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Bundesgesetzblatt
1950 Aus~e~eben zu Bonn am 24. November 1950 Nr. 48
ra~ Inhalt: Seite
20. 11. 50 Verordnung üb<:.'I Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohn-
raum (Berechnungsverordnung} • • • • • • • • • . • • • • • • • , , • • • • • 753
20. 11. 50 Verordnung über die Miethöhe für neugeschaffenen Wohnraum (Mietenverordnung) • • • , 759
Verordnung
über Wirtscha.ftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum
(Berechnungsverordnung).
Vom 20. November 1950.
Auf Grund der §§ 6 Absatz 2 Buchstabe b, 17 TEIL II
Absatz 4 und 27 Absatz 1 Satz 2 des Ersten Woh-
Wirtschaftlichkeitsberechnung
nungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBI. S. 83),
der §§ 2 und 3 des Preisgesetz-es vom 10. April 1948 ERSTER ABSCHNITT
(WiGBI. S. 27) / 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14) / Gegenstand und Gliederung
21. Januar 1950 (BGBl. S. 7) / 8. Juli 1950 (BGBl. der Berechnung
S. 274) / 25. September 1950 (BGBI. S. 681) und des
§ 3
§ 32 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen in der Fassung des Gesetzes vom Gegenstand der Berechnung
29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) wird mit (1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird
Zustimmung des Bundesrates verordnet: durch eine Berechnung ermittelt. In der Wirtschaft-
lichkeitsberechnung sind die Aufwendungen (§ 16)
TEIL I und die Erträge (§ 24) für die Wirtschafts-einheit
gegenüberzustellen.
Allgemeine Vorschriften
(2) WirtschaftseinheH ist das Gebäude, das den
§ 1 neugeschaffenen Wohnraum enthält. Sofern nichts
Anwendungsbereich anderes allgemein vorgeschrieben ist oder im Ein-
zelfall vorgeschrieben wird, kann auch eine Mehr-
Sind für neugeschaffenen Wohnraum Wirtschaft- heit solcher Gebäud-e als Wirtschaftseinheit ange-
lichkeit und Wohnfläche zu ermitteln, so finden die sehen werden, wenn die Gebäude demselben Eigen-
Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. tümer g1ehören, in örtlichem Zusammenhang stehen
und ihrer Errichtung ein einheitlicher Finanzierungs-
§ 2
plan zugrunde liegt.
Begriffe (3) Di-e Wirtschaftseinheit erstreckt sich auch auf
zugehörige N-ebengebäude, Anlagen und Einrich-
(1) Neugeschaffener Wohnraum sind Wohnungen
tungen. Sofern nichts anderes allgemein vorge-
und einzelne Wohnräume, die durch Neubau, durch schrieben ist oder im Einzelfall vorgeschri,eben
Wiederaufbau zerstörter oder Wied-erherstellung wird, kann sie auch vorhandene bewohnte Gebäude
beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Er-
umfassen, wenn dies,e demselben Eigentümer ge-
weiterung bestehender Gebäude geschaffen und hören und der örtliche und wohnungswirtschaft-
nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden
liche Zusammenhang eine einheitliche Bewirtschaf-
sind (§§ 7, 16, 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes).
tung erfordert.
(2) Wiederaufbau ist der Aufbau eines zerstörten (4) Zur Wirtschaftseinheit gehört auch das Bau-
Gebäudes. Ein Gebäude gilt im Zweifel als zerstört, grundstück. Das Baugrundstück besteht aus den
wenn oberhalb des Kellergeschoss,es auf die Dauer
überbauten und den dazugehörigen Flächen, soweit
benutzbarer Raum nicht vorhanden i.st.
diese einen angemessenen Umfang nicht über-
(.3) Wiederherstellung ist die Schaffung von schreiten.
Wohnraum durch Instandsetzung eines beschädig-
(5) W-enn es allgemein vorgeschrieben ist oder
te,n Gebäudes, in dem oberhalb des Kellergeschosseis
im Einzelfall vorgeschrieben wird, ist die Gegen-
auf die Dauer benutzbarer Raum vorhanden ist.
überstellung der Aufwendungen und Erträge auf
(4) Ausbau ist die_ Schaffung von Wohnraum einen Teil der Wirtschaftseinheit zu beschränken.
durch Ausbau von Dachgeschossen, ferner durch In diesem Fall ist die Wirtschaftlichke:itsberechnung
Umwandlung von bisher anderen Zwecken dienen- nur für diesen Teil der Wirtschaftseinheit aufzu-
den Räumen in Wohnraum, falls hierzu ein wesent- stellen. Aufwendungen, die für die ganze Wirt-
licher Bauaufwand erforderlich ist. schaftseinheit entstehen, dürfen nur mit dem auf
(5) Erweiterung ist die Schaffung von Wohnraum den Teil der Wirtschaftseinheit entfallenden Anteil
durch Aufstockung oder Anbau. angesetzt werden. Aufwendungen oder Mehrauf-
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wendungcn, die allein durch den sonstigen Wohn- ' § 7
oder Gewerberaum der \.Virtschaftseinheit entstehen, Kostenansätze
dürfen nur diesem zugerechnet werden. Die auf den
sonstigen Wohn- oder Gewerberaum entfallenden (l) Ansätze für die Bau- und Erschließungskosten
A11fwendungen und Erträge sind gesondert aus- sind nur zulässig, soweit die Kosten tatsächlich ent-
zuweisen, wenn es allgemein vorgeschrieben ist stehen und bei gewissenhafter Abwägung aller Um-
oder im Einzelfall vorgeschrieben wird. stände, bei wirtschaftlicher Bauausführung und bei
ordnungsmäßiger Geschäftsführung gerechtfertigt
§ 4 sind. ·
(2} Die Sach- und Arbeitsleistung des Bauherrn, eines
Gliederung der Berechnung
Mieters oder ein€S Dritten darf höchstens mit dem
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten: hierdurch ersparten Betrage angesetzt werden. Eine
L die Grundstück- und Gebäudebeschreibung, Verzinsung der vom Bauherrn während der Bauzeit
2. die Berechnung der Gesamtherstellungs- zur Zwischenfinanzierung berei!,gestellten eigenen
kosten (§§ 5 bis 11), Mittel darf jedoch höchstens mit dem marktüblichen
3. den Finanzierungsplan (§§ l 1 bis 15), Zinssatz ftiT erst.stellige Hypotheken angesetzt
werden.
4. die Aufwendungen und Erträge (§§ 16
bis 24).
§8
Sondervorschrift für Wiederaufbau
ZWElTER ABSCHNITT (1) Bei Wied,erauföau kann bei den Baukosten
Berechnung 1 auch der Wert der wiederverwendeten Gebäude-
der Gesamtherstellungskosten reste (Gebäudernstwert) angesetzt werden. Der Ge-
bäuderestwert kann ermittelt werden:
§5 l. aus den früheren Baukosten des Gebäudes
Gliederung der Gesamtherstellungskosten abzüglich einer Abschreibung von 1· vom
Hundert jährlich bis zur Zerstörung, her-
(1) Gesamtherstellungskosten sind die Kosten des abgesetzt im Verhältnis des Schadens-
Baugrundstücks und die Baukosten. Kosten des Bau- grades, oder
grundstücks sind der Bodenwert und die Er-
2. aus dem gemäß Gesetz betreffend Fort-
werbskosten, bei nkht erschJoss,enen Grund-
schreibungen und Nachfeststellungen von
stücken auch die Erschließungskosten. Baukosten
Einheitswerten des Grundbesitzes auf den
Bind die Kosten der Gebäude, Kosten der Außen-
21. Juni 1948 vom 10. März 1949 (WiGBl.
anlagen, Baunebenkosten, Kosten besonderer Be- S. 25) fortgeschriebenen Einheitswert des
triebseinrichtungen und Kosten des Gerätes und Grundstücks oder
sonstiger Wirtschaftsausstattu.ngen. Wird der Wert
verwendeter Gebäudeteile oder Gebäudereste ange- 3. bei den vor dem 1. Januar 1900 bezugs-
setzt, so ist er unter den Baukosten gesondert aus- fertig gewordenen Gebäuden aus dem letz-
zuweisen. ten Einheitswert des Grundstücks vor dem
2 l. Juni 1948, bei nach dem 31. De2ember
· (2) Bei der Berechnung der Gesamtherstellungs- 1899 bezugsfertig gewordenen Gebäuden
kosten ist die Glie<lerung des Normblattes DIN 276 aus dem ietzten Einheitswert vor dem 21.
des Deutschen Normenausschusses zugrunde zu Juni 1948 unter Hinzurechnung eines Zu-
legen, sowe.it. nicht diese Verordnung Abweichendes schlages bis zu 20 vom Hundert, bei den
bestimmt. nach dem 31. März 1924 bezugsfertig ge-
§ 6 wordenen Gebäuden unter Hinzurechnung
Ant.eilige Gesamt.herstellungskosten eines Zuschlages bis zu 35 vom Hundert,
jeweils herabgesetzt im Verhältnis des
(1) Wird die Wirtschaftlichkeitsherechnung nur
Schadensgrades, oder
für einen Teil der Wirtschaftseinheit aufgestellt und
sind die .auf diesen Teil entfallenden Gesamther- 4. aus anderen amtlich anerkannten Gebäude-
stellungskosten nicht gesondert feststellbar, so sind werten, wie dem Brandkassen wert, herab-
die Gesamtherstellungskosten nach dem Verhältnis gesetzt im Verhältnis des Schadensgrades.
der Wohnfläche aufzuteilen; umfaßt die Wirtschafts- (2) Die für den Wohnungsbau zuständigen Ober-
einheit auch Gewerberaum, so sind die Gesamt- sten Landesbehörden können für den öffentlich ge-
herstellungskosten für den Wohn- und den Ge- förderten sozialen Wohnungsbau bestimmen, welche
werberaum nach dem Verhältnis des umbauten der vorstehend aufgeführten Berechnungsverfahren
Raumes aufzuteilen, wobei die auf den Wohnraum anzuwenden sind.
entfallenden anteiligen Kosten des Baugrundstücks §9
jedoch 15 vom Hundert dei" Baukosten für diesen Sondervorschrift für Wiederherstellung
Wohnraum nicht übersteigen dürfen. Kosten oder
(1) Wird bei Wiederherstellung die Wirtschaftlich-
Mehrkosten, die nur durch den sonstigen Wohn-
keitsberechnung für die gesamte Wirtschaftseinheit
oder GewerbPraum, der nicht Gegenstand der Wirt-
aufgestellt, so sind die Gesamtherstellungskosten
schaftlichkeitsberechnung ist, entstehen, dürfen nur
diesem zugerechnet werden.
nach den für Wiederaufbau geltenden Vor-
schriften zu ermitteln. Dabei kann der Wert der
(2) Zur Berechnung des umbauten Raumes ist das erhalten gebliebene1n Gebäudeteile entsprechend den
Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenaus- Vorschriften über den Gebäuderestwert 1§ 81, der
schusses anzuwenden. ¼' ert der nach dem Schadensfall wiederaufgebauten
Nr. 48 - Tag der .Ausgabe; Bonn, 24, November 1950 755
oder instandgesetzten Gebäudeteile mit den hierfür 1. unverzinsliche Darle:hen und Zuschüsse
aufgewendeten Baukosten, jedoch höchstens mit Dritter, die dem Bauherrn unter Inanspruch-
den heutigen vergleichbaren Baukosten angesetzt nahme von Steuervergünstigungen nach
werden. § 7 c des Einkommensteuergesetzes gewährt
wurden,
(2) Wird bei Wiederherstellung die Wirtschaft-
lichkeitsberechnung nur für einen Teil der Wirt- 2. die von bestimmten Mietern oder zu ihren
schaftseinheit aufgestellt, so dürfen als Baukosten Gunsten erbrachten Leistungen, namentlich
nur die für diesen Teil aufgewendeten Kosten der Baukostenzuschüsse und unverzinsliche
wiederhcrgeislclllen Gebäudeteile (Wiederherstel- Darlehen (Mieterleistungen), und zwar auch
lungskosten) nngesetzl werden; ein Wert für wieder- dann, wenn sie schon nach Ziffer 1 gekenn-
verwendete Gebäudereste ist nicht anzusetzen. Für zeichnet sind.
den Ansatz der Kosten des Baugrundstücks gilt die § 13
Vorschrift des § 6.
Fremdmittel
§ 10
(1) Fremdmittel sind die zur Deckung der Ge,samt•
Sondervorschrift herstellungskosten dienenden
für Erweiterung und Dachgeschoßausbau
1. Darlehen,
Wird bei Erweiterung oder Dachgeschoßausbau 2. gestundeten Restkaufgelder,
die Wirtschaftlichkeitsbercchnung nur für einen 3. gestundeten öffentlichen Lasten des Grund-
Teil der Wirtschafts,einheit aufgestellt, so dürfen stücks,
als Baukosten nur die für diesen Teil aufgewendeten
4. kapitalisierten Beträge wiederkehrender
Kosten angesetzt werden; ein Wert für verwendete
Leistungen, namentlich von Rentenschuldcm.
Gebäudeteile ist nicht anzusetzen, Kosten des Bau-
gnmdstücks dürfen nur angeBetzt werden, wenn das (2) Als Fremdmittel gelten die auf dem Baugrund-
GrundBtcick für einen Anbau neu erworben wurde. stück ruhenden umgestellten Grundpfandrechte
Dritter. Werden die Kosten des Baugrundstücks bei
§ 11 den Gesamtherstellungskosten nur anteilig ange~
setzt, so sind die umgestellten Grundpfandrechte
Sondervorschrift für sonstigen Ausbau
nur im gleichen Verhältnis anzusetzen.
Wird Wohnraum durch Ausbau von Räumen, die
bisher anderen Zwecken dienten, neugeschaffen, so § 14
darf bei den Baukosten auch der Wert der verwen- Baukostenzuschüsse
·deten Gebäudeteile angesetzt werden, soweit die
·Gebäudeteile zur Herstellung von Wohnraum er- Baukostenzuschüsse sind nicht rückzahlbare Zu-
forderlich gewesen wären. Die bisherige Zweck- wendungen und Sach- und Arbeitsleistungen Dritter,
bestimmung ist nicht zu berücksichtigen. Als Kosten die zur Deckung der Gesamtherstellungskosten
des Baugrundstücks darf der bisherige Bodenwert, dienen.
höchstens jedoch der Bodenwert vergleichbarer § 15
.'.;rund:stücke für Wohngebäude, angesetzt werden. Eigenleistungen
(1) Eigenleistungen sind die vom Bauherrn er-
DRITTER ABSCHNITT brachten Leistungen, die zur Deckung der Gesamt-
Finanzierungsplan herstellungskosten di-enen, nam~ntlich Geldmittel,
der Wert der Selbsthilfe und sonstiger Le.istungen,
§ 12 sowie der Wert des eigenen Baugrundstücks.
Inhalt des Finanzierungsplanes (2) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind die
(1) De,r Finanzierungsplan muß die Mitte] zur vor der Bebauung vorhandenen Verbindlichkeiten,
·Deckung der in der Wirtschaftlichkeitsb-erechnung namentlich die umgestellten Grundpfandrechte
angesetzten Gesamtherstellungskosten ausweisen, Dritter abzuziehen, wenn sie in dem Finanzierungs•
·und zwar: plan als Fremdmittel angesetzt werden (§ 13).
1, die Fremdrnill.cl unter Angabe der verein- (3) Im Fall des Wiederaufbaues können der Wert
barten Auszahlungs-, Zins- und Tilgungs- des Baugrundstücks und der Gebäuderestwert als
bedingungen, Eigenleistung nur mit dem Anteil angesetzt werden,
2. die Baukostenzuschüsse, der dem im Bodenwert und Gebäudewert vor der
Zerstörung enthaltenen Werte der Eigenleistung ent-
3. die Eigenleistungen.-
i5prichL Der Anteil der Eigenleistung ist derart zu
(2) Werden nur die auf einen Teil der Wirtschafts- ermitteln, daß von dem Bodenwert und dem Ge-
einheit entfallenden Gesamtherstellungskosten an- bäudewert, der der Berechnung nach § 8 zugrunde
gesetzt, so sind die für diesen Teil gegebenen Fremd- gelegt ist, die auf dem Grundstück ruhenden, am
mittel und Baukostenzuschüsse in dem Finan- 20. Juni 1948 bestehenden Belastungen abzuziehen
zierungsplan in voller Flöhe anzusetzen. Im übrigen und der hiernach ermittelte Wert im Verhältnis des
sind Fremdmittel, Baukostenzuschüsse und Eigen- Schadensgrade-s zu kürzen sind; in jedem Fall kann
leistungen im Verhältnis der Aufteilung der Ge• jedoch minde,stens der Bode nwert als Eigenleistung
1
samtherstellungskosten anzusetzen. angeisetzt werden.
(3) Folgende Fremdmittel oder Baukostenzuschüsse (4) Zur Ermittlung der Eigenleistung des Bau-
sind besonders zu kennzeichnen: herrn im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
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bau können ali Ersatz der Eigenleistung anerkannt insbesondere die Tilgungsbeträge aus der Abschrei-
werden: bung und den Zinsen der Eigenleistung nicht gedeckt
1. Baukostenzuschüsse, werdein können. Das gleiche gilt für unverzinsliche
Darlehen, die von oder zu Gunsten von Mietern·
2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich ge- gegeben worden sind.
sicherte Fremdmittel,
3. im Range nach den öffentlichen Darlehen § 18
auf dem Baugrundstück dinglich gesicherte Bewirtschaftungskosten
Fremdmittel,
(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die
4. auf dem Baugrundstück dinglich gesicherte zur Bewirtschaftung der Wirtschafts-einheit laufend
Darlehen, die dem Bauherrn oder einem erforderlich sind. Ihr AniSatz hat den Grundsätzen
Mieter auf Grund von Bau- oder Wohn• einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu ent-
sparv-erträgen gewährt werden, bis zur sprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur ange·
Höhe des ange,sparten Betrages. setzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen
Die für Fremdmittel und Baukostenzuschüsse gelten- oder wenn mit ihrem Entstehen mit Sicherheit ge-
den Vorschriften werden im übrigen hierdurch nicht rechnet werden kann, wobei Erfahrungswerte ver-
berührt. gleichbarer Bauten heiranzuziehen sind; sind Rah-
mensätze zugelassen (§§ 20 und 22), so dürfen Be-
VIERTER ABSCHNITT wirtschaftungskosten nur in einer den tatsäch-
Aufwendungen und Erträge lichen Verhältniss e:n entsprechenden Höhe unter
1
Berücksichtigung der ortsüblichen Sätze für ver-
§ 16
gleichbare Bauten angesetzt werden.
Aufwendungen (2) Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen:
Aufwendungen sind die laufend e ntstehenden Ka-
1
1. Abschreibung (§ 19),
pitalkosten (§ 17) und die B-ewirtschaftungskosten 2. Verwaltung1skosten (§ 20),
(§§ 18 bis 23).
3. Betriebskosten (§ 21),
§ 17
4. Instandhaltungskosten (§ 22),
Kapitalkosten 5. Mietausfallwagnis (§ 23).
(1) Kapitalkosten sind die sich aus der Inan- (3) Wird bei Wiederherstellung, Erweiterung und
spruchnahme der im Finanzierungsplan ausgewie- Dachgeschoßausbau die Wirtschaftlichkeitsberech-
senen Mittel nachhaltig ergebenden Kosten, ins- nung nur für einen Teil der Wirtschaftseinheit auf-
besondere die Zinise n. Sie dürfen, soweit nichts
1
g,estellt, so dürfen Bewirtschaftungskosten nur an-
anderes bestimmt ist, i.n der vereinbarten Höhe, geisetzt werden, soweit sie für diesen zusätzlich
höchstens jedoch mit dem tatsächlich zu entrich- entstehen.
tenden Betrage, angesetzt werden; maßgebend ist
der Zinsbetrag (Rentenbetrag) der ersten Jahres- (4) Erbringt ein Mieter Leistungen, die zur Er-
leistung. Laufend erhobene Nebenleistung-en 1 ins- mäßigung von Bewirtschaftungskosten führen, so
besonder,e Verwaltung,skostenbeiträge, sind wie kann der Wert der Le1istung als Aufwendung an-
Zinsen zu behandeln. gesetzt werden, wenn die Miete des betreffenden
Mieters um den Betrag während der Dauer des
(2) Kapitalkosten sind insbeisondere: Mietverhältni•sse,s ermäßigt wird.
1. Zinsen für die auf dem Baugrundstück ding-
lich gesicherten Fremdmittel, § 19
2. Zinsen für sonstige Fremdmittel, Abschreibung
3. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für (1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der
Fremdmittel entstehen, Nutzung entfaHe111de Anteil der verbrauchsbeding-
4. Zinsen für -di,e gestundeten öffentlichen ten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Ein-
Lasten des Grundstücks, richtungen. Die Abschreibung ist nach der mutmaß-
5. Erbbauzinsen, lichen Nutzungsdauer zu errechnen.
6. sonstige wiederkehrend-e Leiistungen, (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom
7. Zinsen für Eigenleistungen. Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten der Ge-
(3)' Für Baukostenzuschüsse ist der Ansatz von samtherstellungskost,en, abzüglich der Baukosten-
Kapitalkosten unzulä,ssig, desgleichen für den Teil zuschüsse (§ 14) nicht übersteigen, sofern nicht
besondere Umstände eine Uberschreitung recht-
des Gebäudereistwertes (§ 8), der weder als Ei.gen•
leistung 111.ach § 15 Abs. 3 noch als Fremdmittel nach fertigen.
§ 15 Abs. 2 angesetzt werden darf (unverzinslicher (3) ·Beim öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
Ge bäudernstwert). bau braucht die Abschreibung bei Aufnahme von
Tilgungs,darlehen als zunehmende Abschreibung
(4) Tilgung1s beträge sind keine Kapitalkosten und
nur bis ½ vom Hundert anerkannt zu werden; sie
dürf.en nicht als Aufwendungen angesetzt werden.
muß jedoch ausreichen, um di,e für die Tilgung er-
Aµsnahmsweise darf ein Tilgungsbetrag für ein
unter Inanspruchnahme der Steuervergünstigung forderlichen Beträge aufzubringen.
nach § 7 c des Einkomme:n1Steue,rgesetzes gewährtes (4) Eine besondere Abschreibung der zu der
unverzinsliches Darlehen angesetzt werdein, soweit Wirtschaftse.inheit gehörenden Anlagen und Ein-
die vereinbarten Tilgungsbedingungen es erfordern, richtungen sowie der zu ihrer Unterbringung be-
Nr. 4:8 - ~ag der Ausgabe: Bonn, 24. November 1950 7S7
stimmten Gebäude darf nur angesetzt werden, wenn (2) Persönliche Kosten der Straßenrninigung
eine Abschreibung hierfür nach Abis.atz 2 nicht an• Haus,reinigung, Gartenpf_leg,e, Bedi,enung von Hei:
gesetzt i,st. zungs- oder Fahrs:tuhlanlag•e siind nicht anzusetzen,
soweit die Arbeiten vom Hauswart ausgeführt
(5) Bei Wiederaufbau können die Baukosfen und
werden. ·
der Gebäudernstwert abgeschrieben werden (§ 8).
(3) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Betriebs-
(6) Bei Ausbau von Räumen, di:e bi:sher anderen koisten dürfen son,stige Kosten als BetrLehskosten
Zwecken dienten, können die Baukosten und der nur angesetzt werden, wenn si,e mit der Bewirt•
We,rt der verwendeten Gebäudeteile abgeschrieben schaftung der Wirtschaft,seinheit unmittelbar zu-
werden (§ 11). sammenhäng,en; die1s gilt namentlich für Betriebs-
(7) Soweit Abschreibungen nach anderen Ge- kosten der Nehengebäude, Anlagen und Einrich-
sichtspunkten vorgenommen werden, bleiben sie tungen im Sinne von § 3 Abs. 3. Erträge, die neben
außer Betracht. der M1e,te anfallen, sind in der zu erwartenden Höhe
§ 20 abzusetz,en.
§ 22
Verwaltungskosten
Instandhaltungskosten
(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur
(1) Inst,andhaltungskosten sind Kosten, die wäh-
Verwaltung der Wirtschaftseinheit erforderlichen
Arheitiskräfte und Einrichtungen, die Kosten der rend der Nutzungsdauer zur Erhaltung deis be:stim-
mung,smäßigen Gebrauchs aufg,ewen:det werden
Aufsicht sowie der W,e.rt der vom Vermieter persön-
lich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwal- müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und
tungskosten gehören die Kosten für die g,e,s,etzlichein Witterungseinwirkung entistehenden baulichen oder
oder freiwillig·en Prüfungen des Jahre,s,abschluss,es sonstigen Mäng el ordnungsgemäß zu beseitigen.
1
und der Geschäftsführung und eine Beraubung1sver- (2) Die Instandhaltungskost,e1n sind mit einem auf
sicherung. die Nutzungsdauer abge,stellten Durchschnittssatz
zwischen 1,75 biis 2,25 DM je Quadratmeter Wohn-
(2) Die Verwaltungskosten können mit 25 bi,s fläche im Jahr anzus,etzein, sofern nicht besondere
höchstens 35 DM jährlich je Hauptm1etverhältni,s Umstände eine Uberschrnitung rechtfertigen. Beii
angesetzt werden, sofern nicht besondere Umstände Eigenheimen und Kleinsiedlungen kann der MiJndest-
eine Uberschre.itung im Ausnahmefall rechtfertigen. satz unterschritten werden, soweit der Inhaber für
Beim Ansatz der Verwaltungskosten sind Umfang, die Instandhaltung des Gebäude,s selbst sorgt.
Art und Lage deis Wohnhausbe1sitze,s sow1e örtliche
(3) Dbernimmt der Mieter die Kosten der Schön-
und sonstige besondere Kostenverhältniss,e zu be 1
-
rückisichtigen. Der Satz von 25 DM ist in der Regel heitsreparaturen für die Wohnung, so ist der Satz
als ang,emessen anzusehen, wenn der Wohn'haus- für Instandhaltungskosten um 0,40 DM je Quadrr.at-
meter Wohnfläche im Jahr zu ermäßigen. Schön,-
be·sitz nicht mehr als 10 Wohnungen umfaßt.
heitsreparaturen umfas.s,en .nur das Tapezieren, An-
(3) Bei öffentlich geförderten Eigenheimen unid
streichen oder Kalken der Wände und Decken, das
Kleinsieidlunge,n brauchen Verwaltungskosten nicht Streichen der Fußböden, der Fenster von innen und
anerkannt zu werden, wenn dais Eigenheim oder die der Türen.
Kleinsiedlung vom Eigentümer selbst verwalt,et wird.
(4) Kosten eigener Insta,ndhaltungswerk:stätten
~ird di1e V,e:rwaltung von Betreuungsstellen aUJs1g1e1-
fuhrt, so brauchen bis zur Auflassung nur 25 DM sind mit den vor•stehenden Sätzen abg,egolten.
und nach der Auflasisung nur 18 DM anerkannt zu § 23
werden.
Mietausfallwagnis
§ 21
M1etausfallwagnis ist das Wagniis e,in-er Ertrags-
Betriebskosten minderung, die durch uneinbringliche Mietrück-
(1) Betriebskosten sind: stände oder Leerstehe111 von Wohnungen entsteht.
1. laufende öffentliche Lasten des Grund- Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Auf-
stücks, namentlich die Grundsteuer, hebung eines Mietverhältnis1ses oderRäumungwegen
2. Kosten der Wasserversorgung, Mietrück:stande1s werden hiermit abge,golten. Das
Mi,etausfallwagnis kann in der Regel mit einem Satz
3. Kosten der Warmwasserver:sorgung, von 2 vom Hundert der J ahrnsmiete angesetzt wer-
4. Kosten deis Betriebes der Heizung, den. Ist in anderer Weise die Deckung von Mietaus-
5. Kosten des Betriebes die:r Fahrstuhlanlag,e, fäUen gewährleistet, so darf ein Mietausfallwagnis
6. Kosten der Strnßem-einigung und Müllab- nicht angeiset:zt we-rden.
fuhr, § 24
7. Kosten der Entwä&S,erung,
Erträge
8. Ko,sten der Hausreinigung und Ungez,Lefer-
hekämpfung, (1) Erträg-e •sind di,e tatsächliche1n oder zu erwar-
tenden Einnahmen aus Mieten, Umlagen und Ver-
9. Ko,sten der Gartenpfl.eg-e,
gütung,en.
10. Kosten der Beleuchtung,
(2) Als Ertrag gilt auch der Mietwert von
11. Kosten der Schornsteinreinigung, Wohnr:aum, de r vom Eigentümer s,elbst benutzt
1
12. Kosten der Sach- und Haftpflichtver- wird, auf Grund e.ine,s anderen Rechtsverhältnisses
sicherung, als eine1s Mietverhältnisses überlassen wird o-der
13. Kostein für dein Hauswart. nicht vermietet i1st.
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TEIL III mit einer lichten Höhe zwischen 1 und 2
Metern und von Wintergärten und ähn-
Wohnflächenberechnung lichen, nach allen Seiten geschlossenen
§ 25 Räumen;
3, zu einem Viertel:
Wohnfläche
Grundflächen, die nicht .nach allen Seiten
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung i,s.t di.e Summe umbaut sind, wie Balkone, Loggien;
der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die 4. nicht:
ausschließlich zu der Wohnung gehören. Grundflächen von Räume,n oder Raumteilen
(2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes mit einer lichten Höhe von weniger als
besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hin- l Meter.
zuzurechnen ist die Grundfläche der Räume, die (2) Be-i Einfamilienhäusern können für Haus- und
ausschließlich zu diesem Wohnraum g•ehören. Treppenflur von der ermittelten Grundfläche der
(3) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche Wohnung (ohne Einliegerwohnung) 10 vom Hundert
von abgezogen werden.
1. Dachböden,Kellern, Trockenräumen, Wasch- TEIL IV
küchen;
2. Wirtschaftsräumen, wie Wasch- und Fut- Ubergangs- und Schlußvorschriften
terküchen, Vorratsräumen, Ställen, Abstell- § 28
räumen, Schuppen; Ergänzung des§ 10 der Verordnung zur Durch-
3. gewerblichen Räumen, wie Läden, Werk- führung des Ges,etzes über die Gemeinnützig-
stätten, Lagerräumen. keit im Wohnungswesen
§ 26 In § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-
Berechnung der Grundfläche
nungswe,se1n vom 23. Juli 1940 (Reichsge,setzbl. I
(1) Die Grundfläche eines Raumes ist aus den S. 1012) wird folgender Satz angefügt:
Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln. „Für steuerbegünstigte und öffentlich geförderte
(2} Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen Wohnungen und Wohnräume, die nach dem 31.
den Wänden ohne Berücksichtigung von Wand- Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, ist
gliederungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, die Wohnfläche nach den Vorschriften der Ver-
Ofen, Heizungskörpern, Herden und derglekhen. ordnung über die Wirtschaftlichkeits- und Wohn-
,(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, flächenberechnung für neugeschaffenen Wohn-
so sind diese um die Putzdicke oder die errechneten raum (Berechnungsverordnung) vom 20. November
Grundflächen um 3 vom Hundert zu kürzen. 1950 (BGBI. S. 753) zu berechnen."
(4) Von den errechneten Grundflächm sind abzu- § 29
ziehen die Grundflächen von Schornstein- und
sonstigen Mauervorla.gen, freistehenden Pfeilern Inkrafttreten
und Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
durchgehen und über eine g·füingfügige Grundfläche Verkündung, für den öffentlich geförderten sozia1e:n
hinausgehen, sowie von Treppen mit über dre.i Wohnungsbau am 1. Januar 1951, in Kraft. Die
Steigungen. Länder sind verpflichtet, ihre Vorschriften übe r 1
(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hiJJZU• Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung
zurechnen die Grundflächen bis zum 31. Dezember 1950 entsprechend den Vor•
1. von Fenster- und offenen Wandnischen, die schriften die,s.er Verordnung umzustellen.
bis zum Fußboden herunterreichein und (2) Soweit bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
mehr als 13 Zentimeter tief sind, nung bei neugeschaffenem Wohnraum im Sinne von
2. von Erkern und Wandschränken, die eine §§ 1 und 2 entgegenstehende. Bestimmungen über
Grundfläche von mindestens 0,5 Quadrat- Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung
meteir haben, angewendet worden sind, bewendet es dabei.
3. von Raumteilen unter Treppen, soweit die
lichte Höhe mindestens 2 Meter ist. Bonn, den 20. November 1950.
(6) Wird die Grundfläche nach den J..lohbaumaßen
Der Bundeskanzler
ermittelt, so beibt die hiernach berechnete Wohn- ,
fläche maßgebend, eis sei denn, daß von der Bau- Adenauer
zeichnung abweichend gebaut i1st.
Der Bundesminister für Wohnungsbau
§ 27
Wildermuth
A nrechenbare Grundfläche
(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche werden an- D e r B u n d e s m i n i s te r f ü r W i r t s c h a f t
gerechnet Ludwig Erhard
1. voll:
c;rnndfJächen von Räumen und Raumteilen D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Fi n a n z e n
mit einer lichten Höhe von 2 Meterin;
2. zur I-fälft,e: In Vertretung
(;nrndflächcn von Räumen und Raum.teilen Hartmann
Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, 24. November 1950 759
Verordnung
über die Miethöhe für neugeschaffenen Wohnraum
(Miete.nverordnung).
Vom 20. November 1950.
Auf Grund der §§ 17 Absatz 4 und 27 Absatz 1 oder beides in Anspruch genommen wird, jedoch
Satz2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24.April für die nachsteUige Finanzierung keine öffentlichen
1950 (BGBI. S. 83), der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes Mittel in Form von zinsverbilligte,n oder zinslosen
vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27} / 3. Februar 1949 Darlehen oder Zuschüssen 1§ 3 Abs. 1 des Ersten
{WiGBl S. 14) / 21. Januar 1950 (BGBI. S. 7) I 8. Juli Wohnungsbaugesetzes} gewährt werden. Nicht
1950 {BGBl. S. 274) I 25. September 1950 (BGBl. S. steuerbegünstigt sind Wohnungen und einzelne
681), § 12 der Reichs.abgabenordnung vom 22. Mai Wohnräume, die zu gewerblichen oder beruflichen
1931 {Reichsge,setzbl. I S. 161)., ArUkel II Ziffer 1 Zwecken mitbenutzt werden, sofern mehr als die
des Gesetzes zur Anderung des Einkommensteuer- Hälfte der Wohnfläche gewerblichen oder beruf·
gesetzes und des Kör.perschaftsteuergesetzes vom liehen Zwecken dient (§§ 7 Abs. 3, 28 des Ersten
29. April 1950 (BGBl. S. 95} und des § 32 des Ge- Wohnungsbaugesetzes).
setzes über di,e qemeinnützigkeit im Wohnungs- (7) Neugeschaffener Wohnraum ist gemäß §§ 16,
wesen in der Fas.sung des Gesetzes vom 29. Februar 28 des Erst,en Wohnungsbaugesetzes öffentlich ge-
1940 {Reichsgesetzbl. 1 S. 438} wird mH Zustimmung fördert, wenn für die nachstellige Finanzierung
des Bundesrates verordnet:
öffentliche Mittel in Form von zinsverbilligten oder
TEIL I zinslosen D.a.rleh,en oder Zus.chüssen gewährt werden.
Allgemeine Vorschriften TElL II
§ 1 Mieten für steuerbegünstigten neugescb.affenen
Anwendungsbereich Wohnraum -
Die Miethöhe für steuerbegünstigte und öffentlich § 3
geförderte Wohnungen und Wohnräume im Sinne Kostenmiete
des Ersten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sich (1) Als Miete für steuerbegünstigten neugeschaf-
nach den Vorschriften dieser Verordnung. fonen Wohnraum d:arf nach § 27 Abs. 1 des Ersten
§2 Wohnungsbaugesetzes höchstens die Miete erhoben
Begriffe werden, di.e zur Deckung der Kosten erforderlich i,st
(Kostenmiete} ..
(1) Wohnungen und einzelne Wohnräume, die
(2) Soweit nicht die Obersten Landesbehörde,n
durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder
aUgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen,
Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch darf die Ko,st,enmiete für Wohnraum, für dessen
Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude ge-
Finanzierung steuerbe,günstigte unverzinsliche Dar-
schaffen und nach dem 31. Dezember 1949 bezu.gs-
lehen oder Zuschüsse nach § 7 c des Einkommen-
fertig g1eworden sind (§§ 7, 16, 28 des Ersten Woh-
steuerge,setze:s in Anspruch genommen worden
nung•sbaugesetzes) sind neugeschaffener Wohnraum
sind, als Einzelmiete den Betrag von 1,50 DM je
im Sinne dieser Verordnung.
Quadratmeter Wohnfläche im Monat nicht über-
(2) Wiederaufbau ist der Aufbau eines zerstörten schreiten (§ 27 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbau-
Gebäudes. Ein Gebäude gilt im Zweifel als zerstört, gesetzes). Soweit nichts anderes vereinbart ist, wer-
wenn oberhalb des Kellergescho6 se,s auf die Dauer
1
den durch die Miete nicht abgegolten und können
benutzbarer Raum nicht vorhanden ist. neben der Miete gesondert erhoben werden:
(3) Wi,ederherstellung ist die Schaffung von 1. Umlag-en für den Betrieb von Sammel-
Wohnraum durch Instandsetzung eines beschädig- heizung, Warmwasserversorgung und Fahr-
ten Gebäude•s, in dem oberhalb des Kellergeschosses stuhlanlage;
auf die Dauer benutzbarer Raum vorhanden ist. 2. Vergütungen für nicht allgemein übliche,
(4) Ausbau ist die Schaffung von Wohnraum besondere Leistungen des Vermieters, die
durch Ausbau von Dachgeschossen, ferner durch nicht die Wohnraumbe,nutzung betreffen,
Umwandlung von bisher anderen Zwecken dienen- aber neben der Wohnraumbenutzung auf
den Räumen in Wohnraum, falls hierzu eiin wesent- Grund des Mietvertrages gewährt werd-en;
licher Bauaufwand erforderlich ist. 3. Vergütungen für Nebenleistungen, die zwar
{5) Erweiterung ist die Schaffung von Wohnraum die Wohnraumbenutzung betreffen, aber
durch Aufstockung oder Anbau. nicht allgemein üblich sind oder nur ein-
(6) Neugeschaffener Wohnraum ist gemäß §§ 23, zelnen Mietern zugute kommen;
28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes steuerbegün- 4. ein Zuschlag für besondere Abnutzung bei
stigt, wenn zu gewerblichen oder b,eruflichen Zwecken
a) Grundstenervergünstigung nach den §§ r mitbenutzten Wohnräumen im Sinne des
oder 11 drs Ersten Wohnungsbaugesetzes § 7 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes.
oder (3) Werden Schönheitsreparature:n vereinbarungs-
b) bej der Finanzierung Steuervergünstigung gemäß vom Mieter übernommen, so ermäßigt sich
nach § 7 c des Einkommensteuergesetz,es der nach Absatz 2 zulässige Höchstbetrag um den
7'61> Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Betrag von 0,40 DM je Quadratmeter Wohnfläche • (3) Bei Aufstellung der Wirtschaftlichke,itsberech-
im J,ahr. nung ist das vom Bundesmirüster für Wohhungshaiu
§ 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Ermittlung der Kostenmiete Finanz-en und dem Bundesminister für Wirtschaft
(1) Zur 'Ermittlung der Kos,tenmiet,e ist eine im amtlichen Verkündungsblatt beka1nntg,egebene
Wirtschaftlichkeitsbe:riechnung nach der Verordnung Formblatt zu verwenden.
über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenherech- § 5
nu:ng für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungs-
verordnung) vom 20. November 1950 (BGBl. S. 753) Kostenmiete bei Wiederaufbau
für den steuerbegünstigten neugeschaffenen Wohn- (1) Bei Wiederaufbau kann neben den allgeme,in
raum der Wirtschaftseinheit aufzustellen. zulässigen Ansätzen bei den Baukosten der Ge-
(2) Dabei g,elten für die Aufstellung der Wirt- bäudernstwert anges,etzt werden (§§ 8, 15 Aibs. 3,
schaftlichkeitsberechnung folgende Besonderheiten: 17 Abs. 3, 19 Abs. 5 der Berechnungsverordmung).
1. Für nicht dinglich gesicherte Fremdmittel (2) In jedem Fall kann mindestens diie prei1srecht-
und für EigenleLstungen dürfen Zinsen mit lich zulässige Miete erhoben werden, die vor der
höchstens dem marktüblichen Zinssatz für Zerstörung erhoben wurde. Macht der Bauherr hier-
erststellige Hypotheken als Kapitalkosten von Gebrauch und teilt er die,s innerhalb von
angesetzt werden (§ 17 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 Monaten nach erstmaliger Vermietung der Preiis-
Ziff. 7 der Berechnungsverordnung). behörde mit, so entfällt die Einreichung der
2. Wiederkehrende LeLstungen dürfen als nach § 15 vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeits-
Kapitalkosten höchstens in Höhe des markt- berechnung.
üblichen Zinssatzes für erstistellige Hypo- § 6
theken von dem unter den Ge,samtherstel- Kostenmiete bei Wiederherstellung
lungskost,e1n angeisetzten und im Finanzie- (1) Bei Wiederherstellung ist die Wi1rtschaftlich-
rungsplan als Fremdmittel ausgewi,esenen keit1sibe1r~chnung nur für d,en steuerbegünstigten
Kapitalisierungsbetrage angesetzt werden neugeschaffenen Wohnraum aufzustellen. Die
(§§ 13 Abis. 1 Ziff. 4 und 17 Abs. 2 Ziff. 6 Kostenmiete ist zu berechnen aus:
der Berechnungsverordnung).
1. den Kapitalkosten, die sich aus dem Auf-
3. Für von Mietern oder zu ihren Gunstein er- wand für di,e Wiederherstellungskosten und
brachte Baukostenzuschüsse dürfen Zinsen dem anteiligen Werte des Baugrundstücks
mit höchstens dem marktübliche1n Zinssatz ergeben (§ 9 Abs. 2 der Berechnung1sver•
für erststellige Hypotheke,n angesetzt ordnung);
werden, soweit die Mi1ete de,s Mieters
2. den zusätzlich, entstehenden Bewirtschaf-
während der Dauer des Mietverhältnisses
tungskosten (§ 18 Abs. 3 der Berechnungs-
um den angesetzten Betrag ermäßigt wird;
yerordnung).
für Zuschüs:Se, die unter Inanspruchnahme
der Steuervergünstigung nach § 7 c des (2) In jedem Fall kann minde,stens die preisrecht-
Ei:nkommensteuerges,e,tzes gewährt werden, lich zulässige Miete erhoben werdein, die vor der
i st der Arn;,atz unzulä,s1sig (§§ 12 Abs. 3, 14,
1
Beschädigung erhoben wurde. Macht der Bauherr
17 Abs. 3 der Berechnungsverordnung). hi-ervon Gebrauch und teilt er dies innerhalb von
3 Monaten nach eT1Stmaliger Vermi,eitung de1r Preis-
4. Tilgungsbeträge, deren Ansatz ausnahms-
behörde mit, so entfällt die Einreichung de,r
weise zulässig ist, dürfen nur bis 3 vom
Hundert des Darlehnsbetrages jährlich, nach § 15 vorge,schriebenen Wirtschaftlichkeits-
darüber hinausgehende Tilgungsbeträge berechnung.
§ 7
nur mit Genehmigung d-er Prnisbehörde an-
gesetzt werden (§ 17 Ab6. 4 der Berech- Miete für vorhandenen Wohnraum
nungsverordnung). Wird steuerbegünstigter V'v uhnraum durch Wie-
5. Die Erträge de,s ste,uerbegünstigten neu- derherstelhmg neu geschaffen, so können Miet-
.geschaffenen W ohnr.aumes dürfen die in erhöhungen für den vorhandenen Wohnraum durch
der Wirtschaftlichkeitsberechnung ermit- die Preisbehörde genehmigt werden, wenn Gebäude-
telt-en Aufwendungen, soweit Ansätze hier- teile wiederhergestellt werden, die allen Woh-
für nach de,r Berechnungsverordnung zu- nungen des Geibäudeis zugut,e kommen. Diie Miet•
läs1sig sind, nicht übersteigen (§§ 16 und 24 erhöhung darf nur genehmigt werden, wenn die
der Berechnung1sverordnung). Sind für die Kosten dieser Gebäudeteile nicht nach § 6 dem neu-
in § 3 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Lei1stun- geschaffenen Wohnraum zugerechnet werd1etn und
gen Aufwendung,en angesetzt, so sind die ein anderweitigH Kostenausgleich, namentlich
für diese Le,istungielll zu e1ntrichtenden Um- durch Erlaß der Umstellungsgrundschulden, unmög-
lag,en und Vergütungen von den Erträg,en lich is,t. Die Mi-et,erhöhung darf nur zur Deckung
abzuzieh-en. Der hiernach verbleibende de,r anteiligen Kapitalkosten und de1r ant,eilitgen Ab-
Ertrag i1st zur Ermittlung der höchstzuläs- schreibung dieser Gebäudeteile vorgenommen
sigen Einzelmiet,en nach Wohnfläche, Lage werden; hierbei i,st das Verhältnis der Wohnfläche
und Ausist,attung auf die Wohnrnngen ange- des vorhandenen zur Wohnfläche des gesamten
messen zu verteilen. Die auf die einzelnen Wohnraums zugrunde zu legen. Die M,ieterhöhung
Mi1et,er entfallenden Umlag,en, Vergütun- darf 10 vom Hundert der bisherigen Miete für den
gen und Zuschläge sind neben der Einzel- vorhandenen Wohnraum nicht übe,r,steigen. Vor
miete gesondert auszuwei1s,e1n. der Genehmigung s,ind die Mieter zu hören.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, 24. November 1950 761
§ 8 TEIL III
Einheitliche Miete bei Wiederherstellung Mieten für öffentlich geförderten neu-
(1) Bei Wiederherstellung kann abweichend von geschaffenen Wohnraum
§ 6 die Wirtschaftlichkeitsberechnung für das ge- § 11
samte Gebäude als Wirtschaftseinheit nach den für
Richtsatzmiete
Wiederaufbau geltenden Vorschriften aufgestellt
werden; dabei ist der vorhandene Wohnraum in die (1} Die Miete für öffentlich geförderten neu-
Wirtschaftlichkeitsberechnung einzubeziehen. Die geschaffenen Wohnraum ist entsprecheind den von
sich hiernach ergebenden Aufwendungen sind auf der Landesregierung erlassenen Mietrichtsätzen
(§ 17 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Wohnungsbau-
den vorhandenen Wohnraum und den neugeschaf-
gesetzes) von der Bewilligungsstelle festzusetzen.
fenen Wohnraum nach dem Verhältnis der Wohn- Die Miete kann für die e,inzelne Wohnung (Einzel-
fläche und unter Berücksichtigung von Lage und miete} oder für alle Wohnungen mit einem du.rch-
Ausstattung der Wohnungen zu verteilen (§§ 9 schnittlichen Satz (Durchschnittsmiete) je Quadrat-
Abs. 1, 8, 16 der Berechnungsverordnung). meter Wohnfläche im Monat feistgeisetzt werden.
(2) Für ein bestehendes Mietverhältnis ist eine (2) Die Durchschnittsmiete muß so bemessen sein,
Mieterhöhung nur zulässig, wenn der Mieter ihr daß s.ie eine unterschiedliche Berechnung der Einzel-
ausdrücklich zustimmt. mieten nach Größe, Lage und Ausstattung der Woh-
nungen ermöglicht. Die Einzelmiete i,st unter Be-
§ 9 rücksichtigung von Größe, Lag,e und Ausstattung
der Wohnung zu bilden. Der Durchschnitt der
Kostenmiete bei Erweiterung und Dachgeschoß- Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete ent-
ausbau sprechen.
(1) Bei Erweiterung und Dachgeschoßausbau ist (3} Durch die festgesetzte Miete werden nicht ab-
die Wirtschaftlichkeitsberechnung nur für den gegolten und können daher neben der Miete ge-
steuerbegünstigte,n neug eschaffenen Wohnraum a~f-
1
sondert erhoben werden:
zustellen. Die Kostenmiete ist zu berechnen aus: 1. Umlagen für den Betrieb von Sammelhei-
1. den Kapitalkosten, die sich aus dem Auf- zung, Warmwasserversorgung und Fahr-
stuhlanlage;
wand für die neu entstehenden Baukosten
und im Falle des Anbaus aus den Kosten 2. Vergütung,en für nicht allgemein übliche,
besondere Leistungen des Vermi,eters, die
eines neu erworbenen Baugrundstücks er-
nicht die Wohnraumbenutzung betreffen,
geben (§ 10 der Berechnun.gsverordnung),
aber neben der Wohnraumbenutzung auf
2. den zusätzlich e,ntstehenden Bewirtschaf- Grund des Mietvertrages gewährt werden;
tungskosten (§ 18 Abs. 3 der Berechnungs- 3. Vergütungen für Nebenleistungen, die zwar
verordnung}. die Wohnraumbenutzung betreffen, aber
(2} Wird das Gebäude aufgestockt oder das Dach- :nicht allgemein üblich sind oder nur ein-
geschoß ausgebaut und fällt dadurch die Benutzung zelnen Mietern zugute kommen;
eines Dachgeschoßraumes für den Mieter vorhan- 4. ein Zuschlag für besondere Abnutzung bei
denen Wohnraumes fort, so kann von einer Miet- zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken
mitbenutzten Wohnräumen im Sinne des
herabsetzung für den vorhandenen Wohnraum im
§ 7 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes.
Einvernehmen mit dem Mieter abg,e,s,ehen werden.
Umlagen, Vergütungen und Zuschläge s~nd in der
(3) Wird bei Aufstockung oder Dachgeschoßaus- aufzustellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung g,e-
bau die bisherige Miete für den vorhandenen Wohn- sonidert auszuweisen.
raum herabgesetzt, weil die Benutzung eines Dach- § 12
ge,schoßraumes fortgefallen ist, so kann der Minde-
Wiederaufbau und Wiederherstellung
rungs betrag der nach Absatz 1 berechneten Mtete
für den neugeschaffenen Wohnraum hinzugerechnet Wird öffentlich geförderter Wohnraum durch
werden. Wiederaufbau oder Wiederherstellung neu geschaf-
fen, so können die Oberstein Landesbehörden durch
§ 10 B.llgemeine Verwaltungsvorschriften oder im Einzel-
Kostenmiete bei sonstigem Ausbau fall e1ine Uberschreitung der Mietrichtsätze bis zur
Höhe der Miete im Zeitpunkt vor der Zerstörung
Bei Ausbau von Räumen, die bisher anderen oder Beschädigung zulassen (§ 17 Abs. 2 Satz 3 des
Zwecken dienten, kann bei den Baukosten der Wert Ersten vVohnungsbaugesetze1s). Waren in der frü-
der verwendeten Gebäudeteile angesetzt werden. heren Miete Entgelte für Leistungen der im § 11
Die Kostenmiete ist zu berechnen aus: Abs. 3 genannten Art enthalten und werden die,se
1. den Kapitalkosten, die sich aus dem Auf- Leistungen wieder erbracht, so dürfen die Umlagen,
wand für die neu entstehenden Baukosten, Vergütungen und Zuschläge nach § 11 Abs. 3 neben
der Miete nur berechnet werden, soweit sJ,e über
dem Wert der verwendeten Gebäudeteile
die in der früheren Miete enthalteinen, zulässigen
und dem Wert des Baugrundstücks ergeben Beträge hinausgehieill; werden Leistungen nicht
(§ 11 der Ber,echnungsverordnung); wieder erbracht, so ist die Miete entsprechend zu
2. den Bewirtschaftungskosten. mindern.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
(2) Von der Bewilligung eines öffentlichen Dar-
Mieten für vorhand('nen Wohnraum lehns oder Zuschusses (§ 3 Abs. 1 des Ers_ten Woh-
(1) Wird öffentlich geförderter Wohnraum durch nungsbaugesetzes) hat die Bewilligungsstelle Mittei-
Wiederherstellung neu g:-1Schaffen, so kann die lung an die Wohnungsbehörde, von der Festsetzung
Preisbehörde au! Vorschlag der Bewilligungsistelle der Durchschnittsmiete oder Einzelmiete Mitteilung
genehmigen, daß die Mieten für den vorhandenen an die Preisbehörde zu geben.
Wohnraum des Gebäudes an die Mieten für den § 17
neugeschatfene • Wohnraum angeglichen werden;
Mieterhöhung
dabei &ind Größe, Lage und Ausstattung· des vor-
handenen Wohnraumes zu berücksichtigen. Die Eine Erhöhung der der Preisbehörde angezeigten
Angleichung darf nur g,enehmigt werden, wenn die oder von ihr festges,etzten Miete ist nur mit Geneh-
Miden für <len vorhandenen Wohnraum besonders migung der Preisbehörde zulässig. Bei öffentlich
nie<lrig sind, wenn ein anderweit-er Kostenausgleich, gefördertem neugeschaffenem Wohnraum darf die
namentlich durch Erlaß der Umstellungsgrundschul- Preisbehörde eine Erhöhung nur genehmigen, wenn
den, nicht möghch ist und, soweit sie erforderlich die Bewilligungsstelle gemäß § 20 Abs. 1 des Ersten
ist, um einen außergewöhnlich hohen Einsatz zins• vVohnungsbaugesetzes zugestimmt hat.
loser öffentlicher Mittel für die nachstellige Finan-
zierung im Einzelfalle zu vermeiden. Vor der Ge- § 18
nehmigung sind die Mieter zu hören. Bescheinigung für Grundsteuervergünstigung
f2) Wird ö:ffentlich geförderter Wohnraum durch (1) Der Nachweis darüber, daß die im § 7 de,s
Aufstockung o<ler Dachgeschoßausbau neu g,e,schaf- Ersten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Voraus-
fen, so findet § !.J Abs. 2 entsprechende Anwendung. setzungen vorliegen, wird gegenüber dem Finanz-
amt oder im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Ersten
TEIL IV Wohnungsbaugesetzes gegenüber der Grundsteuer-
behörde durch eine Bescheinigung der Stelle er-
Verwaltungs-, Straf- und Scblußvorscbriiten bracht, welche die für das Wohnungswesen zu-
§ 14 ständige Oberste Landesbehörde bestimmt. Die Be-
scheinigung ist zu erteilen, wenn die in § 1 des
laufende Aufzeichnungen
Ersten Wohnungsbauges-etzes bezeichneten Voraus-
Ein Vermieter,· der neugeschaffenen steuerbegün- setzungen hinsichtlich Größe, Miete und Nutzungs-
stigten oder öffentlich geförderten Wohnraum ver- art des Wohnraumes vorlieg,e1n.
mietet und mehr als 10 Wohnungen in derselben (2} Wird die Bescheinigung vor Fertigstellung des
Gemeinde bewirtschaftet, hat laufend Aufzeich- Baues beantragt, so hat der Bauherr in dem An-
nungen über die bei der Wohnraumbewirtschaftung trage die Erklärung abzugeben, daß er sich be,i
entstehenden Aufwendungen und Erträge zu einer Vermietung zur Einhaltung der Kostenmiete
machen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. verpflichtet; die Bescheinigung ist in diesem Falle
§ 15 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich
der Größe des geplanten Wohnraumes . vorliegen.
MitleiJungspflicht bei steuerbegünstigtem Nach Fertigstellung des Baues kann da.s Finanzamt
neugeschaffenem Wohnraum oder die Grundsteuerbehörde eine behördliche Be•
(1) Der Vermieter hat die bei steuerbegünstigtem stätigung darüber verlangen, daß der neugeschaf•
neug.eschaffenem Wohnraum aufzustellende Wirt- fene Wohnraum den im § 7 des Ersten Wohnungs-
schaftlichkeitsberechnung und die Berechnung der baugesetzes bezeichneten Voraussetzungen hinsicht-
Einzelmieten der Preisbehörde innerhalb einer Frist lich Größe und Nutzungsart entspricht und bei einer
von 3 Monaten nach erstmaliger Vermietung ein- Vermietung höchstens die Kostenmiete erhoben
zureichen. Die Preisbehörde kann die Frist ver- wird.
längern. Der Vermieter hat ein Stück der Berech- (3) Bei öffentlich gefördertem neugeschaffenem
nungen aufzubewahren. Wohnraum kann die Erteilung der ß.eischeinigung
(2) Die Einreichung der Wirtschaftlichkeitsberech- mit der Erteilung des Bewilligungsbescheides ver-
n.ung entfällt,. wenn die der Preisbehörde mitgeteilte bunden werden.
Einzelmiete nicht höher ist (4) Die ausstellende Stelle hat Zweitschriften der
1. als die für öffentlich geförderten neuge- in Absatz 1 bezeichneten Bescheinigung an die
schaffenen Wohnraum vergleichbare Richt- Preisbehörde und die Wohnungsbehörde zu über-
satzmiete ~§ 11} oder senden.
2. als die frühere pr-eisrechtlich zulässigeMiete § 19
im Falle des Wiederaufbaues oder der Bescheinigung iiir Steuervergünstigung nach § 1 c
Wiederherstellung (§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2). des Einkommensteuergesetzes
§ 16 (1) Der Nachweis darüber, daß die in § 7 c Buch-
stabe e des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Mitteilungspilicht bei öffentlich gefördertem Voraussetzungen hin.sichtlich Größe, Ausstattung
neugeschaffenem Wohnraum und Mkte der Wohnungen vorliegen, wird gegen-
(1) Nach rcstsetzung der Durchschnittsmiete durch über dem Finanzamt durch eine Bescheinigung der
die Bewiliigungsstelle hat der Vermieter der Preis- für da1s Wohnungswesen zuständigen Verwaltungs-
behörde die Höhe de,r Einzelmieten innerhalb eines behörde erbracht. Bei Vorliegen der im § 7 c des
Monats mitzuteilen. Einkommensteuergesetze,s bezeichneten Vorausset-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, 24. November 1950 763
zungen hinsichtlich Größe, Ausstattung und Miete § 21
der Wohnungen ist die Bescheinigung zu erteilen. Ergänzung des § 11 der Verordnung
(2) Wird die Bescheinigung vor Fertigstellung des zur Durchführung des Gesetzes über die
Baues beantragt, so hat der Bauherr die Erklärung Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen
abzugeben, daß er sich bei einer Vermietung zur In § 11 der Verordnrung zur Durchführung des
Einhaltung der Kostenmiete unter Berücksichtigung Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungs-
der vorgeschriebenen I--Iöchstgrenze (§ 27 Abs. 1 wesen vom 23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1012)
des Ersten Wohnungsbaugesetzes) verpflichtet; die wird folgender Absatz 7 eingefügt:
Bescheinigung ist in die,sem Falle zu erteilen, wenn ,,(7) Der Preis für die Uberlassung des Gebrauchs
die Voraussetzungen hinsichtlich Größe und Aus- von steuerbegünstigten und öffentlich geförderten
stattung der geplanten Wohnungen vorliegen. Nach Wohnungen und Wohnräumen, die nach dem
Fertigstellung des Baues kann das Finanzamt eine · 31. Dezember 1949 bezugsfertig geword,e1n sind,
behördliche Be,stätigung darüber verlangen, daß die regelt sich nach den Vorschriften der Verordnung
\!Vohnungen den Vornchriften des § 7 c des Ein- über die Miethöhe für neuge,schaffenein Wohn-
kommensteuergesetzes hinsichtlich Größe und Aus- raum vom 20. November 1950 (BGBI. S. 759)."
stattung entsprechen und bei einer Vermi€tung
höchstens die zulässige Kostenmiete erhoben wird. § 22
Inkrafttreten
(3) Die ausstellende Stelle hat Zweitschriften der
im Absatz 1 bezeichneten Bescheinigung an die (1) Die Verordnung tritt am Tag,e nach ihrer Ver-
Preisbehörde und die Wohnungsbehörde zu über- kündung, für den öffentlich geförderten sozialen
senden. Wohnungsbau am 1. Januar 1951, in Kraft.
(2) Soweit bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
§ 20
nung zulässige Mietpreisvereinbarungen, Mietfest-
Strafvorschriften setzungen und Mietpreisberechnungen erfolgt sind,
bewendet es dabei.
Wer
Bonn, den 20. November 1950
1. als Vermieter oder dessen Beauftragter
eine höhere als die nach dieser Verord- Der Bundeskanzler
nung zulässige Miete annimmt, fordert oder Adenauer
sich versprechen läßt,
2. als Mieter eine höhere als die nach dieser Der Bundesminister für Wohnungsbau
Verordnung zulässige Miete zahlt oder zu Wildermuth
zahlen verspricht,
Der Bundesminister für Wirtschaft
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zwei- Ludwig Erhard
tein Abschnitts des Ersten Buches {§§ 6 bis 21} des
Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. Juli 1949 {WiGBl. Der Bundesminister der Finanzen
1949 S. 193) in der Fassung des Gesetzes vom 29. In Vertretung
März 1950 (BGBI. S. 78}. Hartmann
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
1947-1949
(WiGBl.)
In Halbleinen gebunden, Din A 4,646 Seiten. Preis DM 12.-
Bestellungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach
Soeben erschienen:
Handausgabe der Lohnsteuer-Richtlinien
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1950)
und
Lohnsteuer-Richtlinien 1950 (LStR 1950)
lJ e r a u s g e g e b e n v o -m B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
Die Handausgabe enthält neben der LStDV 1950 und den LStR 1950 Auszüge aus
dem Einkommensteuergesetz, der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
dem Steueranpassungsgesetz, dem Körperschaftsteuergesetz, dem Soforthilfe•
gesetz und dem Heimkehrergesetz, die einschlägigen Verwaltungsanordnungen,
Bekanntmachungen und Erlasse, ferner die Grundtabelle A, die Jahreslohnsteuer•
tabelle, die Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchentliche und tägliche Lohn·
zah]ung sowie ein umfassendes Stichwortverzeichnis.
Umfang 128 Seiten DIN A 4, broschiert. - Preis: 2,40 DM zuzüglich 0,40 DM Porto. --
Versand erfolgt per Nachnahme oder gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheck•
konto Bundesanzeiger Köln 83 400.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Dils Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3.- zuzüglich Zustel~gebühr.
Ern::elstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stucke per
Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Bt:trages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400.
Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.