791
Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1950 Nr. 53
Tag Inhalt: Seite
20. 12.50 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) 791
19. 12. 50 Gesetz über Personalausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
19. 12. 50 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse . . . . . . . . . . . . . . 808
Trennung des Bundesgesetzblattes in Teil I und Teil II.
Das „Bundesgesetzblatt" wird ab 1. Januar 195 1 in zwei gesonderten Teilen erscheinen.
Teil II enthält: 1. Zwischenstaatliche Ubereinkommen und dergleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen dem Bund und den Ländern.
2. Veröffentlichungen, die betreffen; a) den Bundeshaushalt und die Ortsklassenverzeichnisse; b) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt {See-
und Binnenschiffahrt) und das Bundeswasserstraßenwesen, 3. Innere Angelegenheiten des Bundestages und des Bundesrates.
Teil I enthält alle übrigen Gesetze und Verordnungen sowie alle sonstigen nach dem Gesetz über di,e Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 {BGB!. S. 23) zur Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt vorgesehenen Veröffentlichungen. Im Teil I wird jeweils auf die
im Teil II erschienenen Veröffentlichungen hingewiesen.
Die vierteljährlichen Bezugspreise betragen für Teil I DM 3,00 zuzüglich Zustellgebühr, für Teil II DM 2,00 zuzüglich Zustellgebühr. Die
bisherigen Bezieher werden ab 1. Januar 1951 mit Teil I beliefert. Wenn sie außerdem den Teil II beziehen wollen, ist eine besondere Bestellung
beim zuständigen Postamt erforderlic'h..
Gesetz
über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz).
Vom 20. Dezember 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist
Anspruch auf Versorgung a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete
Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,
§ 1
b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,
(1) Wer durch eine militärische oder militärähn- c) der Dienst in der Feldgendarmerie,
liche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall
d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.
während der Ausübung des militärischen oder mili-
tärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst (2) Bei deutschen Staatsangehörigen oder deut-
eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche schen Volkszugehörigen, die umgesiedelt, ausge-
Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund- wiesen oder geflüchtet sind, steht die Erfüllung der
heitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi- gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des
gung auf Antrag Versorgung. Herkunftlandes dem Dienst in der deutschen Wehr-
macht gleich.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1
stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor- {3) Der Dienst deutsch.er Staatsangehöriger in der
den sind durch Wehrmacht eines dem Deutschen Reich verbündet
gewesenen Staates während der beiden Weltkriege
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
und in der tschechoslowakischen oder österreichi-
b) eine Kriegsgefangenschaft, schen Wehrmacht stehen dem Dienst nach deut-
c) eine Internierung im Ausland oder in den schem Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte vor
nicht unter deutscher Verwaltung stehen- dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen
den deutschen Gebieten wegen deutscher Aufenthalt im Gebiete des Deutschen Reiches nach
Staatsangehörigkeit oder deutscher Volks- dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte.
zugehörigkeit,
d) eine mit militärischem oder militärähn- § 3
lichem Dienst oder mit den allgemeinen
(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1
Auflösungserscheinungen zusammenhän-
Abs. 1 gelten:
gende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn
a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht
sie den Umständen nach als offensicht-
angeordnete Erscheinen zur Feststellung
liches Unrecht anzusehen ist.
der Wehrtauglichkeit, zurEignungsprüfung
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung oder Wehrüberwachung,
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein- b) der auf Grund einer Einberufung durch eine
lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. militärische Dienststelle oder auf Veranlas-
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei- sung eines militärischen Befehlshabers für
geführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwil-
Sinne des Absatzes 1. lige oder unfreiwillige Dienst,
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi- c) eine pl&nmäßige oder außerplanmäßige
gung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Einschiffung von Zivilpersonen auf Schif-
auf Antrag Versorgung. fen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht,
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d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeord- b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem
neten Reichsbahnbediensteten und der Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder
Dienst der Beamten der Zivilverwaltung, ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der all-
die auf Befehl ihrer Vorgesetzen zur Unter- gemeinen Verdunkelungsmaßnahmen,
stützung militärischer Maßnahmen verwen- c) Einwirkungen, denen der Beschädigte
det und damit einem militärischen Befehls- durch die besonderen Umstände der Flucht
haber unterstellt waren, sowie der Dienst vor einer aus kriegerischen Vorgängen
der Militärverwaltungsbeamten, unmittelbar drohenden Gefahr für Leib
e) derDienst der Wehrmachthelfer und -helfe- oder Leben ausgesetzt war,
rinnen, d) schädigende Vorgänge, die infolge einer
f) der Dienst des Personals der freiwilligen mit der militärischen Besetzung deutschen
Krankenpflege bei der Wehrmacht im oder ehemals deutsch besetzten Gebietes
Kriege, oder mit der zwangsweisen Umsiedlung
g) der Dienst der Mitglieder von Pferde- und Verschleppung zusammenhängenden
beschaffungskommissionen der Wehrbe- besonderen Gefahr eingetreten sind,
zirkskommandos, e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatro- Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen
sen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe, Gefahrenbereich hinterlassen haben.
i) der Reichsarbeitsdienst, (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriege-
k) der Dienst auf Grund der Dritten Verord- rischer Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten
nung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs auch Schäden, die in Verbindung
für Aufgaben von besonderer staatspoli- a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Ange-
tischer Bedeutung (Notdienstverordnung) hörige oder sonstige Beschäftigte der Be-
vom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I satzungsmächte oder durch Verkehrs-
s. 1441), mittel (auch Flugzeuge) der Besatzungs-
1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, mächte vor dem Tag verursacht worden
m) der Dienst in der Organisation Todt für sind, von dem an Leistungen nach ande-
Zwecke der Wehrmacht, ren Vorschriften gewährt werden,
n) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in
§ 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der
Zwecke der Wehrmacht,
durch die Besetzung deutschen Reichs-
o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der gebiets verursachten Personenschäden (Be-
Ersten Durchführungsverordnung zum Luft- satzungspersonenschädengesetz) vom 17.
schutzgesetz in der Fassung vom 1. Sep- Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der
tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1630) Fassung der Bekanntmachung vom 12.
nach Aufruf des Luftschutzes. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) be-
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil- zeichneten Ereignisse verursacht worden
dienst, der auf Grund einerDienstverpflichtung oder sind und zur Zuerkennung von Leistungen
eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet geführt hatten.
worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson-
deren, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge- § 6
sundheit verbunden war. In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich-
neten, besonders begründeten Fällen kann die
§ 4 Oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zustimmung
(1) Als militärischer oder militärähnlicher Dienst des Bundesministers für Arbeit und des Bundes-
(§§ 2, 3) gelten auch der Weg des Einberufeneri zum ministers der Finanzen das Vorliegen militärischen
Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer
des Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft. Für Kriegseinwirkung anerkennen.
Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen des
§ 7
Bundesgebietes keine Wohnung haben, gilt der Ent-
lassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig Das Gesetz findet Anwendung auf
zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet. 1. deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks-
(2) Entsprechendes gilt für Personen, die aus der zugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen
Internierung (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) zurückkehren. Aufenthalt befugt im Bundesgebiet oder in
Berlin (West) haben,
2. deutsche Staatsangehörige im Ausland, die un-
§ 5
mittelbar vor der Verlegung ihres Wohnsitzes
(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne ins Ausland ihren Wohnsitz im Bundesgebiet
des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu- oder in Berlin (West) hatten und keine fremde
sammenhang mit den beiden Weltkriegen stehen: Staatsangehörigkeit erworben haben,
a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar 3. die im Bundesgebiet oder in Berlin (West)
zusammenhängende militärische Maßnah- wohnenden Ausländer und Staatenlosen, wenn
men, insbesondere die Einwirkung von die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen
Kampfmitteln, der deutschen Wehrmacht oder mit militär-
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ähnlichem Dienst für eine deutsche Organi- (5) Schwerbeschädigte erhalten auch für Gesund-
sation in ursächlichem Zusammenhang steht heitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung
oder in Deutschland oder in einem z. Zt. der sind, Heilbehandlung. Angehörige Schwerbeschä-
Schädigung von der deutschen Wehrmacht digter, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegs- leben und von ihnen überwiegend unterhalten wer-
einwirkung eingetreten ist; dies gilt nicht, den, erhalten ambulante ärztliche und zahnärztliche
wenn sie aus der gleichen Ursache einen An- Behandlung, Arznei- und Verbandmittel sowie
spruch auf Versorgung gegen ihr Heimatland Krankenhausbehandlung. Die Vorschriften von Satz
haben. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Krankenbehandlung
anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt
§ 8
werden kann.
In anderen als den in § 7 Nr. 2 und 3 bezeich- § 11
neten, besonders begründeten Fällen kann der (1) Die Heilbehandlung umfaßt ärztlic:he und zahn-
Bundesminister für Arbeit mit Zustimmung des ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei und
Bundesministers der Finanzen und des Bundes- anderen Heilmitteln sowie die Ausstattung mit
kanzleramtes, Dienststelle für auswärtige An- Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
gelegenheiten, Versorgung gewähren. Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der
Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der
Umfang der Versorgung
Schädigung zu erleichtern. Art und Umfang der
§ 9 den Beschädigten zu gewährenden Heilbehandlung
Die Versorgung umfaßt: decken sich mit den Leistungen, zu denen die Kran-
kenkasse (§ 14 Abs. 2) ihren Mitgliedern gegenüber
1. Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld
verpflichtet ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes
(§§ 10 bis 24),
bestimmt.
2. soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufsförderung
(2) An Stelle der im Absatz 1 vorgesehenen ärzt•
(§§ 25 bis 28),
lichen Behandlung, Versorgung mit Arznei und an-
3. Beschädigtenrente und Pflegezulage (§§ 29 deren Heilmitteln können Kur und Verpflegung in
bis 35), einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder, wenn
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Bezüge für das andere Behandlungsverfahren keinen genügenden
Sterbevierteljahr (§ 37), Erfolg haben oder in absehbarer Zeit erwarten
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), lassen, -Kur und Verpflegung in einem Badeort
6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebe- (Badekur) oder in einer Tuberkulose-Heilanstalt
nen (§ 53). (Heilstättenbehandlung) gewährt werden.
(3) Blinde erhalten einen Führhund.
Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld
§ 12
§ 10 Dem Beschädigten kann mit seiner Zustimmung
(1) Ist ein Anspruch auf Rente festgestellt, so Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kranken-
wird wegen anerkannter Folgen der Schädigung schwestern oder andere Pflegekräfte (Hauspflege)
Heilbehandlung gewährt, solange der Anspruch auf gewährt werden, wenn seine Aufnahme in eine
Rente besteht. Heilbehandlung wird gewährt, um Heilanstalt geboten, aber nicht ausführbar ist, oder
die Gesundheitsstörung oder die dadurch bewirkte wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Beschä-
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen digten bei seinen Familienangehörigen zu belassen.
oder wesentlich zu bessern, eine Verschlimmerung § 13
zu verhüten oder körperliche Beschwerden zu be-
(1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und
heben.
anderen Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl zu
(2) Rechtfertigen die Folgen einer anerkannten gewähren; sie müssen den persönlichen und beruf-
Schädigung den Bezug einer Rente nicht, so wird lichen Bedürfnissen des Beschädigten angepaßt sein.
Heilbehandlung gewährt, wenn dadurch eine Ver- Der Beschädigte hat Anspruch auf Instandsetzung
schlimmerung des durch die Schädigung verur- und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauchbar-
sachten Leidens verhütet oder beseitigt wird. keit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vorsatz
(3) Heilbehandlung kann auch vor der Aner- oder grobe Fahrlässigkeit des Beschädigten zurück-
kennung des Rentenanspruchs oder einer Gesund- zuführen ist.
heitsstörung als Folg-e einer Schädigung gewährt (2) Die Bewilligung der Körperersatzstücke, ortho-
werden. Wird eine Heilbehandlung von dem Be- pädischen und anderen Hilfsmittel kann davon ab-
schädigten vor der Anerkennung durchgeführt, so hängig gemacht werden, daß der Beschädigte sie
können die dadurch entstandenen Kosten in ange- sich anpassen läßt oder sich, um mit ihrem Ge-
messenem Umfange ersetzt werden. brauch vertraut zu werden, einer Ausbildung unter-
(4) Für Beschädigte, die dauernder Pflege be- zieht. Der Ersatz eines unbrauchbar gewordenen
dürfen, ohne daß die Voraussetzungen für die Heil- Hilfsmittels kann abgelehnt werden, wenn es nicht
behandlung (Absatz 1) gegeben sind, können die zurückerstattet wird. Bei wertvollen Hilfsmitteln
Kosten der Anstaltspflege zu Lasten des Bundes kann ein Eigentumsvorbehalt gemacht werden.
unter entsprechender Anrechnung der Versorgungs- (3) Für die Beschaffung und den Ersatz von Führ-
bezüge übernommen werden, wenn geeignete Pflege hunden gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2
sonst nicht gewährt werden kann. sinngemäß; zum Unterhalt des Hundes werden
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monatlich 25 Deutsche Mark gewährt. Der Unter- (6) Auch wenn die Heilbehandlung und Heil-
haltsbetrag kann auch gewährt werden, wenn anstaltspflege nur auf Grund dieses Gesetzes ge-
triftige Gründe die Benutzung eines Führhundes währt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker
unmöglich machen und besondere Unkosten durch und andere der Heilbehandlung dienende Personen
fremde Führung nachgewiesen werden. sowie Heilanstalten und Einrichtungen nur auf die
(4) Verursachen die Folgen der Schädigung außer- für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Ver-
gewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäschever- gütung Anspruch. Ausnahmen von dieser Vor-
schleiß, so sind diese in angemessenem Umfange zu schrift können zugelassen werden.
ersetzen. (7) An Stelle der Krankenkassen können die zu-
§ 14 ständigen Verwaltungsbehörden die Heilbehandlung
(1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere einschließlich der Heilanstaltpflege und der Haus-
Hilfsmittel, Führhunde für Blinde, Badekuren, Heil- pflege selbst durchführen.
stättenbehandlungen sowie Heilanstaltpflege für
§ 15
tuberkulös Erkrankte werden von den zuständigen
Verwaltungsbehörden gewährt. Die Obersten Landesbehörden sind ermächtigt,
(2) Im übrigen wird die Heilbehandlung ein- öffentliche Kranken- und Pflegeanstalten zu ver-
schließlich der Heilanstaltpflege und der Haus- pflichten, einen bestimmten Teil ihrer Betten gegen
pflege durch die Krankenkassen gewährt. Ist der angemessene Vergütung für die Heilbehandlung
Beschädigte Mitglied einer Krankenkasse der und Pflege der Beschädigten zur Verfügung zu
Reichsversicherung (Orts-, Land-, Betriebs-, In- stellen. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
nungs-Krankenkasse, See-Krankenkasse, Knapp- des Bundesrates einheitliche Grundsätze hierfür
schaft, Ersatzkasse), so liegt die Durchführung der aufstellen.
Heilbehandlung dieser Krankenkasse ob, auch wenn § 16
ihre Leistungspflicht nach Gesetz oder Satzung er- (1) Zur Gewährung der Heilanstaltpflege bedarf
schöpft ist. Ist der Beschädigte nicht Mitglied einer es der Zustimmung des Beschädigten. wenn er einen
der genannten Kassen, so wird die erforderliche eigenen Haushalt hat oder bei seinen Familien-
Heilbehandlung von der Allgemeinen Ortskranken- angehörigen wohnt. Bei einem Minderjährigen, der
kasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, genügt
Landkrankenkasse seines Wohnorts durchgeführt. seine Zustimmung.
Ist der Beschädigte berechtigtes Familienmitglied
eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Ver- (2) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
sicherten und nicht selbst Mitglied einer Kranken- 1. die Art der Gesundheitsstörung eine Be-
kasse der Reichsversicherung, so wird die Heil- handlung oder Pflege verlangt, die in der
behandlung von der Krankenkasse des Versicherten Wohnung der Familienangehörigen des Be-
gewährt. Während der Heilbehandlung ist der Be- schädigten nicht möglich ist,
schädigte der Krankenordnung und den Straf-
bestimmungen der Kasse unterworfen, auch wenn 2. die Krankheit ansteckend ist,
er nicht ihr Mitglied ist. 3. der Beschädigte wiederholt der Kranken-
(3) Führt ein Beschädigter, der nicht Mitglied ordnung oder den Anordnungen des behan-
einer Krankenkasse de1 Reichsversicherung ist, delnden Arztes zuwidergehandelt hat,
eine Heilbehandlung ohne Inanspruchnahme der 4. der Zustand oder das Verhalten des Be-
zuständigen Krankenkasse (Absatz 2 Satz 3) durch, schädigten eine fortgesetzte Beobachtung
so besteht kein Anspruch auf Erstattung der ent- erfordert.
standenen Kosten; die Kosten können jedoch in
§ 17
angemessenem Umfange erstattet werden, wenn
zwingende Gründe die Inanspruchnahme der Kran- (1) Wird die Heilbehandlung weder in einer Heil-
kenkasse unmöglich machten. anstalt noch als Badekur oder Heilstättenbehand-
(4) Beschädigte, die Heilbehandlung nur auf lung gewährt, so erhält der Beschädigte, wenn keine
Grund dieses Gesetzes erhalten, sind von der Ver- der in § 14 Abs. 2 genannten Kassen zur Zahlung
pflichtung, den Betrag für das Verordnungsblatt verpflichtet ist, Krankengeld, soweit dieses nach
und die Gebühr für den Krankenschein (Reichsver- Gesetz oder Satzung und solange es nach Gesetz
sicherungsordnung §§ 182 a und 187 b) zu ent- von der zur Leistung der Heilbehandlung verpflich-
richten, befreit. teten Krankenkasse ihm als versicherungspflich-
(5) Die Heilbehandlung wird so lange fortgesetzt, tigem Mitglied zu zahlen wäre. Ob und inwieweit
darüber hinaus Krankengeld weitergezahlt werden
als sie eine Besserung des Gesundheitszustandes
kann, bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde.
oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erwarten
läßt oder Heilmaßnahmen zur Verhütung einer Ver- In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5
schlimmerung oder zur Behebung körperlicher Be- wird Krankengeld nicht gewährt.
schwerden erforderlich sind. Die für die Durch- (2) Die Höhe des Krankengeldes ist so zu be-
führung der Versorgung zuständige Verwaltungs- messen, als ob der Beschädigte Mitglied der Kran-
behörde ist berechtigt, bei Beschädigten, denen die kenkasse wäre. Krankengeld wird nur gewährt,
Krankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heil- wenn der Beschädigte infolge der Erkrankung in
behandlung gewährt, Art, Umfang und Dauer der seinem zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist
Heilbehandlung zu bestimmen. Ihre Entscheidung und nur, soweit und solange das Einkommen, das
ist für die Krankenkasse bindend. er unmittelbar vor der Erkrankung bezogen hat,
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durch die Krankheit gemindert ist. Das Kranken- 1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder
geld darf zusammen mit der Rente (Grund- und Aus- auf einem vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Er-
gleichsrente) 4 Deutsche Mark täglich nicht über- eignis beruhen.
steigen. Dieser Betrag erhöht sich für die Ehefrau § 20
und für jedes Kind (§ 32 Abs. 3) um je 0,50 Deutsche Soweit die Krankenkassen nur nach den Vor-
Mark täglich. schriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil-
(3) Neben Wartegeld, Ruhegehalt, ruhegehalt- behandlung einschließlich Heilanstaltpflege und
ähnlichen Bezügen oder neben Renten auf Grund Hauspflege sowie Krankengeld und Hausgeld zu
der Sozialversicherungsgesetze wird Krankengeld gewähren, werden ihnen die entstandenen Kosten
nicht gewährt. und der entsprechende Anteil an den Verwaltungs-
§ 18 kosten ersetzt. Dies gilt auch für krankenversicherte
(1) Während der Heilanstaltpflege, Badekur oder Beschädigte, die mit Krankengeld oder Kranken-
Heilstättenbehandlung wird die Rente weitergezahlt. hauspflege ausgesteuert sind, vom Tage der Aus-
steuerung an.
(2) Hat ein Beschädigter, der Heilbehandlung nur § 21
auf Grund dieses Gesetzes erhält, Angehörige, Ersatzansprüche, die auf den Vorschriften des
deren Ernährer er ist, so wird diesen während der § 20 beruhen, sind von der Krankenkasse späte-
Heilanstaltpflege Hausgeld gewährt. Hausgeld wird stens drei Wochen nach dem Beginn der Heil-
nur gezahlt, soweit und solange das Einkommen behandlung oder nach der ersten Anweisung des
des Beschädigten durch die Erkrankung gemindert Krankengeldes oder Hausgeldes bei der zustän-
ist. Es darf nicht höher sein als das Hausgeld, das digen Verwaltungsbehörde vorläufig anzumelden.
die Krankenkasse dem Beschädigten als versiche- Werden sie später angemeldet, so kann Ersatz für
rungspflichtigem Mitglied zu zahlen hätte, ferner zu- die vor der Anmeldung liegende Zeit abgelehnt
sammen mit der Rente (Grund- und Ausgleichs- werden.
rente) 3 Deutsche Mark täglich nicht übersteigen; § 22
dieser Betrag erhöht sich für die Ehefrau und für
jedes Kind (§ 32 Abs. 3) um je 0,50 Deu~sche Mark Die zuständige Verwaltungsbehörde kann jeder-
täglich. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. zeit eine neue Heilbehandlung anordnen, wenn zu
erwarten ist, daß sie den Gesundheitszustand des
(3) Während einer Badekur oder einer Heil- Beschädigten bessert. Eine Operation darf ohne
stättenbehandlung wird Hausgeld nach Absatz 2 Zustimmung des Beschädigten nicht vorgenommen
gewährt. werden.
(4) Dem Beschädigten, der für keine Angehörigen § 23
zu sorgen hat, kann bei Bedürftigkeit eine Beihilfe Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung be-
gewährt werden. treffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonsti-
(5) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und gen triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch
Abs. 5 wird Hausgeld nicht gewährt. seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so
§ 19
kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise ver-
sagt werden, wenn er auf diese Folge schriftlich
(1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den hingewiesen worden ist.
Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heil-
§ 24
behandlung, Krankengeld oder Hausgeld zu ge-
währen, so wird ihnen für ihre Aufwendungen für (1) Wird die Heilbehandlung von der Verwal-
die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses tungsbehörde durchgeführt, so sind dem Beschädig-
Gesetzes und für die beim Ablauf dieser Frist ten die hierdurch entstehenden notwendigen Reise-
schwebenden Heilbehandlungsfälle Ersatz geleistet. kosten einschließlich der Kosten der Verpflegung
Der Ersatz wird gewährt, wenn der Zusammenhang und Unterkunft in angemessenem Umfange zu er-
der Krankheit mit einer Schädigung anerkannt ist; setzen. Wird eine Heilanstaltpflege, Badekur oder
wird dieser Zusammenhang erst während der Heil- Heilstättenbehandlung ohne triftigen Grund vor
behandlung anerkannt, so wird der Ersatz frühe·- Ablauf der bei der Bewilligung bestimmten Dauer
stens von der Anmeldung des Versorgungsanspruchs abgebrochen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz
an, jedoch nicht für eine vor Inkrafttreten dieses der Reisekosten.
Gesetzes liegende Zeit geleistet. (2) Für die Dauer der Anpassung von Körper-
ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-
(2) Tritt eine Schädigung erst nach Inkrafttreten
mitteln sowie während einer Ausbildung im Ge-
dieses Gesetzes ein, so wird der Ersatz bis zum Ab-
brauch dieser Hilfsmittel (§ 13 Abs. 2 Satz 1)
lauf der auf die Schädigung folgenden drei Kalender-
werden außer den Reisekosten (Absatz 1) freie Unter-
jahre gewährt.
kunft, Verpflegung und Ersatz für entgangenen
(3) Als Ersatz werden gewährt bei Heilanstalt- Arbeitsverdienst in angemessenem Umfange ge-
pflege drei Viertel der aufgewendeten Kranken- währt.
hauskosten, bei ambulanter Behandlung, wenn und (3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Körper-
solange Krankengeld gewährt wird, das satzungs- ersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel
mäßige Krankengeld, sonst 3 Deutsche Mark für (§ 13 Abs. 2 Satz 1) angepaßt, geändert oder aus-
jeden Behandlungstag. Daneben wird der Aufwand gebessert worden, so wird Ersatz der baren Aus-
für kleinere Heilmittel ersetzt. lagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht verdienst in angemessenem Umfange gewährt, wenn
für Gesundheitsschäden, die auf einer vor dem die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.
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Soziale Fürsorge (2) Beschädigten mit einer Minderung der Er-
Arbeits- und Berufsförderung werbsfähigkeit um 50 vom Hundert oder mehr
§ 25
(Schwerbeschädigte) wird außerdem eine Aus-
gleichsrente nach Maßgabe der §§ 32 bis 34 ge-
(1) Die soziale Fürsorge nach diesem Gesetz hat währt.
sich der Beschädigten und Hinterbliebenen in allen § 30
Lebenslagen anzunehmen und ihnen behilflich zu
sein, die Folgen der erlittenen Schädigung oder des (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
Verlustes des Ernährers nach Möglichkeit zu über- der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen
winden oder zu mildern; dies gilt insbesondere für Erwerbsleben zu beurteilen; der vor der Schädi-
die Berufsfürsorge. gung ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene
oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist
(2) Für Kriegsblinde, Ohnhänder und sonstige zu berücksichtigen. Für erhebliche äußere Körper-
Empfänger einer Pflegezulage sowie für Hirnver- schäden können Mindesthundertsätze festgesetzt
letzt2 ist eine wirksame Sonderfürsorge sicherzu- werden.
stellen.
(2) Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die
§ 26 Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf alle Maß- zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher
nahmen, die der Erlangung und Wiedergewinnung Gesundheitsstörung ergibt.
der beruflichen Leistungsfähigkeit dienen und ihn § 31 .
befähigen, sich am Arbeitsplatze und im Wett-
bewerbe mit Nichtbeschädigten zu behaupten. (1) Die Grundrente beträgt monatlich bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit
(2) Die Maßnahmen können in beruflicher Fort-
bildung, Berufsumschulung oder Berufsausbildung um 30 vom Hundert 15 Deutsche Mark,
bestehen. Sie müssen eine Wiedererlangung oder um 40 vom Hundert 20 Deutsche Mark,
Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erwar- um 50 vom Hundert 25 Deutsche Mark,
ten lassen. Die Dauer der Maßnahmen soll die üb- um 60 vom Hundert 35 Deutsche Mark,
liche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der um 70 vom Hundert 45 Deutsche Mark,
Regel nicht überschreiten.
um 80 vom Hundert 55 Deutsche Mark,
(3) Voraussetzung für die Einleitung arbeits- und um 90 vom Hundert 65 Deutsche Mark,
berufsfördernder Ausbildungsmaßnahmen ist das
Bestehen einer Schädigung, die die Ausübung der bei Erwerbsunfähigkeit 75 Deutsche Mark.
bisherigen oder angestrebten Berufsarbeit wesent- (2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch-
lich beeinträchtigt oder die Erlernung eines neuen schnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere
Berufes notwendig macht. Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen
mit umfaßt.
§ 27
(3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als
(1) Durch die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbs-
an Beschädigte und Hinterbliebene ist sicherzustel- unfähig.
len, daß den unterhaltsberechtigten Kindern eines (4) Blinde erhalten stets die Rente eines Er-
Beschädigten und den versorgungsberechtigten werbsunfähigen.
Waisen eine den Fähigkeiten entsprechende Schul-
§ 32
und Berufsausbildung ermöglicht wird.
(1) Schwerbeschädigte (§ 29 Abs. 2) erhalten eine
(2) Die Beschaffung von Arbeitsplätzen für Be- Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesund-
schädigte und Hinterbliebene sowie der Arbeits- heitszustandes oder hohen Alters oder aus einem
schutz werden durch besonderes Gesetz geregelt. von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grunde
§ 28 eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder
nur in beschränktem Umfange ausüben können und
Witwen, Witwern und Waisen sowie rentenbe- ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sicher-
rechtigten Verwandten der aufsteigenden Linie sind, gestellt ist.
soweit Krankenbehandlung nicht anderweitig "'
sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Arznei- und Verbandmittel sowie Krankenhausbe- um 50 vom Hundert 40 Deutsche Mark,
handlung zu gewähren. Dies gilt auch für Personen, um 60 vom Hundert 40 Deutsche Mark,
die die unentgeltliche Wartung und Pflege von um 70 vom Hundert 50 Deutsche Mark,
Pflegezulageempfängern nicht nur vorübergehend
übernommen haben. um 80 vom Hundert 60 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert 75 Deutsche Mark,
Beschädigtenrente bei Erwerbsunfähigkeit 90 Deutsche Mark.
§ 29 (3) Die Ausgleichsrente erhöht sich für die Ehe-
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf eine Grund- frau (den Ehemann) und für jedes von dem Be-
rente, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge einer schädigten (der Beschädigten) unterhaltene Kind
Schädigung um 25 vom Hundert oder mehr gemin- bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
dert ist. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn,·den. 21. Dezember 1950 797
um 50 und 60 vom Hundert um 10 Deutsche Mark, bensjahres ·bis zu 30 vom Hundert, tyor Vollendung
um 70 bis 90 vom Hundert und des achtzehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert
b.ei Erwerbsunfähigkeit um 15 Deutsche Mark. der Sätze .des § 32 Abs. 2.
Sie kann in gleicher Weise für ein Kind erhöht (2) Ausgleichsrente ist nur· insoweit zu gewähren,
'werden, das bei Vollendung des achtzehnten Lebens- als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
jahres des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen
a) infolge körperlicher oder geistiger Gebre- Angehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung
chen außerstande ist, sich selbst zu unter„ bis zu 40 Deutschen Mark monatlich bleibt unbe-
halten, solange dieser Zustand dauert, rücksi eh tigt. ·
längstens bis zum Ablauf des Monats, in Pflegezulage
dem es sich verheiratet, § 35
b) die Schul- oder Berufsausbildung noch nicht (1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-
bendet hat, bis zum vollendeten vierund- gung so hilfslos ist, daß er nicht ohne fremde'-War-
zwanzigsten Lebensjahr. tung und Pflege bestehen kann, wird eine Pflege-
(4) Als Kinder im Sinne des Absatzes 3 gelten: zulage von 50 Deutschen Mark monatlich gewährt;
1. eheliche Kinder, ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie
2. für ehelich erklärte Kinder, dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche
Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, des Falles unter Berücksichtigung der für die
4. Stiefkinder, Pflege erforderlichen Aufwendungen auf 75, 100,
5. Pflegekinder, wenn sie von dem Beschädigten 125 oder 150 Deutsche Mark zu- erhöhen. Blinde
schon· vor Anerkennung der Folgen der erhalten in der Regel die Pflegezulage von 100
Schädigung unentgeltlich unterhalten worden Deutschen Mark. Erwerbsunfähige Hirnverletzte er-
sind, halten eine Pflegezulage von mindestens 50 Deut-
6. uneheliche Kinder, wenn sie nicht später als schen Mark.
dreihundertzwei Tage nach Anerkennung der (2) Wird dem Beschädigten Kur und Verpflegung·
Folgen der Schädigung geboren sind, unehe- in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder in einer
liche Kinder eines männlichen Beschädigten Kuranstalt (Badekur) oder in einer Heilstätte (Heil-
unter der weiteren Voraussetzung, daß seine stättenbehandlung) gewährt, so wird während des
Vaterschaft glaubhaft gemacht ist. Aufenthalts in diesen Einrichtungen die Pflegezulage
nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit dem Ersten des
§ 33
auf die Aufnahme folgenden Monats eingestellt
(1} Ausgleichsrente ist nur insoweit zu· gewäh- und mit dem Ersten des Entlassungsmonats wieder
ren, als sie zusammen mit dem sonstigen Einkom- aufgenommen. In gleicher Weise kann sie ganz
men folgende Monatsbeträge nicht übersteigt: oder teilweise eingestellt werden, wenn Hauspflege
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt wird. Diese Vorschrift gilt nicht für Blinde
um 50 vom Hundert 80 Deutsche Mark, und Hirnverletzte.
um 60 vom Hundert 80 Deutsche Mark,
um 70 vom Hundert 90 Deutsche Mark, Bestattungsgeld
um 80 vom Hundert 100 Deutsche Mark, § 36
um 90 vom Hundert 115 Deutsche Mark, (.1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä-
bei Erwerbsunfähigkeit 130 Deutsche Mark. digten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt
Die Monatsbeträge erhöhen sich für die Ehefrau 240 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer
und die Kinder, die bei der Bemessung der Aus- Schä~igung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages.
gleichsrente zu berücksichtigen sind (§ 32 Abs. 3), Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung,
um je 15 Deutsche Mark. wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das
(2} Als sonstiges Einkommen gelten alle Ein- als Folge einer Schädigung anerkannt und für das
künfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihm im Zeitpunkt des.Todes Rente zuerkannt war.
ihre Quelle. Besteht das sonstige Einkommen ganz (2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die
oder zum Teil in Einkünften aus nichtselbständiger Kosten der Bestattung bestritten und an ·den ge-
Arbeit (§ .t9 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer- zahlt, der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch,
gesetzes), so bleiben von diesen 60 Deutsche Mark wenn die Kosten der Bestattu:µg aus öffentlichen
monatlich und von dem darüber ·hinausgehenden Mitteln bestritten worden sind. Blei-bt ein Uber-
Betrage drei Zehntel außer Ansatz. Das monatliche schuß, so sind· nacheinander der Ehegatte, die Kin-
sonstige Einkommen ist auf volle Deutsche Mark der (§ 32 Abs. 4), der Vater, die Mutter, die Stief-
nach unten abzurunden. eltern, die Pflegeeltern, der Großvater, die Groß-
(3) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig- mutter, die Geschwister und Geschwisterkinder be-
stens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp- . zugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen
fänger einer Pflegezulage von mindestens 100 Deut- zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft ge-
schen Mark monatlich stets die volle Ausgleichs-· lebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der
rente. Uberschuß nicht ausgezahlt.
§ 34 (3) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif-
(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwer- ten für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung
beschädigte vor Vollendung des vierze,hnten Le- ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
(4) Ein Bestattungsgeld von 240 Deutschen Mark zur Erreichung der Altersgrenze Waisen-
kann gewährt werden, wenn ein nichtrentenberech- rente nach diesem Gesetz oder nach bis-
tigter Beschädigter an den Folgen einer Schädigung herigen versorgungsrechtlichen Vorschrif-
stirbt. ten bezogen hat,
Bezüge für das Sterbevierteljahr wenn ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise
§ 37
sichergestellt ist.
(1) Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für die (2) Als erwerbsunfähig gilt eine Witwe, die durch
auf den Sterbemonat folgenden· drei Monate noch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vor-
die Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen nach den übergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbs-
§§ 31 bis 35 zu zahlen gewesen wären, Pflege- fähigkeit verloren hat.
zulage jedoch nur bis zur Höhe von 75 Deutschen (3) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt
Mark monatlich.
monatlich
(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehe-
im Falle des Absatzes 1 Buchstaben a und b
gatte, die Kinder (§ 32 Abs. 4), der Vater, die Mut- 50 Deutsche Mark,
ter, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, der Großvater,
die Großmutter, die Geschwister und Geschwister- im Falle des Absatzes l Buchstabe c
kinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des 30 Deutsche Mark.
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. (4) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,
(3) Hat der Verstorbene mit keiner der in Abs. 2 als sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen
bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft 80 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt. § 33
gelebt, so bestimmt die zuständige Verwaltungs- Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß von Einkünften aus
behörde, ob und an wen die Bezüge für das Sterbe- nichtselbständiger Arbeit 40 Deutsche Mark monat-
vierteljahr zu zahlen sind. lich und von einem darüber hinausgehenden Be-
trage drei Zehntel außer Ansatz bleiben.
Hinterbliebenenrente
§ 42
§ 38 (1) Im Falle der Scheidung oder Aufhebung der
(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Ehe erhält die frühere Ehefrau des Verstorbenen
Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der Wit- Rente (§§ 40 und 41), wenn dieser nach den ehe-
wer, die Waisen und die Verwandten der aufstei- rechtlichen Vorschriften Unterhalt zu gewähren
genden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. hätte. Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit des Ver-
Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, storbenen geschieden oder aufgehoben worden, so
wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das erhält die frühere Ehefrau auch ohne die Voraus-
als Folge einer Schädigung anerkannt und für das setzung des Satzes 1 Rente, wenn die Geistes-
ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. krankheit in ursächlichem Zusammenhang mit einer
(2) Die Witwe und.der Witwer haben keinen An- Schädigung (§ 1) gestanden hat und der Beschä-
spruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung ge- digte an den Folgen dieser Schädigung gestorben ist.
schlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-
gedauert hat; jedoch kann Rente beim Vorliegen schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben
besonderer Umstände gewährt werden. war.
§ 39 § 43
Die Witwe und die Waisen haben Anspruch auf Der Witwer erhält für die Dauer der Bedürftig-
eine Grundrente (§§ 40 und 46). Außerdem wird keit eine Rente (§§ 40 und 41), wenn die an den
ihnen eine Ausgleichsrente nach Maßgabe der §§ 41 Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen
und 47 gewährt. Lebensunterhalt wegen seiner Erwerbsunfähigkeit
überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten
§ 40 hat.
Die Grundrente der Witwe beträgt 40 Deutsche § 44
Mark monatlich; hat eine Witwe, die weder er- Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe
werbsunfähig ist noch für Kinder im Sinne des § 41 an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung
Abs. 1 Buchstabe c zu sorgen hat, das vierzigste von 1200 Deutschen Mark. Stirbt nach der Wieder-
Lebensjahr noch nicht vollendet, so beträgt die verheiratung der Ehemann, so gelten die Vorschrif-
Grundrente 20 Deutsche Mark monatlich. ten über die Witwenbeihilfe (§ 48) entsprechend.
§ 41 § 45
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die (1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des
a) erwerbsunfähig sind achtzehnten Lebensjahres, längstens bis zum Ab-
oder lauf des Monats ihrer Verheiratung.
b) das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben (2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten:
oder
1. eheliche Kinder,
c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen
im Sinne des § 45 Abs. 2 oder ein eigenes 2. für ehelich erklärte Kinder,
Kind zu sorgen haben, das eine Waisen- 3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
rente nach diesem Gesetz bezieht oder bis 4. Stiefkinder,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 799
5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei seinem und Waisen von Pflegezulageempfängern den vollen
Tode mindestens seit einem vor der Schädi- Betrag der Rente nicht übersteigen.
gung oder vor Anerkennung der Folgen der § 49
Schädigung liegenden Zeitpunkt oder seit min- (1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer
destens einem Jahr unentgeltlich unterhalten Schädigung gestorben, so erhalten der Vater, die
hat, Mutter, der Großvater und die Großmutter Eltern-
6. uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft des rente; Großeltern erhalten die Rente nur, wenn
Verstorbenen glaubhaft gemacht ist. keine anspruchsberechtigten Eltern vorhanden sind.
(3) Ist eine Waise bei Vollendung des achtzehnten · (2) Den Eltern werden gleichgestellt:
Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger 1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen
Gebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, vor der Schädigung an Kindes Statt angenom-
so kann Rente gewährt werden, solange dieser Zu- men,
stand dauert. Hat eine Waise bei Vollendung des
achtzehnten Lebe11-sjahres die Schul- oder Berufs- 2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Ver-
ausbildung noch nicht beendet, so kann Rente bis storbenen vor der Schädigung unentgeltlich
zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr unterhalten
gewährt werden. haben.
(4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen- § 50
renten nach diesem Gesetz in Betracht, so wird nur (1) Elternrente wird für die Dauer der Bedürftig-
eine Rente gewährt. keit gewährt, wenn der Verstorbene der Ernährer
(5) Waisen (Absatz 2), deren Mutter an den Fol- seiner Eltern gewesen ist oder geworden wäre.
gen einer Schädigung gestorben ist, erhalten Rente (2) Bedürftig ist, wer körperlich oder geistig ge-
nur, wenn der Vater nicht mehr lebt oder Witwer- brechlich ist oder als Mutter das fünfzigste, als
rente bezieht. Ist die Mutter eines unehelichen Kin- Vater das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
des an den Folgen einer Schädigung gestorben, so hat und weder seinen Lebensunterhalt selbst be-
wird Waisenrente gewährt. streiten kann noch einen Unterhaltsanspruch gegen-
über Personen hat, die imstande sind, ausreichend
§ 46 für ihn zu sorgen.
Die Grundrente beträgt bei Waisen, deren Vater
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
oder Mutter noch lebt, 10 Deutsche Mark, bei Wai-
müssen bis zum Ablauf der Frist des § 59 Abs. 1
sen, deren Vater und Mutter nicht mehr leben,
erfüllt sein. Ist die Elternrente wegen Wegfalls der
15 Deutsche Mark monafüch.
Bedürftigkeit entzogen worden, so kann sie bei
§ 47 Windereintritt der Bedürftigkeit auch nach Ablauf
(1) Ausgleichsrente wird Waisen gewährt, deren der Frist wieder gewährt werden.
Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sicher-
gestellt ist. § 51
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich (1) Die volle Elternrente beträgt monatlich
bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch bei einem Elternpaar 70 Deutsche Mark,
lebt, 21 Deutsche Mark, bei einem Elternteil 50 Deutsche Mark.
bei Waisen, deren Vater und Mutter nicht (2) Eltenrente ist nur insoweit zu gewähren, als
mehr leben, 45 Deutsche Mark, sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen (§ 33
(3) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, Abs. 2 Satz 1) folgende Monatsbeträge nicht über-
als sie zusammen mit dem für den Unterhalt der steigt:
Waise zur Verfügung stehenden sonstigen Einkom- bei einem Elternpaar 100 Deutsche Mark,
men folgende Monatsbeträge nicht übersteigt: bei einem Elternteil 70 Deutsche Mark.
bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch (3) Elternrenten werden auf volle Deutsche Mark
lebt, 36 Deutsche Mark, aufgerundet.
bei Waisen, deren Vater und Mutter nicht § 52
mehr leben, 60 Deutsche Mark. Ist eine· Person, deren Hinterbliebenen eine Rente
§ 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß von Ein- zust2hen würde, verschollen, so wird diesen die
künften aus nichtselbständiger Arbeit 20 Deutsche Rente schon vor der Todeserklärung gewährt, wenn
Mark monatlich und von einem darüber hinaus- das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahr-
gehenden Betrage drei Zehntel außer Ansatz bleiben. scheinlichkeit anzunehmen ist.
§ 48 Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen
(1) Ist ein Beschädigter, der bis zum Tode die § 53
Rente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage Beim Tode von rentenberechtigten Hinterbliebe-
bezogen hat, nicht an den Folgen einer Schädigung nen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der
gestorben, so werden der Witwe und den Waisen Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim
(§ 45) Witwen- und Waisenbeihilfe gewährt. Tode einer Witwe, die waisenrentenberechtigte
(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe. dürfen zwei Kinder hinterläßt, 240 Deutsche Mark, in allen übri-
Drittel der Rente (§§ 40, 41, 46 und 47), bei Witwen gen Fällen 120 Deutsche Mark.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Zusammentreffen von Ansprüchen (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der
§ 54 Anspruch auf eine Schädigung gestützt wird, die
während einer vor dem 1. September 1939 beende-
Ist eine gesundheitsschädigende Einwirkung im ten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem
Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der ge- Zeitpunkt eingetreten ist, es sei denn, daß es sich
setzlichen Unfallversicherung, so besteht nur An- um Gesundheitsstörungen handelt, die auf einen
spruch nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten
das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942 Antrag als Folge einer Schädigung anerkannt wor-
oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist. den sind oder mit einer anerkannten Gesundheits-
§ 55 störung in ursächlichem Zusammenhange stehen.
Treffen nach diesem Gesetz zusammen § 58
a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen- (1) Witwen, Witwer und Waisen müssen den
oder Waisenrente, so wird neben den Versorgungsanspruch zur Vermeidung des Aus-
Grundrenten die günstigere Ausgleichs- schlusses binnen zwei Jahren nach dem Tode des
rente gewährt, Beschädigten anmelden. Der Lauf der Frist beginnt
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
b) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit
§ 57 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
einem Anspruch auf Elternrente, so gelten
für die Beurteilung der Bedürftigkeit der (2) Wird die Gesundheitsstörung, die den Tod
Eltern bei Beschädigten die Ausgleichs- herbeigeführt hat, auf eine Schädigung gestützt, die
rente, bei Witwen die Grund- und die Aus- während einer vor dem 1. September 1939 beende-
gleichsrente als sonstiges Einkommen (§ 51 ten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem
Abs. 2). Zeitpunkt eingetreten ist, so ist die Anmeldung des
Anspruchs nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn
Fristen die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung
§ 56 anerkannt war oder mit einer anerkannten Gesund-
heitsstörung in ursächlichem Zusammenhange steht.
(1) Der Beschädigte muß seine Versorgungsan-
sprüche zur Vermeidung des Ausschlusses binnen § 59
zwei Jahren anmelden. (1) Eltern müssen den Versorgungsanspruch zur
(2) Die Fr.ist beginnt mit dem auf das schädigende Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Jahren
Ereignis folgenden Tage, jedoch nicht vor Beendi- nach dem Tode des Beschädigten anmelden. Die
gung des Wehrdienstes, des Reichsarbeitsdienstes, Frist endet frühestens am 31. Dezember 1952.
der Kriegsgefangenschaft ode1 der Internierung. (2) § 57 Abs. 1 Nr. 3 und § 58 Abs. 2 gelten ent-
Soweit der Anspruch auf eine Schädigung gestützt sprechend.
wird, die während einer nach dem 31. August 1939
beendeten Dienstleistung oder ohne eine solche nach Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
diesem Zeitpunkt eingetreten ist, beginnt die Frist
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 60
(3) Als Tag der Beendigung des Wehrdienstes, des (1) Die Beschädigtenrente beginnt mit dem Mo-
Reichsarbeitsdienstes, der Kriegsgefangenschaft nat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,
oder der Internierung gilt der Tag des Eintreffens frühestens mit dem Monat, in dem der Anspruch an-
im Heimatort oder in dem zugewiesenen Aufent- gemeldet worden ist. Das gleiche gilt bei Anmel-
haltsort. dung eines höheren Anspruchs; eines Antrages be-
darf es nicht, wenn der höhere Anspruch durch
§ 57
eine Änderung des Familienstandes bedingt ist.
(1) Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch
(2) Eine Minderung oder Entziehung der Grund-
noch geltend gemacht werden, wenn
rente tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die
1. Folgen einer Schädigung erst später in Zustellung des die Änderung aussprechenden Be-
einem die Versorgung begründenden Grade scheides folgt. Dies gilt auch für die Ausgleichs-
bemerkbar geworden sind, rente, wenn die Minderung oder Entziehung· durch
2. Folgen einer Schädigung zwar schon inner- eine Herabsetzung des Grades der Minderung der
halb der Frist in einem die Versorgung be- Erwerbsfähigkeit bedingt ist; im übrigen tritt eine
gründenden Grade bemerkbar geworden Minderung oder Entziehung der Ausgleichsrente
sind, aber erst nach Ablauf der Frist, wenn mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraus-
auch in allmählicher, gleichmäßiger Ent- setzungen für die bis dahin gewährten Bezüge weg-
wicklung des Leidens, sich wesentlich ver- gefallen sind.
schlimmert haben, (3) Die Heilbehandlung (§§ 10 bis 24) und die be-
3. der Berechtigte an der Anmeldung durch rufliche Ausbildung (§ 26) beginnen mit dem Tage,
Verhältnisse verhindert worden ist, die an dem die Bedingungen für ihre Gewährung er-
außerhalb seines Willens lagen. füllt sind, frühestens mit dem Tage der Anmeldung
Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen sechs des Anspruchs.
Monaten anzumelden, nachdem die Folgen der § 61
Schädigung oder die Verschlimmerung bemerkbar (1) Die Hinterbliebenenrente beginnt frühestens
geworden sind oder das Hindernis weggefallen ist. mit dem auf den Sterbetag folgenden Monat, wenn
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 801
jedoch Bezüge für das Sterbevierteljahr nicht ge- punkt liegende Schädigung zurückgeführt werden,
zahlt werden, mit dem auf den Sterbetag folgenden aber weder als Folge einer Schädigung anerkannt
Tage. sind noch mit einer anerkannten Gesundheitsstörung
{2) Wird ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente in ursächlichem Zusammenhange stehen.
erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tode gel-
tend gemacht, so beginnt die Rente mit d.em Monat, § 63
in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens Die Rente kann entzogen werden, wenn ein Ren-
mit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet tenempfänger ohne triftigen Grund einer schrift-
worden ist. lichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärzt-
(3) Für die nach dem Tode ihres Vaters gebore- lichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich
nen Waisen beginnt die Rente, wenn der Anspruch weigert, die zur Durchführung des Verfahrens von
innerhalb eines Jahres nach der Geburt geltend ge- ihm geforderten Angaben zu machen, obwohl er
macht worden ist, mit dem Monat der Geburt, sonst auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist.
mit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet Die Rente ist auf Antrag wieder zu gewähren, wenn
worden ist. der Rentenempfänger seine Weigerung aufgibt.
{4) Eine Erhöhung der Hinterbliebenenrente be- Eine Nachzahlung für die Zeit der Entziehung, die
ginnt mit dem Monat, in dem das die Erhöhung be- mindestens einen Monat betragen soll, erfolgt
gründende Ereignis eingetreten ist, frühestens mit jedoch nicht.
dem Monat, in dem der Antrag auf Erhöhung ge-
stellt wird; eines Antrages bedarf es nicht, wenn Ruhen des Rechts auf Versorgung
die Erhöhung durch Vollendung des vierzigsten
§ 64
oder fünfzigsten Lebensjahres der Witwe oder durch
den Tod der Mutter oder des Vaters der Waise be- {1) Das Recht auf Versorgung ruht,
dingt ist. Eine Minderung oder Entziehung der Hin- 1. solange der Berechtigte sich im Auslande auf-
terbliebenenrente tritt mit Ablauf des Monats ein, hält; jedoch kann in diesen Fällen Versorgung
in dem die Voraussetzungen für die bis dahin ge- gewährt werden,
währten Bezüge weggefallen sind. Eine durch Bes- 2. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe
serung des Gesundheitszustandes der Witwe be- von wenigstens drei Monaten verbüßt oder in
dingte Minderung der Grundrente und Entziehung Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Die
der Ausgleichsrente tritt mit Ablauf des Monats Vergütung für den Unterhalt des Führhundes
ein, der auf die Zustellung des die .Änderung aus- (§ 13 Abs. 3) ruht jedoch nicht. Körperersatz-
sprechenden Bescheides folgt. stücke, orthopädische und andere Hilfsmittel
(5) Sind Bezüge für das Sterbevierteljahr gezahlt {§ 11 Abs. 1) werden weiter gewährt und in-
worden, so werden sie auf die für den gleichen Zeit- stand gesetzt.
raum zu gewährende Hinterbliebenenrente ange- (2) Tritt das Ruhen des Rechts auf Versorgungs-
rechnet. Ubersteigt der Gesamtbetrag der für das bezüge im Laufe eines Monats ein, so wird die Zah-
Sterbevierteljahr zustehenden Hinterbliebenenrente lung mit Ende dieses Monats eingestellt, tritt es
die Bezüge für das Sterbevierteljahr, so bestimmt am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zah-
die zuständige Verwaltungsbehörde endgültig, an lung mit dem Beginn dieses Monats auf. Lebt das
wen der Mehrbetrag zu zahlen ist. Recht auf Versorgungsbezüge im Laufe eines Monats
wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten
§ 62 dieses Monats, lebt es am letzten Tage eines Monats
wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten
(1) Die Versorgungsbezüge werden neu festge- des folgenden Monats.
stellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Fest-
stellung maßgebend gewesen sind, eine wesent- (3) Im Falle. des Absatzes 1 Nr. 2 kann den An-
liche .Änderung eintritt. gehörigen des Versorgungsberechtigten, deren Er-
nährer er gewesen ist, die bisher bezogene Rente
(2) Die Grundrente eines Beschädigten darf nicht bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise überwiesen
vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des werden.
Feststellungsbescheides gemindert oder entzogen
§ 65
werden. Sie kann schon früher neu festgestellt wer-
den, wenn durch Heilbehandlung eine wesentliche (1) Das Recht auf Versorgungsbezüge ruht, wenn
und nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit beide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen,
erreicht worden ist. 1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Un-
(3) Ausgleichsrenten (§§ 32, 33, 41, 47) und Eltern- fallversicherung,
renten (§ 51) werden wegen einer Erhöhung des 2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Ver-
sonstigen Einkommens um nicht mehr als 5 Deutsche sorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen
Mark monatlich nicht neu festgestellt; insoweit han- Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen
delt es sich nicht um eine wesentliche .Änderung Unfallfürsorge,
der Verhältnisse im Sinne des Absatzes 1. 3. in Höhe der Bezüge aus den für Gefangene
geltenden Unfallfürsorgegesetzen.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit es
sich um Gesundheitsstörungen handelt, die auf eine (2) Das Recht der Witwe auf eine Grundrente
vor dem 1. September 1939 beendete Dienstleistung von 20 Deutschen Mark monatlich (§ 40 zweiter
oder ohne eine solche auf eine vor diesem Zeit- Halbsatz) ruht bis auf weiteres.
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Zahlung § 69
§ 66 In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 ist die Uber-
(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats- tragung, Verpfändung und Pfändung insoweit unzu-
beträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der lässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente
Bundesminister für Arbeit bestimmt im Einverneh- zur Bestreitung seines Unterhalts oder zur Erfüllung
men mit dem Bundesminister der Finanzen, wie die einer gleichstehenden oder vorgehenden Unterhalts-
Versorgungsbezüge abzurunden sind; er kann für pflicht bedarf.
Monatsbeträge bis zu 10 Deutschen Mark eine § 70
andere Zahlungsart anordnen. In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-
(2) Hausgeld wird tageweise zuerkannt und mit dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber
Ablauf jeder Woche gezahlt. Die Bezüge für das zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht
Sterbevierteljahr können in einem Betrag gezahlt gezahlt worden sind.
werden.
Ubertragung kraft Gesetzes
(3) Bei tageweiser Zahlung der Rente wird der
Monat zu dreißig Tagen gerechnet. § 71
(1) Ist ein Versorgungsberechtigter in Fürsorge-
Ubertragung, Verpfändung und Pfändung erziehung oder auf strafgerichtliche Anordnung in
einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheil-
§ 67
anstalt, einer Entziehungsanstalt, einem Arbeitshaus
(1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung oder einem Asyl untergebracht, so geht der An-
des Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge- spruch auf Versorgungsbezüge für die Zeit der Un-
schlossen, soweit sich nicht aus Absatz 2 und 3 terbringung bis zur Höhe der Kosten der Unter-
etwas anderes ergibt. bringung auf die Stelle über, der diese Kosten zur
(2) Der Anspruch auf Rente kann übertragen, ver- Last fallen.
pfändet und gepfändet werden:
(2) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend; soweit hiernach
1. wegen eines Darlehens oder Vorschusses, die die zuständige Verwaltungsbehörde die Versor-
dem Versorgungsberechtigten auf seine An- gungsbezüge Angehörigen überweist, findet ein
sprüche von einer Hauptfürsorgestelle oder Rechtsübergang nicht statt.
Fürsorgestelle, einer Gemeinde oder einem
Fürsorgeverband sowie von solchen gemein- (3) Für Beginn und Ende des Rechtsüberganges
nützigen Einrichtungen gewährt werden, gilt § 64 Abs. 2 entsprechend.
denen die Oberste Landesbehörde die Genehmi-
gung zur Gewährung von Darlehen und Vor- Kapitalabfindung
schüssen erteilt hat, § 72
2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer (1) Beschädigte, die Anspruch auf eine Rente
gesetzlichen Unterhaltspflicht, nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50
3. wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung zu vom Hundert oder mehr haben, können zum Zwecke
Unrecht empfangener Versorgungsbezüge und des Erwerbs oder der wirtschaftlichen Stärkung
wegen des Anspruchs einer Krankenkasse auf eigenen Grundbesitzes oder zum Zwecke des Er-
Rückzahlung zu Unrecht empfangenen Kran- werbs grundstücksgleicher Rechte durch Zahlung
kengeldes (§ 17) und Hausgeldes (§ 18), eines Kapitals abgefunden werden.
4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-recht- (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt
lichen Körperschaft auf Rückzahlung einer werden
nach gesetzlicher Verpflichtung gewährten 1. zum Erwerb der Mitgliedschaft in einem
Leistung.
als gemeinnützig anerkannten Wohnungs-
(3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle oder Siedlungsunternehmen, sofern hier-
kann der Versorgungsberechtigte auch in anderen durch die Anwartschaft auf baldige Zutei-
Fällen den Anspruch auf Rente ganz oder teilweise lung einer Wohnung oder Siedlerstelle
auf andere übertragen. durch dieses Unternehmen sichergestellt
§ 68
wird,
2. zum Abschluß eines Bausparvertrages mit
(1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ist einer Bausparkasse oder mit dem Beamten-
die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für die Heimstättenwerk für die Zwecke des Ab-
Zeit vor der Anweisung der Rente unbegrenzt, satzes 1.
nach der Anweisung nur zum halben Betrage zu-
lässig. Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle § 73
ist die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung (1) Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden,
auch nach der Anweisung bis zum vollen Betrage wenn
zulässig. 1. der Beschädigte das einundzwanzigste Le-
(2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen bensjahr vollendet und das fünfundfünf-
und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen zigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt
anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor hat; ausnahmsweise kann auch nach dem
der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch fünfundfünfzigsten Lebensjahr eine Abfin-
eines anderen Berechtigten gekannt haben. dung gewährt werden,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 803
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist, Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-
3. nach Art des Versorgungsgrundes nicht lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis
zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfin- zum Ende des Monats, in .dem die Abfindungs-
dungszeitraums die Rente wegfallen wird, summe zurückgezahlt worde.n ist.
4. für eine nützliche Verwendung des Geldes (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß
Gewähr besteht. eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den
(2) Erscheint eine nützliche Verwendung des Gel- Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundert•
des nicht gewährleistet, so ist dem Antragsteller sätze zu berücksichtigen,. die auf die bis zum Rück-
vor der Entscheidung schriftlich Kenntnis von den zahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des ange-
Gründen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben. fangenen Jahres entfallen.
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme
§ 74 leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge
(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden
zur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen, soweit Monats wieder auf.
diese für den Abfindungszeitraum nach einer Min-
derung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom § 78
Hundert zu zahlen bleibt. (1) Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht
(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum auf Auszahlung geklagt werden.
von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. (2) Innerhalb der im § 76 Abs. 1 vorgesehenen
Als Abfindungssumme wird das Achtfache des der Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme
Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetra- gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren
ges gezahlt. Der Anspruch auf die Gebührnisse, an und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.
deren Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt
für die Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Mo- § 79
nats der Auszahlung. Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei
§ 75 der Durchführung der von der zuständigen Verwal-
tungsbehörde angeordneten oder verlangten Maß-
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-
nahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterver-
tals ist durch die Form der Auszahlung und in der
äußerung des Grundstücks oder des an ihm beste-
Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-
h.enden Rechts sind kosten- und stempelfrei. Diese
diger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des
Vorschrift findet auf die den Notaren zukommen-
an ihm bestehenden Rechts zu sichern. Zu diesem
den Gebühren und Auslagen keine Anwendung.
Zweck kann insbesondere angeordnet werden, daß
die Weiterveräußerung und Belastung des mit der
§ 80
Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks inner-
halb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Geneh- Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge-
migung der zuständigen Verwaltungsbehörde zu- währt worden sind, bewirken keine Kürzung der
lässig sind. Diese Anordnung wird mit der Ein- nach diesem Gesetz festgestellten Renten.
tragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung
erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungs- Schadenersatz
behörde. § 81
§ 76 (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberech-
(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu- tigten Personen haben wegen einer Schädigung ge-
rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der gen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden
zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der
bestimmungsgemäß verwendet worden ist. beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und das Gesetz
über die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-
(2) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von
ansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom
zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfin-
7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-
dung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der
wendung.
Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn
wichtige Gründe vorliegen. (2) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-
setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch
§ 77 die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be- zusteht, geht dieser Anspruch im Umfange der
schränkt sich nach Ablauf des durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewäh-
rung von Versorgungsbezügen auf den Bund über.
ersten Jahres auf 92 v. H. der Abfindungssumme,
Der Dbergang des Anspruchs kann nicht zum Nach-
zweiten Jahres auf 84 v. H. der Abfindungssumme,
teil des Berechtigten geltend gemacht werden.
dritten Jahres auf 75 v. H. der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf 66 v. H. der Abfindungssumme,
Ausdehnung des Personenkreises
fünften Jahres auf 56 v. H. der Abfindungssumme,
sechsten Jahres auf 46 v. H. der Abfindungssumme, § 82
siebenten Jahres auf 35 v. H. der Abfindungssumme, Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung
achten Jahres auf 24 v. H. der Abfindungssumme, auf Personen, denen für Schäden an Leib und Leben
neunten Jahres auf 12 v. H. der Abfindungssumme. Leistungen zuerkannt worden waren,
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den setzes über Leistungen an Körper-
Ersatz der durch den Krieg verursachten beschädigte,
Personenschäden (Kriegspersonenschäden-
gesetz) vom 15. Juli 1922 (Reidlsgesetzbl. I Bayerisches Gesetz vom 14. Juni 1949
(GVBI. 1949 S. 140),
S. 620) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I Gesetz der Freien Hansestadt Bremen
s. 515, 533) vom 23. Juni 1949 (GBI. 1949, S. 142),
oder Hessisches Gesetz vom 17. Juni 1949
b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über (GVBI. 1949 S. 45),
den Ersatz der durch die Besetzung deut- Württemberg-Badisches Gesetz Nr. 946
schen Reichsgebietes verursachten Per- vom 20. Juni 1949 (Reg.BI. 1949 S. 165},
sonenschäden (Besatzungspersonenschäden-
c) das Gesetz des Landes Nordrhein-West-
gesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I
falen zur Änderung der Sozialversiche-
S. 624) in der Fassung der Bekanntmachung
rungsdirektive Nr. 27 und der hierzu
vom 12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103}.
ergangenen Durchführungsvorschriften
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungs- vom 12. Juli 1949 (GVBI. 1949 S. 229),
bezügen aui das Arbeitsentgeld d) das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz
§ 83 über die Versorgung der Opfer des ·
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be- Krieges (Landesversorgungsgesetz) vom
schäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem 18. Januar 1949 (GVBI. 1949 S. 11),
Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum e) das Gesetz des Landes Württemberg-
Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden; Hohenzollern über Leistungen an Kör-
insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs- perbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) vom
bezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu- 11. Januar 1949 (Reg.BI. 1949 S. 215),
rechnen.
f) das Gesetz zur Verbesserung von Lei-
Ubergangs- und Schlußvorschriiten
stungen an Kriegsopfer vom 27. März
§ 84 1950 (BGBI. S. ·77).
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 1950 in Kraft. 2. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten ferner
(2) 1. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende die Vorschriften der nachfolgenden Ge-
Gesetze mit den zu ihrer Durchführung er- setze und Verordnungen sowie die zur
gangenen Verordnungen außer Kraft: Durchführung, Ergänzung und Abänderung
a) Das durch Beschluß des Länderrats des ergangenen Bestimmungen insoweit außer
Kraft, als sie diesem Gesetz entgegenstehen
amerikanischen Besatzungsgebietes vom
9. September 1947 für zoneneinheitlich oder nicht bereits anderweitig aufgehoben
worden sind:
erklärte Gesetz über Leistungen an Kör-
perbeschädigte, a) des Gesetzes über die Versorgung der
Bayerisches Gesetz Nr. 64 vom 26. Militärpersonen und ihrer Hinterbliebe-
März 1947 (GVBI. 1947 S. 107), nen bei Dienstbeschädigung (Reichs-
Bayerisches Gesetz Nr. 88 zur Abän- versorgungsgesetz) vom 12. Mai 1920
derung des Gesetzes Nr. 64 über Lei- (Reichsgesetzbl. S. 989) in der Fassung
stungen an Körperbeschädigte vom der Bekanntmachung vom 1. April 1939
12. August 1947 {GVBI. 1947 S. 214), (Reichsgesetzbl. I S. 663),
Gesetz der Freien Hansestadt Bremen b) des Gesetzes über die Versorgung der
vom 28. Juni 1947 (GBI. 1947 S. 109), vor dem 1. August 1914 aus der Wehr-
Hessisches Gesetz vom 8. April 1941 macht ausgeschiedenen Militärpersonen
(GVBI. 1947 S. 19), und ihrer Hinterbliebenen (Altrentner-
Württemberg-Badisches Gesetz Nr. 74 gesetz) vom 18. Juli 1921 (Reichs-
vom 21. Januar 1947 (Reg.BI. 1947 S. 7), gesetzbl. S. 953) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Dezember 1927
Württemberg-Badisches Gesetz Nr. 706
(Reichsgesetzbl. I S. 515, 531),
zur Änderung des Gesetzes Nr. 74 über
Leistungen an Körperbeschädigte (KB- c) des Gesetzes über den Er~atz der durch
Leistungsgestz) vom 18. Juni 1947 den Krieg verursachten Personen-
(Reg.BI. 1947 S. 62), schäden (Kriegspersonenschädengesetz)
Württemberg-Badisches Gesetz Nr. 710 vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S.
- Zweites Gesetz zur Änderung des 620) in der Fassung der Bekanntmachung
Gesetzes Nr. 74 über Leistungen an vom 22. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl.
Körperbeschädigte (KB-Leistungsge- I S. 515, 533),
setz) - vom 31. Juli 1947 (Reg.BI. d) des Gesetzes über den Ersatz der durch
1947 s. 92), die Besetzung deutschen Reichsgebiets
b) das vom Länderrat des amerikanischen verursachten Personenschäden (Be-
Besatzungsgebietes am 15. Februar 1949 satzungspersonenschädengesetz) vom 17.
erlassene Gesetz zur Änderung des Ge- Juli 1922 (Reichsgesetzbl. S. 624) in der
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 805
Fassung der Bekanntmachung vom 12. des § 4 der Verordnung über das Wehrmachtfür-
April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103), sorge- und -versorgungswesen vom 7. September
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1699) im Spruchverfahren
e) des Gesetzes über die Versorgung der
nicht angefochten werden konnte, verneint worden,
Angehörigen des Reichsheeres und der
so ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten die-
Reichsmarine sowie ihrer Hinterbliebe-
ses Gesetzes die erneute Anmeldung des Anspruchs
nen (Wehrmachtversorgungsgesetz) vom
zulässig.
4. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 993)
in der Fassung der Bekanntmachung § 86
vom 19. September 1925 (Reichsgestzbl. (1} Die auf Grund der bisherigen versorgungs-
I S.349), rechtlichen Vorschriften zu zahlenden Versorgungs-
f) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes bezüge werden solange weitergezahlt, bis die Be-
für die ehemaligen Angehörigen der züge nach diesem Gesetz festgestellt sind. Die
Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen Feststellung erfolgt rückwirkend vom Inkrafttreten
- Wehrmachtfürsorge- und -versor- dieses Gesetzes an; die nach Satz 1 gezahlten Be-
gungsgesetz - vom 26. August 1938 träge sind anzurechnen. Sind die nach diesem Ge-
(Reichsgesetzbl. I S. 1077), setz festgestellten Bezüge niedriger als die bisher
gewährten Bezüge oder fällt die Rente ganz weg,
g) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes so tritt die Minderung oder Entziehung mit Ablauf
für die ehemaligen Angehörigen der des Monats ein, der auf die Zustellung des Be-
Wehrmacht bei besonderem Einsatz und scheides folgt, frühestens mit Ablauf von sechs
ihre Hinterbliebenen - Einsatzfürsorge- Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; nach
und -versorgungsgesetz - vom 6. Juli Ablauf von drei Monaten fallen diese Bezüge in-
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1217), soweit den Ländern zur Last, als sie die für die
h) der Verordnung über die Entschädigung gleiche Zeit nach dem Gesetz zustehenden Bezüge
von Personenschäden (Personenschäden- übersteigen.
verordnung) vom 1. September 1939 (2) Ist die Zahlung früher festgestellter Ver-
(Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fas- sorgungsbezüge von der zuständigen Verwaltungs-
sung der Bekanntmachung vom 10. No- behörde aus einem von ihr nicht zu vertretenden
vember 1940 (Reichsgestzbl. I S. 1482), Grunde bisher nicht wieder aufgenommen worden,
i) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung von
für die ehemaligen Angehörigen des Versorgungsbezügen für die Zeit vor dem Inkraft-
Reichsarbeitsdienstes und ihre Hinter- treten dieses Gesetzes; die Rente beginnt mit dem
bliebenen (Reichsar bei tsdienstversor- Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,
gungsgesetz) vom 8. September 1938 frühestens mit dem Monat, in dem Antrag auf
(Reichsgesetzbl. I S. 1158) in der Fas- Wiedergewährung von Versorgung gestellt wird.
sung der Bekanntmachung vom 29. Sep- (3) Soweit die Rente Beschädigter nach diesem
tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1253), Gesetz ohne ärztliche Nachuntersuchung unter
k) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes Ubernahme des bisher anerkannten Grades der Min-
für die weiblichen Angehörigen des derung .der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist
Reichsarbeitsdienstes und ihre Hinter- eine spätere Neufeststellung der Rente binnen drei
bliebenen (Reichsar bei tsdienstversor- Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht von
gungsgesetz WJ) vom 20. Dezember 1940 einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im
(Reichsgesetzbl. I S. 1631), Sinne des § 62 Abs. 1 abhängig; § 62 · Abs. 2 Satz 1
1) des Gesetzes über die Versorgung der findet keine Anwendung.
Kämpfer für die nationale Erhebung (4) Bei Verwandten der aufsteigenden Linie (§ 49),
vom 27. Februar 1934 (Reichsgestzbl. I die Elternversorgung nach bisherigen versorgungs-
s. 133). rechtlichen Vorschriften beziehen oder bezogen
haben, gelten im Falle der Bedürftigkeit die übrigen
(3) Hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruch- Voraussetzungen als erfüllt.
verfahrens verbleibt es bis zu einer anderweitigen
gesetzlichen Regelung bei den bisherigen Vor- § 87
schriften.
Treffen Renten nach den bisherigen versorgungs-
§ 85
rechtlichen Vorschriften mit Renten aus der Renten-
versicherung der Arbeiter, der Angestellten oder
Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-
Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zu- sammen, so werden die Renten aus der gesetzlichen
sammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einem Rentenversicherung, soweit bisher anders verfahren
schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 dieses Ge- worden ist, vom Ersten des auf die Zustellung des
setzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung Bescheides nach diesem Gesetz folgenden zweiten
auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Ist der Monats an in voller Höhe gezahlt. Bis zu diesem
ursächliche Zusammenhang durch Entscheidung Zeitpunkt werden zusammen mit den bisher tat-
einer Verwaltungsbehörde, die auf Grund des § 3 sächlich gezahlten Bezügen einschließlich der Ren-
der Verordnung über das Versorgungswesen vom ten der Rentenversicherung als Versorgungsleistung
2. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1686) oder Bezüge mindestens in der Höhe gewährt, daß die
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
nach diesem Gesetz zustehenden Bezüge und die zeitig Ansprüche aus den gesetzlichen Rentenver-
vollen Renten der Rentenversicherung erreicht sicherungen erwachsen.
werden. Bei der rückwirkenden Feststellung der
Versorgungsbezüge (§ 86 Abs. 1 Satz 2) sind Aus- § 91
gleichsrenten unter Zugrundelegung der vollen Die Anwendung dieses Gesetzes auf Personen, die
Renten der Rentenversicherung festzusetzen. ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin
(West) haben oder hatten (§ 1 Nr. 2) ist davon ab-
hängig, daß die Gebietskörperschaft Groß-Berlin
§ 88
(West) eine gleichartige gesetzliche Regelung trifft
Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen und die Verpflichtungen übernimmt, die nach diesem
Versorgungsansprüche werden auf Antrag fest- Gesetz den Ländern obliegen.
gestellt. Wird der Antrag innerhalb von sechs
Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, § 92
so beginnt die Rente mit dem Monat, in dem ihre (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zu-
Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes. erlassen über
a) Art und Umfang der Ausstattung mit Kör-
§ 89
perersatzstücken, orthopädischen und an-
Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor- dern Hilfsmitteln (§ 13),
schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, b) Voraussetzungen, Art, Ausmaß und Dauer
kann die Oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zu- der Berufsförderungsmaßnahmen sowie das
stimmung des Bundesministers für Arbeit einen Verfahren (§ 26),
Ausgleich gewähren.
c) Regelung der Heilbehandlung des im § 28
§ 90 bezeichneten Personenkreises.
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche- (2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung
rungen werden die Mehraufwendungen erstattet, die des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvor-
ihnen dadurch entstehen, daß durch die Folgen schriften einschließlich der zur Ausführung der
von Schädigungen im Sinne dieses Gesetzes vor- §§ 6 und 89 erforderlichen Richtlinien.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1950.
Der Bundespräsident
'Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 807
Gesetz
über Personalausweise.
Vom 19. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- c) es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen
schlossen: einer zuständigen Stelle vorzulegen;
§ 1 d) seinen Personalausweis einem anderen zum
unbefugten Gebrauch überläßt;
Ausweispflicht
e) einen für einen anderen ausgestellten Per-
(1) Jede Person im Bundesgebiet, die das 16. Le- sonalausweis unbefugt gebraucht,
bensjahr vollendet hat und nach den Vorschriften
der Meldeordnung der Meldepflicht unterliegt, ist wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche
verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a
ermächtigten Behörde vorzulegen, soweit sie sich und d ist der Täter auch strafbar, wenn ihm grobe
nicht durch Vorlage eines gültigen Passes aus- Fahrlässigkeit zur Last fällt.
weisen kann.
(2) Der Personalausweis ist nach einem einheit- § 4
lichen Muster mit Lichtbild auszustellen, das von
Ubergangsvorschriften
dem Bundesminister des Innern mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmt wird. Raum für einen (1) Bis zum 31. Dezember 1954 gilt als Personal-
Fingerabdruck darf nicht vorgesehen werden. ausweis im Sinne des § 1 jeder mit einem Lichtbild
versehene Ausweis, der Namen, Geburtsort und
(3) Die erstmalige Ausstellung des Ausweises ist
Geburtsdatum, sowie Wohnort und Wohnung des
gebührenfrei.
Auszuweisenden bescheinigt.
§ 2
(2) Der Ausweis muß von einer Behörde im Gel-
Gültigkeit tungsbereich des Grundgesetzes oder in Westberlin
Personalausweise werden für eine Gültigkeits- nach dem 8. Mai 1945 ausgestellt sein; er gilt nicht
dauer von fünf Jahren ausgestellt.· Eine gebühren- über das Datum seiner Gültigkeit hinaus.
freie Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu fünf
Jahren ist zulässig.
§ 5
§ 3
Inkrafttreten
Strafvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1951 in Kraft.
(1) Wer vorsätzlich
(2) Gleichzeitig treten die auf das Ausweiswesen
a) es unterläßt, für sich oder als Erziehungs- bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über das
berechtigter für Jugendliche bis zu 18 Paß-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen
Jahren einen Ausweis ausstellen zu lassen, sowie das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (Reichs-
obwohl er dazu verpflichtet ist; gesetzbl. I S. 589) sowie die auf Grund dieses Ge-
b) bei Stellung des Antrages auf Ausstellung setzes erlassenen Verordnungen, soweit sie Bestim-
eines Personalausweises unwahre Angaben mungen über Ausweise (Kennkarten) enthalten,
macht; außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950·
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse.
Vom 19. Dezember 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- mung des Verwaltungsrates, der auch den
rats das folgende Gesetz beschlossen: Mindestbetrag für die Kapitalbeteiligung
festsetzt. Die vertragliche Aufhebung oder
Artikel I Verringerung einer Kapitalbeteiligung ist
außerdem von der Zustimmung des Kom-
Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt- missars abhängig. Die Kapitalbeteiligung
schaftsgebietes über die Deutsche Genossenschafts- ist auch in Teilbeträgen übertragbar. Die
kasse vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 75) wird wie folgt Abtretung bedarf der Schriftform."
geändert:
5. a) Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz 2 an-
1. § 1 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: gefügt:
,, Sie bedarf der Genehmigung der Bundes- ,,Die Genossenschaftskasse soll die Rück-
regierung." lage vorzugsweise zur Förderung der Er-
2. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: zeugung und des Absatzes landwirtschaft-
licher Güter und zur Förderung der ge-
,, (1) Die Genossenschaftskasse gewährt
nossenschaftlichen Einrichtungen zur Ver-
kurz- und mittelfristige Kredite zur För-
derung sorgung landwirtschaftlicher Betriebe mit
landwirtschaftlichen Betriebsmitteln ver-
a) der Erzeugung und des Absatzes land- wenden."
wirtschaftlicher und gewerblicher
b) Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz 2 an-
Güter,
gefügt:
b) der genossenschaftlichen Einrichtungen „Bei der Ermittlung des Einkommens im
zur Versorgung landwirtschaftlicher Sinne des Körperschaftsteuergesetzes und
und gewerblicher Betriebe, vor allem des Gewerbeertrages im Sinne des Ge-
mittleren und kleineren Umfangs mit werbesteuergesetzes sind für die Dauer
Bedarfsgütern, von 10 Jahren 4 vom Hundert der im
c) der genossenschaftlichen Einrichtungen Jahresabschluß ausgewiesenen Sonder-
zur Versorgung der Verbraucher mit rücklage abzusetzen; soweit das Aufkom-
Gegenständen des täglichen Bedarfs, men an Rentenbankgrundschuldzinsen der
d) der genossenschaftlichen und gemein- Sonderrücklage erst nach Ablauf der
nützigen Wohnungswirtschaft, ersten Hälfte des Geschäftsjahres zuge-
e) der genossenschaftlichen Verkehrs- flossen ist, ermäßigt sich hierfür der Hun-
wirtschaft." dertsatz auf 2."
3. § 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 6. a) In § 8 Absatz 1 Satz 1 erhält Buchstabe b
folgende Fassung:
,, (3) Falls sich die Genossenschaftskasse
,, b) drei Vertretern der Bundesregierung".
an nichtgenossenschaftlichen Unternehmen,
deren Geschäftsbetrieb auf die in § 2 aa) § 8 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende
Absatz 1 genannten Aufgaben gerichtet Fassung:
ist, beteiligen will, bedarf sie hierzu der „g) zwei Vertretern der Eigentümer und
Zustimmung der Bundesminister der Pächter der mit der Rentenbankgrund-
Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft schuld belasteten Grundstücke, die
und Forsten und für Wirtschaft." vom Deutschen Bauernverband e. V.
4. a) § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: benannt werden;
b) In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird nach Buch-
,, (2) Kraft Gesetzes ist der Bund mit
stabe g folgender Buchstabe h neu ein-
1 Million Deutsche Mark beteiligt."
gefügt:
b) In § 4 Absatz 3 werden in Buchstabe b die „h) je einem Vertreter des Deutschen
Worte „Geschäfts- oder" und Satz 2 ge- Raiffeisenverbandes e. V. und des
strichen. Deutschen Genossenschaftsverbandes
c) In § 4 wird folgender Absatz 4 neu ein- - Schulze-Delitzsch - e. V.;"
gefügt: c) Die bisherigen Buchstaben h bis 1 in § 8
,, (4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 Absatz 1 Satz 1 werden Buchstaben i bis m.
und Absatz 3 Buchstabe c dürfen zusammen cc) § 8 Absatz 1 Buchstabe k (neu) erhält
50 vom Hundert des Kapitals nicht er- folgende Fassung:
reichen."
,,k) vier Vertretern des gewerblichen Ge-
d) Der bisherige Absatz 4 des § 4 wird Ab- nossenschaftswesens, von denen zwei
satz 5 und erhält folgende Fassung: Vertreter des gewerblichen genossen-
,, (5) Der Abschluß eines Kapitalbeteili- schaftlichen Kreditwesens sein müssen
gungsvertrages und die Ubertragung einer und je einer aus den Kreisen des ge-
Kapitalbeteiligung bedürfen der Zustim- nossenschaftlich zusammengeschlos-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1950 809
senen Handwerks und Handels ge- d) In § 8 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c Halb-
nommen werden soll;" satz 2 werden die Worte „Länderrat des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes" durch
d) In § 8 Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3
das Wort „Bundesrat" ersetzt.
·folgende Fassung:
e) In § 17 Satz 1 werden die Worte „Der
,, Die Vertreter der Genossenschaftsgrup-
Direktor der Verwaltung für Finanzen"
pen nach den Buchstaben i bi? m werden
durch die Worte „Der Bundesminister der
von der Hauptversammlung auf Vorschlag
Finanzen" ersetzt; desgleichen werden die
der Kapitalbeteiligten der einzelnen Ge-
Worte „im Einvernehmen mit dem Direktor
nossenschaftsgruppen gewählt. Je ein Ver-
der Verwaltung für Ernährung, Landwirt-
treter der Genossenschaftsgruppen nach
schaft und Forsten und dem Direktor der
den Buchstaben i und k muß Heimatver-
Verwaltung für Wirtschaft" durch die
triebener sein."
Worte „im Einvernehmen mit dem Bundes-
7. Nach § 13 wird folgender § 14 neu eingefügt: minister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und dem Bundesminister für Wirt-
,,§ 14 schaft" ersetzt.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Genossenschafts- Artikel II
kasse ist das Kalenderjahr. Das erste Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
Geschäftsjahr endet am 31. Dezember schaftsgebietes über die Deutsche Genossenschafts-
1950". kasse vom 11. Mai 1949 (WiGBI. S. 75) wird in der
Fassung, die sich aus Artikel I dieses Gesetzes er-
8. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden §§ 15 gibt, in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Würt-
und 16. temberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis
9. Der bisherige § 16 wird gestrichen, Lindau in Kraft gesetzt.
10. a) In § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 4 Absatz 3 Artikel III
Buchstabe c werden die Worte „im Ver- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
einigten Wirtschaftsgebiet" gestrichen.
den Wortlaut des Gesetzes über die Deutsche Ge-
b) In § 17 Satz 1 werden die Worte „im Ver- nossenschaftskasse in der nunmehr geltenden Fas-
einigten Wirtschaftsgebiet" durch die Worte sung mit neuem Datum, unter neuer Dberschrift
,,im Bundesgebiet" ersetzt. und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen
c) In § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
Satz 1 werden die Worte „Der Verwaltungs- seitigen.
rat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes" Artikel IV
durch die Worte „Die Bundesregierung" er- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
setzt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
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