30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
c) Fachstelle. XH Steine und zur Fachstelle XII dung mit dem Gesetz zur Erstreckung und zur Ver-
Erden mit Pachstelle XIII (XIII, XVI) Steine, längerung der Geltungdauer des Bewirtschaftungs-
Glas und Keramik und Erden, Glas, K·eramik notgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten
Fachstelle XVI Bc')uwirt- und Bauwirtschaft für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren
schaft und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBI.
d) Fachstelle XIV Tabak mit zur Fachstelle XIV S. 7) erlassen sind oder noch erlassen werden.
Facbstdlc XV Kaffee (XV) Tabak und (2) Im übrigen bearbeiten auf den Fachgebieten,
Kaffee. bei denen der Kreis der beteiligten Betriebe, ihr
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1950 bestehen für Leistungsvermögen und die sonstigen Verhältnisse
die DurchHibrung der in § 1 des Fachstellengesetzes für die Fachstellen nicht übersehbar sind, die Fach-
angeführlen Aufgaben folgende Fachstellen als stellen die 'Bewirtschaftungsfragen unter Einschal-
nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums tung der Landeswirtschaftsverwaltungen; den Lan-
für Wirtschaft: deswirtschaftsverwaltungen ist insbesondere Ge-
a) Fachstelle I Stahl und Eisen mit dem Sitz in legenheit zu geben, zu den Plänen der Fachstellen
Düsseldorf Stellung zu nehmen. Auf den Fachgebieten, bei
b) Fachstelle IT (III) Nicht.eisen- und Edelmetalle mit
denen der Kreis der betroffenen Unternehmen von
dPm Silz i 1J Frankfurt1Main-Höchst den Fachstellen zu übersehen ist und diesen die ein-
zelnen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse be-
c) Fachsl<•lle IV (V) Eise;n- und Metallverarbeitung,
kannt sind, werden die Bewirtschaftungsaufgaben
Schiffbau mit dem Sitz .in Frankfurt/Main-Höchst nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und
d) Fachslc!ll<, Vl Chemie mit dem Sitz in Frankfurt/ sparsamen Verwaltung von den Fachstellen un-
Ma.in-TTöcl1st mittelbar durchgeführt. Die Landeswirtschaftsver-
e) FacTlsl.clle VfJ Kautschuk mit cl~:)ffi Sitz in Frank- waltungen sind über wichtige Maßnahmen, insbe-
furt/Mai n-J Iöchst sondere über alle Maßnahmen bei der Zuteilung
f) FachslC'llc: Vl Ir Mincrdlöl mit dem Sitz inHamburg von Waren zu unterrichten. In Ausnahmefällen
g) FachsLcllo 1X Textilwirtschaft mit dem Sitz in
kann eine Verbindung der Verfahren nach Satz 1
FrankJurL 'M c1in-IIöchst und 2 erfolgen.
h) Fachstelle X Leder, Schuhe, Rauchwaren mit (3) Bei Änderung des Zuteilungsverfahrens nach
dem Silz in J"'7rankfurt/Main-Höchst Abs .. 2 sind die Landeswirtschaftsverwaltungen gut-
i) Fachstelle XI Holz und Papier mit dem Sitz in
achtlic:h zu hörein.
Frankfurt/Mdin-Höchst § 5
k) Fachstelle XII (XIII, XVI) Steine, Erden, Glas, (1) Allgemeine Erlasse und Rundschreiben der
Keramik und Bauwirtschaft mit dem Sitz in Fachstellen sind den Landeswirtschaftsverwaltungen
FrankfprtlMain-Höchst zuzuleiten.
1) rachslelle XIV (XV) Tabak und Kaffee mit dem (2) Die Fachstellen unterrichten die Landeswirt-
Silz in FrankfurtlMain-lfochst. schaftsverwaltungen über wichtige Maßnahmen auf
§ 2 dem Gebiet der Einfuhr, insbesondere über die er-
(1) Die \Varcn, für welche die Fachstellen zu- teilten Einfuhrgenehmigungen·.
ständig sind, bestimmt der Bundesminister für Wirt- § 6
schaft nach dem Statistischen Warenverz.eichnis für
Die Befugnisse der Länder auf dem Gebiet der
den Außenhandel durch Bekanntmachung im
Verbrauchsregelung werden durch die Bildung der
Bundesanzeiger.
Fachstellen nicht berührt.
(2) Einzelheiten der Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen mehreren Fachstellen regelt der Bundes- Abschnitt II
minister für \Virtschaft durch Erlaß. Er entscheidet
§ 7
bei Zweifeln, welche Fachstelle für ein Unter-
·nehmen oder eine Ware zuständig ist. Die Mitglieder der Beiräte der Fachstellen er-
halten
§ 3 1. Ersatz ihrer Aufwendungen (§ 8),
Die Beiräte können zu ihrer Vertretung in eiligen 2. Ersatz ihrer Fahrkosten (§ 9),
Angelegenheiten ein Mitglied zum ständigen Be- 3. auf Antrag eine angemessene Entschädigung
auftragten des Beirats bei der Fachstelle bestellen. für den nachgewiesenen Verdienstausfall (§ 10).
Sie können Ausschüsse für einzelne Sachgebiete
§ 8
bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
(§ 4 Abs. 4 des Fachstellengesetzes). Die Mitglieder der Beiräte erhalten für die ihnen
aus der Teilnahme an den Sitzungen des Beirates
§ 4 und seiner Ausschüsse erwachsenden Aufwendungen
(1) Auf dem Gebiet der inländischen Bewirtschaf- eine Entschädigung. Sie beträgt für jeden vollen
tung regelt sich die Mitwirkung der Landeswirt- Sitzungs- und Reisetag 10.- Deutsche Mark. Bean-
schaftsverwallungen nach den Anordnungen, die sprucht die Teilnat1me an deri Sitzungen keinen
auf Grund des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom vol1en Kalendertag, so beträgt die Entschädigung
30. Oktober 1947 (WiGBI. 1948 S. 3) und seiner bei einer Dauer von mehr als 6 bis 8 Stunden 3 /10
Ersten Durchführungsverordnung vom 18. Dezember des vollen Satzes, bei mehr als 8 bis 12 Stunden
5 /io des vollen Satzes und bei mehr als 12 Stunden
1947 in der Fassung der Änderungsverordnung vom
1. Juli 1948 (WiGBl. 1948 S. 7 und 64) in Verbin- den vollen Satz. Wird durch die Teilnahme an den
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1950 Zl
Sitzungen des Beirntes und seiner Ausschüsse eine (2) Sie beträgt für jeden angefangenen Arbeitstag
auswärtige Ubernachtung erforderlich, so erhöht höchstens 6,25 Deutsche Mark, für jeden vollen
sich die Entschädigung um 8.- Deutsche Mark für Arbeitstag höchstens 12,50 Deutsche Mark. Die Höhe
jede Ubernachlung. Bei Benutzung von Schlafwagen der Entschädigung wird im Einzelfall unter Berück-·
tritt an Stelle der Ubernachtungsentschädigung der sichtigung der regelmäßigen Erwerbstätigkeit fest-
Preis der Bettkarte der zweiten Wagenklasse. gesetzt.
§ 9 § 11
(1) Die Milgliedc>r der Beiräte erhalten als Ersatz (1) Die Ersatzansprüche sind, soweit erforderlich,
ihrer durch die Teilnahme an den Sitzungen des mit Unterlagen bis spätestens einen Monat nach
Beirates und seiner Ausschüsse entstandenen not- dem Sitzungstage hei der Fachstelle anzumelden.
wendigen Fahrkosten Auf Verlangen hat die Fachstelle einen Bescheid
a) für Strecken, die mit öffentlichen, regelmäßig über die Festsetzung des zu erstattenden Betrages
verkehrenden Bcförclerungsmitteln zurückgelegt zu erteilen, der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
worden sind, die wirklich erwachsenen Aus- versehen ist.
lagen (einschließlich der Kosten der Beförderung (2) Gegen den Bescheid kann· das Beiratsmitglied
des notwendigen Gepäcks), jedoch bei Be- innerhalb eines Monats nach Empfang Beschwerde
nutzung von Eisen bahnen od2r Schiffen höch- bei dem Itundesminister für TvVirtschaft einlegen.
stens den Pahrpreis für die zweite Wagen- oder Die Beschwerde ist zu begründen.
die erste S-chiffsklasse;
b) für Wegestrecken, die nicht mit den unter a) ge- (3) Der Bundesminister für v\Tirtschaft entscheidet
nannten Beförderungsmitteln zurückgelegt wer- durch Beschwerdebescheid. Ein abweisender Be~
den können, für jedes volle oder jedes angefan- scheid ist zu begründen.
gene Kilometer 0, 10 Deutsche Mark.
J\b3chnitt. III
(2) Vv'erden eigene~ oder gc'mietete Kraftwagen
benutzt, so wird eine rahrkostenentschädigung von § 12
0,13 Deulsche Mark für 1 Kilometer gewährt. Bei Diese Verordnung tritt an die Stelle der Ersten
Mitnahme von anderen Sitzungsteilnehmern werden und Zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge-
außerdem für die Person und das Kilometer 0,03 setzes über die Errichtung der Fachstellen im Be-
Deutsche Mark gezahlt. reich der gewerblichen Wirtschaft vom 30. Mai 1949
(3) Kosten für Fahrten oder Wege innerhalb der (WiGBI. S. 85 und 86). Sie tritt mit Wirkung von\
politischen Gemeinde des vVohnortes und des 1. Januar 1950 in KraJt und am 31. März 1950 außer
Sitzungsortes werden nicht erstattet. Kraft.
§ 10 Bonn, den 1. Februar 1950.
(1) Die Mitglieder d:~r Beiräte erhalten auf Antrag
für den ihnen aus der Teilnahme an den Sitzungen D € r B u n de s,m in i s t e r f ü r W i r t s c h a f t
des Beirates und seiner Ausschüsse erwachsenen In Ver t r et u n g:
nachgewiesenen Verdienstausfall eine Entschädi-
gung. D r. S c h a 1 f e j e w
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten WirtschaftsgebieteS
194?-1949
(WiGBl.)
In Halbleinen gebunrlen, Qin A 4. 646 Seiten. Preis DM 12.-
Bestellungen an den Vertrieb de8 B11nrJesanzeigers, Frankfurt a. M. l, Postfar,h, Tel. 32911
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
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~~ Die amtlichen Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland ~~
~ Es wird darauf hingewiesen. daß z. z. die folgenden amtlichen ~
~ Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland erscheinen: ~
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~ Bundesgesetzblatt Ministerialblatt des Bundesministeriums für ~
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~ Erscheinungsweise nüch Bedarf, ¼jährlich 2,- DM, Einzel- .Wirtschaft ~
~~ nummer -.30 DM ~~
~ Erscheinungsweise 2X monatlich, 3,- DM ¼jährlich, ~
~~ Bundesan1 eirJer .
Einzelnummer -,50 DM ~~
~ Erscheinungsweise SX wöchentlich (Dienstag-Sonnabend), Die Bezugsbedingungen entsprechen dGn bisheri.gen des Teils 11 ~
~ 3.20 DM monatlich. Einzclr.urnmer -,20 DM Teil II kommt in Fortfall. ~
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~ Ministerialblatt des Bundesministeriums der iu··r ~
s:\ •finan1en
Ministerialblatt des Bundesministeriums s'.\
~ Ernährung, Landwirt'schait und Forsten ~
~ Erscheinungsweise 2X monat!ich. Ausgabe A 2seitig bedruckt, ~
~ ¼jährlich 2_40 OM. Einzelnummer -.40 DM Erscheinungsweise 2X rnonatEch, 2,80 DM ¼jährlich, ~
~~ Ausgabe B lscitiq bedruckt. ¼jährlich 3.20 DM. Einzel- Einzelnummer -,40 DM ~~
~ nummer -.50 DM ~
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~~ Vorstehenae Veröflenl/ichungsorgane erscheinen Im Verlag des Bundesanzeigers. Lautender Bezug nur durch die Post. Nachliefe- ~~
~ rungen von Einzelnwnmern nur gegen Voreinsendung des Betrages auJ Postscheclikonto Nr. 3709 Ffm durch die Vertriebsabteilung ~
~ des Bundesanzeigers Frankfurt am Main 2, Postfach. ~
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~ Verkehrsblatt- Amtsblatt des Bundesverkehrs- Amtsblatt der Hauptverwaltung für das Post- ~
~ ministeriums der Bundesrepublik Deutschland- und Fernmeldewesen ~
~ Erscheinungsweise 2X m".>natlich. ¼jährlich 3.60 DM Erscheinungsweise 2X wöchentlich, 1/4jilhilich 2.- DM ~
~ Erscheint im Verlag: Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag Herausgegeben von der Hauptverwaltung für das Post• urid ~
~ GmbH., Dortmund Fernmeldewesen. Frankfurt am Main. ~
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gebühr. Einzel:;;tücke zum Preise von DM 0.30 te Stück beim Verlag des „Bundesa:izeiger in Bonn oder in Frankfurt. Zusendung einzelner
Stüdte per Streifband gegen Vorel.ilsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto 0 Bundesanzeiget• Frankfurt/Main 3709,
Drudü Kölner Pressedrudt GmbH., B•reite St:aße iO.