33
Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar· 1950 Nr·. 9
Tag tn h a lt : Seite
1?. 2. 50 Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes über die Festsetzung und Verrechnung von Ausgleichs-
und Unterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft 33
17. 2. 50 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops . . 33
7. 2. 50 Verordnung zur Durchführung des Teesteuerg-esetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes vom 10. März 1949 in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-
Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau 34
17. 2. 50 Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte . . 34
17. 2. 50 Anordnung über die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Artikel 132 des Grundgesetzes 36
Gesetz
zur Verlängerung des Gesetzes über die Festsetzung und Verrechnung von Ausgleichs- und Unterschieds,-
beträgen für Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft.
Vom 17. Februar 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen, dem der Bundesrat zugestimmt hat: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1950 in Kraft.
9 l
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes über die Festsetzung und Verrech- Bonn, den 17.Februar 1950.
nung von Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen für Der Bundespräsident
Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft
Theodor Heuss
vom 22. August rn49 (WiGBl. S. 291) wird in den
Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg- Der Bundeskanzler
Hohenzollern sowie in dem bayerischen Kreis Lindau Adenauer
in Kraft gesf'tzt.
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g, L a n d w i r t s c h a f t
Die Gültigkeit des im § 1 genannten Gesetzes und Forsten
wird bis zum 30. Juni 1950 verlängert. Dr. Niklas
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops.
Vom 17. Februar 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Uas vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung
deJ Bundesrats hiermit verkündet.
§ 1
Bonn, den 17. Februar 1950.
Tn § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
von der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts- Der Bundespräsident
gebietes erlassenen Gesetzes zur Aufhebung des Theodor Heuss
Lohnstops vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 303) sind
Der Bundeskanzler
die Worte „31 Dezember 1949" durch die Worte
,,30. Juni 1950" zu ersetzen. Adenauer
§ 2 Der Bundesminister für Arbeit
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1949 in Kraft. Anton Storch
33
Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar· 1950 Nr·. 9
Tag tn h a lt : Seite
1?. 2. 50 Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes über die Festsetzung und Verrechnung von Ausgleichs-
und Unterschiedsbeträgen für Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft 33
17. 2. 50 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops . . 33
7. 2. 50 Verordnung zur Durchführung des Teesteuerg-esetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes vom 10. März 1949 in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-
Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau 34
17. 2. 50 Verordnung über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte . . 34
17. 2. 50 Anordnung über die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Artikel 132 des Grundgesetzes 36
Gesetz
zur Verlängerung des Gesetzes über die Festsetzung und Verrechnung von Ausgleichs- und Unterschieds,-
beträgen für Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft.
Vom 17. Februar 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen, dem der Bundesrat zugestimmt hat: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1950 in Kraft.
9 l
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes über die Festsetzung und Verrech- Bonn, den 17.Februar 1950.
nung von Ausgleichs- und Unterschiedsbeträgen für Der Bundespräsident
Einfuhrgüter der Land- und Ernährungswirtschaft
Theodor Heuss
vom 22. August rn49 (WiGBl. S. 291) wird in den
Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg- Der Bundeskanzler
Hohenzollern sowie in dem bayerischen Kreis Lindau Adenauer
in Kraft gesf'tzt.
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g, L a n d w i r t s c h a f t
Die Gültigkeit des im § 1 genannten Gesetzes und Forsten
wird bis zum 30. Juni 1950 verlängert. Dr. Niklas
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops.
Vom 17. Februar 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Uas vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung
deJ Bundesrats hiermit verkündet.
§ 1
Bonn, den 17. Februar 1950.
Tn § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
von der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts- Der Bundespräsident
gebietes erlassenen Gesetzes zur Aufhebung des Theodor Heuss
Lohnstops vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 303) sind
Der Bundeskanzler
die Worte „31 Dezember 1949" durch die Worte
,,30. Juni 1950" zu ersetzen. Adenauer
§ 2 Der Bundesminister für Arbeit
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1949 in Kraft. Anton Storch
34 Bundesgesetzblatt. Ju,hrgan~ 1950
Verordnung Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt waren, kön-
nen auf Grund des Artikels 132 des Grundgesetzes
zur Durchführung des T~esteuergesetzes der Ver- nach den folgenden Vorschriften in den Ruhestand,
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom in den Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem
10. März 1949 in den Ländern Baden, Rheinland- Diensteinkommen versetzt werden.
Pfalz, Württemberg-HohenzoJJern und dem (2) Das gleiche gilt für die Beamten der durch
bayerischen Kreis Lindau. Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung
Vom 7. Februar 1950. unterstellten Verwaltungsorgane und Einrichtungen
sowie für die Beamten der sonstigen Körper- .
Auf Grund des § 8 des Teesteuergesetzes der Ver- schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom Rechts einschließlich der Bank deutscher Länder
10. März 1949 (WiGBI. S. 19) und des Artikels 129 und der Landeszentralbanken.
Abs. 1 des (.3rnn<lgesetzes für die Bundesrepublik (3) Die Vorschriften gelten auch für die auf
Deutschland in Verbindung mit § 1 der Verordnung Lebenszeit angestellten Richter.
über die Erstreckung des Teesteuergesetzes der Ver-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die § 2
Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohen-
zollern und den bayerischen Kreis Lindau vom Die Maßnahmen nach Artikel 132 des Grund-
21,. Januar 1950 tBGBl. S. 25) verordnet die Bundes- gesetzes sind auch gegen solche Beamte zulässig,
regierung für die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in den
Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Dienst-
Kreis Lindau: einkommen versetzt worden sind. In diesem Falle
§ 1 ist die frühere Maßnahme entsprechend zu ergän-
zen, zu ändern oder aufzuheben.
(1) Wer im freien Verkehr befindliche, nach dem
Teesteuergesetz noch nicht versteuerte Teebestände § 3
von mehr als 5 Kilogramm am 9. Februar 1950, Null
Uhr, besitzt, hat sie bis 23. Februar 1950 der zustän- Umstände, die bereits der Beurteilung nach den
digen Zollstelle schriftlich in zweifacher Ausferti- in Artikel 139 des Grundgesetzes bezeichneten Vor-
gung anzumelden. Die in diesem Zeitpunkt noch schriften unterliegen, bleiben für die Prüfung der
rollende Ware ist vom Versender anzumelden. persönlichen Eignung im Sinne dieser Verordnung
außer Betracht.
(2) Die Steuerschuld entsteht am 9. Februar 1950,
Null Uhr. § 4
(3) Steuerschuldner ist der Besitzer, im Falle de·s Ein wichtiger Grund in der Person des Beamten
Abs. 1 Satz 2 der Versender. liegt im Sinne des Artikels 132 Absatz 2 des Grund-
gesetzes vor, wenn dem Beamten die persönliche
(4) Die ZoJlstelle setzt die Steuer fest und for- oder fachliche Eignung für sein Amt in solchem
dert sie mit Steuerbescheid an. Die Steuer ist zwei Maße fehlt, daß die ordnungsmäßige Erledigung
Wochen nach Zustellung des Steuerbescheides zu seiner Aufgaben ausgeschlossen ist und das Ver-
entrichten. bl8iben des Beamten in seinem Amt daher selbst
§ 2 unter Berücksichtigung der politischen Haltung des
Diese Verordnung tritt mit dem 9. Februar 1950 Beamten in der Zeit des Nationalsozialismus nicht
in Kraft. tragbar ist.
§ 5
~onn, den 7. Februar 1950.
Der Bundeskanzler (1} Die Versetzung in ein Amt mit niedrigerem
Diensteinkommen (mit geringerem Endgrundgehalt)
Adenauer
ist auszusprechen, wenn der Beamte für dieses Amt
Der Bundesminister der Finanzen die persönliche und fachliche Eignung besitzt und
Schäffer die Ubertragung dieses Amtes deb Umständen nach
gerechtfertigt erscheint. In diesem Fal1e ist das Be-
soldungsdienstalter der neuen Besoldungsgruppe
ohne Rücksicht auf das letzte Grundgehalt in der
Verordnung bisherigen höheren Besoldungsgruppe entsprechend
dem Besoldungsdienstalter der vergleichbaren Be-
über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete ai1Jten mit regelmäßiger Laufbahn .in der niedrigeren
Beamte und Angestellte. Gruppe festzusetzen. Hat der Beamte dieser Besol-
dungsgruppe bereits früher angehört, so erhält er
Vom 17. Februar 1950.
das frühere Besoldungsdienstalter dieser Besol-
~uf Grund des Artikels 132 Abs. 4 des Grund- dungsgruppe wieder.
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ver- (2) Der Beamte ist in den Wartestand zu ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des setzen, wenn seine Verwendung zwar noch in Be-
Bundesrates: tracht kommt, ein für ihn geeignetes Amt aber zur
Zeit nicht zur Verfügung steht.
§ 1 (3) Der Beamte ist in den Ruhestand zu vers.etzen,
U) Beamte des Bundes, der Länder, Gemeinden wenn seine Verwendung im öffentlichen Dienst nicht·
und Gemeindeverbände, die bei Inkrafttreten des mehr in Betracht kommt.
34 Bundesgesetzblatt. Ju,hrgan~ 1950
Verordnung Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt waren, kön-
nen auf Grund des Artikels 132 des Grundgesetzes
zur Durchführung des T~esteuergesetzes der Ver- nach den folgenden Vorschriften in den Ruhestand,
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom in den Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem
10. März 1949 in den Ländern Baden, Rheinland- Diensteinkommen versetzt werden.
Pfalz, Württemberg-HohenzoJJern und dem (2) Das gleiche gilt für die Beamten der durch
bayerischen Kreis Lindau. Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung
Vom 7. Februar 1950. unterstellten Verwaltungsorgane und Einrichtungen
sowie für die Beamten der sonstigen Körper- .
Auf Grund des § 8 des Teesteuergesetzes der Ver- schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom Rechts einschließlich der Bank deutscher Länder
10. März 1949 (WiGBI. S. 19) und des Artikels 129 und der Landeszentralbanken.
Abs. 1 des (.3rnn<lgesetzes für die Bundesrepublik (3) Die Vorschriften gelten auch für die auf
Deutschland in Verbindung mit § 1 der Verordnung Lebenszeit angestellten Richter.
über die Erstreckung des Teesteuergesetzes der Ver-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die § 2
Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohen-
zollern und den bayerischen Kreis Lindau vom Die Maßnahmen nach Artikel 132 des Grund-
21,. Januar 1950 tBGBl. S. 25) verordnet die Bundes- gesetzes sind auch gegen solche Beamte zulässig,
regierung für die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in den
Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Dienst-
Kreis Lindau: einkommen versetzt worden sind. In diesem Falle
§ 1 ist die frühere Maßnahme entsprechend zu ergän-
zen, zu ändern oder aufzuheben.
(1) Wer im freien Verkehr befindliche, nach dem
Teesteuergesetz noch nicht versteuerte Teebestände § 3
von mehr als 5 Kilogramm am 9. Februar 1950, Null
Uhr, besitzt, hat sie bis 23. Februar 1950 der zustän- Umstände, die bereits der Beurteilung nach den
digen Zollstelle schriftlich in zweifacher Ausferti- in Artikel 139 des Grundgesetzes bezeichneten Vor-
gung anzumelden. Die in diesem Zeitpunkt noch schriften unterliegen, bleiben für die Prüfung der
rollende Ware ist vom Versender anzumelden. persönlichen Eignung im Sinne dieser Verordnung
außer Betracht.
(2) Die Steuerschuld entsteht am 9. Februar 1950,
Null Uhr. § 4
(3) Steuerschuldner ist der Besitzer, im Falle de·s Ein wichtiger Grund in der Person des Beamten
Abs. 1 Satz 2 der Versender. liegt im Sinne des Artikels 132 Absatz 2 des Grund-
gesetzes vor, wenn dem Beamten die persönliche
(4) Die ZoJlstelle setzt die Steuer fest und for- oder fachliche Eignung für sein Amt in solchem
dert sie mit Steuerbescheid an. Die Steuer ist zwei Maße fehlt, daß die ordnungsmäßige Erledigung
Wochen nach Zustellung des Steuerbescheides zu seiner Aufgaben ausgeschlossen ist und das Ver-
entrichten. bl8iben des Beamten in seinem Amt daher selbst
§ 2 unter Berücksichtigung der politischen Haltung des
Diese Verordnung tritt mit dem 9. Februar 1950 Beamten in der Zeit des Nationalsozialismus nicht
in Kraft. tragbar ist.
§ 5
~onn, den 7. Februar 1950.
Der Bundeskanzler (1} Die Versetzung in ein Amt mit niedrigerem
Diensteinkommen (mit geringerem Endgrundgehalt)
Adenauer
ist auszusprechen, wenn der Beamte für dieses Amt
Der Bundesminister der Finanzen die persönliche und fachliche Eignung besitzt und
Schäffer die Ubertragung dieses Amtes deb Umständen nach
gerechtfertigt erscheint. In diesem Fal1e ist das Be-
soldungsdienstalter der neuen Besoldungsgruppe
ohne Rücksicht auf das letzte Grundgehalt in der
Verordnung bisherigen höheren Besoldungsgruppe entsprechend
dem Besoldungsdienstalter der vergleichbaren Be-
über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete ai1Jten mit regelmäßiger Laufbahn .in der niedrigeren
Beamte und Angestellte. Gruppe festzusetzen. Hat der Beamte dieser Besol-
dungsgruppe bereits früher angehört, so erhält er
Vom 17. Februar 1950.
das frühere Besoldungsdienstalter dieser Besol-
~uf Grund des Artikels 132 Abs. 4 des Grund- dungsgruppe wieder.
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ver- (2) Der Beamte ist in den Wartestand zu ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des setzen, wenn seine Verwendung zwar noch in Be-
Bundesrates: tracht kommt, ein für ihn geeignetes Amt aber zur
Zeit nicht zur Verfügung steht.
§ 1 (3) Der Beamte ist in den Ruhestand zu vers.etzen,
U) Beamte des Bundes, der Länder, Gemeinden wenn seine Verwendung im öffentlichen Dienst nicht·
und Gemeindeverbände, die bei Inkrafttreten des mehr in Betracht kommt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Febr. 1950. 35
§ 6 für das Deutsche Obergerkht in Köln· einschließ-
(1) Auf unkündbare Angestellte, die einen ver- lich der Generalanwaltschaft,
traglichen Anspruch auf Versorgung nach beamten- für das Zentraljustizamt einschließlich des Ge-
rechtlichen Grundsätzen haben. finden die Bestim- neralinspekteurs für die Spruchgerichte und die
mungen der §§ 1-4 und 5 Absatz 1 und 3 ent- Spruchge·richte,
sprechende Anwendung. für den Deutschen Obersten Gerichtshof für die
(2) Unkündbaren Angestellten, die nicht unter Ab- britische Zone einschließlich der Staatsanwalt-
satz 1 fallen. kann unter de,n in den §§ 1-4 und 5 schaft
Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen zum Zwecke der Bundesminister der Justiz;
der Verwend~ng in einer Tätigkeit mit niedrigerer für die Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirt-
Vergütung unter Einhaltung der in § 16 Abs. 2 der schaftsgebietes,
Tarifordnung A (TOAl vorgesehenen Kündigungs- für das Zonenamt des Reichsaufsichtsamtes für
frist gekündigt werden. Lehnt der Angestellte diese das Versicherungswesen,
Tätigkeit ab, so ist § 16 Abs. 4 Satz 4 der Tariford- für die Chefinspektion des Zollgrenzschutzes für
nung A (TOA) anzuwenden. die britische Zone mit nachgeordneten Dienst-
f3l Im Falle eines Verzichts auf die Dienstleistung stellen,
eines in Absatz 2 erwähnten Angestellten sind seine für die Kriegsgefangenen-Abrechnungsstelle.
Bezüge in sinngemäßer Anwendung der Allgemeinen für die Abwicklungsstelle für früheres Staats- und
Dienstordnung (ADO) Nr. 10 Buchstabe b zu § 16 der Wehrmachteigentum.
Tarifordnung A (TOA) auf die Hälfte des Höchst- · für den beratenden Finanzausschuß der franzö-
betrages· seiner bisherigen Vergütungsgruppe herab- sischen Besatzungszone
zusetzen. der Bundesminister der Finanzen:
(4) Angestellten, deren Arbeitsvertrag eine über für den Haupttreuhänder für die Abwicklung der
die tarifliche Regelung hinausgehende Kündigungs- Reichsautobahnen in der britischen Zone, Biele-
frist vorsieht. kann unter den in den §§ 1-4 vor- feld, .
gesehenen Voraussetzungen mit der tariflichen Kün- der Bundesminister für Verkehr.
digungsfrist gekündigt werden. (3) Die Ba.nk deutscher Länder trifft die Maß-·
§ 7 nahmen für ihren Bereich.
(1) Die Maßnahmen auf Grund des Artikels 132 (4) Der Bundesmini-&ter des Innern ist ell)lächtigt,
des Grundgesetzes _werden von der obersten Dienst- in Ergänzung oder Abweichung von Absatz 2 eine
behörde getroffen. - andere oberste Dienstbehörde für zuständig zu er-
(2} Zuständig sind: klären. ·
für die Direktorialkanzlei der Verwaltung des Ver- (5} Die obersten Dienstbehörden des Bundes oder
einigten Wirtschaftsgebietes, der Länder können die Befugnisse aus Artikel 132
für den Rechnungshof im Vereinigten Wirtschafts- des Grundgesetzes auf die Ihnen unmittelbar nach-
gebiet, geordneten Behörden, im Bereich der Bundesbahn
für den Rechnungshdf für Sonderaufgaben in Ham- auf die Eisenbahndirektionen. die Eisenbahnzentral-
burg ämter, Generalbetriebsleitungen und das Eisenbahn-
der Bundeskanzler, sozialamt übertragen. Die Regierungen der Länder
für die Verwaltungen des Vereinigten Wirtschafts- (Staatsm'in;sterium) sind ermächtigt, sich selbst die
gebietes einschließlich der ihnen nachgeordneten Ausübung der Befugnisse-aus Artikel 132 des Grund-
Bt!hörden,. gesetzes vorzubehalten.
für die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen (6) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und son-
Eisenbahnen, stigen Körperschaften sowJe Anstalten und Stif-
für die Post- und Fernmeldebehörden im franzö- tungen des öffentlichen Rechts übt die Anstellungs-
sischen Besatzungsgebiet behörde die Befugnisse aus. Die staatliche Aufsichts-
die zuständigen Bundesminister; behörde kann die Maßnahmen.aufheben, soweit ihr
für das Sekretariat des Länderrates des Vereinigten ein Bestätigungsrecht zusteht.
Wirtschaftsgebietes, § 8
für das Personalamt einschließlich der Dienststraf-
kammern und des Dienststrafhofes und das Sta- (1) Der Betroffene soll vor Erlaß der Verfügung
tistische Amt der Verwaltung des Vereinigten gehört werden.
Wirtschaftsgebietes, (2) Die Verfügung auf Grund des Artikels 132 des
für. das Sekretariat des Zonenbeirates, Grundgesetzes ist unter Darstellung des Sachver-
für das Deutsche Statistische Amt für die britiscl_ie halts. auf den die Entscheidung gestützt wird, zu
Zone, begründen.
für die Deutsche Planungsbehörde für Registrie- (3) Der Betroffene ist über den Einspruch ~nd den
rung und Bestandsaufnahme der Bevölkerung, Rechtsweg (§ 10) zu belehren.
für das Zentralamt für Vermögensverwaltung §g
(Opfer des Nationalsozialismus),
für das Amt für Landeskunde in Landshut (Bayern), (1). Die Verfügung, durch die Maßnahmen nach
für das Institut für Erdmessung in Bamberg Artikel 132 des Grundgesetzes getroffen werden,
der Bundesminister des Innern, muß spätestens am 7. März 1950 zugestellt sein.
für das Rechtsamt des Vereinigten Wirtschafts- (2) Die Zustellung wi.~-i ausgeführt
gel>ietes einschließlich der ihm nachgeordneten_ 1. durch Obergabe an den Empfänger gegen Emp-
Behörden,. fangsschein oder, wenn er die Annahme oder
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
die Ausstellung des Empfangsscheines verwei- allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Bundes-
gert, durch Anfertigung einer Niederschrift verwaltung zu erlassen.
darüber oder
§ 14
2. durch eingeschriebenen Brief oder
(1) Dies-e Verordnung tritt am Tage nach ihrer
3. nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
Verkündung in Kraft.
über die Zustellung von Amtswegen. Diese Zu-
stellung kann durch jeden Beamten ausgeführt (2) Soweit auf Grund des Artikels 132 des Grund-
werden. gesetzes bereits Maßnahmen von einer nach dieser
Verordnung unzuständigen Stelle getroffen sind,
(3) DiC' öffentliche Zustellung wird unter den Vor-
hat die zuständige Stelle sie zu bestätigen oder auf-
aussetzung<'n des § 20] der Zivilprozeßordnung auf
zuheben. Soweit Maßnahmen getroffen sind, die
Antrag der obersten Dienstbehörde von dem für sie
d-en Vorschriften dieser Verordnung aus anderem
zustcindigc·n ordentlichen Gericht bewilligt. Die zu-
Grunde nicht entsprechen, sind sie zu ergänzen, zu
zustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel
ändern oder aufzuheben. Die Bestätigung, Ände-
dieses Cnic:htc s anzuheften; sie ist außerdem im
1
rung, Ergänzung oder Aufhebung wirkt auf den
Auszug ein ma 1ig im Bundesanzeiger zu veröffent-
Zeitpunkt der ersten Maßnahme zurück; Fristen
lichen. Di(~ Zustellung gilt mit der Anheftung oder
laufen jedoch erst von der Zustellung der letzten
der Verülle:ntlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.
Verfügung an.
(4) Die Beamten und Angestellten müssen Zu~
stellungen un!C'r der Anschrift. die sie ihrem Dienst- Bonn, d-en 17. Februar 1950.
vorgesetzten angezeigt haben, gegen sich gelten
Der Bundeskanzler
lassen.
§ 10 Adenauer
(1) Gegen die Verfügung steht dem Betroffenen Der Bundesminister des Innern
in jedem Falle der Einspruch innerhalb von zwei Heinemann
Wochen nach Zustellung an die Behörde zu, die die
Verfügung erlassen hat. Der Einspruch ist schrift-
lich einzulegen. Er hat aufschiebende Wirkung. Der
Eingang des Einspruchs ist dem Betroffenen unter
Anordnung
Angabe des Eingangstages zu bestätigen. über die Zuständigkeit für Maßnahmen
(2) Die Behörde kann auf den Einspruch hin die nach Artikel 132 des Grundgesetzes.
Verfügung aufheben oder ändern. Hat die oberste
Vom 17. Februar 1950.
Behörde ihre Befugnisse aut nachg-eordnet~ Be-
hörden übertragen. so kann sie sich die Entschei- Auf Grund d-es § 7 Abs. 4 der Verordnung der
dung über den Einspruch vorbehalten. Bundesregierung über Maßnahmen gegen dienstlich
r:1i Cegcn Entscheidungen von Gemeinden. Ge- ungeeignete Beamte und _Angestellte vom 17. Fe-
meindcvr:rhünden. Körperschaften, Anstalten oder bruar 1950 (BGBI. S. 34) werden als oberste Dienst-
StiftungPri, dmch die der Einspruch zurückgewiesen behörden weiterhin bestimmt:
wird. ist cfü, Beschwerde an die staatliche Aufsichts- Für die Abwicklungsstelle des Parlamentarischen
behörde wrnssig_ Rates
(4) Dem Betroffenen steht der Rechtsweg nach
der Bundeskanzler;
den für ihn gPltenden Vorschriften offen. Die Ge- für. die Abwicklungsstelle des Wirtschaftsrates
richte krinnr:n das Vorliegen aller Voraussetzungen der Präsident des Deutschen Bundestages;
des Art. 1T2 dc-s Grundgesetzes nachprüfen. für das Landeskriminalpolizeiamt für die britische
§ 11 Zone,
für den Deutschen Paßkontrolldienst für die bri-
Unbcriihrl bleiben die sonstigen Vorschriften über
tische Zone,
beamtenrorhtliche Maßnahmen auf Grund des
für das Deutsche Amt für Ein- und Ausreisen für
Deu I schC'n Bcam tengesetzes. des Militärregierungs-
die britische Zone
gesetzes Nr_ 1.S, der Verordnung des Zentraljustiz-
der Bundesminister des Innern;
amtes für die britische Zone über die Behandlung
für den Minenräumverband des deutschen Zoll-
von der Cntnazifizierung betroffener Richter vom
grenzschutzes, Cuxhaven
4. 1. 1949 f\!crordnungsblatt für die britische Zone
der Bundesminister der Finanzen;
Seite 15). der Landesgesetze und der aut Grund des
für das Zentralamt für Ernährung und Landwirt-
§ 27 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 63 der Militärregie-
schaft in der britischen Zone
rungen (Umstellungsgesetzes) erlassenen Vorschrif-
der Bundesminister für Ernährung,
ten zur Sicherung von Währung und Finanzen.
Landwirtschaft und Forsten;
§ 12 für die Vermögensverwaltung der Reichsauto-
Die Maßnahmen nach dieser Verordnung schlie- bahnen
ßen eine Dienststrafverfolgung nicht aus. der Bundesminister für Verkehr.
§ 13
Bonn, den 17. Februar 1950.
D-er Bundesminister des Innern ist ermächtigt. im Der Bundesminister des Innern
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Heinemann
Das Bundesgcff::tzblatt erscheint nach Bedart Lautender Bt!zug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich D\i 2.- zuzüglich _Zustell-
gebühr Einzelstüc-ke zum Prei!.e von DM 030 je Stück beim Verlag des ,.Bundesanzeiger· in Bonn oder in FranlP"Ht. Zuscndu~g einzelner
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