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Bundesgesetzblatt
Teil I
1951 Ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 1951 Nr. 1
Tag lnbalts Seite
28. 12. 50 Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes • i • • , i i
28.
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12. 50
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Bekanntmachung
Bekanntmachung
Bekanntmachung
der Neufassung d~r Einkommensteuer-Durchführungsverordnung •
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes • • • • • • • •
der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuer-
... . 22
34
gesetzes • • .. • • , .. . • • • • • • • • • • • • • • • • • . . t • I 38
Trennung des Bundesgesetzblattes in Teil I und Teil II.
Das „Bundesgesetzblcttt" erscheint a b 1. J a n u a r 1 9 5 i in zwei gesonderten Teilen.
Teil II enthält: l. Zwischenstaatliche Obereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen dem Bund und den Ländern.
2. Veröffentlichungen, die betreffen: a) den Bundeshaushalt und die Ortsklassenverzeichnisse, b) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt (See•
und Binnenschiffahrt) und das Bundeswasserstraßenwesen. 3. Innere Angelegenheiten des Bundestages und des Bundesrates.
Tell I enthält alle übrigen Gesetze und Verordnungen sowie alle sonstigen nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnunge.n
vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) zur Bekanntgabe tm Bundesgesetzblatt vorgesehenen Veröffentlichungen. Im Teil I wird jeweils auf die
tm Teil II ersdlienenen Veröffentlichungen hingewiesen. ·
Die vlerteljährlidlen Bezugspreise betragen für Teil I DM 3,00 zuzüglich Zustellgebühr, für Teil II DM 2,00 zuzüglich Zustellgebühr
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuerge.setzes.
Vom 28. Dezember 1950.
Auf Grund des Artikels V Absatz 1 des Gesetzes
zur Änderung des Einkommensteuergesetzeis und
des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950
(BGBl. S. 95) wivd nachstehend der Wortlaut· des
Einkommensteuergesetzes bekanntgemacht.
Bonn, den 28. Dezember 1950.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung .
Hartmann
Ein kommen s teuer ge setz
in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (EStG 1950).
I. Steuerpflicht (2) Natürliche Personen, die im Inland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-
§ 1 halt haben, sind beschränkt einkommensteuer-
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen pflichtig mit inländischen Einkünften im Sinn des
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt § 49.
haben, sind vorbehaltlich des Abs.atzes 3 unbe-
schränkt einkommen.steuerpflichtig. Die unbe- (3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per-
schränkte Einkommensteuerpflicht erstrec~t si.ch sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
auf sämtliche Einkünfte. wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber einen
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
\,Vohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bücher nach den Vorschriften des Handels-
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in gesetzbuches ordnungsmäßig führen, der
dem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse
Aufenthalt im Bundesgebiet als beschränkt ein- machen;
kommensteuerp1lichtig behandelt werden.
3. bei den anderen Gewerbetreibenden das
Kalenderjahr.
II. Einkommen
(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
1. Einkunftsarlen, Einkünfte, treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr
Einkommen abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung
§ 2 des Einkommens in folgender Weise zu berück-
sichtigen:
(1) Die· Einkommenstcu(~r bemißt sich nach dem
Einkommen, das der S1euerpflichtige innerhalb eines 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn
Kcilendcrjahrs bezogen h<1t. des Wirtschaftsjahrs auf das Kalender-
jahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt,
(2) Einkommen .ist der Gesamtbetrag der Ein- und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-
k ünfl e iJUS den im Absatz 3 bezeichneten Einkunfts- schaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-
drten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus lichen Anteil aufzuteilen;
dnzchwn Einkunftsarlen ergeben, und nach .Abzug
der Sonderausgaben (§§ lO und 10 a). Bei der Er- 2. bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn des
mittlung des Einkommens bleiben die in § 49 ge- Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in
nannten Einkünfte, die in zum Inland gehön~nden dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf
Gebieten außerhalb des Bundesgebiets b(1.zogen das Kalenderjahr, in dem das \,Virtschafts-
worden sind, außer Ansatz, wenn in diesen Ge- jahr endet, entsprechend dem Verhältnis
bieten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn- der gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten
lichen Aufenlhalt im Bundesgebiet haben, als be- und auf das jeweilige Kalenderjahr entfal-
schränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. wer- lenden Umsätze aufzuteilen. Bei der Auf-
den. teilung sind die mit einem ermäßigten
Steuersatz nach § 34 Absatz 2 Ziffer 1 zu
\3) Dt>r Einkommensteuer unterliegen nur: versteuernden Veräußerungsgewinne aus-
zuscheiden und dem Gewinn des Kalender-
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
jahrs hinzuzurechnen, in dem diese Ver-
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, äußerungsgewinne entstanden sind. Bei
:3, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Feststellung des Verhältnisses der Umsätze
nach Ziffer 2 bleiben die mit dem Ver-
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, äußerungsgewinn zusammenhängenden Um-
), Einkünfte aus Kapitalvermögen, sätze außer Betracht.
(}. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-
tung, 2, S t e u e r f r e i e E i n k ü n f t e
7. sonstig<~ Einki.infte im Sinn des § 22. §3
Steuerfrei sind:
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzel-
nen ran qd1ören, bcslimmt sich nach den §§ 13 1. Leistungen aus einer .Krankenversicherung
bis 24. und aus der gesetzlichen Unfallversiche-
rung sowie Sachleistungen aus der gesetz-
(4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind: lichen Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten und aus der Knapp-
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe- schaftsversicherung;
betrieb und selbständiger Arbeit d<'r Ge-
winn (§§ 4 bis 7 e), 2. die gesetzliche versicherungsmäßige Ar-
beitslosenunterstützung, die gesetzliche Ar-
2. bei den anderen EinkunJtsarten der Uber-
beitslosenfürsorge und die gesetzliche
schu ß dc~r Einnahmen über die Werbungs-
Kurzarbeiterunterstützung;
kosten (§§ B und 9).
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-
(5} Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
lichen Rentenversicherung • der Arbeiter
treibenden jst der Gewinn nach dem Wirtschafts-
und der Angestellten, aus der Knapp-
jahr zu ermitteln. \Virtschaftsjahr ist:
schaftsversicherung und auf Grund der Be-
1. bei Land- und Forstwirten, gleichviel ob amten-(pensions-) gesetze;
sie Bücher führen oder nicht, der Zeitraum
vom 1. Juli bis zum 30. Juni; 4. Renten aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestell-
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im ten, Renten aus der Knappschaftsversichc-
Handelsregister eingetragen ist und die rung und Renten, die auf Grund eines
Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 3
Versicherungsvertrags oder aus Unter- 14. andere besondere Zuwendungen des Ar-
stützungskassen gezahlt werden, bis zu beitgebers an den Arbeitnehmer, z. B. Ju-
einem Betrag von insgesamt 600 Deutsche biläumsgeschenke, nach näherer Maßgabe
Mark jährlich. Soweit diese Renten ins- einer Rechtsverordnung, soweit es aus so-
gesamt 600 Deutsche Mark jährlich über- zialen Gründen geboten erscheint, die Zu-
steigen, sind sie steuerpflichtig. Die Steuer- wendungen ganz oder teilweise steuerfrei
befreiung für Renten aus Versicherungs- zu belassen.
verträgen oder aus Unterstützungskassen
gilt nur für Renten bis zu einem Höchst- 3. Gewinn
betrag von insgesamt 3600 Deutsche Mark;
§ 4
5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-
schriften aus öffentlichen Mitteln versor- Gewinnbegriff im allgemeinen
gungshalber an Kriegsbeschädigte, Kriegs- (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen
hinterbliebene und ihnen gleichgestellte dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-
Personen gezahlt werden, soweit es sich jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des
nicht um Bezüge handelt, die auf Grund vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um
der Dienstzeit gewährt werden; den Wert der Entnahmen und vermindert um den
Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt·
6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe nach
schaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
dem Soforthilfegesetz;
Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige
7. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für
Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund· andere betriebsfremde Zwecke im Lauf des Wirt-
gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut- schaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle
machung nationalsozialistischen Unrechts Wirtschaftsgüter {Bareinzahlungen und sonstige
für Schaden an Leben, Körper, Gesundheit Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be-
und durch Freiheitsentzug gewährt werden; trieb im Lauf des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat.
Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-
8. Entschädigungen auf Grund arbeitsrecht- ten über die Betriebsausgaben (Absatz 4) und über
licher Vorschriften wegen Entlassung aus die Bewertung (§ 6) zu befolgen. Der Wert des
einem Dienstverhältnis; Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen ge-
hört, bleibt außer Ansatz.
9. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen
auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
Entlassung aus einem Dienstverhältnis; sicht (Bilanz} auch nach ihrer Einreichung beim
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-
10. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus
nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der
Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die
Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.
wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe
Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögens-
zu dem Zweck bewilligt werden, die Er-
übersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanz-
ziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft
amts, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der
oder Kunst unmittelbar zu fördern. Dar-
Rechtsmittelbehörde zulässig.
unter fallen nicht Kinderzuschläge und
Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besol- (3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des
dungsgesetze, besonderer Tarife oder ähn- einzelnen Wirtschaftsjahrs vom Betriebsvermögen
licher Vorschriften gewährt werden; am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
11. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Auf- in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Ge-
wandsentschädigungen und Reisekosten. winn der Uberschuß der Betriebseinnahmen über
Dagegen sind Entschädigungen, die für die Betriebsausgaben angesetzt werden. Dabei
Verdienstausfall und Zeitverlust gezahlt können wirtschaftlich ins Gewicht fallende Schwan-
werden, steuerpflichtig; kungen im Betriebsvermögen, die in einem Wirt-
schaftsjahr ausnahmsweise auftreten, durch Zu-
12. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes schläge oder Abschläge berücksichtigt werden.
über die Ablösung öffentlicher Anleihen;
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
13. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die durch den Betrieb veranlaßt sind.
an Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ge-
zahlt werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe § 5
den Betrag von 500 Deutsche Mark, die
Gewinn bei Vollkaufleuten
Geburtsbeihilfe den Betrag von 300 Deut-
sche Mark, so ist der übersteigende Betrag Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-
steuerpflichtig; register eingetragen ist, ist für den Schluß des Wirt-
4 Bundesgesetzblotf. 1 .:ahrgang 1951
schaftsjahrs <las Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den
Absatz 1 Satz 1 ), das nach den Grundsätzen ord- Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch
mmgsmüßigcr Buchführung auszuweisen ist. Die mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder
Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen Herstellungskosten anzusetzen.
1.§ 4 Absatz 1), über die Zulässigkeit der Bilanz-
E,nderung (§ 4 Absatz 2), über die Betriebsausgaben 6. Bei Eröffnung eines Betriebs oder entgelt-
(§ 4 Absatz 4) und über die Bewertung (§ 6) sind lichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt•
zu befolgen. schaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens
jedoch mit den tatsächlichen Anschaf ~
§ 6 fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Bewertung
§ 7
Für d ic Bewertung der einzelnen Wirtschcifts-
güler, diP dem Betrif:b dienen, gilt das folgende: Absetzung für Abnutzung oder Substanz-
verringerung
l. Vvirtschaflsgüler des Anlagevermögens, die
cler Abnutzung unterliegen, sind mit den (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
vermindert um die Absetzungen für Ab- Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
nutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teil- erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
wert niedriger, so kann dieser angesetzt einem Jahr erstreckt, kann jeweils für ein Jahr
werden. Teil wert ist der Betrag, den ein der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungs-
Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen kosten abgesetzt werden, der bei Verteilung dieser
des Gesamlkaufpreises für das einzelne Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder
Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Ab·
davon auszugehen, daß der Erwerber den nutzung). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach
Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirt-
bereits am Schluß des vorangegangenen schaftsguts. Absetzungen für außergewöhnliche
Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zu•
Steuerpflichtigen gehört haben, darf der lässig.
Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanz-
ansatz hinausgehen. (2) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub•
2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten stanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Sub•
Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und stanzverringerung zulässig. Absatz 1 ist entspre-
Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Fir- chend anzuwenden.
menwert, Umlaufsvermögen) sind mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten an- § 7a
zusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Her-
Bewertungsfreiheit für ErsatzbeschaHung
stellungskosten kann der niedrigere Teil-
beweglicher Wirtschaftsgüter
wert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden.
Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
jahrs zum Betriebsvermögen gehört haben,
für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter
kann der Steuerpflichtige in den folgenden
des Anlagevermögens, die im Weg der Ersatz-
Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann
beschaffung angeschafft oder hergestellt worden
ansetzen, wenn er höher ist als der letzte
sind, neben der nach § 7 von den Anschaffungs•
Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens
oder Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
für Abnutzung Abschreibungsfreiheit in folgender
angesetzt werden. Bei land- und forstwirt-
Weis-e in Anspruch nehmen:
schaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz
des höheren Teilwerts zulässig, wenn das a) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch- und in dem darauffolgenden Jahr können
führung entspricht. bis zu insgesamt 50 vom Hundert der An-
schaffungs- oder Herstellungskosten, höch-
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer stens jedoch für alle in Betracht kommen•
Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2 den Wirtschaftsgüter eines Unternehmens
anzusetzen. bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich,
oder
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,
für seinen Haushalt oder für andere be- b) es können, wenn von der Regelung zu a
triebsfremde Zwecke sind mit dem Teil- kein Gebrauch gemacht wird, für die in
wert anzusetzen. Betracht kommenden Wirtschaftsgüter
i\1. 1 T;-ic1 dr•r .'\usgabe: Fonn. den B. Jcmuar 1051 5
c·inC's Unlc•rnehmcns i!ll Jc1hr der Anschaf- abgesetzt werden, Nach Ablauf
fung oclc, lkr'::il(•l1ung um! in eiern darauf- dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen
.Ji1'11 hi:-; :;.11 je :1 vom l:IunderL für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen
d0r Anschal f u 11gs- oclcr l !c·rsi t•l l u nw,koslen Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes,
c:1bgcschricbe11 wcnlc11 Den l Iersle11 eines Gebäudes werden cfü·,
Aufwendungen gleichgeslellt, die nach dem 31.
UH' Absetzung fiii 1\hn1ilzt111g i11 clC"n lolgenclen Dezember 1948 zum Wiederaufbau eines durch
Jahren bc·mi!H .sich ndch dc•m dcrnn noch vorhan- Kr.iegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten
d0nen Res! wert und der Res Ln u Lzu 11 gscl Rucr der ein- Geböudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude
zelnen Wirlsch,ül.sgC11.c•r, 1 (_'tr cli!' Abschrcibungsfrei- ohne den WiederaufbaL1 nicht mehr oder nicht
hc-il uacb Satz 1 in Anspruch g(•rwrnrn0n worden ist. mehr voll zu Wohnzwecken verwendet werden
kann,
Eine: ErsaLzbeschcdlLing im Sinn des Ab-
satzes 1 liegt vor, wenn das angeschaffte oder her- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
gestellte Wirtschaftsgut dieselbe oder eine ent- sprechend für Aufwendungen, die nach dem 31.
sprechende Allfgabe er[üllt wie ein Wirtschaftsgut, Dezember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Um·
das nach dem 1. Januar 1939 aus dem Betriebsver- bauten an bestehenden Gebäuden gemacht worden
mögen ausgeschiedf'n isl; Vorau1Sselzi'.rng ist, daß sind, wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu
das ersetzte Wirtschaftsgut vor dem 21. Juni 1948 mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen,
angeschafft oder hergestellt worden isl. Als Ersatz-
beschaffung gilt auch die Anschaffung oder Her-
stellung von Wirtschaftsgütern durch Steu-erpflich- § 7 C
tige der im Absatz 1 bezeichneten Art, die wegen
Förderung des Wohnungsbaus
Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion,
Nationalität, Wellanschauung oder politischer Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ord-
Gegnerschaft gegen den Naliona:1sozialismus oder nungsmäßiger Buchführung ermitteln, können Zu-
als Flü.chtlinge oder al,s Vertriebene ihre frühere schüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förde-
Erwerbsgrundlage verloren haben. rung des Wohnungsbaus, sonstige Steuerpflichtige
können Zuschüsse zur Förderung des Wohnungs-
(3) Die Steuerbegünsligung des Absatzes kann baus im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe
nur für diejenigen abnulzbaren beweglichen Wirt- oder Werbungskosten absetzen, wenn die Zuschüsse
scl1uftsgüler des Anlagevermögens in Anspruch ge- oder Darlehen gegeben werden an
nommen werden, die in der Zeil vom 1. Januar
a) gemeinnützige Wohnungsunternehmen,
1949 bis zum :11. Dezember 1952, angeschafft oder
hergestellt worden sind. b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,
Steuerpflicblige, die von einer der Vergün- c) gemeinnülzige Siedlungsunternehmen,
stigungen des Absatzes J Gebrauch machen, kön-
d) zur Ausgabe von Heimstätten zugelass2ne
nen auch in den sptiterc~n Jahren der Geltungsdauer
Unternehmen,
dieser Vorschrift eine Bcwerlungsfrcibeit nach Ab-
satz 1 nur in der erstmalig gewählten Art erlangen, c) sonstige Wohnungs- und Siedlungsunter-
nehmen und private Bauherren, soweit
(5) Sind mehrere Personen an einem Unterneh-
durch Zuschüsse oder Darlehen der Bau
men als Mitunl.ernehmer beteiligl, so kann für das von Wohnungen gefördert wird, die hin-
Unternehmen nur enlwecfor von der Vergünstigung
sichtlich der Größe, Ausstattung und Miete
des Absatzes 1 Buchslabe a oder von der Vergün-
(Mietwert) den Bestimmungen der §§ 10
stigung des Absatzes 1 Buch1stabe b Gebrauch ge- und 11 der Verordnung zur Durchführung
:macht werden; Ab.salz 4 findet entsprechende An-
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
wendung. Im Fall der Bewertungsfreiheit nach Ab-
Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 (Reichs-
satz 1 Buchstabe a belrägl diP Höchstgrenze der gesetzbl. I S. 1012) entsprechen. Der Nach-
Abschreibung für clas gesamte Unternehmen 100 000 weis hierfür wird durch eine Bescheini•
Deutsche Mark. gung der für das Wohnungswesen zustän-
§ 7b
digen Verwaltungsbehörde erbUtcht.
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude § 7d
(1) Bei Gebüuclcn, die nach dem 3l. Dezember Bewertungsfreiheit für Schiffe
1948 errichtet worden sind und die zu mehr als 80
vom IlLmdert WohnzwC'cken dienen, können abwei- (1) Bei Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1948
chencl von § 7 in1 JalJJ (l<·r l lc~rstc1luug und in dem oder hergestellt worden sind, können
darautfolgenclc:n Jiilir iHtl /\nlrag je 10 vom Hun- neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oclei
dc1! clcr llc>r, ;!(·llu1 ~.<J~osL<•n
1 1
werden. I-Jerstellungskoste11 zu bemessenden Absetzung rn.r
Ferner können in den d:J1c1uflolf~cnclcn zehn Jahren im Jahr der Anschaffung oder Hers!E+
an SI die der ndch § 7 1,11 hc·n10sc;cndz:n für und in dern darauffolgenden Jahr bis
Abnulzung jj,, lii•, ·111 :: vom l ltrn(lcrt c1Pr lfrr- 1S vorn IIuncfrrt der oder
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
lungskoslcn abges-etzt werden. Die Absetzung., für 4.. U b e r s c h u ß d e r E i n n a h m e n
Abnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich über die Werbungskosten
nach dem dann noch vorhandenen Restwert und
§ 8
der Restnutzungsdauer des Schiffes. Den Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten eines Schiffes wer- Einnahmen
den die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder
;H Dezember 1948 zur Wiederherstellung eines Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer- Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 3
störten Schiffes gemacht werden. Ziffern 4 bis 7 zufließen.
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind
Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förde- mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts
rung des Schiffbaus, sonstige Steuerpflichtige kön- anzusetzen.
nen Zuschüsse zur Förderung des Schiffbaus irn § 9
Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe oder Wer-
bungskosten abse :zen, wenn die Zuschüsse oder Werbungskosten
Darlehen einem Unternehmer für den Bau eines Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-
von ihm bei einer Werft im Bu:ndesgebiet in Auf- bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie
trag gegebenen, zum Erwerb durch die Schiffahrt sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
dienenden Schiffes gegeben werden und dieses erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
Schiff nach Fertigstellung in sein Eigentum über-
geht. 1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-
pflichtungsgründen beruhende Renten und
§ 7e dauernde Lasten, soweit sie mit einer Ein-
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser kunftsart in wirtschaftlichem Zusarnrne1,·
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude hang stehen;
(1) Gewerbetreibende, die den Gewinn nach § 4 2. Steuern vorn Grundbesitz, sonstige öffent•
Absatz 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger liche Abgaben und Versicherungsbeiträge,
Buchführung ermitteln, können bei Gebäuden, die soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude
im eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar oder auf Gegenstände beziehen, die dem
a) der Fertigung oder Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung
dienen;
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimm-
ten Wirtschaftsgütern oder 3. Beiträ'ge zu Berufsständen und sonstigen
Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf
c) der Wiederherstellung von Wirtschafts- einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
gütern oder richtet ist;
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, 4. notwendige Aufwendungen des Steuer•
die zum Absatz an Wiederverkäufer be- pflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
stimmt sind oder für fremde Rechnung ge-, und Arbeitsstätte;
lagert werden,
5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk-
dienen und nach dem 31. Dezember 1948 hergestellt zeuge und Berufskleidung);
worden sind, neben der nach § 7 von den Her-
stellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab- 6. Absetzungen für Abnutzung und für Sub-
nutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung des stanzverringerung (§§ 7, 7b und 7d).
Gebäudes Und in dem darauf folgenden Jahr bis zu § 9 a gestrichen
je 10 vom Hundert der Herstellungskosten absetzen.
In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich 5. S o n d e r a u s g a b e n
die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert
und der Restnutzungsdauer des Gebäudes. Den Her- § 10
stellungskosten eines Gebäudes werden die Auf- (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der
wendungen gleichgestellt, die nach dem 31. De- Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:
zember 1948 zum Wiederaufbau eines durch Kriegs-
einwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich•
gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den tungsgründen beruhende Renten und dau•
\Viederaufbau nicht mehr oder nicht mehr voll zu ernde Lasten, die weder Betriebsausgaben
einem der im Satz 1 bezeichneten Zwecke verwen- oder Werbungskosten sind noch mit Ein-
det werden kann. künften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, die bei der Veranlagung außer
(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Betracht bleiben;
Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft-
lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen 2. die folgenden Aufwendungen zu steuer-
zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung begünstigten Zwecken:
ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt- a) Beiträge und Versicherungsprämien zu
schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Ange-
aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs- stellten-, Invaliden- und Erwerbslosen•
mäßiger Buchführung ermittelt wird. Versicherungen, zu Versicherungen auf
Nr. t -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 19.51 7
den Lebens- oder Todesfall und zu anerkannter mildtätiger Einrichtungen
Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und sind bis zur Höhe von insgesamt 10 vom
Sterbekassen; Hundert des Gesamtbetrags der· Ein-
b) Beiträge an Bausparkassen zur Erlan- künfte oder 2 vom Tausend eines Be-
gung von Baudarlehen; trags, der sich aus den im Kalender-
jahr getätigten Aufwendungen für Löhne
c) Aufwendungen für den ersten Erwerb und Gehälter und dem steuerbaren Um-
von Anteilen an Bau- und Wohnungs- satz zusammensetzt, in jedem Fall, auch
gcnossenschaflen und an Verbraucher- neben den in Buchstabe a genannten
genossenschaften; Beträgen, voll abzugsfähig;
cl) Beiträge> au[ Grund anderer Kapitalan- c) übersteigen die Sonderausgaben im
sammlungsvcrträge, wenn der Zweck Sinn des Absatzes 1 Ziffer 2 die in den
des Kapitalansammlungsvertrags als vorstehenden Buchstaben a und b ge-
sleuerbcgünstigl anerkannt worden ist; nannten Beträge, so ist der darüber
e) Ausgaben zur Förderung gemeinnützi- hinausgehende Betrag zur Hälfte ab-
ger, mildtätiger, kirchlicher, religiöser zugsfähig. In -diesem Fall dürfen jedoch
und wissenschaftlicher Zwecke, wenn über die in den Buchstab-en a und b ge~
diese Zwecke als steuerbegünstigt an- nannten Beträge hinaus vom Gesamt-
erkannt worden sind; betrag der Einkünfte höchstens 15 vom
Hundert des Gesamtbetrags der Ein-
3. · enltällt (s. § 10 a); künfte, jedoch nicht mehr als 15 000
Deutsche Mark abgezogen werden. Wird
4. bei Stenerpfl.icht.igen, die den Gewinn
von den Vorschriften des § 10 a oder
nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 auf Grund
des § 32 a Gebrauch gemacht, so sind
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,
die Einkünfte aus den Einkunftsarten,
die in den drei vorangegangenen Wirt-
für die die Vergünstigung in Anspruch
schaftsjahren entstandenen Verluste aus
genommen wird, bei der Berechnung
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-
des Gesamtbetrags der Einkünfte nach
betrieb und aus selbständiger Arbeit, so-
Satz 2 auszuscheiden;
weit sie nicht bei der Veranlagung für
die vorangegangenen Kalenderjahre aus- d) für Sonderausgaben im Sinn des Ab-
geglichen oder abgezogen worden sind. satzes 1 Ziffer 2 erhöhen sich bei Steuer-
Die Höhe des Verlusts ist nach den Vor- pflichtigen, die mindestens vier Monate
schriften der §§ 4 bis 7 e zu ermitteln; vor dem Ende des Veranlagungszeit-
raums das 50. Lebensjahr vollendet
5. bezahlte Kirchensteuern;
haben und in deren Einkommen über-
6. bezahlte Vermögensteuer. wiegend Einkünfte aus selbständiger
Arbeit ·oder aus nichtselbständiger
(2) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderaus-
Arbeit enthalten sind, der im Buch-
gaben für die Ehefrau und diejenigen Kin-
stabe a Satz 1 genannte Jahresbetrag von
der des Steuerpflichtigen, die mit ihm zu-
800 Deutsche Mark auf 1600 Deutsche
sammen veranlagt werden, oder für über
Mark, der im Buchstabe a Satz 2 ge-
18 Jahre alte Kinder, für die dem Steuer-
nannte Betrag von je 400 Deutsche
pflich Ligen Kinderermäßigung gewährt
Mark auf je 800 Deutsche Mark.
wird.
4. Hat die Steuerpflicht nicht während eines
2. Beiträge und Versicherungsprämien an
vollen .Kalenderjahrs bestanden, so sind
solche Versicherungsunternehmen und Bau-
die Jahresbeträge nach Ziffer 3 Buch-
sparkassen, die weder ihre Geschäftslei-
staben· a und d entsprechend der Zahl der
tung noch ihren Silz im lnland haben, sind
vollen Monate, in denen .die Steu_erpflicht
nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unter-
bestanden hat, herabzusetzrn und. auf yolle
nehmen die Erlaubnis zum Geschäfts-
Deutsche Mark nach unten abzurunden.
betrieb im Inland erteilt ist.
3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab- § 10 a
satzes 1 Ziffer 2 gilt folgendes: Steuerbegünstigung
a) Die Aufwendungen sind bis zu einem des nicht entnommenen Gewinns
Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark (1) Bei Steuerpflichtigen, die ihre Gewinne aus
in voller Höhe abzugsfähig. Dieser Be- Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb
trug erhöht sich um je 400 Deutsche auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4
Mark im Jahr für die Ehefrau und für Absatz 1 oder nach § 5 ermitteln, können auf An-
jerfos Kind im Sinn des § 32 Absatz 4 trag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht
Ziffer 4, für da.s dem Sleuerpflichtigen entnommenen Gewinne, höchstens aber 15 vom
KinderermäRigung zusteht oder gewährt Hundert der Summe der Gewinne als Sonderaus-
wird;
gaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
b) die AusgabPn zur Förderung besonders -werden. Als nicht entnommen gilt auch der Teil der
anerkannter wissenschaftlicher Einrich- Summe der Gewinne, der zur Zahlung der auf die
tungen und zur Förderung besonders Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
Soforthilfegesetz verwendet wird. Der als steuer• Lebensführung, die die wirtschaftliche oder
begünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe gesellschaftliche Stellung des Steuerpflich-
der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders tigen mit sich bringt, auch wenn sie zur
f estz ustell en. Förderung des Berufs oder der Tätigkeit
(2) Ubersteigen in einem der folgenden Jahre bei des Steuerpflichtigen erfolgen,
dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechts- 2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendun•
nachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die gen an gesetzlich unterhaltsberechtigte
Summe der bei der Veranlagung zu berücksichti- Personen, auch wenn diese Zuwendungen
genden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und auf einer besonderen Vereinbarung be-
aus Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag ruhen;
(Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders festge-
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige
stellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkom-
Personensteuern.
men im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der
Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die 8. D i e e i n z e 1 n e n E i n k u n f t s a r t e n
zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallen-
a) Land- und Forstwirtschaft
den Abgabe nach dem Soforthilfegesetz verwendet
werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den (§ 2 Absatz 3 Ziffer 1)
Entnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von § 13
Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermö-
gens von Todes wegen oder auf den Ubergang des Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet wer- 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt•
den, oder soweit sich Entnahmen durch Veräuße- schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten•
rung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterlie- bau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen
gen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des und aus allen Betrieben, die Pflanzen und
§ 34 Absatz 1; das gilt nicht für die Veräußerung Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte
eines Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in gewinnen;
eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuer- 2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,
pflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähn•
vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden lichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder
Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt. Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver-
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten wendet werden, die im eigenen land- und
entsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar- forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen
beit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsicht- sind;
lich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht
Nachversl:euerung (Absatz 2) für sich zu behan-
und Teichwirtschaft;
deln ist.
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem
6. V e r e i n n a h m u n g u n d V e r -
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer
ausgabung Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.
§ 11
(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs gehören auch:
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zuge-
flossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Ein- 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirt-
nahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor schaftlichen Nebenbetrieb. Als Neben•
Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalen- betrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und
derjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zuge- forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen
flossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bestimmt ist;
bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermitt- 2. der Nutzungswert der Wohnung des
lung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu- bei Betrieben gleicher Art übliche Größe
setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel- nicht überschreitet.
mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 (3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forst•
Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die wirten, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben un- schaft nach Durchschnittsätzen ermittelt werden,
berührt. werden diese Einkünfte im vollen Umfang zur Ein-
7. Nicht ab z u g s f ä h i g e Ausgaben kommensteuer herangezogen, wenn das Einkommen
den Betrag von 6000 Deutsche Mark jährlich über•
§ 12 steigt. Wenn das Einkommen diesen Betrag nicht
Unbeschadet der Vorschrift des§ 10 dürfen weder übersteigt, so werden die Einkünfte aus Land- und
bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt- Forstwirtschaft zur Einkommensteuer nur herange-
betrag der Einkünfte abgezogen werden: zogen, soweit sie den Betrag von 1000 Deutsche
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen Mark übersteigen. Verluste aus Land- und Forst-
und für den Unterhalt seiner Familien- wirtschaft dürfen bei Ermittlung des Einkommens
angehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu nur ausgeglichen (§ 2 Absatz 2) werden, wenn sie
gehören auch die Aufwendungen für die 1000 Deutsche Mark übersteigen.
Nr. 1 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 9
(4) Einwanderern, welche die seit dem 8. Mai ist, und die Vergütungen, die der Gesell-
1945 bestehenden Grenzen Deutschlands überschrit- schafter von der Gesellschaft für seine
ten haben und Land- oder Forstwirtschaft betreiben, Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder
ohne daß ihr Einkommen 6000 Deutsche Mark über- für die Hingabe von Darlehen oder für die
steigt, wird ein Freibetrag von 2000 Deutsche Mark Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
gewährt. Dieser Freibetn{g wird auf die Dauer von hat;
fünf Jahren gewährl, und zwar vom 1. Januar 1946 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden
oder vom Tag der Einreise ab, falls diese zu einem Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird nicht mehr auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile
gewährt von dem Tag ab, an dem die obenerwähn- am Grundkapital entfallen, und die Ver-
ten Personen die Land- oder Forstwirtschaft auf- gütungen, die der persönlich haftende Ge-
geben. sellschafter von der Gesellschaft für seine
(5) Personen., c,,.~ sich nach dem 8. Mai 1945 als Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder
Landwirte niedergelassen haben und deren Ein- für die Hingabe von Darlehen oder für die
kommen 6000 Deutsche Mark nicht übersteigt, wird Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
ein Freibetrag von 2000 Deutsche Mark gewährt. hat.
Dieser Freibetrag wird auf die Dauer von fünf Jah-
ren gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder § 16
von dem Tag der Niederlassung ab, falls diese zu Veräußerung des Betriebs
einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wim je-
doch solchen Personen nicht gewährt, die einmal (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-
ein Recht darauf hatten und sich nach Verlust hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der
dieses Rechts aufs neue als Landwirte niedergelas- Veräußerung
sen haben. 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines
§ 14 Teilbetriebs;
Veräußerung des Betriebs 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als
(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt- Unternehmer (Mitunternehmer) des Be-
schaft gehören auch Gewinne, die bei der V eräuße- triebs anzusehen ist (§ 15 Ziffer 2);
rung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft- 3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-
lichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden. sellschafters einer Kommanditgesellschaft
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der auf Aktien (§ 15 Ziffer 3).
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-
kosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
der nach § 4 Absatz 1 für den Zeitpunkt der Ver- ist d•er Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
äußerung ermittelt wird. Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-
(2) Die Steuerpflicht trilt nur ein, wenn der Ver- triebsvermögens (Absatz 1 Ziffer 1) oder den Wert
äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziffern 2
Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens
bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen- oder des Anteils i•st für den Zeitpunkt der Ver-
den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt. äußerun.g nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu er-
mitteln.
(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Be-
oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre trieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der
vor der Veräußerung erworben und infolge des Er- Aufgabe d•es Betriebs veräußert, so sind die Ver-
werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. äußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirt-
schaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine
b) Gewerbebetrieb Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei
(§ 2 Absatz 3 Ziffer 2) Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere
Per,sonen beteiligt waren, ist für jeden einz,elnen
§ 15 Beteiligten de1r gemeine Wert der Wirtschaftsgüter
Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung er-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: halten hat.
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein., wenn der Ver-
Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerb- äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen
licher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Berg- Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziffer 1) den Betrag von
bauunternehmen und aus Betrieben zur Ge- 10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung
winnung von Torf, Steinen und Erden, so- eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebs-
weit · sie nicht land- oder forstwirtschaft- vermögen (Absatz 1 Ziffern 1 bis 3) den entsprechen-
liche Nebenbetriebe sind; den Teil von 10 000 Deutsche Mark über,steigt.
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
offenen Handelsgesellschaft, einer Kom- g,ewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
manditgesellschaft und einer anderen Ge- wenn der Steuerpflichtig,e den veräußerten Betrieb
sellschaft, bei der der Gesellschafter als oder Teilbetrieb oder den veräußerten Antedl am
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgcmg 1951
vor der Vcrtiußcrung erworben und infolge des Er- (3) Zu den Einkünften aus selbslärrdiger Arbeit
werbs Erbscl1c1flsl cncr entrichtet hat. gehören auch Gewinne, die bei der Verällßerung
des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens
§ 17 oder bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt werden. Die
Verliußenmg wesentlicher Beteiligungen Einkommensteuer von Gewinnen im Sinn des Satzes 1
wird auf Antrag ermäßigt oder erlass-en, wenn der
(l} Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
Steuerpflichtige das veräußerte Vermögen innerhalb
auch der Gewinn aus der Veräußerung eines An-
der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erwor-
lcils aus einer Kapitalgesc'lschaft, wenn der Ver-
ben und infolge des Erwerbs Erbschaftsteuer enl~
Jußcrcr am Kapital der Gesellschaft wesentlich be-
richtet hat.
lc~iligL war und der veräußerte Anteil eins vom
Hundcrl (Ü'.S Grnncl- oder Stammkapitals der Gesell- d) Nichtselbständige Arbeit
schaft ülwrslc'igt. Eine wcsenlliche Beteiligung ist (§ 2 Absatz 3 Ziffer '.)
gegeben, wc~nn der Ver~iußercr allein oder mit sei-
§ 19
nen J\ngchürigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr
ols cinPm Vi('ric'l unmHLelbar oder mittelbar, z. B. ll) Zu den Einkünften au.s niclltselbstänuiger Ar•
durch Trcuhüncler oder durch eine Kapitalgesell- bei t gehören:
schaft i111wrhalb ckr lcLzLcn f(inf Jahre beteiligt war. 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen
(2) VPrüuJkrungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 und andere Bezüge und Vorteile, die für
ist der Bc!rag, um den der Veräußrrungspreis nach eine Beschäftigung im öffentlichen oder
Abzug der Vcräußerungc;ko.c;len die Anschaffungs- privaten Dienst gewährt werden;
kosten übersteigt. 2. \N artegelder, Ruhegelder, Witw€n- und
(3) Die' Sleuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver- Waisengelder und andere Bezüge und Vor-
ti ußerungsgcw inn den dem veräußerten Anteil an teile aus früheren Dienstleistungen.
der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um
10 000 Deutsche Mark übersteigt. einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsan-
(4) Die Einkommensteuer vom Veräußenmgs- spruch auf sie besteht.
gewinn wird auf Anlrag ermäßigt oder erlass.en, (2) Zu den Einkünften aus nichlselbständiger Ar·
wenn der SteuerpflichUge den veräußerten Anteil beit gehören nicht:
an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei
Jahre vor der Vc~räußerung erworben und infolge 1. durchlaufende Gelder und Beträge, durch
des Erwerbs Erbschaflstener entrichtet hat. die Auslagen des Arbeitnehmers für den
Arbeitgeber ersetzt werden;
(5) Verluslc, clic bei der Veräußerung von Antei-
2. die Beträge, die den in privatem Dienst an-
len an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind,
gestellten Personen für Reisekosten und
dürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus-
Fahrtauslagen gezahlt werden, soweit si.e
geglichc~n (§ 2 Absatz 2) wt~rden.
die tatsächlichen Aufwendungen nicht über-
c) Selbständige Arbeit steigen.
( § 2 A b5atz 3 Ziffer 3) e) Kapitalvermögen
( § 2 Absatz 3 Ziffer 5)
§ 18
§ 20
/1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
t. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien
Berufen gehören insbesondere die wissen- hören:
schaftliche, künstlerische, schriftstelleri- 1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, ALtS...;
sche, unlcrrichtcnde oder erzieherische Tä- beuten und sonstige Bezüge aus Aktien,
tigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-
Rechlsanwälle und Nolare, der Ingenieure, schaften mit beschränkter Haftung, an Er·
clc~r Architeklen, der I-Iandelsclrnmiker, der werbs- und Wirtschaftsgenos,senschaften
Heilpraktiker, der Dentisten, der Landmes- und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen
ser, der Wirtschart.sprüJer, der Steuerbera- an der Reichsbank, der Bank deutscher
!er, der ßuchsachverstäncligen und ähn- Länder, den Landeszentralbanken und berg-
licher Berufe; bautreibenden Vereinigungen, die die
Rechte einer juristischen Person haben;
2. Einldinfte der Eimwlrn1c·r einer staatlichen
Lotterie, wenn sie n ich I Einkünfte aus Ce- 2. Einkünfte aus der Beteiligung fül einem
werbcbel.ric'.b sin(l; . Handelsgewerbe als sliller Gesellschafter;
'.-L Eink (infl(~ aus sonstiger .selbst2indiger Ar- 3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschul-
beit, z. 13. Vergütungen fiir die Voll- den und Renten aus Rentenschuld,,m. Bei
.-;Lreckung von Tcslc1menten, für Ve:rmöge:ns- Tilgungshypotheken und Tilgungsgrund~
verw,ilttrng und für die Tätigkeit. als Auf• schulden ist nur der Teil der Zahlung
sich I src1 Lsm i lgliC'd. steuerpflichtig, der als Zins auf den jewei-
ligen Kapitalrest entfällt;
(2) Einkünfte~ rucl1 Ahs~llz 1 sind auch dann
stcu~rpU1chlig, wenn N, sich nttr um eine vorüber- 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen
gc'hende Tätigk ei I ban delt. jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen,
Nr. 1 -·· Tag der Ausgabe: Bonn, den P. Januar 1951 11
Einlagen und Guthaben bei Sparkasseff·, g) Sonstige Einkünfte
Banken und anderen Kreditanstalten; (§ 2 Absatz 3 Ziffer 7)
5. Diskontbeträge von Wechseln und An•
§ 22
Weisungen einschließlich der Schatzwechsel.
Arten der sonstigen Einkünfte
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
hören auch: Sonstige Einkünfte sind:
1. besondere Enlgeltc oder Vorteile, die 1. wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht
neben den in Absatz 1 beze.ichneten Ein- zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz ..)"
ki.inften oder an deren Stelle gewährt Ziffern 1 bis 6) gehören, insbesondere
werden; a) vererbliche Renten,
2. Einkünfle aus der Veräußerung von Divi- b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und
dendenscheinen, Zinsscheinen uncl sonsti- andere unvererbliche Renten,
gen Ansprüchc\n, wenn die' dazugehörigen
c) Zuschüsse und sonstige Vorteile; die als
Aklien, Scbuldvcrschreibungcn oder sonsti-
wiederkehrende Bezüge gewährt wer~
gen Anlcik nicl1l rnil verüußcrl. werden.
den. Ist die Zuwendung freiwillig oder
(3) Soweit Einkünf tc~ der in den Abstilzen 1 und 2 an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte
bezeichneten Art zu c!Pn EinkL'tnflPn aus Land- und Person gewährt, so ist sie nicht dem
Porstwirtschaft, aus Gewerbcbelricb, aus selbständi- Empfänger zuzurechnen, wenn der
ger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist;
gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im
Sinn des § 23;
i) Vermietung und Verpachtung
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder
(§ 2 A bsal.z :3 Ziffer 6)
zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 3
§ 21 Ziffern 1 bis 6) noch zu den Einkünften im
Sinn der Ziffer 1 oder Ziffer 2 gehören,
(l) Einkünflp ans Vermietung untl Verpachtung z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermitt-
sind: lungen und aus der Vermietung beweg-
l. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung licher Gegenstände. Solche Einkünfte sind
von unbeweglichem Vermögen, insbeson- nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als
dere von Grundstücken, Gebäuden, Ge- 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr be-
bäudeteilen, Schiffen, die i11 ein Schiffs- tragen haben. Ubersteigen die Werbungs•
register eingetragen sind, uncl Rechten, die kosten die Einnahmen, so darf der über-
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts steigende Betrag bei Ermittlung des Ein-
über Grundstücke unterliegen (z.B. Erb- kommens nicht ausgeglichen (§ 2 Absatz 2)
baurecht, Erhpachlrccht, Mineralgewin- werden.
nungsrecht); § 23
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Spekulationsgeschäf le
von Sachinbegriffen, insbesondere von be-
weglichem Betriebsvermögen; (1) Spekulationsgeschäfte (§ 2i Ziffer 2) sind:
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit•
3. Einkünfle aus zeitlich begrenzter Uber- raum zwischen Anschaffung und Veräuße-
lassung von Rechten, insbesondere von rung beträgt:
schriftstellerischen, künsllerischen und
gewerblichen Urheberrechten, von gewerb- a) bei Grundstücken und Rechten, die den
lichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten Vorschriften des bürgerlichen Rechts
und Gefällen; über Grundstücke unterliegen (z.B. Erb·-
baurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- nungsrecht), nicht mehr als zwei Jahrei
und Pachlzinsforderungen, auch dann,
wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbe-
von Grundstücken enthalten sind und die sondere bei Wertpapieren, nicht mehr
Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit- als ein Jahr;
raum beziehen, in dem der Veräußerer noch 2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver•
Besitzer war. äußerung der Wirtschaftsgüter früher er-
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver- folgt als der· Erwerb.
pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh- (2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der
nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer Veräußerung von:
dem Steuerprlichtigen ganz oder teilweise unent- 1. Schuld- und Rentenverschreibungen von
geltlich überlassenen Wohnung einschließlich der Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung
zugehörigen sonstigen Räume und Gärten. oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be- bei ihnen neben der festen Verzinsung ein
zeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein- Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile
kunftsarlen zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge- (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-
hören. sung, die sich nach der Höhe der Gewinn-
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
ausschütt1.rng des Schuldners richtet, ein- nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzun-
geräumt ist oder daß sie von dem Steuer- gen müsisen im Veranlagungszeitraum mindestens
pflichtigen im Ausland erworben worden vier Monate bestanden haben.
sind;
(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-
2. Forderungen, die in ein inländisches öffent- künfte der Ehegatten zusammenzurechnen.
liches Sch·1ldbuch eingetragen sind;
3. Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn. § 27
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Haushaltsbesteuerung: Kinder
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei
(1) Der Haushaltsvorstand und s-eine Kinder, für
Einkünften im Sinn des § 2 Absatz 3 Ziffern 1 bis 6
die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Absatz 4 Zif-
anzusetzen ist.
fer 2 zusteht, werden zusammen veranlagt, solange
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf- er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
ten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs-
preis einerseits und den Anschaffungs- oder Her- (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein•
stellungskosten und den Werbungskosten anderer- künfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zu-
seits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben sammenzurechnen.
steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften er- (3) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2
zielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als Absatz 3 Ziffer 4), die Kinder auf Grund eines ge-
1000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus genwärtigen oder zukünftigen „A.rbeitsverhältnisses
Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb
des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige beziehen, scheiden bei der Zusammenveranlagung
im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen aus.
werden.
h) Gemeinsame Vorschriften § 28
§ 24
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Zu den Einkünften im Sinn des § 2 Absatz 3 ge- Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein•
hören auch: künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte
des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind schränkt steuerpflichtig ist.
a) als Ersatz für entgangene oder ent-
gehende Einnahmen oder § 29
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung Durchschni ttsätze
einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer
(1) Durchschnittsätze könn-en aufgestellt werden:
Gewinnbeteiligung oder einer Anwart-
schaft auf eine solche; 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
im Sinn des § 2 Absatz 3 Ziffern 1 bis 4 oder aus selbständiger Arbeit;
oder aus einem früheren Rechtsverhältnis 2. für die Ermittlung des Uberschusses der
im Sinn des § 2 Absatz 3 Ziffern 5 bis 7, Einnahmen über die Werbungskosten bei
und zwar auch dann, wenn sie dem Steuer- Vermietung und Verpachtung.
pflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.
(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-
III. Veranlagung grunde zu legen:
§ 25 1. der Gewinnermittlung, wenn
Veranlagungszeitraum a) der Umsatz die durch Rechtsverordnung
bestimmte Grenze nicht übersteigt und
(~) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt
Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in werden oder die Bücher sachliche Un-
diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit richtigkeit vermuten lassen;
nicht nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen tung und Verpachtung, wenn die Werbungs•
Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh- kosten nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet
rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom- werden oder die Aufzeichnungen sachliche
men zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver- Unrichtigkeit vermuten lassen.
anlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vor-
genommen werden. (3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-
§ 26
gest-ellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen
Haushaltsbesteuerung: Ehegatten werden.
(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, so- (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,
lange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 13
§ 30 zeitraum mindestens vier Monate das 18.
Besteuerung bei Auslandsbeziehungen Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
1
Der Oberfinanzpräsident ) kann bei Einkünften 3. Kinderermäßigung wird dem Steuerpflich-
aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb tigen auf Antrag gewährt für Kinder, die
oder aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf im Ve!'anlagungszeitraum mindestens vier
das ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer Monate das 25. L~bensjahr noch nicht voll-
in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere endet hatten und während dieser Zeit auf
unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Bezie- Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten
hungen des Betriebs zu einer Person, die im In- und für einen Beruf ausgebildet worden
land entweder nicht oder nur beschränkt steuer- sind.
pflichtig ist, eine Gewinnminderung ermöglichen. 4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:
1
Der Oberfinanzpräsident } entscheidet nach seinem a) eheliche Kinder,
Ermessen.
§ 31 b) eheliche Stiefkinder,
c) für ehelich erklärte Kinder,
Pauschbesteuerung
d) Adoptivkinder,
(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-
land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können
hältnis zur leiblichen Mutter),
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-
stimmung des Bundesministers der Finanzen die f) Pflegekinder.
Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren § 32 a
seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
in einem Pauschbetrag festsetzen. Steuererleichterung für buchiührende
(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann Land- und Forstwirte und buchführende
durch Rechtsverordnung abweichend von den all- Gewerbetreibende
gemeinen Vorschriften geregelt werden.
(1) Auf Antrag wird die Summe der Gewinne
IV. Tarif eines Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirt-
schaft und aus Gewerbebetrieb mit einem Steuersatz
§ 32 von 50 vom Hundert zur Einkommensteuer herange-
Steuerklassen zogen, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich er-
füllt sind:
(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer be-
mißt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz. Dabei 1. Die Gewinne müssen auf Grund ordnungs-
gilt das folgende: mäßiger Buchführung nach § 4 Absatz 1
oder nach § 5 ermittelt werden;
(2) Steuerklasse I
2. die Summe der Gewinne muß nach Aus-
1. In die Steuerklasse I fallen die Personen,
gleich mit den die übrigen Einkünfte über-
die weder zu Beginn des Veranlagungszeit-
steigenden Verlusten mehr als 60 000 Deut-
raums noch mindestens vier Monate in
sche Mark betragen;
diesem Veranlagungszeitraum verheiratet
waren. 3. die Entnahm-en dürfen 18 000 Deutsche
Mark zuzüglich 2000 Deutache Mark für je-
2. In die Steuerklasse I gehören nicht die Per-
des Kind, für das dem Steuerpflichtigen
sonen, die in eine der unten aufgezählten
Kinderermäßigung zusteht oder gewährt
Steuerklassen II und III fallen.
wird, nicht übersteigen. An Stelle des sich
(3) Steuerklasse II nach Satz 1 ergebenden Gesamtbetrags
In die Steuerklasse II fallen folgende Personen, treten auf Antrag 5 vom Hundert der
soweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören: Summe der Gewinne. Bei der Berechnung
des Höchstbetrags rechnen nicht zu den
1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungs- Entnahmen die Beträge, die für folgende
zeitraums oder mehr als vier Monate in Zwecke entnommen werden:
diesem Veranlagung,szeitraum verheiratet
waren. a) zur Zahlung der auf die Betriebsvermö-
gen entfallenden Abgabe nach dem So-
2. Unverheiratete Person-en, die mindestens forthilfeg.esetz,
vier Monate vor dem Ende des Veran-
lagungszeitraums das 60. Lebensjahr oder, b) zur Zahlung der auf die Gewinne entfal-
wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebens- lenden Steuern vom Einkommen und
jahr vollendet haben. zur Zahlung der auf die Betriebsvermö-
gen entfallenden Vermögensteuer,
(4) Steuerklasse III
c) für Sonderausgaben im Sinn des § 10
1. In die Steuerklasse III fallen die Personen, Absatz 1 Ziffer 2 in der sich aus § 10
denen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2) Absatz 2 Ziffer. 3 Buchstaben a und b
oder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3). ergebenden Höhe und für Sonderaus-
2. Kinderermäßigung steht dem. Steuerpflich- gaben im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 5.
tigen für Kinder zu, die im Veranlagungs- (2) Macht der Steuerpflichtige von der Regelung
-----
1 l oder die entsprechende obere Finanzbehörde. in Absatz 1 Gebrauch, so gilt folgendes:
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
1. Der Unlcrschiedsbelrng zwischen dem tat- 480 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-
sächlichen Einkommen und dem Einkom- klasse I,
men, das bei Zugrundelegung der Einkom- 600 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-
menclcuertabelle der nach Absatz 1 fest- klasse II,
gesetzten Einkommensteuer entspricht, isL 720 Deutsche Mark bei Pen;;onf:n der Steuer-
bei der Vcrc:.nlagung besonders festzu- klasse III,
stellen;
der Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht sich
2. die §§ 10 a und 34 dürfen für die Gewinne
für das dritte und jedes weitere Kind, für das
aus Land- und Forstwirtschaft und aus Ge- dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zu-
wcrbcbct.ricb nicht in Anspruch genommen steht oder gewährt wird, um je 60 Deutsche
werden. Mark.
(3) Für dir'. ßc)rechnung der Einkommensteuer Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-
im fall cks Absatzes 1 im übrigen folgendes: Auf setzungen nicht bei dem Steuerpflichtigen selbst,
den Teil des :Einkommens, der nach Abzug der sondern bei der rnit ihm zusammen zu veranlagen-
tSteucrbcgü11s1.igLen Summe der Gewinne (Absatz ])
den Ehefrau vorliegen. Ubersteigen die Aufwendun-
verbleibt, ist der durchschnittliche Steuersatz anzu- gen zur Wiederbeschaffung von Kleidung und
wenden, der sich ohne lnanspruchnahme der Ver- Hausrat die genannten Freibeträge, so sind sie bei
günstigung cle.s Absatzes 1 bei der Veranlagung des Nachweis der gesamten Aufwendungen bis zur
Einkommens ergeben würde. nochmaligen Höhe der genannten Freibeträge ab-
(4) DbcrsLcigcn in einem der folgenden Jahre bei zugsfähig.
dem Stene:·rpflichligen oder seinem Gesamtrechts- (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können
nachfolger die Enlnahmen aus dem Betrieb die § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von
Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigen- Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch nehmen.
den Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und
au,s Gewerbebetrieb und den Betrag, der im Jahr § 34
der Begünstigung weniger entnommen ist als der Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
nach Abs0.tz 1 Ziffer 3 maßgebende Betrag, so ist
der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur 11) übersteigt das Einkommen 6000 Deutsche
Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 2 Mark und sind darin außerordentliche Einkünfte
Ziffer 1) di:'m Einkommen im Jahr der Mehrentnahme enthalten, so ist auf Antrag die Einkommensteuer
zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. für die außerordentlichen Einkünfte auf 10 bis 40
Im übrigen finden die Sätze 2 bis 4 des § 10 a Ab- vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte zu
satz 2 Anwendung. bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die Ein-
§ 33
kommensteuertabelle anzuwenden.
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des
Außergewöhnliche Belastungen
Absatzes 1 kommen nur in Hetracht:
(1) Bei der Veranlagung werden auf Antrag
·außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuer- 1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,
pflichtigen zwangsläufig erwachsen und seine 16, 17, § 18 Absatz 3;
steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beein- 2. Entschädigungen im Sinn von § 24 Ziffer 1;
trächtigen, durch Ermäßigung der Einkommensteuer 3. Zinsen, die nach den §§ 14, 34 und 43 de,s
berücksichtigt. Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
(2) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn-- Anleihen vom 16. Juli 1925' (Reichsgesetzbl.
liche Belastungen werden auch die Aufwendungen I S. 137) in der Fassung des Gesetzes zur
für die Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats Änderung und Ergänzung von Vorschriften
und notwendiger Kleidung behandelt, soweit diese auf dem Gebiete des Finanzwes.ens vom
durch Kriegse,inwirkung oder Aufgabe des Wohn- 23. fylärz 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232) bei
sitzes in einem zum Inland gehörenden Gebiet außer- der Einlösung von Auslosungsrechten be-
halb des Bundesgebiets verloren wurde und Ersatz zogen werden.
aus öffentlichen Mitteln nicht geleistet worden ist. (3) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf An-
Der vom Einkommen abzuziehende Betrag darf die trag auch auf Einkünfte aus außerordentlichen Wald-
in § 33 a aufgeführten Beträge nicht überschreiten. nutzungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich
für das stehende Holz nicht vorgenommen wird. Als
§ 33 a
auß-erordentliche Waldnu~zungen gelten ohne Un-
Freibeträge für besondere Fälle terschied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen
(1) Bei Flüchtlingen, Vertriebenen und politisch Gründen gebotenen Nutzungen, die über die nach
Verfolgten, Personen, die nach dem 1. Januar 1949 forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu er-
aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind (Spät- zielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hin-
heimkehrer), sowie bei Personen, die den Hausrat ausgehen. Bei Waldnutzung-en infolge höherer Ge-
und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung ver- walt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß oder
loren haben (Totalschaden) und dafür höchstens Brand) ermäßigt sich die nach Absatz 1 zu b2rech-
eine Entschädigung von 50 vom Hundert diese,s nende Einkommensteuer auf die Hälfte.
Kriegssachschadens erhalten haben, wird auf An- (4) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-
trag ein Freibetrag in der folgenden Höhe vom Ein- keit darstellen, die sich über mehrere Jahre er-
kommen abgezogen: streckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den
Nr. 1 --- Ta~1 der Ausgabe: Bonn, den 8. Janua• 1951 1S
gewöhnlichen Stcu<'JSÜl!'.(~11, Zum Zwc~ck der Ein- (2) Dlt· Vorauszahiu ngen bemessen sich grund-
komnwnsl c·uNVt'.ril nlilf<ll ng kün11c·n d icse Ei nkünll.e sätzlich nach der Steuer, dle sich nach Anrecbnu:~R
auf die Jahr<' verlC'ill wc:rdi:11, .in d('rc~n Verlauf sie der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Absatz 1 Zif!er 2)
ct"l.i<·II wurdl'll 1md <1lc, Einki!!lllc• eines jcckin diesc·r bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Dc1.s Fj-
.li1hrr· dt1f-~esc·lw11 wcrd('.ll, vorc1usw·:wlzl., daß die Ce- nanzarnt kann die Vorauszahlungen der Steuer ,rn
saml vcrt(•ilu111: drc·i JDIHt' nichl ülwrschreilcl, passen, d1P sich für den laufenden Veranlagungs
zcil raum voraussichtlich ergeben wird
(S) Dli· Sieu(•r:.,;i11.c' 1wcl1 Ah.',dll. 1 ,c;incl c1ul An-
trag bei SU·uc'rpflichl.if~c11 mil Einkünften aus nicbl-• §§3önnd37
r.selhsländiger A rhci 1, oder aus sdbsli:indjger Arbeit, fallen fort
,die· aus einer Tkrul.sli:il.igkc'il im Sinn des § 18 Ab-
satz 1 Zifler 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte 2. S I e u E' r ab z u g v o rn Arb e i t s 1 oh n
aus wissenscbaftlichcr, künstlerischer oder schrifl- (Lohn s t e u e r)
stelleri-scher Täligkcil unlcr lolge11den · Vorausset- § 38
zungen anzuwenden:
Entrichtung der Lohnsteuer
1. die Einki.:mfl.c a.us nichlselbsländiger Arbeil
(1) Bei Einkünften aus nichtsefüständlger Arbeil
oder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-
müssen die übrigen Einkünfte überwiegen;
beitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber
2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, hat die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder
kü.nst.leri:scher oder schriftstellerischer Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzaml
Tätigkeit dürfen nicht zu den Einkünften abzuführen.
aus nichlselbsländiger Arbeit gehören und
(2) Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise
müsse,n von den Einkünften aus der Berufs-
aus Sachbezügen (§ 8) besteht und der Barlöhn zur
tätigkeit abgrenzbar sein.
Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der
Die Steuersätze nach Absalz 1 sind in diesen Fällen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung
auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri- der Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu zahlen.
Bcher oder schriftslellerischer Tätigkeit anzuwen- Unterläßt das der Arbeitnehmer, so hat der Arbeit-
den, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nicht- geber einen entsprechenden Teil der Sachbezüge
selbständiger Arbeil oder aus der Berufslätigkeit nach seinem Ermessen zurückzubehalten und die
nicht übersteigen. Lohnsteuer abzuführen.
§ 34 d
(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vorn
Steuersätze für EnUohnung von Mehrarbeit Arbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner. Der Ar-
bei Einkünften aus nichtsielbständiger Arbeit beitgeber haftet aber für die Einbehaltung und Ab-
führung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuer-
(1) Sind gesclzlkh oder in Tarifverträgen für
schuldner) wird nur in Anspruch genommen,
Dienste, die über di0 DaLH'r ckr regelmäßigen ge-
setzlichen oder tariflichen Arbeitszeit: mindestens 1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn
jedoch über 48 SLLrnclen in der Woche hinaus ge- nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
leistet werden (Mchrarbeil), besondere Enllohnun- 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-
gen (MehrarbeHslohn) vorgesehen, so beträgt die beitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht
Einkommensleuer von dem für die einzelnen Mehr- vorschriftsmäßig abgeführt hat und diet:i
arbeitsstunden gezahllen Arbeitslohn ohne die dem Finanzamt nicht unverz.i.iglich mitteilt,
Mehrarbeitszuschläge 5 vom Hundert, wenn dieser oder
Arbeitslohn für die Mehrarbe.it nach der gleichen
Berechnungsgrundlage ermilteH wird wie der für 3. wenn der Arbeitnehmer eine ihm ausdrück-
die regelmäßige ges~ tzliche oder tarifmäßige Ar- lich auferlegte Verpflichtung, seine Lohn-
beitszeit gezahlte Arbeitslohn. steuerkarte berichtigen zu lassen, nicht
erfülll.
(2) Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge
für Mehrarbeit sind steuerfrei. Dle gesetzlichen § 39
oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- Bemessung der Lohnsteuer
und Nachtarbeit sind auch dann steuerfrei, wenn es
Bich nicht um Mehrarbeit handelt. (1) Die Lohnsteuer bemißl sich nach der Anlage
ZLl diesem Gesetz. \!\Tird der Arbeitslohn für einen
(3) D.ie Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 fin- monatlichen Zeitraum gezahlt, so betragen die Lohn-
den keine Anwendung bei Arbeitnehmern, deren stufen und die Lohnsteuer ein Zwölftel des Jahres-
Arbeitslohn insgc.saml 7200 Deutsche Mark im Ka- betrags. Wird der Arbeitslohn für einen anderen
lenderjahr Ctberstc i g l als monatlichen Zeitraum gezahlt, so betragen die
Lohnstufen und die Lohnsteuer Bruchteile der Be-
V. EuJrkhhmg der Steuer ' träge der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-
Vorduszahlungen ·z:c1hlung, und zwar:
Iür nicht mehr ab vier Arbeitsst.unde11, abe1
1
.nichl mehr als einell halben Arbeilst.ag ·
Bemessml.h; mHl I;21irkhlun~ de1 Vorauszahlungen
J(ir mehr als vier Arbeits.s!nnden aber nicbl
(li D:·r Si('t1,·rp!liclili 7:~e hal ,m1 H>. Mürz, 10, Juni., 1
n:1ehr als einen Arbeitstag ':2;,.
l 0. Seplembc 1 1.111 rl 10. lkzcm ber Vorctuszc1hlung;Pn
zu t~n lrich! u1 für voll0 Arbeilsvvochen G'::r,
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
Für die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt .das 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
Folgende: keine Lohnsteuerkarte (§ 42) vorlegt;
(2) Steuerklasse I 2. wenn der Arbeitnehmer in mehreren
1. In die Steuerklasse I fallen die Arbeitneh- Dienstverhältnissen gleichzeitig steht;
mer, die nicht verheiratet sind. 3. wenn die Ehefrau, die nicht dauernd vom
2. Unter Ziffer 1 fallen nicht: Ehem3.nn getrennt lebt, in einem Dienst-
verhältnis steht;
a) ArbeitnehmN, denen Kinderermäßigung
zusteht (Absatz 4 Ziffer 2) oder auf An- 4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeits-
trag gewährt wird {Absatz 4 Ziffer 3), lohn gezahlt wird, nicht festgestellt werden
kann.
b) unverheiratete Arbeitnehmer, die das
60. Lebensjahr, oder, wenn sie verwitwet § 40
sind, das 50. Lebensjahr vollendet haben. fällt fort
(Absatz 3 Ziffer 2). § 41
(3) Steuerklasse II Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
In die Steuerklasse II fallen, soweit sie nicht zur (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für die
Steuerklasse III gehören: Berechnung der Lohnsteuer die folgenden Beträge
1. die Arbeitnehmer, die verheiratet sind, vom Arbeitslohn abgezogen:
2. unverheiratete Arbeitnehmer, die das 60. 1. Wenn die Werbungskosten im Sinn der
Lebensjahr, oder, wenn sie verwitwet sind, §§ 9, 7 c und 7 d Absatz 2, die bei den Ein-
das 50. Lebensjahr vollendet haben. künften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark
(4) Steuerklasse III im Jahr übersteig.en, der 312 Deutsche
1. In die Steuerklasse III fallen die Arbeitneh- Mark übersteigende Betrag;
mer, denen Kinderermäßigung zusteht (Zif- 2. wenn die Sonderausgaben im Sinn des
fer 2) oder auf Antrag gewährt wird (Zif-
§ 10 Absatz 1 Ziffer 1, Ziffer 2 Buchstaben
fer 3).
a, b und e, Ziffern 5 und 6 und Absatz 2
2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung 468 Deutsche Mark im Jahr übersteigen,
zu für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch der 468 Deutsche Mark übersteigende Be-
nicht vollendet haben. trag;
3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag Kin- 3. wenn Sonderausgaben im Sinn des § 10
derermäßigung gewährt für Kinder, die auf Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben c und d und
Kosten des Arbeitnehmers unterhalten und Absatz 2 vorliegen, der Betrag dieser Son-
für einen Beruf ausgebildet werden und derausgaben;
das 25. Lehensjahr noch nicht vollendet
haben. 4. wenn außergewöhnliche Belastungen dem
Arb.eitnehmer zwangsläufig erwachsen und
4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:
seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesent-
a) eheliche Kinder, lich beeinträchtigen (§ 33), ein vom Finanz-
b) eheliche Stiefkinder, amt zu bestimmender Betrag;
c) für ehelich erklärte Kinder, 5. die nach § 33 a abzugsfähigen Beträge.
d) Adoptivkinder,
(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-
Arbeitslohn ·abzuziehenden Beträge auf der Lohn-
hältnis zur leiblichen Mutter),
steuerkarte (§ 42) einzutragen. Der Abzug ist erst
f) Pflegekinder. bei der Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem
(5) Für die Eintragung der Steuerklasse und der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte mit dieser Ein-
Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer- tragung vorgelegt wird.
karte (§ 42) sind die Verhältnisse zu Beginn des § 42
Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuer-
karte ausgeschrieben wird. Findet eine Personen- Lohnsteuerkarte
standsaufnahme statt, so sind die Verhältnisse am Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuer-
Stichtag der Personenstandsaufnahme maßgebend. berechnung vor Beginn des Kalenderjahrs oder des
Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine
für eine ihm günstigere Steuerklasse ein oder er- Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen und muß diese
höht sich di.e Zahl der bei der Steuerklasse III zu dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat die
berücksichtigenden Personen, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstver-
Lohnsteuerkarte zu ergänzen. Die Ergänzung ist hältnisses aufzubewahren und sie dem Arbeit-
erst bei der Lohnzahlung zu berücksichtigen, bei nehmer am Ende des Kalenderjahrs oder bei Be-
der die ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt wird. endigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben.
(6) Die Höhe der Lohnsteuer wird in folgenden Durch Rechtsverordnung kann ein anderes Ver-
Fällen durch Rechtsverordnung bestimmt: fahren vorgeschrieben werden.
Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bönri,cden R Januar 1951 17
3. S t e u erabzug vom K a p i t a 1e r t r a g 6Chaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesell-
(K a p i t a l er l ragst euer) schaften mit beschränkter Haftung und sonstigen
§ 43
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Per-
sonenvereinigungen des privaten und des öffent-
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge lichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht
(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ- als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
gen wird die Einkomrnern,teuer durch Abzug vom unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: von den genannten Unternehmungen für die Dber-
wachung der Geschäftsführung gewährt werden
1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus•
(Aufsichtsratsvergütungen) dem Steuerabzug (Auf-
beuten und sofü,tigen Bezügen aus Aktien, sichtsrats teuer).
Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung, an Er- § 45 a
werbs- und Wi rbschaftsgenossenschaften Bemessung und Entrichtung der Aufsichtsratsteuer
und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen
an der Reichsbank und an bergbautreiben- (1) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer
den Vereinigungen, die die Rechte einer mit 50 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung
juristischen Person haben; für das Aufsichtsratsmitglied einzubehalten. Es hat
den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen,
2. Einkünften aus der Beteiligung an einem in dem die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichts-
Handelsg0wPfbC' als stiller Ge,sellschafter.
ratsmitglied zufließt, und die einbehaltenen Steuer-
(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind abzüge innerhalb einer Woche an das Finanzamt
auch besondr·re Entgelte oder Vorteile, die neben (Finanzka0se) abzuführen.
den im Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder
(2) Dem Steuerabzug unterliegt der volle. Betrag
an deren Stelle gewährt werden. der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.
(3) Kapilaler!räge sincl als inländische anzusehen, Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus-
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung lagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den
oder Sitz im Inland h::11. Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die
tatsächlichen Auslagen übersteigen.
§ 44
(3) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuer-
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer abzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsrat-
(1) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer mit steuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet
25 vom Hundert der Kapitalerträge für den Gläu- aber für die Einbehaltung und Abführung der
biger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in Steuer. Das Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner)
dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapital- wird nur in Anspruch genommen,
erträge dem Gläubiger zufließen, und die einbehal- 1. wenn das Unternehmen die Aufsicht,srats-
tenen Steuerabzüge innerhalb einer Woche an das vergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt
Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch hat ode·r
dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim
Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forst- 2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß
wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger das Unternehmen die einbehaltene Steuer
Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung ge- nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und
hören. dies dem Finanzamt nichl unverzüglich
mitteilt.
(2) Dem Steuerabzug unlerlie.gen die vollen Kapi-
talerträge ohne Abzug. 5. V e r a n 1 a g u n g v o n s t e u e r a b z u g s -
(3) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom pflichtigen Einkünften
Kapitalertrag (Kapitalertragsteu.er) Steuerschuldner.
§ 46
:Per Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für
die EinbehaÜun~ und Abführung der Kapitalerlrag- (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise
steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur ans Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von
in Anspruch gcno1nmen, denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,
so wird der Steuerpflichtige mit dem Einkommen
1. wenn •der Schuldner die Kapitalerträge
veranlagt, wenn
nicht vorschri 11s mäßig gekürzt hal oder
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld- 1. das Einkommen 24 000 Deutsche Mark oder
ner die einbehaltene Kapilalertragsteuer mehr beträgt oder
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und 2. die Einkünfte, von denen der Steuerabzug
die.s dem Fi t'anzam t nicht unverzüglich vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wor-
rnitlc'ilt. den ist, mehr als 600 Deutsche Mark be-
tragen oder
4. S t e u e r a b z u 9 v o n A u f s i c h t s r a t s -
v e r g ü t u n 9 e n (Au f s i c h t s rat ,: , t e u er) 3. der Steuerpflichtige Einkünfte aus meh-
reren Dienstverhältnissen bezogen hat, die
§ 45
dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unter-
Steuerabzugspflichlige Aufsichtsratsvergütungen legen haben, und der Gesamtbetrag dieser
Bei Mi:gliedcrn des Aufsichtsrats (Verwaltung,s- Einkünfte 3 600 Deutsche Mark übersteigt
rats) von Aklie11gcsellschaflcn, Kommanditgesell- oder
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
4. der Sleuerpflichtige dis Veranlagung be- 6. Aufwendungen, die durch Geburt eines
antragt und ein berechtigtes Interesse nach- Kindes entstanden sind;
weist:. 7. außerordentliche Aufwendungen, die durch
(2) Isl aus den in Absatz 1 bezeichneten Grün-
den Unterhalt oder die Erziehung eines
Kindes oder den Unterhalt eines bedürf-
den eine Veranlagung ausgoschlossen, so gilt die
Einkomm(:nsLeucr, die auf die Einkünfte aus nicht- tigen Angehörigen entstanden sind;
8. Aufwendungen aus sozialen Beweggrün-
selbständiger Arbeit entfällt, für den Arbeitnehmer
als abgegolten, wenn seine Haftung erloschen ist den für Arb-eitnehmer oder frühere Arbeit-
(§ 38 Absatz 3).
nehmer oder für ihre Angehörigen;
9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-
b. Ab s c h I u ß z a h 1 u n g pflichtige bestritten hat
a) aus Einkommen, das er in den letzten
§ 47 drei Jahren versteuert, aber nicht ver-
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-
braucht hat,
gerechnet: b) aus Bezügen, die nach § 3 steuerfrei
sind, oder aus Bezügen, die dem Steuer-
1. die für den Veranlagungszeitraum entrich- pflichtigen nach § 22 Ziffer 1 Buch-
teten Vorauszahlungen, stabe c Satz 2 nicht zuzurechnen sind.
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be- (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch
träge, soweit sie auf die im Veranlagungs- beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der
zeilraum bezogenen Einkünfte entfallen. Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da•
nach ergebende Steuerbetrag gering.er ist als der
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die
Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung de,s Ein-
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen
komme,ns ergeben würde, so ist der Besteuerung
sind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu grunde zu legen.
entrichten (Abschlußzahlung).
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die VII. Besteuerung beschränkt
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurech- Steuerpflichtiger
nen sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Be-
kanntgabe des SteuerbetScheids dem Steuerpflich- § 49
tigen nach seiner Wahl entweder auf seine Steuer- Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
schuld gutgeschrieben oder zurückgezahlt. Inländische Einkünfte im Sinn der beschränkten
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 2) sind: _
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen
§ 48 Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für
(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch
den im Inland eine Betriebstätte unterhalten
besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalen-
wird oder ein ständiger Vertr-eter bestellt ist,
derjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und
und Einkünfte aus der Veräußerung eines
um mindestens die Hälfte höher ist als das Einkorn~
Anteils an einer inländischen Kapitalgesell-
men. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht schaft (§ 17);
sich um je 2000 Deutsche Mark für jedes Kind, für
das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung nach 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die
§ 32 Absatz 4 zusteht oder gewährt wird.
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
word-en ist;
(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),
des Steuerpflichtigen für sefoen Haushalt und für di,e im Inland ausgeübt oder verwertet wird
seine Lebensführung und die Lebensführung seiner oder worden ist, und Einkünfte, die aus inlän-
Angehörigen.
dischen öffentlichen Kassen einschließlich der
(3) Zum Verbrauch gehören nicht: Kassen der Deutschen Reichsbahn und der
Reichsbank mit Rücksicht auf ein gegenwär-
1. die Sonderausgaben (§ 10 Absatz 1);
tiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige werden;
Personensteuern; 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des
3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstat- § 20 Absatz 1 Ziffern 1 und 2, wenn der
tungen soweit sie das den Verhältnissen Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
des Steuerpflichtigen entsprechende Maß Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinn des
nicht überstiegen haben; § 20 Absatz 1 Ziffern 3 und 4, wenn das
Kapitalvermöge•n durch inländischen Grund-
4. Ausgaben für politische, wis,senschaftliche,
besitz durch inländische Rechte, die den Vor-
künstlerische, mildtätige oder gemeinnüt-
schrifien des bürgerlichen R-echts über Grund-
zige Zwecke;
stücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in
5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes- ein inländisches Schiffsregister eingetragen
fälle oder Unglücksfälle oder durch körper- sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.
liche oder geistige Gebrechen verursacht Ausgenommen sind die Dividenden aus Vor-
sindi zugsaktien der Deutschen Reichsbahn und
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 19
Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,
ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind we1nn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-
oder über die Teilschuldverschreibungen aus- mäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Ein-
gegeben sind. Die Einkünfte aus Teilschuld· künfte besonders schwierig ist.
ven,chreibungcn unterliegen aber der be- (6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von
schränkten SleL1erpflicht, wenn bei ihnen beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit
neb-en der feslen Verzinsung ein Recht auf diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen,
Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel- im Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur
anleihen) oder eine Zusatzverzinsung einge- Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
räumt ist, die sich nach der Höhe der Ge- Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des
winnausschüttungrn des Schuldners richtet Steuerabzugs.
(Gewinnobligationen), und wenn der Schuld·
ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im VIII. Schlußvorschriften
Inland hat;
§ 51
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Geltungsbereich
(§ 21), wenn das unb-ewegliche Vermögen, die
Sachinbegriffe oder Rechte im Inland bel2,gen (1) Die vorstehende Fassung dies•es Gesetzes gilt
oder in ein inländisches öffentliches Buch mit Ausnahme des § 2 Absätze 5 und 6 und des
oder Register eingetragen sind oder in einer § 34 a erstmals bei Durchführung der Veranlagung
inländischen Betriebstätte verwertet werden; zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeit-
7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff-er 1, raum 1950.
soweit sie dem Steuerabzug unterworfen wer- (2) § 2 Absätze 5 und 6 sind erstmals auf Gewinne
den; aus vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-
8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziffer 2, jahren anzuwenden, die im Kalenderjahr 1950 be-
soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit ginnen und im Kalenderjahr 1951 enden.
inländi,schen Grundstücken oder mit inlän- (3) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die
dischen Reichten handelt, die den Vorschriften Vorschriften dieses Gesetzes erstmals für den
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohnzah-
unterliegen. lungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. D-e-
§ 50 zember 1949 endet. Bei sonstigen, insbesondere
Sondervorschriften für beschränkt St.euerpflichtige einmaligen Bezügen sind die Vorschriften dieses
Gesetzers auf den Arbeitslohn anzuwenden, der dem
(1) Beschränkt: Steuerpflichtige dürfen Betriehs-
Steuerpflichtigen nach dem 31. Dez-ember 1949 zu-
ausgaben (§ 4 Absatz 4) oder Werbungskosten (§ 9)
fließt. § 34 a gilt erstmals für den Arbeitslohn, der
nur insoweit abziehen, als 1Sie mit inländischen Ein-
für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der
künften im wirtschafllichen Zusammenhang stehen.
nach der Verkündung des Gesetzes zur Änderung
Die Vorschriflen der §§ 33 und 33 a sind nicht an-
des Einkommen.steuergesetzes und des Körperschaft-
wendbar. Unter der Voraussetzung, daß im Inland
ste,uergesetzes vom 29. April 1950 (BGBI. S. 95) be-
ordnungsmäßig Bücher geführt werden und der Ge-
ginnt.
winn auf Grund dieser Buchführung nach § 4 Ab-
satz 1 oder nach § 5 ermittelt wird, sind folgende (4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
Vorschriften anwendbar: dieses Ge,setzes und die dazu ergangenen Durch-
führungsverordnungen gelten von den sich aus
§ 10 Absatz 1 Ziffer 4, § 10 a, § 32 a,
d-en Absätzen 1 bis 3 ergebenden Zeitpunkten ab
§ 34 hinsichtlich der Veräußerungsgewinne
auch in den Ländern Baden, Rheinland-Pf~lz, Würt-
im Sinn der §§ 14 und 16 und hinsicht-
temberg-Hohenzollern und im bayeri,schen Kreis
lich der Einkünfte aus außerordentlichen
Lindau. Entgegenstehendes Recht, das in diesen
Waldnutzungen.
Gebieten gilt, tritt zu diesen Zeitpunkten mit fol-
(2) Bei Einkünften, di,e dem Steuerabzug unter-
gender Ausnahme außer Kraft. § 7 b Absatz 2 des
liegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Ab-
im Lande Württemberg-Hohenzollern geltenden
satz l Ziffern 3 und 4 ist für beschränkt Steuer-
Einkommensteuergesetzes vom 27. Februar 1939 in
pflichtige ein Ausgleich (§ 2 Absatz 2) mit Ver-
der Fassung des Steuerreformgesetzes vom 26. Juni
lusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.
1948 (Regierungsblatt S. 65) und des Zweiten
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-
Steuerreformgesetzes vom 22. Juni 1949 (Regierungs-
schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
blatt S. 333) und § 7 b Absatz 2 des im bayerischen
nach Steuerklasse II der Einkommensteuertabelle.
Kreis Lindau geltenden Einkommensteuergesetzes
Sie beträgt aber mindestens 25 vom Hundert der
vom 27. Februar 1939 in der Fassung des Steuer-
Einkünfte.
reformgesetzes vom 26. Juni 1948 (Amtsblatt Nr. 50)
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfäe, die dem
und des Zweiten Steuerreformgesetzes vom 22. Juli
Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag
1949 (Amtsblatt Nr. 35 a) gelten weiter, soweit es
oder von Aufsicht,sratsvergütungen unterliegen, gilt
sich um Gebäude handelt, die bis zum 31. Dezember
bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuer-
1950 hergestellt worden sind.
abzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Be-
triehseinnahmen eines inländischen Betri,eihs sind. § 52
Die Höhe der Lohnsteuer wird durch Rechtsverord-
Inkrafttreten
nung bestimmt:.
(5) Das Finanzaml kann die Einkommensteuer bei Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil 3. Mai 1950 in Kraft.
20 Bundesgeselzbldlt, Jahrgang 1951
Grundtabelle A
(Anlage zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes)
1. Die Einkommensteuer beträgt in Steuerklasse I bei einem Einkommen
bis 750 m1 0 Dl\l
über 750 bis l 200 D:\l = 0 + 10 °/0 des 750 D:M übersteigenden Betrags
1 200 ,, 2 400 = 45 + 15°io ,, 1 200 . "
".,
2400 ,, 3 600 . = 225 . + 20 °10
"
2400
" . "
3 600 . 4 800 . = 465 +250Jo
"
3600
" . "
,. 4 800· . ,, 6000 = 765 +30°tg
"
4 800
" H
"
",,
6000 .,
"
7 200 ., = l 125 . + 35 o/o N 6000
"
. ,,
7 200 ff . 9000 = 1545 + 40 9 /o
"
7 200 . "
,,
9000 ,, . 20000 . = 2 265 . + 45 o,o
"
9000 . "
"
20000 ,, 30000 ., = 7 215 ,, + 50 o,o ,, 20000 . ,,
"
,, 30000 . 40000 . = 12 215 . + 55 °lo " 30000 H . ,,
,, 40000 . 60 000 ,, == 17 715 . + 60 °lo ., 40000 H .. ,,
,, 60000 . 80000 ,, = 29 715 ,, + 70 9 /o . 60000 . . ,,
,, 80000 . . 100 000 . = 43 715 + 75 °lo
"
80000 . . ,,
"
100 000 . . 150 000 = 58 715 .
+ 80 °to 100 000 . .
150 000
"
200 000 = 98 715 + 85 8
/0 150 000 . "
,, 200 000
" u 250 000 ,. = 141 215 . +909/o ,, 200000 ff ,,
,, 250 000 = 186 215 . + 95 9 /o ,, 250 000 . "
2. Auf die Steuerklassen II und III werden die Steuer~ätze der Ziffer 1 mit den folgenden Maßgaben angewendet:
a) 600 DM des Jahreseinkommens aller Steuerpflichtigen der Steuerklassen II und III bleiben steuerfrei.
b) Für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen gemäß § 32 des Einkommensteuergesetzes eine Steuerermäßigung
zusteht oder auf Antrag gewährt wird, bleiben weitere 600 DM des Jahreseinkommens steuerfrei.
3. Bei Einkommen ·bis 5000 DM ist die Einkommensteuer nach der Tabelle B 1) zu ermitteln. Bei höheren Ein-
kommen ist die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.
4. Die Lohnsteuer bemißt sich nach den Ziffern 1 bis 3 unter Berücksichtigung eines Pauschbetrages von 780
Deutsche Mark jährlich (für Werbungskosten 312 Deutsche Mark, für Sonderausgaben 468 Deutsche Mark).
1) Betrillt die zur Einkommensteuer zu veranlagenden Steuerpflid1tigen.
Nr, l -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 195.1 21
Tabelle B
Einkommensteuer für Etnkommen bis 5000 DM
l•:inkornmen Slc·11erkl.:1:os, 1Slcue, klasedll hc i Kiudc.cnn<ißig nng
l 2 3 4 5
fü' Einkommen Steuerkla;;se
Steuerklassel 11 bei Kinderermüf.ligung r ii1
5
l 2 1 3 4
DM i 1 ll Ki11d Kincle1 Kinrlcr Kinder Kinde1 DM l l1 Kind Kinder Kinder Kimle1 Kinde!
.1 2 :i( 4 5 6 7 8 1 2 3 4 5 1 6 7 8
von -- bis von - bis
--
751- 800
750 --
6
--
---
-
--
--
- -
- -
-
-- 2851-2900
2901--2950
315
325
202
210
115
120
86
89
51
53
-
- --
801--- 850 10 - - -- - - -- 2951-3000 335 217 127 91 55 10 -
851- 900
901- 950
15
20
-
7
--
-
-
-
-
--
-
- -
3001-3050
3051-3100
345
355
225
235
135
142
94
96
58
60
14
17 --
951-1000 25 11 - - -
-- - 3101-3150 365 245 150 100 62 20 -
IOOl-1050 29 15 - - - - 3151-3200 375 255 157 102 65 24 -
1051--1100
1101-1150
33
37
18
21
-
-
-
--
-
- - -
-· 3201-3250
3251-3300
385
395
265
275
165
172
105
108
66
68
26
29
--
l 151-1200
1201-1250
41
45
25
28
-
- -
-- -
- -
- 3301-3350
3351-3400
405
415
285
295
180
187
110
113
70
71
32
35
--
1251-1300
1301-1350
52
60
31
35
-
10
-
-
-- -
-
-- 3401-3450
3451-3500
425
435
305
315
195 ·
202
116
118
73
75
37
40
--
1351-1400 67 38 15 - -- - - 3501-3550 445 325 210 120 76 40 -
1401-1450 75 41 18 - - - 3551-3600 455 335 217 127 78 41 -
1451-1500
1501-1550
82
90
45
48
21
25
-
-
-
-
-
-
-
-
3601-3650
3651-3700
465
477
345
355
225
235
135
142
80
81
42
43
--
1551-1600 97 51 28 7 - - - 3701-3750 490 365 245 150 83 44 -
1601-1650
1651-1700
105
112
55
58
31
35
10
12
-
--
-- -- 3751-3800
3801-3850
502
515
375
385
255
265
157
165
85
86
45
45
-
-
1701-1750
1751-1800
120
127
61
64
38
40
18
20 -
-
-
-
--
3851-3900
3901-3950
527
540
395
405
275
285
172
180
88
91
45
46
--
1801-1850 135 67 43 23 - - 3951-4000 552 415 295 187 97 47 3
1851-1900 142 70 45 25 - - - 4001-4050 565 425 305 195 105 48 4
1901-1950 150 73 48 28 - - - 4051-4100 577 435 315 202 112 49 5
1951-2000 157 76 50 30 -- - - 4101-4150 590 445 325 210 120 50 6
2001-2050 165 80 53 33 -- - 4151-4200 602 455 335 217 127 50 8
2051-2100 172 83 56 36 - - 4201-4250 615 465 345 225 135 51 9
2101-2150
2151-2200
180
187
90
97
59
62
39
42
-- -· -
- -
4251-4300
4301-4350
627
640
477
490
355
365
235
245
142
150
52
60
10
10
2201-2250 195 105 65 45 - -- - 4351-4400 652 502 375 255 157 67 10
2251-2300 202 112 68 48 10 - 4401-4450 665 515 385 265 165 75 10
2301-2350 210 120 72 50 15 - - 4451-4500 677 527 395 275 172 82 10
2351-2400
2401-2450
217
225
127
135
76
80
57
60
18
21
-- -- 4501-4550
4551-4600
690
702
540
552
405
415
2135
295
180
187
90
97
15
20
2451-2500 235 142 85 64 25 - - 4601-4650 715 565 425 305 195 105 25
2501-2550 245 150 89 67 28 - - 4651-4700 727 577 435 315 202 \}12 30
2551-2600
2601-2650
255
265
157
165
93
96
70
72
31
35
-- -- 4701-4750
4751-4800
740
752
590
602
445
455
325
335
210
217
120
127
35
40
2651-2700 275 172 100 75 38 - - 4801-4850 765 615 465 345 225 135 45
2701-2750
2751-2800
285
295
180
187
104
107
78
80
41
45
-- -- 4851-4900
4901-4950
780
795
627
640
477
490
355
365
235
245
142
150
52
60
2801-2850 305 195 110 84 48 - - 4951-5000 810 652 502 375 255 157 67
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
Bekanntmachung der Neufassung
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 28. Dezember 1950.
Auf Grund des Artikels V Absatz 1 des Gesetze,s
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und
des Körperschaftsteuergesetzes vom 29 April 1950
(BGBl. S. 95) wird nachstehend der Wortlaut der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung unter
Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom
7. Juni 1950 (BGBI. S. 187) bekanntgemacht.
Bonn, den 28. Dezember 1950.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (EStDV 1950).
Zu § 2 Absatz 5 des Gesetzes Zu § 2 Absatz 6 des Gesetzes
§ 1 §2a
Wirtschaftsjahr Aufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb
(1) Zu den gesamten Umsätzen im Sinn des § 2
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum vo1n Absatz 6 Ziffer 2 des Gesetzes gehören außer den
zwölf Monaten Es darf einen Zeitraum von weniger steuerbaren Umsätzen im Sinn des Umsatzsteuer-
als zwölf Monaten nur umfassen, wenn gesetzes auch nichtsteuerbare Umsätze, z. B. Um-
1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird sätze im Ausland, in Freihäfen und Zollausschlüssen
und auf Schiffen außerhalb der Hoheitsgrenze.
oder
(2) Je nach der Art der Berechnung der Umsatz-
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab- steuer bei der Umsatzsteuerveranlagung erfolgt die
schlüssen auf einen bestimmten Tag zu re- Aufteilung nach den Isteinnahmen oder nach den
gelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen Solleinnah,men.
bestimmten Tag übergeht. § 2b
§ 2 Veräußerungsgewinne
und abweichende Wirtschaftsjahre
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14 und 16
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Auf-
Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am teilung des Gewinns nach § 2 Absatz 6 des Gesetzes
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom außer Betracht. Diese Veräußerungsgewinne sind
24 Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts- bei der Veranlagung für das Kalenderjahr, in dem
jahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Absatz 5 sie erzielt sind, voll zu berücksichtigen Dies gilt im
Ziffer 1 des Gesetzes. Fall des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
(2) Bei reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh- Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveran-
zucht ist Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Mai lagungen für die Veranlagungszeiträume vom
bis 30. April. Der Begriff der reinen Weidewirt- 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr
schaft -schließt nicht aus, daß neben Weide und 1948) und das Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950
Wiese auch in geringem Umfang Ackerland bewirt- (BGBL S. 48) auch für die Veräußerungsgewinne,
schaftet wird. die in dem Teil des Wirtschaftsjahrs 1949/50 er-
zielt sind, der in das Kalenderjahr 1950 hineinfällt.
(3) Die Oberfinanzpräsidenten oder die ent-
sprechenden oberen Finanzbehörden• können bei Zu§ 3 des Gesetzes
Land- und Forstwirten für bestimmte Betriebs- § 3
arten und für bestimmte Gebiete an Stelle der Wirt-
Steuerfreie Einnahmen
schaftsjahre, die im § 2 Absatz 5 Ziffer 1 des Ge-
setzes und in den obigen Absätzen 1 und 2 bezeich- (1) Die Vorschriften in de.r Lohnsteuer-Durch-
n-et sind, einen anderen zwölfmonatigen Zeitraum führungsverordnung sind, soweit es sich um die
bestimmen, we,nn das aus wirtschaftlichen' Gründen Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen
nach der besonderen Gestaltung der Betriebe er- aus nichtselbständiger Arbeit handelt, auch bei der
forderlich ist. Die Bestimmung ist ortsüblich be- Veranlagung anzuwenden.
. kanntzumachen. Eine Bestimmung im Sinn des (2) Der nach § 3 Ziffer 4 des Gesetzes steuerfrei
Satzes 1 kann auch für den einzelnen Fall getroffen bleibende Betrag mindert sich um den Betrag, um
werden. den Renten aus Versicherungsverträgen oder aus
Nr. l - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8 Januar 1951 23
Unterstützungskassen den für sie bestimmtenHöcust- 1. Bei Gebäuden ist § 16 Absatz 1 des Ge-
betrag von insgesamt 3600 Deutsche Mark im Jahr setzes über die Eröffnungsbilanz in Deut-
übersteigen. scher Matk und die Ka13italneufestsetzung
(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949
Zu §§ 4 bis 6 des Gesetzes
(WiGBl. S. 279) 1 ) entsprechend anzuwenden;
§ 4 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Eröffnung und Aufgabtt eines Betriebs Anlagevermögens sind als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten höchstens die
(1) Wird ein Betrieb ,eröffnet oder erworben, so
Werte zu ·Grunde zu legen, die sich bei
tritt für die Berechnung des Gewinns an die Stelle
sinngemäßer Anwendung des § 18 des Ge-
des Schlusses des vorangegangenen Wirtschafts- setzes über die Eröffnungsbilanz in Deut-
jahrs der Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs scher Mark und die Kapitalneufestsetzung
des Betriebs.
(D-Markbilanzgesetz) vom 21 August 1949
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, (WiGBl. S. 279} 1 } ergeben würden.
so tritt für die Berechnung des Gewinns an die
Stelle des Schlusses des Wirtschaftsjahrs der Zeit- Zu §§ 7 a bis 7 e des Gesetzes
punkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Be- § 8
triebs. Ordnungsmäßige Buchführung
§5 (1) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn
Bewertung bei unentgeltlicher Ubertragung der §§ 7a, 7c, 7d Absatz 2, 7e Absatz 2, des § 10
Absatz 1 Ziffer 4 und des § 10a Absatz 1 des Ge-
(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unent- setzes und im Sinn des § 7 liegt auch vor, ,wenn ein
geltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Land- und Forstwirt über seinen Betrieb Bücher
Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirt- führt, die mindestens den Anforderungen der Ver-
schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich ordnung über landwirtschaftliche Buchführung vom
nach § 6 Ziffern 1 bis 3 des Gesetzes ergeben. Der 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) entsprechen.
Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.
(2) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn
(2) Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter unent- der §§ 7a, 7c und 7d Absatz 2 des .Gesetzes und
geltlich übertragen, so gilt für den Empfänger als im Sinn des § 7 liegt auch vor, wenn ein Steuer-
Anschaffungs- oder Herstellungkosten der Betrag, pflichtiger, der den Gewinn nach § 4 Absatz 3 des
den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt Gesetzes ermittelt, Bücher ordnungsmäßig führt, die
des Empfangs hätte aufwenden müssen. den Bestimmungen der Verordnung über die Buch-
(3) Im Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes gelten führung der Handwerker, Kleingewerbetreibenden
für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung und freien Berufe vom 5. September 1949 (WiGBl.
die Absätze 1 und 2 entsprechend. S. 313) entsprechen.
§ 9
§ 6
Bewertungsfreiheit für Ersatzbeschaffung
Einlagen beweglicher Wirtschaftsgüter
Führt der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirt- (1) Bei Ersatzbeschaffungen ist grundsätzlich als
schaftsgüter zu, die vor dem 21. Juni 1948 ange- Jahr der Anschaffung das Jahr der Lieferung, als
schafft oder hergestellt worden sind, so gilt als Jahr der Herstellung das Jahr der Fertigstellung
Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens anzusehen. Abweichend hiervon kann auf Antrag
der Betrag, mit dem der Steuerpflichtige das Wirt- die Bewertungsfreiheit (§ 7a Absatz 1 des Gesetzes)
schaftsgut in einer Eröffnungsbilanz in Deutscher für Teilherstellungskosten oder bei Anzahlungen
Mark auf den 21. Juni 1948 hätte ansetzen können. auJ Ersatzbeschaffung, die nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zu aktivieren sind,
§ 7 im Jahr der Teilherstellung oder Anzahlung und in
Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter dem darauffolgenden Jahr in Anspruch genommen
werden. Die Abschreibungen nach § 7a des Gesetzes
Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ord-
auf ein Wirtschaftsgut dürfen jedoch in diesen Fäl-
nungsmäßiger Buchführung ermitteln, können ab-
len nicht höher sein, als wenn sie im Jahr der Liefe-
nutzbare bewegliche Anlagegüter, die einer selb-
rung oder im Jahr der Fertigstellung und in dem
ständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im
darauffolgenden Jahr vorgenommen worden wären.
Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll ab-
schreiben, wenn die Anschaffungs- oder Herstel- (2) Die Ersatzbeschaffung muß nach dem 31. De-
lungskosten im neuen oder gebrauchten Zustand zember 1948 und vor dem 1. Januar 1953 erfolgen.
500 Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) Die Bewertungsfreiheit nach § 7a des Gesetzes
kann auch dann, wenn in einem Kalenderjahr
§ 7a mehrere Wirtschaftsjahre enden, im Kalenderjahr
Bemessung der Absetzung für Abnutzung nur einmal in Anspruch genommen werden.
im Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes (4) Welche Personen als aus Gründen der Rasse,
Für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung Religion, Weltanschauung oder aus politischer
oder Substanzverringerung bei Wirtschaftsgütern, 1) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Den tscher
Mark und die Kapitalneufestsetzung fD-Markbilanzgesetz) vom
die am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört 21 August 1949 (WiGBl. S: 279) tritt im Land Rhemland-Pfalz das
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und d;e
haben, gilt im Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) des Landes Rhe;nland-
folgendes: Pfalz vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der
Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421).
24 Bundesgesetzblutt, Jahrgang 1951
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im § 11
Sinn des § 7a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ver~ Förderung des Wohnungsbaus
folgt gelten, regelt sich bis auf weiteres nach den
landesrechtlichen Bestimmungen. Welche Personen (1) Tilgungs- oder Rückzahlungsbeträge auf un~
als Flüchtlinge im Sinn des § 7a Absatz 2 Satz 2 verzinsliche Darlehen stellen beim Darlehnsgeber
des Gesetzes zu gelten haben, regelt sich nach § 31 Betriebseinnahmen dar,
Ziff cr 1 des Gesetzes zur Milderung dringender (2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
sozialPr Notstände (Soforthilfegesetz - SHG) vom der mit Zuschüssen angeschafften oder hergestellten
1
B. August 1949 (WiGBl. S. 205) ). Unter Vertriebenen Gebäude mindern sich um den Betrag dieser Zu-
sind alle auch nichtdeutschen Personen zu ver- schüsse.
steh0n, die den Wohnsitz oder dauernden Aufent-
hall außerhalb des Bereichs der vier Besatzungs- § 11 a
zonen uncl der Stadl Berlin hallen und nach weis- Bewertungsfreiheit für Schiffe und Förderung
lich clmch Zwang im Zusammenhang mit d(•m Krieg des Schiffbaus
unc1 seinen rolfzcn ihren bisherigen Wohnort ver-
Bei Anwendung des § 7d des Gesetzes gelten die
la ssc•n nrn fHc• n.
Bestimmungen des § 9 Absätze 1 und 3 und des
{5) Sind i111 Fall des § 7 d Absatz 2 Salz 2 des § 11 entsprechend.
Cescl.zcs mehrere Personen an einem Unternehmen
als Mituulernehmer bC'Leiligt und liegen nicht. bel § 12
allen Mil.unlcrnchmcrn die Voraussetzungen des Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
§ 7a Absatz 2 Salz 2 des Gesetzes vor, so gilt § 7a und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
Absalz 5 des Gesetzes mit der Maßgabe, daß Be-
(1) Die durch § 7e Absatz 1 des Gesetzes ge-
wertungsfreiheit von dem Unternehmen nur in Höhe
währte Bewertungsfreiheit wird nicht. dadurch aus-
des Hundertsatzes in Anspruch genommen werden
geschlossen, daß sich
kann, mil dem die Unternehmer, die die Voraus-
setzungen des § 7a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes a) in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7e
erfüllen, an dem Unternehmen beteiligt sind. Die Absatz 1 Buchstaben a b.is c des Gesetzes)
Höchstgrenze der Abschreibung des § 7a Absatz 1 die mit der Fabrikation .zusammenhängen~
Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes für das Unter- cien üblichen Kontor- und Lagerräume oder
nehmen beträgt auch in diesem Fall 100 000 Deut- b) in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7e Ab„
sche Mark. satz 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit
der Lagerung zusammenhängenden üblichen
§ lO
Kontorräume befinden,
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hunw
(1) Der SLeuerpflichlige kann im Fall des § 7b dert der Herstellungskosten entfallen.
des Gesetzes an Stelle der nach § 7 des Gesetzes (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7e des Ge•
zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im Jahr setzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach
der Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr dem 31. Dezember 1948 hergestelltes Gebäude
bis zu je 10 vom Hundert, in den darauffolgenden gleichzeitig mehreren der in § 7e Absatz 1 des
zehn Jahren bis zu je 3 vorn Hundert der Herstel- Gesetzes bezeichneten Zwecken dient.
lungskosten absetzen.
(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1948 her•
(2) § 9 A bsülzc 1 und 3 gellen entsprechend.
gestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken
(3) Die Absetzung nach § 7b des Gesetzes ist oder Lagerzwecken der im § 7e Absatz 1 des Ge~
auch bei der Berechnung des Nutzungswerls der setzes genannten Art und zum Teil Wohnzwecken,
Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der Ver- so ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager•
ordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der zwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor•
Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Ja- liegen der übrigen Voraussetzungen die Bewer•
nuar 1937 (Rcichsgesetzbl. I S. 99) Jn der Weit:,e tungsfreiheit des § 7e des Gesetzes zu gewähren;
zulässig, daß sie in voller Höhe von dem um die überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so
abzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbelrag sind die erhöhten Absetzungen des § 7b des Ge•
vorgenommen wird. Ubersteigt die nach Satz 1 zu- setzes auch dann zuzubilligen, wenn der Fabrika~
lässige Absetzung den um die abzugsfähigen Schuld- tionszwecken oder Lagerzwecken dienende Teil
zinsen gekürzten Grundbetrag, so findet ein Aus• 20 vom Hundert übersteigt.
gleich des Verlusts mit: den Einkünften aus anderen
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des
Einkunftsarlen stall.
§ 7e Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt
IJ An die Stelle d<"i CPseizcs zur Mildernnq drinriender sozic1lcr Not• sind solche Waren, die zum Absatz an einen ande-
sliindc (Solort.hillcgesel'l --- ~I IC) vom B. August 194'.J (W1CiBI.
S. :W5) trill: ren Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es
a) im L,rnd Bil,l<'u <las Liinclesqesclz zur Mildcrunq dringencler in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger
sozialer Notsliincle (So!orlhilfeqcsetz) vom 20. September 194[}
(B<1disdws Gc!setz- vnd Veronluungsblall S. 323), Bearbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.
li) im Lancl Rheinlilnd-Pfalz rlas LandesgE!setz zur Mildernn~r
drin(Jender sozi,ilcr Nohl,ind<~ (Soforlhilfegesetz) vom 6. Sep• (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
te1J1ber l!W) ({;psclz- und Verordnnnqsblatt der Landesre~1ie-
runu Hlir:inland-Pfulz Teil I S. 457) und gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,
c) im Land Würllembcr9-Uohenzollern und im bayerischen
Lindau das Landesqesetz zur Milclerunq drin9ender wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche
NolstJndl• (Sofort.hiHe\Jl'sctz) vorn 22. Juli 1949 (Reqlernnqs• Größe nicht überschreitet.
hlc1lt für clds L,1nd Württemberg-Hohenzollern S. 323; Amts-
hldtl des bayerischen Kreises Lindau Sondernummer 35a vom
li. S<'plcnii>1,r 194U), (6) § 9 Absätze 1 und 3 gelten entsprechend,
Nr. 1 - - Tag der .Ansgabe: Bonn, den 8 Jan mir 1951 25
Zu § 9 des Gesetzes Pauschbeträge von 312 Deutsche Mark auf je 26
Deut.sehe Mark, die Pauschbeträge von 200 Deutsche
§ 13
Mark auf je 15 Deutsche Mark für jeden vollen
Absetzung für Abnutzung oder Subst.anzverringerung Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden
Gehört ein G('büude oder ein sonstiges Wirt· hat.
schaJtsguL nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind Zu § 10 des Gesetzes
für die Bemessung der Ab&ctzung für Abnutzung
§ 15
oder Subslanzvcrringcrung als Anschuffungs- oder
I Ierslellungskostc~n zugrunclP zu l cgPn: Pauschbeträge für Sonderausgaben
1. bei einem Gebäude, das unentgeltlich er- (1) Für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Absatz 1
worben oder vor dem 21. Juni 1948 angeschafft Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Gesetzes ist bei der Ver-
oder hergestellt worden ist, der letzte Einheits- anlagung mindestens ein Pauschbetrag von 200
wert. Der leizlc Einheitswert ist der Einheits- Deutsche Mark abzusetzen. In den Fällen, in denen
wert, der auf den letzten reststcllungszeit- nach § 14 Absatz 1 Ziffern 1 und 3 ein Pauschbetrag
punkl (H auplfc's lsLcllungszci lp unkt, Forlschrei- von 312 Deutsche Mark abzusetzen ist, erhöht sich
bungszc i lpunk l oder Nachfeststellungszeit- der Pauschbetrag für Sonderausgaben auf 468
punkl) vor dem Ende dC's Veranlagungszeit- Deutsche Mark.
raums lautet. In Reichsmark festgesetzte Ein- (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
heitswerte sind im Vcrhällnis von einer Reichs- Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigt sich der
mark gleich einer DeuttSchen Mark umzu- Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark auf 15
rechnen. Auf Anlrng kt)nnen für die Bemessung Deutsche Mark, der Pauschbetrag v-on 468 Deutsche
der Absetzung für Abnutzung .die im Verhält- Mark auf 39 Deutsche Mark für jeden vollen Kalen-
nis von einer Reichsmark gleich einer Deut- dermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
schen Mark umgerechneten Beträge zugrunde
gelegt werden, clie in dem am 31. Dezember § 16
1947 endenden Veranlagungszeitraum als Ab- Bau- und Wohnungsgenossenschaiten, Verbraucher-
setzung für Abnutzung steuerlich zugelassen genossenschatfen
worden sind;
(1) Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinn
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe c des Gesetzes
a) das vor dem 21: .Juni 1948 angeschafft, her- sind alle Genossenschaften, deren Zweck auf den
gestellt oder unentgeltlich erworben worden Bau, den Erwerb oder die Finanzierung und Ver•
ist, der Betrag, den cler Steuerpflichtige für waltung von Wohnungen (Eigenheimen oder Miet-
die Anschaffung am 31. August 1948 hätte häusern) gerichtet ist.
aufwenden müssen; (2) Verbrauchergenossenschaften sind alle Genos-
b) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich senschaften, deren Zweck auf den Einkauf von Ge•
erworben worden ist, der Betrag, den der brauchsgütern des häusli -:hen oder landwirtschaft-
Steuerpflichtige für die Anschaffung im lichen Bedarfs im großen und deren Abgabe im
Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden kleinen gerichtet ist.
müssen.
§ 17
§ 14 Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge
Pauschbeträge für Werbungskosten
Als steuerbegünstigte Kapitalansammlungsver-
(l) Für Werbungskosten sind bei der Veranlagung träge im Sinn von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buch-
mindestP-ns die folgenden. Pauschbeträge abzusetzen: stabe d des Gesetzes werden anerkannt:
1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Ar• 1. allgemeine Sparverträge (§ 18) und Sparver-
beit: ein Pauschbetrag von 312 Deutsche träge mit festgelegten Sparraten (§ 20);
Mark; 2. der unmittelbare oder mittelbare erste entgelt-
2. bei Einkünften ctus Kapilalvermögen, wenn liche Erwerb von Pfandbriefen, Rentenbriefen,
die Einnahmen aus Kapitalvermögen 1500 Kommunalschuldverschreibungen und anderen
Deut:schc Mark nicht übersteigen und das Schuldverschreibungen, die von Grundkredit-
Einkommen nach Abzug des Pauschbetrags anstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffs-
:3000 Dc'.U Lsche Mark nicht. übrrsteigt: ein beleihungsbanken und Ablösungsanstalten
Pausdbrtrag von 200 Dc'.uLsche Mark; nach dem 20. Juni 1948 ausgegeben werden,
3. bei wiederkdirenden Bezügen im Sinn des nach Maßgabe der §§ 26 bis 28;
§ 22 Ziffer l c1es Cesetzes einschließlich der '.1. der unmittelbare oder mittelbarP- erste Erwerb
im § ] Zitrcr 4 des G(:selzes genannten anderer festverzinslicher Wertpapiere, die
Rentc·n: c~in PauschbeLrc1g von 200 D2utsche nach dem 20. Juni 1948 ausgegeben werden,
Mark. Sind in d('m Einkommen Einnahn1en nach Maßgabe besonderer Anordnung der
c1 us n ich hl'.l bslä ncliger A rbcit nicht enl- Bundesregierung, die der Zustimmung des
hallrn, so f!rhöht sich clcr Pauschbf'lrag auf Bundesrntes bedarf;
'.H2 Dculschc Mark. 4. andere Kapitalansammlungsverträge, die auf
l2) Hat die St.0uerpflicht nicht während des vollen Grund einer besonderen Anordnung der Bun-
Kalenderjahrs hestandrn, so urmäßigen sich die desregierung, die der Zustimmung des Bundes-
26 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1951
rates bedarf, den unter Ziffer 1 bezeichneten § 22
Sparverträgen gleichgestellt worden sind. Gemeinsame Bestimmungen
§ 18 Der Inhalt des Sparvertrags und die Höhe der
Allgemeine Sparverträge Spareinlage (§§ 18 und 20) müssen dem Finanzamt
durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts nach-
Allgemeine Sparverträge sind Verträge zwischen
gewiesen werden. Das Kreditinstitut hat dem
einem Steuerpflichtigen und einem Kreditinstitut,
Finanzamt eine Unterbrechung der Einzahlung im
die eine Festlegung der eingezahlten Sparbeträge
Fall des § 21 Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf
auf drei Jahre vorsehen, ohne daß der Steuerpflich-
der Nachholung,sfrist des § 21 Absatz 2 anzuzeigen.
tige sich verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren
Wird die Spareinlage außer im Fall des § 23 vor
regelmäßig im voraus bestimmte Einzahlungen zu
Ablauf von drei Jahren zurückgezahlt, so hat das
leisten. Beide Vertra.gsteile müssen auf eine vor-
Kreditinstitut die vorzeitige Rückzahlung dem
zeitige Aufhebung des Sparvertrags verzichtet
Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt hat die Ein-
haben.
kommensteuerveranlagung des Sparers nach Maß-
§ 19
gabe des § 25 ent,sprechend zu berichtigen.
Berechnung der Rückzahlungsfrist bei
allgeme,inen Sparverträgen § 23
Bei allgemeinen Sparverträgen darf Jede einzelne Rückzahlung bei Tod des Begünstigten
Einzahlung grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Spareinlagen (§§ 18 und 20) können ohne die
Jahren, beginnend mit dem Tag der Einzahlung, zu- Rechtsfolgen des § 22 Satz 4 beim Tod des Steuer-
rückgezahlt werden. Aus Vereinfachungsgründen pflichtigen selbst, aber auch beim Tod des im Spar-
gelten jedoch Einzahlungen, die zwischen dem 1. vertrag Begünstigten vorzeitig zurückgezahlt
Januar und dem 30. Juni erfolgt sind, als am 1. werden.
Januar und solche, die zwischen dem 1. Juli und § 24
dem 31. Dezember erfolgt sind, als am 1. Juli des
Einzahlungsjahrs geleistet. Steuerbegünstigter Wertpapiererwerb
mit Spareinlagen
§ 20
{1) Werden nach § 18 begünstigte Spareinlagen
Sparverträge mit festgelegten Sparraten
zum Ankauf von Wertpapieren verwandt, deren
Sparverträge mit festgelegten Sparraten sind Ver- Erwerb nach § 17 Ziffer 2 steuerbegünstigt ist, so
träge zwischen einem Steuerpflichtigen und einem beginnt die Dreijahresfrist des § 26 bereits mit dem
Kreditinstitut, in denen sich der Steuerpflichtige für Zeitpunkt zu laufen, an dem der zum A nkauf be-
1
die Dauer von drei Jahren verpflichtet, mindestens nötigte Sparbetrag angesammelt war. § 19 Satz 2
vierteljährlich laufende, der Höhe nach gleich- findet entsprechende Anwendung.
bleibende Einzahlungen vorzunehmen. Beide Ver-
(2) Werden nach § 20 begünstigte Sparbeträge
tragsteile müssen auf eine vorzeitige Aufhebung
zum Ankauf von Wertpapieren verwandt, deren Er-
des Sparvertrags verzichtet haben.
werb nach § 17 Ziffer 2 steue.rbegünstigt ist, so
§ 21 bleibt die Steuerbegünstigung des § 21 hinsichtlich
Berechnung der Riickzahlungsfrist der nicht zum Ankauf verwendeten Spareinlagen
bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten bestehen. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 ent-
sprechend.
(1) Der auf Grund eines Sparvertrags mit fest-
gelegten Sparraten (§ 20) in den drei Jahren an- § 25
gesammelte Gesamtbetrag der Einzahlungen kann, Nachforderung von Steuern bei vorzeitiger Rück•
wenn der Sparvertrag vor dem 1. Juli 1950 abge- zahlung von Sparbeträgen
schlossen ist, bereits nach Ablauf von drei Jahren
Werden bei Steuerpflichtigen, die zur Einkommen-
nach dem Tag der ersten Einzahlung zurückgezahlt
steuer veranlagt werden, Spareinlagen vorzeitig
werden, soweit eine vorzeitige Rückzahlung oder
zurückgezahlt, s,o erfolgt die Berichtigung der Ein-
eine Unterbrechung der Einzahlungen nicht statt-
kommensteuerveranlagung (§ 22 Satz 4) in der
gefunden hat. Ist der Sparvertrag nach dem 30. Juni
Weise, daß bei gänzlicher Rückzahlung der Sparein-
1950 abgeschlos,sen, so kann der Gesamtbetrag der
lagen die im Hinblick auf den Sparvertrag als
Einzahlungen ein Jahr nach dem Tag der letzten
Sonderausgaben zum Abzug zugelassenen Beträge
i,nnerhalb der Dreijahresfrist erfolgenden Einzahlung
für die einzelnen Jahre dem Einkommen hinzuzu-
unter der Voraussetzung des Satzes 1 letzter Halb-
rechnen sind und die Einkommensteuer auf dieser
satz zurückgezahlt werden.
Grundlage erneut zu berechnen ist. Wird nur eine
(2) Eine Unterbrechung liegt vor, wenn Einzah- Teilrückzahlung geleistet, so erfolgt die Hinzurech-
lungen unterblieben und nicht innerhalb eines nung der im Hinblick auf den Sparvertrag als Sonder-
halben Jahrs, spätestens jedoch bis zum Schluß des ausgaben zugelassenen Beträge gemäß Satz 1 zu-
Kalenderjahrs, in dem sie nach dem Sparvertrag nächst für das laufende Jahr, sodann für das letzte,
zu leisten waren, nachgeholt worden sind. vorletzte usw. Jahr.
(3) Bei einer Unterbrechung der Einzahlung,en § 26
oder im Fall einer Rückzahlung ist der Vertrag mit Erwerb von Pfandbriefen usw.
Wirkung vom Tag der ersten auf Grund des Spar-
vertrags geleisteten Einzahlung al,s allgemeiner (1) Der Erwerb der in § 17 Ziffer 2 bezeichneten
Sparvertrag (§ 18) zu behandeln. Wertpapiere ist nur unter der Voraussetzung steuer-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8 . .Januar 19.51 27
begünstigt, daß eine Festschreibung (Vinkulierung) im Sinn von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe e des
durch das ausgebende Institut auf den Namen des Gesetzes gelten die §§ 17 bis 19 des Steueranpas-
Steuerpllichtigen für mindestens drei Jahre erfolgt sungsge,setzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-
und aufrechterhalten wird. An Stelle der Fest- gesetzbL I S. 925) und die Verordnung zur Durch-
schreibung kann der Steuerpflichtige das Wert- führung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs-
papier auch in das Depot des Kreditinstituts geben, gesetze,s (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16.
von dem er das Wertpapier erworben hat, wenn das Dezember 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) in der
Kreditinstitut auf dem Streifband des Wertpapier- Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur A.nderung
depots und in den Depotbüchern einen dem Satz 1 der Einkommensteuer - Durchführungsvernrdnung
entsprechenden Sperrvermerk anbringt. vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 139).
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 ist dem (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
Finanzamt durch eine Bescheinigung des Kredit- zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
institut,s, das die Festschreibung auf den Namen der Bundesregierung, die der Zustimmung d-es Bun-
durchführt, nachzuweisen. desrates bedarf, allgemein als besonders fö:cderungs-
(3) Die Steuerbefreiung entfällt, wenn das Wert- würdig anerkannt worden sein.
papier vor Ablauf der dreijährigen Frist auf den (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Inhaber gestellt oder auf den Namen eines anderen Zwecke werden als steuerbegünstigt nur anerkannt,
Berechtigten umgeschrieben wird. Wird vor Frist- wenn
ablauf eine solche Umschreibung durchgeführt, so a) der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-
ist das Kreditinstitut verpflichtet, diese Tatsache perschaft des öffentlichen Rechts oder eine
dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzu- öffentliche Dienststelle (z. B. Universität,
teilen. Das Finanzamt hat die Einkommensteuerver- Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß
anlagung entsprechend zu berichtig-en (§ 27). der zugewendete Betrag zu einem der in
§ 27 den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke
Nachforderung von Steuern verwendet wird oder
bei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren b) der Empfänger der Zuwendungen eine im
Werden die in § 17 Ziffer 2 bezeichneten Wert- § 4 Absatz 1 Ziffer 6 des Körperschaft-
papiere eines Steuerpflichtigen, der zur Einkommen- steuergesetzes bezeichnete Körperschaft,
steuer veranlagt wird, vor Ablauf der dreijährigen Personenvereinigung oder Vermögensmass-e
Frist auf den Inhaber gestellt oder auf den Namen ist und bestätigt, daß sie den zugewen-
eines anderen Berechtigten umgeschrieben (§ 26 deten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen
Absatz 3), so hat das Finanzamt die Einkommen- Zwecke verwendet.
steuerveranlagung unter entsprechender Anwen- (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
dung des § 25 zu berichtigen. des Bundesrates durch Anordnung den Zweck und
die Form der Zuwendung als steuerbegünstigt im
§ 28
Sinn von Absatz 1 auch anerkennen, wenn die Vor-
Umschreibung von steuerbegünstigten Wertpapieren aussetzungen des Absatzes 3 nicht gegeben sind.
im Todesfall
Wertpapiere, die nach § 17 Ziffer 2 steuer- Zu § 10 a des Gesetzes
begünstigt sind, können beim Tod des Steuerpflich- § 30
tigen vor Ablauf der dreijährigen Frist auf den
Inhaber gestellt oder auf den Namen eines ander,en Ansprüche auf Erstattung und Zahlung
Berechtigten umgeschrieben werden, ohne daß die nichtabzugsfähiger Steuern
Rechtsfolgen des § 26 Absatz 3 Satz 3 eintreten. Der Steuerpflichtige kann Ansprüche auf Erstat-
§ 28 a tung nicht abzug,sfähiger als Entnahme behandelter
Steuern wie eine Einlage behandeln, wenn er
Ubertragung von steuerbegünstigten Kapital-
andererseits Ansprüche des Finanzamts auf Zah-
ansammlungsverträgen
lung von nicht abzugsfähigen Steuern wie eine Ent-
Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträgc nahme behandelt.
im Sinn des § 17 können ohne Nachteil für den
Steuerpflichtigen während ihrer Laufzeit auf ein § 30 a
anderes Unternehmen übertragen werden, wenn Berücksichtigung des nicht entnommenen Gewinns
sich dieses andeI<e Unternehmen gegenüber dem in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes
Steuerpflichtigen und dem Unternehmen, mit dem
der Kapitalansammlungsvertrag ursprünglich ab- Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-
geschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte gung des § 10 a Absatz 1 des Gesetzes ist auch in
und Pflichten aus dem ursprünglichen Kapitalan- den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes der im
sammlungsvertrag in vollem Umfang einzutreten. Veranlagungszeitraum nicht entnommene Gewinn
§ 22 gilt entsprechend. maßgebend. In den Fällen des § 16 des Gesetzes
§ 29 zur Durchführung der Einkommensteuer- und Kör-
perschaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungs-
I1örderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher, zeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948
religiöser und wissenschaftlicher Zwecke (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 vom
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, 23. März 1950 (BGBI. S. 48) ist auf Antrag der nicht
kirchliche, religifü,e und wissenschaftliche Zwecke entnommene Gewinn des Wirtschaftsjahrs, das im
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
Kalen clerjahr 1949 begonnen hat und im Kalender- (3) In den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes
jahr 1950 endet, in dem gleichen Verhältnis wie sind zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme vor-
der Gewinn iHtfzuleilen. liegt, die Entnahmen im Veranlagungszeitraum
maßgebend. In den Fällen des § 16 des Gesetzes zur
§ 30 b Durchführung der Einkommensteuer- und Körper-
Anwendung des § 10 a Absatz 1 schaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungs-
des Gesetzes bei Vothandensein zeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948
mehrerer Betriebe (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr 1949 vom
23. März 1950 sind auf Antrag die Entnahmen in
lst pin Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber
dem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 1949 be-
rnehrt1rC'r land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
gonnen hat und im Kalenderjahr 1950 endet, in dem
oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mit-
gleichen Verhältnis wie der Gewinn aufzuteilen.
inhalwr) von land- und forstwirtschaftlichen Be-
trieben und Gewerbebetrieben, so kann die Be- (4) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung
günstigung des § 10 a Absatz 1 des Gesetzes nur des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-
auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne teilen an einem Betrieb, sowie die Aufgabe des
aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Betriebs.
uncl Gewerbebetrieben angewendet werden. Vor- (5) Hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsvor-
ausselzung für die Anwendung des § 10 a_ Absatz 1 gänger bereits die Vergünstigung des § 10 Absatz 1
des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt sung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 266) - Ein-
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, komme~steuergesetz 1949 - oder des Einkommen-
wenn der Steuerpflichtige und eine mit ihm zu- steuergesetzes in der Fassung des Artikels I des
sammen zu veranlagende Person Inhaber oder Mit- Anhangs zum Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neu-
inhaber je eines Betriebs oder mehrerer Betriebe ordnung von Steuern vom 22. Juni 1948 (Beilage
sind. Nr. 4 zum Gesetz .. und Verordnungsblatt des Wirt-
§ 30 C schaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Feststellung des als steuerbegünstigt in Anspruch Nr. 14 vom 26. Juli 1948) - Einkommensteuer-
genommenen Betrags (§ 10 a Absatz 1 gesetz 1948 -'-- in Anspruch genommen, so ist im
letzter Satz des Gesetzes) Fall von Mehrentnahmen ein-e Nachversteuerung
nach § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuer-
(1) Bei der Veranlagung für den Veranlaglings- gesetzes 1948 nur dann und insoweit vorzunehmen,
zeilrau m, für den die Begünstigung des § 10 a Ab- als nicht wegen Vorhandenseins eine5 nach § 30 c
satz 1 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, festgestellten Betrags eine N achversteuerung vor-
ist der auf Grund dieser Vorschrift als Sonderaus- zunehmen ist. Dabei geht eine Nachversteuerung
gabe abgezogene Betrag zum Zweck der späteren .auf Grund des § 10 Absatz l Ziffer 3 des Einkom-
Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders fest- mensteuergesetzes 1949 einer Nachversteuerung
zustellen. Wird für spätere Veranlagungszeiträume nach § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuer-
die Begünstigung erneut in Anspruch genommen, gesetzes 1948 vor.
so ist bei der Veranlagung die Summe der bis da- § 31 a
hin unversteuert gebliebenen Beträge im Steuer-
bescheid besonders festzustellen. Das gleiche gilt, Steuerbegünstigung im Fall des § 10 a
wenn der Feststellung eines steuerbegünstigten Be- Absatz 3 des Gesetzes
trags nach § 10 a Absatz 1 letzter Satz des Gesetzes (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-
die Feststellung eines Unterschiedsbetrags nach gung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-
§ :32 a Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes. vorangegangen winn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist
ist oder folgt. Der bei Vorliegen von Mehrent- der auf Grund dieser Begünstigung al~ Sonderaus-
nahmen in späteren Jahren nachzuversteuernde Be- gabe abgezogene Teil des Gewinns nicht zusammen
trag ist in einer Gesamtsumme festzustellen. mit dem nach § 30 c festzustellenden Betrag, son-
(2) Bei der Nachversleuerung ist der nach Ab- dern für sich im Steuerbescheid besonders festzu-
satz 1 fesLgeslellte Betrag um den nachversteuerten ste.llen. Im übrigen gilt die Vorschrift des § 30 c
Belrag zu kürzen und ein für eine spätere Nach- entsprechend.
ver.sleuernng verbleibender Betrag entsprechend der (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung ist
Vorschrilt des Absatzes 1 festzustellen. der Fall des Absatzes 1 besonders zu behandeln.
Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Be-
§ ]1 trieb den bei der Veranlagung zu berüchsichtigen-
Nachversleuerung der Mehrentnahmen den Gewinn übersteigen, ist unabhängig von den
Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Be-
(1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen trieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vor-
kommt so lange und insoweit in Betracht, als ein schriften des § 31 Absätze 1, 4 und 5 sind entspre-
unter Anwendung der Vorschriften des § 30 c fest- chend anzuwenden.
g0sl.c'lller Betrag vorhanden ist. (3) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus
(2) 1m Fall des § 30 b sind zur Feststellung, ob selbständiger Arbeit aus mehreren Betrieben oder
eine Mehrentnahme vorliegt, die Summe .der Ent- liegt hinsichtlich der selbständigen Arbeit der Fall
nahmen und die Summe der Gewinne aller land- des § 30 b Satz 3 vor, so sind die Vorschriften des
und forstwirtschafllichen Betriebe und Gewerbe- § 30 und des § 31 Absatz 2 entsprechend anzu-
betriebe zu brrLicksichtigPn. wenden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951
§ 32 schätzen, die nicht zu einem land- und forstwirt-
Begünstigung des Kleinsparens schaftlichen oder einem gewerblichen Betriebsver-
mögen gehören.
Liegen bei einem nach § 46 des Gesetzes zu ver-
anlagenden Arbeitnehmer Sonderausgaben im Sinn (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
des § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben c und d des ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Gesetzes vor, so gilt folgendes: Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-
1. Werden neben den bezeichneten Sonderaus- kosten übersteigt.
gaben keine anderen Sonderausgaben geUend (3) Sind die Bodenschätze vor dem 21. Juni 1948
gemacht, so können die bezeichneten Sonder- angeschafft oder unentgeltlich erworben worden,
ausgaben im Rahmen des § 1O Absatz 2 Ziffern so ist als Anschaffungskosten der Betrag zugrunde
3 und 4 des Gesetzes neb-en dem Pauschbetrag zu legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten
des § 15 in voller Höhe abgezogen werden, Einheitsbewertung berücksichtigt worden sind. Sind
2. weJ:1den neben den bezeichneten Sonderaus- die Bodenschätze nach dem 20. Juni 1948 unent-
gaben auch andere Sonderausgaben geltend ge- geltlich erworben worden, so ist als Anschaffungs-
macht, so können von den gesamten Sonderaus- kosten der Betrag zugrunde zu legen, mit dem die
gaben im Rahmen des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 des Bodenschätze bei der letzten Einheitsbewertung vor
Gesetzes neben dem Pauschbetrag des § 15 ab- dem unentgeltlichen Erwerb berücksichtigt worden
gezogen werden sind. In Reichsmark festges•etzte Einheit,swerte sind
a) die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Ab- im Verhältnis eine Reichsmark gleich eine Deutsche
satz 1 Ziffer 2 Buchstaben c und d des Ge- Mark umzurechnen.
setzes in voller Höhe, (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein; -wenn der Ver-
b) die verbleibenden anderen Sonderausgaben äußerungsgewinn 10 000 Deutsche Mark übersteigt.
nur insoweit, als sie den Pauschbetrag des Auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn sind
§ 15 übersteigen. die Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
(§ 34 Absatz 1 des Gesetzes) anzuwenden.
§ 33
Anerkennung bestimmter Einrichtungen (5) Ein Verlust aus der Veräußerung von Boden-
schätzen darf bei der Ermittlung des Binkommens
Die besondere Anerkennung wissenschaftlicher
nicht ausgeglich-en werden (§ 2 Absatz 2 des Ge-
oder mildtätiger Einrichtungen im Sinn des § 10
setzes).
Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe b de,s Gesetzes erfolgt
durch Anordnung der Bundesregierung mit Zustim- Zu § 17 des Gesetzes
mung des Bundesrates. § 37
§ 34
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
Begünstigte Einkünfte bei über 50 Jahre alten
Steuerpflichtigen (1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn
des § 17 des Gesetzes sind Aktien, Anteile an einer
Besteht das Einkommen eines Steuerpflichtigen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Ge-
der mindestens 4 Monate vor dem Ende des Ver- nußscheine oder ähnliche Beteiligung-en und An-
anlagungszeitraums das 50. Lebensjahr vollendet
wartschaften auf solche Beteiligungen.
hat, sowohl aus Einkünften aus selbständiger Arbeit
als auch aus Einkünften aus nichtselbständiger (2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils
Arbeit und aus anderen Einkünften, so kommen an einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn,
die erhöhten Sonderausgaben nach § 1O Absatz 2 den der Gesellschafter bei der Auflösung der Kapi-
Ziffer 3 Buchstabe d des Gesetzes auch dann in Be- talgesellschaft erzi-elt.
tracht, wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (3) Vor dem 21. Juni 1948 aufgewendete An-
zusammen mit den Einkünften aus nichtselbstän- schaffungskosten im Sinn des § 17 Abs,atz 2 des
diger Arbeit die anderen Einkünfte überwiegen. Gesetzes sind nach § 13 Ziffer 2 Buchstabe a zu
Zu § 12 des Gesetzes ermitteln.
§ 35 Zu § 18 des Gesetzes
Abzugsfähigkeit ausländischer Einkommensteuer § 38
Unbeschränkt St-euerpflichtige, die im Ausland zu Pauschbetrag für Betriebsausgaben bei Einkünften
einer Steuer herangezogen werden, die der deut- aus selbständiger Arbeit
schen Einkommensteuer entspricht, können die aus-
ländische Steuer in Höhe des nachweislich gezahlten Bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer freien
Betrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Abs.atz 1 Ziffer 1
soweit diese Steuer auf Einkünfte entfällt, die der des Gesetzes werden auf Antrag als Pauschbetrag
deutschen Einkommensteuer unterliegen. Das gilt für die Abgeltunfi von Betriebsausgab-en, die zur Be-
nicht, soweit die ausländische Steuer auf inlän- streitung des dem Steuerpflichtigen entstehenden,
dische Einkünfte im Sinn des § 49 des Gesetzes ent- durch die selbständige Arbeit veranlaßten Auf-
fällt. wands dienen, und die ihrer Natur nach nicht oder
nur unvollkommen nachgewiesen werden können,
·zu § 16 des Gesetzes
5 vom Hundert der Einnahmen, höchstens jedoch
§ 36
1200 Deutsche Mark im Jahr, abgesetzt. Dieser
Veräußerung von Bodenschätzen Pauschbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die an-
auch der Gewinn aus Veräußerung von Boden- deren Einkünfte überwiegen, unter dieser Voraus-
30 Bunclesgesetzblatt, Jahrgang 195 l
sct:z:unR i.liwr auch dcrn,1, wenn .im übrigen Bücher menveranlagung rn i! seinen Einkünften zusammen-
ordnungsmi.ißig gcfülnl Wf'rden oder der Gewinn zurechnen sind.
crnf Crunrl von Durchschniltsützni oder Ricl1tsätzen
(3) Die Ehefrau hat Steuererklärungen über ihre
ermillclL wird
Einkünfte, die in den Steuererklärungen ihres Ehe-
Zu § 2G (1:cs Gesetze:. , manns nicht enthalten sind, abzugeben, wenn da::.,
Finanzanlt sie dazu auffordert. Dntsprechendes gilt
§ jlJ für die Kinder im Fall des Ahsatze,s 2,
S ieuererkl ärungspflich t
§ 41
(1) Jl'·dc r S!cuC'rpflichl.igc bat spätestens am
ErkWrung bei gesondert.er Feststellung
10. Mürz cin<~s jeden Jcthrs eine Erklärung über
der Besteuerungsgrundlagen
sein .Einkommen in dem mit. dem vorhergehenden
31. Dezember abgelaufenen Kalenderjahr abzugeben (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine beson-
(jährlichr: Slcuercrklänrng). Im Fall des § 2 Absätze dere Erklärung über den Gewinn aus Gewerbe•
5 und G des GesctzPs ist die Erklärung späteslens betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziffer 2 der
am 10. des clrilten Kalendermonats abzugeben, der Reichsabgabenordnung) abzugeben, wenn der Ge•
auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im winn aus dem gewerblichen Betrieb gesondert festzu-
Veranlc:Lgungszeilraum begonnen hat. Das Recht des stellen ist. § 6 der Verordnung über die Zuständig-
Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben keit im Besteuerung,sverfahren vom 3. Januar 1944
zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeu- (Reichsgesetzbl. I S. 11) ist zu beachten.
tung sind, bleibt unberührl.
(2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung
(2) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer jähr- -einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Per•
lichen Steuererklärung sind befreit: sonen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und ge-
a) Slcucrpflichtige mit Einkommen aus nicht- sondert festzustellen sind.(§ 215 Absätze 2 bis 4 der
selbständiger Arbeit, wenn das Einkommen Reichsabgabenordnung), verpflichtet, eine Erklärung
des Steuerpflichtigen 24 000 Deutsche Mark zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der ein-
nicht erreicht. Eine Steuererklärung ist je- zelnen Beteiligten abzugeben.
doch stels abzugeben, wenn der Steuer-
pllichtigc Einkünfle aus nichtselbständiger § 42
Arbeit von mehr als 3600 Deutsche Mark Form der Erklärung
aus rnehr als einem Dienstverhältnis bezo-
w·n hat oder wenn er andere steuerpflich- (1) Die Erklärungen (§§ 39 bis 41) müssen auf den
tige Einkünfte von mehr als 600 Deutsche amtlichen Vordrucken abgegeben werden. Sie
Mark bezogen hat; mü_ssen eigenhändig oder durch einen Bevollmäch•
tigten unterschrieben sein. Das Finanzamt kann die
b) nach Dnrchschn ilLsälzen zu besteuernde Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen,
nichl.buchführende Land- und Forstwirle, wenn Zweifel über die Erteilung der Vollmacht be·
deren nicht aus Land- und Forstwirtschaft stehen.
herrührende Einkünfte 600 Deutsche Mark
im Jahr nicht übersteigen; (2) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse
macht, muß seiner Erklärung eine Abschrift der Ver-
c) andere Steuerpflichtige, deren steuerpflich-
mögensübersicht (Bilanz) beifügen. Diese muß auf
tiges Einkommen 600 Deutsche Mark im
dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen. Wer
Jahr nicht übersteigt.
Bücher führt, die den Grundsätzen der doppelten
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen Buchführung entsprechen, muß außerdem eine
sind zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, Hauptabschlußübersicht beifügen. Das muß in der
wenn sie vom finanzamt hierzu besonders aufgefor- Form des amtlichen Musters geschehen.
dert sind. Eine Steuererklärung haben ferner die-
jenigen Steuerpflichligen abzugeben, die nach § 46 (3) Sind in den Ubersichten (Absatz2) Ansätze oder
Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes ihre Veranlagung be- Beträge enthalten, die nicht ohne weiteres bereits den
antragt habC'n. st-euerlichen Erfordernissen entsprechen, so müssen
diese Ansätze oder Beträge durch geeignete Zu•
§ 40 sätze oder Anmerkungen den steuerlichen Erforder•
Steuererklärungspflicht nissen angepaßt werden. Der Steuerpflichtige kann
im FaU der Haushaltsbesteuerung aber auch eine besondere Dbersicht mit dem Zusatz
,,für steuerliche Zwecke" beifügen.
(l) Der Ehemann hal in seinen Steuererklärungen
auch die Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder
nach § 2G cks GesetzC's bei der Zusammenveran- Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor,
lagung clcr EhcgaLten mit seinen Einkünften zusarn· so müs.sen auch diese der Erklärung beigefügt
menzureclllwn sind. Das fJ,ilt n.icht für die Einkünfte werden.
a.us nichlsc]b,,!ünrliger Arbeit, die die Ehefrau in
(5) Ha l eine natürliche Person, eine Personen-
einem dC'tn ElH'Hti:lnn fr<'mclen Betrieb bezogen hat
gesellschaft oder eine juristische Person, -die ge,
(} 4:3).
schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet1 bel der
(?) lk r ! l , 1l 1.'il 1• il Is vorstand h a l i n s Pin c n S l-e u er• Anfertigung der Anlagen (Absätz2 2 bis 4) rnitgP•
c r \ L: r u w: c' 11 iJ 11C'11 d i c~ Ei n k ii n rt e: d er Kin der an zu• wirkt, so sind ihr NamE> und ihr0 Anschrift in der
geben, die iwcli § 27 d<':~ Cesptzes twi der Zusam.- Erklärung anzugeben,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: fümn. den e. Januar 1951 31
Zu § 26 des Gesetzes liehen und gewerblichen Betriebsver-
§ 43
mögen entfallen.
lfom,haltsbesteuerung mit Bezug auf die Ehegatten 2. Die übrigen Sonderausgaben sind unter.
Beachtung des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buch-
Lnkünfle aus nich Lselbständigcr Arbeit der Ehe- stabe c letzter Satz des Gesetzes und des
frau in einem dem Ehemann fremden Betrieb schei- § 32 a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes von
den bei der Zusammenveranlagung aus. den anderen steuerpflichtigen Einkünften
abzuziehen. Sind diese Sonderausgaben
Zu § 31 des Gesetzes
höher als die anderen steuerpflichtigen Ein-
§ 44 wird gestrichen. künfte, so ist der Mehrbetrag von der
Summe der steuerbegünstigten Gewinne
Zu § 32 des Gesetzes abzuziehen.
§ 45 3. Auf die verbleibende Summe der steuer-
Einkommensteuertabelle begünstigten Gewinne ist der Steuersatz
von 50 vom Hundert anzuwenden.
Die zu veranlagende Einkomnwnsteuer berechnet
sich nach der Einkommensteuer-Jahrestabelle 1950, 4. Auf die anderen Einkünfte nach Abzug der
di,::: der Verordnung vom 15. Mai 1950 (BGBL S. 147) in Ziffer 2 bezeichneten Sonderausgaben ist
als Anlage 1 beigefügt ist. der durchschnittliche Steuersatz anzuwen-
den, der sich ohne Inanspruchnahme der
Zu § 32 a des Gesetzes Steuererleichterung des § 32 a Absatz 1 des
Gesetzes bei der Veranlagung des Einkom-
§ 46
mens ergeben würde.
Anwendung des § 32 a des Gesetzes
(5) Stehen der Summe der steuerbegünstigten
bei Vorhandensein mehrerer Betriebe
Gewinne (Absatz 2) nach Ausgleich der anderen
Die Vorschrift des § 30 b gilt entsprechend. Einkünfte unter sich Verluste gegenüber, so sind
die Verluste von der Summe der steuerbegünstigten
§ 47 Gewinne abzuziehen. Außerdem sind die Sonder-
Berechnung der Einkommensteuer im Fall des § 32 a ausgaben unter Beachtung des § 10 Absatz 2 Zif-
des Gesetzes fer 3 Buchstabe c des Gesetzes und des § 32 a Ab-
satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes abzuziehen. Auf das
(1) Im Fall der Inanspruchnahme des § 32 a des Einkommen ist der Steuersatz v0n 50 vom Hundert
Gesetzes gelten für die Berechnung der Einkommen- anzuwenden.
steuer die Absätze 2 bis 5. § 47 a
(2) Steuerbegünstigte Gewinne sind die Gewinne Berücksichtigung der Entnahmen in den
aus Land- und Forstwirtschaft und die Gewinne Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes
aus Gewerbebetrieb, für die § 32 a des Gesetzes in
Anspruch genommen wird. Bei Feststellung der Bei Inanspruchnahme der Steuererleichterung des
Summe der steuerbegünstigten Gewinne sind Ge- § 32 a Absatz 1 des Gesetzes sind auch in den Fällen
winne und Verluste auszugleichen. des § 2 Absatz 6 des Gesetzes die Entnahmen (§ 32 a
Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes) des Veranlagungs-
(3) Sind in dem Einkommen nur steuerbegünstigte zeitraums maßgebend. In den Fällen des § 16 des
Gewinne (Absatz 2) enthalten, so gilt folgendes: Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer•
1. Von der Summe der Gewinne sind die Son- und Körperschaftsteuerveranlagungen für die Ver•
derausgaben abzuziehen. Dabei sind die anlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. De·
Vorschriften des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 zember 1948 (II. Halbjahr 1948) und das Kalender•
Buchstabe c letzter Satz des Gesetzes und jahr 1949 vom 23. März 1950 (BGBI. S. 48) sind auf
des § 32 a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes Antrag die Entnahmen des Wirtschaftsjahrs, das im
zu beachten; Kalenderjahr 1949 begonnen hat und im Kalender-
jahr 1950 endet, in dem gleichen Verhältnis wie der
2. auf das Einkommen ist der Steuersatz von
Gewinn aufzuteilen,
50 vom Hundert anzuwenden.
§ 48
(4) Sind in dem Einkommen neben steuerbegün-
stigten Gewinnen (Absatz 2) auch andere steuer- Ansprüche
pflichtige Einkünfle (einschließlich nichtsteuer- auf Erstattung nichtabzugsfähiger Steuern
begünstigter Gewinne) enthalten, so gilt folgendes: Im Fall des § 32 a des Gesetzes gilt § 30 ent-
1. Von der Summe der steuerbegünstigten sprechend.
Gewinne (Absatz 2) sind abzuziehen: § 49
a) die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Feststellung von Beträgen, die für die
Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes, die aus Nachversteuerung von Bedeutung sind
Verlusten aus land- und forstwirtschaft- (1} Bei der Veranlagung für den Veranlagungs-
lichen Betrieben und Gewerbebetrieb zeitraum, für den der Steuerpflichtige die Steuer-
herrühren;
erleichterung des § 32 a Absatz 1 des Gesetzes in
b) die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Anspruch nimmt, ist auch der Betrag im Steuer-
Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes, soweit bescheid besonders festzustellen, den der Steuer-
sie auf die land- und forstwirtschaft- pflichtige weniger entnommen hat als nach § 32 a
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes zulässig ist. Ent- Familienverhältnisse erwachsen und diese Mehr-
nimmt der Steuerpflichtige auch in späteren Jahren aufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit
bei der Inanspruchnahme der Steuererleichterung wesentlich beeinträchtigen (Absatz 3). Aufwendun-
des § 32 a Absatz 1 des Gesetzes einen geringeren gen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten
als derr nach § 32 a Absatz 1 Ziffer 3 zulässigen oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer
Betrag, so ist bei der Gewährung der Steuer- Betracht.
erleichterung für den jeweils letzten Veranlagungs- (2) Die außergewöhnliche Belastung erwächst
zeitraum die Summe der bis dahin weniger ent- dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
nommenen Beträge im Steuerbescheid festzustellen. ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
(2) Der Unterschiedsbetrag des § 32 a Absatz 2 Gründen nicht entziehen kann. Hierbei ist § 33 Ab·
Ziffer 1 des Gesetzes ist im Steuerbescheid beson• setz 2 des Gesetzes zu beachten.
ders festzustellen. Im übrigen sind die Vorschriften (3) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die
des § 30 c entsprechend anzuwenden. Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur inso-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in den Fällen des weit wesentlich, als sie die in der folgenden Uber-
§ 47 a entsprechend anzuwenden. Hierbei ist § 47 sicht bezeichneten Hundertsätze des Einkommens,
Absatz 4 zu beachten. vermindert um die nach f 33 a des Gesetzes in Be•
tracht kommenden Freibeträge (die zumutbare
§ 50 Mehrbelastung - die Mehrbelastungsgrenze -)
Nachversteuerung der Mehrentnahmen übersteigen:
(1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen bei einem Steuerpflidltigen der
kommt so lange und insoweit in Betracht, als ein
unter Anwendung der Vorschriften des § 49 Ab- bei einem Einkommen, ver- Steuer- Steuer- Steuerklasse III
mindert um die nach § 33 a klasse klasse
satz 2 festgestellter Betrag vorhanden ist. des Einkommensteuergesetzes
bei Kinder-
1 II
(2) Zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme vor-
liegt,' ist zunächst ein nach § 49 Absatz 1 festge-
in Betracht kommenden Frei-
beträge von DM ein
oder
I
ermäßi!Jllllg für
drei
oder
zwei mehr
stellter Betrag von den Entnahmen zu kürzen. Ergibt Kinder Kinder
sich danach noch eine Mehrentnahme im Sinn des
§ 32 a Absatz 4 des Gesetzes, so ist der nach § 49 höchstens 3 000 6 5 3 1
Absatz 1 festgestellte Betrag zu streichen und die mehr als 3 000 bis 6000 1 6 4 2
mehr als 6000bis 12000 8 6 5 2
Mehrentnahme bis zur Höhe des nach § 49 Absatz 2 mehr als 12 000 bis 25000 8 6 4 3
festgestellten Betrags zum Zweck der.Nachversteue- mehr als 25000 bis 50000 10 6 4 3
rung dem Einkommen hinzuzurechnen. Ergibt_ sich mehr als 50 000 bis 100 000 9 6 4 3
mehr als 100 000 bis 250 000 5 4 3 2
keine Mehrentnahme,. übersteigen die Entnahmen mehr als 250 000 bis 500 000 3 2 2 1
aber die Summe der bei der Veranlagung zu be- mehr als 500 000 3 2 1 1
rücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-
wirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist lediglich (4) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3
der übersteigende Betrag von dem nach § 49 Ab- gegeben, so stellt der Betrag, der die nach Absatz 3
satz 1 festgestellten Betrag abzuziehen; eine Nach- sich ergebende Mehrbelastung übersteigt, die Uber-
versteuerung findet in diesem Fall nicht statt. belastung dar. In der Uberbelastung dürfen Auf-
wendungen im Sinn des § 33 Absatz 2 des Gesetzes
(3) Im Fall des § 46 ist die Vorschrift des § 31 höchstens mit den in § 33 a des Gesetzes aufge-
Absatz 2 anzuwenden. führten Beträgen enthalten sein. Der Uberbelastungs-
. (4) Hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsvor- betrag wird für die Berechnung der Einkommen-
gänger bereits die Steuererleichterung des § 32 a steuer abgezogen.
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes 1949 in An-
spruch genommen, so ist im Fall von Mehrentnah- Zu § 33 a des Gesetzes
men eine Nachversteuerung nach § 32 a Absatz 4
des Einkommensteuergesetzes 1949 (§ 50 der Ein- § 51 a
kommensteuer-Durchführungsverordnung 1949) nur Begriffsbestimmung
dann und insoweit vorzunehmen, als nicht wegen für Flüchtlinge und politisch Verfolgte
Vorhandenseins eines nach § 49 Absatz 2 festge- Für Flüchtlinge, Vertriebene und politisch Ver-
stellten Betrags eine Nachversteuerung vorzuneh- folgte gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz 4
men ist. ·entsprechend.
(5) Die Vorschriften des § 31 Absätze 3 und 4 sind
anzuwenden. Zu § 34 des Gesetzes
Zu § 33 des Gesetzes § 52
§ 51 Außerordentliche Waldnutzung
Außergewöhnliche Belastungen (1) Bei aussetzenden fol"Stwirtschaftlichen Betrie-
ben werden auf Antrag zur Abgeltung aHer Betriebs-
(1) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer ausgaben, die bei außerordentlicher Waldnutzung
Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor, entstehen, 40 vom Hundert der Betrieb6einnahmen
soweit einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Ab- abgezogen. Voraussetzung dafür ist:
satz 2) größere Aufwendungen als der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält- 1. daß die forstwirtschaftlich genutzte Fläche
nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleicher 150 Hektar nicht übersteigt,
Nr. t - Tag der Ausgabe: Bonn. den 8. Januar 1951 33
2. daß ordnungsmäßig-e Buchführung nicht Zu § 50 des Gesetzes
vorhanden ist und
§ 58 a
3. daß ein Bestandsvergleich für das stehende
Holz nicht vorgenommen wird. Abzug bestimmter Betriebsausgaben
bei beschränkt Steuerpflichtigen
(2) Der Pauschsatz von 40 vom Hundert ist bis auf
20 vom Hundert der Betriebseinnahmen herabzu- (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt-
setzen, wenn das Holz, das den Gegenstand der schaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein-
außerordentlichen Waldnutzung bildet, auf dem künften im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Ge-
Stamm verkauft wird. setzes auch dann gegeben, wenn aus diesen inländi-
Zu § 34 a des Gesetzes schen Einkünften Zuschüsse oder unverzinsliche
Darlehen zur Förderung des inländischen Woh-
§ 53 entfällt.
nungsbaus im Sinn des § 7 c des Gesetzes oder zur
Zu § 35 des Gesetzes Förderung des inländischen Schiffbaus im Sinn des
§ 7 d Absatz 2 des Gesetzes gegeben werden.
§ 54 entfällt.
§ 55
(2) Die §§ 10 Absatz 1 Ziffer 4, 10 a, 32 a und 34
des Gesetzes sind nur unter den in § 50 Absatz 1
Vorauszahlungstermine und Vorauszahlungspflicht Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen
bei Land- und Forstwirten anwendbar. Im übrigen können beschränkt Steuer-
Die Oberfinanzpräsidenten oder die entsprechen- pflichtige die §§ 10, 10 a, 32 a und 34 des Gesetzes
den oberen Finanzbehörden können für Steuerpflich- nicht in Anspruch nehmen.
tige, deren Einkünfte überwiegend aus Land- und (3) § 50 des Gesetzes und Absätze 1 und 2 gelten
Forstwirtschaft herrühren, die Vorauszahlungster- auch im Fall des § 1 Absatz 3 des Gesetzes.
mine und die Vorauszahlungszeiträume abweichend
von § 35 Absatz 1 des Gesetzes bestimmen. Schlußbestimmungen
§ 56 entfällt. § 58 b
Zu § 46 des Gesetzes Vorauszahlung
bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids 1949
§ 51
Veran)agung bei berechtigtem Interesse Bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids für das
Kalenderjahr 1949 bemessen sich auch die nach Ab-
(1) Im Fall des § 46 Absatz 1 Ziffer 4 des Ge- lauf des Kalenderjahrs 1950 zu leistenden Voraus-
setzes muß der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der zahlungen nach § 2 der Verordnung über die Be-
Steuererklärungsfrist die Veranlagung beantragen messung, Entrichtung und Anrechnung der für die
und ein berechtigtes Interesse nachweisen. Kalenderjahre 1949 und 1950 zu leistenden Voraus-
(2) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 46 zahlungen auf die Einkommen- und Körperschaft-
Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn steuer vom 3. Mai 1950 (BGBl. S. 107).
der Arbeitnehmer nur deshalb eine zu hohe Lohn-
steuer entrichtet hat, weil er im Lohnsteuerverfahren § 59
Umstände, die eine niedrigere Lohnsteuer gerecht-
fertigt hätten, nicht oder nicht rechtzeitig geltend Anwendungszeitraum
gemacht hat. Diese Verordnung ist außer den §§ 30 a und 47 a,
die bereits für den Veranlagungszeitraum 1949 An-
Zu § 47 des Gesetzes
wendung finden, erstmalig für den am 1. Januar 1950
§ 58
beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.
Anrechnung von Vorauszahlungen
§ 60
Auf die Einkommensteuerschuld werden nach § 47
Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes die für den Veran- Inkrafttreten
lagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen an- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt
gerechnet. am 11. Juni 1950 in Kraft.
34 Bundesgesetzblatt 1 Jahrgang 1951
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes.
Vom 28. Dezember 1950.
Auf Grund des Artikels V Absatz l des Gesetzes
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und
des Körperschafl:steuergesetzes vom 29, April 1950
(BGBl. S. 95.) wird der Wortlaut des KörpE)rschaft~
sl.et1ergesetzes nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 28. DezE 1nbcr l 950.
1
l) (• r B u n d e s rn i n .i s t e 1 d e F in an zen
In
Hartmann
Körperschafts teuer g es et z
in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (KSi:G 1950).
I. Steuerpflicht schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland
haben, ,
§ ! mit ihren inländischen Einkünften;
Unbeschr~inkte Steuerpflicht 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nlcht unbeschränkt
(1) Unbeschränkt körpersdrnftsteuerpflichUg sind steuerpflichtig sind,
die folgenden Körperschaften, Personenvereinigun- mit den inländischen Einkünften, von
gen und Vennögensrnassen, die ihre Geschäfts• denen ein Steuerabzug zu erheben ist.
ieitung oclr)r ihren Sitz im Inland haben:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften!
1. Kapilü lgesellschaflen (Aktiengesellschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
Korn.nw.nditgesellschaften auf Aktien, Ge- weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im
se1lscl1aften mit beschränkter Haftung, Ko- Bundesgebiet, aber ihre Geschäftsieitung oder ihren
!onialnesellschc:lften, bergrechtliche Cewerk- Sitz in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben,
schaHen) in dem Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz
2. Crwcrbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; im Bundesgebiet als beschränkt körperschaftsteuer~
3, V crsicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; pflichtig behandelt werden.
4. sonstige juristische Personen des privaten § 3
Rechts; Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
5. nicht.rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif- Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-
tungen und andere Zweckvermögen; ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind
dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ih~ Einkorn~
G. Betriebe gewerb1icher Art von Körper-
men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein•
schaften des öffenllichfrn Rechts.
kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen
(2) Die unbcsc:hränkl.P Körperschaftsteuerpfücht Steuerpflichtigen zu versteuern ist
erstreckt sich anf sämtliche Einkünfte,
§ 4
§ 2
Persönliche Befreiungen
Beschränkte Steuerpflicht Von der Körperschaftsteuer sind befreit:
(1) Beschränk l körpersc:h,1ftsteuerpflichtJg sind.: 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche
l, .Körperschaften, Personenvereinigungen und Bundesbahn, das Unternehmen „Reichs•
Vermö9ensrnassen,, die weder i.hre Gefl autobahnen", die Monopolverwaltungen
Nr. ! - Tag der Ausgabe: Bonn. den 8. Januar 1951 35
des Bundes und die slac1tl ichen Lotterie- pflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsmäßig
unternehmen; führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr,
2. die Reichsbank, die Bank deutscher Län- für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu er•·
der, die Deutsche Rentenbank, die Deutsche mitteln. Bei Steuerpflichtigen der genannten Art,
Rentenbank-Kreditanstalt; deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht,
ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt-
3. Staatsbanken und die Landeszentralbanken, lung des Einkommens auf das Kalenderjahr, in dem
soweit diese Banken Aufgaben staatswirt- das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalender-
schafllic:her Art erfüllen; jahr, in dem das vVirtschaftsjahr endet, entspre-
4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht chend dem Verhältnis der gesamten im Wirtschafts-
stehenden Sparkassen, soweit sie der jahr erzielten und auf das jeweilige Kalenderjahr
Pflege des eigentlichen Sparverkehrs entfallenden Umsätze aufzuteilen. Bei buchführen-
dienen; den Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft
betreiben, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
5. I Iauberg-, W c1ld-, Forst.- und Laubgenos-
schaft bei der Ermittlung des Einkommens auf das
senschaften und ühnliche Realgemeinden.
Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt,
Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der
und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-
über den Rahmen eines Nebenbetriebs hin-
jahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil
c:msgeht, oder haben sie einen solchen Ge-
aufzuteilen,
werbebetrieb verpachtet, so sind sie inso-
§6
weit steuerpflichtig;
V\Tas als Einkommen gilt und wie das Ein-
G. Körperschaften, Personenvereinigungen und
men zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-
Vermögensmassen, die nach der Satzung,
schriften des Einkommensteuergesetzes und den §§ 7
Stiftung oder sonstigen Verfassung und
bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch verdeckte
nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen,
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken §7
dienen. Unterhalten sie einen wirtschaft- Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
lichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah- Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder
men einer Vermögensverwaltung hinaus- nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,
geht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für 2. S a c h 1 i c h e B e f r e i u n g e n
Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit nach
näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung; §8
8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien
Charakter, deren Zweck nicht: auf einen und politischen Vereinen
wirtschafllichen Geschäftsbetrieb gerich- (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt
tet ist; steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des
9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen
und Aktiengesellschaften, deren Haupt- Beiträge der Mitglieder außer Ansatz.
zweck rlie Verwaltung des Vermögens für (2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-
einen nicht rechtsfähigen Berufsverband einen, die unbeschränkt steuerpflichUg sind, bleiben
der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern außerdem die Einkünfte der im § 2 Absatz 3 Ziffern
ihre Erträge im wesentlichen aus dieser 3 bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich-
Vermögensverwaltung herrühren und aus- neten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn
schließlich dem Berufsverband zufließen. des § 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an- §9
zuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem
Bei Schachtelgesellschaften
Steuerabzug unlerlic:gen (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2).
(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Ka.pital-
(3) Die Befreiungen nach Absatz l Ziffern 3 bis 7
gesellschaft nachweislich seit Beginn des Wirt-
sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Absatz 1
schaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder
Ziffer 1) nicht anzuw.rnden.
Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuer-
pflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien,
H. Einkommen Kuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel
unmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteili-
l. A l l g e rn e i 11 c s gung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer
§5 Ansatz. Tst ein Grund-· oder Stammkapital nicht vor-
handen, so tritt an seine Stelle das Vermögen, das
(1) Die Körpeu.;chc1lic.;Lrt1Pr lwmißl sich nach dem
bei der letzten Veranlagung zur Vc,rmögensteuer
Einkommen, das dr'r SicLtC'rpflichlige innerhalb
festgestellt vrnrden ist.
eines Kalenderjahrs b(~zogen lwt.
(2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-
(2) Bei Sleucrpflichtigr'n, die Biicher nc:1ch den ben, ist der Steuerabzug vom Kapitah;rtrag nicht
Vorschriften des I lcrnclclsgcsei zbuc:bs zu führen vrr- vorzlmehmen.
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn Ausgaben handelt oder soweit die für die
der Bund, Länder, Gemeinden und Gemeinde- in Buchstabe a genannten Ausgaben ge-
verb~inde oder Betriebe von inländischen Körper- setzten Grenzen überschritten werden; in
schaflen des öffentlichen Rechts an unbeschränkt diesen Fällen dürfen höchstens 7,5 vom
sleuerpflichligen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Hundert des Einkommens bis zu 20 000
Deutsche Mark abgezogen werden.
§ 10
Als Einkommen im Sinn des Satzes 1 gilt das Ein-
Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften kommen vor Abzug der in Absatz 1 Ziffer 5 und in
(1) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften können § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuergesetzes
durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften er- genannten Ausgaben.
lassen werden.
4. N i c h t a b z u g s f ä h i g e A u s g a b e n
(2) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des
Absatzes 1 sind Kapitalgesellschaften, die aus- § 12
schließlich den Erwerb, die Verwaltung und die Nichtabzugsfähig sind:
Veräußerung von Aktien, Kuxen, Anteilen oder Ge-
nußscheinen anderer Kapitalgesellschaften oder von 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von
Schuldverschreibungen zum Gegenstand haben. Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stif-
tung, Satzung oder sonstige Verfassung vor-
3. A b z u g s f ä h i g e A u s g a b e n geschrieben sind;
§ l1 2. die Steuern vom Einkommen und die Ver-
mögensteuer;
(1) Bei Ermittlung des Einkommens sind die fol-
genden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits 3. die Vergütungen jeder Arl, die an Mitglieder
nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Gruben-
abzugsfähige Ausgaben sind: vorstands oder andere mit der Uberwachung
der Geschäftsführung beauftragte Personen ge-
1. bei Kapitalgesellschaften währt werden.
die Kosten der Ausgabe von Aktien und
sonstigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie 5. A n t e i 1 i g e A b z ü g e
nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt
§ 13
werden können;
Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuer-
2. bei Versicherungsunlernehmen
pfüchtig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abge•
Zuführungen zu versicherungstechnischen
zogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Ein•
Rücklagen, soweit sie für die Leistungen
künften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam-
aus den am Bilanzstichtag lauf enden Ver-
menhang stehen. Besteht das Einkommen nur aus
sie herungsv erträg en erforcl er lieh sind i
Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben
3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ist (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2), so ist ein Abzug von Aus-
der Teil des Gewinns, der an persönlich gaben nicht zulässig.
haftende Gesellschafter aL1f ihre nicht auf
das Grundkapital gemachten Einlagen oder 6. A u f 1 ö s u n g u n d A b w i c k 1 u n g
als Vergütung (Tantieme) für die Geschäfts- (L i q u i d a t i o n)
führung verteilt wird; § 14
4. Vermögensmehrungen, die dadurch ent- (1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf•
stehen, daß Schulden zum Zweck der Sanie- lösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im
rung ganz oder teilweise erlassen werden; Zeitraum der Abwicklung erzjelte Gewinn der Be•
5. Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger, steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungs-
mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wis- zeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.
senschaftliche~ Zwecke, wenn diese Zwecke (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des Ab-
als steuerbegünstigt anerkannt werden, in satzes 1 ist das zur Verteilung kommende Ver-
der sich aus Absatz 2 ergebenden Höhe. mögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Ver•
(2) Die Ausgaben im Sinn des Absat7.es 1 Ziffer 5 mögen am Schluß des der Auflösung vorangegan-
sind genen Wirtschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsver-
a) voll abzugsfähig, wenn es sich um Aus- mögen) gegenüberzustellen.
gaben zur Förderung besonders anerkannter (3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die
wissenschaftlicher Einrichtungen und be- steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die dem
sonders anerkannter mildtätiger Einrich- Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zu-
tungen handelt, soweit diese Ausgaben geflossen sind.
10 vom Hundert des Einkommens oder (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-
2 vorn Tau send eines Betrags, der sich aus triebsvermögen, das am Schluß des vorangegangenen
den im Kalenderjahr getätigten Aufwen- Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaft-
dungen für Löhne und Gehälter und dem steuer zugrunde lag. Hat der letzten Veranlagung
steuerbaren Umsatz zusammensetzt, nicht ein Wert des Betriebsvermögens nicht zugrunde ge-
übersteigen; legen, so tritt an seine Stelle der Betrag des ein-
b) zur Hä Ute abzugsfähig, wenn es sich um gezahlten Grund- oder Stammkapitals oder, wenn
andere als die in Buchstabe a genannten ein solches nicht vorhanden ist, die Summe der Ein-
Nr. t - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 37
lagen oder der Anschaffungs- oder Herstellungs- 2. die Vergütungen jeder Art, die an Mit-
preis im Sinn des Einkommensteuergesetzes. Das glieder des Aufsic:htsrats, Verwaltungsrats,
Abwicklungs-Anfangsverm.ögen ist um den Gewinn Grubenvorstands oder andere mit der
des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, Uberwachung der Geschäftsführung beauf-
der im Abwicklungszeitraum ausqeschüttet wor- tragte Personen gewährt werden,
den ist. 3. die Vergütungen jeder Art, die an Mit-
(5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die glieder des Vorstands oder an andere An-
sonst geltenden Vorschriften anzuwenden. gestellte in leitender Stellung für ihre
Tätigkeit gewährt werden, soweit die Ver-
7. Vers c h m e 1 z J n g (Fusion) gütungen außer Verhältnis zu ihrer Arbeits-
und Umwandlung leistung stehen.
§ 15 (2) Die Mindestbesteuerung ist nur dann vor-
zunehmen, wenn der Gesamtbetrag des Mindest-
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft einkommens höher ist als das nach § 6 ermittelte
mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen Einkommen.
anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.
Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle III. Steuertarif
des zur Verteilung kommenden Vermögens der
Wert der für die Ubertragung des Vermögens ge- § 18
währten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit- Abrundung
punkt der Ubertragung.
Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das
(2) Der beim Obergang sich ergebende Gewinn Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten
scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die abgerundet.
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 19
1. das Vermögen einer inländischen Kapital-
gesellschaft muß als Ganz(~S auf eine andere Steuersätze
inländische Kapitalgesdlschaft gegen Ge- (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 50 vom Hun-
währung von Gesellschaftsrechten der über- dert des Einkommens.
nehmenden Gesellschaft übergehen;
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hun-
2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Ge- dert des Einkommens:
winn später der Körperschaftsteuer unter-
liegt. 1. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts
für Einkünfte aus dem langfristigen Kom-
8. V e r 1 e g u n g d e r G e s c h ä f t s - munalkredit-, Realkredit- und Meliorations-
kredi tgeschäft;
leitung ins Ausland
2. bei reinen Hypothekenbanken;
§ 16
3. bei gemischten Hypothekenbanken für die
(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus den im § 5 des Hypotheken-
Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und bankgesetzes genannten Geschäften;
ihren Sitz oder eins von beiden ins Ausland
und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten 4. bei Schiffspfandbriefbanken.
Steuerpfücht aus, so ist § 14 entsprechend anzu- (3) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem
wenden. An die Stelle des zur Verteilung kommen- Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug
den Vermögens tritt der gemeine Wert des vor- abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte nur
handenen Vermögens. beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und die
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän- Einkünfte nicht in einem inländischen gewerb•
dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflich- liehen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an-
tigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland gefallen sind.
verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen
anderen übertragen wird. IV. Veranlagung und Entrichtung
9. M i n d e s t b e s t e u e r u n g der Steuer
§ 17 § 20
(1) Als Mindesteinkommen werden der Besteue- Allgemeines
rung zugrunde gelegt: Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und
1. die Ausschüttungen (auch verdeckte Ge- auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind
winnausschüttungen), soweit sie mehr als entsprechend die Vorschriften anzuwenden, die für
4 vorn Hundert des eingezahlten Grund- oder die Einkommensteuer gelten
Stammkapitals oder, wenn ein solches nicht § 21
vorhanden ist, des bei der letzten Veranla-
gung zur Vermögensteuer festgestellten Pauschbesteuerung
Vermögens betragen, ohne Rücksicht dar- Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in
auf, aus welchen Mitteln die Ausschüt- einem Pau«chbetrag festsetzen, wenn das steuer-
tungen stammen; pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer § 24
unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit füh-
ren würde. Geltungsbereich
( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt
V. Obergangs- und Schlußvorschriiten mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 erstmals bei Durch-
führung der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für
§ 22 den Veranlagungszeitraum 1950.
(2) § 5 Absatz 2 ist erstmals auf Gewinne aus vom
Ausdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren anzu-
Durch Rechtsverordnung können andere Per- wenden, die im Kalenderjahr 1950 beginnen und im
sonenvereinigungen als die im § 1 genannten für Kalenderjahr 1951 enden.
unbeschränkt steuerpflichtig erklärt und ihre Be- (3) Dieses Gesetz und die dazu ergangenen Durch-
steuerung geregelt werden. führungsverordnungen gelten von den sich aus den
Absätzen 1 und 2 ergebenden Zeitpunkten ab auch
§ 23
in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württem•
Genossenschaften berg-Hohenzollern und im bayerischen Kreis Lindau.
Entgegenstehendes Recht, das in diesen Gebieten gilt,
Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte
ist von diesen Zeitpunkten ab nicht mehr anzu-
Gruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
wenden.
schaften, für Zentralkassen ohne Rücksicht auf ihre
Rechtsform und für die Deutsche Genossenschafts- § 25
kasse eine Befreiung von der Körperschaftsteuer
Inkrafttreten
oder die Anwendung eines ermäßigten Steuer-
satzes vorgeschrieben oder die Ermittlung ihres Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am
Einkommens besonders geregelt werden. 3. Mai 1950 in Kraft.
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung
d.es Körperschaftsteuergesetzes.
Vom 28. Dezember 1950.
Auf Grund des Artikels V Absatz 1 des Gesetzes
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und
des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950
(BGBl. S. 95) wird der Wortlaut der Verordnung zur
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes unter
Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Körper-
schaftsteuergesetzes vom 11. Juli 1950 (BGBl. S. 329)
nachstehend bekanntgemacht..
Bonn, den 28. Dezember 1950.
D e r B u n d e s m i n i s t er d e r F i n a n z e n
In. Vertretung
Hartmann
Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (KStDV 1950).
Zu § 1 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes liehen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder
anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die
§ 1 Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften (2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher
des öffentlichen Rechts Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich inner-
halb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirt•
(1 J Zu den Betrieben gewerblicher Art von schaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selb·
Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle ständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in
Einrichtun9en., die einer nachhaltigen wirtschaft- einem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buch-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 39
führung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzes
hindeutenden Merkmal bestehen. Daß die Bücher
§ 7
bei ,einer anderen Verwaltung geführt werden, ist
unerheblich. Gewinnermittlung bei Sparkassen
(3) Die Verpachtung eines Betriebs, der nach Die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-
den Absätzen 1 und 2 steuerpflichtig wäre, wenn den Spark~ssen sind . von der Körperschaftsteuer
er vom Verpächter unmittelbar betrieben würde, befreit, soweit sie der Pflege des eigentlichen Spar-
steht einem Betrieb gewerblicher Art gleich. Das verkehrs dienen. Sie si:p.d steuerpflichtig mit Ge-
gleiche gilt für jede andere entgeltliche Uber- schäften, die der Pflege des eigentlichen Sparver-
lassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten kehrs nicht dienen.
zu Betriebszwecken dieser Art.
Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes
§ 2
§ 8
Versorgungsbetriebe
Durchführung der Steuerbefreiung
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch
die Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten
mit Wasser, Gas, Elektrizität oder ·wärme, dem die §§ 17 bi,s 19 des Steueranpassungsgesetzes
öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und
dienen. die Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19
des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-
§ 3 verordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministe-
land- oder forstwirtschaftliche Betriebe rialbl. S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Ver-
Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von Kör- ordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur
perschaften des öffentlichen Rechts sind steuerfrei. Durchführung des Körpen;;chaftsteuergesetzes vom
16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181).
§ 4
Hoheitsbetriebe § 9
(1) Betriebe von Körp-erschaften des öffentlichen Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent- Von der Körperschaftsteuer sind befreit:
lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören
nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus- L Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund
übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an- des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 -
deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund WGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ver- Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemein-
pflichtet ist. Hierher gehören z. B. Forschungsanstal- nützig anerkannt sind;
ten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstal- 2. Unternehmen, solange sie als Organe der
ten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desin- staatlichen Wohnungspolitik {§ 28 des WGG)
fektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseiti- anerkannt sind;
gung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von
Spülwasser und Abfällen. 3. die von den zuständigen Landesbehörden be-
gründeten oder anerkannten gemeinnützigen
(2) Die Steuerpflicht der Versorgungsbetriebe
Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssied-
(§ 2) und der öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
1ungsgesetzes;
anstalten (§§ 20 ff.) bleibt unberührt.
4. die von den Obersten Landesbehörden zur
§ 5 Ausgabe von Heimstätten zugelassenen ge-
Rechtsform meinnützigen Unternehmen im Sinn des Reichs-
(1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann heimstättengesetzes.
unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 7 des Gesetzes
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
(2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form ge- Pensionskassen und ähnliche Kassen
kleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform § 10
geltenden Vorschriften besteuert.
A1lgemeines
Zu §§ 1 und 4 des Gesetzes
Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts-
§ 6 fähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-,
Eintritt in die Steuerpflicht Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
Tritt eine schon bestehende Körperschaft, eine sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not
Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse oder Arbeitslosigkeit) sind von der Körperschaft-
neu in die Körperschaftsteuerpflicht ein, so ist der steuer unter den folgenden Voraussetzungen befreit:
Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen 1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere
am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebs- Zugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen
vermögen am Schluß des vorangegangenen Wirt- Geschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich
schaftsjahrs (§§ 4 und 5 des Einkommensteuer- miteinander verbundener Geschäftsbetriebe
gesetzes) festzustellen. bestimmt sein. Zu den Zugehörigen im Sinn
40 Bundesgesetzblatt, Jahr9ang 1951
clicscr Bcsti1111n11ng rechnen auch deren Ange- 2. Die Gefolgschaft darf zu laufenden Beiträgen
hörige· t§ 10 des SLcucranpassungsgesctzes) oder zu sonstigen Zuschüssen nicht
2. Di<~ l\frhrzahl der Personen, denen die Leh;lm1-
sein.
w·n c!C'r hasse zugute kornmcn sollen (Leistungs- 3. Der Gefolgschaft oder den \/ erLrauensmän nern
ernpU1 darf sich nichL aus dem Unternch·· 'der Gefolgschaft muß salwngsmäßig und tat
mer odr:r ckssen Angehörigen und bei Gesell• sächlich di:1s Recht zustehen, an der
sch,.ilt.cn nichl c1us den Cesellschaflern oder sämtlicher Beträge, die der Kasse zufl 1efü'n
clcrC'n AJ1gchörig<'n zusammensetzen. beratend mitzuwirken.
3. Bei Auflösung der Kc1ssc darf ihr Vermö~;en Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 8 des GesetzPs
satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern
oder deren Angehörigen zufallen oder für aus- § 13
schlid\lich gemeinnülzige oder mildtätige Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
Zwecke verwendet werden.
Zu den von der Körperschaftsteuer befreiten ßp~
4. AuHcrdem müssen bei Kassen mit Rechts- rufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
anspruch der Leislungsempfänger die Voraus- können Berufsverbände der Arbeitgeber und der
setzungen des § 11, bei Kassen ohne Rechts- Arbeitnehmer (z. B. Arbeitgeberverbände und Ge-
anspruch der Leislungsempfänger die Voraus- werkschaften) und andere Berufsverbände (z. B.
setzungen des § 12 edül1t sein. \Virtschaftsverbände, Bauernvereine und Haus-
besitzervereine) gehören, wenn ihr Zweck nicht auf
§ 11
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
bestimmt sich nach § 7 Absatz 3 der Gemeinnüt.zig-
Für rcchlsfähige Pensionskassen und ähnliche keitsverordnung.
rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern
einen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den Zu § 4 Absatz 1 Ziffer 9 des Gesetzes
im § 10 genannten noch die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt sein: § 14
1. Die Kasse muß als Versicherungsunternehmen
Vermögensverwaltung
nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der (1) Der Begriff der Vermögensverwaltung be-
prlvalen Versicherungsunternehmungen und stimmt sich nach § 7 Absätzen 4 und 5 der Gemein-
Bausparkassen vorn 6. Juni 1931 (Reichs- nützigkeitsverordnung.
gesctz!Jl. I S. 315) oder als öffentlich-rechtliche
V ersicherungsanstall beaufsichtigt werden. (2) Die Befreiung des § 4 Absatz 1 Ziffer 9 des
Gesetzes gilt auch für Vermögensverwaltungsgesell„
2. Der Betrieb der Kasse muß nach dem Geschäfts- schaften, die nicht in die Rechtsform einer Gesell•
plan als soziale Einrichlung sichergestellt sein. sch~ft mit beschränke:i; Haftung oder Aktiengesell-
Eine soziale Einrichtung im Sinn dieser Bc- schaft gekleidet sind.
st.imrnung lieg! insbesondere dann nicht vor,
wenn Zu den §§ 5 bis 7 des Gesetzes
a) das Arbeilseinkommen der Mehrzahl der § 15
Leislungsempfänger den Betrag von 6 000 Allgemeines
DPu lsche Mark jährlich übersteigt oder
Bei der Veranlagung zur Körperschaflsteuer sind
b) die Leistungen der Kasse die folgenden Be-
anzuwenden:
träge übersteigen:
1. die folgenden Vorschriften des Einkommen~
als Pension 4 000 Deutsche Mark jährlich,
, s teuergesetzes:
c.1 ls Wi Lwengeld 3 000 Deu lsche Mark jährlich,
§ 2 Absätze 2 bis 5,
als Waisengeld 1 200 Deutsch2 Mark jähr-
lich für jede Waise, §§ 4 bis 81
als Sterbegeld 500 Deutsche Mark als Ge- § 9 Ziffern bis 3 und (i,
sam ticistung. § 10 Absatz Ziffer 4,
§ 11,
§ 12
§ 13 Absätze 1 und 2,
Kassen ohne Rechtsanspruch der Le.istungsempfänger § 14 Absatz 1,
Für rc~chtsfohigc Unterstützungskassen und si'i 15,
sonstige recht.sf ühige Hilfskassen für Fälle der Not § 16 Absätze 'J
bis J,
oder Arbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern Absätze 1, 2 und 5,.
§ 17
keinen Rechl.sansprncl-: gewähren, müssen außer
den im § 10 w'nannl0n noch die' folgenden Voraus- §§ l8 bis 25,
sctzun~ien (•rfCillL sein: § 29 Absätze 1, 2 und 4
1. Die ,rn .c;.-.;c h l i dHichc· u 11d u nmi IJclbare V crwe:r1-
§ :m,
d uni~ d<'s Vermög<,ns und dc-r Einkünfte• der § 31 Abscllz 1,
Ka::;f,e: rnnß sc1lzungmniißig und tatsi:ichlicb fit1 35.
d i (, Z w c, <1< (, i1 <•r J(; 1s r, c da u C' rn d sc i n. §" 4''J,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe~ Bonn, den 8. Janrnu 1951 41
§ 44, Beispiele:
§ 47, 1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte
§ 49, und erhält dafür ein unangemessen hohes Ge-
§ 50 Absatz 1 Sätze 1 und 2, Satz 3 hin- halt.
sichtlich der Vorschrift des § 10 Ab- 2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter
scltz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuer- besondere Umsatzvergütungen neben einem an-
gesetzes, Absätze 2, 5 und fi und gemessenen Gehalt.
§ 51 Absatz 4 letzter Satz. 3. Ein Geselbchafter erhält ein Darlehn von der
§ 7 a Absatz 2 Sat.z 2 des Dinkommt>.nsteuer-
Gesellschaft zinslos oder zu einem außerge-
gcsetzes findet jedoch nur Anwendung auf wöhnlich geringen Zinsfuß.
solche Körperschaften, deren Mitglieder oder 4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft
Gesellschafter während des Wirtschaftsjahrs, für ein Darlehn, obwohl schon bei der Darlehns-
das die Bewertungsfreiheit in Anspruch genom- hingabe mit der Uneinbringlichkeit gerec:hnet
men wird, zu dem im § 7 a Absatz 2 Satz 2 des werden muß.
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personen- 5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Dar-
kreis gehören. Liegen nicht bei allen Gesell- lehn zu einem außerordentlich hohen Zinsfuß.
schaftern oder Mitgliedern die Voraussetzungen
des § 7 a Absatz 2 Salz 2 des Einkommensteuer- 6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft
gesetzes vor, so gilt § 7 d Absatz 5 des Ein- v\Taren -oder erwirbt von der Gesellschaft
kommensteuergesclzes mit der Maßgabe, daß Waren und sonstige Wirtschaftsgüter zu un-
Bewert u ngsfrcihc i t von Aktiengesellschaften gewöhnlichen Preisen oder erhält besondere
nicht, von anderen Körperschaften nur in Höhe Preisnachlässe und Rabatte.
des Hundertsatzes in Anspruch genommen wer- 7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge-
den kann, mit dem die Gesellschafter oder Mit- sellschaft zu einem höheren Preis als dem
glieder, die die Voraussetzungen des § 7 a Ab- Kurswert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien
satz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes er- an einen Gesellschafter zu einem niedrigeren
füllen, an der Körperschaft beteiligt sind. Die Preis als dem Kurswert.
Höchstgrenze der Abschr~ibung des § 7 a Ab-
8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines
satz 1 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuer-
Gesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver•
gesetzes für die Körperschaft beträgt auch in
pflichtungen, wie Bürgschaften.
diesem Fall 100 000 Deutsche Mark;
9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr
2. die folgenden Vorschriften der Einkommensteuer- einem Gesellschafter gegenüber zustehen.
Durchführungsverordnung:
10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,
§§ 1, 2, 2 a, sondern auch für einen Gesellschafter persön-
§§ 4 bis 13, lich tätig ist, erhält dafür eine Gesamtvergü-
§ 35, tung, welche die Gesellschaft unter Unkosten
§ 36 Absätze 1 bis 3 und 5, verbucht.
§ 37, Zu § 8 Absatz 1 des Gesetzes
§ 39 Absatz 1 Satz 1, ferner Sätze 2 und 3 § 18
entsprechend im Fall des § S Absatz 2
des Gesetzes, Mitgliederbeiträge
§ 41, (1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Absatz 1
§ 42, des Gesetzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer
§ 55, Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten
§ 58a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich
verpflichtet sind .
. der Vorschrift des § 10 Absatz 1 Ziffer 4
des Einkommensteuergesetzes, Absatz 3 (2) Für Versicherungsunternehmen ist die Vor-
entsprechend im Fall des § 2 Absatz 2 schrift des § 8 Absatz 1 des Gesetzes nicht an-
des Gesetzes, zuwenden.
§ 58b. Zu § 9 des Gesetzes
§ 16 § 19
Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften Schachtelgesellschaften
des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern
verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte (1) Die Vergünstigung für Schachtelgesell5chaften
aus Gewerbebetrieb zu behandeln. nach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,
Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt
§ 17
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ununterbrochen
seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er-
Verdeckte Gewinnausschüttungen mittlung des Einkommens maßgebenden Schluß-
Bei der Ermittlung des Einkommens und bei der stichtag gehört haben.
Mindestbesteuerung sind verdeckte Gewinnaus- (2) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
schüttungen zu berücksichtigen. gilt unter den Voraussetzungen des § 9 des Geset-
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
zes und des vorstehenden Absatzes 1 auch für Satz 1 ist nur dann anzuwenden, wenn nicht nach
Aktien, Kuxe und Anteile, die einem unbeschränkt § 17 des Gesetzes ein höheres Mindesteinkommen
steuerpflichtigen Versicherungsverein auf Gegen- der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
seitigkeit gehören. (2) Durch Anordnung der Bundesregierung, die
Zu § 11 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann der
im Absatz 1 bezeichnete Hundertsatz entsprechend
Versicherungsunternehmen der allgemeinen Entwicklung der Versicherungs-
§ 20 wirtschaft erhöht oder ermäßigt werden.
Off entlieh-rechtliche Versicherungsanstalten § 24
Offentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind Versicherungstechnische Rücklagen
auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
mit Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind. (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen
Rücklagen (§ 11 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes) sind
§ 21 insoweit abzugsfähig, als es sich bei diesen Rück-
Ermittlung des Einkommens lagen um echte Schuldposten oder um Posten han-
delt, die der Rechnungsabgrenzung dienen. Dabei
Bei der Ermittlung des Einkommens von Versiche- dürfen die Rücklagen den Betrag nicht übersteigen,
rungsunternehmen sind die Bestimmungen der §§ 22 der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den
bis 25 anzuwenden. am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsver-
§ 22 trägen erforderlich ist.
Beitragsrückerstattung (2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu
(1) Für Beitragsrückerstattungen, die auf Grund Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres-
des Geschäftsergebnisses gewährt werden, gilt bedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen
folgendes: erforderlich:
1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Le- 1. Es muß nach den Erfahrungen in dem be-
bensversicherungsgeschäft stammen, sind treff enden Versicherungszweig mit erheb-
abzugsfähig. lichen Schwankungen des Jahresbedarfs
zu rechnen sein.
2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem
Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind 2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dür-
nur insoweit abzugsfähig, als sie den Uber- fen nicht durch die Prämien ausgeglichen
schuß nicht übersteigen, der sich ergeben werden. Sie müssen aus den am Bilanz-
würde, wenn die auf das Wirtschaftsjahr stichtag bestehenden Versicherungsver-
entfallenden Versicherungsleistungen, Uber- trägen herrühren und dürfen nicht durch
träge und Rücklagen sowie die sämtlichen Rückversicherungen gedeckt sein.
sonstigen persönlichen und sachlichen Be- (3) Durch Anordnung der Bundesregierung, die
triebsausgaben allein aus der auf das Wirt- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
schaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme Richtsätze über die steuerlich anzuerkennenden Zu-
bestritten worden wären. Die Beitragsrück- führungen zu versicherungstechnischen Rücklagen
erstattung muß spätestens bei Genehmi- aufgestellt werden.
gung des Abschlusses des Wirtschaftsjahrs
durch die satzungsmäßig zuständigen Or- § 25
gane mit der Maßgabe beschlossen werden, Beschränkt steuerpflichtige Versicherungs-
daß sie auf die binnen Jahresfrist nach der unternehmen
Beschlußfassung fällig werdenden Beiträge
anzurechnen oder binnen Jahresfrist nach (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-
der Beschlußfassung bar auszuzahlen ist. unternehmen ist, wenn für das inländische Ver-
(2) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück- sicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge-
erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die sonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich
ausschließliche Verwendung der Rücklagen für ist, für die Berechnung des inländischen steuer-
diesen Zweck durch Satzung oder durch geschä.fts- pflichtigen Einkommens von dem technischen Er•
planmäßige Erklärung gesichert ist. gebnis des inländischen Versicherungsgeschäfts aus•
zugehen. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft
§ 23 entsprechende Anteil an den Vermögenserträgen
des Gesamtunternehmens. Abzuziehen ist der dem
Lebensversicherung inländischen Versicherungsgeschäft entsprechende
(1) Bei Versicherungsunternehmen, die das Lebens- Anteil an den Generalunkosten des Gesamtunter•
versicherungsgeschäft allein oder neben anderen nehmens, soweit sie nicht im technischen Ergebnis
Versicherungszweigen betreiben, sind für das Le- des inländischen Versicherungsgeschäfts enthalten
bensversichenmgsgeschäft mindestens fünf vom· sind.
Hundert des nach den Vorschriften des Einkommen- (2) Wenn für das inländische Versicherungsge-
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes schäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-
ermittelten Gewinns zu versteuern, von dem der bei mittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist,
dem Lebensversicherungsgeschäft für die Versicher- so ist als inländisches· steuerpflichtiges Einkommen
ten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. der dem Verhältnis der inländischen Prämienein-
Nr. t ------ Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1951 43
nahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende ordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung
Teil des ausgcw icsenen Gewinns des Gesamtunter- des Bundesrates bedarf.
nehmens zugrunde zu legen.
Zu § 17 des Gesetzes
(3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten § 28
Betrag sind die nach dem Gesetz und dieser Ver-
ordnung nicht abzugsfähigen Ausgaben hinzuzu- Mindestbesteuerung
rechnen. (1) Die Ausschüttungen und Vergütungen nach
(4) Das Mindesteinkommen, das nach § 17 des Ge- § 17 Absatz 1 des Gesetzes sind bei der Besteuerung
setzes der Besteuerung zugrunde gelegt wird, kann als Mindesteinkommen dem Kalender-(Wirtschafts-)
bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs- jahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind.
unternehmen nach dem Verhältnis der inländischen (2} \,Verden Vergütungen nach den vorgenannten
Prämieneinnahme zu der Gesamtprämieneinnahme Vorschriften rückwirkend für bereits abgelaufene
des ganzen Unternehmens errechnet werden. Kalender-(Wirtschafts-)jahre nachträglich gewährt,
Zu § 11 Absatz 1 Ziffer 5 und Absatz 2 des Gesetzes
so sind sie für die Berechnung und für den Fall der
Besteuerung als Mindesteinkommen dem Kalender-
§ 2G (W"irtschafts-)jahr zuzurechnen, das der Beschluß-
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher, fassung unmittelbar vorausgeht.
religiöser und wissenschaftlicher Zwecke Zu § 19 des Gesetzes
p) Für die ßcgriHe gemeinnützige, mildtätige, § 29
kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
im Sinn von § 11 Absatz 1 Ziffer 5 und Absatz 2 Steuersatz für Kreditanstalten
des Gesetzes gellen die §§ 17 bis 19 des Steueran- ( 1) Langfristige .Kredite im Sinn des § 19 Absatz 2
passungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsge- Ziffer l des Gesetzes sind nur solche Kredite, die
setzbl. I S. 925) und d.ie Verordnung zur Durch- nicht binnen vier Jahren rückzahlbar sind.
führung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsge-
(2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die
setzes (Gemeinnützigkeilsvcrordnung) vom 16. De-
sich auf die im § 5 des Hypothekenbankgesetzes
zember 1941 (Rcichsministerialbl. S. 299) in der genannten Geschäfte beschränken, sind wie reine
Fassung der Anlage l der Verordnung zur Änderung Hypothekenbanken zu behandeln.
der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 Zu § 20 des Gesetzes
(WiGBl. S. 181). § 30
(2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz 1 be- Steuererklärung
zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun- ( l) Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige
desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs- haben eine Steuererklärung über sämtliche Ein-
würdig anerkannt worden sein. künfte abzugeben.
(3) Die in den Absätzen l und 2 genannten Zwecke (2) Beschränkt. Körperschaftsteuerpflichtige (§ 2
werden als steuerbegünstigt nur anerkannt, wenn Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes) haben eine Steuer~
a) der Empfänger der Zuwendungen eine erklärung über die inländischen Einkünfte ab·
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder zugeben.
eine öffentliche Dienststelle (z. B. Univer- (3) Eine Steuererklärung ist auch abzugeben:
sität, Forschungsinstitut) ist und bestätigt, L beim Wegfall der Steuerpflicht, insbeson-
daß der zugewendete Betrag zu einem der dere auch bei der Umwandlung;
in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten
2. beim Ubergang von der beschränkten zur
Zwecke verwendet wird oder
unbeschränkten und beim Ubergang von
b) der Empfänger der Zuwendungen eine im der unbeschränkten zur beschränkten Steuer-
§ 4 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes be- pflicht.
zeichnete Körperschaft, Personenvereini-
t4) Außer den in den Absätzen 1 bis 3 genannten
gung oder Vermögensmasse ist und be-
stätigt, daß sie den zugewendeten Betrag Fällen haben eine Steuererklärung abzugeben alle
nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke ver- Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
wendet. mögensmassen, die hierzu vom Finanzamt beson-
ders aufgefordert werden.
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Anordnung den Zweck und § 31
die Form der Zuwendung als steuerbegünstigt im
Soweit Einkünfte einheitlich festzustellen· sind,
Sinn von Absatz 1 auch anerkennen, wenn die Vor-
sind die zur Geschäftsführung oder Vertretung der
aussetzungen des Absatzes 3 nicht gegeben sind.
Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen
§ 27 zur Abgabe einer Erklärung über die Einkünfte der
Beteiligten verpflichtet.
Besondere Anerkennung wissenschaftlicher oder
mildtätiger Einrichtungen § 32
Die besondere Anerkennung wissenschaftlicher p) Die Erklärungen nach den §§ 30, 31 sind,
oder mildtätiger Einrichtungen im Sinn des § 11 Ab- wenn sie schriftlidl abgegeben werden, unter Ver-
satz 2 Buchstab0 a des G<"setzes erfolgt durch An- wendung der amtlichen Vordrucke abzugeben.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951
(2) Steuerpflichtige, die nach den Vorschriften beschränken. Das gilt auch für die Zentralen, die
des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund anderer ge- in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
setzlicher Vorschriften Bücher führen und regel-
mäßig Abschlüsse machen, haben der Steuererklä- § 36
rung eine Abschrift der unverkürzten Bilanz, der Warenrückvergütungen
Verlust- und Gewinnübersicht und, wenn ein Jahres-
(1) Warenrückvergütungen sind solche Vergü•
bericht (Geschäftsbericht) vorliegt, anch diesen
beizufügen. tungen, die unter Bemessung nach der Höhe des
Warenbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der
Zu § 23 des Gesetzes Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen
und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind
Genossenschaften wie Warenrückvergütungen zu behandeln. Die
§ 33 Höhe der Warenrückvergütungen kann auch durch
Beschluß der Mitgliederversammlung und nach Ab·
landwirtschaftliche Nutzungs• lauf des Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.
und Verwertungsgenossenschaften
(2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder
Genossenschaften sind von der Körperschaft- sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an
steuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be- Mitglieder gelten nur insoweit als Betriebsaus-
schränkt: gaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mit-
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- gliedergeschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung
und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen dieser Beträge ist der Dberschuß vor Abzug aller
oder Betriebsgegenstände (z.B. Dreschgenossen- W arenrückvergü tun gen
schaften, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenos- a) bei Einkaufs- und Verbrauchergenossen-
senschaften) oder schaften im Verhältnis des Mitgliederum-
b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der satzes zum Gesamtumsatz,
von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- b) bei Absatz- und Produktionsgenossen-
und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit schaften (z. B. Verwertungsgenossenschaf-
die Bearbeitung oder die Verwertung im Be- ten) im Verhältnis des Wareneinkaufs bei
reich der Land- und Forstwirtschaft liegt (z. B. Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf
Molkereigenossenschaften, Winzergenossen- aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn
schaften, Viehverwertungsgenossenschaften, aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze
Eierverwertungsgenossenschaften). für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit-
§ 34 glieder.
Kreditgenossenschaften Schlußvorschriften
Die Steuer wird auf ein Drittel ermäßigt bei Kre- § 37
ditgenossenschaften, die Kredite ausschließlich an Anwendungszeitraum
ihre Mitglieder gewähren.
Diese Verordnung ist erstmals für den Veran-
§ 35 lagungszeitraum 1950 anzuwenden.
Zentralkassen
§ 38
Die Körperschaftsteuer der Zentralkassen wird
auf ein Drittel ermäßigt, wenn Kredite ausschließ- Inkrafttreten
lich an ihre Mitglieder gewährt werden und sie sich Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt
auf ihre eigentlichen genossenschaftlichen Aufgaben am 16. Juli 1950 in Kraft.
Dc~n Wünschen vieler Bezieher entsprechend läßt der Verlag eine einheitliche
Einba,iddecke
zum Finbinden der Jahrgänge 1949 und 1950 des Bundesgesetzblattes in einem Bande
(halbleinen, Rücken mit Goldschrift)
herstellen.
Preis der Einbanddecke einschließlich Verpackung 1.80 DM. Der Einfachheit halber empfiehlt es
sich, den Betrag (zuzüglich 0.20 DM Postgebühr) auf Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln
83 400 zu überweisen und auf der Rückseite des Einzahlungsabschnittes die Bestellung auf-
zugeben.
VERtAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Dvs BL'. 11desucselzblalt erscheint m zwei gesonderten Teilen - Teil I ond Teil II - . Laufender Bezug nur durdl die _Post. Bezugspr~is
v1erleljiilJil1di für Teil I DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüqlich Zu&tellgebühr) - Einzelstücke je angefangene. 24 Seiten_ DM 0.30 bE:1m
Verl,iq des „B1111,.lf'sanzf'iqer" in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Vo_remsendung des erfor?er-
ltchcn Pelrdw,s ,1111 l'oslscheckknnlo „B1mdesanze1ger" Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz, Verlag: Bundesanzeiger
C.rn.lJ.Jl, Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70,