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Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 1950 Nr. 5'0
Tag I n b a 1t : Seite
28. 11. 50_ Erstes Gesetz 2ur Dberleitung von Lasten und Dec~ungsrnitteln auf den Bund (Erstes Uber-
leitungsgesetz) . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . • 773
2. 12. 50 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der -Bundesverwal-
tung im Rechnungsjahr 1950 .· . . . . . .- . . . . . . . . . . . 778
2. 12. 50 Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen . . . . . . . . . . . . . 778
1. 12. 50 Verordnung über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und
Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . 779
Erstes Gesetz
zur Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
(Erstes Uberleitungsgesetz).
Vom 28. November 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Einrichtungen der geschlossenen Fürsorge
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder in Durchgangs- oder Wohnlagern
· stehe,n, ·
I. A 11 gemeiner Teil 2. bei den in Absatz 1 Ziffer 8 genannten Auf-
§ 1 wendungen die persönlichen und säch-
lichen Verwaltungskosten.
(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den
Bund über: § 2
1. die Aufwe-ndungen für Besatzungskosten Von den gemäß § 1 vom Bund zu tragenden Auf-
und Auftragsausgaben (§ 5), wendungen sind im Rechnungsjahr 1950 von den
2. die im § 6 bezeichneten Aufwendungen, Ländern folgende Anteile aufzubringen:
3. die Aufwendungen für die Kriegsfolgen- 1. von den Aq.fwendungen für Be-
hilfe (§§ 7-13), satzungskosten und Auftragsaus-
4. die Aufwendungen für die Umsiedlung gaben 10 v. H.,
Heimatvertriebener und für die _Auswande- 2. von den in § 6 bezeichneten Auf-
rung von Kriegsfolgenhilfe - Empfängern. wendungen 10 v. H.,
(§ 14),
3. von d-en Aufwendunge,n für die
5. die Aufwendungen für die Rückführung von
Kriegsfolgenhilfe, soweit sie nicht
Deutschen (§ 15.), die Aufwendungen gemäß § 11 Ab-
6. die Aufwendungen für Grenzdurchgangs-
satz 3 betreffen, 25v. H.,
lager (§ 16),
7. die Aufwendungen für verdrängte Angehö- 4. von den Aufwendungen für die
rige des öffentlichen Dienstes und für ehe- Umsiedlung H;eimatvertriebener
malige berufsmäßige Wehrmachtsangehö- und für die Auswanderung von
rige, . Kriegsfolgenhilfe-Empfängern 15 v. H.,
8. di-e Aufwendungen für Kriegsbeschädigte, 5. von den Aufwendung~n für die
Kriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte Rückführung von Deutschen · 15. v. H.,
Personen und für Angehörige von Kriegs- 6. von den Aufwendungen für Grenz-
gef angen-en, durchgangslager 15 v'. H.,
9. die Aufwendungen der Arbeitslosenfür- 7 .. von den Aufwendungen für ver-
sorge, drängte Angehörige des öffent-
10. die Zuschüsse zur Arbeitslosenversicherung, lichen ·Dienstes und für ehemalige
11. die Zuschüsse zu den Lasten der Spzialver- berufsmäßige Wehrmachtsa.nge-
. sicherung (§ 17). hörige · 15 v. H.,
(2) Aufwendungen sind die Beträge, um die die ·a. von den Aufwendungen (ein-
nachgewiesenen Ausgaben die mit ihn-en zusam- schließlich Verwaltungskoste:Q) für
menhängenden Einnahmen übersteigen. Kriegsbeschädigte, Kriegshinter-
(3) Persönliche und sächliche Verwaltungskosten bliebene, ihnen gleichgestellte Per-
der Gebietskörperschaften werden nicht übernom:- sopen und . für Angehörige von
me,n. Der Bund trägt jedoch Kriegsgefangenen 15 v. H.,
1. bei den in Absatz 1 Ziffer 3, 5 und 6 ge- 9. von den Aufwendungen der Ar-
nannten Aufwendung-en diejenigen persön- beitslosenfürsorge, soweit sie nicht
lichen und sächlichen Verwaltungskosten, auf die Grundförderungsbeträge.
die im Zusammenhang mit der Ünterbrin- der wertschaffenden Arb-eitsloßen-
gung, Verpflegung und Heilbehandlung in fürsorge, entfallen, · 10 v. H.
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
§ 3 10. Aufwendungen für Lazarette für heimatlose
(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Ausländer in Schleswig-Holstein,
Bund über: 11. Aufwendungen für die Quarantäne für
Auswanderer,
1. die Umsatzsteuer,
soweit diese Aufwendungen durch Anordnungen
2. die der konkurrierenden Gesetzgebung
der Besatzungsmächte verursacht sind.
unterworfenen Verbrauchsteuern mit Aus-
nahme der Biersteuer, (2) Die ·Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
3. die Beförderungsteuer, stimmung des Bundesrates die im Absatz 1 bezeich-
4. die einmaligen Zwecken dienenden Ver- neten Aufwendungen näher zu bestimmen.
mögensabgaben,
2. Kriegsfolgenbilfe
s: der Ertrag der Monopole.
(2) Die besondere Regelung für die Soforthilfe- § 7
abgabe bleibt hiervon unberührt. (1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die
auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bez_irks-
§ 4 fürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden
(1) Die am 31. März 1950 in Geltung gewesenen oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten f.ür
bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.
die in § 1 Absatz 1 aufgeführten Sachgebiete sind (2) Kriegsfolgenhilfe-Enipfänger sind:
weiter anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts
1. Heimatvertriebene,
anderes bestimmt ist oder nicht bundesgesetzliche
2. Evakuierte,
Regelungen seit dem 1. April 1950 getroffen worden
3. Zugewanderte aus der sowjetischen Besat-
sind oder noch getroffen werden.
zungszone und der Stadt Berlin,
(2} Maßnahmen, die die in § 1 Absatz 1 auf- 4. Ausländer und Staatenlose,
geführten Sachgebiete betreffen, bedürfen, wenn sie 5. Angehörige von Kriegsgefangenen und Ver-
von grundsätzlicher Bedeutung oder von erheb- mißten sowie Heimkehrer,
licher finanzieller Auswirkung fur den Bund sind, 6. Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene
der Zustimmung der zuständigen Bundesorgane. und· ihnen gleichgestellte Personen.
II. B e s o n d e r e r T e i 1 § 8
· 1. Besatzungslasten Fürsorgekosten sind die rmchtleistungen, die im
.Rahmen der Fürsorgepflichtverordnung vom 13.
§5 Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100), der Reichs-
Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1 grundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß
Absatz 1 Ziffer 1) sind die Aufwendungen für der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember i924
Zweckbestimmungen, die in dem der Bundesregie- (Reichsgesetzbl. I S. 765) und der hierzu ergangenen
rung vom Rat der Alliierten Hohen Kommrssion zu- Ausführungsvorschriften in Verbindung mit den
geleiteten Haushalt für die Besatzungskosten und durch die Fürsorgerechtsprechung entwickelten
Auftragsausgaben vorgesehen sind. Grundsätzen nach den örtlich maßgebenden über
Anordnungen des Landes nicht hinausgehenden
§ 6 Richtsätzen und Richtlinien der öffentlichen. Für-
(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sorge gewährt werden.
Ziffer 2 sind: § 9
1. Aufwendungen im Zusammenhang mit Lohn- 0) Fürsorgekosten sind sowohl Geldleistungen
und Gehaltszahlungen an Arbeitskräfte, die (laufende und ~inmalige Unterstützungen) als auch
im Dienst der Besatzungsmächte stehen, Sachleistungen der offenen und geschlossenen Für-
2. Aufwendungen für Bewachung, Feuerwehr sorge.
und polizeiliche Hilfseinrichtungen,
(2) Außerordentliche Beihilfen (zum Beispiel
3. Aufwendungen für hygienische Zwecke,
Weihnachtsbeihilfen) rechnen nur insoweit zu den
4. Aufwendungen für alliierte Gerichte (ein-
Fürsorgekosten, als der Bundesminister der Finan•
schließlich der Aufwendungen für den
zen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Strafvollzug),
Innern der Anordnung ihrer Ausschüttung zuge-
5. Aufwendungen für Sonderbaubehörden in
stimmt hat.
den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Würt-
temberg-Hohenzollern und im bayerisehen § 10
Kreis Lindau, Fürsorgekosten sind auch:
6. Aufwendungen für den Bau von strategi- 1. Erziehungsbeihilfen für Kinder und Jugendliche
schen Anlagen und Einrichtungen, aus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe-Empfän-
7. AufV.:endungen zur Durchführung von Repa- ger, soweit sie der Erziehung und Erwerbs-
rationen und Restitutionen, befähigung Minderjähriger gemäß § 6 Buch-
8. Aufwendungen zur Durchführung der Ent- stabe d der Reichsgrundsätze über Vorausset-
militarisierung, zung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge
9. Aufwendungen für Nutzungen sowie für vom 4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765)
Umzug, Transport, Lagerung und Rückum- dienen; Erziehungsbeihilfen gehören auch inso-
zug in Zusammenhang mit der Inanspruch- weit zur Kriegsfolgenhilfe, als sie für Voll-
nahme von Grundstücken, Gebäuden und jährige aus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe-
Gebäudeteilen, Empfänger aufgewendet werden, deren Berufs-
Nr. 50-Tag der Ausgabe: Bonn, 4. Dezember 1950 775
ausbildung durch den Krieg oder durch Kriegs- nicht von der im Einzelfall nachgewiesenen Hilfs-
folgen gehemmt war und abg-eschlossen wer- bedürftigkeit abhängig gemacht worden sind, so
den soll; übernimmt der Bund nur die Kosten, die bei Anwen-
2. die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter, dung der Vorschriften der Fürsorgepflichtverord-
Kinder und Jugendliche aus dem Kreise der nung aufzuwenden gewesen wären.
Kriegsfolgenhilfe-Empfänger, wenn die Er-
§ 13
holungsfürsorge nach Bescheinigung des Ge-
sundheits·amtes zur Wiederherstellung der Ge- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
sundheit oder zur Verhütung einer erkennbar stimmung des Bundesrats
drohenden Gesundheitsschädigung notwen- 1. die in § 7 genannten Personengruppen,
dig ist;
2. die in den §§ 8-12 aufgeführten Fürsorge-
3. die auf Grund der folgenden Sonderbestim-
mungen auf dem Gebiet des Fürsorge- und kosten näher zu bestimmen.
Gesundheitswesens an die Personengruppen
der Kriegsfolgenhilfe geleisteten . Zahlungen, 3. Umsiedlung und Auswanderung
auch soweit diese über den örtlich maß- § 14
gebenden Sätzen der allgemeinen öffentlichen (1) der Bund trägt
Fü,rsorge liegen:
1. die Kosten der Umsiedlung Heimatvertrie-
a) Verordnung über Tuberkulosehilfe vom bener im Sinne des§ 2 der Verordnung über
8. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 549), die Umsiedlung von Heimatvertriebenen
b) Verordnung über die Fürsorge für Kriegs- aus den Ländern Bayern, Niedersachsen
blinde und hirnverletzte Kriegsbeschädigte und Schleswig-Holstein vom 29. November
vom 28. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937), 1949 (BGBl. 1950 S. 4); Kosten der Umsiedlung
c) Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts- sind die Kosten des Transports vom bis-
krankheiten vom 18. Februar 1927 {Reichs- herigen Aufenthaltsort zum neuen Auf-
gesetzbl. I S. 61) oder die seit dem 8. Mai nahmeort, der Verpflegung während der
1945 erlassenen Landesgesetze zur Bekämp- Reise, die Kosten des Begleitpersonals und
fung der Geschlechtskrankheiten ein Uberbrückungsgeld zur Deckung der
mit ihren Ausführungsbestimmungen. ersten Bedürfnisse am Aufnahmeort, so-
weit die Kosten nicht von anderer Seite,
insbesondere von der Arbeitslosenversiche-
§ 11
rung zu tragen sind;
(1) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch - soweit 2. die Kosten der Auswanderung von Kriegs-
nicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in folgenhilf e-Empfängern; Kosten der Aus-
Betracht kommt - die Kosten allgemeiner Für- wanderung sind die Kosten des Transports
sorgemaßnahmen für den Transport und für die vom bisherigen Aufenthaltsort bis zum
lagermäßige Unterbringung und Versorgung von Grenzübertritt oder bis zur Einschiffung, der
Heimatvertriebenen, Evakuierten, Zugewanderten Verpfl-egung während der Reise, des· Be-
aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt gleitpersonals und der vorgeschriebenen
Berlin, von Ausländern und Staatenlosen und von ärztlichen Untersuchung.
Heimkehrern bis zur wohnungsgemäßen Unterbrin-
(2) Als Umsiedlung gilt die Umsiedlung von Land
gung am Ubernahmeort. Diese Kosten gelten als
zu Land, die Umsiedlung zum Zwecke der Familien-
Kriegsfolgenhilfe ohne Rücksicht darauf, ob sie für
zusammenführung und die Umsiedlung innerhalb
unterstützte oder nichtunterstützte Personen auf-
des Landes, sowohl im Wege des Sammeltrans-
gewendet worden sind.
portes wie des Einzeltransportes. Entsprechend-es
(2) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch die gemäß gilt für etwaige Umsiedlungen aus Gebieten außer-
§§ 2 und 3 des Gesetzes üb-er Hilfsmaßnahmen für halb des Bundes in das Bundesgebiet.
Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950
(BGBl. S. 221) gewährten Entlassun·gsgelder und 4. Rückführung
Ubergangsbeihilfen.
(3) Im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe trägt der § 15
Bund ferner die Zuschüsse zur Kriegsgräberfür- (1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung
sorge, zum Suchdienst für Kriegsgefangene und von Deutschen aus dem Ausland und aus den unter
Heimatvertriebene und die Kosten für den Rechts- fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiets-
schutz der Kriegsgefangenen und d-er wegen ihrer teilen und die Kosten der Durchführung der Ver-
deutschen Staats- und Volkszugehörigkeit in Haft ordnung über die Bereitstellung von Lagern und
befindlichen Personen (§ 1 Absatz 3 des Heim- üb-er die Verteilung der in das Bundesgebiet auf-
kehrergesetzes). genommenen Deutschen aus den unter fremder Ver-
§ 12 waltung stehenden deutschen Gebietsteilen, aus
Werden auf Grund landesrechtlicher Bestimmun- Polen und der Tschechoslowakei auf die Länder
gen, die nach dem 8. Mai 1945 erlassen· sind, an des Bundesgebietes.
Stelle von Fürsorgeleistungen Leistungen gewährt, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt; mit
die nach anderen Grundsätzen als denen der Für- Zustimmung des Bundesrates die Kosten der Rück-
_sorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924 führung im Sinne des Absatzes 1 näher zu be-
(Reichsgesetzbl. I S. 100) bemessen, insbesondere stimmen.
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5. Grenzdurchgangslager Regierung Y../ürttemberg--Baden 1948 S. 15 --,
§ 8 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zum
§ 16
Sozi.alversicherungs-Anpassungsgesetz vom 27.
Der Bnntl l r~i.1~1: die) Koslen für die von der Bun- Juni 1949 -- WiGBl. S. 101 - ,
desregierung iils Grenzdurchgangslager von über-
Erlaß des Zentralamts für Arbeit in der
gr:bietlichc·r B<·dP11 l 11 n g ,1 !lC' rk an n len Einrichtungen.
britischen Zone vom 25. November 1947 -
IV/2366 147);
6. Zuschiisse zu den Lasten der
Sozialversicherung g) Kosten der Unfallversicherung für ehemalige
Reichsbetriebe und für Betriebe der briti-
§ 17
schen Zone (Sozialversicherungsanordnung
Zusch t'1 S6C 1.u dPn Lc1,;I e:n dc\r Sozial V('rsicherung Nr. 9 vom 9. Juni 1947 - Arbeitsbl. für die
( § 1 Absa L/. 1 Zi lfer 11) sind die auf Grund der britische Zone S. 233 - ) ;
folg,·1HJcn lksLinnnungc~n trnrl cler Verordnung über
h) Aufwendungen der Sozialversicherungsträger
di(! Erslrcclrnng von Sozialversiche.nmgsrecht der
für Ausgleichsbeträge an die im Bundesgebiet
\/crwullung dr·s Vcrei1Jiglen Wirtschaftsgebietes
wohnenden Berechtigten saarländischer Sozial-
anf die Länder Buden, Rlwinlancl-Pfalz, Württem-
versicherungsträger;
bcrg-IJolwnzo]lC'rn und den bayerischen Kreis
Lindau vom l 2. Mc1 i rnso (BGBl. S. 179) zu leisten- i) Rentenauslagen für im Land Rheinland-Pfalz
den Au sgabc~n: wohnende Berechtigte der früheren Lothringer
n) Grundbc!t r~i gc' clC'f Rc'IÜ('n versichenmg der Ar-
Knappschaft.
bci10r (§· 1 J\bsc1lz 2 rlcs Sozialversicherungs-
III. U berg ang s- und Schluß-
Anpassu 11 gsgc·scl ZC'S vom 17. Juni 1949 -
bestimmungen
WiGl31. S. DD -- ) ;
b) Betrüg0. in l lötw d<'r Cru ndbeträge der Renten- § 18
versicherung der Arbeiter von jeder Knapp- (1) Für den Ubergang der in § 1 Absatz 1 dieses
schaflsvollrenlc, Witwenvollrente und Waisen- Gesetzes genannten Ausgaben und der in § 3
rente der k11c1ppschafllichen Rentenversiche- dieses Gesetzes genannten Einnahmen ist Stichtag
rnn~~ (§ 1 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 des der 1. April 1950. Alle bis zum 31. März 1950 ein-
Kn a p pscl1 ,1 f1 svns icherun gs - Anpassungsgeset- gegangenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben
zes vom '.30. Juni 1949 - - WiGBl. S. 20~ -); werden in den Haushaltsrechnungen der Länder
c) Betr/i~c-, die: zur dc111c-rnden Aufrechterhaltung nachgewiesen. Alle ab 1. April 1950. eingehenden
der Leislungen d(:r knappschaftlichen Renten- Einnahmen und alle ab 1. April 1950 geleisteten
versicl1Prung erforderlich sind (§ 18 des Sozial- Ausgaben werden in der Haushaltsrechnung des
vc,rsich0run;~s-/\ npassungsgesetzes und § 5 Bundes nachgewiesen. Ausgleichsverbindlichkeiten
Absatz 4 dPs K n<1ppschaftsversicherung-An- zwischen den Ländern sowie solche, die zwischen
passt111gs gc•S(' 1zc·s); dem Bund und den Ländern vor dem 1. April 1950
cl) C:crneinscl1i1fhhilfo des früheren Reichsstocks entstanden sind, werden hiervon nicht betroffen.
ri·,r ArbeilsPinsalz an die knappschaftliche (2) Wenn ein Land vor dem 1. April 1950 Mittel
Krankenvc·rsiclwrung (§ 15 des Sozialver- aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von
sichc:rnngs-1\ npc1ssungsgcsctzes und § 5 Ab- Zahlungen für den Monat April 1950 sicherzustellen,
satz 3 des Kndppschaftsversicherungs-Anpas- hat der Bund diese Mittel dem Land zu erstatten.
su ngsgcseLzes); Das gleiche gilt für Vorschüsse und Abschlags-
e) Mchranfwen clu n gc·n cler Sozialversicherungs- zahlungen der Länder an die auszahlenden Stellen,
1r~i~<:r aus den Vorschriften des Gesetzes über soweit die Vorschüsse und Abschlagszahlungen
die B('hcrndlt1ng dC'r Verfolgten des National- nicht für die Zeit bis zum 31. März 1950 verwendet
so1i,llisrnus in d('r So1:ialversicherung (§ 7 des worden sind.
C1'S(•l1:('s (d.H·1 die: lkliandlung der Verfolgten
(3) Außer den in den §§ 5 und 6 bezeichneten
(h:s N,llio11r1l.-,01ic.llismus in der Sozialversiche-
Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftrags-
rung vom ·n 1\ugusl 1949 -- WiGBl. S. 263 -);
ausgaben trägt der Bund auch die sonstigen Aus-
f) A11.fwcnd1111Qen der Sozialversicherungsträger gaben, die von den Besatzungsmächten als Be-
für PI üch I linge (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes satzungskosten und als Auftragsausgaben vorge-
über Fn~mclrc'n tcn vom 7. Juli 1948 - Badi- schrieben und in der Zeit nach dem 31. März 1950
sches Geselz- und Verordnungsbl. S. 125 - , zu leisten sind (Auslaufkosten). § 2 Ziffer 1 und
§ 3 Absa.lz 1 des Flüchtlingsrentengesetzes Ziffer 2 finden entsprechende Anwendung.
vom 3. Dezem bcr 1947 ---- Bayerisches Gesetz-
(4) Soweit die von einem Land im Monat März
und Verordnungsbl. S. 215 --,
1950 gemachten Aufwe::1dungen für Besatzungslasten
§ 3 Absatz 1 des FILichllingsrentengesetzes
hinter dem Durchschnittsbetrag der monatlichen
vom 23. Juni 1948 ---· Gesetzbl. der Freien Aufwendungen in der Zeit vom 1. Oktober 1949
Hansestadt Bremen S. 91 --, bis 28. Februar 1950 zurückbleiben, hat das Land
§ 3 Absatz 1 des FWchtlingsrentengesetzes den Unterschiedsbetrag an den Bund abzuführen.
vom 5. Dezember 1947 -- Gesetz- und Verord- Die Abführung unterbleibt, wenn und soweit das
nungshl. für das Land Hessen 1948 S. 2 - , Land nachweist, daß der Rückgang der Ausgaben
§ 3 Absatz 1 des Plüchllingsrentengesetzes überwiegend auf Tatbeständ2n beruht, die von dem
vom 4. Dezember 1947 - Regicrungsbl. der Land nicht beeinflußt werden können.
Nr. 50-Tag der Ausgabe: Bonn, 4. Dezember 1950 777
(5) Wenn in einem Land bis zum 31. März 1950 des Bundes und des Landes mit dem Sinn der
fällige ZahlungBn für Besatzungsleistungen durch Dberleitungsregelung nicht vereinbar sind.
ausdrückliche Erklärung oder durch Stillhalten der Solch€ Prüfungen sind gemeinsam mit dem zu-
Besatzungsmacht über den 31. März 1950 hinaus ständigen Landesrechnungshof vorzunehmen. Die
gestundet sind oder nach Ablauf der Stundung vor hierbei g-etroffenen Feststellungen sind für die Be-
dem 1. April 1950 im März 1950 nicht erfüllt sind, teiligten verbindlich.
so fallen cliese Verpflichtungen dem Land zur Last.
(6) Soweit die von einem Land bis zum 31. März § 21
1950 geleisteten Ausgaben für sonstige Kriegs- Ausgaben für die in § 1 Absatz 1 auf geführten
folge- und Soziallasten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu
1. den seilherigen Land-esanteil an den für die leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen
Zeit bis zum 31. März 1950 aufgewendeten (§ 1 Absatz 2) sind an den Bund abzuführen.
Leistungen der Kricgsfolgenhilfe und Um- § 22
siedlung,
Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich
2. die für die Zeit bis zum 31. März 1950 auf-
von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufw-en~
zuwendenden Leistungen (einschließlich
dungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zu-
Verwallungskosten) für Kriegsbeschädigte,
wachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-
stellte Personen und für die Arbeitslosen- § 23
fürsorge,
(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ab übernimmt
3. die für die Zeit bis zum 31. März 1950 be- der Bund die Anteile der Lä~der Baden, Rhein-
stimmten Zuschüsse an die Träger der land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des baye-
Sozialversicherung und a;) die Arbeitslosen- rischen Kreises Lindau an den Ausgleichsforderun-
versicherung · gen der Bank deutscher Länder und der Postspar-
nicht decken, bleibt das Land mit dem Unterschieds- kassen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 18
betrag belastet. und 20. Die Vorschriften des § 5 Absatz 3 des Ge-
§ 19 setzes über die Aufstellung und Ausführung des
Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1949
Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes:
sowie über die Haushaltsführung und über die vor-
1. Der für das laufende Ceschäftsjahr durch Zwi-
läufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundes-
schenbilanz nach kaufmünnischen Grundsätzen
verwaltur1g (Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige
zum 31. März 1950 fcslzuslellende Reingewinn
Haushaltsordnung) vom 7. Juni 1950 (BGBI. S. 199)
steht den Ländern zu. Er ist nach Abschluß
werden hierdurch nicht berührt.
des Geschäftsjc1hres an die Länder abzuführen.
2. Beträge, die vor dem 1. April 1950 von den (2) Der Bund stellt statt der Länder Baden, Rhein-
Ländern entnommen sind, sind auf den zum land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des
:31. März 1950 festzusl(~llenden Reingewinn an- bayerischen Kreises Lindau die Schuldverschrei-
zurechnen. Soweit sie den Reingewinn über- bungen aus, die auf Grund von Artikel II der Ge-
steigen, sind sie unmittelbar nach Abschluß setze Nr. 67 und d-er Verordnung Nr. 223 der
der Zwischenbilanz durch die Länder dem Militärregierungen der Bank , deutscher Länder zu
Bund zu erstatten. übergeben sind. Der Bund erhält die nach Art. IV
a.a.O. von der Gebietskörperschaft Groß-Berlin aus-
§ 20 zustellenden Schuldverschreibungen in voller Höhe.
Auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen § 24
hat der Bundesrechnungshof eine Oberprüfung vor-
zunehmen, ob in einem Lande das finanzielle Er- Die Bundesregieru-ng wird ermächtigt, mit dem
gebnis der UberlciLunfi Lande Berlin ein-e der Regelun.g des Uberleitungs-
gesetzes entsprechende Vereinbarung für das Ge-
a) den Grundsätzen der §§ 18 und 19 dieses Ge-
biet des Landes Berlin abzuschließen.
s-etzes entspricht,
b) durch Maßnahmen beeinflußt worden ist, die § 25
bei billiger Berücksichtigung der Interessen Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1950 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. November 1950.
Der Bundespräsident
T h e o d· o r H e u s s
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
zur Xnderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung
im Rechnungsjahr 1950.
Vom 2. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel II
schlossen:
Artikel I Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
1950 in Kraft.
Das Gesetz über die vorläufige Haushaltsführung
der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 vom
23. Juni 1950 (BGBl. S. 219) wird wie folgt geändert: Die verfassungsmäßigen Rechte des BundesrateB
1. In § 1 wird die Zeitbestimmung „bis zum 30. sind gewahrt.
September 1950" durch „bis zum 31. Dezember Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1950'' ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Zeitbestimmung Bonn, den 2. Dezember 1950.
„bis zum 30. September 1950" durch „bis zum
31. Dezember 1950" ersetzt. Der Bundespräsident
3. In § 6 wird die Zeitangabe „September 1950" Theodor Heuss
durch „Dezember 1950" ersetzt.
Der Bundeskanzler
4. § 8 erhält folgenden Zusatz:
Adenauer
„Dieser Betrag kann mit Zustimmung des
Haushaltsausschusses des Bundestages um
einen Betrag bis zu 500 000 000 DM über- Der Bundesminister der Finanzen
schritten werden.'' Schäffer
Gesetz
über die Anerkennung von Nottrauungen.
Vom 2. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- buch des Hauptstandesamts in Hamburg einge-
schlossen: tragen worden ist.
(2) Die Vorschriften über das eheliche Güter-
§ 1
recht finden -erst von dem Tage an Anwendung, an
(1) Ist eine in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis dem die Eheschließung in das Familienbuch des
zum 1. August 1948 erfolgte Eheschließung deshalb Hauptstandesamts in Hamburg eingetragen worden
ohne Rechtswirkung geblieben, weil die Eheschlie- ist. Die Anwendung ist ausgeschlosse,n, wenn die
ßung nicht vor dem Standesbeamten stattgefunden Ehe vor der Eintragung in das Familienbuch durch
hat, sondern entweder d~n Tod (§ 2) oder die Wiederverheiratung eines
Ehegatten (§ 4) aufgelöst worden ist.
a) im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes
vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I § 2
S, 1146) oder in den von der deutschen Wehr- (1) Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Sie
macht nach dem 12. März 1938 ,besetzten Ge- ist auch noch nach dem Tode eines Ehegatten oder
bieten vor einem deutschen Lager ältesten,' beider Ehegatten zulässig. Antragsberechtigt ist
fin-em ehemaligen deutschen Standesbeamten jeder Ehegatte oder, wenn beide Ehegatten ver-
oder richterlichen Militärjustizbeamten oder storben sind, jedes gemeinschaftliche Kind.
vor einer anderen nicht zuständigen deutschen
Stelle oder (2) Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn fest-
gestellt ist, daß ein Eheverbot im Sinne der §§ 4
b) im Reichsgebiet östlich der Oder-Neiße-Linie bis 6 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 nicht
innerhalb der Grenzen vom 3L Dezember vorgelegen hat. Auf Personen, die die deutsche
1937, in Danzig, im ehemaligen Memelland, in Staatsangehörigkeit nicht besitzen, ist § 10 des Ehe-
den eingegliedert gewesenen Ostgebieten oder gesetzes vom 20. Februar 1946 anzuwenden.
im früheren Generalgouvernement vor einem
Geistlichen, (3) Die Eintragung soll ferner nur erfolgen, wenn
wenigstens einer der Ehegatten seine1n gewöhn-
so erlangt diese Eheschließung vom Zeitpunkt der lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
nicht rechtswirksamen Eheschließung an die glei- setzes hat oder, falls beide Ehegatten verstorben
chen Wirkungen wie eine vor dem Standesbeamten sind, zur Zeit seines Todes gehabt hat.
gemäß § 15 des Eheg-esetzes vom 6. Juli 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 807) oder § 11 des Ehegesetzes § 3
vom 20. Februar 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16) (1) D2r Standesbeamte des Hauptstandesamts in
erfolgte Eheschließung, wenn sie in das Familien- Hamburg trägt die Eheschließung in das Familien-
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
zur Xnderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung
im Rechnungsjahr 1950.
Vom 2. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel II
schlossen:
Artikel I Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
1950 in Kraft.
Das Gesetz über die vorläufige Haushaltsführung
der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 vom
23. Juni 1950 (BGBl. S. 219) wird wie folgt geändert: Die verfassungsmäßigen Rechte des BundesrateB
1. In § 1 wird die Zeitbestimmung „bis zum 30. sind gewahrt.
September 1950" durch „bis zum 31. Dezember Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1950'' ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Zeitbestimmung Bonn, den 2. Dezember 1950.
„bis zum 30. September 1950" durch „bis zum
31. Dezember 1950" ersetzt. Der Bundespräsident
3. In § 6 wird die Zeitangabe „September 1950" Theodor Heuss
durch „Dezember 1950" ersetzt.
Der Bundeskanzler
4. § 8 erhält folgenden Zusatz:
Adenauer
„Dieser Betrag kann mit Zustimmung des
Haushaltsausschusses des Bundestages um
einen Betrag bis zu 500 000 000 DM über- Der Bundesminister der Finanzen
schritten werden.'' Schäffer
Gesetz
über die Anerkennung von Nottrauungen.
Vom 2. Dezember 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- buch des Hauptstandesamts in Hamburg einge-
schlossen: tragen worden ist.
(2) Die Vorschriften über das eheliche Güter-
§ 1
recht finden -erst von dem Tage an Anwendung, an
(1) Ist eine in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis dem die Eheschließung in das Familienbuch des
zum 1. August 1948 erfolgte Eheschließung deshalb Hauptstandesamts in Hamburg eingetragen worden
ohne Rechtswirkung geblieben, weil die Eheschlie- ist. Die Anwendung ist ausgeschlosse,n, wenn die
ßung nicht vor dem Standesbeamten stattgefunden Ehe vor der Eintragung in das Familienbuch durch
hat, sondern entweder d~n Tod (§ 2) oder die Wiederverheiratung eines
Ehegatten (§ 4) aufgelöst worden ist.
a) im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes
vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I § 2
S, 1146) oder in den von der deutschen Wehr- (1) Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Sie
macht nach dem 12. März 1938 ,besetzten Ge- ist auch noch nach dem Tode eines Ehegatten oder
bieten vor einem deutschen Lager ältesten,' beider Ehegatten zulässig. Antragsberechtigt ist
fin-em ehemaligen deutschen Standesbeamten jeder Ehegatte oder, wenn beide Ehegatten ver-
oder richterlichen Militärjustizbeamten oder storben sind, jedes gemeinschaftliche Kind.
vor einer anderen nicht zuständigen deutschen
Stelle oder (2) Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn fest-
gestellt ist, daß ein Eheverbot im Sinne der §§ 4
b) im Reichsgebiet östlich der Oder-Neiße-Linie bis 6 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 nicht
innerhalb der Grenzen vom 3L Dezember vorgelegen hat. Auf Personen, die die deutsche
1937, in Danzig, im ehemaligen Memelland, in Staatsangehörigkeit nicht besitzen, ist § 10 des Ehe-
den eingegliedert gewesenen Ostgebieten oder gesetzes vom 20. Februar 1946 anzuwenden.
im früheren Generalgouvernement vor einem
Geistlichen, (3) Die Eintragung soll ferner nur erfolgen, wenn
wenigstens einer der Ehegatten seine1n gewöhn-
so erlangt diese Eheschließung vom Zeitpunkt der lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
nicht rechtswirksamen Eheschließung an die glei- setzes hat oder, falls beide Ehegatten verstorben
chen Wirkungen wie eine vor dem Standesbeamten sind, zur Zeit seines Todes gehabt hat.
gemäß § 15 des Eheg-esetzes vom 6. Juli 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 807) oder § 11 des Ehegesetzes § 3
vom 20. Februar 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16) (1) D2r Standesbeamte des Hauptstandesamts in
erfolgte Eheschließung, wenn sie in das Familien- Hamburg trägt die Eheschließung in das Familien-
Nr. 5O-Tag der Ausgabe: Bonn, -4. Dezember 1950 779
buch ein, weinn die Voraussetzungen für die Ein-
§_ 7
tragung gemäß § 2 nachgewiesen sind. Die Ehe-
schließung vor der deutschen Stelle oder vor dem (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
Geistlichen {§ 1) muß durch eine von diesen aus- außer Kraft:
gestellte Urkunde nachgewiesen werden. 1. die Verordnung des Präsidenten des Zentral-
(2) Für die Eintragung wird keine Gebühr er- justizamts für die Britische Zone über Heilung
hoben. von Formmängeln bei Eheschließungen vom
§ 4 13. August 1948 (VOBl. für die Brit. Zone
(1) Ist -einer der Ehegatten vor der Eintragung s. 238},
der Eheschließung in das Familienbuch des Haupt- 2. das hessische Landesgesetz über Heilung von
standesamts in Hamburg eine neue Ehe einge- Formmängeln bei Eheschließungen vom
gangen, so steht diese Ehe der Eintragung der frü- 21. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl.
heren Eheschließung nicht entgegen. Die durch s. 21),
die Einlragung ,nach § 1 rechtswirksam gewordene 3. das württembergisch-badische Landesges-etz über
frühere Ehe ist mit Schli-eßung der neuen Ehe auf- Heilung von Formmängeln bei Eheschließun-
gelöst worden. Dies ist im Familienbuch zu ver- gen vom 3. März 1949 (Regierungsbl. S. 45),
merken. 4. das bayerische Landesgesetz über Heilung von
(2) Die §§ 40, 55 und 57 des Ehegesetzes vom Formmängeln bei Eheschließungen vom
20. Februar 1946 sind sinngemäß anzuwenden. 14. März 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl.
§ 5 s. 59),
5. das bremische Landesgesetz über Heilung von
DCT Stanclesbeamle des Ilauptstandesamts in
Formmängeln bei Eheschließungen vom
1 ltimburg gibt den Ehegallen oder, wenn beide
7. April 1949 (Gesetzbl. S. 64),
Ebcgattrn verstorben sind, den gemeinschaftlichen
Kindern von der Eintragung und den gemäß den 6. das rheinisch-pfälzische Landesgesetz über die
§§ 1 und 4 eingetretenen Rechtswirkungen Kenntnis. Heilung von Formmängeln bei Eheschließun-
gen vom 5. September 1949 (Gesetz- und Ver--
§ 6 ordnungsbl. S. 435).
(1) Anträge auf Eintragung der Eheschließung (2) D(e Gültigkeit der Ehen, die auf Grund der
können nur bis zum 31. Dezember 1951 gestellt außer Kraft tretenden Vorschriften eingetragen
werden. Kriegsgefangene können den Antrag jedoch . worde,n sind, bleibt unberührt.
noch bis zum Ablauf ein-es Jahres nach Rückkehr
aus der Kriegsgefangenschaft stellen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
{2) Wird ein Kriegsgefangener riach dem 31. De- sind gewahrt.
zember 1951 für tot erklärt oder seine Todeszeit
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gerichtlich festgestellt oder wird sein Tod einem
Antragsberechtigten erst nach dem 31. Dezember Bonn, den 2. Dezember 1950.
1951 bekannt oder stirbt ein zurückgekehrter
Kriegsgefangener, ohne das Recht zur Stellung Der Bundespräsident
des Antrags verloren zu haben, und ist der Ehe- Theodor Heuss
gatte des Kriegsgefangenen vor dem 1. Januar 1952
verstorben, so können gemeinschaftliche Kinder Der Bundeskanzler
den Antrag noch binnen eines Jahres seit der Adenauer
Todeserklärung, der gerichtlichen Feststellung der
Todeszeit oder dem Bekanntwerden des Todes des Der Bundesminister der Justiz
Kriegsgefangene,n stellen. Dehler
Verordnung berechtigten einen Rechtsanspruch gewähren und
im Zeitpunkt der Zuwendung nach § 4 Absatz 1
über die Behandlung von Zuwendungen an Ziffer 7 des Körperschaftsteuergesetzes von der
betriebliche Pensionskassen und Unterstützungs- Körperschaftsteuer befreit sind {§ 11 der Verordnung
kassen bei den Steuern vom Einkommen. zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes),
Vom 1. Dezember 1950. werden für die Veranlagungszeiträume II/1948 und
1949 unter den folgenden Voraussetzungen als Be-
.\uf Grund des Artikels II Ziffer 1 des Gesetzes triebsausgaben anerkannt:
zur .Änderung des Einkommensteuergesetzes und 1. Die Zuwendungen müssen entweder auf
des Körperschaftstenergesetzes vom 29. April 1950 einer in der Satzung oder im Geschäftsplan
(BGBI. S. 95) vNordnet die BundesrPgierung mit Zu- der Kasse festgelegten Verpflichtung des
1>timmung des Bundesrates: Zuwendenden beruhen oder auf Grund einer
§ l Verfügung der Versicherungsaufsichts-
behörd-e zur Auffüllung des nach versiche-
Zuwendungen
rungsmäßigen Grundsätzen erforderlichen
an rechlsf ähige Pensionskassen Deckungskapitals dienen. Zuwendungen zur
( l) Zuwendungen an rechtsfähige Pensionskassen Auffüllung des Deckungskapitals, die auf
und ähnliche rechtsfähige Kassen, die dem Leistungs- Grund einer nach dem 31. Dezember 1949
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
beschlossenen Satzungsänderung über die letzten drei Jahre, jährlich jedoch
Wiedererhöhung der Leistungen erforder- nicht mehr als 3 v. H. der jährlichen
lich sind, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Lohn- und Gehaltssumme.
2. Durch die Zuwendu,.ngen nach Ziffer 1 darf 3. Gehört der Unternehmer selbst zu den künf-
das nach versicherungsmäßigen Grund- tigen Leistungsempfängern einer Kasse, so
sätzen erforderliche Deckungskapital der kann für ihn ein Betrag in Höhe des Lohns
Kasse nicht überschritten werden. Da1s oder Gehalts eines vergleichbarnn Arbeit-
nach versicherungsmäßigen Grundsätzen nehmers berücksichtigt werden.
erforderliche Deckungskapital ist' nach den
4. Haben Betriebe für ihre Arbeitnehmer
Grundöätzen und Weisungen der Versiche-
mehrere Kassen eingerichtet, so dürfen das
rungsaufsichtsbehörde zu berechnen.
Vermögen aller Kassen zusammen und die
3. Neben den Zuwendungen zu Ziffer 1 sind Zuwendungen für die Ansammlung eines
Zuwendungen in der Höhe abzugsfähig, in Kas,senvermögens an alle Kassen zusammen
der sie von der Kasse im gleichen Wirt- die in Ziffer 2 genannten Höchstbeträge
schaftsjahr zu höheren als den satzungs- nicht übersteigen.
mäßigen Leistungen an Zugehörige oder
frühere Zugehörige des Betriebs verwendet 5. Den Kassen, die sich die Mittel für ihre
worden sincl. Leistungen durch einen Vertrag mit einem
Lebensversicherungsunternehmen verschaf-
(2) Zuwendungen im Siofi des Absatzes 1 Ziffer 1 fen, kann jährlich der Betrag der Jahres-
sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abzugs- prämie, den qie Kasse an das Versiche-
fähig, als bereits die in der Satzung oder im Ge- rungsunternehmen zu zahlenhat, zugewendet
schäftsplan der Kasse festgelegte oder auf der Ver- werden; Ziffern 1 bis 4 gelten für solche
fügung der Versicherungs.aufsichtsbehörde be- Kassen nicht.
ruhende Verpflichtung des Zuwendenden nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszu- § 3
weisen ist. Dies gilt insbesondere für bereits in der Anwendung auf betriebliche Kassen
DM-Eröffnungsbilanz ansgewiesenen Verpflich- und Gruppenkassen
tungen.
§ 2
Diese Verordnung ist nur anwendbar auf Zu-
wendungen an die von der Körperschaftsteuer be-
Zuwendungen an rechtsfähige Unterstützungs- freiten Kassen des Betriebs des Steuerpflichtigen
kassen mit laufenden Leistungen ohne Rechts- und auf Zuwendungen an die von der Körperschaft-
anspruch der Leistungsempfänger oder mit steuer befreiten Kassen, füe für Zugehörige oder
Leistungen von Fall zu Fall frühere Zugehörige mehrerer Geschäftsbetriebe des-
(1) Zuwendungen an rechtsfähige Unterstützungs- selben Wirtschaftszweigs (Gruppenkas,sen) bestimmt
kassen und sonstige rechtsfähige Hilfskassen, die sind.
im Zeitpunkt der Zuwendung nach § 4 Absatz 1 § 4
Ziffer 7 des Körperschaftsteuergesetzes von der
Körperschaftsteuer befreit sind (§ 12 der Verord- Zuwendungen an Kassen,
nung zur Durchführung des Körperschaftsteuer- die nicht von der Körperschaftsteuer
gesetzes), werden für die nach dem 20. Juni 1948 befreit sind
beginnenden Vcranlagungszeiträume unter den Zuwendungen an Kassen des Betriebs oder der
folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgaben Betriebe eines Steuerpflichtigen, die nicht von der
anerkannt: Körperschaftsteuer befreit sind, sowie Zuwendungen
1. Die Zuwendungen dürfen vorbehaltlich der an nicht von de.r Körperschaftste-µer befreite Grup-
Ziffern 2 und 3 die Lefatungen, die die penkassen sind nur in der Höhe Betriebsausgaben,
Kasse im gleichen Wirtschaftsjahr an zu- in der aus der Kasse in demselben Wirtschaftsjahr
gehörige oder frühere Zugehörige des Be- an Zugehörige oder frühere Zugehörige de,s Betriebs
triebs gewährt, nicht übersteig~n. Zuwendungen gewährt werden.
2. Darüber hinaus kann zur Ansammlung eines
§ 5
Kassenvermögens zugewiesen werden:
a) an Kassen mit laufenden Leistungen ohne Inkrafttreten
Rechtsanspruch der Leistungsempfänger Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
bis zu 30 v. H. der durchschnittlichen kündung in Kraft.
Lohn- und Gehaltssumme der jeweils Bonn, den 1. Dezember 1950.
letzten drei Jahre, jährlich jedoch nicht
mehr als 5 v. H. der jährlichen Lohn-
und Gehaltssumme; Der Bundeskanzler
b) an Kassen mit Leistungen von Fall zu Adenauer
Fall
bis zu 15 v. H. der durchschnittlichen Der Bundesminister der Finanzen
Lohn- und Gehaltssumme der jeweils Schäffer
Das Bundesgesetzblatt erschl!'fot nach Bedarf .. Lautender Bernq nur d·urch die Post Beiuq_sprels v1erteljährlic_h DM 3 - 1uzüglicli _Zustell-
gebühr. Einzelstücke !e anqelangene 24 Seiten DM 0.J0 beim Verlaq des „Bundesan1e1qe1 10 Bonn odn 10 Koln Rh ?.usendungen einzelner
Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des ertor der liehen B ,traqes aur Postscheckkonto „Buodesdnle1aer Köln 83 400.
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