Bundesgesetzblatt
211
Teil I
1951 A u s µ; c g c h c 11 z n 1J o n 11 a m 3 1. lVHi r z 1 9 5 1 Nr. 15
Tag Inhalt: Seite
2G 3. 51 Gesetz zur i'\nderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgeselzes 211
3U. 3. 51 Geselz zur Ur~1föuun9 des Gesetzes iiber den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvor-
sdnifteu gchcmml.(•n Fristen . 213
29. :.:1. 51 Gesetz iilwr die Vermilllung der Annahme an Kindes Statt . 214
29. 3. 51 Gesetz iibc~r die Rechtswirkungen clr)s Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung 215
29. 3. 51 Geselz über die Urrichlung einer Bundesstelle für den VVarenverkehr der gewerblichen Wirtschaft 216
29. 3. 51 Ges,clz über ein€ nnanzhilfe für das lan<l Schleswig-Holstein . . . . . , . . 217
29. 3. 51 Anleihe-Gesetz von 1950 . 218
29. J. 51 Gesef.z zur Änc;crung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 219
29. 3. 51 Gesetz über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung 221
29. 3. 51 Gesetz zur weiteren VerWngerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes 223
30. 3. 51 Gesetz zur V,erWngcrung des Wirtsch,1Hsstrnfgesetzes . 223
29, 3. 51 Gesetz zur Verliin~_wrung der GeHungsdc}uer des Energienotgesetzes . 224
2Ci 3. 51 Gesetz iibcr die• 1\ ullwhunn des § 29 des Gesetzes zur Milrlerung -dringender sozialer Notstände
(Soforth ilf e~Jest• t,) 224
29. J. 51 AlJgemeincs Eisenbahngeselz 225
19. J. 51 Verordnunq zur Rc•~J<·lunq tlc:r l lopfcnanbaufLichc 227
1 J. 51 Vnordmm~J L.ilJ!'r lli.id1sti11v11zcn d<)S Slück'.:]ewichts bei Zigarren . 229
12. 3. 51 Vc~rordnunq zur Durcl1ff1hrunq der Rcichsclienststrc1fordnung in der Bundesfassung im Bereich
d(•s ßundc:SJllinislC'riunis für di!s Pos!:- und Fernrneld<:,w<:,sen 229
3. 51 V<•rordm111q übcr di<, Durchfi.ihrun<J der de,1bchcn Sozialversichen1119 bei Auslandsaufenthalt . 230
] linwcis dllf V('rkii11dllll\JC'l1 im Bund(!Scll1Zcirrcr 232
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
"'N ertpapierbereinigungsgeselzes.
Vom 29. März 1951.
Der Burn!Psla~J hc1t das iol~J(~ndc Gesetz be- (2) Wertpapiere, für die ein Antrag auf Aus-
schlossen: stellung einer Liefcrbarkeitsbescheinigung bis zum
§ 31. Januar 1950 aus dem Ausland gestellt worden
Die Vorschriften dl~S Werlpapierbereinigungs• ist, bleiben mit den dazu ausgestellten Z~ns-, Ge-
~wsetzes vorn 19. August 1949 (WiGBI. S. 295) sind winnanteil- und Erneuerungsscheinen in Kraft,
bei Vorliegen der sonsli~wn Voraussetzungen für wenn die Lieferbarkeitsbescheinigung auf Grund
die Bereinigung einer W erlpapierart auch auf des Antrags nach den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Wert-
'v\!erlpapiere, Ersatzurkunden und Jungscheine an- papierbereinigungsgesetzes oder den in Absatz 1
zuwenden, deren Aussteller seinen Sitz aus einem genannten Bestimmungen bis zum 30. Juni 1951
Gebiet, in dem kein rJleic:harliges Gesetz gilt, in ausgestellt wird. Der Wortlaut der Lieferbarkeits-
der Zeil vorn 1. Oklober 1949 bis zum Inkrafttreten bescheinigung ist durch eine Bezugnahme auf
dieses Cesetzes in das Bundesgebiet verlegt hat. dieses Gesetz zu ergänzen.
Soweit in Vorschriften des Wertpapierbereinigungs- (3) Anträge nach Absatz 2 sind erst dann nach
(~esetzes der Zeitpunkt seines Ink rafttretens für § 20 Abs. 1 Nr. 3 d-es Wertpapierbereinigungs-
maßgebend erklärt ist, tritt an dessen Stelle in den gesetzes in das Wertpapierbereinigungsverfahren
Ffillen des Satzes 1 der Zeitpunkt des Inkrafttretens überzuleiten, wenn ihnen nicht bis zum 30. Juni
dieses G0sd.zes (§ 14 Abs. 1). 1951 entsprochen worden ist; die Uberleitungs-
§ 2 anmeldungen müssen spätestens bis zum 31. Juli
1951 bei der Prüfstelle eingehen. Ist die Prüfstelle
(1) ZLL den Ikstimrnunuen über die Ausstellung
am 30. Juni 1951 noch nicht bekanntgemacht wor-
von Lieforbark<>ilsbesdwinigungen im Sinne des
den, so müssen die Anmeldungen innerhalb eines
§ 2 Abs. l Nr. l dC's WNLpapierbereinigungs-
Monats seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wert-
gesetzc~s nd1ören c;,1uch d ic~ in ~ 1 der Verordnung
papierbereinigungsgesetzes) bei der Prüfstelle ein-
über die Erslreckunq von RPchl der Verwaltung
gehen.
des Vereinigten Wirtschc11Lsgebietes auf dem Gebiet
der Wcrtpapierben~inigunu und des Kapitalver- § 3
kehrs anf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Würl- (1) Den in § 25 Abs. 1 Nr. des Wertpapier-
temberg-Ilohenzollcrn und den bayerischen Kreis bereinigu~1gs~esetzes genannten Bescheinigungen
Lindau vom 12. Mai 1950 (BtnHl0,sgesetzbl. S. 180) stehen Bescheinigungen gleich, die ein Kredit-
auf9eführten Vorschriften. institut im Bundesgebiet auf Grund von ihm ver-
. 212 Bundesgesetzblatt, Jah;rgang 1951, Teil 1
wahrter Depotbücher anderer Niederlassungen des- (2) Für Arbeiten der Bei$itzer außerhalb einer
selben Kreditinstituts oder anderer deutsdler Kre- Sitzung· kann eine Aufwandsentschädigung bis zur
ditinstitute ausgestellt hat, sofern die Kammer für gleichen ·Höhe ~ewilligt werden.
Wertpapierbereinigung in einem Verfahren nach
(3) Uber die Festsetzung der Aufwandsentschä-
Absatz 2 festgestellt hat, daß diese Depotbücher
digung der Beisitzer nadl Absatz · 1 und 2 ent•
in ihrer Beweiskraft den Büchern von Kredit-
scheidet der Landgerichtspräsident endgültig.
instituten im Bundesgebiet entsprechen. Sind auf
Grund der ver]agerten Depotbücher bereits Depot- § 7
bescheinigungen von anderen Stellen ausgestellt
worden, so genügt es, wenn das Kreditinstitut im (1) Hat ein Kreditinstitut die Frist des '§ 19
Bundesgebiet, welches die Depotbücher verwahrt, Abs. 2,· 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ver-
die Bescheinigungen dieser Stellen bestätigt. säumt, so kann es Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragen.
(2) Die Entscheidung der Kammer für Wert-.
papierbereinigung nach Absatz 1 ergeht auf Antrag (2) § 32 des Wertpapierbereinigungsgesetzes 1st
der Bankaufsichtsbehörde. Die Zuständigkeit der mit der Maßgabe anzuw,enden, claß die Prüfstefle
Kammer für Wertpapierbereinigung bestimmt sich den Antrag zugleich mit ihrer Stellungnahme zur
nach dem Verwahrungsort der Depotbücher bei Anmeldung der Kammer für Wertpapierbereinigung
Stellung des Antrags. Ein Beschw,erdei::echt steht vorzulegen hat und daß die Kammßr fü,r Wert-
nur der Bankaufsichtsbehörde zu. Das Verfahren papierbereinigung über die Anmeldung .entscheidet,
ist gebühren- und auslagenfrei. wenn Wiedereinsetzung gewährt wird.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde gibt die Entschei- § 8
dung der Kammer für Wertpapierbereinigung im
Bundesanzeiger bekannt, wenn dem Antrag rechts- Anträgen auf Eintragung eines Sperrvermerks
kräftig stattgegeben worden ist. Der Vorsitzende . nach § 45 Abs. 2 des . Wertpapierbereinigungs:'
der Kammer für Wertpapierbereinigung kann so- gesetzes ist von der Prüfstelle nicht stattzugeben,
dann bei der Kammer schwebende Anmeldungen, wenn der Antragsteller den Erwerb des Pfandrechts
über die nach Absatz l die Prüfstelle entscheiden oder sonstigen dinglichen Rechts· aus Maßnahmen
kann, an die Prüfstelle zurückgeben; in diesem Fall herleitet, die im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr; 3 und
werden von der Kammer für Wertpapierbereini- Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes im
gung Gebühren nicht erhoben. Bundesgebiet nicht rechtswirksam sind; die §§ 46,
47 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind in
(4) Den FeststeJlungen nach Absatz 1 stehen Ent- diesen Fällen nicht anzuwenden.
scheidungen gleich, die irniLande Berlin äuf Grund
entsprechender Vorschriften erge,hen. § 9
••<! ' . j
(1) In der nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapier-
§ 4
bereinigungsgesetzes vorgesehenen Bescheinigung
Die Prüfstelle kann das Recht des Anmelders als des Kreditinstituts bedarf es der Angabe der
nachgewiesen _oder glaubhaft g~macht an~rkennen, Nummer des Depots und d_er Stelle des Depot-
, .iiuch wenn der Beweis mit. a,nderen als. den _in § .25 buches, unter denen das Wertpapier verzeichnet
~bs.. 1 Nr. 1 decs· Wertpapierbereinigungsgesetzes ist, nicht, wenn diese Angaben na~h der landes-
genannten Beweismitteln geführt wird~ sofern es üblichen. Depotbuchführung nicht gemacht, werden
sich um Aktien oder Zwischenscheine· mit einem können.
Nennwert von insgesamt nich:t mehr als 1000 Reichs-
(2) Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1
mark oder um Schuldverschreibungen handelt, die
des Wertpapierbereinigungsgesetzes für die Aus-.
insgesamt einen Nennwert von 3000 Reichsmark,
stellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung ent-
bei Anleiheablüsurtgsschüld nebst Auslosungsrech-
fallen, wenn das Wertpapier während des Prü-
ten einen Nennwert von 300 Reichsmark nicht über-
fungsverfahrens der Anmeldestelle vorgele.gt wird.
steigen. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
Das gleiche gilt, wenn das Wertpapier während des
§ 5 Prüfungsverfahrens einer Beratungsstelle im Aus-
land (§ 49 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)
Zum Beisitzer der Kammer für ·wertpapierberei- oder einer anderen von einer B·eratun.'gsstelle all-
nigung (§ 30 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) gemein oder für den Einzelfall bestimmten Stelle
können im Wertpapierwesen erfahrene Personen vorgelegt und dies durch eine Bescheinigung dieser
ernannt werden, auch wenn sie nicht als Kaufmann, Stelle nachgewiesen wird.
als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Geschäfts 7
führer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 10
oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Per-
In den Fällen des § 59 des Wertpapierbereini-
son in das Handelsregister eingetragen sind oder
gungsgesetzes bestimmt sich der Geschäftswert nach
eingetragen waren.
den Verhältnissen am 1. Oktober 1949, bei den in
§ 6 § 1 dieses Gesetzes behandelten Wertpapieren nach
(1) Die den Beisitzern der Kammern für Wert- den Verhältnissen im Zeitpunkt des Inkrafttretens
papierbereinigun~J nach § 30 Abs. 3 des Wertpapier- dieses Gesetzes.
bereinigun{JSgesetzes zustehende Entschädigung für § 11
Aufwand kann bei einer Sitzungsdauer bis zu vier Soweit im Wertpapierbereinigungsgesetz die
Stunden um 5 Dm1tsche Mark, bei längerer Ubersendung von Schriftstücken durch eingeschrie-
Sitzungsdauer um 10 Deutsche Mark erhöht werden. benen Brief gegen Rückschein vorgeschrieben ist,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951 213
kann statt dessen die Aushändigung gegen eine (2) Die Vorschriften der §§ 2, 5, 7 bis 9; 11; 12
mit Datum und Unterschrift versehene Quittung. gelten mit Wirkung vorn 1. Oktober 1949.
des Empfängers oder eines Bevollmächtigten er-
folgen. Der Aushändigende soll das Datum der
Aushändigung auf dem Schriftstück vermerken. Die verfassungsrnäßi~en Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
§ 12 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Rechte und Pflichten, die sich aus § 8, § 14 Abs. 2,
§ 16, § 17 Abs. 2 bis 4, § 20, § 31 Abs. 2, § 45 Abs. 3
Bonn, den 29. März 1951.
Satz 1, § 46 Satz 2, §§ 50, 53, §. 54 Abs. 1, §§ 55 bis
58, § 59 Abs. 1, 10 und § 63 des Wertpapierb.ereini- Der Bundespräsident
gungsgesetzes ergeben, bestehen auch hinsichtlich Theodor Heuss
der Wertpapiere, bei welchen die im Lande Berlin
geltenden Vorschriften über die Wertpapierberei-
nigung anzuwenden sind. Der Bundeskanzler
Adenauer
§ 13
Die Vorschriften des Gesetzes über die Ausübung Der Bundesminister der Finanzen
von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der
Wertpapierbereinigung vorn 9. Oktober 1950 (Bun- Schäffer
desgesetzbl. S. 690) sind auf die in § 1 dieses Ge-
setzes behandelten Wertpapiere sinngemäß anzu- Der Bundesminister der Justiz
wenden. Dehler
§ 14
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf Der Bundesminister-für Wirtschaft
d1e Verkündung folgenden Monats in Kraft. Ludwig Erhard
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder
Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen.
Vom 30. März 1951.
Der Bundestag hat zur Ergänzung des Gesetzes 1950 fä1lig geworden ist, eine devisenrechtliche
über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegs- Sondergenehmigung oder eine Sondergenehmigung
vorschriften gehemmten Fristen vorn 28. Dezember nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f der Gesetze
1950 (Bundesgesetzbl. S. 821) das folgende . Gesetz Nr. 52 der Militärregierungen erforderlich, so ver-
beschlossen: jährt der Anspruch nicht vor dem Ende des Jahres
§ 1 1951. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden,
(1) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche gelten als vor wenn die Verjährung nach den bisher geltenden
dem 9. Mai 1945 nicht verjährt, wenn die Verjäh- Vorschriften bereits eingetreten ist, aber vor dem
rung noch nicht vollendet war, als zwischen dem 9. Mai 1945 noch nicht vollendet war.
Lande, dem der Berechtigte angehörte oder in dem
er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dem (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge-
Lande, dem der Verpflichtete angehörte oder in dem setzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nach-
dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der kriegsvorschriften gehemmten Fristen, soweit nach
Kriegszustand eintrat. diesen die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche erst
(2) Für den Ablauf von Fristen auf dem Gebiete später verjähren.
des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen
(3) Für den Ablauf von Fristen auf dem Gebiete
Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetz-
des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechts-
buches ganz oder teilweise entsprechend anzuwen-
den ist. gilt die Bestimmung des Absatzes 1 über pflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches
die Verjährung entsprechend, wenn derjenige, der ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist,
die befristete Rechtshandlung vorzunehmen hatte, und deren Lauf vor dem 21. November 1950 be-
einem mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand gonnen hat, gelten die Bestimmungen der Absätze 1
befindlichen Lande angehörte oder in einem solchen und 2 über die Verjährung entsprechend, wenn
Lande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. für die befristete Rechtshandlung eine devisen-
rechtliche Sondergenehmigung oder eine Sonder-
§ 2 genehmigung nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f
(1) War oder ist zur Erfüllung eines bürgerlich- der GesetzP Nr .52 der Militärregierungen erforder-
rechtlichen Anspruchs, der vor dem 21. November lich ist.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 3 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Soweit Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- sind gewahrt.
und Gewinnanteilscheine auf den Inhaber dem Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Auss'teller zur Einlösung vorzulegen sind, auf
Grund des § 4 des Gesetzes über den Ablauf der Bonn, den 30. März 1951.
durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemm-
ten Fristen am 31. März 1951 oder zwischen die- Der Bundespräsident
sem Tage und dem Ende des Jahres· 1951 ablaufen Theodor Heuss
würden, laufen sie erst am Ende des Jahres 1951 ab. D e r B u n d e. s k a n z 1 e r
§ 4 Adenauer
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. März
1951 in Kraft.
I· Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Gesetz iiber die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt.
Vom 29. März 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz tritt 3 Monate nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Vor•
§ 1 schriften, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind,
(1) Die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt außer Kraft:
ist Aufgabe des Landesjugendamts und des Jugend- 1. das Gesetz über die Vermittlung der Annahme
amts. a.n Kindes Statt vom 19. April 1939 (Reichs-
(2) Die Vermittlung ist auch "der Inneren Mission, gesetzbl. I S. 795) und die zu seiner Durchfüh-
dem Deutschen Caritasverband und der Arbeiter- rung und Ergänzung erlassenen Verordnungen
wohlfahrt gestattet. vom 2. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 26)
und vom 1. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 125);
(3) Sie ist ferner gestattet den Fachverbänden,
die im Verwaltungswege durch die zuständigen 2. Artikel IV der von dem Präsidenten des Zen-
Obersten Landesbehörden oder mit deren Ermäch- tral-Justizamts für die Britische Zone erlasse-
tigung durch die Landesjugendämter für geeignet nen Verordnung über die Annahme an Kindes
erklärt werden. Statt vom 12. März 1948 (Verordnungsbl. für
. die Brit. Zone -S. 11);
(4) Anderen ist die Vermittlung untersagt, sofern
sie gewerbsmäßig oder in Einzelfällen zur Erlan- 3. das Landesgesetz des Landes Württemberg-
gung eigener wirtschaftlicher Vorteile betrieben Baden zur Änderung des Gesetzes über die
wird. Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom
25. Juli 1949 (Regierungsbl. S. 183);
§ 2
Wer der Vorschrift des § 1 zuwider vorsätzlich 4. das Landesgesetz des Landes Rheinland•Pfalz
gewerbsmäßig oder in Einzelfällen zur Erlangung zur Änderung des Gesetzes über die Vermitt-
eigener wirtschaftlicher Vorteile die Vermittlung lung der Annahme an Kindes Statt vom 2. Sep-
der Annahme an Kindes Statt betreibt, wird mit tember 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl.
Geldstrafe und mit Gefängnis bis zu einem Jahr s. 376).
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 3 Bonn, den 29. März 1951.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Der Bundespräsident
und mit Zustimmung des Bundesrates Theodor Heuss
a) die Stellen der in § 1 Abs. 2 genannten Ver-
bände oder der diesen Verbänden angeschlos- Der Bundeskanzler
senen Fach verbände zu bezeichnen, denen die Adenauer
Vermittlung der Annahme an Kindes Statt
gestattet ist; Der Bundesminister der Justiz
b) die Voraussetzungen zu bestimmen, unter Dehler
- denen Fachverbände gemäß § 1 Abs. 3 zur
Vermittlung der Annahme an Kindes Statt für Der Bundesminister des Innern
geeignet zu erklären sind. Dr. Lehr
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bönn, den 31. März 1951 215
Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs
· einer nachträglichen Eheschließung.
Vom 29. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine
§ 1
Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn
(1)
•
Hat auf Grund einer bis zum 31. März 1946 begründete Zweifel bestehen, ob <ler Mann die Ehe
ergangenen Anordnung einer obersten Verwaltungs- geschlossen hätte.
behörde ein Standesbeamter ausgesprochen, daß
§ 4
zwischen einer Frau und einem bereits verstorbenen
Manne nachträglich die Ehe geschlossen sei, so hat (1) Niemand kann sich auf die Rechtsunwirksam-
dieser Ausspruch folgende Rechtswirkungen er- keit des Ausspruchs berufen, solange er nicht durch
zeugt: gerichtliches Urteil für rechtsunwirksam erklärt ist.
1. Die Frau hat den Familiennamen des Man- (2) Die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirk-
nes erhalten. · samkeit des Ausspruchs kann von dem Vater unc!
2. Ihr stehen die Ansprüche nach dem Gesetz der Mutter des Mannes sowie von dem Staats-
über die Versorgung der Opfer des Krie- anwalt erhoben werden. Die Klage ist gegen die
ges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. De- Frau und die Kinder zu richten.
zember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) sowie (3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließ-
die öffentlich-rechtlichen Versicherungs- lich zuständig, in dessen Bezirk die nachträgliche
ansprüche und die Ansprüche aus einer be- Eheschließung beurkundet worden ist. Hat das hier-
trieblichen Alters- und Hinterbliebenenver- nach zuständige Landgericht seinen Sitz nicht im
sorgung wie einer Witwe zu. Hinsichtlich Ge: _,mgsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt sich
der Gewährung von Witwengeld aus einem die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent-
Beamtenverhältnis oder einem sonstigen halt der Frau oder, wenn diese im Geltungsbereich
öffentlich-rechtlichen Dien.stverhältnis des dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt
Verstorbenen wird sie wie die Witwe eines hat, nach dem gewohnlichen Aufenthalt des ältesten,
Beamten behandelt, der die Ehe erst nach im Geltungsbereich dieses Gesetzes lebenden
dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen Kindes.
hat. Weitergehende Ansprüche nach Lan- (4) Auf die Klage finden die für die Ehenichtig-
desrecht bleiben unberührt. keitsklage geltenden Vorschriften der Zivilprozeß-
3. Ein von dem Manne stammendes Kind der ordnung entsprechende Anwendung.
Fr~u hat die Rechtsstellung eines ehelichen
Kindes erlangt; § 1720 des Bürgerlichen § 5
Gesetzbuchs findet entsprechende Anwen-
(1) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die
dung.
auf der Feststellung beruhen, daJ durch den Aus-
(2) Die Rechtswirkungen gelten mit dem Tage spruch des Standesbeamten eine gültige Ehe zu-
als eingetreten, der in dem Ausspruch des Standes- standegekommen ist, werden durch dieses Gesetz
beamten als Tag der Eheschließung bezeichnet nicht berührt.
worden ist.
(2) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen; die
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auf der Feststellung beruhen, claß der Ausspruch
auch in den Fällen, in denen der Mann für tot er- des Standesbeamten keine Rechtswirkungen habe,
klärt oder sein Tod nach den Vorschriften des Ver- stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht ent-
schollenheitsrechts gerichtlich festgestellt w•rden ist. gegen, es ~ei denn, daß der Ausspruch des Standes-
beamten aus den in § 3 di-eses Gesetzes be-
§ 2
zeichneten Gründen- für rechtsm1wirksam erklärt
(1) Auf AI).trag einer mit dem Manne bis zum worden ist.
zweiten Grade verwandten Person kann das Vor- (3) Rechtskräftige geriditliche Entscheidungen, die
mundschaftsgericht der Frau die Weiterführung des auf Grund der diesem Gesetz entsprechenden Vor-
Namens des Mannes untersagen, wenn sie einen schriften der Britischen Zone o<l.er des Landes
ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt oder Rheinland-Pfalz ergangen sind, bleiben unberührt.
sich einer schweren Verfehlung gegen den Verstor-
benen schuldig gemacht hat oder macht.
§ 6
(2) Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts
bestimmt sich nach § 43 des Reichsgesetzes über die (1) Vermögensrechtliche Erklärungen, die von
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. clen B1cteiligten im ZusammenhaHg mit dem Aus-
Maßgebend ist der Wohnsitz oder der Aufenthalt spruch abgegeben worden sind, sind rechts-w:_irksam,
der Frau. es sei denn, dp.ß der Ausspruch des Standesbeamten
für rechtsunwirksam erklärt wird.
(3) Der Beschluß, der die Weiterführung des
Namens untersagt, wird erst mit der Rechtskraft (2) Das gleiche gilt für Verglei::.ie und vorbehalt-
wirksam. Die Frau erhält damit ihren Familien- lose Anerkenntnisse, die sich auf die vermögens-
namen wieder. rechtlichen Folgen des Ausspruchs beziehen.
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 7 (3) Ansprüche, die auf Grund c:ier aufgehobenen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver- Bestimmungen erworben sind, bleiben. unberührt.
kündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
außer Kraft: sind gewahrt.
1. die Verordnung des Präsidenten des Zen- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
tral-Justizamts für die Britische Zone. über
Bonn, den 29. März 195 l.
die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer
nachträglichen Eheschließung vom 13.
August 1948 (Verordnungsbl. für die Bri- Der Bundespräsident
tische Zone S. 237), Theodor Heuss
2. das rheinisch-pfälzische Landesgesetz über Der Bundeskanzler
die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer Adenauer
nachträglichen Eheschließung vom 24. · Fe-
bruar 1949 (Gesetz- und Verotdnungsbl. Der Bundes mini s t er der Justiz
s. 81). Dehler
Gesetz über die Errichtung
einer Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft.
Vom 29. März 1951. '
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1 3. durch Mitprüfung der Anträge auf libera-
S<t1 lossen: lisierte Einfuhren,
§ 1 4. durch die Auswertung der erteilten De-
(l) Es wird eine Bundesstelle für den Waren- viseng-enehmigungen na€h fachlichen Ge-
VP1kehr der gewerblichen Wirtschaft (Bundesstelle) sicht~punkten,
enichtet. Die Bundesstelle ist eine dem Bundes- 5. bei der Erteilung von Liefergenehmigungen,
minister für Wirtschaft nachgeordnete Bundesober- soweit es sich um Waren der Vorbehalts-
behörde. listen handelt.
(2) Die Bundesstelle hat ihren Sitz in Frankfurt (4) Der Bundesminister für Wirtschaft kann der
a. M. Zweigstellen können an anderen Orten er- Bundesstelle auf ihrem Tätigkeitsgebiet die De-
richtet werden. visenkontrolle ü hertragen.
§ 2
§ 3
(1) Der Bundesrninisler für Wirtschaft .kann der
(1) Die Bundesstelle gliedert skh in Gruppen.
Bundesstelle die Durchführüng der ·Rechtsverordnun-
fJell, die auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaß- (2) Die Gruppen sind zusammenzulegen oder auf-
nahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen zulösen, soweit ihre Aufgaben zum Teil oder ganz
Wirtsdwft vorn 9. März 1.951 (Bundesgesetzbl. I entfallen.
S. 163) erlassen werden, übertragen, soweit eine (3) Der Dienstverkehr der Gruppen mit dem
Zl'nlrale Bearbeitung erforderlich und die Dber- Bundesministerium für Wirtschaft wird durch eine
tragung ir1 den Rechtsverordnungen vorgesehen ist. Dienstanweisung des Bundesministers für Wirt-
(2) Für den Be.mich der eisenschaffenden Industrie schaft geregelt; darin ist ·der unmittelbare Dienst-
ki:mn der Bundesminister für Wirtschaft die ihm zu- verkehr zwischen dem zuständigen Fachreferat des
stehenden und von ihm bezeichneten Aufgaben auf Bundesministeriums für Wirtschaft und einer
dem Gebiet der_ Rohstoff- und Produktionsplanung Gruppe der Bundesstelle sicherzustellen.
sowie die Aufsicht auf dem Gebiet der Auftragsver-
§ 4
teilung der Bundesstelle übertragen.
(1) Soweit Gruppen für bestimmte Wirtschafts-
(3) Die Bundesstelle wird, soweit eine zentrale
zweige oder \Varen gebildet werden (fachliche
Bearbeitung erforderlich und in den jeweils gelten-
Gruppen), werden ihnen Beiräte. beigeordnet. Eine
den Vorschriften vorgesehen jst, im Bereich der
fachliche Gruppe kann mehrere Beiräte haben.
g0werblichen Wirtschaft bei der Lieferung und dem
Bezuge von War~n im Verkehr mit Gebieten außer- (2) Die Mitglieder der Beiräte werden nach An-
halb des Bundesgebietes tätig hören der beteiligten Organisationen (Industrie,
Handwerk, Handel) und der Gewerkschaften unter
1. durch die Vorbereitung der Ausschreibungen
angemessener Berücksichtigung der heimatverdräng-
für den Warenbezug,
ten Unternehmen und der Außenseiter vom Bundes-
2. bei der Erteilung von Bezugsgenehmigun- ministerium für Wirtschaft bestellt und abberufen.
gen, soweit das Zuteilungsverfahren An- Die Beiräte sollen nicht mehr als 20 Mitglieder
wendung findet, haben.
Nr. 15 Tag d.er Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951 217
(3) Die Mitglieder der Beiri:ite sind ehrenamtlich qeselzbL l S. 351). Die Mitglieder der Beiräte wer~
tätig. Sie erhalten auf Antrag Reisek~stenentschädi~ . \1en \Tüll 'dem 'Bundesminister für Wirtschaft odEi~
gung nach .der Reisekostenstufe I b des Gesetzes einem dafür von ihm bestimmten Vertreter auf die
übe'r die Reisekostenvergütung der Bearnten vom gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch
15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl.I S. 10f37) und für Handschlag verpflichtet.
den ihnen aus der Teilnahme an den Sitzungen er- § 7
wacqse11den Verdienstausfall ei11c Entschädigung,
die· für jeden angefangenen halben Arbeitstag 6.25 Oi.e. Bunde_sstelle . ist auskunftsberechtigte Stelle
Deutsche Mark, für jeden vollen Arbeitstag 12.50 im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom
13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723). Sie soll,
Deutsche Mark :beträgt.
soweit die .Angelegenheit nicht dringlid1 · ist, die
§ 5
Auskunft durch die Landeswirtschaftsminister (Sena-
toren) eirifordern.
(1) Die Bundesstelle trifft ihre grundsülzlichen § 8
Maßnahmen nach· Anhören des BeiraU~s der fach- ' '
·Für die Bundesstelle wird im Haushalt des Bundes-
lichen Gruppe.
ministeriums für Wirtschaft ein eigener Haushalts-
(2) Sie hat die Entscheidung des Bunqesm inisters plan, aufgestellt.
für Wirtschaft einzuholen, :w:erm die Mehrheit der
Mitglieder des Beirates nicht zustimmt oder wenn § 9
sä.mtliche Vertreter einer Wirtschaftsstufe (Industrie, Die 9es Gesetz tritt am ~0-. Juni 1952 außer Kraft.
Handwerk, Handel), der. Gewerkschaften oder der
Außenseiter gegen einen Mehrheitsbeschluß Ein-
spruch einlegen. Der Einspruch muß bei mündlicher Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Beschlußfassung spätestens einen Tag nach der Ab- sind gewahrt.
stimmung, in anderen Fällen spätestens c.~inen Tag Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
nach Mitteilung der Abstimmungsergebnisse ein-
gelegt werden. · Bonn, de11 29. März 1951.
1
(3) Die Beiräte gebe11 sich· ehi'c' Geschäftsordnung.
Der Bundespräsident
§ 6
Theodor Heuss
(1) Die Bundesstelle hat bf~i Anhören.und Unter-
richtung der Beiräte eine m.ißbröuchliche Verwen-
dung von Unterlagen zu verhindern. Der Bundeskanzler
Adenauer
(2) Für die Mitglieder der Beiräte gellen die Be-
stimmungen der Verordnung gegen Bestechung und
Gc,heimnisverrat nichtbearntet.er Personen vom 3. Mai Der B·undesminister für. Wirtscha·tt
1917 in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs- Ludwig Erh.ard
Gesetz
i\ber eine Finanzhilfe für das l.and Schleswig-Holstein.
Vom 29. März 1951.
Der Bundestag Jwt das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 1
dung in Kraft.
Der Bund gewährt dem Lande Schleswig-Holstein Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zur Aufrechterhaltung seiner Zah!ungsfähigkeit · bis sind gewahrt.
zum Vollzug des Gesetzes über den Finanzansgleich
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
unter den Ländern jm Rechnungsjc1hr 1951 einen
unverzinslichen Kredit in Höhe von 70 Millionen Bonri, den 29. März 1951.
DM. Der Bundesrninister der Pinanzen ,.vircl er-
mächtigt., diesen Kredit zur Verfü(Flllg zu stellen.
Der Bundespr,1sident
Th.eodor Heuss
§ 2
Dei: Bundeskanzler
Das Land Schleswig-Holstein ist verpflichtet, den
Kredit insbesondere aus den Milteln 7,nrückzu- Adenauer
zah.Jen, die ihm auf Grund des Cesetzps über' den
Finanzausgleich un !.er clE!n Lindern im Rechnungs- Der Bundesm1nist. r der Finanzen
jahr 1951 zufließen. Schäf er
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anleihe-Gesetz von 1950.
Vom 29. März 1951. ·
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-1 (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
ri::ltes das folgende Gesetz beschlossen: mächtigt, darüber hinaus für denselben Zweck bis
zu 310 000 000 DM im Wege des Kredits zu be-
§ 1 schaffen. Dieser Kredit ist in Höhe der Hälfte des
(1) Die in Reichsgesetzen und reichsrechtlichen Betrages bis zum 31. März 1952, der Rest bis zum
Verordnungen enthaltenen Vorschriften, die sich auf 31. März 1953 zu tilgen.
SchuJdurkunclen des Reichs sowie auf Reichsschuld-
§ 3
bnchfordcrungen beziehen, gelten sinngemäß auch
für die Schulclurkumlcn der Bundesrepublik Deutsch- Die Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens nach
land sow ic Hir die in das Bundesschuldbuch ein- § 799 BGB ist bei den nach § 2 Abs. 1 mit Prämien
getragenen Forderungen. ausgestatteten Schuldurkunden ausgeschlossen.
(2) Die in Reichsgesetzen und reichsrechtlichen
Vcrordnun~en enthaltenen Vorschriften über Schuld- § 4
Yerschrcibungcn, deren Verzinsung und Rückzahlung (1) Anschaffungsgeschäfte über die mit Prämien
von dem Reich oder einem Bundesstaat ·gewähr- ausgestatteten Schuldurkunden des Bundes sind von
leistet ist, gelten sinngemäß auch für die Schuld-
der Börsenumsatzsteuer ausgenommen.
verschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung
von der Bundesrepublik Deutschland oder einem (2) Aus Anlaß der Ausgabe der mit Prämien aus-
Lnnd der Bundcsrcpti blik Deutschland gewährlej.stet gestatteten Schuldu_rkunden wird eine Lotterie-
ist. steuer nicht erhoben.
§ 2 § 5
(1) Der Bundcsm in ist er der Finanzen wird er- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu•
m tichligt, zur Deckung von Ausgaben des außer- stimmung des Bundesrates zur Durchführung der
ordentlichen Haushalts der Bundesrepublik Deutsch- Vorschriften des § 4 Rechtsverordnungen zu er-
land für <las Rechnungsjahr 1950 bis zu 398 981 000 lassen.
DM im W cge des Kredits zu beschaffen und die zu
§ 6
diesem Zweck zu begebenden Schuldurkunden bis
zu einem Nennbelrag von 100 000 000 DM mit Prä- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
mien auszustatten. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951 219
Gesetz
zur .Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung.
Vom 29. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (3) Bei Seeleuten wird die Arbeitslosenunter-
schlossen: stützung nach der Durchschnittsheuer der letz-
§ 1 ten dreizehn Wochen versicherungspflichtiger
Beschäftigung bemessen.
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung in der in den Ländern geltenden (4) Ein höheres Arbeitsentgelt als 12,50
Fassung wird wie folgt geändert: Deutsche Mark täglich, 87 ,50 Deutsche Mark
wöchentlich oder 375,- Deutsche Mark monat-
1. § 105 erhält folgende Fassung: lich darf nicht zugrunde gelegt werden.
(5) Die Hauptunterstützung m-'-tl die Familien-
,,§ 105 zuschläge sind nach der dem Gesetz· als Anlage
(1) Die Hauptunterstützung wird nach dem beigefügten Tabelle zu gewähren."
tatsächlichen Arbeitsentgelt (§ 160 d~r Reichs- 2. § 109 erhält folgende Fassung:
versicherungsordnung) bemessen, das der Ar-
beitslose in den letzten dreizehn Wqchen, bei ,,§ 109
monatlicher Berechnung des Arbeitsentgeltes in Die Arbeitslosenunterstützung wird in bar
den letzten dn~i Monaten versicherungspflich- und nur für die sechs Wochentage gewährt.
tiger Beschäftigung vor der ersten Arbeitslos- Auf jeden Wochentag entfällt ein Sechstel der
meldung, die dem Erwerb der Anwartschaft wöchentlichen unter Berücksichtigung des § 112
folgte, durchschnittlich bezogen hat. In den festgesetzten Arbeitslosenunterstützung."
Zeitraum von dreizehn Wochen (drei Monaten)
sind Tage der Krankheit und des genehmigten § 2
Urlaubs sowie Wochenfeiertage nicht einzu- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
rechnen, sow(üt in d:esen Zeiten das Arbeits- Gleichzeitig treten die §§ 106 bis 108 des Gesetzes
entgelt nicht oder nur teilweise weitergewährt über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversid1e-
worden ist. Hat der Arbeitslose infolge Arbeits- rung außer Kraft.
mangels die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl (2) 'In laufenden Unterstützungsfällen ist die
von Arbeitsstunden nicht erreicht und war sein Arbeitslosenunterstützung nach § 105 Abs. 5 des
Arbeitsentgelt infolgedessen vermindert, so ist Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er versicherung in der Fassung dieses Gesetzes erst-
ohne den ArbeitsausfaJl in der betriebsüblichen malig für den Zahlungszeitraum zu zahlen, der nac5h
Arbeitszeit bezogen hätte. dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Als
(2) Hat der Arbeitslose in den letzten drei- laufende Unterstützungsfälle im Sinne dieser Vor-
zehn Wochen vor der ersten Arbeitslosmeldung schrift gelten· die Unterstützungsfälle, in denen in
infolge einer Beschäftigung, die nicht seinem dem Zahlungszeitraum, in den der Tag des Inkraft-
Beruf und seiner Ausbildung entsprach, ein tretens dieses Gesetzes fällt, Arbeitslosenunter-
durchschnittliches Arbeitsentgelt bezogen, das stützung zu zahlen ist oder ohne Anwendung der
geringer ist als der Durchschnitt des Arbeits- §§ 90 bis 93b, 112 und 114 des Gesetzes über
entgelts der letzten zweiundfünfzig Wochen Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu
versicherungspflichtiger Beschäftigung, so ist zahlen sein würde.
pas letztere der Bemessung zugrunde zu legen. (3} Auf laufende Unterstützungsfälle im Sinne
Bei der Bemessung findet Absatz 1 Sätze 2 und des Absatzes 2 findet § 105 Abs. 2 und 3 des Ge-
3, bei der Berechnung der Frist von zweiund- setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
fünfzig Wochen § 95 Abs. 2 und 3 ent- versicherung in der Fassung dieses Gesetzes keine
sprechende Anwendung. Anwendung.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. März 195L
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
'Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Anlage ·zu § 105 AVAVG
Arbeitslosenunterstützungs-Wochensätze Zuschläge
Arbeitsentgelt mit ...• Familienangehörigen
je Woche für den für jeden
Haupt- Höchst- 1. weiteren
von bis unter- 1 2 3 4 5 6·) betrag Familien- Familien-
stützung ··) angeh. angeh.
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 3 4 5 6 I· 7 8 9 10 11
0;01 bis 1.99 -.90 -.90
2.- bis 3.99 2.40 2.70 1 2.70 --.30
4.- bis 5.99 3.90 4.50 4.50 -.60
6.- bis 7.99 5.70 6.30 6.30 -.60
8.- bis 9.99 7.20 8.10 8.10 -.90
10.- bis 11.99 8 70 9.90 9.90 1.20
12.- bis 13.99 10.20 11.70 11.70 1.50
14.- bis 15.99 11.70 13.50 13.50 1.80
16.- bis 17.99 12.60 15.- 15.30 15.30 2.40 -.30
18.- bis 19.99 13 50 16.20 17.10 17.10 2.70 -.90
20.- bis 21.99 14.40 17.40 - 17.40 3.- -
22.- bis 23.99 15.60 18.60 - 18.60 3.- -
24.- bis 25.99 16.20 19.50 20.10 20.10 3.30 -.60
26.- bis 27 .99 17.10 20.40 21.60 21.60 3.30 1.20
28.- bis 29.99 17.70 21.30 23.10 23.10 3.60 1.80
30.- bis 31.99 18.60 22.20 24.- 24.90 24.90 3.60 1.80
32.- bis 33.99 19.20 23.10 24.90 26.40 26.40 3.90 1.80
34.- bis 35.99 19.80 23.70 25.80 27.90 27.90 3.90 2.10
36.- bis 37.99 20.40 24.60 26.70 28.80 29.70 29.70 4.20 2.10
38.- bis 39.99 20.70 24.90 27.- 29.10 31.20 31.20 4.20 2.10
40.- bis 41.99 21.60 25.80 27.90 30.- 32.10 32.70 32.70 4.20 2.10
42.- bis 43.99 21.90 26.40 28.50 30.60 32.70 34.50 34.50 4.50 2.10
44.- bis 45.99 22.20 26.70 28.80 30,90 33.- 35.10 36.- 36.- 4.50 2.10
46.- bis 47.99 22.80 27.30 29.70 32.10 34.50 36.90 37.50 37.50 4.50 2.40
48.- bis 49.99 23.10 27.60 30.- 32.40 34.80 37.20 38.40 38.40 4.50 2.40
50.- bis 51.99 23.40 28.20 30.60 33.- 35.40 37.80 38.40 38.40 4.80 . 2.40
52.- bis 53.99 23.70 28.50 30.90 33.30 35.70 38.10 38.40 38.40 4.80 2.40
54.- bis 55.99 24.- 28.80 31.20 33.60 36.- 38.40 38.40 38.40 4.80 2.40
56.- bis 57.99 24.30 29.10 31.50 33.90 36.30 38.70 39.90 39.90 4.80 2.40
58.- bis 59.99 24.90 30.- 32.40 34.80 37.20 39.60 41.40 41.40 . 5.10 2.40
60.- bis 61.99 25.20 30.30 32.70 35.10 37.50 39.90 42.30 42.60 5.10 2.40
62.- bis 63.99 25.50 30.60 33.30 36.- 38,70 41.40 44.10 44.10 5.10 2.70
64.- bis 65.99 25.80 30.90 33.60 36.30 39.- 41.70 44.40 45.60 5.10 2.70
66.~ bis 67.99 25.80 30.90 33.60 36.30 39.- 41.70 44.40 46.80 5.10 2.70
68.- bis 69.99 26.10 31.20 33.90 36.60 39.30 42.- 44.70 48.30 5.10 2.70
70.- bis 71.99 26.40 31.80 34.50 37.20 39.90 42.60 45.30 49.80 5.40 2.70
72.- bis 73.99 26.70 32.10 34.80 37.50 40.20 42.90 45.60 51.- 5.40 2.70
74.- bis 75.99 27.- 32.40 35.10 37.80 40.50 43.20 45.90 52.50 5.40 2.70
76.- bis 77.99 27.- 32.40 35.10 37.80 40.50 43.20 45.90 54.- 5.40 2.70
78.- bis 79.99 27.30 32.70 35.40 38.10 40.80 43.50 46.20 55.20 5.40 2.70
80.- bis 81.99 27.60 33.- 35.70 38AO 41.10 43.80 46.50 56.70 5.40 2.70
82.- bis 83.99 27.60 33.- 35.70 38.40 41.10 43.80 46.50 58.20 5.40 2.70
84.- bis 85.99 28.20 33.90 36.60 39.30 42.- 44.70 47.40 59.40 5.70 2.70
86.- bis 87 .50 28.50 34.20 37.20 40.20 43.20 46.20 49.20 60.90 5.70 3.-
*) Für den 7. und jeden weiteren zuschlagsberechtigten Angehörigen ist ein Zuschlag nach Spalte 11 bis zum
Höchstbef:rage (Spalte 9) zu gewähren .
..) Hauptunte,:~tfüzung und Familhmzuschläge zusammen dürfen den Höchstbetrag (Spalte 9) nicht übersteigen.
Nr. 15-Tag der Aµsg~~~~ Bonn, de1,1 ~1~ t-.1ä,.p; J951 22.1
Gesetz
über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung.
Vom. 29. März 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- krafttreten dieses Gesetzes unter Berücksichtigung
rates das folgende Gesetz beschlossen: von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung Anwendung. Als
§ 1 laufende Unterstützungsfälle gelten die Unter-
Bemessung und Höhe stützungsfälle, in denen in dem Zahlungszeitraum,
in den der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(1) Die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung bemißt fällt, Arbeitslosenfürsorgeunterstützung zu zahlen
sich nach dem Entgelt, das der Bemessung der ist oder ohne Anwendung der §§ 90 bis 93b, 112
Arbeitslosenunterstützung gemäß § 105 des Ge- und 114 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- Arbeitslosenversicherung zu zahlen seih würde.
versicherung zugrunde gelegt worden war, wenn
der Arbeitslose nach der Erschöpfung des An- (2) In laufenden Unterstützungsfällen im Sinne
spruches auf Arbeitslosenunterstützung nicht oder des Absatzes 1 ist die Arbeitslosenfürsorgeunter-
weniger als dreizehn zusammenhängende Wochen stützung nach § 1 Abs. 4 dieses Gesetzes erstmalig
in einer Beschäftigung gestanden hat. für den Zahlungszeitraum zu zahlen, der nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.
(2) Hat der Arbeitslose den Anspruch auf Arbeits-
losenunterstützung erschöpft oder eine Anwartschaft (3) Läuft die Unterstützung im Sinne des .Ab-
auf Arbeitslosenunterstützung noch nicht erfüllt, aber satzes 1 und hat der Arbeitslose insgesamt minde-
mindestens dreizehn zusammenhängende Wochen stens sechsundzwanzig Wochen Arbeitslosenunter-
gegen Entgelt in nicht nur geringfügiger Beschäfti- stützung und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung be-
gung gestanden, so bemißt sich die Arbeitslosen- zogen, so kann auf Antrag die Atbeitslosenfürsorge-
fürsorgeunterstützung nach dem Entgelt, das der unter3tü ·.zung neu festgesetzt werden, wenn vor
Arbeitslose im Durchschnitt der l~tzten dreizehn dem In~ :- afttreten dieses Gesetzes durch tarifliche
Wochen dieser Beschäftigung bezogen hat. § 105 Vereinb: ung oder durch Schiedssprud1 für die Be-
Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 des Gesetzes über schäftigu:1g, deren Entgelt der Bemessung zugrunde
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gelegt "l.rar, eine Lohnerhöhung eingetreten ist. Dies
gelten entsprechend. Hat der Arbeitslose innerhalb gilt nfcht, wenn die Lohnerhöhung bei der Be-
des Bemessungszeitraumes nur in Beschäftigungen messunCJ der Unterstützung bereits berü-:-ksichtigl
gestanden, die nicht seinem Beruf und seiner Aus- worden ist. Der Antrag ist innerhab von drei Mona-
bildung entsprachen, so kann die Arbeitslosen- ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. Er
fürsorgeunterstützung zur Vermeidung unbilliger wirkt vom Tage des lnkrafttretens des Gesetzes.
Härten nach den Vorschriften des Absatzes 3 be- Für das Ausmaß der bei der Bemessung hiernach zu
messen werden. berücksichtigenden Lohnerhöhurrn hat der Verwal-
tungsausschuß des Landesarbeitsamtes Durchschnitts-
(3) Ist die Feststellung eines Arbeitsentgelts nach sätze für Wirtschafts- oder Gewerbezweige oder für
Absatz 1 oder 2 nicht möglich, so ist das am Wohn-
tarifliche Geltungsbereiche oder für Berufe für den
oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen (§ 168 des Ge-
Bezirk des Landesarbeitsamtes oder Teile hiervon
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
festzusetzen. Bis zur Bildung des Verwaltungsaus-
versicherung) geltende tarifliche oder in Ermange-
schusses auf Grund eines Bundesgesetzes über die
lung eines Tarifes übliche Arbeitsentgelt derjenigen
Errichtung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
Beschäftigung maßgebend, für die der Arbeitslose
und Arbeitslosenversicherung setzt der Präsident
nach Lebensalter und Gesundheitszustand unter des Landesarbeitsamtes nach Anhörung des · Be-
billiger .Berücksichtigung seines Berufes und seiner
ratungsausschusses die Durchschnittssätze fest. Die
Ausbildung in Frage kommt.
Festsetzung bedarf der Zustimmung des Bundes-
(4) Die Hauptunterstützung und die Familien- ministers für Arbeit.
zuschläge sind nach der diesem Gesetz als Anlage
beigefügten Tabelle zu gewähren. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 2 Bonn, den 29. März 1951.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft. Der Bundespräsident
Gleichzeitig werden entgegenstehende Bestimmun- Theodor Heuss
gen aufgehoben.
§,3
Der Bundeskanzler
Ubergangsbestimmungen
Adenauer
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufen-
den Unterstützungsfälle findet § 1 Abs. 2 und 3 erst
mit Beginn eines neuen Bewilligungsabschnittes, Der Bundesminister für Arbeit
spätestens nach Ablauf von 13 Wochen nach In- Anton Storch
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
J\nlnnc zu § 1 Abs. 4.
Arbcitslosenfürsorgeunterstützungs-Wochensätze
Arbcitsc11t(J(:!t Zuschläge
mit .... Familienangehörigen
je Woche für den für jeden
1
IJuupt- Höchst- 1. weiteren
VOtl bis unter- 2 3 4 5 6·) betrag Familien- Familien-
! StÜtZlHlfJ 1 **) angeh. angeh.
1
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
0.01 bis l.99 --.90 -.90
2.- bis 3.99 2.40 2.70 2.70
4.- bis 5.99 3.HO 1 4.50 4.50
6.- bis 7.99 5.70 1 6.30 6.30
8.- bis 9.99 7.20 8.10 8.10
10.- bis 1 l.99 8.70 9.90 9.90
12.- bis 13.99. 9.60 11 40 11.70 11.70 1.80 -.30
14.- bis 15.99 10.80 1 12.90 13.50 13.50 2.10 -.60
16.-- bis 17.99 12.- 14..40 15.30 15.30 ! 2.40 -.90
18.- bis 19.99 12.60 15.- 1,6.20 17.10 17.10 2.40 1.20
20.- bis 21.99 13.50 lG.20 17.40 17.40 2.70 1.20
22.- bis 23.99 14.10 16.80 18.30 18.60 18.60 2.70 1.50
24.- bis 25.99 15.-- 18.- 19.50 20.10 20.10 . 3.- 1,50
26.- bis 27.99 15.GO 18.fiO 20.10 21.60 21.60 3.-'- 1.50
28.- bis 2D.99 15.90 19.20 20.70 22.20 23.10 23.10 3.30 1.50
30.- bis 31.99 16.50 19.80 21.60 23.40 24.90 24.90 3.30 1.80
32.- bis ~n,gg 17.10 20.40 22.20 24.-• 25.80 26.40 26.40 3.30 1.80
34.- bis 35.99 17.70 21..30 23.10 24.90 26.70 27.90 27.90 3.60 1.80
36.- bis 37.99 18.30 21.90 23.70 25.50 1
27.30 29.10 29.70 29.70 3.60 1.80
38.- bis 39.99 18.90 22.80 24.60 26.40 28.20 30.- 31.20 31.20 3.90 1.80
1 29.70
40.- bis 41.99 19.50 23.40 25.50 27.60 31.80 32.70 32.70 3.90 2.10
42.- bis 43.99 19.80 23.70 25.80 27.90 30.- 32.10 34.20 34.50 3.90 2.10
44.- bis 45.99 20.40 24.fiO 26.70 28.80 30.90 33.- 35.10 36.- 4.20 2.10
46.- bis 47.99 20.70 24.90 27.- 29.10 31.20 33.30 35.40 37.50 4.20 2.10
48.- bis 49.99 21.60 25.80 27.90 30.- 32.10 34.20 36.30 38.40 4.20 2.10
50.- bis 51.99 22.20 26.70 28,80 30.90 33.- 35.10 37.20 38.40 4.50 2.10
52.- bis 53.99 22.20 26.70 28.80 30.90 33.- 35.10 37.20 38.40 4.50 2.10
54.- bis 55.99 22.50 27.-- 29.40 31.80 34.20 36.fiO 38.40 38.40 4.50 2.40
56.- bis 57.99 22.50 27.- 29.40 31.80 34.20 36.60 39.- 39.90 4.50 2.40
58.-- bis 59.9fJ 22.80 27.30 29.70 32.10 1
34.. 50 36.90 39.30 41.40 4.50 2.40
60.- bis 61.99 22.80 27.30 29.70 32.10 34.50 36.90 39.30 42.60 4.50 2.40
62.--- bis 63.99 23.10 27.60 30.- 32.40 34.80 37.20 39.60 44.10 4.50 2.40
64.- bis G5.99 23.10 27.60 30.- 32.40 34.80 37.20 39.60 45.60 4.50 2.40
66.-- bis 67.99 23.10 27.fiO 30.-- 32.40 34.80 37.20 39.60 46.80 4.50 2.40
68.- bis 69.99 23.10 27.60 30.- 32.40 34.80 37.20 39.60 48.30 4.50 2.40
70.- bis 71.99 23.10 27.CiO 30.- 32.40 34.80 37.20 39.60 49.80 4.50 2.40
72.-- bis 73.99 23.40 28.20 30.60 33.- 35.40 37.80 40.20 51.- 4.80 2.40
74.- bis 75.99 23.40 ! 28.20 30.60 33.- 35.40 37.80 40.20 52.50 4.80 2.40
76.- bis 77.99 23.40 28.20 30.60 33.- 35.40 37.80 40.20 54.- 4.80 2.40
78.- bis 79.99 23.40 28.20 30.fiO 33.-- 35.40 37.80 40.20 55.20 4.. 80 2.40
80.- bis 81.99 23.40 28.20 30.60 33.- 35.40 37.80 40.20 56.70 4.80 2.40
82.- bis 83.99 23.70 28.SO 30.90 33.30 35.70 38.10 40.50 58.20 4.80 2.40
84.- bis 85.99 23.70 28.50 30,90 33.30 35,70 38.10 40 ..'iO 59.40 4.80 2.40
86.-- bis 87.50 23.70 11
28.50 30.90 33.30 35,70 38.10 40.50 60.90 4.80 2.40
•) Pür den 7. 1md jeden w<-d town zuschlagsberechtigten .An9ehörigen ist ein Zuschlag nach Spalte 11 bis zum
Jlöc;hslbel rage (Spalte f)) zu gewähren .
.. ) IJaupluntc:rstülzm19 und Ft1milienzuschl,ige z11sammen dürfen den Höchstbetrag (Spalte 9) nicht übersteigen.
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951 223
Gesetz zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes.
Vom 29. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
§ 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Die Geltungsdauer des Ubergangsgesehes über
Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgeset~) Bonn, den 29. März 1951.
vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der Fassung
des Gesetzes zur Verlängerung des Obergangs- Der Bundespräsident
gesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung Theodor Heuss
{Preisgesetz) vom 3. Februar 1949 (\,ViGBl. S. 14),
des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und des § 3 des Gesetzes zur
Der Bundeskanzler
Erslreckung und Verlängerung des Bewirtschaf-
tungsnotgeselzes, des Gesetzes zur Deckung der Adenauer
Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher
Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 Der Bundesminister für V!irt.;;chaft
(Bundesgesetzbl. S. 7) und der Gesetze zur Ver- Ludwig Erhard
längerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes vom
8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274), 25. September Der Bundesminister für Ernährung,
1950 (Bundesgesetzbl. S. 681) und 23. Dezember Landwirtschaft und Forsten
1950 (Bundesgese\.zbl. S. 824) wird bis zum Inkraft-
Dr. Niklas
treten eines neuen Preisgesetzes verlängert.
§ 2 Der Bundesminister für Verkehr
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft. Seebohm
Gesetz zur Verlängerung des WirtschaHsstraigesetzes.
Vom 30. März 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Lindau und durch Bundesgesetz vom 29. März
rates das folgende Gesetz beschlossen: 1950 (Bundesgesetzbl. S. 78) auf das Land Rhein-
land-Pfalz - wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 105 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes zur Vereinfachung des Wirtschafts- ,, (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Ok-
strafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 tober 1949 in Kraft und am 31. März 1952
(WiGBL S. 193) - erstreckt durch Verordnung der außer Kraft."
Bundesregierung vom 24. Januar 1950 (Bundes-
Artikel 2
gesetzbl. S. 24) auf die Länder Baden und Württem-
berg-Hohenzollern sowie auf den bayerischen Kreis Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
D e r B u n d .e s m i n i s t e r d e r J u s t i z
Dehler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951 223
Gesetz zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes.
Vom 29. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
§ 1
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Die Geltungsdauer des Ubergangsgesehes über
Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgeset~) Bonn, den 29. März 1951.
vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der Fassung
des Gesetzes zur Verlängerung des Obergangs- Der Bundespräsident
gesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung Theodor Heuss
{Preisgesetz) vom 3. Februar 1949 (\,ViGBl. S. 14),
des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und des § 3 des Gesetzes zur
Der Bundeskanzler
Erslreckung und Verlängerung des Bewirtschaf-
tungsnotgeselzes, des Gesetzes zur Deckung der Adenauer
Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher
Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 Der Bundesminister für V!irt.;;chaft
(Bundesgesetzbl. S. 7) und der Gesetze zur Ver- Ludwig Erhard
längerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes vom
8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274), 25. September Der Bundesminister für Ernährung,
1950 (Bundesgesetzbl. S. 681) und 23. Dezember Landwirtschaft und Forsten
1950 (Bundesgese\.zbl. S. 824) wird bis zum Inkraft-
Dr. Niklas
treten eines neuen Preisgesetzes verlängert.
§ 2 Der Bundesminister für Verkehr
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft. Seebohm
Gesetz zur Verlängerung des WirtschaHsstraigesetzes.
Vom 30. März 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Lindau und durch Bundesgesetz vom 29. März
rates das folgende Gesetz beschlossen: 1950 (Bundesgesetzbl. S. 78) auf das Land Rhein-
land-Pfalz - wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 105 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes zur Vereinfachung des Wirtschafts- ,, (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Ok-
strafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 tober 1949 in Kraft und am 31. März 1952
(WiGBL S. 193) - erstreckt durch Verordnung der außer Kraft."
Bundesregierung vom 24. Januar 1950 (Bundes-
Artikel 2
gesetzbl. S. 24) auf die Länder Baden und Württem-
berg-Hohenzollern sowie auf den bayerischen Kreis Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
D e r B u n d .e s m i n i s t e r d e r J u s t i z
Dehler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
22.4 ,
1
Bundesgeset~blatt, Jahrgang :1951, Teil I _
Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer
des Energienotgeset,zes.
Vom 29„ März 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates· das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
§ 1 Das v.orstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Die Geltungsdauer des Gesetzes über Notmaß- Bonn, den 29. März 1951.
nahmen auf dem .Gebiet der Elektrizitäts- und Gas- Der Bundespräsident
versorgung (Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949 Theodor Heuss
(WiGBl. S. 87) in der Fassung des Gesetzes über die
Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über Der Bundeskanzler·
Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- Adenauer
und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 7. Juni
1950 (BundesgesetzbL S. 204) wird bis zum 31. ki1ärz Der Bundesminister für Wirtschaft
1952 verlängert. Ludwig Erhard
Gesetz über die Aufhebung des§ 29 des 9esetzes zur Milderung
dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz).
Vom 29. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- d) für den bayerischen Kreis Lindau die Rechts-
schlossen: anordnung des Kreispräsidenten des baye-
§ 1 rischen Kreises Lindau vom 6. September 1949
(Amtsbl. des bayerischen Kreises, Lindau
(1) Es werden aufgehoben: Nr. 35 a) über die Einführung des Gesetzes
1. der § 29 des Gesetzes zur Milderung dringender zur Milderung dringender sozialer Notstände·
sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom (Soforthilfegesetz) des Landes Württemberg-
8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und der § 67 der Hohenzollern vom 22. Juli 1949 und die An-
Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des ordnung des Kreispräsidenten vom 20. Sep-
Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBI. tember 1949 (Amtsbl. Nr. 38 a}, soweit sie
s. 214); - den § 29 des Gesetzes des Landes Württem-
berg-Hohenzollern und den § 67 der Verord•
2. in der französischen Besatzungszone: nung des Finanzministeriums des Landes
a) für das Land Baden der § 29 des Landes- Württemberg-Hohenzollern übernehmen.
gesetzes zur Milderung dringender sozialer
Notstände (Soforthilfegesetz) vom 20. Sep- (2) Eine allgemeine dingliche Sicherung der im
tember 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt Rahmen des endgültigen Lastenausgleichs zu er•
S. 323) und der § 67 der Landesverordnung hebenden einmaligen Vermögensabgabe unter-
zur Durchführung des Ersten Teils des Sofort- bleibt.
hilfegesetzes vom 20. September 1949 (Gesetz- § 2
und Verordnungsblatt S. 335),
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
b) für das Land Rheinland-Pfalz der § 29 des
kündung in Kraft.
Landesgesetzes zur . Milderung dringender
sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
6. September 1949 (GGsetz- und Verordnungs- sind gewahrt.
blatt I S. 457) und der § 67 der Durchführungs-
verordnung zum Ersten Teil des Soforthilfe- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gesetzes vom 6. September 1949 (Gesetz- und Bonn, den 29. März 1951..
Verordnungsblatt J S. 477),
c) für das Land Württemberg-Hohenzollern der Der Bundespräsident
§ .29 · des Gesetzes zur Milderung dringender
Theodor Heuss
sozialer Notstände (Soforthilfegesetz} vom
22. _Juli 1949 (Regierungsblatt S. 323) und der
§ .67 der Verordnung des Finanzministeriums
Der Bundeskanzler
zur Durchführung des Ersten Teils des Sofort- Adenauer
hilfegesetzes Durchführungsverordnung
zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes - Der Bundesminister der Finanzen
vom 27. August 1949 (Regierungsblatt S. 381), Schäffer
22.4 ,
1
Bundesgeset~blatt, Jahrgang :1951, Teil I _
Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer
des Energienotgeset,zes.
Vom 29„ März 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates· das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
§ 1 Das v.orstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Die Geltungsdauer des Gesetzes über Notmaß- Bonn, den 29. März 1951.
nahmen auf dem .Gebiet der Elektrizitäts- und Gas- Der Bundespräsident
versorgung (Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949 Theodor Heuss
(WiGBl. S. 87) in der Fassung des Gesetzes über die
Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über Der Bundeskanzler·
Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- Adenauer
und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 7. Juni
1950 (BundesgesetzbL S. 204) wird bis zum 31. ki1ärz Der Bundesminister für Wirtschaft
1952 verlängert. Ludwig Erhard
Gesetz über die Aufhebung des§ 29 des 9esetzes zur Milderung
dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz).
Vom 29. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- d) für den bayerischen Kreis Lindau die Rechts-
schlossen: anordnung des Kreispräsidenten des baye-
§ 1 rischen Kreises Lindau vom 6. September 1949
(Amtsbl. des bayerischen Kreises, Lindau
(1) Es werden aufgehoben: Nr. 35 a) über die Einführung des Gesetzes
1. der § 29 des Gesetzes zur Milderung dringender zur Milderung dringender sozialer Notstände·
sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom (Soforthilfegesetz) des Landes Württemberg-
8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und der § 67 der Hohenzollern vom 22. Juli 1949 und die An-
Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des ordnung des Kreispräsidenten vom 20. Sep-
Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBI. tember 1949 (Amtsbl. Nr. 38 a}, soweit sie
s. 214); - den § 29 des Gesetzes des Landes Württem-
berg-Hohenzollern und den § 67 der Verord•
2. in der französischen Besatzungszone: nung des Finanzministeriums des Landes
a) für das Land Baden der § 29 des Landes- Württemberg-Hohenzollern übernehmen.
gesetzes zur Milderung dringender sozialer
Notstände (Soforthilfegesetz) vom 20. Sep- (2) Eine allgemeine dingliche Sicherung der im
tember 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt Rahmen des endgültigen Lastenausgleichs zu er•
S. 323) und der § 67 der Landesverordnung hebenden einmaligen Vermögensabgabe unter-
zur Durchführung des Ersten Teils des Sofort- bleibt.
hilfegesetzes vom 20. September 1949 (Gesetz- § 2
und Verordnungsblatt S. 335),
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
b) für das Land Rheinland-Pfalz der § 29 des
kündung in Kraft.
Landesgesetzes zur . Milderung dringender
sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
6. September 1949 (GGsetz- und Verordnungs- sind gewahrt.
blatt I S. 457) und der § 67 der Durchführungs-
verordnung zum Ersten Teil des Soforthilfe- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gesetzes vom 6. September 1949 (Gesetz- und Bonn, den 29. März 1951..
Verordnungsblatt J S. 477),
c) für das Land Württemberg-Hohenzollern der Der Bundespräsident
§ .29 · des Gesetzes zur Milderung dringender
Theodor Heuss
sozialer Notstände (Soforthilfegesetz} vom
22. _Juli 1949 (Regierungsblatt S. 323) und der
§ .67 der Verordnung des Finanzministeriums
Der Bundeskanzler
zur Durchführung des Ersten Teils des Sofort- Adenauer
hilfegesetzes Durchführungsverordnung
zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes - Der Bundesminister der Finanzen
vom 27. August 1949 (Regierungsblatt S. 381), Schäffer
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3f. März 1951 225
Allgemein~s Eisenbahngesetz.
vo·m:·ig. Mätz 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (3) Für Eisenbahnen, die nicht dP.m öffentlichen
schlossen: Verkehr dienen, gilt die ErmächtiJung nach Ab-
§ 1 satz 1 insoweit, als es die technische Einheit des
Begriff der Eisenbahnen Eisenbahnbetriebs erfordert. Im übrigen werden,
abgesehen von einer bereits bestehenden landes-
(1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzlichen Ermächtigung, die Landesregierungen
Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen ermächtigt, diese Rechtsverordnungen zu erlassen.
und der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähn- Die Landesregierungen können die Ermächtigung
lichen Bahnen, der Bergbahnen und der sonstigen durch Rechtsverordnung auf die obersten Landes-,
Bahnen besonderer Bauart. verkehrsbehörden weiter übertragen.
(2) Die beteiligten obersten Landesverkehrs-
behörden entscheiden, soweit es sich nicht um § 4
bundeseigene Schienenbahnen handelt, in Zweifels- Ausbau und Ergänzung
fällen im Benehmen mit dem Bundesminister für des Eisenbahnnetzes
Verkehr, ob und inwieweit eine Bahn zu den
(1) Zu den Aufgaben der öffentlichen Eisen-
rnsenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zu rechnen
bahnen gehört es, ihr Netz entsprechend den An-
ist.
forderungen des Verkehrs auszubauen und zum
§ 2
Wohle der Allgemeinheit zu ergänzen sowie den
Begriff der öffentlichen Eisenbahnen Reise- und Güterverkehr in Ubereinstimmung mit
(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Ver- dem Verkehrsbedürfnis zu bedienen und auszuge-
kehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jeder- stalten.
mann zur Personen- oder zur Güterbeförderung be- (2) Das Recht, eine neue öffentliche Eisenbahn
nutzen kann. zu. bauen und zu betreiben, kann erst dann, wenn
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine nicht zu der Bundesminister für Verkehr erklärt hat, daß
den Bundesbahnen gehörende Eisenbahn dem es nicht· für 'die Deutsche· Bundesbahn' innerhalb.
öff~ntlichen Verkehr dient, oder ob sie die Eigen- eines angemessenen Zeitraumes in Anspruch·· ge~·
schaft als Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs ver- nommen wird, vom Lande selbst ausgeübt oder von
loren hat, treffen die beteiligten obersten Landes- der obersten Landesverkehrsbehörde an. einen
verkehrsbehörden im Benehmen mit dem Bundes- Unternehmer verliehen werden, sofern diese ein
minister für Verkehr. Verkehrsbedürfnis dafür anerkannt hat.
§ 3
§ 5
Rechtsverordnungen über Bau,
Eisenbahn-Aufsicht
Betrieb und Verkehr
(1) Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Deut-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit schen Bundesbahn gehören, werden von dem Land,
Zustimmung des Bundesrates für die dem öffent- in dessen Gebiet sie liegen, beaufsichtigt:· ·Die
lichen Verkehr dienenden Eisenbahnen Rechts- Landesregierung kann die Eisenbahnaufsicht ganz
verordnungen über den Bau, den Betrieb und den oder teilweise der Deutschen Bundesbahn über-
. Verkehr sowi~ die Eisenbahnstatistik zu erlassen, tragen, die sie alsdann nach den Weisungen und
welche für Rechnung dieses Landes übernimmt.
a) die Anforderungen an Bau, Ausrüstung
(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet mehrerer
und Betriebsweise der Eisenbahnen nach
Länder, so· wird die Aufsicht von dem Lande , ge-
den Erfordernissen der Sicherheit, nach
führt, iri derri die örfüche Betriebsleitung _ihren. Sitz
den neuesten Erkenntnissen der Technik
hat, soweit nicht die Länder etwas anderes verein-
und nach den internationalen Abmachun-
baren.
gen einheitlich regeln,
§ 6
b) einheitliche Vorschriften für die Beför-
derung der Personen und Güter auf den Tarifwesen
Eisenbahnen entsprechend den Bedürf- (1)' Ziel der. Tarifpolitik . der öffentlichen Eisen-
p}ssen von Verkehr und Wirtschaft und bahnen ist, gleichm~ßige, un,d yolks~irt~c;haftlich
in Ubereinstimmung mit den Vorschriften vertretbare Tarife für aUe Eisenbahnen iu. scha,ffen
des Handelsrechts aufstellen, . · und sie den Bedürfnisser1 des. Ver).{~h~s, d~:r- Wirt-
c) die notwendigen Vorschriften zum Schutze scha.ft und der Verkehrsträger anzupassen. Hierbei
der Anlagen . und. des Betriebs der Eisen- sind insbesondere· clie wirts'thaftlichen' Verhältnisse
bahnen gegen Störungen und Schäden der betroffenen• Eisenbahnen angemessen' zu: beruck-
enthalten, sichtigen. ·. ·. . .·
d) Art und . Umfang .der Eisenbahnstatistik (2) Die Eisenbahnen sind ,daz11 verpflichtetr da,ran
einheitlich regeln. · mitzuwirken, daß .für die _Befqrd·erurig von: Personen
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechts- und Gütern, die. sich auf mehrere i=!-P.~ina~der an-
verordnung diese Ermächtigung ganz oder teil- schließende Eisenbahnen des öffenUi$)e~ V e:rkehrs
weise auf den Bundesminister' für Verkehr weiter erstreckt, .dir~1:de ..A.bfertigung eingeric:htet. -~J1;d SO·
übertragen. wie durchgehende Tarife aufgestellt werden'.'' '
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(3) Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung e) § 3 der Verordnung zur Durchführung des
von Tarifen bedürfen der Genehmig11ng der dafür Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn
nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Ver- vom 5. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1213};
kehrsbehörden. fJ die Verordnung über die Verwaltung und
(4) Die Tarifhoheit über die Binnentarife und über den Betrieb nichtreichseigener Eisenbahn-
die Gemeinschaftstarife der Eisenbahnen, die nicht unternehmen des öffentlichen Verkehrs
zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, steht durch Treuhänder vom 28. März .1940
den Ländern zu; im übrigen liegt die Tarifhoheit (Reichsgesetzbl. II S. 71),
beitn Bunde. g) die Verordnung über den Bau und Betrieb
(5) Eine vom Bund erteilte Genehmigung wirkt von Kleinbahnen und ihnen gleich zu er-
auch für Binnentarife der nicht zum Netz der Deut- achtenden Eisenbahnen vom 7. Juli 1942
schen Bundesbahn gehörigen Eisenbahnen, soweit (Reichsgesetzbl. II S. 289).
diese die für die Deutsche Bundesbahn gültigen Ta- (2) Die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
rife für anwendbar erklärt haben. Die Wirkung ordnung (vBO) vom 10. Februar l943 (Reichsge-
tritt für den Binnentarif einer Eisenbahn nicht ein, setzbl. II S. 31), die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und
wenn diese die Einführung der Tarifänderung un- Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (vBOS) vom
verzüglich gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde ab- 25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 321) und die ver 0
lehnt und die Ablehnung bekanntmacht. einfachte Eisenbahn-Signalordnung (vESO) vom
(6) Die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts 15. März 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 97) gelten als
bleiben unberührt. Rechtsverordnungen im Sinne des § 3 dieses Ge-
§ 1 setzes. Bei einfachen Betriebsverhältnissen können
diesen Rechtsverordnungen Eisenbahnen, die zum
Anschluß an andere Bahnen
Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, durch den
(1) Jede öffentUche Eisenbahn hat den Anschluß Bundesminister für Verkehr, andere Eisenbahnen
und di.e damit zusannnenhängende Mitbenutzung durch die Landesregierung und, wenn sie das Ge-
ihrer Anlagen durch angrenzende öffentliche Eisen- biet mehrerer Länder berühren, durch die beteilig-
bahnen unter billiger Regelung der Bedingungen ten Landesregierungen im gegenseitigen Einver-
und der Kosten zu gestatten. nehmen unterstellt werden. Die Landesregierungen
(2) Bei Streit über die Bedingungen des An- können diese Befugnis auf die obersten Landesver-
schlusses oder der Mitbenutzung sowie über die kehrsbehörden übertragen. Soweit beim Inkraft~
Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn die treten dieses Gesetzes Abweichungen infolge ein-
Deutsche Bundesbahn beteiligt ist, der Bundes- facher Betriebsverhältnisse auf Grund der bisher
minister für Verkehr, in den übrigen Fällen die geltenden Vorschriften zugelassen sind, bleiben sje
oberste Landesverkehrsbehörde. bis auf weiteres wirksam.
§ 8 (3) In der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541), der
Ausgleich
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmal-
widerstreitender Verkehrsinteressen
spurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsge-
Mit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs hat setzbl. II S. 285), der vereinfachten Eisenbahn-Bau-
der Bundesminister für Verkehr darauf hinzuwir- und Betriebsordnung (vBO) vorn 10. Februar 1943
ken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrs- (Reichsgesetzbl. II S. 31) und der vereinfachten
träger ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für .Schmal-
Entgelte aufeinander abgestimmt werden. spurbahnen (vBOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsge-
setzbl. II S. 321) erhält § 4 Abs. 1 und 2 jeweils
§ 9 folgende Fassung:
Ubergangsbestimmungen
,,§ 4
(1) Folgende Bestimmungen treten ·außer Kraft:
Aufsichtsbehörden
a) Das Gesetz über die Eisenbahnaufsicht vom
3. Januar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 13), (1) Die Deutsche Bundesbahn wird hin-
sichtlich der Vorschriften der Eisenbahn-
b) Kapitel I § 1 des Gesetzes zur Verein-
Bau- und Betriebsordnung und der Eisen-
fachung und Verbilligung der Verwaltung
bahn-Signalordnung sowie ihrer Sonder-
vorn 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I
formen (BOS, vBO, vBOS und vESO) vom
s. 130), Bundesminister für Verkehr beaufsichtigt.
c) das Gesetz über die Verlängerung zeitlich Er kann bestimmte Aufgaben der Aufsicht
begrenzter Genehmigungen von Eisen- auf die Leitung der Deutschen Bundesbahn
bahnen des öffentlichen Verkehrs vom 26. oder die Leiter der Eisenbahndirektionen
Juni 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 215). Auf oder der diesen gleichstehenden Bundes-
Grund dieses Gesetzes ausgesprochene bahnbehörden übertragen.
Verlängerungen erlöschen am 31. Dezember (2) Die übrigen Eisenbahnen werden von
1952, den Ländern beaufsidltigt."
d) das Gesetz betreffend die Tarifhoheit über (4) Im Gesetz über Maßnahmen zur Aufrecht-
die nicht im Eigentum des Reichs stehenden erhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (Reichs-
vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 239). gesetzbl. II S. 91) wird ersetzt
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951 227
a) § 5 durch folgende Fassung: (5) Im Gesetz, betreffend die Anwendung landes-
gesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten vorn
,, (1) Aufsichtsbehörde im Sinne di'eses
26. September 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 811), treten
Gesetzes ist die für die Aufsicht zuständige
in Abs. 1 und 2 an Stelle der Worte „kann der
Landesverkehrsbehörde.
Reichsverkehrsminister" die Worte „können die be-
(2) Berührt eine Eisenbahn das Gebiet teiligten Landesregierungen im gegenseitigen Ein-
mehrerer Länder, so trifft die nach § 4 des vernehmen durch Rechtsverordnung".
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29.
März 1951 (Bundesge'setzbl. I S. 225) zu- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
ständige Aufsichtsbehörde ihre Entschei- sind gewahrt.
dungen im Einvernehmen mit den Auf- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
sichtsbehörden der mitbeteiligten Länder. Bonn, den 29. März 1951.
Das gleiche gilt, wenn der Bahneigentümer
in anderen Ländern weitere Eisenbahnen Der Bundespräsident
betreibt. 11
Theodor Heuss
b) § 7 durch folgende foassung: Der Bundeskanzler
,,Die Bundesregierung erläßt mit Zustim- Adenauer
mung des Bundesrates die zur Durchführung
des Gesetzes erforderlichen Verwaltungs- Der Bundesminister für V-erkehr
vorschriften." Seebohm
Verordnung zur Regelunq der Hopfenanbaufläche.
Vom 19. März 1951.
Auf Grund des § 1 des Kapilels III der Verord- § 3
nung des Reichspräsidenten zur Förderung der (1) In der Ortsliste der Gemeinde sind alle im
Landwfrlschaft vom 23. Februar 1933 (Reichsgesetz- Gemeindebezirk geleg-enen Hopfenanbauflächen
blatt I S. 80, 81) in Verbindung mit Artikel 129 a_nzugeben. Die Erhebungsstellen haben die Rich-
'.Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird mit Zu- tigkeit der Flächenangaben zu • überwachen. Die
stimmung des Bundesrates verordnet: ausgefüllte Ortsliste ist drei Tage lang öffentlich
aufzulegen.
Erhebungen über die I-fopfonanbaufläche
(2) Im übrigen regelt die zuständige Oberste
§ 1 Landesbehörde die Einzelheiten des Erhebungs•
verf ahrens.
(1) In der Zeit vom 16. bis zum 30. Juni jeden
§ 4
'Jahres wird eine Sondererhebung über die im
Bundesgebiet mit Hopfen bebaute Fläche vorge- Die Betriebsinhaber und ihre Vertreter sind ver-
nommen. pflichtet, den mit der Erhebung beauftragen Per-
sonen alle für die Durchführung der Erhebung
(2) Die Erhebung wird von den durch die zu-
ständige Oberste Landesbehörde bestimmten Stellen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(Erhebungsstellen) durchgeführt.
§ 5
§ 2
{1) Die zuständige Oberste Landesbehörde über~
sendet dem Bundesminister für Ernährung, Land-
(1) Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Bei ihr wirtschaft und Forsten (Bundesminister) eine nach
sind Ortslisten zu verwenden, in der folgende An- Verwaltungsbezirken gegliederte Zusarnmen-
gaben vorzusehen sind: stellu'ng der Ergebnisse der Erhebung bis zum
1. Vorname, Zuname und Wohnort des Be- 1. September jeden Jahres. Die Zusammenstellung
triebsinhabers, hat für jeden Verwaltungsbezirk die Zahl der
Hopfenanbaubefriebe sowie die in § 2 Abs. 1 Nr. 3
2. Sitz des Betriebes, und 4 vorgesehenen Angaben in Gesamtzahlen zu
3. Hopfenanbaufläche, und zwar ausgeschie- enthalten.
den nach ertragsfähigen und nicht ertrags- (2) Verwaltungsbezirke sind:
fähigen Hopfenanlagen,
a) soweit durch die zuständige Oberste Lan-
4. Zahl der auf dieser Fläche vorhandenen desbehörde Anbaugebiete gebildet sind,
Hopfenstöcke, und zwar ausgeschieden die Anbaugebiete im Sinne des § 4 des
nach den in ertragsfähigen und nicht er- Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung
tragsfähigen Hopfenanlagen vorhandenen des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichs-
Stöcken. gesetzbl. I S. 213);
(2) Ertragsfähig ist eine Hopf enanlage, wenn sie b) soweit Anbaugebiete nicllt gebildet sind,
als Gerüst- oder Stangenanlage errichtet und zur die Bezirke der höheren Verwaltungs-
Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages fähig ist. behörden.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil 1
fc~tsetzimg und Verteilung der Hopf~nanbaufläche § 10
§ 6 (1) Die Erlaubnis wird nach Maßgdbe der auf
den Verwaltungsb.ezjrk entf,a.Uenden Anbauflächen
(1) Der Bundesminister bestimmt bis zum 1. No- erteilt. - - · -· ., · ' ·· - - ·· · ,,
vember jeden Jahres dmch Rechtsverordnung, ob
und in welchen~ ~aßc im nachfolgenden Anbaujahr (2) Die Erlaubnis, Jst ~9 . ~rt_ei]~q, \Venn der An-
die ,im. Bundcsg~bict . ffii~ .ertragsfäbjgen Hopfen- tragsteller auf einem anderen von ihm genutzten
anlagen be.baulc Fläche erhöht. werden durf. Bei Grundstück eine ertragsfähige Hopfenanlage von
der Festsetzting sind die. wirtschaftlichen Bedürf- mindestens gleicher Größe seit der letzten Hopfen- ·
nisse zu berücksichtigen, die sich aus den vOraus- ernte beseitigt und dies· nach § 9 Abs. 2 ange-
sichtlichcn Abs•J tzmöglichkeiten ergeben. zeigt hat.
(2) Die hiernctch bestimmte zusätzlic,he Anbau- (3) In der Erlaubnis ist außer der Flächengröße
fläche wird auf die beteiligten Länder verteilt. der zu errichtenden Anlage_ auch die Zahl. der
(3) Die Entscheidungen des Bundesministers nac.h
Hopfenstöcke anzugeben, die in der Anlage ertrags-.
fähig gehalten werden darf. Bel der Bemessung der
den Absätzen 1 und 2 werden im Benehmen mit Zahl ist von den ortsüblichen Verhältnissen aus-
den zuständigen Obersten Landesbehörden· und . zugehen.
nach Anhörung der beteiligten Wirtschaftskreise
erlassen. (4) Die ErlaUbnis kann unter ··:sedirigungen und
Auflagen erteilt werden, die der Sicherung .des
§ 7 Zwecks.• -der Anbauflächenregelung oder der Förde-
Die•. ·zusl:ä ndigc Oberste Landesbehörde· verteilt rung des I-l;opfenbaues diene,n.
nach Anhörung der . betciliuten \,Vi~tschaftskreise
die zusätzliche Ahtlaufläche auf die nach Maßgäbe Straf- und Schlußvorschriften
des Gbsetzes übr~r die Herkunftsbezeichnung des § 11
Hopfens gebildeten Aubaugebiete oder auf sonstige
Bezirke. Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche
Mark wird bestraft:
Erlaubnis zur Errichtung von Hopfenanlagen 1. wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die
nach § 8 erforderliche Erlaubnis eine et~
§ 3
tragsfähige Hopfenanlage errichtet;
\Ver auf einem Grundslück orter Grundstücksteil,
auf dem im unmittelbar vorangegangenen Anbau- 2. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 10 Abs. 4 festgesetzte Bedingung oder
jahr keine ertragsfähige Hopf enanlage (§ 2 Abs. 2)
Auflage nic)rt erfüllt;
vorhandeü war, eine solche errichten will, bedarf
hierzu der Erla.ubnis der zuständigen Behörde. 3. wer die in § 8 vorgesehene Erlaubnis er-
schleicht.
§ 9 § 12
(1) Der Anlrag auf Erlaubnisertellung ist späte- Mit G~ldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche
stens am 10. September des· dem Anbaujahr voran- Mark wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-
gehenden Jahres an die zuständige Oberste Landes- lässig
behörde oder die von dieser bestimmten B.ehörde
zu richten. Als Antrag kann die Annieldung einer 1. eine nach.§ 4 erforderte Auskunft nicht,
nichtertragsfähigen Hopfenanlage bei der Erhe- nicht richtig oder nicht vollständig erteilt;
bung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) angesehen werden. 2. die in § 9 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
(2) Wer den .Hopfr:nanbi;\U auf einem Grundstück
erstattet.
oder Grundstücksteil dauernd orlcr vorübergehend
§ 13
aufgibt, hat dies der Be~örde im Sinne des Ab-
satzes 1 bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeit- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
punkt anzuzeigen. · kündung in Kraft.
Bonn, den 19. März 1951.
D e r. B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g ,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951 229
Verordnung iiber Höchstgrenzen 1. der Bundesminister für das Post- und Fern-
des Stückgewichts bei Zigarren. meldewesen,
Vom 14. März 1951. 2. die Präsidenten d,er Oberpostdirektionen, des
Posttechnischen Zentralamts, des Fermnelde-
Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Tabaksteuer- technischen Zentralamts und der Hauptverwdl-
gesetzes vom 4. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 721) tung der Versorgungsanstalt der Deu ts~:hen
in der Fassung des Ge·setzes über die Senkung der Bundespost,
Tabaksteuer für Zigarren vom 2. August 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 129 3. der Direktor der Bundesdruckerei und
Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik 4. die Vorsteher der selbständigen .Ämter.
Deutschland wird hiermit verordnet:
.
B. G e 1 d. b u ß e n
§ 1
Zur Verhängung von Geldbußen sind nach § 24
Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst- Abs. 2 und 3 und § '112 Abs. 4 Satz 2 der Reichs-
grenze des Stückgewichts bei Zigarren im Klein- dienststrafordnung befugt:
verkaufspreis von
1. der Bundesminister für das Post- und Fern-
a} 0,10 DM 3,3 g meldewesen bis zum. zulässigen Höchstbetrage
b) 0,12 und 0,15 DM 4,5 g (einmonatige Bezüge des Beamten), ,
c) 0,17, 0,18 und 0,20 DM 5,5 g 2. die Präsidenten der Oberpostdirektionen, des
d) 0,22; 0,25, 0,27 und 0,30 DM 7,0 g Posttechnischen Zentralamts, des. F.ernmelde-
technischeri Zentralamts und der H.auptver-
e) 0,35 und 0,40 DM 8,0 g
waltung der Versorgungsanstalt der Deutschen
f) 0,45, 0,50 und Ö,60 DM 9,0 g Bundespost sowie der Direktor der Bundes-
g) 0,70 DM und mehr 12,0 g dnickerei bis zur Hälfte d.es zulässigen Höchst-
betrags,
§ 2 3. die Vorsteher der selbständigen _Ämter der
Betriebe, die bisher Zigarren hergestellt haben, Gruppen A bis E bis ·zu einem Viertel <les zu-
bei denen die Höchstgrenzen des § 1 überschritten lässigen' Höchstbetrags und
sind, dürfen solche Zigarren noch während der 4. die Vorsteher der selbständigen )\mter der
Dauer von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Gruppen F bis_ J bis zu einem Zelmte.l des zu-
Verordnung in den Verh~hr bringen, ohne daß der lässicrc :1 Höchstbetrags.
die Höchstgrenzen überschreitende Teil besonders
zu versteuern ist.
§ 3
C. Einleitungsbehörden
Einleitungsbehörden nach § 29 Abs. l der Relchs-
Diese Verordnun~J tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraf l. dienststrafordnung sind:
Bonn, den 14. März 1951. 1. für die Beamten der BesGr. A 11 bis A _4: die
Oberpostdirektionen, .das Post.technische Zen-
Der Bundesminister der Finanzen tralamt, das Fernmeldetechnische Zentralamt,
Schäffer die Hauptverwaltung der Versorgungsanstalt
der Deutschen Bundespost' und· die Bundc•;-
druckerei,
2. für die Beamten von dm- BesGr. A 3 ab: das
Verordnung Bundesministerium für das Post- und Fern-
zur Durchführung der Reichsdienststrafordnung meldewesen.
in der Bundesfassung im Bereich des Bundes-
ministeriums für das Post- und Fernmeldewesen. D. V o r e r 111 i t t 1 u n q e n
Vom 12. März 1951. gegenüberRuhestandsbeamten
Zur Durchführung der §§ 21, 24, 29 und 112 der Die Vorermittlungen gegenüber Ruhestandsbe-
Reichsdienststrafordnung in der Bundesfassnng vom amten werden gemäß § 21 Abs. 4 der Reichsdienst-
30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. :J06) im Bereich strafordnung der Oberpostdirektion übertragen, in
des Bundesministeriums für das Post- und Fern- deren- Bezirk der Ruhestandsbearnte seinen Wohn-
meldewesen w ircl soweit erforderlich, mit 7.u- sitz hat.
stimmung des Bundesministers des Innern - fol-
9encles verordnet: Bonn, den 12. März 1951.
A. D i e n s t v o r g e s e t z t c Der Bundesminister
Als Dienst.vorgesetzte im Sinne der Reichsdienst- für das Post- und Fernmelde ·.vesen
strafordnung sind c1nzusehen: Schuberth
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951 229
Verordnung iiber Höchstgrenzen 1. der Bundesminister für das Post- und Fern-
des Stückgewichts bei Zigarren. meldewesen,
Vom 14. März 1951. 2. die Präsidenten d,er Oberpostdirektionen, des
Posttechnischen Zentralamts, des Fermnelde-
Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Tabaksteuer- technischen Zentralamts und der Hauptverwdl-
gesetzes vom 4. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 721) tung der Versorgungsanstalt der Deu ts~:hen
in der Fassung des Ge·setzes über die Senkung der Bundespost,
Tabaksteuer für Zigarren vom 2. August 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 129 3. der Direktor der Bundesdruckerei und
Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik 4. die Vorsteher der selbständigen .Ämter.
Deutschland wird hiermit verordnet:
.
B. G e 1 d. b u ß e n
§ 1
Zur Verhängung von Geldbußen sind nach § 24
Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst- Abs. 2 und 3 und § '112 Abs. 4 Satz 2 der Reichs-
grenze des Stückgewichts bei Zigarren im Klein- dienststrafordnung befugt:
verkaufspreis von
1. der Bundesminister für das Post- und Fern-
a} 0,10 DM 3,3 g meldewesen bis zum. zulässigen Höchstbetrage
b) 0,12 und 0,15 DM 4,5 g (einmonatige Bezüge des Beamten), ,
c) 0,17, 0,18 und 0,20 DM 5,5 g 2. die Präsidenten der Oberpostdirektionen, des
d) 0,22; 0,25, 0,27 und 0,30 DM 7,0 g Posttechnischen Zentralamts, des. F.ernmelde-
technischeri Zentralamts und der H.auptver-
e) 0,35 und 0,40 DM 8,0 g
waltung der Versorgungsanstalt der Deutschen
f) 0,45, 0,50 und Ö,60 DM 9,0 g Bundespost sowie der Direktor der Bundes-
g) 0,70 DM und mehr 12,0 g dnickerei bis zur Hälfte d.es zulässigen Höchst-
betrags,
§ 2 3. die Vorsteher der selbständigen _Ämter der
Betriebe, die bisher Zigarren hergestellt haben, Gruppen A bis E bis ·zu einem Viertel <les zu-
bei denen die Höchstgrenzen des § 1 überschritten lässigen' Höchstbetrags und
sind, dürfen solche Zigarren noch während der 4. die Vorsteher der selbständigen )\mter der
Dauer von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Gruppen F bis_ J bis zu einem Zelmte.l des zu-
Verordnung in den Verh~hr bringen, ohne daß der lässicrc :1 Höchstbetrags.
die Höchstgrenzen überschreitende Teil besonders
zu versteuern ist.
§ 3
C. Einleitungsbehörden
Einleitungsbehörden nach § 29 Abs. l der Relchs-
Diese Verordnun~J tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraf l. dienststrafordnung sind:
Bonn, den 14. März 1951. 1. für die Beamten der BesGr. A 11 bis A _4: die
Oberpostdirektionen, .das Post.technische Zen-
Der Bundesminister der Finanzen tralamt, das Fernmeldetechnische Zentralamt,
Schäffer die Hauptverwaltung der Versorgungsanstalt
der Deutschen Bundespost' und· die Bundc•;-
druckerei,
2. für die Beamten von dm- BesGr. A 3 ab: das
Verordnung Bundesministerium für das Post- und Fern-
zur Durchführung der Reichsdienststrafordnung meldewesen.
in der Bundesfassung im Bereich des Bundes-
ministeriums für das Post- und Fernmeldewesen. D. V o r e r 111 i t t 1 u n q e n
Vom 12. März 1951. gegenüberRuhestandsbeamten
Zur Durchführung der §§ 21, 24, 29 und 112 der Die Vorermittlungen gegenüber Ruhestandsbe-
Reichsdienststrafordnung in der Bundesfassnng vom amten werden gemäß § 21 Abs. 4 der Reichsdienst-
30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. :J06) im Bereich strafordnung der Oberpostdirektion übertragen, in
des Bundesministeriums für das Post- und Fern- deren- Bezirk der Ruhestandsbearnte seinen Wohn-
meldewesen w ircl soweit erforderlich, mit 7.u- sitz hat.
stimmung des Bundesministers des Innern - fol-
9encles verordnet: Bonn, den 12. März 1951.
A. D i e n s t v o r g e s e t z t c Der Bundesminister
Als Dienst.vorgesetzte im Sinne der Reichsdienst- für das Post- und Fernmelde ·.vesen
strafordnung sind c1nzusehen: Schuberth
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung über die Durchführung
der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt.
Vom 29. März 1951.
Auf Grund des § 1300, des § 1413 Abs. 2 Satz 2 § 3
und des § 1436 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung, des § 176 Abs. 2, des § 174 und des § 43 Mit dem Eingang der Zahlung bei den im § 1
Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie genannten Versicherungsträgern gilt der Beitrag als
des § 31 Abs. 1 und des § 55 Abs. 2 des Reichs- entrichtet. Dem Zahlungseingang steht die Gut-
knappschaftsgesetzes in Verbindung mit Artikel 129 schrift auf einem Konto des Versicherungsträgers
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik gleich.
Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates § 4
verordnet:
(1) Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
Artikel 1 verwendet für 'die ihr zugegangenen Beträge
FreiwilUge Renten· ersicherung Marken von entsprechendem Werte und klebt sie
beim Aufenthalt im Ausland in die Quittungs- oder Versicherungskarte ein. Die
Marken sind so zu verwenden, wie es für die Ver-
§ 1
sicherten am günstigsten ist. St~ tt durch Verwen-
dung von Marken kann die Landesversicherungs-
Die frciw illigen Beilrlige zu den gesetzlichen anstalt die entrichteten Beiträge auch durch ent-
Rentenversichenmgen sind beim Aufenthalt im sprechende Eintragungen in die Karte des Ver-
Ausland oder in sonstigen c;ebieten außerhalb der skherten bescheinigen. Die Versicherten haben ihre
Bundesrepublik Denlschland auf den vorgeschrie- Quittungs- oder Versicherungskarte der Landes-
benen Zahlungswegen liis i.lllf weiteres zu entrichten versicherungsanstalt zu überlassen; ist dies nicht
möglich, so -stellt die Landesversicherungsanstalt
a) in der Rentenversicherung der Arbeiter (Inva-
eine neue Karte aus. Diese v2rwahrt die Karten,
lidenversicherung) an die Landesversicherungs-
tauscht sie um und erteilt Aufrechnungsbescheini-
anstaJ t Rheinprovinz in Düsseldorf, wenn nicht
gungen. Sie ist Ursprungsanstalt, wenn die„ Selbst-
eine Sonderanslalt zuslündig ist,
versicherung im Ausland begonnen wurde.
b) in der Renlenvc~rsidwrung der Angestellten
(2) pie Sonderanstalten der Invalidenversicherung
(Angestclltenversidwrung) an die Landesver~
und die Ruhrknappschaft verbuchen die ihnen zu-
sicherungsanslall Rheinprovinz in Düsseldorf,
gegangenen Beiträge so, wie es für den Versicher-
c) in der hnappschaftljchen Rentenversicherung ten am günstigsten ist.
an die Ruhrknappschaft in Bochum.
Artikel 2
§ 2
Rentenversicherung von Deutschen
Bei der Entrichtung der Beiträge ist anzugeben bei amtlichen Vertretungen
und sonstigen Dienststellen
a) Vor- und Zuname des Versicherten, unter An-
der Bundesrepublik Deutschland
gabe des Mädchennamens bei verheirateten
im Ausland
weiblichen Versicherten und des früheren
Frauennan1ens bei geschiedenen und wieder § 5
verheirateten weiblidien Versicherten,
Die Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter
b) Geburtsort und -tag des Versicherten,
(Invalidenversicherung) und zur Rentenversicherung
c) genaue Anschrift des Versicherten, der Angestellten (Angestelltenversicherung) von
d) das monatliche Einkommen des Versicherten Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grund-
in ausländischer Währung in der Zeit, für die gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die
die Beiträge gellen sollen, bei einer amtlichen Vertretung oder einer sonstigen
Dienststelle der Bundesrepublik Deutschland im
e) die ZeH (Jahr, Monale, Wochen), für welche Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern
die Beiträge gelten sollen, versicherungspflichtig beschäftigt sind, werden am
f) in der Invalidenversichenmg d1e Versiche- Schlusse jedes Kalendervierteljahres bar entrichtet.
rungsanstalt, die am Kopf der Quittungskarte Sie sind von der amtlichen Vertretung an die
eingetragen ist (Ursprungsanstalt), und die Landesversicherungsanstalt Rheinr:rovinz in Düssel-
Nummer der letzten Karte, dorf spätestens bis zum fünfzehnten Tage des auf
das Kalendervierteljahr folgenden Monats portofrei
g) in der Angestclllenversichcrung die Versiche-
und getrennt für die Versicherten der Invalidenver-
nmgs,r;.nstalt, die neben dc~r Reichsversiche-
sicherung und diejenigen der Angestelltenversiche-
rungsanstalt fii r Angestellte am Kopf der Ver-
rung zu überweisen.
sicherungskarte eingetrugen ist, und die
Nummer der Jclzlen Karte, § 6
h) in der knapp~;chaftlichen Rentenversicherung Für die Durchführung der Beitragsentrichtung
die le!:r.te Arbeitsslellc im Inland und die dafür und die Verwendung r!er Beiträge gelten die Be-
zuständige Knappschaft. stimmungen des Artikels 1 entsprechend. Die
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, .den 31. März 1951 231
Angaben nach § 2 sjnd von der amtlichen Ver- a) In der Rentenversicherung der Angestellten
tretung (Dienststelle) in listenmäßigen Nachweisen (Angestelltenversicherung) die Landesver-
zu machen; als Einkommen ist der Bruttoentgelt in sicherungsanstalt Rheinprovinz in Düssel-
inländischer Währung anzugeben. Die Quittungs- dorf,
oder Versicherungskarten sind von der amtlichen b) in der knappschaftlichen Rentenversk'herung
Vertretung (Dienststel1e) der Landesversicherungs- die Ruhrknappschaft in Bochum.
anstalt zu übersenden.
Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Leistung
§7 nicht bereits von einem Versicherungsträger
mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
Als amtliche Vertretungen der Bundesrepublik , land während des lnlandaufenthaltes des
Deutschland im Ausland gelien bis auf weiteres die Berechtigten festgestellt worden ist. Wenn ein
konsularisch-wirtschaftlichen Vertretungen und die ' solcher Berechtigter seinen Wohnsitz in das
Vertretungen des Bundesministeriums für den Ausland verlegt, so bleibt der Versicherungs-
Marshallplan im Ausland. Werden später wieder träger zuständig, der die Leistung zuletzt im
'diplomatische Vertretungen im Ausland errichtet, Inland gewährt hat.
50 sind die Vorschriften dieses Artikels auch auf sie
2. Nr. t gilt entsprechend für Renten der genann-
anzuwenden. Zu den so'lstigen Dienststellen im ten Versicherungszweige, die zwar nicht in das
Sinne dieses Artikels gehören insbesondere Aus- Ausland überwiesen werden können, jedoch
landsvertretungen anderer Bundesministerien und auf ein gesperrtes Konto bei einem inländi-
die Beratungsstellen für Wertpapierbereinigung im schen Geldinstitut zugunsten des Berechtigten
Ausland. gezahlt werden dürfen.
Artikel 3 3. Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
in Düsseldorf ist auch für die Feststellung der
Leistungsgewährung in das Leistungen der Invalidenversicherung zustän-
Ausland dig, wenn es sich um einen Berechtigten han•
delt, der seine Selbstversicherung im Ausland
§ 8 begonnen hat.
Soweit nicht in zwischenstaatlichen Sozialver- Artikel 4
sicherungsabkommen oder in den dazu geschlos-
senen Zusatzabkommen oder . dazu erlassenen Schlußbestimmungen
innerstaatlichen Durchführungsbestimmungen etwas § 9
anderes bestimmt ist, gilt für die Feststellung und (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
die Gewährung der Leistungen dm •gesetzlichen 1. Juli 1950 in Kraft.
Rentenversicherungen an Berechtigte im Ausland
folgendes: (2) Zu dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
1. Für die Feststellung und die Gewährung der ' die Verordnung des Reichsarbeitsministers
Leistungen der Rentenversicherung der Ange- über Versicherung Deutscher im Ausland vom
stellten (Angestelltenversicherung) und der 26. April 1923 (Reichsgesetzl:Jl. I S. 273} und
knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach die Verordnung des Reichsarbeitsministers für
zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkom- die Entrichtung freiwilliger Beiträge in der
men oder anderen Rechtsvorschriften einem Invaliden-, der Angestellten- und der knapp-
Versicherungsträger in der Bundesrepublik schaftlichen Pensionsversicherung beim Auf-
Deutschland obliegen, sind folgende Versiche- enthalt im Ausland vom 28. Dezember 1936
rungsträger zuständig: (Reichsgesetzbl. I S. 1154).
Bonn, den 29. März 1951.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 195.1, Teil I
Verkündungen i1n Bundes_~nze~g~i:-.
Gemäß § 1 Abs ..2 des Gesetzes· über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun•
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach:.:
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft• Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über die Sicherung der Schrottversorgung
(Verordnung Schrott I/51). Vom 20. März 1951. 23. 3. 51 51 22. 3. 51
Verordnung zur Sicherstellung der Deckung des Bedarfs
an festen Brennstoffen (Verordnung Kohle I/51). Vom
22. März 1951. 1. 4. 51 59 28. 3. 51
Verordnung zur ·sicherung des Besatzungsbedarfs (Ver-
ordnung Besatzungsbedarf J/51). Vom 21. März 1951. 1. 4. 51 59 28. 3. 51
Verordnung zur Sicherstellung der Deckung des Bedarfes
an Edelmetallen und hieraus hergestellten technischen
Erzeugnissen (Verordnung Edelmetalle J/51). Vom 21. März
1951. 1. 4. 51 59 28. 3. 51
Verordnung über die Kennzeichnung von Lieferaufträgen
und die statistische Erfassung des Absatzes von Stahl-
erzeugnissen (Verordnung Eisen I/51). Vom 21. März 1951. 29. 3. 51 59 28. 3. 51
Verordnung über die statistische Erfassung von Dünge-
mitteln (Verordnung Chemie I/51). Vom 21. März 1951. 29. 3. 51 59 28. 3. 51
Verordnung über die Lagerbuchführung und die stati-
stische Erfassung der Erzeugung, des Absatzes, der Be-
stände und der Einfuhrverträge von Antibiotika (Ver-
ordnung Chemie II/51). Vom 21. März 1951. 28. 3. 51 59 28. 3. 51
Verordnung über die statistische Erfassung von Häuten
und Fellen, Gerbstoffen, Leder und Schuhen (Verordnung
Leder I/51). Vom 21. März 1951. 29. 3. 51 59 28. 3. 51
Verordnung über die statistische Erfassung von Kautschuk
und Altgummi beim Handel (Verordnung Kautschuk I/51).
Vom 21. März 1951. 29. 3. 51 59 28. 3. 51
Verordnung über die statistische Erfassung von Asbest
und Asbestgespinsten (Verordnung Asbest I/51). Vom
21. März 1951. 29. 3. 51 59 28. 3. 51
Verordnung über die statistische Erfassung von Rohtabak
(Verordnung Tabak J/51). Vom 21. März 1951. 29. 3. 51 59 28. 3. 51
Verordnung PR Nr. 12151 zur Verlängerung der Geltungs-
dauer der Verordnung PR Nr. 79/50 vom 9. Dezember
1950 zur Anderung von Preisen für Steinkohle, Stein-
kohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren
Ruhr und Aachen. Vom 28. März 1951. 31. 3. 51 60 29. 3. 51
Verordnung PR Nr. 13151 über die Verlängerung der
Geltungsdauer der Verordnung PR Nr. 78/50 vom 11. De-
zember 1950 über die Preise für Roheisen, Walzwerks-
erzeugnisse und Schmiedestücke. Vom 9. März 1951. 1. 4. 51 60 29. 3. 51
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1951 233
Tag des Verkündet im
Redltsverordnungen lnkraft- Bundesanzeiger
tretens ·Nr. vom
Verordnung PR Nr. 17/51 zur Ergänzung der Verordnung
PR Nr. 67/50 vom 16. Oktober 1950 über Preise für nickel-
und wolframhaltige Stähle. Vom 21. März 1951. 1. 3. 51 60 29. 3. 51
Verordnung PR Nr. 18/51 über Preise für legierte Stähle.
Vom 21. März 1951. 1. 3. 51 60 29. 3. 51
Verordnung PR Nr. 19/51 über die Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung PR Nr. 73150 vom 17. Novem-
ber 1950 über Lieferprämien für Schrott und Gußbru.ch.
Vom 22. März 1951. 1. 4. 51 60 ~9. 3. 51
Verordnung PR Nr. 20/51 über Preise für Treibstoffe.
Vom 27. März 1951. 1. 4. 51 60 29. 3. 51
Verordnung PR Nr. 21/51 zur Verlängerung der Geltungs-
dauer und zur Anderung der Preisverordnung . vom
21. Dezember 1950 für das Revier Niedersachsen und für
Oberbayerische Pechkohle. Vom 28. März 1951. . 30. 3. 51 60 79, 3. 51
Berichtigun:g zu vorstehender Verordnung PR Nr. 21/51. 61 30. 3: 51
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Sonderdruck:
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer
des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20.12.1950 (BGBI.S.791), vom 1. März 1951
nebst
Anlage 1 zu § 66 Nr. 6 Verw.-Vorschr.:
Amtliche Rententafeln zum Bundesversorgungsgesetz
und
Anlage 2 zu § 66 Nr. 7 Verw.-Vorschr.:
Vorscl. .rift~n zu § 66 des Bundesversorgungsgesetzes für die Zahlung
und den rechnungsmäßigen Nachweis der Versorgungsbezüge
sowie
Beispielen für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes.
Broschiert, DIN A 4, 40 Seiten, Preis 0.80 DM zuzüglich 0.20 DM Porto.
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Das Bundesgesctzlllatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durdi die Post. Bezugspreis v1ertel-
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