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Bundesgesetzblatt
Teil I
.1931 A u s g e g e h e n zu Bon n am 1 9. · M li r z 1 9 5 1 Nr. 13
Tag I n h a 1t : Seite
15. 3. 51 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) • 175
14. 3. 51 Gesetz über Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unte~bringung der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
14. 3. 51 Gesetz über die Höherversicherung ln den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten 188
14. 3. 51 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzer-
tabaks im Erntejahr 1950 . . . . . . . • 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 189
14. 3. 51 Verordnung zur Oberführung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen
Zone . . . . . . • . . • . • . . • • . . . . . . . . . . . • . 190
In Teil II, Nr. 4, ausgegeben am 15. März 1951, sind verkündet: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im FechnungsJahr 1950. - Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über Sdlifferdienstbücher. - Verordnung zur Änderung der Schiffahrtpolizeiverordnung für das deutsche
Rheinstromqebiet. - Außerdem ist das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundes-
bahn, verkündet im Bundesqesetzbl. I S. 155, nachrichtlich abgedruckt.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz).
Vom 15. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1 § 3
schlossen: Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
I. Teil (1) Das Miteigentum (§ 1008 des BürgerHchen 1
Wohnungseigentum Gesetzbuches) an einem Grundstück kann durch
Vertrag der Miteigentümer in, der Weise be-
§ 1 schränkt' werden, daß jedem der Miteigentümer
Begriffsbestimmungen abweichend von § -93 des Bürgerlichen Gesetzbuches
das Sondereigentum an einer bestimmten Woh-
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Woh- nung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden
nungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohn- bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstüdc
zwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das errichteten oder zu errichtenden Gebäude einge-
Teileigentum begründet werden. räumt wird.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum (2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden,
an einer Wohnung in Verbindung mit dem Mit- wenn die Wohnungen- oder sonstigen Räume in sich
eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- abgeschlossen sind.
tum, zu dem es gehört. § 4
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht Formvorschriften
zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Ge-
bäudes in Verbindung mit dem Mieteigentumsante.il (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des
an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten
gehört. über den Eintritt der Rechtsänderung und die Ein•
(4) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses tragung in das Grundbuch erforderlich.
Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, An- (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung
lagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann
im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten nicht unter einer Bedingq.ng oder Zeitbestimmung
stehen. eingeräumt oder aufgehoben werden.
(5) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil
über das Wohnungseigentum entsprechend. verpflichtet,. Sondereigentum einzuräumen oder
aufzuheben, gilt § 313 des Bürgerlichen Gesetz-
1. Absd,nitt buches entsprechend.
§ 5
Begründu?g des Wohnungseigentums
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
§ 2
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die
Arten der Begründung
gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des
Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt
T0ilung (§ 8) begründet. werden können, ohne daß dadurch das gemein-
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
schaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die
beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigen- Vorschriften über Wohnungsgrundbücher ent-
tümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus sprechend.
beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Ge- § 8
bäudes verändert wird. Teilung durch den Eigentümer
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch
oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anl~gen Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigen-
und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Ge- tum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in
brauen der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sonder-
Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an
sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden nid:lt zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räu-
Räume befinden. m€n in einem auf dem Grundstück errichteten oder
(3) Die Wohnungseigentümer können verein- zu errichtenden Gebäude verbunden ist.
baren, daß Bestandteile des Gebäudes, die Gegen- (2} Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschrif•
stand des Sondereigentums sein können, zum ge- ten des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1,
meinschaftlichen Eigentum gehören. 3 bis 5 entsp~echend. Die Teilung wird mit der
(4) Vereinbarunge·n über das Verhältnis der Anlegung der \"lohnungsgrundbüdler wirksam.
Wohnungseigentümer untereinander können nach § 9
den Vorsc:hriften des 2. und 3. Abschnittes zum
Schließung der Wohnungsgrundbücher
Inhalt des Sqndereigentums gemacht werden.
(1) Die Wohnungsgrundbümer werden ge-
§ 6 schlossen:
1. von Amts wegen, wenn die Sondereigen-
Unselbstän~igkeit des Sondereigentums
tumsrechte gemäß § 4_ aufgehoben werden,
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigen-
2. auf Antrag sämtlicher Wohnungseigen•
tumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder
tümer, wenn alle Sondereigentumsrechte
belastet werden.
durch völlige Zerstörung _des Gebäudes
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken gegenstandslos geworden sin.d und der
sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum. Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung
der Baubehörde erbracht ist;
§ 7 3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich
Grundbuchvorschriften sämtliche Wohnungseigentumsrechte in
einer ·Person vereinigen.
(1) Im Falle des § 3 Abs. t wird für jeden Mit- (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit
eigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes dem Rechte eines Dritten belastet, so werden die
Grundbudtblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigen- allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Auf-
tumsgrundbudt) angelegt. Auf diesem ist das zu hebung des Sondereigentums die Zustimmung des
dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigen- Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht
tum und als Beschränkung des Miteigentums die berührt.
Einräumung' der zu den anderen Miteigentums- (3) Werden die Wohnungsgrundbücher ge ..
anteilen gehörenden Sondereigentum.sredlte einzu- schlossen, so wird für das Grundstück ein Grund-
tragen. Das Grundbumblatt des Grundstücks wird buchblatt nach den allgemeinen Vorschriften an-
von Amts wegen geschlossen. gelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, so-
(2) Von der Anlegung besonderer Grundbuch- weit sie nicg.t bereits aufgehoben sind, mit der
blätter kann abgesehen werden, wenn hiervon Anlegung des Grundbuchblatts.
Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Falle
ist das Grundbuchblatt als gemeinschaftliches 2. Abschnitt
Wohnungsgrundbudl .{Teileigentumsgrundbuch) zu
bezeichnen. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
(3} Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes § 10
und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die
Allgemeine Grundsätze
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer
(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen
untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften·
beizufügen:
dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vor-
unt:l Siegel oder Stempel versehene Bau- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
zeichnung, aus der die Aufteilung des Ge- Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können
bäudes sowie die Lage und Größe der im von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende
Sondereigentum. und der im gemeinschaft- Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes
lichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ausdrücklich bestimpit ist.
1
ersichtfü:h ist {Aufteilungsplan); (2) Vereinbarungen, durch die die Wohnungs-
2. eine. Besdieiaigung der Baubehörde, daß eigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergän-
die· Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vor- zung oder Abweichung von Vorschriften dieses Ge-
liegen. setzes regeln, sowie die Abänderung oder Auf-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .19. März 1951 177
hebung solcher Vereinbarungen wirken gegen den (2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mit-
Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach
wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den son-
Grundbuch eingetragen sind. stigen Nutzungen des gell}einsc:haftlichen Eigen•
(3) Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß tums gebührt jedem Wohnungseigentümer ein An-
§ 23 und Entscheidungen des Richters gemäß § 43 teil nach Maßgabe des § 16.
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sonder-
nachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der § 14
Eintragung in das Grundbuch.
Pflichten des Wohnungseigentümers
(4) Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über
die nach diesem Gesetz oder nach einer Verein- Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
barung der Wohnungseigentümer durch Stimmen- 1. die im Sondereigentum stehenden Ge-
mehrheit beschlossen werden kann, wirken, wenn bäudeteile so instand zu halten und von
sie auf Grund eines mit solcher Mehrheit gefaßten diesen sowie von dem gemeinschaftlichen
Beschlusses vorgenommen werden, auch für und Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch
gegen die Wohnungseigentümer, die gegen den zu machen, daß dadurch keinem der an-
Beschluß gestimmt oder an der Beschlußfassung· deren Wohnungseigentümer über das bei
nicht mitgewirkt haben. einem geordneten Zusammenleben unver-
meidliche Maß hinaus ein Nachteil er-
§ 11 wächst;·
Unauflöslichkeit der Gemeinschaft 2. für die Einhaltung der in Nr. 1 bezeich-
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Auf- neten Pflichten durch Personen zu sorgen,
hebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch die seinem Hausstand oder Geschäfts-
für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine betrieb angehören oder denen er s·onst die
abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zu- Benutzung der im Sonder- oder Miteigen-
lässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zer- tum stehenden Grundstücks- oder Ge-
stört wird und eine Verpflichtung zum Wieder- bäudeteile überläßt;
aufbau nicht besteht. 3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 stehenden Gebäudeteile und _das gemein-
des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie das Recht des schaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie
Konkursverwalters (§ 16 Abs. 2 der Konkursord- auf einem nach Nrn. 1, 2 zulässigen Ge-
nung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- brauch beruhen;
langen, ist ausgeschlossen. 4. das Betreten und die Benutzung der im,
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile
§ 12 zu ges,tatten, soweit dies zur Instand-
haltung und Instandsetzung des gemein-
Verii ußerungsbeschränk ung
schaftlichen Eigentums erforderlich ist; der
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann verein- hierdurch entstehende Schaden ist zu er-
bart werden, daß ein Wohnungseigentümer zur setzen.
Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zu- § 15
stimmung anderer Wohnungseigentümer oder
eines Dritten bedarf. Gebrauchsregelung
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wich- (1) Die Wohnungseigentümer können den Ge-
tigen Grunde versagt werden. Durch Vereinbarung brauch des Sondereigentums und des gemeinschaft-
gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer lichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch (2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Ab-
auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden. satz 1 entgegensteht, können die Wohnungseigen-
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ge- tümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaf-
troffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungs- fenheit der im Sondereigentum stehenden Ge-
eigentums und ein Vertrag, durch den. sich der bäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums
Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräuße- entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch be-
rung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die schließen.
erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechts- (3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Ge-
geschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung brauch der im Sondereigentum stehenden Gebäude-
im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den teile und des gemeinschaftlichen Eigentums ver-
Konkursverwalter gleich. langen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und
Beschlüssen und, soweit sich die .Regelung hieraus
§ 13
nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der
Rechte des Wohnungseigentümers Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen ent-
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit spricht.
nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen- § 16
stehen, mit den im Sondereigentum stehenden Ge-
bäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere Nutzungen, Lasten und Kosten
diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein sei-
sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwir- nem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzun-
kungen ausschließen. gen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil
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bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grund- (4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann
budtordnung im Grundbuch. eingetragenen Ver- durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer-nicht
hältnis der Miteigentumsanteile. eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen
Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die § 19
Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die
Wirkung des Urteils
Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, son-
stigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen {l) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigen-
Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach tümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums
dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) verurteilt wird, ersetzt die für die freiwillige Ver-
zu tragen. steigerung des Wohnungseigentums und für die
(3) Ein Wohnungseigentümer, der einer. Maß- Ubertragun_g des Wohnungseigentums auf den Er-
nahme nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist steher erforderlichen Erklärungen. Aus dem Urteil
nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die findet zugunsten des Erstehers die Zwangsvoll-
auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu bean- streckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die
spruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ge-
eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. setzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung gelten entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des
Absatzes 2 gehören insbesondere Kosten eines °(2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des
Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Scha- § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis zur Erteilung des Zuschlags
deni; im Falle des § 14 Nr. 4. die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils
dadurch abwenden,· daß er die Verpflichtungen,
(5) Kosten eines Verfahrens nach § 43 gehören
wegen deren Nichterfüllung er verurteilt ist, ein-
nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des
schließlich der Verpflichtung zum Ersatz der durch
Absatzes 2.
den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren
§ 17 entstandenen Kosten sowie die fälligen weiteren
Anteil bei A uihebung der Gemeinschaft Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung
erfüllt.
Im Falle der Aufhebung der Gemeinsdiaft be-
(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle
stimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem
geschlossener Vergleich, durch den sich der Woh-
Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentums-
nungseigentümer zur Veräußerung seines Woh-
rechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft.
nungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz
Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durdi 1 bezeichneten Urteil gleich.
Maßnahmen verändert, denen der Wohnungseigen-
tümer gemäß § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, so
bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung 3. Abschnitt
des Wertes dieses Anteils außer Betracht. Verwaltung
§ 20
§ 18
Entziehung des Wohnungseigentums Gliederung der Verwaltung
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen tums obliegt den Wohnungseigentümern nadl Maß-
Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen gabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach
schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Fa1le der Bestellung
Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werdeµ eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maß-
kann, so können die anderen Wohnungseigentümer gabe des § 29.
von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigen- (2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht
tums verlangen. ausgeschlossen werden.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen
insbesondere vor, wenn § 21
1. der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
wiederholt gröblich gegen die ihm nach
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch
§ 14 obliegenden Pflichten verstößt;
Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas
2. der Wohnungseigentümer sich mit der Er- anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des
füllu1ng seiner Verpflichtungen zur Lasten- gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigen-
und Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe tümern gemeinschaftlich zu.
eines Betrages, der drei vom Hundert des
Einheitswertes seines Wohnungseigentums (2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt,
übersteigt, länger als drei Monate in Ver- ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigen-
zug befindet. lümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Ab-
(3) Uber das Verlangen nach Absatz 1 beschließen wendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum
die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr als (3} Soweit die Verwaltung des gemeinschaft-
der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigen- lichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der
tümer. Die Vorschriften des § 25 Abs. 3, 4 sind in Wohnungseigentümer geregelt ist, können die
diesem Falle nidit anzuwenden. Wohnungseigentümer eine der Besdiaffenheit des
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gemeinschaftlichen Eigentums entspredlende ord- (2) Zur Gültigkeit eines Besdl1usses ist erforder-
nungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit lich, daß der Gegenstand bei der Einberufung be-
beschließen. zeichnet ist.
(4} Jeder Wohnungseigentümer kann eine Ver- (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß
waltung verlangen, die den Vereinbarungen und gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zu-
Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem stimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären.
Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer
(4) Ein BesC'blnß ist nur ungültig, ,wenn er gemäß
nach billigem Ermessen entspricht.
§ 43 Abs I Nr 4 für ungültig erklärt ist. Der Antrag
(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines
Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechen- Monats seit der Beschlußfassung gestellt werden,
den Verwaltung gehört insbesondere: es sei denn, daß der Beschluß gegen eine Rechts-
1. die Aufstellung einer Hausordnung; vorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechts-
2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und wirksam nicht verzichtet werden kann.
Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums; § 24
3. die Feuerversicherung des gemeinschaft- Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
lichen Eigentums zum Neuwert sowie die
angemessene Versicherung der Wohnungs- (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer
eigentümer gegen Haus- und Grundbesitzer- wird von dem Verwalter mindestens einmal im
haftpflicht; Jahre einberufen.
4. die Ansammlung einer angemessenen In- (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer
standhaltungsrückstellung; muß von dem Verw alter in den durch Vereinbarung
der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im
5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans
übrigen dann einberufen werden, wenn dies schrift-
(§ 28);
lich unter Angabe des Zweckes. und der Gründe von
6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Her- mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer
stellung einer Fernsprechteilnehmereinrich- verlangt wird.
tung, einer Rundfunkempfangsanlage oder
{3) Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist
eines Energieversorgungsanschlusses zu-
der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonde-
gunsten eines \Vohnungsei9entrimers erfor-
rer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche
derlich sind.
betragen.
(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten (4) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerver-
eine Maßnahme der in Absatz 5 Nr. 6 bezeichneten sammlung führt. sofern diese nichts anderes be-
Art getroffen wird, ist. zum Ersatz des hierdurch schließt. der Verw alter.
entstehenden Schad(~ns verpflichtet.
(5) Uber die in der Versammlung gefaßten Be-
schlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die
§ 22 Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem
Besondere Auiwendungen, Wiederaufbau Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungs-
beirat. bestellt ist. auch von dessen Vorsitzenden
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen. oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder
die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Nieder-
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums schriften einzusehen.
hinausgehen, können nicht gemäß § 21 Abs. 3 be-
schlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.
§ 25
Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu
solchen Maßnahmen ist insoweit nicht erforderlich, Mehrheitsbeschluß
als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über (1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten,
das in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt über die die Wohnungseigentümer durch Stimmen-
werden. mehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der
(2) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Absätze 2 bis 5.
Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.
Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so Steh·t ein Wohnungseigentum mehreren gemein-
kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 schaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur
beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt einheitlich ausüben.
werden. (3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn
die erschienenen stimmberechtigten Wohnungs-
§ 23 eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentums-
anteile, berechnet nach der im Grundbuch einge-
Wohnungseigentümerversammlung tragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz (4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3
oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigen- beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue
tümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein.
entscheiden können, werden durch Beschlußfassung Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe
in einer Versammlung der Wohnungseigentümer der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist
geordnet. bei der Einberufung hinzuweisen.
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimm- Vereinbarung der Wohnungseigentümer ·nicht ein-
berechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme geschränkt werden. ·
eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen (4) Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der
Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm Wohnungseigentümer von seinem Vermögen ge-
oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts- sondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder
streits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn kann von der Zustimmung eines Wohnungseigen-
betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig ver- tümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.
urteilt ist.
(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigen-
§ 26 tümern die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde
Bestellung des Verwalter~ verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungs-
macht ersichtlich ist.
(1) Uber die Bestellung und Abberufung des Ver-
walters beschließen die Wohnungseigentümer durch § 28
Stimmenmehrheit.
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(2) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in
dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels (1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalender-
auf Ant;rag eines Wohnungseigentümers oder eines jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirt-
Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Be- schaftsplan enthält:
stellung eines Verwalters hat, durch den Richter 1. die voraussichtlichen Einnahmen und Aus-
zu bestellen. gaben bei der Verwaltung des gemein-
schaftlichen Eigentums;
§ 27 2. die anteilmäßige Verpflichtung der Woh-
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters nungseigentümer zur Lasten- und Kosten-
tragung;
(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
3. die Beitragsleistung der Wohnungseigen-
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durch-'
tümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vor-
zuführen und für die Durchführung der
gesehenen Instandhaltungsrückstellung.
Hausordnung zu sorgen;
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet,
2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung
nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen
und Instandsc>tzung des gemeinschaftlichen
Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu
treffen; (3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalender-
jahres eine Abrechnung aufzustellen.
3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums erforder- (4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehr-
liche Maßnahmen zu trefien; heitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter Rech-
nungslegung verlangen.
4. gemeinschaftliche Gelder· zu verwalten.
(5) Uber den Wirtschaftsplan, die Abrechnung
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen
Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
gegen sie:
1. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbe- § 29
träge und Hypothekenzinsen anzufordern, Verwaltungsbeirat
in Empfang zu nehmen und abzuführen,
soweit es sich um gemeinschaftliche An- (1) Die Wohnungseigentümer können durch Stim-
geleg~nheiten der Wohnungseigentümer menmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbei-
handelt; rats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus
2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und
und entgegenzunehmen, die mit der laufen- zwei weiteren .Vv ohnungseigentümern als Beisitzern.
den Verwaltung des gemeinschaftlichen (2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Ver-
Eigentums zusammenhängen; walter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
3. Willenserklärungen und Zustellungen ent- (3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den
gegenzunehmen, soweit sie an alle Woh- Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kosten-
nungseigentümer in dieser Eigenschaft ge- anschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigen-
richtet sind; tümerversammlung beschließt, vom Verwaltungs-
4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung beirat geprüft und mit dessen Stellungnahme ver-
einer Frist oder zur Abwendung eines sehen werden.
sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; (4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vor-
5. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich sitzenden nach Bedarf einberufen.
geltend zu machen, sofern er hierzu durch
Beschluß der Wohnungseigentümer er- 4. Abschnitt
, mächtigt ist; Wohnungserbbaurecht
6. die Erklärungen abzugeben, die zur Vor-
. nahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichne- § 30
ten Maßnahmen erforderlich sind. (1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaft-
(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 lich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in
zustehenden Aufgaben und Befugnisse können durch der Weise beschränkt werden, daß jedem der Mit-
Nr. 13 -'-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1951 181
berechtigten das Sondereigentum an einer bestimm- (¼ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim
ten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken Heimfan (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen ge-
dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund troffen sind.
des Erli'bauredlts errimteten oder zu errichtenden § 33
Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbauredit, Inhalt des Dauerwohnrechts
Teilerbbaurecbt).
(2) Ein Erbbauberech.tigter kann das Erbbaurecht (1) Das DeG-er\\"onnredlt ist veräußerlich und ver-
in entsprechender Anwendung des § 8 teilen. erblim. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt
werden.
(3) Für jeden Anteil wfrd von Amts wegen ein
besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Woh- (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht
nungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des
§ 14 entsprechend anzuwenden.
übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teil-
erbbaurecht) die Vorsdlriften über das Wohnungs• (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaft-
eigentum (Teileigentum) entsprechend. lichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und
Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mit"-
benutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
II. Teil (4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Ver-
Dauerwohnrecht einbarungen getroffen werden über:
1 .' Art und Umfang der Nutzungen;
§ 31 2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem
Begriffsbestimmungen Dauerwohnredlt unterliegenden Gebäude-
teile;
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet
werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Be- 3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung
lastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten
Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf des Grundstücks;
dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden 4. die Versicherung des Gebäudes und seinen
Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu Wiederaufbau im Falle d~r Zerstörung;
nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht 5. Das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen
kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden bestimmter Voraussetzungen Sicherheits-
Te.il des Grundstücks erstreckt werden, sofern die leistung zu verlangen.
Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet § 34
werden, daß derjenige, zu dess,en Günsten die Be- Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohn-
lastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des berechtigten
Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende be-
stimmte Räume in einem auf dem Grundstück er- (1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers
wegen · Veränderungen oder Verschlechterungen
richteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen
(Dauernutzungsrecht). sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtig-
ten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Ge-
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vor- , stattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die
schritten über das Dauerwohnrecht entsprechend. §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuches ent-
sprechend anzuwenden.
§ 32
(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so
Voraussetzungen der Eintragung sind auf die Ansprüche des Berechtigten die für
(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vor-
Wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. schriften entsprechend anzuwenden.
(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes
und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die § 35
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. VeräußerungsbesdJ.rä:nkung
Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen bei- Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart
:zufügen: werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers
und Siegel oder Stempel versehene Bau- oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des
zeichnung, aus der die Aufteilung des Ge- § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.
bäudes sowie die Lage und Größe der dem
Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- § 36
und Grundstücksteile ersichtlich ist (Auf- Heimfallanspruch
teilungsplan);
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kahn verein-
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß bart werden, daß der Berechtigte verpflichtet ist,
die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor- das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Vor-
liegen.
aussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu
Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die in § 33 übertragen (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch
Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück
über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs getrennt werden.
182 Bundesgesetzblatt, Jahr,gang 1951, Teil I
(2) Bezieht sich das. Dauerwohnrecht auf Räume, oder Reallast die Zwangsversteigerung in das
die dem Mieterschutz unterliegen, so kann der Grundstück betreibt.
Eigentümer von dem Heimfallanspruch ·nur Ge- (2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz bedarf zu
brauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ihrer Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen,
ein Vermieter die Aufhebung des Mietverhält- denen eine dem Dauerwohnrecht im Range vor-
nü;ses verlangen oder kündigen kann. gehende oder gl'eichstehende Hypothek, Grund-
(3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Mo- schuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht.
naten von dem Zeitpunkt an, in dem der Eigen- (3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur
tümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kennt- wirksam für den Fall, daß der Dauerwohnberech-
nis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in tigte im Zeitpunkt der Feststellung der Versteige-
zwei Jahren von dem Eint.ritt der Voraussetzun- rungsbedingungen seine fälligen Zahlungsverpflich•
gen an. tungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt hat; in
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann verein- Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann
bart werden, daß der Eigentümer dem Berechtigten vereinbart werden, daß das Fortbestehen des Dauer-
eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von wohnrechts vom _Vorliegen weiterer Voraussetzun-
dem Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt gen abhängig ist.
des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über § 40
die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder
die Art ihrer Zahlung getroffen werden. Haftung' des Entgelts
(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentensdrnlden
§ 37 und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Range
Vermietung vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten,
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauer- die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, er-
wohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grund- strecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für
stück.steile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine
das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauer- Mietzinsforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas
wohnrecht erlischt. Abweichendes bestimmt ist. Im übrigen sind die
(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfall- für Mietzinsforderungen geltenden Vorschriften
anspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf nicht entsprechend anzuwenden.
den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das (2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann verein-
Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften bart werden, daß Verfügungen über den Anspruch
der §§ 571 bis 576 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf das Entgelt, wenn es in wiederkehrenden
gelten entsprechend. • Leistungen ausbedungen ist, gegenüber dem Gläu•
biger einet dem Dauerwohnrecht im Range vor-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauer-
gehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grund-
wohnrecht veräußert wird. Wird das Dauerwohn-
schuld, Rentenschuld oder Reallast wirksam sind..
recht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert,
Für eine solche Vereinbarung gilt § 39 Abs. 2 ent-
so steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in ent-
sprechender Anwendung des § 57 a des Gesetzes sprechend.
über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwal- § 41
tung zu. Besondere Vorschriften für langfristige
§ 38 Dauerwohnrechte
Eintritt in das Rechtsverhältnis (1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt
(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren
der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die skh eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften
während der Dauer seiner Berechtigung aus dem der Absätze 2 und 3.
Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden (2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes
Verpflichtungen ein. vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegen-
,(2) Wird das Grund~tück veräußert, so tritt der über verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im
Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek
währ~nd der Dauer seines Eigentums aus dem löschen zu lassen für den Fall, daß sie sich mit dem
Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten Eigentum in einer Person vereinigt, und die Ein-
ergebenden Rechte ein. Das gleiche gilt für den tragung einer entsprechenden Löschungsvormer-
Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsver- kung in das Grundbuch zu bewilligen.
steigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den (3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauer-
Zuschlag nicht erlischt. wohnberechtigten eine angemessene Entschädigung
zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch
§ 39
1 Gebrauch macht.
Zwangsversteigerung
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann verein- § 42
bart werden, daß das Dauerwohnrecht im Falle der Belastung eines Erbbaurechts
Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend
von § 44 des Gesetzes über die Zwangsversteige- (1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für
rung und Zwangsverwaltung auch dann bestehen die Belastung ~ines Erbbaurechts mit einem Dauer-
bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem· Dauer- wohnrecht entsprechend.
wohnrecht im Range vorgehenden oder gleich- (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das
stehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld Dauerwohnrecht bestehen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1951 183
III. Teil (4) In der Entscheidung soll der Richter die An-
ordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung er-
Verfahrensvorschriften forderlidl sind. Die Entscheidung ist zu begründen.
1. Absdmitt
§ 45
Verfahren der freiwilligen ·Gerichtsbarkeit Rechtsmittel, Rechtskraft
in Wohnungseigentumssachen
(1) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Be-
§ 43 schwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt.
Entscheidung durch den Richter
(2) Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft
(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grund- wirksam. Sie ist für alle Beteiligten bindend.
stück liegt, entscheidet im Verfahren der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit: (3) Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gericht-
lichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen
1. auf Antrag eines Wohnungseigentümers findet die Zwangsvollstreckung nach den Vor-
über die sich aus der Gemeinschaft der schriften der Zivilprozeßordnung statt.
Wohnungseigentümer und aus der Ver-
waltung des gemeinschaftlichen Eigentums (4) Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse
ergebenden Rechte und Pflichten der Woh- wesentlidl geändert, so kann der Richter auf Antrag
nungseigentümer untereinander mit Aus- eines Beteiligten seine Entsdleidung oder einen
nahme der Ansprüche im Falle der Auf- geridltlichen Vergleich ändern, soweit dies zur Ver-
hebung der Gemeinschaft (§ 17) und meidung einer unbilligen Härte notwendig ist.
auf Entziehung des Wohnungseigentums
(§'§ 18, 19); § 46
2. auf Antrag eines Wohnungseigentümers Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten
oder des Verwalters über die Rechte und
(1) Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten
Pflichten des Verwalters bei der Verwal-
anhängig gemacht. über die nach § 43 Abs. 1 im
tung des geme•nschaftlichen Eigentums;
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ent-
3. auf Antrag eines Wohnungseigentümers scheiden ist, so hat das Prozeßgericht die Sache
oder Dritten über die Bestellung eines Ver- insoweit an das nach § 43 Abs. 1 zuständige Amts-
walters im Falle des § 26 Abs. 2; geridlt zur Erledigung im Verfahren der freiwilli-
4. auf Antrag eines Wohnungseigentümers gen Gerichtsbarkeit abzugeben. Der Abgabebeschluß
oder des Verwalters über die Gültigkeit kann nadl Anhörung der Parteien ohne mündliche
von Beschlüssen der Wohnungseigentümer Verhandlung ergehen. Er ist für das in ihm be-
zeichnete Gericht bindend.
(2) Der Richter entscheidet, soweit sich die Re-
gelung nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung (2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
oder einem Beschluß der Wohnungseigentümer vom Ausgang eines in § 43 Abs. 1 bezeichneten
ergibt, nad1 billigem Ermessen. Verfahrens ab, so kann das Prozeßgericht anordnen,
daß die Verhandlung bis zur Erledigung dieses
(3) Für das Verfahren gelten die besonderen Vor-
Verfahrens ausgesetzt wird.
schriften der §§ 44 bis 5_0.
(4) An dem Verfahren Beteiligte sind: § 47
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sämt-
lidle Wohnungseigentümer; Kostenentscheidung
2. in den fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen
die Wohnungseigentümer und der Ver- haben, bestimmt der Richter nach billigem Er-
walter; messen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Woh- außergerichtlidlen Kosten ganz oder teilweise zu
nungseigentünwr und der Dritte. erstatten sind.
§ 48
§ 44
Kosten des Verfahrens
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle
(1) Der Richter soll mit den Beteiligten in der Gebühr erhoben. Kommt es zur gerichtlichen Ent-
Regel mündlich verhandeln und hierbei darauf hin- scheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Drei-
wirken, daß sie sich gütlich einigen. fache der vollen Gebühr. Wird der Antrag zurück-
(2) Kommt eine Einigung zustande, so ist hier- genommen, bevor es ZU einer Entscheidung oder
über eine·Niederschrift aufzunehmen, und zwar nach einer vom Geridlt vermittelten Einigung gekommen
den Vorschriften, die für die Niederschrift über ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der
einen Vergleich im bürgerlichen Rechtsstreit gelten. vollen Gebühr.
(3) Der Richter kann für die Dauer des Verfah- (2) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem
rens einstweilige Anordnungen treffen. Diese kön- Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von
nen selbständig n'ictit angefochten werden. Amts wegen fest. Als Gesdläftswert ist, sofern nicht
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
ausnahmsweise das Interesse der Beteiligten erheb- (2) Das Verfahren bestimmt sich nach den Vor-
lich höher oder niedriger zu bewerten ist, der schriften der § § 54 bis 58. Für die durch die Ver-
vierteljährliche Mietwert der Gebäude- und Grund- steigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die
stücksteile anzunehmen. allgemeinen Vorschriften. Die Vorschriften der
(3) Für das Beschwerdeverfahren werden die Verordnung über die Behandlung von Geboten in
gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug er- der Zwangsversteigerung vom 30. Juli 1941 (Reichs-
hoben. gesetzbl. I S. 354, 370) in der Fassung der Verord-
nung vom 27. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 47)
§ 49
sind sinngemäß anzuwenden.
Rechtsanwaltsgebühren
§ 54.
(1) Die für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
geltenden Vorschriften der Gebührenordnung für Antrag, Versteigerungsbedingungen
Rechtsanwälte sind sinngemäß anzuwenden. ( 1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines
(2) Im Beschwerdeverfahren erhält der Rechts- jeden der Wohnungseigentümer, die das Urteil
anwalt die gleichen Gebühren wie im ersten gemäß § 19 erwirkt haben.
Rechtszug.
(2) In dem Antrag sollen das Grundstück, das ,zu
(3) Die Gebühren bemessen sich nach dem für versteigernde Wohnungseigentum und das Urteil,
die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebenden auf Grund dessen die Versteigerung erfolgt, be-
Geschäftswert. zeichnet sein. Dem Antrag soll eine beglaubigte
§ 50 Abschrift des Wohnungsgrundbuches und ein Aus-
zug aus dem amtlichen Verzeichnis der Grund•
Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht
stücke beigefügt werden.
Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an
(3) Die Versteigerungsbedingungen stellt der
das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren
Notar nach billigem Ermessen fest; die Antrag-
vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Ge-
steller und der verurteilte Wohnungseigentümer
rid:its- und Rechtsanwaltskosten als Teil des Ver-
sind vor der Feststellung zu hören.
fahrens vor dem übernehmenden Gericht zu be-
handeln. § 55
Terminsbestimmung
2. Absdmitt
(1) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des
Zuständigkeit für Rechtsstq~itigkeiten
Termins und dem Termin soll nicht mehr als drei
§ 51 Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung
der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der
Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung Regel ein Zeitraum von sechs Wochen liegen.
des Wohnungseigentums
(2) Die T erminsbestimmung soll enthalten:
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grund- 1. die Bezeichnung des Grundstücks und des
stück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des zu versteigernden \.Yohnungseigentums;
Streitgegenstandes für Rechtsstreitigkeiten zwischen
Wohnungseigentümern wegen Entziehung des 2. Zeit und Ort der Versteigerung;
Wohnungseigentums (§ 18) zuständig.
3. die Angabe, daß die Versteigerung eine
freiwillige ist;
§ 52
4. die Bezeichnung des verurteilten Woh-
Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten nungseigentümers sowie die Angabe des
über das Dauerwohnrecht Wohnungsgrundbud:iblattes und, soweit
Das Amtsgericht,. in dessen Bezirk das Grund- möglich, des von der Preisbehörde be•
stüdc liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des stimmten Betrages des höchstzulässigen
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten Gebots;
zwischen dem Eigentümer und dem Dauerwohn- 5. die Angabe des Ortes, wo die festgestell-
berechtigten über den in § 33 bezeichneten Inhalt ten Versteigerungsbedingungen eingesehen
und den Heimfall (§ 36 Abs. 1 bis 3) des Dauer- werden können.
wohnrechts.
(3) Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekannt·
3. Absdmitt zugeben:
Verfahren bei der Versteigerung 1. durch einmallyt·, duf \·eilctngen des ver•
des Wohnungseigentums urteilten vVohnungseigentümers mehr-
malige Einrückung in das Blatt, das für
§ 53 Bekanntmachungen des nad:i § 43 zustän•
Zuständigkeit, Verfahren digen Amtsgerichts bestimmt ist;
(1) Für die freiwillige Versteigerung des Woh- 2. durch Anschlag der Terminsbestimmung
nungseigentums im Falle des § 19 ist jeder Notar in der Gemeinde, in deren Bezirk das
zuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück Grundstück liegt, an die für amtliche Be~
liegt. kanntmachungen bestimmte Stelle;
Nr. 13 -- Tag der Ausgab~: Bonn, den 19. März 1951 185
3. durch Anschlag an die Gerichtstafel des sowie gegen die Entscheidung des Notars über den
nach § 43 zuständigen Amtsgerichts. Zuschlag findet .das Rechtsmittel der sofortigen
(4) Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller Bes~hwerde mit aufschiebender Wirkung statt. Uber
und dem verurteilten Wohnungseigentümer mitzu- die sofortige Beschwerde entscheidet das Land-
teilen. gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Eine
weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen
und der in § 54 Abs. 2 bezeichneten Urkunden ist (2) Für die sofortige Beschwerde und das Ver-
jedem gestattet. fahren des Beschwerdegerichts gelten die Vor-
scµriften des Reichsgesetzes über die Angelegen-
§ 56
heiten der fteiwilligen Gerichtsbarkeit.
Versteigerungstermin
(1) In dem Versteigerungstermin werden nach
dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingun-
IV. Teil
gen und die das zu versteigernde Wohnungseigen- Ergänzende Bestimmungen
tum betreffenden Nachweisungen bekanntgemacht.
Hierauf fordert der Notar zur Abgabe von Ge- § 59
boten auf. Ausführungsbestimmungen für die
(2) Der verurteilte Wohnungseigentümer ist zur Baubehörden
Abgabe von Geboten weder persönlich noch durch
Der Bundesminister für Wohnungsbau erläßt im
einen Stellvertreter berechtigt. Ein gleichwohl er-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz
folgtes Gebot gilt als nicht abgegeben. Die Ab-
Richtlinien für die Baubehörden über die Beschei-
1-etung des Rechtes aus dem Meistgebot an den
nigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 2.
verurteilten Wohnungseigentümer ist nichtig.
(3) Hat 'nach den Versteigerungsbedingungen ein § 60
Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wert-
papieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Ver- Ehewohnung
hältnis zwischen den Beteiligten die Ubergabe an Die Vorschriften der Verordnung über die Be-
den Notar als Hinterle9ung. handlung der Ehewohnung und des Hausrats
§ 57
(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz)
vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256)
Zuschlag gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im
(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten
Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem die Ver- steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das
steigerung geschlossen wird, soll unbeschadet des Dauerwohnrecht an der Ehewohnung zusteht.
§ 53 Abs. 2 Satz 3 mindestens eine Stunde liegen.
Die Versteigerung soll solange fortgesetzt werden, § 61
bis ungeachtet der Aufforderung des Notars ein Einheitsbewertung
Gebot nicht mehr abgegeben wird.
Jedes Wohnungseigentum bildet eine wirtschaft-
(2) Der Notar hat das letzte Gebot mittels drei- liche Einheit im Sinne des § 2 des Reichsbewer-
maligen Aufrufs zu verkünden und, soweit tunlich, tungsgesetzes und einen selbständigen Steuergegen-
den Antragsteller und den verurteilten Wohnungs- stand im Sinne des Grundsteuergesetzes.
eigentümer über den Zuschlag zu hören.
(3) Bleibt das abgegebene Meistgebot hinter § 62
sieben Zehnteln des von der Preisbehörde be- Gleichstellung mit Eigenheim
stimmten Betrages des höchstzulässigen Gebots oder
in Ermangelung eines solchen hinter sieben Zehn- Im Wohnungseigentum stehende Wohnungen, die
teln des Einheitswertes des versteigerten Woh- die Voraussetzungen einer Kleinwohnung im Sinne
nungseigentums zurück, so kann der verurteilte der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungseigentümer bis zum Schluß der Verhand- Wohnungswesen erfüllen, stehen in steuer- und
lung über den Zuschlag (Absatz 2) die Versagung gebührenrechtlicher Hinsicht einer Wohnung im
des Zuschlags verlangen. eigenen Einfamilienhaus (Eigenheim) gleich.
(4) Wird der Zuschlag nach Absatz 3 versagt, so
§ 63
hat der Notar von Ari1ts wegen einen neuen Ver-·
steigerungstermin zu bestimmen. · Der Zeitraum Oberleitung bestehender Rechtsverhältnisse
zwischen den beiden Terminen soll sechs Wochen
nicht übersteigen, sofern die Antragsteller nicht (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein
einer längeren Frist zustimmen. Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses
Gesetz geschaffenen R,echtsformen entspricht, in
(5) In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht
solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Ge-
nach Absatz 3 versagt werden.
schäftswert für die Berechnung der hierdurch ver-
§ 58 anlaßten Gebühren der Gerichte und Notare im
Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwan-
Rechtsmittel
zigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im
(1) Gegen die Verfügung des Notars, durch die Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel
die Versteigerungsbedingungen festgesetzt werden, des Wertes des Rechtes anzunehmen.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Erfolgt die Umwandlung gemäß Absatz 1 der Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz
binnen zweier Jahre seit dem Inkrafttreten dieses geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
Gesetzes. so ermäßigen sich die Gebühren auf die
Hälfte. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag § 64
auf Eintragung in das Grundbuch rechtzeitig ge-
stellt ist. Inkrafttreten
(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Oberleitung bestehender, auf Landesrecht beruhen- kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Gesetz über Sofortmaßnahmen
zur Sicherung der Unterbringung der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 14. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. Personen, die durch nationalsozialistische
schlossen: Verfolgungs- oder Unterdrüdrnngsmaßnah-
Artikel I men aus politischen, rassischen, religiösen
Für die Dauer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes oder weltanschaulichen Gründen vor dem
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter 8. Mai 1945 aus dem öffentlichen Dienst
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ausgeschieden sind,
wird folgendes bestimmt: 2. Beamte, Angestellte und Arbeiter des
§ 1 öffentlichen Dienstes mit einer Dienstzeit
von insgesamt mindestens zehn Jahren, die
Die freien, freiwerdenden und neugeschaffenen am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder
Beamten- und Richterplanstellen und Stellen für Arbeitsverhältnis
Angestellte der Vergütungsgruppen TO. A VI bis S
a} bei einer Dienststelle des Reichs inner-
bei dem Bund, den Ländern, Gemeinden und Ge-
meindeverbänden (Gebietskörperschaften) sowie bei halb oder außerhalb des Geltungsbereichs
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Grundgesetzes standen, die seither
des öffentlichen Rechts (Nichtgebietskörperschaften) weggefallen ist, ohne daß ihre Aufgaben
dürfen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Be- ganz oder überwiegend von einer ande-
stimmungen besetzt werden. ren deutschen Dienststelle übernommen
worden sind,
§ 2 b) bei einer Dienststelle des Reichs, eines
Zur Besetzung bedarf es der Zustimmung Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-
1. für den Bereich der Bundesverwaltung der meindeverbandes außerhalb des Gel-
obersten Dienstbehörde, tungsbereichs des Grundgesetzes standen
und aus anderen als beamten- oder tarif-
2. für den Bereich der übrigen Dienstherren
rechtlichen Gründen ihren Dienst aufzu-
der zuständigen obersten Landesbehörde.
geben gezwungen waren, oder
Die Erteilung der Zustimmung kann der höheren
Verwaltungsbehörde übertragen werden. c) bei einer staatlichen oder kommunalen
Dienststelle der autonomen Verwaltung
§ 3 des ehemaligen Protektorats Böhmen
(1) Die Zustimmung zur Besetzung darf nur er- und Mähren als deutsche Staatsange-
t Pi lt werden für hörige standen und aus anderen als
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1951 187
Df\a111ten- oder. tarifrechtlichen Gründen weld1e noch keine zehnjährige Dienstzeit
ni(:ht im Dienst belassen worden sind. hinter sich hat, oder
3. Berufssoldaten der früheren Wehrmacht 2. es sich um Planstellen handelt,
und berufsmäßige Angehörige des früheren
a) die im Wege der Beförderung besetzt
Reichsarbeitsdienstes mit einer Dienstzeit
werden sofern die Nichtberücksichtigung
von insgesamt mindestens zehn Jahren,
eines beieits im Dienst des Dienstherrn
sofern sie vor dem 8. Mai 1935 erstmals
stehenden Beamten eine unvertretbare
berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten
Härte bedeuten würde, oder
oder in ein Beamtenverhältnis berufen
worden sind und am 8. Mai 1945 noch im b) die bestimmt sind für
Dienst wmen. Staatssekretäre oder Abteilungsleiter bei
(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Stelle den Bundes- oder Landesministerien
im Dienstbereich einor Nichtgebietskörperschaft (Senaten),
kann auch Prt(•ilt VI (•rden für Angehörige ent- leitende Beamte des auswärtigen Dien-
sprechender N id1 t ~J(•bietskörperschaften, bei denen stes außerhalb des Geltungsbereichs des
die Vorauss('fzungcn des Absatzes 1 Nr. 2 a und b Grundgesetzes,
sinngemüß erfüllt sind. Leiter der den Bundes- oder Landes-
(]) D i<' ,\ h<i 110 1 u 11d 2 gelten nur für Personen, ministerien (Senaten) unmittelbar nach-
(II(' geordneten Behörden,
<1l bis z.u111 LJ. t\.1di 11)49 ihren \Vohnsitz oder Beamte auf Zeit in leitender Stellung
dcrnernclen Aufenthalt im Bundesgebiet (Wahlbeamte),
liefugt geno11rn1cn haben, oder Richter des Bundesverfassungsgerichts
und der oberen Bundesgerichte sowie
I>) nach dies(•Jn Zt·itpunkt im Anschluß an ihre Richter der Gerichte der Länder, über
[ntlc1sstrng aus KriPgsgcfangenschaft oder deren Anstellung ein Richterwahlaus-
c1us Internierung oder an ihre Ausweisung schuß entscheidet,
oder Aussiedlung aus dem Gebiet östlich gesetzliche Vertreter von Nichtgebiets-
der Oder-Neiße-Linie oder an ihre Aus- körperschaften,
weisung, Aussiedlung oder Heimkehr aus Beamte des Polizeivollzugsdienstes oder
iremclen Staaten mit Zustimmung der zu- des Zollgrenzschutzes, oder
ständigen Behörde im Bundesgebiet auf-
genom 111Pn worden sind und hier ihren c) für die im Einzelfall besondere wissen-
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ge- 1
schaftliche Kenntnisse oder künstlerische
nommen haben, oder Fähigkeiten erforderlich sind und für
die aus dem Kreis der unterzubringen-
c) zur Abwendung einer ihnen unverschuldet
den Personen keine Bewerber vorhanden
drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib
sind, die diese Kenntnisse oder Fähig-
und Leben oder für die persönliche Freiheit
keiten besitzen.
in das Bundesgebiet geflüchtet sind und
nach dem 23. Mai 1949 hiet ihren Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt befugt genom- § 5
men haben. (1) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2
(4) Die Einschränkung nach Absatz 3 gilt nicht bezeichneten Personen werden auf den durch das
für die Fälle des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und des § 5 Abs. 1. Gesetz nach Artikel 131 des Grundgesetzes zu be-
stimmenden Unterbringungspflichtanteil angerechnet.
§ 4 (2) Vorsdiriften des Gesetzes nach Artikel 131
(1) Die Zustimmung zur Beselzung kann ferner des Grundgesetzes, die eine Verteilung der Ver-
erteilt werden bei jeder dritten zu besetz.enden sorgungslast zwischen dem Dienstherrn und dem
Stelle (§ 1) für Nachwuchskräfte des Dienstherrn Bund vorsehen, finden auf sie· Anwendung.
oder für Beamte und Angestellte, die bei dem
Dienstherrn am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst § 6
standen, ihr Amt aus anderen als beamten- oder
tarifrechtlichen Gründen verloren haben und noch Die bevorzugte Unterbringung von Schwerkriegs-
nicht wieder entsprediend ihrer früheren Rechts- beschädigten nach Maßgabe besteh~nder Gesetze
stellung im öffentlichen Dienst verwendet werden· und von Personen, die nach dem 1. Januar 1948 aus
ist der ·in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Anteil z~ der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt sindt und
fünfzig vom Hundert erfüllt, so ist statt jeder von InhaQern eines Bergmannsversorgungsscheins,
dritten Stelle jede zweite Stelle frei, wird hiermit nicht berührt. Das gleiche gilt für
Personen, die bei den Entnazifizierungsbehörden
(2) Die Zustimmung zur Besetzung ist auch für
beschäftigt waren und eine gesetzliche Ubernahme-
andere Personen zu erteilen, wenn
zusicherung ihres Landes erhalten haben.
1. mindestens zwanzig vom Hundert der Ge-
samtzahl der Stellen (§ 1) des Dienstherrn
§ t·
mit Personen aus dem in § 3 Abs. 1 Nr. 2
und 3 und Abs. 2 bezeichneten Personen- .Dieses Gesetz findet ü~ch auf :personen Anwen-
kreis besetzt sind, wobei anredmungsfähig dung. die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
auch die Besetzung mit einer Person ist, in Berlin (West) haben, sofern das Land Berlin eine
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
gleichartige gesetzliche Regelung trifft und die Ver- (2) Die Ausgleichsabgabe ist an den Bund zu
pflichtungen übernimmt, die nach diesem Gesetz den leisten und ausschließlich für Zwecke des Gesetzes
Ländern obliegen. nach Artikel 131 des Grundgesetzes zu verwenden.
§ 8
§ 9
(1) Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften Das Gesetz findet keine Anwendung auf Gemein-
der §§ 1 bis 4 ist eine Ausgleichsabgabe in Höhe den (Gemeindeverbände) sowie auf sonstige Körper-
des Betrages zu zahlen, der für die freigewordene schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Stelle bisher aufgewandt wurde oder bei neu- Rechts, deren Haushalte weniger als fünf Beamten-
geschaffenen Stellen als durchschnittlicher Besol- und Angestelltenstellen ausweisen.
dungsaufwand vorgesehen ist. Die Zahlungsver-
pflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt der Zuwider- Artikel II
handlung und endet mit der Beseitigung des gesetz- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
widrigen Zustandes. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Gesetz
über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen
der Arbeiter und der Angestellten.
Vom 14. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen: Beiträge zur Höherversicherung, die zu Unrecht
§ 1 entrichtet worden sind, werden bei der Feststellung
In § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Anpassung der Leistung aus der Höherversicherung erstattet.
von Leistungen der Sozialversicherung an das ver-
änderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finan- § 5
zielle Sidlerstellung. (Sozialversicherungs-Anpas- (1) Der jährliche Steigerungsbetrag der Invaliden-
sungsgesetz vom 17. Juni 1949 - WiGBl. 1949 rente oder des Ruhegeldes ist für jeden gemäß § 2
S. 99 -) werden die Worte „ und die freiwillige entrichteten Beitrag
Höherversicherung" gestrichen. 200/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter bis
zum 30. Jahre,
§ 2 180/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter
Zu jedem Beitrag für die Pflichtversicherung, vom 31. bis zum 35. Jahre,
Selbstversicherung oder Weiterversicherung kann 160/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter
ein Beitrag der Klassen I bis XII (§ 8 Abs. 2 des vom 36. bis zum 40. Jahre,
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes) für die 140/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter
Höherversicherung entrichtet werden. Die Beitrags- vom 41. bis zum 45. Jahre,
klasse kann frei gewählt werden. 120/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter
vom 46. bis zum 50. Jahre,
§ 3 110/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter
Für die Höherversicherung sind besondere Bei- vom 51. bis zum 55. Jahre,
tragsmarken mit aufgedruckten Buchstaben "HVu 100/o des Beitrages, sofern der Beitrag im Alter
und dem Kalenderjahr des Ankaufs der Beitrags- vom 56. bis zum 65. Jahre
marke zu verwenden. entridltet worden ist. Hierbei gilt als Alter bei Eni-
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1951 189
richtung des Beitrags die Differenz zwischen dem der Höherversicherung nicht den Betrag von 75.-
Jahre des Ankaufs der Beitragsmarke uad dem DM jährlich, so kann der Versicherungsträger die
Geburtsjahr. Rente in Jahresbeträgen auszahlen oder den Berecll-
(2) Die Gewährung der Steigerungsbeträge nach tigten mit dessen Zustimmung mit einem dem Werte
Absatz 1 ist nicht an die Erfüllung der Wartezeit der ihm zustehenden Leistungen entsprechenden
und an die Erhaltung der Anwartschaft in der Kapital abfinden. Der Bundesarbeitsminister regelt
Rentenversicherung gebunden. die Berechnung des Kapitalwertes.
(3) Vorschriften über die Kürzung oder das Ruhen
von Renten werden auf die Steigerungsbeträge nath
§ 6
Absatz 1 nicht angewandt.
(4) Bei der Bemessung der Zuschläge, die zur Er- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
höhung der Renten auf den Mindestbetrag erforder- 1951 in Kraft; jedoch können bis zum 31. Dezember
lich sind, bleiben die Steigerungsbeträge nach Absatz 1951 noch Beiträge zur Höherversicherung für die
1 außer Betracht. Zeit vom 1. Juni 1949 bis zum 31. Dezember 1950
(5) Hat ein Berechtigter nur Ansprüche aus der nach den Vorschriften dieses Gesetzes nachentrichtet
Höherversicherung und übersteigt die Leistung aus werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vörstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks
im Erntejahr 1950.
Vom 14. März 1951.
Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur § 3
Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks Für jede angemeldete Pflanze dürfen höchstens
im Erntejahr 1950 vom 2. März 1951 (Bundes- 70 g Tabak' zur Lohnverarbeitung oder zum Um-
gesetzbl. I S. 158) wird folgendes verordnet: tausch angenommen werden. Der Hersteller oder
die Sammelstelle hat die angenommene Menge auf
§ 1
der Anmeldebescheinigung oder der Steuerquittung
(1) Kleinpflanzertabak darf nur zu feingeschnit- zu vermerken und den Vermerk mit Datum, Unter•
tenem Rauchtabak (Feinschnitt) oder zu anderem schritt und Firmenstempel zu versehen.
als feingeschnittenem Rauchtabak (Pfeifentabak)
im Lohn verarbeitet werden. Entsprechendes gilt § 4
für den Umtausch von Kleinpflanzertabak.
Der Hersteller oder die Sammelstelle hat für den
(2) Die Sammelstellen sind an eine feste Be- angenommenen Tabak Rauchtabak zu liefern, der
triebsstätte gebunden. Der Lagerplatz für den Klein- aus Kleinpflanzertabak hergestellt ist, und zwar in
pflanzertabak ist in der Betriebsanmeldung anzu- einer Menge, deren Gewicht mindestens 75 vom
geben. Hundert und höchstens 90 vom Hundert des Ge-
§ 2 wichts des angenommenen Tabaks beträgt.
Der Tabakkleinpflanzer hat bei der Ablieferung
seines Tabaks zur Lohnverarbeitung oder zum Um- § 5
tausch dem Hersteller oder der Sammelstelle beim Der Hersteller oder die Sammelstelle hat über
Anbau bis zu 100 Pflanzen eine Bescheinigung über den angenommenen Kleinpflanzertabak und den
die erfolgte Anmeldung, beim Anbau von mehr gelieferten . Rauchtabak Anschreibungen zu führen.
als 100 Pflanzen die Quittung ü her die bezahlte Die Anschreibungen müssen enthalten den Tag der
Pflanzensteuer vorzulegen. Annahme des K;I~inpflanzertabaks, den Namen und
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Wohnort des Kleinpflanzers, die Menge des Klein- § 10
pflanzertabaks, den Tag der Abgabe des Rauch- Der Kleinpflanzer-Rauchtabak ist nach den
tabaks sowie die Menge und Gattung des abgege- Vorschriften des Tabaksteuergesetzes und seiner
benen Rauchtabaks. Der Kleinpflanze.r hat die Ein- Durchführungsbestimmungen zu verpacken. Die
tragungen durd1 Namensbeischrift zu bestätigen. einzelnen Packungen müssen die Bezeichnung
§ 6 .,Kleinpflanzer-Rauchtabak" und den Vermerk „Nur
für den eigenen Bedarf des Kleinpflanzers II in licht-
Für die Versendung des Kleinpflanzertabaks von und wasserbeständiger Farbe tragen. Hierbei sind
der Sammelstelle zum Herstellungsbetrieb gelten die Benutzung von Gummistempeln und das Auf-
die Bestimmungen des § 135 der Durchführungs• kleben gedruckter Zettel zulässig.
bestimmungen zum Tabaksteuergesetz sinngemäß.
§ 7 § 11
Der Hersteller hat den Kleinpflanzertabak in Die Steuerzeichen für den Kleinpflanzer-Rauch-
einem Vorbuch zum Betriebsbuch H anzuschreiben tabak sind von der Zollstelle mit dem Aufdruck
und nach der Fermentation in das Betriebsbuch H ,. Kleinpflanzer-Rauchtabak" in licht- und wasser-
zu übernehmen. beständiger Farbe zu versehen.
§ 8
§ 12
Der Kleinverkaufspreis für Kleinpflanzer-Rauch•
tabak beträgt 10.- DM je Kilogramm. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
§ 9 Bonn, den 14. März 1951.
Die Tabaksteuer für den Kleinpflanzer-Rauch-
tabak wird auf 20 vom Hundert des Kleinverkaufs- Der Bundesminister der Finanzen
preises ermäßigt. Schäffer
Verordnung zur Uberführung
der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen Zone.
Vom 14. März 1951.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes 3. der ehemaligen Heeresausführungsbehörde
für. die Bundesrepublik Deutschland verordnet die für Unfallversicherung in Berlin W 15,
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Kaiserallee 2191220,
4. des ehemaligen Geheimen Staatspolizei-
§ 1 amtes nach der Verordnung über die Un-
(1) Die Ausführungsbehörde für Unfallversiche- fallfürsorge für Gefangene vom 21. Novem-
rung in der britisrnen Zone wird als Bundesausfüh- ber 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2325),
r~ngsbehörde für Unfallversicherung in die Verwal- 5. der Ausführungsbehörde für Unfallver.J.
tung des Bundes überführt. Der Bundesminister für sicherung in der britischen Zone,
Arbeit übt die Dienstaufsicht aus.
6. der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
(2) Die Bundesausführungsbehörde für Unfallver- schaftsgebietes als Träger der gesetzlichen
sicherung hat ihren Sitz in Wilhelmshaven. Unfallversicherung.
§ 2 § 3
(1) Die Aufgaben des Bundes als Träger der
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
gesetzlichen Unfallversicherung werden von der
1950 in Kraft.
Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung
wahrgenommen, soweit sie nicht für einzelne Ver- Bonn, den 14. März 1951.
waltungszweige von besonderen Dienststellen aus-
geführt werden. Der Bundeskanzler
(2) Der Bundesausführun~sbehörde für Unf allver- Adenauer
sicherung obliegt die Abwicklung der Aufgaben
1. der ehemaligen Reichsausführungsbehörden Der Bundesminister für Angelegen-
für Unfallversidlerung in Wilhelmshaven heiten des Bundesrates
und Kiel, Heilwege
2. der ehemaligen Reichsausführungsbehörde
für Unfallversicherung in Berlin W 15, Der Bundesminister für Arbeit
Schlüterstraße 42, Anton Storch
Oas Bundesgesetzblatt erschemt tn zwei gesonderten Teilen - Teil ( unj Tell II - . Laufender Bezug nur durch die ~ost. Bezug~prels '0eriel-
Jlhrlich für Tell 1 - DM 3.00, für Tell ·n - DM 2.00 rzuzüqlidl Zustellgebühr). - Einzelstücke je angef?ngene 24 Seiten DM 0.~ beim er aq
des .Bundesanzeiger• In Bonn nder tn Köln-Rh Zusendunq einzelnet Stücke per Streifband gegen Vore1nsendunq des erf<?rdertchfn B~trbf!es
auf Postscheckkonto Bundesanzeiger• Köln 83 400 - Herausqeber, Der Bundesminister der Justiz, Verlag: Bundesanzeiger- er ags- m ·•
• Bonn/Köln, Druck: Kölner Pressedrurk GmbH., Köln, Breite Straße 70.