Bundesgesetzblatt
155
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1951 1 Nr. 11
Taq Inhalt: Seite
2. 3. 51 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deut sehen Bundesba.hn 155
2. 3. 51 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bunclesautobahnen und sonstigen Bun-
desstraßen des Fernverkehrs . . . . . . , _ . . . . . . . . . . . . . . . . 157
2. 3. 51 Gesetz zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1950 . . . . . . 158
2. 3. 51 Gesetz zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfern-
verkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen . . . . . . . . . . . . 159
26. 2. 51 Verordnung zur Durchführung des § 28 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) . . . . . . . . . . • • • • • • • • • • 160
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der
Deutschen Bundesbahn.
Vom 2. März 1951.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- richtendes Unternehmen des privaten Rechts. Das
rates das folgende Gesetz beschlossen: gleiche gilt für Vermögenswerte eines solchen Un-
ternehmens, das am 8. Mai 1945 seinen Sitz außer-
§ 1 halb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ge-
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögens- habt hat und nach diesem Zeitpunkt ohne Sitzver-
rechte des Deutschen Reiches, die zum bisherigen legung im Handelsregister gelöscht worden ist.
Sondervermögen „Deutsche Reichsbahn" gehören, (2) Die Deutsche Bundesbahn hat das neue Unter-
sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Sonder- nehmen zu errichten. Das Grund- oder Stammkapital
vermögen „Deutsche Bundesbahn" Vermögen des des neuen Unternehmens soll unter Abzug der
Bundes. Dazu uehören auch alle Vermögensrechte, Schulden dem Wert aller Vermögensteile des alten
die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln Unternehmens entsprechen, die auf das neue Unter-
jenes Vermögens erworben oder ausschließlich dem nehmen übergehen.
Betrieb der Deutschen Reichsbahn im Vereinigten
Wirtschaftsgebiet oder dem Betrieb der Betriebs- (3) Hat die Deutsche Bundesbahn bereits ein
vereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen ge- Unternehmen mit gleichem Gegenstand errichtet, so
widmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für kann sie die ihr nach Absatz 1 als Treuhänder über··
welchen Rechtsträger sie erworben worden sind. tragenen Vermögenswerte auch auf dieses Unter-
nehmen mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner
(2) Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz
Gründung übertragen.
für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer
Vereinbarung für übertragbar erklärt sind. (4) Die Behandlung der Minderheitsbeteiligung
von natürlichen Personen und juristischen Personen
§ 2 des privaten Rechts an dem alten Unternehmen ist
Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens des vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.
an dem die Deutsche Reichsbahn am 8. Mai 1945 (5) Die Gläubiger des alten Unternehmens können
unmittelbar oder mittelbar eine unter § 1 fallende vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandene An-
Beteiligung besaß, nach dem 19. April 1949 auf sprüche aus Rechtsverhältnissen, die sich auf die
Grund gesetzlicher Vorschriften auf ein Land über- auf das neue Unternehmen übergehenden Ver-
gegangen sind, gilt dieser Ubergang als nicht erfolgt. mögenswerte beziehen, auch gegen das neue Unter-
nehmen in vollem Umfang geltend machen. Ver-
§ 3
bindlichkeiten des alten Unternehmens aus Rechts-
(1) Für Vermögenswerte, die einem Unternehmen verhältnissen, die sich auf die nicht auf das neue
des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlich- Unternehmen übergehenden Vermögenswerte be-
keit gehören, an dem die Deutsche Reichsbahn eine ziehen, können gegen das neue Unternehmen nicht
Mehrheitsbeteiligung besaß und das seine Haupt- geltend gemacht -werden. Verbindlichkeiten des
niederlassung (Sitz) außerhalb des Geltungsbereiches alten Unternehmens aus anderen Rechtsverhält-
des Grundgesetzes und Berlin (West) hat, wird nissen können gegen das neue Unternehmen nur
die Deutsche Bundesbahn Treuhänder dieser Ver- zu dem Anteil geltend gemacht werden, der dem
mögenswerte für ein neu im Bundesgebiet zu er- Anteil der auf das neue Unternehmen übergehen-
156, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Te1i I
den Vermögenswerlc des alten Untenwhmens an § 7
dessen Gesamtvermögen nach dem letzten Jc1hres•
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen
abschluß vur dem B. Mai 1945 entspricht. Die Hc::11:-
Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben
1.ung des nPucn Unternehmens ist auf den Wert der
bestehen.
auf dies('s iibergehcnden Vermögenswerte hc-
schränkt. § 8
(6) Soweit tlas Unternehmen nach Absal;z 5 nicht (1) Gehört das Eigentum an einE~m Grundstück
in Anspruch genommen werden kari.n, ist eine Voll- nach § 1 zum Sondervermögen „Deutsche Bundes-
slreckunu in d.ie Vermögenswerte des Unternehmens bahn", so ist der Antrag auf Berichti{1ung des
auch aus solchen Urteilen oder anderen Vollslrek- Grundbuches von der Eisenbahndirektion zu stellen,
kungslite]n unzulässig, die nach dem Inkrafttreten in deren Bezirk das Grunds1 ück liegt. War als
dieses Cc\setzes außerhalb des Geltungsbereiches Eigentümer eines solchen Grundstücks nicht das
des Crundqesetzes erwirkt werden. Deutsche Reich oder die Deutsche Reichsbahn im
§ 4 Grundbuch eingetragen, so ist dfo Berichtigung des
Grundbuchs gemeinsam von der Eisenbahndirektion
(1) Treuhandschaften der Ldnder an dem Eigen-
und von der durch die Landesregierung bestimmten
tum rn1d den Vermögensrechten, die unter §§ 1, 2
Landesbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das
und 3 falfon, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses
Grundstück liegt. Der Antrag 1nuß von dem Präsi-
Gesetzes.
denten der Eisenbahndirektion oder seinem Ver-
(2) SowPit die Länder Rheinland-Pfalz, Baden und treter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder
WürU.embng-HohenzoJlern sich zur Deckung Hm Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des
Fehlbetr~iUPn in der Betriebsrechnung der Betri.ebs- Eigentums gegenüber dem Grundbur:hamt genügt
vereinigu nq der Südwesldeutschen Eisenbahnen ve:~r- die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß
pflichlet: oder die Haftung für Anleihen der Be- das Grundstück zum Sondervermögen „Deutsche
lriebsvercinigung der Südwestdeutschen Eisen- Bundesbahn" gehört. Das Eigentum ist einzutragen
bahnen ühernornrnen haben, tritt das Sonderver- für die „Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisen-
mögen ,,T)eulsche Bundesbahn" an deren Ste1le in bahn vermögen)'',
diese Verpflichtungen ein.
(2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grund-
§ 5
buch eingetragene Rechte.
Die Wirksamkeit von rcchtsgeschäfllichen Ver-
fügungen! die über Vermcgensrechte der in § t be- § 9
zeichnclen Art vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes !Jdroffen worden sind, bleibt unberührt Gerichtsgebühren und andern Abgaben, die aus
Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-
§ 6 stehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen
§ l gill nicht für Eigentur.1 und Vermögcnsrechle,
bleiben außer Ansatz.
die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft,
§ 10
Geno~senschaft, politischen Partei oder sonstigen
demokratischen Org·anisalion weggenommen wor- Dieses Gesetz tritt am Ta~Je nach seiner Ver-
den sind. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. März 195 l.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundes11,1in_ister der Fi.nanzen
Schäffer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1951 157
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse
der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs.
Vom 2. März 1951.
Der Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes- satz 2 Satz 1 auf den Bund übergehen, in der Haus-
rates das folgende Gesetz beschlossen: haltsrechnung des Bundes nachgewiesen.
(4) Hat ein La.nd vor dem 1. April 1950 Mittel
§ 1 aufgewendet, um die fristgerechte Leistung von
Die bisherigen Reichsau tob ahnen sind mit Wir- Zahlungen für den Monat April 1950 sicherzu-
kung vom 24. Mai 1949 als Bundesautobahnen Eigen- stellen, so :mt der Bund diese Mittel dem Land zu
tum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der erstatten; das gleiche gilt für Vorschüsse und Ab-
Bund Inhaber aller sonstigen Vermögcnsn)chte, die schlagszahlungen, soweit sie nicht für die Zeit bis
dem Unternehmen „Reichsau t.obahnen" gehörten zum 31. März 1950 verwendet worden sind.
oder die ausschließlich für Zwecke der Reichsauto- (5) Hat ein Land Verpflichtungen nicht erfüllt, die
bahnen begründet oder bestimmt worden sind. Dies es bei Anwendung seiner bisherigen Zahlungs-
gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unüber- gepflogenheiten oder im regelmäßigen Geschäfts-
tragbar oder nur auf Grund besonderer Verein- gang bis zum 31. März 1950 erfüllt hätte, so fallen
barung für übertragbar erklärt sind. diese Verpflichtungen dem Lande zur Last.
§ 2 (6) Eine Abrechnung über Aufwendungen und
Treuhandschaften der Länder an diesem Eigen- Verwendungen, die bis zum 31. März 1950 von den
tum und diesen Vermögensrechten erlöschen mit Ländern in bezug auf Eigentum und Vermögens-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. rechte der in § 1 und § 3 bezeichneten Art gemacht
worden sind, sowie über die bis zu diesem Zeit•
§ 3
punkt erzielten Erträge findet nicht statt.
Die bisherigen Reichsstraßen sind mit \,Virkung
§ 7
vom 24. Mai 1949 als Bundesstraßen Eigentum des
Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund In- (1) Die Bestimmungen des § 3 und des q 6 Abs.
haber aller sonstigen Rechte an einem Grundstück, gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichs-
die den Reichsstraßen zu dienen bestimmt waren, straßen liegenden Ortsdurchfahrten, für die die
und der Forderungen des Reiches auf Ubertragung Straßenbaulast nach dem Gesetz über die einst-
oder Beschränkung des Eigentums an einem Grund- weilige Neuregelung des Straßenwesens und der
stück zugunsten von Reichsstraßen. § 1 Satz 3 ist Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (Reichs-
anzuwenden. gesetzbl. I S. 243) nicht vom Deutschen Reich zu
§ 4 tragen war.
Die Wirksamkeil von rechtsgeschäftlichen Ver- (2) Der Bund kann zum Umbau oder Ausbau von
fügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte Ortsdurchfahrten und zum Bau und zur Wiederher-
der in § 1 und § 3 bezeichneten Art vor dem In- stellung von Brücken in deren Zuge, auch wenn
krafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, ihm nach Absatz 1 die Straßenbaulast nicht obliegt,
bleibt unberührt. ferner zum Um- und Ausbau von Zubringerstraßen
zu den Bundesautobahnen im Zuge öffentlicher
§ 5 Straßen sonstiger Träger der Straßenbaulast Zu-
§ 1 und § 3 gelten nicht für Eigentum und Ver- schüsse oder Darlehen gewähren. Ein Zuschuß oder
mögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Darlehen soll nur gewährt werden, wenn der not-
Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei wendige Kostenaufwand unverhältnismäßig hoch
oder sonstigen demokratischen Organisation weg- ist, die Finanzkraft des Trägers der Straßenbaulast
genommen worden sind. übersteigt und sich das Land und der Träger der
Straßenbaulast an den Kosten beteiligen.
§ 6
(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ist der Bund § 8
Träger der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen
(1) Dingliche Rechte an Grundstücken und son-
und die Bundesstraßen.
stigen Sachen und Rechten, die unter § 1 oder § 3
(2) Der Bund übernimmt die Einnahmen und Aus- fallen, bleiben bestehen.
gaben, die sich aus der Straßenbaulast für die Bun- (2} Die Regelung der schuldrechtlichen Verbind-
desautobahnen und die Bundesstraßen ergeben, mit
lichkeiten ctes Unternehmens „Reichsautobahnen"
Ausnahme der Verwaltungseinnahmen und der Ver-
waltungsausgaben (§ 2 Abs. 2 der Wirtschaftsbestim- bleibt vorbehalten.
mungen für die Reichsbehörden). Gebühren für die § 9
Benutzung der Bundesautobahnen gehören zu den (1) Steht das Eigentum an einem Grundstück nach
Einnahmen, die dem Bund zufließen. § 1 oder § 3 dem Bund zu, so ist der Antrag auf
(3) Die bis zum 31. März 1950 eingegangenen Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land be-
Einnahmen und geleisteten Ausgaben werden in den stimmten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das
Haushaltsrechnungen der Länder nachgewiesen; die Grundstück liegt. Der Antrag muß von dem Leiter
ab 1. April 1950 eingehenden Einnahmen und zu der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben
leistenden Ausgaben werden, soweit sie nach Ab- und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen
158 Bundes~JesetzblaU, Jahrgang 1951, Teil I
sein. Zun1 Nacl1weis des Eigentums gegeniiber dem § 10
Grundbuchamt genügt di.e in den Antrag aufzu- Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus
nehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-
Bund zusteht.. Das Eigentum 1st einzutragen für die stehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben
,,Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenver- außer Ansatz.
waltung)". § 11
(2) Dies fJiH für sonstige im Grundbuch Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
tragene Rechte entsprechend. in Kraft.
Das vorstehende Cesetz wird hiermit v<?-rkündet.
Bonn, den 2. März 195 l.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundc~skanz]er
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gesetz zur R.egelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks
im Erntejahr 1950.
Vom 2. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Der im Lohn hergestellte oder eingetauschte
sd1lossen: Rauchtabak wird zu ermäßigten Kleinverkaufs-
§ t preisen und ermäßigten Steuersätzen abgegeben.
Tabakkleinpflanzer (3) Die näheren Durchführungsverordnungen er-
läßt der Bundesminister der Finanzen.
(l) Tabakpflanzer, die für den eigenen Hausbedarf
Tabak auf einer Grundfläche von nicht mehr als § 4
50 qm anbauen und nich~ mehr als 200 Pflanzen
setzen, sind Tabakkleinpflanzer. Anmeldung
(2) Wer gewerblicher Pflanzer ist (§ 55 des Tabak- Der Tabakkleinpflanzer hat, auch wenn er weniger
steuergesetzes) oder am gewerblichen Anbau eines als 100 Pflanzen angebaut hat, binnen zwei Wochen
Dritten beteiligt ist, kann nicht Kleinpflanzer seill. nach Verkündung des Gesetzes das im Erntejahr
Als Beteiligung gilt auch die Zugehörigkeit zum 1950 bebaute Grundstück und die Zahl der von ihm
Haushalt eines gewerblid1en Pflanzers. gesetzten Pflanzen bei dem Bürgermeister der
(3) In einem Haushalt ist jeweils nur ein Ange- Gemeinde anzumelden, in deren Gebiet er seinen
höriger als Kloinpflanzer zug(~lassen. Wohnsitz hat.
§ 5
§ 2
Entstehung und Fälligkeit
Steuersätze der Steuerschuld
Tabakkleinpflanzer haben eiae Pflanzensteuer (1) Die Steuerschuld entsteht: niit der Anmeldung,
nach folgenden Sätzen zu entridlten: bei Nichtanmeldung mit dem Ablauf der Anmelde-
bis zu 100 Pflanzen 0 DM, frist.
von lOl bis 150 Pflanzen G DM, (2} Die Steuer ist spätestens vier Wochen nach
von 151 bis 200 Pflanzen 1.2 DM. Verkündung des Gesetzes zu entrichten.
§ 3
§ 6
(l) Die Lohnvera.rbeitung von K]einpflanzertabak
zu Rauchtabak nnd der Umtausch in R,mchtabak bei Steueraufsicht
angemeldeten l-lc~rstellern oder bei von Herstellern Der Tabakkleinpflanzer untf,rliegt der Steuerauf-
beauftragten, zollamtlich angemeldeten Sannnel- sicht. Insbesondere hat er den mit der Wahr-
st.e11en ist zugelassen. n0.hmung der Steueraufsicht betrauten Personen den
Nr. H - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1951 159
Zutritt zu seinem Besitz zu gestatten. § 195 der Vorschriften der Reichsabgabenordnung (§§ 391 ff.,
Reichsabgabenordnung gilt entsprechend. §§ 420 ff.) bestraft.
§ 9
§ 7
Tabaksteuerausgleich
Verwendung des Tabaks Rohtabak, der vorschriftswidrig aus dem Gewahr-
Der Tabakkleinpflanzer ist verpflichtet, den ge- sam des Tabakkleinpflanzers entferi~t oder anders
ernteten Tabak bis zum Verbrauch in seinem Ge- als für den eigenen Hausbedarf verwendet wird,
wahrsam zu halten. Er darf ihn nur für den eigenen unterliegt dem Tabaksteuerausgleich (§ 62 Tabak-
Hausbedarf verwenden. steuergesetz). Steuerschuldner ist der Tabakklein•
pflanzer.
§ 8 § 10
Zuwiderhand Ungen Inkrafttreten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1950
dieses Gesetzes werden als Steuervergehen nach den in Kraft und am 30. Juni 1951 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gesetz zur Wiedererhebung der Beförderung steuer im Möbel-
fernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von
Beförderungsteuersätzen.
Vom 2. März 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 3
§ 1 Die Befördemngsteuer für Beförderungen im
Ortslinienverkehr, im Kraftdroschkenverkehr, im
Die Beförderungsleuer im Möbelfernverkehr und Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen und im
im Werkfernverkehr (§ 1 Absatz 2 Ziffer 3 und Zif- Verkehr mit Landkraftposten (§ 24 Absatz 1 Ziffer 1
fer 4 des Beförderungsteuergesetzes vom 29. Juni und Ziffer 2, § 51 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und
1926 - Rei~hsgesetzbl. I S. 357 - in der Fassung des Ziffer 3, § 56 Absatz 1 Ziffer 1 der ZweHen Vor•
Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuer- läufigen Durchführungsbestimmungen vom 18. De-
gesetzes vom 2.Juli 1936- Reichsgeset~bI.I S.531 -) zember 1936 zum Gesetz zur Änderung des Beförde-
wird wieder erhoben. § 16 Absatz 1 der Steuerver- rungsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 - Reichs-
einf achungs-Verordnung vom 14. September 1944 gesetzbl. I S. 1131 -} beträgt 3 vom Hundert des
(Reichsgesetzbl. I S. 202) und das Gesetz des Landes reinen oder 2,913 vom Hundert des tarifmäßigen
Rheinland-Pfalz über die Wiedererhebung der Be- Beförderungspreises.
förderungst:cuer im Möbelfernverkehr und Werk-
fernverkehr vom 15. Juni 1949 (Gesetz- und Ver- § 4
ordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-
S. 227) treten außer Kraft.
führung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Be·
förderungsteuergesetzes vom 29, Juni 1926 (Reichs-
§ 2 gesetzbl. I S. 357) und zur Durchführung des Ge-
Die Begriffe Möbel.fern verkehr und 'vVerkfern- setzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes
verkehr bestimmen sich für die Beförderungsteuer vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 531) Rechts-
nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Das verordnungen zu erlassen, die die örtlicheZuständig-
gleiche gilt für die Begriffe des sonstigen Verkehrs keit, die von den Steuerschuldnern und den Be-
und der VcrkehrsmiUcL förderungsunternehmern zum Nachweis der Steuer
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
zu erfüllenden Pflichten, die Berechnung der Steuer gelts, ferner die Festsetzung und die Entrichtung
einschließlich der zur Berechnung ,der Steuer im der Steuer regeln.
Werkfernverkehr, im grenzüberschreitenden Ver- § 5
kehr und im Gelegenheitsverkehr erforderlichen Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach
Festsetzung eines Durchschnittsbeförderungsent- seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. März 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung zur Durchführung des § 28 des Gesetzes
über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz).
Vom 26. Februar 1951.
Auf Grund des § 92 Abs. l Buchstabe c des Ge- b) bei anderen als den im § 41. Abs. 1 des Ge-
setzes über die Versorgung der Opfer des Krieges setzes bezeichneten Witwen, wenn ihr son-
(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 stiges Einkommen unter Hinzurechnung
(BGBl. S. 791) wird zur Durchführung des § 28 dieses der Grundrente 120 Deutsche Mark monat-
Gesetzes m.it Zustimmung des Bundesrates folgendes lich erreicht,
verordnet: c) bei Waisen, denen wegen der Höhe des
§ l sonstigen Einkommens Ausgleichsrente
nicht gewährt wird.
Als Wilwen, Witwer und v\1 aisen gelten Personen (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Empfänger
mit Anspruch auf Rente nach diesem Gesetz. Ihnen von Witwen- und Wai,senbeihilfe nach § 48 des
stehen Witwen und Waisen mit Anspruch auf Gesetzes.
Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 des Gesetzes
gleich. § 3
§ 2
(1) Soweit die Krankenbehandlung nach § 2 ander-
weitig nicht sichergestellt ist oder als sichergestellt
(1) Die Krankenbehandlung ist anderweitig sicher- gilt, wird sie in dem vorgesehenen Umfange durch
gestelH, wenn und solange ein Le.istungsanspruch die Allgemeine Ortskrankenkasse oder, wo eine
gegen gesetzliche Krankenkassen einschließlich Er- solche nicht besteht, durch die Landkrankenkasse
satzkassen besteht Erreichen die Leistungen der des Wohnorts des Berechtigten gewährt. Der Be-
Krankenkassen nicht den Umfang der Leistungen rechtigte ist während der Krankenbehandlung der
nach § 28 des Gesetzes, so werden die Mehrkosten Krankenordnung der Kasse unterworfen.
vom Bund übernommen. wenn die Krankenbehand-
lung nach Absatz 2 nicht als anderweitig sicher- (2) An Stelle der Krankenkassen kann die zu-
gestellt gilt. ständige Verwaltungsbehörde die Krankenbehand-
lung selbst durchführen.
(2) Die Krankenbehandlung gilt als anderweitig
sichergestellt § 4
a) bei den im § 41 Abs. l des Gesetzes be· (1) Witwen, Witwer und Waisen, die Ausgleichs-
zeichneten Witwen, denen wegen der rente beziehen, sowie rentenberechtigte Verwandte
Höhe ihres sonstigen Einkommens Aus- der aufsteigenden Linie erhalten die Kranken-
gleichsrente nicht gewährt wfrd, behandlung gegen Vorlage des Rentenbescheides
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1951 161
unmittelbar von dr~r Krankenkasse. Sie hal>en vor (2) Wird die Krankenbehandlung von der zustän-
Aushändigung des Behandlungsscheines schriftlich digen Verwaltungsbehörde durchgeführt, so findet
zu erklären, daß sie Anspruch auf Leistungen § 24 Abs. 1 des Gesetzes Anwendung.
gegen gesetzliche Krankenkassen einschließlich Er- § 8
satzkassen nicht haben.
Den Krankenkassen werden die entstandenen
(2) Andere als die im § 41 Abs, 1 des Gesetzes Kosten in dem in § 20 des Gesetzes festgesetzten
bezeichneten Witwen, deren Krankenbehandlung Umfange erstattet. Sie haben ihre Ersatzansprüche
nach § 2 anderweitig weder sichergestellt ist noch innerhalb der in § 21 des Gesetzes bestimmten Frist
als si.chergesteJlt gilt, e1halten die Krankenbehand- bei der zuständigen Verwaltungsbehö.rde vorläufig
lung durch die Krankenkasse mit Zustimmung der anzumelden.
Verwaltungsbehörde. [st die Behandlung unauf- § 9
schiebbar, so kann die Krankenkasse die Kranken- Wird die Krankenbehandlung ohne Inanspruch-
behandlung bis zum Eingang der Entscheidung der nahme der Krankenkasse durchgeführt, so besteht
Verwaltungsbehörde vorläufig gewähren. keiri Anspruch auf Ersatz der durch die Behandlung
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die entstandenen Kosten; sie können jedoch in ent-
die unentgeltliche Wartung und Pflege von Pflege- sprechender Anwendung des § 1.4 Abs. 3 des Ge-
zulageempfängern nicht nur vorübergehend über- setzes in angemessenem Umfange erstattet werden,
nommen haben. Außer der im Absatz 1 vorge- wenn zwingende Gründe die Inanspruchnahme der
sehenen Erklärung ist der Krankenkasse eine be- Krankenkasse unmöglich machten.
hördliche Bestätigung über die nicht nur vorüber-
gehende unentg;:~11.lichc Wartung und Pflege zu § 10
übergeben. Für Personen mit Anspruch auf Krankenbehand·
(4) Antrag.sberechligtc sind für Waisen (Absatz l) lung nach § 28 des Gesetzes gilt für die Zeit vom
der gesetzliche VNtreter nnd der Erziehungs- 1. Oktober 1.950 bis zur Feststellung der Versor-
berechtigte; für Pflegepersonen (Absatz 3) ist der gungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz
Beschädigle anl.ragsb~rcchligl:. folgende Regelung:
a) Sind vor Feststellung der Versorgungsbezüge
§ 5 nach dem Bundesversorgungsgesetz Heil-
behandlungsmaßnahmen selbst durchgeführt
Personen mit Anspruch auf Krankenbehandlung
worden, so werden die Ausgaben in Grenzen
sind von der Verpflichtung, den Betrag für das
der Kosten erstattet, die bei der Durchführung
Verordnungsblatt und die Gebühr für den Kranken-
der Behandlungsmaßnahmen durch die Kran-
schein (Reichsversicherungsordnung §§ 182 a und
kenkasse entstanden wären; Voraussetzung
l87 b) zu entrichten, befreit.
ist, daß der Antrag innerhalb von drei
Monaten nach Zustellung des Feststellungs-
§ G bescheides gestellt wird.
Für die Vergütung clcr Leistungeu nach dieser b) Soweit die Krankenbehandlung ln den Ländern
Verordnung gelten § 14 Abs. 6 des Gesetzes und Baden, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-
die Bundestarife für i\rzte und Zahnärzte. Pfalz bereits durch besondere Vorschriften
geregelt war, wird sie noch nach den bis-
§ 7
herigen Vorschriften gewährt, für die im Zeit-
(1) Die Erstattung von Reisekosten aus Anlaß punkt der ,Feststellung der Versorgungsbezüge
einer von der Krankenkasse durchgeführten Kran- nach dem Bundesversorgungsgesetz schweben-
kenbehandlung richl.el sich nach den in der Kranken- den FälJe über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu
versicherung maßgebenden Vorschriften. ihrem Abschluß. . "
Bonn, den 26. Februar 1951.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
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Internationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung
Bearbeitet von
Otto Böhme r Konrad D u d e n Hermann J a n s s e n
Rechtsanwälten
Mit Unterstützung der Bank deutscher Länder, des Bundesministeriums der Finanzen,
des Bundesministeriums für Wirtschaft, des Bundesministeriums für den Marshallplan
und unter Mitarbeit
der Studiengesellschaft für privatrechtliche Auslandsinteressen.
Herausgegeben vom
Bundesministerium der Justiz
Mil Rücksicht auf das dringende Interesse der deutschen Ollentlich- An der Beschallung der Texte haben zahlreiche amtliche und private
ke1t an emer Unterrichtung über das Schicksal der deutschen Aus- Stellen mitgewirkt, vor allem die Studiengesellschall für privatrecht-
landsvermögenswerte veröffentlicht das Bundesjustizministerium in liche Auslandsinteressen, Bremen. Für die Publikation wurden die
dem vorliegenden Werk die Texte der ihm bekannten Internationalen Texte zusammengestelll und bearbeitet: im Abschnitt lnternation,le
Vereinbarungen und ausländischen gesetzlichen Vorschriften über das Abkommen von Rechtsanwalt Dr. Du d e n. Mannheim, im Absdmitt
deutsche Auslandseigentum. USA von Rechtsanwalt und Notar Dr. J a n s s e n. Bremen, in sämt-
lichen anderen Abschnitten von Rechtsanwalt Otto Bö h m er, Düssel-
Teil A des Werkes enthält die internationalen Vereinbarungen, dorf. Die Bearbeiter haben zahlreiche ausländische Korrespondenten
herangezogen. Die Ubersetzer wurden mit besonderer Sorgfalt
ausgewählt.
Teil B die einzelstaallidien ausländischen Vorschriften. Die Veröllentlichung erscheint in zwei Bänden von insgesamt etwa
1000 Seiten im Format DIN A 4. Der erste Band gelangt etwa Mitte
Die englischen oder französischen Texte sind zum Teil in der Ursprache März zur Auslieferung. Der Bezug von Band I verpflichtet zugleich
und In deutscher Ubersetzung, zum Teil nur in der Ursprache ab- zum Bezuge von Band II.
gedruckt, alle übrigen fremdsprachlichen Texte (mit Ausnahme emiger Der erste Band wird außer den internationalen Abkommen die
besonders wichtiger spanischer Texte) nur In deutscher Ubersetzung. Vorsdtriften aus einer großen Zahl von Ländern, darunter allen für
Den einzelnen Länderabschnitten ist jeweils eine Liste der einschlä- den deutschen Auslandsverkehr besonders wichtigen, enthalten. Für
gigen Vorschriften vorangestellt, die wichtigeren Vorschriften sind andere Länder soll die Veröffentlichung im zweiten Band nachgeholt
anschließend abgedruckt, auf die weniger wichtigen wird durch die werden. Das Werk stellt ein unentbehrliches HiHsmittel dar für
Liste hingewiesen, so daß den Interessierten im Bedarfsfalle die Auf- Behörden, Banken, Firmen, Rechtsanwälte und alle diejenigen, deren
findung des Wortlautes erleichtert ist. Vermögen im Ausland von der Beschlagnahme betroffen wurde
Im Hinblld< auf die Verzögerung der Drud<legung wird der Subskriptionspreis von 35 DM Je Band noch weiterhin
bis 15. März 1951 ln Anredlnung gebracht. Nadl diesem Termin Preis je Band 40 DM.
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jährlidl für Teil I = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag
4es „Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln~Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes
auf Postschcr::kkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz, Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
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