Bundesgesetzblatt
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Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 21. ·März 1951 . 1 Nr. 14
Tag Inhalt: Seite
14. 3. 51 Heimarbeitsgesetz . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . 191
16. 3. 51 Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern im Rechnungsjahr 1950 . . . . ·. . . . • 198
16. 3. 51 Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzscbutzbehörden 201
7. 3. 51 Erste Durchführungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz: Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette 202
7. 3. 51 Zweite Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Bestimmungen uber Verwendung und
Vermahlunq von Brotgetreide sowie Erweiterung der Anbietungspflicht, Meldepflicht 207
20. 3. 51 Bekanntmachung von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 209
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . • • • • • • • • • • • • . . . . • • 209
Heimarbeitsgesetz.
Vom 14. März 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- auf weitere Vorschriften des Gesetzes ausgedehnt
rates das folgende Gesetz beschlossen: werden. Sie kann für bestimmte Personengruppen
oder Gewerbezweige oder Beschäftigungsarten all-
Erster Abschnitt gemein oder räumlich begrenzt ergehen; auch be-
stimmte einzelne Personen können gleichgestellt
A 11 g e m e i n e V o.r s c h r i f t e n werden.
§ 1 (4) Die Gleichstellung erfolgt durch widerrufliche
Geltungsbereich Entscheidung des zuständigen Heimarbeitsaus-
schusses (§ 4} nach Anhörung der Beteiligten. Sie
(1} In Heimarbeit Beschäftigte sind ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarf
a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1); der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde
(§ 3 Abs. 1) und der Veröffentlichung im v\Tortlaut
b) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2). an der von der zuständigen Arbeitsbehörde be-
(2) Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer stimmten Stelle. Sie tritt am Tage nach der Ver-
Schutzbedürfügk~it gerechtfertigt erscheint, gleich- öffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer
gestellt werden Zeitpunkt bestimmt ist. Die Veröffentlichung kann
unterbleiben, wenn die Gleichstellung nur be-
a) Personen, die in der Regel allein oder mit stimmte einzelne Personen betrifft; in diesem Falle
ihren Familienangehörigen (§ 2 Abs. 5) jn ist in der Gleichstellung der Zeitpunkt ihres !nkrdft-
eigener vVohnung oder selbstgewählter tretens festzusetzen.
Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen
Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit (5) Besteht ein Heimarbeitsausschuß für den Ge-
im Auftrage eine,s anderen gegen Entgelt werbezweig oder die Beschäftigungsart nicht, so ent-
ausüben, ohne daß ihre Tätigkeit als ge- scheidet über die Gleichstellung die zuständige
werblich anzusehen oder daß der Auftrag- Arbeitsbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Die
geber ein Gewerbetreibender oder Entscheidung ergeht unter Mitwirkung der zustän-
Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3) ist; digen Gewerkschaften und Vereinigungen der Auf-
traggeber, soweit diese zur Mitwirkung bereit sind.
b) Hausgewerbetreibende, die mit mehr als Die Vorschriften des Absatzes 4 über die Veröffent-
zwei fremden HiJfskräften (§ 2 Abs. 6) lichung und das Inkrafttreten finden entsprechende
arbeiten; Anwendung.
c) andere im Lohnauftrag arbeitende Ge- § 2
werbetreibende, die infolge ihrer wirt- Begriffe
schaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche
Stellung wie Hausgewerbetrefbende ein- (1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist,
nehmen; wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Woh-
nung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein
d) Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3).
oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im
(3) Di,e Gleichstellung erstreckt sich, wenn in ihr Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischen-
nicht,s anderes beistimmt i,st, auf die allgemeinen meistern gewerblich arbeitet, jedoch die Verwertung
Schutzvorschriften und die Vorschriften über die der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittel-
Entgeltregelung, den Entgeltschutz und die Aus- bar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt.
kunftspflicht über Entgelte (Dritt-er, Sechst,er, Sieben- Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe
ter und Achter Abschnitt). Die Gleichstellung kann selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als
auf einzelne die,ser Vorschriften beschränkt oder Heimarbeiter njcht beeinträchtigt.
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(2) Hausgewerbetreibendcr im Sinne dieses Ge- Bedeutung das gesamte Bundesgebiet oder kommt
setzes i•st, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande, so
\Vohnung oder Betricbsstä.tte) rrüt nicht mehr als ist der Bundesminister für Arbeit zuständig.
zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) im Auftrag (2) Den Obersten Arbeitsbehörden der Länder
von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern und den von ihnen bestimmten Stellen obliegt die
Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes. Die
selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch dje Vorschriften des §' 139 b der Gewerbeordnung über
Verwertung der Arbeitsergebrüsse dem unmittelbar die .Aufsicht gelten für die Befugnisse der mit der
oder mittelbar auftragqebenden Gewerbetreibenden Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes be-
überläßt. Beschafft der Hausgewerbetrefüende die auftragten Stell~n auch hinsichtlich der Arbeits-
Roh- und Hilfsstoffe selbst ·oder arbeitet er vorübei·- stätten der in Heimarbeit Besd1äftigten entsprechend.
gehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird
hierdurch· seine Eigenschaft als Hausgewerbetrei~ § 4
bender nicht beeinträchti:gt. Heimarbeitsausschüsse
(3) Zwischenmeister im Sinne dieses Ges-etzes i,st,
wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Ge- (1) Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet zur
werbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbei- Wahrnehmung der in den §§ 1, 9 bis 11 und 18 ge-
ter oder Hausgewerbetreibende weitergibt. nannten Aufgaben Heimarbeitsausschüsse für die
Gewerbezweige und Beschäfticungsarten, in denen
(4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Haus- Heimarbeit in nennenswertem Umfang geleistet
gewerbetreibender und Zwi,schenmei,ster ist auch wird. Erfordern die unterschiedlichen Verhältnisse
·dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigun- innerhalb eines Gewerbezweiges gesonderte Rege-
gen oder Körperschaften des privaten oder öffent- lungen auf einzelnen Gebieten, so dnd. zu diesem
lichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung Zweck. jeweils besondere Heimarbeitsaussc.büsse zu
oder Verpackung von Waren nicht zum Zwecke der errichten.
Gewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind,
(2) Der Heimarbeitsausschuß besteht aus je drei
(5) Als Familienangehörige im Sinne dies~s Ge- Beisitzern aus Kreisen der beteiligten Auftrag-
setzes gelten, wenn sie Mitglieder der häuslichen geber und Beschäftigten und einem von der zu•
Gemeinschaft sind: ständigen Arbeitsbehörde bestimmten Vorsitzen-
a) Personen, die mit. dem in H~imarbeit Be- den. Weitere sachkundige Personen können zuge-
schäftigten (§ 1 Abs. 1) oder nach § 1 Abs. 2 zogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Buchstabe a Gleichgestellten oder deren (3) Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses
Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
oder verschwägert oder von ihnen an Kin- der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zu•
des Statt angenommen sind; nächst der Stimme zu enthalten; kommt eine'Stim•
b) Mündel, Pflegekinder und Fürsorgezög- menmehrheit nicht zustande, so übt nach weiterer
linge des in Heimarbeit Besc.Iiäftigten oder Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus.
nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten
oder deren Ehegatten; §5
c) uneheliche Kinder eines in Heimarbeit Be- Beisitzer
schäftigten oder nach § 1 Abs. 2 Buch- (1) Als Beisitzer werden von der zuständigen
st.abe a Gleichgestellten oder deren. Ehe„
Arbeitsbehörde .geeJgnete Personen unter Berück-
gatten oder eines ihrer A.bkömmlinge. sichtigung der Gruppen der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1
(6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes und 2) auf Grund von Vorschlägen der .zuständigen
ist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetrei- Gewerkschaften und Vereinigungen der,·.Auftrag•
benden oder nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c geber oder, soweit solche nicht bestehen oder keine
Gleichge,stellten inderenArbeitsstätte beschäftigt ist. Vorschläge einreichen, auf Grund von Vorschlägen
der Spitzenorganisationen für die Dauer von drei
Zweiter Abschnitt Jahren berufen. Soweit eine Spitzenorganisation
keine Vorschläge einreicht, werden die Beisitzer
Zuständige Arbeitsbehörde, dieser Seite nach Anhörung geeigneter Personen aus
Heimarbeitsausschüsse den Kreisen der Beteiligten berufen.
§3 (2) Auf die Voraussetzungen für das Beisitzer-
Zuständige Arbeitsbehörde amt, die Besonderheiten für Beisitzer aus Kreisen
der Auftraggeber und der Beschäftigten, die Ab-
(1) Zuständige Arbeitsbehörde im Sinne dieses lehnung des Beisitzeramtes und den Schutz der Be-
Gesetzes ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes.
schäftigtenbeisitzer finden die für die Beisitzer der
Für Angelegenheiten (§§ 1, 4, 5, 11, 19 und 22), die
Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften mit den sich
nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung den Zu-
aus Absatz 3 ergebenden Abweichungen ent-
'ständigkeitsbereich mehrerer Länder umfassen,
wird die Zuständigkeit durch die Obersten Arbeits- sprechend Anwendung.
behörden der beteiligten Länder nach näherer Ver- (3) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die
einbarung gemeinsam im Einvernehmen mit dem Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Vor·
Bundesminister für Arbeit wahrgenommen. Betrifft aussetzung nachträglich fort oder verletzt ein Be"i-
eine Angelegenheit nach Umfang, Auswirkung oder sitzer gröblich seine Amtspflichten, so kann ihn dfe
Nr. 14 -- Tag der Aus.gabe: Bonn, den 21. März 1951 193
zuständige Arbeitsbehörde seines Amtes entheben. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
Uber die Berechtigung zur Ablehnung des Beisitzer- nicht für neue Muster, die als Ein.zelstück.e erst aus-
amtes entscheidet die zuständige Arbeitsbehörde. zuarbeiten sind.
{4) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die § 9
Beisitzer erhalten eine angemessene Entschädigung
Entgeltbelege
für den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit
erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie (1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat
Ersatz der Fahrkosten entsprechend den für die Bei- den Personen, welche die Arbeit entgegennehmen,
sitzer bei den Arbeitsgerichten geltenden Vor- auf seine Kosten Entgeltbücher für jeden Besdi.äf-
schriften. Die Entschädigung und die erstattungs- tigten (§ 1 Abs. 1 und 2) auszuhändigen. In die Ent--
fähigen Fahrkosten setzt im Einzelfall der Vor- geltbücher, die bei den Beschäftigten verbleiben,
sitzende des Heimarbeitsausschusses fest. sind bei jeder Ausgabe und Abnahme von Arbeit
ihre Art und ihr Umfang, die Entgelte und die Tage
der Ausgabe und der U:eferung einzutragen. Di.ese
Dritter Abschnitt Vorschrift gilt nicht für neue Muster, die als Einzel-
stücke erst auszuarbeiten sind.
Allgemeine Schutzvorschriften
(2) An Stelle von Entgeltbüchern (Absatz 1c)
§ 6 können auch Entgelt- oder Arbei.tszettel mit den zu
Listenführung einer ordnungsmäßigen Sammlung geeigneten Hef-
ten ausgegeben werden, falls die Oberste Arbeits-
Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat behörde des Landes oder die von ihr bestimmte
jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen Stelle dieses nach Anhörung des Heimarbeitsaus-
er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in schusses genehmigt hat.
Listen auszuweisen. Die Listen sind in den Aus- (3) Die in Heimarbeit Beschäftigten p.aben für die
gaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. ordnungsmäßige Aufbewahrung der Entgeltbelege
Je drei Abschriften sind halbjährlich der Obersten zu sorgen. Sie haben sie den von der Obersten
Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr. be- Arbeitsbehörde des Landes bestimmten Stellen auf
stimmten Stelle einzusenden. Die Oberste Arbeits- Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt auch
behörde des Landes oder die von ihr bestimmte für die Auftraggeber, in deren Händen sich die Ent-
Stelle• leitet je eine Abschrift der zuständigen Ge- geltbelege befinden.
werkschaft und der zuständigen Vereinigung der
Auftraggeber zu.
Vierter Abschnitt
§ 7
Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit Arbeitszeitschutz
§ 10
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäf-
tigen will, hat dies der Obersten Arbeitsbehörde Schutz vor Zeitversäumnis
des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mit- Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat dafür
zuteilen. Der Mitteilung sind zwei Abschriften bei- zu sorgen, daß unnötige Zeitversäumnis bei der
zufügen; § 6 Satz 4 gilt entsprechend. Ausgabe oder Abnahme vermieden wird. Die
Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von
§ 8
ihr bestimmte Stelle kann im Benehmen mit dem
Entgeltverzeichnisse Heimarbeitsausschuß die zur Vermeidung unnötiger
(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in Zeitversäumnis bei der Abfertigung erforderlichen
den Räumen der Ausgabe und Abnahme Entgelt- Maßnahmen anordnen. Bei Anordnungen gegenüber
verzeichnisse und Nachweise über die sonstigen einem einzelnen Auftraggeber kann die Beteiligung
Vertragsbedingungen offen auszulegen. Soweit des Heimarbeitsausschusses unterbleiben.
Musterbücher Verwendung finden, sind sie den § 11
Entgeltverzeichnissen beizufügen. Wird Heimarbeit
den Beschäftigten in die Wohnung oder Betriebs- Verteilung der Heimarbeit
stätte gebracht, so hat der Auftraggeber dafür zu (1) Wer Heimarbeit an mehrere in Heimarbeit Be-
sorgen, daß das Entgeltverzeichnis zur Einsicht- schäftigte ausgibt, soll die Arbeitsmenge auf die
nahme vorgelegt wird.
Beschäftigten gleichmäßig unter Berücksichtigung
(2) Die Entgeltverzeichnisse müssen die Entgelte ihrer und ihrer Mitarbeiter Leistungsfähigkeit ver-
für jedes einzelne Arbeitsstück enthalten .. Die Preise teilen.
für mitzuliefernde Roh- und Hilfsstoffe sind beson-
(2) Der Heimarbeitsausschuß kann zur Beseitigung
ders auszuweisen. Können die Entgelte für das ein- von Mißständen, die durch ungleichmäßige Ver-
zelne Arbeitsstück nicht aufgeführt werden, so ist teilung der Heimarbeit entstehen, für einzelne Ge-
eine zuverlässige und klare Berechnungsgrundlage
werbezweige oder Arten von Heimarbeit die
einzutragen.
Arbeitsmenge festsetzen, die für einen bestimmten
(3) Bei Vorliegen einer Entgeltregelung gemäß Zeitraum auf einen Entgeltbeleg (§ 9) ausgegeben
den §§ 17 bis 19 ist diese auszulegen. Hierbei ist für werden darf. Die Arbeitsmenge ist so zu beme.ssen,
die Ubersichtlichkeit dadurch zu sorgen, daß nur der daß sie durch eine vollwertige Arbeitskraft oh1w
Teil der Entgeltregelung ausgelegt wird, der für die Hilfskräfte in der für vergleichbare BetriebsarbeitPr
Beschäftigten in Betracht kommt. üblichen Arbeitszeit bewältigt werden kann. Für
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jugendliche Heimarbeiter ist eine Arbeitsmenge Arbeitsschutzes durch die in Heimarbeit Beschäftig-
festzusetzen, die von vergleichbar~n jugendlichen ten und ihre Auftraggeber erlassen.
Betriebsarbeitern in der für sie üblichen Arbeits- (2) Das Gewerbeaufsichtsamt kann für einzelne
zeit bc~wältigt werden kann. Die Festsetzung erfolgt Arbeitsstätten Verfügungen zur Durchführung des
durch widerrufliche Entscheidung nach Anhörung Arbeitsschutzes treffen.
der Beteiligten. Sie ist vom Vorsitzenden zu unter-
schre.iben und bedarf der Zustimmung der zuständi- (3) Gegen Verfügungen des Gewerbeaufsichts-
gen Arbeitsbehörde und der Veröffentlichung im anites ist innerhalb einer Frist von· zwei Wochen
Wort.laut an der von der zuständigen Arbeits- Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig.
behörde bestimmten Stelle. Sie tritt am Tage nach -(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein des Bundesrates Heimarbeit, die mit erheblichen Ge-
anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Vorschriften fahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der
des § 8 Abs. 1 über die Auslegung und Vorlegung Beschäftigten verbunden ist, durch Rechtsverord-
von Entgeltverzeichnissen gc~lten entsprechend. nung verbieten.
(3) Soweit für einzelne Gewerbezweige oder Arten § 14
von Heimarbeit Bestimmung1:m nach Absatz 2 ge- Schutz der öffentlichen Gesundheit
troffen sind, darf an einen in Heimarbeit Beschäf-
ti9ten eine gröJ:Sere Menge nicht ausgegeben wer- (1} Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
den. Die Ausgabe einer größeren Menge ist zu- des Bundesrates für einzelne Gewerbezweige oder
lässi9, wenn Hilfskräfte (Familienangehörige oder bestimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeits-
fremde Hilfskräfte) zur Mitarbeit herangezogen stätten Rechtsverordnungen zum Schutze der
werden. Für di.ese Hilfskräfte sind dann weitere Offentlichkeit gegen gemeingefährliche und über-
Entgeltbelege nach § 9 auszustellen. tragbare Krankheiten und gegen Gefahren, die beim
Verkehr mit Arznei-, Heil- und' Betäubungsmitteln,
(4) Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn . Giften, Lebens- und Genußmitteln sowie Bedarfs-
nach Auskunft des Arbeitsamtes geeignete unbe- gegenständen entstehen könnnen, erlassen.
schäftigte Heimarbeiter und Hausgewerbetr--eibende
nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden (2) Die Polizeibehörde kann im Benehmen mit
sind oder wenn besondere persönliche Verhältnisse dem Gewerbeaufsichtsamt und dem Gesundheitsamt
eines in Heimarbeit Beschäftigten es rechtfertigen, für einz~lne Arbeitsstätten Verfügungen zur Durch-
kann der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses führung des öffentlichen Gesundheitsschutzes im
einem Auftraggeber die Ausgabe größerer Arbeits- Sinne des Absatzes 1 treffen, insbesondere zur Ver-
mengen a.uf einen Entgeltbeleg gestatten. Die Er- hütung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
laubnis kann jeweils nur für einen bestimmten Zeit- die sich bei der Herstellu,ng, Verarbeitung oder Ver-
raum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, er- packung von Lebens- und Genußmitteln ergeben.
teilt werden. (3) Gegen Verfügungen der Polizeibehörde ist
innerhalb einer Frist yon zwei Wochen Beschwerde
Fünfter Abschnitt an die vorgesetzte Behörde zulässig.
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
Gefahrenschutz des Bundesrates Heimarbeit, die mit erheblichen Ge-
(Arb e i t s s c h·u t z und ö ff e n t 1 ich er fahren für die öffentliche Gesundheit im Sinne des
G e s u n d h e i t s s c h u t z) Absatzes 1 · verbunden ist, durch Rechtsverordnung
§ 12
verbieten.
§ 15
Grundsätze des Gefahrenschutzes
Anzeigepflicht
(1) Die Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäf-
tigten müssen so beschaffen, eingerichtet und ge- Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung
halten sein und Heimarbeit muß so ausgeführt des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten,
werden, daß, soweit es die Natur der Beschäftigung hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizei-
gestattet, keine Gefahren für Leben, Gesundheit behörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit
oder Sittlichkeit der Beschäftigtep. und ihrer Mit- Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.
arbeiter oder für die öffentliche Gesundheit im Sinne § 16
des § 14 ·entstehen. Durc.b.führungspflicht
(2) Werden von I.fausgewerbetieibenden oder Zur Durchführung des Gefahrenschutzes erforder-
Gleichgestellten fremde Hilfskräfte beschäftigt, so liche Maßr ahmen, die sich auf Räume oder Be-
gelten auch die sonstigen Vorschriften über den Be- triebseinrichtungen beziehen, hat derjenige auszu-
triebsschutz und die sich daraus ergebenden Ver- führen, der die Räume oder Betriebseinrichtungen
pflichtungen des Arbeitgebers seinen Arbeitneh- unterhält.
mern gegenüber.
Sechster Abschnitt
§ 13
Arbeitsschutz E-n t g e l t r e g e l u n g
§ 17
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrates für einzelne Gewerbezweige oder Tarifverträge, Entgeltregelungen
bestimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeits- (1) Als Tarifverträge gelten auch schriftliche Ver-
stätten Rechtsverordnungen zur Durchführung des einbarungen zwischen GBwerkschaften einerseits
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1951 195
und Auftraggebern oder deren Vereinigungen lage von Stückzeiten zu regeln. Ist dieses nicht
andererseits über Inhalt, Abschluß oder Beendigung möglich, so ·sinJ Zeitentgelte festzµsetzen, die der
von Vertragsverhältnissen der in Heimarbeit Be- Stückentgeltberechnung im Einzelfall zugrunde
schäftigten oder Gleichgestellten mit ihren Auftrag- gelegt werden können.
gebern. § 21
(2) Entgeltregelungen im Sinne dieses Gesetzes Entgeltregelung für Zwischenmeister, Mithaftung
sind Tarifverträge und bindende Festsetzungen des Auftraggebers
(§ 19) sowie weitergeltende Tarifordnungen.
(1) Fij.r Zwischenmeister, die nach § 1 Abs. 2
§ 18 Buchstabe d den in Heimarbeit Beschäftigten gleich-
gestellt sind, können im Verhältnis zu ihren Auf-
Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem
traggebern durch Entgeltregelungen gemäß den
Gebiete der Entgeltregelung
§§ 17 bis 19 Zuschläge festgelegt werden.
Der Heimarbeitsausschuß hat die Aufgaben: (2) Zahlt ein Auftraggeber an einen Zwischen-
a) auf das Zustandekommen von Tarifver- meister ein Entgelt, von dem er weiß oder den
trägen hinzuwirken; Umständen nach wissen muß, daß es zur Zahlung
b) zur Vermeidung und Beendigung von Ge- der in der Entgeltregelung festgelegten Entgelte an
samtstreitigkeiten zwischen den in § 17 die Beschäftigten nicht ausreicht, oder zahlt er an
Abs. 1 genannten Parteien diesen auf An- einen Zwischenmeister, dessen TJnzuverlässigkeit er
trag einer Partei Vorschläge für den Ab- kennt oder kennen muß, so haftet er neben dem
schluß· eines Tarifvertrages zu unterbreiten; Zwischenmeister für diese Entgelte.
wird ein schriftlich abgefaßter Vorschlag
von allen Parteien durch Erklärung gegen- § 22
über dem Heimarbeitsausschuß ·angenom- Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte
men, so hat er die Wirkung eines Tarif- (1} Für fremde Hilfskräfte, die von Hausgewerbe-
vertrages; treipenden oder Gleichgestell~en beschäftigt wer-
c) bindende Festsetzungen für Entgelte und den, können Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt
sonstige Vertragsbedingungen nach Maß- werden. Voraussetzung ist, Goß die Entgelte der
gabe des § 19 zu treffen. Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten durch
§ 19 eine Entgeltregelung (§§ 17 bis 19) festgelegt sind.
Dindende Festsetzungen (2) Für die Festsetzung gilt § 19 entsprechend
mit der Maßgabe, daß an die Stelle ·der Heimarbeits-
(1) Bestehen Gewerkschaften oder Vereinigungen ausschüsse Entgeltausschüsse für fremde Hilfskräfte
der Auftraggeber für den Zuständigkeitsber~ich der Heimarbeit treten.
eines Heimarbeitsausschusses nicht oder umfassen
(3) Die Entgeltausschüsse werden im Bedarfsfalle
sie nur eine Minderheit der Beteiligten, so kann
durch die zuständige Arbeitsbehörde errichtet. Für
der Heimarbeitsausschuß nach Anhörung der Be-
ihre' Zusammensetzung und das Verfahren vor
teiligten Entgelte und sonstige Vertragsbedingun-
ihnen gelten § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 entsprechend.
gen mit bindender Wirkung hr alle Beteiligten fest-
Die 'Beisitzer s'ind aus Kreisen der beteiligten Ar-
setzen, wenn Heimarbeit in nennenswertem Um-
beitnehmer einerseits sowie der Hausgewerbe-
fange geleistet wird und unzulängliche Entgelte ge-
treibenden und Gleichgestellten andererseits auf
zahlt werden.
Grund von Vorschlägen der zuständigen Gewerk-
(2) Die bindende Pestsetzung bedarf der Zustim- schaften und Vereinigungen der Hausgewerbe-
mung der zuständigen Arbeitsbehörde und der Ver-
treibenden oder Gleichgestellten, soweit solche
öffentlichung im Wortlaut an der von der zustän-
nicht bestehen oder keine Vorschläge einreichen,
digen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. Ihr persön- nach Anhörung der Beteiligten jeweils zu berufen.
licher Geltungsbereich ist unter Berücksichtigung
der Vorschriften des § 1 zt· bestimmen. Die bin-
dende Festsetzung tritt am Tage nach der Veröf- Siebenter Abschnitt
fentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist. Sie hat die Wirkung eines Entgeltschutz
allgemeinverbindlichen Tarifvertrages und ist in § 2T
das beim Bundesminister für Arbeit geführte Tarif- Entgeltprüfung
register einzutragen. ·
(3) Soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 sowie (1) Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes hat
aus dem Fehlen der Vertragsparteien nicht etwas für eine wirksame Uberwachung der Entgelte durch
anderes ergibt, gelten für die bindende Festsetzung Entgeltprüfer Sorge zu tragen.
die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag (2) Die Entgeltprüfer haben die lnnehaltung der
sinngemäß. Vorschriften des Dritten Abschnittes dieses Ge-
(4) Der Heimarbeitsausschuß kann nach Anhörung setzes und der gemäß den §§ 17 bis 19, 21 und 22
der Beteiligten bindende Festsetzungen ändern oder geregelten Entgelte zu überwachen sowie auf An-
aufheben, Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. trag bei der Errechnung der Stückentgelte Berech-
nungshilfe zu leisten.
§ 20
(3) Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann
Art der Entgelte
die Aufgaben der Entgeltprüfer anderen Stellen
Die EntgE~te für Heimarbeit sind in der Regel als übertragen, insbesondere für Bezirke, in denen
Stück.entgelte, und zwar möglichc::t auf der Grund- Heimarbeit nur in geringem Umfange geleistet wird.
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§ 24 Beschäftigten, den er mindestens ein Jahr aus-
Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge schließlich oder überwiegend beschäftigt hat, nur
mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen lösen,
Hat ein Auftraggeber oder Zwischenmeister wenn der Beschäftigte seinen Lebensunterhalt über-
einem in Heimarbeit Beschäftigten oder einem wiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis bezieht.
Gleichgestellten ein Entgelt gezahlt, das niedriger Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der zur
ist als das in einer Entgeltregelung gemäß den §§ 17 Lösung des Arbeitsverhältnisses eines vergleich-
bis 19 festgesetzte, so kann ihn die Oberste Arbeits- baren Betriebsarbeiters ohne Einhaltung der Kün-
behörde des Landes oder die von ihr bestimmte digungsfrist berechtigen würde.
Stelle auffordern, innerhalb einer in der Aufforde-
rung festzusetzenden Frist den Minderbetrag nach- (2) Für die "Kündigungsfrist hat der Beschäftigte
zuzahlen und den Zahlungsnachweis vorzulegen. auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge
Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem
§ 25 Zwölftel des Gesamtbetrages, den er in den der
Klagebefugnis der Länder Kündigung vorausgehenden vierundzwanzig Wo-
chen als Entgelt erhalten hat.
Das Land, vertreten durch die Oberste Arbeits-
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
eigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des wenn ein Auftraggeber oder Zwischenmeister die
Minderbetrages an den Berechtigten gerichtlich gel- Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regel-
tend machen. Das Urteil wirkt auch für und gegen mäßig an einen Beschäftigten, auf den die Voraus-
den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleich- setzungen des Absatzes 1 zutreffen, ausgegeben
gestellten. hat, um mindestens die Hälfte verringert, es sei
§ 26 denn, daß die Verringerung auf einer Festsetzung
gemäß § 11 Abs. 2 beruht.
Entgeltschutz für fremde Hilfskräfte
(4) Teilt ein Auftraggeber einem Zwischenmeister,
(1) Hat ein Hausgewerbetreibender oder Gleich-
der überwiegend für ihn Arbeit weitergibt, eine
gestellter einer fremden Hilfskraft ein Entgelt ge-
künftige Herabmiriderung der regelmäßig zu ver-
zahlt, das niedriger ist als das durch Mindestarbeits-
teilenden Arbeitsmenge nicht rechtzeitig mit, so
bedingungen (§ 22) festgesetzte, so gelten cije Vor-
kann dieser vom Auftraggeber Ersatz der durch
schriften der §§ 24 und 25 über die Aufforderung
Einhaltung der Kündigungsfristen (Absätze 1 bis 3)
zur Nachzahlung der Minderbeträge und über die
verursachten Aufwendungen insoweit verlangen,
Klagebefugnis der Länder sinngemäß.
als während der Kündigungsfrist die Beschäftigung
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Hausgewerbe-
wegen des Verhaltens des Auftraggebers nicht
treibender oder Gleichgestellter eine fremde Hilfs-
möglich war.
kraft nicht nach der einschlägigen tariflichen Rege-
lung entlohnt. Voraussetzung ist, daß die Entgelte 'Zehnter Abschnitt
des Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten Strafen, Ausgabeverbot
durch eine Entgeltregelung (§§ 17 bis 19) festgelegt § 30
sind.
§ 27
Obertretungen
Pfändungsschutz Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche
Für das Entgelt, das den in Heimarbeit Beschäf- :tvfork wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
tigten oder den Gleichgestellten gewährt wird, a} einer Vorschrift über Listenführung (§ 6),
gelten die Vorschriften über den Pfändungsschutz Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8),
für Vergütungen, die auf Grund eines Arbeits- Entgeltbeiege (§ 9) oder Auskunftspflicht über
oder Dienstverhältnisses geschuldet werden, ent- Entgelte (§ 28} zuwiderhandelt;
sprechend. b) einer Anordnung zum Schutze der Heim-
Achter Abschnitt arbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10) oder 'einer
Regelung zur Verteilung der Heimarbeit (§ 11
Auskunftspflicht über Entgelte Abs. 2} zuwiderhandelt;
§ 28 c) es unterläßt, die Verrichtung von Heimarbeit
Auftraggeber, Zwischenmeister, Beschäftigte und anzuzeigen, die anzeigepflichtig ist (§§ 7 und
fremde Hilfskräfte haben den mit der Entgeltfest- 15);
setzung oder Entgeltprüfung beauftragten Stellen d) als in Heimarbeit Beschäftigter oder Gleich-
auf Verlangen Auskunft über alle die Entgelt_e be- gestellter duldet, daß ein mitarbeitender Fa-
rührenden Fragen zu erteilen und hierbei auch milienangehöriger einer zur Durchführung des
außer den Entgeltbelegen (§ 9) Arbeitsstücke, Stoff- Gefahrenschutzes für bestimmte Zweige der
proben und sonstige Unterlagen für die Entgeltfest- Heimarbeit oder für bestimmte Arten von Be-
setzung oder Entgeltprüfung vorzulegen. Die mit schäftigungen oder Arbeitsstätten erlassenen
der Entgeltfestsetzung beauftragten Stellen können Vorschrift (§§ 13, 14, 34 Abs. 2 Satz 2} oder
Erhebungen über Arbeitszeiten ff r einzelne Arbeits- einer auf Grund des § 13 Abs. 2 oder des § 14
stücke anstellen oder anstellen las8en. Abs. 2 getroffenen Verfügung zuwiderhandelt.
Neunter Abschnitt § 31
Kündigung Vergehen
§ 29 (1) Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche
(1) Ein Auftraggeber oder Zwischenmeister kann Mark wird bestraft, wer vorsätzlich und aus Ge-
das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit winnsucht oder in der Absicht, den in Heimarbeit
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1951 197
Beschäftigten Schaden zuzufügen, eine der in § 30 lässiig einem nach Absatz 1 ergangenen Verbot zu-
Buchstaben a bis c bezeichneten Handlungen begeht. widerhandelt. Der § 31 Abs. 4 findet entsprechend
Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer eine der Anwendung.
in § 30 Buchstaben a bis c bezeichneten Handlungen
begeht, obwohl er wegen einer gleichartigen Ver- Elfter Abschnitt
fehlung in den letzten der Bestrafung vorausgehen~
den fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Schlußvorschriften
(2) Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geld· § 33
strafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Ausführungsvorschriften
a) einer zur Durchführung des Gefahren-
schutzes für bestimmte Zweige der Heim- (1) Die Bunde,sregierung kann mit .Zustimmung
arbeit oder für bestimmte Arten von Be~ des Bundesrates und nach A.nhörung der Spitzen~
schäftigungen oder Arbeitsstätten erlasse- verbände der Gewerkschaften und der Vereinigun-
nen Vorschrift (§§ 13, 14, 34 Abs. 2 Satz 2) gen der Arbeitgeber die zur Durchführung dieses
oder einer auf Grund des § 13 Abs. 2 oder Ge·setzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlas-
des § 14 Abs. 2 getroffenen Verfügung sen über
zuwiderhandelt; a) das Verfahren bei der Gleichstellung (§ 1
b) der Aufforderung der Obersten Arbeits- Abs. 2 bis 5);
behörde des Landes oder der von ihr be- b) die Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
stimmten Stelle zur Nachzahlung von Min- und von Entgeltausschüssen für fremde
derbeträgen (§ 24) wiederholt nicht nach- Hilfskräfte der Heimarbeit und das Ver-
kommt; fahren vor ihnen (§ § 4, 5, 11, 18 und 22);
c) von der Obersten Arbeitsbehörde des Lan-
c) Form, Inhalt und Einsendung der Listen
des oder der von ihr bestimmten Stelle (§ 6);
wiederholt zur Nachzahlung von Minder-
beträgen (§ 24) aufgefordert, diese nach- d) Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung
zahlt, jedoch weiter zu niedrige Entgelte von Entgeltbe]egen (§ 9).
zahlt. (2) Der Bundesmini,ster für Arbeit kann mit Zu-
(3) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer stimmun,g des Bundesrate,s und nach Anhörung der
dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich oder Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Ver-
fahrlässig unlautere Handlungen gegenüber der einigungen der Arbeitgeber allgemeine Verwal-
Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von tungsvorschriften für die Durchführung dieses Ge-
ihr bestimmten Stelle begeht, um sich der Pflicht setzes erlassen.
zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) zu ent- § 34
ziehen.
(4) Bei der Bemessung der Strafe ist das wirt- Inkrafttreten
schaftliche Interesse des Täters an der Zuwider- (1) Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
handlung, in den in Absatz 2 Buchstaben b und c kündung, der § 33 am Tage nach der Verkündung
und Absatz 3 genannten Fällen insbesondere die in Kraft.
Höhe der Minderbeträge zu berücksichtigen. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
§ 32 das Gesetz .über die Heimarbeit in de-r' Fas,sung der
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1939 (Reichs-
Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
gesetzbl. I S. 2145) und die Verordnung zur Durch-
(1) Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder führung des Gesetzes über die Heimarbeit vom
die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person, 30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2152) außer
die in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen Kraft. Die auf Grund der bishe:i;-igen gesetzlichen
Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes Vorschriften zur Durchführung desGefahrenschutzes
oder des Gesetzes über die Heimarbeit in der Fas- erlassenen Verordnungen bleiben mit der Maßgabe
sung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1939 in Kraft, daß anstelle der in ihnen erwähnten Vor-
(Reichsgesetzbl. I S. 2145) rechtskräftig verurteilt schriften des Gesetzes über die Heima.rbeit in der
worden ist, die Ausgabe oder Weitergabe von Fassung vom 30. Oktober 1939 und des Haus-
Heimarbeit verbieten. arbeitgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1923
(2) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder (Reichsgesetzbl. S. 4721730) die entsprechenden
Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr- Vorschriften dieses Gesetzes treten.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
198 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1951, TeiJ I
Gesetz iiber den ~inanzausgleich unter den Ländern
im Rechnungsjahr 1950.
Vom 16. März 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Realsteuereinnahmen der Gemeinden
(1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden eines
§ 1
Landes. (§ 2) gelten die Grundbeträge der Grund-
Ausgleichsmasse steuer und der Gewerbesteuer (ohne Lohnsummen-
steuer) mit folgenden Ansätzen:
(l} Um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen
Länder zu sidwrn und um die unterschiedliche Be- 1. Grundbeträge der Grundsteuer von den
lastung der Länder mit Ausgaben auszugleichen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
bringen die Uinder, deren Finanzkraftmeßzahl (§ 2) mit 150 v. H.,
die auf der Grundlage der bundesdurchschnittlichen 2. Grundbeträge der Grundsteuer
Finanzkraft errechnete Ausgleichsmeßzahl (§ 12) der Grundstücke in Gemeinden
übersteigt (ausqleichspfJichtige Länder), durch Bei- bis 2000 Einwohner mit tSO v. H.,
träge eine Ausgleichsmasse auf. Die Beiträge der in (;emeinden von
ausgleichspfl.ichtigen Länder werden ihren Ein- 2000 bis 5000 Einwohner mit 160 v. H.,
nahmen aus der Einkommensteuer, der Körpere in Gemeinden von
schaftsteuer, der Vermögensteuer, der Erbschaft- 5000 bis 20000 Einwohner mit 180 v. H.,
steuer, der Biersteuer und den Verkehrsteuern mit
in Gemeinden von
Ausnahme der Tolalisatorsteuer, der Feuerschutz- 20000 bis 100000 Einwohner mit 220 v. H.,
steuer und des Zuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer
nach dem niedersächsischen Gesetz vom 21. Dezem- in Gemeinden über
100000 Einwohner mit 240 v. H„
ber 1948 f(Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Niedersachsen S. 186) entnommen. 3. Grundbeträge der Gewerbesteuer
vom Ertrag und Kapital mit 265 v. H.
(2) Aus der Ausgleichsmasse erhalten die Länder,
(2) Als Grundbetrag (Absatz 1) gilt das Auf-
deren Fina.nzkraftmeßzahl die auf ·der Grundlage
kommen im Rechnungsjahr 1949, geteilt durch die in
der bundesdurchschnittlichen Finanzkraft errechnete diesem Rechnungsjahr in Geltung gewesenen Hebe-
Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht (ausgleichsberech- sätze. Maßgebend sind die vom Statistischen Bundes-
tigte Länder). Zl1schüsse. amt festgestellten Ergebnisse der Gemeindefinanz-
(3) Die Höhe der Ausgleichsmasse ergibt sich aus statistik.
dem Mittel der Aufbringungsanteile (§ 14) der aus- (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
gleid1spflichtigen Länder und der Zuweisungsanteile mächtigt, durch · eine mit Zustimmung des Bundes-
(§ 15) der ausgleicbsberechtigten Länder. Die Höhe rates zu erlassende Rechtsverordnung Ungleichheiten
des Beitrages oder Zuschusses eines Landes wird zu beseitigen, die sich aus einer unterschiedlichen
durch das Verhältnis bestimmt, in dem sein Auf- Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundes-
bringungsanteil oder Zuweisungsanteil zur Summe gebiet ergeben.
der Aufbringungsanteile oder Zuweisungsanteile § 5
steht. Ausgleichslasten
§ 2 Ausgleichslasten (§ 2) sind:
Finanzkraftmeßzabl 1. die Anteile der Länder an den Kriegsfolge-
und Soziallasten des Bundes {§ 6),
Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die 2. die Kriegszerstörungslasten (§ 7},
Summe seiner Steuereinnahmen (§ 3) und der Real-
3. die mittelbaren Flüchtlingslasten (§ 8),
steuereinnahmen seiner Gemeinden {§ 4), vermindert
4. die Lasten der Dauerarbeitslosigkeit (§ 9),
um die Summe seiner Rechnungsanteile an den Aüs-
gleichslasten (§ 5). 5. die Zinslasten der Ausgleichsforderungen
§ 3 (§ 10),
Steuereinnahmen der Länder 6. die Hafenlasten der Freien Hansestadt
Bremen und der Hansestadt Hamburg(§ 11).
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes (§ 2} gelten
seine kassenmäßigen Einnahmen aus den im § 1 § 6
Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Steuern im Rechnungs-
jahr 1950. Länderanteile an den Kriegsfolge- und Soziallasten
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
des Bundes
mächtigt, durch eine mit Zustimmung des Bundes- Als Rechnungsanteil eines Landes an den vom
rates zu erlassende Rechtsverordnung Ungleichheiten Bund übernommenen Kriegsfolge- und Soziallasten
zu beseitigen, die sich bei der Berechnung der (§ 5 Nr. 1) gelten sein. Anteil an den Aufwendungen
Steuereinnahmen infolge abweichender Zahlungs- des Bundes für das Rechnungsjahr 1950 nach § 2
termine in den Ländern ergeben. des Ersten Gesetzes zur Oberleitung von· Lasten
i',]r. 14 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1951 199
und Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. Novem- Grundlage der Zahl der länger als sechs Monate
ber 1950 (BCBI. S. 773) und die von ihm im arbeitslosen Personen errechnet, soweit deren Zahl
Rechnungsjahr 1950 aus Landesmitteln geleisteten am 31. August 1950 den Bundesdurchschnitt über-
Ausgaben zur Erfüllung von Verpflichtungen, die stiegen hat. Hiernach entfallen auf die Länder die
nach § 18 Abs. 5 des vorbezeichneten Gesetzes dem folgenden Rechnungsanteile:
Land zur Last fal1en. Bayern 5 100 000 DM
§ 7 Hamburg 1300000 DM
Kriegszerstörungslasten Niedersachsen 14600 000 DM
(1) Die Kriegszerstörungslasten (§ 5 Nr. 2) wer-
Schleswig-Holstein 19 QOO 000 DM.
den insgesamt mit einem Rechnungsbetrag von § 10
400 000 000 DM angesetzt. Der Rechnungsanteil des Zinslasten der Ausgleichsforderungen
einzelnen Landes ist auf der Grundlage des Ein-
nahmeausfalls seiner Gemeinden an Grundsteuer Als Rechnungsanteil eines Landes an den Zins-
(Kriegszerstörungsgrad) errechnet. Hiernach ent- lasten der Ausgleichsforderungen (§ 5 Nr. 5) gelten
fallen auf die Läncl0r die folgenden Rechnungs- die von ihm im Rechnungsjahr 1950 geleisteten Aus-
anteile: gaben zur Erfüllung seiner fälligen, auf das Rech-
nungsjahr 1950 entfallenden Zinsverbindlichkeiten
Baden 2 980 000 DM
gegenüber den Geldinstituten, den Versicherungs-
Bayern 43 976 000 DM unternehmen und den· Bausparkassen auf Grund
Bremen 18 404 000 DM des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geld-
Hambur9 52 280 000 DM wesens (Umstellungsgesetz) und der hierzu er-
Hessen 28120000 DM gangenen Durchführungsverordnungen. Soweit die
Ausgaben unter dert Ländern gesondert ausge-
Niedersachsen 29 372 000 DM glichen worden sind, ist dies bei der B·emessung
Nordrhein-Westfalen 148 452 000 DM der Rechnungsanteile zu berücksichtigen.
Rheinland-Pfalz 27 324 000 DM
§ 11
Schleswig-Holstein 7 160 000 DM
Haienlasten
Württemberg-Baden 38 944 000 DM
Württemberg-Hohenzollern 2 988 000 DM. Die Lasten der Hansestädte aus der Unterhaltung
ihrer Seehäfen (§ 5 Nr. 6) werden mit den folgen-
(2) Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 findet ent- den Rechnungsanteilen angesetzt:
sprechende Anwendt1ng.
Bremen 13 000 000 DM
§ 8 Hamburg 22 OQO 000 DM.
Mittelbare Flüchtlingslasten § 12
Die mittelbaren Flüchtlingslasten (§ 5 Nr. 3) A usgleichsmeßzahl
werden insgesamt mit einem Rechnungsbetrag von
400 000 000 DM angesetzt. Der Rechnungsanteil des Die Ausgleichsmeßzahl ,eines Landes ist die mit
einzelnen Landes ist auf der Grundlage der Zahl seiner veredelten Einwohnerzahl (§ 13) verviel-
der in seinem Gebiet am 1. April 1950 wohnhaften fachte bundesdurchschnittliche Finanzkraftmeßzahl
Heimatvertriebenen und aus Berlin und der sowje- je Einwohner.
tischen Besatzungszone Zugewanderten errechnet. § 13
Hiernach entfallen auf die Länder die folgenden Einwohnerzahl
Rechnungsanteile:
Zur Errechnung der Ausgleichsmeßzahl wird von
Baden 5 538 000 DM den Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) ausge:
Bayern 95 617 000 DM gangen, die das statistische Bundesamt auf Grund
Bremen 2 274 000 DM der Volkszählung vom 13. September 1950 am
Hamburg 31. März 1951 festgestellt hat. Die Einwohnerzahlen
7 308000DM
der Gemeinden eines Landes werden mit den folgen-
Hessen 35 385 000 DM den Ansätzen je Einwohner gewertet:
Lindau 282 000 DM dje ersten 5000 Einwo.hner einer
Niedersachsen 92 823 000 DM Gemeinde mit 100 v. H.,
Nordrhein-Westfalen 69 104 OOODM die weiteren 15000 Einwohner einer
Rheinland-Pfalz 6 604 OOODM Gemeinde mit 115 v. H.,
Schleswig-Holstein 43 805 000 DM die weiteren 80000 Einwohner einer
Württemberg-Baden 35 510 000 DM Gemeinde mit 125 v. H.,
Württemberg-Hohenzollern S 750 000 DM. die weiteren 400 000 Einwohner
einer Gemeinde mit 135 v. H.,
§ 9
die weiteren 500 000 . Einwohner
Lasten der Dauerarbeitslosigkeit einer Gemeinde mit 150 v. H.,
Die durch hohe Dauerarbeitslosigkeit verursachten die weiteren Einwohner einer Ge-
Lasten (§ 5 Nr. 4) werden insgesamt mit einem meinde mit 160 v. H.
Redmungsbetrag von 40 000 000 DM angesetzt. Der Die hiernach errechneten überhöhten Einwohner-
Rechnungsanteil des einzelnen Landes ist auf der :rahlen werden nach einem für alle Länder einheit-
200 Bundesnesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
liehen Vomhundertsatz so weit ermäßigt. daß sich (3) Die Höhe der Herabsetzung des Aufbringungs-
die Summe der wirklichen Einwohnerzahl des anteils e~ner Hansestadt ergibt sich aus dem mit
Bundesgebietes ergibt {veredelte Einwohnerzahlen). der Bevölkerungszahl vervielfachten Unterschieds-
betrag.
§ 1.4
(4) Der Bundesminister der Finanzen setzt den
A ufüringungs«nteUe Betra.g der HerabsE;tzung des Aufbringungsanteils
Die Aufbringungsanteile der ausgleichspflichtigen der Hansestädte und der Ausgleichsmasse (§ 1) mit
Länder werden auf Grund des Betrages errechnet, Zustimmung des Bundesrates fest.
um den ihre Finanzkraftmeßzahl (§ 2) ihre Aus-
§ 19
gleichsmeßzahl (§ 12) übersteigt. Hierbei werden
von der Finanzkrn:ftrneßzahl eines Landes, die Kreis Lindau
zwischen 100 und 110 vom Hundert der Ausgleichs- Der bayerische Kreis Lindau gilt als Land im
meßzahl liegt, ein Viertel und von der Finanzkraft- Sinne dieses Gesetzes.
meßzahl, die 110 vom Hundert der Ausgleichsmeß-
§ 20
za.h! übersteigt, d1e Hälfte des übersteigenden
Betrages angesetzt. Vorauszahlungen
Die ausgleichspflichtigen Länder sind verpflichtet,
§ 15 Vorauszahlungen zu leisten.
ZuweisungsanteHe
§ 21
Die ZuweisungscHiteile der ausg1eichsberechtigten Vorläufige Leistungen im Rechnungsjahr 1951
Länder vverden auf Grund des Betrages errechnet. \
um den ihre Fimmzkraftmeßzahl. hinter ihrer Aus·· Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
gleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei werden von sind 80 vom Hundert der nach diesem Gesetz zu
dem Betrag, der an 90 vom Hundert der Ausgleichs- leistenden Beiträge und Zuschüsse in monatlichen
meßzahl fehlt, die Hälfte und von dem Betrag, der Teilbeträgen vorläufig weiterzu leisten. Sie werden
a.n 100 vom Hun<iert der Ausgleichsmeßzah] fehlt, mit den Zahlungen verrechnet. die auf Grund emer
ein Viertel angesetzt. gesetzlichen Regelung des Finanzausgleichs unter
den Ländern im Rechnungsjahr 1951 zu leisten sind.
§ 16
§ 22
Sonderzuweisungsant.eil des Landes Schleswig- Durchführung des Gesetzes
Holstein
(1) Die Länder sind verpflichtet. dem 811ndes-
Das Land Schleswig-Holstein erhält einen Sonder- minister der Finanzen die zur Durchführung dieses
zuweisungsanteH in Höhe von 25 vom Hundert des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Unterschiedes zwischen S(~iner Finanzkraftmeßzahl
und dem Betrage, der sich ergibt, wenn seine ver- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
edelte Einwohnerzahl mit der Finanzkraftmeßzahl mächtigt. durch eine mit Zustimmung des Bundes-
des nächstfinanzschwachen Landes je veredelten rates zu erlassende Rechtsverordnung die Vorctus-
Einwohner vervielfacht wird. za.hlungen der ausgleichspflichtigen Länder an die
ausgleichsberechtigten Länder zu bestimmen und
§ 17 den Zahlungsverkehr unter den Ländern zu regeln.
Sonderzuweisungsanteil des Landes Baden § 23
Das _Land Baden erhält zur Milderung der Not- Vorläufige Finanzhilfe für das Land
lage der Stadt Kehl einen Sonderzuweisungsanteil Schleswig-Holstein
in Höhe von 2 000 000 DM.
Die Zahlungen, die an das Land Sch1eswig-
§ 18 Holstein auf Grund des von den übrigen Ländern
getroffenen Finanzhilfeabkommens geleistet worden
Vorbehalt für die Hansestädte
sind, werden mit den nach diesem Gesetz zu leisten-
{1) Die Aufbringungsanteile der Hansestädte(§ 14) den Beiträgen und Zuschüssen verrechnet.
werden herabgesetzt, wenn der auf den Einwohner § 24
einer Hansestadt entfallende Betrag der Landes-
steuereinnahmen (§ 3 Abs. 1) und der Realsteuer- Inkrafttreten.
einnahmen im Rechnungsjahr 1950 nach Absetzung Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1950
des nach § 14 errechneten Aufbringungsanteils und in Kraft
des für die Hafenlasten angesetzten Rechnungs-
anteils (§ 11) kleiner ist als der nach Absatz 2 zu Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
errechnend_e Vergleichsbetrag. Bonn, den 16. März 1951.
(2) Der Vergleichsbetrag wird je Einwohner er~
Der Bundespräsident
rechnet aus der Summe
Theodor Heuss
a) der Realsteuereinnahmen in Köln und Stutt-
gart im Rechnungsjahr 1950, Der Bundeskanzler
b) der Landessteuereinnahmen (§ 3 Abs. 1) Adenauer
abzüglich der Aufbringungsanteile (§ 14)
in Nordrhein-Westfalen und Württemberg- Der Bundesminister der.Finanzen
Baden im Rechnungsjahr 1950. Sc h ,äffe r
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn 1 den ~ 1. März 1951 201
Gesetz über den Bundesgrenzschutz
und die Einrichtung von Bundesgrenzsc.hutzbehörden.
Vom 16. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Sie stchern das Bundesgebiet ferner gegen sonstige,
schlossen: ,·Le Sicherheit der Grem:en gefährdende Störungen
§ 1 der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet bis zu
einer Tiefe von 30 Kilometern; das Recht der Nach~
( l) Zur Durchführung des Bundesgrenzschutzes eile bleibt unberührt. Soweit die Polizeiaufgaben
werden in bundeseigener Verwaltung Bundesgreni- der Länder hierdurch berührt werden, handeln die
schutzbehörden eingerichtet. Bundesgrenzschutzbehörden im Benehmen mit den
(21 Sie unterstehen dem Bundesminister des Polizeibehörden des beteiligten Landes.
Innern Sie gliedern s,cn in Mittel• und Unter- § 3
behörden.
Soweit die Länder die in ihrem Grenzschutz
(3) Zahl und Ausstattung dieser Behörden werden
tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter nicht
durch die Bundesregierung bestimmt; der Sitz wird anderweitig unterbrinqen wollen oder können, soll
durch die Bundesregierung im Benehmen mit dem sie der Bund für seine Bundesgrenzschutzbehörden
jewei.ls beteiligten Land geregelt. übernehmen, falls dem im Einzelfalle nicht wichtige
§ 2 Gründe entgegenstehen.
Die Bundesgrenzschutzbehörden sichern das Bun- § 4
desgebiet gegen verbotene Grenzübertritte, ins- Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung
besondere durch die Ausübung der Paßnachschau. in I<'.raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
202 Bundesgesetzblalt, Jahrgang 1951, Teil l
Erste Durchführungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz:
Einfuhr- und Vorratsstelle iür Fette.
Vom 7. März 1951.
Auf Grund der §§ 14, 15, 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2
des Milch- und Fettgesetzes vom 28. Februar 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 135) wird mit Zustimmung des
Bllndesrates verordnet:
§ 1
Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (Einfuhr~
und Vorratsste11e) erhält die anliegende Satzung.
§ 2
Die Einfuhr- und Vorratsstelle ist auskunfts-
be:rechtigte Stelle im Sinne des § 1 der Verordnung
über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923' '(Reichs-
gesetzbl. I S. 699, 723).
§ 3
Der Vorstand der Einfuhr- und Vorratsstelle ist
Verwaltungsbehörde im Sinne des Wirtsch~ftsstraf-
gesetzes, soweit die Verfolgung der im.§ 2S Abs. 2
des Milch- und Fettgesetzes bezeichneten Zuwider-
handlungen in seinen Aufgabenkreis fällt. Er unter-
steht in dieser Eigenschaft nur der Aufsicht des
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 7. März 1951.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und rorsten
Dr. N 1 k las
Nr. t.4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1951 203
Satzung § 3
der Einfuhr- und Vorratsstelle Organe
für Fette. Die Organe der Einfuhr- und Vorratsstelle sind:
1. der Vorstand,
Erster Abschnitt
2. der Verwaltungsrat.
Rechtsform, Aufgaben und Organe
zweiter Abschnitt
§ 1
Vorstand
Rechtsform der Einfuhr- und Vorratsstelle
§ 4
( 1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette. (Ein-
Bildung und Aufgaben
luhr- und Vorratsstelle) ist eine Anstalt des öffent-
lichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie (1) Der Vorstand besteht aus zwei ordentlichen
hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. und höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle führt ein Dienst- (2) Die Mitglieder des .Vorstandes werden vom
siegel, es zeigt den Bundesadler mit einer die Ein- Verwaltungsrat vorgeschlagen und vom Bundes-
fuhr- und Vorratsstelle bezeichnenden Umschrift. minister bestellt. Dieser kann sie nach Anhörung
(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht der des Verwaltungsrates aus einem wichtigen Grunde
Aufsicht des Bundesministers für Ernährung, Land- unbeschadet ihrer Rechte aus dem Dienstverhältnis
wirtschaft und Forsten (Bundesminister). abberufen. Die Bestellung und Abberufung sind vom
Bundesminister im Bundesan.zeiger bekanntzugeben.
§ 2 (3) Der Vorstand ist für die ordentliche Führung
Aufgaben der laufenden Geschafte verantwortlich. Er hat diese
nach den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung,
(1) Aufgabe der Einfuhr- und Vorratsstelle ist: ,den Weisungen des Bundesministers und den Be-
1. über die Annahme von Angeboten an- schlüssen des Verwaltungsrates zu führ~n.
bietungspflichtiger Erzeugnisse der Milch- (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflich-
und Fettwirtschaft zu entscheiden und tet, ihre Arbeitskraft ausschließlich hauptamtlich der
gegebenenfalls solche Erzeugnisse zu über- Einfuhr- und Vorratsstelle zu widmen. Sie dürfen
nehmen, weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Ge-
2. arrbietungspflichtige Erzeugnisse der Fett- schäftszweig der Einfuhr- und Vorratsstelle für
wirtschaft abzugeben oder Sonst in den ,eigene oder -fremde Rechnung Geschäfte machen.
Ve:rkehr zu bringen,
§ 5
3. bei den Maßnahmen nach Nr. 1 und 2 Auf-
lagen im Rahmen de~ § 15 des Milch- und Vertretung der Einfuhr- und Vorratsstelle
Fettgesetzes zu erteilen, (1) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-
4. Erzeugnis,se der Milch-, Fett- und Eierwirt- ratsstelle gerichtlich und außergerichtlich. Zur Ver-
sdlaft zur Vorratshaltung zu erwerben, tretung sind berechtigt:
einzulag.ern und wieder zu veräußern, 1. zwei ordentliche Vorstandsmitglieder oder
5. der Ausfuhr oder dem Verbringen von Er- 2. e'in ordentliches und ein stellvertre-
zeugnissen der Milch-, Fett- und Eierwirt- tendes Vorstandsmitglied oder
schaft in and,ere Gebiete außerhalb des 3. zwei stellvertretende Vorstandsmit-
Bundesgebietes nach Genehmigung durch glieder oder
den Bundesminister zuzustimmen, 4. ein ordentliches oder ein stellvertre-
6. sonstige Aufgaben durchzuführen, die ihr tendes Vorstandsmitglied und ein
im Rahmen des § 15 des Milch- und Fett- Bevollmächtigter (§ 16).
gesetz-es von dem Bundesminister über- (2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der
tragen werden,
Schriftform.
7. die zur Erfüllung der Aufgaben der Nr. 1
§ 6
bis 6 notwendi_gen Verfügungen zu er-
lassen und die zu dieser Erfüllung erforder- Besondere Pflichten des Vorstandes
lichen rechtsgeschäftlichen Handlungen (1) Der Vurstand hat Angelegenheiten, die der
vorzunehmen. Beschlußfassung des Verwaltungsrates unterliegen,
(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännisd1en d.jesem unverziig1ich zu unterbreiten. Beschlüsse des
und technischen Aufgaben soll die Einfuhr- und Verwaltungsrates und die sonstigen Angelegen-
Vorratsstelle sich der Einrichtungen der Wirtschaft heit-en, die der Genehmigung des Bundesministers
bedienen. Sie darf eigene Betriebe nidllt errichten, bedürfen, hat der Vorstand umg~hend dem Bundes-
Betriebe nicht erwerben und nicht in sonstiger Art minister vorzulegen.
und Weise betreiben oder sich an s<J>lchen beteili- (2) Der Vorstand ist dem Bundesminister jeder-
gen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung zeit und unbeschränkt zur Auskunft über die Ge-
des Verwaltungsr.ates und mit Genehmigung des schäftsführung sowie zur Vorlage von Unterlagen
Bundesministers zulässig. und Aufzeichnungen und zur Gewährung der Ein-
(3) Di.e Durchführung der Aufgaben hat nach den sicht in die Geschäftsbüd1er verpflichtet. Das gleiche
Weisungen des Bundesministers zu e.rfolgen. gHt gegenüber dem Verwaltungsrat, jedoch nicht für
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
die Tätigkeit des Vorstandes als Verwaltungs~ Vertreter durch das Los aus. Eine Wiederberufung
behörde nach § 3 der Ersten Durchführungsver~ ist zulässig. Eine Abberufung durch den Bundes"
ordnung. minister kann nur a.us wichtigem Grunde erfolgen.
(3) Der Vorstand schließt die Dienstverträge mit (4) Die Vertreter der beteiligten VVi.rtschaftskreise
den Dienstangehöri9en ab.. Die Dienstverträge mit (§ 7 Nr. 4) sind an Weisungen nicht gebunden. Ihre
den Mitgliedern des Vorstandes schließt der Ver- Tätigkeit ist ehrenamtlich.
waltungsrat ab, (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten
Dritter Abschnm Reisekostenvergütung (Tagegelder und. Ubernach-
tungsgelder sowie Ersatz der Fahrtkosten und Ne-
Verwaltungsrat benkosten in Reisekostenstufe I b) nach dem Gesetz
§ 7
über Rei.sekostenvergütung der Beamten vom
15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und
Zusammensetzung des Verwaltungsrates den Ausführungsbestimmungen dazu.
Der Verwaltungsrat besteht
§ 9
1. aus zwei Vertretern des: Bundesministers als
Vorsitzendem und steHvertretendem Vor- Aufgaben des Verwaltungsrates
sitzenden,
(1) Der VerwaltungBrat ist dem Bundesminister
2. aus je einem Vertreter des Bundesministers für die ordentliche Durchführung der Aufgaben der
der Finanzen und für vVirtschaft, Einfuhr- und Vorratsstelle verantwortlich.
3. aus vier Vertretern der Obersten Landesbehör-
den für Ernährung unrl Landwirtschaft (Oberste (2) Dem Verwaltungsrat obliegt:
Landesbehörden), 1. die Beschlußfassung in allen grundsätz-
4. aus folgenden Vertretern der beteiligten Wirt- Hchen Fra.gen, die zum Aufgabenbereich
schaftskreise: der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören,
vier Vertretern der Landwirtschaft, 2. die Aufsicht über den Vorstand und die
einem Vertreter des Importhandels, periodische Uberwachung der Führung der
Geschäfte, jedoch nicht über die Tätigkeit
einem Vertreter der Butterabsatzgenossen-
des Vorstandes als Verwaltungsbehörde
schaften,
nach § 3 der Ersten Durchführungsverord-
einem Vertreter der Molkereigenossenschaften, nung,
einem Vertreter der Privatmolkereien, 3. der Antrag auf Bestellung und Abberufung
einem Vertreter des Ernährungshandwerks, von Mitgliedern des Vorstandes, der Ab-
einem Vertreter des Großhandels, schluß der Dienstverträge mit diesen und
einem Vertreter des Einzelhandels, die Erhebung von Ansprüchen gegen Mit-
glieder· des Vorstandes,
einem Vertreter der Verbrauchergenossen-
schaften, 4. die Zustimmung zum Haushalts- (Wirt-
schafts- und Stellen-) Plan,
vier Vertretern der Verbraucher.
5. die Prüfu:Q.g und die Genehmigung des
Die Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise
Jahresabschlusses und des Geschäftsberich-
sind namentlich zu benennen. Für jeden Vertreter
tes (§ 18 Abs. 2),
ist für den Fall seiner Verhinderung ein ständiger
Stellvertreter namentlich zu benennen. 6. das Recht, dem Bundesminister Vorschläge
über die Verwendung von Uberschüssen
§ 8 und über die Deckung eines Verlustes zu
machen,
Bildung des Verwaltungsrates
7. die Beschlußfassung über sonstige ihm vom
(1) Die Vertreter der Bundesminister (§ 7 Nr. 1 Vorstand oder dem Bundesminister im
und 2) werden von dem zuständigen Bundesminister Rahmen des § 15 des Milch- und Fett-
ernannt und abberufen. gesetzes vorgelegten Angelegenheiten.
(2) Die Vertreter der Obersten Landesbehörden
(3) Zu den grundsätzlichen Fragen des Absatzes 2
(§ 7 Nr. 3) werden vom Bundesrat bestimmt und
Nr. 1 gehören insbesondere:
abberufen.
(3) Die Vertreter der Lal)dwirtschaft, des Import- 1. die Beschlußfassung über die Aufstellung
handels, der Butterabsatzgenossenschaften, der von Grundsätzen, nach denen von dem
Molkereigenossenschaften, der Privatmolkereien, Ubernahmerecht nach § 15 Abs. 3 des
des Ernährungshandwerks, des Großhandels, des Mild1~ und Fettgesetzes Gebrauch gemacht
Einzelhandels und der Verbrauchergenossenschaften werden soll,
werden von deren berufsst.ändischen Spitzenorgani- 2. die Beschlußfassung über die Durchführung
sationen, die Vertreter der Verbraucher von den der Vorratshaltung nach Maßgabe des § 15
Spitzenverbänden der Gewerkschaften und der Abs. 5 des Mikh- und Fettgesetzes,
Hausfrauen vorgeschlagen und vom Bundesminister
bestellt. Ebenso wird eine entsprechende Anzahl
3. die Genehmigung von allgemeinen Ge-
ständiger Stellvertreter vorgeschlagen und bestellt. schäftsbedingungen für Verträge der Ein-
Die Bestellung erfolgt auf zwei Jahre. Mit dem fuhr- und Vorratsstelle,
31. März eines jeden Jahres, erstmalig mit dem i 4. die Zustimmung zu Maßnahmen nach § 2
31. März 1952, scheidet die Hälfte der berufenen Abs. 2 Satz 3,
Nr. 14 ...::... Tag der··A:usgabe: ·Bonn; den 2·1. März 1951 205
5. die Entscheidung über das• Eingehen von § 12
Verbindlichkeiten zum Zwecke der Finan- Schriftliche Beschlußfassung des
zierung von Geschäften, die der Einfuhr- Verwaltungsrates
und Vorratsstelle obliegen, soweit die ein-
zelne Verbindlichkeit den Betrag von In dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschluß-
1 000 000.-- Deutsche Mark übersJ~igt. fassung zulässig. Sie wird vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrates uncl im Falle seiner Verhinderung
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates und die vom stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt.
Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes
Für die Stimmabgabe ist eine angemessene Frist zu
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers. gewähren, Das Ergebnis der Beschlußfassung ist
dem Bundesminister, dem Vorstand und den Mit-
§ 10
gliedern des Verwaltungsrates unverzüglich mitzu-
Vertretung des Verwaltungsrates teilen. Die Bestilllmungen des § 11 Abs. 7 und 9
finden Anwendung.
Sofern der Verwaltungsrat zur Vertretung der
§ 13
Einfuhr- und Vorratsstelle befugt ist, ist der Vor-
sitzende oder bei dessen Verhinderung der stell- Auskunftsrecht und ~pflicht des
vertretende Vorsitzende zur Abgabe der erforder- VerwaÜungrates
lichen Erklärungen ermächtigt. An. ihn sind Erklä- (1) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, jederzeit
rungen, die für den Verwaltungsrat bestimmt sind, und unbeschränkt vom Vorstand Auskunft über die
zu ridlten. Geschäftsführung, die Vorlage der notwendigen
§ 11 Unterlagen und Aufzeichnungen und die Einsicht in
die· Geschäftsbücher zu verlangen. Er kann durch
Sitzungen des Verwaltungsrates einzelne, von ihm zu bestimmende Mitglieder die
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusam- Geschäftsbücher, den Kassenbestand und die Be·
men. Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon stände an Wertpapieren und Waren überprüfen.
einmal innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß (2) Er ist verpflichtet, dem Bundesminister auf
des Geschäftsjahres zusammentreten. dessen Verlangen jederzeit und unbesdlränkt Aus-
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden kunft über seine Tätigkeit zu geben und ihm sämt-
vom Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung liche notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen
vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. vorzuiegen.
(3) Der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung § 14
der stellvertretende Vorsitzende hat den Verwal- Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
tungsrat einzuberufen, wenn der Bundesminister,
mindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
oder der Vorstand es beantragen. ordnung.
§ 15
(4) Die Einladung soll mindestens eine Wodle vor
dem Sitzungstage durch eingeschriebenen Brief er- Ausschüsse des Verwaltungsrates
folgen. Ihr ist die Tagesordnung beizufügen. In drin- Der Verwaltungsrat· kann zur Vorbereitung und
genden Fällen kann von der Einhaltung der Frist zur Durchführung von Beschlüssen besondere Aus-
von einer Woche abgesehen werden. schüsse aus seinen Mitgliedern bilden.
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn
mindestens dreizehn Mitglieder, davon fünf Mit- § 16
glieder gemäß § 7 Nr. 1 bis 3, anwesend sind.
Bevollmächtigte
(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht
öffentlich. Zur Vertretung der Einfuhr- und Vorratsstelle
können nach Bedarf aus dem Kreis ihrer Dienst-
(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen
angehörigen Bevollmächtigte auf Vorsdllag des
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Vorstandes durch den Verwaltungsrat bestellt
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
werden. Der Verwaltungsrat kann sie jederzeit ab-
sitzenden den Ausschlag.
berufen. Ihre Bestellung und Abberufung sowie der
(8) Uber Angelegenheiten, die die Tagesordnung Umfang der Vollmacht sind im Bundesanzeiger be-
der Einladung (Absatz 4) nicht aufführt, darf nur kanntzugeben.
mit Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder be-
§ 17
raten und beschlossen werden.
(9) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich Verschwiegenheitspflicht
an der Beratung und Abstimmung in eigener Sache (1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Dienst-
nicht beteiligen. angehörigen der Einfuhr- und Vorratsstelle und die
(10) Uber die Sitzungen des Verwaltungsrates ist Mitglieder des Verwaltungsrates sind vorbehaltlich
eine Niederschrift innerhalb einer Woche zu ferti- der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige
gen, die vom Vorsitzenden und vom Protokoll- von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über Einrich-
führer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende kann tungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre
als Protokollführer mit der Niederschrift einen Tätigkeit im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes,
Dienstangehörigen der Einfuhr- und Vorratsstelle der darauf beruhenden Bestimmungen oder der
beauftragen. Die Niederschrift ist dem Bundes~ Satzung zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegen-
minister, dem Vorstand und den Mitgliedern des heit zu bewahren und sich der Mitteilung oder der
Verwaltungsrates unverzüglich zu übersenden. Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheim-
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
nissen zu enthalten. Sie sind nach § 1 der Verord- § 19
nung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht: Geschäftsjahr
beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) auf gewissenhafte Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. März 1952.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ver- § 20
pflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrates, ein Gebühren
Vorstandsmitglied verpflichtet die Dienstangehöri-
gen der Einfuhr- und Vorratsstelle. (1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt
die Einfuhr- und Vorratsstelle nach einer Gebühren-
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auch ordnung (§ 19 des Milch- und Fettgesetzes) von den
zuständig, die Genehmigung zur Aussage als Zeuge, Einführern Gebühren.
Sachverständiger oder Partei in gerichtlichen Ver- (2) Die Beitreibung der Gebühren erfolgt nach
fahren zu erteilen. den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
ihrer Durchführungsbestimmungen.
Vierter Abschnitt
§ 21
Wirtschaftsführung
Finanzierung
§ 18 (1) Die Kosten, die durch die Erfüllung der Auf-
Haushalts- und Wirtschaftsführung, gaben entstehen, werden aus Haushaltsmitteln,
Rechnungslegung Uberschüssen oder sonstigen Mitteln bestritten.
(2) Zum Zwecke der Finanzi~rung können Kre-
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung dite aufgenommen werden, soweit deren Kosten
sowie die Rechnungslegung gelten sinngemäß die aus den Mitteln des Absatzes 1 gedeckt werden
Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung vom können. Die Einfuhr- und Vorratsstelle kann zur
31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17), Finanzierung der Vorratshaltung ein Eigenkapital
die Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden bilden, dessen Höhe der Bundesminister im Ein-
vom 11. Februar 1929 (Reichsministerialbl. S. 49) vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
und der Rechnungslegungsordnung für das Reich bestimmt.
vom 7. Juli 1929 (Reichsministerialbl. S. 439). Die
Bücher sollen nach den Regeln der doppelten kauf- (3) Das Ein9ehen einer Verbindlichkeit zum
Zwecke der Finanzierung von der Einfuhr• und
männischen Buchführung geführt werden.
Vorratsstelle obliegenden Geschäften bedarf der
(2) Der Jahresabschluß (Bilanz), die Gewinn- _und Zustimmung des Verwaltungsrates, sofern die ein-
Verlustrechnung und der Geschäftsbericht sind nach zelne Verbindlichkeit den Betrag von 1 000 000.-
Genehmigung durch den Verwaltungsrat dem Deutsche Mark übersteigt.
Bundesminister spätestens sechs Monate nach Ab- {4) Bußgelder dürfen zur Deckung der Kosten
lauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Zwischen- der Absätze 1 und 2 nicht herangezogen werden.
bilanzen sind nach den Weisungen des Bundes- Sie sind zur haushaltsmäßigen Vereinnahmung
ministers aufzustellen. abzuführen.
(3) Die Dienstverhältnisse für die Dienstangehö- (5) Uber die Verwendung von Uberschüssen ent•
rigen der Einfuhr- und Vorratsstelle regeln sich scheidet die Bundesregierung.
nach den Bestimmungen rler Allgemeinen Tarif-
ordnung für Arbeitnehmer' im öffentlichen Dienst § 22
(ATO), der Tarifordnung A für Arbeitnehmer im Rechnungsprüfung
öffentlichen Dienst (TO.A) und der Tarifordnung B
(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle unterliegt der
für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (TO.B)
oder der an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof
gemäß § 88 Abs. 3 Reichshaushaltsordnung.
(4) Sofern es sich aus Gründen der Verwaltungs- (2) Die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern hat
vereinfachung und Kostenersparnis als zweckmäßig im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu
erweisen sollte, einzelne Verwaltungsaufgaben für erfolgen.
alle oder mehrere Einfuhr- und Vorratsstellen von § 23
einer Einfuhr- und Vorratsstelle oder einer gemein-
samen Verwaltungsstelle ausführen zu lassen, Liquidation
bleibt eine entsprechende Regelung, die der Geneh- Im Falle der Auflösung der Einfuhr- und Vor-
migung des Bundesministers bedarf, vorbehalten. ratsstelle fällt das Vermögen dem Bund zu.
Nr. 14 - Tag de:r Ausgabe: Bonn, den 21. März.1951 209
3. die in der Zeit vom 23. Juni bis 12. August
Bekanntmachung 1951 in Köln stattfindende „Große Gesund-
über den Schutz von Erfindungen, heits-Ausstellung Köln 1951 ".
Mustern und Warenzeichen auf Bonn, den 20. März 1951.
Ausstellungen. Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Vom 20. März 1951.
Berichtigung.
1
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2LMärz 1951 207
Zweite Durchführungsverordnung -zum Getre1degesetz:
Bestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide
sowie Erweiterung der Anbietungspflicht, Meldepflicht.
Vom 7. März 1951.
Auf Grund der §§ 1, 3, 5, 8, 17, 18, 20 und 21 des Grieß, Backschrot) hergestellt werden, die den
Getreidegesetzes vom 4. November 1950 (Bundes- nachstehenden Aschegehalt .aufweisen:
gesetzbl. S. 721) wird mit Zustimmung des Bundes- Normaler Zu- Zu-
rates verordnet: Asche- lässiger lässiger
gehalt Mindest- Höchst-
§ 1 Type
,i.v.H. asche- asche-
gehalt gehalt
Verwendung von Brotgetreide i.v.H. i.v.H.
(1) Brotgetreide darf nicht zu Futterzwecken feil- 1150 (Roggenmehl) 1.150 1.100 1.250
gehalten, abgegeben, erworben oder sonst in den
Verkehr gebracht werden. Das von dem Erzeuger 1370 (Roggenmehl) 1.370 1.300 1.450
in den Verkehr gebrachte Brotgetreide darf nicht 1740 (Roggenmehl) 1.740 1.640 1.790
verfüttert oder zu Futterzwecken vermischt oder
1800 (Roggenbackschrot) 1.800 1.650 2.000
verarbeitet werden.
550 (Weizendunst) 0.550 0.490 0.580
(2) Brotgetreide darf zur Herstellung von Brannt-
wein nicht vermischt oder verarbeitet, zu diesem 550 (Weizengrieß) 0.550 0.490 0.580
Zweck nicht feilgehalten, abgegeben, erworben 550 (Weizenmehl) 0.550 0.490 0.580
oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
812 (Weizenmehl) 0.812 0.800 0.850
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
auch für Brotgetreide, das aus dem Ausland ein- 1050 (Weizenmehl) 1.050 1.000 1.150
geführt oder aus sonstigen Gebieten in das Bun- 1200 (Weizenmehl) 1.200 1.160 1.350
desgebiet verbracht worden ist.
1600 (Weizenmehl) 1.600 1.550 1.750
(4) Die Vorschrifien der Absätze 1 bis 3 gelten
1700 {Weizenbackschrot) 1.700 1.600 1.900
auch für Erzeugnisse aus Brotgetreide mit Aus-
nahme von Kleie und Futtermehl. 1100 (Roggengemengemehl) 1.100 1.000 1.200
(5) In Einzelfällen· können die Obersten Landes- 1190 (Roggengemengemehl) 1.190 1.090 1.290
behörden für Ernährung und Landwirtschaft 1550 (Roggengemengemehl) 1.550 1.450 1.650.
(Oberste Landesbehörde) oder die von ihnen be-
stimmten Stellen durch schriftliche Erlaubnis Aus- (3) Weizengrieß und Weizendunst im Sinne des
nahmen von dem Verbot in Absätzen 1 bis 4 zu- Absatzes 2 müssen nach folgenden Verfahren her-
lassen, wenn das Getreide oder die Erzeugnisse gestellt sein:
nicht für die menschliche Ernährung geeignet sind. 1. Weizengrieß:
(6) Die Angehörigen des Zollaufsichtsdienstes a) Das zu verarbeitende Mahlgut muß
sind berechtigt, in den Brennereien die Beachtung vollständig durch Grießgaze 24 fallen,
der Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nachzuprüfen.
Ihnen ist auf Verlangen eine nach Absatz 5 erteilte b} der Rückstand auf der sodann zu be-
Erlaubnis vorzuweisen. nutzenden Grießgaze 58 muß mehr als
25 vom Hundert der Mahlgutmenge zu
§ 2 a betragen,
Vermahlung von Roggen und Weizen c) durch die alsdann zu verwendende
Mehlgaze 7 + + + dürfen höchstens
(1) In der Handels-, Lohn- und Umtauschmüllerei 10 vom Hundert der Mahlgutmenge zu
ist Roggen bei der Verarbeitung zu Mehl oder a fallen.
Backschrot mit einer durchschnittlichen Gesamtaus-
beute von mindestens 82 vom Hundert, Weizen 2. Weizendunst:
bei der Verarbeitung zu Grieß, Dunst, Mehl oder · a) Das zu verarbeitende Mahlgut muß
Backschrot mit einer durchschnittlichen Gesamtaus- vollständig durch Grießgaze 50 fallen,
beute von mindestens 83 vom Hurtdert, gerechnet
b) der Rückstand auf der sodann zu be-
vom Gewicht des gereinigten und mahlfertigen
nutzenden Grießgaze 58 muß weniger
Getreides, auszumahlen. Der Reinigungsverlust
als 25 vom Hundert der Mahlgutmenge
darf durchschnittlich in der Handelsmüllerei nicht
zu a betragen,
mehr als zwei vom Hundert, in der Lohn- und Um-
tauschrnüllerei für Selbstversorger nicht mehr als c) durch die alsdann zu verwendende
vier vom Hundert des Gewichtes des ungereinig- Mehlgaze 10 + + + dürfen höchstens
tPn r:!t:litrolrloc:o 1'"\.n-f-r':.ll"TF'\,.., n - ..... T"\ ....... -.1..... ..........1--!.LL .-l-- ~-
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
§ 3 3. die Verarbeitung von Mahlerzeugnissen:
Mischverbot für Mehlhandelsbetriebe Betriebe, die Teigwaren herstellen;
Mehlhandelsbetriebe dürfen die in § 2 Abs. 2 ge- 4. die Vorräte an Malz:
nannten Mahlerzeugnisse nur in unveränderter Zu- Mälzereien (Handels- und Brauerei-
sammensetzung weiter veräußern. mälzereien);
5. die Vorräte an Mahlerzeugnissen und
§ 4
Schälm ühlenerzeugnissen:
Mühlenstelle
Mahlmühlen, Schälmühlen, Importeure,
Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung Mehlgroßhändler, Bäckereieinkaufsgenos-
der Bestimmu.ngen des § 2 zu überwachen. Solq.nge senschaften. Betriebe, die Teigwaren
die Mühlenstelle ihre Tätigkeit nicht aufgenommen oder Nährmittel herstellen;
hat, obliegt die Dberwachung den Obersten Lan- 6. die Vorräte an Teigwaren, Kaffee-Ersatz
desbehörden oder den von ihnen bestimmten und Stärke:
Stellen. Der Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten (Bundesminister) gibt den Betriebe, die Teigwaren, Kaffee-Ersatz
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Sinne oder Stärke herstellen.
des Satzes 2 im Bundesanzeiger bekannt.. (2) Getreide im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
§ 5 und 2 ist Roggen einschließlich \Vintermenggetreide,
Weizen, Spelz {Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn,
Erweiterung der Anbietungspflicht
Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide,
Die Vorschriften des § 8 Abs. 1, 3, 4 und 6 des Mais, Milocorn, Buchweizen, Hirse, Reis.
Getreidegesetzes sind auf Mehl, Grieß, Dunst, Back-
(3) Die Meldungen sind auf den vom Bundes-
schrot,. Reis anzuwenden.
minister vorgeschriebenen Formblättern für den
§ 6 von ihm vorgeschriebenen Zeitraum zu erstatten.
Meldepflicht (4) Die Obersten Landesbehörden bestimmen,
(1) Es habE->n zu melden: an welche Stelle und zu welchem Zeitpunkt die
Meldungen einzusenden sind. Betriebe, die Schäl-
1. die vom Erzeuger übernommenen inlän- mühlenerzeugnisse, Teigwaren, Kaffee-Ersatz oder
dischen Getreidemengen sowie die Vor- Stärke herstellen, haben eine Ausfertigung der
räte an inländischem, aus dem Ausland Meldung bis zum fünften Tage eines jeden Ka-
eingeführtem oder aus sonstigen Gebieten lendermonats unmittelbar an den Bundesminister
in das Bundesgebiet verbrachtem Getreide: einzureichen.
Mahlmühlen, Schälmühlen, Mälzereien (5) Die Öbersten Landesbehörden werden er•
(Handels- und Brauereimälzereien), Im- mächtigt, von Back.betrieben (Bäckereien, Brotfapri•
porteure, Getreidehändler, landwirtschaft- ken, Konsumgenossenschaften) Meldungen über
liche Genossenschaften, Brennereien, ihre Vorräte an Mahlerzeugnissen anzufordern.
Mischfuttermittelhersteller, Betriebe, die
Nährmittel, Kaffee-Ersatz oder Stärke § 7
herstellen;
Strafbestimmung
2. die Verarbeitung inländischer, aus dem
Ausland eingeführter oder aus sonstigen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
Gebieten in das Bundesgebiet verbr_achter werden nach § 21 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5 des Ge-
Getreidemengen: treidegesetzes bestraft.
Mahlmühlen, Schälmühlen, Mälzereien § 8
(Handels- und Brauereimälzereien), Bren-
Inkrafttreten
nereien, MischfuttermittelhersteHei,-, Be-
triebe, die Nährmittel, Kaffee-Ersatz Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
oder Stärke herstellen: kündung in Kraft.
Bonn, den 7. März 1951.
Der Bundesminister für Ernährung.
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Nr. 14 - Tag cle:r Ausgabe: Bonn, den 21. März.1951 209
Bekanntmachung 3. die in der Zeit vom 23. Juni bis 12. August
1951 in Köln stattfindende „Große Gesund-
über den Schutz von Erfindungen, heits-Ausstellung Köln 1951 ".
Mustern und Warenzeichen auf Bonn, den 20. März 1951.
Ausstellungen. Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Vom 20. März 1951.
Berichtigung.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und In § 4 Abs. 1 der Satzung der Einfuhr- und Vor-
ratsstelle für Getreide und Futtermittel - Erste
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
3. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 82) - ist
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vor den Worten „ zwei stellvertretenden Mitglle-
wird bekanntgemacht: dern" das Wort „höchstens" einzufügen .
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- .Bonn, den 17. März HJ5L
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Der Bundesminister für Ernährung,
Warenzeichen tritt ein für: Landwirtschaft und Forsten
1. die in der Zeit vom 1. bis 5. April 1951 in Im Auftrag
Wiesbaden stattfindende „Ausstellung an- Dr. St a ab
läßlich der 57. Tagung der Deutschen Ge-
Druckfehlerberichtigung
sellschaft für innere Medizin";
zum Gesetz über das Wohnungseigentum und das
2. die in der Zeit vom 27. Mai bis 3. Juni Dauerwohnrecht - Wohnungseigentumsgesetz -
1951 in Hamburg stattfindende „41. Wan- (Bundesgesetzbl. I S. 175)'.
derausstellung der Deutschen Landwirt- In § 1 Abs. 3, Zeile 3, muß es statt „Mieteigen-
schafts-Gesellschaft"; tumsanteil" heißen „Miteigentumsanteil".
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun•
des~esetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Redltsverordnungen 1:nk.rait~ Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung PR Nr. 14/51 über die Preise für Qualitäts-
feinbleche St VIII-X (DIN 1623). Vom 13. März 1951. t. 3. St 53 16. 3. 51
Verordnung PR Nr. 15/51 zur Änderung der Anordnung
PR Nr. 135/48 über die Preise für Schrott, Gußbruch und
Nutzeisen vom 8. 12. 1948. Vom 13. März 1951. 17. 3,. 51 53 16. 3. 51
Verordnung PR Nr. 11/51 zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung PR Nr. 59/50 über Getreidepreise für die
Monate Oktober 1950 bis Juni 1951. Vom 16. März 1951. 21. 3. 51 55 20. 3. 51
Verordnung PR Nr. 16/51 zur Ergänzung und Änderung
der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung
nach der Währungsreform und der Anordnung PR Nr.
84/49 über die Preisbildung für eingeführte Güter. Vom
16. März 1951. 21. 3. 51 55 20. 3. 51
Anordnung Stahl Nr. 1/51. Vom 9. März 1951 22. 3. 51 56 21. 3. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf über das
Verbot des Erwerbens und Veräußerns von Waren im
Umherziehen im Zollgrenzbezirk des Regierungsbezirks
Düsseldorf. Vom 5. März 1951. 22. 3. 51 56 21. 3. 51
Nr. 14 - Tag cle:r Ausgabe: Bonn, den 21. März.1951 209
Bekanntmachung 3. die in der Zeit vom 23. Juni bis 12. August
1951 in Köln stattfindende „Große Gesund-
über den Schutz von Erfindungen, heits-Ausstellung Köln 1951 ".
Mustern und Warenzeichen auf Bonn, den 20. März 1951.
Ausstellungen. Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Vom 20. März 1951.
Berichtigung.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und In § 4 Abs. 1 der Satzung der Einfuhr- und Vor-
ratsstelle für Getreide und Futtermittel - Erste
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
3. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 82) - ist
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vor den Worten „ zwei stellvertretenden Mitglle-
wird bekanntgemacht: dern" das Wort „höchstens" einzufügen .
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- .Bonn, den 17. März HJ5L
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Der Bundesminister für Ernährung,
Warenzeichen tritt ein für: Landwirtschaft und Forsten
1. die in der Zeit vom 1. bis 5. April 1951 in Im Auftrag
Wiesbaden stattfindende „Ausstellung an- Dr. St a ab
läßlich der 57. Tagung der Deutschen Ge-
Druckfehlerberichtigung
sellschaft für innere Medizin";
zum Gesetz über das Wohnungseigentum und das
2. die in der Zeit vom 27. Mai bis 3. Juni Dauerwohnrecht - Wohnungseigentumsgesetz -
1951 in Hamburg stattfindende „41. Wan- (Bundesgesetzbl. I S. 175)'.
derausstellung der Deutschen Landwirt- In § 1 Abs. 3, Zeile 3, muß es statt „Mieteigen-
schafts-Gesellschaft"; tumsanteil" heißen „Miteigentumsanteil".
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun•
des~esetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Redltsverordnungen 1:nk.rait~ Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung PR Nr. 14/51 über die Preise für Qualitäts-
feinbleche St VIII-X (DIN 1623). Vom 13. März 1951. t. 3. St 53 16. 3. 51
Verordnung PR Nr. 15/51 zur Änderung der Anordnung
PR Nr. 135/48 über die Preise für Schrott, Gußbruch und
Nutzeisen vom 8. 12. 1948. Vom 13. März 1951. 17. 3,. 51 53 16. 3. 51
Verordnung PR Nr. 11/51 zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung PR Nr. 59/50 über Getreidepreise für die
Monate Oktober 1950 bis Juni 1951. Vom 16. März 1951. 21. 3. 51 55 20. 3. 51
Verordnung PR Nr. 16/51 zur Ergänzung und Änderung
der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung
nach der Währungsreform und der Anordnung PR Nr.
84/49 über die Preisbildung für eingeführte Güter. Vom
16. März 1951. 21. 3. 51 55 20. 3. 51
Anordnung Stahl Nr. 1/51. Vom 9. März 1951 22. 3. 51 56 21. 3. 51
Verordnung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf über das
Verbot des Erwerbens und Veräußerns von Waren im
Umherziehen im Zollgrenzbezirk des Regierungsbezirks
Düsseldorf. Vom 5. März 1951. 22. 3. 51 56 21. 3. 51
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
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BUNDESGESETZBLATT ~'
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~ Jahrgänge 1949 und 1950 ]
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~ (in einem Band gebunden, Halbleinen, Rücken mit Goldschrift) :,
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~ DEUTSCHES HANDELS-ARCHIV ~
~~ Sammlung von Handelsabkommen, Zolltarifen und sonstigen Vorschriften ~
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~ über den zwischenstaatlichen Handelsverkehr ~
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~ Herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft ~
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