenden Vor-
§ 14 schriften.
(1) Heimatlose Ausländer haben zu allen öffent- Kapitel IV
lichen Volksschulen, mittleren und höheren Lehr- Verwaltungsmaßnahmen
anstalten sowie wissenschaftlichen Hochschulen
und Kunsthochschulen unter den gleichen Bedin- § 21
gungen Zugang wie deutsche Staatsangehörige. Sie
werden nach Maßgabe des Landesrechts an Ge- Für heimatlose Ausländer gelten die allgemeinen
bührenerlaß und an den Mitteln zur Förderung Be- Vorschriften über die Einbürgerung. Bei der Prü-
gabter beteiligt. fung der Einbürgerungsanträge soll das besondere
Schicksal der heimatlosen Ausländer berücksichtigt
(2) Heimatlose Ausländer können Staatsprüfun- werden. Bei der Festsetzung der Gebühr für die
gen unter den gleichen Bedingungen ablegen wie Einbürgerung soll auf die wirtschaftliche Lage des
deutsche Staatsangehörige.
Antragstellers Rücksicht genommen werden.
(3) Das Recht zur Errichtung von privaten Schu-
len für heimatlose Ausländer wird nach Maßgabe § 22
des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes Einern heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr
gewährleistet. in seine Heimat oder die Auswanderung ni.cht ver-
§ 15 sagt werden.
(1) Ausländische Prüfungen heimatloser Aus- § 23
länder werden im Bundesgebiet anerkannt, wenn (1) Heimatlose Ausländer dürfen nur aus Grün-
sie den entsprechenden inländischen Prüfungen den der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus-
gleichzuachten sind. gewiesen werden. Gegen einen Ausweisungsbefehl
(2) Die· Entscheidung darüber, welche auslän- steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen. Wird
dischen Prüfungen den inländischen Prüfungen der Rechtsweg beschritten, so ist der Vollzug der
gleichzuachten sind, wird von den Obersten Landes- Ausweisung bis zur Rechtskraft der ~ntscheidung
behörden getroffen. auszusetzen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951 271
(2) Bei der Ausweisung ist dem Betroffenen eine (3) Für die Ausstellung solcher Urkunden dür-
angemessene Frist zu gewähren, in welcher er um fen, vorbehaltlich einer günstigeren Behandlung
Aufnahme in einen anderen Staat nachsuchen kann. für minderbemittelte heimatlose Ausländer, keine
(3) Ein heimatlöser Ausländer darf weder an höheren Gebühren erhoben werden als von deut-
einen Staat ausgeliefert noch in einen Staat aus- schen Staatsangehörigen.
gewiesen, abgeschoben oder zurückgesandt wer-
den, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen Kapitel VI
seiner Rasse, seiner Abstammung, seiner Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Schluß- und Ubergangsvorschriften
Anschauungen bedroht ist.
(4) Die Anwendung des Gesetzes Nr. 10 der § 25
Alliierten Hohen Kommission vom 27. Oktober 1949 Die aus der Durchführung dieses Gesetzes er-
über die Ausweisung unerwünschter Personen wird wachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe
hierdurch nicht berührt.
eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grund-
Kapitel V gesetzes.
Rechtsschutz § 26
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Per-
§ 24
sonen, die in Umsiedlung begriffen sind und von
(l) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO)
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen Fürsorge und Unterhalt erhalten.
zu erlassen,
a) um heimatlosen Ausländern den Schutz § 27
und Beistand zu gewähren, der fremden
Die Anwendung dieses Gesetzes auf heimatlose
Staatsangehörigen sonst durch die Aus-
Ausländer, die ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-
landsvertretungen ihrer Heimatstaaten ge-
enthalt in Berlin (West) haben oder hatten, ist
leistet wird und
davon abhängig, daß Berlin (West) . eine gleich-
b) um die Ausstellung von Urkunden zu re- artige gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-
geln, die fremden Staatsangehörigen sonst tungen übernimmt, die nach diesem Gesetz den
von ihren Heimatbehörden erteilt werden. Ländern obliegen.
(2) Die so ausgestellten Urkunden haben die
gleiche Gültigkeit, wie sie entsprechenden, den § 28
fremden Staatsangehörigen von ihren Heimat- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner. Verkün-
behörden erteilten Urkunden zukommt. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. April 1951.
Der.Bundes prä s i den t
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Vertriebene
D r. L u k a s c h e k
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch
(Vieh- und Fleischgesetz).
Vom 25. April 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Zuchtviehmärkten und über den Verkehr auf
rates das folgende Gesetz beschlossen: solchen Märkten erlassen. Zuchtviehversteigerungen,
Zuchtviehmärkte und Zuchtviehausstellungen staat-
Erster Teil lich anerkannter Züchtervereinigungen werden hier-
von nicht berührt.
Allgemeine Bestimmungt.n
§ 1
'Zweiter Teil
Begriffsbestimmungen
für Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse Bestimmungen über Groß-
Im Sinne dieses Gesetzes sind und Schlachtviehmärkte
Vieh: Rinder, Kälber, Schweine und Schafe, § 6
Fleisch: Teile dieser Tiere, sofern sie sich zum Markttage, Marktzeiten
Genuß für Menschen eignen,
Schlachtvieh darf auf Großmärkten und Schlacht-
Fleischerzeugnisse: Fleisch in be- oder verarbeite- viehmärkten nur an den festgesetzten Markttagen
tem Zustande (einschließlich Konserven) und zu den festgesetzten Marktzeiten gehandelt
- auch unter Zusatz anderer Lebensmittel - werden. Die Obersten Landesbehörden setzen nach
sowie Schlachtfette. Anhörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes
§ 2 die Markttage fest. Die Gemeindeverwaltung des
Marktortes bestimmt im Einvernehmen mit der
Versorgungsplan Obersten Landesbehörde die Marktzeiten und Auf-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft triebsschlußzeiten für die einzelnen Markttage.
und Forsten (Bundesminister) stellt im Benehmen
mit den Obersten Landesbehörden für Ernährung, § 7
Landwirtschaft und Forsten (Oberste Landesbehör- Marktgebiet
den) für jedes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni)
im Rahmen eines Versorgungsplanes fest, welche (1) Marktgebiet ist der Bezirk der Gemeinde, in
Mengen Vieh und Fleisch aus der inländischen Er- der der Großmarkt oder Schlachtviehmarkt liegt.
zeugung zur Verfügung stehen und aus der Einfuhr Die Obersten Landesbehörden können Teile der
zur Deckung des Bedarfs notwendig sind. Gemeinde vom Marktgebiet ausnehmen oder an-
grenzende Gemeindegebiete oder Teile davon als
§ 3 zum Marktgebiet gehörig erklären.
Großmärkte, Schlachtviehmärkte (2) Schlachtvieh darf innerhalb eines Markt-
gebietes nur auf dem Großmarkt oder Schlachtvieh-
(1) Schlachtviehgroßmärkte (Großmärkte) im Sinne
markt gehandelt werden. Landwirtschaftliche Be-
dieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig mit
triebe, die im Marktgebiet liegen, können eigenes
Schlachtvieh zur Versorgung von Großverbrauchs-
Schlachtvieh auch aus dem Marktgebiet hinaus ver-
plätzen beschickt werden oder die eine besondere
kaufen.
Bedeutung für den Absatz von Schlachtvieh haben.
§ 8
(2) Schlachtviehmärkte im Sinne dieses Gesetzes
sind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur Lebendgewichtsha~del, amtliche Verwiegung
Versorgung von Verbrauchsplätzen mittlerer Be- (1) Schlachtvieh darf auf Großmärkten und
deutung beschickt werden oder die zur Erleichterung Schlachtviehmärkten nur nach Lebendgewicht ge-
des Absatzes von Schlachtvieh eingerichtet sind. handelt werden.
§ 4 (2) Das Lebendgewicht ist unmittelbar nach dem
Verkauf auf den amtlichen Waagen festzustellen.
Bekanntgabe der Groß- und Schlachtviehmärkte
(1) Der Bundesminister bestimmt im Einver- § g
nehmen mit den Obersten Landesbehörden, welche Agenturen, Verbot der Eigengeschäfte für Agenturen
Schlc1chtviehmärk te als Großmärkte im Sinne dieses
Gesetzes gelten und gibt diese im Bundesanzeiger (1) Die Obersten Landesbehörden können an-
bekannt. ordnen, daß auf Großmärkten und Schlachtvieh-
märkten Schlachtvieh nur durch Agenturen (Agen-
(2) Die Oberst(m Lmdesbehörden bestimmen, an
ten und landwirtschaftliche Viehverkaufsstellen der
welchen Orten Schlac:htviehrnörkte errichtet werden
Viehverwertungsgenossenschaften) verkauft werden
und geben diese im Bundesanzeiger bekannt.
darf und Vorschriften über die Sicherheitsleistung
§ 5 der Agenturen erlassen.
(2) Agenturen für Schlachtvieh dürfen auf Groß-
Nutz- und Zuchtviehmärkte
märkten und Schlachtviehmärkten, auf denen· sie
Die Obersten Landesbehörden können Vor- tätig sind, weder Verkäufe noch Käufe auf eigene
schrilten über die Anerkennung von Nutz- und Rechnung abschließen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951 273
§ 10 § 14
Marktschlußschein, Fleischmärkte
Verkaufsabrechnung auf Großmärkten Die Obersten Landesbehörden können in Gemein- ·
(1} Die Verkäufer von Schlachtvieh und die den mit Großmärkten nach Anhörung der Gemeinde-
Agenturen haben auf den Großmärkten über jeden verwaltung des Marktortes den Großhandel mit
Verkauf einen Marktschlußschein auszustellen. Der Fleisch auf besonderen Fleischmärkten regeln.
Marktschlußschein muß Angaben über Verkäufer
und Käufer, Art, Gattung, Gewicht und Preis je § 15
50 kg Lcbendgcw icht des Schlachttieres enthalten. Ausdehnung von Vorschriften
Die Obersten Landesbehörden können nach An- auf Schlachtviehmärkte
hörung der Gemeindeverwaltung des Marktortes
Die Obersten Landesbehörden können anordnen,
weitere Vorschriften über die Ausstellung, Form
daß die Vorschriften über Marktschlußscheine, Ver-
und den Inhalt des Marktschlußscheines sowie über
die Anzahl der Ausfcrligungen und deren Verbleib kaufsabrechnungen (§ 10), Verbot des Scheinauf-
triebs, Vorzeichnens .md Zurückstellens (§ 11),
erlassen.
Zahlungsbedingungen (§ 12) und amtliche Notierung
(2} Die Agenturen auf Großmärkten haben dem (§ 13) auf Schlachtviehmärkte Anwendung finden.
Verkäufer eine Verkaufsabrechnung auszustellen.
Die Obersten Landesbehörden können Vorschriften
über den Inhalt der Verkaufsabrechnungen erlassen. Dritter Teil
Einfuhr- und Vorratsstelle
§ 11 für Schlachtvieh, Fleisch und
Fleischerzeugnisse
Verbot des Scheinauftriebes,
§ 16
Vorzeichnens und Zurückstellens auf Großmärkten
Errichtung und Organe
(1} Auf Großmärkten darf Vieh nur zum Zwecke
des Verkaufs aufgetrieben werden. (1) Es wird eine Einfuhr- und Vorratsstelle für
Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse (Ein-
(2} Die auf Großmärkten zum Verkauf gestellten fuhr- und Vorratsstelle) als Anstalt des öffentlichen
Schlachttiere dürfen, solange sie nicht verkauft sind
Rechts errichtet.
und für sie kein Marktschlußschein (§ 10 Abs. 1)
ausgestellt ist, nicht mit besonderen Käuferzeichen (2) Die Organe der Einfuhr- und Vorratsstelle
versehen oder für bestimmte Käufer von den übrigen sind:
zum Verkauf gestellten Tieren abgetrennt werden. 1. der Vorstand,
2. der Verwaltungsrat.
§ 12 (3) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-
ratsstelle gerichtlich und außergerichtlich.
Zahlungsbedingungen auf Großmärkten
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus:
(1) Die Käufer von Schlachtvieh auf Großmärkten 1. zwei Vertretern des Bundesministers als
haben den Kaufpreis grundsätzlich an dem Tage, Vorsitzenden und stellvertretenden Vor-
an dem sie das Vieh gekauft haben, zu bezahkP-. sitzenden,
(2) Die Agenturen auf Großmärkten sind ver- 2. je einem Vertreter des Bundesministers
pflichtet, den erzielten Erlös abzüglich der Provision der Finanzen und des Bundesministers für
und der zulässigen Abzüge spätestens drei Tage Wirtschaft,
nach dem Verkauf an den Verkäufer abzuführen. 3.., vier Vertreter,n der Obersten Landesbehör-
den, die der Bundesrat bestimmt,
§ 13 4. folgend~n Vertretern der beteiligten Wirt-
Amtliche Notierung schaftskreise:
von Schlachtviehpreisen auf Großmärkten vier Vertreterp der Landwirtschaft,
einem Vertreter des lmp9rthandels,
(1) Auf Großmärkten sind die beim Verkauf von
Schlachtvieh erzielten Preise nach Handelsklassen einem Vertreter des Viehhandels,
zu notieren. Diese Notierung erfolgt anhand der einem Vertreter der Viehverwertungs-
Marktschlußscheine des Gesamtauftriebes durch eine. genossenschaften,
Notierungskommission, deren Zusammensetzung drei Vertretern der fleischbe- und ver-
und Leitung die Obersten Landesbehörden regeln. arbeitenden Betriebe,
(2) Das Ergebnis ist als „Amtliche Preisnotierung einem Vertreter des Ei11:zelhandels,
des Schlachtviehgroßmarktes ... " festzuhalten und einem Vertreter der Verbrauchergenos-
umgehend zu veröffentlichen. senschaften,
(3} Der Bundesminister trifft im Einvernehmen vier Vertretern der Verbraucher.
mit den Obersten Landesbehörden nähere Bestim- Dem Verwaltungsrat steht die Beschlußfassung in
mungen über die Handelsklassen für Schlachtvieh allen grundsätzlichen Fragen zu, die zum Aufgaben-
und über das Verfahren der Einreihung in die gebiet der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören. Er
Handelsklassen und der Notierung der Preise für hat die gefaßten Beschlüsse dem Bundesminister zur
Schlachtvieh. Genehmigung vorzulegen. Er beaufsichtigt den Vor-
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
stand. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätig- stimmung kann auch allgemein oder befristet erteilt
keit der Einfuhr- und Vorratsstelle periodisch zu werden.
überwachen; er kann sieb dabei einer Treuhand- (7) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen
stelle bedienen. und technischen Aufgaben soll sich die Einfuhr- und
(5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem Vorratsstelle der Einrichtungen der Wirtschaft be-
Bundesminister. Dieser kann ihr Weisungen erteilen. dienen.
(6) Der Bundesminister regelt den Aufbau der
§ 18
Einfuhr- und Vorratsstelle sowie die Bildung und
Zuständigkeit ihrer Organe im einzelnen. Zoll- und Grenzabfertigung
§ 17
(1) Die Zollstellen fertigen Schlachtvieh, Fleisch
und Fleischerzeugnisse nur ab, wenn der Einführer
Aufgaben der Einfuhr- und Vorratsstelle einen Dbernahmevertrag der Einfuhr- und Vorrats-
(1) Wer aus dem Ausland Schlachtvieh, Fleisch. stelle oder ihre Zustimmungserklärung vorlegt, daß
oder Fleischerzeugnisse einführt oder aus sonstigen er das Schlachtvieh, Fleisch und die Fleischerzeug-
Gebieten in das Bundesgebiet verbringt (Einführer), nisse selbst in den Verkehr bringen, verarbeiten
hat es spätestens bei der Zoll- oder Grenzabferti- oder sonst verwerten darf.
gung der Einfuhr- und Vorratsstelle zum Kauf an- (2) Sie haben die Einfuhr von Schlachtvieh,
zubieten. Fleisch und Fleischerzeugnissen nach näherer Be-
(2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer stimmung des Bundesministers der Finanzen unter
über das Schlachtvieh, das Fleisch und die Fleisch- Angabe des Namens des Einführers und der Art,
erzeugnisse nach ihrer Verbringung in das Bundes- der Menge und der Herkunft des Schlachtviehs,
gebiet im eigenen oder fremden Namen und für Fleisches oder der Fleischerzeugnisse der Einfuhr-
eigene oder fremde Rechnung zu verfügen berech- und Vorratsstelle unmittelbar anzuzeigen.
tigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte
nicht im Bundesgebiet, so tritt an seine Stelle der
Empfänger im Bundesgebiet. Vierter Teil
(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle ist zur Uber- Besondere Bestimmungen
nahme des ihr angebotenen Schlachtviehs, Fleisches
und der ihr angebotenen Fleischerzeugnisse be- § 19
rechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Macht sie von Marktverbände in den Ländern und an den Märkten
dem Dbernahmerecht keinen Gebrauch, so dürfen
Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse im (1) Marktverbände, die sich in den Ländern aus
Bundesgebiet weder in den Verkehr gebracht noch den berufsständischen Organisationen der Vieh-
verarbeitet oder sonst verwertet werden. Die Ein- und Fleischwirtschaft gebildet haben und zu deren
fuhr- und Vorratsstelle kann den Einführer bei der satzungsmäßigen Aufgaben
Ubernahme verpflichten, Schlachtvieh, Fleisch und
Fleischerzeugnisse gleichzeitig zu dem Marktpreis, 1. eine Marktbeobachtung und Marktbericht-
erstattung und ,
der vom Bundesminister im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft festgestellt wird, 2. die Förderung des Ausgleichs des Vieh-
zurückzukaufen, Die Dbernahme und die Abgabe angebotes und des Fleischbedarfs durch
durch die Einfuhr- und Vorratsstelle sind von der Unterrichtung der berufsständischen Orga-
Umsatzsteuer befreit. nisationen gehören,
(4) Die Einfuhr- und Vorratsstelle kann bei der können von den Obersten Landesbehörclen aner-
Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 kannt werden. Sie sollen, wenn sie an"erkannt sind,
Auflagen erteilen; sie kann dabei insbesondere Be- zur technischen Durchführung der Einreihung des
stimmungen über den Zeitpunkt der Weiterliefe- Schlachtviehs in Handelsklassen und der Preisnotie-
rung, über die gebietliche Verteilung und über den rung sowie deren Auswertung herangezogen wer-
Verwendungszweck treffen. den. Die Obersten Landesbehörden können die
Marktverbände bei der technischen Durchführung
(5) Der Bundesminister kann die Einfuhr- und weiterer Aufgaben nicht hoheitlicher Art beteiligen.
Vorratsstelle beauftragen, je nach Marktlage unter
Verwenpung der im Haushalt bereitgestellten (2) Marktverbände, die sich für einzelne Groß-
Mittel eine Vorratshaltung in Fleisch und Fleisch- märkte und Schlachtviehmärkte gebildet haben,
erzeugnissen durchzuführen. vVird ein solcher Auf- sollen gehört werden vor der
trag erteilt, so kann sie Schlachtvieh, Fleisch und 1. Festsetzung von Markttagen und Markt-
Fleischerzeugnisse erwerben und diejenigen Men- zeiten (§ 6),
gen an Fleisch und Fleischerzeugnissen einlagern,
2. Einführung des ausschließlichen Verkaufs
die erforderlich sind, um eine gleichmäßige Ver-
sorgung zu gewährleisten und Marktschwankungen von Schlachtvieh durch Agenturen (§ 9
nach Möglichkeit auszugleichen. Abs. 1),
(6) Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse 3. Ausdehnung der in § 15 genannten Maß-
dürfen nur mit Zustimmung der Einfuhr- und Vor- nahmen auf Schlachtviehmärkte.
ratsste:,e nach Genehmigung durch den Bundes- (3) Eine Anerkennung als Marktverband und die
minister ausgeführt oder in sonstige Gebiete außer- Heranziehung und Beteiligung gemäß Absatz 1 und
halb des Bundesgebietes verbracht werden. Die Zu- 2 können nur erfolgen, wenn der Marktverband
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951 275
folgende Voraussetzungen erfüllt und sich hinsicht- sind verpflichtet, den Versand von Vieh, Fleisch und
lich der von ihm durchzuführenden Aufgaben der Fleischerzeugnissen über die Grenzen eines Landes
Aufsicht der Obersten Landesbehörden unterstellt. hinaus der für ihren Betriebssitz zuständigen Ober-
1. Es müssen in ihnen die berufsständischen sten Landesbehörde nachträglich zu melden. Den
Organisationen der Landwirtschaft, des Obersten Landesbehörden obliegt die Durchführung
Vi<~hhandels, der Viehverwertungsgenos- und Dberwachung der Meldungen nach den vom
senschaften, der Großschlächter, des Bundesminister aufgestellten Richtlinien.
Fleischerhandwerks und der Fleischwaren- (2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
industrie vertreten sein, sofern sie die Be- nung bestimmen, daß Viehhandelsbetriebe, fleisch-
teiligung wünschen; be- und verarbeitende Betriebe und Betriebe, die
2. den Verbrauchern muß in der Satzung eitle mit Fleisch und Fleischerzeugnissen handeln oder
angemessene Vertretung in den Organen F]eisch und Fleischerzeugnisse lagern, den Erwerb,
des Marktverbandes gesichert sein; den Absatz und die Verwertung von Vieh, Fleisch
3. der Beitritt anderer berufsständischer Or- und Fleischerzeugnissen sowie .,ihre Vorräte zu
ganisationen der Vieh- und Fleischwirt- melden haben. Die weiteren für den Vollzug erfor-
schaft darf in der Satzung nicht ausge- derlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister.
schlossen sein;
4. den Marktverbänden dürfen hoheitliche § 23
Aufgaben nicht übertragen werden;
Auskunftspflicht _
5. die Marktverbände unterstehen, soweit sie
zur Mitwirkung nach Absatz 1 und 2 heran- (1) Der Bundesminister und die Obersten Landes-
gezogen werden, der Aufsicht der Obersten behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne
Landesbehörde. Diese hat darüber zu der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli
wachen, daß die Marktverbände ihre Auf- 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).
gaben entsprechend den Gesetzen und der
Satzung erfüllen. (2) Der Bundesminister und die Obersten Landes-
behörden können bestimmen, daß auch andere
§ 20 Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses
Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungs-
Marktverband für das Bundesgebiet
bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-
(1) Der Bundesminister soll einen Marktverband, tigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Aus-
der sich für das Bundesgebiet mit dem Zweck ge- kunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Marktverbände
bildet hat, die durch Marktverbünde (§ 19) geleiste- (§§ 19, 20).
ten Arbeiten zusammenzufassen und auszuwerten,
anerkennen, zu allen grundsätzlichen Fragen der (3) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-
Vieh- und Fleischwirtscbaft hören und sich seiner kunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-
Mitarbeit bedienen, sofern er die Voraussetzungen nung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit
des § 19 Abs. 3 Ziff. 1 bis ] erfüllt. Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.
(2) Dem Marktverband dürfen hoheitliche Auf-
gaben nicht übertragen werden. § 24
Verscbwiegenheitspflicht
§ 21
Gebühren Die Mitglieder der Organe der Einfuhr- und Vor-
ratsstelle (§ 16) und die Mitglieder eines Markt-
(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle darf zur verbandes (§§ 19 und 20) sind vorbehaltlich der
Deckung der Verwaltungskosten von den Einfüh- dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von
rern Gebühren bis zur Höhe von 0,40 DM je 100 kg Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über Einrichtungen
derjenigen Ware erheben, die der Anbietungspflicht und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit
(§ 17 Abs. 1) nach diesem Gesetz unterliegt. Die im Rahmen des Gesetzes oder der darauf beruhen-
Verwaltungskosten sind in einem Wirtschaftsplan den Bestimmungen zu ihrer Kenntnis gelangen,
und in einem Stellenplan zu veranschlagen. Verschwiegenheit zu beachten und sich der Mittei-
(2) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen lung und Verwertung von Geschäfts- und Betriebs-
mit dem Bundesminister der Finanzen eine Ge- geheimnissen zu enthalten. Soweit sie nicht Beamte
bührenordnung für die Einfuhr- und Vorratsstelle. sind, sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob-
(3) Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach liegenheiten nach § 1 der Verordnung gegen Be-
den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und stechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Per-
ihrer Durchführungsbestimmungen. sonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-
(4) Dber die Verwendung von Dberschüssen aus · gesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.
den Gebühren entscheidet die Bundesregierung. Für
sonstige Dberschüsse der Einfuhr- und Vorratsstelle § 25
gilt Satz 1 entsprechend:
Befugnisse der Länder
§ 22
Der Bundesminister kann die ihm in diesem Ge-
Meldepflicht setz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
(1) Viehhandelsbetriebe (einschließlich Genossen- verordnungen auf die Obersten Landesbehörden
schaften) und fleischbe- und verarbeitende Betriebe ü hertragen.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Fünfter Teil der Einfuhr- und Vorratsstelle auf Grund
dieses Gesetzes erlassen werden.
Straf- und Schlußbestimmungen
Insoweit nimmt der Bundesminister die Befugnisse
§ 26 des § 94 des Wirtschaftsstrafgesetzes wahr. Im
übrigen verbleibt es bei der Regelung der §§ 94 und
Strafbestimmungen 99 des Wirtschaftsstrafgesetzes.
(l) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 27
l. Schlachtvieh den Vorschriften des § 7 Abs. 2
Satz 1 zuwider unberechtigt handelt oder Rechtsverordnungen
den Bestimmungen der §§ 8 oder 11 zu-
widerhandelt, Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 16
Abs. 6, 21 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erlassen werden,
2. als Agent den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach
zuwider Schlachtvieh für eigene Rechnung Artikel 80 des Grundgesetzes nicht.
kauft oder verkauft,
3. Marktsch]ußscheine oder Verkaufsabrech-
§ 28
nungen nicht oder nicht ordnungsmäßig
ausstellt (§ 10), Schlußbestimmungen
4. die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 oder (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
Abs. 3 Satz 2 oder die Meldepflicht des§ 22
dung in Kraft.
verletzt oder einer Auflage nach § 17 Abs. 4
zuwiderhandelt, (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, ins-
5. Schluchtvieh, Fleisch oder Fleischerzeug-
besondere:
nisse ohne Zustimmung der Einfuhr- und
Vorratsstelle ins Ausland ausführt oder in L die Verordnung über die öffentliche Be-
sonstige Gebiete außerhalb des Bundes- wirtschaftung von Tieren und tierischen
gebietes verbringt (§ 17 Abs. 6), Erzeugnissen vom 7. September 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1714),
6. eine Auskunft, zu der er nach § 23 Abs. 3
dieses Gesetzes und nach den §§ 1 bis 3 der 2. die Verordnung zur Regelung des Ver-
Verordnung über Auskunftspflicht vom kehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar
13. Juli 1923 verpflichtet ist, ganz oder 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 301),
teilweise verweigert oder nicht in der ge- 3. die §§ 6 bis 8, 10 und 11 der Verordnung
setzlichen Frist erteilt oder unvollständige über die Fütterung von Schlachtvieh auf
Angaben macht, Schlachtviehmärkten und Schlachthöfen und
7-. entgegen dem § 23 Abs. 3 dieses Ge- die Feststellung einer Dberfütterung von
setzes und § 4 Abs. 1 der Verordnung über Schlachtvieh vom 21. November 1936
Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 die Ein- (Reichsgesetzbl. I S. 947),
sicht in Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher 4. die Verordnung über die Beförderung von
oder Unterlagen für die Bemessung von Vieh vom 7. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I
Preisen oder Vergütungen nicht gewährt s. 621), .
oder die Besichtigung oder Untersuchung
von Betriebseinrichtungen oder -räumen 5. die Verordnung über den Verkehr mit
nicht gestattet, Nutz- und Zuchtvieh vom 22. November
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1353),
8. Bestimmungen oder Einzelverfügungen zu-
widerhandelt, die auf Grund . dieses Ge- 6. die Verordnung über die Preisfeststellung
setzes erlassen sind, sofern sie ausdrück- und die Einreihung von Schlachtvieh in
lich auf die Strafbestimmungen dieses Ge- Schlachtwertklassen vom 2. Juli 1934
setzes verweisen, (Reichsgesetzbl. I S. 586),
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten 7-. die Anordnung über die Schließung von
Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des Betrieben der Vieh- und Fleischwirtschaft
Wirtschaftsstrafgesetzes. vom 27. März 1943 (Deutscher Reichs-
(2) Der Bundesminister bestimmt die Verwaltungs- anzeiger Nr. 80 vom 6. April 1943),
behörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes für
8. die Verordnung über den Handel mit Vieh
die Verfolgung von Zuwiderhandlungen
vom 25. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I
a) nach Absatz 1 Ziffern 4 und 5, s. 28),
b) nach Absatz 1 Ziffern 6 und 7-, soweit sie
9. sämtliche Anordnungen der früheren Haupt-
sich gegen ein vom Bundesminister oder
der Einfuhr- und Vorratsstelle auf Grund vereinigung der Deutschen Viehwirtschaft,
der Verordnung über Auskunftspflicht vom 10. sämtliche Verordnungen, Anordnungen und
13. Juli 1923 gestelltes Verlangen richtet,
Erlasse des früheren Reichsbauernführers,
c:) gegen Bestimmungen und schriftliche Einzel- soweit sie sich auf die Vieh- und Fleisch-
verfügungen, die vom Bundesminister oder wirtschaft beziehen.
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951 277
(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab- (4) Der Bundesminister trifft diejenigen Maß-
satz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verwei- nahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in
sungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen erforderlich
Gesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen. werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Apri.l 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
D c r Bundes mini s t er für Ern ä. h r u n g,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Verordnung
über die Zollbehandlung von Geschenksendungen
und Liebesgabensendungen aus dem Ausland.
Vom 25. Januar 1951.
Auf Grund de3 Artikels I Absatz 1 Buchstabe d den Bundesminister der Finanzen zum Liebesgaben-
und des Artikels II der Ersten Durchführungsver- verkehr zugelassene, im Inland tätige, durch den
ordnung zum Gesetz Nr. 53 der Militärregierung Bundesminister des Innern anerkannte Wohlfahrts-
(Neufassung) Devistmbewirtschaftung und Kontrolle verbände oder karitative Anstalten sowie an Or-
des Güterverkehrs (Bundesanzeiger 1949 Nr. 2 S. 2), gane der öffentlichen Verwaltung zur unentgelt-
des § 69 Absatz 1 Ziller 31 in Verbindunq mit § 101 lichen Verteilung oder \Veiterleitu.ng an im Inland
A hsatz 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs- wohnende unbemittelte und bedürftige Empfänger
gesetzbl. I S. 529) und des Artikels J 29 P..bsntz 1 des in das Bundesgebiet eingehen.
Grundgesetzes für clie Bundesrepublik Deutschland (3) Spenden im Sinne dieser Verordnung sind
verordnet die Bundesregierung: Warensendungen, die unentgeltlich aus dem Aus-
land eingehen, aber nicht Sendungen der in den
Erster Abschnitt Absätzen 1 und 2 genannten Art sind oder nicht
Begriffsbestimmungen den Bedingungen der §§ 3, 7 und 8 entsprechen.
§ 1
Zweiter Abschnitt
(1) Geschenksendungen im Sinne dieser Verord-
Allgemeine Bestimmungen
nung sind Warensendungen, die unentgeltlich, das
heißt ohne jede Gegenleistung in Geld, Waren für Geschenksendungen und.
Liebesgabensendungen
oder Dienstleistungen von dauernd im Ausland
wohnenden Einzelpersonen, ausländischen Ver-
einen, Organisationen oder dergleichen unmittelbar § 2
an bestimmte im Inland wohnende Empfänger im Geschenksendungen und Liebesgabensendungen
Post- oder Frachtverkehr in das Bundesgebiet ein- (§ 1 Abs. und 2) bedürfen keiner fünfuhrbewilli-
gehen oder durch zum Liebesgabenverkehr ·zuge- gung.
lassene Wohlfahrtsorganisationen an von aus-
ländischen Spendern bestimmte Empfänger im § 3
Bundesgebiet ausgehändigt werden. (1) Geschenksendungen und Liebesgabensendun-
(2) Liebesgabensendungen im Sinne dieser Ver- gen werden unter den in dieser Verordnung fest-
ordnung sind Warensendungen, die als mildtätige gesetzten Voraussetzungen und Bedingungen von
Gaben des Auslandes von Einzelpersonen, Wohl- den Eingangsabgaben (Zoll, Umsatzausgleichsteuer,
fahrtsverbänden, karitativen Einrichtungen, Ge- Verbrauchsteuer) befreit, soweit sie Lebensmittel,
meinden oder Gemeindeverbänden, Vereinen, Ge- Kleidung, Wäsche, Stoffe, Schuhwerk, notwendige
werkschaften, staatlichen oder landsmannschaft- Haushalts- und sonstige Gebrauchsgüter, Medika-
lichen Organisationen oder dergleichen an durch mente (außer narkotischen), Bücher oder Material
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
für Kultur- und Bildungszwecke von geringerem 6. Zündwaren. \Verden sie in Postsendungen ein-
Wert enthalten und für den Empfänger selbst oder geführt, so sind sie ohne Kennzeichnung dem
die zu seinem Haushalt gehörenden Personen be- Verzollungspostamt zur Verwendung zu
stimmt sind und von ihnen verbraucht oder ver- dienstlichen Zwecken ohne Abgabenerhebung
wendet werden. gegen Quittung auszuhändigen. Bei Einfuhr
(2) Unter Lebensmitteln sind alle Nahrungs- und von Zündwaren im Frachtverkehr sind kleine
Genußmittel des täglichen Bedarfs zu verstehen, so- Menge'n vom Zollamt zur dienstlichen Ver-
weit sie nicht in den folgenden Bestimmungen aus- wendung zu übernehmen; größere Mengen
drücklich vom Geschenk- und Liebesgabenverkehr sind der zuständigen ZündwarenmonopoJ-
ausgenommen sind. gesellschaft anzubieten; bei Ubernahrne sind
die Eingangsabgaben zu erheben.
§ 4
(1) Die Untersuchung von Fleisch· in luftdicht- § 7
verschlossenen Büchsen und ähnlichen Gefäßen, Ferner dürfen in Geschenk- und Liebesgaben-
von Würsten und sonstigen Gemengen aus zer- sendungen nicht eingeführt werden:
kleinertem Fleisch, die in Sendungen der in § 1
Abs. 1 und 2 genannten Art eingehen, ist ent- 1. Kaffee; ausgenommen hiervon ist:
sprechend der Verordnung des Reichsministers des a) in Geschenksendungen beigepackter Kaffee
Innern über vorübergehende Einfuhrerleichterungen (roh und geröstet) bis zu einer monat-
für Fleisch und Fleischwaren vorn 4. September 1939 lichen Höchstmenge von 0,5 kg (Eigen-
(Reichsgesetzbl. I S. 1617, Reichszollblatt S. 781) auf gewicht) je Empfänger;
die Feststellung einer äußeren guten Beschaffenheit
b) in Liebesgabensendungen als Beipackung
zu beschränken.
in im Ausland abgepackten Standard-
(2) Zubereitetes Schweinefleisch in Sendungen paketen eingehender Kaffee (roh und ge-
der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Art, dessen Ge- röstet) bis zu einer Höchstmenge von
samtgewicht 5 kg nicht übersteigt, unterliegt nur 0,5 kg {Eigengewicht) je Paket;
der Untersuchung auf Trichinen (§ 7 Ziffer 1 b Aus-
zu a und b: In Standardpaketen bis zu der
führungsbestimmungen D über die Untersuchung
zulässigen einfuhrfreien Höchst-
und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das
menge beigepackter Kaffee (roh
Zollin]and eingehenden Fleisches vom 1. November
und geröstet) muß in verlöteten
1940 - Reichsministerialbl. 1940 S. 289 und 492
oder sonst fest verschlossenen
und 1941 S. 9 -).
Behältnissen verpackt sein, die
§ 5 in fest verbundener Form (ein-
geprägt oder aufgedruckt) in
Sendungen mit Obst {einschließlich frischer Kir-
deutscher und englischer Sprache
schen), die als Geschenksendungen und Liebes-
die Aufschrift tragen:
gabensendungen eingehen und im ·Einzelfall nicht
mehr als 15 kg Obst enthalten, dürfen ohne Vor- ,,Abgabenfreie Geschenkpackung,
lage eines Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses nicht zum Verkauf zugelassen,
und ohne pflanzcnpolizeiliche Untersuchung ein- sondern nur zum eigenen Ver-
geführt werden. brauch bestimmt. Jede entgelt-
liche Weitergabe ist strafbar."
§ 6
2. Tee;
In Geschenk- und Liebcsgabensendungen dürfen
3. Spirituosen, Weine und Schaumweine;
nicht eingeführt werden:
4. Hummer, Kaviar, Austern und Langusten;
1. Tabak, Tabakerzeugnisse und Zigaretten-
5. Edelmetalle und deren Legierungen sowie
papier;
Gegenstände hieraus, wenn der Feininhalt
2. Süßstoff; über zwanzig Gramm Platin oder über drei-
3. Rauschgifte und schädliche Drogen; ßig Gramm Feingold oder der gestempelte
Feingehalt über achthundertfünfunddreißig
4. alle nach Teil I der Anleitung für die Zoll- Tausendstel Silber beträgt; ausgenommen
abfertigung einfuhrverbotenen Waren; sind Gegenstände, die für medizinische
zu 1 bis 4: Werden solche Waren in Geschenk- Zwecke bestimmt sind;
und Liebesgabensendungen bei der 6. Edelsteine und Perlen;
Zollbeschau vorgefunden, so unter-
7. nicht gebrauchte Bekleidungsstücke aus oder
liegen sie der Einziehung.
in Verbindung mit Pelzwerk, wenn ihr Wert
5. deutsche und ausländische Zahlungsmittel so- achthundert Deutsche Mark übersteigt;
wie sonstige Vermögenswerte (z. B. Wechsel, 8. Teppiche und 'Fußbodenbelag, wenn ihr Wert
Wertpapiere und sonstige Urkunden über Ver- achtzig Deutsche Mark für den Quadratmeter
mögenswerte). Werden solche Zahlungsmittel übersteigt;
oder Vermögenswerte in Geschenk- und Lie-
9. nicht gebrauchte Lederwaren aus Leder von
besga bensendungen eingeführt, so gilt für sie
Reptilien und nicht gebrauchte Schuhe aus
Gesetz Nr. 53 der Militärregierung (Neu-
Leder von Reptilien;
fassung) über Devisenbewirtschaftung und
Kontrolle des Güterverkehrs mit den dazu er- 10. Radiogeräte;
lassenen Durchführungsbestimmungen. 11. Fotoapparate,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951 279
12. Parfüme und kosmetische Mittel, wenn der (3) Wer solche Waren entgeltlich an andere ab-
Wert eine Deutsche Mark für den Kubik- gibt oder erwirbt, haftet, auch wenn er nicht
zentimeter übersteigt; Abgabenschuldner ist, für die Eingangsabgaben (§
13. nicht genannte Gegenstände, die im Bundes-
112 der Abgabenordnung). Entgeltliche Abgabe ist
gebiet einer Besteuerung besonderen Auf- auch die .A:bgabe im Tauschwege.
wandes unterliegen. (4) Die gelegentliche unentgeltliche Weitergabe
zu 1 bis 13: Werden solche Waren in Geschenk- abgabenfrei gelassener Waren an Verwandte, nahe
und Liebesgabensendungen entgegen Bekannte oder Hilfsbedürftige ist erlaubt.
dieser Bestimmung eingeführt oder
übersteigt bei einer Sendung das § 10
Gewicht des beigepackten Kaffees (1) Alle Geschenk-. und Liebesgabensendungen
die für Kaffee zugelassene monat- sind zollamtlich zu gestellen und von den Zollstellen
liche Freigrenze, so sind die Ein- zum Zollsicherungsverkehr abgabenfrei abzufertigen.
gangsabgaben zu erheben.
(2)· Der Zollsicherungsverkehr umfaßt die be-
§ 8 stimmungsgemäße Verteilung und Verwendung. Die
§§ 101 bis 110 der Zollvormerkordnung finden keine
In Geschenk- und Liebesgabensendungen ein- Anwendung. Die Uberwachung beschränkt sich auf
gehende Waren werden nur unter folgenden Vor- die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen.
aussetzungen von den Abgaben befreit:
1. Die Waren müssen nach Art und Menge dem
angemessenen Bedarf des Endempfängers und Dritter Abschnitt
seiner Haushaltsangehörigen entsprechen;
Besondere Bestimmungen
2. bei folgenden Waren dürfen die Mengen je für Geschenksendungen
Endempfänger im Monat folgende Höchst- nach§ 1 Absatz 1
mengen nicht überschreiten:
a) bei Lebensrnitteln 15 kg (Reingewicht); § 11
b) bei Kaffee, roh und (1) Alle nicht unmittelbar im Postverkehr ein-
geröstet, soweit die gehenden Geschenksendungen sind grundsätzlich im
Einfuhr gemäß § 7 Zollanweisungsverfahren an die für den Endempfän-
Buchstabe a zuge- ger zuständige Zollstelle zu überweisen.
lassen ist 0,5 kg (Eigengewicht); (2) Soweit solche Sendungen im Bundesgebiet zur
c) bei Kakaopulver 1 kg (Reingewicht); \Veiterbeförderung mit der Post aufgegeben werden,
sind sie gemäß § 17 der Postzollordnung zu be-
d) bei Schokolade 1 kg (Reingewicht); handeln.
zu b bis d: Diese Mengen sind in die unter a (3) Den zum Liebesgabenverkehr zugelassenen
festgesetzte Höchstgewichtsbegren- Wohlfahrtsorganisationen ist es jedoch gestattet, die
zung einzurechnen. durch sie eingeführten Geschenksendungen (Stan-
Pakete, die ausschließlich Waren mit dardpakete) unmittelbar an die Endempfänger aus-
Höchstmengenbeschränkung enthal- zuhändigen, Sie sind in diesen Fällen für die Ein-
ten, sind nicht zulässig. Die gesam- haltung der festgesetzten monatlichen abgabenfreien
ten Mengen solcher Waren dürfen Höchstmengen verantwortlich. Für die \Veiterleitung
wertmäßig nicht , mehr als zwei von Sammelsendungen solcher Pakete an Verteiler-
Drittel des ganzen Paketinhalts be- stellen des einführenden Verbandes gilt § 18 ent-
tragen, wobei die Auslandspreise sprechend.
zugrunde zu legen sind. (4) Die Auslieferung von Geschenkpaketen gegen
Gutscheine ist nicht zulässig.
§ 9
(1) Geschenksendungen und Liebesgabensendun-
gen bleiben nach den Bestimmungen dieser Verord- § 12
nung unter der Bedingung, daß sie bestimmungs- (1) Bei der Abfertigung zum Zollsicherungsver-
gemäß verteilt und verwendet und die Uber- kehr sind zur Verhütung unerlaubter Einfuhren und
wachungsbestimmungen eingehalten werden, von im Interesse der Sicherung des Abgabenaufkommens
den Eingangsabgaben befreit. die Sendungen in möglichst großem Umfang der
(2) Die Abgabenschuld entsteht bedingt mit der inneren Zollbeschau zu unterziehen.
Abfertigung zum Zollsicherungsverkehr. Sie geht (2) Die Empfänger der Geschenksendungen sind
bei Liebesgabensendungen mit der bestimmungs- auf die Bedingungen, unter denen ihnen die Ab-
gemäßen Weitergabe an den nächsten Empfänger gabenbefreiung zugestandel). worden ist, durch
über. § 45 Abs. 5 des Zollgesetzes findet Anwendung. mündliche Mitteilung an die Abholer und durch
Die Abgabenschuld fällt weg, wenn die Waren Anbringung von amtlichen Beklebezetteln {Anlage
bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Sie B) auf den Sendungen hinzuweisen. Außerdem sind
wird unbedingt, wenn die Waren bestimmungs- die Bedingungen durch Aushang in den Abferti-
widrig verwendet oder die Uberwachungsbestim- gungsräumen, durch die Presse oder in sonst ge-
mungen nicht eingehalten werden. eigneter Weise bekanntzumachen.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 13 von der abgabenfreien Einfuhr von Geschenk-
(1) Ubersteigt bei Geschenksendungen der Inhalt sendungen für begrenzte oder unbegrenzte Zeit
einer Sendung im ganzen oder mit einer der in ihr ausgeschlossen werden.
enthaltenen Warengattung das festgesetzte Höchst- § 15
gewicht oder den Bedarf des Empfängers und der
zu seinem Haushalt gehörenden Personen in einem Geschenkpakete im Sinne dieser Verordnung
nicht als unerheblich anzusehenden Umfang oder dürfen nicht als Reisegepäck eingeführt werden.
ist nach der Häufigkeit der für den gleichen Emp- Jedoch dürfen Personen, die durch Wohlfahrtsorga-
fänger eingehenden Sendungen anzunehmen, daß nisationen oder den öffentlichen Gesundheitsdienst
der Bedarf des Empfängers und seiner Haushalts- vorübergehend zur Kur oder zu Erholungszwecken
angehörigen überschritten wird, so ist die Abgaben- in das Ausland geschickt werden, Geschenke, die
befreiung insoweit abzulehnen und die Mehrmenge ihnen anläßlich dieses Aufenthaltes für ihren per-
zu verzollen und gegebenenfalls zu versteuern. Eine sönlichen Gebrauch oder Verbrauch oder zur Mit-
EinfuhrbGwilligung ist für diese Mehrmenge nicht nahme an nahe Angehörige gemacht werden, unter
erforderlich. den Bedingungen dieser Verordnung abgabenfrei
einführen.
(2) Die Mehrmengen sind zo11- und umsatzaus-
gleichsteuerfrei zu lassen, wenn sie vom Empfänger Vierter Abschnitt
einer inländischen Wohlfahrtsorganisation zur Ver-
fügung gestellt werden. Verbrauchsteuerpflichtige Besondere Bestimmungen
Waren unterliegen der Versteuerung. für Liebesgabensendungen
nach§ 1 Absatz 2
(3) Lehnt der Empfänger die Zahlung der Abgaben
ab, so ist ihm die Rücksendung auch nur des § 16
abgabenpflichtigen Teils der Sendung an den aus-
ländischen Absender zu gestatten. (1) Die abgabenfreie Einfuhr von Liebesgaben-
sendungen durch anerkannte Wohlfahrtsorganisa-
(4) Der Empfänger kann auf sein Eigentum an tionen und karitative Anstalten ist von einer Zu-
der abgabenpflichtigen Mehrmenge nach Maßgabe lassung zum Liebesgabenverkehr abhängig, die der
des § 73 des Zollgesetzes verzichten. Bundesminister der Finanzen im Benehmen ·mit dem
(5) Wird eine Rücksendung an den Absender Bundesminister des Innern erteilt.
nicht beantragt, ist eine Rücksendung nicht möglich (2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen wer-
oder macht der Empfänger von der Möglichkeit den, wenn
eines Verzichts keinen Gebrauch, so ist die abgaben- 1. der zugelassene Verband oder die zugelas-
pflichtige Mehrmenge zur Sicherung der Eingangs- sene Anstalt dies beantragen oder
abgaben zu beschlagnahmen (§ 121 der Abgaben- 2. der zugelassene Verband oder die zugelas-
ordnung). Dem Empfänger ist zu eröffnen, daß die sene Anstalt sich grobe Verstöße gegen die
beschlagnahmte Ware verwertet werden wird (§ 381 Bestimmungen dieser Verordnung haben
der Abgabenordnung), um die auf der Ware ruhende zuschulden kommen lassen.
Abgabenschnld zu decken, und daß ein etwa erziel-
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Liebesgaben-
ter Mehrerlös an ihn ausgezahlt werden wird.
verkehr ist eine von dem antragstellenden Verband
(6) Wenn in einer an sich abgabenfrei zu belassen-- oder der Anstalt unterzeichnete Erklärung nach
den Sendung Waren eingehen, die nicht unter die Anlage A beizufügen, in der dieser oder diese sich
Abgabenbefreiung fallen, so sind sie zu verzollen verpflichtet,
und gegebenenfalls zu versteuern, wenn sie als nur 1. nur aus unentgeltlichen Spenden stam-
beigepackt cnzusehen sind und der Verdacht einer mende Liebesgaben einzuführen,
Umgehung eines Einfuhrverbotes nicht besteht. Eine
2. die eingeführten Liebesgaben nur unent-
Einfuhrbewilligung ist in diesen Fällen nicht er-
geltlich an Unbemittelte und Bedürftige zu
forderlich. Besteht der Verdacht der Umgehung
verteilen und bei der Verteilung darüber
eines Einfuhrverbotes, so unterliegen diese Waren
zu wachen, daß hinsichtlich der Art und
der Beschlagnahme und gegebenenfalls der Ein~
Menge der Waren der Bedarf des einzel-
ziehung.
nen Endempfängers und seiner Haushalts-
§ 14 angehörigen entsprechend den Bestimmun-
Um Mißbräuchen entgegenzutreten, können fol- gen dieser Verordnung nicht überschritten
gende Maßnahmen getroffen werden: wird.
1. Es kann von dem Empfänger eine schriftliche 3. seine Standardpaketprogramme für das
Erklärung verlangt werden, daß der Inhalt der Bundesgebiet durch den Bundesminister der
Sendung für seinen persönlichen Gebrauch oder Finanzen genehmigen zu lassen,
Verbrauch oder den seiner Haushaltsangehöri- 4. zur Verteilung kommende Pakete mit amt-
gen bestimmt ist und nicht verkauft werden lichen Beklebezetteln nach Anlage B zu
wird; im Verdachtsfalle kann der Empfänger versehen,
aufgefordert werden darzu-Iegen, daß er den 5. eine Verteilerkartei zu führen, aus der die
Inhalt der Sendung ohne Gegenleistung in Verteilung jeder Liebesgabensendung bis
Geld, Waren oder Dienstleistungen erhalten zu den Endempfängern ersichtlich ist,
hat; 6. den Beamten der Zollverwaltung di0. Ver-
2. bei erwiesenen Unregelmäßigkeiten kann der teilungsunterlagen jederzeit zur Eü;sicht
Empfänger neben einer etwaigen Bestrafung und Uberprüfung zur Verfügung zu stellen
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1951 281
und gcforderlc Auskünfte über die Vertei- (2) Die zur Verteilung kommenden abgepackten
lung der Liebesgaben zu erteilen und Pakete sind von den Verteilerstellen mit amtlichen
Beklebezetteln (Anlage B) zu versehen.
7. Angestellte, die des Mißbrauchs des Liebes-
gabenverkehrs überführt worden sind, von
der weiteren Tätigkeit bei der Verteilung § 20
von Liebesgaben auf Verlangen der Zoll- {1) Die anerkannten zum Liebesgabenverkehr zu-
behörde auszuschließen. gelassenen Wohlfahrtsverbände und karitativen
(4) Bedient sich der zum Liebesgabenverkehr zu- Anstalten können Rohstoffe zur Verarbeitung
gelassene anerkannte Wohlfahrtsverband anderer abgabenfrei einführen, wenn diese Rohstoffe aus
Verbände als Verteilungsorganisationen, so müssen freiwilligen Sammlungen im Ausland herrühren,
auch diese zum Liebesgabenverkehr zugelassen z. B. Kopra, Sonnenblumenkerne, Walöl, Kokosöl
sein und die im Absatz 3 geforderte Erklärung und dergleichen zur Verarbeitung zu Margarine,
abgeben. Weizen und Sojabohnen zur Verarbeitung zu
Nährmitteln, Wolle und Baumwolle zur Herstellung
(5) Organe der öHentlichen Verwaltung bedürfen von Bekleidungs- und Wäschestücken und der-
für die abgabenfreie Einfuhr der für sie eingehen- gleichen.
den und durch sie zur Verteilung kommenden
Liebesgabensendungen keiner Zulassung gemäß (2) Die Verarbeitung solcher Waren hat im Zoll-
Absatz 1. Sie haben abm die den anerkannten veredelungsverkehr zu geschehen. Zuständig für die
Wohlfahrtsverbänden und karitativen Anstalten Bewilligung solcher Veredelungsverkehre sin9- die
nach AIJsc-Jtz 3 aufzuerlegenden Verpflichtungen zu Oberfinanzdirektionen (§ 24 der Zollvormerkord-
übernehmen. nung). Eine Prüfung der allgemeinen wirtschaft-
lichen Voraussetzungen ist nicht erforderlich. Nach
§ 17 der Veredelung sind die hergestellten Erzeugnisse
zur Abfertigung zum ZoÜsicherungsverkehr wieder
(1) Liebesgabensendun~Jen, die nicht in Form von zu gestellen.
Einzelpaketen einvehen, unterliegen bei der Einfuhr
keinen Beschränkungen hin"sichtlich der Menge. Für (3) Für die Verteilung der gefertigten Erzeugnisse
die G::ittung cler Wclrnn gellen die ßeschränkungen an die angeschlossenen Unterstellen und Anstalten
d(~r §§ 3, 6 und 7. Auch §§ 1 und 5 sind zu beachten. sowie Einzele'rnpfänger gelten die entsprechenden
Bestimmungen dieser Verordnung. Die Fracht- und
(2) Pür ab~Jepacklc Li(:besgabensendungen gelten Selbstkosten für die Verarbeitung dürfen von an-
für die Verteilung an die Unclcrnpfänger die in dem geschlossenen UnterstelJen und Anstalten anteil-
§ 8 festgesetzten Bedingungen, Gewichts- und mäßig erhoben werden. Vom Endempfänger darf
Ga ttungsbegrenz u n~.J en. kein Betrag für Fertigungskosten erhoben werden.
§ 18
§ 21
(1) Die Weiterleitung von abgepackten oder un- Den zugelassenen Wohlfahrtsverbänden und kari-
verpackten Licbcsgabcnsendungen durch den ein- tativen Anstalten ist es gestattet, zum Umpacken
führenden zum Liebcsgabcnverkehr zugelassenen und Weiterleiten der Liebesgabensendungen die
Wohlfahrtsverband von der Eingangszollstelle an Dienste deutscher Speditions- und Geschäftsfirmen
seine ang(~schlossenen Unterstellen und Verteiler- im Wege eines normalen innerdeutschen Geschäfts-
organisationen im Bundesgebiet ist. nur mit Aus- vorgangs in Anspruch zu nehmen. Der Auftrag zum
stellung von Lieferscheinen zulässig, die Absender, Umpacken und \Veiterleiten darf nur an Firmen
Empfänger und genaue Bezeichnung der Waren erteilt werden, die als zuverlässig und leistungs-
sowie die Unterschrift des einführenden Verbandes fähig bekannt sind. Die Firmen haben bei den Zoll-
enthalten müssen. Für jeden Empfänger ist ein allträgen das Auftragsverhältnis klar ersichtlich zu
getrennter Lief erschein erford er lieh. machen.
(2) Die in dreifacher Ausfertigung auszustellen-
Fünfter Abschnitt
den Lieferscheine sind vor Abgang der Sendung
der zuständigen Eingangszollstelle zur Abstempe- Besondere Bestimmungen
lung vorzulegen. Eine Ausfertigung des Liefer- für Spenden
scheins verbleibt bei der Eingangszollstelle, die
zweite ist der für den Empfangsort zuständigen § 22
Zollstelle mit der Post zu übersenden, während die Für Spenden im Sinne dieser Verordnung sind
dritte der Sendung beizugeben und von dem Emp- Einfuhrbewilligungen zu fordern.
fänger der für den Empfangsort zuständigen Zoll-
stelle vorzulegen ist. D.icse Zollstelle bestätigt nach § 23
Prüfung den Eingang der Sendung auf den beiden
(1) Spenden unterliegen den Eingangsabgaben.
Lieferscheinen und sendet die zweite Ausfertigung
der Eingangszollstelle zurück. (2) Die Oberfinanzdirektion kann bei Vorliegen
ausreichender Billigkeitsgründe auf Antrag für
§ 19 Spenden, nicht jedoch für die in § 6 Ziff. 1 und § 7
genannten Waren, Erlaß der Eingangsabgaben nach
(1) Liebesgabensendungen sind bei der Zollabfer- § 131 der Abgabenordnung bewilligen, sofern die
tigung nur sticb'.probenweise der inneren Zollbeschau Spenden unentgeltlich ihrer Zweckbestimmung zu-
zu unterziehen. geführt werden.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Schlußbestimmungen (2) Im übrigen werden sämtliche erlassenen Be-
stimmungen, die sich auf die Zollbehandlung von
§ 24
Geschenksendungen und Liebesgabensendungen be-
(1) Soweit der § 132 der Allgemeinen Zollordnung ziehen und den Bestimmungen dieser Verordnung
den Bestimmungen dieser Verordnung entgegen- entgegenstehen, hierdurch aufgehoben.
steht. wird er für die Dauer der Gültigkeit dieser (3) Die Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
Verordnung außer Kraft gesetzt. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Anlage A 5. eine Verteilerkartei zu führen, aus der die Ver-
(§ 16 Abs. 3) teilung jeder Liebesgabensendung bis zu den
Endempfängern ersichtlich ist;
Verpflichtungserklärung.
6. den Beamten der Zollverwaltung die Verteiler-
Der I Die unterzeichnete, im Bundesgebiet im kartei jederzeit zur Einsicht und Oberprüfung zur
Lande ................................................................................................ - tätige, Verfügung zu stellen und geforderte Auskünfte
anerkannte Wohlfahrtsverband / karitative Anstalt über die Verteilung der Liebesgaben zu erteilen;
{Name der anerkannten Wohlfahrtsorganisation/karitativen Anstalt) 7. Angestellte, die des Mißbrauchs des Liebesgaben-
verpflichtet sich dem Bundesminister der Finanzen verkehrs überführt sind, von der weiteren Tätig-
gegenüber: keit bei der Verteilung von Liebesgaben auf
1. nur aus unentgeltlichen Spenden stammende Verlangen der Zollbehörden auszuschließen.
Liebesgaben einzuführen;
2. die eingeführten Liebesgaben nur unentgeltlich
(Un tersduift)
an unbemittelte und bedürftige Empfänger zu
verteilen und bei der Verteilung darüber zu
wachen, daß hinsichtlich der Art und Menge der Anlage B
Waren der Bedarf des einzelnen Endempfängers
und seiner Haushaltsangehörigen entsprechend (§ 12 Abs. 2 und § 19 Abs. 2)
den Bestimmungen der Verordnung über die Zoll- 1. Wortlaut der Beklebezettel:
behandlung von Geschenksendungen und Liebes-
gabensendungen aus dem Ausland vorn 25. Januar Nur für den persönlichen Bedarf des Empfängers
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 277) nicht überschritten und seiner Haushaltsangehörigen bestimmt. Jede
wird; entgeltliche ~eitergabe und jeder Tausch sind
strafbar und ziehen Erhebung der Abgaben nach
3. seine Standardpaketprogramme für das Bundes- sich.
gebiet durch den Bundesminister der Finanzen
Hauptzollamt
genehmigen zu lassen;
4. zur- Verteilung kommende Pakete mit amtlichen 2. Mindestgröße der Beklebezettel: 52X74 mm
Beklebezetteln zu versehen; 3. Papierfarbe: grün.
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