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Bundesgesetzblatt
195 0 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1950 Nr. 7
Tag I n h a 1t : Seite
6. 2. '">0 Verordnung über die Kontrolle von Einfuhren, die mit Marshallplanmitteln finanziert werden . 2?
Verordnung S. 723). Auskunftspflichtig im Sinne dieser Ver-
ordnung sind die Einführer, Erwerber und späteren
über die Kontrolle von Einfuhren, die mit Besitzer von Marshallplanwaren.
Marshallplanmitteln finanziert werden.
§'3
Vom 6. l~ebruar 1950.
(1) Die Warenrevisionsstelle kann bestimmte
Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes vom Kontrolleure und Kontrollgesellschaften als aner-
31. Januar 1950 betreffend das Abkommen über kannte Kontrolleure bezeichnen. Mit der Anerken-
nung wird den so bezeichneten Kontrolle'uren die
Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Bundes- Eignung zuerkannt, die Lieferungskontrolle von
Marshallplanwaren durchzuführen. Sie soll nur aus-
republik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBJ.
gesprochen werden, wenn die anzuerkennenden
1950 S. 9) verordnet die Bundesregierung:
Kontrolleure die Kontrolltätigkeit hauptberuflich
§ 1
ausüben .. Anerkannte Kontrolleure sind von der
Warenrevisionsstelle zur gewissenhaften Erfüllung
(1) Um die Lieferung und Verwendung der mit ihrer Obliegenheiten du..rch Handschlag zu ver-
Marshallplanmitteln - ERP-Mitteln und GARIOA- pflichten.
Mitteln im Sinne der Artikel IV und V des Abkom-
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
mens - finanzierten Einfuhrwaren (Marshallplan-
wenn der anerkannte Kontrolleur gegen die Ver-
waren) zu beobachten und zu überprüfen, errichtet
pflichtung zur gewissenhaften Erfüllung seiner Ob-
die Bundesregierung im Bundesministerium für den
liegenheiten, insbesondere zur unparteilichen Aus-
Marshallplan eine Warenrevisionsstelle. Bei der Er-
übung der Kontrolltätigkeit, verstößt oder wenn er
füllung ihrer Aufgaben bedient sich die Waren-
sich zur Lieferungskontrolle von Marshallplanwaren
revisionsstelle der Hilfe der Deutschen Revisions-
nicht oder nicht mehr als geeignet erweist.
und Treuhand-Aktiengesellschaft, die der Bundes-
(3) Die Anerkennung und der Widerruf der Aner-
minister für den Marshallplan mit der Geschäfts-
kennung sind durch Veröffentlichung im Bundes-
führung beauftragt.
anzeiger bekanntzumachen.
(2) Die Aufgaben der Warenrevisionsstelle sind
insbesondere, § 4
ül die Lieferurg aller Marshallplanwaren ( l) Einführer von Marshallplanwaren sind ver-
festzustellen oder feststellen zu l.1ssen pflichtet, der ·warenrevisionsstelle über die Liefe-
(Lieferung~kontrolle); rung und den Befund (§ 1 Abs. 2a und b) dieser
Waren Kontrollberichte eines anerkannten Kon-
b) Menge und Beschaffenheit der Waren fest- trolleurs einzureichen. Die Warenrevisionsstelle
zustellen oder feststellen zu lassen (Mängel- kann den Einführern gestatten, an Stelle von Kon-
kontrolle): trollberichten der von ihr anerkannten Kontrolleure
c) zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob di=~ Kontrollberichte von im Ausland ansässigen Kon-
Marshallplanwaren im Sinne des Abkom- trolleuren einzureichen. Die durch die Anfertigung
mens vom 15. Dezember 1949 zweckmäßig und Einreichung der Kontrollberichte entstehenden
und wirksam verwendet werden (Verwen- Kosten hat der Einführer zu tragen.
dungskontrolle). (2) Soweit für die Einfuhr von Lebensmitteln bei
der Außenhandelsstelle der Verwaltung für Ernäh-
§2 rung-, Landwirtschaft und Forsten eine Kontrolle
Die Warenrevisionsstelle ist im Rahmen ihres bereits eingerichtet ist, verbleibt es bei dieser Rege•
Aufgabenbereiches (§ 1 Abs. 2) auskunftsberechtigte lung. Die Außenhandelsstelle ist verpflichtet, die in
Stelle im Sinne der §§ 1 bis 5 der Verordnung über Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen an die Waren•
Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I revisionsstelle zu erstatten.
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§ 5 Eigenschaft als Marshallplanwaren nicht durch Ver-
(1) In Fällen unvollstä11diger oder mangelhafter
arbeitung oder auf sonstige Weise verloren haben.
Lieferungen von Marshallplanwaren sind die Ein· § 7
fübrer verpflichtet. der Warenrevisionsstelle über
die Fehlmengen oder Mängel Berichte eines nach Wer den in §§ 2, 4, 5 und 6 festgesetzten Pflich-
§ 36 der Gewerbeordnung ö.ffentlich bestellten und ten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, nicht
beeidigten Sachverständigen einzureichen. § 4 Abs. l vollständig oder nicht in angemessener Frist nach-
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. kommt, kann von der Einfuhr oder dem Bezug von
Marshallplanwaren auf Zeit oder auf Dauer ausge-
f2) Auf Verlangen der Warenrevisionsstelle sind schlossen werden.
die Einführer von Marshallplanwaren verpflichtet. § 8
ihre Rechte aus unvoHständigen oder maagelhaften
Lieferungen auf eigene Kosten geltend zu machen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
und hierüber der Warenrevisionsstelle eine schrift- kündung in Kr-aft.
liche Anzeige zu erstatten.
Bonn. den 6. Februar 1950.
§ 6 Der Bundeskanzler
Bei der Veräußerung von Marshallplanwaren Adenauer
haben die Einführer den Erwerbern mitzuteilen, daß
Der Bundesminister
es sich um MarshaHplanwaren handelt. Die glekhe
Verpflichtung trifft die Erwerber und späteren Be- für den Marshallplan
sitzer solcher Waren, solange die Waren ihre Blücher
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
1 194?-1949
(WiGBI.)
In HaJbJeinen gebunden, Din A 4, 646 Seiten. Preis DM 12.-
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