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Bundesgesetzblatt
1950 Aus~e~eben zu Bonn am 29. Dezember 1950 1 Nr. 54
Tag lnbalt: Seite
28. 12. 50 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) 811
28. 12 50 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiitungsrechts. . . 820
28. 12. 50 Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen • • 821
23 12. 50 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" • 823
23. 12. 50 Gesetz zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes • • . . 824
28. 12. 50 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Anordnungen auf einzelnen Gebieten der ge-
werblichen Wirtschaft (Verlängerungsgesetz) . • • • . • • • . • • . . • • . • . 825
Trennung des Bundesgesetzblattes in Teil I und Teil II.
Das .Bundesgesetzblatt' wird ab 1. J a n u a r 1 9 5 1 m zwei gesonderten Teilen erschemen
Teil II enthält: l Zwischenstaatliche Oberemkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen dem Bund 1md den Ländern
2 Veröftentlichungen. die belrellen, a) den Bundeshaushalt und die Ortsklassenverzeichnisse, bl das Eisenbahnwesen. die Schiffahrt !See·
und Bmnenschiffahrtl und das Bundeswasserstraßenwesen 3. Innere Angelegenheiten des Bundestages und des Bundesrates
Teil I enthält alle übrigen Gesetze und Verordnungen sowie alle sonstigen nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI S. 23) zur Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt vorgesehenen Veröffentlichungen Im Teil I wird jeweils aut die
im Teil II erschienenen Veröffentlichungen hingewiesen .. .
Die viertel1ährlichen Bezugspreise betragen für Teil l DM 3,00 zuzüglich Zustellgebühr, tür Teil II DM 2,00 zuzüglich Zustellgebuhr Die
bisherigen Bezieher werden ab 1 Januar 1951 mit Teil [ beliefert Wenn sie außerdem den Teil II beziehen wollen, ist eine besondere Bestelluna
beim zustiindiqen Postamt erforderlich.
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz).
Vom 28. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Stellt ein Kaufmann oder eine bergrechtliche
schlossen: Gewerkschaft nach § 1 Abs. 1 des D-Markbilanz-
ABSCHNITT I gesetzes von Groß-Berlin (West) eine Eröffnungs-
bilanz in Westmark für den 1. April 1949 auf, ohne
Ergänzungsvorschriften für Unter- daß der Gewinn für den Zeitraum vom 26. Juni 1948
n e h m e n m i t S i t z i n B e r 1 i n (W e s t) bis 31. März 1949 nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 2
ermittelt wird, so sind die nach § 2 Abs. 1 des D-
§ 1 Markbilanzgesetzes für die Zweigniederlassungen
Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) oder sonstigen Betriebsstätten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gesondert zu führenden Bücher auf
(1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften, den 31. März 1949 durch eine Schlußbilanz nebst
die nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen. Für
von Groß-Berlin (West) vom 12. August 1950 (Ver- die Zeit vom 1. April 1949 ab entfällt die nach § 2
ordnungsbl. für Groß-Berlin S. 129) eine Eröffnungs- Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes bestehende Pflicht
bilanz in Deutscher Mark der Bank deutscher Län- zur gesonderten Buchführung und Rechnungslegung
der (Westmark) aufzustellen haben, sind, sobald sie für die Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten
1. gemäß § 1 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
von Groß-Berlin (West) eine Eröffnungs- (3) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens
bilanz in Westmark für den 21. Juni 1948 haben dem für die Hauptniederlassung (Sitz) zustän-
aufgestellt haben oder digen Registergericht binnen zwei Monaten nach
2. gemäß § 1 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen, ob sie
von Groß-Berlin (West) eine Eröffnungs- nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder nach Absatz 2
bilanz in Westmark für den 1. April 1949 verfahren werden; die Anzeige ist unwiderruflich.
aufgeste11t und den Gewinn für den Zeit- Das Registergericht der Hauptniederlassung (Sitz)
raum vom 26. Juni 1948 bis zum 31. März hat den Eingang der Anzeige den für die Zweig-
1949 auf Grund von in Westmark aufge- niederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten des
stellten Bilanzen nach den Bewertungsvor- Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes
schriften des Artikels II § 3 Abs. 2 der zuständigen Registergerichten mitzuteilen; der Mit-
Ersten Dberleitungsverordnung zur Rege- teilung ist ein Stück der Anzeige beizufügen. Vom
lung des Steuerrechts nach der Währungs- Eingang der Anzeige bei dem Registergericht der
reform vom 20. Juli 1948 (Verordnungsbl. Hauptniederlassung (Sitz) an ist das Unternehmen
für Groß-Berlin S. 388) ermittelt haben, von der Pflicht zur gesonderten Buchführung und
nicht verpflichtet. vom 21. .Juni 1948 ab für ~hre Rechnungslegung nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanz-
Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten gesetzes bis zum Ablauf der nach dem D-Mark-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 Abs. 1 bilanzgesetz von Groß-Berlin (West) für die Auf-
des D-Markbilanzgesetzes gesondert Buch zu führen stellung der Eröffnungsbilanz bestehenden Frist vor-
und Rechnung zu legen sowie ein Inventar und eine läufig befreit. Das gleiche gilt in den Fällen des
Eröffnungsbilanz aufzustellen. Absatzes 1 für ~ie Pflicht zur Aufstellung eines In-
812 BundesResetzblatt, Jahrgang 1950
ventars und einer Eröffnungsbilanz für Zweignieder- (3) Auf die Neufestsetzung der Kapitalverhält-
lassungen oder Betriebsstätten im Geltungsbereich nisse von Kapitalgesellschaften sowie der Geschäfts-
dieses Gesetzes. Bereits eingeleitete Verfahren zur guthaben und Geschäftsanteile von Erwerbs- und
Erzwingung der Erfüllung dieser Pflichten sind vor- Wirtschaftsgenossenschaften sind §§ 35 bis 59,
läufig einzustellen. §§ 62 bis 72, § 80 des D-Markbilanzgesetzes sinn-
(4) § 2 Abs. 2 bis 4 des D-Markbilanzgesetzes gemäß anzuwenden; soweit in d,n Vorschriften auf
über die Bestellung von ständigen Vertretern und die Reichsmarkschlußbilanz Bezug genommen ist,
über die Errichtung und Anmeldung von Zweignie- tritt an deren Stelle die letzte Jahresbilanz vor dem
derlassungen ist auf Kaufleute und bergrechtliche Stichtag der Eröffnungsbilanz. Den Tag der Auf-
Gewerkschaften mit Hauptniederlassung (Sitz) in lösung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt
Berlin (West) nicht mehr anzuwenden; die Befug- das Gericht unter sinngemäßer Anwendung von
nisse eines im Handelsregister (Genossenschafts- Absatz 2 Satz 3 und 4.
register) eingetragenen ständigen Vertreters er- (4) Hat das Unternehmen vor der Eintragung der
löschen mit der Eintragung des Widerrufs seiner Sitzverlegung Zweigniederlassungen oder sonstige
Bestellung. Eintragungen über die Bestellung von Betriebsstätten im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ständigen Vertretern sind auf Antrag der gesetz- unterhalten, so sind die nach § 2 Abs. 1 des D-Mark-
lichen Vertreter des Unternehmens gebührenfrei zu bilanzgesetzes von den Zweigniederlassungen oder
löschen. sonstigen Betriebsstätten ge·sondert geführten Bücher
ABSCHNITT II auf den Tag vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz
durch eine Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlust-
Ergänzungsvorschriften bei Sitz-
rechnung abzuschließen. Vermögensgegenstände ein-
errichtung im Geltungsbereich schließlich Schulden, die bereits in die gemäß § 2
dieses Gesetzes Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes von den Zweig-
§ 2
niederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten auf-
gestellte Eröffnungsbilanz aufgenommen worden
Sitzverlegung sind, sind in der von dem Unternehmen aufzustel-
(1) Hat ein Kaufmann oder eine bergrechtliche lenden Eröffnungsbilanz nur mit dem Wert anzu-
Gewerkschaft die Hauptniederlassung (Sitz) nach setzen, der ihnen in der Schlußbilanz der Zweig-
dem 20. Juni 1948 in den Geltungsbereich dieses Ge- niederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten bei-
setzes verlegt oder geschieht dies nach dem Inkraft- gelegt worden ist. § 1 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz
treten dieses Gesetzes, so ist, sofern nicht §§ 3, 4 und Satz 2 sind sinngemäß anzuwenden.
oder § 6 anwendbar sind, für das Unternehmen ein (5) §§ 13, 14 Abs. 1 bis 3, § 76 des D-Markbilanz-
Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher gesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Mark aufzustellen; bei einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft sind außerdem die Kapitalver- § 3
hältnisse neu festzusetzen. Das Inventar und die
Eröffnungsbilanz sind für den Tag der tatsächlichen Sitzverlegungen von Berlin (West) in den
Aufnahme des Geschäftsbetriebes im Geltungsbereich Geltungsbereich dieses Gesetzes
dieses Gesetzes oder, wenn dieser Tag nach dem vor dem 1. April 1949
Tag der Eintragung des Unternehmens im Handels- (1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften,
register (Genossenschaftsregister) des Gerichts im die ihre Hauptniederlassung (Sitz) von Berlin (West)
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, für den Tag in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem
der Eintragung aufzustellen. 20. Juni 1948, aber vor dem 1. April 1949 verlegt
(2) Für die Aufstellung des Inventars und der haben, haben abweichend von § 2 ihre Eröffnungs-
Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark gelten § 39 bilanz in Deutscher Mark nach den Vorschriften des
Abs. 1, § 40 des Handelsgeietzbuches; sind in die D-Markbilanzgesetzes für den 21. Juni 1948 aufzu-
Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände einschließ- stellen und, soweit sie Kapitalgesellschaften oder
lich Schulden aufzunehmen, deren Wertansätze nach Genossenschaften sind, ihre Kapitalverhältnisse neu
§ 41 des D-Markbilanzgesetzes berichtigungsfähig festzusetzen, wenn das Unternehmen bereits vor
sind, so gelten für die Wertansätze dieser Vermö- dem 21. Juni 1948 wirtschaftlich in den Geltungs-
gensgegenstände einschließlich Schulden, soweit es bereich dieses Gesetzes verlagert worden war und
sich nicht um Valutaschuldverhältnisse (§ 10 des D- nur die Eintragung der Sitzverlegung im Handels-
Markbilanzgesetzes) handelt, die Bewertungsvor- register (Genossenschaftsregister) nach dem 21. Juni
schriften des D-Markbilanzgesetzes. Die Fristen für 1948 erfolgt ist; eine wirtschaftliche Verlagerung ist
die Aufstellung, Prüfung, Vorlegung, Feststellung insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Ort
und Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz, sofern der Geschäftsleitung vor dem 21. Juni 1948 im Gel-
solche nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- tungsbereich dieses Gesetzes befunden hat oder die
ten für den Jahresabschluß des Unternehmens be- Verwaltung vor dem 21. Juni 1948 im Geltungs-
stehen, bestimmt das Gericht. Sie sollen so bemessen bereich dieses Gesetzes tatsächlich geführt worden
sein, daß dem Unternehmen der gleiche Zeitraum ist. Wer zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz für
zur Verfügung steht, wie er nach § 3 Abs. 1 bis 5 den 21. Juni 1948 verpflichtet ist, hat dies dem Re-
des D-Markbilanzgesetzes den Unternehmen gleicher gistergericht spätestens binnen zwei Monaten nach
Rechtsform zustand, die eine Eröffnungsbilanz in dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Die
Deutscher Mark für den 21. Juni 1948 aufzustellen Eröffnungsbilanz ist spätestens binnen vier Mona-
hatten. Gegen die Entscheidung des Gerichts über ten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzu-
die Fristen findet die sofortige Beschwerde statt; stellen. Tag der Auflösung im Sinne des § 80 des
die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. D-Markbilanzgesetzes ist der 30. Juni 1951.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Dezember 1950 813
(2) Hat ein Unternehmen nach Absatz 1 seine Er- gesetz auf die Kapitalgesellschaft nur dann Anwen-
öffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni dung, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der
1948 aufzustellen, so ist § 2 Abs. 1 des D-Mark- Gesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
bilanzgesetzes über die gesonderte Buchführung und findet und die Eröffnungsbilanz ohne Rücksicht auf
Rechnungslegung sowie die Aufstellung eines In- den Tag der Eintragung des Sitzes im Handels-
ventars und einer Eröffnungsbilanz für die vor der register eines Gerichts im Geltungsbereich dieses
Eintragung der Sitzverlegung im Geltungsbereich Gesetzes für den 21. Juni 1948 bis zum 31. Januar
dieses Gesetzes befindlichen Zweigniederlassungen 1951 aufgestellt ist.
und sonstigen Betriebsstätten mit Wirkung vom 21. (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
Juni 1948 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 4 Satz 1 letz- nicht vor, so hat die Kapitalgesellschaft, wenn der
ter Halbsatz und Satz 2 sind sinngemäß anzuwenden. Sitz zuerst im Handelsregister eines Gerichts von
(3) § 3 der Siebzehnten Durchführungsverordnung Berlin (West) eingetragen war, nach den Vorschrif-
zum Umstellungsgesetz in der Fassung der Sechs- ten des D-Markbilanzgesetzes für Groß-Berlin (West)
undzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Um- ihre Eröffnungsbilanz in Westmark aufzustellen und
stellungsgesetz ist im Fall des Absatzes 1 mit der ihre Kapitalverhältnisse neu festzusetzen. Das D-
Maßgabe anwendbar, daß die Entscheidung über die Markbilanzgesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 3
Verbindung der Geschäftsjahre spätestens binnen nicht anzuwenden.
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (3) Stellt die Kapitalgesellschaft ihre Eröffnungs-
dem Registergericht anzuzeigen ist. bilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanz-
(4) War das Unternehmen vor dem 21. Juni 1948 gesetzes von Groß-Berlin (West) für den 1. April
noch nicht wirtschaftlich in den Geltungsbereich die- 1949 auf, ohne den Gewinn für den Zeitraum vom
ses Gesetzes verlagert, so gilt § 2 mit der Maßgabe, 26. Juni 1948 bis 31. März 1949 nach Maßgabe des
daß § 1 Abs. 1 Nr. 2 zu ermitteln, so ist, wenn sie vor
1. an die Stelle der in § 2 Abs. 2 Satz 1 ange- der Eintragung des Sitzes im Handelsregister eines
führten Bestimmungen die Bewertungsvor- Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes Zweig-
schriften des D-Markbilanzgesetzes treten, niederlassungen oder Betriebsstätten im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes unterhalten hatte, § 2 Abs. 1
2. das Unternehmen eine Reichsmarkschluß-
Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe
bilanz für den 25. Juni 1948 aufzustellen hat.
anzuwenden, daß die Bücher bis zum 31. März 1949
§ 4 zu führen und auf diesen Tag durch eine Schluß-
bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzu-
Sitzverlegungen von Berlin (West) in den schließen sind. Im übrigen findet das D-Markbilanz-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gesetz keine Anwendung.
nach dem 31. März 1949
§ 6
(1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften,
die ihre Hauptniederlassung (Sitz) nach dem 31. Sitzverlegungen von außerhalb des Währungs-
März 1949 von Berlin {West) in den Geltungsbereich gebietes und von außerhalb Berlins (West) in
dieses Gesetzes verlegt haben oder verlegen, haben den Geltungsbereich dieses Gesetzes
abweichend von § 2 ihre Eröffnungsbilanz nach den (1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften,
Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes von Groß- die ihre Hauptniederlassung (Sitz) außerhalb des
Berlin (West) in Westmark aufzustellen und, soweit Währungsgebietes und außerhalb Berlins (West)
sie Kapitalgeselbcliaften oder Genossenschaften hatten und sie nach dem 21. Juni 1948 in den Gel-
sind, ihre Kapitalverhältnisse neu festzusetzen, so- tungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben, haben
fern die Frist zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz abweichend von § 2 ihre Eröffnungsbilanz in Deut-
nach dessen Vorschriften noch nicht abgelaufen ist. scher Mark nach den Vorschriften des D-Markbilanz-
(2) Hat das Unternehmen bereits vor der Eintra- gesetzes für den 21. Juni 1948 aufzustellen und. so-
gung der Sitzverlegung im Handelsregister {Genos- weit sie Kapitalgesellsr::haften od~r Genossenschaf-
senschaftsregister) des neuen Sitzes im Geltungs- ten sind, ihre Kapitalverhältnisse neu festzusetzen,
bereich dieses Gesetzes eine Eröffnungsbilanz in wenn das Unternehmen bereit~ vor dem 21. Juni
Westmark nach den Vorschriften des D-Markbilanz- 1948 wirtschaftlich in den Geitungsbereich dieses
gesetzes von Groß-Berlin (West) aufgestellt, so ist Gesetzes verlagert worden w -: und :-_.__lf die Ein-
es von der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz in tragunJ der Sitzverlegung im Handelsregister (Ge-
Deutscher Mark nach Absatz 1 befreit. nossenschaftsregister) nach dem 21. Juni 1948 er-
folgt ist; eine wirtschaftliche Verla;rerung ist ins-
(3) Hat ein Unternehmen seine Eröffnungsbilanz
besondere dann anzunehmen, wenn der Ort der
nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes
G8sd1.::itsleitung sich vor dem 21. Juni 1948 im Gel-
von Groß-Berlin {West) aufzustellen (Absatz 1) oder
tungsbereich dieses Gesetzes befunden hat oder die
bereits vor der Eintragung d,~r Sitzverlegung auf-
Verwaltung vor dem 21. Juni 1948 im Geltungs-
gestellt {Absatz 2), so sind die Vorschriften des D-
bereich dieses Gesetzes geführt worden ist. Wer
Markbilanzgesetzes von Groß-Berlin {West) anzu-
zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz für den 21.
wenden.
Juni 1948 verpflichtet ist, hat dies dem Register-
§ 5
gericht späte~tens binnen zwei Monaten nach dem
Bei mehreren Registergerichten eingetragener Sitz , Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Die Er-
(1) Ist der Sitz einer Kapitalgesellschaft sowohl öffnungsbilanz ist spätestens binnen vier Monaten
im Handelsregister eines Gerichts von Berlin (West) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen.
als auch eines Gerichts im Geltungsbereich dieses Tag der Auflösung im Sinne des § 80 des D-Mark-
Gesetzes eingetragen, so findet das D-Markbilanz- bilanzgesetzes ist der 30. Juni 1951.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
(2) Hat ein Unternehmen nach Absatz 1 seine Er- 3. § 37 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgende
öffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 21. Juni Fassung:
1948 aufzustellen, so ist § 2 Abs. 1 des D-Mark-
,,§ 37-
bilanzgesetzes über die gesonderte Buchführung und
Rechnungslegung sowie die Aufstellung eines In- Außerordentliches Kapitalentwertungskonto
ventars und einer Eröffnungsbilanz für die vor der (1) Befinden sich erhebliche Teile des Vermö-
Eintragung der Sitzverlegung im Geltungsbereich gens im Ausland oder sind in der Eröffnungs-
dieses Gesetzes befindlichen Zweigniederlassungen bilanz erhebliche Vermögensteile mit Erinne-
und sonstigen Betriebsstätten mit Wirkung vom rungsposten angesetzt worden, so kann ein
21. Juni 1948 nicht anzuwenden. § 1 Abs. 4 Satz 1 außerordentlidles Kapitalentwertungskonto bis
letzter Halbsatz und Satz 2 sind sinngemäß anzu- zum Gesamtbetrage der mutmaßlichen späteren
wenden. Wertansätze in die Eröffnungsbilanz eingestel:it
(3} § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. werden.
(2) Werden in der Eröffnungsbilanz Valuta-
ABSCHNITT III Verpflichtungen (§ 10) oder Verbindlichkeiten
ausgewiesen, die als Geldwertschuldverhält-
Änderungen des D-Markbilanz-
nisse in Höhe des Wertes einer bestimmten
gesetzes Menge von ausländischen Zahlungsmitteln in
§ 7- deutscher Währung zu erfüllen sind (§ 11),
so kann ein außerordentliches Kapitalentwer-
Das D-Markbilanzgesetz wird wie folgt geändert· tungskonto bis zur Höhe von neun Zehnteln
1. § 3 Abs. 7- des D-Markbilanzgesetzes wird auf- des für diese Verbindlichkeiten ausgewiesenen
gehoben. Betrages in die Eröffnungsbilanz eingestellt
werden.
2. § 35 Abs. 3 des D-Markbilc nzgesetzes erhält
folgende Fassung: (3) Das nach Absatz 1 und Absatz 2 in die
Eröffnungsbilanz eingestellte außerordentliche
,, (3) Den Betrag des nach Abzug der Schulden Kapitalentwertungskonto darf allein oder zu-
sich ergebenden Vermögens, der nidlt für das sammen mit einem Kapitalentwertungskonto
Nennkapital in Anspruch genommen, sondern nach § 36 nicht höher sein als neun Zehntel
in Rücklage gestellt wird, haben Aktiengesell- des Nennkapitals; es muß besonders ausgewie-
schaften und Kommanditgesellschaften auf Ak- sen werden. Die Gesellschaft ist verpflichtet,
tien der gesetzlichen Rücklage, Gesellschaften das außerordentliche Kapitalentwertungskonto
mit beschränkter Haftung einer besonderen innerhalb von sechs Geschäftsjahren auszuglei-
Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich chen. Im übrigen ist § 36 entsprechend anzu-
von Wertminderungen und zur Deckung von wenden."
sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
4. § 38 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes erhält
Dies gilt nicht, soweit
folgende Fassung:
a} freie Rücklagen, die in der Reichsmark- ,, ( 1 J Ergibt sich bei Aufstellung einer Eröff-
schlußbilanz ausgewiesen s1~1d, nungsbilanz eine Oberschuldung, so kann in die
b) Beträge, die bei Aufstellung von Jahres- Eröffnungsbilanz ein Kapitalverlustkonto ein-
abschlüssen für einen Stichtag vor dem gestellt werder
21. Juni 1948 das steuerliche Ergebnis nidlt a) bis zur Höhe der Kriegs- und Kriegsfolge-
mindern durften (Verluste aus Wehrmacht- schäden,
aufträgen, öffentlicher Schuld, durch den b) bis zur Höhe von neun Zehnteln des Be-
Krieg verursachte Zerstörungen oder Be- trages der in der Eröffnungsbilanz ausge-
schädigungen, aus Steuergutscheinen), in wiesenen Valuta-Verpflichtungen (§ 10)
der Handelsbilanz aber als Verluste, Ab- oder Verb,ndlichkeiten, die als Geldwert-
schreibungen .oder Wertberichtigungen zu schuldverhältnisse in Höhe des Wertes
Lasten Jes J~hrernrgcbnisses oder von einer bestimmten Menge von ausländi-
freien Rücklagen verrechnet worden sind, schen Zahlungsmitteln in deutscher Wäh-
als freie Rfü:klagen in angemessener Höhe, je- rung zu erfüllen sind (§ 11},
doch höchstens mit einer Deutsdlen Mark für wenn das von der Gesellschaft betriebene Han-
eine Reichsmark, eing<"stellt werien sollen. Bei delsgewerbe ohne Berücksichtigung dieser Schä-
der Einstellung von freien Rücklagen darf das den und Verbindlichkeiten lebensfähig ist. Als
Verhältnis der in der h'..e1d.1smarkschlußbilanz Kriegsfolgeschaden gilt nicht die Umwandlung
ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage (Sonder- eines Guthabens oder die Umstellung einer
rücklage), soweit diese das Nennkapital nicht Forderung auf einen geringeren Betrag in Deut-
übersteigt, zu den Beträgen, die nach Satz 2 scher Mark als ihren Reichsmarknennbetrag."
als freie Rücklagen eingestellt werden können,
5. § 45 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgende
nicht zu Ungunsten der gesetzlichen Rücklage
Fassung:
verändert werden. In dem Bericht über die Neu-
,,§ 45
festsetzung (§ 48) ist anzugeben, daß den Be-
trägen, die nach Satz 2 Buchstabe b als freie Umwandlung und Neufestsetzung
Rücklagen eingestellt werden, Verluste ent- (1) Beschließt eine Kapitalgesellschaft späte-
sprechen, die das steuerliche Ergebnis nicht stens zugleich mit der Feststellung der Eröff-
gemindert haben." nungsbilanz nach dem Gesetz über die Um-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Dezember 1950 815
wandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli schaft ihren Sitz hat. Die Landesjustizverwal-
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 569) und seinen Durch- tung kann die Entscheidung einem Oberlandes-
führungsverordnungen ihre Umwandlung, so gericht oder einem Obersten Landesgericht für
bedarf es der Neufestsetzung nach den Vor- die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zu-
schriften dieses Abschnitts nicht; die Eröffnungs- weisen.«•
bilanz kann nad1 den für die gewählte neue 11. § 64 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes erhält
Rechtsform geltenden Vorschriften aufgestellt folgenden Satz 3:
werden. Der Umwandlung ist eine nach den für ,,Ebenso findet § 22 Abs. 1 bis 3 des Genos-
die gewählte neue Rechtsform geltenden Vor- senschaftsgesetzes keine Anwendung, wenn
schriften aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen, zugleich mit der Neufestsetzung des Geschäfts-
deren Stichtag höchstens vier Monate vor dem anteils die auf denselben zu leistenden Ein-
Tag der Eintragung der Umwandlung liegt. zahlungen im gleichen Verhältnis wie die Neu-
Kapitalgesellschaften, die erst nach dem 31. De- festsetzung des Geschäftsanteils herabgesetzt
zember 1936 entstanden sind, bedürfen in die- oder die für die Einzahlungen festgesetzten
sem Fall zur Umwandlung nach Satz 1 nicht der Fristen im Rahmen des für die Einzahlungen
Genehmigung nach § 2 der Vierten Durch- in Reichsmark geltenden Einzahlungszeitraums
führungsverordnung zum Gesetz über die vP.rlängert werden.•
Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom
24. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 661). 12. § 65 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden
Absatz 3:
(2) Wird eine Kapitalgesellschaft zugleich mit
,, (3) Ergibt sich für eine Genossenschaft mit
der Neufestsetzung nach dem Aktiengesetz in
eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform beschränkter Haftpflicht bei Aufstellung der
umgewandelt, so kann die Eröffnungsbilanz Eröffnungsbilanz eine Uberschuldung, so darf
nach den für die gewählte neue Rechtsform die Haftsumme auf nicht weniger als eine
geltenden Vorschriften aufgestellt werden.• Deutsche Mark für je zehn Reichsmark ihres
bisherigen Betrages herabgesetzt werden. Uter-
6. In § 47 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Worte steigt im Falle einer Herabsetzung in diesem
.nach der Neufestsetzung• durch die Worte Verhältnis die Uberschuldung noch ein Viertel
.nach dem 21. Juni 1948" ersetzt. des Betrages der Haftsummen aller Genossen,
1. § 41 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden so darf die Haftsumme nur bis auf einen Betrag
Absatz 3: herabgesetzt werden, bei dem die Uberschul-
dung ein Viertel des Betrages der herabgesetz-
.(3) Die Änderung der Wertansätze von Va- ten Haftsummen aller Genossen nicht mehr
lutaschuldverhältnissen im Sinne des § 10 auf übersteigt.•
Grund einer Änderung des Umrechnungskurses
13. § 66 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden
der Deutschen Mark nach dem 21. Juni 1948 ist
Absatz 4:
keine Berichtigung von Wertansätzen im Sinne
der Absätze 1 und 2. Valutaschuldverhältnisse • (4) Ubersteigen die umgestellten Pflicht-
sind unbeschadet des § 10 Abs. 2 bis zu ihrer einzahlungen nach Hinzurechnung des neu fest-
Tilgung in Jahresbilanzen in Deutscher Mark gesetzten Geschäftsguthabens den Betrag des
ohne Rücksicht auf den am Stichtag der Bilanz neu festgesetzten Geschäftsanteils, so ist der
geltenden Umrechnunoskurs der ausländischen übersteigende Betrag dem Reservefonds zuzu-
Währung mit dem nach § 10 Abs. 1 für den führen.•
W r _tansatz in der Eröffnungsbilanz in Deutscher 14. § 67 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol-
Mark maßgebenden Umrechnungskurs anzu- gende Fassung:
setzen.• • (1) Für den Beschluß der Generalversamm-
8. § 47 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes wird lung, durch den die Geschäftsguthaben und die
Absatz 4. Geschäftsanteile neu festgesetzt, die Haftsum-
men nach § 64 Abs. 4 Satz 2, die auf den Ge-
9. Abschnitt III des D-Markbilanzgesetzes erhält schäftsanteil zu leistenden Einzahlungen nach
folgende Uberschrift: § 64 Abs. 4 Satz 3 herabgesetzt oder die für die
• Änderung aktienrechtlicher Vorschriften. Einzahlung festgesetzten Fristen nach § 64
Ubergangsvorschriften • Abs. 4 Satz 3 verlängert werden, genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
10. Hinter § 61 des D-Markbilanzgesetzes wird
auch wenn das Statut etwas anderes bestimmt.•
folgender § 61 a eingefügt:
15. Hinter Abschnitt IV des D-Markbilanzgesetzes
wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:
.§ 61 a
Jtnderung der Ersten Durchführungs- nABSCHNITI IV a
verordnung zum Aktiengesetz
Sondervorschriften für sonstige
§ 28 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverord- bilanzierungspflichtige
nung zum Aktiengesetz vom 29. September 1937 Unternehmen
(Reichsgesetzbl. I S. 1026) erhält folgende Fas-
§ 12a
sung:
Währungsausgleichskonto
»Spruchstelle des ersten Rechtszugs ist ein
Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Zuständig (1) Unternehmen, die nach § 1 eine Eröff-
ist die Spruchstelle, in deren Bezirk die Gesell- nungsbilanz in Deutscher Mark aufzustellen
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
haben, aber nicht in der Rechtsform der Kapi- ,, (5) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus
talgesellschaft oder der Erwerbs- und Wirt- Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 13 des
schaftsgenossenschaft betrieben werden, können Einkommensteuergesetzes beziehen und den
wegen ihrer Valuta-Verrflichtungen (§ 10) oder Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuer-
Verbindlichkeiten, die als Geldwatschuldver- gesetzes durch Bestandsvergleich ermitteln, gilt
hältnisse in Höhe des Wertes einer bestimmten folgendes:
Menge von ausländische11 Zahlungsmitteln in 1. Auf Gebäude, die im Einheitswert eines
deutsci.1er Währung zu erfülle. sind (§ 11), in
Betriebes enthalten sind, der bei der letz-
ihre Eröffnungsbilanz auf der Aktivseite ein ten Einheitswertfest'· i::>llung nach § 28 des
Währungsausgleichskonto bis zur Höhe von Reichsbewertungsgesetzes als land- und
neun Zehnteln dieser Verbindli hkeiten ein- forstwirtschaftliches Vermögen bewertet
stellen.
worden ist, ist § 16 mit der Maßgabe anzu-
(2) Die zwangsweise Tilgung dieses Kontos wenden, daß vorbehaltlich der Nummern
bleibt besonderen gesetzlichen Vorschriften 2 und 3 anstelle des Einheitswerts nach
vorbehalten. § 16 Abs. 1 die folgenden Hundertsätze
des Einheitswerts treten, wobei Zuschläge
§ 72b
nach § 40 Ziff. 1 des Reichsbewertungs-
Einlage des Kommanditisten gesetzes unberücksichtigt bleiben:
Wird der Kapitalanteil eines Kommanditisten a) Gebäude eines Betriebes, der bei der
in der Eröffnungsbilanz auf Grund der Neufest- letzt2n Einheitswertfeststellung als
setzung der Kapitalanteile aller Gesellschafter landwirtschaftlicher Betrieb bewertet
auf einen Betrag in Deutscher Mark neu fest- worden ist,
gesetzt, der niedriger ist als der auf die Einlage bei einem Hektarsatz Hundertsatz vom
des Kommanditisten in Reichsmark geleistete von Einheitswert
Betrag, so ist dies keine Herabminderung des
über 3 000 40
Kapitalanteils durch Verlust im Sinne des § 169 2 501 bis 3 000 45
Abs. 1 Satz 2 und des § 172 Abs. 4 Satz 2 des 2 001 bis 2 500 50
Handelsgesetzbuches." 1 601 bis 2 000 55
1 201 bis 1 600 60
16. In § 73 Abs. 1 und 4 des D-Markbilanzgesetzes 801 bis 1 200 65
werden die Worte „Einkommen, Ertrag und bis 800 70,
Vermögen" durch die Worte „Einkommen und b) Gebäude eines Betriebes, der bei der
Ertrag" ersetzt. letzten Einheitswertfeststellung als
17. § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes erhält forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet
folgenden Satz 2: worden ist,
bei einer Betriebsgröße Hundertsatz vom Einheitswert
„Die Verwendung von Gewinnen zur Tilgung
eines Kapitalentwertungskontos oder eines bis 300 Hektar 15, Jedoch höchstens
Kapitalverlustkontos begründet bei den Gesell- 25 000 Deutsche Mark
von 301 bis 1000 Hektar 10, jedoch höchstens
schaftern oder den Genossen für die Steuern
40 000 Deutsche Mark
vom Einkommen und Ertrag, bei der Gesellschaft über 1000 Hektar 5,
oder der Genossenschaft für die Kapitalverkehr-
c) Gebäude eines Betriebes, der bei der
steuer keine Steuerpf1icht."
letzten Einheitswertfeststellung als
18. Die Uberschrift des § 74 des D-Markbilanz- Weinbaubetrieb bewertet worden ist,
gesetzes erhält folgende Fassung: Hundertsatz vom Einheitswert
.,Steuerliche Ausgangswerte". 30,
d) Gebäude eines Betriebes, der bei der
19. § 74 Abs. 3 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes
letzten Einheitswertfeststellung als
erhält folgende Fassung:
gärtnerischer Betrieb bewertet worden
„Bei den übrigen Steuerpflichtigen, auf die ist,
dieses Gesetz anzuwenden ist, sind die in § 47 Betriebsart Hundertsatz vom Einheitswert
aufgeführten Wertansätze mit Wirkung für die
Gemüsebau 20
steuerliche Eröffnungsbilanz zu berichtigen." sonstige Betriebe 30.
20. § 74 Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes erhält 2. Gebäude eines Betriebes, der bei der letzten
folgende Fassung: Einheitswertfeststellung als übriges land-
,, (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet
§ 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern worden ist, und Gebäude, die zu einem Ab-
vom Einkommen und Ertrag für die auf den bauland gehören, sind höchstens mit dem
21. Juni 1948 aufzustellende steuerliche Bilanz Wert anzusetzen, der sich unter Anwendung
der Steuerpflichtigen, die nicht unter § 1 dieses von § 2 des Währungsgesetzes aus der
Gesetzes fallen, aber ihren Gewinn nach § 4 steuerlichen Reichsmark-Schlußvermögens-
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch Be- übersicht auf den 20. Juni 1948 ergibt.
standsvergleich ermitteln, vorbehaltlich des Ab-
3. Sind bei der Feststellung des Einheitswerts
satzes 5 sinngemäß anzuwenden."
eines in Nummer 1 genannten Betriebes
21. § 74 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden Teile des Betriebes nach den §§ 13, 19, 23
Absatz 5: oder 28 der Durchführungsverordnung zum
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, .:.I_9. Dezember 1950 811
Reichsbewertungsgesetz gesondert bewertet 2. Ubersteigt bei einem Betrieb, der bei der
worden, so sind die Höchstwerte der Ge- letzten Einheitswertfeststellung nach § 28
bäude in entsprechender Anwendung der des Reichsbewertungsgesetzes als land-
Nummer 1 für jeden Teil des Betriebes ge- oder forstwirtschaftliches Vermögen be-
sondert auf der Grundlage des auf ihn ent- wertet worden ist, die Summe der nach den
fallenden anteiligen Emheitswerts und Vorschriften dieses Gesetzes in die steuer-
unter Anwendung des für die Nutzungsart liche Anfangsvermögensübersicht auf den
maßgebenden Hundertsatzes zu ermitteln. 21. Juni 1948 für Gebäude, bewegliches
Gebäude eines Teils des Betriebes, der, los- Anlagevermögen und Vorratsvermögen
gelöst von der Zugehörigkeit zu diesem eingestellten Werte die Summe der Werte,
Betrieb, zum übrigen land„ und forstwirt- die nach den Nummern 3 bis 8 maßgebend
schaftlichen Vermögen gehören würde, sind, so ist der übersteigende Betrag für
und Gebäude, die zu einem Abbauland ge- die Steuern vom Vermögen dem zuletzt
hören, sind höchstens mit dem in Nummer 2 festgestellten Einheitswert zuzurechnen.
genannten Wert anzusetzen.
3. Maßgebender Wert im Sinn der Nummer 2
4. Bei Tieren ist § 18 nur auf besonders wert-
ist für Gebäude der sich aus § 74 Abs. 5
volle Tiere, z.B. Zuchttiere, anzuwenden.
Nr. 1 bis 3 ergebende Wert zuzüglich des
Der übrige Viehbestand ist nach den von
nach § 74 Abs. 5 Nr. 5 für Gebäude zu-
den Obersten Finanzbehörden der Länder
lässigen Ansatzes.
festzusetzenden Durchschnittswerten anzu-
setzen. 4. Maßgebender Wert im Sinn der Nummer 2
5. Soweit für Gebäude und bewegliches An- sind für das bewegliche Anlagevermögen
lagevermögen bei der Einheitswertfest- mit Ausnahme des Viehbestandes vorbe-
stellung Zuschläge nach § 40 Ziff. 1 des haltlich der Nummern 5 und 6 die folgen-
Reichsbewertungsgesetzes gemacht worden den Hundertsätze des Einheitswerts, wobei
sind, sind die durch die Zuschläge erfaßten Zuschläge nach § 40 Ziff. 1 des Reichs-
Vermögensgegenstände nicht nach den bewertungsgesetzes unberücksichtigt blei-
Nummern 1 bis 4 zu bewerten, sondern bis ben, zuzüglich des nach § 74 Abs. 5 Nr. 5
zur Höhe des auf sie entfallenden Teils der für bewegliches Anlagevermögen zulässi-
Zuschläge anzusetzen." gen Ansatzes'.
22. § 74 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden a) bei einem Betrieb, der bei der letzten
Absatz 6: Einheitswertfeststellung als landwirt-
schaftlicher Betrieb bewertet worden ist,
,,(6) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus
einem Betrieb beziehen, der bei der letzten Ein- bei einem Hektarsatz Hundertsatz vom
heitswertf eststellung als land- und forstwirt- von Einheitswert
schaftliches Vermögen (§ 28 des Reichsbewer- über 3 000 12
tungsgesetzes) bewertet worden ist, und die den 2 501 bis 3 000 13
Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 2 001 bis 2 500 14
ermitteln, sind die Vorschriften des Absatzes 5 1 601 bis 2 000 15
entsprechend anzuwenden. Der \tVert des Grund 1 201 bis 1 600 16
und Bodens eines Betriebes, der bei der letzten 801 bis 1 200 17
Einheitswertfeststellung als land- und forstwirt- 18,
bis 800
schaftliches Vermögen bewertet worden ist, ist
höchstens mit dem sich unter Anwendung des b) bei einem Betrieb, der bei der letzten
§ 2 des Währungsgesetzes aus der steuerlichen Einheitswertfeststellung als forstwirt-
Reichsmarkschlußbilanz auf den 20. Juni 1948 schaftlicher Betrieb bewertet worden ist,
ergebenden Wert anzusetzen. Ist der Wert, der Hundertsatz vom Einheitswert
dem Grund und Boden am Stichtag der Eröff- 5,
nungsbilanz beizulegen ist, niedriger, so ist
c) bei einem Betrieb, der bei der letzten
höchstens dieser Wert anzusetzen."
Einheitswertfeststellung als Weinbau„
23. § 75 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes erhält betrieb bewertet worden ist,
folgende Fassung:
Betriebsart Hundertsatz vom Emheitswert
,,(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist für die
ohne eigene Kelterei und
in § 74 Abs. 4 genannten Steuerpflichtigen vor- Lagervorrichtung 10
behaltlich des Absatzes 3 sinngemäß anzuwen-
sonstige Betriebe 25,
den."
d) bei einem Betrieb, der bei der letzten
24. § 75 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden
Absatz 3: Einheitswertfeststellung als gärtneri-
scher Betrieb bewertet worden ist,
,,(3) Bei den in § 74 Abs. 5 und 6 genannten·
Betriebsart Hundertsatz vom Einheitswert
Steuerpflichtigen gilt folgendes:
1. Für die Steuern vom Vermögen ist grund- Obstbau oder Baumsch,,lle 30
sonstige Betriebe 60.
sätzlich der auf den letzten Feststellungs-
zeitpunkt festgestellte Einheitswert maß- 5. Maßgebender Wert im Sinne der Num-
gebend. mer 2 für das bewegliche Anlagevermögen
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
mit Ausnahme des Viehbestands eines im nicht bis zum 30. Juni 1951 zur Eintragung in das
§ 74 Abs. 5 Nr. 2 genannten Betriebes Genossenschaftsregister angemeldet worden
oder eines Abbaulandes ist der sich unter sind.''
Anwendung von § 2 des Währungsgesetzes
27. § 81 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes erhält fol-
aus der steuerlichen Reichsmark-Schluß- gende Fassung:
vermögensübersicht auf den 20, Juni 1948
ergebende Ansatz. ,,(3) Die erste Wiederprüfung von Genossen-
schaften nach § 53 Abs. 1 des Genossenschafts-
6. Sind bei der Feststellung des Einheitswerts gesetzes hat spätestens im Jahre 1951 zu er-
eines in Nummer 2 genannten Betriebes folgen."
Teile des Betriebes nach den §§ 13, 19, 23
ABSCHNITT IV
oder 28 der Durchführungsverordnung zum
Reichsbewertungsgesetz gesondert bewertet Steuerliche Behandlung
worden, so sind die maßgebenden Werte d e r U m w a n d 1 u n g e n n a c h § 45
für das bewegliche Anlagevermögen mit § 8
Ausnahme des Viehbestandes in entspre-
chender Anwendung der Nummer 4 für Steuerbegünstigte Umwandlung
jeden Teil des Betriebes gesondert auf der Bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften
Grundlage des auf ihn entfallenden anteili- im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaft-
gen Einheitswerts und unter Anwendung steuergesetzes werden steuerliche Erleichterungen
des für die Nutzungsart maßgebenden nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 gewährt, wenn die
Hundertsatzes zu ermitteln. Bei beweg- folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
lichem Anlagevermögen eines Teils des l. die Umwandlung auf Grund des Gesetzes über
Betriebes, der, losgelöst von der Zugehörig- die Umwandlung von Kapitalgesellschaften
keit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 569) und
und forstwirtschaftlichen Vermögen ge- seiner Durchführungsverordnungen durchge-
hören würde, und bei beweglichem Anlage- führt wird,
vermögen, das zu einem Abbauland gehört,
ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. 2. das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft
in das im Inland belegene Betriebsvermögen
7. Maßgebender Wert im Sinn der Nummer 2 eines oder mehrerer Gesellschafter der Kapital-
ist für den Viehbestand , gesellschaft oder einer Personengesellschaft,
a) bei dem nach Durchschnittswerten an- die aus Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft
zusetzenden Vieh der Durchschnitts- besteht, übernommen wird und
wert. 3. die Kapitalgesellschaft eine Eröffnungsbilanz in
b) bei dem nach § 18 zu bewertenden Vieh Deutscher Mark nach § 45 Abs. 1 des D-Mark-
der sich unter Anwendung von § 2 des bilanzgesetzes aufstellt und die Umwandlung
Währungsgesetzes aus der steuerlichen spätestens bis 30. Juni 1951 zum Handels-
Reichsmark - Schlußvermögensübersicht register angemeldet wird.
auf den 20. Juni 1948 ergebende ent-
sprechende Ansatz. § 9
8. Maßgebender Wert im Sinn der Nummer 2 Körperschafts teuer
für das Vorratsvermögen ist der sich unter der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft
Anwendung von § 2 des Währungsgesetzes
Bei der Ermittlung des Einkommens für die Kör-
aus der steuerlichen Reichsmark-Schluß-
perschaftsteuer können die ·wirtschaftsgüter der
vermögensübersicht auf den 20. Juni 1948
umzuwandelnden Kapitalgesellschaft in der Um-
ergebende entsprechende Ansatz."
wandlungsbilanz mit den Werten angesetzt werden,
25. § 80 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes erhält die sich nach den Vorschriften üher die Gewinn-
folgende Fassung: ermittlung (§ 6 des Körperschaftsteuergesetzes in
,, (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- Verbindung mit den §§ 4 bis 7 e des Einkommen-
schaften auf Aktien und Gesellschaften mit be- steuergesetzes) ergeben.
schränkter Haftung, die den Beschluß über die § 10
Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nach
Abschnitt II nicht bis zum 30, Juni 1951 beim Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
Registergericht zur Eintragung in das Handels- des Gesellschafters
register angemeldet haben, sind mit dem Ab- (1) Bei der Ermittlung des Einkommens für die
lauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Beschluß Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sind die
über die Neufestsetzung vor dem 30. Juni 1951 in der Umwandlungsbilanz der umgewandelten
angefochten worden, so tritt an die Stelle des Kapitalgesellschaft angesetzten Werte als Ausgangs-
30. Juni 1951 der sechs Monate nach dem Tage werte maßgebend.
rier Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag."
(2) Eine Beteiligung, die bereits am 20. Juni 1948
26. § 80 Abs. 4 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes zu dem Betriebsvermögen des Gesellschafters ge-
erhält folgende Fassung: hörte, kann in der steuerlichen Eröffnungsbilanz
„Absatz 1 gilt sinngemäß für Erwerbs- und in Deutscher Mark des Gesellschafters abweichend
\,Virtschaftsgenossenschr1ften, wenn die nach von § 22 des D-Markbilanzgesetzes mit dem Wert
§§ 64 ff. notwendigen Änderungen des Statuts angesetzt werden, der dem Anteil an dem Ver-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Dezember 1950 819
mögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft ent- bilanzgesetzes in der neuen Fassung es zuläßt, so
spricht, das diese in der Eröffnungsbilanz in Deut- kann sie in dem ersten, nach dem Inkrafttreten
scher Mark ausgewiesen hat. dieses Gesetzes festzustellenden Jahresabschluß die
(3) Der Anschaffungspreis einer wesentlichen Be- gesetzliche Rücklage (Sonderrücklage) bis zur Höhe
teiligung im Sinne von § 17 des Einkommensteuer- des Betrages, den sie nach § 35 Abs. 3 Satz 2
gesetzes kann mit dem Wert angesetzt werden, der Buchst. b des D-Markbilanzgesetzes in der neuen
dem Anteil an dem Vermögen entspricht, das die Fassung zusätzlich in die freie Rücklage hätte ein-
umgewandelte Kapitalgesellschaft in der Eröffnungs- stellen dürfen, auflösen und den Betrag als freie
bilanz in Deutscher Mark ausgewiesen hat. Rücklage einstellen.
§ 14
§ 11
Ubergangsvorschriit
Gewerbesteuer zur Neuiassung des § 45 Absatz 1
Die Vorschriften des § 9 und des § 10 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes
und 2 gelten für die Gewerbesteuer entsprechend. Ist einer Umwandlung nach § 45 Abs. 1 des
D-Markbilanzgesetzes in der bisherigen Fassung
ABSCHNITT V eine Bilanz als Umwandlungsbilanz zugrunde gelegt
Ubergangs- und Schlußvorschriften worden, deren Stichtag nicht innerhalb von vier
Monaten vor dem Tag der Eintragung der Umwand-
§ 12 lung liegt, so hat der Einzelkaufmann oder die Per-
Ubergangsvorschrift zur Aufhebung des § 3 Absatz 7 sonengesellschaft, auf den oder die das Vermögen
des D-:\1:arkbilanzgesetzes der Kapitalgesellschaft übertragen worden ist, dem
für die umgewandelte Kapitalgesellscha1t zustän-
Hat ein Unternehmen, das seine Hauptnieder-
digen Finanzamt binnen drei Monaten nach Inkraft-
lassung (Sitz) nach dem 20. Juni 1948 in den Gel-
treten dieses Gesetzes als Umwandlungsbilanz eine
tungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat, seine Er-
Bilanz einzureichen, deren Stichtag höchstens vier
öffnungsbilanz bereits nach § 3 Abs. 7 des D-Mark-
Monate vor dem Tag der Eintragung der Umwand·
bilanzgesetzes aufgestellt, so steht die Aufhebung
lung liegen soll.
des § 3 Abs. 7 des D-Markbilanzgesetzes seiner
weiteren Anwendung nicht entgegen. Hat es die Er- § 15
öffnungsbilanz noch nicht aufgestellt, so sind die Bestätigung nicht gewählter Abschlußprüfer
Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 2 bis 4, 6) anzu- (1) Hat die Hauptversammlung einer Aktien-
wenden. gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
§ 13 Abschlußprüfer für einen Jahresabschluß in Deut-
Ubergangsvorschrift zur Neufassung des § 35 scher Mark, bevor dieser dem Aufsichtsrat vor-
Absatz 3 des D-Markbilanzgesetzes gelegt wird, nicht gewählt, und soll dieser Jahres-
abschluß der Hauptversammlung, die über die Fest-
(1) Hat eine Kapitalgesellschaft ihre Eröffnungs-
stellung der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
bilanz bereits festgestellt und die Kapitalneufest-
beschließt, zur gleichzeitigen Beschlußfassung über
setzung beschlossen, aber in ihre Eröffnungsbilanz
die Feststellung des Jahresabschlusses oder über
einen Betrag als freie Rücklage eingestellt, der
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäfts-
höher ist, als § 35 Abs. 3 Satz 2 des D-Markbilanz-
jahr des Jahresabschlusses vorgelegt werden, so
gesetzes in der bisherigen Fassung es zuläßt, so
kann der Aufsichtsrat den für die Prüfung der Er-
sind die festgestellte Eröffnungsbilanz und der Be-
öffnungsbilanz bestellten Abschlußprüfern den Prü-
schluß über die Kapitalneufestsetzung nicht wegen
fungsauftrag für den Jahresabschluß erteilen. Dieser
Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 des D-Mark-
Prüfungsauftrag bedarf jedoch der Bestätigung durch
bilanzgesetzes in der bisherigen Fassung nichtig.
die Hauptversammlung, die über die Feststellung
Die Kapitalgesellschaft hat jedoch den Betrag, der
der Eröffnungsbilanz beschließt. Mit der Bestätigung
auch unter Zugrundelegung der neuen Fassung des
gelten die Abschlußprüfer als ordnungsmäßig ge-
§ 35 Abs. 3 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes nicht
wählt im Sinne des § 136 Abs. ·1 des Aktiengesetzes.
als freie Rücklage hätte ausgewiesen werden dürfen,
in dem ersten, nach dem Inkrafttreten dieses Ge- (2) Die Abschlußprüfer gelten auch dann als ord-
setzes festzustellenden Jahresabschluß in die gesetz- nungsmäßig gewählt, wenn der Aufsichtsrat den
liche Rücklage (Sonderrücklage) zu überführen. Sie Prüfungsauftrag vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
kann stattdessen eine Erhöhung ihres Nennkapitals setzes erteilt und die Hauptversammlung, die zu-
bis zu diesem Betrag durch Gewährung von Frei- gleich mit der Feststellung der Eröffnungsbilanz
anteilen nach den Vorschriften über die Kcipltul- über die Feststellung des Jahresabschlusses oder
erhöhung beschließen; diese Gewährung von Frei- über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Ge-
anteilen gilt nicht als Gewinnausschüttung. § 73 schäftsjahr des Jahresabschlusses beschlossen hat,
Abs. 1 und 2 des D-Markbilanzgesetzes ist sinn- die Erteilung des Prüfungsauftrages bestätigt oder
gemäß anzuwenden. Wird der Betrag entgegen keine Einwendungen gegen die Vornahme der Prü-
diesen Bestimmungen in den freien Rücklagen be- fung durch die für die Prüfung der Eröffnungsbilanz
lassen, so ist der festgestellte Jahresabschluß nichtig. bestel.lten Abschlußprüfer erhoben hat.
(2) Hat eine Kapitalgesellschaft ihre Eröffnungs- § 16
bilanz bereits festgestellt und die Kapitalneufest-
setzung beschlossen, aber in ihre Eröffnungsbilanz D-Markbilanzgesetz im Sinne dieses Gesetzes
einen Betrag als freie Rücklage eingestellt, der Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgeset-z
niedriger ist, als § 35 Abs. 3 Satz 2 des D-Mark- Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungs-
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
bereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom
Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt
(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBi. der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 421) zu ver-
S. 279). auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und stehen.
den bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Ver- § 17
ordnung vom 13. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 2). Inkrafttreten
oder das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
:)er Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts.
Vom 28. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
(1) Bei Streit oder Ungewißheit über die örtliche
§ 1
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts (Fidei-
(1) Die in § 18 des Gesetzes über das Erlöschen kommißsenats) oder Fideikommißgerichts ent-
der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener scheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Be-
Vermögen vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I steht der Streit über die Zuständigkeit zwischen
S. 825) bestimmten Fristen werden, soweit sie noch Oberlandesgerichten, die sämtlich dem Land Bayern
nicht abgelaufen sind, bis auf weiteres verlängert. angehören, so entscheidet das Bayerische Oberste
Die Landesgesetze können bestimmen, wann diese Landesgericht als Oberstes Fideikomm;ßgericht.
Fristen ablaufen. Soweit diese Fristen bereits ab- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entscheidungen
gelaufen sind, können die Landesgesetze die Rechts- über Beschwerden wegen verweigerter Rechtshilfe.
folgen des Fristablaufs abweichend von § 18 des
Gesetzes vom 6. Juli 1938 und den zu seiner Durch- § 4
führung und Ergänzung erlassenen Vorschriften Die bisher geltenden Vorschriften über die Auf-
regeln. lösung und das Erlöschen der Fideikommisse und
(2) Soweit gesetzliche Vorschriften auf § 18 des sonstiger gebundener Vermögen und über den Wald-
Gesetzes vom 6. Juli 1938 verweisen, gilt § 18 mit schutz bei der Fideikommißauflösung sowie die
den sich aus Absatz 1 ergebenden Änderungen. Verordnung über Familienstiftungen vom 17. Mai
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 806) können durch Landes-
§ 2
gesetz geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
Hat eine aus Anlaß der Fideikommißauflösung
gebildete Stiftung oder sonstige juristische Person § 5
oder eine Familienstiftung ihren Sitz außerhalb des (1) § 1 tritt mit Wirkung vom Ende des Jahres
Geltungsgebietes dieses Gesetzes und besteht im 1950 in Kraft.
Hinblick auf im Geltungsgebiet dieses Gesetzes be-
findliche Vermögensgegenstände ein Bedürfnis zu (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, so kann die der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer
sachlich zuständige Oberste Landesbehörde des Lan- Kraft:
des, in dem sich die Vermögensgegenstände befin- § 26 und § 33 Abs. 2 der Verordnung zur
den, die Aufsichtsbefugnisse ausüben. Sie kann die Durchführung des Gesetzes zur Vereinheit-
Ausübung der Befugnisse auf eine andere Behörde lichung der Fideikommißauflösung vom
übertragen. 24. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1103),
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Dezember 1950 821
§ 5 der Verordnung des Zentral-Justizamts (Reichsgesetzbl. I S. 509). Soweit andere Vor-
für die Britische Zone zur Regelung vonFragen schriften auf die Vorschriften verweisen, sind
des Fideikommiß- und Stiftungsrechts vom sie nicht mehr anzuwenden.
25. November 1 946 (Verordnungsblatt für die
(3) Die vom Hessischen Minister der Justiz er-
Britische Zone 1947, S. 7),
lassene Vierte Verordnung zur Abwicklung der
§ 12 der Verordnung zur Durchführung und Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Ver-
Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen mögen vom 22. September 1949 (Gesetz- und Ver-
der Familienfideikommisse und sonstiger ge- ordnungsblatt für das Land H€ssen S. 133) gilt vom
bundener Vermögen vom 20. März 1939 Zeitpunkt ihrer Verkündung ab als Bundesrecht.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der 'Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gesetz
über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen.
Vom 28. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Ansprüchen nicht vor dem Ende des Kalenderjahres
schlossen: vollendet, vor dessen Beginn er in dieses Gebiet
§ 1 zurückkehrt oder zurückkehren kann oder verstirbt.
Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder
(1) Die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche, deren der Verpflichtete außerhalb des Geltungsbereichs
Verjährung durch deutsche Kriegs- oder Nach- dieses Gesetzes unter solchen Umständen gefangen
kriegsvorschriften gehemmt war und beim Inkraft- gehalten wird, daß ihm die sachgemäße Rechtsver-
treten dieses Gesetzes noch nicht vollendet ist, ver- folgung oder Rechtsverteidigung nicht möglich ist.
jähren, soweit dieses Gesetz nicht ein anderes be- (2) Ist der Berechtigte oder der Verpflichtete im
stimmt, bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Ver- Zusammenhang mit Kriegsereignissen oder -zustän-
jährung ohne diese Hemmung vollendet sein würde, den verschollen, so wird die Verjährung von bür-
jedoch nicht vor dem Ablauf des 31. März 1951. gerlich-rechtlichen Ansprüchen nicht vor dem Ende
(2) Wird die Verjährung in den Fällen des Ab- des Kalenderjahres vollendet, das auf den Eintritt
satzes 1 nach dem 30. Juni 1950 auf Grund anderer der Rechtskraft der Todeserklärung folgt. Der To-
Vorschriften gehemmt, so wird sie nicht früher deserklärung steht die gerichtliche Feststellung des
vollendet als sechs Monate nach Fortfall des Grun- Todes gleich.
des dieser Hemmung. Ist die Dauer der Hemmung (3) Ein Anspruch, dessen Verjährungsfrist nicht
kürzer als sechs Monate, so tritt sie an die Stelle mehr als sechs Monate beträgt, verjährt statt am
der sechs Monate. Ende des Kalenderjahres bereits am Ende des Ka-
§ 2 lenderhalbjahres, das auf das in Absatz 1 oder in
(1) Hält der Berechtigte oder der Verpflichtete Absatz 2 bezeichnete Ereignis folgt.
sich infolge von Kriegsereignissen oder -zuständen § 3
unfreiwillig außerhalb des Gebietes auf, in dem
eine deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, so (1) Für Zahlungsansprüche aus dem zwischen-
wird die Verjährung von bürgerlich-rechtlichen staatlichen Geld- oder Kapitalverkehr gilt § 1 mit
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
der Maßgabe, daß an die Stelle des Ablaufs des § 2 ist jedoch nicht entsprechend anzuwenden auf
31. März 1951 das Ende des Kalenderjahres tritt, den Ablauf von Ausschlußfrist.en, innerhalb deren
vor dessen Beginn das Erfordernis einer devisen- ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die
rechtlichen Sondergenehmigung zur Erfüllung des Leistungen des Versicherers gerichtlich geltend zu
Anspruchs wegfällt. Diese Bestimmung ist auch an- machen hat.
zuwenden, wenn die Verjährung nach den bisher (2) Die in Absatz .1 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten
geltenden Vorschriften bereits eingetreten ist, aber Vorlegungsfristen laufen, soweit zur Einlösung der
vor dem 9. Mai 1945 noch nicht vollendet war. Scheine eine devisenrechtliche Sondergenehmigung
(2) Das gleiche gilt für Ansprüche auf Zahlung in erforderlich ist., erst am Ende des Kalenderjahres
nichtdeutscher Währung, die ein Gläubiger durch ab, vor dessen Beginn das Erfordernis der Sonder-
Weitergabe der ihm im zwischenstaatlichen Geld- genehmigung wegfällt.
oder Kapitalverkehr zugeflossenen Mittel im In-
land erworben hat. § 5
Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
§ 4
Kraft:
(1) Die Vorschriften der §§ 1, 2 über die Voll- 1. §§ 30, 31 der Vertragshilfeverordnung vom
endung der Verjährung von Ansprüchen gelten 30. November 1939 (Reichsgesetzbl. I
entsprechend für den Ablauf von S. 2329) in der Fassung vom 3. November
1. Fristen, die für die Beschreitung des ordent- 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 684),
lichen Rechtsweges oder die sonstige Gel- 2. §§ 1 bis 3, § 5 der Verordnung des Präsi-
tendmachung von Rechten im Verfahren denten des Zentral-Justizamtes für die Bri-
vor den ordentlichen Gerichten gesetzlich tische Zone über die Beendigung der Hem-
oder rechtsgeschäftlich bestimmt sind, mit mung von Verjährungs- und ähnlichen
Ausnahme der Fristen, die in den §§ 152, Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen
153 der Konkursordnung vorgesehen sind, Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege
vom 13. Januar 1949 (Verordnungsblatt für
2. anderen Fristen auf dem Gebiete des bür-
die Britische Zone S. 19) in der Fassung des
gerlichen Rechts und der bürgerlichen
Artikels 1 der Verordnung vom 24. August
Rechtspflege, auf die § 203 des Bürger-
1949 (Verordnungsblatt für die Britische
lichen Gesetzbuches ganz oder teilweise
Zone S. 367).
entsprechend anzuwenden ist,
§ 6
3. Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und
Gewinnanteilscheine auf den Inhaber dem Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Dezember 1~50 823
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin".
Vom 23. Dezember 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3600 Deutsche Mark nicht übersteigt,
rates das folgende Gesetz beschlossen: 0,60 Deutsche Mark,
Artikel I b) für das 3600 Deutsche Mark übersteigende
Einkommen bis zu emem Einkommen von
Das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer 6000 Deutsche Mark
Berlin" in der Fassung der Bekanntmachung vom
1,00 Deutsche Mark,
20. Juni 1950 (BGBI. S. 340) wird wie folgt geändert:
c) für das 6000 Deutsche Mark übersteigende
1. § 16 erhält die folgende Fassung: Einkommen bis zu einem Einkommen von
,,§ 16 12 000 Deutsche Mark
Höhe 2,00 Deutsche Mark,
Das „Notopfer Berlin" beträgt: d) für das 12 000 Deutsche Mark übersteigende
Einkommen
1. als Abgabe der Arbeitnehmer für jede ange-
fangenen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 1) 3,00 Deutsche Mark,
bezogenen 100 Deutsche Mark abgabepflich- mindestens jedoch
tigen Arbeitslohn: 9,00 Deutsche Mark;
a) bis zu einem Arbeitslohn von monatlich 3. als Abgabe der Körperschaften für jede ange-
300 Deutsche Mark fangenen, 1m Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 2)
0,75 Deutsche Mark, bezogenen 100 Deutsche Mark Einkommen
jedoch bei Arbeitnehmern der Steuer- 3,00 Deutsche Mark,
klassen II und III im Sinn des § 39 des Ein- mindestens jedoch
kommensteuergesetzes, deren Arbeitslohn a) für alle Kapitalgesellschaften und für Ver-
300 Deutsche Mark monatlich nicht über- sicherungsvereme auf Gegenseitigkeit mit
steigt, einer Beitragseinnahme von mehr als 10 000
0,60 Deutsche Mark, Deutsche Mark
b) für den 300 Deutsche Mark monatlich über- 240 Deutsche Mark,
steigenden Arbeitslohn bis zu einem Ar- b) für andere Körperschaften, Personenvereini-
beitslohn von monatlich 500 Deutsche Mark gungen und Vermögensr;rnssen
1,00 Deutsche Mark, 14,40 Deutsche Mark;
c) für den 500 Deutsche Mark monatlich über- 4. als Abgabe auf Postsendungen 0,02 Deutsche
steigenden Arbeitslohn bis zu einem Ar- Mark für Jede abgabepflichtige Sendung."
beitslohn von monatlich 1000 Deutsche Mark 2 § 24 Absutz 2 erhält folgende Fassung:
2,00 Deutsche Mark, ,, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird
d) für den 1000 Deutsche Mark monatlich über- ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der
steigenden Arbeitslohn hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in
3,00 Deutsche Mark: der Jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum
und unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
2. als Abgabe der Veranlagten für jede angefan-
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
genen, im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziffer 2)
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."
bezogenen 100 Deutsche Mark Einkommen:
3. § 25 wird wie_ folgt geändert:
a) bis zu einem Einkommen von 3600 Deutsche
Mark „Die Geltungsdauer dieses Gesetzes erstreckt
sich auf die Erhebungszeiträume, die spätestens
0,75 Deutsche Mark,
am 31. Dezember 1951 enden."
jedoch bei Abgabepflichtigen der Steuer-
klassen II und III im Sinn des § 32 des Ein- Artikel II
kommensteuergesetzes, deren Einkommen Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes.
Vom 23. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- notgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten
schlossen: für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren
§ 1 und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl.
S. 7) und der Gesetze zur Verlängerung der Gel-
Die Geltungsdauer des Ubergangsgesetzes über tungsdauer des Preisgesetzes vom 8. Juli 1950
Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) (BGBl. S. 274) und 25. September 1950 (BGBl. S. 681)
vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der Fassung wird bis zum Inkrafttreten eines neuen Preis-
def Gesetzes zur Verlängerung des Ubergangs- 9esetzes, längstens jedoch bis zum 31. März 1951.
gesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung verlängert.
(Preisgesetz) vom 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14),
§ 2
des § 1 Absatz 2 Nr. 4 und des § 3 des Gesetzes zur
Erstreckung und Verlängerung des Bewirtschaftungs- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, 29. Dezember 1950 825
Gesetz
zur Verlängerung der Geltungsdauer von Anordnungen auf einzelnen Gebieten
der gewerblichen Wirtschaft (Verlängerungsgesetz).
Vom 28. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- aus Edelmetallen und Edelmetallsalzen (An-
schlossen: ordnung Edelmetalle I/50) vom 27. Januar 1950
§ 1 (Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1950)
in der Fassung der Verlängerungsanordnung
Die Geltungsdauer folgender Anordnungen des vom 23. Juni 1950 (Bundesanzeiger Nr. 121
Bundesministers für Wirtschaft wird bis zum vom 28. Juni 1950),
31. März 1951 verlängert:
3. Anordnung zur Sicherung der Anforderungen
1. Anordnung über die Bewirtschaftung von Mi- der Besatzungsmächte (Anordnung Besatzungs-
neralöl (Anordnung Minöl I/50) vom 27. Januar bedarf I/50) vom 27. Januar 1950 (Bundes-
1950 (Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar r1nzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1950).
1950) und Anordnung zur Durchführung C::.er
Anordnung Minöl I/50 - Kraftstoff-, Spezial- § 2
und Testbenzinbewirtschaftung - (Anordnung
Minöl 1-I/50) vom 27. Januar 1950 (Bundes- (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
anzeiger Nr. 25 vom 4. Februar 1950) in der 1951, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst
Fassung der Verlängerungsanordnung vom am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
23. Juni 1950 (Bundesanzeiger Nr. 121 vom
28. Juni 1950), (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung die in § 1
2. Anordnung über die Bewirtschaftung von Edel- genannten Anordnungen vor dem 31. März 1951
metallen, technischen Gebrauchsgegenständen außer Kraft setzen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
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