Bundesgesetzblatt
163
Teil I
l95t A u s ~;; c g e h c n z u B o 1111 am 14. M ii r z t 9 5 1 1 Nr. 12
Inhalt: Seite
9. 3. 51 Gesetz für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen \Virtschaft 163
8. 3. 51 Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes}. 165
12. 3. 51 Wahlprüiungsgesetz . . . • • . . . • . . . . . . . . . . . . . • • • 166
12. 3. 51 Gesetz über rlie Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung . . • • 169
13. 3. 51 Geselz zur VerJängerung cler GeJtungsdauer des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes . 170
8. 2. 51 Verordnung über die vorläufige Neufestsetzung des Pauschbetrages zur Deckung der Ausgaben
der Rentnerkrankenversicherung . . . . . . . . • . . . . . . . . . . 170
8. 3. 51 v,~rordnunq über die Anderung der §§ 122 und 201 der Durchführungsbestimmungen zum Zoll-
gesetz (Allgemeine Zollordnung) . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
14. 2. 51 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmüazen im Nennwert von 2 Deutschen Mark 172
Hinweis auf V crkündungen im Bundesanzeiger • . . . . . . . • • . . . , . . 173
In Teil II, Nr. 3, ausgegeben am 6. März 1951, sind verkündet: Gesetz über die Vereinbarung über den Warenver-
kehr und das Protokoll vom 17. August 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Brasilien. - Erste Durchiührungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Flaggenzeugnisse).
Gesetz für Sicherungsmaßnahmen
auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft.
Vom 9. März 1951..
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- werbliche Wirtschaft angeordneten Be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schränkungen oder zur Erfüllung zwischen-
staatlicher Verpflichtungen der Bundes-
§ 1 republik Deutschland, soweit dazu der Er-
(1) Die Bundesregierung oder der Bundesminister laß von Rechtsvorschriften erforderlich ist,
für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundes- 4. über die Lieferung, den Bezug, die Aus-
rates durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen führung und die statistische Erfassung für
1. über die Erzeugung, die Verarbeitung, die die zur Erfüllung der Besatzungsanforde-
Lagerung, die Lieferung und den Bezug rungen erforderlichen Sach- und Werklei-
durch gewerbliche Unternehmen sowie stungen im Bereich der gewerblichen Wirt-
über die statistische Erfassung von festen schaft zur Sicherstellung der Deckung des
Brennstoffen, Mineralöl, Edelmetallen und Besatzungsbedarfs im Rahmen der völker-
Nichteisenmetallen sowie der hieraus her- rechtlichen Verpflichtungen der Bundes-
gestellten Erzeugnisse zur Sicherstellung republik Deutschland.
der Deckung des Bedarfs an festen Brenn- (2) Vorschriften nach Absatz 1 Nummern 1 und 2
stoffen, Mineralöl, Edelmetallen und Nicht- dürfen nicht erlassen werden, wenn die Deckung
eisenmetallen, des volkswirtschaftlich wichtigen Bedarfs durch an-
2. über die Verwendung und Vorratshaltung dere Maßnahmen im Rahmen der Wettbewerbs-
für Waren der gewerblichen Wirtschaft, wirtschaft sichergestellt werden kann.
soweit es sich um Rohstoffe, Halbwaren (3) Wenn die in Absatz 1 Nummern 1 oder 2 ge-
und Vorerzeugnisse handelt, sowie über nannten Voraussetzungen entfallen, sind die , auf
die Anbietungspflicht für Schrott durch Grund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschrif-
Schrottentfallstellen und Schrotthändler ten aufzuheben.
zur Verhinderung oder Behebung von Stö-
rungen in der Deckung des volkswirt- (4) Die Befugnisse des Bundesministers für den
schaftlich wichtigen und lebensnotwendigen Marshallplan hinsichtlich der Behandlung von Mar-
Bedarfs auf einzelnen Gebieten der ge- shallplan-Waren bleiben unberührt.
werblichen Wirtschaft,
3. über die Herstellung, die Verarbeitung, § 2
die Lagerung, den Besitz, die Lieferung, (1) Um im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
den Bezug, den Transitverkehr und die die für die zwischenstaatlichen Verhandlungen und
Auskunftspflicht für Waren der gewerb- Einfuhrregelungen erforderlichen statistischen Un-
lichen Wirtschaft zur Durchführung der terlagen zu beschaffen, kann bis zu einer ander-
von den Besatzungsmächten für die ge- weitigen gesetzlichen Regelung die Bundes-
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
regierung oder der Bundesminister für Wirtschaft § 7
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
verordnung Bestimmungen erlassen: (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den zur Sicherstellung der Deckung des
1. für Stahlerzeugnisse
Bedarfs an festen Brennstoffen, Mineralöl,
über die Kennzeichnung von Lieferauf- Edelmetallen und Nichteisenmetallen er-
trägen und die statistische Erfassung des lassenen Vorschriften, die auf § 1 Abs. 1
Absatzes, Nr. 1 beruhen, oder
2. für Schrott, Nichteisen,metalle, chemische 2. den zur Verhinderung oder Behebung von
Rohstoffe und Grundstoffe, Antibiotika, Störungen in der Deckung des Bedarfs auf
Häute und Felle zur Lederbereitung, Gerb- einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirt-
stoffe, Leder, Schuhe sowie textile Roh- schaft erlassenen Vorschriften, die auf § 1
stoffe und Gespinste Abs. 1 Nr. 2 beruhen, oder
über die Lagerbuchführung und die sta- 3. den zur Durchführung der besatzungsrecht-
tistische Erfassung der Erzeugung, des lichen Beschränkungen oder zur Erfüllung
Absatzes, der Bestände und der Einfuhr- zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf
verträge, dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
erlassenen Vorschriften, die auf § 1 Abs. 1
3. für Naturkautschuk, Kunstkautschuk, Alt- Nr. 3 beruhen, oder
gummi, Gummiabfäl1e, Rohtabak, Asbest
und Asbestgespinste 4. den zur Sicherstellung des Besatzungs-
über di~ statistische Erfassung der Be- bedarfs erlassenen Vorschriften, die auf
stände und Einfuhrverträge. § 1 Abs. 1 Nr. 4 beruhen, oder
(2} Die Vorschriften von Absatz 1 finden auf 5. einer schriftlichen Verfügung, die auf einer
Unternehmen, deren Gewerbebetrieb nicht über den nach § 1 Abs. 1 bis 4 erlassenen Vorschrift
Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, sowie auf beruht,
soJche des Einzelhandels keine Anwendung. zuwiderhandelt, wird, sofern die Vorschrift oder
Verfügung, ausdrücklich auf die Strafbestimmungen
§ 3 dieses Ges~tzes verweist, mit Gefängnis und Geld-
In den nach §§ 1 und 2 zu erlassenden Rechts- · strafe bis zu 100 000 Deutschen Mark oder einer
verordnungen kann der Bundesminister für Wirt- dieser Strafen bestraft.
schaft ermächtigt werden, zu ihrer Ausführung Ver-
(2} Ist die Zuwiderhandlung eine Ordnungs-
fügungen zu erlassen, soweit sich die Auswirkun-
widrigkeit, so kann eine Geldbuße festgesetzt wer-
gen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als
den.
ein Land erstrecken, der Erlaß der Verfügungen im
Interesse der Gesamtwirtschaft erforderlich ist und (3) Ob eine Zuwiderhandlung eine Straftat (Ab-
der Zweck nicht durch eine nach § 6 zulässige satz 1) oder eine Ordnungswidrigkeit (Absatz 2)
Einzelweisung erreicht werden kann. ist, bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 und 3 des Wirt-
schaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl.
§ 4 S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 29. März
(1) Die Bundesregierung bat vor dem Erlaß von 1950 (Bundesgesetzbl. S. 78).
Rechtsverordnungen die Fachausschüsse gutachtlich (4) § 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, §§ 26 bis 48 und 53
zu hören, die bei dem Bundesminister für Wirt- des Wirtschaftsstrafgesetzes sind sinngemäß anzu-
schaft oder den ihm nachgeordneten Dienststellen wenden.
aus Vertretern der Länder, der Unternehmer und
der Arbeitnehmer bestehen. (5) Für das Verfahren gelten die §§ 54 bis 101
des \Virtschaftsstrafgesetzes. Bei Zuwiderhandlun-
(2) Die Rechtsverordnungen sind gleichzeitig mit
gen gegen die auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 beruhen-
der Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestage
den Vorschriften oder gegen die auf Grund dieser
bekanntzugeben.
Vorschriften erlassenen Verfügungen bestimmt der
§ 5 Bundesminister für Wirtschaft die zuständige Ver-
waltungsbehörde im Sinne des Wirtschaftsstraf-
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset~es
sind zu befristen; sie treten spätestens mit Ablauf gesetzes.
der Geltungsdm1er dieses Gesetzes außer Kraft. § 8
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ (j
1. den über die Kennzeichnung von Liefer-
Die Bundesregierung kann in den Fällen des § 1
aufträgen, die Lagerbuchführung oder die
Abs. 1 Nr. 3 und 4 im Benehmen mit den beteiligten
statistische Erfassung erlassenen Vorschrif-
Ländern Einzelweisungen erteilen, wenn die zu
ten, die auf § 2 beruhen, oder
regelnde Angelegenheit nach Art und Umfang von
einer Bedeutung ist, die über den Bereich eines 2. einer schriftlichen Verfügung, die auf den
Landes hinausgeht. nach § 2 erlassenen Vorschriften beruht,
Nr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1951 165
zuwiderhandelt, kann, sofern die Vorschrift oder (3) Für das Verfahren gelten die §§ 55 Abs. 1, 57,
Verfügung ausdrücklich auf die Strafbestimmungen 66 bis 101 des Wirtschaftsstrafgesetzes.
dieses Gesetzes verweist, mit einer Geldbuße bis
zu 100 000 Deutschen Mark belegt werden. § 9
(2) § 22 Abs. 2 Satz 2, §§ 27 bis 32 und 53 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Wirtschaftsstrafgesetzes sind sinngemäß anzuwen- dung in Kraft und mit Ablauf des 30 Juni 1952
den außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Gesetz
über die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes).
Vom 8. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Mehrere Länder können ein gemeinsames
schlossen: Landeskriminalamt im Sinne von Absatz 1 unter-
§ 1 halten.
Der Bund errichtet ein Bundeskriminalamt zur § 4
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der (1) Die vorbeugende Verbrechensbekämpfung
Kriminalpolizei. Seine Aufgabe ist die Bekämpfung und die Verfolgung strafbarer Handlungen bleiben
des gemeinen Verbrechers, soweit er sich über das Sache der Länder.
Gebiet eines Landes hinaus betätigt oder voraus-
sichtlich betätigen wird. (2) Das Bundeskri.minalamt verfolgt jedoch eirie
strafbare Handlung selbst, wenn
§ 2 a) eine zuständige Landesbehörde darum er-
Das Bundeskriminalamt hal sucht oder
1. alle Nachrichten und Unterlagen für die krimi- b) der Bundesminister des Innern es aus
nalpolizeiliche Verbrechensbekämpfung und die schwerwiegenden Gründen anordnet.
Verfolgung strafbarer Handlungen zu sammeln (3) Die Landesregierung ist unverzüglich zu be-
und auszuwerten, soweit die Nachrichten und nachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die
Unterlagen nicht eine lediglich auf den Bereich Verfolgung einer strafbaren Handlung selbst über-·
eines Landes begrenzte Bedeutung haben, nimmt.
2. die Be~örden der Länder über die sie betreffen- (4) In den Fällen des Absatz 2 kann das Bundes-
den Nachrichten und die in Erfahrung gebrach- kriminalamt den zuständigen Landeskriminalän1tern
ten Zusammenhänge strafbarer Handlungen zu (§ 3 Abs. 1) Weisungen für die Zusammenarbelt
unterrichten; geben. Die zuständige Landesregierung ist unver-
3. nachrichten- und erkennungsdienstliche sowie züglich zu benachrichtigen.
kriminaltechnische Einrichtungen zu unterhalten.
§ 5
§ 3
(1) Vollzugsbeamte des Bundeskriminalamtes,
(1) Zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bun- die einen schriftlichen Ermittlungsauftrag besitzen,
des und der Länder sind die Länder verpflichtet, können in den Fällen des § 4 Abs. 2 im ganzen
für ihren Bereich zentrale Dienststellen der Krimi- Bundesgebiet Amtshandlungen vornehmen; sie sind
nalpolizei (Landeskriminalämter} zu unterhalten. insoweit Hilfsbeamte der zuständigen Staats-
Diese haben dem Bundeskriminalamt die zur Er- anwaltschaft. Sie sollen zu ihren Ermittlungen tun-
füllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten lichst Beamte der örtlich zuständigen Polizeidienst-
und Unterlagen zu übermitteln. stellen hinzuziehen.
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen § 7
st<~llcn dem Beamten des Bundeskriminalamtes der
eine Ermittlunq leitet, die zu seiner Unterstüt~ung Der zur Durchführung der Bekämpfung inter-
erforderlichen Dienstkräfte und die vorhandenen nationaler gemeiner Verbrecher notwendiue Dienst-
nachrichlen- und crkennungsdienstlichen sowie verkehr mit ausländischen Polizei- und Justiz-
kriminaJtechnischen Einrichtungen nebst deren Be- behörden ist dem Bundeskriminalamt vorbehalten.
dienungspersonal zur Verfügung. Für die Grenzgebiete können auf Grund von Ver-
einbarungen des Bundesministers des Innern m~t
(3) Die Zuständigkeit: für die Ausübung der den Landeszentralbehörden Ausnahmen zugelassen
Dienstaufsicht bleibt unverändert. werden.
§ (j § 8
(t) Die polizeilichen DienststelJen der Länder Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
geben dem Bundeskriminalamt in Fällen seiner Zu- Hchen allgemeinen Verwaltungsvorschriften wer-
ständigkeit sowie den von ibm gemäß §§ 4 und 5 den durch die Bundesregietung mit Zustimmung
entsandten Beamten Auskunft und gewähren des Bundesrates erlassen.
Akteneinsicht.
_§ 9
(2) Die Landeskriminalämter (§ ]) benachrich-
tigen das Bundeskrüninalamt unverzüglich von Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das
Festnahme, Entlassung und Flucht aus polizeilichem Land Berlin gemäß Artikel 87 seiner Verfassung
Gewahrsam sowie von Verurteilung, Strafantritt die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat
und Strafende solcher Verbrecher, deren Tätigkeit
§ 10
sich über das Gebiet eines Landes ausdehnt oder
voraussichtlich ausdehnen wird. Das Reichskriminalpolizeigesetz vom 21. Juli 1922
(Reicbsgesetzbl. [ S. 593) wird aufgehoben.
(3) Den Justizb(~hörden obliegt dieselbe Mit-
teilungspflicht gegenüber dem Landeskriminalamt,
§ 1l
bei vorzeitiger Entlassung und bei Flucht aus ge-
richtlicher Haft auch nnmit.telbar gegenüber dem Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Bundeskriminalamt. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
s.i nd gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den B. März 1951.
Der BundespräsidenL
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des lnnern
Dr. Leb r
Der Bundesminister der .Justiz
Dehler
'\Vahlprüfungsgesetz.
Vom 12. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird,
schlossen: sind die sich daraus ergebenden Folgerungen fest-
§ 1 zustellen.
§ 2
(1} Ober die Gültigkeit der Wahlen zum Bundes-
tag entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde ge- (1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.
mäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes der (2) Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte,
Bundestag. jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amt-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mi'irz 1951 167
licher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bun- (2) Zu den Verhandlungsterminen sind minde-
deswahlleiter und der Präsident des Bundestages stens eine Woche vorher derjenige, der dert Ein~
einlegen. spruch eingelegt hat, und der Abgeordnete, dessen
(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Bundestag
Wahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere
einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaft- Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt
lichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter be- haben, genügt die' Ladung eines Bevollmächtigten
(§ 2 Abs. 3) oder eines der Antragsteller.
nannt werden.
(3) Von dem Verhandlungsterm.in sind gleich-
(4) Der Einspruch muß binnen eines Monats nach
Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bun- zeitig zu benachrichtigen:
destag eingehen; für den Präsidenten des Bundes- a) der Präsident des Bundestages,
tages beginnt die Frisl mit seiner Wahl zum Präsi- b) der Bundesminister des Innern,
denten. c) der Bundeswahlleiter,
(5) Die Vorschriften gelten entsprechend beim d) der zuständige Landeswahlleiter,
späteren Erwerb der Mitgliedschaft. e) die Fraktion des Bundestages, der der Ab-
geordnete angehört, dessen Wahl ange-
§ 3
fochten ist.
(1) Die Entscheidung des Bundestages wird
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 genannten
durch den Wahlprüfungsausschuß vorbereitet.
Personen sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie
(2) Der Wahlprüfungsausschuß besteht aus 7 haben ein selbständiges Antragsrecht.
ordentlichen Mitgliedern, 7 Stellvertretern und je (5) Al]e Beteiligten haben das Recht. auf Akten-
einem ständigen beratenden Mitglied der Frak-
einsicht im Büro des Bundestages.
tionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mit-
glieder vertreten sind. Er wird vom Bundestag für
§ 7
die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt
(3) Der Wahlprüfungsausschuß ·wählt mit Stim- der Berichterstatter die Sachlage vor und berichtet
menmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden über das Ergebnis der Vorprüfung. Alsdann er-
und seinen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit halten auf Verlangen der· Einsprechende (bei meh-
entscheidet die Stimme des ältesten Mitglieds. reren -der Bevollmächtigte gemäß § 2 Abs. 3), die
sonstigen Beteiligten und der Abgeordnete, dessen
§ 4
Wahl angefochten ist, das Wort.
Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig,
(2) Etwa geladene Zeugen und Sachverständige
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an-
sind zu hören und, falls der Ausschuß dies für ge-
wesend ist. Er beschließt. mit Stimmenmehrheit; bei
boten hält, zu beeidigen. Die Beteiligten haben das
Stimmengleichheit. ist ein Antrag abgelehnt.
Recht, Zeugen und Sachverständigen Fragen vor-
§ 5 legen zu lassen. Nach Abschluß einer etwaigen
Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zu
(1) Der Vorsitzende bestimmt. für jeden Einspruch Ausführungen zu geben. Das Schlußwort gebührt
einen Berichterstatter. dem Anfechtenden.
(2) Der Ausschuß tritt in eine Vorprüfung ein,
(3) Uber die Verhandlung ist eine Niederschrift
insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und
aufzunehmen, in der die Aussagen der Zeugen und
fristgerecht eingelegt. ist. Durch die Vorprüfung ist
Sachverständigen wiederzugeben sind.
der Verhandlungstermin so vorzubereiten, daß
möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin
§ 8
die Schlußentscheidung erfolgen kann.
(1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich
(3) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Ausschuß statt.
berechtigt, Auskünfte einzuziehen und nach Ab-
satz 4 Zeugen und Sachverständige vernehmen (2) Für die mündliche Verhandlung gilt § 4, doch
und beeidigen zu lassen, soweit deren Anwesen- sollen an ihr alle Mitglieder oder ihre Stellver~
heit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist treter teilnehmen.
oder nicht zweckmäßig erscheint. (3) Der Vorsitzende hat in der mündlichen Ver-
(4) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden handlung die Befugnisse, die sich aus der sinn-
haben dem Ausschuß Rechts- und Amtshilfe zu gemäßen Anwendung der für den Zivilprozeß gel-
leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sach- tenden Bestimmungen ergeben.
verständigen sind die Beteiligten des § 6 Abs. 2
eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben § 9
das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Ver- Für das gesamte Verfahren sind die für den
nommenen Vorhalte zu machen. Zivilprozeß geltenden Bestimmungen entsprechend
anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen,
§ 6 Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von
(1) Vor der Schlußenlscheidung ist in jeder An- Zeugen und Sachverständigen.
fechtungssache Termin zur mündlichen Verhand-
lung anzuberaumen, wenn nicht alle Beteiligten § 10
nach Absatz 4 auf Anberaumung eines solchen Ter- (1) Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über
mins verzichtet haben. das Ergebnis der Verhandlung.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) An der Schlußberalung können nur diejeni- ein Abgeordneter des Bundestages die Mitglied-
gen ordentlichen und beratenden Mitglieder des schaft nachträglich verloren hat (Artikel 41 Abs. 1
Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, Satz 2 des Grundgesetzes). Der Antrag an den
die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. Bundestag kann jederzeit gestellt werden.
(3) Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthal-
§ 16
tung als Ablehnung.
§ 11 (1) Stellt der Bundestag fest, daß die Wahl eines
Abgeordneten ungültig ist oder daß ein Abgeordne-
Der Beschluß des Ausschusses ist schriftlich nie- ter die Mitgliedschaft verloren hat, so behält der
derzulegen; er muß dem Bundestag eine Entschei- Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur
dung vorsc:hlagen. Diese muß über die Gültigkeit Rechtskraft der Entscheidung.
der angefochtenen Wabl und die sich aus einer Un-·
(2) Der Bundestag kann jedoch mit einer Mehr-
gültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. Der
heit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen,
B(c)Schluß hat die wesentlichen Tatsachen und
daß der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Ent-
Gründe, auf denen die Entscheidung beruht. anzu-
scheidung nicht an den Arbeiten des Bundestages
geben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezug-
teilnehmen kann.
nahme auf den Akteninhalt zulässig.
(3) Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene
§ 12 Entscheidung des Bundestages Beschwerde eingelegt,
Der Beschluß ist als Antrag des Wahlprüfungs- so kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag
ausschusses an den Bundestag zu leiten und späte- des Beschwerdeführers den gemäß Absatz 2 ergan-
stens drei Tage vor der Beratung im Bundestag an genen Beschluß durch einstweilige Anordnung auf-
sämtliche Abgeordnete zu verteilen. Bei der Be- heben oder, falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt
ratung kann der Antrag durch mündliche Ausfüh- worden ist, auf Antrag einer Minderheit des
rungen des Berichterstatters ergänzt werden. Bundestages, die wenigstens ein Zehntel seiner Mit-
glieder umfaßt, eine Anordnung gemäß Absatz 2
§ 13 treffen.
(1) Der Bundestag beschließt über den Antrag des § 17
Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er ihm (1) Von der Beratung und Beschlußfassung im
nicht zustimmt, gilt er als an den Ausschuß zurück- Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete aus-.
verwiesen. Dabei kann der Bundestag dem Aus- geschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.
schuß die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder (2) Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die
rechtlicher Umstände aufgeben. Wahl von mindestens zehn Abgeordneten angefoch-
(2) Der Ausschuß hat nach erneuter mündlicher ten wird.
Verhandlung dem Bundestag einen neuen Antrag § 18
vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt wer- Für die Beschwerde an das Bundesverfassungs-
den durch Annahme eines anderen Antrags, der den gericht gelten die Vorschriften des Gesetzes über das
Vorschriften des § 11 genügt. Bundesverfassungsgericht.
(3) Der Beschluß des Bundestages ist den Beteilig-
ten (§ 6 Abs. 2 und 3) mit einer Rechtsmittelbeleh- § 19
rung zuzustellen. Die Kosten des Verfahrens beim Bundestag trägt
§ 14 der Bund; die Beteiligten haben keinen Anspruch
Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im auf Erstattung von Auslagen.
Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch
nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4) der § 20
Präsident des Bundestages Einspruch gegen die Einsprüche, die vor dem Inkrafttreten oder binnen
Gültigkeit der Wahl einlegen. Er muß dies tun, eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
wenn eine Minderheit von einhundert Abgeordne- beim Bundestag eingegangen sind, gelten als frist-
ten es verlangt. gerecht eingelegt.
§ 15 § 21
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist auch Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
zu verfahren, wenn darüber zu entscheiden ist, ob kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 12. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1951 169
Gesetz über die Errichtung
der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung.
Vom 12. März 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung
ra1.es das folgende Gesetz beschlossen: des Bundesrates Verwaltungsvorschriften über die
Errichtung und Einrichtung der Verwaltungsbehör-
§ 1 den und der nach § 2 zu errichtenden Stellen.
(1) Die Versorgung der Kriegsopfer wird von
§ 6
Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern
cl urchgeführt. (1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die
bisher überwiegend für Aufgaben der Kriegsopfer-
(2) Die Versorgungsämter und die Landesversor-
Versorgung tätig waren, sind in die neue Versor-
qungsämter werden von den Ländern als besondere
gungsverwaltung zu übernehmen, es sei denn, daß
VPrwaltungsbehörden errichtet; ihren Sitz und
sie nicht die erforderliche Eignung (§ 4) besitzen.
Bezirk bestimmen die Länder im Einvernehmen mit
Im·besondere sollen bei mangelnder Eignung Be-
dem Bundesminister für Arbeit. Mehrere Länder
amte und Angestellte, die nach dem 31. März 1950
können ein gemeinsames Landesversorgungsamt
in der Kriegsopferversorgung tätig geworden sind,
errichten.
nicht übernommen werden. Weiterhin kann die
§ 2
Ubernahme von Beamten der Rentenversicherungs-
Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweck- träger abgelehnt werden, die nach dem 31. März
mf.ißigkeit sind von den Ländern im Einvernehmen 1D50 in der Kriegsopferversorgung tätig geworden
mit dem Bundesminister für Arbeit und dem Bun- sind und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das
desminister der Finanzen im Rahmen der Versor- 55. Lebensjahr vollendet haben.
gungsverwaltung zu errichten:
(2) Grundstücke und Einrichtungsgegenstände, die
1. orthopädische Versorgungsstellen und ver- am 31. März 1950 oder seitdem den Aufgaben der
sorgungsärztliche Untersuchungsstellen; Kriegsopferversorgung gedient haben, sind den
2. zur Durchführung der Heilbehandlung Ver- neuen Verwaltungsbehörden oder den anderen
sorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten Stellen der Kriegsopferversorgung bis auf weiteres
für Tuberkulöse und Versorgungskranken- zur Benutzung zu überlassen. Das Nähere regeln
häuser; die zuständigen Obersten Landesbehörden, und
3. Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel zwar, soweit es sich um ehemaliges Reichsvermögen
sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und oder um ehemaliges preußisches Staatsvermögen
Hilfsmittel; handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
4. Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungs- der Finanzen.
ämtern. (3) Die zuständigen Obersten Landesbehörden
§ 3 erlassen die zur Uberleitung der bisherigen Ver-
Die Versorgungsämter und die nach § 2 zu er- waltungsstellen und anderen Einrichtungen erfor-
richtenden Stellen unterstehen den Landesversor- derlichen Verwaltungsvorschriften; sie regeln alle
gungsämtern; diese unterstehen den für die Kriegs- Fragen über die Dienstverhältnisse der in die neue
opferversorgung zuständigen Obersten Landes- Versorgungsverwaltung zu übernehmenden Beam-
behörden. te_r1, Angestellten und Arbeiter.
§ 4 § 7
Die Beamten und Angeste1lten der Versorgungs- Dem Land Berlin bleibt es vorbehalten, um seine
vnwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders ge- Rechte nach § 91 des Bundesversorgungsgesetzes
eignet sein. zu wahren, die unveränderte Anwendung dieses
§ 5 Gesetzes in Berlin durch Gesetz zu beschließen.
(1) Die Verwaltungsbehörden sind binnen drei
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu § 8
Prrichten; bis zu ihrer Errichtung bleiben die bis- · Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
h.::.:rigen Verwaltungsstellen zuständig. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz zur Verlängerung der
Geltungsdauer des Giiterfernverkehrs-Änderungsgesetzes.
Vom 13. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be•
schlossen:
Einziger Paragraph
· Die Gel turigsdauer des tJbergangsgesetzes zur
Anderung des Gesetzes über den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen (Güterfernverkehrs-Änderungs-
gesetz) vom 2. September 1949 {WiGBl. S. 306) in
der Fassung des Gesetzes zur Erstreckung und zur
Verlängerung der Geltungsdauer des Güterfern-
verkehrs-Änderungsgesetzes vom 8. Juli 1950
(Bundesgesetzbl. S. 273} wird verlängert bis zum
lnkrafüreten eines neuen Gesetzes über den Güter•
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrate3
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verke1'lr
Seebohm
Verordnung über die vorläufige Neufestsetzung
des Pauschbetrages zur Deckung der Ausgaben
der Rentnerkrankenversicherung.
Vom 8. Februar 1951.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die versicherung der Rentner vom 4. November 1941
Verbesserung der Leistungen in der Rentenversiche- (Reichsgesetzbl. I S. 689). Für die Zeit vom 1. Ja~
rung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) nuar 1951 an wird der Beitrag vorläufig auf
wird nach Artikel 129 Absatz 1 in Verbindung mit 4 20 Deutsche Mark festgesetzt.
Artikel BO Absatz 2 des Grundgesetzes für die (2) Soweit Länder den Beitrag zur Krankenver-
Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung des sicherung der Rentner für eine Zeit vor dem 1. April
Bundesrates folgendes verordnet: 1950 festgesetzt haben, hat es dabei sein Bewenden.
Einziger Paragraph.
Bonn, den 8. Februar 1951:
11) Der Beitrag für die Krankenversicherung der
Rentner ist für die Zeit. vom 1. April 1950 bis zum
31. Dezember 1950 monatlich 4.20 Deutsche Mark je
Der Bundesminister für Arbeit
Rente (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über die Kranken- Anton Storch
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Gesetz zur Verlängerung der
Geltungsdauer des Giiterfernverkehrs-Änderungsgesetzes.
Vom 13. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be•
schlossen:
Einziger Paragraph
· Die Gel turigsdauer des tJbergangsgesetzes zur
Anderung des Gesetzes über den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen (Güterfernverkehrs-Änderungs-
gesetz) vom 2. September 1949 {WiGBl. S. 306) in
der Fassung des Gesetzes zur Erstreckung und zur
Verlängerung der Geltungsdauer des Güterfern-
verkehrs-Änderungsgesetzes vom 8. Juli 1950
(Bundesgesetzbl. S. 273} wird verlängert bis zum
lnkrafüreten eines neuen Gesetzes über den Güter•
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrate3
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verke1'lr
Seebohm
Verordnung über die vorläufige Neufestsetzung
des Pauschbetrages zur Deckung der Ausgaben
der Rentnerkrankenversicherung.
Vom 8. Februar 1951.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die versicherung der Rentner vom 4. November 1941
Verbesserung der Leistungen in der Rentenversiche- (Reichsgesetzbl. I S. 689). Für die Zeit vom 1. Ja~
rung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) nuar 1951 an wird der Beitrag vorläufig auf
wird nach Artikel 129 Absatz 1 in Verbindung mit 4 20 Deutsche Mark festgesetzt.
Artikel BO Absatz 2 des Grundgesetzes für die (2) Soweit Länder den Beitrag zur Krankenver-
Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung des sicherung der Rentner für eine Zeit vor dem 1. April
Bundesrates folgendes verordnet: 1950 festgesetzt haben, hat es dabei sein Bewenden.
Einziger Paragraph.
Bonn, den 8. Februar 1951:
11) Der Beitrag für die Krankenversicherung der
Rentner ist für die Zeit. vom 1. April 1950 bis zum
31. Dezember 1950 monatlich 4.20 Deutsche Mark je
Der Bundesminister für Arbeit
Rente (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über die Kranken- Anton Storch
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März l951 17f
Verordnung über die Änderung
der § § 122 und 201 der Durchfültrungsbestimmungen
zum Zollgesetz (Allgemeine Zollordnung).
Vom 8. März 1951.
Auf Grund von § 69 Absatz 1 Ziffer 23 des Zoll~ bezirks im Alter von mehr als 16 Jahren zum
gesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I Verbrauch in der Familie eingebracht werden.
S. 529) in Verbindung mit Artikel 129 Absatz l Die Oberfinanzdirektion trifft die erforderlichen
Satz l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Uberwachungsmaßnahn:en.
Deutschland wird verordnet:
Die Abgabenvergünstigungen können solchen
§ 1 Perso'len, die sich eines vorsätzlichen Ver-
stoßes gegen die Vorschriften des Zoll~ und
Die Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz
Verbrauchsteuerrechts, des Ein- und Ausfuhr-
(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939
rechts oder des Devisenrechts schuldig gemadlt
(Reichsministerialbl. S. 313) werden wie folgt ue-
haben, vom Hauptzollamt nach Einleitung eines
ändert:
Strafverfahrens vorläufig und nach rechtskrM-
1. § 122 Absatz 2 erhält. folgende Fassung: tiger Verurteilung endgültig entzogen werden."
,,(2) Von der Zollvergünstigung nach Absatz
2. In § 122 Absatz ;J werden die \tVorte „Kaffee,
Ziffer 1 und 2 werden ausgeschlossen
roh, nicht roh der Zolltarifnummer 61, Tee der
Tüll ganz oder teilweise aus Seide der Zoll- Zolltarifnummer 65" gestrichen.
tarifnummer 404,
Klöppelspitzen der Zolltarifnummer 501, 3. In § 201 Absatz 1 II Ziffer 1 werden
Reiherfedern und Slraußfedern der Zolltarif- a) unter dem Buchstaben a hinter dem Wort
nummer 531, „Zigarettenhüllen" ein Beistrich gesetzt und
Tabakerzeugnisse, anschließend die Worte „von Kaffee, roh,
Zig aret tenh üllen. nicht roh der Zolltarifnummer 61, von Tee
Von der Zollvergünstigung mich Absatz 1 Zif- der Zolltarifnummer 65" eingefügt und die
fer 2 werden ausgeschlossen Worte „bis auf 1 Gramm" durch die Worte
Kaffee, roh, nicht roh der Zolltarifnummer 61, ,,im Verzollungsverfahren und im Zollvor-
Tee der Zolltarifnummer 65. merkverfahren bis auf 1 Gramm" ersetzt.
Im kleinen Grenzverkehr kann zweimal im b) unter dem Buchstaben b die Worte .,von
Monat von der Erhebung des Zolles und der Kaffee, roh, nicht roh der Zolltarifnummer
sonstigen Eingangsabgaben abgesehen werden 61, von Tee der Zolltarifnummer 65,"
bei Einfuhr von gestrichen und die \Norte „im Land~
Tabakerzeugnissen in Mengen bis zu 5 Zigar- straßenverkehr in Mengen von 11 bis 999
ren oder 10 Stumpen oder 20 ZigiHetten oder Gramm bis auf 10 Gramm" durch die Worte
40 Gramm Rauchtabak „bei Verzollungen im Landstraßenverkehr
und von in Mengen von 11 bis 999 Gramm bis ctuf
Kaffee in Mengen von weniger als 50 Gramrn 10 Gramm" ersetzt.
und von
Tee in Mehgen von weniger als 20 Gramm, § 2
wenn sie lose oder in angebrochenen PackLm- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gen von Bewohnern des dcu tschen Zollgrenz- kündung in Kraft.
Bonn, den 8. März 19.5 l.
\
D cr Bu ndes min ister de r Fina nz l; n
Schäffer
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im
Nennwert von ·2 Deutschen Mark.
Vom 14. Februar 1951.
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägun9
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 323) werden Bundesmünzen im Nenn·
wert von 2 Deutschen Mark ausgeprägt und dem-
nächst in den Verkehr gebracht.
Die Münzen bestehen aus einer Legierung von
75 Teilen Kupfer und 25 Teilen Nickel. Sie haben
einen Durchmesser von 25,5 Millimeter und ein
Gewicht von 7 Gramm.
Die Münzen tragen auf beiden Seiten innerhalb
des erhabenen Randes einen Perlenkreis. Die Wert•
seile zeigt in der Mitte in arnblscher Ziffer die
Wertzahl „2" und links und rechts davon je eine
Weintraube nebst Blatt und zwei Ähren. Oberhalb
der Wertzahl, und zwar nahe am Perlenkreis, be•
findet sich die Jahreszahl. Unterhalb der Wertzahl
stehen untereinandergesetzt in Antiqua in großen
Buchstaben die beiden Worte „DEUTSCHE M~RK".
Die Schauseite zeigt in der Mitte den Bundesadler,
den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen,
mit geschlossenem Gefieder und, um das Adlerbild
herum, in Antiqua in großen Buchstaben die Um-
schrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND". Unter
dem Adlerbild befindet sich, auf beiden Seiten durch
einen Punkt vom Anfang und Ende der Umschrift
,getrennt, das Münzzeichen.
Der glatte Rand der J\fünzen ist mit der vertieften,
in Antiqua in großen Buchstaben gehaltenen In-
schrift „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT''
versehen und zwischen den einzelnen Worten mit
vier einfachen Eichenblättern nebst je einer Eichel
sowie mit einem zweifachen Eichenblatt nebst 2
Eicheln verziert.
Bonn, den 14. Februar 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Abbildung der Münze:
Nr. 12 - Ta g der Ausgabe: Bonn, den 14. März 19:51
1
173
Verkündungen in1 Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950 (Bun-
desgeselzb]. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewi•~sen:
Tag des Verkündet im
Rech lsverordnungen In kraft• Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
-------- ·-··- -·-·-··--···--·
t\nordnung Leichtmetalle und deren Vorstoffe Nr. t/51.
Vom 22. Februar 1951. 28. 2. 51 40 27. 2. 51
Verordnung über die Zählung der von den Besatzungs-
mächten in Anspruch genommenen Gebände und Woh-
nungen. Vom 28. Februar 1951. 7. 3. 51 45 6. 3. 51
·verordnung PR Nr. 7151 zur Änderung der Verordnung
über das Verbot von Brennholzverkäufen nach dem
Meistgebot und über die Preisbildung von Brennholz.
Vom 12. Pebruar 1951.. 8. 3. 51 47 8. 3. 51
Verordnung PR 8/51 über Vergütungen für Leistungen
von Spediteuren in Seehäfen - Seehafen-Speditio11s-Tarife -
<Erste Verordnung zur Änderung und Ergänzung der See-
hafen-Speditions-Tarife vom 27. Juni 1950). Vom 20. Fe··
bruar 1951. 15. 3. 51 51 14. 3. 51
Verordnung PR Nr. 9/51 zur Ergänzung der Anordnung
PR Nr. 135/48 über die Preise für Schrott, Gußbruch und
1\lutzcisen vom 3. De·?.ember 1948. Vom 8. :!\1ärz 1951. 15. 3. 51 51 14. 3. 51
Verordnung PR Nr. 10 151 zur Änderung der Preise der
Deutschen Arzneilaxe: rn36. Vom 7. :t,..1;_1rz 1951. 15. 3. St .51 14. 3. 51
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
•~ ~
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~~ DEUTSCHES HANDELS-ARCHIV ~~
~ Sammlung von Handelsabkommen, Zolltarifen und sonstigen Vorschriften ~
~ über den zwischenstaatlichen Handelsverkehr ~
~ Herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft ~
~ Zu beziehen im Abonnement zum vierteljährlichen Bezugspreis von DM 70.- ~
~~ VERLAG DES BUNDESANZEIGERS ~~
•~////////~~··
~
~
Köln/Rh. 1, Postfach ~
¼
Das Bunrles~1esetzblolt erscheint in zwei qesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufendar Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel•
jührlir:h !üt feil 1 = DM ·1 00. tü, Teil II = DM 2.00 fzuzüqllch Zustellqebühr). - Einzelstücke je anqefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
des .Bundesanze1gc1" :n Bonn oder m Köln-Rh Zusendunq einzelner Stöcke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes
au! Postscheckkonto .Bundesanzeiger" l<öln 8:l 400 - lle• ,111sqpt1t,r DPr 8undesmm1ster jer Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
Bonn/Köln, Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.