765
Bundesgesetzblatt
1930 Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1950 1 Nr. 49
Tag Inhalt: Seite
27. 11. 50 Gesetz .über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes . . . , . . 765
22. 11. 50 Gesetz über die Aafgaben des Bundes auf dern Gebiete der Seeschifiahrt . . . 767
23. 11. SO Anordmm9 dc's Btmdcspr~\sicfontcn iibf'r die Ausübung des Ber1nadi~Jun9srcchts in Dicn$t-
strufsuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
23. l l. 50 Verwaltunr1st1nordnun9 über (:ie Einrichtung des Bundesobcrsee.~mts 763
8. 11. SO rekannlmadrnnu der Ges(hiiftsordmm9 für den Deutschen Bundesrat 768
Gesetz
über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes
Vom 27. November 1950.
Der Bnndcslag bat das folgende Gesetz be- (2) Der Bundesrechnungshof ist auch zuständig,
schlossen: sofern Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
§ 1 1. Teile des Bundeshaushaltsplanes ausführen
(1) Als oberste Rechnungsprüfungsbehürcle für die oder
Bundesorgane und Bundesverwaltungen wird der 2. zur Erfüllung bestimmter Zwecke Bundes·
Bundesrechnungshof errichtet. miltel erhalten haben oder
(2) Der Bundesrechnungshof ist eine der Bundes- 3. Bundesvermögen oder Bundesmittel ver-
regierung gegenüber selbstä.ndige, nur dem Gesetz walten.
unlerworfene Obersle Bundesbehörde. {3) Der Bundesrechnungshof hat auch die Haus-
(3) Den Sitz des Bundesrechnungshofes bestimmt halts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens
die Bundesregierung. Bundesbahn zu prüfen. Die Prüfung erfolgt nach
§ 2 Maßgabe näherer Bestimmungen, die der Bundes-
Für den Aufbau des Bundesrechnnngshofes, für minister der Finanzen, der Bundesminister für Ver-
die Ernemnmg seiner Mitglieder und ßearnlen und kehr und der Präsident des Rechnungshofes gemein-
für die ihm obliegende Rechnungsprüfung sind bis sam erlassen.
zu einer anderweitigen Regelung die Vorschriften (4) Der Bundesrechnungshof hat ferner die Haus-
der Reichshaushaltsordnung sowie die zu ihrer halts- und Wirtschaftsführung der Träger der
Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Sozialversicherung, wenn sie Zuschüsse aus öffent-
Bestimmungen in der am 8. Mai 1945 gellenden lichen Mitteln erhalten, sowie der Arbeitslosenver-
Fassung anzuwenden, sowcil sie nicht dem Grund- sicherung und der Arbeitslosenfürsorge zu prüfen.
gesetz widersprechen oder soweit: nicht in diesem (5) Soweit im Zusammenhang mit Fällen der Ab-
Cesclz elwas anderes bestimmt ist. sätze 2 und 4 bei Ländern eigene Haushaltsein-
§ 3 nahmen anfallen oder eigene Haushaltsausgaben er-
wachsen oder Länder Bundesvermögen und Landes-
Bei der Anwendung der in § 2 bezeichneten Vor-
vermögen gemeinsam verwalten sowie in allen
schriften Lreten an die Slelle
Fällen, in denen Bundesmittel durch Behörden der
a) cles Reiches. die Bundesrepublik Deutschland; Länder oder Gemeinden verwaltet werden, hat der
h) der Organe und Einrichtungen des Reiches die Bundesrechnungshof die Prüfung gemeinsam mit
entsprechenden Organe und Einrichtungen des d?n obersten Rechnimgsprüft:ingsbehörden dieser
Bundes; insbesondere treten an die Stelle Länder durchzuführen. Der Bundesrechnungshof
l. des Reichspräsidenten: der Bundesprtisident, oder die obersten Rechnungsprüfungsbehörden der
2. des Rcjchstagc'.s: der Bundestag, Länder können auf ihre Beteiligung verzichten.
3. des Reichsrates: der Bundesrat,
§ 5
4. des Reichskanzlers: der Bundeskanzler,
5. der Reichsregierung: die Bundesregierung, Der Bundesrechnungshof und sein Präsident haben
6. der Reichsminister: die Bundesminister, innerhalb der Zuständigkeit der Bundesverwaltung
7. des Reichsministers der Finanzen: der Bun- außerdem diejenigen Aufgaben durchzuführen, die
desminister der Finanzen, dem früheren Rechnungshof des Deutschen Reiches,
8. clcs Rechnungshofes des Deutschen Rr'iches dem Rechnungshof im Vereinigten Wirtschafts-
oder seines Präsidenten: der Bundv„rech- gebiet und dem Rechnungshof für die britische Zone
nungshof oder sein Präsident. oder deren Präsidenten in anderen fortgeltenden
Vorschriften, Satzungen oder Vereinbarungen über-
§ 4 tragen sind.
(1) Der Bundesrechnungshof überwacht die ge· § 6
sarnte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bun- Der Bundesrechnungshof und die obersten Rech-
clesorgtrne und Bundesverwaltungen. mrngsprüfungsbehörden der Länc)er können einan·
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
der durch Vereinbarungen Prüfungsaufgaben über- (4) Der Vereinigte Senat ist beschlußfähig, wenn
tragen. mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. B~i
§ 7 Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-
Der Bundesrechnungshof kann mit Zustimmung den den Ausschlag. Im übrigen wird das Verfahren
der nach Lanclesrcchl zu6tändigen Stellen Prüfungs- durch eine vom Vereinigten Senat zu erlassende
aufgaben auch für Länder und juristische Personen Geschäftsordnung geregelt.
des öffen Llichcn Rechts auf deren Antrag über-
nehmen. § 11
§ 8
(1) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes be-
(1) Der Prüsident des Bundesrechnungshofes hat sitzen richterliche Unabhängigkeit. Das gleiche gilt
sich auf Ersuchen des Btrndeslages, des BundeMates, für die dem Vereinigten Senat angehörenden Mit-
der Bundesregierung oder des ßundesmini6ters der glieder der obersten Rechnungsprüfungsbehörden
Finanzen über Fragen gutachtlich zu äußern, die der Länder.
für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel in der
(2) Mitglieder de,s Bundesrechnungshofes im
Bundesvcrw allung von Bcdeu lung sind.
Sinne des Absatz 1 sind der Präsident, der Vize-
{2) Der Prösiclen t des Bundesrechnungshofes kann präsident, die Direktoren sowie die zu Mitgliedern
mit Zustimmung der 11c1ch Landesrecht zuständigen ernannten Ministerialräte. Nur diese sind zuständig
Stellen auch Ländern und juristischen Personen des für gemeinsame Entscheidungen nach den §§ 126 a
öffenllichcn Rf:Chls auf deren Antrag Gutachten bis c der Reichshaushaltsordnung.
erstallen.
(3) Auf die Rechtsstellung der Mitglieder des
§ 9
Bundesrechnungshofes, insbesondere auf ihre Ver-
Dem Bundesrechnungshof sind die durch die setzung in ein anderes Amt, ihre Versetzung in den
Ubernahme von Prüfungsaufgaben (§ 7) und durch Ruhestand, ihre Entfernung vom Amt und ihre
die Erstatlung von Gutachten in den Fällen de6 § 8 dienstliche Bestrafung sind die für Richter des
Absatz 2 entstchenclen Kosten zu ersetzen. Der Obersten Bundesgerichtes geltenden besonderen
Bundesrechnungshof kann in besonderen Fällen mit Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 2 bleibt
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen aus- unberührt.
nahmsweise von einer Kostenerstattung absehen. § 12
§ 10 Die Beamten des Bundesrechnungshofes dürfen
(1) Aus Mitgliedern des Bundesrechnungshofes nicht dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundes-
und der Obersten Rechnungsprüfungsbehörden der regierung oder entsprechenden Organen ein,e:S Lan-
Länder wird ein Vereinigter Senat gebildet. des angehören.
(2) Aufgaben des Vereinigten Senates sincl: § 13
1. die Entscheidnng von grundsätzlichen Die Geschäftsordnung für den Bundesrechnungs-
Fragen, die bei Prüfungen in Verfahren hof erläßt der Große Senat (§ 126 c der Reichshaus-
noch § 4 Ab.salz 5 und § 6 auftreten; haltsordnung). Sie ist dem Bundestage, dem Bun-
desrate und der Bundesregierung mitzuteilen.
2. die guLachlliche Stellungnahme zu Prü-
fungsfragen von grundsätzlicher Bedeu- § 14
tung.
Dieses Gesetz tritt mit V\Tirkung vom 1. April
(3) Dem Vereiniglcn S0nat gehören als Mitglieder
1950 in Kraft. Gleichzeitig treten die auf die Rech-
an: nungsprüfung bezüglichen Be6timmungen des § 1
1. der Präsident c1ls Vorsitzender, der Vize- des Gesetzes über die Aufstellung und Ausführung
prüsident, die Direktoren sowie das für des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr
hu u shül t.srech Llich e Grundsatzfragen zustän- 1949 sowie über die I-Iaushallsführung und über die
dige Mitglied des Bundesrechnungshofes, vorläufige Rechnungsprüfung im Ben~ich der Bun-
2. d i C'. Präsidenten oder Leiter der obersten desverwaltung vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 199) außer
Rechnungsprüfungsbehörden der Länder, Kraft. Der Bundesrechnungshof hat die Rechnungs-
3. clc1s sachbearbcitende Mitglied als Bericht- prüfung der Verwaltung cles Vereinigten Wirt-
crstat.tPr, schaftsgebietes zu Ende zu führen.
4. ein vom VorsitzeacJen bestimmter MiLbe-
richLersLa Lter,
Die verfassungsmäßigen Rech le d?s Bundesra.tes
5. i11 clrn fällen des Absatzes 2 Ziffer 1 so sind gewahrt.
v icl wei Lere vom Präsiclent-en des Bundes- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
rechnungshofes zu bestellende Mitglieder
des ßundc~srechnungshofes al,s erforderlich Bonn, den 27. November 1950.
sind, um Zahlengleichheit zwischen den
Der Bundespräsident
Mitgliedern des Bundesrechnungshofes und
der obersten Rechnungsbehörden der Län- Theodor Heuss
der zu erreichen.
Der Bundeskanzler
Die in Ziffer l bezeichneten Senatsmitglieder kön-
nen sich durch anclere Mitglieder des Bundesrech- Adenauer
nungshofes, die in Ziffer 2 bezeichneten Senats-
mitglieder durch ein anrkres Mitglied ihrer obersten Der Bnndesminister der Finanzen
RechnungsprLifungsbehörde vertret-en lassen. Schäffer
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, 29. November 1950 767
Gesetz
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der
Seeschiff ahrt.
Vom 22. November 1950;
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be• delsflotte oder des Schiffsbaus auf deutschen Werf-
schlossen: ten die Einrichtung von Landesbehörden. recht-
§ 1 ferligt.
(1) Dem Bund obliegt die Förderung der Handels- § 4
flotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben (1} Die See-Berufsgenossenschaft in Hamburg
den beleiliglen Ländern die Vorsorge für die Er- führt die Vor3chriften des Bundes zur Sicherung
haltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen. der Seefahrt (Schiffssicherheitsvorschriften) aus und
(2) Dem Bunde werden auf dem Gebiete der See- untersteht insoweit der Fachaufsicht des .Bundes-
schiffahrt die Aufgaben übertragen, die dem Reich ministers für Verkehr. Umfang und Art der Durch•
vor dem 8. Mai 1945 oblagen. Aufgaben, die dem führung seiner Aufsicht bestimmt der Bundesmini-
Reich erst durch Rechtsvorschriften in der Zeit ster für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
zwischen dem 30. Januar 1934 und dem 8. Mai 19,15 minister für Arbeit.· Die Kosten der Durchführung
übertragen worden waren, gehen mit dem 1. April der Schiffssicherheitsvorschriften trägt, soweit sie
195,2 auf die Länder über. Die Vorschriften von nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht wer-
Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn Aufgaben den, der Bund.
nach dem 8. Mai 1945 einem Land übertragen wor• (2) Der Bund unterhält Einrichtungen zur Ent-
den sind. magnetisierung von Schiffen.
{3) Der Fischcrcischulz auf See und die Aufgaben
des Deutschen I-Iydrographischen Instituts sind Auf- § 5
gaben des Bundes in1 Sinne von Absalz 2. Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtun~
gen der Länder.
§ 2 § 6
Die Mitwirkung des Bundesrates ist erforderlich, Gegenüber allgemeinen Verwaltungsvorschriften
soweit in den ei,1zelncn Rechtsvorschriften die und Verwaltungsakten auf dem Gebiete der See•
Mitwirkung des Reichsralcs vor dem Inkrafttreten schiffahrt, die von Verwaltungsorganen und sonsti•
des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrates gen der Verwaltung der Seeschiffahrt dienenden
vom 14. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 89) vor- Einrichtungen im Sinne von Artikel 130 des Grund-
geschrieben war. gesetzes sowie vom Bundesminister für Verkehr
§ 3 und seinen -nachgeordneten Dienststellen bis zum
(1) Dem Bunde werden die nach der Schiffsver- Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind
messungsordnung vom 1. März 1895 (Reichsgesetzbl. und die zu den Aufgaben des Bundes nach diesem
S. 161) in ihrer am 8. Mai 1945 gültigen Fassung Gesetz gehören, kann der Einwand mangelnder Zu-
bisher den Ländern obliegenden Aufgaben über· ständigkeit nicht erhoben werden.
tragen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat diese § 7
Aufgaben auf Antrag eines Landes dem Land· zu Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
übertragen, wenn der Umfang der deutschen Han• kündung in· Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun•
desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
hiermil verkündet.
Bonn, den 22. November 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Anordnung Verwaltungsanordnung
des Bundespräsidenten· über die Ausübung über die Einrichtung des Bundesoberseeamts.
des Jkgrnuligungsrechts in Dienst.straisachen. Vom 28. November 1950.
Vom 23. November 1950. Auf Grund des Artikel 86 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland und des § 1 Abs. 2
/\l1f (;ll!m1 des Artikels GO des Grundgesetzes für
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
die Bmlck-,rc~publik Deutschland ordne ich an:
dem Gebiete der Seeschiffahrt vom 22. November
1950 (BGBI. S. 767) ordnet die Bundesregierung an:
Artikel 1
Das mir für den Bund zustehende Begnadigungs- § 1
recht in Dicnslslrafsachcn übe ich in den Fällen aus, (1) Mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens
in denen des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
1. die Aurlwbung eines auf Entfernung aus dem dem Gebiete der Seeschiffahrt wird nach den Be,-
Dienst oder auf Abcrkonnung des Ruhegehalts stimmungen des § 11 des Gesetzes über die Unter-
lautenden Dicnstslrc.1f 11rteils, such~ng von Seeunfällen vom 28. September 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1183) das Bundesoberseeamt
2. die Zuerkonnung eines im Dienststrafurteil in Hamburg eii1gerichtet.
nicht vorgesehenen Unterhaltungsbeitrags oder
{2) Das Bundesoberseearnt führt im Geltungs-
3. die f.kseitigung der beamtenrechtlichen Folgen bereich des Grundgesetzes die Aufgaben des frühe-
einer strafgl:richllicbcn Verurteilung ren Reichsoberseeamts nach den Bestimmungen des
im Gnadenwege beantragt wird. Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen
durch.
§ 2
Artikel 2
Das Bundesoberseeamt ist eine Bundesober-
Für die übrigen Fälle übertrage ich die Ausübung behörde und untersteht der Aufsicht des Bundes-
des mir zustehenden Begnadigungsrechts ministers für Verkehr.
l. für die unmittelbaren Bundesbeamten den zu- § 3
stündigPn obersten Dienstbehörden, Die zur Durchführung dieser Verwaltungsanord-
2. für die BPamten der bundesunmittelbaren nung notwendigen Maßnahmen trifft der Bundes-
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des minister für Verkehr.
öffon!Jichcn Rcchls den für die Aufsicht zu- Bonn, den 28. November 1950.
ständigen Bundesministern. Der Bundeskanzler
Soweit ich hierirnch die Ausübung des Begnadi- Adenauer
gungsrech l:s übertragen habe, behalte ich mir die Der Bundesminister für Verkehr
Ausübung des Begnadigungsrechts für besondere Seebohm
Fälle vor.
\\Tenn durch den Gnadcncrweis ein im Dienst-
.slrnfur!.cil bewilligter Unterhaltsbeitrag erhöht oder
für eine Jüngere als die im Urteil festgesetzte Bekanntmachung
Zeit b0w il I i~Jt werden soll, sind die Bundesminister der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat.
des Innern u11d der Finanzen zu beteiligen. Vom 8. November 1950.
Artikel 3 Der Bundesrat hat sich nach Artikel 52 Absatz 3
Die Vorbcrr'it.ung der mir vorbehaltenen Ent- des Grundgesetzes durch Beschluß vom 8. September
schlicßuniicn uncl die Ausfü.hrung der Anordnung 1950 nachstehende Geschäftsordnung gegeben,
im ührigr:n obliegt den nach Artikel 2 zur Ausübung Bonn, den 8. November 1950.
von Gnade>nlwfugni.sse.n cnndchl.igtcn Stellen.
Der Bundesminister des Innern
Artikel 4 Dr. Lehr
Die zur l)urchführung dieser Anordnung erforuer-
]ichen Bcslimnrnngcn erlc1sscn die Bundesminister Geschäftsordnung des Bundesrates
des Innern und der Finanzen. vom 8. September 1950.
Bonn, d(•n 23. Noven1 bcr 1950.
§ 1
Der Bundespräsident Der Bundesrat hat seinen Sitz am Sitzungsort des
Theodor Heuss Bundestages und der Bundesregierung.
Der Bundeskanzler § 2
Adcnuuer (1) Die Landesregierungen teilen dem Präsidenten
des Bundesrates die von ihnen bestellten Mitglieder
Dc:r Bu dcsminister des Innern des Bundesrates und jeden vVechsel in deren Person
Dr. Lehr mit; das gleiche gilt für die Stellvertreter.
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Anordnung Verwaltungsanordnung
des Bundespräsidenten· über die Ausübung über die Einrichtung des Bundesoberseeamts.
des Jkgrnuligungsrechts in Dienst.straisachen. Vom 28. November 1950.
Vom 23. November 1950. Auf Grund des Artikel 86 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland und des § 1 Abs. 2
/\l1f (;ll!m1 des Artikels GO des Grundgesetzes für
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
die Bmlck-,rc~publik Deutschland ordne ich an:
dem Gebiete der Seeschiffahrt vom 22. November
1950 (BGBI. S. 767) ordnet die Bundesregierung an:
Artikel 1
Das mir für den Bund zustehende Begnadigungs- § 1
recht in Dicnslslrafsachcn übe ich in den Fällen aus, (1) Mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens
in denen des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
1. die Aurlwbung eines auf Entfernung aus dem dem Gebiete der Seeschiffahrt wird nach den Be,-
Dienst oder auf Abcrkonnung des Ruhegehalts stimmungen des § 11 des Gesetzes über die Unter-
lautenden Dicnstslrc.1f 11rteils, such~ng von Seeunfällen vom 28. September 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1183) das Bundesoberseeamt
2. die Zuerkonnung eines im Dienststrafurteil in Hamburg eii1gerichtet.
nicht vorgesehenen Unterhaltungsbeitrags oder
{2) Das Bundesoberseearnt führt im Geltungs-
3. die f.kseitigung der beamtenrechtlichen Folgen bereich des Grundgesetzes die Aufgaben des frühe-
einer strafgl:richllicbcn Verurteilung ren Reichsoberseeamts nach den Bestimmungen des
im Gnadenwege beantragt wird. Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen
durch.
§ 2
Artikel 2
Das Bundesoberseeamt ist eine Bundesober-
Für die übrigen Fälle übertrage ich die Ausübung behörde und untersteht der Aufsicht des Bundes-
des mir zustehenden Begnadigungsrechts ministers für Verkehr.
l. für die unmittelbaren Bundesbeamten den zu- § 3
stündigPn obersten Dienstbehörden, Die zur Durchführung dieser Verwaltungsanord-
2. für die BPamten der bundesunmittelbaren nung notwendigen Maßnahmen trifft der Bundes-
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des minister für Verkehr.
öffon!Jichcn Rcchls den für die Aufsicht zu- Bonn, den 28. November 1950.
ständigen Bundesministern. Der Bundeskanzler
Soweit ich hierirnch die Ausübung des Begnadi- Adenauer
gungsrech l:s übertragen habe, behalte ich mir die Der Bundesminister für Verkehr
Ausübung des Begnadigungsrechts für besondere Seebohm
Fälle vor.
\\Tenn durch den Gnadcncrweis ein im Dienst-
.slrnfur!.cil bewilligter Unterhaltsbeitrag erhöht oder
für eine Jüngere als die im Urteil festgesetzte Bekanntmachung
Zeit b0w il I i~Jt werden soll, sind die Bundesminister der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat.
des Innern u11d der Finanzen zu beteiligen. Vom 8. November 1950.
Artikel 3 Der Bundesrat hat sich nach Artikel 52 Absatz 3
Die Vorbcrr'it.ung der mir vorbehaltenen Ent- des Grundgesetzes durch Beschluß vom 8. September
schlicßuniicn uncl die Ausfü.hrung der Anordnung 1950 nachstehende Geschäftsordnung gegeben,
im ührigr:n obliegt den nach Artikel 2 zur Ausübung Bonn, den 8. November 1950.
von Gnade>nlwfugni.sse.n cnndchl.igtcn Stellen.
Der Bundesminister des Innern
Artikel 4 Dr. Lehr
Die zur l)urchführung dieser Anordnung erforuer-
]ichen Bcslimnrnngcn erlc1sscn die Bundesminister Geschäftsordnung des Bundesrates
des Innern und der Finanzen. vom 8. September 1950.
Bonn, d(•n 23. Noven1 bcr 1950.
§ 1
Der Bundespräsident Der Bundesrat hat seinen Sitz am Sitzungsort des
Theodor Heuss Bundestages und der Bundesregierung.
Der Bundeskanzler § 2
Adcnuuer (1) Die Landesregierungen teilen dem Präsidenten
des Bundesrates die von ihnen bestellten Mitglieder
Dc:r Bu dcsminister des Innern des Bundesrates und jeden vVechsel in deren Person
Dr. Lehr mit; das gleiche gilt für die Stellvertreter.
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Anordnung Verwaltungsanordnung
des Bundespräsidenten· über die Ausübung über die Einrichtung des Bundesoberseeamts.
des Jkgrnuligungsrechts in Dienst.straisachen. Vom 28. November 1950.
Vom 23. November 1950. Auf Grund des Artikel 86 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland und des § 1 Abs. 2
/\l1f (;ll!m1 des Artikels GO des Grundgesetzes für
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
die Bmlck-,rc~publik Deutschland ordne ich an:
dem Gebiete der Seeschiffahrt vom 22. November
1950 (BGBI. S. 767) ordnet die Bundesregierung an:
Artikel 1
Das mir für den Bund zustehende Begnadigungs- § 1
recht in Dicnslslrafsachcn übe ich in den Fällen aus, (1) Mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens
in denen des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf
1. die Aurlwbung eines auf Entfernung aus dem dem Gebiete der Seeschiffahrt wird nach den Be,-
Dienst oder auf Abcrkonnung des Ruhegehalts stimmungen des § 11 des Gesetzes über die Unter-
lautenden Dicnstslrc.1f 11rteils, such~ng von Seeunfällen vom 28. September 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1183) das Bundesoberseeamt
2. die Zuerkonnung eines im Dienststrafurteil in Hamburg eii1gerichtet.
nicht vorgesehenen Unterhaltungsbeitrags oder
{2) Das Bundesoberseearnt führt im Geltungs-
3. die f.kseitigung der beamtenrechtlichen Folgen bereich des Grundgesetzes die Aufgaben des frühe-
einer strafgl:richllicbcn Verurteilung ren Reichsoberseeamts nach den Bestimmungen des
im Gnadenwege beantragt wird. Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen
durch.
§ 2
Artikel 2
Das Bundesoberseeamt ist eine Bundesober-
Für die übrigen Fälle übertrage ich die Ausübung behörde und untersteht der Aufsicht des Bundes-
des mir zustehenden Begnadigungsrechts ministers für Verkehr.
l. für die unmittelbaren Bundesbeamten den zu- § 3
stündigPn obersten Dienstbehörden, Die zur Durchführung dieser Verwaltungsanord-
2. für die BPamten der bundesunmittelbaren nung notwendigen Maßnahmen trifft der Bundes-
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des minister für Verkehr.
öffon!Jichcn Rcchls den für die Aufsicht zu- Bonn, den 28. November 1950.
ständigen Bundesministern. Der Bundeskanzler
Soweit ich hierirnch die Ausübung des Begnadi- Adenauer
gungsrech l:s übertragen habe, behalte ich mir die Der Bundesminister für Verkehr
Ausübung des Begnadigungsrechts für besondere Seebohm
Fälle vor.
\\Tenn durch den Gnadcncrweis ein im Dienst-
.slrnfur!.cil bewilligter Unterhaltsbeitrag erhöht oder
für eine Jüngere als die im Urteil festgesetzte Bekanntmachung
Zeit b0w il I i~Jt werden soll, sind die Bundesminister der Geschäftsordnung für den Deutschen Bundesrat.
des Innern u11d der Finanzen zu beteiligen. Vom 8. November 1950.
Artikel 3 Der Bundesrat hat sich nach Artikel 52 Absatz 3
Die Vorbcrr'it.ung der mir vorbehaltenen Ent- des Grundgesetzes durch Beschluß vom 8. September
schlicßuniicn uncl die Ausfü.hrung der Anordnung 1950 nachstehende Geschäftsordnung gegeben,
im ührigr:n obliegt den nach Artikel 2 zur Ausübung Bonn, den 8. November 1950.
von Gnade>nlwfugni.sse.n cnndchl.igtcn Stellen.
Der Bundesminister des Innern
Artikel 4 Dr. Lehr
Die zur l)urchführung dieser Anordnung erforuer-
]ichen Bcslimnrnngcn erlc1sscn die Bundesminister Geschäftsordnung des Bundesrates
des Innern und der Finanzen. vom 8. September 1950.
Bonn, d(•n 23. Noven1 bcr 1950.
§ 1
Der Bundespräsident Der Bundesrat hat seinen Sitz am Sitzungsort des
Theodor Heuss Bundestages und der Bundesregierung.
Der Bundeskanzler § 2
Adcnuuer (1) Die Landesregierungen teilen dem Präsidenten
des Bundesrates die von ihnen bestellten Mitglieder
Dc:r Bu dcsminister des Innern des Bundesrates und jeden vVechsel in deren Person
Dr. Lehr mit; das gleiche gilt für die Stellvertreter.
Nr. 4D ---- Tag der Ausgabe: Bonn, 29. November 1950 769
(2) Die Mitteilungen der LunclesregiDrungen über § 7
Bestellung und Abberufung der Mitglieder des
(1) Der Präsident bereitet die Sitzungen des Bun-
Bundesrates wc:rcfon in der n2ü:hsLen Vollversamm-
desrates vor und leitet sie. Er beruft den Bundesrat
]ung bekanntgegeben.
ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreler
eines Landes oder die Bundesregierung es verlangen.
§ 3
(2) Die Einladungen zu den Sitzungen, die vor-
(l} Der Bundesrat wählt ohne Anssµrache aus
Viufigen Tagesordnungen und die Beratungsunter-
seinen Mitgliedern einen Präsidenten und vier Vize-
lagen sollen den Vertretungen der Länder so früh
pr2isidenten auf ein Jahr.
wie möglich, spätestens 5 Tage vor der Sitzung zu-
(2) Scheidet der Prüside1ü oder <·in Vizepräsident gestellt werden. Die Vertretungen bostätigen unver-
vorzeitig aus, so find0t innerhDlb von zwei Wochen züglich den Eingang.
die Neuwahl statt.
(3) Kann die Frist nicht eing2halten werden, so
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen sind Einladungen, vorläufige Tagesordnungen und
des Bundesrates auf sich vereinigt. Wird diese Mehr- Beratungsunterlagen den Vertretungen der Länder
heit in zwei Wc.1hlgängen nicht erreicht, so ist ge- und ~leichzeitig den Mitgliedern des Bundesrates
wählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten unmittelbar zuzustellen.
Slimmen auf sich vereinigt.
(4) Ort, Zeit und Tagesordnung jeder Vollver-
sammlung werden der Bundesregierung mitgeteilt.
§ 4
(l) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik § 8
Deutschland in allen Geschöften des Bundesrates (1) Die Sitzungen des Bundesrates werden durch
und führt dies<~ nach Mußgabe der Geschäftsordnung. Anschlag im Sitzungsgebäude bekanntgegeben.
Er weist die zur Deckung der Bedürfnisse des Bundes-
(2) Zuhörer, die die Verhandlungen stören oder
rates erforderlichen Ausgabc~n nach Maßgabe des
Iiaushaltsµlanes zur Zahlung an. Er kann Verwal- Zeichen des Beifalls oder Mißfallens geben, kann
tungsaufgäben mit Zustimmung des Ständigen Bei- der Präsident aus dem Saal verweisen. Er kann an-
rates (§ 25) übertragen. ordnen, daß Zuhörer den Saal verlas1sen, wenn es
zur Beseitigung oder Verhütung einer Störung not-
{2) Der Präsident ist für die B-~diensteten des wendig ist.
Bundesra.t:es ·Anstellungsbehörde, Dienstvörgesetzter
(3) Uber Anträge auf Ausschluß der Dffentlichkeit
und Oberste Bundesbehörde. über die Anstellung,
für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffent-
Beförderung und En llassung von Beamten der Be-
soldungsgruppe A 2 c 2 und von Angestellten der licher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wieder-
herstellung der Offentlichkeit ist bekanntzugeben.
Vergütung,sgruppe TO. A m an aufwärts b9schließt
der Bundesrat. Der Präsident macht dem Bundes- (4) Die Verhandlungen in nichtöffentlichen Sitzun-
rat nach Anhörung des Sl.i.indigen Beirates (§ 25) gen sind vertraulich.
hierfür Vorschläge. § 9
(3) Der Präsident wird im Fi!llc seiner Verhinde- (1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die
rung durch die Vizcpr/lsidenten nach Maßgabe der Mehrheit seiner Slimmen vertreten ist.
Reihenfolge verLreten. Ein Fall der Verhinderung
(2) Bei der Beschlußfassung des Blrndesrates über
liegt vor, solange der Präsident des Bundesrates
Maßnahmen des Bundeszwanges (Artikel 37 des
nach Artikel 57 des GrtmdgPs<)lzes diP Befugnisse
des Bundespräsiden Lr!n wahrnimmt. Grundgesetze,s) ist das betroffene Land stimm-
berechtigt.
§ 10
§ 5
(1) An den Beratungen können außer den Mit-
(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden gliedern des Bundesrates und der Bundesregierung
dc1s Präsidium. Der Präsident beruft das Präsidium die Berichterstatter der Ausschüsse teilnehmen,
ein und leitet. clc6sen Sitzungen. Er hat es einzube- andere Personen nur, wenn der Präsident dies zu-
rufen, wenn ein Vizepräsident es beantragt. Das Uißt.
Präsidium berät lwi AnwesenlH·it des Präsidenten
(2) Jedes Land kann zur Unterstützung der Mil-
--- im Falle sdncr Verhinderung cine1s von ihm be-
gliecler des Bundesrates s:1.chkundige Referenten
stimmten Vizepri.isidentcn -- und mindestens zweier
hinzuziehen. Ihre Zahl ist nach Möglichkeit zu be-
weiterer Vizepräsidenten.
schränken. Die Namen sind dem Präsiclenlen bei Be-
(2) Das Prüsidium bcr~it den Präsidenten bei der ginn der Silzung mitzuteilen.
Erledigung sei1wr l\ufgi:llwn. Der Bundesrat kann
das Präsidium mit der Ausführung Sl:inc-r Beschlüsse § 11
beauftragen.
(1) Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung
§ G festgestellt. Sind die Beratungsunterlagen nicht
recht1.eitig gemäß § 7 Abs. 2 den Vertretungen der
(l) Der Bundesral ,Niihlt aus sei1wn Mitgliedern
zwei Schriflführer. Länder oder gemäß § 7 Abs, 3 den Mitgliedern des
Bundesrates nicht drei Tage vor der Sitzung zu-
(2) Einer der Schril!f (ihrcr llnlerslüf:zt den Präsi- gestellt worden, so darf ein Punkt nicht auf d.ie
denten in dc•n Sil7.trngcn, rr verliest die Schriftstücke Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land
und führt die Rcclncrliste. widerspricht.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
(2) Weiler werden die Niederschrift über die (2) Der Vorsitzende bereitet di-e Sitzungen des
vorige Sitzung genehmigt und Änderungen in der Ausschusses vor und leitet sie. Er beruft den Aus-
Zusammensetzung des Bundesrates bekanntgegeben. schuß ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn der Ver-
(3) Ubcr Gegenstände, die nicht auf der Tages- treter eines Landes es verlangt. Im übrigen gilt
§ 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
ordnung stehen, darf nicht beraten und beschlossen
werden, wenn ein Land widerspricht. (3) Die Sitzungen der Ausschüs1se sind nicht
öffentlich.
§ 12 *}
§ 16
(1) Nach Schluß der Beratung wird die Auffas-
Mitglieder des Bundesrates, die nicht MitgHeder
sung der in der Sitzung vertretenen nicht stiir,m- der Ausschüsse sind, und andere Beauftragte der
berechtigten Länder festgestellt.
Regierungen können an den Beratungen ohne Stimm-
(2) Abstimmungen sind in der alphabetischen recht teilnehmen. Die Mitglieder der Bundesregie•
Reihenfolge der Länder durchzuführen. rung können an den Verhandlungen der Ausschüsse
teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden.
§ 13
§ 17
Der Prüsidcnt überweist die Vorlagen den zu-
ständigen Ausschüssen und bestimmt den fecler- Die Ausschüsse können Sachverständige anhören.
führcndcn Ausschuß.
§ 14 § 18
(1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr
kann für besondere Angelegenheiten weitere AL1s- als die Hälfte de1 Mitglieder anwesend ist.
schüsse einsclzen. •·)
(2) Der Bundesrat bcsli1nmt die Vorsitzenden der § 19
Ausschüsse.
(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung
(3) Die Lünder sind in jedem ständigen Ausschuß des Bundesrates vor.
durch ein Mitglied des Bunde6rates oder ein€n Be- (2) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam be~
auflragtcn ihrer Regierung vertreten. Sie teilen dem raten. Ist ein Beratungsgegenstand für di,e Fach-
Bundcsrüt die Namen ihrer Vertreter sow;e deren gebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeu-
Stell vcrLreter mil. Ein Wechsel in der Zusammen- tung, so kann der Präsident gemeinsame Beratung
setzung der .1\ ussch üssc ist dem Bundesrat und dem anordnen.
Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen und in der
§ 20
nächsten Sitzung des Ausschusses bekanntzugeben.
(4) In clc~n Ausscbüsi,cn bat jedes Ausschußmit- Die Ausschüsse müs,sen ihre Beratungen am
glied eint• Slirnrne. Donnerstag der Vorwoche vor der nächsten Voll-
versammlung des Bundesrates abgeschlossen haben.
(5) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten für die Das Sekretariat stellt a:in Tage danach (Freitag) das
Entsenchrng der Mitglieder des Vermittlungsaus- Ergebnis den Vertretungen der Länder zu.
schusses (ArLikd 77 Abs. 2 des Grundgesetzes) und
ihre Vcnrctcr entsprechend. Der Präsident des § 21
Bundesrates l.ei1t die NamE·n dem Vorsitzenden des
VermiU.lungsausschusses mit. (1) Der Ausschuß bestellt, sow-eit erforderlich, für
die Beratung im Ausschuß für jeden Beratungs-
§ 15
gegenstand einen Berichterstatter.
(1) Die Ausschüsse tagen am Sitze des Bundes-
(2) Die Berichterstattung ist mündlich, wenn der
rates. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Aus-schuß nichts anderes beschließt.
Präsidenten.
•) Anmerkung zu § 12 § 22
Die Lindc·r l1abcn uuI Cru.nd der ldi.lcn arnllichcn Volkszüh!1rna im
Bundcsrdl fol~icndc Slim mcn: (1) Die Ausschüs,se berichten dem Bundesrat über
llctdc!! 3 Niedersachsen 5
5 Nordrhcin-Wcstf<llen 5
das Ergebnis ihrer Beratungen durch ein Mitglied
4 Rheinland-Pfalz 4 oder mehrere' Mitglieder des Ausschusses. Die Be-
(z. ZL ;1;c1:1 sli1111111Jerc'.c1:tit1l) Schleswiu-Holstein 4· richterstattung ist in der Regel mündlich.
Hicinwn 3 Württemberg-Baden 4
fltu:ulµ1r~-~ 3 \I\TürU.~mhcrg~f-Iohcn'1.01Jc1n 3
l lc·,~,c (2) Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundesrat die
") AnnipiJu.n,i zu 1i l-! 1\1,s. 1: Änderung einer Vorlage, so legt er einen formu-
Der Uund,_--,rat liui 1,islier lolgende sl,indigc Ausschüsse li<!1-.[cl!i: lierten Änderungsvorschlag mit Begriindung vor.
J) /\(Jr,HiJllSS(fiufl,
'LJ Au,:c.cliuß Jiir Arlwll urnl So.ci<tlpolitik, (3) Die Ausschüsse schlagen das Mitglied des
3) Aussclrnß fiir J\usw:irtiuc /\ngclc~icnhei1<rn,
4) FiHiwz"uss( l,uß, Bnndesrates oder einen Beauftragten vor, das bzw.
5J Allssclrn!I liir Plüchllingsfrauc•n, der die Beschlüsse des Bundesrates in den Aus-
(i) !',ussclrnß für Gcsumldcutschc J\ngclegc,nJ1citcn,
7) ./1.thSCllllß für Innere J\n~1ell''.JC'lll1C'itc-n, schüssen und in der Vollversammlung des BLmdes-
aJ /\11sscln,ß für Kullurfrugf'n, tages vertreten soll.
!J) Au,.scJrnß für Posl,
l(lJ Rerl1ls,1nsschuß, (4) Das Präsidium kann bestimmen, daß mu der
11} Ausscliuß für Verk1.'11r,
l'.2) l\11<;sdmf\ fü, (\Vol11rnnnswPscn),
federführende Ausschuß dem Bundesrat über die
UJ Ergebnisse der Beratungen der Ausschüsse berichtet.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, 29. November 1950 771
§ 23 § 26
(1) Beslcllt der Bundesrat Mitglieder von Organen Die in den Sitzungen des Bundestages und in
einer Körpersclrnfl: oder Anstalt des öffentlichen seinen Ausschüssen auftretenden Beauftragten der
f:~cchts, von ßeiriHcn einer Dienststelle der Bundes- Mitglieder des Bundesrates (Artikel 43 des Grund-
regierung, von Ausschüssen oder ähnlichen Ein- gesetzes) sind durch Auftragsschreiben eines Mit-
ri.chlungen, so si.ncl di.csc Mit.gliccler bei ihrer Be- gliedes des Bundesrates zu legitimieren.
stellung zu verpflich l.cn, dem BundBsrat über alle
wichtigen Vorg~i nge, insbesondere über alle Sitzun- § 27
gen zu berichten.
Der Präsident erläßt mit Zustimmung des Präsi-
(2) Der Bundesrat kann den ifl Absatz 1 bezeich- diums eine Dienstanwei,sung für die Bsdiensteten
neten Mitgliedern Wcisnngen erteilen. des Sekretariats.
(3) Die Pflicht ZLlr Berichterstattung (Absatz 1) § 28
und die Bindung an Wc~isungen (Absatz 2) bestehen
nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Be- (1) Uber die Vollversammlungen des Bundesrates
stimmungen. wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen, der vom
Schriftführer oder mit seiner Zustimmung vom
(4) Die Vorschriflen der Absälzc 1 bis 3 finden
Direktor des Bundesrates beurkundet wird.
auf die vom Li.incforral der früheren Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bestellten Mit- (2) In dem Bericht ist bei Beschlüssen das Stimm-
glieder von Organen, BC'iräten • und Ausschüssen verhältnis anzugeben.
entsprechende Anwendung. DiC'Sf' Mitglieder sind (3) Das Präsidium kann bestimmen, daß über nicht-
nachträglich zu verpflichten. öffentliche Sitzungen ein Bericht nicht aufgenom-
men wird. Ebenso beschließt es über die Behand-
§ 24
lung des Berichtes.
(1) In der Vollversammlung des Bundesrates
können seine Mil.gliNlcr an jedes Mitglied der § 29
Bundesregierung sowie an Beau flragte der Bundes- (1) Uber jede Sitzung eines Ausschusses wird
regierung, die in deren Vertretung gemäß § 10 der eine Niederschrift angefertigt. Diese enthält:
Geschäftsordnung an dr:n Beratungen teilnehmen,
Fragen stellen. a} die Namen der Anwesenden,
b) das Ergebnis der Beratungen und bei Ab-
(2) In den Sitzungcn der Ausschüsse>. können deren
stimmung das Stimmverhältnis.
Mitglieder an jedes Mitglied clcr Bundesregierung
und an deren Beauftragte Fragen stellen. (2) Die Niederschrift wird von dem Ausschuß-
vorsitzenden oder mit seiner Zustimmung vom
§ 25 Sekretär das Ausschusses unterzeichnet.
(1} Beim Präsidium wird ein Stündiger Beirat
gebildet. Jedes Land cntse:ndct s0inen Bevollmäch- § 30
tigten in cliesc~n Beirat. vVill der Bundesrat im einzelnen Falle von der
(2) Den Vorsitz im Beiral fiihrl ein Mitglied des Gescbäftsordnung abweichen, so be::larf es eines
Präsidiums, ein Mit glicd des Bundesrates oder das einslimmigen Beschlusses.
tilteste Mitglied dc~s Beirats.
§ 31
(3) Der Beiral bcr~H und unterstützt den Präsi-
denten und das Pr~isidiurn bei der Vorbereitung Die vorläufige Geschäftsordnung vom 24. Okto-
der Sitzungen und der FC1hrung der Verwallung:;;- ber 1949 mit ihren Ergänzungen tritt hiermit außer
geschälLe des Bu ndPs ra Lcs. Kraft.
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Sammelband :
Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
1947-1949
(\ViGBl.)
ln IJaJh)einen gebtmden, Din A 4,, 646 Seiten. Preis DM 12.-- 1
BesteJ Iungcn an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach
Sammlung der Länderratsgesetze
Auf Veranlassung des Süddeutschen Länderrats ist in übersichtlicher
Anordnung eine nach dem S!ande vom !.Januar 1950 gültige Sammlung
aller zoneneinheitlichen und zonenangeglichenen Gesetze und Verord-
nungen der Länder Bayernl Bremen1 Hessen und Württemberg-Baden
hergestellt worden.
Das Werk - in Halbleinen gebunden, 698 Seifen DIN A 4 - ist zum
Preise von 20.- DM (zuzüglich Porto) zu beziehen vom
Verlag des Bundesanzeigers1 Köln1Rh. L Postfach
Bumlesr11~sHzbliHI er5che1nt 1:rncb Bedarf. laufender Bezug nur durd1 die Post. Bezugsprel,; vlerteljahrlidi DM 3.- zuz.üghcb Zustellgebühr.
!lllm'f-.,nr,f•ne 24 Seilen DM 0.30 beim Verlag des .BL1ndesanze1ge1• tri Bonn oder In !<oln·Rb ZusP.n:.lun~1 einzelne1 Stücke per
oer:en Voreinsendung des erforderlid1en 8„trages aut l!cstscberklrnnto .Bundesanzeiger• Koh, 63 400.
Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70,