Bundesgesetzblatt
255
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 24. April 195'1 1 Nr. 18
Tag Inhalt: Seite
20. 4. 51 Zweites Gesclz iiber die Dhemahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Aus-
fuhrg1~;-;chfül . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
29. 3. 51 Anordnunn des Bundr!spr~isiclf)nl:en übC'r die Festsetzunq von Amtsbezeichnungen beim Bundes·
amt für Vcrfossunqsschutz . . . . . . . . . . . . .. . . . • • , , • 256
5. 4. 51 JJrstc Durrhfühnlll\Jsverordnunq zum Zuckerg,esctz: Einfuhrstelle für Zucker 256
18. 4. 51 Vcrordmuiq znr l\ndcrunq von Vorschriften über die Durchführung des Beförderungsteuer-
fJCSc'.lzcs (BcfStDl\ndV) . . . . . . . . . . . . . . . . 260
2:3. 4. 51 Vcrordnunq zur i\ndennHJ und Ergänzung der Zweiten Durchführunqsverordnung zum Ge-
treidegesetz . . . . . . . . . . . . . . • • • • 26~'>
Hinweis nuf Verki'mdungcn im Bundesanzeiger. , . . . . . • • . . , • • • 266
Zweites Gesetz über die Ubernahme von
SiclwtbeHsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft
Vom 20. April 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Der in dem Gesetz über die Ubernahme von
Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im
Ausfuhrgeschäft vom 4. September 1950 (Bundes-
gesctzbl. S. 447) festgesetzte Betrag von sechs-
hundert Millionen Deutsche Mark wird um sechs-
hundert Millionen Deutsche Mark auf eine Milliarde
zweihundert Millionen Deutsche Mark erhöht.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
·Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. April 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die l:;cstsetzung von AIJ1tsbezeichnungen beim Bundesamt für Verfassungsschutz.
Vom 29. März 1951.
Auf Grund des § 37 Absatz 1 des Deutschen
Beamtengesetzes VjOm 26. Januar 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 39) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279)
ordne ich an:
Der Leiter des durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes •
über die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
vom 27.· September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682)
errichteten Bundesamtes für Verfaisungsschutz führt
die Amtsbezeichnung „ Präsident des Bundesamtes
für Verfassungsschutz", sein ständiger Vertreter die
Amtsbezeichnung „ Vizepräsident des Bundesamtes
für Verfassungsschutz".
Bonn, den 29. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Erste Durchführu~gsverordnung zum Zuckergesetz:
Einfuhrstelle für Zucker.
Vom 5. April 1951.
Auf Grund der §§ 8 Abs. 6, 14 Abs. 2 und 17 pflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699.
Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker 723).
(Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetz- § 3
blatt I S. 47) wird mit Zustimmung des Bundesrates Der Vorstand der Einfuhrstelle ist Verwaltung,
verordnet: behörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes, so
§ 1 weit die Verfolgung der in § 17 Abs. 2 des Zucker
Die Einfuhrstelle für Zucker (Einfuhrstelle) erhält gesetzes bezeichneten Zuwiderhandlungen in seinen
die anliegende Satzung. Aufgabenkreis fällt. Er untersteht in -dieser Eigen
schaft nur der Aufsicht des Bundesministers für Er
§ 2 riährung, Landwirtschaft und Forsten.
Die Einfuhrstelle ist auskunftsberechtigte Stelle Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver
im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunfts- kündung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1951.
Der Bundesmin_ister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die l:;cstsetzung von AIJ1tsbezeichnungen beim Bundesamt für Verfassungsschutz.
Vom 29. März 1951.
Auf Grund des § 37 Absatz 1 des Deutschen
Beamtengesetzes VjOm 26. Januar 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 39) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279)
ordne ich an:
Der Leiter des durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes •
über die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
vom 27.· September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682)
errichteten Bundesamtes für Verfaisungsschutz führt
die Amtsbezeichnung „ Präsident des Bundesamtes
für Verfassungsschutz", sein ständiger Vertreter die
Amtsbezeichnung „ Vizepräsident des Bundesamtes
für Verfassungsschutz".
Bonn, den 29. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Erste Durchführu~gsverordnung zum Zuckergesetz:
Einfuhrstelle für Zucker.
Vom 5. April 1951.
Auf Grund der §§ 8 Abs. 6, 14 Abs. 2 und 17 pflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699.
Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker 723).
(Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetz- § 3
blatt I S. 47) wird mit Zustimmung des Bundesrates Der Vorstand der Einfuhrstelle ist Verwaltung,
verordnet: behörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes, so
§ 1 weit die Verfolgung der in § 17 Abs. 2 des Zucker
Die Einfuhrstelle für Zucker (Einfuhrstelle) erhält gesetzes bezeichneten Zuwiderhandlungen in seinen
die anliegende Satzung. Aufgabenkreis fällt. Er untersteht in -dieser Eigen
schaft nur der Aufsicht des Bundesministers für Er
§ 2 riährung, Landwirtschaft und Forsten.
Die Einfuhrstelle ist auskunftsberechtigte Stelle Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver
im Sinne des § 1 der Verordnung über Auskunfts- kündung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1951.
Der Bundesmin_ister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Nr. 18 Tag der Ausgabe Bonn, den 24. April 1951 257
Satzung Zweiter Abschnitt
der Einfuhrstelle für Zucker.
Vorstand
Erster Abschnitt
§ 4
Rechtsform, Aufgaben und Organe
Bildung und Aufgaben
§ 1
(1) Der Vorstand besteht aus einem ordentlichen
Rechtsform der Einfuhrstelle
und einem stellvertretenden Mitglied.
( 1) Die Einfuhrstelle für Zucker (Einfuhrstelle) ist
eine Anstalt des öffentlichen Rechtes mit eigener (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom
Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt Verwaltungsrat vorgeschlagen und vom Bundes-
am Main. minister bestellt. Dieser kann sie nach Anhörung
des Verwaltungsrates aus einem wichtigen Grunde
(2) Die Einfuhrstelle führt ein Dienstsiegel; es
unbeschadet ihrer Rechte aus dem Dienstverhältnis
zeigt den Bundesadler mit einer die Einfuhrstelle
abberufen. Die Bestellung und Abberufung sind
bezeichnenden Umschrift.
vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-
(3) Die Einfuhrstelle untersteht der Aufsicht des zugeben. ·
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (Bundesminister). (3) Der Vorstand ist für die ordentliche Führung
der laufenden Geschäfte verantwortlich. Er hat diese
§ 2 nach den gesetzlichen Vorschriften der Satzung, den
(1) Aufgabe der Einfuhrstelle ist: Weisungen des Bundesministers und den Beschlüs-
sen des Verwaltungsrates zu führen.
1. über die Annahme von Angeboten an-
bietungspflichtiger Erzeugnisse der Zucker- (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflich-
wirtschaft zu entscheiden und gegebenen- tet, ihre Arbeitskraft ausschließlich hauptamtlich der
falls solche Erzeugnisse zu übernehmen, Einfuhrstelle zu widmen. Sie dürfen weder ein
2. anbietungspflichtige Erzeugnisse der Zucker- Handelsgewerbe betreiben, noch im Geschäftszweig
wirtschaft abzugeben oder sonst in den der Einfuhrstelle für eigene oder fremde Rechnung
Verkehr zu bringen oder die Zustimmung Geschäfte machen.
zur Verarbeitung oder sonstigen Verwer- § 5
tung zu erteilen,
Die Vertretung der Einfuhrstelle
3. bei den Maßnahmen nach Nr. 1 und 2 Auf-
lagen im Rahmen des § 9 Abs. 4 des Zucker- (1) Der Vorstand vertritt die Einfuhrstelle ge-
gesetzes zu erteilen, richtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind
berechtigt:
4. der Ausfuhr oder dem Verbringen von
Erzeugnissen der Zuckerwirtschaft in das ordentliche und das stellvertretende Vor-
andere Gebiete außerhalb des "'Bundes- standsmitglied oder
gebietes nach Genehmigung durch den das ordentliche Vorstandsmitglied in Gemein-
Bundesminister zuzustimmen, schaft mit einem Bevollmächtigten oder
5. sonstige Aufgaben durchzuführen, die ihr das stellvertretende Vorstandsmitglied in Ge-
im Rahmen des § 9 des Zuckergesetzes von meinschaft mit einem Bevollmächtigten.
<lern Bundesminister übertragen werden,
6. die zur Erfüllung der Aufgaben der Ziffern § 6
1 bis 5 notwendigen Verfügungen zu er lassen
und die zu dieser Erfüllung erforderlichen Besondere Pflichten des Vorstandes
rechtsgeschäftlichen Handlungen vorzu- (1) Der Vorstand hat Angelegenheiten, die der
nehmen. Bescb.lußfassung des Verwaltungsrates unterliegen,
(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen diesem unverzüglich zu unterbreiten. Beschlüsse des
und technischen Aufgaben soll die Einfuhrstelle sich Verwaltungsrates und die sonstigen Angelegen-
der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen. Sie darf heiten, die der Genehmigung des Bundesministers
eigene Betriebe nicht errichten, Betriebe nicht er- bedürfen, hat der Vorstand umgehend dem Bundes-
werben und nicht in sonstiger Art und Weise be- minister vorzulegen.
treiben oder sich an solchen beteiligen. Ausnahmen (2) Der Vorstand ist dem Bundesminister jeder-
hiervon sind nur mit Zustimmung des Verwaltungs- zeit und unbeschränkt zur Auskunft über die Ge-
rates und mit Genehmigung des Bundesministers schäftsführung sowie zur Vorlage von Unterlagen
zulässig. ul'l.d Aufzeichnungen und zur Gestattung der Ein-
(3) Die Durchführung der Aufgaben hat nach den sicht in die Geschäftsbücher verpflichtet. Das gleiche
Weisungen des Bundesministers zu erfolgen. gilt gegenüber dem Verwaltungsrat, jedoch nicht
für die Tätigkeit des Vorstandes als Verwaltungs-
§ 3 behörde nach § 3 der Ersten Durchführungsverord-
nung.
Organe
(3) Der Vorstand schließt die Dienstverträge mit
Die Organe der Einfuhrstelle sind.
den Dienstangehörigen ab. Die Dienstverträge mit
1. der Vorstand, den Mitgliedern des Vorstandes schließt der Ver-
2. der VerwaltunysrdL waltungsrat ab.
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Dritter Abschnitt (4) Die Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise
(§ 7 Ziff. 4) sind an Weisungen nicht gebunden.
Verwaltungsrat Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 7 · (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten
Zusammensetzung des Verwaltungsrates Reisekostenvergütung (Tagegelder und Ubernach-
tungsgelder sowie Ersatz der Fahrtkosten und
Der Verwaltungsrat besteht Nebenkosten in Reisekostenstufe I b) nach aem Ge-
1. aus zwei Vertretern des Bundesministers setz über Reisekostenvergütung der Beamten vom
als Vors.itzendem und stellvertretendem 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und
Vorsitzenden, den Ausführungsbestimmungen dazu.
2. aus je einem Vertreter der Bundesminister § 9
der Finanzen und für Wirtschaft,
Aufgaben des Verwaltungsrates
3. aus vier Vertretern der Obersten Landes-
(1) Der Verwaltungsrat ist dem Bundesminister
behörden für Ernährung und Landwirt-
für die ordentliche Durchführung der Aufgaben der
schaft (Oberste Landesbehörde),
Einfuhrstelle verantwortlich.
4. aus folgenden Vertretern der beteiligten (2) Dem Verwaltungsrat obliegt:
Wirtschafts krci se: 1. die Beschlußfassung in allen grundsätz-
vier Vertretern der zuckerrübenbauenden lichen Fragen, die zum Aufgabengebiet der
Landwirte, Einfuhrstelle gehören,
zwei Vertretern der zuckererzeugenden 2. die Aufsicht über den Vorstand und die
Betriebe, periodische Uberwachung der Führung der
einem Vertreter des Zucker-Import- Geschäfte, jedoch nicht für die Tätigkeit
handels, des Vorstandes als Verwaltungsbehörde
einem Vertreter des Zucker-Großhandels, nach § 3 der Ersten Durchführurrgsverord-
einem Vertreter des Einzelhandels, nung,
zwei Vertretern der zuckerverarbeiten- 3. der Antrag auf Bestellung und Abberufung
den Betriebe, von Mitgliedern des Vorstandes, der Ab-
schluß der Dienstverträge mit diesen und
vier Vertretern der Verbraucher, die Erhebung von Ansprüchen gegen Mit-
einem Vertreter der Verbraucher-Ge- glieder des Vorstandes,
nossenscha ften. 4. die Zustimmung zum Haushalts- (Wirt-
Die Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise sind schafts- und Stellen-)Plan,
namentlich zu benennen. Für jeden Vertreter ist für 5. die Prüfung und Genehmigung des Jahres-
den Fall seiner Verhinderung ein ständiger Stell- abschlusses und des Geschäftsberichtes
vertreter namentlich zu benennen. (§ 18 Abs. 2),
6. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge
§ 8 über die Verwendung von Uberschüssen
Bildung des Verwaltungsrates und über die Deckung eines Verlustes zu
machen,
(1) Die Vertreter der Bundesminister (§ 7 Ziff. 1
und 2) werden von dem zuständigen Bundesminister 7. die Beschlußfassung über sonstige ihm
ernannt und abberufen. vom Vorstand oder dem Bundesminister
im Rahmen des § lO des Zuckergesetzes
(2) Die Vertreter der Obersten Landesbehörden vorgelegten Angelegenheiten.
(§ 7 Ziff. 3) werden vom Bundesrat bestimmt und
abberufen. (3) Zu den grundsätzlichen Fragen des Absatzes 2
Ziffer 1 gehören insbesondere:
(3) Die Vortreter der zuckerrübenbauenden Land- 1. die Beschlußfassung über die Aufstellung
wirte, der zuckererzeugenden Betriebe und des von Grundsätzen, nach denen vom Uber-
Zucker-Importhandels werden von der Wirtschaft- nahmerecht gemäß § 9 Abs. 3 des Zucker-
lichen Vereinigung Zucker e. V., die Vertreter des gesetzes Gebrauch gemacht werden so_ll,
Zucker-Großhandels, des Einzelhandels sowie der
2. die Genehmigung von allgemeinen Ge-
Verbrauchergenossenschaften und der zuckerverar-
schäftsbedingungen für Verträge der Ein-
beitenden Betriebe von deren berufsständischen
fuhrstelle,
Spitzenorganisationen, die Vertreter der Ver-
braucher von den Spitzenverbänden der Gewerk- 3. Beschlußfassung über Richtlinien, die bei
schaften und der Hausfrauen vorgeschlagen und der Erteilung von Auflagen für den einzu-
vom Bundesminister bestellt. Ebenso wird eine ent- führenden Zucker zu beachten sind,
sprechende Anzahl ständiger Stellvertreter vorge- 4. die Entscheidung über das Eingehen von
schlagen und bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Verbindlichkeiten zum Zwecke der Finan-
zwei Jahre Mit dem 31. März eines jeden Jahres, zierung von Geschäften, die der Einfuhr-
erstmalig mit dem 31. März 1952, scheidet die stelle obliegen, soweit die einzelne Ver-
Hälfte der berufenen Vertreter durch das Los aus. bindlichkeit den Betrag von 100 000.-- DM
Eine Wiederberufung ist zulässig. Eine Abberufung übersteigt,
durch den Bundesminister kann nur aus wichtigem 5. die Zustimmung zu Maßnahmen nach § 2
Grunde erfolgen. Abs. 2 Satz 3.
Nr. lB -··- Tag der Ausgabe Bonn, den 24. April 1951 259
III
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates und die die Stimmabgabe ist eine angemessene Frist zu ge-
Dienstverträge 1nit d(:n Mitgliedern des Vorstandes währen. Das Ergebnis der Beschlußfassung ist dem
bedürfen der c;enchmigun~J des Bundesministers. Bundesminister, dem Vorstand und den Mitgliedern
des Verwaltungsrates unverzüglich mitzuteilen. Die
§ 10 Bestimmungen des § 11 Abs. 7 und 9 finden An-
Vertreter des Verwaltungsrates wendung.
§ 13
Sofern der Verwaltungsrat zur Vertretung der
Einfuhrstelle befugt ist, ist der Vorsitzende oder bei Auskunftsrecht und -pflicht des Verwaltungsrates
dessen Verhinderung der stellvertretende Vor- ( l) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, jederzeit
sitzende zur Ab[FJ.be cler erforderlichen Erklärungen und unbeschränkt vorn Vorstand Auskunft über die
ermächtigt. An ihn sind Erklärungen, die für den Geschäftsführung, die Vorlage der notwendigen
Verwaltungsrat bestimmt sind, zu richten. Unterlagen und Aufzeichnungen und die Einsicht in
die Geschäftsbücher zu verlangen. Er kann durch
§ 11 einzelne, von ihm zu bestimmende Mitglieder die
Sitzungen des Verwaltungsrates Geschäftsbücher, den Kassenbestand und die Be-
stände an Wertpapieren und Waren überprüfen.
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf. zusam-
(2) Er ist verpflichtet, dem Bundesminister auf
men. Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon
einmal innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß dessen Verlangen jederzeit und unbeschränkt Aus-
kunft über seine Tätigkeit zu geben und ihm sämt-
des Geschäftsjahres zusammentreten.
. liehe notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden
vorzulegen.
vom Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung vorn § 14
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
(:3) Der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung
der stellvertretende Vorsitz-ende hat den Verwal- Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
tungsrat einzuberufen, wenn der Bundesminister, ordnung.
mindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrates § 15
oder der Vorstand es beantragen. Ausschüsse des Verwaltung,srates
(4) Die Einladung soll mindestens eine Woche vor
Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und
dem Sitzungstage durch eingeschrieben,en Brief er-
zur Durchführung von Beschlüssen besondere Aus-
folgen. Ihr ist die Tagesordnung beizufügen. In
schüsse aus seinen Mitgliedern bilden.
dringenden Fällen kann von der Einhaltung der
Frist von einer Woche abges~hen werden.
§ 16
(5) Der Verwa}tungsrat ist beschlußfähig, wenn
mindestens dreizehn Mitglieder, davon fünf Mit- B.evollmächtigte
glieder gemäß § 7 Ziff. 1 bis 3 anwesend sind. Zur Vertretung der Einfuhrstelle können nach
(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht Bedarf aus dem Kreis ihrer Dienstangehörigen Be-
öffontlich. vollmächtigte auf Vorschlag des Vorstandes durch
(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen den Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwal-
d:er einfachen Mehrheit der abg.egebenen Stimmen. tungsrat kann sie jederzeit abberufen .. ihre Bestel-
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- lung und, Abberufung. sowie der Umfang. der Voll,,_
sitzenden den Ausschlag. macht sind im Bundesanzeiger hekanntzugeben.
(8) Uber Angelegenheiten, die die Tagesordnung
der Einladung (Absatz 4) nicht aufführt, darf nur § 17
mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder be- Verschwiegenheitspfü.cht
raten und beschlossen werden. ·
(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Dienst-
(9) Ein Mitglied des. Verwaltungsrates darf sich angehörig.en der Einfuhrstelle und die Mitglieder
an der Beratung und Abstimmung in eigener Sache des Verwaltungsrates sind vorbehaltlich der dienst-
nicht beteiligen. '" lichen Berichterstattung und der Anzeige von Ge-
(10) Uber die Sitzungen des Verwaltungsrates ist setzwidrigkeiten verpflichtet, über Einrichtungs- und
eine Niederschrift innerhalb einer Woche zu 'ferti- Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit im
gen, die vom Vorsitzenden und vom Protokoll- Rahmen des Zuckergesetzes, der darauf beruhen-
führer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende kann den Bestimmungen oder der Satzung zu ihrer Kennt-
als Protokollführer mit der Niederschrift einen nis gelangen, Verschwiegenheit zu beachten und
Dienstangehörigen der Einfuhrstelle beauftragen. sich der Mitteilung oder der Verwertung von Ge-
Die Niederschrift ist dem Bundesminister, dem schäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Sie
Vorstand und den Mitnliedern des Verwaltungs- sind nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung und
rates unverzüglich zu übersenden. Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der
Fassung v~m 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351)
§ 12 auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu
Schriftliche BeschJußfassurig des Verwaltungsrates verpflichten.
In dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschluß- (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ver-
fassung zulässig. Sie wird vom Vorsitzenden des pflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates; ein
Verwaltungsrates und in seiner Verhinderung vom Vorstandsmitglied verpflichtet die D_ienstangehörigen
stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt. Für der Einfuhrstelle.
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil l
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auch § 19
zustündig, die Genehmigung zur Aussage als Zeuge, Geschäftsjahr
Sachverständiger oder Partei in gerichtlichen Ver-
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.
fahren zu erteilen.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31. März 1952.
Vierter Abschnitt § 20
Gebühren
Wirtschaftsführung (1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt
§ 18
die Einfuhrstelle nach einer Gebührenordnung (§ 11
des Zuckergesetzes) von den Einführern Gebühren.
1läuslrnlts- und Wirtschaftsführung, , (2f Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach
Rechnungslegung den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
(1) F„ür die Haushalts- und Wirtschaftsführung
ihrer Durchführungsbestimmungen.
sowie die Rechnungslegung gelten sinngemäß die § 21
Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung vom Finanzierung
31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17),
die Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehör- (1) Die Kosten, die durch die Erfüllung der Auf-
den vorn 11. Februar 1929 (Reichsministerialbl. S. 49) gaben entstehen, werden aus Haushaltsmitteln,
und der Rechnungslegungsordnung für das Reich Uberschüssen oder sonstigen Mitteln bestritten.
vom 7. Juli 1929 (Reichsministerialbl. S. 439). Die (2) Zum Zwecke der Finanzierung können Kredite
Büclwr sollen nach den Regeln der doppelten kauf- aufgenommen werden, soweit deren Kosten aus den
männischen Buchführung geführt werden. Mitteln des Absatzes 1 gedeGkt werden können.
(3) Das Eingehen einer Verbindlichkeit zum Zweck
(2) Der Jahresabschluß (Bilanz), die Gewinn- und
der Finanzierung von der Einfuhrstelle obliegenden
Verlustrechnung und der Geschäftsbericht sind nach Geschäften bedarf der Zustimmung des Verwaltungs-
Genehmigung durch den Verwaltungsrat dem rates, sofern die einzelne Verbindlichkeit den
Bundesminister spätestens 6 Monate nach Ablauf Betrag von 100 000 DM übersteigt.
des Geschäftsjahres vorzulegen. Zwischenbilanzen
sind nach den Weisungen des Bundesministers auf- (4) Bußgelder dürfen zur Deckung der Kosten der
zustellen. Absätze 1 und 2 nicht herangezogen werden. Sie
sind zur haushaltsmäßigen Vereinnahmung abzu-
(3) Die Dhmstverhältnisse für die Dienstangehöri- führen.
gen der Einfuhrstelle regeln sich nach den Bestim- (5) Uber die Verwendung von Uberschüssen ent-
mungen der Allgemeinen Tarifordnung für Arbeit- scheidet die Bundesregierung.
nehmer im öffentlichen Dienst (ATO) der Tarif-
ordnung A für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst § 22
(TO.A) und der Tarifordnung B für Arbeitnehmer Rechnungsprüfung
im öffentlichen Dienst (TO.B) oder der an ihre Stelle (1) Die Einfuhrstelle unterliegt der R.echnungs-
tretenden Tarifver träge. prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 88
(4) Sofern es sich aus Gründen der Verwaltungs- Abs. 3 Reichshaushaltsordnung.
vereinfachung und Kostenersparnis als zweckmäßig (2) Die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern hat
erweisen sollte, einzelne Verwaltungsaufgaben für im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu
alle oder mehrere Einfuhrstellen von eine;r Einfuhr- erfolgen.
§ 23
stelle oder einer gemeinsamen Verwaltungsstelle
ausführen zu lassen, bleibt eine entsprechende Re- Liquidation
gelung, die der Genehmigung des Bundesministers Im Falle der Auflösung der Einfuhrstelle fällt das
bedarf, vorbehalten. Vermögen dem Bund zu.
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Durch-
führun~ des Beförderungsteuergesetzes (BefStDÄnd V).
Vom 18. April 1951.
/\ uf (;rund des § 4 des Cesetzes zur Wieder- gilt die Verordmmg über die Erhebung der Beför-
erhcbunq der Bcfönlenmgstcuer im Möbelfern- derungsteuer bei der Deutschen Reichsbahn-Gesell-
verkehr und im Werkfernverkehr und zur Ände- schaft vom 10. Juli 1930 (Reichsrninisterialbl. S. 422)
rung von Beförcforungstcnersätzen vom 2. März 1951 mit folgenden Anderungen:
(BundesgcsetzhJ. I S. 159) verordnet die Bundes-
1. Es treten an die Stelle der Deutschen Reichs-
regicrtmu:
bahn-Gesellschaft (Reichsbahn) die Deutsche
§ 1 Bundesbahn (Bundesbahn), an die Stelle der
fürndesbahn-Schienenbahnve:rkehr Verkehrskontrolle II in Berlin die Verkehrs-
kontrolle I in Bonn und an die Stelle des Fi-
Für die Al)führunu der Bdördcrungstcuer im nanzamts (Finanzamt Börse in Berlin) die Ober-
Schienenbalrnverkehr der· Deutschen Bundesbahn finanzdirektion Köln.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe Bonn, den 24. April 1951 261
2. rne Verkehrskontrolle I in Bonn hat die im§ 5 3. Es werden ersetzt
Abs. 1 Jelzler Satz vorgeschriebenen weiteren a) im § 3 Abs. 3 die Worte „ 100 Reichsmark"
Ausfertigungen der Zusammenstellung nach durch die Worte „ 1000 Deutsche Mark",
Muster C dem Bundesminister der Finanzen
b) im § 4 Abs. 1 die Worte „ bis zum 17. jedes
und der Deutschen Bundesbahn, Hauptverwal-
Monats" durch die Worte „bis zum 22. jedes
tung, 0inzusenden.
Monats".
3. Es WNden ersetzt
4. Die Bundesbahn führt die Steuer unmittelbar
a) im § 2 (Abschlagzahlungen) der Absatz 2 an die Bundeshauptkasse ab.
dur<:h folgenden neuen Absatz 2:
.. (2} lm Personen- und Gepäckverkehr ist § 3
als AbschlagzahJung ein Betrag zu entrichten, Inländischer Möbelfernverkehr
der zn den steuerpflichtigen Verkehrsein-
nahmen des Monats, für den die Abschlag- Für. die Berechnung und die Abführung der Bt'-
zahlung zu leisten ist, in demselben Ver- förderungsteuer im Möbelfernverkehr mit Kraftfahr-
hültnis SI.Phi, wie der Steuerbetrag, der für zeugen gelten die §§ 18 bis 24, 25 Abs. 1 und Abs. 2
den lelzlen vergleichbaren Abrechnungs- und 26 der Vorläufigen Durchführungsbestimmun•
zeitraum endgültig zu zahlen ist, zu den gen vom 21. September 1936 zum Gesetz zur Ände-
steuerpflichtigen Verkehrseinnahmen dieses rung des Beförderungsteuergesetzes vom 2. Juli ·
A brechnungszeilranms. Die Erstattungen sind 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738) mit folgenden Ände-
dabei zu berücksichtigen, ebenso Änderun- rungen:
gen, insbesondere in den Tarifen oder Ver- 1. Ortlich zuständig für die Besteuerung ist die
kehrsverhältnissen, die das Vf:~rhältnis der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich die
Steuer zur Einnahme beeinflußt haben (§ 31 Geschäftsleitung des Unternehmers befindet.
Abs. 2 der Verkehrskontrollvorschriften I). Nimmt die Oberfinanzdirektion bei der Bear-
Das gleiche gilt für nachträgliche Berichti- beitung der Beförderungsteuer die Hilfe von
gungen durch die Oberfinanzdirektion. Was Finanzämtern nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes
a]s letzter vergleichbarer Zeitraum im Sinne über die Finanzverwaltung vom 6. September
des Satzes 1 anzusehen ist, bestimmt der 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Anspruch, so
Bundesminister der Finanzen nach An- ist die Beförderungsteuerstelle der Oberfinanz-
hörung der Deutschen Bundesbahn.", direktion bei dem Finanzamt, das von der
Oberfinanzdirektion bestimmt ist, zuständig.
b) im § 2 Abs. 3 die Worte ,, (§ 34 der Ver-
kehrskontrollordnung 2. Teil)" durch die 2. Der Unternehmer, der beim Inkrafttreten die-
Worte ., (§ 4G der Verkehrskontrollvor- ser Verordnung Möbelfernverkehr betreibt, hat
schriften JI) ", dies der Beförderungsteuerstelle mit den im
§ 19 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben binnen
c) im § 2 Abs. 5 die Worte „ 100 RM" durch
die Worte „ 1000 Deutsche Mark", drei Wochen nach Inkrafttreten die~er Verord-
nung anzumelden. Dies gilt nicht für einen
d) im § 3 Abs. l die Worte „bis zum 17. jeden Unternehmer, dessen Geschäftsleitung sich im
Monals" durch die Worte „bis zum 22. jedes Lande Rheinland~Pfalz befindet, sofern er seiner
Monats". Anmeldungspflicht nach§ 19 bereits genügt hat.
4. Die Bundesbahn führt· die Steuer unmittelbar 3. Der Unternehmer muß die Nachweisung in
an die Bundeshauptkasse ab. zwei Stücken aufstellen und der Beförderung-
§ 2 steuerstelle einreichen (§§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1).
Bundesbahn-Güterfernverkehr mit 4. Im § 23 Abs. 1 Ziff. 2 werden die Worte „das
Kraftfahrzeugen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und die An-
zahl der Anhänger" ersetzt durch die Worte
Für die Abführung der Beförderungsteuer im
„das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und das
Güterfernverkehr der Deutschen Bundesbahn mit
Kennzeichen des Anhängers (der Anhänger)".
Kraftfo.hrzcugen 9cllen die §§ 2 bis 8 und 49
der Vorläufigen Durchfühnmgsbestimmungen vom § 4
21. September l'.J:lfi 1.um CPsetz zur Anderung des
Beförderungstclwnwselzcs vorn 2. Juli 1936 (Reichs- Inländischer Werkfernverkehr
geselzbl. I S. 73B) mit: folgPnden Änderungen: Für die Berechnung und die Abführung der Be-
1. Es treten t1n die Stelle der Deutschen Reichs- förderungsleuer im Werkfernverkehr gelten die
bahn (Reichsbahn) die Deutsche Bundesbahn §§ 28 bis 35, 36 Abs. 1 und Abs. 2, 37, 38 und 49
(Bundesbahn). dH. die Stelle der Verkehrskon- der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen vom
trolle II in 11Nlin die Verkehrskontrolle I in 21. September 1936 zum Gesetz zur Änderung des
Bonn und ,J11 diP Sf(dle des Pinanzamts (Finanz- Beförderungsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 (Reichs-
i:lmt: Biir~,(: in BC'rlin) die Oberfinanzdirektion gesetzbl. I S. 738) mit folgenden Änderungen:
Kü!n. 1. Ortlich zuständig für die Besteuerung ist die
2. Die Verkcdusko11trnlle I in Bonn hat die im § 6 Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich die
'Abs.- 1 letzter Satz vorgeschriebenen weiteren Geschäftsleitung des Unternehmers befindet.
Stücke der Z11sd111111enstellung der Ergebnisse Nimmt die Oberfinanzdirektion bei der Bear-
der Smnmcl;.irrn1c'ldung und der Sammelnach- beitung tler Beförderung·steuer die Hilfe von
wcisung dem Bund(!sminisl.er der Finanzen und Finanzämtern nach § g .J\'vs. 2 des Cesetzes
11•1 Dculsd1(•n B1ind<'sbuhn, IIaupt.verwaltung, über die Finanzverwaltung vom 6. September
(· rnzuserHlcn. 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Anspruch, so
262 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1951, Teil I
ist die Bef örclerungsteuerstelle dN Oberfinanz- fahrzeugen betreibt, hat dies der Beförderung-
direktion bei dem Finanzamt, das von der Ober- steuerstelle mit den im § 19 Abs. 2 vorge-
finanzdirektion bestimmt ist, zuständig. schriebenen Angaben binnen drei Wochen nach
2. Der Unttc:~rnehmer, der beim Inkrafttreten dieser Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden,
Verordnung Werkfernverkehr betreibt, hat dies soweit es noch nicht geschehen ist.
der Beförderun9steuerstelle mit den im § 30 3. Dlir Unternehmer muß die Nachweisun.g in
Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben binnen drei zwei Stücken aufstellen und der Beförderung-
Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung steuerstelle einreichen (§§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1).
anzunwlden. Dies gilt nicht für einen Unter- 4. Der Unte'i:nehmer muß in der Nachweisung
ndmwr, dessen Geschäftsleitung si.ch im Lande (§ 23) unter laufender Nummer über jede ein-
Rheinland-Pfalz befindPt, sofern er seiner An- zelne Beförderung aufführe~,·
rneldungspflicht nach § 30 bereits genüg\ hat.
a) den Tag der Beförderung,
3. Für jede Tonne des Rohgewichts der beförder-
b) das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des
ten Güter und für jedes Kilometer der Be-
Anhängers (der Anhänger),
förderungstrecke (Tonnenkilometer I wird das
reine Durchschnittsbeförderungsentgelt auf c) den Standort des Kraftfahrzeugs,
11,72 Deutsche Pfennig festgesetzt; die danach d) die Nutzlast des Kraftfahrzeugs und des An·
zu entrichtend<:~ Steuer beträgt. 0,82 Deutsche hängers (der Anhänger),
PfennitJ je Tonnenkilometer. Rohgewicht ist e) den Absendungs- und den Bestimmungsort,
das Gewicht des twförderten c;uts E-~inschließlich f) die Art der beförderten Güter (tarifliche
der Umschließung für die Aufbewahrung und Bezeichnung laut Frachtbrief),
der besonderen Umschließung für den Versand.
g) das wirkliche Gewicht der Güter in Kilo-
Bei der Beförderung von gebrauchten Pack·•
gramm,
mitteln tritt an die Stelle des Rohgewichts das
halbe wirkl.iche Gewicht. h) das frachtpfüchtige Gewicht der Güter in
Kilogramm,
4. Der Unternehmer muß die Nachweisung in zwei
Stücken aufstellen und der Beförderungsteuer- i) die Güterklasse und den Frachtsatz,
stelle einreichen (§§ 34 Abs. l, 35 Abs. 1). k) die Länge der Beförderungstrecke, in Kilo-
5. Im § 34 Abs. 1 werden ersetzt: metern, berechnet nach der Eisenbahntarif-
entf ernung,
a) In Ziffer 2 die Worte „das Kennzeichen des
Kraftfahrzeugs und die Anzahl der An- 1) die tarifmäßige Fracht ohne Nebengebühren,
hän~Jer" durch die Worte „das Kennzeichen m) die Strecke und die Vergütung für Leerfahrt,
des Kraftfahrzeugs und das Kennzeichen des n) die Zuschläge laut Nebengebührentarif Zif-
Anhängers (der Anhänger)", fern X, XI, XII, XIV, XVII und das Entgelt
b) in Ziffer 5 die Worte „die Art der beför- für beladene Bereitschaft,
derten Güter" durch die Worte „die Art und o) das beförderungsteuerpflichtige Entgelt
die Tarifklasse der beförderten Güter". (Buchstaben 1, m, n),
§ 5 p) das beförderungsteuerfreie Entgelt,
Sonstiger inländischer Güterfernverkehr q) den Namen und die Anschrift des Beförde-
mit Kraitiahrzeugen rungsauftraggebers.
(1) Bis zum Erlaß' der durch die künftigEi Neurege- 5. Der Unternehmer muß mit der Nachweisung
lung des Güterfernverkehrsrechts bedingten Vor- jeweils das Fahrtnachweisbuch (§ 12 Abs. 1
schriften sind für die Berechnung und die Abführung Ziff. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
der Beförderungsteuer im Güterfernverkehr mit ten vom 7. Februar 1950 zur Durchführung
Kraftfahrzeugen (ausgenommen den Güterfern- des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes, Ver-
verkehr dE~r Bundesbahn, den Möbelfernverkehr und kehrsblatt 1950 S. 50) und je eine Durchschrift
den Werkfernverkehr) die §§ 18 bis 24, 25 Abs. 1 des Frachtbriefes (§ 10 der Kraftverkehrsord-
und Abs. 2, 26 und 49 der Vorläufigen Durchfüh- nung, Reichs-Verkehrs-Blatt B 1936 S. 151) der
rungsbestirnnnmgen vom 21. September 1936 zum Beförderungsteuerstelle einreichen. Dies gilt
Gesetz zur Andenmg des Beförderungs~euergesetzes nicht, wenn die Einreichung dieser Urkunden
vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738) ent- an die Verkehrsbehörde vorgeschrieben ist.
sprechend mit folgenden Anderungen anzuwenden: (2) Wird die Verpflichtung zur Einreichung der
1. Ortlich zuständig für die Besteuerung ist die Nachweisung und zur Entrichtung der Steuer für
Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich die den Unternehmer durch eine behördliche Stelle oder
Geschäftsleitung des Unternehmers befindet. durch eine sonstige von ihm mit der Abrechnung
Nimmt die Oberfinanzdirektion bei der Bear- der Beförderungsentgelte beauftragte Stelle wahr-
beitung der Beförderungsteuer die Hilfe von genommen, so kann die Oberfinanzdirektion eine
Finanzämtern nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes Vereinfachung der Nachweisung zulassen. Voraus-
über d.ie Finanzverwaltung vom 6. September setzung ist, daß diese Stelle für eine Mehrheit von
1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Anspruch, so Unternehmern tätig wird, die Sicherheit des Steuer-
ist die Beförderungsteuerstelle der Oberfinanz- aufkommens nicht gefährdet ist und die Unterlagen
direktion bei dem Finanzamt, das von der Ober- für die Besteuerung von der Beförderungsteuerstelle
finanzdirek lion bestimmt ist, zuständig. jederzeit ohne Schwierigkeiten nachgeprüft werden
2. Der Unternehmer, dm beim Inkrafttreten die- können. Die für jeden einzelnen Unternehriier ein-
ser Verordnung Cülerfernverkchr mit Kraft- zureichende Nachweisung muß mindestens die
Nr. 18 - Tag der Ausgabe Bonn, den 24. April 1951 '263
Summe der beförderungsteuerpilichtigen Entgelte § 7
für den Abrechnungszeitraum und den Betrag der Inländischer Personenverkehr mit Kraftfahr-
Beförderungsteuer enthalten. Die Versicherung des zeugen
Unternehmers, daß die der abrechnenden Stelle von
(ausgenommen Bundespost und Bundesbahn)
ihm für die Abrechnung vorgelegten Unterlagen
vollständig und richtig sind, ist der Nachweisung Für die Berechnung und die Abführung der Be-
beizufügen oder in sie aufzunehmen. Die Nachwei- förderungsteuer im inländischen Linien- und Ge-
sung ist in zwei Stückc~n einzureichen; die Ver- legenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (ausge-
pflichtung des Unternehmers nach Absatz 1 Ziffer 5 nommen den Linien- und Gelegenheitsverkehr der
entf älit. Die Beförderungsteuerstelle setzt die Bundespost und der Bundesbahn) gelten die §§ 1,
Steuer auf den beiden Stücken der vereinfachten 3, 4, 11 bis 19, 20 Abs. 1, 21 bis 28, 29 Abs. 1, 30
Nachweisung fest. Das eine Stück wird Beleg zum bis 37, 38 Abs. 1, 39, 40 und 58 der Zweiten Vor-
Anrnelclungsbuch, das zweite Stück erhält der Unter- läufigen Durchführungsbestimmungen vom 18. De-
nehmer mit Quittung. zember 1936 zum Gesetz zur Änderupg des Beför-
(3) Im Lande Rheinland-Pfalz wird in Abweichung derungsteuergesetzes vom 2. Juli · 1936 (Reichs-
von Absalz 1 und Absatz 2 die Beförderungsteuer gesetzbl. I S. 1131) mit folgenden Änderungen:
für die Unternehmer, deren Ceschäftsleitung sich in 1. Ortlich zuständig für die Besteuerung ist die
den Regierungsbezirken Koblenz, Main/':, Montabaur Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk. sich die
und Trier befindet, von der Kraftverkehr Rheinland Betriebsleitung des Unternehmers befindet.
eGmbH in Koblenz an die Bcförderungsteuerstelle Nimmt die Oberfinanzdirektion bei der Bear-
der Obcrfinanzdirek Uon Koblenz bei dem Finanz- beitung der Beförderungsteuer die Hilfe von
amt Koblenz und für die Unternehmer, deren Ge- Finanzämtern nach § 9 Abs. 2. des Gesetzes
schäftsleilung sich im Regierungsbezirk Pfalz be- über die Finanzverwaltung vom 6. September
findet, von der Krafttransport Pfalz eGrnbH in 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Anspruch, so
Kaiserslautern an die BefönJerungsteucrstelle der ist die Beförderungsteuerstelle der Oberfinanz-
Oberfinanzdirektion Koblenz bei dem Finanzamt direktion bei dem Finanzamt, das von der Ober-
Kaiserslautern im Abrechnungsverfahren unter sinn- finanzdirektion bestimmt ist, zuständig.
gemäßer Anwendung der Vorschriften in Teil I · 2. Der Unternehmer muß die Nachweisung in
Zweiter Abschnitt der Vorläufigen Durchführungs- zwei Stücken aufstellen und der Beförderung-
bestimmungen vom 21. September 1936 zum Gesetz steuerstelle einreichen (§§ 18 Abs. l, 19 Abs. 1,
zur Änderung des Bdcirderungsteuergesetzes vom 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1).
2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738) abgeführt. 3. Für den Ortslinienverkehr gelten die für den
Fernlinienverkehr erlassenen Vorschriften über
§ 6
a) die Verpflichtung des Steuerschuldners (Fahr-
Grenzüberschreitender Güter- und Werkfernverkehr gastes) zur Beschaffung ein,es Fahrscheins
mit Kraftfahrzeugen bei Antritt der Fahrt und zum Behalten des
Für die Berechnung und die Abführung der Be- Fahrscheins während der ganzen Fahrt (§ 16
förderungsteuer im grenzüberschreitenden Güter- Abs. 1 Satz 1),
fernverkehr (einschließlich Möbelfernverkehr) und o) die Verpflichtung des Unternehmers zur
Werkfernverkehr gelten die §§ 39 bis 45,_ 46 Abs. 1 Aushändigung eines Fahrscheins an den
und Abs. 2, 47, 48 Ziff. 1 und 49 der Vorläufigen Fahrgast bei Antritt der Fahrt (§ 16 Abs. 1
Durchführungsbestimmungen vom 21. September Satz 2),
1936 zum Gesetz zur Änderung des Beförderung- c) die Ausgestaltµng der Fahrscheine, Zeit-
steuergesetzes vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I karten und Sammelkarten (§ 16 Abs. 2, 3
S. 738) mit folgenden Änderungen: und 4),
1. Die für den Grenzübergang örtlich zuständige d) die Verpflichtung des Unternehmers zur An-
Grenzzollstelle erhebt die Beförderungsteuer gabe der Nummern der im Abrechnungszeit-
für alle Beförderungen im grenzüberschreiten- raum benutzten Fahrschein- und Zeitkarten-
den Fernverkehr als Hilfsstelle der Oberfinanz- blocks in der Nachweisung (§ 18. Ab·s. 1) und
direktion, in deren Bezirk sie liegt. zur Aufbewahrung der verwendeten Fahr-
2. Für jede Tonne des Rohgewichts der beförder- scheinblocks mit den Stammabschnitten (§ 23).
ten Güter und für jedes Kilometer der Be- Wird auf einer Fernlinie auch Ortslinienver-
förderungstrecke (Tonnenkilometer) wird das kehr betrieben, so müssen die Fahrscheine und
reine Durchschnittsbeförderungsentgelt auf Blocks, die für die Fahrten innerhalb des ·orts-
11,72 Deutsche Pfennig festgesetzt; die danach bereichs auf der Fernlinie bestimmt sind, sich
zu entrichtende Steuer beträgt 0,82 Deutsche in Aufdruck und Farbe von den für den Fern-
Pfennig je Tonnenkilometer. Rohgewicht ist linienverkehr bestimmten Fahrscheinen und
das Gewicht des beförderten Guts einschließlich Blocks unterscheiden.
der Umschließung für die Aufbewahrung und 4. Der Unternehmer, der Fernlinienverkehr oder
der besonderen Umschließung für den Versand. Ortslinienverkehr betreibt, muß die Fahrschein-
Bei der Beförderung von gebrauchten Pack- blocks vor der Benutzung der Beförderung-
mitteln tritt an die Stelle des Rohgewichts das steuerstelle vorlegen. Die Steuerstelle versieht
halbe wirkliche Cewicbt. jeden Block mit dem Abdruck des Dienst-
3. Der Unternehmer hat der Crenzzollstelle die stempels und vermerkt die Nummern der
Nacbweisu ng in zwei Stücken vorzulegen Blocks und die Zahl der in jedem Block ent-
(§ 45), haltenen Fahrscheine in den Steuerakten. Die
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Steuersll~11e darf auf Antrag auf die Vorlegung § 8
verzichten, wenn die Sicherheit des Steuerauf- Grenzüberschreitender Personenverkehr
kommens gcwührleistet ist. mit Kraftfahrzeugen
5. Im Fernlinienverkehr, im Ortslinienverkehr, im (außer Bundespost und Bundesbahn)
Ausf1UfJWagenverkebr, im Uberlandwagenver-
Für die Berechnung und die Abführung der Be-
kehr und im Mietwagenverkehr mit Kraft-
förderungsteuer im grenzüberschreitenden Linien-
omnibussen und Lastkraftwagen ist der Steuer-
und Gelegenheitsverkehr gelten die §§ 1, 41 bis 47,
schuldner (Fahr~Jüst) verpflichtet, den Fahr-
48 Abs. 1 und Abs. 2, 49, 50 und 58 der Zweiten Vor-
schein dem Prüfungsbeamten der Finanzbehörde
Eiufigen Durchführungsbestimmungen vom 18. De-
bei Antrill oder wührend der Fahrt auf Ver-
zember 1936 zum Gesetz zur Anderung des Beför-
langen vorzuzeigen.
derungsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 (Reichs-
6. Der Unternehmer, der zur Aushändigung eines gesetzbl. I S. 1131) mit folgenden .Änderungen:
Fahrscheins oder ei.nes Fahrausweises an den 1. Die für den Grenzübergang örtlich zuständige
Steuerschuldner (Fahrgast) verpflichtet ist, muß Grenzzollstelle erhebt die Beförderungsteuer
in dem der Beförderung dienenden Fahrzeug als Hilfstelle der Oberfinanzdirektion, in deren
durch einen an sichtbarer Stelle angebrachten Bezirk sie liegt.
Aushang die Fahrgüste auf ihre Verpflichtung,
2. Der Unternehmer hat der Grenzzollstelle die
sich bei Antritt der Fahrt einen Fahrschein oder
Nachweisung in zwei Stücken vorzulegen (§ 47
einen Fahrausweis zu beschaffen, ihn während
Abs. 1).
der ganzen Fahrt zu behalten uhd auf Verlan-
gen dem Prüfungsbeamten der Finanzbehörde 3. Das reine Durchschnittsbeförderungsentgelt für
vorzuzeigen, aufmerksam machen und darauf jede Person und für jedes Kilometer der
hinweisen, daß die Nichtbeachtung dieser Ver- Beförderungstrecke im Inland (Personenkilo-
pflichtung steuerstrnfrechtliche Folgen haben meter) wird auf 3,25 Deutsche Pfennig fest-
kann. gesetzt; die danach zu entrichtende Steuer be-
trägt 0,39 Deutsche Pfennig je Personenkilo-
7. Die Steuer betrügt irn Ausflugwagenverkehr, meter.
in1 Uberlandwa~ienverkehr und im Mi~twagen- § 9
verkehr mit Kraftornnibussen und Lastkraft- Bundespost-Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
wagen 12 vom Hundert des reinen Beförde-
nmgsprcises oder 10,714 vom Hundert des die Für die Berechnung und die Abführung der Be-
Beförderungstcuer enthaltenden Beförderungs- förderungsteuer im Linien- und Gelegenheitsver-
preises. Ist die Ern1 ittlung des Befö,rderungs- kehr der Deutschen Bundespost mit Kraftfahrzeugen
preises mit Schwic!rigkeiten verbunden, so gelten die §§ 51 bis 55 und 58 der Zweiten Vor-
kann die Steuer für jede Person und jedes läufigen Durchführungsbestimmungen vom 18. De-
Kilometer - der Beförderungstrecke (Personen- zember 1936 zum Gesetz zur Anderung des Beför-
kilometer) nach einem Durchschnittsbeförde- derungsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 (Reichs-
rungsentgelt berechnet werden. Das reine gesetzbl. I S. 1131) mit folgenden Anderungen:
Durchschnittsbeförderungsentgelt für jede Per- 1. Die Steuer beträgt im Personenverkehr mit
son und für jedes Kilometer der Beförderung- Kraftsonderposten (Gelegenheitsverkehr) 12
strecke wird auf 3,25 Deutsche Pfennig fest- vom Hundert des reinen oder 10,714 vom Hun-
gesetzt; die danach zu entrichtende Steuer be- dert des tarifmäßigen Beförderungspreises.
trägt 0,39 Deutsche Pfennig je Personenkilo-
meter. 2. Es treten an die Stelle der Deutschen Reichs-
post (Reichspost) die Deutsche Bundespost
8. Im Ausflugwagenverkehr, im Dberlandwagen- (Bundespost), an die Stelle der Reichspost-
verkehr und im Mietwagenverkehr mit Kraft- direktionen die Oberpostdirektionen, an die
omnibussen und Lastkraftwagen muß der Unter- Stelle der Reichspostdirektion Berlin die Ober-
nehmer im Stammabschnitt und Fahrausweis postdirektion Köln und an die Stelle des
(§ 33 Abs. 3) und im Fahrtenbuch (§ 34 Abs. 1) Finanzamts (Finanzamt Börse in Berlin) die
den Beförderungspreis mit aufführen, wenn Oberfinanzdirektion Köln.
dieser der Steuerberechnung (Ziffer 7 Satz 1)
zugrundegelegt wird. 3. Die Oberpostdirektion Köln hat die im § 54
Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebenen weiteren
9. Die Eintragungen in das Fahrtenbuch (§ 34) Stücke der Sammelnachweisung dem Bundes-
müssen mit Tinte oder mit Tintenstift vor minister der Finanzen und dem Bundesminister
Antritt der Fahrt gemacht werden. Das Fahrten- für das Post- und Fernmeldewesen zu über-
buch ist auf der Fahrt mitzuführen. senden.
10. Wird im Ausflugwagenverkehr, im Dberland- 4. Die Bundespost führt die Steuer unmittelbar an
wagenverkehr und im Mietwagenverkehr mit die Bundeshauptkasse ab.
Kraftomnibussen und Lastkraftwagen der Steuer-
berechnung der Beförderungspreis zugrunde- § 10
gelegt (Ziffer 7 Satz 1), so sind in der Nach-
Bundesbahn-Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
weisung (§ 3G) an Stelle der Zahl der gdeiste-
ten Personc:mkilorneler die Beförderungsein- Für die Berechnung und die Abführung der Be-
nahmen, clie cler Unternehmer im Abrechnungs- förderungst@uer im Linien- und Gelegenheitsverkehr
zeitraurn gehabt hat, aufzuführen. der Deutschen Bundesbahn mit Kraftfahrzeugen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe Bonn, den 24. April 1951 265
gelten unter Berücksichtigung der Änderung der 3. Abschlagzahlungen sind nicht zu leisten; die
Steuerberechnung für PersonenbeföFderungen im Bundesbahn rechnet über die Steuer eines
Gelegenheitsverkehr (§ 7 Ziff. 7 dieser Verordnung) Abrechnungszeitraums bis zum 25. des auf den
die §§ 56 bis 58 der Zweiten Vorläufigen Durchfüh- Abrechnungszeitraum folgenden Monats ab.
rungsbestirnrnungen vom 18. Dezember 1936 zum
4. Die Bundesbahn führt die Steuer unmittelbar
Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes
vom 2. Juli 1936 (Reid1sgesetzbl. I S. 1131) mit fol- an die Bundeshauptkasse ab.
genden Änderungen: § 11
1. Es treten an die SteJle der Deutschen Reichs-
bahn (Reichsbahn) die Deutsche Bundesbahn Inkrafttreten
(Bundesbahn), an die Stelle der 'verkehrskon- (1) Die Vorschriften des § 4 Ziff. 3, des § 7 Ziff. 7
trolle II in Berlin die Verkehrskontrolle I in und des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 treten mit Wirkung vom
Bonn und an die Stelle des Finanzamts (Finanz- 20. März 1951, die Vorschriften des § 7 Ziff. 3, Ziff. 4,
amt Börse in Berlin) die Oberfinanzdirektion Ziff. 5, soweit sie den Ortslinienverkehr betrifft,
Köln. und Ziff. 6 treten am 1. Mai 1951 in Kraft.
2. Die Verkehrskontrolle I in Bonn hat die im§ 6 (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage
Abs. 1 letzter Satz der Vorläufigen Durchfüh~ nach ihrer Verkündung in Kraft.
rungsbestimmungen vom 21. September 1936
zur Änderung des Beförclerungsteuergesetzes Bonn, den 18. April 1951.
vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738) vor-
geschriebenen weiteren Stücke der Zusammen- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
stellung der Ergebnisse der Sammelanmeldung Blücher
und der Sammelnachweisung dem Bundes-
minister der Finanzen und der Deutschen Der Bundesminister der Finanzen
Bundesbahn, 1-Iauptverwaltung, einzusenden. c;chäffer
Verordming zur Änderung und Ergänzung der
Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 23. April 1951.
Auf Grund der §§ 1, 3, 8, 14 und 21 des Getr~ide- Backschrot, Grieß, Dunst) hergestellt werden, die
gesetzes vom 4. November 1950 (Bundesgesetzbl. den nachstehenden Bestimmungen entsprechen:
S. 721) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- 1. Mehl und Backschrot müssen folgenden
minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Aschegehalt aufweisen:
Bundesrates verordnet:
Normaler Zu- Zu-
Asche- lässiger lässiger
Type gehalt Mindest. Höchst-
Artikel i. V. H. asche- asche-
gehalt geh alt
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Ge- i. V. H. i. V H.
treidegesetz vom 7. März 1951 (Bundesgesetzbl. I 1.370 1.300 1.450
1370 (Roggenmehl)
S. 207) wird wie folgt geändert:
1740 (Roggenmehl) 1.740 1.640 1.790
A 1800 (Roggenbackschrot} 1.800 1.650 2.000
§ 2 erhält folgende Fassung: 630 (Weizenmehl) 0,630 0,580 0,660
1050 (Weizenmehl) 1.050 1,000 1.150
,, (1) In der Handels-, Lohn- und Umtausch-
müllerei ist Roggen bei der Verarbeitung zu 1600 (Weizenmehl) 1.600 1.550 1.750
Mehl oder Backschrot mit einer durchschnittlichen 1700 (Weizenbackschrot) 1.700 1.600 1.900
Gesamtausbeute von mindestens 86 vom Hundert, 1550 (Roggengemengemehl) 1.550 1.450 1.650
Weizen bei der Verarbeitung zu Mehl, Back-
2, Grieß und Dunst müss~n sich im Rahmen
schrot, Grieß, Dunst mit einer durchschnlttlichen
Gesamtausbeute von mindestens 85 vom Hun- folgender Siebanalysen halten:
dert, gerechnet vorn Gewicht des gereinigten und Weizengrieß:
mahlfertigen Getreides. auszumahlen. Der Reini- a) Das Erzeugnis muß vollständig durch
gungsverlust darf durchschnittlich in der Handels- Grießgaze 24 fallen,
müllerei nicht mehr als zwei vom Hundert, in der
b) der Rückstand aut' der Grießgaze 58
Lohn- und Urntauschmüllerei für Selbstversorger
muß mehr als 25 vom Hundert der
nicht mehr als vier vorn Hundert des Gewichtes
Menge zu a betragen,
des ungereinigten Getreides betragen. Der Durch-
schnitt der Gesamtausbeute (Satz 1) ist auf den c) durch die Mehlgaze 7 + + + dürfen
Kalendermonat zu berechnen. Die Bestimmungen höchstens 10 vom Hundert der Menge
der Sätze 1 und 2 g(~lten nicht für Hartweizen zu a fallen.
(amber durum). \Veizend unst:
(2) Im Rahmen dn Vermahlungen nach Ab- a) Das Erzeugnis muß vollständig durch
satz 1 dürfen nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl. Grießgaze 50 fallen,
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
b) der Rückstand auf der Grießgaze 58 3. Futtermittel:
muß weniger als 25 vorn Hundert der a) Dari, Milocorn,
Menge zu a betragen.
b) Hirse, soweit sie zu Futterzwecken
c) d 1irch die Mchl~Jaze 10 -t· + +· dür- Verwendung findet,
fen höchstens 10 vom Hundert der c) Mühlen- und Schälmühlennacherzeug·
Menge zu a fallen. nisse (Kleie, Futtermehle aller Art),
(3) Die Obersten Landcslwhörden öder die von d) Neben- und Nacherzeugnisse der
ihnen besl.irnmlen Stellen sind berechtigt, den Zucker-, Bier-, Malz- nnd Stärke-
Mühlen Au flc1rwn darüber zu erteilen, in welchem herstellung sowie Kartoffelflocken,
Umfan~J die Mahlerzeuqnissc des Absatzes 2 her- e) feste Rückstände von dm Herstellun~1
~Jcstellt, werden d ii rfen oder herzustelJen sind. fetter Ole (Olkuchen, auch gemahlen
(4) MC1hlcn dC1rfcn sclbsthergestellte oder zu- und Extraktionsschrote),
9ekanflr: Mahlc!rZPU{Jnisse verschiedener Art nur f) Fischmehl, Tierkörper,mehl und an·
zu den in A bscltz 2 bezeichneten Arten (Typen) dere Futtermittel t.ierisd1en · Ur-
von Mi1hlc\rzen911issen vermischen. sprungs,
(.5) Miih1cn bei riebe, die eine ausreichende Ce- g) Mischungen, die aus Futtermitteli
wühr fiir die Einlrn ltunn der Bestimmungen über der unter Buchst. ,1 bis f geriannte'
die Vernli:llilunq von Ro~19en und Weizen nicht Art oder aus Futtergetreide zusam
bieten, können von der Zllweisung von Brot- mengesetzt sind."
getreide il us Ein lnh rcn oder aus Beständen der
C
Bunclesrese>rve ausgcsch lossen werden."
§ 7 erhält folgenden neuen Absatz 2:
,, (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des Wirt-
B
schaftsstrafgesetzes für die Verfolgung von Zu-
§ 5 crhti lt folqcnde Fc1SSLH1~J: widerhandlungen gegen diese Verordnung sind
„Die Vorsehrillen dr's q B Abs. 1 bis 4 und 6 die Obersten Landesbehördf'n oder die von
des C:ietrnidqJ!'S(:lzPs ~;ind auf die nachstehend ihnen bestimmten Stellen."
bezeichne!.en Gr)trddc!<'Hl<~n, Mahlerzeugnisse und
Artikel II
Futtennittc1 anzuwenden, soweit siE} aus dem
Ausland einoeführt oder aus sonstigen Gebieten Diese Verordnung tritt arn Ta9e nach ihrer Ver-
in das Bumks~Jebi<:l vmbracht werden: kündung in Kraft.
l. Getn:~idcarten: Cerste, Hafer, Mais, Buch- Bonn, den 23. April 1951.
weizcm, Hirse, Reis; Der Bundesminister für Ernährun9,
'.2. J\1ahlerzeugnissc•: Mehl, Grieß, Dunst, Landwirtschaft und Forsten
Backschrot; Dr. Niklas
Ve1·kiindun~en in1 Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgeselzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordmrng PR Nr. 25/51 über die Preise für Walzwerks-
erzeugnisse in Autonwlengüte. Vom 10. April 1951. , 15. 4. 51 72 14. 4. 51
Verordnung PR Nr. 2]/51 über Preise für Düng€kalk in
den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nord-
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz uncl Schleswig-Holstein.
Vom 31. .März 19.51. 1. 3. 51 73 17. 4. 51
--------------------------~---·····•.... -, ....•. -._···-············-·--···-·"·······
Das .Bundesqe!setzblatt cirsche1nt 1n twc1 q(isonJe, tcn Teilen - Teil l und Teil II -. laufender Bezug nur durch die Post. Bezuqspreis viertel•
jährl1d1 lür fe1.l I DM :! 00. tu, Tell II = DM 2 00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des „Bun 1fos1,me1qer„ m Bonn ::>der in Köln Rb lu,endung einzelner Stücke per Streifband qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postsd1r:ck kon to „ BunJesa n1e1q,ir „ Köln 133 400 - Herausgeber: Der Bundesmmtster der Justiz Verlag: Bundesanzeiger• Verlags·GmbH.,
BDn n l<öln Druck, Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.