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Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 8. November 1950 Nr. 46
. . ..
Tag In b a 1 t: Seite
4. 11. 50 Gesetz über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) . • 721
10. 10. 50 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-
verhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen • • • • . • . . , . • • . 726
7. 11. 50 Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen 730
Entscheidung des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte \Nirtschaftsgebiet • • • • • 731
Gesetz
µher den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln
(Getreidegesetz).
Vom 4. November 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. in welcher Mischung die bei den Mühlen
rates das folgende Gesetz beschlossen: anfallenden Mahlerzeugnisse in den Ver-
kehr zu bringen sind,
ERSTER TEIL 5. welches Mischungsverhältnis von den
Getreide Backbetrieben bei der Herstellung von
Brot und anderen Backwaren einzuhalten
§ 1 ist oder welche Erzeugnisse beizumischen
Begriffsbestimmungen sind.
Brotgetreide im Sinne dieses Gesetzes ist Roggen, Bestimmungen gemäß Ziffer 1 bis 5 können nur
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn. Der durch Rechtsverordnung getroffen werden.
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (Bundesminister) kann bestimmen, daß aus § 4
Gründen der Versorgung vorübergehend auch an- Umfang der Verarbeitung
dere Getreidearten als Brotgetreide im Sinne dieses Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versor-
Gesetzes gelten; andere Getreidearten sind Gerste, gung der Bevölkerung mit Mehl und Brot und zur
Hafer, Mais, Buchweizen, Hirse und Reis. Beseitigung einer unwirtschaftlichen Obersetzung
§ 2 kann der Bundesminister den Umfang der Vermah-
lung von Brotgetreide in den Mühlen regeln und die
Versorgungsplan Höhe des Verarbeitungsrechtes der einzelnen Müh-
Der Bundesminister stellt im Benehmen mit den lenbetriebe festsetzen. Die Vermahlungsregelung
Obersten Landesbehörden für Ernährung und Land- muß so gestaltet werden, daß ein wirtschaftlicher
wirtschaft (Obersten Landesbehörden) für jedes Leistungswettbewerb unter den Mühlen unter
Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) im Rahmen Berücksichtigung der berechtigten Interessen der
eines Versorgungsplanes fest, welche Mengen Ge- verschiedenen Betriebsgrößenklassen und der. ein-
treide aus der Inlandsernte zur Verfügung stehen zelnen Wirtschaftsgebiete möglich ist. Ein wirt-
und aus der Einfuhr für die Ernährung der Bevölke- schaftlicher Leistungswettbewerb gilt nur dann als
rung notwendig sind. möglich, wenn das festgesetzte Verarbeitungsrecht
§ 3 im Rahmen der hierzu erlassenen Rechtsverord-
Verwendung von Getreide - Ausmahlung - nungen um bis zu 20 v. H. überschritten werden darf.
Beimischung § 5
Zur Sicherstellung einer der Versorgungslage ent- Mühlenstelle
sprechenden Verwertung des Getreides kann der (1) Für das Gebiet der Mühlenwirtschaft wird eine
Bundesminist,er bestimmen,
Mühlenstelle als Anstalt des öffentlichen Rechts er-
1. in welchem Umfange Brotgetreide für an- richtet. Sie wird tätig, wenn Maßnahmen nach den
dere Zwecke als für die menschliche Er- §§ 3 und 4 im Bereich der Mühlenwirtschaft erfor-
nährung verwendet werden darf, derlich werden und der Bundesminister ihre Durch-
2. welcher Ausbeutesatz bei der Verarbei- führung der Mühlenstelle überträgt.
tung des Getreides und insbesondere (2) Die Organe der Mühlenstelle sind:
welche Mehltypen bei der Vermahlung von
Brotgetreide einzuhalten sind, 1. der Vorstand,
3. in welchem Umfange die Mühlen inländi- 2. der Verwaltungsrat.
sches und ausländisches Brotgetreide zu (3) Der Vorstand vertritt die Mühlenstelle ge-
vermahlen haben, richtlich und außergerichtlich.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
(4) Der Verwaltungsrat besteht. aus Vertretern (2) Die , O~gane der Einfuhr- und Vorratsstelle
der beteiligten Wirtschaftskreise einschließlich der sind:
Verbraucher. Ihm steht die Be~chlußfasstmg in al_len 1. der ,Vorstand„
grundsätzlichen Fragen zu, die zum Aufgabengebiet
2. der Verwaltungsrat.
der Mühlenstelle gehören. Er beaufsichtigt den Vor-
stand. {3} Der Vorstand vertritt die, Einfuhr- und Vor-
ratsstelle gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Die Mühlenstelle u'ntersteht der Aufsicht des
Bundesministers. (4) Der Verwaltungsrat besteht:
1. aus zwei Vertretern des . Bundesministers
(6) Die Mühlenstelle ist verpflichtet, dem Bundes-
als Vorsitzendem und stellvertretendem
minister und seinen Beauftragten jederzeit Aus-
Vorsitzenden,
kunft über ihre Tätigkeit zu erteilen. Ein gleiches
Auskunftsrecht steht den Obersten Landesbehörden 2. aus je einem Vertreter der Bundesminister
in Bezug auf die Tätigkeit d~r Mühlenstelle im der Finanzen und für Wirtschaft,
Gebiet ihres Landes zu. 3. aus vier Vertretern der Obersten ·Landes-
behörden für Ernährung und Landwirt•
(7) Vertreter des Bundesministers und Vertreter schaft, die der Bundesrat bestimmt,
der Obersten Landesbehörden sind berechtigt, an
4. aus folgenden Vertretern der beteiligten
Sitzungen der Organe der Mühlenstelle teilzu-
nehmen. Wirtschaftskreise:
vier Vertretern der Landwirtschaft,
(8) Maßnahmen der Mühlenstelle sind auf Ver- einem Vertreter des Importhandels,
langen des Bundesministers aufzuheben, wenn sie einem Vertreter des Großhandels,
gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder das einem Vertreter der landwirtschaftlichen
öffentliche Wohl verletzen. Genossenschaften,
drei Vertretern der Verarbeitungsbetriebe,
(9) Kommt die Mühlenstelle den ihr obliegenden einem Vertreter der Spedition und Lagerei,
Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie- einem· Vertreter des Einzelhandels,
rung befugt, die Aufgaben durch einen b.esonderen einem Vertreter der Verbrauchergenossen-
Beauftragten durchführen zu lassen oder selbst schaften,
durchzuführen. vier Vertretern der Verbraucher.
(10) Die Bundesregierung regelt den Aufbau der Dem Verwaltungsrat steht die, Beschlußfassung in
Mühlenstelle sowie die Bildung und Zuständigkeit allen grundsätzlichen Frag'en zu, die zum Aufgaben-
ihrer Organe im einzelnen. Dabei können in den gebiet der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören. Er hat
Ländern im Einvernehmen mit den zuständigen die gefaßten Beschlüsse dem Bundesminister zur
Oberste.n Landesbehörden Außenstellen der Müh- Genehmigung vorzulegen. Er beaufsichtigt den Vor-
lenstelle errichtet werden, bei denen ein Beirat aus stand. Er hat inshesondere die Aufgabe, die Tätig-
den beteiligten Wirtschaftskreisen zu bilden ist. keit der Einfuhr- und Vorratsstelle periodisch zu
überwachen; er kann sich dabei einer Treuhand-
§ 6
stelle bedienen.
(5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem
Besch werdeausschuß Bundesminister. Dieser kann ihr Weisungen er-
(1) Gegen Einzelverfügungen der Mühlenstelle teilen.
steht dem Betroffenen binnen einem Monat nach (6) Die Bundesregierung regelt den Aufbau der
ihrer Bekanntgabe die Beschwerde an einen Be- Einfuhr- und Vorratsstelle sowie die Bildung und
schwerdeausschuß zu, der beim Bundesminister ge- Zuständigkeit ihrer Organe im einzelnen.
bildet wird. Die Beschwerde hat keine aufschie-
bende Wirkung. In besonders begründeten Fällen § 8
kann die Durchführung der Verfügung durch den Aufgaben der Einfuhr- und Vorratsstelle
Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses auf An-
(1) Wer aus dem Ausland Brotgetreide einführt
trag ausgesetzt werden.
oder aus sonstigen Gebieten in das Bundesgebiet
(2) Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses verbringt, hat es spätestens bei der Zoll- oder
muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die Bei- GrenzabfertigU1ng der Einfuhr- und Vorratsstelle
sitzer müssen den beteiligten Wirtschaftskreisen zum Kauf anzubieten. Als Kaufpreis gilt der von
angehören. der Einfuhr- und Vorratsstelle festgesetzte Uber-
nahmepreis.
· (3) Der Bundesminister erläßt eine Verfahrens-
und eine Gebührenordnung sowie die weiteren für (2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
den Vollzug erforderlichen Bestimmungen. über das Brotgetreide nach s-einer Verbringung in
das Bundesgebiet im eigenen oder fremden Namen
und für eigene oder fremde Rechnung zur Verfü•
§ 7 gung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungs-
Einfuhr- und Vorratsstelle berechtigte nicht im Bundesgebiet, so tritt an seine
Stelle der Empfänger im Bundesgebiet.
(1) Es wird eine Einfuhr- und Vorratsstelle für (3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle ist zur Uber-
Getreide und Futtermittel (Einfuhr- und Vorrats- nahme des ihr angebotenen Brotgetreides berech•
stelle) als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. tigt, jedoch nicht verpflichtet. Macht sie von dem
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Obernahmerecht keinen Gebrauch, so darf das Brot• (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
getreide im Bundesgebiet weder iJn den Verkehr ordnung Preise für Mahlerzeagnisse aus Getreide
gebracht noch verarbeitet oder sonst verwertet wer- sowie für Brot- und Kleingebäck festsetzen und die
dc~.1. Macht sie von dem Dbernahmerecht Gebrauch, zur Sicherung dieser Preise erforderlichen Bestim-
so verpflichtet sie den Einführer gleichzeitig, das mungen, insbesondere uber Verarbeitungs- und
Brotgetreide zu dem festgesetzten Abgabepreis zu- Handelsspannen erlassen.
rückzukaufen. Die Dbernahme und die Abgabe
§ 11
durch die Einfuhr- und Vorratsstelle sind von der
Umsatzsteuer befreit. Frachtausgleich
(4) Die Einfuhr- und Vorratsstelle kann bei der (1) Der Bundesminister kann bestimmen, daß eine
Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 Frachtausgleichsregelung durchgeführt und zu die-
Auflagen erteilen; sie kann dabei insbesondere Be- sem Zweck eine öffentliche Ausgleichsabgabe bis zu
stimmungen über den Zeitpunkt der Weiterliefe- einer DM je Tonne verarbeitetes Getreide erhoben
rung, über die gebietliche Verteilung und über den wird. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschrif-
Verwendungszweck treffen. ten der Reichsabgabenordnung und ihrer Durch-
führungsbestimmungen.
(5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle hat ferner die
Aufgabe, je nach Marktlage unter Verwendung der (2) Aus dem Aufkommen an Frachtausgleichs-
im Haushalt bereitgestellten Mittel eine Vorrats- abgaben können nach näherer Bestimmung des Bun-
haltung in Auslands- und Inlandsgetreide durchzu- desministers Frachtzuschüsse gewährt werden. Für
führen. übergebietliche Lieferungen kann eine zentrale
Frachtausgleichskasse gebildet, für Lieferungen in-
(6) Getreide aller Art und unmittelbare Erzeug-
nerhalb der einzelnen Länder kann bei diesen ein~
nisse daraus dürfen nur mit Zustimmu'ng der Ein-
Frachtausgleichskasse eingerichtet werden.
fuhr- und Vorratsstelle nach Genehmigung durch
den Bundesminister ausgeführt oder in sonstige Ge- § 12
biete außerhalb des Bundesgebietes verbracht Saatgetreide
werden.
Der Bundesminister kann Saatgetreide von den
(7) Der Bundesminister kann bestimmen, daß auch Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise
andere Getreidearten sowie Mehl, Grieß, Dunst und ausnehmen.
Backschrot den Vorschriften der Absätze 1, 3, 4
ZWEITER TEIL
und 6 l'_nterworfen werden oder Gegenstand der
Vorratshaltung sind, soweit dies zur Sicherstellung Futtermittel
dPr Versorgung notwendig ist oder soweit es die
§ 13
Marktlage erfordert.
Futtermittelbestimmungen
18) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen
u :id technischen Aufgaben soll sich die Einfuhr- (1) rne Vorschriften des Futtermittelgesetzes vom
und Vorratsstelle der Einrichtungen der Wirtschaft 22. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525) nebst
bedienen. den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
§ 9 bleiben unberührt. Die Anordnung des Direktors
der Verwaltllng für Ernährung, Landwirtschaft und
Zoll- und Grenzabfertigung Forsten über Futtermittel, Mischfuttermittel und
Die Zoll- und Grenzstellen fertigen Brotgetreide Mischungen (Futtermittelanordnung) vom 21. Juni
nnr ab, wenn der Einführer einen Dbernahmever- 1949 (Amtsbl. VELF S. 148) wird auf die Länder
trag oder eine Zustimmungs,erklärnng der Einfuhr- Rheinland-Pfalz, Bade1n und Württemberg-Hohen-
und Vorratsstelle zur Verarbeitung und sonstigen zollern sowie auf den bayerischen Kreis Lindau er-
Verwertung vorlegt. Werden andere Erzeugnisse streckt und bleibt über den 30. Juni 1950 hinaus in
den Vorschriften des § 8 Abs. 1 und 3 unterworfen, Kraft.
· · ·, ~ilt Satz 1 entsprechend. (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, das Fut-
termittelgesetz und die Futtermittelanordnung in
§ 10 der zur Zeit gültigen Fassung mit neuem Datum und
Preisregelung in neuer Paragraphenfolge bekanntzugeben und
dabei Unstimmigkeiten zu beseitigen.
(1) Durch Bundesgesetz werden rechtzeitig im
voraus für jedes Getreidewfrtschaftsjahr die Preise § 14
für Getreide festgelegt. Der Bundesminister hat
Sonderregelung für bestimmte Futtermittel
seine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse über die
durch dieses Gesetz geschaffenen Organe so auszu- Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
üben, daß die Einhaltung dieser Preise gewähr- dem Bundesminister für Wirtschaft bestimmen, daß
leistet ist. die Vorschriften des § 8 entsprechend auf die nach-
stehend bezeichneten Futtermittel anzuwenden sind,
(2) Die Bundesregierung kann Abgabepreise für
soweit sie aus dem Ausland eingeführt oder aus
das von der Einfuhr- und Vorratsstelle zu überneh-
sonstigen Gebieten in das Bundesgebiet verbracht
mende Brotgetreide und anden Getreidearten fest-
setzen, soweit dies erforderlich ist, um eine ange- werden:
messene Preisgestaltung für Brotgetreide sicherzu- 1. Dari, Milocorn,
stellen. Dabei muß dem Handel die Möglichkeit 2. Hirse, soweit sie zu Futterzwecken Ver-
des Wettbewerbs gegeben werden. wendung findet,
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3. Mühlen- und Schälmühlennacherzeugnisse schäfts- und Betriebsbuchhaltung die erforderlichen
(Klf'ie, Furtermehle aller Art), Angaben aus diesen Unterlagen jederzeit einwand-
4. Neben- und Nacherzeugnisse der Zucker-, frei und übersichtlich h-ervorgehen.
Bier-, Malz- und Stärkeherstellung sowie
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
Kartoffelflocken,
entsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe,
5. feste Rückstände von der Herstellung soweit diese Erzeugnisse der Getreide- und Futter-
fetter Ole (Olkuchen, auch gemahlen und mittelwirtschaft lagern oder befördern.
Extraktionsschrote),
6. Fischmehl, Tierkörpermehl und andere § 17
Futtermittel tierischen Ursprungs, Meldepflicht
7. Mischungen, die aus Futtermitteln der in
Ziffer 1 bis 6 genannten Art oder aus (1) Handelsbetri-ebe sowie Be- und Verarbei-
Futtergetreide zusammengesetzt sind. tungsbetriebe, die inländisches Getreide vom Er-
zeuger erwerben, sind verpflichtet, die übernomme-
DRITTER TEIL nen Mengen zu melden.
Allgemeine Bestimmungen (2) Mühlen, Schälmühlen, Teigwaren, Kaffee-
ersatz und Stärke herstellende Betriebe sowie Mälze-
§ 15 reien können verpflichtet werden, ihre Verarbei-
Abgaben und Gebühren tung und ihre Vorräte an Getreide und Getreide-
erzeugnissen (Mahlerzeugnisse, Teigwaren, Kaffee-
(1) Die Mühlenstelle darf zur Deckung ihrer Ver- ersatz, Stärke und Malz) zu melden. Andere Be-
waltungskosten von den Mühlen eine Abgabe von und Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe
höchstens 0,50 DM je Tonne verarbeiteten Getrei- der Getreide- und Futtermittelwirtschaft können
des erheben. Die Verwaltungskosten der Mühlen- verpflichtet werden, ihre Vorräte an Getreide und
stelle sind in einem Haushaltsplan zu veranschlagen. Mahlerzeugnissen zu meld-en.
(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle darf zur (3) Die weiteren für den Vollzug erforderlichen
Deckung der Verwaltungskoste1n von den Einfüh- Bestimmungen erläßt der Bundesminister. Den
rern Gebühren in Höhe von 0,25 DM je Tonne der- Obersten Landesbehörden obliegt die Durchführung
jenigen Ware erheben, die der Anbietungspflicht und Uberwachung der Maßnahmen nach den Ab-
nach diesem Gesetz unterliegt. Die Verwaltungs- sätzen 1 und 2.
kosten sind in einem Wirtschaftspla,n und in einem § 18
Stellenplan zu veranschlagen. Auskunftspflicht
(3) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen (1) Der Bundesminister und die Obersten Landes-
mit dem Bundesminister der Finanzen eine Abgabe- behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im
ordnung für die Mühlenstelle und eine Gebühren- Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom
ordnung für die Einfuhr- und Vorratsstelle. 13. Juli 1923 {Reichsgesetzbl. I. S. 699, 723).
(4) Die Beitreibung der Abgaben uind Gebühren (2) Der Bundesminister oder die Obersten Landes-
erfolgt nach den Vorschriften der Reichsabgaben- behörden können bestimmen, daß auch andere
ordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen. Stellen, die von ihnen mit der Durchführung dieses
Gesetzes und der dazu ergehenden Durchführungs-
(5) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-
den Abgaben und Gebühren entscheidet der tigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Aus-
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes-
kunftspflicht vom 13. Juli 1923 sind.
minister der Finanzen. Für sonstige Uberschüsse
der Einfuhr- und Vorratsstelle gilt Satz 1 ent- (3) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-
sprechend. kunftspflicht genen die Bestimmungen der Verord-
§ 16
nung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 und des § 6.
Buchführung
§ 19
(1) Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handels-
betriebe der Getreide- und Futtermittelwirtschaft Verschwiegenhei tspflicht
sind, wenn eine Verarbeitungsregelung oder eine Die Mitglieder der Organe der Mühleinstelle (§ 5)
Anbietungspflicht in diesem Gesetz festgelegt ist und der Einfuhr- und Vorratsstelle (§ 7) sind, vor-
oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegt wird behaltlich der dienstlichen Berichterstattung und
oder eine Preisregelung erfolgt, verpflichtet, in der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet,
übersichtlich.er Form Bücher zu führen, die jeder- über Einrichtungs- und Geschäftsverhältnisse, die
zeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbeson- durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes oder
dere über die Einzelheiten des Erwerbs, der Lage- der darauf beruhenden Bestimmungen zu ihrer
rung (getrennt nach eigenen und fremden Bestän- Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu beachten
den), der Be- und Verarbeitung, der Veräußerung und sich der Mitteilung und der Verwertung von
sowie der Vermittlung der Waren, mengen- und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu enthalten.
wertmäßig Aufschluß geben. Soweit sie nicht Beamte sind, sind sie auf gewissen-
(2) Der Führung besonderer Bücher bedarf es hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach § 1 der
nicht, wenn in Betrieben mit ordnungsgemäßer Ge- Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisver-
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rat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom und Vorratsstelle auf Grund. dieses Ge-
22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I. S. 351) zu ver- setzes erlassen werden.
pflichten. Insoweit nimmt der Bundesminister die Befugnisse
§ 20 des § 94 Wirtschaftsstrafgesetz wahr. Im übrigen
Befugnisse der Länder verbleibt es bei der Regelung der §§ 94 und 99 des.
Wirtschaftsstrafgesetzes.
Der Bundesminister kann die ihm in diesem Ge-
setz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von § 22
Rechtsverordnungen auf die Obersten Landesbe- Durchführungsbestimmungen
hörden übertragen.
Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 3, 4, 5
Abs. 1 und Abs. 10, 11 Abs. 2 Satz 1 oder 15 Abs. 3
VIERTER TEIL erlassen werden, bedürfen unbeschadet der in Ar-
tikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes getroffenen
Straf- und Schlußbestimmungen
Regelung der Zustimmung des Bundesrates.
§ 21
§ 23
Strafbestimmung
Inkrafttreten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
1. die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 dung in Kraft.
oder Abs. 3 Satz 2 oder die auf Grund des
§ 8 Abs. 7 oder § 14 getroffenen Vorschrif- (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
ten oder die Buchführungspflicht nach § 16 entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, ins-
oder die Meldepflicht nach § 17 verletzt besorndere
oder einer Auflage nach § 8 Abs.. 4 zu- 1. das Maisgesetz vom 26. März 1930 (Reichs-
widerhandelt, gesetzbl. I S. 88) in der Fassung vom 5. Ok-
2. Getreide, unmittelbare Erzeugnisse aus Ge- tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 919) und
treide oder Futtermittel der in § 14 aufge- vom 28. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I S.
führten Art ohne Zustimmung der Einfuhr- 131) nebst den Ausführungsbestimmungen,
und Vorratsstelle ins Ausland ausführt 2. das Gesetz zur Ordnung der Getreidewirt-
oder in sonstige Gebiete außerhalb des schaft vom 27. Juni 1934 (Reichsgesetzbl.
Bundesgebietes verbringt, I S. 527),
3. Auskünfte, zu d9nen er nach § 18 ver- 3. die Verordnung zur Ordnung der Getreide-
pflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert wirtschaft vom 10. Juli 1935 (Reichsgesetzbl.
oder nicht in der gesetzten Frist erteilt I S. 1006) in der Fassung vom 10. Juli 1936
oder unrichtige oder unvollständige An- (Reichsgesetzbl. I S. 544), vom 26. Juni und
gaben macht, 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 700, 702),
4. die Einsicht in Geschäftsbriefe, Geschäfts- vom 11. Februar, 29. Juni und 7. Juli 1938
bücher oder sonstige Unterlagen oder die (Reichsgesetzbl. I S. 192, 711, 837) und vom
Besichtigung oder die Untersuchung von 30. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1102),
Betriebseinrichtungen oder Räumen den 4. die Verordnung zur Sicherstellung des
Beauftragten der auskunftsberechtigten Brotgetreidebedarfs vom 5. Juli 1942
Stellen (§ 18 Abs. 1 und 2) verweigert oder (Reichsgesetzbl. I S. 443) in der Fassung
sie dab-ei behindert, vom 22. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 364),
5. Bestimmungen oder Einzelverfügungen zu- 5. die Verordnung zur Sicherstellung des
widerhandelt, die auf Grund dieses Ge- Brotgetr-eidebedarfs vom 5. Februar 1945
setzes erlassen sind, sofern diese ausdrück- (Reichsgesetzbl. I S. 22),
lich auf die Strafbestimmungen dieses Ge-
6. die Verordnung über die Herstellung von
setzes verweisen,
Mischfuttermitteln vom 22. Dezember 1937
begeht eine Zuwiderhandlung im Si,nne des Zweiten (Reichsgesetzbl. I S. 1410),
Abschnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des
7. die Verordnung über die öffentliche Be-
Wirtschaftsstrafgesetzes.
wirtschaftung von Getreide und Futter-
(2) Der Bundesminister bestimmt die Verwaltungs- mitteln und sonstigen landwirtschaftlichen
behörde im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes für Erzeugnissen vom 7. September 1939
die Verfolgung der Zuwiderhandlungen (Reichsgesetzbl. I. S. 1705),
t. nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2, 8. die Anordnungen der früheren Hauptver-
2. nach Absatz 1 Ziffer 3 und 4, soweit diese einigung der deutschen Getreide- und
sich gegen ein vom Bundesminister, von Futtermittelwirtschaft und der Getreide-
der Mühlenstelle oder der Einfuhr- und wirtschaftsverbände,
Vorratsstelle auf Grund der Verordnung 9. die Bekanntmachung Nr. 116 (Verordnung
über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 über die Errichtung von Vorrats- und Ein-
gestelltes Verlangen richten, fuhrstellen) des Zentralamte,s für Ernäh-
3. gegen Bestimmungein oder schriftliche rung und Landwirtschaft vom 17. August
Einzelverfügungen, die vom Bundesminister, 1946 (Amtsblatt für Ernährung und Land-
von der Mühlenstelle oder der Einfuhr- wirtschaft Kr. 2),
· 726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
10. das Gesetz zur Neuordnung des Veran· (4) Der Bundesminister trifft diejenigen Maß-
lagungs- und Ablieferungswesens in der nahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in
Landwirtschaft vom 23. Januar 1948 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen erforderlich
(WiGBl. S. 23) in der Fassung vom werden.
7. Dezember 1948 (WiGBI. S 91) und vom (5) Die Vermögen (einschließlich aller Rechte
19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9). und Pflichten) der Vorrats- und Einfuhrstellen, die
durch die in Absatz 2 Ziffer 9 aufgeführte Bekannt·
(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab- machung errichtet sind, gehen ohne Liquidation
satz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver- auf die vom Bundesminister bestimmten Einfuhr-
weisungen auf die entsprechenden Bestimmungen und Vorratsstellen über. Das gleiche gilt auch für
dieses Gesetzes und seiner Durchführungsbestim- die Aufgaben und Befugnisse der vorgenannten
mungen. Vorrats- und Einfuhrstellen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. November 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
zweite Verordnung Abs. 2) die Einsicht bei einer anderen Behörde ge-
statten.
zur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des 4. Die Personalakten sind bei der Behörde unter
Bundes stehenden Personen. Aufsicht eines von ihr mit der Vorlegung beauf-
tragten Beamten während der Dienststunden einzu-
Vom 1O. Oktober 1950. sehen.
Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur vorläufigen 5. Bei der Einsichtnahme soll dem Beamten eine
Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die
Bundes stehenden Personen - Bundespersonalgesetz Anfertigung von Abschriften einzelner Schriftstücke
(BPG) - vom 17. Mai 1950 (BGB!. S. 207) wird ver- nicht verwehrt werden.
ordnet: 6. Der Beamte darf von der Kenntnis, die er durch
die Einsicht in seine Personalakten erlangte, nur in•
I. Durchiührungsvorschriiten zum soweit Gebrauch machen, als es zur Wahrung seiner
Bundespersonalgesetz und zum
berechtigten Belange notwendig ist. Die Vorschrif-
Deutschen Beamtengesetz
ten über die Amtsverschwiegenheit (§ 8 DBG) blei-
1. Zu § 3 Nr. 8 BPG, § 42 DBG ben unberührt.
Als DV zu § 42 DBG wird aufgenommen: 7. Prüfungsakten gehören nicht zu den Personal-
akten.
,.1. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personal-
akten haben auch vorläufig ihres Amtes enthobene 8. Besondere Kosten (Reisekosten, Tagegelder
oder in den Wartestand versetzte Beamte. usw.) dürfen durch die Einsichtnahme nicht er-
wachsen.
(2) Der Antrag auf Einsicht ist auf dem Dienst-
wege an den Dienstvorgesetzten der Behörde zu 9. Soweit frühere Beamte ein berechtigtes Inter-
richten, bei der die Personalakten geführt werden. esse dartun und dienstliche Belange nicht entgegen-
stehen, soll auch ihnen die Einsicht in ihre Personal-
2. Der Beamte kann das Recht auf Einsicht in akten gestattet werden. Die Bestimmungen in Nr. 1
seine Personalakten grundsätzlich nur persönlich
Abs. 2 und Nr. 2 bis 8 gelten für sie entsprechend."
ausüben. Ist er zur persönlichen Einsichtnahme
nicht in der Lage, so ist die Einsicht auch einem be- 2. Zu§ 3 Nr. 15 BPG, § 97 DBG
vollmächtigten Vertreter zu gestatten, falls nicht
Als DV Nr. 5 zu § 97 DBG wird eingefügt:
dienstliche Gründe entgegenstehen.
„5. Hat eine Vollwaise einen Waisengeldanspruch
:3. Die Personalakten sind bei der Behörde einzu- aus dem Beamtenverhältnis sowohl des Vaters als
sehen, bei der sie geführt werden. Liegen besondere auch der Mutter, so wird nur das höhere Waisen·
Gründe vor, so kann der Dienstvorgesetzte (Nr. 1 geld gezahlt."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. November 1950 727
II. A u s i ü h r u 11 g s b e s l i m m u n g e n (AB) c) eine noch nicht rechtskräftige Maßnahme nach
zum Bundespersonalgesetz und zu §§ 40, 60, 66 des Gesetzes Nr. 15 der Militär-
Abschnitt VIII des Deutschen regierungen oder
Beamtengesetzes d) eine noch nicht rechtskräftige Maßnahme nach
§ 20 des Gesetzes über Maßnahmen auf besol•
1. Zu § 3 Nr. 14 BPG, § 93 DBG dungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem
Der Satz 2 der AB Nr. 6 zu § 93 DBG wird ge- Gebiet vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 259)
strichen. getroffen ist,
2. Zu § 3 Nr. 15 BPG, § 97 DBG ist grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Beendi-
gung dieser Verfahren zu treffen.
Die AB Nr. 5 zu § 97 DBG erhält folgende Fassung:
(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach
,,5. Voraussetzung für die Gewährung eines Unter-
Abs. 1 bis 3 zustehenden Befugnisse in demselben
haltsbeitrags nach § 97 Abs. 3 DBG sind Bedürftig-
Umfange auf unmittelbar nachgeordnete Behörden
keit und Würdigkeit des Empfängers. Die wirtschaft-
übertragen, in dem sie nach der Anordnung des
lichen Verhältnisse der Kinder sind zu berücksich-
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
tigen. Die Bewilligung ist in der Regel auf Zeit aus-
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
zusprechen; vor einer Verlängerung sind die wirt-
17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) ihre Befugnis zur Er-
schaftlichen Verhältnisse erneut zu prüfen."
nennung weiter übertragen kann.
III. E r g ä n z u n g d e r V e r o r d n u n g 2. Soll einem Beamten auf Lebenszeit zugleich mit
zur Durchführung der Reichsdienst- der Ubernahme in den Bundesdienst ein Amt mit
strafordnung höherem Endgrundgehalt übertragen werden (Be-
förderung), so bedarf es einer förmlichen Ernennung
In der DV Nr. 1 zu § 6 RDStO ist statt des nach der Anordnung des Bundespräsidenten vom
Punktes hinter „Wartegeld" ein Komma zu setzen 17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) nebst Durchführungs-
und folgendes anzufügen: bestimmungen. _Das gleiche gilt, wenn ein Beamter
„ferner die auf Grund des § 2 Buchst. b BPG zu auf Probe, auf Kündigung oder auf Widerruf, der
gewährenden nichlruhegehaltfähigen Zulagen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften die Vor-
nach dem Gesetz über die Änderung von Dienst- aussetzungen für die Anstellung als Beamter auf
bezügen für die Verwaltungsangehörigen der Lebenszeit erfüllt, sofort zum Bundesbeamten auf
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Lebenszeit ernannt werden soll. In den Fällen der
vom 3. Dezember 1948 (WiGBl. S. 137)." Sätze 1 und 2 erübrigt sich eine vorherige Uber-
nahme durch Obernahmeverfügung nach Nr. 1 Abs. 1.
IV. U b e r 1 e i t u n g s v o r s c h r i i t e n 3. (1) Beamte auf Probe oder auf Kündigung wer-
den unter Abschluß eines Dienstvertrages unmittel-
A. Ubernahme der Beamten nach Kapitel V bar als Angestellte in den Dienst des Bundes über-
des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1933 nommen. In diesem Falle erlischt ihr bisheriges
Beamtenverhältnis. Ansprüche auf Heilverfahren
1. (1) Die auf Grund der DV zu § 43 DBG nach § 22
(§ 108 Nr. 1 DBG) sowie auf Unterhaltsbeitrag nach
des Reichsgesetzes zur Änderung von Vorschriften
§ 120 DBG aus einem vor der Obernahme in den
auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Be-
Bundesdienst erlittenen Dienstunfall bleiben be-
soldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933
stehen.
(Reichsgesetzbl. I S. 433) vom Bund zu übernehmen-
den Beamten sind, soweit in Nr. 2, Nr. 3 Abs. 1 und (2) Werden Beamte auf Kündigung als Bundes-
Nr. 4 Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, durch beamte auf Widerruf übernommen, so kann ihre
schriftliche Ubernahmeverfügung der obersten Entlassung (§ 61 DBG) nur unter den bisherigen
Dienstbehörde in das Bundesbeamtenverhältnis zu Voraussetzungen und mit den bisherigen Folgen
übernehmen; einer förmlichen Ernennung nach den ausgesprochen werden. Die, als Bundesbeamte auf
Vorschriften der §§ 27, 28 DBG be.darf es nicht Widerruf übernommenen Beamten auf Probe können
(DV Nr. 6 zu § 2 DBG). Als Muster für die Uber- nur unter den gleichen Voraussetzungen und mit
nahmeverfügung dienen die Anlagen 1 und 2. den gleichen Folgen entlassen werden.
(2) Wer von den in Abs. 1 bezeichneten Beamten 4. (1) Die im jetzigen Geschäftsbereich des Bun-
nach den bisherigen Vorschriften Beamter auf Le- desministers für Verkehr und des Bundesministers
benszeit war, ist als Bundesbeamter auf Lebenszeit für das Post- und Fernmeldewesen als Beamte im
zu übernehmen. Wer Beamter auf Widerruf war, Dienst befindlichen Verwaltungsangehörige,n wer•
ist als Bundesbeamter auf Widerruf zu übernehmen; den, soweit in Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 4 Abs. 4 nichts
das gleiche gilt für Beamte auf Probe oder auf anderes bestimmt ist, kraft dieser Verordnung
Kündigung, sofern sie nicht nach Nr. 3 Abs. 1 als Bundesbeamte.
Angestellte übernommen werden. (2) Wer von den in Abs. 1 bezeichneten Beam-
(3) Die Entscheidung über die Obernahme von ten nach den bisherigen Vorschriften Beamter auf
Beamten, gegen die Lebenszeit war, ist Bundesbeamter auf Lebenszeit.
Wer Beamter auf Widerruf, auf Probe oder auf Kün-
a) ein Dienststrafverfahren eingeleitet oder
digung war, ist Bundesbeamter auf Widerruf. Die
b) im Dienststrafverfahren eine noch nicht rechts- planmäßigen Beamten gelten mit der Dbernahme
kräftige Entscheidung auf Gehaltskürzung oder als in eine ihrer bisherigen Planstelle gleichzubewer-
Entfernung aus dem Dienst ergangen ist, oder tende Planstelle eingewiesen.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
(3) Maßnahmen auf Grund des Artikels 132 des es sei denn, daß sich der Inhalt der Arbeitsverträge
Grundgesetzes und der Verordnung vom 17. Februar hierdurch ändert. Ändert sich d-er Inhalt der Arbeits-
1950 (BGBl. S. 34) werden durch die Ubernahme verträge, so bedarf es zur Anwendung der in § 6
nach Abs. 1 und 2 nicht berührt. des Bundespersonalgesetzes genannten Bestimmun-
(4) Von der Ubernahme kraft Verordnung gen des Einverständnisses der Angestellten und
(Abs. 1 und 2) sind ausgenommen: Arbeiter. Das Einverständnis kann durch tarifver-
tragliche Regelung herbeigeführt werden.
a) die Beamten der Verwaltung für Verkehr des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes, (2) Der Inhalt des Arbeitsvertrages gilt nicht als
b) die Beamten der Generaldirektion der Süd- geändert, wenn bei gleichbleibender Arbeit der Auf-
westdeutschen Eisenbahnen in Speyer und des bau und die Bezeichnung der bisherigen Beschäf-
Generalsekretariats des Eisenbahn-Verkehrs- tigungsdienststelle verändert wird oder bei ver-
rats in Karlsruhe, änderter Tätigkeit für die neue Arbeit die gleiche
Vergütung oder d-er gleiche Lohn wie bisher zu
c) die Beamten der Hauptverwaltung für das
zahlen ist und die Ubernahme der veränderten
Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten
Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann.
Wirtschaftsgebietes,
d) di-e Beamten der Reichsbesoldungsordnung B (3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden auf
bei den nachgeordneten Behörden der zu a bis die Angestellten und Arbeiter der Betriebsvereini-
c bezeichneten Behörden, gung der Südwestdeutschen Eisenbahnen und im
Bereich der Oberpostdirektionen in den Ländern
e} bei den nachgeordneten Behörden der zu a bis
Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohen-
c bezeichneten Behörden: Beamte, gegen die
zollern schon vor dem gesetzlichen Eintritt des
1. ein Dienststrafverfahren eingeleitet oder Bundes in die Rechte und Pflichten Anwendung.
2. im Dienststrafverfahren eine noch nicht
rechtskräftige Entscheidung auf Gehalts- C. Oberleitung der Wartestandsbeamten und
kürzung oder Entfernung aus dem Dienst Versorgungsberechtigten
ergangen ist, oder 7. (1) Die Vorschriften des Bundespersonal-
3. eine noch nicht rechtskräftige Maßnahme gesetzes gelten auch für die übernommenen Warte-
nach §§ 40, 60, 66 des Gesetzes Nr. 15 der standsbeamten (§§ 43, 44 DBG, § 51 des Gesetzes
Militärregierungen oder Nr. 15 und Artikel 132 des Grundgesetzes). Das
4. eine noch nicht rechtskräftige Maßnahme Wartegeld wird aus dies,em Anlaß nicht neu festge-
nach § 20 des Gesetzes über Maßnahmen setzt. Als Muster für die schriftliche Ubernahme-
auf besoldungsrechtlichem und versorgungs- verfügung dient die Anlage 3,
rechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 (2) Die Rechtsverhältnisse der Ruhestands-
(WiGBl. S. 259) getroffen ist. beamten, Witwen und Waisen und sonstigen Ver-
(5) Auf die Beamten, die nach Abs. 1 und 2 Bun- sorgungsberechtigten, deren Versorgung nicht auf
desbeamt-e auf Widerruf geworden sind, sind bei einem Bundesbeamtenverhältnis beruht und deren
Ausübung des Widerrufs die Bestimmungen in Versorgungsbezüge vom Bund übernommen werden,
Nr. 3 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. regeln sich nach bisherigem Recht.
5. (1) Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 7 und 8 des
Gesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrecht- V. S c h I u ß v o r s c h r i f t e n
lichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. 1. Haben die Voraussetzungen für die Ubernahme
August 1949 (WiGBI. S. 259) bleiben für die hiervon
eines Beamten oder Wartestandsbeamten in das
betroffenen Beamten bestehen. Bundesbeamtenverhältnis am 16. Juni 1950 bestan-
(2) Die auf Grund des § 19 des in Abs. 1 be- den und kann die Ubernahme nicht mehr durch-
zeichneten Gesetzes bewilligten Verbe•sserungen geführt werden, weil der Beamte in den Ruhestand
des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähi- getreten oder verstorben ist, so richten sich das
gen Dienstzeit sowie die auf Grund des § 20 dieses Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung nach
Gesetzes getroffenen Maßnahmen bleiben bestehen. dem Bundespersonalgesetz.
(3) Zusicherungen, die in Dienstverträgen nach 2. Rechtsansprüche der vor dem 16. Juni 1950 aus-
§ 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung
geschiedenen verheirateten weiblichen Beamten aus
der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des
§ 9 Abs. 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf besol-
Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 dungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Ge-
(WiGBl. S. 54) gemacht worden sind, bleiben für die biet vom 22. August 1949 (WiGBI. S. 259) bleiben
Dauer eines Beamten- oder Angestelltenverhältnisses
bestehen.
im Bund-esdienst bestehen. Leistungen auf Grund
dieser Zusicherung werd-en in voller Höhe auf einen 3. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Versorgungsanspruch angerechnet. Verkündung in Kra.ft.
B. Obernahme von Angestellten und Arbeitern Bonn, den 10. Oktober 1950,
6. (1) Für Angestellte und Arbeiter, bei denen
Der Bundesminister des Innern
nach dem Grund~esetz oder sonstigen Vorschriften
der Bund in die Rechte und Pflichten des bisherigen Heinemann
Dienstherrn eintritt, gelten mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung die in § 6 des Der Bundesminister der Finanzen
Bundespersonalgesetzes genannten Bestimmungen, Schäffer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn 8. November 1950 729
Anlage 1
(Nr. IV A 1 Abs. 1 der 2. DVO zum BPG - Muster für die
Ubernahmc von planmäßigen Beamten -)
~.................................... , den ............................................... i 950
(Behörde)
An
in ............................................................................................. ..
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im
Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) in Verbindung mit§§ 22
23 qes Reichsgesetzes vom 30 Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433) übernehme ich Sie unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - auf Widerruf - in den Dienst der Bundes·
republik Deutschland.
Ich übertrage Ihnen hierdurch das Amt eines ........................................ _ _ _ _ _ _ _ _ __
und weise Sie mit Wirkung vom ....................................................................· · · · - - - - · - - - - - - in eine
Planstelle der Besoldungsgruppe .......... - ...............................................................................................................................................
bei de ............................................................................................................ _ _ _ ................ _ _ _ __ ein.
- Ihre D.ienstbezüge bemessen sich nach der Besoldungsgruppe ................ ---········ .. ···.... - •)
•) Nur für den Fall der Verwendung eines Beamten in einem Amt von geringerem planmäßigem Endgrundgehalt (vgl.
§ 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 30 6. 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 433 -).
Anlage 2
(Nr. IV A 1 Abs. 1 der 2. DVO zum BPG - Muster für die
Ubernahme nichtplanmäßiger Beamter -)
..................................... , den ................................................ 1950,
(Bchö•.de)
An
in ................................................................................................
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im
Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI. S. 207) in Verbindung mit§§ 22,
23 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433) übernehme ich Sie unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als*)
·····•·· ............................ ___ - -----
......................... ..
(Dienstbezeichnung)
in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland.
") z.B.: .außerplanmäßigen Regierungsinspektor 0 oder .Postassistentenanwärtet•.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
'.Anlage 3
(Nr. IV C 7 Abs. 1 der 2. DVO zum BPG - Muster für die
Obernahme von Wartestandsbeamten -)
··············.. ·····..····----- ..................................... , den................................................ 1950.
(Behörde)
An
in ...............................................................................................
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhällcnisse der im
Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) in Verbindung mit § '22
des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433) übernehme ich Sie in Ihrer bis-
herigen Eigenschaft a 1s •) ................................................. ·................................................................ ., ....................................................
in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland.
Ihr Wartegeld wird aus diesem Anlaß nicht neu festgesetzt.
') z. B.: ,.ObeJregierungsrat z. D. •
Verordnung die Bestimmung des Absatzes 1 entsprechend anzu-
wenden.
über Steuervergünstigungen zur Förderung
des Baues von Landarbeiterwohnungen. (3) Nichtbuchführende Landwirte, deren Gewinn
nach der in Absatz 2 bezeichneten Verordnung zu
Vom 7. November 1950. ermitteln ist, können die Aufwendungen für den
Bau von Landarbeiterwohnungen im Wirtschafts-
Auf Grund des Artikels II Ziffer 2 Buchstabe d jahr der Herstellung voll oder in diesem und in den
des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer- beiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom Drittel absetzen.
29. April 1950 (BGBl. S. 95) verordnet die Bundes-
(4) Bei nichtbuchfühiienden Landwirten, deren Ein··
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
kommensteuer nach § 10 der in Absatz 2 bezeich-
§ 1 neten Verordnung für mehrere Jahre festzusetzen ist,
sind auf Antrag die Aufwendungen für den Bau von
Umfang der Vergünstigung
Landarbeiterwohnungen in der Weise zu berück-
(1) Bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und sichtigen, daß die Einkommensteuer um den auf die
Forstwirtschaft können buchführende Land- und Aufwendungen entfallenden Steuerbetrag im Ka-
Forstwirte für den Bau von Landarbeiterwohnungen, lenderjahr der Herstellung voll oder in diesem und
di~ in den Wirtschaftsjahren 1950/1951 bis 1953/1954 in den beiden folgenden Kalenderjahren um den auf
hergestellt werden, an Stelle von § 7 e Absatz 2 des ein Drittel der Aufwendung1en entfallenden Steuer-
Einkommensteuergesetzes Bewertungsfreiheit in der betrag zu ermäßigen ist.
v\Teise in Anspruch nehmen, daß sie die Aufwen- (5) Die Vergünstigung der Absätze 1 bis 4 wird
dungen im Wirtschaftsjahr der Herstellung voll nur gewährt, wenn die Aufwendungen zum Bau von
oder in diesem und in den beiden folgenden Wirt- Landarbeiterwohnungen innerhalb eines land- und
schaftsjahren mit je einem Drittel absetzen. forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden sind.
(2) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,
§ 2
deren Gewinn nicht nach der Verordnung über die
Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermitt- Personenkreis
lung des Gewi,nns aus Land- und Forstwirtschaft Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen
vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 95) zu ermitteln ist, ist Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
Nr. 1.6 - Tag der Ausgabe: Bonn, 8. November 1950 731
schaft im Sinn des § 13 des Einkommensteuer- § 5
gesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personen- Inkrafttreten
gesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft haben. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver·
kündung in Kraft.
§ 3
Begriff der Landarbeiterwohnungen Bonn, den 7. November 1950.
(1) Landarbeiterwohnungen sind Wohnungen ode1
Der Bundeskanzler
Wohnräume in landwirtschaftlichen und forstwirt-
schaftlichen Betriebsgebäuden für die Landarbeiter, Adenauer
die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
tätig sind. Wohnungen oder Wohnräume für Ange- Der Bundesminister der Finanzen
stellte eines Land- und Forstwirts (zum Beispiel Schäffer
Gutsinspektor, Rechnungsführer und Förster) gelten
nicht als Landarbeiterwohnungen.
(2) Aufwendungen im Sinn des § 1 sind Aufwen-
dungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen, Entscheidung
die durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter
oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte
durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge- Wirtschaftsgebiet.
bäude geschaffen werden. Das gleiche gilt für Auf-
wendungen für den Bau von Wirtschaftsräumen Veröffentlicht mit bindender Wirkung gemäß
(zum Beispiel Stallungen) oder Anlagen, die in Art. IX der Proklamation Nr. 8/Verordnung Nr. 127
räumlichem Zusammenhang mit der Landarbeiter- vom 9. Februar 1948 - WiGBI. Nr. 4 Beilage Nr. 2
wohnung stehen und de,n Bedürfnissen der Land- s. 8 -.
arbeiter zu dienen bestimmt sind. Nr. 16
(3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnungen I. Senat, Urteil vorri 25. Oktober 1950, I S 37/50
darf die in § 17 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 des
Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 1. Bandenmäßiger Schmuggel nach § 401 b Abs. 2
(BGBI. S. 83) angegebenen Grenzen nicht überstei- Nr. 1 der Reichsabgabenordnung kann auch im
gen. Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die Zollinland begangen werden, indem die Täter über
Vorschriften, die auf Grund der §§ 17 und 27 des zollbares Zollgut, das sich auf dem Wege zur zu-
ständigen Zollstelle befindet, verfügen, als wäre
Ersten Wohnungsbaugesetzes erlassen werden.
es im freien Verkehr.
§ 4
2. Auf die Strafe des Wertersatzes kann nach
Selbstaufbringungsbetrag § 401 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung auch er-
Für die Absetzung nach § 1 kommen nur die eige- kannt werden, wenn von der Einziehung abzusehen
ne,n Aufwendungen (Selbstaufbringungsbetrag) in ist, weil der Eigentümer der Sachen die Straftat
Betracht. Zuschüsse im Sinn des§ 7 c des Einkommen- weder kannte noch kennen mußte und von ihr
steuergesetzes gehören nicht zum Selbstauf- auch keinen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammen-
bringungsbetrag. hang mit der Tat ihm erkennbar war.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
7,/////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////////,,,,,
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~ Die Zeltschrift ~
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'Deutsdtes Hanaefs„Ardtiu ~
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~
~ eine vom Bundesministerium für Wirtschaft herausgegebene Sammlung von Handelsabkommen, Zolltarifen und sonstigen ~
~~ Vorschriften über den zwischenstaatlichen Handelsverkehr. erscheint im Verlag des Bundesanzeigers. ~~
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~ Aus dem Inhalt der seit 1. Januar 1950 erschienenen Hefte: ~
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~ Januarheft ft '501 Handelsabkommen Pinnlands mit Prankreldl, den Niederlanden. den ~
~ Ltsten der Zollzuqeständnlsse Im Rahmen des allgemeinen Zoll• und Vererniqten st aaten von Amerika und ltallen. ::;
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~ Norweqen. Pakistan und Südrhodesien. st aaten von Amerika. ~
~ Februarheft (2'50) MajiJuniheft (5-6'50) ~
~ Einfuhrzolltarif von Frankreich. ~
~ Listen der Zollzuqeständntsse Im Rahmen des allgeme!nen Zoll• und Rechtsmittelverfahren tn Zollsachen tn Prankreidl. ~
,-, Handelsabkommens von Gent tGattJ 10 der Svrtsdl-Llbanes1schen Zoll• ~.
~ unlon, der SOdafrtkantsdlen Union, In Großbritannien und Nordirland Juliheft (7/50) ~
~ und tn den Vereinigten Staaten von Amerika. Alphabetisches Warenverzeichnis zum französischen Einfuhrzolltarif, ~
~ Märzheft (3'50} Einfuhrzolltarifänderunqen in Frank.reich ~
~ Protokoll von Annecy über die Bedlnqunqen zum Beitritt zu dem All• Ein- und Ausfuhrbestimmungen In Spanien, Argentinien, Chile, Peru ~
~ gemeinen Zoll· und H11ndelsabkommeo von Gent tGattl nebst Listen u nd Venezuela ~
~ der Zollzuqeständnisse Im Rahmen des Gatt In verschiedenen Ländern. Augustheft (8/50) ~
~ Aprilheft (4 50) Zollges·etz und Einfuhrzolltarif von Dänemark. ~
~~ Listen der Zollzugeständnisse Im Rahmen des Gatt durdi das Protokoll
Ein- und Ausfuhrzolltarif von Französisch-Westafrika. ~
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Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße i'O.