235
Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 13. April 1951 1 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
4. 4. 51 Gesetz zur .Ä.ndNung des Reichsaulobabngesetzes . · . ··· - . . . . . . . . . . · . . . . . . . . . 235
6, 4. 51 Verordnung zur Durchführunq des § 13 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesvcrsorgun9sgPsetz) . . • . . • . . • • . . • • , . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
14. 2. 51 Verordnung über die Bcschriflunr1 der Kraftfahrzeuge des gewerLliclwn Straßengüterfernverk2~1rs 238
3. 4. 51 Entscheidung über den Uber~JEmq von Befugnissen nach § 3 der Verordnung über Sachverstän-
dige für den Krnflfohrzcugverkehr vom 6. Januar 1940 . . . . • • • • • . . . . • . . . . . 240
24. 3. 51 Verordnunq zur lJqJiinzunq der Verordnung über Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr 240
7. 4. 51 Bekanntmachunq über den Schutz von Erfindun~Jen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 241
Hinweis auf Vcrkiindunqen im Bundesanzeiger . . 241
In Teil II, Nr. 5, ausgeqC>lwn am 5. April 1951, sind verkündet: Gesetz betreffend das Abkommen über die Gründung
einer Europäischen Zahlunqsunion. - Außerdem ist das Allgemeine Eisenbahngesetz, verkündet im Bundesgesetzbl. I
S. 225, nacbrichtlid. abgedruckt.
In Teil II, Nr. 6, ausgegeben mn 11. i\pril 1951, _sind verkündet: Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Sch weiwrischen Eidgenossenschaft über die Verlängerung von Prioritätsfristen
auf dem Gebiet des gewerblichen Rcx:btsschutzes. - Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz
(Flaggenscheine).
Gesetz zur Änderung des Reichsautobahngesetzes.
Vom 4. April 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Das Reichsautobahngesetz in der Neufassung vom
2:). Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 313) wird wie
folg l geändert:
§ 6 wird gestrichen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. April 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
])er Bundeskanzler
Adenauer
DPrBu df'smini r für Verkehr
h
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung zur Durchführung des § 13 des Gesetzes
über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz).
Vom 6. April 1951.
Auf Grund des § 92 Abs. 1 Buchstabe a des Ge- b) Regenmäntel für Blinde, für Inhaber vor,
setzes über die Versorgung der Opfer des Krieges Krankenfahrstühlen und Selbstfahrern, für
(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 Mehrfachamputierte, Halbseiten- oder Quer-
(BundesgesetzbJ. S. 791) wird zur Durchführung des schnittgelähmte sowie für solche Beschädigte,
§ 13 dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes- die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den
rates folgendes verordnet: Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stock-
stützen oder zwei Krankenstöcken angewiesen
§ 1 sind,
c) Schlüpfschuhe für Ohnhänder, Armlose Uild
An Körpcrcrsalzstücken, orthopädischen und an- diesen hinsichtlich des hilflosen Zustandr..:s
deren Hilfsmilteln werden gewährt: gleichzuachtende Beschädigte,
a) künstliche Glieder mit Zubehör, d) Wasser- und Luftkissen, Polsterkissen für
b) Gesichtsersatzstücke (z. B. künstliche Augen, Hüft- und Gesäßverletzte und für Querschnitt-
künstliche Nasen mit und ohne Brille, künst- gelähmte,
liche Ohrmuscheln und ähnliche Ersatzstücke), e) Ersatz der Kosten für unwesentliche durch die
künstliche Zähne, Gebisse, Zahnbrücken,- G.au- Beschädigung bedingte Abänderungen ;m
menplütlen, Kieferersatzstücke und Kiefer- Liegestühlen, Fahrrädern und ähnlichen Ge-
schienen, genständen.
c) Perücken, § 3
d) künstliche Finger, (1) Künstliche Glieder mit erforderlicher Halte-
e) Stützapparate, vorrichtung und dazugehörigen Prothesenschuhcm
f) orthopädisches Schuhwerk, und Prothesenhandschuhen, Stützapparate, künst-
g) Bruchbänder, Suspensorien, Urinfänger, Platt- liche Augen und orthopädische Schuhe werden als
fußeinlagen, Krarnpfaderbinden, Gummi- Erstausstattung in doppelter, alle anderen Hilfs-
strümpfe, mittel in der Regel in einfacher Anzahl geliefert.
An Stelle eines der beiden Kunstbeine kann auf
h) Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke und Antrag ein Stelzbein geliefert werden.
dazu erforderliche Gummikaps_eln,
(2) Künstliche Finger werden gewährt, wenn hier-
i) Krankenfahrstühle, Selbstfahrer, durch die Greiffähigkeit der Hand gehoben wird;
k) Brillen, Fernrohrbrillen, Lupen, außerdem aus Schönheitsgründen, wenn mehr als
1) Hörapparate, ein Finger fehlt.
m) Blindenuhren, Blindenuhren mit Schlagwerk (3) Selbstfahrer und Kra~kenfahrstühle werden
für blinde Ohnhänder, nicht geliefert, wenn mit Hilfe von Körperersatz-
n) Blindenkleinschreibmaschinen, stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln
o) Abzeichen für Schwerhörige, Blindenabzeichen, eine den Bedürfnissen des Beschädigten entspre-
Abzeichen für Verkehrsbehinderte, chende Gehfähigkeit erzielt werden kann. Die Ge-
währung von Selbstfahrern setzt die Gebrauchs-
p) Aktentaschen mit Trageriemen für Ohnhänder, fähigkeit mindestens eines Armes voraus.
q) Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben
(z. B. Eß-, Schreib- und Rasiergeräte) in (4) Den Trägern orthopädischen Schuhwerks wer-
Sonderfertigung für Ohnhänder, Mehrfach- den Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den
amputierte und sonstige auf ihren Gebrauch Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe
angewiesene Beschädigte, für die nichtbeschädigte Hand bei der Erstaus-
stattung kostenfrei mitgeliefert.
r) außergewöhnliche Kleidungsstücke, deren
Tragen infolge der Schädigung notwendig ist, (5) Bei Ersatz können den Trägern orthopädischen
wie Stumpfstrürnpfe, Trikotschlauchbinden, Schuhwerks Sdmhe für den nichtbeschädigten Fuß
wollene Handschuhe oder gefütterte Leder- gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe von
handschuhe für verstümmelte oder gelähmte einem Viert,el des Preises für ein Paar Normal-
Hände, Arbeitshandschuhe für verstümmelte maßschuhe und den i-Iandamputierten oc;ier Hand-
Hände, Prothesenschuhe, Prothesenhand- verletzten Handschuhe für di~ nichtheschädigte
schuhe, Kopfschutzkappen, Narbenschützer. Hand gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe
von einem Viertel des Preises für ein Paar Fabrik-
handschuhe gleichen Materials mitgeliefert werden.
§ 2
Bei bedürftigen Beschädigten kann auf Erstattung
Ferner werden bei anerkannter Notwendigkeit der Kostenanteile ganz oder teilweise verzichtet
gewährt: werden.
a) gefütterte Lederwinterhandschuhe für Blinde, (6) Bei der Erstausstattung einseitig Beinampu-
für Träger von zwei Krücken, zwei Stock- tierter werden zu jedem Kunstbein neben dem
stützen oder zwei Krar.kenstöcken und für Prothesenschuh zwei Schuhe für den nichtbeschä-
Inhaber von Selbstfahrern, digten Fuß mitgeliefert.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1951 237
(7) Prothesenschuhe gelten ebensowenig wie die den Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz; er
Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß einseitig kann auch für den verursachten Schaden haftbar
Beinamputierter als orthopädisches Schuhwerk und gemacht werden.
werden daher in der Regel nicht ersetzt. Beim Vor- (4) Im Wiederholungsfalle kann die Ersatzleistung
liegen einer Schädigung, die Versorgung de$ erhal- auf längere Zeit versagt oder in der Art beschränkt
tenen Fußes mit orthopädischem Schuhwerk erfor- werden.
dert, wird der Prothesenschuh ohne Erstattung
§ 7
eines Kostenanteils wie orthopädisches Schuhwerk
ersetzt. Für die Instandsetzung und den Ersatz von
· Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
(8) Beschädigte, die nicht bereits im Rahmen der
Hilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie für
Berufsfürsorge mit einer Büroschreibmaschine mit
die Beschaffung, jedoch unter Berücksichtigung der
Blindeneinrichtung ausgestattet sind, erhalten für
in § 3 vorgesehenen Einschränkungen. Bei ortho-
den privaten Eigengebrauch eine Blindenklein-
pädischem Schuhwerk werden die Kosten der in-
schreibmaschine, wenn sie in der Lage sind, sie
folge gewöhnlicher Abnutzung erforde·rlichen Be-
selbst zu bedienen. Anspruch auf Ersatz und In-
standsetzung besteht nicht. sohlung nicht ersetzt.
§ 8
§ 4 Hat der Beschädigte bei Verlust oder Unbrauch-
Körperersatzstücke, orthopädische und andere barkeit des Körperersatzstückes, orthopädischen
Hilfsmittel werden in technisch-wissenschaftlich an- oder anderen Hilfsmittels Ersatzansprüche gegen
erkannter, dauerhafter, den Bedürfnissen des Be- Dritte, so übernimmt der Bund die Kosten für die
schädigten angepaßter Ausführung und Ausstattung Instandsetzung oder den Ersatz .nur gegen Ab-
gewährt. Sie bleiben Eigentum des Bundes. tretung dieser Ansprüche.
§ 9
§ 5
Wird ein Körperersatzstück, orthopädisches oder
(1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und
anderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder seine
anderen Hilfsmittel werden kostenfrei geliefert. Für
Notwendigkeit nicht anerkannt, so besteht kein
selbstbeschaffte Hi1fsrnittel werden die :<:osten nur
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
in besonderen Fällen und nur bis zur Höhe des Be-
trages erstattet, der bei Lieferung durch die Ortho-
pädische Versorgungsstelle entstanden wäre (§ 24 § 10
Abs. 3 des GesetzE;s). (1) Vorstehende Bestimmungen gelten auch für
(2) An Stelle eines Selbstfahrers (§ 1 Buchstabe i) die Gewährung, die Beschaffung und den Ersatz
kann dem Beschädigten ein Zuschuß in Höhe der von Blindenführhunden einschließlich Hundegeschirr
Kosten, die bei Lieferung eines Selbstfahrers ent- sowie für die Instandsetzung des Hundegeschirrs.
standen wären, zur Beschaffung eines motorisierten (2) Bei grobem Mißbrauch, grober Vernachlässi-
Fahrzeuges gewährt werden, sofern er die Voraus- gung und grober Mißhandlung kann der Führhund
setzung für die Benutzung eines solchen Fahrzeuges entzogen werden.
erfüllt und für Berufszwecke hierauf angewiesen ist. (3) Der Führhund ist mit Geschirr zurückzugeben,
wenn er dauernd unbrauchbar wird oder wenn der
§ 6 Beschädigte stirbt; beim Tode des Beschädigten
(1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere kann der Führhund ohne Geschirr den Angehörigen
Hilfsmittel werden instandgesetzt oder ersetzt, auf Antrag belassen werden. Beim Tode des Führ·
wenn sie durch natürliche Abnutzung oder ohne hundes ist das Geschirr zurückzugeben.
Verschulden des Beschädigten schadhaft oder un- (4) Versicherungskosten, Gebühren oder sonstige
brauchbar geworden sind. Unkosten für das Halten des Hundes werden nicht
(2) Für bestimmte Körperersatzstücke, ortho- erstattet. Kosten für Arznei und Verbandmittel so-
pädische und andere Hilfsmittel können Mindest- wie tierärztliche Behandlung sind in angemessenem
tragezeiten festgesetzt werden. Umfange zu ersetzen. Der Nachweis der entstan-
denen Kosten ist vom Beschädigten zu führen.
(3) Hat der Beschädigte durch Mißbrauch, Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit die Beschädigung oder
§ 11
Unbrauchbarkeit des Körperersatzstückes, ortho-
pädischen oder anderen Hilfsmittels herbeigeführt, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
so verliert· er für die gewöhnliche Gebrauchszeit tober 1950 in Kraft.
Bonn, den 6. April 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I ·
Verordnung über die Beschriftung der Kraftfahrzeuge
des gewerblichen Straßengüterfernverkehrs.
Vom 14. Februar 1951.
Auf Grunu ck:s § 14 Abs. 5 des Güterfernverkehrs- § 2
Anderungs9eseLzes vom 2. Septernber 1949 (WiGBI.
Für die Form der Aufschriften gelten die anliegen-
S. 306) in der Fassuno des Cesc,tzes vom 8. Juli 1950
den Muster 1 bis 4.
(Bundesqesetzbl. S. 273) in Verbindung mit Ar-
tikel 129 Absatz 1 des Crundgcsetzes für die Bun-
desrepublik Deutschland wird mit Zustimmunq des § 3
Bundesnits verordnc,t:
Die Vorschriften der Verordnung sind nicht anzu-
§ 1 wenden auf Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der
Beförderung von Leichen dienen und hierfür be-
(1) Alle im G(Herfernverkehr oder Möbelfernver-
sonders eingerichtet sind (§ 2 Nr. 3 des Gesetzes
kehr verwendeten KraflfahrzeugE-~ sind an beiden
über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
Seiten des Führe:rhauses durch eine Aufschrift in
vom 26. Juni 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 788 -).
schwarzer Balkenschrift auf weißem Grund mit
schwarzer Urnrandung zu kennzeichnen. Die Auf-
schrift ist unrnittelbar auf der Fahrzeugwand oder § 4
auf einer fest mit dem Fahrzeug verbundenen Tafel (1) Die Kraftfahrzeuge des Güter- und Möbelfern-
anzubringen und muß fol~Jcnde Angaben enthalten:
verkehrs dürfen nach § 1 erst dann gekennzeichnet
1. bei Krc1ftfohrzeu~;en des Cüterfernverkehrs werden, wenn die Genehmigung auf Grund des
das Wort „Cülerfernverkehr", Güterfernverkehrs-Anderungsgesetzes vom 2. Sep-
bei Kraftfahrzeugen des Möbelfernverkehrs tember 1949 erteilt ist.
das Wort „Möbelfernverkehr", (2) Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung die
2. die Ordnungsnummer der Genehmigungs- Genehmigung erteilt, so ist das Kraftfahrzeug inner-
urkunde (§ 13 der Allgemeinen Verwal- halb zweier Monate nach Inkrafttreten der Ver-
tungsvorschriften zur Durchführung des ordnung zu kennzeichnen. Wird die Genehmigung
Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes vom erst nach Inkrafttreten der Verordnung erteilt, so
7. Februar 1950 -- VkBl. S. 50 -), ist das Kraftfahrzeug innerhalb eines Monats nach
bei dem im Güterfernverkehr der Deutschen Erteilung der Genehmigung zu kennzeichnen.
Bundesbahn verwendeten bundesbahneige- (3) Die auf Grund früherer Vorschriften über die
nen Kraftfahrzeugen die fortlaufende Num- Beschriftung der Kraftfahrzeuge des gewerblichen
rncr der Deutschen Bundesbahn mit dem Straßen güterf ern ver kehrs angebrachten Auf schritten
Zeichen „DB",
gleichen oder ähnlichen Inhalts sind innerhalb eines
3. den Standort des Kraftfahrzeuges in Uber- Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu
einslimrnung mit der Genehmigungs- entfernen, soweit sie den anliegenden Mustern
urkunde, nicht entsprechen.
4. bei den im Güterfernverkehr der Deutschen (4) Läuft zur Zeit des Inkrafttretens der Verord-
Bundesbahn verwendeten bundesbahneige- nung ein Genehmigungsverfahren, so sind die alten
nen Kraftfahrzeugen die Angabe der Eisen- Aufschriften innerhalb zwei Wochen nach dem Ab-
bahndirektion. schluß dieses Verfahrens zu entfernen.
Es ist nicht gestattet, weitere Zusätze innerhalb
der vorgeschriebenen schwarzen Umrandung anzu- § 5
bringen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
(2) Die Aufschrift soll HO cm lang und 35 cm hoch, werden gemäß § 37 Nr. 1 des Gesetzes über den
die Umrandung 1,5 cm breit sein. Sie muß in der . Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni
Mitte des weißen Grundes deutlich lesbar angebracht 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 788) in der Fassung des
sein. Die. I3uchstabengrößc richtet sich nach der zur Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes vom 2. Sep-
Verfügung stehenden Gesarntfläche. tember 1949 (WiGBl. S. 306) bestraft.
(3) Das weiße Feld innerhalb der schwarzen Um-
randung ist bei den auf Grund einer Bezirks- § 6
genehmigung (§ 7 Abs. 2 des Güterfernverkehrs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Anderungsgeselzes) im Güterfernverkehr verwen-
kündung in .Kraft.
deten Krnftfahrzeugcn mit einem blauen, bei allen
übrigen im Güterfernverkehr verwendeten Kraft-
fahrzeugen mit einem roten und bei den Kraftfahr- Bonn, den 14. Februar 1951.
zeugen des Möbelfernverkehrs mit einem gelben
Strich in 2 cm Breite zu versehen, der von der
linken unteren Ecke der Umrahmung zur rechten Der Bundesminister für Verkehr
oberen Ecke der Umrahmung führt. Seebohm
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1951 239
Muster 1 für den unbeschränkten Güterfernverkehr
(Diagonalstrich: rot)
Muster 2 für den f:ingeschränkten Güterfernverkehr
(Diagonalstrich: blau)
Muster 3 für den Möbelfernverkehr
(Diagonalstrich: gelb)
Muster 4 für den unbeschränkten Güterfernverkehr der Deutschen Bundesbahn
(Diagonalstrich: rot)
o-1:.:~n>1aden ·
a::..:.a,---.-11uahndirektion Köln
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Entscheidung
über ,den Ubergang von Befugnissen r..ach § 3 der Verordnung über
Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr vom 6. Januar 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 23}.
Vom 3. April 1951.
Auf Grund von Artikel 129 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird zur Beseitigung .von Zweifeln im Einverneh-
men mit dem Bundesrat entschieden, daß die Ver-
waltungsbefugnis des Reichsverkehrsministers nach
§ 3 der Verordnung über Sachverständige für den
Kraftfahrzeugverkehr vom 6. Januar 1940 auf die
obersten Landesverkehrsbehörden übergegangen
ist.
Bonn, den 3. April 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Verordnung zur Ergänzung der Verordnunu
über Sachverständige für den Kraftfahrzeugv_,-kehr.
Vom 24. März 1951.
Auf Grund von § 6 des Gesetzes über den Ver- Absatz 1 abgelegte Prüfung für den gesamten Ge; -
kehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs- tungsbereich des Grundgesetzes erbracht.
gesetzbl. S. 437) in der Fassung vom 10. August
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 901) in Verbindung mit (3) Prüfungen, die auf Grund einer gleichlauteG-
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bun- den Prüfungsordnung im Lande Berlin abgelP~Jt
desrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des werden, stehen den im Geltungsbereich des Grund-
Bundesrates verordnet: gesetzes abgelegten Prüfungen gleich.
§ 1
§ 2
(1) Für die Prüfung der Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr gilt anliegende Prüfungs- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
ordnung. Verkündung in Kraft.
(2) Der Nachweis für die amtliche Anerkennung (2) Am gleichen Tage tritt die Anordnung des
als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr Reichsverkehrsministers zur Verordnung über Sach-
(§ 1 Abs. 4 der Verordnung über Sachverständige verständige für den Kraftfahrzeugverkehr mit Prü-
für den Kraftfahrzeugverkehr vom 6. Janua!' 1940 fungsordnung vom 11. Januar 1940 (Reichsver-
- Reichsgesetzbl. I S. 23 --) wird durch eine nach kehrsbl. B S. 33) außer Kraft.
Bonn, den 24. März 1951.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
P r ü f u n g s o r d n u n g f ü r K r a i t f a h r s a c h v e r s t ä n d i g e.
§ 1 (2) Die oberste Landesverkehrsbehörde bestimmt
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie
(1) Die oberste Landesverkehrsbehörde bestellt
den Prüfungsausschuß für Kraftfahrsachverstän- kann weitere Prüfer bestellen.
dige. Ihm gehören an: ein technischer Beamter, der
die Voraussetzungen für die Anerkennung als amt- § 2
licher Sachverständiger für den Kraftf ahrzeugver-
kehr besitzt, und ein rechtskundiger Beamter als Der Antrag auf Anerkennung als Sachverstän-
Prüfer sowie der Leiter einer Prüfstelle als Bei- diger für den Kraftfahrzeugverkehr ist an die
sitzer. oberste Landesverkehrsbehörde zu richten.
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Entscheidung
über ,den Ubergang von Befugnissen r..ach § 3 der Verordnung über
Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr vom 6. Januar 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 23}.
Vom 3. April 1951.
Auf Grund von Artikel 129 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird zur Beseitigung .von Zweifeln im Einverneh-
men mit dem Bundesrat entschieden, daß die Ver-
waltungsbefugnis des Reichsverkehrsministers nach
§ 3 der Verordnung über Sachverständige für den
Kraftfahrzeugverkehr vom 6. Januar 1940 auf die
obersten Landesverkehrsbehörden übergegangen
ist.
Bonn, den 3. April 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Verordnung zur Ergänzung der Verordnunu
über Sachverständige für den Kraftfahrzeugv_,-kehr.
Vom 24. März 1951.
Auf Grund von § 6 des Gesetzes über den Ver- Absatz 1 abgelegte Prüfung für den gesamten Ge; -
kehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs- tungsbereich des Grundgesetzes erbracht.
gesetzbl. S. 437) in der Fassung vom 10. August
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 901) in Verbindung mit (3) Prüfungen, die auf Grund einer gleichlauteG-
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bun- den Prüfungsordnung im Lande Berlin abgelP~Jt
desrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des werden, stehen den im Geltungsbereich des Grund-
Bundesrates verordnet: gesetzes abgelegten Prüfungen gleich.
§ 1
§ 2
(1) Für die Prüfung der Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr gilt anliegende Prüfungs- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
ordnung. Verkündung in Kraft.
(2) Der Nachweis für die amtliche Anerkennung (2) Am gleichen Tage tritt die Anordnung des
als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr Reichsverkehrsministers zur Verordnung über Sach-
(§ 1 Abs. 4 der Verordnung über Sachverständige verständige für den Kraftfahrzeugverkehr mit Prü-
für den Kraftfahrzeugverkehr vom 6. Janua!' 1940 fungsordnung vom 11. Januar 1940 (Reichsver-
- Reichsgesetzbl. I S. 23 --) wird durch eine nach kehrsbl. B S. 33) außer Kraft.
Bonn, den 24. März 1951.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
P r ü f u n g s o r d n u n g f ü r K r a i t f a h r s a c h v e r s t ä n d i g e.
§ 1 (2) Die oberste Landesverkehrsbehörde bestimmt
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie
(1) Die oberste Landesverkehrsbehörde bestellt
den Prüfungsausschuß für Kraftfahrsachverstän- kann weitere Prüfer bestellen.
dige. Ihm gehören an: ein technischer Beamter, der
die Voraussetzungen für die Anerkennung als amt- § 2
licher Sachverständiger für den Kraftf ahrzeugver-
kehr besitzt, und ein rechtskundiger Beamter als Der Antrag auf Anerkennung als Sachverstän-
Prüfer sowie der Leiter einer Prüfstelle als Bei- diger für den Kraftfahrzeugverkehr ist an die
sitzer. oberste Landesverkehrsbehörde zu richten.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1951 241
Beizufügen sind: § 3
Genügen die eingereichten Unterlagen oder ist
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf;
eine Ausnahmegenehmigung auf Grund von § 1
2. die Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung über Sachverständige für
Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung den Kraftfahrzeugverkehr erteilt, so bestimmt die
über Sachverständige für den Kraftfahr- oberste Landosverkehrsbehörde Ort und Zeit der
zeugverkehr vom 6. Januar 1940 (Reichs- Prüfung.
§ 4
gesetzbl. I S. 23); die Zeugnisse sind in
Urschrift oder beglaubigt.er Abschrift vor- (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-
richtet der obersten Landesverkehrsbehörde über
zulegen;
das Prüfungsergebnis.
3. Zeugnisse üucr berufliche Tätigkeit (2) Die Prüfung kann mit Genehmigung der ober-
soweit nichl nach Ziffer 2 erforderlich sten Landesverkebrsbehörde ganz oder teilweise
und ein amtliches Führungszeugnis. --wiederholt werden.
Bekanntmachung 2. die in der Zeit vom 2. bis 17. Juni 1951 in ~fün-
über den Schutz von Erfindungen, cpen stattfindende „Deutsche Erfinder- und Neu-
heiten-Messe 1951 ";
Mustern und Wc::.renzeichen auf
Ausstellungen. 3. die in der Zeit vom 3. Juli bis 12. August 1951
in Hannover stattfindende „Constructa Bau-
Vom 7. April 1951. ausstellung 1951";
4. die in der Zeit vom 4. bis 15. August 1951 in
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
München stattfindende „3. Münchener Elektro-
treffend den Schutz von Erfindnngcn, Mustern und
Messe";
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 5. die in der Zeit vom 22. bis 26. August 1951 in
Grundgesetzes Hir diP Bunc1csrepublik Deutschland Hamburg stattfindende „XI. Internationale Den-
wird bekanntgemacb t: tal-Schau in Hamburg";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- 6. die in der Zeit vom 29. August bis 2. September
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 1951 in Köln stattfindende „ 2. Rheinische Land-
vVarenzeichen tritt ein für: wirtschaftsschau Köln 1951 ".
1. die in der Zeit vom 1. bis 11. Juni 1951 in Mün- Bonn, den 7. April 1951.
ster/Westfalen sta t tf indcncle „Landesfachschau
für das Hotel- und Caststä ttengewerbe Nord- Der Bundesminister der Justiz
rhein-Westfalen"; Dehler
Ve1·kiindungen in1 Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgeselzbl. S. 23) wird auf di~ folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechlsver;ordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsve,urdn ungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung PR Nr. 22/51 zur Verli.ingcnmg der Geltun~Jsdauer
der Verordnung PR Nr. 7/51 zur Änderung der Verordnung
über das Verbot von BrcnnholzvNki.iufen na,:11 dem Meistgebot
und über die Preisbildung von Brennholz. Vom 30. März 1951. 31. 3. 51 62 31. 3. 51
Berichtigung zu vorstehender V c!rorclnunq PR Nr. 22151. 63 3. 4. 51
Zweite Durchführun~JSV<!rortlmrn~J ztirn Tierzw:htgesetz über die
Körung von Bullen. Vom 31. M~irz 1951. 11. 4. 51 68 10. 4. 51
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 4
Abs. 1 Nr. 3 in Württem-
berg-Hohenzollern: 1.1. 53)
Verordnung PR Nr. 24/51 über den ~inheitsgebührentarif für
die Rollfuhr von SLiick~Jut, Wagenladungen und ExprCcßqut.
Vom 10. April 1951. 16. 4. 51 70 12. 4. 51
(mit Ausnahme des Ein-
heitsgebührentarifs für Ex-
preßgut)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1951 241
Beizufügen sind: § 3
Genügen die eingereichten Unterlagen oder ist
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf;
eine Ausnahmegenehmigung auf Grund von § 1
2. die Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung über Sachverständige für
Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung den Kraftfahrzeugverkehr erteilt, so bestimmt die
über Sachverständige für den Kraftfahr- oberste Landosverkehrsbehörde Ort und Zeit der
zeugverkehr vom 6. Januar 1940 (Reichs- Prüfung.
§ 4
gesetzbl. I S. 23); die Zeugnisse sind in
Urschrift oder beglaubigt.er Abschrift vor- (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-
richtet der obersten Landesverkehrsbehörde über
zulegen;
das Prüfungsergebnis.
3. Zeugnisse üucr berufliche Tätigkeit (2) Die Prüfung kann mit Genehmigung der ober-
soweit nichl nach Ziffer 2 erforderlich sten Landesverkebrsbehörde ganz oder teilweise
und ein amtliches Führungszeugnis. --wiederholt werden.
Bekanntmachung 2. die in der Zeit vom 2. bis 17. Juni 1951 in ~fün-
über den Schutz von Erfindungen, cpen stattfindende „Deutsche Erfinder- und Neu-
heiten-Messe 1951 ";
Mustern und Wc::.renzeichen auf
Ausstellungen. 3. die in der Zeit vom 3. Juli bis 12. August 1951
in Hannover stattfindende „Constructa Bau-
Vom 7. April 1951. ausstellung 1951";
4. die in der Zeit vom 4. bis 15. August 1951 in
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
München stattfindende „3. Münchener Elektro-
treffend den Schutz von Erfindnngcn, Mustern und
Messe";
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 5. die in der Zeit vom 22. bis 26. August 1951 in
Grundgesetzes Hir diP Bunc1csrepublik Deutschland Hamburg stattfindende „XI. Internationale Den-
wird bekanntgemacb t: tal-Schau in Hamburg";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- 6. die in der Zeit vom 29. August bis 2. September
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 1951 in Köln stattfindende „ 2. Rheinische Land-
vVarenzeichen tritt ein für: wirtschaftsschau Köln 1951 ".
1. die in der Zeit vom 1. bis 11. Juni 1951 in Mün- Bonn, den 7. April 1951.
ster/Westfalen sta t tf indcncle „Landesfachschau
für das Hotel- und Caststä ttengewerbe Nord- Der Bundesminister der Justiz
rhein-Westfalen"; Dehler
Ve1·kiindungen in1 Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgeselzbl. S. 23) wird auf di~ folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechlsver;ordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsve,urdn ungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung PR Nr. 22/51 zur Verli.ingcnmg der Geltun~Jsdauer
der Verordnung PR Nr. 7/51 zur Änderung der Verordnung
über das Verbot von BrcnnholzvNki.iufen na,:11 dem Meistgebot
und über die Preisbildung von Brennholz. Vom 30. März 1951. 31. 3. 51 62 31. 3. 51
Berichtigung zu vorstehender V c!rorclnunq PR Nr. 22151. 63 3. 4. 51
Zweite Durchführun~JSV<!rortlmrn~J ztirn Tierzw:htgesetz über die
Körung von Bullen. Vom 31. M~irz 1951. 11. 4. 51 68 10. 4. 51
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 4
Abs. 1 Nr. 3 in Württem-
berg-Hohenzollern: 1.1. 53)
Verordnung PR Nr. 24/51 über den ~inheitsgebührentarif für
die Rollfuhr von SLiick~Jut, Wagenladungen und ExprCcßqut.
Vom 10. April 1951. 16. 4. 51 70 12. 4. 51
(mit Ausnahme des Ein-
heitsgebührentarifs für Ex-
preßgut)
242 Bundesgesetzblc,ltt, Jahrgang 1951, Teil I
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'Deutsches an els rchiv
Sammlung von Handelsabkommen, Zolltarifen u.sonstigen
Vorschriften über den zwischenstaatlichen Handelsverkehr
Herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft
Erscheint monatlich - Bezugspreis vierteljährl. DM 70.-
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KÖLN/Rh& 1
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