733
Bundesg~setzhlatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 1'?. November 1950 Nr. 47
Tag I o b 8 1t : Seite
15. 11. 50 Gesetz zur Verlängerung des Notgesetzes für die deutsche Hochseefischerei . . . • , 733
28. 10 50 Bekanntmachung der Verordnungen zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes und
der Reichsdienststrafordnung in der Bundesfassung . . . . . . . . 733
16. 10. 50 Verordnung zur Änden:i.ng der Mineralölsteuer-Durchführungsve!ordnung 751
4. 11. 50 Berichtigung zum Volkszählungsgesetz . . . . . • • . . • 752
Hinweis zur Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes und der Reichsdienststrafordnung 752
Gesetz
zur Verlängerung des Notgesetzes für die deutsche Hochseefischerei.
Vom 15. November 1950.
Der Bunde,stag ha.t das folgende Gesetz be-
schlosisen:
§ 1
Die Geltungsdauer des Notgesetze,~ für die
deutsche Hochseefischerei vom 16. März 1950
(BGBI. S. 44) wird Ms zum 30. Juni 1951 verlängert.
§ 2
Diese.s Ge,setz tritt am 1. Juli 1950 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
D~s vor•stehende Ge,setz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. November 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Bekanntmachung in der für die Beamten und Richter des Bundes
der Verordnungen zur Durchführung des geltenden Fassung nachstehend bekanntgemacht.
Deutschen Beamtengesetzes und der Bonn, den 28. Oktober 1950.
Reichsdienststrafordnung in der Der Bundesminister des Innern
Bundesfassung. In Vertretung ·
von Lex
Vom 28. Oktober 1950.
Der Bundesminister der Finanzen
Auf Grund des § 'l- des Gesetzes zur vorläufigen In Vertretung
Regelung der Rechtsverhältnisse der, im Dienst des Hartmann
Bundes stehenden Personen vom 11. Mai 1950
(BGBl. S. 207) werden Vorbemerkung:
In den nachfolgenden Bekanntmachungen der Bundesfassung der Ver-
1. die Verordnung zur Durchführung des Deut- ordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes und der
Verordnung zur Durchführung der Reichsdienststrafordnung bedeuten:
schen Beamtengesetzes, a} Kleindruck: gegenwärtig gegenstandslose Vorschriften,
b) •.•• • oder ,,(entfällt)": Wegfall von Vorschriften infolge ver-•
2. die Verordnung zur Durchführung der Reichs- änderter staatsrechtlicher Ver)lältnisse
(§ 2 des Bundespersonalgesetzes vom
dienststrafordnung 17. Mai 1950),
733
Bundesg~setzhlatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 1'?. November 1950 Nr. 47
Tag I o b 8 1t : Seite
15. 11. 50 Gesetz zur Verlängerung des Notgesetzes für die deutsche Hochseefischerei . . . • , 733
28. 10 50 Bekanntmachung der Verordnungen zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes und
der Reichsdienststrafordnung in der Bundesfassung . . . . . . . . 733
16. 10. 50 Verordnung zur Änden:i.ng der Mineralölsteuer-Durchführungsve!ordnung 751
4. 11. 50 Berichtigung zum Volkszählungsgesetz . . . . . • • . . • 752
Hinweis zur Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes und der Reichsdienststrafordnung 752
Gesetz
zur Verlängerung des Notgesetzes für die deutsche Hochseefischerei.
Vom 15. November 1950.
Der Bunde,stag ha.t das folgende Gesetz be-
schlosisen:
§ 1
Die Geltungsdauer des Notgesetze,~ für die
deutsche Hochseefischerei vom 16. März 1950
(BGBI. S. 44) wird Ms zum 30. Juni 1951 verlängert.
§ 2
Diese.s Ge,setz tritt am 1. Juli 1950 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
D~s vor•stehende Ge,setz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. November 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Bekanntmachung in der für die Beamten und Richter des Bundes
der Verordnungen zur Durchführung des geltenden Fassung nachstehend bekanntgemacht.
Deutschen Beamtengesetzes und der Bonn, den 28. Oktober 1950.
Reichsdienststrafordnung in der Der Bundesminister des Innern
Bundesfassung. In Vertretung ·
von Lex
Vom 28. Oktober 1950.
Der Bundesminister der Finanzen
Auf Grund des § 'l- des Gesetzes zur vorläufigen In Vertretung
Regelung der Rechtsverhältnisse der, im Dienst des Hartmann
Bundes stehenden Personen vom 11. Mai 1950
(BGBl. S. 207) werden Vorbemerkung:
In den nachfolgenden Bekanntmachungen der Bundesfassung der Ver-
1. die Verordnung zur Durchführung des Deut- ordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes und der
Verordnung zur Durchführung der Reichsdienststrafordnung bedeuten:
schen Beamtengesetzes, a} Kleindruck: gegenwärtig gegenstandslose Vorschriften,
b) •.•• • oder ,,(entfällt)": Wegfall von Vorschriften infolge ver-•
2. die Verordnung zur Durchführung der Reichs- änderter staatsrechtlicher Ver)lältnisse
(§ 2 des Bundespersonalgesetzes vom
dienststrafordnung 17. Mai 1950),
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Verordnung
zur o·urchführung des Deutschen Beamtengesetzes
vom 29. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 669}
in der Fassung
sfünllicher Änch~rungsvPrordnungen, des § 2 Buchst. a des Gesetzes zur vorläuft.gen Regelung
der Uedüsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950
(BGBl. S. 207) sowie
der fasten und der ZwP.ilen Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 17. Juni 1950
(BGBI. S. 274) und vom 10. Oktober 1950 (BGBI. S. 726).
Auf Grund des § 183 des Deutschen Beamten- 6. Ist ein Beamter auf Grund einer gesetzlichen
gesetzes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I Vorschrift von einem anderen Dienstherrn zu über-
S. 39) wird folgendes verordnet: nehmen (z. B. § 22 des Reichsgesetzes vom 30. Juni
1933, vgl. DV zu § 43 DBG), so bedarf es einer Ent-
Zu§ 2 lassung und Ernennung nicht; es genügt eine schrift-
liche Dbernahmeverfügung der obersten Dienst-
1. Bei der Uberlragung eines neuen Amts im
behörde des neuen Dienstherrn.
Wege der Versetzung des Beamten wird das bis-
7. Oberste Behörde im Sinne des Absatzes 4 ist
herige Beamtenvei:hältnis nicht beendet und ein
im Bund . . . die oberste Behörde des Verwaltungs-
neues nicht begründet.
zweiges, dem der Beamte angehört, z. B. der zu-
2. Die Ubertragung eines neuen Amts im Wege ständige Bundesminister . . . oder die Chefs der
der Versetzung ist ausgeschlossen und die Begrün- sonstigen Obersten Bundesbehörden; einen Anhalt
dung eines neuen Beamlenverhältnisses erforderlich für die Zugehörigkeit ergeben in der Regel die
in allen Pällcn, in denen ernannt werden soll staatlichen Haushaltspläne.
a) ein Beamter auf Lebenszeit zum Beamten auf 8. Bei einem Ruhestandsbeamten oder bei
Zeit ocler auf Widerruf; dies gilt insbesondere Hinterbliebenen eines Beamten gilt als oberste
dann, wenn ein Beamter auf Lebenszeit oder Dienstbehörde die Behörde, die zuletzt oberste
auf Zeit von eim~m anderen Dienstherrn oder Dienstbehörde des Beamten war. Der Bundes-
bei einer anderen Verwaltung in einem Amt, minister des Innern bestimmt, welche Behörde als
für das er nicht den vorgeschriebenen oder oberste Dienstbehörde des Ruhestandsbeamten
üblichen Vorbereitungs- oder Probedienst gelten soll, wenn dies bei Aufhebung oder Um-
abgeleistet oder nicht_ die vorgeschriebenen bildung von Behörden nicht bestimmt ist.
oder üblichen Prüfungen bestanden hat, zum Zu§ 3
Beamten auf Widerruf ernannt werden soll,
1. D.er Beamte hat bei politischer Betätigung die-
b) unbeschadet der Vorschrift des § 29 Abs. 3 jenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die
ein Bearn !er auf Zeit zum Beamten auf Lebens- sich aus seiner Stellung als Diener der Gesamtheit
zeit oder anf Widerruf. und aus der Rücksichtnahme auf die Pflichten seines
3. Auch wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 Amtes ergeben. Er darf daher in der Dffentlichkeit
nicht vorliegen, ist die Ubertragung eines neuen nicht als aktiv-er Anhänger einer bestimmten politi-
Amts nicht durch Versetzung, sondern nur im schen Partei oder eines bestimmten politischen
Wege der Begründung eines neuen Beamtenverhält- Programms hervortreten.
nisses möglich, wenn mit der Ubertragung des 2. Der B-eamte hat seine Aufgaben unparteiisch
neuen Amts der Uhertritt zu einem anderen Dienst- und gerecht zu erfüllen. Er hat insbesondere auf die
herrn verbunden ist. Erleichterung und Verbesserung der dem Wohle
4. Eine Versetzung aus dem Geschäftsbereich aller Staatsbürger dienenden Verwaltung Bedacht
eines Bundesministers in den eines anderen darf zu nehmen, die Höflichkeit zu wahren und den auf
nur im Einvernehmen beider Bundesminister aus- seine dienstliche Tätigkeit Angewiesenen behilflich
gesprochen werden. zu sein.
· 5. Die Ubertragung eines anderen Amts unter Zu§ 4
NeubE-~gründung eines Beamtenverhältnisses darf in 1. Der Diensteid ist durch den Dienstvorgesetzten
den Fällen der Nr. 3 und dann, wenn in den Fällen oder einen hiermit von ihm beauftragten Beamten
der Nr. 2 mit ihr ein übertritt aus dem Geschäfts- abzunehmen. Gesetzliche Vorschriften, die etwas
bereich eines Bundesministers in den eines anderen anderes bestimmen, . . . bleiben unberührt. Vor der
verbunden ist, gleichfalls nur im Einv-ernehmen Leistung des Eides ist der zu Vereidigende mit dem
beider Bundesminister oder der unmittelbaren Inhalt des Eides bekannt zu machen und in angemes-
Dienstherren und, wenn dc~r Beamte mit der Neu- sener Weise a~f seine Bedeutung hinzuw-eisen. Der
ernennung nicht kraft Gesetzes in den Ruhestand Eid wird durch Nachsprechen der Eidesformel
tritt (z. B. § 77 Abs. 3), nur dann ausgesprochen geleistet. Der Schwörende soll dabei die rechte
werden, wenn der Beamte seine Entlassung aus dem Hand, bei ihrer Behinderung die linke erheben.
bisherigen Bearn tenverhältnis zu dem Zeitpunkt der Uber die Vereidigung ist eine Verhandlung auf-
Neuern2nnung beantragt hat und diesem Antrag zunehmen, die auch den Wortlaut des Eides zu ent•
stattgegeben worden ist. . . . halten hat (Formblatt als Anlage dieser Verord·
Nr. 47 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950 735
nung). Die Verhandlung ist von dem Beamten, der Zu § 17
den Eid geleistet hat, sowie von dem Beamten, 1. Der Beamte hat den Urlaub rechtzeitig bei dem
der die Vereidigung vorgenommen hat, zu unter- Dienstvorgesetzten zu beantragen und dafür zu
zeichnen. Sie ist zu den Personalakten des Be- sorgen, daß• ihm Mitteilungen seiner Dienstbehörde
amten zu nehmen. jederzeit zugeleitet werden können. Die Urlaubs-
2. Mitglieder einer Religionsgesellschaft, denen bewilligung kann jederzeit zurückgenomme11. wer-
ein Gesetz gestattet, bei Leistung des Eides andere den, wenn dienstliche Rticksichten dies fordern.
B2teuerungsformeln zu gebrauchen, hab-en durch 2. Bleibt der Beamte wegen Krankheit dem Dienst
Bescheinigung der R0ligionsgesellschaft nachzu- fer'n, so hat er die Erkrankung und ihre voraus-
weisen, daß sie Mitglied einer solchen Gesellschaft sichtliche Dauer spätestens am folgenden Tage an-
sind. zuzeigen. Auf Anfordern des Dienstvorgesetzten hat
3. Ein ehemaliger Beamter ist bei seiner \Vieder- er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei
ernennung zum Beamten erneut zu vereidigen . . . . längerer Dauer der Krankheit ist die Vorlegung
Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte einer ärztlichen Bescheinigung auf jedesmaliges
Beamtengruppen, bei denen es üblich ist, daß ein- Verlangen des Dienstvorgesetzten zu wiederholen.
zelne Personen w iederholL für kurze Zeit in das Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des
Beamtenverhältnis berufen werden, bestimmen, daß Dienstvorgesetzten von einem beamteten Arzt
von einer erneuten Vereidigung abzusehen ist. In untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser Unter•
diesen Fällen ist der Beamte darauf hinzuweisen, suchung trägt die Dienststelle.
daß der frülwr geleistete- Diensteid ihn auch für 3. Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit
sein n-eues Amt bindet. erteilt der Dienstvorgesetzte, wenn die oberste
Dienstbehörde nicht etwas anderes bestimmt. Dem
Zu § 5 Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen,
Der Beamte ist verpilichtet, dem Dienstvor- wenn der Dienstvorgesetzte es nicht ausnahmsweise
gesetzten die Tatbestände, die ihm bei der Vor- erläßt. Der Dienstvorgesetzte bestimmt, ob und in-
nahme von Amtshandlungen Beschränkungen auf- wieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzu·
erlegen, zu melden. rechnen ist.
4. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für
Zu§ 6 welche Zeit der Leiter einer Beh6rde sich selbst
Der Beamte ist in der Regel zu hören, bevor ihm beurlauben kann.
die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt wird. 5. Die Dienstbezüge, deren Verlust der Dienst-
vorgesetzte bei schuldhaftem Fernbleiben des Be-
Zu§ 1 amten vom Dienst festgestellt hat, sind für den Fall
Der Begriff des Vorgesetzten ergibt sich aus § 2 der Anrufung der Dienststrafkammer bis zu deren
Abs. 5 DBG. Entscheidung (§§ 105, 106 RDStO) einzubehalten.
6. Dber den Erholungsurlaub hinaus kann der
Zu § 8
Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen (Familien-
1. Soll ein Beamter durch eine Behörde oder ein ereignisse u. dgl.) den erforderlichen Urlaub ge-
Gericht vernommen werd-en, so ist die Genehmigung währen. Die Dienstbezüge werden in diesen Fällen
von der vernehmenden Stelle unter Bezeichnung nicht gekürzt.
der Fragen, auf die sich die Vernehmung erstrecken 7. Eine Beurlaubung aus dem Hauptamt auf mehr
soll, einzuholen, soweit sie nicht schon durch den als sechs Monate ist nicht statthaft, auch nicht for
Beamten beigebracht ist. Der Beamt-e ist verpflichtet, einen Urlaub zwecks Ubertritts zu einer anderen
selbst zu prüfen, ob er die Aussage zu verweigern Verwaltung oder in einen anderen Beruf. Die
hat, bis die Genehmigung zur Aussage erteilt ist; oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
in Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des DiensL Satz 1 gilt nicht . . . bei Beurlaubungen der unbe-
vorgesetzten einzuholen. soldeten Beamten und der Ehrenbeamten.
2. (entfällt) 8. Urlaub, der lediglich persönlichen Belangen des
Beamten dient, wird, abgesehen von Nr. 6, nur unter
Zu § 13
Fqrtfall der Dienstbezüge gewährt. Bei einem Ur-
1. Ein Zusammenhang mit d-em Hauptamt besteht la.ub, der auch öffentlichen Belangen dient, können
dann, wenn das Nebenamt oder die Nebenbeschäf- dem Beamten die Dienstbezüge bis zur Dauer von
tigung durch Gesetz oder allgemeine Bestimmung sechs Monaten, für die sechs Wochen überschrei·
mit dem Inhaber eines bestimmten Amts verbunden tende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen wer•
ist oder wenn sie dem Beamten übertragen sind, den. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustim-
weil er Inhaber des Hauptamts war. . . . mung des Bundesministers der Finanzen Ausnahmen
2. Di-e Weiterdauer dieser Nebenämter und von dieser Regelung gewähren; Ausnahmen für
Nebenbeschäftigungen kann nur bei Beendigung einen mittelbaren Bundesbeamten bedürfen der Zu•
des Beamtenverhältnisses bestimmt werden. Frühere slimmung der für das Besoldungswesen allgemein
Zusagen oder Vereinbarungen sind wirkungslos. Die zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Vor-
Beendigung tritt in allen ihren rechtlichen Wirkun- schriften gelten nicht für Urlaub, der auf allgemeine
gen ein. Der Beamte scheidet aus dem Vorstand Anordnung der Bundesregierung für bestimmte
oder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und aus Zwecke erteilt wird.
ähnlichen Stellen ohne weiteres aus. Der Dienst- 9. Eine Verwendung bei einer anderen öffentlichen
vorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenver- Verwaltung oder bei einem anderen öffentlichen
hältnisses und der Nebentätigkeit den beteiligten Dienstherrn auf Grund einer Abordnung ist nicht
Stellen unverzüglich mitzuteilen. Urlaub im Sinne des § 17.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Zu §§ 18, 19 Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die
Der Beamle kann zum Zwecke der von ihm für nach Nr. 1 oder 2 maßgebende kürzere Frist ab, so
erforderlich gehaltenen persönlichen Bericht• ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren
erstattung bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten Frist, frühestens aber mit dem 1. Dezember 1938
seinen Wohnort ohne Erlaubnis verlassen. vollendet.
4. Die Rechtsfolgen von Amtspflichtverletzungen,
Zu § 20 die vor dem 1. Juli 1937 begangen sind, bestimmen
Solange der Bundespräsident keine neuen Be- sich im übrigen nach bisherigem Recht; bei Amts-
stimmungen über Dienslkleidung und Amtstracht pflichtverletzungen in Ausübung der öffentlichen
der Beamten erlassen hat, verbleibt es bei den bis- Gewalt kann die oberste Dienstbehörde jedoch § 23
herigen Regelungen. Abs. 2 anwenqen, wenn der Anspruch gegen den
Zu § 21
Beamten nicht rechtshängig geworden ist und die
Forderung auf Ersatz eine Härte für den Beamten
1. Die Vorschrift, nach der das Aufrücken in bedeuten würde.
Dienstaltersstufen versagt werden kann, soll nicht
auf Beamte angewendet werden, die infolge Kriegs- Zu§ 24
dienstbeschädigung, Dienstbeschädigung, . . . vor- 1. Die Ernennung wird, wenn nicht bei Aushän-
übergehender Krankheit oder wegen geminderter digung der Ernennungsurkunde ausdrücklich ein
Leistungsfähigkeit in den letzten Dienstjahren vor späterer Tag bestimmt i,st, mit dem Tage der Aus-
Erreichung der Altersgrenze in ihren Leistungen händigung der Urkunde wirksam. Eine Ernennung
nachlassen. auf einen rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig
2. Bevor dem Beamten das Aufrücken versagt und insoweit unwirksam.
wird, soll ihm unter Verwarnung eine angemessene 2. Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom
Frist gesetzt werden, in der er seine Leistungen ver• 17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) die Ausübung des Rechtes
bessern kann. Die Versagung i,st dem Beamten zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
schriftlich mitzuteilen. Wird die Entscheidung nicht der Besoldungsgruppen A 2d Ms A 11 sowie aller
von der obersten Dienstbehörde getroffen, so ist der nichtplanmäßigen Bundesbeamten den obersten Bun·
Beamte darauf hinzuwei,sen, daß er die Entschei- desbehörden übertragen mit der Ermächtigung,
dung des nächsthöheren Dienstvorgesetzten anrufen diese Befugnis hinsichtlich der Bundesbeamten der
kann. Besoldungsgruppen A 4b 1 bis A 11 und der ent-
3. Für Beamte auf Widerruf, die sich nicht in sprechenden nichtplanmäßigen Beamten auf die un·
einer Planstelle befinden, bleibt Nr. 7f,l der Reichs· mittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu über-
besoldungsvorschriften unberührt. tragen.
Zu§ 25
Zu § 22
(entfällt)
(entfällt)
Zu§ 26
Zu § 23 1. Jedem Staatsbürger, der sich zur demokra-
1. Ersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Be- tischen Staatsauffassung bekennt, steht der Zugang
amten wegen eines durch schuldhafte Amtspflicht- , zum öffentlichen Dienst offen.
verletzung dem Dienstherrn unmittelbar zugefügten 2. (1) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung,
Schadens verjähren in drei Jahren von dem Zeit- Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zu-
punkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden gang zu jeder Stelle im öffentlichen Dienst. Bei
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er- Anstellungen und Beförderungen soll- dem durch
langt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Auslese ermittelten bestgeeigneten Bewerber die
Jahren von der Begehung der Handlung an. zu besetzende Stelle übertragen werden.
2. Ersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Be· (2) Das Ausbildungs- und Prüfungsverfahren
amten in Fällen, in denen der Dienstherr einem wird nach § 164 DBG durch Verordnung der Bundes-
durch eine schuldha.fte Amtspflichtverletzung ge• regierung geregelt.
schädigten Dritten Schadensersatz zu leisten hat, 3. Für eine Stelle des höheren Dienstes darf die
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in juristische Vorbildung nur gefordert werden, wenn
dem der Anspruch des Dritten diesem gegenüber diese zur Erfüllung der mit der Stelle verbundenen
von dem Dienstherrn anerkannt oder dem Dienst- Aufgaben notwendig ist.
herrn gegenüber rechtskräftig festgestellt worden
ist und der Dienstherr von der Person de,s Ernatz- 4. Freie Stellen und Prüfungen sind öff entlieh
pflichtigen Kenntnis erlangt hat. bekanntzumachen. Kommt innerhalb einer Ver-
waltung nur ein Kreis von Bewerbern mit beson-
3. Die Vorschriften der Nm. 1 und 2 finden auch derer fachlicher Eignung in Betracht, so kann die
auf die vor dem 1. Juli 1937 entstandenen, zu diesem öffentliche Bekanntmachung mit Zustimmung des
Zeitpunkt noch nicht verjährten Schadensersatz- Bundespersonalausschusses auf diesen Kreis be-
ansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten .An- schränkt werden. Mit Zustimmung des Bundes-
wendung. Der Beginn sowie die Hemmung und
personalausschusses kann von der Ausschreibung
Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich je-
bestimmter Arten von Stellen abgesehen werden.
doch für die Zeit vor dem 1. Juli 19.37 nach den bis·
herigen Gesetzen. Ist die Verjährungsfrist nach Zu§ 27
Nr. 1 oder 2 kürzer als nach den bisherigen Ge- 1. Vor der Berufung zum Beamten ist zu prüfen,
setzen, so wird die kürzere Frist vom 1. Juli 1937 ob der Anwärter gesund ist, sich in geordneten
an berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und guten
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950 737
Leumund hat. Ferner ist ein Auszug aus dem Straf- Amt Beamter auf Zeit gewesen und bei Ablauf
register einzufordern; kann die dafür zuständige seiner früheren Amtszeit noch nicht wieder Beamter
Stelle nach den geltenden Bestimmungen Auskunft auf Zeit oder auf Lebenszeit geworden, so hat ihn,
aus dem Strafregister nicht verlangen, so fordert wenn dies nicht schon nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 vorher
die auskunftberechtigte vorgesetzte oder Aufsichts- zu geschehen hat, mit Ablauf jener Amtszeit der
behörde den Strafregisterauszug an. letzte Dienstherr in den Ruhestand zu versetzen.
2. Bei Versetzungen . . . und bei Beförderungen 2. § 30 enthält keine zeitliche Beschränkung für
brauchen die Worte „unter Berufung in das die Anstellung von Beamten auf Lebenszeit, son-
Beamtenverhältnis" nicht erneut ausgesprochen zu dern bringt die Verpflichtung, den darin bezeich-
werden. neten Beamten spätestens nach sechs Jahren auf
Zu§ 28 Lebenszeit anzustellen.
1. Die Urkunde mit den Worten „auf Lebenszeit" 3. Die Frist von sechs Jahren beginnt mit der
stellt, sofern diese Worte nicht schon in der ersten Einweisung in eine Planstelle. Das gilt auch
Ernennungsurkunde enthalten sind, die oberste für die Fälle, in denen der Beamte schon vor dem
Dienstbehörde oder die ihr nachgeordnete, zur Er- 1. Juli 1937 in die Planstelle eingewiesen ist. Die
nennung des Beamten ermächtigte Dienststelle aus. in Planstellen bei verschiedenen Behörden ver-
Ist der Beamte zum Be'amten auf Lebenszeit er- brachte Dienstzeit ist zusammenzurechnen.
nannt, so braucht dies bei Versetzungen und Be- 4. Bei Beamten auf Widerruf des einfachen
förderungen nicht erneut ausgesprochen zu werden. Dienstes, die ohne Vorbereitungsdienst und Prü-
2. Als Voraussetzung für die Anstellung auf fung unmittelbar in Planstellen auf Probe angestellt
Lebenszeit tritt an Stelle der Prüfungen bei auf werden (§ 16 der Reichslaufbahnverordnung). soll
_Probe angestellten Anwärtern die Bestätigung, daß die Bewährungsfrist höchstens fünf Jahre betragen.
der Zusatz „auf Probe" in ihrer Amtsbezeichnung
wegfällt (§ 18 der Reichslaufbahnverordnung). Zu§ 33
3. Die Frist von drei Jahren für die Führung des (entfällt)
Amts bis zur Anstellung auf Lebenszeit beginnt mit
Zu§ 35
dem Zeitpunkt, an dem dem Beamten unter Be-
rufung in das Beamtenverhältnis das Amt über- 1. Die Laufbahnen der Beamten gliedern sich in
tragen ist. Hat der in das Beamtenverhältnis Be- vier Laufbahngruppen, und zwar:
rufene bereits unmittelbar vor seiner Berufung auf umfassend die Beamten, die
Grund einer gesetzlichen Vorschrift das Amt ge- nach den bestehenden Grund-
führt, so beginnt die dreijährige Frist mit der tat- Laufbahngruppe sätzen in der Regel zuerst
sächlichen Führung des Amts. Die Frist wird nicht Xr.
Bezeichnung angestellt werden in einer
dadurch unterbrochen, daß ihm in seiner Laufbahn Planstelle der Reichsbesol-
ein anderes Amt übertragen wird. dungsgruppen
Zu§ 29 I des einfachen Dienstes A 11 bis A 9 einschließlich
1. Die Amtszeit eines Beamten auf Zeit, der eine
11 des mittleren Dienstes A 8 bis A 4 d einschließlich•
vorschriftsmäßige Ernennungsurkunde erst nach
seinem Amtsantritt, spätestens aber am 31. De- III desgehobenenDienstes A 4 c 2 bis A 3 einschließlich
zember 1938 erhalten hat, beginnt mit dem Zeit- IV des höheren Dienstes A 2 c 2
punkt seines Amtsantritts.
Im Zweifel entscheidet die oberste Dienstbehörde
2. Im Falle der Weiterführung des Amts wird
im Einvernehmen mit den Bundesministern des
das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen.
Innern und der Finanzen darüber, welcher der vor-
Zu§ 30 genannten Laufbahngruppen ein Beamter angehört.
1. Ein Beamter, der nach dem zweiten Halbsatz Eine Laufbahn ist einer anderen gleichwertig, wenn
sie derselben Laufbahngruppe angehört.
der DV Nr. 2 a zu § 2 zum Beamten auf Widerruf
ernannt und innerhalb der Frist des § 28 Abs. 2 2. Die Versetzung wird mit dem in der Ver-
Nr. 2 durch Widerruf entlassen ist, soll von seinem setzungsverfügung angegebenen Zeitpunkt wirk-
früheren Dienstherrn (Verwaltung) wieder über- sam. Ist ein Zeitpunkt nicht angegeben, so wird sie
nommen werden, wenn nicht nach dessen Entschei- mit dem Tage wirksam, an dem sie dem Beamten
dung Gründe vorliegen, die auch sonst der Begrün- mitgeteilt ist. Einer Entlassungsurkunde bedarf es
dung eines Beamtenverhältnisses entgegenstehen. nicht. Die Versetzung ist von der Stelle auszu-
Die Ubernahme erfolgt durch Ernennung zu einem sprechen, in deren Geschäftsbereich der Beamte
Amt, das derselben oder einer gleichwertigen Lauf- versetzt werden soll.
bahn angehört wie das früher{) Amt und mindestens 3. (entfällt)
4. ( entfällt)
mit gleich hohem Endgrundgehalt verbunden ist.
Solange die Ernennung nicht ausgesprochen ist, 5. (entfällt)
hat der Beamte die rechtliche Stellung eines Warte- Zu§ 37
standsbeamten seines letzten Dienstherrn auf Grund 1. Solange der Bundespräsident keine neuen Be-
seines früh_eren Amts. Der Berechnung seines stimmungen über die Amtsbezeichnung der Beamten
Wartegeldes ist das Diensteinkommen zugrunde erlassen hat, verbleibt es bei den bisherigen Be-
zu legen, das er erhalten hätte, wenn er bis zur Ent- stimmungen.
lassung aus dem letzten Amt in seinem früheren 2. Der Beamte darf nur solche Titel führen, die
Amt verblieben wäre. Ist er in seinem früheren staatlich verliehen sind. Staatlich verliehene Titel
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
sind auch die bisher in einzelnen Ländern verliehe- 3. Werden Dienst- o.der Versorgungsbezüge nach
nen über die Besoldungsgruppe hinausgehenden dem Tage der Fälligkeit ausgezahlt, so besteht gegen
Amtsbezeichnungen. Bezeichnungen, die weder die Zahlungspflichtigen kein Rechtsanspruch auf
Titel sind noch eine Berufsbezeichnung bedeuten, Verzinsung oder Ersatz des durch die spätere Aus-
sondern lediglich die Zugehörigkeit zu Vereini~ zahlung entstandenen Schadens.
gungen oder bestimmte Leistungen bezeichnen
(z. B . . . . Verwaltungsakademie-Diplominhaber u. Zu§ 42
dgl.), darf der Beamte außerhalb des Dienstes seiner 1. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personal-
Amtsbezeichnung zusetzen; im Dienst sind solche akten haben auch vorläufig ihres Amtes ent-
Bezeichnungen nicht erlaubt. hobene oder in den Wartestand versetzte
3. Die in besonderen gesetzlichen Vorschriften, Beamte.
z B. im § 5 des Gesetzes zur Wiederherstellung des (2) Der Antrag auf Einsicht ist auf dem Dienst-
Berufsbeamtentums; im Artikel 1 der Personalabbau· wege an den Dienstvorgesetzten der Behörde
verordnung und den entsprechenden Vorschriften zu richten, bei der die Personalakten geführt
der Länderrechte vorgesehene Regelung, daß der werden.
Beamte auch nach übertritt in ein anderes Amt
2. Der Beamte kann das Recht auf Einsicht in seine
seine bisherige Amtsbezeichnung weiterführt, bleibt Personalakten grundsätzlich nur persönlich aus-
unberührt. Das gleiche gilt für die auf Grund des ühen. Ist er zur persönlichen Einsichtnahme nicht
§ 23 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
in der Lage, so ist die Einsicht auch einem bevoll-
auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Be-
mächtigten Vertreter zu gestatten, falls nicht dienst-
soldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni
liche Gründe entgegenstehen.
1933 vor dem 1. Juli 1937 in ein anderes Amt über-
getretenen Beamten. 3. Die Personalakten sind bei der Behörde ein-
zusehen, bei der sie geführt werden. Lieg.en beson-
4. Die Vorschrift, nach der die im Abs. 2 bezeich-
dere Gründe vor, so kann der Dienstvorgesetzte
neten Beamten sowie Warte- und Ruhestandsbeamte
(Nr. 1 Abs. 2) die Einsicht bei einer anderen Be-
eine geänderte Amtsbezeichnung führen dürfen, be-
hörde gestattert.
zieht sich nur auf Änderungen, die nach dem 1. Juli
1937 erfolgen. Darüber hinaus wird diesen Beamten, 4. Die Personalakten sind bei der Behörde unter
soweit es sich nicht um Ruhestandsbeamte mit ver- Aufsicht eines von ihr mit der Vorlegung beauf-
kürztem gesetzlichem Ruhegehalt handelt, gestattet, tragten Beamten während der Dienststunden ein-
die nach dem 30. Januar UJ33 geänderten Amts- zusehen.
. bezeichnungen zu führen. Die das Ruhegehalt 5. Bei der Einsichtnahme soll dem Beamten eine
regelnden Behörden dürfen die Amtsbezeichnung Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die
anwenden, die dem Beamten bei der Versetzung in Anfertigung von Abschriften einzelner Schriftstücke
den Ruhestand zustand. nicht verwehrt werden.
5. Die vor dem 1. Juli 1937 auf ihren Antrag ent- 6. Der Beamte darf von der Kenntnis, die er
lassenen Beamten mit Ausnahme der Gruppen von durch die Einsicht in seine Personalakten erlangte,
Ehrenbeamten, für die bisher eine andere Regelung nur insoweit Gebrauch machen, als es zur Wahrung
galt, können die ihnen bei der Entlassung zustehende seiner berechtigten Belange notwendig ist. Die Vor-
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a. D. führen, wenn schriften über die Amtsverschwiegenheit (§ 8 DBG)
sie sie nicht auf Grund eines Urteils eines Gerichts bleiben unberührt.
oder Dienststrafgerichts verloren haben oder wenn sie 7. Prüfungsakten gehören nicht zu den Personal-
nicht auf ihren unter Verzicht auf die Amtsbezeich- akten.
nung oder den Titel gestellten Antrag entlassen sind. 8. Besond-ere Kosten (Reisekosten, Tagegelder
§ 37 Abs. 4 gilt auch für sie. usw.) dürfen durch die Einsichtnahme nicht er-
6. Di.e oberste Dienstbehörde kann die ihr nach wachsen.
Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 zustehenden Befugnisse 9. Soweit frühere Beamte ein berechtigtes
auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Zu- Interesse dartun und dienstliche Belange nicht ent-
rücknahme der Erlaubnis nach Abs, 4 ist von der gegenstehen, soll auch ihnen die Einsicht in ihre
Behörde auszusprechen, die sie erteilt hat. Personalakten gestattet werden. Die Bestimmungen
7. (entfällt) in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 bis 8 gelten für sie ent-
Zu § 3B sprechend.
1. Dienstbezüge sind Geldbezüge, auf deren Ge- Zu§ 43
währung der Beamte einen Rechtsanspruch hat, ins- Kapitel V des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1933
besondere solche, die durch Gesetz (Besoldungs- bleibt mit Ausnahme seines § 23 Abs. 2 in Geltung.
gesetz, Besoldungsordnung, Satzung usw.) vorge- Für die Rechtsverhältnisse der im § 24 Abs.1 Satz 2
schrieben sind, dagegen nicht geldliche Leistungen, dieses Gesetzes bezeichneten Beamten gelten vom
die auf Kannvorschriflen beruhen (z. B. Unterhalts- 1. Juli 1937 ab die Vorschriften des Deutschen
zuschüsse u. dgl.). Beamtengesetzes.
2. Wegen der Rückforderung zuviel gezahlter Zu § 44
Dienst- und Versorgungsbezüge ist § 39 des Reichs-
(entfällt)
besoldungsgesetzes vom 1G. Dezember 1927 in der
Fassung nach § 50 des Reichsgesetzes vom 30. Juni Zu § 45
1933 (Reichsgeselzbl. I S. 433i mit zugehöriger Ist der Zeitpunkt der Versetzung in den Warte-
Nr. 116a der Besoldungsvorschriften (RBB. 1940 stand in der Urkunde nicht bestimmt, beginnt der
S. 139) auf alle Beamten anzuwenden. Wartestand mit der Zustellung der Urkunde.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den.17. November 1950 739
Zu§ 46 und die Gründe dafür dem Beamten schriftlich be-
1. Für den Verlust der Nebenämter und Neben- kanntgeben (§ 163).
beschäftigungen bei Versetzung in den Wartestand Zu§ 59
gilt das zu § 13 Bestimmte sinngemäß. (entfällt)
2. Letzter Dienst.vorgesetzter des Wartestands- Zu§ 60
beamten ist der im Zeitpunkt der Versetzung in den
1. Dem Verlangen eines Beamten auf Lebenszeit
Wartestand zuständige Dienstvorgesetzte.
oder auf Widerruf nach Entlassung braucht nicht
3. Zur Bestreitung von Diem,ta.ufwandskosten be- entsprochen zu werden, wenn er die Verpflichtung
stimmte Einkünfte sind Geldbezüge, die den In- übernommen hat, eine bestimmte Zeit im Dienst zu
habern bestimmter Ämter zur pauschalen Abgeltung bleiben.
des mit dem Amt verbundenen persönlichen Auf-
2. Ein auf seinen Antrag aus dem Dienst des
wands (Repräsentation) gewährt werden. Auslagen
Bundes oder eines Landes entlassener Beamter darf
für die mit dem Amt verbundenen sächlichen Be-
im unmittelbaren oder mittelbaren Bundesdienst nur
dürfnisse sind keine Dienstaufwandskosten.
nach Einvernehmen beider Verwaltungen beschäf-
Zu § 41 tigt oder erneut zum Beamten ernannt werden.
1. Wegen des Begriffs „gleichwertige Laufbahn" 3. (entfällt)
vergleiche das zu § 35 Bestimmte. 4. Als Entlassungsbehörde gilt für die vom Bun-
2. Bei etwaigem Bedarf haben die obersten Dienst- despräsidenten zu entlassenden Beamten die Dienst-
behörden, wenn nicht nach ihrem Ermessen stelle, welche die Vorschlagsbefu.gnis ausübt, für
zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, die übrigen Beamten die zur Entlassung ermächtigte
solche Beamten der eigenen oder einer fremden Ver- Dienststelle.
waltung heranzuziehen, die in den Wartestand ver- Zu § 61
setzt werden sollen oder schon versetzt sind und {entfällt)
deren weitere Verwendung wegen des Wertes ihrer
Leistungen im staatlichen Interesse gelegen ist. Zu§ 62
3. Die Erstattung des Unterschieds zwischen den 1. Wenn der Widerruf zu einem späteren Zeit-
früheren und den neuen Dienstbezügen kann der punkt als dem der Mitteilung wirksam wird, so
neue Dienstherr von dem früheren Dienstherrn nur erhält der Beamte die vollen Dienstbezüge bis Ende
für die nach dem 1. Juli 1937 in ein Amt einberufe- des Monats, in dem dieser Zeitpunkt liegt.
nen Wartestandsbeamten fordern. 2. Das Ubergangsgeld ist von der Behörde festzu·
Zu § 48 setzen, die die Dienstbezüge festsetzt. Es ist beim
Als voll verwendet gilt ein .Wartestandsbeamter Ausscheiden in einer Summe zu zahlen und bei dem
nur dann, wenn er von der Dienstbehörde bei der Haushaltstitel zu buchen, aus dem das Dienstein-
Einberufung eine dahingehende Mitteilung er- kommen gezahlt wurde.
halten hat. 3. Zu den Dienstbezügen, nach denen das Uber-
Zu § 51 gangsgeld zu berechnen ist, rechnen nicht Dienst-
(entfälll) aufwandskosten, Gebührenan.teile . . ., Kleidergeld
und dergleichen.
Zu § 53
4. War das Beamtenverhältnis durch Dienst bei
1. Ist wegen mehrerer vorsätzlich begangener der Wehrmacht oder durch Kriegsdienst unter-
Straftaten auf eine Gesamtgefängnisstrafe von einem brochen, so ist diese Zeit bei der Berechnung des
Jahr oder längerer Dauer erkannt, so treten- die Dbergangsgeldes zu berücksichtigen.
gleichen Folgen ein. Ist wegen vorsätzlicher und 5. (entfällt)
fahrlässiger Handlungen auf eine Gesamtstrafe er-
Zu§ 63
kannt, so gelten nur die für Vorsatz erkannten Ein-
satzstrafen. Mit der Rechtskraft des Urteils enden 1. Ein weiblicher Beamter, der seine Entlassung
auch alle dem Beamten übertragenen Nebenämter. mit Rücksicht auf seine bevorstehende Verheiratung
Die Zahlung der Dienstbezüge ist jedoch erst mit beantragt und die Ehe vor Ablauf von drei Monaten
dem Ende des Monats, in dem das Urteil rechts- seit dem Entlassungstage geschlossen hat, erhält
kräftig wird, einzustellen; Bezüge, die für den eine Abfindung gemäß §§ 64, 65.
folgenden Monat bereits gezahlt sind, sind wieder 2. Verwitwete und geschiedene weibliche Beamte
einzuziehen. sind nach § 63 DBG auf ihren Antrag zu entlassen,
2. § 53 gilt auch für Ehrenbeamte. wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit mindestens
einem Kinde leben, das am Tage des Eingangs des
Zu § 55
Antrags das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht voll-
1. Als Bezüge, die der Beamte nach § 55 Abs. 1 endet hat, und die Fortsetzung des Dienstverhält-
nachträgHch zu erhalten hat, gelten nur die Bezüge nisses mit den Mutterpflichten nicht vereinbar ist.
des Hauptamts ohne Dienstaufwandskosten.
3. Uber die Entlassung eines verheirateten weib-
2. Als Arbeitseinkommen, das sich der Beamte lichen Beamten nach § 63 Abs. 1 Satz 3 DBG ent-
nach § 55 Abs. 7 anrechnen lassen muß, gilt alles scheidet die oberste Dienstbehörde. Hierb-ei sind
Einkommen, das nach den Steuergesetzen als Ar- Härten zu vermeide,n. Insbesondere ist bei Beur-
beitseinkommen zu behandeln i,st. teilung der Frage, ob die wirtschaftliche Versorgung
Zu§ 56 nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd
Der Dienstvorgesetzte soll das Ausscheiden aus gesichert erscheint, ein strenger Maßstab anzulegen.
dem Beamtenverhältnis, den Tag des Ausscheidens 4. Von der Entlassung verheirateter weiblicher
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Postagenten, Poststelleninhaber und Inhaber von sechs Monaten mit Unterbrechungen mehr als drei
Post- und Telegraphenhilfsstellen kann bis auf Monate keinen Dienst getan hat.
weiteres abgesehen werden. 3. Hat ein Dienstvorgesetzter die ärztliche Unter-
5. Fällt die dauernde wirtschaftliche Versorgung suchung oder Beobachtung angeordnet, so trägt die
nachträglich weg, so ist der ausgeschiedene weib- Dienststelle die dadurch entstandenen Kosten.
liche Beamte auf seinen Antrag wieder einzustellen.,
Zu§ 74
Zu§ 64 Das zu § 70 B-estimmte gilt auch hier.
Die Abfindungssumme ist von der Behörde fest-
zusetzen, die für die Festsetzung des Ruhegehalts Zu§ 75
(§ 126) zuständig wäre. Die Abfindungssumme ist 1. Verfahren auf zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, die
am 1. Juli 1937 noch nicht beendet sind, sind unter Berücksichfigung
beim Ausscheiden in einer Summe fällig. Sie ist der bisherigen Feststellungen nach neuem Recht durchzuführen. An die
einkommensteuerfrei. Stelle des Rekurses oder eines anderen Rechtsmittels tritt die Ent-
scheidung der obersten Dienstbehörde nach § 75 Abs. 4 Satz 4.
Zu § 65
2. Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch
1. Als Dienstzeit gilt auch die Wartestandszeit die baren Auslagen des Pflegers.
und bei Lehrerinnen die an staatlich anerkannten
Privatschul-en verbrachte Dienstzeit. Eine Privat- Zu§ 77
schule gilt dann als staatlich anerkannt, wenn sie 1. Das zu § 70 Bestimmte gilt auch hier.
in allen wesentlichen Beziehungen ähnlich den 2. Wegen des Begriffs „gleichwertige Laufbahn"
Landes- und Gemeindeschulanstalten, welche die vergleiche das zu § 35 Bestimmte.
nfünlichen Zwecke verfolgen, eingerichtet ist. Das
Ubergangsgeld nach § 62 und das Ubergangsgeld 3. Kommt ein Beamter seiner Verpflichtung nach
§ 47 Abs. 2, § 48 Abs. 2 nicht nach, so ist die vor-
für Angestellte sind keine Abfindung im Sinne
des § 65. geschriebene Feststellung unverzüglich zu treffon.
4. (entfällt)
2. Als Dienstzeit gilt nur die Zeit, in der die
Arbeitskraft des weiblichen Beamten durch das Zu§ 78
Dienstverhältnis überwiegend in Anspruch ge- Für den Beginn der im Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
nommen war. Diese Voraussetzung ist im öffent- Frist genügt es, wenn dem Beamten eine Mitteilung
lichen und nichtöffentlichen Schuldienst bei Ertei- über den Inhalt der von der zuständigen Stelle
lung von mindestens 14 Unterrichtsstunden in der vollzogenen Urkunde über die Versetzung in den
Woche erfüllt, auch wenn die sonst vorgeschriebene Ruhestand zugestellt ist. Die Urkunde selbst muß
Pflichtstundenzahl nicht erreicht worden ist. vor Ablauf der Frist zugestellt werden.
3. (entfällt)
Zu§ 80
Zu§ 66
1. Abs. 2 gilt nicht für Beförderungen, die bereits vor dem 1. Juli 1937
Für die Mitteilung der schriftlichen Verfügung ausgesprochen worden sind.
über die Entlassung gilt § 163. 2. (1) Eingangsstelle einer Laufbahn {Abs. 2) ist
Zu § 68 deren niedrigste Planstelle, d. h. die Planstelle, in
der ein Beamter der betreffenden Laufbahn nach
1. Nach § 3 Nr. 11 BPG gelten die Vorschriften den bestehenden Grundsätzen zu.erst angestellt
des § 68 Abs. 1 und 3 DBG bis zum 31. Dezember wird. Für einen Beamten, der Laufbahnen mehrerer
1952 nicht für Bundesrichter. Die danach über das Laufbahngruppen (vgl. das zu § 35 Nr. 1 Bestimmte)
fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus im Dienst angehört hat, ist die Eingangsstelle der Laufbahn
verbliebenen oder nach Vollendung des fünfund- maßgebend, in der er sich beim Eintritt des Ver·
sechzigsten Lebensjahres wieder angestellten Bun- sorgungsfalls befind2t.
desrichter treten mit Ablauf des 31. Dezember 1952
(2) Die Dienstbezüge nach einer für die Laufbahn
in den Ruhestand.
eines Beamten nicht als Eingangsstelle dienenden
2. Die Vorschriften des § 68 Abs. 2 DBG finden Besoldungsgruppe sind hiernach als ruhegehalt•
nach § 171 Abs. 1 DBG auf die richterlichen Beamten fähig zu berücksichtigen, wenn er sie seH dem Zeit•
keine Anwendung. punkt, zu dem ihm die seinem Amt entsprechende
Zu§ 70 Planstelle verliehen worden ist, mindestens ein Jahr
Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ist bezogen hat. Hat der Beamte die Dienstbezüge nicht
schriftlich zu stellen. Er darf nicht an Bedingungen ein Jahr lang bezogen, so ist er versorgungsrecht-
geknüpft sein und kann nicht mehr zurückgenom- lich so zu behandeln, als ob er bis zum Eintritt des
men werden, wenn er dem Dienstvorgesetzten zu- Versorgungsfalls in dem vorher bekleideten Amt
gegangen ist, der die Versetzung in den Ruhestand verblieben wäre.
auszusprechen oder dem Bundespräsidenten oder Zu § 81
der sonst zuständigen Stelle vorzuschlagen hat. 1. Abs. 1 Nr. 3 gilt bei unbesoldeten Beamten nur
Zu§ 71 für einen Urlaub, der bei besoldeten Beamten unter
(entfällt) Fortfall der Dienstbezüge gewährt wird.
2 .. Unter Abfindung oder Dbergangsgeld im Sinne
Zu§ 73 von Abs. 1 Nr. 5 ist auch jede Abfindung oder jedes
1. (entfällt) Ubergangsgeld auf Grund früherer Bestimmungen
2. Der Zeitraum von mehr als drei Monaten ist zu verstehen, sofern das Ubergangsgeld oder die
auch dann erfüllt, wenn der Beamte innerhalb von Abfindung nicht bereits vor Verkündung des Ge-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950 741
setzes zurückgezahlt ist. Rückzahlungen, die nach Zu§ 84
dem 27. Januar 1937 vorgenommen sind, sind un• Bei der Ermittlung des Zeitraumes von sechs Mo-
wirksam; die betreffenden Beträge sind dem Beam- naten nach Abs. 1 sind die in den außereuropäischen
ten wieder zu erstatten. Ländern und auf Seereisen verbrachten Dienstzeiten
Zu§ 82 zusammenzuzählen.
1. Dienst in der früheren Wehrmacht (Nr. 1) ist Zu § 85
der Dienst als Soldat . . . . 1. Die neue Berechnungsweise des Ruhegehalts
2. (1) Eine bei der früheren Marine auf einer unterstellt die Zurücklegung der bisher für die
Seereise in außerheimischen Gewässern bei un- Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs notwendig
unterbrochenem Bordkommando zugebrachte Dienst- gewesenen zehnjährigen Dienstzeit und nimmt das
zeit, deren Dauer mindestens sechs Monate be- bisher durch Anrechnung von Vordienstzeiten ge-
trägt, wird angerechnet: wollte Ergebnis insoweit teilweise vorweg. Diesem
a) soweit der Beamte· sie nach vollendetem sie- Umstand ist bei der Handhabung des Absatzes 1
benundzwanzigsten Lebensjahr, aber vor Rechnung zu tragen.
seiner Ernennung zum Beamten· abgeleistet 2. Zeiten, die vor einem früheren Beamten-
hat, doppelt; verhältnis liegen, dürfen nicht berücksichtigt wer-
den, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhält-
b) in sonstigen Fällen, also auch wenn sie vor
nisses selbst nach § 81 Abs. 2 nicht angerechnet
das siebenundzwanzigste Lebensjahr fällt,
wird.
einfach.
3. Zeiten zwischen zwei Beamtenverhältnissen
(2) Das gleiche gilt für die Zeit der Verwendung dürfen nur ausnahmsweise und nur dann berück-
als Soldat in den ehemaligen deutschen Schutz- sichtigt werden, wenn das frühere Beamtenverhält-
gebieten und deren Hinterländern, im Dienst des nis nicht durch Verschulden des Beamten endete.
Reiches oder im Dienst der Schutztruppen in Afrika, Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn das Beamten-
sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unter- verhältnis wegen gesetzlicher Laufbahnvorschriften,
brechung gedauert hat. wegen Dienstunfähigkeit oder Arbeitsmangels endete,
(3) Soweit die vorstehend erwähnten Dienst•
gleiches gilt, wenn ein hochschulmäßig juristisch.
zeiten Kriegsdienstzeiten sind, richtet sich ihre An- oder technisch vorgebildeter Beamter im Anschluß
rechnung ausschließlich nach § 83 in Verbindung. an die große Staatsprüfung von Amts wegen oder
mit § 82 Nr. 1. auf seinen Antrag entlassen worden ist.
(4) Die Gewässer, die als außerheimisch gelten,
werden durch Verordnung der Bundesregierung, Zu§: 87
näher bezeichnet. Für die Neufestsetzung des Wartegeldes ver-
3. (entfällt) längert sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nur um
4. (entfällt) diejenige Zeit, während der der Wartestandsbeamte· /
5. (entfällt) nach § 48 Abs. 1 verwendet worden ist.
Zu§ 83 " Zu § 89.
1. § 83 Abs. 1 behandelt nur die Erhöhung der ruhe-
Für einen Beamten, der Laufbahnen mehrerer
gehaltfähigen Dienstzeit durch Teilnahme an einem
Laufbahngruppen (vgl. das zu § 35 Bestimmte) an-
Kriege. Die Kriegszeit wird hiernach angerechnet:
gehört hat, ist die Laufbahn maßgebend, in der er
a) wenn sie vor Vollendung des siebenundzwan- sich beim Eintritt des Versorgungsfalles befindet.
zigsten Lebens-jahres liegt, nur mit der Er-
höhung nach § 83, Zu§ 93
b) wenn sie nach Vollendung des siebenundzwan- 1. Als „für ehelich erklärte Abkömmlinge" gelten:
zigsten Lebensjahres, aber vor der Ernennung auch die im § 1723 BGB erwähnten Kinder.
zum Beamten liegt, als Dienst in der früheren 2. Die Vorschriften des § 93 gelten auch in an-
Wehrmacht nach § 82 Nr. 1 und außerdem deren als den in seinem Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
mit der Erhöhung nach § 83, Fällen, in. denen einem früheren Beamten zur Zeit
c) wenn sie nach Vollendung des. siebenundzwan- · seines Todes Versorgungsbezüge bewilligt waren,
zigsten Lebensjahres und. nach Ernennung zum auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch nicht
Beamten liegt, als Beamtendienstzeit nach bestanden hat, z. B. Gnadenbewilligungen in den.
§ 81 und außerdem_ mit der Erhöhung nach Fällen der §§ 54, 132 DBG, §§ 64, 104 RDStO.
§ 83, soweit sie jedoch als -Beamtendi.enstzeit Zu§ 97
nach §. 81 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 unberück- 1... An Kindes Statt angenommene Kinder stehen
sichtigt bleibt, nach den Grundsätzen unter den für ehelich erklärten Kindern gleich.
Buchstabe b. 2. Der Unterhaltsbeitrag nach Abs. 3 kann auch-
2. Was als Krieg und Kriegsdi-enstzeit gilt, unter dann gewährt werden, wenn dem Beamten bei Leb-
welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer zeiten ein Kinderzuschlag nicht gezahlt worden ist,
Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewäh-
ob S0ldaten, die auf Befehl einem Kriege ausländi· rung des Kinderzuschlags aber erfüllt waren.
sc;:her Truppen beigewohnt haben, Kriegsjahre anzu- 3. Zu den Beamten, die zur Zeit ihres Todes Ruhe-
rechnen sind, bestimmt der Bundespräsident. gehalt erhalten hätten, zählen die im § 76 Abs. 2
3. (entfällt) · aufgeführten Beamten auf Widerruf nur dann, wenn
4. Die Grundsätze unter Nr. 1 gelten entsprechend ihnen vor ihrem Tode die Entscheidung über ihre
für die Zeit einer Kriegsgefangenschaft. Versetzung in den Ruhestand bereits zugestellt
5. (entfällt) worden ist.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
4. \IVird <·ine neue Ehe einer Beamtenwitwe auf 2. Für den Begriff „übertragbare Krankheit" ist
Nichligkcil1,- odc·r Anfc·chl.ungsklage für nichtig er- § 1 der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer
klürt, so wird fftr die Zeil, während der die neue Krankheiten vom 1. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl.
Ehe besl.i.md, kc·in Witwengeld gewährt. Für die Zeit I S. 1721) maßgebend.
nach rcchlsk rüfti}.',t'r Peslslc·llung der Nichtigkeit
3. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer dienst-
besteh! c~in Anspruch cJllf Witwengeld nur dann,
lich angeordneten ärztlichen Unte,rsuchung und
wenn die W j I WC' lwi Eingehung der neuen Ehe die g2g2benenfalls einer ärztlichen Beobachtung in einem
Nichtigkeit oclcr J\ 11 fcch l.barkei t dieser Ehe nicht
Krankenhaus zu unlerziehen. Die Kosten dieser
kannte.
Maßnahmen trägt die Verwaltung.
5. Hal eine Vollwais(~ c~inen Waisengeldanspruch
4. (1) Für einen Dienstunfall, den ein am 27. Ja-
aus dem Bcum Lcn V(irhültnis sowohl des Vaters als
nuar 1937 im Dienst oder im \,Vartestand befind-
auch der Mullcr, so wird nur das höheu'! Waisen-
licher Beamter vor dem 27. Januar 1937 erlitten
geld ge:zc.ihlt.
hat, wird von diesem Tage ab Hei.lfürsorge nach
Zu § 98a
den Vorschriften der §§ 109, 110 gewährt. Im
(entfällt) übrigen richtet sich die Unfallfürsorge für Unfälle,.
Zu § 100 die sich vor die,sem Zeitpunkt ereignet haben, nach
bisherigem Recht. Dies gilt auch dann, wenn das
Bei der Berechnung ist ein Unterhaltsbeitrag nach Beamtenverhältnis des durch den Unfall Verletzten
§ 97 Abs. 3 außer Betracht zu lassen. erst nach dem 30. Juni 1937 endet, es sei denn, daß
Zu § 102 nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 79 bis
106 eine höhere Versorgung ·zusteht.
1. Ein Unt-erhaltsbeitrag nach § 102 Abs. 1 kann
der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Be- (2) Für einen Dienstunfall, den ein Beamter in
amten auch dann gewährt werden, wenn der Ver- der Zeit vom 27. Januar bis 30. Juni 1937 erlitten
storbene für überwiegend schuldig erklärt war oder hat, wird Unfallfürsorge nach neuem Recht (§§ 107
wenn er der Frau im Falle der Scheidung ohne Ver- bis 125) gewährt. Dies gilt auch dann, wenn das Be-
amtenverhältnis vor dem 1. Juli 1937 geendet hat.
schulden beider Ehegatten Unterhalt zu gewähren
Unfallfürsorge wird jedoch nach bisherigem Recht
hatte (§ 1569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 69
gewährt, wenn dieses für den Verletzten gün-
Abs. 2, § 96 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 -
stig,er ist.
RGBl. I S. 807 - , § 45 des Ehegesetzes vom 20. Fe-
bruar 1946 --- Gesetz Nr. 16 des Kontro,llrats in 5. Zu Abs. 3: Ein Dienstunfall liegt auch dann
Deutschland, Amtsblatt des Kontrollrats S. 77 ff.). vo,r, wenn ein Beamter, der in bestimmten, außer-
halb des Deutschen Reichs liegenden Gebieten be-
2. War die Ehe des verstorbenen Beamten auf- schäftigt ist, an bestimmten übertragbaren Krank-
gehoben oder für nichtig erklärt, so kann der frü- heiten erkrankt.
heren Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag in den Fällen
Die in Betracht kommenden Gebiete und die in
bewilligt werden, in denen der Verstorbene bei
Betracht kommenden übertragbaren Krankheiten
Beurteilung seiner Unterhaltspflicht kraft gesetz-
werden von den Bundesministern des Innern und
licher Vorschrift wie ein alleinschuldig geschiedener
der Finanzen durch Verwaltungsanordnung be-
Ehemann zu behandeln war (§ 1345 des Bürger-
stimmt.
lichen Gesetzbuchs, § 31 Abs. 1, § 42 Abs. 2, §§
88, 92 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938, §§ 26 Zu § 109
Abs. l, 37 Abs. 2 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1. Das Heilverfahren kann auch in einer Kran-
1946) oder in denen er der Frau nach Maßgabe des kenhausbehandlung bestehen; diese umfaßt Unter-
§ 69 Abs. 2 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 in kunft, Verpflegung, ärztliche Behandlung, Pflege,
Verbindung mit § 16 der Verordnung zur Durch•· Versorgung mit Arznei und anderen Heilmitteln.
führung und Ergänzung des Ehegesetzes vom 27. Juli Dber die Notwendigkeit der Krankenhausbehand-
1938 (RGBl. I S. 923) oder § 61 Abs. 2 des Ehege- lung entscheidet der behandelnde Arzt. Der Dit:,nst-
setzes vom 20. Februar 1946 Unterhalt zu gewähren vorgesetzte kann mit der Feststellung der Notwen•
hatte. digkeit auch einen beamteten Arzt beauftragen. Als
3. Als Unterhaltsbeitrag soll kein höherer Betrag Krankenhäuser im Sinne dieser Vorschrift gelten
bewilligt werden als der Betrag des Unterhalts, den nicht Genesungs- und Erholungsheime, auch wenn
die frühere Ehefrau voraussichtlich erhalten hätte, sie mit Krankenhäusern verbunden sind. Bei Be~
wenn der Verstorbene noch lebte. handlung in Privatkliniken sind die Vorschriften
der Beihilfengrundsätze für die Reichsverwaltung
Zu §§ 107 bis 125 sinngemäß anzuwenden (RBB. 1942 S. 157 un<l die
Die obers, en Dienstbel1örden sind berechtigt, irn hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen).
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- Die Kosten der Behandlung in einer Privatklinik,
zen für ihren Gcschä ftsbereich im Rahmen der ge- die unzweifelhaft auch in einem Krankenhaus ent-
setzlichen ße~:l.tn!rnungen erg~inzende Vorschriften standen wären, sind erstattungsfähig. Erstattet
zu crlass('n, sowPit die Eigenart des Dienstes oder werden in der Regel nur die Kosten der drHten
die 'Nahrnng dN 1\1fdnneszucht dies erfordern. Klasse des Krankenhauses. Wenn der Zustand des
Verletzten oder die Schwere seines Leidens es er-
Zu § 107 fordern oder andere ärztliche Gründe dafür spre-
1. Der VVe:g nach und von der Dienststelle be- chen, können auch die Kosten einer anderen Klc1sse
ginnt und endet an der I Iaustür. Die Unlerbrecbun~ erstattet werden.
des Weges aus 1wrsönlidwn Gründen gilt nicht als 2. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Kran-
Dienst. kenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu un-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950 743
terziehen, wenn nach dem Gutachten des behan· anzusehen i st, richtet sich nach den Umständen des
1
delnden Arzles Einzelfalles. Im allgemeinen gehören hierzu ortho-
a) die Art der Verletzung eine Behandlung oder pädische Gebrauchsgegenstände (Krücken, fahrbare
Pflege verlangt, die in der Familie des Ver- Stühle usw.). Zur Gewährung von Hilfsmitteln ge•
lelzlen nicht möglich ist, hören auch die zur Instandhaltung und Erneuerung
b) der Zustand oder das Verhallen des Verletzten · der Hilfsmittel notwendigen Auslagen.
eine fortgesetzte Beobachtung erfordert, 8. Als Kosten des Heilverfahrens sind auch die
c) die Behandlung oder Pflege notwendig ist, Kosten zu erstatten, die für die Benutzung von Be-
weil der Verletzte wiederholt den Anord- förderungsmitteln anläßlich der ärztlichen oder
nungen cles behandelnden Arztes zuwiderge- Krankenhausbehandlung oder der Behandlung in
handelt hat. einer Privatklinik und zur Erreichung der \,Vohnung
des Verletzten aufgewendet werden mußten. Hierzu
In anderen Fällen bedarf es der Zustimmung des
rechnen auch die erforderlichen Kosten für die
Verletzten.
Oberführung der Leiche eines infolge DienstunfaHs
3. (l) Die Versorgung mit „Heilmitteln" schließt Verstorbenen bis zur Vvohnung oder zum Wohnort.
auch die Gewährung von Badekuren ein; Badekur<)ll
sollen jedoch nur dann bewilligt: werden, wenn an- Zu § 111
dere Behandlungsverfahren keinen genügenden Er- Der Zuschlag zum Ruhegehalt nach Abs. 3 ist ein
folg haben oder in absehbarer Zeil erwarten lassen. Pflegegeld, kein Ruhegehalt, da er nur für die Dauer
(2) Kosten für Badekuren werden nur erstattet, der Hilflosigkeit gewährt werden darf, sich also in
wenn die oberste Dienstbehörde auf Grund des Gut- der Hauptsache nach dem tatsächlichen Aufwand
achtens eines beam Leien Arztes zu solchen Heil- richtet.
verfahren vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zu § 112
oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf die 1. Bei Anwendung des § 112 Nr. 1 auf Beamte, für
ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstbehörden die § 68 Abs. 1 Satz 2 gemäß eine frühere Alters-
übertragen. grenze gesetzlich vorgesehen ist, tritt diese Alters-
4. Die vorgesetzte Dienslbehörde kann anordnen, grenze an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebens-
daß das Heilverfahren ganz oder teilweise von der jahrns.
Verwaltung selbst durchgeführl wird. Durch die An- 2. Deckt sich das Mittel aus Anfangsgrundgehalt
ordnung fällt der Anspruch auf Erstattung von und Endgrundgehalt nicht mit einer Dienstalters-
baren Auslagen weg, soweit sie nicht auf Grund stufe, so richtet sich der Wohnungsgeldzuschuß
von Maßnahmen entstehen, die vor der Anordnung nach der nächsthöheren Dienstaltersstufe.
getroffen worden sind. Inwieweit diese Auslagen
zu erstatten sind, entscheidet die vorgesetzte Zu § 116
Dienstbehörde. Waisengeld wird nur den elternlosen Enkeln ge-
5. Soweit die Verwaltung nicht selbst das I--Ieil- zahlt, die der Verstorbene zur Zeit seines Todes
verfahren durchführt, wird der Anspruch des Ver- unentgeltlich unterhalten hat. Es genügt also nicht,
letzten auf Heilverfahren dadurch erfüllt, daß die daß gelegentlich den Enkeln Unterhalt gewährt
ihm erwachsenen not wendigen baren Auslagen er- worden ist. Unentgeltliche Unterhaltsgewährung
stattet werden; die vorgesetzte Dienstbehörde kann hegt schon dann vor, wenn der Verstorbene den
aber in geeigneten Fällen mit Zustimmung des Ver- Unterhalt des Kindes überwiegend bestritten hat.
letzten die Aufwendungen für das Heilverfahren in
Form einer jederzeit widerruflichen Zuwendung ab- Zu § 119
lösen. Ob und inwieweit bei einem Dienstunfall Ersatz
6. Die dem Dienstvorgesetzten übergeordnete für beschädigte oder zerstörte Kleidungsstücke
Dienstbehörde kann anordnen, daß für die Dauer oder für sonstige Gegenstände geleistet werden
einer Krankenhausbehandlung oder einer gewähr- kann, entscheidet die oberste Dienstbehörde. Der
ten Badekur von den laufenden Bezügen de,s Ver- Ersatz ist auf solche Kleidungsstücke und sonstige
letzten, mit Ausnahme der Kinderzuschläge, bis zu Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken,
11
33 3 vom Hundert einbehalten werden. Ist der Ver- die der Beamte im Dienst benötigt oder mit sich zu
letzte bei der obersten Dienstbehörde beschäftigt., führen pflegt.
so trifft diese die Anordnung. Die Einbehaltung Zu § 120
soll nur erfolgen, wenn anzunehmen ist, daß der 1. Der Unterhaltsbeitrag wird nach dem Grad der
Verletzte Aufwendungen für Beköstigung usw. Erwerbsbeschränkung bemessen, wie sie für den all-
spart. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für gemeinen Arbeitsmarkt besteht. Der Grad der Er-
die Fälle, in denen das Heilverfahren von der Ver- werbsbeschränkung ist durch amtsärztliche Unter-
waltung selbst durchgeführt wird (vgl. Nr. 4). Die suchung festzustellen. Die oberste Dienstbehörde
Beträge, deren Einbehaltung zulässig ist, können beslimmt, ob und wann Nachuntersuchungen zum
auch nachträglich von den zu erstattenden Kosten Zweck der Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags
abgezogen werden. durchzuführen sind. Sie kann diese Befugnis auf die
7. Zu den „Ililfsm ittcln" (§ 109 Nr. 3) gehören ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstbehörden
nicht nur Gebrauchsmittel oder Gegenstände, die übertragen. Im übrigen bestimmt der beamtete Arzt
unmillelbar die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit den Zeitpunkt der Nachuntersuchung. Entzieht sich
heben, sondern auch solche, die notwendig sind, der Empfänger eines Unterhaltsbeitrags ohne trifti-
um den Allgemeinzustand des Verletzten zu bessern, gen Grund der Nachuntersuchung, .:;o ist der Unter-
körperliche Beschwerden zu bc,sc:itigen oder eine haltsbeitrag durch die oberste Dienstbehörde ganz
Verschlimmerung zu verhüten. \!Vas als „Hilfsmittel" oder teilweise zu versagen.
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
2. Der Unlerhaltsbeitrag wird mit Ablauf des 3. Bewilligungen auf Grund von Kannvorschriften
Monats erhöht, in dem der Bescheid zugestellt wor- dürfen frühestens mit Wirkung vom Beginn des An-
den ist, durch den diese Erhöhung ausgesprochen tragsmonats an ausgesprochen werden.
wird. Der Unterhaltsbeitrag fällt mit dem Ablauf des 4. Neben dem Wartegeld, Ruhegehalt urid Wit-
Monats ganz oder teilweise weg, der auf die Zu- wengeld oder einem diesen Bezügen entsprechen-
steUung des Bescheides folgt, durch den diese Ver- den Unterhaltsbeitrag werden allgemein Kinder-
änderung ausgesprochen wird. zuschläge nach den für die Beamten im Dienst
3. Uber den ursächlichen Zusammenhang des geltenden Vorschriften gewährt. Nach denselben
Todes mit dem Unfall entscheidet die für die Fest- Vorschriften erhalten ledige waisengeldberechtigte
setzung der Hinterbliebenenversorgung zuständige Waisen den Kinderzuschlag bis zum vollendeten
Behörde. Der behandelnde Arzt ist gutachtlich zu vierundzwanzigsten Lebensjahr, wenn Witwengeld
hören. nicht zu zahlen ist.
4. Soweit in d-en Fällen des Abs. 2 und Abs. 4
Zu § 127
Satz 2 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur
.Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 1. (1) Dienstaufwandsgelder (Abs. 3) sind nur
21. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 646, 647) auf solche Einkommensteile, die tatsächlich einen Ersatz
Grund des früheren § 121 ein Anspruch entstanden durch den Dienst bedingter besonderer Aufwendun-
ist, verbleibt es dabei. gen. darstellen; nicht als Dienstaufwandsgelder gel-
Rechtskräftige Urteile und Vergleiche über An- ten Bezüge, bei den-en es sich tatsächlich um eine
sprüche aus Anlaß eines Dienstunfalls (§ 124) blei- Vergütung für Arbeitsleistung oder um eine Ent-
ben unberührt, wenn sie günstiger sind. schädigung für Zeitversäumnis handelt, und zwar
auch dann, wenn sie eine irreführende Bezeichnung
Zu § 122 tragen. Als Anhalt für die Beurteilung der Ange-
Die Unfallfürsorge kann auch teilweise entzogen messenheit von Dienstaufwandsgeldern dienen die
werden. Die Entziehung kann darin bestehen, daß das für Beamte festgesetzten Zuwendungen ähnlicher
Ruhegehall oder der Unterhaltsbeitrag gekürzt wird Art.
oder daß eine Begrenzung der Kosten des Heilver- (2) Hat die Regelungsbehörde Bedenken, Einkom-
fahrens eintritt. Uber die Entziehung der Unfall- mensteile, die als Dienstaufwandsgelder bezeichnet
fürsorge entscheidet in jedem Falle die oberste sind, als solche in voller Höhe anzu,erkennen, oder
Dienstbehörde .... kommt nach ihrer Ansicht ein Dienstaufwand nach
Zu § 124 Lage der Verhältnisse nicht in Frage, so holt sie
1. Der Anspruch auf Uniallfürsorge wird nicht eine .Äußerung des zuständigen Finanzamts darüber
durch Ansprüche berührt, die dem Beamten aus der ein, inwieweit diese Einkommensteile steuerrecht-
Kranken- (Unfall-) Versicherung oder aus einem lich (§ 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
privatrechtlichen Versicherungsvertrag zustehen. 1950 - BGBI. S. 697 -) nicht zum Arbeitslohn
Dber die Mindestleistung des Heilverfahrens (DV gerechnet werden. Einkommensteile, die steuer-
Nr. 1 und AB Nr. 1 zu § 109) soll in diesem Fall rechtlich Arbeitslohn sind, können grundsätzlich
nicht hinausgegangen werden. Bei Kannbewilli- nicht als Dienstaufwandsgelder im Sinne der
gungen sind Versicherungsleistungen zu berück- Ruhensvorschriften angesehen werden.
sichtigen. Soweit der Beamte durch die Versiche- (3) Erscheint der Regelungsbehörde das Ausmaß,
nmg schon entschädigt ist, kann er keine Heilfür- in dem nach Auskunft des Finanzamts Einkommens-
sorge verlangen. teile nicht zum Arbeitslohn rechnen, als Grundlage
2. Ist ein Beamter abgeordnet oder in einem weite- für die Anwendung der Ruhensvorschriften zu weit-
ren Hauptamt oder nebenamtlich tätig, so werden gehend, so führt sie di,e Entscheidung auf dem
die Kosten des Heilverfahrens und der Ersatz- Dienstwege herbei.
leistung nach § 119 aus den Haushaltsmitteln der 2. Von Dienstaufwandsgeldern und Auslands-
Verwaltung geleistet, bei der der Beamte zur Zeit zulagen (Abs. 3) abgesehen, sind als Einkommen
des Dienstunfalls tätig war. Der Beamte richtet An- (Abs. 1 und 2) noch außer Betracht zu lassen:
träge wegen des Heilverfahrens und der Ersatz- a) Reisekosten und ähnliche Bezüge,
leistung nach § 119 an die Behörde, bei der er b) Zuwendungen aus Anlaß eines Dienstjubiläums,
zur Zeit seiner Antragstellung überwiegend tätig soweit sie 100 Deutsche Mark nicht über-
ist, oder bei der er zuletzt angestellt war. Hat diese steig1en,
Verwaltung die Kosten nicht zu buchen, so sind sie
c) Beiträge (Beitragsanteile) des Dienstherrn zur
ihr von der zuständigen Verwaltung zu erstatten. Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Angestellten-
Dies gilt für Dienstunfälle, die sich ab Inkrafttreten
usw. Versicherung über die gesetzliche Ver•
dieser Verordnung ereignen. pflichtung hinaus sowie Beiträge des Dienst-
Zu § 126 herrn an Zuschußkassen und dergleichen,
1. Solange über die Zuständigkeit nichts anderes d) Krankengelder auf Grund der Sozialversiche-
hestimmt ist, gelten die bisherigen Anordnungen rung.
vorbehaltlich der Mitwükung der nach dem Gesetz 3. (1) Nach Abs. 4 ist jede Beschäftigung im
zu beteiligenden Stellen weiter. Dienste des Bund-es usw. ,,Verwendung im öffent-
2. Entscheidungen auf Grund von Kannvorschrif- lichen Dienst" im Sinne der Absätze 1 und 2. Es
ten werden erst beim Eintritt des Versorgungsfalls kommt also weder auf die Dauer der Beschäftigung
getroffen. Zusicherungen dürfen insoweit vorher noch darauf an, ob die Beschäftigungsstelle eine
nicht gemacht werden. Behörd€ ist, ob die Beschäftigung im Beamten- oder
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950 745
im Angestelltenverhältnis oder in anderer Form er- vom 1. April 1938 ab dieser Betrag als Kürzungs-
folgt, oder aus welchen Mitteln die Vergütung für grenze anzusetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn seit
die Le•istung fließt. Ausgenommen ist jedoch Beginn des Versorgungsbezuges drei Jahre abge-
a) eine Tätigkeit als gerichtlicher Sachver- laufen sind.
ständiger, 10. Bei Ruhensberechnungen für Witwen- und
b) eine Tätigkeit, die unter das Umsatzsteuer- Waisengeldberechtigte gilt DV Nr. 9 ohne ihren
gesetz fällt. Satz 2 entsprechend.
11. Bei dem im Abs. 4 bezeichneten ·.,Einkommen von mehr als
Dies gilt aber nicht, 300 Deutsche Mark monatlich" handelt es sich um das nach den Gehalts-
1. wenn die Tätigkeit für sich allein betrachtet kürzungsverordnungen gekürzte Einkommen.
nicht der Umsatzsteuer unterliegen würde und Zu § 129
nur deshalb unter das Umsatzsteuergesetz
fällt, weil sie im Zusammenhang mit einer 1. Ob es sich bei der Beschäftigung, die zu dem
selbständigen Berufstätigkeit ausgeübt wird, neuen Versorgungsanspruch geführt hat, um eine
2. wenn der Bundesminister der Finanzen für „Verwendung im öffentlichen Dienst" handelt, ist
besondere Fälle bestimmt, daß trotz Unter- nach § 127 Abs. 4 auf Grund des Tatbestandes der
werfung der Tätigkeit unter das Umsatzsteuer- damaligen Beschäftigung zu beurteilen. Daß es sich
gesetz § 127 anzuwenden ist. um einen neuen Versorgungsbezug handeln muß,
geht daraus hervor, daß der frühere geregelt wer-
Die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer den soll. Der Rechtsgrund des neuen Bezuges (An-
ist ohne Rücksicht auf die Fälligkeit bei der spruch oder freiwillige Zuwendung) ist belanglos.
Ruhensberechnung von dem Einkommen aus der
Tätigkeit abzusetzen. 2. Der Begriff „ruhegehaltähnliche Versorgung"
umfaßt alle auf einem Dienstverhältnis beruhenden,
(2) Die Ruhensvorschriften werden auch dann
nicht als Wartegeld oder Ruhegehalt gewährten
angewend-et, wenn zu ihrer Umgehung die Formen
laufenden Bezüge, soweit sie nicht aus Mitteln be-
und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
stritten werden, zu deren Aufbringung der Bedien-
Rechts mißbraucht werden.
stete in einem nicht unwesentlichen Umfang bei-
4. Als Körperschaften, Anstalten und Stiftungen getragen hat. Dies kann z. B. angenommen werden,
des öffentlichen Rechts (Abs. 4 Salz 1) sind, soweit wenn der Bedienstete von den laufenden Beiträgen
es sich um erst nach dem 30. Januar 1933 geschaf- für seine Versorgung satzungsgemäß mindestens
fene Einrichtungen handelt, nur solche zu verstehen, ein Viertel aufgebracht hat. ·
die durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt di e 1
3. DV Nr. 7 zu § 127 gilt entsprechend.
Rechte oder die Stellung einer Körperschaft usw.
des öffentlichen Rechts erhalten haben. Zu § 130
5. Verbände von Körperschaften usw. des öffent- Als „das frühere Witwen- und Waisengeld" ist
lichen Rechts (Abs. 4 Satz 1) sind Zusammenschlüsse das aus dem früheren Ruhegehalt errechnete Wit-
jeder Art ohne Rücksicht auf die Rechtsform und wen- und Waisengeld anzusehen. Als „Ruhegehalt"
Bezeichnung. . .. gilt der Betrag, der sich nach § 129 Abs. 2 unter Zu-
6. Verwendung im öffentlichen Dienst liegt auch grundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen
vor bei Unternehmungen, deren gesamtes Kapital Dienstzeit aus den der Festsetzung des früheren
sich - wenn auch über Zwischenglieder - in der Ruhegehalts zugrunde gelegten ruhegehaltfähigen
Hand der im Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Unterneh- Dienstbezügen als Ruhegehalt ergibt. DV Nr. 7 zu
mungen befindet. § 127 gilt entsprechend.
7. Hat ein Warte- oder Ruhestandsbeamter neben Zu § 131
dem Amt, aus dem er Versorgungsbezüge erhält, Bei Anwendung dieser Vorschrift auf eine Witwe,
mindestens ein Jahr lang eine sonstige Tätigkeit die neben ihrem Witwengeld ein Wartegeld, ein
im öffentlichen Dienst ununterbrochen ausgeübt Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versor-
und setzt er diese Tätigkeit nach seinem Ubertritt gung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
in den Warte- oder Ruhestand fort, so ist in der seit einem früheren Zeitpunkt ais dem 1. Juli 1937
Ruhensberechnung als Einkommen aus der Ver- erhalten hat oder noch erhält, sind an Stelle von
wendung nur der Betrag anzusetzen, um den sich 60 vom Hundert 90 vom Hundert der ruhegehalt-
dieses Einkommen seit dem Beginn des Versor- fähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen. DV Nr. 10
gungsbezuges erhöht hat. zu § 127 gilt entsprechend, und zwar auch dann,
8. Bei Anwendung des Absatz,es 2 auf eine Witwe wenn die Witwe die Versorgung aus einer erst nach
oder Waise, die im öffentlichen Dienst seit einem dem 30. Juni 1937 beendeten Verwendung erhält.
früheren Zeitpunkt als dem 1. Juli 1937 ununter-
brochen verwendet worden ist oder noch verwendet Zu § 132
wird, sind an Stelle von Im Falle des Verlustes von Versorgungsbezügen
a) 75 vom Hundert (Abs. 2 Nr. 1) 100 vom Hundert, nach § 132 Abs. 1 ist die Zahlung der Bezüge mit
b) 40 vom Hundert (Abs. 2 Nr. 2) 50 vom Hundert dem Ende des Monats einzustellen, in dem das Ur•
der ruhegehaltfähig1en Dienstbezüge zugrunde .zu teil rechtskräftig wird. Bezüge, die für den folgen•
legen. den Monat bereits gezahlt sind, sind wieder einzu-
z,iehen.
9. Erreichen bei Ruhensberechnungen für Warte-
Zu § 133
oder Ruhestandsbeamte die trnch den Gchailskürzungsverord-·
nungen gekürzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht 1. Für Abs. 1 Nr. 3 gilt das zu § 132 Bestimmte.
den Betrag von monatlich 300 Deutsche Mark, so ist 2. (entfällt)
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Zu § 135 öffentliche Gewalt den Rechtsweg eröffnet, aufge-
Zuständig nach dem ersten Halbsatz des Abs. 3 hoben.
Satz 4 ist für Witwen- und Waisengeldberechtigte Zu § 149
die Behörde, die zuletzt zur Einleitung eines förm- 1. (entfällt)
lichen Dienststrafverfahrens gegen den betreffen- 2. Auf das Heilverfahren hat der Ehrenbeamte,
den Beamten befugt war; im übrigen vgl. die DV der einen Dienstunfall erleidet, einen Anspruch.
Nr. 8 zu § 2. Zu § 156
Zu§ 136
(entfällt)
(entfällt)
Zu § 162
Zu § 137 Auch die Amtszeit als Mitglied der Bundesregie-
Frühere Beamte, die unwiderrufliche Unterhalts• rung gilt als ruhegehaltfähig im Sinne des § 81.
beiträge der im § 137 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Art
beziehen, gelten für die Dauer dieses Bezuges im Zu § 163
Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 und der Reichsdienst- Eine Entscheidung über die Versetzung in den
strafordnung als Ruhestandsbeamte. Wartestand oder die Beendigung des Beamtenver•
hältnisses eines Beamten, der sich außerhalb des
Zu § 139
Deutschen Reichs aufhält, wird bereits wirksam,
1. (1) Schadensersatzansprüche gehen auf den wenn ihr wesentlicher Inhalt dem Beamten durch
Dienstherrn nach § 184 Abs. 1 auch in den Fällen Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitge•
über, in denen die Versorgung auf bisherigem Recht teilt worden Ist; die Entscheidung selbst soll zuge-
beruht. stellt werden, sobald die Umstände es gestatten.
(2) Soweit es sich um Versorgungsbezüge han- Die obersten Dienstbehörden regeln für ihren
delt, die bis zum 30. Juni 1937 geleistet worden Dienstbereich das Erforderliche.
sind, wird von einer Inanspruchnahme des Schädi- Zu § 165
gers abgesehen. Dies gilt nicht für Leistungen auf
Grund des § 12 des Reichsunfallfürsorgegesetzes Bei Beamten von Körperschaften, Anstalten und
vom 18. Juni 1901 und gleichlautender Landesvor- Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Bundes-
schriften. Ferner bleiben Leistungen aus Urteilen, aufsicht unterstehen, ist der Bundesminister der
Anerkenntnissen und Vergleichen unberührt. Finanzen die für das Besoldungswesen allgemein
zuständige oberste Dienstbehörde .•••
2. Zu den Versorgungsbezügen im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die in den §§ 109, 110, 111 Zu § 170
Abs. 3 und § 119 bezeichneten Unfallfürsorge· Als Verwendung, deren Zeit voll ruhegehalt•
leistungen. fähig ist, gilt eine Verwendung sowohl im Beamten.
Zu §§ 142, 145, 147, 182 als auch im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis.
Die Vorschriften der §§ 142, 145, 147 DBG sind Zu § 171
nicht in Kraft getreten (vgl. § 11 Satz 2 des Erlasses
(entfällt)
über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts
vom 3. April 1941 - Reichsgesetzbl. I S. 201 -, Zu § 172
§ 13 der Ersten Verordnung zur Durchführung und (entfällt)
Ergänzung des Erlasses über die Errichtung des Zu § 178
Reichsverwaltungsgerichts vom 29. April 1941 -
Reichsgesetzbl: I S. 224 - und Artikel V Nr. 3 des 1. (1) Beamte auf Widerruf sind außer den Be-
Kontrollratsgesetzes Nr. 36 vom 10. Oktober 1946 - amten auf Kündigung auch die Beamten, die in nicht•
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 61 -). ständiger, nicht etatsmäßiger oder ähnlicher Form
Es verbleibt daher nach § 182 Halbsatz 2 DBG bei angestellt sind und deren Beamtenverhältnis
den bisherigen Vorschriften. Die vermögensrecht- nicht unwiderruflich ist.
lichen Ansprüche der Beamten sind wie bisher vor (2) Vorschriften, die Kündigungsbeamten bisher
den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. einen Kündigungsschutz gewährleisteten, bleiben
Zu § 143 für die Ende Juni 1937 vorhandenen Beamten dieser
Ist beim Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes eine Klage Art mit der Maßgabe in Geltung, daß die Ent•
wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten lassung (§ 61) nur unter den Voraussetzungen und
des Gesetzes nach bisherigem Recht nicht mehr zulässig, so behält es mit den Folgen ausgesprochen werden kann, die für
dabei sein Bewenden. Andernfalls gelten auch für diese Ansprüche die
die Kündigung maßgebend waren; dasselbe gilt für
Vorschriften des § 143. Die Klage braucht jedoch in allen Fällen erst
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes
Vorschriften über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe,
erhoben zu werden. Das gleiche gilt für die Beschwerde in den F,\llen die für diese Beamten bestanden.
des Absatzes 2 Satz 3. 2. Wer gemäß dem Gesetz über die Abrede zwi-
Zu § 146 schen dem Deutschen Reich und der Regierungs-
Der Ausschluß des Rechtsweges in den §§ 21 kommission des Saargebiets über Beamtenfragen
Abs. 2, 33 Abs. 2, 52 Abs. 2, 5.5 Abs. 5, 63 Abs. 2, vom 8. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 53) · als
B~amter übernommen worden ist, ist Beamter im
67 Abs. 2, 76 Abs. 4, 84 Abs. 4, 85 Abs. 2, 89 Abs. 1,
Sinne des Deutschen Beamtengesetzes, auch wenn
95 Abs. 2, 106 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3, 127 Abs. 3
er die im § 27 Abs. 1 bezeichnete Urkunde nicht
und 4, 128 Abs. 2, 129 Abs. 3, 132 Abs. 1 Satz 2, 133
erhalten hat.
Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, 146 des Deutschen Beamten-
gesetzes ist durch Artikel 19 Abs. 4 des Grund- Zu § 179
gesetzes, der bei Rechtsverletzungen durch die 1. (entfällt)
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950 747
2. Zu Abs. 7 gilt das zu § 83 unter Nr. 1 Be- sich nach dem Deutschen Beamtengesetz und dieser
stimmte entsprechend. Durchführungsverordnung.
3. (entfällt) 7. (entfällt)
4. Der Bundesminister der Finanzen kann die ihm
8. Beamte, die nach § 4 des Berufsbeamte::ige-
nach Abs. 9 zustehende Befugnis im Sinne des
§ 165 übertragen.
setzes mit Versorgung entlassen sind, gelten als
Ruhestandsbeamte ..•.
5. Anträge nach Abs. 9 für mittelbare Bundes-
beamte sind über die im § 165 genannten obersten 9. (entfällt}
Dienstbehörden vorzulegen. 10. (entfällt)
Zu § 180 11. Die Vorschriften des § 7 des Abschnitts I der
Auf nebenbei beschäfligle Beamle (§ 67 Abs. 2 Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931
Satz 1). die bereits vor dem l. Juli 1937 versor-
(Reichsgesetzbl. I S. 546) gelten für die vor dem
gungsberechtigt angestellt worden sind, findet § 67 1. Juli 1937 eingetretenen Versorgungsfälle unver-
Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung. Soweit diese Be· ändert weiter.
amten vor dem 1. Juli 1937 Teilbezüge einer Be- 12. (entfällt)
soldungsgruppe erhielten und ihnen Versorgungs- 13. (entfällt)
bezüge nach diesen Teilbezügen zugesichert waren,
kann diese Regelung aufrechterhalten bleiben.
Zu § 184 Anlage zur DV Nr. 1 zu§ 4 DBG
1. (entfällt)
2. Das Wartegeld (Abs. 1 Satz 2) wird nach den Formblatt
Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes neu
nur festgesetzt, wenn nach dem 30. Juni 1937 die
Voraussetzung des § 87 gegeben ist. (Behörde)
Verhandelt
3. Sofern früheren Beamten und ihren Hinterb!ie-
benen nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge .................................. ,den ........................................
am 1. Juli 1937 nicht mehr zustehen und auch nicht Niederschrift über die Vereidigung des
mehr bewilligt werden können, erwerben sie nach
dem Deutschen Beamtengesetz keine neuen Versor-
gungsansprüche; ihre Rechtsverhältnisse richten sich (Vorname, Name)
ausschließlich nach bisherigem Recht.
geboren am ................................................ in .............................................. .
4. Die Rechtsverhältnisse von früheren Beamten
(insbesondere Ruhestandsbeamten) und ihren Hin- der als -,-- zum ............................................................ einberufen -
terbliebenen, denen nach einem vor dem 1. Juli ernannt worden ist.
1937 eingetretenen Versorgungsfalle auf Grund der Dem Erschienenen wurde die Eidesformel vorge-
bisherigen Vorschriften an diesem Tage Versor- lesen. Er wurde auf die Bedeutung des Diensteides
gungsbezüge noch zustehen oder noch bewi.lligt
hingewiesen. Er wiederholte unter Erheben der
werden können, regeln sich teils nach altem, teils
rechten Hand die ihm vorgesprochene Eidesformel:
nach neuem Recht. Von den Vorschriften des neuen
Rechts finden nur die im § 184 Abs. 1 Satz 3 Halb- ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundes-
satz 1 bezeichneten Vorschriften auf sie Anwen- republik Deutschland und alle in der Bundesrepu-
dung. Im übrigen regeln sich ihre Rechtsverhält- blik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amts-
nisse, also insbesondere die rechtliche Grundlage pflichten gewissenhaft zu erfüllen - so wahr mir
und die Höhe ihrer Versorgungsbezüge, nach bis- Gott helfe -*).''
herigem Recht. gelesen, genehmigt, unterschrieben
5. Die Rechtsverhältnisse, insbesondere die Ver-
sorgungsbezüge der Hinterbliebenen eines Be-
amten, der sich am 1. Juli 1937 im Ruhestand be- (Vor- und Zuname)
funden hat, richten sich nach dem Deutschen Be- Dies wird unterschriftlich bescheinigt
amtengesetz; die Versorgungsbezüge sind jedoch
aus dem Ruhegehaltsbetrage des Verstorbenen zu
berechnen. (Leiter der Behörde oder dessen Beauf-
tragter, Amtsbezeichnung)
6. Die Rechtsverhältnisse der nach dem 30. Juni
1937 noch im Dienst oder im Wartestand befind- *) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung ~ieleistet werden
(§ 4 Abs. 2 DBG, Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit
lichen Beamten und ihrer Hinterbliebenen richten Arlikel 136 Abs. 4 Reichsverfassung 1919),
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Verordnung
zur Durchführung der Rekhsdienststrafordnung
· vorn 29. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 690)
In der Fassung
sämtlicher Änderungsverordnungen, des § 2 Buchst. c des Gesetzes zur vorläufigen Re~e1ung
der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950
(BGBI. S. 207) sowie
der Zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 10. Oktober 1950 (BGBI. S. 726).
Auf Grund des § 120 der Reichsdienststraford- dem Beamten auf Grund seines Amtes zustehenden
nung vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 71) Bezüge.
wird mit Wirkung vom 1. Juli 1937 folgendes ver- Zu§ 13
ordnet: Ein nach § 13 Abs. 3 gefaßter Beschluß ist nur
Zu § 1
dann „einstimmig", wenn die Zweifel der Mitglieder
Die für Ehrenbeamte (§ 149 DBG) geltenden be- des Dienststrafgerichts an der Richtigkeit der straf-
sonderen Vorschriften über die Verhängung von gerichtlichen Tatsachenfeststellung sich überein-
Bußen . . . und über das Ausscheiden . . . bleiben stimmend auf denselben Teil der tatsächlichen Fest-
unberührt. Für Personen, die, ohne in das Beamten- stellungen beziehen, welche die Entscheidung des
verhältnis berufen worden zu sein, ehrenamtlich Strafgerichts tragien; dies ist in den Urteilsgründen
tätig sind, gilt das Gesetz nicht. {§ 65) zum Ausdruck zu bringen.
Zu§ 6 Zu § 16
1. Als Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift 1. Als „Verwaltungsbehörden" gelten auch die
sind nur anzusehen: Behörden der Körperschaften, Anstalten und Stif-
das Grundgehalt - bei auß erplanmäßigen Beam-
1
tungen des öffentlichen Rechts oder deren Verwal-
ten die Diäten - oder die entsprechenden Be- tungsstellen (vgl. § 112 Abs. 5 RDStO und§ 151 Abs.
züge, ruhegehaltfähige Zulagen, ruhegehaltfähige 6 DBG).
Gebühren oder Gebührenanteile, der örtliche 2. Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte
Sonderzuschlag, der Wohnungsgeldzuschuß oder seiner Behörde oder einer ihm nachgeordneten oder
die entspr echenden Bezüge, bei Wartestands-
1 seiner Aufsicht ... unteirstehenden Behörde mit der
beamten das Wartegeld, ferner die auf Grund des (uneidlichen) Vernehmung zu beauftragen, bleibt
§ 2 Buchst. b BPG zu gewährenden nichtruhe- unberührt.
gehaltfähigen Zulagen nach dem Gesetz über die Zu § 19
Änderung von Dienstbezügen für die Verwaltungs- 1. Für Zustellung von Ladungen gilt folgendes:
angehörigen der Verwaltung des Vereinigten a) Stets zuzustellen sind:
Wirtschaftsgebietes vom 3. Dezember 1948
die Ladungen des Beschuldigten, seines
(WiGBl. S. 137).
Verteidigers und des Vertreters der Ein-
2. Höchstbetrag der Geldbuße ist die Summe der leitungsbehörde zur Hauptverhandlung (§ 58
:n Nr. 1 genannten, nach den Gehaltskürzungsverordnungen Abs. 3 und § 59 Abs. 2);
gekürzten Monalsbezüge.
die Ladungen der Zeugen und Sachver-
3. Die Vorschrift des § 6 Satz 3 gilt nur für Be- verständigen im Verfahren vor der Dienst·
amte, die ausschließlich Gebühren beziehen. Bei strafkammer (§ 58 Abs. 1 Satz 2 und § 61
diesen Beamten soll die Geldbuße die monatlichen Abs. 3) und dem . . . Dienststrafhof (§ 75)
Gesamtbezüge, die der Beamte im Durchschnitt der sowie im Wiederaufnahmeverfahren (§ 90
letzten sechs Monate vor Verhängung der Geld- Abs. 2 und § 91 Abs. 2), und zwar unter
buße oder, wenn sie durch Urteil verhängt wird, Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des
vor Einleitung des förmlichen Dienststrafverfah- Ausbleibens (vgl. §§ 48, 72 StPO);
rens bezogen hat, nicht übersteigen. die Anordnung des persönlichen Erschei-
nens des Beschuldigten nach § 59 Abs. 1
Zu§ 7
Satz 3.
1. Das zu § 6 unter Nr. 1 Gesagte gilt auch hier. b) Von einer förmlichen Zustellung kann bei
Die Gehaltskürzung erstreckt sich auf alle Ämter, der Ladung der Zeugen und Sachverständi-
die der Bestrafte bei Rechtskraft des Urteils be- gen in der Untersuchung (§46), des Beschul-
kleidet. digten nach §§ 47 und 49 und des Vertre-
2. Di<J IHuchleilmäßige Verminderung wird an den nach den Gehalts-
ters der Einleitungsbehörde nach § 50 ab-
kürzungsverordnun~Jen gekLirzten Dienstbezügen vorgenommen.
gesehen werden, wenn anderweitig Gewähr
3. Bei Wartestands- und Ruhestandsbeamten be- geboten ist, daß die Ladung den Empfänger
trägt die bruchteilmäßige Verminderung des Warte- erreicht. Dies gilt insbesondere für Ladun-
geldes oder Ruhegehalts höchstens ein Fünftel des gen zu einzelnen Terminen im Lauf einer
nach clc•n Cehaltskürzungsvcrordnungen gekürzten Wartegeldes sich über mehrere Tage erstreckenden Be-
oder Ruhegehalts. weiserhebung.
Zu§ 8 c) Ladungen, die nicht förmlich zugestellt
Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind alle werden, sind mündlich unter Aufnahme
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950 749
eines Aktenvermerks oder schriftlich zu 7. Im Sinne des § 29 Abs. 2 ist für die Einleitung
übermitteln. bei einem nicht wieder beschäftigten Wartestands-
2. Als „Behörde" im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 beamten und bei einem Ruhestandsbeamten die Be-
gilt auch der Vertreter der Einleitungsbehörde. hörde zuständig, die bei seinem Eintritt in den
Wartestand oder in den Ruhestand zuständig ge-
Zu § 24 wesen wäre, wenn die Vorschriften des § 29 Abs. 1
1. Wer obersle Dienstbehörde ist, ergibt sich aus damals schon gegolten hätten. Dienststrafverfahren
§ 2 Abs. 4 DBG und den dazu erlassenen Durch- sind nicht deshalb unwirksam, weil sie entgegen
führungsvorschriften. dieser Vorschrift eingeleitet worden sind.
8. Ist ein bei Verkündung dieser Verordnung anhängiges förmliches
2. (entfällt) Dienststrafverfahren vor dem 1. Juli 1937 von einer Behörde ein-
3. Die oberste Dienstbehörde kann in Zweifels- geleitet worden, die hierfür nach damaligem Recht unzuständig war,
fällen mit Zustimmung des Bundesministers des nach der Reichsdienststrafordnung aber zuständig ist, so gilt der
Mangel der Zuständigkeit als geheilt.
Innern bestimmen, welche Dienststellen nicht als
der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachge- Zu den §§ 32 bis 40
ordnete Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 Abs. 2 1. (entfällt)
Nr. 2 anzusehen sind. . .. 2. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer be-
4. Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter (z. B. · stimmt die Reihenfolge, in der seine Stellvertreter
Hauptamt und Nebenamt, Ehrenamt neben dem Be- ihn im Fall seiner Verhinderung vertreten. Sind
rufsamt), so kann der für jedes Amt zuständige mehrere Abteilungen gebildet, so regelt er den Vor-
Dienstvorgesetzte Dienststrafen im Rahmen seiner sitz in diesen.
Befugnis verhängen, Geldbußen jedoch nur nach 3. Der Vorsitzend2 verteilt die Geschäfte. Als
Maßgabe der Dienstbezüge aus diesem Amt. Der Berichterstatter (§ 61 Abs. 1) sind in erster Linie die
bestrafende Dienstvorgesetzte hat dem anderen hauptamtlich ernannten rechtskundigen Beisitzer
Dienstvorgesetzten die Bestrafung mitzuteilen, heranzuziehen.
5. Bei Abordnung oder Beurlaubung eines Be- 4. Der Vorsitzende stellt zu Beginn des Kalender-
amten zu einer anderen Behörde geht - anders als jahres die Reihenfolge der Teilnahme der nicht
nach § 29 Abs. 2 Satz 2 - die Dienststrafbefugnis hauptamtlichen rechtskundigen Beisitzer und der
des § 24 für die während der Abordnung oder Be- anderen Beisitzer an den Sitzungen nach der Reihen-
urlaubung begangenen Dienstvergehen auf den folge der vom Bundesminister des Innern mitge-
neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht teilten Ernennungsliste fest; Mitglieder, die während
ihre Ausübung dem anderen Dienstvorgesetzten der Amtszeit (§ 36) neu ernannt werden, sind der
überläßt. Liste anzufügen. Bei der Heranziehung der Beisitzer
Zu § 29 zu den einzelnen Sitzungen ist von der festgestellten
1. (entfällt) Reihenfolge auszugehen, mit der Maßgabe des § 37,
2. Halbsatz, daß einer der Beisitzer der Laufbahn
2. Als für die Dienstaufsicht zuständig im Sinne
und möglichst dem Verwaltungszweig des Beschul-
des § 29 Abs. 1 Satz 1 a gilt die Oberste Bundes-
behörde, die auf Grund der Anordnung des Bundes- digten angehören soll. Hierbei gelten als „Lauf-
präsidentein über die Ernennung und Entlassung bahn" die Laufbahngruppen des höheren, des ge-
der Bundesbeamten und Bundesrichter und der dazu hobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes,
erlassenen Durchführungsbestimmungen für die Vor- als „Verwaltungszweig" die einzelnen Obersten
lage der Ernennungsvorschläge an den Bundes- Bundesbehörden einschließlich der ihnen unter-
präsidenten zuständig ist. stehenden Verwaltungen.
3. Einleitungsbehörden im Sinne des § 29 Abs. 1 5. Bei Vertagung der Hauptverhandlung oder
Satz lb sind die nach den in Nr. 2 genannten Vor- Zurückverweisung der Sache (§ 73 Abs. 1 Nr. 3) soll
schriften für die Ernennung zuständigen Behörden die Dienststrafkammer in der gleichen Besetzung
oder, soweit sie die Ausübung des Ernennungsrechts entscheiden wie in der ersten Verhandlung.
auf andere Behörd,3n weiterübertragen haben, diese 6. Wartestandsbeamte können nicht Mitglied der
Behörden. Dienststrafkammer sein (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3).
4. Die Befugnis der Einleitungsbehörde im Sinne 7. Als' zum höheren Verwaltungsdienst befähigt
des § 29 Abs. 1 Satz 2 umfaßt sämtliche der Ein- im Sinne des § 35 Abs. 4 gilt, wer nach d:er Ver-
leitungbehörde nach dem Gesetz zustehenden An- ordnung über die Ausbildung für den höheren
ordnungen. Die Oberste Bundesbehörde kann sich Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung
jedoch die Bestellung des Untersuchungsführers vom 29. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 666) aus-
sowie des Vertreters der Einleitungsbehörde (§ 44 gebildet und geprüft ist oder nach den . . . landes-
Abs. 2) für bestimmte, ihrer Aufsicht unterstehende rechtlichen Vorschriften die Befähigung zum
Gruppen von Beamten all gemein vorbehalten, unter höheren Verwaltungsdienst besitzt.
Belassung der übrigen Befugnisse be.i der Einlei- 8. Die Mitglieder der Dienst,strafkammer erhalten
tungsbehörde. . .. für die in Ausübung dieser ,Tätigkeit unternom-
5. Wird die Zuständigkeit der nach § 29 Abs. 1 menen Reisen die Reisekostenvergütungen, die
zuständigen Behörde als Ernennungs- oder Dienst· ihnen nach dem Gesetz über Reisekostenvergütung
aufsichtsbehörde durch Gesetz, Verordnung oder der Beamten vom 15. Dezember 1933 (Reichs-
Anordnung des Bundespräsidenten geändert, so gesetzbl. I S. 1067) in der Fa·ssung vom 4. Mai 1937
ändert sich auch ihre Zuständigkeit als Einleitungs- (Reichsgesetzbl. I S. 575) zustehen.
behörde. · 9. Als Ausscheiden aus dem Hauptamt im Sinne
6. (entfällt) de,s § 40 Abs. 1 Nr. 4 gilt es, wenn der Beamte,
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
auch ohne den unmittelbaren Dienstherrn zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem
wechseln, in eine höhere Laufbahn oder in einen Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.
anderen Verwaltungszweig (vgl. oben Nr. 4) ver-
setzt wird, dagegen nicht, wenn er innerhalb des Zu § 78
Bezirks der Dienststrafkammer an eine andere Wird die vorläufige Dienstenthebung gleich-
Behörde desselben Verwaltungszweiges versetzt zeitig mit der Einleitung verfügt, so wird sie mit
oder in derselben Laufbahn befördert wird. Zustellung der Einleitungsv-erfügung wirksam (vgl.
10. (entfällt) § 28). Wird sie später verfügt, so ist die Verfügung
11. Die Dienststrafkammern führen als Dienst- dem Beamten schriftlich mitzuteilen und wird mit
siegel das kleine Bundessiegel nach d-em Erlaß über dem Zugang wirksam.
die Bundessiegel vom 20 Januar 1950 (BGBl. S. 26) Zu§ 79
mit der Umschrift: ,,Dienststrafkammer X (Name des
Ortes)". 1. Als Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift
sjnd die zu § 6 unter Nr. 1 genannten, nach den Gehalts-
12. Die Entscheidungen, Ersuchen usw. der kürzungsverordnungen gekürzten Bezüge aus allen Ämtern,
Dienststrafkammer ergehen unter der Behörden- auf die sich die Einbehaltung nach § 80 Abs. 2 er-
bezeichnung „Dienststrafkammer X (Name des streckt, anzusehen.
Ortes)". Die Uberschrift der Urteile lautet: ,,Im
2. Für die Einbehaltung eines Teils des Warte-
Namen des Volkes", Die Ausfertigungen und Aus-
geldes oder Ruhegehalts gilt Nr. 1 sin,ngemäß. Bei
züge der Urteile und Beschlüsse erteilt die Ge-
nach § 4 BBG entlassenen Beamten (vgl. § 115
schäftsstelle der Dienststrafkammer unter Bei-
Abs. 3) ist von den nach § § 4, 8 BBG zustehend-en
drückung des Dienstsiegels (oben Nr. 11) mit dem
Bezügen auszugehen.
Vermerk:
„Ausgefertigt 3. Die Einbehaltung beginnt bei der nächsten
Ort, Datum Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge nach
Geschäftsstelle dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung der zahlen-
Unterschrift''. den Kasse zugegangen ist. Im Fall des § 106 wird
die Anordnung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem
Zu§ 50 der Beamte nach Feststellung des Dienstvorgesetzten
seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er
Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist auch hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung
zur Vernehmung des Beschuldigten (§ 47} zu laden. gehindert worden wäre; für die tageweise Berech-
Zu§ 52 nung der Bezüge gilt Nr. 91 der Reichsbesoldungs-
vorschriften.
(entfällt}
Zu§ 96
Zu § 53
Die Dienststrafkammer ist auch zuständig, wenn
1. Hat die Einleitungsbehörde gemäß § 44 Abs. 1
der . . . Dienststrafhof den Unterhaltsbeitrag be-
von der Untersuchung abgesehen, so dürfen in der
willigt hatte. Gegen ihren Beschluß ist Beschwerde
Anschuldigungsschrift Tatsachen zuungunsten des
nach § 66 zulässig.
Beschuldigten nur insoweit verwertet werden, als
ihm in den Vorermittlungen Gelegenheit gegeben Zu den §§ 97 bis 99
worden ist, sich zu äußern.
1. Gebühren werden nicht erhoben.
2. Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen,
2. Zu den Kosten im Sinne der §§ 97 bis 101
zu denen sich d-er Beschuldigte weder in der Unter- gehören:
suchung noch in Vorermittlungen hat äußern
können, oder leidet das in zulässiger Weise ein- Schreibgebühren für auf Antrag erteilte Aus-
geleitete Dienststrafverfahren an sonstigen Ver- f-ertigungen und Abschriften (25 Dpf. für jede an-
fahrensmängeln, so kann der Vorsitzende der gefangene Seite, die 28 Zeilen von durchschnittlich
Dienststrafkammer die Anschuldigungsschrift an 15 Silben enthält};
die Einleitungsbehörde zur Behebung der Mängel Postgebühren
zurückgeben. § 53 Abs. 4 gilt sinngemäß. a) für Ubersendung der auf Antrag erteilten Aus-
Zu § 58 fertigungen und Abschriften,
b) für Ladung,en von Zeugen und Sachverstän-
(entfällt)
digen;
Zu § 64 Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren im
Fernverkehr; ,
1. Der UnterhaHsbei,trag isl aus dem nach den Gehults- die durch Einrückung in öffentliche Blätter ent-
kürzunusverorclnun11en qckürzlen Ruhegehalt zu berechnen. stehenden Kosten;
Bei nach § 4 BBC entlassenen Beamten ist von den die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden
nach §§ 4, 8 BBG zuslehenden Bezügen auszugehen. Gebühren; · .,
2. Bei Anwendung der §§ 127, 129 DBG nach die in der Untersuchung entstandenen Tage-
§ 64 Abs. 4 Satz 2 sind die ruhegehaltfähigen gelder und R-eisekosten des Untersuchungsführers,
Dienstbezüge (§ 127 Abs. 1) und der unter Zugrunde- des Vertreters der Einleitungs.behörde und des
legung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit Schriftführers;
sich ergebende Betrag (§ 129) um den B-etrag zu die Kosten für die Unterbringung und Unter-
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1950 751
suchung des Beschuldigten in einer öffentlichen Zu § 103
Heil- und Pflegeanslalt; 1. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des
die baren Auslagen des dem Beschuldigten im Dienststrafv-erfahrens können -von einem nach § 64
Falle des § 48 Abs. 1 bestellten Verteidigers; bewilligten Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.
die baren Auslagen des auf Grund des § 15 Abs. 2
bestellten Pflegers. 2. Im übrigen werden Geldbeträge, soweit nicht
nach § 97 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 2 Satz 3, § 102
3. Die entstandenen Kosten sind, gegebenenfalls
Abs. 4 oder § 82 Abs. 2 Satz 2 verfahren werden
mit Abschriften der Berechnungen, in den Vor-
kann, im Verwaltungszwangsverfahren beige-
ermittlungs- und Untersuchungsakten zu vermerken.
trieben.
4. Die Verwaltungskosten der Dienststrafgerichte,
Zu § 108
insbesondere Reisekosten- und Tagegelder der Mit-
glieder und die durch di e Teilnahme des Vertreters
1 Richterliche B-eamte sind diejenigen Beamten, die
der Einleitungsbehörde (obersten Dienstbehörde) an in ihrem Hauptamt eine richterliche Tätigkeit aus-
der I-fouptverhandlung entstehenden Kosten, ge- üben, für die gesetzlich die Unabhängigkeit gewähr-
hören nicht zu den Kosten des Dienststrafverfahrens leistet ist.
im Sinne der §§ 97 bis 101.
Zu § 112 Abs. 4
1. (entfällt)
Zu § 100
2. Der für die Aufsicht zuständige Bundesminister
1. Dem Beschuldigten können nur tatsächlich
kann seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde
entstandene Auslagen erstattet werden, nicht Ver-
auch auf die oberste Dienstbehörde einer seiner
die:1stausfälle und dergleichen. Zu den notwendigen
Aufsicht unterstehenden Körperschaft übertragen.
Auslagen gehören auch Reisekosten des Beschul-
digten und von ihm gezahlte Zeugengebühren.
Zu § ~14
2. Die Dienststrafkammer entscheidet nur über (entfällt)
die im ersten Rechtszug entstandenen Auslagen. Ob
auch die im Berufungsverfahren entstandenen Aus- Zu § 116
lagen zu erstatten sind, entscheidet der . . . Dienst- 1. Die na.ch bisherigem Recht erfolgte Bestellung eines Beamten
strafhof; trifft er keine Entscheidung, so hat der als Untersuchungsführer oder als Anklagevertreter bleibt in den beim
Beschuldigte keinen Anspruch auf Erstattung dieser Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren so lange rechts-
Auslag-en. wirksam, als der Beamte nicht von der nach der RDStO zuständigen
Einleitungsbehörde von diesem Amt abberufe_n wird.
3. Als Kosten der Verteidigung sind nur die dem
2. Zu den Maßnahmen, die rechtswirksam bleiben, gehört auch eine
Verteidiger nach der Gebührenordnung für Rechts- nach bisherigem Recht kraft Gesetzes eingetretene vorläufige Dienst-
anwälte zustehenden Sätze anzusehen; darüber en 1.hebung und Gehaltseinbehaltung; für ihre Beendigung gelten §§ 81
hinaus vereinbarte Honorare sind nicht zu erstatten. und 82.
3. Gegenüber Enlscbeitlungen, die vor dem 1. Juli 1937 ergangen
Zu § 102 sind, verbleibt es bei den Rechtsmittelfristen des bisherigen Rechts.
1. Das Beamtenverhältnis endet mit der R-echts-
Zu § 121
kraft des Urteils; dies gilt auch für die Berechnung
der Dienstzeit. Die Zahlung der Dienst- und Ver- (entfällt)
sorgungsbezüge ist jedoch erst mit dem Ende des
:rvr onats, in dem das auf Entfernung aus dem Dienst
oder Aberkennung des Ruhegehalts lautende Urteil
rechtskräftig wird, einzustellen; Bezüge, die für den Verordnung
folgenden Monat bereits gezahlt sind, sind wieder zur Änderung der
einzuziehen oder auf einen etwaigen Unterhalts- Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.
beitrag (vgl. § 64 Abs. 3) anzurechnen.
Vom 16. Oktober 1950.
2. Mit der Vollstreckung der Gehaltskürzung
(Kürzung des Ruhegehalts) ist in der Regel bei der Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Mineralölsteuer-
auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgen- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
den Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge 22. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 566) in Ver-
zu beginnen. bindung mit Artikel 129 Absatz 1 Satz 1 des Grund-
3. Die Vollstreckung der Geldbuße (§ 102 Abs. 3 geaetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird
Satz 1) wird nicht dadurch gehindert, daß der Be- hiermit verordnet:
strafte nach ihrer Verhängung in den Ruhestand
§ 1
tritt. Endet das Beamtenverhältnis auf andere
Weise (vgl. § 50 DBG), so ist die Geldbuße nicht § 14 der Verordnung zur Durchführung des Mi-
zu -vollstrecken. neralölsteuergesetzes vom 25. März 1939 (Reichs-
ministerialbl. S. 677) in der Fassung der Mineral-
4. Bei Beamten, die Gebühren beziehen (§ 102
ölsteuer-Durchführungsverordnung vom 9. Septem-
Abs. 3 Satz 2), wird die Kürzung nach einem
ber 1939 (Reichsministerialbl. S. 1443) wird wie
monatlichen Pauschalbetrag berechnet, der sich aus
folgt geänd-ert:
dem Durchschnitt der G-esamtbezüge (Gebühren und
etwaigen sonstigen Dienstbezüge) der letzten sechs 1. In Ziffer 1 Buchstabe a ist unter Streichung
Monate vor Einleitung des förmlichen Dienststraf- des Strichpunkts anzufügen:
verfahrens ergibt. Für die Beitreibung gilt § 103. „und, soweit es sich um Testbenzin oder
751 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Waschpetroleum handelt, auch zum Reinigen, Hinweis.
das nicht beim Herstellen oder Bearbeiten von Die Bundesminister des Innern und der Finanzen
Waren erfolgt;" weisen zu den Bekanntmachungen vorn 30. Juni
2. in Ziffer 1 sind folgende Bestimmungen einzu- 1950 (BGBI. S. 279 und 306) darauf hin,
fügen: I. daß in der Bundesfassung des Deutschen Be-
„i) Druckf arbenf abriken zum Herstellen von amtengesetzes (BGBI. S. 279)
Tiefdruckfarben und von Verdünnungs- .a} an folgenden Stellen die bisherige Schriftart
mitteln (Verdünnungsfirnissen) für Tief- durch die nachstehend angegebene zu er•
druckfarben; setzen ist:
k) Tiefdruck- und anderen graphischen An- 1. im § 1 Abs. 1: Deutschland
stalten zum Verdünnen von Tiefdruck- 2. im § 2 Abs. 3: eine bundesunmittelbare
farben;" Körperschaft, Anstalt oder · Stiftung des
3. in Ziffer 2 BuchBtabe a ist der Buchstabe h'' öffentlichen Rechts zum unmittelbaren
II
Dienstherrn
zu ersetzen durch den Buchstaben „k".
3. in dein §§ 20, 37 Abs. 1, 44 Abs. 1, 75
§ 2 Abs. 4: Bundespräsident
Dies€ Verordnung tritt am Tage nach der Ver- 4. im § 26 Abs. 1 Nr. 1: 1. die deutsche Staats-
kündung in Kraft. angehörigkeit besitzt,
Bonn, den 16. Oktober 1950. 5. im § 26 Abs. 2: ihm
6. in den §§ 43, 54· Abs. 1, 66 Abs. 1, 78
Der Bundesminister der Finanzen Abs. 1: Bundespräsidenten
Schäffer 7. im § 127 Abs. 4: Deuts.ehe Mark
8. im § 150: zuständige Bundesminister
9. im § 151 Abs. 1: bundesunmittelbare
Berichtigung zum Volkszählungsgesetz.
b) zu setzen ist:
In Ziff. III der Anlage 1 zum Gesetz über eine 1. im § 7 Abs. 1: ,,erfordert"
Zählung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, 2. im § 184 AbB. 2 Nr. 6: ,,Wirtschaft'',
nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und land-
c) im § 48 Abs. 1 zwischen den Worten „im"
wirtschaftlichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 (Volks-
und „Bundesdienst" einzufügen ist: ,, . . .";
zählungsgesetz 1950) vom 27. Juli 1950 (BGBI. S. 335)
sind auf Seite 338 rechte Spalte, obere Hälfte, die II. daß in der Bundesfassung der Reichsdienststraf-
Worte „Umsatz der Arbeitsstätte," falsch eingerückt ordnung (BGBl. S. 306) zu setzen ist:
worden. Dies hat zu Zweifeln Anlaß gegeben. Die 1. im § 6, 3. Zeile: ,,DiBnstbezüge, oder"
ordnungsmäßige Fassung der in Frage kommenden 2. im § 11 Abs. 1, 4. Zeile: ,,Dienststraf-
Stelle wird deshalb nochmals bekanntgegeben: verfahren''
„Zahl der für die Arbeitsstätte zugelassenen 3. im § 13 Abs. 2, 5. Zeile: ,,fortgesetzt"
Kraftfahrzeuge und Anhänger, nach Stück und 4. im § 19 Abs. 1, 4. Zeile: ,,Empfangsischein
Nutzlast, aufgegliedert nach: oder,''
Krafträdern (auch mit Beiwagen) 5. im § 24 Abs. 2, 6. und 9. Zeile: ,,Höchst-
Personenkraftwagen, betrags'•
Omnibussen, 6. im § 30 Abs. 1, 9. Zeile: ,.Sachverhalts"
Lastkraftwagen, Lieferwagen,
7. im § 38 Abs. 1, 2. Zeile: ,,ihren''
Zugmaschinen,
sonstigen Kraftfahrzeugen (z. B. Motor- 8. im § 73 Abs. 3, 2. Zeile: ,,Nr. 4, schriftlich"
spritzen, Abschleppfahrzeuge), 9. im § 83 Abs. 1, 18. Zeile: ,,sind; als''
Anhängern 10. im § 102 Ahs. 1, 6. und 7. Zeile: „auf Ge-
Umsatz der Arbeitsstätte, haltskürzung"
Rechtsform und Kapital des Unternehmens nach Abs. 5, 4. Zeile: den
folgenden Gesichtspunkten:" 11. in der Uberschrift zu § 112: ,,der .. .''
Bonn, den 4. November 1950. 12. im § 112 Abs. 4, 7. Zeile:
.,Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz"
D c r B u n d e s m i n i s t e r d e,s Inn e r n Abs. 5, 1. Zeile: ,;im Abs. 4"
Im Auftrag 13. im § 121 Abs. 3, 2. Zeile: ,,Kraft, die'•
Egidi 2. und 3. Zeile: ,,Beamten, auf die dieses''.
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751 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Waschpetroleum handelt, auch zum Reinigen, Hinweis.
das nicht beim Herstellen oder Bearbeiten von Die Bundesminister des Innern und der Finanzen
Waren erfolgt;" weisen zu den Bekanntmachungen vorn 30. Juni
2. in Ziffer 1 sind folgende Bestimmungen einzu- 1950 (BGBI. S. 279 und 306) darauf hin,
fügen: I. daß in der Bundesfassung des Deutschen Be-
„i) Druckf arbenf abriken zum Herstellen von amtengesetzes (BGBI. S. 279)
Tiefdruckfarben und von Verdünnungs- .a} an folgenden Stellen die bisherige Schriftart
mitteln (Verdünnungsfirnissen) für Tief- durch die nachstehend angegebene zu er•
druckfarben; setzen ist:
k) Tiefdruck- und anderen graphischen An- 1. im § 1 Abs. 1: Deutschland
stalten zum Verdünnen von Tiefdruck- 2. im § 2 Abs. 3: eine bundesunmittelbare
farben;" Körperschaft, Anstalt oder · Stiftung des
3. in Ziffer 2 BuchBtabe a ist der Buchstabe h'' öffentlichen Rechts zum unmittelbaren
II
Dienstherrn
zu ersetzen durch den Buchstaben „k".
3. in dein §§ 20, 37 Abs. 1, 44 Abs. 1, 75
§ 2 Abs. 4: Bundespräsident
Dies€ Verordnung tritt am Tage nach der Ver- 4. im § 26 Abs. 1 Nr. 1: 1. die deutsche Staats-
kündung in Kraft. angehörigkeit besitzt,
Bonn, den 16. Oktober 1950. 5. im § 26 Abs. 2: ihm
6. in den §§ 43, 54· Abs. 1, 66 Abs. 1, 78
Der Bundesminister der Finanzen Abs. 1: Bundespräsidenten
Schäffer 7. im § 127 Abs. 4: Deuts.ehe Mark
8. im § 150: zuständige Bundesminister
9. im § 151 Abs. 1: bundesunmittelbare
Berichtigung zum Volkszählungsgesetz.
b) zu setzen ist:
In Ziff. III der Anlage 1 zum Gesetz über eine 1. im § 7 Abs. 1: ,,erfordert"
Zählung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, 2. im § 184 AbB. 2 Nr. 6: ,,Wirtschaft'',
nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und land-
c) im § 48 Abs. 1 zwischen den Worten „im"
wirtschaftlichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 (Volks-
und „Bundesdienst" einzufügen ist: ,, . . .";
zählungsgesetz 1950) vom 27. Juli 1950 (BGBI. S. 335)
sind auf Seite 338 rechte Spalte, obere Hälfte, die II. daß in der Bundesfassung der Reichsdienststraf-
Worte „Umsatz der Arbeitsstätte," falsch eingerückt ordnung (BGBl. S. 306) zu setzen ist:
worden. Dies hat zu Zweifeln Anlaß gegeben. Die 1. im § 6, 3. Zeile: ,,DiBnstbezüge, oder"
ordnungsmäßige Fassung der in Frage kommenden 2. im § 11 Abs. 1, 4. Zeile: ,,Dienststraf-
Stelle wird deshalb nochmals bekanntgegeben: verfahren''
„Zahl der für die Arbeitsstätte zugelassenen 3. im § 13 Abs. 2, 5. Zeile: ,,fortgesetzt"
Kraftfahrzeuge und Anhänger, nach Stück und 4. im § 19 Abs. 1, 4. Zeile: ,,Empfangsischein
Nutzlast, aufgegliedert nach: oder,''
Krafträdern (auch mit Beiwagen) 5. im § 24 Abs. 2, 6. und 9. Zeile: ,,Höchst-
Personenkraftwagen, betrags'•
Omnibussen, 6. im § 30 Abs. 1, 9. Zeile: ,.Sachverhalts"
Lastkraftwagen, Lieferwagen,
7. im § 38 Abs. 1, 2. Zeile: ,,ihren''
Zugmaschinen,
sonstigen Kraftfahrzeugen (z. B. Motor- 8. im § 73 Abs. 3, 2. Zeile: ,,Nr. 4, schriftlich"
spritzen, Abschleppfahrzeuge), 9. im § 83 Abs. 1, 18. Zeile: ,,sind; als''
Anhängern 10. im § 102 Ahs. 1, 6. und 7. Zeile: „auf Ge-
Umsatz der Arbeitsstätte, haltskürzung"
Rechtsform und Kapital des Unternehmens nach Abs. 5, 4. Zeile: den
folgenden Gesichtspunkten:" 11. in der Uberschrift zu § 112: ,,der .. .''
Bonn, den 4. November 1950. 12. im § 112 Abs. 4, 7. Zeile:
.,Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz"
D c r B u n d e s m i n i s t e r d e,s Inn e r n Abs. 5, 1. Zeile: ,;im Abs. 4"
Im Auftrag 13. im § 121 Abs. 3, 2. Zeile: ,,Kraft, die'•
Egidi 2. und 3. Zeile: ,,Beamten, auf die dieses''.
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