783
Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1950
Tag Inhalt: Seite
16. 12. 50 Gesef.z über Tabaksteuervergünsligungm1 für gewerbliche Tabakpfla:nzer im Erntejahr 1950 783
16. 12. 50 Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes . •J 784
14. 12. 50 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . ·. :•: .. •J 785
9. 11. 50 Zweite Dnrchführun9sverordminu zum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission • • • 785
15. 12. 50 Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1950 • • • • -•~ ._. , 1 786
21. 11. 50 Verordnung über Höchstgrenzen der Stückeinheit bei Zigaretten •• , • • • • • •1 789
8. 12. 50 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen • • • • • . • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ,1 789
Trennung des Bundesgesetzblattes in Teil I und Teil II,
Das .Bllndesqesetzblatt' wird a b 1. Jan u a r 1 9 5 1 in zwei qesondertEn Teilen erscheinen.
Teil II enthält: l. Zwiscbc,nstaulliche Ubereinkommen und derqleichen sowie vertragliche Abkommen zwischen dem Bund und den Ländern.
2. Verölfentlichungen, die betreffen: a) den Bundeshaushalt und die Ortsklassenverzeichnisse; b) das Eisenbahnwesen, die Schiffahrt (See-
und Binncnschilfahrl) und dc1s Bllndeswassersl.raßenwescn. 3. Innere Angelegenheiten des Bundestages und des Bundesrates.
Teil I enthält alle übrigen (3csclze und Verordnungen sowie alle sonstigen nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar Hl50 (BCBl. S. 23) zur Bekanntqabe im BuIHlesgeselzblutt vorgesehenen Veröffentlichungen. Im Teil I wird jeweils auf die
im Teil II erschienenen Verölfcnllich1.m~;en hingewiesen.
Die vierleljtihrlid1en Bezugspreis(~ betragen für Teil I DM 3,00 zuzüglich Zustellqebühr, für Teil II DM 2,00 zuzüglich Zllstellgebühr. Die
bisherigen Bezieher werden ab 1. Januar 1951 mit Teil I beliefert. Wenn sie außerdem den Teil II beziehen wollen, ist eine besondere Bestellung
Leim zuständigen Poslümt erforderlich.
Gesetz
über Tabaksteuervergünstigungen für gewerbliche Tabakpflanzer im Erntejahr 1950.
Vom 16. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- bei einer Anbaufläche im Erntejahr
schlossen: von Ar: Kilogramm:
§ 1 10,2
251 bis 300
(1) Der gewerbliche Tabakpflanzer erhält im je weitere 100 Ar 1,2
Erntejahr 1950 (1. Juli 1950 bis 30. Juni 1951} eine . \
(3} Einer steuerbegünstigten Menge von emem
Steuervergünstigung für Tabakerzeugnisse, die er Kilogramm entsprechen
für seinen Hausbedarf und den Bedarf der in seiner
200 Zigarren
Wirtschaft beschäftigten Personen hezieht. Die
oder 350 Zigarillos im Gewicht bis zu 3 Gramm
Steuervergünstigung wird gewährt für Zigarren,
das Stück
Zigarillos, Stumpen, Zigaretten, Feinschnitt und
Kautabak. oder 300 Stumpen im Gewicht bis zu 4 Gramm
das Stück
(2) Die Menge der steLierbegünstigten Tabak- oder 800 Zigaretten
erzeugnisse bemißt sich nach der Anbaufläche. Sie oder 1000 Gramm Feinschnitt
beträgt oder 160 Stück Kautabak.
bei einer Anbaufläche im Erntejahr § 2
von Ar: Kilogramm:
(1) Die Tabaksteuer für die in § 1 bestimmten
bis 3 0,6 Mengen an Tabakerzeugnissen wird ermäßigt
4 6 1,2 a) für Zigarren, Zigarillos und
1 "rr 9 1,8 Stumpen auf 170/o des Kleinverkaufspreises,
10 12 2,4 b) Zigaretten 350/o
13 " 15 3,0
16 " 18 3,6
c) Feinschnitt „ 300/o
19 ,, 21 4,2 d) Kautabak „ 150/o
22 ,, 25 4,8 (2) Die Kleinverkaufspreise für die steuerbegün-
26 II 30 5,4 stigten Tabakerzeugnisse werden festgesetzt
31 40 6,0 a) für Zigarren auf 20 Pf je Stück,
41 60 fi,6
" b) ,, Zigarillos
61 ,.. 80 7,2
und Stumpen 10 Pf
81 100 7,8 "
101
" 150 B,4 c) ,, Zigaretten II 5 Pf ,, ,,
151 200 9,0 d) ,, Feinschnitt ,, 16 DM II Kilogramm,
"
201 2.50 9,G e) ,. Kautabak ,, 25 Pf „ Rolle oder Stange.
784 Bur,desgesetzblatt, Jahrgang 1950
bungen über cren Bezug sind mit Rechnungen zu
belegen. Aus den Anschreibungen über den Ver•
Die steuerbegünstigten Tabakerzeugnisse sind kauf müssen der Tag des Verkaufs, die Anschrift
nach den Vorschriften des Tabaksteuergesetzes des Beziehers sowie die Gattung und die Menge
vom 4. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 721) zu ver• der abgegebenen Tabakerzeugnisse ersichtlich sein.
packen. Die einzelnen Packungen müssen außer
_den nach dem Tabaksteuergesetz vorgeschriebenen '§ 6
Bezeichnungen in licht- und wasserbeständiger Die Steuerbegünstigung fällt weg, wenn der
Farbe den Aufdruck: ,.Für gewerbliche Pflanzer" Pflanzer die steuerbegünsfigten Tabakerzeugnisse
tragen. Hierbei ist die Benutzung von Gummi- an betriebsfremde Personen gegen Entgelt weiter•
stempeln und das Aufkleben gedruckter Zettel zu- gibt. Der Bescheid (§ 5) ist in diesem Falle einzu-
lässig. ziehen.
§ 4 § 1
(1) Die Steuer ist durch Verwendung von Steuer- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses
zeichen zu entrichten. Gesetzes werden als Steuervergehen nach den Vor•
(2) Die Steuerzeichen sind mit dem Aufdruck: schriften der Reichsabgabenordnung (§§ 391 ff.,
. ,,Für gewerbliche Pflanzer" in liebt- und wasser· §§ 420 ff,) bestraft•
beständiger Farbe zu versehen. § 8
§5
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1950
in Kraft und am 30. Juni 1951 außer Kraft.
Der Pflanzer erhält auf Grund der Tabakflur-
. anmeldung (§§ 1 und 4 der Tabakpflanzer-Ordnung Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
- Anlage A der Durchführungsbestimmungen vom sind gewahrt.
6. April 1939 zum Tabdcsteuergesetz - Reichs-
ministerialbl.- S. 901) von dem für ihn zustän- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
digen Zollamt einen Bescheid über die Menge an Bonn, den 16. Dezember 1950.
steuerbegünstigten Tabakerzeugnissen, die ihm
nach § 1 Absätze 2 und 3 zusteht. Dieser Bescheid Der Bundespräsident
ist beim Bezug der Tabakerzeugnisse vorzulegen. Theodor Heuss
Der Tabakwarenhändler hat die bezogene Menge
auf dem Bescheid abzuschreiben und die Abschrei- D e r B u n d e s k a n-z 1 e r
bung mit Datum, Unterschrift und Firmenstempel Adenauer
zu versehen. Er hat außerdem Anschreibungen über
den Bezug und den Verkauf der steuerbegün- Der Bundesminister der Finanzen
stigten Tabakerzeugnisse zu führen. Die Anschrei- Schäffer
Gesetz
zur Änderung des Konsulargesetzes.
Vom 16. Dezember 1950.
Der Bundestag hat _das folgende Gesetz be- erfahrung füt das ihm zu übertragende Amt als
schlossen: besonders geeignet erwiesen hat.
Artikel I Die näheren Bestimmungen über die in Ab·
satz 1 vorgesehene Prüfung erläßt die für die
Das Gesetz betreffend die Organisation der Bun-
auswärtigen Angelegenheiten zuständige Oberste
deskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten
Bundesbehörde."
der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 (Bundes-
gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 137) in 3. Hinter § 1 wird folgende Vorschrift als § 1 a
der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des eingefügt:
:Verfahrens der deutschen Auslandsbehörden bei ,,§ 1 a
Beurkundungen und Beglaubigungen vom 14. Mai Hat der Leiter einer berufskonsularischen Ver-
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 447) - Konsulargesetz - tretung -die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Prüfyng
wird wie folgt geändert: · nicht abgelegt un::l weder die Befähigung zum
Richteramt noch zum höheren Verwaltungsdienst
1. § 2 erhält folgende Fassung: auf Grund der dafür vorgeschriebenen Prüfungen
,,§ 2 in einem deutschen Lande erlangt, so soll ihm
für die verantwortliche Bearbeitung von Rechts•
Konsuln sind Berufskonsuln oder Wahlkonsuln."
angelegenheiten mindestens ein Beamter zuge-
2. § 1 erhält folgende Fassung: teilt werden, der eine dieser Voraussetzungen
erfüllt."
,,§ 7
4. § 9 erhält folgende Fassung:
Zum Berufskonsul kann jeder deutsche Staats•
.. § 9
angehörige ernannt werden, der die·· für die,;;es
Amt vorgeschriebene Prüfung bestanden hat oder Zum Wahlkonsul kann ernannt werden, wer in-
sich sonst durch seine Lebens- und Berufs- folge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, 19. Dezember 1950 785
im Lande des Amtssitzes und nach seiner Per- zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
sönlichkeit für das ihm zu übertragende Amt dienst auf Grund der d.=.tfür vorgeschriebenen
geeignet ist." Prüfungen in einem deutschen Lande erlangt hat.
5. § 16 b wird aufgehoben. Die übrigen Befugnisse eines Konsuls in Rechts-
6. Hinter § 37 wird folgende Vorschrift als § 37 a angelegenheiten können durch Verfügung der in
eingefügt: Absatz 1 genannten Obersten Bundesbehorde all-
,,§ 37 a gemein oder in beschränktem Umfang auch
einem an einer konsularischen Behörde beschäf-
Die Befugnisse zur öffenllichen Beurkundung
tigten Beamten, der die in Absatz 2 bezeichneten
von Erklärungen und zur Entgegennahme von Auf-
Voraussetzungen nicht erfüllt, übertragen
lassungen sowie zur Aufnahme von Testamenten
werden."
und Erbverträgen (§§ 16, 16 a) stehen nur den•
jenigen Konsuln zu, die dazu von der für die Artikel II
auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Ober- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
sten Bundesbehörde besonders ermächtigt wor- dung in Kraft.
den sind.
Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse sowie Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
die Befugnisse zur Bestätigung der Echtheit sind gewahrt.
öffentlicher im Inland ausgestellter Urkunden Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(§ 13) und zur Abhörung von Zeugen und Ab- Bonn, den 16. Dezember 1950.
m.hme von Eiden (§ 20) kö,men durch Verfügung
der in Absatz 1 genannten Obersten Bundesbehörde Der Bundespräsident
auch einem an einer konsularischen Behörde be• Theodor Heuss
schäftigten Beamten, der nicht Konsul ist, über•
tragen werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 be• Der Bundeskanzler
zeichnete Prüfung bestanden oder die Fähigkeit Adenauer
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung.
Vom 14. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be• Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
schlossen:
Bonn, den 14. Dezember 1950.
Einziger Paragraph
Der Bundespräsident
In § 56 Absatz 2 Ziffer 3 der Gewerbeordnung Theodor Heuss
wird das Wort „Taschcriuhren" dmch die Worte
,,Taschen- und Armbanduhren" ersetzt. Der Bundeskanzler
Adenauer
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates Der Bundesminister für Wirtschaft
sind gewahrt. Ludwig Erhard
Zweite Durchführungsverordnung tragt werden. In dieser Frist ist die Anmeldung und·
die Abgabe der Prioritätserklärur.g nachzuholen.
zum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission.
Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er
Vom 9. November 1950. gestützt ·wird, und die Mittel, um diese Tatsachen
glaubhaft zu machen.
Auf Grund des Artikels 12 des Gesetzes Nr. 8 ,
(3) Uber den Antrag beschließt die Stelle des
der Alliierten Hohen Kommission über gewerbliche,
Deutschen Patentamts, die über die Anmeldung zu
literarische und künsllcrischc· Eigentumsrechte aus-
beschließen hat.
Uindischer Staaten und Staatsangehöriger vom
20. Oktober 194() (/\mlsblatt der Alliierten Hohen (4) Artikel 7 des Gesetzes Nr. 8 ist auf Be-
Kommission in DcuU-;chlancl s. 18} wird verordnet: nutzungshandlungen, die in der Zeit vom 3. Oktober
1950 bis zur Wiedereinsetzung vorgenommen wor-
§ 1 den sind, entsprechend anzuwenden.
(1) Wer die forisl zur Einreichung einer Anmel- § 2
dung, für die ein PrioriLLi~srccht nach Artikel 6 des
Gesetzes Nr. 8 in A n.,;pruch gonommcn werden kann, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
oder zur Abgi1he der Prioriliitscrklürung ohne k ündl'.lng in Kraft.
eigenes V crschu1cJ,,n V(•r,,ü 1rn1 l lui t, i sl auf Antrag Bonn, den 9. November 1950.
wieder in den vori 1.;cn Siand cin;~usct1.en.
(2) Die Wicderr'insl'L7un~ muß beim Deutschen Der Bundesminister de1 Justiz
Paten tarnt bis zu rn ] 1. Mürz 1~51 schrifllicb bean- Dehler
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, 19. Dezember 1950 785
im Lande des Amtssitzes und nach seiner Per- zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
sönlichkeit für das ihm zu übertragende Amt dienst auf Grund der d.=.tfür vorgeschriebenen
geeignet ist." Prüfungen in einem deutschen Lande erlangt hat.
5. § 16 b wird aufgehoben. Die übrigen Befugnisse eines Konsuls in Rechts-
6. Hinter § 37 wird folgende Vorschrift als § 37 a angelegenheiten können durch Verfügung der in
eingefügt: Absatz 1 genannten Obersten Bundesbehorde all-
,,§ 37 a gemein oder in beschränktem Umfang auch
einem an einer konsularischen Behörde beschäf-
Die Befugnisse zur öffenllichen Beurkundung
tigten Beamten, der die in Absatz 2 bezeichneten
von Erklärungen und zur Entgegennahme von Auf-
Voraussetzungen nicht erfüllt, übertragen
lassungen sowie zur Aufnahme von Testamenten
werden."
und Erbverträgen (§§ 16, 16 a) stehen nur den•
jenigen Konsuln zu, die dazu von der für die Artikel II
auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Ober- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
sten Bundesbehörde besonders ermächtigt wor- dung in Kraft.
den sind.
Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse sowie Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
die Befugnisse zur Bestätigung der Echtheit sind gewahrt.
öffentlicher im Inland ausgestellter Urkunden Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(§ 13) und zur Abhörung von Zeugen und Ab- Bonn, den 16. Dezember 1950.
m.hme von Eiden (§ 20) kö,men durch Verfügung
der in Absatz 1 genannten Obersten Bundesbehörde Der Bundespräsident
auch einem an einer konsularischen Behörde be• Theodor Heuss
schäftigten Beamten, der nicht Konsul ist, über•
tragen werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 be• Der Bundeskanzler
zeichnete Prüfung bestanden oder die Fähigkeit Adenauer
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung.
Vom 14. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be• Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
schlossen:
Bonn, den 14. Dezember 1950.
Einziger Paragraph
Der Bundespräsident
In § 56 Absatz 2 Ziffer 3 der Gewerbeordnung Theodor Heuss
wird das Wort „Taschcriuhren" dmch die Worte
,,Taschen- und Armbanduhren" ersetzt. Der Bundeskanzler
Adenauer
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates Der Bundesminister für Wirtschaft
sind gewahrt. Ludwig Erhard
Zweite Durchführungsverordnung tragt werden. In dieser Frist ist die Anmeldung und·
die Abgabe der Prioritätserklärur.g nachzuholen.
zum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission.
Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er
Vom 9. November 1950. gestützt ·wird, und die Mittel, um diese Tatsachen
glaubhaft zu machen.
Auf Grund des Artikels 12 des Gesetzes Nr. 8 ,
(3) Uber den Antrag beschließt die Stelle des
der Alliierten Hohen Kommission über gewerbliche,
Deutschen Patentamts, die über die Anmeldung zu
literarische und künsllcrischc· Eigentumsrechte aus-
beschließen hat.
Uindischer Staaten und Staatsangehöriger vom
20. Oktober 194() (/\mlsblatt der Alliierten Hohen (4) Artikel 7 des Gesetzes Nr. 8 ist auf Be-
Kommission in DcuU-;chlancl s. 18} wird verordnet: nutzungshandlungen, die in der Zeit vom 3. Oktober
1950 bis zur Wiedereinsetzung vorgenommen wor-
§ 1 den sind, entsprechend anzuwenden.
(1) Wer die forisl zur Einreichung einer Anmel- § 2
dung, für die ein PrioriLLi~srccht nach Artikel 6 des
Gesetzes Nr. 8 in A n.,;pruch gonommcn werden kann, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
oder zur Abgi1he der Prioriliitscrklürung ohne k ündl'.lng in Kraft.
eigenes V crschu1cJ,,n V(•r,,ü 1rn1 l lui t, i sl auf Antrag Bonn, den 9. November 1950.
wieder in den vori 1.;cn Siand cin;~usct1.en.
(2) Die Wicderr'insl'L7un~ muß beim Deutschen Der Bundesminister de1 Justiz
Paten tarnt bis zu rn ] 1. Mürz 1~51 schrifllicb bean- Dehler
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Verordnung § 2
Zuständigkeit
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den
für das Kalenderjahr 1950.
Arbeitgeber (§ 3) oder auf Antrag durch das Finanz-
Vom 15. Dezember 1950. amt (§ 4) durchgeführt. Ist beim Zusammentreffen
mehrerer Fälle des § 1 Absatz 2 bei demselben Ar-
Auf Grund des Artikels II Ziffer 1 und Ziffer 2 beitnehmer sowohl eine Zuständigkeit des Arbeit-
Buchstube.! b des Geselzes zur Anderung des Ein- gebers als auch des Finanzamts gegeben, so hat das
kommensteuergesetz.es und de5 Körperschaftsteuer- Finanzamt den Lohnsteuer-Jahre3ausgleich durch-
gesetzes vom 29. April 1950 (BGBI. S. 95) verordnet zuführen, soweit dieser nicht bereits durch den Ar-
die ßundesrcuierung mit Zustimmung des Bundes- beitgeber im Rahmen des § 3 vorgenommen wor-
rates: den ist.
§ 3
§
Zuständigkeit des Arbeitgebers
Lohnsteuer-Jahresausgle.ich 1950
(1) Bei schwankendem Arbeitslohn im Fall des
(1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Ka- § 1 Absatz 2 Ziffer 1 sowie in den Fällen des § 1
lenderjahr 1950 wird ausschließlich nach den Vor- Absatz 2 Ziffern 2 und 3 ist der Arbeitgeber, bei
schriften dieser Verordnung durchreführt. Die Vor- dem sich der Arbeitnehmer am 31. Dezember 1950
schriften in § 35 der Lohnsteuer-Durchführungsver- in einem Dienstverhältnis befindet, verpflichtet
ordnung in der Fassung vorn 10. Oktober 1950 (wenn er am 31. Dezember 1950 weniger als 10 Ar-
(BGBl. S. GDB) - Lohnsleuer-Durchführungsverord- beitnehmer beschäftigt, berechtigt). den Lohnsteuer-
nung -- finden für das Kalenderjahr 1950 keine An- Jahresausgleich vorzunehmen. Das gilt auch dann,
wendung. wenn der Arbeitnehmer während des Kalender-
jahres 1950 in mehreren unmittelbar aufeinander-
(2) Für das Kalenderjahr 1950 wird ein Lohn- folgenden Dienstverhältnissen gestar:iden hat und
steuer-J al1rcsau sgleich durchgeführt: die Lohnsteuerbescheinigungen aus den voran-
l. wenn clie Berechnung der Lohnsteuer nach gegangenen Dienstverhältnissen vollständig vor-
§ § 32 1f der Lohnsteuer-Durchführungsver- liegen. Eine Abschrift der Lohnsteuerbescheinigun-
ordnu ng wc-gen unstä.ndiger Beschäftigung gen aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen
oder wegen schwankenden Arbeitslohns zu hat der Arbeitgeber zum Lobnkonto des Arbeit-
einem höheren Gesamtsleuerbelrag geführt nehmers zu nehmen.
bat, als er sich bei gleichmäßiger Vertei- (2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-
Jun~J des Jahresarbeitslohns auf die gesa111•• ausgleich nicht durchzuführen:
tcn Lohnzahlungszeiträum2 des Kalender- 1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil
jah rcs 1950 ergeben würde; er nach § 46 Absatz 1 des Einkommen-
2. wenn auf der Lohnsteuerkarte 1950 ein steuergesetzes veranlagt wird,
steuerfreier Betrag (§ 27 der Lohnsteuer- 2. in allen Fällen, in denen für den Arbeit-
D11rchführungsverordnu.1g) mit Wirkucg nehmer mehrere Lohnsteuerkarten aus-
von einem nach dem 1. Januar 1950 lie- geschrieben worden sind.
genden Zeitpunkt an eingetragen ist; (3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
3. wenn ein auf der Lohnsteuerkarte 1950 gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-
mit vVirkung vom 1. Januar 1950 an ein- zahlung für den letzten im Kalenderjahr 1950
gelra~wner steuerfreier Betrag (§ 27 der endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) vor Lohnzahlung für den letzten im lVIonat Februar 1951
.:\blauf des Kalenderjahres 1950 weggetal- endenden Lohnzahlungszeitraum so viel an Lohn-
lcn oder mit Wirkung von einem nach dem steuer weniger einzubehalten, als dem Arbeitneh-
1. Januar 1950 liegenden Zeitpunkt an ge- mer im Laufe des Kalenderjahres 1950 nach den
lindert worden ist; §§ 5 ff zuviel einbehalten worden ist (Aufrech-
nung). Der Arbeitgeber ist berechtigt, die zu viel
4. wenn der Arbeitnehmer aus berechtigten
einbehaltene Lohnsteuer auch mit Lohnsteuerbeträ•
Gründen nachträglich für das Kalenderjahr
gen zu verrechnen, die er für seine anderen Arbeit-
1950 Werbungskoslen, Sonderausgaben,
nehmer abzuführen hat, und den verrechneten Be-
Aufwendungen für außergewöhnliche Be-
trag dem Arbeitnehmer zu erstatten (Erstattung). Er
lastungen oder steuerfreie Beträge nach
hat den aufgerechneten oder erstatteten Betrag im
§ 25 a der Lohnsteuer, Durchführungsver-
Lohnkonto 1950, auf der Lor,nsteuerkarte 1950 und
ordnung geltend macht, C::ie nicht bereits
auf dem Lohnzettel (§ 48 der Lohnsteuer-Durchfüh-
durch Eintragung eines steuerfreien Be-
rungsverordnung) des Arbeitnehmers zu vermerken.
trags (§ 27 der Lohnsteuer-Durchführung-,:;-
Er hat außerdem die den Arbeitnehmern erstatteten
verordnung) auf der Lohnsteuerkarte be-
Beträge bei der nächsten Lohnsteueranmeldung und
rücksichtigt worden sind. Ben:chtigte
Lohnsteuerabführung abzus.etzen. Auf Antrag des
Gründe liegen dann vor, wenn der Arbeit-
Arbeitgebers kann das Finanzamt gestatten, daß der
nchrner Aufwendungen oder Freibeträge
Lohnsteuer-Jahresausgleich spätestens bei der Lohn-
dieser Art ohne sein Verschulden vor Ab-
zahlung für den letzten im Monat März 1951
lauf des Kalenderjahres 1950 nicht geltend
endenden Lohnzahlungszeitraum durchgeführt wird.
gemacht hat;
(4) Nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte 1950
5. In den fällen des § 7 Absatz 2. an den Arbeitnehmer (§ 4 Absatz 4J oder nach Aus-
Nr. 52- Tag der Ausgabe: Bonn, 19. Dezember 1950 787
schreibung eines Lohnzettels für den Arbeitnehmer bene Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerbescheini-
(§ 48 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) gung {§ 47 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
darf der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresaus- nung) ist dem Antrag beizufügen. Bei fehlen.1er
gleich nicht mehr vornehmen. Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitr:ehmer auf
Verlangen des Finanzamts eine besondere Lohn-
§ 4 steuerbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen,
Zuständigkeit des Finanzamts die die in § 47 der Lohnsteuer-Durchführungs-
1) Das Finanzamt ist für die Durchführung des verordnung vorgesehenen Angaben enthalten muß.
Lohnsteuer-Jahresausgleichs zuständig: Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 1950 uu;tündig
beschäftigt waren, müssen die Dauer einer Ver-
1. bei unständiger Beschi:iflignng im Fall des
dienstlosigkeit durch besondere Unterlagen nach-
§ 1 Absatz 2 Ziffer 1 sowie in den Fällen
weisen. Der Antrag ist mit besonderem Vordruck
des § 1 Absatz 2 Ziffern 4 und 5;
zu stellen, der bei den Finanzämtern kostenlos er-
2. wenn der Arbeitnehrn.er am 31. Dezember hältlich ist.
1950 nicht in einem rnenstverhältnis steht;
(5) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-
3. wenn ein Arbeitgeber rnit weniger als
ausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu
10 Arbeitnehmern von seiner Befugnis zur
erstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 ff. Der
Du.rchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte 1950
gleichs keinen Gebrnuch macht;
zu vermerken.
4. wenn ein voller Ausgleich durch den § 5
Arbeitgeber innerhalb des im § 3 Absatz 3
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
bezeichneten Zeitranms nicht möglich ist;
5. wenn bei Beschäfti~J ung des Arbeitneh- Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
rn ers in mehreren unmittelbar aufein- gleichs wird von dem maßgebenden Arbeitslohn
anderfolgenden Dienstverhältnissen (§ 3 (§ 6) der etwa auf der Lohnsteuerkarte 1950 ein-
Absatz 1 Satz 2) die Lohnsteuerbescheini- getragene und am 31. Dezember 1950 no~h gel-
gungen aus den vorangegangenen Dienst- tende steuerfreie Jahresbetrag abgezogen. Ist die
verhältnissen nicht vollständig vorliegen; Geltungsdauer eines auf der Lohnsteuerkarte 1950.
eingetragenen steuerfreien Betrags vor dem 31. De-
6. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn-
zember 1950 abgelaufen und ist ein weiterer steuer-
steuerkarten ausgeschrieben sind und eine
freier Betrag nicht eingetragen worden, so ist die
Veranlagung nach § 46 Absatz 1 Ziffer 3
Summe der steuerfreien Beträge vom Arbeitslohn ab-
des Einkommensteuergesetzes nicht in Be-
zuziehen, die beim Lohnsteuerabzug für die einzel-
tracht kommt;
nen Lohnzahlungszeiträume während der Geltungs-
7. wenn nicht während des ganzen Kalender- dauer der Eintragung auf der LohnsteL1erkarte 1950
jahres 1950 die gleiche Steuerklasse oder tatsächlich berücksichtigt worden sind. In den
Zahl der Kinder dem Steuerabz:ug zu- Fällen des § 1 Absatz 2 Ziffer 4 ist der steuerfreie
grunde zu legen war; J :1hres betrag nach den Vorschriften der § § 20 ff
8. wenn die Lohnsteuer im Laufe des Ka- der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu er-
lenderjahres 1950 nach § 37 der Lohn- mitteln und vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den
steuer-Durchführungsverordnung zu be- verbleibenden Arbeitslohn wird, vorbehaltlich der
rechnen war; Vorschrift des § 8, die Jahreslohnsteuer nach der
9. in den Fällen des § 9; Jahreslohnsteuertabelle (Anlage 2 der Verordnung
10. wenn das f'inanzamt in den Fällen des § 1 vom 15. Mai 1950 - BGB!. S. 147 --) ermittelt. Für
Absatz 2 die Durchführung des Lohn- die dabei anzuwendende Steuerklasse Hind, vor-
steuer-Jahresausgleichs in Ausnahmefällen behaltlich der Vorschrift des § 8, die Eintragungen
durch seine Dienststellen für geboten hält. auf der Lohnsteuerkarte 1950 für den Beginn des
Kalenderjahres 1950 maßgeberd. Der Unterschied
(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus- zwischen der so ermittelten Jahreslohnsteuer und
gleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer der Lohnsteuer, die von dem bei dem Lohnsteuer-
für das Kalenderjahr 1950 nach § 46 Absatz 1 des .Jahresausgleich zugrunde gelegten Arbeitslohn
Einkommensteuergesetzes veranlagt wird. (§ 6) einbehalten worden ist, wird ausgeglichen.
(3) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
§ 6
ausgleichs ist dc1s Finc1nzc1rn t zuständig, in dessen
Bezirk der Arbeitnehmer am 24. Oktober 1950 seinen Maßgebender Arbeitslohn
\,\Tohnsitz oder --- in Errnangclunu eines inländischen (1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn
Wolrnsitzes - seinen gewöhnlichen Aufenthalt (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem
halte oder nach diesen1 Zeitpunkt erstmalig im Arbeitnehmer für die Lohnzahlungszeiträume des
Bundesgebiet begründete. Ist hiernach in den Fäl- Kalenderjahres 1950 zugeflossen ist. Dabei sind
len des § 9 die Zuständigkeit eines Finanzamts ohne Rücksicht darauf, ob der Lohn nachträglich
nicht gegeben, so ist clüs Finanzamt der Bctr.iebstätte oder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzah-
im Bundesgebiet zuständig, bei der der Arbeit- lungszciträume zu berücksichtigen, die im Kalen-
nehmer zuletzt bosch~Ht igt war. derjahr 1950 geendet haben. Sonstige, insbeson-
(4) Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-Jahres- dere einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn
ausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers vor. Der des Kalenderjahres 1950, soweit sie• dem Arbeit-
Antrag ist spätestens am 30. April 1951 einzu- nehmer in einem im Kä.lenderjahr 1950 endenden
reichen. Die für das Kalenderjahr 1950 ausgeschrie- Lohnzahlungszeitraum zugeflossen sind.
788 Bundesi.esetzblatt, Jahrgang 1950
(2) Der ermäßigt besteuerte Mehrarbeitslohn gewendet werden. In diesem Fall ist der maß•
(§ 32a Absätze 1 bis 3 der Lobnsteuer-Durchfüh- gebende Arbeitslohn (§§ 6, 7), vermindert um den
rungsverordnu!'lg vom 16. Juni 1949 - W.iGBl. in Betracht kommenden steuerfreien Jahresbetrag
S. 157 - , § 32a Absätze 1 bis 3 der Lohnsteuer- (§§ 5, 7), durch zwölf zu teilen. Auf den sich er•
Durchführungsverordnung in der Fassung vom gebenden Monatsbetrag ist die Lohnsteuertabelle
10. Oktober 1950 - BGBl. S. 698 -) und der Ar- für monatliche Lohnzahlungen anzuwenden. Dabei
beilslohn für eme Tätigkeit, die sich über mehrere sind die Steuerklasse und die Zahl der Kinder zu•
Jahre erstreckt (§ 34 Absatz 4 des Einkommen- grunde zu legen, die nach den Eintragungen auf
sleucrgcsctzc:s), bleiben bei Durchführung des der Lohnsteuerkarte 1950 für die einzelnen Mo-
Lohnsteucr-J ahresansgleichs außer Betracht. Der nate maßgebend sind. Die Summe der monatlichen
ermäßigt bc:stcucrte Mehrarbeitslohn wird in den Steuerbeträge ergibt die Jahreslohnsteuer.
Lohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen, wenn sich· (2} Hat ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I im
dadurch fiir diesen Mehrarbeitslohn eine niedri- Laufe des Kalenderjahres 1950 das 60. Lebensjahr
gere a!s die davon einbehaltene Lohnsteuer ergibt. oder, wenn er verwitwet war, das 50. Lebensjahr
(3) Ein Betrag, der wegen Nichtvorlegung der vollendet (§ 34 Absatz 2 der Lohnsteuer-Durchfüh•
Lohnsteuerkarte {§ 37 der Lohnstei.::er-Durchfüh- rungsverordnung), so ist auch dann nach Absatz 1
rungsverordnung) beim Lohnsteuerabzug dem tat- zu verfahren, wenn die Anderu ng der Steuerklasse
sächlichen Arbeitslohn hinzuzurechnen war, ist at::1.f der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht
auch dem Arbeitslohn bei Vornahme des Lohn- eingetragen ist.
steuer-Jahrf'.sausglcichs hinzuzurechnen. (3) War wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer•
karte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchführungsverord•
§ 7
nung) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu
Mehrere Dienstverhäl lnisse berechnen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen•
(1) Hat ein Arbeitneh'mer im Kalenderjahr 1950 den. Dabei ist für die Zeit, in der die Lohnsteuer•
gleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder karte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat, die
früheren Dienst verhältnisscn von verschiedenen Steuerklasse I anzuwenden. ·
Arbeitgebern Einkünfte bezogen, die dem Steuer- (4) Hat der Arbeitnehmer für Kinder, die am
abzug vom Arbeitslohn unterlegen haben, so ist 1. Januar 1950 das i8. Lebensjahr vollendet hatten,
der Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, wenn Kinderermäßigung wegen der Kosten des Unter•
der Gesamtbetrag der Einkünfte aus diesen halts und der Berufsausbildung der Kinder erhal-
Dienstverhältnissen im Kalenderjahr 1950 den Be- ten und sind diese Voraussetzungen für die Ge•
trag von 3600 Deutsche Mark nicht überstiegen währung der Kinderermäßigung im Laufe des Ka•
hat und einer der in § 1 Absatz 2 bezeichneten lenderjahres 1950 weggefallen, so ist nach Ab·
Fälle gegeben ist. Dabei ist der maßgebende Ar- satz 1 auch dann zu verfahren, wenn der Arbeit•
beitsbhn aus den Dienstverhältnissen zusammen- nehmer die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte
zurechnen. Der auf der zweiten oder weiteren entgegen der Vorschrift in § 8 Absatz 4 der Lohn·
Lohnsteuerkarte eingetragene Hinzurechnungshe- steuer-Durchführungsverordnung nicht beantragt
trag (§ 14 d8r Lohnsteuer-Durchführungsverord- hat. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl der Kin-
nung) bleibt unberücksichtigt. Von dem zusam- der zugrunde zu legen, die für die einzelnen Mo•
mengerechneten Arbeitslohn werden die auf den nate maßgebend gewesen wären, wenn der Ar•
Lohnsteuerkarten 1950 des Arbeitnehmers einge- beitnehmer die Berichtigung beantragt hätte.
tragenen steuerfreien Jahresbeträge oder der nach
§ 5 Satz 3 in Betracht kommende steu.erfreie Jah- § 9
resbetrag abgezogen. Teilweiser Lohnsteuer-Jahresausgleich
(2) Ubcrsteigt • bei einem Arbeitnehmer der in (1) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich werden nur
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art die einbehaltene diejenigen Zeiträume des Kalenderjahres 1950 be-
Lohnslcuc:r ullS den Dienstverhältnissen die Jah- rücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer unbe•
reslohnslcuer, die sich für den zusammengerech- schränkt steuerpflichtig gewesen ist. Zeiträume, in
neten maß~!cbenclcn Arbeitslohn ohne den Hinzu- denen der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 3 des
rechnungsbctrag (§ 14 der Lohnsteuer-Durchfüh- Einkommensteuergesetzes als b';Schränkt steuer·
rungsvcrordnunR) unler Berücksichtigung der etwu pflichtig zu behandeln ist, bleiben, vorbehaltlich
auf cle:n Lolrnslcucrkarten eingetragenen steuer- der Vorschrift des Absatzes 3, außer B2tracht.
freien Jahrcsbcl:rägc nach der Jahreslohnsteuer- (2) Bei einem Arbeitneluner mit \Vohnsitz oder
labeUe crRibt, so ist auf Antrag des Arbeitneh- gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet bleiben
mers der übcrsleigende Betrag auch dann zu er- beim Lohnsteuer-] ahresausgleich die Zeiträume
statten, wenn einer der in § 1 Absatz 2 Ziffern 1 des Kalenderjahres 1950 außer Bctrncht, in denen
bis 4 bc:1,eichnctcn Fälle nicht gegeben ist. er aus einem Dienstverhältnis außerhalb des Bun-
desgebiets und außerhalb von Groß-Berlin (West)
§ 8
Arbeitslohn', bezogen hat, der im Bundesgebiet
Amlerun~~ der Steuerklasse uicht der Lohnsteuer unterliegt.
(1) Isl die Eintragung clcr Steuerklasse auf der (3) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Ab-
Lohnstcucrktirte 1950 von einem Zeitpunkt nuch satz 3 des Einkommensteuergeselzes als be-
dem Beginn cic,s Kalenderjahres 1950 an geändert schränkt steuerpflichtig zu bchanddn ist, be-
worden, s•) kc1t111 bei Durchführung dc.s Lohnsteuer- schränkt sich der Lohnsteuer-Jahresausgleich auf
JahrcsausglcicJ1s die .Jahrcslohnstcuertabelle auf die Zeiträume des Kalenderjahres 1950, in denen
den ArJ)('iLslohn des Kalenderjahres 1950 nicht an•• der Arbeitnehmer Arbeitslohn aus einem Dienst-
Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, 19. Dezember 1950 789
ver11ti.ltnis im Bundesgcbiet bezogen hat, der im (BGBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
Bundesgebiet der Lohnsteuer unterliegt. des Grundgesetzes für die BundesrepubHk Deutsch-
(4) Hatte ein Arbeitnehmer während eines Teils land wird hiermit verordnet:
des Kalenderjahres 1950 seinen Wohnsitz oder ge- § 1
wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und war (1) Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst-
er während der übrigen Zeit nach § 1 Absatz 3 des grenze des Stückgewichts
Einkommensteuergesetzes als beschränkt steuer• 1. bei Zigaretten, zu deren Herstellung nach-
pflich lig zu behandeln, so sind für die Zeit des weislich Tabakblätter inländischer Her-
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im kunft in einer Mindestmenge von 300/o der
Bundesgebiet die Vorschriften des Absatzes 2 und ·verarbeiteten Rohstoffe verwendet wor·
für die übrige Zeit die Vorschriften des Absatzes 3 den sind, mit einem Kleim'erkaufspreis
anzuwenden. von
(5) Beschränkt sich hiernach der Lohnsteuer- a) 8½ Pf - soweit diese Preis-
Jahresausgleich auf einen Teil des Jahres (Aus- klasse zugelassen ist - 1,2 g
gleichszeitraum), so werden der Arbeitslohn, die b) 10 Pf und mehr 1,35 g;
einbehaltene Lohnsteuer und der steuerfreie Jah· 2. bei anderen Zigaretten mit einem
resbctrag oder die nach § 5 Satz 3 sich ergeben- Kleinverkaufspreis von
den steuerfreien Beträge insoweit berücksichtigt, a) 10 Pf 1,2 g
als sie auf den Ausgleichszeitraum entfallen. b) 12 Pf und mehr 1,35 g.
(6) Der auf den Ausgleichszeitraum en lfallende {2) Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst-
Arbeilslohn, vermindert um den auf den Aus- grenze der Länge des Tabakstrangs bei Zigaretten
gleichszeitraum entfallenden steuerfreien Betrag, 8 cm für ein Stück.
ist durch die Zahl der Monate des Ausgleichszeit- § 2
raums z11 teilen. Ein rrngcfo ngE~ner Monatszeitraum Betriebe, die bisher Zigaretten hergestellt haben,
ist dabei als voller Monat zu rechnen. Auf bei denen die Höchstgrenzen des § 1 überschritten
den sich ergebenden tv1onatsbetrag ist die Lohn- sind, dürfen solche Zigaretten noch bis zum 31 Ja-
stcucrl:abclle für monatlich,~ Lohnzahlungen anzu- nuar 1.951 in Verkehr bringen, ohne daß der die
wenden. Die Summe der mo~at1iche1; Steuer- Höchstgrenzen t.berschreitende Teil besonders zu
beträge ergibt die Lohnsteuer für den Ausgleichs- versteuern ist.
zeitraum. § 3
§ 10
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Groß-Berlin (West) kündung in Kraft.
Der Lohusl cuer-Jah rcsausglcich, für dessen Bonn, den 21. November 1950.
Durchführung nach § 3 ein Arbeitgeber im Bundes-
gebiet oder nuch § 4 ein Finanzamt im Bundes- Der Bundesminister der Finanzen
gebiet zuständig ist, erstreckt sich auch auf den Schäffer
Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis in Groß-
Berlin (vV cst) sowie auf Zcilräume, in denen der
Arb,~itnchmcr im Kalenderjahr 1950 seinen \!Vohn- Bekanntmachung
sitz oder gewöhnlidlen AufcnUwlt in Groß-Berlin über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
(West) gehabt hat. Dabei ist die aus allen Dienst-
Warenzeichen auf Ausstellungen.
verhtiltnisscn im BunclesgebiC'l und in Groß-Berlin
(West) einbchall.cne Lohnsteuer zu berücksich- Vom 8. Dezember 1950.
tigen. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
§ 11 treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
InkraHtreten. Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
Diese Verordnung lrill am nnch ihrer Ver- S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
kündung in Kraft. Grundgesetzes für die Bui:idesrepublik Deutschland
Bonn, den 15. Dezember 1950. wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
Der Bundeskanzler sehene Schutz von Erf'indungen, Mustern und Waren-
Adenauer zeichen tritt ein für:
Der Bundesminister der Finanzen 1. die in der Zeit vom 10. bis 15. Februar 1951 ia
Offenbach a. M. stattfindende „Lederwarenfach-
Schäffer
messe";
2. die i.n der Zeit vom 25. bis 27. Februar 1951 und
in der Zeit vom 4. bjs 6. März 1951 in Köln statt-
Verordnung findende „Kölner Frühjahrsmesse 1951 ";
über lföcbstyrenzen Slückeinheit l"ei Zigaretten. 3. die in der Zeit vom 7. bis 12. März 1951 i.n Nürn-
berg stattfindende „2. Deutsche Spielwaren-Fach-
Vom 21. November 1950.
messe".
Auf Grund von § 7 Abs. 2 des Tabaksteuer- Bonn, den 8. Dezember 1950.
gesetzes vorn 4. 1!)]9 (Reichsucsetzbl. I S. 721)
in der Fassur,9 des Cesi:tzcs über die Senkung der Der Bundesminister der Justiz
Tabaksteuer für vom 2. August 1950 Dehler
Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, 19. Dezember 1950 789
ver11ti.ltnis im Bundesgcbiet bezogen hat, der im (BGBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
Bundesgebiet der Lohnsteuer unterliegt. des Grundgesetzes für die BundesrepubHk Deutsch-
(4) Hatte ein Arbeitnehmer während eines Teils land wird hiermit verordnet:
des Kalenderjahres 1950 seinen Wohnsitz oder ge- § 1
wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und war (1) Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst-
er während der übrigen Zeit nach § 1 Absatz 3 des grenze des Stückgewichts
Einkommensteuergesetzes als beschränkt steuer• 1. bei Zigaretten, zu deren Herstellung nach-
pflich lig zu behandeln, so sind für die Zeit des weislich Tabakblätter inländischer Her-
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im kunft in einer Mindestmenge von 300/o der
Bundesgebiet die Vorschriften des Absatzes 2 und ·verarbeiteten Rohstoffe verwendet wor·
für die übrige Zeit die Vorschriften des Absatzes 3 den sind, mit einem Kleim'erkaufspreis
anzuwenden. von
(5) Beschränkt sich hiernach der Lohnsteuer- a) 8½ Pf - soweit diese Preis-
Jahresausgleich auf einen Teil des Jahres (Aus- klasse zugelassen ist - 1,2 g
gleichszeitraum), so werden der Arbeitslohn, die b) 10 Pf und mehr 1,35 g;
einbehaltene Lohnsteuer und der steuerfreie Jah· 2. bei anderen Zigaretten mit einem
resbctrag oder die nach § 5 Satz 3 sich ergeben- Kleinverkaufspreis von
den steuerfreien Beträge insoweit berücksichtigt, a) 10 Pf 1,2 g
als sie auf den Ausgleichszeitraum entfallen. b) 12 Pf und mehr 1,35 g.
(6) Der auf den Ausgleichszeitraum en lfallende {2) Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst-
Arbeilslohn, vermindert um den auf den Aus- grenze der Länge des Tabakstrangs bei Zigaretten
gleichszeitraum entfallenden steuerfreien Betrag, 8 cm für ein Stück.
ist durch die Zahl der Monate des Ausgleichszeit- § 2
raums z11 teilen. Ein rrngcfo ngE~ner Monatszeitraum Betriebe, die bisher Zigaretten hergestellt haben,
ist dabei als voller Monat zu rechnen. Auf bei denen die Höchstgrenzen des § 1 überschritten
den sich ergebenden tv1onatsbetrag ist die Lohn- sind, dürfen solche Zigaretten noch bis zum 31 Ja-
stcucrl:abclle für monatlich,~ Lohnzahlungen anzu- nuar 1.951 in Verkehr bringen, ohne daß der die
wenden. Die Summe der mo~at1iche1; Steuer- Höchstgrenzen t.berschreitende Teil besonders zu
beträge ergibt die Lohnsteuer für den Ausgleichs- versteuern ist.
zeitraum. § 3
§ 10
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Groß-Berlin (West) kündung in Kraft.
Der Lohusl cuer-Jah rcsausglcich, für dessen Bonn, den 21. November 1950.
Durchführung nach § 3 ein Arbeitgeber im Bundes-
gebiet oder nuch § 4 ein Finanzamt im Bundes- Der Bundesminister der Finanzen
gebiet zuständig ist, erstreckt sich auch auf den Schäffer
Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis in Groß-
Berlin (vV cst) sowie auf Zcilräume, in denen der
Arb,~itnchmcr im Kalenderjahr 1950 seinen \!Vohn- Bekanntmachung
sitz oder gewöhnlidlen AufcnUwlt in Groß-Berlin über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
(West) gehabt hat. Dabei ist die aus allen Dienst-
Warenzeichen auf Ausstellungen.
verhtiltnisscn im BunclesgebiC'l und in Groß-Berlin
(West) einbchall.cne Lohnsteuer zu berücksich- Vom 8. Dezember 1950.
tigen. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
§ 11 treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
InkraHtreten. Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
Diese Verordnung lrill am nnch ihrer Ver- S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
kündung in Kraft. Grundgesetzes für die Bui:idesrepublik Deutschland
Bonn, den 15. Dezember 1950. wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
Der Bundeskanzler sehene Schutz von Erf'indungen, Mustern und Waren-
Adenauer zeichen tritt ein für:
Der Bundesminister der Finanzen 1. die in der Zeit vom 10. bis 15. Februar 1951 ia
Offenbach a. M. stattfindende „Lederwarenfach-
Schäffer
messe";
2. die i.n der Zeit vom 25. bis 27. Februar 1951 und
in der Zeit vom 4. bjs 6. März 1951 in Köln statt-
Verordnung findende „Kölner Frühjahrsmesse 1951 ";
über lföcbstyrenzen Slückeinheit l"ei Zigaretten. 3. die in der Zeit vom 7. bis 12. März 1951 i.n Nürn-
berg stattfindende „2. Deutsche Spielwaren-Fach-
Vom 21. November 1950.
messe".
Auf Grund von § 7 Abs. 2 des Tabaksteuer- Bonn, den 8. Dezember 1950.
gesetzes vorn 4. 1!)]9 (Reichsucsetzbl. I S. 721)
in der Fassur,9 des Cesi:tzcs über die Senkung der Der Bundesminister der Justiz
Tabaksteuer für vom 2. August 1950 Dehler
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Demnä<.hst erscheint:
DEUTSCHES VERMÖGEN
IM AUSLAND
Int2rnationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung
Bearbeitet von
Otto Böhme r Konrad D u d e n Hermann J a n s s e n
Rechtsanwäiten
!
Herausgegeben vom
Rundesministerium der Justiz
Mit Riicksicht auf das dringende Interesse der deutschen OHentlichkeit an einer Unterrichtung iiber
das Schicksal der deutschen Auslandsvermögenswerte veröffentlicJ-zt das Bundesjustizministerium in dem
vcrliegenden Werk die Texte der ihm bekannten internationalen Ver:Jinbarungen und ausländischen
gesetzlichen Vorschriften über das deutsche Auslandseigentum.
Teil A des Werkes enthält die internationalen Vereinbarungen,
Teil B die einzelstaatlichen ausländischen Vorschriften.
Die englischen oder französischen Texte sind zum Teil in der Ursprache und in deutscher Uberselzung,
zum Teil nur in der Ursprache abgedruckt, alle übrigen fremdsprachlichen Texte (mU Ausnahme einiger
besonders wichtiger spanischer Texte) nur in deutscher Ubersetzung. Den einzelnen Länderabschnitten
ist jeweils eine Liste der einschlägigen Vorschriften vorangestellt; die wichtigeren Vorschriften sind an-
schließend abgedruckt; auf die weniger wichtigen wird durch die Liste hingewiesen, so daß den Inter~
cssicrten im Bedarfsfalle die Auffindung des Wortlautes erleichtert ist.
An der Beschaffung der Texte haben zahlreiche amtliche und private Stellen mitgewirkt. Für die
Publikation wurden die Texte zusammengeslelll und bearbeitet: im Abschnitt Internationale Abkommen
von Reclitsanwalt Dr. Duden, Mannheim; im Abschnitt USA von Rechtsanwalt und Notar Dr.
Jans s e n, Bremen; in den übrigen Abschnitten von Rechtsanwalt Otto Böhme r, Düsseldorf. Die
Bearbeiter haben zahlreiche ausländische Konespondenten herangezogen. Die Übersetzer wurden mit
besonderer Sorgfalt ausgewählt.
Die Verötientlichung erscheint in zwei Bänden von insgesamt etwa 1000 Seiten im Format DIN A 4. Der
Bezug von Band 1 verpflichtet zugleich zum Bezuge von Band 2. -- Preis je Band DM 40.-.
Der erste Band wird außer den internationalen Abkommen die Vorschriften aus einer großen Zahl von
I
Ländern, darunter allen für den deutschen Auslandsver kehr besonders wichtigen, enhalten. Für andere
Länder soll die Veröffentlichung im zweiten Band nachgeholt werden. Das Werk stellt ein unentbehrliches
Hilismittel dar für Behörden, Banken, Firmen, Rechtsanwälte und alle diejenigen, deren Vermögen im
Ausland von der Beschlagnahme betroffen wurde.
Für Bestellungen, die bis 31. Dezember 1 9 5 0 beim Verlag eingehen, wird ein
Subskriptionspreis von DM .35.- je Band in Anrechnung gebracht
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS/ KOLN AM RHEIN 1 / POSTFACH
Das Bundcsgcselzbl,,ft erscheint mich Bedarf. taufender Bezug nur durd1 die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3.- zuzüglich Zustellgebühr.
I:1nzeL;tücke je angefangene 2-1 SeHen DM 0.30 beim Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn_ ocler in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per
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