Bundesgesetzblatt
13,5
Teil I
A u s µ; c p; c h e n z u B o n n am 2. M ii r z 1 9 5 '.l 1 Nr. 10
Tag Inhalt: Seite
2ß. 2. 51 Geselz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen uncl Fetten (Milch- und Fettgesetz) • 135
1t'S. 12. 50 Verorclnunq ülH,r Fonnlili\llN für die CliederunrJ des Jahresc,bschlusses der Krnc1Hinslitute 142
1. 51 Vcrordmrnq ü!H,r dc,n Er:-rnlz von Pürsorrrckosten 154
Gesetz
über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und FeUen
(Milch- und Fettgesetz).
Vom 28. Februar 1951.
Der Bundesli.l9 hat ck:s Bundes- (2) Die nach Absatz l bestimmten Molkereien
rates das folgende Gesclz bc:schlossen: s.ind verpflichtet, Milch, Sahne (Rahm}, entrahmte
Milch, Buttermilch und geschlagene Buttermilch an
Erster Teil die von der Obersten Landesbehörde bestimmten
Milchhändler oder Molkereien zu liefern.
Milch uncl Milchf'rzeugnisse
§ 3
§ 1
BegriHsbestimmungen
Molkerei-mnzugsuc~biele
(1} Für dieses Gesetz sind die Begriff sbestim,.
(1) Milcherzeuger sind verpllkhl.et, Mjlch und
mungen der §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur
Sahne (Rahm), die sie in den Verkehr bringen, an
Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931
eine Molkerei, die von der Obersten Landesbehörde
{Reichsgesetzbl. I S. 150) maß9ebend, soweit sich
für Ernährung uncl Land w irtschalt (Oberste Landes-
nicht aus Absatz 2 ein anderes ergibt.
behörde! bestimmt wird, zu liefern. Die Oberste
Landesbehörde kann den f\,1ilcherzeugern mehrere (2} Milcherzeugnisse im Sinne des ersten Teiles
Molkereien zur Wahl steilem; die gewählte Molke- sind: Sauermilchsorten (Sauermilch, Joghurt, Kefir
rei gilt als die nach S,ttz 1 bC::stimmte. und ähnliches), entrahmte Milch, saure Magermilch,
Magermilch-Joghurt, Ma9ermilch-Kefir und ähn•
(2) Absatz 1 findet crnf Vorznosrni.lch keine An-
liches, Molke, Buttermilch, geschlagene Buttermilch1
wendung.
Sahne (Rahm), saure Sahne t::.nd Schlagsahne,
(3) Die Obersle Larnlesbeliörde kann Milcherzeu-
(3) Milcherzeuger im Sinne diesris Gesetzes sind
gern gestatten, Milch oder Sahne (Rahm) unmittel•
alle Kuhhalter.
bar an Milchhöndler, Croß- nnd Einzelverbraucher
abzugeben. (4) Molkereien im Sinne dieses Gesetzes sind
auch Betriebe, die Käse, Schmelzkäse oder Milch-
(4) Die nach Absatz l bcstimrnten Molkereien sind
und Sahnedauerwaren herstellen,
verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm.) von den von
der Obersten Landesbehörde bestimmten Milcher- § 4
zeugern abzunehmen. Die Bestimmung kann auch
ortsweise erfolgen. Die Oberste Landesbehörde kann Besondere
den Molkereien untersagen, Milch oder Sahne Liefer- und Abnahmepflichten
(Rahm) von anderen Milcberzcuqern anzunPhrnen. Die Obersten Landesbehörden können Molkereien
zur Sicherung der Versorgung verpflichten, be-
§ 2 stimmte Mengen an Milch, Sahne (Rahm), ent-
Molkerei-Absatzgebiete rahmter Milch, Buttermilch und geschlagener Butter-
(1) Milchhändler und Molkereien (Abnehmer) sind milch an andere Molkereien zu liefern oder von
verpflichtet, Milch, Sahne (Rahm), entrahmte Milch, anderen Molkereien abzunehmen,
Buttermilch und geschlagene Buttermilch nur von
Molkereien, die von der Obersten Landesbehörde § 5
bestimmt werden, zu beziehen. Die Oberste Landes- Absatz im Straßenhandel
behörde kann den Abnehmern mehrere Molkereien Die Obersten Landesbehörden können br~stimmen,
zur Wahl stellen; die gewählten Molkereien gelten daß Milch und Milcherzeugnisse im Straßen-
als die nach Satz l bestimmten. handel (§ 11 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
1930 ---- Rcichsgesetzbl. l S. 421 -) nur in bG· im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
stimmten Bc1jrken dbgesel.zt werden dürfen. Dabei Innern durch Rec~tsverordnung bestimmen. daß
sollen 1,tn r•örd_crun!J eines gesunden Wettbewerbes Milch und Milcherzeugnisse besonders geprüft und
mehrere MilchhJndler Milch und Milcher?.eugnisse daß bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum
in einem Bezirk - erforderlichenfalls unter Zusam- Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutz-
menlegung oder Vergrößerung von Bezirken - ab- maßnahmen getroffen werden.
setzen können. Vorschriften, nach denen ein Ver-
(2) Soweit der Bundesminister keine Vorschriften
kauf von Milch und Milcherzeugnissen im Straßen-
erläßt, können die Obersten Landesbehörden Vor-
handel unzulüssig ist, bleiben unberührt. Die Ab-
gabe vou Milch und Milcherzeugnissen, die auf Ge-
schriften erlassen.
fäße oder Bchüllnisse zur verkaufsfertigen Abgabe
§ 10
an die Verbraucher gemäß § !J des Milchgesetzes
im Bel.rieb des Erzeugers oder in Bearbeitungs- Fettgehalt der Milch
slälten ahwJüllt sind, ist von der Regelung nach
(1) Die Obersten Landesbehörden werden er•
Satz 1 clllS~Jeno1mnen.
mächtigt, den Mindestfettgehalt der zum unmittel-
§ 6 baren Genuß bestimmten Milch (Trinkmilch) fest-
Bisherige Regelungen zusetzen; er darf nicht weniger als 2,8 Gewichts-
teile Fett in 100 Gewichtsteilen Trinkmilch betragen.
LieJcr- und Annahmebeziehung<:~n zwischen Mikh-
erzcurJern 1md Molkereien und zwischen Molkereien (2) Die Obersten Landesbehörden können zu-
und Abnehmern, die von den bisher zuständigen lassen, daß der Fettgehalt der Trinkmilch eingestellt
Sl.eJlcn fest.gelegt worden sind, bleiben bestehen, wird. Die Einstellung darf nur von Molkereien im
sofern nicht die Obersten Landesbehörden nach § 7 Sinne des § 29 der Ersten Verordnung zur Ausfüh-
Anderungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Das rung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 {Reichs-
Entsprechende gilt für Milchhandelsbezirke (§ 5 gesetzbl. I S. 150) vorgenommen werden.
Satz 1); jedoch ist die Vorschrift des § 5 Satz 2
innezuhal1en. § 11
§ 7 Ausgleich
Änderungen und Ausnahmen
(1) Die Obersten Landesbehörden haben durch
(1) Die OIJerslen Landesbehörden sollen auf An- ausgleichende Maßnahmen, insbesondere durch Ge-
1rag der Landesvereinigung (§ 13), eines Milch- währung von Zuschüssen aus den nach Absatz 2
erzeugers, einer Molkerei oder eines Milchhändlers erhobenen oder den nach Absatz 3 zugeteilten Aus-
Bestimmungen nach §§ 1, 2, 4 und 5 abändern sowie gleichsabgaben, dafür zu sorgen, daß
Liefer- und Annahmebeziehungen und Milchhandels-
bezirke (§ 5 Satz l) verändern oder aufheben, sofern 1. die Verwertung der Milch als Trinkmilch und als
eine solche Anderung oder Aufhebung bei Abwägung Werkmilch,
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten 2. die notwendige Versorgung der Trinkmilchmärkte
geboten erscheint. Hierbei sind die Grundsätze trotz unterschiedlicher Entfernung der Molkereien
eines gesunden Wettbewerbes zu beachten. Die vom Markt
Obersten Landesbehörden können die in Satz 1 vor-
gesehenen Maßnahmen unter den in Satz 1 und 2 zu einer Annäherung der wirtschaftlichen Ergeb-
genannten Voraussetzungen auch von Amts wegen nisse für Milcherzeuger und tvfolkereien führt.
treffen.
(2) Die Obersten Landesbehörden können nach
(2) Die Obersten Landesbehörden können Aus- Anhörung der Landesvereinigung (§ 13) von den
nahmen von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 4 Molkereien, den Milchsammelstellen und den Milch-
und des § 2 für bestimmte Gebiete oder für be- erzeugern, die Milch oder Sahne (Rahm) nach § 1
stimmte Milcl1erzeugnisse zulassc~n. Abs. 3 unmittelbar an Milchhändler, Gruß- oder
Einzelverbraucher abgeben dürfen, Ausgleichsab-
§ 8 gaben auf die von diesen abgesetzte Milch, Sahne
übergebietliche (Rahm), entrahmte Milch, Buttermilch und ge-
Liefer- und Annahmebeziehungen schlagene Buttermilch erheben. Soll die Ausgleichs-
abgabe mehr als einen Dpf je Kilogramm betragen,
Erslrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen so ist die Zustimmung des Bundesministers erforder-
zwischen Milcherzeugern und Molkereien oder lich. Die aufkommenden Mittel sind gesondert zu
zwischen Molkcrcü~n und Abnehmern übor das Ge- verwalten und nach Anhörung der Landesvereini-
biet eines Landes hinaus und kommt eine gemein- gung (§ 13) im lauf enden oder folgenden ·wirtschafts-
same Regelung cler beleiljgten Obersten Landes- jahr ausschließlich für die in Absatz 1 genannten
behörden nicht zust,1nde, so entscheidet auf Antrag Zwecke zu verwenden. Beeinträchtigen die von
einer bcleiliqt en Obersten Lanclesbehr)rde der Bun- einem La.nde festgesetzten Ausgleichsabgaben die
desminisl<>r fiir Ernäh n1119, Landwirtschaft und Belange eines Nachbarlandes, so entscheidet auf
Forsten (Btrndcsn1inisLcr). Antrag einer beteiligten Obersten Landesbehörde
§ 9
der Bundesminister über die in den beteiligten
Ländern zu erhebenden Ausgleichsabgaben. Das
Förderung nnd Erhaltung der Güte
gleiche gilt, wenn von einem Lande keine Aas-
(1) Um die Ci.ile von Milch und Milcherzeugnissen gleichsabgaben festgesetzt und hierdurch die Be-
zu fördern und zu erhaltc•n, kann der Bundesminister lange eines Nachbarlandes beeinträchtigt werden.
Nr. 10 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951 137
(3) Der Bundesmini.sler kann durch Rechtsver- Zweiter Teil
ordnung bestimmen, d,11~ die Obcrslen Landesbe-
hörden unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 Fette
Abgaben bis zur Höhe von einem Dpf je Kilogramm § 14
Milch, Sahne (Rahm), en~.rahmle Milch, Buttermilch
Einfuhr- und Vorratsstelle
und geschlagene Buttermilch erheben. Die aufkom-
menden Mittel sind dem Bundesminister ausschließ- (1) Es wird eine Einfuhr- und Vorratsstelle für
lich für die Durchführung eines übergebietlichen Fette (Eintuhr- und Vorratsstelle) als Anstalt des
Ausgleichs im Sinne des Absalzes 1 zur Verfügung öffentlichen Rechts errichtet.
. zu stellen; sie sind besonders LU verwalten und nach (2) Die Organe der Einfuhr- und Vorratsstelle
Richtlinien, die der Bundesminister nach Anhörung sind:
der Obersten Landesbehiirclen edüßt. im laufenden 1. der Vorstand,
oder folgenden Wirlschaf lsjahr w verteilen. 2. der Verwaltungsrat.
(3) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-
§ 12 ratsstelle gerichtlich und ctußergerichtlich.
Herstellung (4) Der Verwaltungsrat bestE-ht aus
und Absatz von Landbutter 1. zwei Vertretern des Bundesministers als Vor-
sitL.endem und stellvertretendem Vorsitzenden,
Zur Sicherung der Lie1enrng von Milch nnd Sahne
(Rahm) können die Oberst~n Landesbehörden die 2. je einem Vertreter der Bundesminister der
Herstellung und den Absatz von Landbutter außer- Finanzen und für \1\/irtschaft,
halb von Molkereien im Sinne des § 29 der Ersten 3. vier Vertretern der Obersten Landesbehörden,
Verordnung zur Auslühnrng des Milchgesetzes vom die der Bundesrat bestimmt,
15. Mai 1931 (Re1chs~1esel·1bl I S. 1:S0) beschränken. 4. folgenden Vertretern der beteiligten Wirtschafts-
kreise:
§ 13
vier Vertretern der Landwirtschaft,
einem Vertreter des Importhandels,
Beteiligung der Milchwirtschait einem '✓ ertreter der Butterabsatz-Genossen-
und der Verbraucher schaften,
einem Vertreter der Molkerei-Genossenschaften,
(1) Vereinigungen (Mnrktgerneinschaften, Arbeits-
einem Vertreter der Privatmolkereien,
gemeinschaften oder ähn1iche Vereinigungen), die
einem Vertreter des Ernährungshandwerks,
sich in den Ländern aus den Organisationen der
einem Vertreter des Großhandels,
an der Milchwirtschaft beteiliqten Wirtschatts-
einem Vertreter des Einzelhandels.
kreise und der Verbraucher [n;i~~illig zur gemein-
einem Vertreter der Verbraucher-Genof>sen-
samen Vertretung ihrer w irlschaftlichen Interessen
schatten,
gebildet haben, können von den Obersten Landes-
vier Vertretern der Verbraucher.
behörden als Landesvereimgungen anerkannt werden;
Dem Verwaltungsrat steht die Beschlußfassung
sie sollen, wenn sie anerkannt sind, zur Vorberei-
tung und technischen Durchtührung der nacn diesem in allen grundsätzlichen Fragen zu, die mm Auf-
gabengebiet der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören.
Teil und der nach §§ 18 Abs. 1 und 3, 20 und 22
Er hat seine Beschlüsse dem Bundesminister zur
zu treftenden Maßnahmen heran~iezogen werden.
Genehmigung vorzulegen Er beaufsichtigt den Vor-
(2) Die Anerkennung als Landesvereinigung und
stand. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätig-
die Heranziehung nach Absat1. 1 können nur er~ keit der Einfuhr- und Vorratsstelle periodisch zu
folgen, wenn die Vereinigung folgende Voraus- übenvachen; er kann sich dabei einer Treuhand-
setzungen erfüllt und sich hinsichtlich der von ihr
stelle bedienen.
durchzuführenden Aufgaben der Aufsicht der Ober-
sten Landesbehörde uni.erstellt: (.5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem
Bundesminister. Dieser kctnn ihr Weisungen erteilen.
1. Es müssen in ihr berufssländi.sche Organisationen
der Landwirlschafl, dc!r Molkereien und des (6) Der Bundesminister regelt den Aufbau der Ein-
Milchhandels verlreten sein, sofern sie die Be- fuhr- und Vorratsstelle sowie die Bildung und Zu-
teiligung wünschen; ständigkeit ihrer Organe im einzelnen.
2. es muß den Verbrauchern in der Satlung eine § 15
angemessene Verlrelun~J in den Organen der Ver- Aufgaben der
einigung gesichert sein; Einfuhr- und Vorratsstelle
3. der Beitritt anderer berulsständischer Orgc1ni-
(1) \,Ver aus dem Ausland Butter, Schmalz
sc11.ionen der M ilchwirl schaJI darf in dei- Satzung
(Schweineschmalz und Butterschmalz). Margarine,
nicht ausgeschlossen sein.
Kunstspeisefette oder sonstige aus raffinierten so-
(3) Der Landesvereiniglm~J clltrlen hc)heilliche Auf- wie raffinierten und gehärteten pflanzlichen und tie-
gaben nichl übertragen werden. rischen Olen und Fetten hergestellte Speisefette,
(4) Die Landesvereinir~ung untersteht, soweit sie insbeson.dere Plattenfette, einführt oder aus sonsti-
zur Mitwirkung nach Absatz 1 hernngezt)gen wird, gen Gebieten in das Bundesgebiet verbringt (Ein-
der Aufsicht der Oberslen Landesbehörde. Diese hat führer), hat sie vor der Zoll- oder Grenzabfertigung
dari'1ber zu wachen, daß die Vereinigung ihre Auf- der Einfuhr- und Vorratsstelle zum Kauf anzubieten.
gaben entsprechPnd clen Cesetzen und d2r Satzung Der Bundesminister gibt die nähere Bezeichnung
erfüllt. der unter Satz 1 fallenden Erzeugnisse 1y~lzannt.
138 Bundesqesclzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
l'.2) Einliihrcr im Sinne dieses Cesetzes ist, wer § 11
über die in Absal.L' 1 qe11unnten Erzeugnisse nach
Fett-, Wasser- und Salzgehalt
ihrer Ver1Jrint11rnq in dc1s Bundesgebiet im eigenen
der Margarine
oder J rc111den Nümen und tür eigene oder fremde
Reclrnung m vcrUigcn ben,cht:igt ist. Betindet sich Der Bundesminister ist ermächtigt, im Einver-
der V crJ üg u ngsberech t.ig l.e nicb t im Bundesgebiet, nehmen mit dem Bundesminister des Innern durch
su l.r.itt cm seine SL<::lle der Empfänger im Bundes- Rechtsverordnung zu verbieten, daß Margarine,
gebiet. deren Fettgehalt einen bestimmten Mindestsatz
(3) Die Einfuhr- und Vorralsslelle ist zur Uber- nicht erreicht oder deren \,Vasser- oder Salzgehalt
nahme der ihr angebolenen Erzeugnisse berechtigt, eine bestimmte Grenze überschreitet, gewerbsmäßig
jedoch nicht verpfljchtet. Macht sie von dem Ober- zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, ver-
nahmcrechl keinen Gebrauch, so dürlen die Erzeug- kauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird.
nisse im Bundesgebiet weder in den Verkehr ge-
bracht. noch verarbeite! oder sonst verwertet wer- Dri Uer Teil
den. Macht sie von dern Dbernahmerecht Gebrauch,
so verpfücb l.el sie den Einführer gleichzeHig, die Allgemeine BE:stimmungen
angebotenen Erzeugnisse zu dem festgesetzten Ab-
gabepreis zurückzukaufen. Die l"Jbernahme und die § 18
Abgube durch die Einfub r- und VorratssLelle sind Preisregelung
von der Umsalzsleuer befreit.
(1} Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
(4} Die Einfuhr- nnd Vorralsstelle kann bei der können für Milch Erzeuger-. und Verbraucherpreise
Durchführung von Maßnahmen nach den A.bsätzen 1 sowie Bearbeitungs- und Handelsspannen festsetzen.
und 3 Aufhlgen erteilen; sie kann dabei insbeson- Die Bundesregierung oder der Bundesminister im
dere Bestirn1nungen über den Zeitpunkt der Weiter- Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
lieferung, übP-r die gebielliche Verteilung und über schaft kann mit Zustimmung des Bundesrates
den Verwendtmuszweck treffen. Richtlinien festsetzen. Für die Fälle übergebietlicher
(5) Der Bundesminister kann die Einfuhr- und Vor- Lieferungen findet § 8 mit der Maßgabe entspre-
ratsslelle beauftragen, je nach Marktlage unter Ver- chende Anwendung, daß die Eutscheidungen im
wendung cler im f lauslB1t bereitgestellten Mittel Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
eine Vorratshaltung in ßntter, Schmalz, sonstigen schaft ergehen.
Speisefetten und -ölen, Olsaaten, Olfrüchten, pflanz- (2) Die Bundesregierung oder ler Bundesminister
lichen und ticrischc~n Fel!.en und Olen (roh, raffi- im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
niert sowie raffiniert und gehärtet), soweit sie für schaft kann Preise für Butter, Schmalz, sonstige
die Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln Speisefette und -öle, pflanzliche und tierische Fette
bestimmt sind, Käse. Milch- und Sahnedanerwaren und Ole (roh, raffiniert sowie raffiniert und ge-
oder anderen füzeugnissen der r..-1ilch- Fett":- und härtet), soweit sie für die Herstellung von Nah-
Eierwirtschaft durchzuführen. vVird ein solcher Auf- rungs- und Genußmittein bestimmt sind, sowie
trag ertl~iH, so kann sie diejenigen Mengen der vor- Preise und Preisspannen für den Weiterverkauf
genannten Erzeu9nisse zur Vorratshaltung erwerben festsetzen.
und einlagern, die erforderlich sind, um eine gleich-
mäßige Versorffung zu gewährleisten und Markt- (3) Soweit Preise bei Abgabe durch die Molke-
schwankungen nach Möglichkeit auszugleichen. reien nicht festgesetzt werden, kann der Bundes-
minister im Ein vernehmen mit dem Bundesminister
(6) Die in Absatz 5 gendlmten Erzeugnisse dürfen
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmen,
nur mit Zustimmung der Einfuhr- und Vorratsstelle
nach Genehmigung durch den Bundesminister aus- 1. daß die Preise für Butter und für Käse von Notie-
geführt oder in sonstige Gebiete außerhalb des Bun- rungskommissionen an bestimmten Orten unter
desgebietes verbracht werden. Die Zustimmung Berücksichtigung der Umsätze festgestellt werden,
kann auch allgemein oder befristet erteilt werden. 2. daß das Ergebnis als „Amtliche Preisnotierung
(7) Bei der Durchfühmng ihrer kaufmc1nnischen
der Notierungskommission ..... festzuhalten und
und technischen Aufgaben soll sich die Einfuhr- und umgehend zu veröffentlichen ist.
Vorratsslelle der Einrichtungen der V\Tirtschaft be- Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem
dienen. Bundesminister für Wirtschaft nähere Bestimmun-
gen über das Verfahren der Notierung sowie über
§ 16 die Zusammensetzung der Notierungskommissionen
Zollabfertigung treffen.
(1) Die Zoll~ und Grenzstellen fertigen cl~e in § 15 (4) Die Bundesregierung kann Ubernahme- und
Abs. l qenaunten Erzeugnisse nur ob, \venn der Abgabepreise für die von der Einfuhr- und Vor-
Einführer einen Ubernahmevertrag oder eine Zu- ratsstelle nach § 15 Abs. 1 zu übernehmenden Er-
stimmungserkl ärung der Einfuhr- un.J Vorratsstelle zeugnisse festsetzen, soweit dies erforderlich ist,
zur Verwertung vorlegt. um eine angemessene Preisgestaltung für diese
(2) Sie haben die Einfuhr der in § 15 Abs. 1 ge- Erzeugnisse sicherzustellen.
nannten Erzeugnisse nach näherer Bestimmung des (5) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und
Bundesministers der Finanzen unter Angabe des 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Diese
Namens des Einführers und der Art, der Menge und Rechtsverordnungen sind gleichzeitig mit der Zu-
der Herkunft der Erzeugnisse der Einfuhr- und Vor- leitung an den Bunclesrat dem Bundestag bekannt.-
ratsstelle unmittelbar anzuz~igen. zugeben.
Nr. 10 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951 139
§ 19 Voraussetzungen für die Führung des Gütezei-
Gebühren chens erfüllt werden.
(l) Die Einfuhr• und VotTdlsslclle darf zur Dek~ § 23
kunq der Verwilltun~r-,kosi{:n von den Einführern Buchführungspflicht
C<.,bü hren bis zur vun 0,40 DM je 100 Kilo-
(1) Betriebe, die Schmalz be• oder verarbeiten,
grcini rn derjr,nigcn \Nrire crhd;,en, die der Anbie-•
sowie Betriebe, die mit den in § 18 Abs. 2 genann=
tuns1spflicht !§ 1 Abs. l) rwch diesem Cesetz unter-
ten Erzt!Ugnissen handeln, sind verpflichtet, in über•
Uci~Jt Die c;ind in einPrn Wirt·
sichtlicher Form Bücher zu führen, die jederzeit
sd.idi tsplan Stellenplan zu VIHan~
über sämtliche Geschäftsvoqji:inge, insbesondere
scb lc1:,Jen.
über di.e Einzelheiten des Erwerbes, der Lagerung
{2) Der Btrnd(isw crl;, im Ein v..~rnehmen (getrennt nach eigenen und fremden Beständen), dGr
mit den, Bu.11t.lesr111 ,~r rk~r Finanzen eine Ge• Be• und Verarbeitung, der Veräußerung sowie der
bü lür die: Ein!u!lr• UDf~ Vorr;üsstelle. Verrrnttlung der vorgenannten Erzeugnisse, mengen~
F~I Ubcr die Vei w1,nd11nq von t:Jberschiissen aus und wertmaßig Aufschluß geben.
l'.)Pn (;c,bühien entsclicidcl die Bundcsrt~gie;ung. Für 12) Der Führung besonderer Bücher nach Ab.salz 1
St'nstiqe (] bersl.'!1Cis~t; der E:n tu hr• und Vorrntsstelle beclart es nicht, wenn in Betrieben mit ordnunqs~
gilt S21 tz 1 entspred1c·11:I n:dißiger Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung die er-
§ 20 forderlichen Angaben aus diesen Unterlagen jeder•
zeit einwandfrei und übersichtlich hervorgehen.
l.1ml~1gei1
(3) Die Vorschriften der Absätze l und 2 gelt~n
(1) Die Obersle:n Ln1dec;lwhi.';1dcn können von den entsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe,
Molkereien Urn bis tu 0,5 Dpf- je Kilogramm soweit diese die in § 18 Abs. 2 genannten Erzeug-
bP und verarbc:itel<":I Milch erbeben, um die Mjlch- nisse lagern oder befördern.
w1nscbcüt zu törclern, insbe,-;uodere die Milcherzeu-
(4) · Die Obersten Landesbehörden können die
gung zu steigern, die Güte der Milch und MiL::h··
Buchführungspflicht des Absatzes 1 ausdehnen:
erzeu~1nisse im Sinne du-.. § 2 der Ersten Verord-
nung 1,ur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1. aut andere Betriebe der Milch- und Fettwirtschaft
1931 (Reichsgesctzbl. l S. 1501 zu heben und den als die tn den Absätzen 1 und 3 aufgeführten,
Verbrauch von Milch uud Milcberzeugnissen zu 2. auf Erzeugnisse der Milch- und Fettwirtschaft,
erhöhen. die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sofern dies
(2) Die auikomrncnc.len Mittel sind gesondert zu aus Gründen der Marktordnung oder der Ver-
verwalten und nach Anhörung der Landesvereini- sorgung der Bevölkerung geboten ist.
-gung (§ 1~3) zur ErfülluntJ der i Absatz 1 genann-
§ 24
ten Aufgaben zu verwenden.
Meldepflicht
(:3) Die Obersten Landesbehörden können be-
stirnm.en, daß Beitrtige und Gebühren, die von Mol- (1) Molkereien sind verpflichtet, die Anlieferung,
kereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in den Absatz und die Verwertung von Milch und
Absatz 1 aufgeführten Zwecke an milch wirtschaft- Milcherzeugnissen im Sinne des § 2 der Ersten Ver-
liche Einrichtungen geleistet werden, ganz oder teil• ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom
weise auf die Umlage (Absatz 1) anzurechnen sind. 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) sowie die
Vorräte an diesen Erzeugnissen zu melden. Das Ent-
§ 21 sprechende gilt für Betriebe, die die vorgenannten
Bei treibun~J Erzeugnisse be- oder verarbeiten. Die Obersten
Landesbehörden regeln die. Einzelheiten nach den
Die Ausgleichsabgaben (§ l 1 Abs. 2 und 3), die vom Bund~sminister aufgestellten Richtlinien.
Gebühren (§ 19) und ehe Umlagen (§ 20) kön!1en
nach den Bestimmunrien der Reichsabgabenordnung (2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
und ihrer Durchfühnrngsbestimmungen beinetrieben nung bestimmen, daß Be- und Verarbeitungsbetriebe
werden. sowie Handelsbetriebe den Erwerb, den Absatz. und
§ 22
die Verwertung von den in § 15 Abs. 5 genannten
Erzeugnissen sowie die Vorräte an diesen Erzeug-
Gütezeichen nissen zu melden haben. Die weiteren für den Voll•
(1) Der Bundes1ninistcr kann für Milch und zug erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundes-
Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 der Ersten Ver- minister.
ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom § 25
15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Güte- Au skunitspilicht
zeichen einführen.
(1) Der Bundesminister und die Obersten Landes-
(2) Der Bunclesmin isler bestimmt mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung behörden sind ai1skunftsberechtigte Stellen im Sinne
der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli
1. die Gestaltunu des G[Hczeichcns,
1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).
2. die Vornusselzun9en für die Verleihung und die (2) Der Bundesminister und die Obersten Landes•
Entziehung des Güt czeichcns, behörden können bestimmen, da.ß auch andere Stel•
3. die Bedingungen und Auflagen für die Benutzung len, die von ihnen mit der Durchführung dieses
des GütczeichPns, Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungs-
4. die Stellen, die das Gül.ezeichen verleihen und bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-
und entziehen sowie darüber wachen, daß die tigt im Sinne des § 1 der Verordnung üb.er Aus-
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
kunftspflicht sind. Dies gilt nicht für Landesvereini- oder die Untersuchung von Betriebseinrichtun-
gungen (§ t:i). gen oder -räumen den Beauftragten der aus-
(3) Für das Auskunflsverlangen und die Aus- kunftsberechtigten Stellen (§ 25 Abs. 1 und 2)
kunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord- verweigert oder sie dabei behindert,
nung über Auskunftspflicht mit Ausnahme df~s § 4 8. Bestimmungen oder schriftlichen Einzelverfügun-
Abs. 2 und des § 6. gen zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Ge-
§ 26 setzes erlassen sind, sofern sie ausdrücklich auf
die Strafbestimmungen dieses Gesetzes verweisen,
Verschwiegenheilspflich t begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten
Die M it~Jlieder der Organe der Landesvereinigung Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des
(§ 13) und der Einfuhr- und Vorratsstelle (§ 14) Wirtschaftsstrafgesetzes.
sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung (2) Der Bundesminister bestimmt die Verwaltungs-
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten ver- behörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes für
pflichtet, iiber Einrichtungs- und Geschäftsverhült- die Verfolgung von Zuwiderlrnndlungen
nisse, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Ce-
setzes oder der darauf beruhenden Bestimmungen 1. nach Absatz 1 Ziffer 4 mit Ausnahme von Zu-
zu ihrer Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu widerhandlungen gegen § 24 Abs. 1,
beachten und sich der Mitteilung und Verwertung 2. nach Absatz 1 Ziffern 5 und 6, soweit diese sich
von Ceschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu ent- gegen ein vom Bundesminister oder von der Ein-
halten. Soweit sie nicht Bean1te sind, sind sie auf fuhr- und Vorratsstelle auf Grund der Verord-
gewissenhafte :ErfüJlung ihrer Obliegenheiten nach nung über die Auskunftspflicht gestelltes Ver-
§ 1 der V(~rordnung gegen Bestechung und Geheim- . langen richten,
nisverrat ·n ichtb(~amteter Personen in der Fassung
3. nach Absatz 1 Ziffer 5,
vom 22. 1'v1ai 1943 (Reichsgesetzbl. l S. 351) zu Vf'r-
pflichten. 4. gegen Bestimmungen oder schriftliche Einzel-
verfügungen, die vom Bundesminister oder von
§ 27
der Einfuhr- und Vorratsstelle auf Grund dieses
Befugnisse der Länder Gesetzes erlassen werden.
Der Bund<>srninister kann die ihm nach diesem Insoweit nimmt der Bundesminister die Befugnisse
Gesetz erteilten Ern1üchtigtmgen zum Erlaß von des § 94 des Wirtschaftsstrafgesetzes wahr. Im
Rechtsverordnungen auf die Obersten Landesbehör- übrigen verbleibt es bei der Regelung der §§ 94 und
den übertragen. Diese Ennächtigung gilt nichf. für 99 des Wirtschaftsstrafgesetzes.
Rechtsverordnungen auf Grund des § 18 Abs. 3.
§ 29
Rechtsverordnungen
Vierter Teil
Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 14
Straf- und Schlußbestimmungen Abs. 6, 17, 24 Abs. 2 oder 25 Abs. 2 erlassen
werden, bedürfen der Zustimmung des 'Bundesrates ·
§ 28 nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht.
Strafbestimmungen
§ 30
(1) \Ver vorsülzJich oder fahrlässig
1. der Li.eferpJlicht nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 oder Schlußbestimmungen
§ 4 zuwiderhandelt,
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
2. der Bezugspflicht nach § 2 .Abs. 1 oder der Ab- dung in Kraft.
nahmepflicht nach § 1 Abs. 4 Satz 1 oder nach
§ 4 oder de.m Verbot des § 1 Abs. 4 Satz 3 ZU·· (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt § 38
wi.derhandelt, des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 {Reichs-
3. als J\1ilchhündler oder Großverbraucher ohne Er- gesetzbl. I S. 421) in der Fassung des Artikels 5 der
laubnis der Obersten Landesbehörde Milch oder Verordnung des Reichspräsidenten vom 23. März
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 143) und des Zweiten Ge-
Sahne (Rahm) von einem Milcherzeuger bezieht,
setzes zur Änderung des Milchgesetzes vom 20. Juli
4. die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 527) außer Kraft; die
Satz 2, die Buchführungspflicht nach § 23 oder übrigen Bestimmungen des Milchgesetzes bleiben
die Meldepflicht nach § 24 verletzt oder einer unberührt.
Auflage nach § 15 Abs. 4 Zl).Wklerhandelt,
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ent-
5. die in § 15 Abs. 5 genannten Erzeugnisse. olme
gegenstehende Bestimmungen außer Kraft, ins-
Zustimmun9 der Einfuhr- und Vorratsstelle ins
besondere
Ausland ausführt oder in sonstige Gebiete außer-
halb des Btmd0sgebietes verbringt, l. Artikel 1, 2, 4 Abs. 2 und Artikel 6 der Zweiten
6. die Auskünfte, zu denen e:r nach § 25 dieses Ge- Verordnung des Reichspräsidenten zur Förde-
setzes und nach den §§ 1 bis 3 ch~r Verordnung rung der Verwendung inländischer tierischer
über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichs- Fette und inländischer Futtermittel vom 23. März
gesetzbl. I S. fü)9, 723) verpflichtet ist, ganz oder 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 143) in der Fassung
teilweise verweigert oder nichl. in der gesetzten der Verordnung vom 18. Februar 1934 (Reichs-
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige gesetzbl. I S. 112),
Angaben macht, 2. die Verordnung über gewerbsmäßige Herstel-
7. die Einsicht in Ceschliftsbriefe, Geschäftsbücher lung von Erzeugnissen der Margarinefabriken
oder· sonstige Unterlagen oder die Besichtigung und Olmühlen vom 23. März 1933 (Reichs-
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951 141
gesetzbl. 1 S. 145) und die Vierte Verordnung und Fetten vom 7. September 1939 (Reichs-
über Jewerbsrnüßige tlersLellun~J von Erleug- gesetl.bl. I S. 1119},
nissen der Margnrjnefabriken und Olmühlen 10. die Verordnung über die öffentliche Bewirt-
vom 23. Oktober 1934 (Reichsncsetzbl. I S. 1066), schaftung von Eiern und Eierzeugnissen vom
3. rUe Verordnunn über den Verkehr mit Olen und 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1132) 1
Fetten vom 4. April 1933 (Reichsgesetzbl. I 11. die Verordnung zur A.ndernng der Margarine-
S. 167} in der Fassun!_-J <ler Verordnungen vom Bewirtschaftung vom 14. September 1939
21. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 375), vom (Rc~ichsgesetzbl. I S. 1854},
18. Februar 19:~4 (ReichsgesetzbL I S. 112), vom 12. die Verordnung über den Verkehr mit Olsäme-
8. Mai 1934 (Reicbsgeselzl,L I S. 376), vom reien, Olfrüchten, Margarine und Kunstspeise-
27. März 1939 (Reichsriesel.zbl. l S. 625) und vom fett vorn 5. Dezember 1939 (Rei.chsgesetzbl. I
5. Dezember 1939 (Reichsgesctzbl. I S. 2409), S. 2409} in der Fassung der Verordnuq.g vom
4. das Gesetz über den Verkehr mit Milcherzeug- 4. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 285),
nissen vom 20. Dezember 19~13 (Reichsnesetzbl. I 13. die Bekanntmachung des Reichsministers für Er~
s. 1093), nährung und Landwirtschaft vom 8. Februar
5. das Gesetz über den Verkehr mit Eiern vom 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 46},
20. Dezember 1933 (Rekhsgesetzbl. I S. 1094) in 14. die Verordnung über den Verkehr mit Milch-
der Fassung der Verordnung vom 22. Maj 1942 erzeugnissen, Olen und F2tten vom 16. Juni
(Reichsgesetzbl. I S. 436), 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 413),
6. die Verordnung über den Vf.:rkehr mit Milch- 15. alle Anordnungen der V\Tirtschaftlichen Vereini-
erzeugnissen vom 21. Dezember 193J (Reichs- gung der Dauermilcherzeuger, der deutschen
gesetzbl. I S. 1109) in der Fassung der Verord- milchwütschaftlichen Vereinigung (Hauptver-
nungen vom 31 JanuaJ 1934 (Reichsgesetzbl. I ejnigung), der Hauptvereinigung der deutschen
S. 79), vom 9. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I Milchwirtschaft, der HaJptvereinigung der deut-
S. 10) und vom 27. Mi:'1rz 1939 {ReichsqesetzbL -1 schen Milch- und Fettwirtschaft, der Hauptver-
s. 625), einigung der deutschen Eierwirtschaft und der
Hauptvereinigung der deutschen Milch-, Fett-
7. die Verordnung über den Zusamn1en3chluß der und Eierwirtschaft.
deutschen Milch-, Fett- und Eierwirtschaft vom
(4) Verweisungen auf Vorschriften, die nach
29. Juli 1938 {Reichsgesetzbl. I S. 957l in der
Absatz 2 und 3 außer Kraft getreten sind, gelten als
Fassung der Verordnung vom 11. Mai 1943
Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmun-
(Reichsgesetzbt I S. 303),
gen dieses Gesetzes und seiner Durchführungs-
8. die Verordnung über die He1·stellung von bestimmungen.
Sahne vom 25. Oktober 1938 (Deutscher Reichs-
(5) Der Bundesminister trifft diejenigen Maß-
anzeiger Nr. 250),
nahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in
9. die Verordnung über die öffentliche Bewirt- den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen
schaftung von Milch, Milcherzeugnissen, Olen erforderlich werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Februar 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Verordnung
über Formblätter für die Gliederung des
Jahresabschlusses der Kreditinstitute.
Vom 15. Dezember 1950.
Auf Grund dE~r §§ 134 und 219 Abs. 3 des Aktien- § 2
gesetzes vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I Hat ein Kunde eines Kreditinstituts einen Kredit
S. 107), des § 33 g des Genossenschaftsgesetzes vom in Anspruch genommen, den das Kreditinstitut ihm
1. Mal 18B9 (ReichsgesetzbL S. 55) in der Fassung zu: Benutzung bei einem Dritten eingeräumt hat,
der Verordnung vom 30. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I so ist die daraus entstandene Verbindlichkeit des
S. 317) sowie des Gesetzes über Formblätter für die Kreditinstituts gegenüber dem Dritten in den Form•
Gliederung des Jahresabschlusses vom 11. Dezem- blättern als Unterposten „ von der Kundschaft bei
ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1432) wird verordnet: Dritten benutzte Kredite" zu Posten 2 der Passiv-
seite auszuweisen.
§ 3
§ 1 Die durch diese Verordnung neu eingeführten
Die in der Zweiten Verordnung über Formblätter Formblätter sind auf alle Bilanzen in Deutscher
für die Gliederung des Jahresabschlusses der Mark anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
Kreditinstitute vom 18. Oktober 1939 (Reichs- dieser Verordnung festgestellt werden.
gesetzbl. I S. 2079) vorgeschriebenen Bilanzmuster § 4
1, 2 und 3 werden durch die anliegenden Muster 1, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2 und 3 ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1950.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951 143
Muster J
Formbla,tt
für die Jahresbilanz der Kreditinstitute
in der Rechtsform
der Aktiengesellschaft, der Kom111anditgesellschaft auf Aktien
und der Gesellschaft n1it beschränkter Haftung
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Jahresbilanz z1un
,ler .................................................................... ..
Aktiva
DM DM
1. Kassenbestand
2. Lundeszentnilbankguthabcn
3. Postschcckgutlwben
4. Guthaben bei Kreditinstituten (Nostroguthaben) •
a} täglich füllig .••••••••••••••
b) mit vcrcinb,nter Laufzeit oder Kündigungsfrist von weniger als 3 Monaten. •
c) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von 3 Monaten und mehr • • ........~...,••"•,.••••••,.•••~ q.,.,..,. ~••-••• .,........... u ....11•••~•n••••D"'••~•"• ••••••-
5. Fällige Schulclvcrschreibunuen, Zins- und Dividendenscheine .
6. Schecks •••••
7. Wechsel
darunter:
a) zentralbankfühiqe WedJSe] • • • • • • • DM ...................................-
b) eigene Zit~hungcn . . . • • . • DM ........................................
8. Schatzwechsel und nnvcrzinslidie Schatzanweisungen des Bundes und der Länder
9. Wertpapiere
al Anleihen und verzinsJidw Schatzanweisungen des Bundes und der Länder. • •
b) sonstige verzinsliche Wertpapiere • • • • •
c) börsennängiqe Dividendenwerte • • • • •
d) sonstige W-2rtpnpiere • • • • • • • • • • •
darunter: beleihbar bei einer Landeszentrnlbank . DM ....................................~..
10. Ausgleichsfordcnmgon gegen die öffentliche Hand •
U. Konsoitialbeteiligungen .•.••••••••••
12. Debitoren
a) Krcditinslitule
b) sonstige ............. ,.,............ u••••n•e<•u••••• .. ••- .......................... ~~•• .... ••••u~•••u•o••~
13. Langfristige Ausleihungen
a) qenen Grundpfandrechte
b) ge9en Kommunaldeckung
c) sonsti9e . • • • •· • ""' ............... .,,. •.,•~•••u•u•••••••~•-•••• ......... u .................... ~ ................... ,..
14. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschüfte)
15. Beteiligungen
darunter: an Kreditinstituten . . . • • • • • . •
16. Grundstücke und Gebäude . • • • • • • • • • •
a) dem eigenen Geschüftsbetrieb dienende •.••.
• DM .......................................
.. .
b) sonstige • . . . . . . . . • •••• <11t-n, ... o,&,c• .. •••••••• .. H••••••••••w••• ••U•~•••"u••--•••••••••••.,,.•••••••••*•
17. Betriebs- und Gcschfütsausstattung . • • • •
18. Nicht eingezahltes Kapital . • • • • . • • •
19. Eigene Aktien (Geschäftsanteile) Nennwert DJ\il ........................................
20. Aktien (Gcschctftsantcile) einer herrschenden Gesellschaft Nennwert DM ......................................
21. Sonsti~Je Aktiva . . . . . •
22. Rechnungsabgrenzunusposten
23. Reinverlust . . . . . .
Gewinn/ Verlust-Vortrnq uus dem Vorjahr
Gewinn/ Verlust 19. . ••.•••••• uu,•~•~nu•u•••••••••uo•••••••••••• ........................................
Summe der Aktiva .
'24. In den Aktiven und in den Rück9riffsforderungen aus den Pas~iven 14a, 15, 16 sind enthalten:
a) Forderungen an Konzcrnu11ternehn1cn • • . . • . • . • • • . • • • • • • • • • • • . • • • • • • ...................................... -
b) Pordenmgen an Mitglieder des Vorstandes, an Geschüftsführer und an andere im § 14 Abs. 1 u. 3 KWG
gr,nannte Personen, sowie an Unternehmen, bei denen ein Geschäftsleiter oder ein Mitglied des Ver-
w<.1ltungslr~ig(!rs des Kreditinstituts Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter ist • . • • . • ..............................
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951 145
Passiva
DM DM DM
1. Einlagen
a) Sichteinlagen von
aa) Kreditinstituten
bb) sonstigen Einlegern .,.. .. ••••• .... u,u, ............. ~ ............. u,,.,.., """
b) Befristete Einlagen von
aa) Kredilinsliluten
bb) sonsligen Einleuern
darunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
von 3 Monuten und mehr • • • • DM_......____
c) Spareinlagen
üa) mit geset.zlidicr Kündiffungsfrist •• •• • • •
bb) mit besonders vereinbarter Kündigungsfrist •
2. Aufqenommcne Gelder (Nostroverprlichlungen)
____ ................ ,...... _......................................................
darunter: mit vereinbarter Lanfzeit oder Kündigungsfrist von
3 Monaten und mehr D1v1........................................
3. Ei9ene Akzepte und Solawechsel .
abzüglich eigener Bestand . . . .. ......... ~••••••••••••••••••"••--•••'"••" H••••111•u ............................ u•11o•••••••..,.
4. Aufgenommene lanqfrisl.iqe Dc1 rlelwn
a) geqcn Grnndpfm1clrechte
b) Sonstige . . • • • •c••••••, ............ ~•••uu,,,,,, .. ,,.,.,.,,,, .,...,,,..,.,,.,,,,,u ....................................-
5. Durchlaufende Krcdilc (nur Treuhand~Jeschäfte)
6. Grund- oder Stamn1kapital
7. Rücklagen rrnch § 11 KWG
a) gesetzliche Rückla~Jen
b) sonstige
8. Sonstige Rücklt1~Jen
9. Rückstellungen
10. Wcrlb.erichti~Jungcn
11. Sonstige Passiva tf•• .................................... .,. .............. ,,,en
12. Rechnungsabgrenzungspos len
13. Reingewinn
Gewinn/ Verlust-Vortra~J aus dem Vorj,1lu
Gewinn/ Verlust 19 ...... .. ........................................................ ........................................................ . . ~
Summe der Passiva
14. Eigene Ziehungen i1n U1nlc1uf . . . . . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
a) darunter: den Krctlilnchmern abgerechnet DM .....................................;
15. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistun9sverträgen •····••"'·· ..··"···....................
16. In<lossamentsverbincllichkciten aus weitergegebenen Wechseln ...................
17. In den Passiven sind cnl.lu:ilten:
Verbindlichkeiten gc~genübcr Konzernunternehmungen (einschließlich der Verpindlichkeiten unter Passiva
14a, 15, 16) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • · · · · · · · · · · · • • ·
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951 147
Muster 2
Formblatt
für die Jahresbilanz der Kreditinstitute
in der Rechtsform
der eingetragenen Genossenschaft sowie für die Zentralkassen
in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
148 Runclesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
Jahresbilanz zu1n
der·"·•·--······· ..
Aktiva
DM DM
1. Kassenbestand . • • . • •
2 Landeszcntrnlbank9t11lrnbcn
3. Poslsdied<guthabcn
4. GuiJrnben bei Krcdilins!ll.nlcn (Nostroqutl1c1bcn)
a.) tägHcb fi:i.lU;1 • • • • • • • • • • • • • ·• ~.-.• · .-- a · •• : • •.. • • • • • • • •
h) mit vereinbarte1 Lc1ufzr:-i! oder Kündiqtm9sfrist von weniger als 3 Monaten . •
c) mi1 vereinbmtcr Laufzeit oder Kündignnqsfrist von 3 Monaten und mehr • • •
darunter: bei w~nossc,nsdrnfl.lichen Zentr,1lkreclitinstituten .• D11 ..............» ..••··········--····~
5. F~illiq-e Sclrnldvnrsc:brcilnmqcn, Zins- und Diviclcnder,scheine •
6. Schecks •••••
7. Wechsel
darunter:
a) z0.ntrnlbc:111kfühiqe Wechsel • • • • • • • • • • • • • • DM .................................. _...,
b) ei9ene Z"iehun9cn . . . • • • • • • • • • • • • • • • . DM ...............................,___
8. Schatzwechsel und unvcrzins!ic11c Schc1lzanweisunqen des Bundes und der Länder
9. Wertpapiere
a) Anleihen und verzinsliche SclrntzanwC'isnnqen des Bundes und der Länder. • •
b) sonstige verzinsliche Wertpapiere • • • • • • ,
c) börsenqünqiqc Dividcmdenwerte • • • • • • • • • • • •1
d) sonstige Wertpapiere • . • • • • • • • , • • • • • • • • • • • ----•••••••u"•~~.-•.,.,...._ .....••••u••••u•,,..~•••• ••••·•••••••--
darunter: beleihbar bei einer Landeszentralbank m✓.i.------
10. Ausqleichsforderunqen ge9cn die öffentliche Hand •
11. Debitoren
a) Kreditinstitute
b) sonstige
darunter: Warenforderungen DM-·..· · · - - - - -
12. Lan~Jfristige Ausleihungen
.:i.) gegen Grundpfandrechte
b) gegen Kommunaldeckung
c) sonstige
13. Wc1renbestand • • • • • • • • • • • ·•
14. Durchlaufende Kredite (nur Treuhandgeschäfte}
15. Beteiligungen • . •••
darunter: an Kreditinstituten ••
16. Grundstücke und Gebäude
a) dem eigenen Geschäftsbetrieb dienende
b) sonstige . . . • • • • • • • • • , • · • • •
17. Betriebs- und Geschäftsausstattung
18. Sonstige Aktiva . . . • • • ••••
19. Rechnungsabgrenzungsposten ... . .
'
20. Reinverlust
Gewinn/ Verlust-Vortra~J aus dem Vorjahr
Gewinn/ Verlust 19........ • •••.••••• M••••....••••M••·••ltl'•••·••••-,M••-
Summe der Aktiva
21. In den Aktiven und in den Rückgriffsforderungen aus den Passiven 14a, 15, 16 sind enthalten~
a) Forderungen an Konzernunternehmen . • • • • • • • • • • • • • • • , • . • • --··-............ - ... --.
b) Forderungen an MitgJiede1 des Vorstandes und an andere im § 14 Abs 1 u. 3 K\VG genannte Personen,
sowie an Unternehmen, '.1e1 denen ein Geschäftsleiter oder ein M'.tglied des Verwaltungsträgers des
Kreditinstituts Inhaber oder persönlich haftender Gesel1schafte1 ist - -..·········....................
c) Fo1derungen an Mit9lieck•r
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951 149
Passiva
DM DM DM
1. Einl<lqen
a) Sichtcinla!Jen von
i.lu) Kreditinstituten
bb) sonstigen Einlcircrn •••••••••••••••••••••• .. ••••••••• .. ••u
1;) Bcl'ristete Einlagen von
c1a) Kreditinstituten • • • .,
bb) sonsti~rcn Einle~Jern ........................................
darunter: mit vcrcinbartN Laurzc!it oder Ki..indigungsfrist
von 3 Monilten und nwhr DM ........................................
C) Spareinlagen
aa) mit qc\SC·lzliclwr; IG'1n:Ji~Jlmgsfrist
hh) rni 1: besonders vc\rcinhcnlcr Kündigungsfrist. ............ ..........................
., ......................................0
2. /'\ 11 rgenom1nene Gelder (~<losf.rovcrpfl.iditungen)
darunter: a) mil: vereinbarter Lrnfzcit oder
Kündigun~Jsl'cisl von 3 Monaten
und mehr DM
IJ) bei qcnoss<>nsd1aftlich<~n Zcntral-
krcclilinslilul.en DM
c) Verpflichtungen m1s Waren•
1wz11gsqescl1üft<·n 1rncl du lrJenom-
mcnQn \Varcnkrriclitcn Dtv1 ..................................... ..
3. Ei\Jene Akzepte und Solüwcchscl
abzü~Jlich ciqcner Bcstdnd ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••·•G
4. /\ufqenommene li:1n~Jlrisf.iqe Dcnlchcn
a) gegen CruntlpfuncJn,chte
b) sonstige ·······································• ............... ''·····••00 ..............
5. Durchlüufenclc Kn,dile (nur TrPuh,1nd~J<:SC:htlfl<:)
6. Ccschüfl:s("_Jl1 thc1bcn
ci) dc!r vcrbleibend<!n Mit(Jlicd<'r
b) der ausscheide11dc!n Mi I\Jiicidcir ........................................
7. Rücklaqcn nac:h § l l KWG
a) 9csetzliclw RücklMJell
b) sonstige ........ '. ·•···• ........................
8. Sonstiue Rückldqen
!J. RückstelluncJen ou•••• • n•••••••••••$• ••••••••••~r~~"'•
10. Wcrtberichti~Junqcn
1 l. SonslirJe Passiva
12. R<:drntm9sabq rcnznnqsposl <:n
n. Reingewinn
Cnwinn / Vcrlust.-Vortraq aus cl1'm Vorjahr
C<!Winn / Vf:rlrn;I. 19 ... •~•••••••••••H••~••••••••••••••••oo••U
Summe der Passiva •
14. Eiqcne Zit)hunqcn irn Umlauf .
a) di.Hunlcr: dc:n Krcdi!nr.hrnNn ctbqernchnd DM
Verbind] ichk<~ifon tlUS ßürgsdwftcn, Wc•chsd- und Sdwckbürqsc.:haften sowie aus Gewährldstungsverträgen
rn. fndossarncntsvcrbindlichkcil.cn .ins wcitcrqcqcbcnen Wechseln.
7. fn den Pc1ssivcn sind c:nthallcn:
i.!) V1:!rbindlichkcii<'n ijHJcnüber KonZf'rnnnkrnchmlm~)<'m (einschl. der Verbindlichkeiten unter Passiva
14 a, 15, lG) .
h) von Arb<!ilt:rn 11 nd J\nq,,ste!ll<·n qc,rJ(!b(:nt, Pfcindqeldcr (Kautionen) . . . • • , • •
Mif ~JI in<forbcwc)q11 nq
Zi.ihl Anzahl I-foftsumme
d,.:r Mitqli('dcr der Ccschäftsanteile DM
/\nfan~J 19 ..
Zunc1nq l9 .....
Abqun~J 19
Ende 19.......... ..
Die Ccsch.:ift.sr111!J1,dH:ll li,ilH·n sich im c('SCh~iftsjahr V~:rmehrt um DM ........................................
vermindert um DM ...................................... ..
20 Die rücksUindiqcn und tJlliq<,n Pllichtc,inzahlnnqen auf Ceschi:Htsant0,ile betragen DM .......... ~ ........................... ..
21. Die l Ic1ftsunmwn h,ilH n sich im Cl'schüf!sjahr V<,rmchrt um . • • , • DM ...................................... ..
vermindert um DM ...................................... ..
22. Ilöhe des c:inwlncn C<·schMLsantc:ils DM ........................................
23. Höhe der Jfoffsnmrne jl.' CC'sd1:if1sanlc)il DM ..................................... w
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951 153
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951 151
Muster.'";
Formblatt
f iir die Jahresbilanz der Kreditinstitute
in der Rechtsf or1n
der Einzelfirma, der offenen Handelsgesellschaft
und der Kom1nanditgesellschaft
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil I
Jahresbilanz z1u11
tler .............................................................. .
Aktiva
DM DM
1. Kctssm1besl.and
1. Land<'szentralbcrnk~Juflwbcn
:L Postsclwd-::gutlldbcn
tL Cuthc1ben b<!i Krecliti11slilu!(,n (Nostroguthaben).
d) Uiglich [füliq .....•.•..•..
b) mit verl'inlmrlc:r LauLr.1·it oder Kündi~jtrngsfrist von weni9er als 3 Monaten .
c) mit vereinf)drlcr Lu1fzc~it oder Kündigungsfrist von 3 Monaten und mehr . UOOOoOO•• .. •·• .. ••o<u••• ••••Oo>•••••o • O uu• . . •••••••H•••••OO•Oo•• •••••h••~
5. ffülifJC Schulclvc•rsclneibunwn, Zins- und Dividc,ndenscheine .
G. Schecks
7. vVechsel
d,1nrnter:
a) wntralbnnkf:ihiw· Wechsel DM .................................. .
b) eigene Ziehungen . . . . . DM ..................................... ..
8. Sdrntzwechsel und tmVl't7.inslidw Schal.zanweisunnen des Bundes und der Länder
9. Wertpapiere
a) Anleihen und verzinsli-dw Sclrntzunweisungen des Bundes und der Länder . • •
b} sonsUne verzinsliche Wertpapiere
c) börsengtinuige Dividendenwerte
d) sonstirJe We:rtpapicre •••••••
.•
.. .
darunter: beleihbar bei einer Landeszentrnlbank D:t-,,1 ...................................... ..
•••••• .. •••••n••n••••••••--••••n•n•u ••u•H••••••••• .. ••----•••••••••• .. •••~
10. Aus~rleichsfordcrun~J('n qPqcn die öffentliche 1-fond .
11. Konsorticllbcteiliqm11wn ........•
12. Debitoren
a) Kreditinslilulc
b) sonstiqe •••••• .. ••--••--•••••••••••n•o•;.•ooou • .. ••••••••~• .. u••••H••••••••uou•O•U
1'.3. Lcin~Jfristi9e AuslcihtlllrJ<'n
et) ~w~wn Crnndpfandrcchk
b) ffCf.fCil Kornrnu1rnldeck11nq
c) sonsti9c . . .. • ••~ .. •u•••• .. • .. •••u••••nu•••••no•U o••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
14. Durchlaufende Kredite (nur Tr<;11hr1ncl9cschi:ifte)
l:'1. Bcteiliwrnqrn
darunter: an Kredilinstitutc'n DM ...................................... .
'IG. Crunclsti.icke und Ccbiimfr•
a) dem ci~wnc>n C('sch'.Hl.sbctrieb dienende
b) sonslitJl' ······························"'·'·''"''
17. Betriebs- und Cesd,fütsausslid:tunq
18. Nicht cinr1ez,1hll.c's Kapit<1I .
19. Sonsli~Je Akliva ..... .
20. Rech n 1n1~1sa h~rn~nzunqspos tc• n
21. Reinverlnsl ..... .
Cc•wi1,11 / V('rlust-Vorl.rc1q c1us cl,!rn Vorjahr
C ('. w i n 11 / Ver l 11 i, I l CJ • • • • • • . • • ......................................... ··················""'"'"''''''''''''.
Summe der Aktiva
22. J n ci(m 1\k l iv1:n imd in cl<:n Riick~Jriffstordernn~Jen ulls den Passiven 14a, 15, 16 sind enthalten:
ill J:ord('111nqc:11 ,rn Konzernuntcrrwhrnen . . . . . . . . . ... •
b) Fordc•11rnu1'n <1n C:(',-,d1;i!lsi11li,ilwr und Gcsc!Ischafler (auc:11 Kommanditisten und stille Gesellschafter)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1951 153
Passiva
DM DM DM
1. Einlagen
a) Sichteinlagen von
au) Kreditinstituten
bb} sonstigen Einlegern ···········~••······· ··•·········..····. __ ... ....----
,,, ~
b) Befristete Einlagen von
aa) Kreditinstituten
bb} sonstigen Einlegern • • • • • t •• ....••o•••••~ .. ••••• .. ••• .. ••••••u•.,•-
darunter: mit vereinbarter Laufz0it oder Kündigungsfrist
von 3 Monaten und mehr . . • DM _ _ _ _ _ __
c) Spareinlagen
aa) mit gesetzlicher Kündiqungsfrist • • ••••
bb) mit besonders vereinbarter Kündigungsfrist
2. A ufqcuommene Gelder (Nostroverpflichtunqenl
darunter: mit vereinbarter Laufzeit oder KündirJungsfrist von
3 Monaten und mehr DM ........................................
3. Eigene Akzepte und Solawechsel
abzüglich eigener Bestand . • •
4. Aufrrenommene langfristige Darlehen
a) geqen Grundpfandrechte
b) sonstige ...................... --.--...............- -...................................... .........~·-
~
5. Durchlaufende Kredite (nur TreuhandrJeschäfte)
6. Kapital
a) Einlagen des Inhabers od1:r der unbeschränkt haftenden
Gesellschafter • • . . . • . . • • • •
b) Einlaqen der Kommanditisten und der stillen Gesellschafter •••••••• ............................ ~ ........... .,•••••• .................... ~ ................ -•••• >•n•••"'•~"•
7. Rücklagen nach § 11 KWG
8. Sonstige Rücklagen
9. Rückstellungen
10. Wertberichtigungen
1 l. Sonstige Pa.ssiva
12. Rechnungsabgrenzungsposlen
13. Reingewinn
Gewinn/ Verlust-Vortra.g aus dem Vorjahr
Gewinn/ Verlust 19 ........
Summe der Passiva • • . • ,
14. Eigene Ziehungen im Umlauf • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . . • . • . • • • • • •
a) darunter: den Kreditnehmern abgerechnet DM ........................................
15. Verbindlichkeiten ans Bürgschaften, vVc-chscl- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen
16. Indossamentsverhindlichkeiten aus weitcrr1c~1cbenen Wechseln • • • • • • • • • • • • • • • •
17. In den Passiven sind enthalten;
a) Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmungen (einschließlich der Verbindlichkeiten unter
Passiva 14a, 15, 16) . . . . . • . • . . • • • • • . . . • • . . . . . • . . • . . . . . •
b) Verbindlichkeiten gcuenüber Geschäftsinhabern und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern .
154 ~~tmdes~wsetzblatt. Jahrgang J 951, Teil I
Verordnung
über den Ersatz von Fürsorgekosten.
Vom 30. Januar 1951.
Auf Cnrnd dPr §§ 25 Absatz 2 Satz 2 und 38 der c) Familien- und Erbstücke, deren Veräuße-
Vero1dnunq übc.r die f,ürsorgepfllcht (RFV) vorn rung den Unterstützten oder Ersatzpflich-
13 FelJttwr 1924 ! Rcicbsgcsetzbl. I S. 100) in der tigen hart treffen würde oder deren Ver-
l:;assunn der zweitem Verordnung rfos Reichspräsi- kehrswert außer Verhältnis zu dem Werte
denten ·au SichC'run~J von Wirtschaft und Finanzen steht, den sie für den Unterstützten odm
vorn 5. Juni 1931, 5. Tt~il. Kapitc• l VIII (Reichs- 1
Ersatzpflichtigen oder seine Familie haben,
gesetzlJL I S 279'307) und des Gesetzes vorn d) Gegenstände, die zur Befriedigung geisti-
22. De1,,e111ber l 936 (Re1chsgesPtzbl. I S. 1125) in ger, besonders wissenschaftlicher oder
Vcrbinrlung rnit Artikel 129 Absatz 1 des Crund- künstlerischer Bedürfnisse dienen und
~Jesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird deren Besitz nicht Luxus ist,
irn E.invernc,JHrn'n rnil dem Bundesminister für
e) ein kleines Hausgrundstück, das der Unter~
Arbc:il und n1i Zu~tirn1nuna des Bundesrates ver-
ordnet: stützte oder Ersatzpflichtige allein oder
zusammen mit bedürftigen Angehörigen,
§ 1 denen es nach seinem Tode weiter als
(l) Dc!r Ersntznnsprud1 gegen den Unterstützten Wohnung dienen soll, ganz oder zum
(§ 25 RFV) orler den Ersatzpflichtigen (§ 25a RFV) größten Teil bewohnt.
darf erst nach A blc.iuf einer mit dem Ende deJ
Unlt:rstütztrnqszc:it bC'!Jinrienden und der Dauer dm (2) Aus dem sonstigen c i '·'·'""''--'-' darf die
Unlerstülz1rnoi;zeit sovl'ie der Art und der Höbe der Befriedigung des Ersatzanspruches nur verlangt
werden, wenn dies keine Härte für den Unter-
Untcrslü!.zunq iHItwnI.esscnen Schonfrist geltend 9e·
macht werden. Diese: ist in der Regel nur dann stützten oder Ersatzpflichtigen oder seine unter-
angernPsscn, vvc1n.1 sie rnindestens 6 Monate bc•
haltsbered1tigten Angehörigen bedeutet.
§ 4
(2) Nfl<:b Ahlc.111.l der Frist ist: die Gellendrnacbun~J
riat der Unterstützte oder Ersatzpflichtige Ein-
des nur un tcr cfon Voraussctznn-
9en clN §§ 2-,-5 zulössig. kommen oder Verrnöuen durch Verfolgung aus
politischen, rassischen oder religiösen Gründen 1
§ 2 durch den Krieg oder durch Kriegsfolgen verloren,
Der Ersatzanspruch dar1 nicht gellend gemacht so ist von der Geltendmachung von Ersatz-
werden, wenn und soweit das Bruttoeinkommen ansprüchen abzusehen, wenn und solange die Her~
des Unterslüf.zl:en oder Ersatzpflichtigen das Drei-
stellung einer den Zeitverhältnissen entsprechenden
fache des Fürsornerid-itsutzes eines Haushaltsvor- Lebensgnmd]age durch die Heranziehung zu:rn
standes, rJqJebc~ncnfalls einschließlich der maß- Kostenersatz beeinträchtigt würde. Dies gilt auch
gebenden Feim il icnzusch]öoe für die unterhalts- für Heimkehrer.
berechti~Jlen llr.rnslli1Hsungchörigcn, zuzüglich des § 5
einfachen Betraw:s der Wohnungsmiete nicht über- Durch die Geltendmachung des Kostenersatzes
steigt:. Aufwcndunocm des Unterstützten oder Er- darf die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Unter-
satzpflichtigen für sonslige Unterhaltsverpflichtun- stützten oder Ersatzpflichtigen nicht gefährdet
gen auf rech 1.1 idwr oder sittlicher Grundlage sind werden. Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse
angernessC>n zu lH,rücksichtigen. des Unterstützten oder Ersatzpflichtigen erfordern,
sind angemessene Ratenzahlungen zu bewilligen.
§ 3 Fürsorgeleistungen, die an Angehörige von Kriegs-
(1) Bei der Pridun~~ der :Ersatzpflicht ist minde-• gefangenen oder noch nicht zurückgekehrten Ein-
stens das foiuende Vern1ögen des Unterstützten berufenen oder von Vermißten bis zum Tage der
oder Ersatzpfl.ichl.i9r:n außer Betracht zu lassen: Rückkehr oder des Todes bzw. der Verschollenheits-
erklärung gezahlt werden, sind weder von den
a) c~in klPineres Vermögen bis zum Werte Zurück.gekehrten noch von den UntE::rstützten zu-
von 500.--- DM für den Unterstützten oder rückzufordern.
Ersatzp1lich tir1en (lfoushaltsvorstand oclm
§ 6
Alleinstehender) zuzüglich je 100.- DM
für jeden lu1terhaltsberechtigten Angehö- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ri~Jen der Familiengemeinschaft, kündung in Kraft.
b) ein angemessener Hausrat, wobei die bis- Bonn, den ao. Januar 1951.
herigen Lebensverhältnisse des Unter-
stützten oder ErsatzpflichtirJei1 zu berück- Der Bundesminister des Innern
sichti~Jen sind, Dr. Lehr
t.>t1.s B11n rlPs(Jf•~,·_1,1,1,,11 crsd1c111t in zwei gesonderten TcilE'n -- Teil I un'.l Teil fJ. - . Laufender Bezug nur durch die Post Beznqspre\s
lur 1 eil I D~1 :i 00, lü1 Teil ll =- DM 2.00 fZUl'.Üt/llch Zust.ell,Jebühr). - Einzelstücke je angefanqene 24 Seiten DM O.:JO beim
111 Bonn od<,i in Kiiln·Rh. Znsenclunq einzelner Siiicke per StrPifha11d qewm Voreinsenclunq des erforderlichen Betrnqes
„ll11nrl,•s<111z,·1,Jt·r" l{öln 8:J 400. - I-Jpraus9eber· Der Bundesminister .ier Justiz, Verlaq: Bunclesc1n:w1ger-Verlags-GmbrL
Bo1111/Küln, Druck: Kölner Press•·druck Gmbll., Köln, Breite Straße 70.