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Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 1950 Nr.44
Tag Inhalt: Seite
10. 10. 50 Bekannfmacbunri der neuem Passung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
BerichUgiung • • • • • • .
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Bekanntmachung
der neuen Fassung
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 10. Oktober 1950.
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes znr Än•
derung des Einkommensteuergesetzes und des
Körperschurtsteuergesetzes vom 29. April 1950
(BGßl. S. 95) wird nachstehend der Wortlaut der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unter Be-
rücksichtigung der Verordnung zur Änderung der
Lolrnslcncr-Durchführungsverordnung vom 7. Juni
1950 (DGBL S. 193) in der nunmehr geltenden Fas-
sung bekanntgegeben.
Bonn, clcn 10. Oktober 1950.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffei:
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 10. Oktober 1950 (LStDV 1950).
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn § 2
(§§ 1 bis 6) Arbeitslohn
(§ 2 Absatz 3 Ziffer 4, §§ 8, 19, 24 EStG)
§ 1
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem
Arbeitnehmer, Arbeitgeber Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem
früheren Dienstveri1ältnis zufließen. Einnahmen sind
(§ Absätz(~ l nnd 3, § 2 Absatz 3 Ziffer 4, alle Güter, die in Ge1d oder Geldeswert bestehen.
§ 19 EStG, § 14 Absätze 2, 3 StA:1pG} Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder
laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsan-
(1) Arbeitnehmer, die im Inland Pinen 'Wohnsitz spruch auf sie besteht und unter welcher Bezeich~
oder ihf()n gPwühnlichen AulentlBlt hab:?n, sind, nung oder Form sie gewährt werden.
vorlwhaltlich der VorschriH des § 4.0 Absatz 5, un-
b,:-scbrün kt lohnstcuerpf1 ich!ig, i\.rbr:-.i tnehmer, die (2) Zum Arbeitslohn gehören:
wie PersonPD behandelt WC'rden, die ihren gewöhn-
Jicher1 Auknt.lrnlt im Inland haben (§ :~8), s.ind 1. Gehält.er, Löhne, Provisionen, Gratifikationen,
ebenfalls unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die be- Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile
schränkte Lohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40. aus einem Dienstverhültnis;
(2) /\ rheitndirner sind Personen, die in öffent- 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Wai•
lichen1 oder privatem Di;:,mst angestellt oder be- sengelder und andere Bezüge und Vorteile für
sch:'.H!.igt sind oder waren u:-id die aus diesem eine frühere Dienstleistung, gleichgültig, ob
Dienstverhaltnis oder einem früheren Dienstver- sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder
hü] Ln is i\rbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind seinem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge,
auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit die ganz oder teilweise auf früheren Beitrags-
sie A rbeilslohn aus dem früheren Dienstverhältnis leistungen des Bezugberechtigten oder seines
ihrPs Rechtsvorgängers beziehen. Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zum
Arbeitslohn.
nl Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn
der Angestellte (Beschäftigte} dem Arbeitgeber (3) Zum Arbeitslohn gehören auch:
(öf'fPntliche Körperschaft. Unternehmer, Haushalts-
vor,;;tand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der 1.. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziffern 6
Pali, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres und 7 Entschädigungen, die dem Arbeitneh-
geschüfllichen Willens unter der Leitung des Arbeit- mer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz
gebc~rs steht oder im geschäftlichen Organismus des für entgangenen oder entgehenden Arbeits~
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich- lohn oder für die Aufgabe oder Nichtaus-
tet ist. übung einer Tätigkeit gewährt werden;
(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und 2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um
sonstige Leistungen innerhalb d€r von ihm selb- einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende
stän1ig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Personen für den Fall der Krankheit, des Un-
Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit falls, der Invalidität, des Alters oder des
es sich tui1 die Entgelte für diese Lieferungen und Todes sicherzustellen (Zukunftsicherung),
sonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerpflich- auch, wenn auf die Leistungen aus der Zu-
tige Entgelte}. kunftsicherung kein Rechtsanspruch besteht.
Nr. 4-1 Tau der J.. ns~~abe: Bonn. den 19. Oktober 1950 699
Voraus-;elzung ist, daß der Arbcilnehmer der Dienste gewährten Aufwandsentschädigungen
Zukunftsicherung ausdrücklich oder still- und Reisekosten. Z 11 den Aufwandsentschädi-
schweigend zustimmt. Diese Ausgaben gehö- gungen der im öffenWchen Dienst angestellten
ren nur insoweil zum Arbeitslohn, als sie im Personen gehört auch der ausdrücklich zur
Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark Bestreitung des Dienstaufwands be:5timmte Teil
übersteigen. übernimmt der Arbeitgeber Aus- des Gehalts oder einer Zulage. Im öffentlichen
gaben, die der Arbeitnehmer auf Grund einer Dienst im Sinn dieser Vorschriften sind Per-
eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sonen angestellt, di.e sich ausschließlich oder
hat, so gehören diese Ausgabc'n in voller überwiegend mit öffentlich-rechtlichen (hoheit-
Höhe zum Arbeitslohn. Ist bei Zukunft- lichen) Aufgaben befassen. Zu den öffentlich-
sicherung für mehrere Arbeitnehmer oder rechtlichen Aufgaben gehören auch die Auf-
diesen nahestehende Personen (Sammelver- gaben der öffentlich-rechtlichen Religions-
sicherung, Pauschalversicherung) der für den gesellschaften. Eine Aufwandsentschädigung
einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der liegt insoweit nicht vor, ab dem Empfänger
Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermit- ein Aufwand offenbar nicht in der Höhe der
teln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gewährten Entschädigung erwächst. Entschä-
gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzutei- digungen, die für Verdienstausfall und Zeit-
len. Nicht zum Arbeitslohn gehören Aus- verlust gezahlt werden, sind steuerpflichtiger
gaben für die Zukunftsicherung, die auf Arbeitslohn;
Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet 2. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-
werden, oder die nur dazu dienen, dem Ar- stellten Personen für Reisekosten (Tagegelder
beitgeber die Mit.Lei zur Leistung einer dem und Fahrtauslagen) gezahlt werden, soweit sie
Arbeitnehmer zugcsaglen Versorgung zu ver- die durch die Reise entstandenen Mehraufwen-
schaffen (Rückdeckung des Arbeitgebers); dungen nicht übersteigen;-
3. besondere ZuwenclungPn, dif, auf Grund des
Dienstverhältnisst's oder eines früheren Dienst-
3. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-
verhältnisses gC'wührt werden, z. B. Kranken- geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-
zuschüsse; laufende Gelder) und die Beträge, durch die
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-
4. besondere EnllohnungPn für Dienste, die über
geber ersetzt werden (Auslagenersatz).
die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet
werden, z. B. Enllohnung für Uberstunden, § .5
Oberschichten, Sonntagsarbeit. Die Vorschrif-
Jubiläumsgeschenke
ten des § 32 a bleiben unberührt;
(§ 3 Ziffer 14 EStG)
5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit
der Arbeit gewährt werden; (1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
6. Entschädigungen für Nebenämter und Neben- außerdem nicht Jubiläumsgeschenke an Arbeitneh-
beschäftigungen im Rahmen eines Dienstver- mer, wenn sie
hältnisses. 1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums ge-
(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn geben werden und die Höhe von
entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie a) drei Monatsbezügen, höchstens aber 600
aus dem Arbeitslohn zu berechnen, der nach Ab- Deutsche Mark nicht übersteigen und des-
zug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag halb gegeben werden, weil der Arbeitneh-
ergibt. mer ununterbrochen 10 Jahre bei dem
§ 3 Arbeitgeber beschäftigt war,
Sachbezüge b) sechs Monatsbezügen, höchstens aber 1200
(§ 8 EStG) Deutsche Mark nicht übersteigen und
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen, ge• nehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem
hört insbesondere der Bezug von freier Kleidung, Arbeitgeber beschäftigt war,
freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, De- 'c) neun Monatsbezügen, höchstens aber 1800
putaten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem Deut.sehe Mark nicht übersteigen und
Dienstverhältnis gewährL werden. Für die Bewer- deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise nehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem
d-es Verbrauchsorts maßgebend. Arbeitgeber beschäftigt war,
(2) Die Oberfinanzdirektionen haben nach Richt- d) ein-em Jahresgehalt, höchstens aber 2400
linien des Bundesministers der Finanzen für ihren Deutsche Mark nicht übersteigen und
Bezirk den Wert der Sachbezüge festzusetzen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
bekanntzugeben. nehmer ununterbrochen 50 Jahre bei dem
§ 4 Arbeitgeber beschäftigt war;
Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, 2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben
durchlaufende Gelder werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer
(§ 3 Ziffer 11, § 19 Absatz 2 EStG) einen Monatslohn nicht übersteigen un,d des-
halb gegeben werden, weil die Firma 25, 50
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht: oder ein sonstiges Mehrfaches von 25 Jahren
1. die aus öffentlichen Kassen für öff€ntliche bestanden hat.
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
(2) Liegen nicht alle im Absatz 1 genannten Vor- Qeihilfe den Betrag von 300. Deutsche Mark,
aussetzungen vor, so ist der ganze Betrag lohn- so ist der übersteigende Betrag lohnsteuer•
stcuerpflichtig. pflichtig;
§ 6 10. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwen-
Sonstige steuerfreie Einnahmen dungen), soweit sie im einzelnen Fall insge•
(§§ 3, 7 c EStG) samt 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwen-
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer- dungen) sind Zuwendungen in Geld, die in
dem nicht: der Zeit vom 15. November eines Kalender•
jahres bis zum 15. Januar des folgenden Ka•
1. die geselzliche versicherungsmäßige Arbeits-
lenderjahres aus Anlaß des Weihnachtsfestes
losenunterstützung, die gesetzliche Arbeits- (Neujahrstages) gezahlt werden;
losenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbei-
terunterstützung; 11. Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeit-
nehmer zur Förderung des Wohnungsbaues,
2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz- soweit diese Zuschüsse beim Arbeitgeber
lichen Rentenversicherung der Arbeiter und nach § 7 c d-es Einkommensteuergesetzes als
Angest-entien, aus der Knappschaftsversiche- Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
run g und auf Grund der Beamten-(pensions-)
gesetze; II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
3. Renten, die auf Grund eines Versicherungs- (§§ 7 bis 16)
vertrags oder aus Unterstützungskassen ge-
zahlt werden, bis zu einem Betrag von ins- § 7
gesamt 600 Deutsche Mark jährlich, wenn die Verpflichtung der Gemeindebehörde
Renten insgesamt 3600 Deutsche Mark jähr- und des Arbeitnehmers
lich nicht übersteigen. Ubersteigen Renten
(§ 39, § 42 EStG)
aus Versicherungsverträgen und aus Unter-
stützungskassen den Betrag von insgesamt (1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-
3600 Deutsche Mark im Jahr, so mindert sich stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund
der Betrag von 600 Deutsche Mark um den des Ergebniss,es der Personenstandsaufnahme gleich•
Betrag, um den die Renten 3600 Deutsche zeitig mit d-er Anlegung der Urliste (Urkartei) un-
Mark übersteigen; entgeltlich Lohnsteuerkarten mit Wirkung für das
4. Bezüg-e, die auf Grund gesetzlicher Vor- folgende Kalenderjahr für sämtliche Arbeitnehmer
schriften aus öffentlichen Mitteln versorgungs- auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personen-
halber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinter- standsaufnahme in ihrem Bezirk einen Wohnsitz
bliebene und ihnen gleichgestellte Personen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gleich-
gezahlt werden, soweit es sich nicht um Be- gültig, ob sie zu diesem Zeitpunkt in einem Dienst-
züge handelt, die auf Grund der Dienstzeit verhältnis stehen oder nicht.
gewährt werden; (2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag
5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei- Lohnsteuerkarten auszuschreiben:
stungen im Heilverfahren, die auf Grund 1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste (Ur-
gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut- kartei) aufzunehmen waren, ohne Rücksicht
machung nationalsozialistischen Unrechts für darauf, ob sie tatsächlich aufgenommen wor-
Schaden an Leben, Körper, Gesundheit und den sind,
durch Freiheitsentzug gewährt werden i 2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde-
6. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher bezirk ,einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
Vorschriften wegen Entlassung aus einem lichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß
Dienstverhältnis; nach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörde
zuständig ist.
7. Ubergangsgelder und Dbergangsbeihilfen auf
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent- (3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-
lassung aus einem Dienstverhältnis; sitz haben, ist
8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit- 1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen steuerkarte regelmäßig von der Gemeinde-
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem behörde des Orts auszuschreiben, an dem
Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder ihre Familie sich befindet,
Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un- 2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-
mill:elbar zu fördern. Darunter fallen nicht steuerkarte regelmäßig von der Gemeinde-
Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf behörde des Orts auszuschreiben, von dem
Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Ta- aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
rife oder ähnlicher Vorschrift-en gewährt (4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der
werden; Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten
9. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an die Steuerklasse und bei Steuerklasse III die Zahl der
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kin•
werden. Ubersteigt di,e Heiratsbeihilfe den der nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 zu beschei-
Betrag von 500 Deutsche Mark, die Geburts• nigen.
Nr. 4i - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1950 701
(5) Die Steuerklasse I ist bei nichtverheirateten in einem Dienstverhältnis stehen und nicht dauernd
(auch bei verwitweten und geschiedenen) Arbeit- getrennt leben.
nehmern zu bescheinigen, vorausgesetzt, daß nicht (3) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind:
auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II {Ab-
satz 6 Satz 3) oder Kinderermäßigung (Absatz 7) zu 1. eheliche Kinder,
vermerken Ist. Dabei sind Arbeitnehmer, deren Ehe 2. eheliche Stiefkinder,
für nichtig erklärt ist, als geschieden anzusehen. 3. für. ehelich erklärte Kinder,
(6) Die Steuerklasse II ist bei verheirateten Ar- 4, Adoptivkinder,
beitnehmern zu bescheinigen, wenn keine Kinder- 5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis
ermäßigung (Absatz 7) zu vermerken ist. Als ver- zur leiblichen Mutter),
heiratet sind auch dauernd getrennt lebende Ehe- 6. Pflegekinder.
gatten anzusehen. Die st,euerklasse II ist außerdem
(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2
bei unverheirateten Arbeitnehmern zu bescheinigen,
die das 60. Lebensjahr oder, wenn s ie ver- 1
weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
witwet sind, das 50. Lebensjahr vollendet haben. innerhalb eines Monats die Berichtigung seiner
Lohnsteuerkarte zu beantragen. Kommt er dieser
(7) Bei Arbeitnehmern mit Kinderermäßigung ist Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung
die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder, für von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer
die dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht hat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem
(§ 8 Absätze 1 und 4), zu bescheinigen. Finanzamt auf Verlangen vorzuleg'en.
(8) entfällt.
§ 9
(9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und
bei Steuerklasse III der Zahl der beim Lohnsteuer- Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
abzug zu berücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis (§ 42 EStG)
7 und § 8) sind unbeschadet der Vorschriften der
§§ 17 und 18 die Verhältnisse zu Beginn des Ka- (1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-
lenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuer- behörde mit den gleichen Nummern zu versehen,
karte wirksam wird. unter denen die Arbeitnehmer in der Urliste ein•
(10) Ändert sich die Sleuerklasse oder die Zahl
getragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Ur•
der Kinder, für die dem Arbeitnehmer Kinder- kartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn-
ermäßigung zusteht, zwischen der Ausschreibung steuerkarten laufend zu numerieren.
der Lohnsteuerkarte und dem Beginn des Kalender- (2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh•
jahres, für das die Lohnsteuerkarte wirksam wird, mer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind .
zuungunsten des Arbeitnehmers {z. B. durch Ehe- in der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver•
scheidung oder durch Tod eines Kindes), so ist der merk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die
Arbeitnehmer verpflichtet, die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Urliste
Lohnsteuerkarte umgehend bei der Gemeinde- nicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn-·
behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflich- steuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK in der
tung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohn- Haushaltsliste und außerdem in der Urkartei an
steuerkarte von der Gemeindebehörde von Amts der dafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem
wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu Jahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Gemeinde- Der Tag der Ausschreibung ist auf der Lohnsteuer•
behörde auf Verlangen vorzulegen. karte zu vermerken.
(3) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von
§ 8 dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt•
Kinderermäßigung gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen
(§ 39 Absatz 4 EStG)
Obersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-
tionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab-
{1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar- sätzen 1 und 2 zuzulass-en.
beitnehmer {§ 1 Absatz 1) steht für Kinder, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder- § 10
ermäßigung zu, und zwar auch dann, wenn die Aushändigung der Lohnsteuerkarten
Kinder eigene Einkünfte beziehen. Stehen beide Ehe-
(§ 42 EStG)
gatten in einem Dienstverhältnis, so steht die Kinder-
ermäßigung sowohl dem Ehemann als auch der (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist
Ehefrau zu. so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten
(2) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar- am 1. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer be-
beitnehmer (§ 1 Absatz 1) wird auf Antrag Kinder- finden.
ermäßigung gewährt für Kinder, die das 18. Lebens- (2) Die Gemeindebehörde hat di:e Lohnsteuerkarten
jahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außen-
vollendet haben, wenn sie auf Kosten des Arbeit- dienstpersonal oder durch die Post den Arbeitneh-
nehmers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet mern auszuhändig-en. Sie hat, sobald die Aushän-
werden. Sind die Voraussetzungen für die Gewäh- digung der Lohnsteuerkarten beendet ist, dies
rung der Kinderermäßigung bei einem Ehegiatten öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforderung,
erfüllt, so wird die Kinderermäßigung auch dem die Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkarten
anderen Ehegatten gewährt, wenn beide Ehegatten zu beantragen (§ 11).
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
§ 11 öffentlichen Kasse, d. h. von demselben Arbeit-
Verpflichtung des Arbeitnehmers geber, gezahlt v:ird (§ 49 Absatz 1 Satz 2),
(§ 42 EStG) (2) Die Gemeindebehörde hat auf der Vorderseite
der ersten Lohnsteuerkarte die Ausschreibung und
Der Arbeitnehmer hat: bei der nach § 7 zustän- den Tag der Ausschreibung der zweiten oder wei-
digen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer teren Lohnsteuerkarte zu vermerken und die Aus-
Lohnsletwrkarte zu beantragen: schreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf der
1. vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte ist der Tag
Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Absatz 2 der Ausschreibung ebenfalls zu vermerken.
zugeht,
2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn § 15
die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Weitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten
Ziffer 1 ausgeschrieben worden ist.
(§ 42 EStG)
§ 12 (1) Die weiteren Anordnungen und Bekannt-
machungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer·
NachMigliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
karten erlassen die Oberfinanzdirektionen.
{§ 42 EStG) (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den An-
(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer- weisungen des Finanzamts zur Durchführung der
karten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urliste Lohnsteuer nachzukommen. Das Finanzamt kann
an das Finanzamt abgeliefert hat, ein Verzeichnis erforderlichenfalls Handlungen im Sinn dieser An-
zu führen, das folgende Spalten enthalten muß: weisungen selbst vornehmen.
1. Laufende Nummer,
§ 16
2. Name, Stand, Wohnort ('Wohnung) des .Ar-
beitnehmers, Verlust der Lohnsteuerkarte
3. Familienstand, (§ 42 EStG)
4. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte, Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte
5. Bemerkungen. Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die
(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn- Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-
steuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit- meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens
nehmen1 auszuhändigen. Die GemeindebehördE~ ist 1 Deutsche Mark, die der Gemeinde zufließt, ersetzt.
verpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach
Absatz l zu führenden Verzeichnisses vierteljähr-
III. Änderung und Ergänzung der Eintragungen
lich zur Ergänzung der Urliste (Urkartei) zu über-
senden. auf der Lohnsteuerkarte (§§ 17 bis 28)
§ 13 § 17
entfällt. Verbot privater Änderungen
§ 14 (§ 42 EStG)
Mehrere Lohnsteuerkarten (1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dür•
fen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den
(§ 39 Absatz 6 Ziffer 2 EStG)
Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Per-
(1) Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitneh~ sonen geändert oder ergänzt werden.
mer, der Arbeitslohn aus mehrere·n gegenwärtigen (2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die
oder früheren Dienstverhältnissen von verschie• nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An-
denen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder weitere trag durch die Behörde, die die Eintragung vorge-
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Jn diesem Fall hat nommen hat, zu ändern.
die Gemeindebehörde auf der Vorderseite der zwei-
ten oder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden Hin· § 18
zurechnungsvermerk aufzunehmen:
Änderung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
„Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte
(§ 39 Absatz 5, § 42 EStG)
Pür die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An-
wendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen (1) Die zunächst nach § 7 auf der Lohnsteuer-
Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen: karte bescheinigte Steuerklasse und die Zahl der
bescheinigten Kinder werden r.uf An.trag durcr
monatlich
DM
wöchentlich
DM
I
täglich halbtäglich
DM DM
die Behörde, die die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben
hat, ergänzt, wenn eine der Voraussetzungen ge·
geben ist, die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschrie•
hundert.
fünfzehn
siebenund-
zwanzig fünf I drei" ben sind. Hat der Arbeitnehmer nach Ausschrei·
bung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt,
Eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ist nicht so ist die Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes
auszuschreiben wenn der aus mehreren Dienstver·· bereciitigt und verpflichtet, die in den Absätzen 2
hältnissen herrührende Arbeitslohn von derselben und 3 vorgesehenen Ergänzungen vorzunehmen.
Nr. 44 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den l S. Oktober 1950 703
(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn- § 20
steuerkarte die Steuerklasse I verzeichnet ist, nach, Erhöhte Werbungskosten und Sonderausgaben
daß er infolge Eheschließung in die Steuerklasse II
fällt, oder weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn- (§§ 7 c, 7 d, 9, 10, 12, 41 EStG)
steuerkarte die Steuerklasse I, II od-er IU bezeichnet (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-
ist, nach, daß bei ihm die Steuerklasse III anzuwen- bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu
den ist und clic Zahl der beim Steuerabzug zu be- berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark jährlich
rücksichligcnclen noch nicht 18 Jahre alten Kinder oder die Sonderausgaben (Absatz 3) 468 Deutsche
nach dem Slichtag größer geworden ist als die auf Mark jährlich übersteigen, so hat auf Antrag das
der Lohnsteuerkarte vermerkte Zahl, so ist die für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-
Lohnsteuerkarte entsprechend zu ergänzen. steigenden Betrag - vorbehaltlich der Vorschrift
(3) Weisen Arbeilnchmer, auf deren Lohnsteuer- in § 20 a -- auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei
karte die Steuerklasse I, II oder III bescheinigt ist, zu vermerken. Bei dem Antrag hat der Arbeitneh-
nach, daß Kinder, clie das 18. Lebensjahr vollendet, mer nachzuweisen oder, falls dies nicht möglich
aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist, glaubhaft zu machen, wieviel Werbungskosten
auf ihre Kosten unterhalten und für einen Beruf und Sonderausgaben ihm voraussichtlich im Kalen-
ausgebildet werden (§ 8 Absatz 2}, so ist auf der derjahr erwachsen werden.
Lohnsteuerkarte außer der Steuerklasse die Zahl (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die
dieser Kinder zu bescheinigen. Dieser Antrag ist Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-
bei dem für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zu- haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle
ständigen Finanzarnt zu stellen. Aufwendungen, die di-e Ausübung des Dienstes mit
sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach
§ 18 a der Verkehrsauffassung durch die allgemeine
Lebensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten
Zeitliche Wirksamkeit
sind die Aufwendungen für die Lebensführung, die
( § 39 Absatz 5, § 42 EStG) die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die
(1) ·wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh- Aufwendungen zur Förderung_ der Tätigkeit des
mers geändert (§ 17) oder ergänzt (§ 18), so ist der Arbeitnehmers gemacht werden. Als Werbungs-
Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung oder kosten kommen insbesondere in Betracht:
die Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt der Tag
in Betracht, an dem alle Voraussetzungen für die 1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen
Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf
erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch kein Tag einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
eingetragen werden, der vor dem Beginn des richtet ist;
Kalenderjahres liegt, für das die Lohnsteuerkarte 2. notwendige Aufwendungen des Arbeitneh-
ausgeschrieben ist. mers für Fahrten zwischen Wohnung und
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohn- Arbeitsstätte, es sei denn, daß der Arbeit-
steuerkarte durch Eintragung eines zurückliegen- nehmer aus persönlichen Gründen seinen
den Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1), so Wohnsitz in einem Ort nimmt, in dem die
wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag Arbeitnehmer des Betriebs üblicherweise
durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht nach nicht zu wohnen pflegen;
§ 28 Salz 2 eine Aufrechnung durch den Arbeit- 3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge
geber geschieht. Das Finanzamt kann zuwenig ein- und übliche Berufskleidung);
behaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach-
4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt-
fordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie
schaftsguts, dessen Verwendung oder Nut-
unbillig wäre.
zung durch den Arbeitnehmer zur Erzie}ung
§ 19 von Arbeitslohn sich erfahrungsgemäß über
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr er-
Vermerk in der Urliste streckt;
(§ 42 ESlG) 5. die Zuschüsse zur Förderung des Wohnungs-
In den Fällen des § 17 Absatz 2 und § 18 hat die baues und des Schiffbaues im Sinn der §§ 7 c
hiernach zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß und 7 d Absatz 2 des Einkommensteuer-
die Änderung in der Bernerkungsspalte der Urliste gesetzes.
{Urkartei) vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat (3) Sonderausgaben sind:
z.B.
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-
1. die Gemeindebehörde, wenn die Urliste bereits tungsgründen beruhende Renten und dauernde
an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine Lasten, die weder Betriebsausgaben oder
von ihr vorgenommene Änderung zum Ver- Werbungskosten sind, noch mit Einkünften
merk in der Urliste (Urkartei) mitzuteilen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
2. das Finanzamt, wenn die Urliste bei ihm noch die bei der Besteuerung des Einkommens
nicht eingegangen ist, eine von ihm vorge- außer Betracht bleil:Jen;
nommene Änderung nach Eingang der Urliste 2. die folgenden Aufwendungen zu steuerbegün-
in dieser nachzutragen. stigten Zwecken:
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
r1) ß('.itrügc und Versicherungsprämien zu Ehefrau und für diejenigen Kinder des Arbeilneh-
Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestell- mers, für die ihm Kinderermäßigung zusteht oder
ten-, Invaliden- und Erwerbslosen-Ver- auf Antrag gewährt wird.
siclwrungcn, zu Versicherungen auf den
{5) Für die Sonderausgaben im Sinn dc:)s Ab-
LPlwns- oder Todesfall und zu Witwen-,
satzes 3 Ziffer 2 gilt folgendes:
Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen.
Be:itrügn und Versicherungsprämien an 1. Die Aufwendungen sind zusammen nur bis zu
solche Versicherungsunternehmen, die einem Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark
wcckr ihm Geschäftsleitung noch ihren in voller Höhe als Sonderausgaben zu berück~
Sitz im Inland haben, sind nur dann zu sichtigen. Dieser Betrag erhöht sich um je
lwrücksichl.igc'n, wenn diesen Unlerneh- 400 Deutsche Mark im Jahr für die Ehefrau
me:n die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und für jedes Kind im Sinn des § 8 Absatz 3,
im Julrrnd c'rlcilt ist; für das dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung
zusteht oder auf Antrag gew~ihrt wird.
b) ßpitrüge an Bausparkassen zur Erlangung
von Baudmlehen, Beiträge an Bauspar- 2. Die Ausgaben zur Förderung besonders an-
kassen, die weder ihre Geschäftsleitung erkannter wissenschaftlicher Einrichtungen
noch ihren Silz im Inland haben, sind nur und zur Förderung besonders anerkannter
dann abzugsfähig, wenn diesen Unterneh- mildtätiger Einrichtungen sind bis zur Höhe
von insgesamt 10 vom Hundert des Arbeits-
rnen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im
lohns in jedem Fall, auch neben den in Ziffer 1
Inland erteilt. ist;
genannten Beträgen, als Sonderausgaben zu
c) Aufwendungen für den ersten Erwerb von berücksichtigen. Diese besondere Anerken-
Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossen- nung erfolgt durch Anordnung der Bundes-
schaften und an Verbrauchergenossen- regierung mit Zustimmung des Bundesrates.
schaften. Bau- und \1/ohnungsgenossen- :3. Ubersteigen die Sonderausgaben im Sinn des
sc:haften sind alle Genossenschaften, deren Absatzes 3 Ziff,er 2 die in Absatz 5 Ziffern 1
Zweck auf den Bau, den Erwerb oder die und 2 genannten Beträge, so ist der darüber
Finanzierung und Verwaltung von Woh- hinausgehende Betrag zur Hälfte als Sonder~
nungen (Eigenheimen oder Miethäusern) ausgaben zu ber:ücksichtigen. In diesem Fall
gnichlet i,st. Verbrauchergenossenschaften dürfen jedoch über die in den Ziffern 1 und 2
sind alle Genossenschaften, deren Zweck genannten Beträge hinaus nur noch höch~
<1.11f den Einkauf von Gebrauchsgütern des stens 15 vom Hundert des Arbeitslohns, je-
hiiuslichen oder landwirtschaftlichen Be- doch nicht mehr als 15 000 Deutsche Mark
darfs im großen und deren Abgabe im berücksichtigt werden.
kt.einen gerichtet ist; 4. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 3
<l) Beiträge auf Grund anderer Kapitalansamm- Ziffer 2 erhöhen sich bei Arbeitnehmern, die
lungsverträge, wenn der Zweck des Kapi- das 50. Lebensjahr vollendet haben und in
talansammlungsvertrags als steuerbegün- deren Einkommen überwiegend Einkünfte aus
stigt anerkannt worden ist. Welche Kap.ital- selbständiger Arbeit oder aus nichts-elbstän-
ansammlungsverträge als steuerbegünstigt diger Arbeit enthalten sind, die folgenden
anerkannt werden, richtet skh nach den Beträge:
Vorschriften in den §§ 17 bis 28 a der Ein- der in Ziffer 1 Satz 1 bezeichnete Jahresbetrag
kommensteuer Durchführungsverordnung
8
von 800 Deutsche Mark auf 1600 Deutsche
vom 2. Juni 1949 in der Fassung der Ver- Mark,
ordnung zur Änderung der Einkommen- der in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnete Jahres•
steuer· Durchführungsverordnung vom 7. betrag von je 400 Deutsche Mark auf je
Juni 1950 (BGBI. S. 187); 800 Deutsche Mark.
Satz 1 ist auch anwendbar, wenn der Ehe-
c) Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger, gatte des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr
mildtätiger, kirchlicher, religiöser und vollendet hat. Die Erhöhung auf die in Satz 1
wissenschaftlicher Zwecke, wenn diese bez:eichneten Beträge tritt vom B-e•ginn des
Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt Kalenderjahres ein, in das der Tag nach der
worden sind. Welche Zwecke als steuer- Vollendung des 50. Lebensjahres fällt.
begünstigt anerkannt werden, richtet sich (6) Bei unbe1Schränkt steuerpflichtigen Arbeit-
nach den Vorschriften in § 29 der Ein- nehmern, die im Ausland zu einer der deutschen
kommensteuer - Durchführungsverordnung Einkommensteuer entsprech-enden Steuer heran-
vorn 2. Juni 1949 in der Fassung der Ver- gezogen werden, kann die auf den Arbeitslohn ent-
ordnung zur Änderung der Einkommen- fallende ausländische Steuer in Höhe des nach~
steuer - Durchführungsverordnung vom weislich gezahlten Betrages auf Antrag auf der
7. Juni 1950 {BGBI. S. 187,). Lohnsteuerkarte als steuerfrei. vermerkt werden.
3. Kirchensteuern; Dies gilt nicht, soweit die ausländische Steuer auf
4. Vermögensteuer. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, die
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor-
(4) Unter Absatz 3 fallen auch Sonderausgaben für den ist, oder auf Einkünfte, die aus inländischen
die nicht dau,'rnd vom Ehemann getrennt lebende öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der
Nr. 44 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 19. Oktober 1950 705
Deutschen Bundesbahn und der Bank deutscher § 22
Länder mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder Mitverdienende Ehefrau
früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
(§ 39 Absatz 6 Ziffer 3, § 41 EStG)
§ 20 a
Weist die in einem Dienstverhältnis stehende,
BerückslchUgung bestimmter Sonderausgaben nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende Ehe-
(§ 41 Absatz 1 Ziffer 3 EStG) frau nach, daß die Werbungskosten (§ 20 Absatz 2)
aus dem Dienstverhältnis 312 Deutsche Mark jähr-
. Liegen Sonderausgaben im Sinn des § 20 Absat;z 3
lich oder die nicht schon bei der Besteuerung des
Ziffer 2 Buchstaben c und d vor, so gilt folgendes:
Ehemanns berücksichtigten Sonderausgaben (§ 20
1. Macht der Arbeitnehmer neben den bezeich- Absätze 3 bis 5) 468 Deutsche Mark jährlich über-
neten Sonderausgaben keine anderen Sonder- steigen, so hat das Finanzamt den übersteigenden
ausgaben geltend, so sind die bezeichneten
Betrag in entsprechender Anwendung der Vorschrif-
Sonder3usgaben im Rahmen des § 20 Absatz 5
ten des § 20 Absatz 1 auf der Lohnsteuerkarte als
in voller Höhe auf der Lohnsteuerkarte als
steuerfrei zu vermerken.
steuerfrei zu vermerken.
2. Macht der Arbeitnehmer neben den bezeich-
§ 23
neten Sonderausgaben auch andere Sonder-
ausgaben geltend, so sind von den gesamten entfällt
Sonderausgaben im Rahmen des § 20 Absatz 5
auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu ver- § 24
merken: entfällt.
a) die Sonderausgaben im Sinn des § 20 Ab-
satz 3 Ziffer 2 Buchstaben c und d in voller § 25
Höhe, Außergewöhnliche Belastungen
b) die verbleibenden anderen Sonderaus-
gaben nur insoweit, als sie den Betrag (§§ 33, 41 Absatz 1 Ziffer 4, Absatz 2 EStG)
von 468 Deutsche Mark jährlich über- (1) Erwächst dem Arbeitnehmer eine außer-
steigen. gewöhnliche Belastung, so hat das Wohnsitzfinanz-
§ 20 b amt auf Antrag des Arbeitnehmers den Betrag, der
sich aus Absatz 6 ergibt, auf der Lohnsteuerkarte
Nachforderung als steuerfrei einzutragen.
von Lohnsteuer bei Kapitalansammlungsverträgen
(2) Eine außergewöhnliche Belastung im Sinn des
(§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe d, § 41 EStG)
Absatzes 1 liegt vor, soweit einem Arbeitnehmer
Ist au' der Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Be· zwangsläufig (Absatz 3) größere Aufwendungen als
trag wegen steuerbegünstigter Kapitalansammlungs- der Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher Einkom-
verträge im Sinn des § 20 Absatz 3 Ziffer 2 Buch- mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
stabe d eingetragen, so hat das Finanzamt die Lohn- und gleichen Familienstands entstehen und diese
steuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzufordern, Aufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit
1. wenn bei Sparverträgen mit festgelegten Spar- wesentlich beeinträchtigen (Absatz 5). Aufwen-
raten eine Unterbrechung der Einzahlungen dungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungs-
stattgefunden hat, kosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei
2. wenn die Sparbeträge vorzeitig zurückgezahlt außer Betracht.
werden,
(3) Die außergewöhnliche Belastung erwächst
3. wenn festgeschriebene (vinkulierte) oder ge-
dem Arbeitnehmer zwangsläufig, wenn er sich ihr
sperrte Wertpapiere vor Ablauf der dreijäh-
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Grün.-
rigen Frist auf den Inhaber gestellt oder auf
den Namen eines anderen Berechtigten um- · den nicht entziehen kann.
geschrieben werden. (4) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn·
liche Belastungen (Absätze 2 und 3) werden auch
§ 21
die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung not-
Mehrere Dienstverhältnisse wendigen Hausrats und notwendiger Kleidung be-
(§ 39 Absatz 6 Ziffer 2, § 41 EStG) handelt, soweit dies-e durch Kriegseinwirkung oder
durch Aufgabe des Wohnsitzes in einem zum
Weist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder Inland gehörenden Gebiet außerhalb des Bundes-
weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach, gebietes verloren wurden und Ersatz aus öffent-
daß die Werbungskosten (§ 20 Absatz 2) aus dem lichen Mitteln nicht geleistet worden ist.
zweiten oder weiteren Dienstverhältnis 312 Deutsche
Mark jährlich oder die nicht schon bei der ersten (5) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die
Lohnsteuerkarte berücksichtigten Sonderausgaben Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur insoweit
(§ 20 Absätze 3 bis 5) 468 Deutsche Mark Jähr- wesentlich, als sie die in der folgenden Ubersicht
lich übersteigen, so hat das Finanzamt den über- bezeichneten Hundertsätze des Einkommens ver-
steigenden Betrag in entsprechender Anwendung mindert um die nach § 25 a in Betracht kommenden
der Vorschrift des § 20 Absatz 1 auf der Lohn- Freibeträge (die zumutbare Mehrbelastung - die
steuerkarte als steuerfrei zu vermerken. Mehrbelastur.gsgrenze -) übersteigen:
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
1::ei ci11nm E1nkoa1mcn, bei einem Arbeitncl,rner rlcr fung von Hausrat und Kl-eidung nicht in Anspruch
vornnndert um die nach § 25 a nehmen.
in ßdracht k:rn1mendcn
r:rcilrn1.rti\Je
( W('il/1 111ir Arbeitslohn vorlrnmlen
Steuerklasse (3) Welche Arbeitnehmer als Flüchtlinge zu
bei ci ncm vornussichthchcn Ar- m bei Kinder-
beil:8lohn 1m Kalcnderjuhr, vermin- Steuer- Steuer· ermi.ißigunu für
gelten haben, regelt sich nach § 31 Ziffer 1 des
dert um die voraussiclJllichen Wer-
bunqkostf,n und Sondernusuabcn,
kla8SC klasse Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Not-
mindPslcns aber um siehcmhundert- II stände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8. August
achtziq Deutsche Mark und um di<e
n<1ch § 25 cJ in Betracht kommen- 1 Ode< 13 ode< 1949 (WiGBl. S. 205).1) Unter Vertriebenen sind
den Frei IJetrüueJ von 2 Kinder mehr
DM Kinder alle auch nicht deutschen Personen zu verst-ehen,
die den vVohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-
höchstens 3 000 G 5 3 1
halb des Bereichs der vier Besatzungszonen und
mehr als 3 000 bis 6 000 7 6 4 2
der Stadt Berlin hatten und nachweislich durch
6 000 ,, 12 000 8 6 5 2
12 000 H 25 000 6 4
Zwang im Zusammenhang mit :lern Krieg und seinen
8 3
25 000 „ 50 000 10 6 4 3
Folgen ihren bisherigen Wohnort verlass,en mußten.
50 000 „ 100 000 9 6 4 3 Welche Arbeitnehmer als poUtisch Verfolgte zu
l 00 000 „ 250 000 5 4 3 2 gelten haben, regelt sich bis auf weiteres nach den
1f 250 000 II 500 000 3 2 2 landesrechtlichen Bestimmungen.
500 000 3 2 1
§ 2ß
(6) Der Betrag, der den nach Absatz 5 sich erge- Körperbeschädigte Arbeitnehmer
h-enden Hundertsatz übersteigt, wird auf der Lohn-
steuerkarte als steuerfrei eingetragen. In diesem (§§ 33, 41 EStG)
Betrag dürfen Aufwendungen im Sinn des Absatzes 4 (1) Körperbeschädigte Arbeitnehmer erhalten auf
höchstens mit den in § 25 a bezeichneten Beträgen Antrag wegen der Werbungskosten, Sonderaus-
enthalten sein.
gaben und außergewöhnlichen Belastungen, die
§ 25 a
ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhält-
Freibeträge für besondere Fälle nisse erwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte
(§ 33 a EStG) einzutragenden jährlichen steuerfreien Pauschbetrag
(1) Bc.i Flüchtlingen, Vertriebenen und politisch
in folgender Höhe:
Verfolgten, bei Arbeitnehmern, die nach dem
r1
1. Januar 1949 aus Kriegsgefangenschaft heim- ..0
1
+-' Ul '
gekehrt sind (Spätheimkehrer), sowie bei Arbeit- Bei MiHderung
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u..O .-..
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nehmern, die den Hausrat und die Kleidung infolge Gruppe der Erwerbsfähig- r.Ll ..~ z ~-.81
Kriegseinwirkung verloren haben (Totalschaden) keit um ...... :eo
...., •.-1
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$-4 :m
Q)
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und dafür höchstens -eine Entschädigung von 50 vom
DM DM
Hundert dieses Kriegssachschadens erhalten haben,
wird auf Antrag ein jährlicher Freibetrag in der 2 3 4
folgenden llöhe auf der Lohnsteuerkarte als steuer-
25 V. H. bis ausschl. 35 v. H. 360 216
frei eingetragen: 2 35 v.H. bis ausschl. 45 v. H. 480 288
480 Deutsche Mark bri Arbeilnehmern 3 45 v.H. bis ausschl. 55 v. H. 600 360
der Sleuerklasse I, 4 55 v.H. bis ausschl. 65 v.H. 720 432
600 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern 5 65 v.H. bis ausschl. 75 v.H. 840 504
der Steuerklasse II, 6 75 V. H. bis ausschl. 85 v.H. 960 576
720 Deutsche Mark bei ArbeiLnehmern 7 85 v.H. bis ausschl. 95 v. H. 1080 648
der Steuerklasse Ill; 8 95 v. H. bis einschl. 100 v.H. 1200 720
9 Blinde und besonders pflege-
der Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht sich für
bedürftige Körperbeschädigte 2400 1440
das dritte und jedes weitere Kind, für das dem
Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht oder ge-
währt wird, um je 60 Deutsche Mark. Satz 1 gilt (2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeit-
auch, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht nehmer, die den Pauschbetrag in Anspruch nehmen
bei dem Arbeitnehmer selbst, sondern bei seinem können, wird mit Zustimmung des Bundesrates
unbeschrünkt steuerpflichtigen und nicht dauernd durch die Bundesregierung bestimmt.
getrennt lebenden Ehegatten vorliegen. überstei-
gen die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von 1) An die Stelle des Gesetzes zur sozialer
J,fotstände (Sofor thil!cgesetz -- SHGJ (WiGBl.
Hausrat und Kleidung die bezeichneten Freibeträge, S. 205) tritt:
so sind sie bei Nachweis der gesamten Aufwendun- 1. im Lande Baden
das Landesgesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände
gen bis zm nochmaligen Höhe der Freibeträge zu (Soforthilfegesetz) vom 20. September 1949 (Budisches Geselz-
berücksichtigen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd und Verordnungsblatt S. 323);
2. im Lande Rheinland-Pfalz
getrennt ldwn, werden die nach den Sätzen 1 und 3 das Landesgesetz zur Milderung clrinucnder sozialer Notstünde
steuerfreien Bel räge auch dann nur einmal gewährt, (Soforthilfegesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt der Landesregierung Rheinlund-Pfolz Teil I S. 457);
wenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis 3. im Lande \Vürttemberg-Hohenzollern und im bayerischen Kreise
stehen. Lindau
das Landesgesetz zur Mi.lderung dringender sozialer Notstände
(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer (Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949 {Regierungsblatt für das
Land \Alürltemberg-Hohenzollern S. 323; Amtsblatt des baverischen
können § 25 lür Aufwendungen zur Wiederbeschaf- hreises Lindau Sondernummer 35 ii vom 6. ·septem!Jer 1949).
Nr. 4-1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober ; 950 707
§ 27 steuer einzubehalten, als er bei den vorhergegane
Art der Berücksichtigung genen Lohnzahlungen seit dem Tag der Rückwir-
kung zuviel einbehalten hat.
(§ 41 Absatz 2 Satz 1 EStG)
(l) Das Finanzamt hat den nach §§ 20 bis 26 IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs
insgesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das (§§ 29 bis 49)
ist die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu
A. A 11 gemeines (§§ 29 bis 31)
berücksichtigenden Beträge) und den Betrag für
monatliche, wöchentliche, tägliche und halbtäg- § 29
liche Lohnzahlung auf der Lohnsteuerkarte zu ver-
merken. Dabei ist Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
1. der Halbtagesbetrag mit 1/.;2 des Monatsbetrags, (§ 42 EStG)
2. der Tagesbetrag mit 1/:.!li des Monatsbetrags, (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte
3. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des dem Arbeitgeber bei B-eginn des Kalenderjahres
Tagesbetrags (Ziffer 2) oder des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der
anzu.geben. Bruchteile eines Deutschen Pfennigs, Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während der
die sich nach Ziffer 1 oder 2 ergeben können, blei- Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h.
ben auß.er Betracht. Die Beträge sind für die Ein- mindestens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem
tragung auf der Lohnsteuerkarte in der folgenden dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis
Weise aufzurunden: Arbeitslohn zufließt, und zwar auch dann, wenn
a) der llälbtagesbelrag und der Tagesbetrag auf er vor der Beendigung des Dienstverhältnisses
den nächsten cJ mch fünf teilbaren Pfennig- keinen Dienst mehr leistet.
betrag, (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die
b) der \,Vochenbet.rag auf den nächsten durch Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-
zehn teilbaren Pfennigbelrag, nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-
c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen karte vorübergehend auszuhändigen. Nach Beendi-
Deutsche Mark-Betrag. gung des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber, vor-
Der Vermerk auf der Lohnsl:eLterkarle hat folgen- behaltlich der Vorschrift des § 35 Absatz 5, die
den Wortlaut: ,,Vor Anwendung der Lohnsteuer- Lohnsteuerkarte dem Finanzamt zu übersenden;
labelle sind als steuerfrei abzuziehen: endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalender-
jahres, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte
.fohrnsh0tr<1ql mondl.lich ljwiidwnllich
DM DM DM
I t~iqlich
DM
h<ilbti,iglich
DM'"
dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstver-
1 hältnisses zurückzugeben. Weigert sich der Arbeit-
Der als sleucrfrei zu vermerkende Betrag ist in geber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zu-
vVorten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn- rückzugeben, so kann die Ortspolizei die Lohn-
zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das steuerkarte wegnehmen und dem Arbeitnehmer aus-
Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor- händigen.
stehend genann len Lohnzahlungszeiträume sind die § 30
steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Absatz 2 Einbehallung der Lohnsteuer
umzurechnen. (§ 38 EStG)
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung e,in-
Widerruf erfolgt. A.ußerdem hat es einen bestimm- zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-
ten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung oder Abschlagzahlungen oder sonstige vorläufige ,
gilt. Dieser Zeilraum darf sich nicht über den Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-
Schluß des Kalenderjahres hinaus erstrecken. Die lohn.
Unterlagen für den Erhöhungsantrag sind bei dem
Pinanzam I drei Jahn~ aufzubewahren. (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeit-
nehmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohn-
§ 28 zahlungszeitraum (§ 33) nur in ung,efährer Höhe
aus (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-
Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen
abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.
(§ 41 Absatz 2 Satz 2 EStG) Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrech-
Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän- nungsz.eitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten
zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung und die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift
der Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berück- in Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbe-
sichtigen, die er nach Vorlage der geänderten oder halten. Das Finanzamt kann im einzelnen Fall an-
ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, ordnen, daß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzube-
in denen die Änderung und Ergänzung nach der halt0n ist.
Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (§ 18 a und § 27 (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
Absatz 2) auf eine Zeit vor Vorlage der g-eänderten stehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein-
(ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der barten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohn-
Arb::dtgclwr aber berechtigt. bei den auf die Vor- steuer von dem tatsächlich zur Auszahlung ge-
lage der gelinderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte langenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
folgenden Lohnzahlungen so viel weniger an Lohn- einzubehalten.
'708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
(4) BcslPlll der Arbeitslohn ganz oder teilweise Auslagenersal'z (§ 4 Ziffer 3) unJ die § 6
aus Sachbe1,üge11 und reicht der Barlohn zur Dek- bezeichneten steuerfreien Be1,üge nicht an-
k ung der unlt·r Bcrücksichligung des Werts der gegeben werden, wenn es '>ich um Fälle von
Sachbezüge· (§ '.J) einzubehallenden Lohnsteuer nicht geringer Bedeutung hancLH, oder wenn dle
aus, so hal der Arbeilnehrner dem Arbeitgeber den Möglichkeit zur Nachprüfung anderer
zur Dc!ckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag. \Neise sichergestellt ist;
sowc-i l er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu 2. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzah-
zahlen,, Sowc.it der Arbt'itnehmer dies-er Verpflich- lungszeitraurn;
tung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen
dem Betrag im Werl. enlsprechenden Teil des 3. die einbehaltene Lohnsteuer. Dabei ist d1e
Arbeitslohns (der Sachbezüge) nach seinem Er- nach § 32a Absätzen 1 bis :3 vorn MehrarbeitS·•
messen zurückzubehalten und daraus die Lohn· lohn ohne die Mehrarbeitszuschläge ein·
sf:euer für Rechnung des Arheilnehmers zu decken. behaltene Lohnsteuer gesondert anzugebert
(5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund eines (4) Das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des dritten
Doppelbesteuerungsvertrags nur unterbleiben, Kalenderjahres, das auf die Lohnzahlung folgt auf•
wenn das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu- zubewahren.
führen wäre (§ 41), bescheinigt, daß der Empfänger (5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer•
der Einkünfte der Lohnsteuer nicht unterliegt. Die den, weno der Arbeitslohn des Arbeitnehmers
Bescheinigung Ist vom Arbeitgeber als Beleg zum während des ganzen Kalenderjahres 127 Deutsche
Lohnkonl:o (§ 31) aufzubewahren.
Mark monatlich (29 Deutsche Mark wöchentlich,,
5 Deutsche Mark täglich, 3 Deut.sehe Mark halb„
§ 31
täglich) nicht überste,igt, es sei denn, daß trotzdem
Lohnkonto Lohnsteuer (§ 36 und § 37 Absatz 1) oder Kirchen··
(§ 38 Absatz 3 EStG) steuer einzubehalten ist.
(l) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betricbstätte R Berechnung der Lohnsteuer
(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu
führen. (§§ 32 b i s 40)
(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das § 32
Folgende anzugeben: Lohnsteuertabelle
1. den Namen (Vornamen und Familiennamen}, ( § 39 Absatz 1 EStG)
den Beruf. den Geburtstag, den Wohnsitz, die
Wohnung, die Steuerklasse (bei Steuerklasse (1) Die Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe
III auch die Z3.hl der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum. Sie· be·
bescheinigten Kinder), das Relig.ionsbekennt- rechnet sich nach der Jahreslohnsteuertabelle, die
uis, die Nummer der Lohnsteuerkarte, die Ge- der Verordnung vom 15. Mai 1950 (BGBl. S. 147)
meinde, die die Lohnsteuerkarte ausgeschrie- als Anlage 2 beigefügt ist. Wird der Arbeitslohn
ben hat, und das Finanzamt, in dessen Bezirk für einen monatlichen Zeitraum gezahlt, so betra•
d.ie Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden gen die Lohnstufen und die Lohnsteuer ein Zwölftel
ist. Die Angaben sind den Eintragungen auf der Beträge der Jahreslohnsteuerlabelle. Dabei sind
der ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent- die Lohnsteuerbeträge auf den nächsten durch fünf
nehmen; t.ei.lbaren Pfennigbetrag nach unten abzurunden,
Wird der Arbeitslohn für einen anderen als monat•
2. den Hinzurechnungsbetrag und den steuer-
liehen Zeitraum gezahlt, so betragen die Lohn·•
freien Betrag, die auf der Lohnsteuerkarte
stufen und die Lohnsteuer Bruchteile der Beträge
eingetragen sind, und den Zeitraum, für dt>n
der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzahlung,
die Eintragungen gelten;
und zwar:
3. bei einem Ar:Jeitnehmer, der dem Arbeit-
1. für nicht mehr als vier Arbeitsstunden"
geber eine Bescheinigung nach § 30 Absatz 5
aber nicht mehr als einen halben
vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß eine
Arbeitstag . . . . . . . . . . . . . . t/52,.
Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für den
die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, 2. für mehr als vier Arbeitsstunden, aber
das die Bescheinigung aasgeschrieben hat, nicht mehr als einen Arbeitstag . • • •
und den Tag der Ausschreibung. 3. für eine volle Arbeitswoche . • • • . • 6/2~"
(3) Der Arbeitgeber hat i.n dem Lohnkonto bE'i (2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten
jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits- Lohnzahlungszeiträurne ergeben sich die Lohn~
lohn und über sonstige Bezüge das Folgende e.in- stufen und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl
zutragen: der Arbeitstage (Wochen, Monate) vervielfachten
1. den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden Abzug, Tagesbeträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen),
getrennt nach Barlohn und nach Sachbezügen. Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht
Dabei ist der nach § 32 a Absätzen 1 bis 3 in vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeits,
besteuerte Mehrarbeitsloha ohne die Mehr• monaten bestehen, Ist zur Feslstellu ng der Zahl der
a:beitszuschläge gesondert . anzugeben. Das Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag
Fmanzamt der Bet.riebstätte kann auf Antrag abzuziehen.
zu1a.s,;.,en. daß die Reisekosten (§ 4 Ziffern 1 (3)Für die Berechnung der Lohnstufen ist von den
und 2), ehe durchlaufenden Gelder und der Anfangsbeträgen der Lohnstufen der Tabelle,. au,'3
Nr. 44 Tct9 der Ausgabe· Bonn, den 19. Oktob<:r 1950 709
der die Err-Pchnung nach d<'n Vorschriften des Ab- § 33
satzes 1 odt·r 2 abzuleiten ist, auszugehen. Ergeben
Lohnzahlungszeitraum
sich dabei. Bruchleilc Pines Pfennigs, so ist auf den
nüchslen Pl<~nn ig bc•lrc1g aufzurunden. Bruchteile {§ 39 Absatz l, A bsat:z 6 Ziffer 4
c•Jn('s Pfennigs, tli(~ sich lwi der ßc~rechnung der
Lolrn,'il<·uer 1'rgPlwn, hl!'ibC'n i:lllßcr Ansatz. ( 1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für
den der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch
§ J2 d
dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer
der Arbeit, sondern z. B. nach der Stückzahl der
fü,u•<:hnunf.! d(•r Lohnst.euer vom Mehr~rheHslohn hergestellten Gegenstände berechnet wird. Maß-
(§ 34 d ESIC) gebend isr, daß ein Zeitraum, für den der Arbeits-
lohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies
(1) Sind ~~c:selzLch oder ln rarifvcrträgen für trifft. insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbe.it-
Dir'n'ilP, di,~ (ilwr diP: Daun <kr regelmäßigen ge- geber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet
sPt.zliclwn oder l.ariflichc•n Arbeitszeit, mindestens wird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gl(~ich-
j(~doch über 48 St,.rnden in der Woche hinaus ge- mä ßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird, z. B.
leistet WC'rdcn (Mehrarlwit), besondere Enlloh- stets wöchentlich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn
nungcn (Mehrarbeitslohn) vorgcsC'hen, so beträgt der Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers z. R
die Lohnsteuer von dem für die einzelnen Mchr- einmal nach einer VVoche, das nächste Mal nach 1.0
arheitsst.unden gezahlten Arbeitslohn ohne die Mehr- Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungszeit~
arbeitszuschläge 5 vom Hundert, wenn dieser Ar• raum der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum. Kann
beitslohn für die Mehrarbeit nach der gleichen wegen der besonderen Entlohnungsart ein Zeitraum,
Berechnungsgrundlage Nmitl.clt wird wie der für für den der Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahms-
rege~} mä ßi gc gcsdzliche oclN tarifmäßige Arhcits- weise nicht f(": s1.gestellt werden, so gilt als Lohn~
1
zeit g(~zahlte Arbeitslohn. zahlungszeitramn mindestens die tatsächlich auf-
gewendetP Arbeitszeit.
(2) Die Vorschrift des Absalzes 1 ist bei Dienst-
verhliHnisscn entsprechend anzuwenden, die nicht (2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn•
a.n einen Tarifvertrag gebunden sind, die jedoch auf zahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst
Grund besonderer Vereiinbarung nach den Be- eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach
sUmmungen eines Tarifvertrag,s behandelt W(~rden, dem Dienstverhältnis während dieses Zeitraums
der für Dienstverhältnisse der gleichen Art oder, vollständig oder doch hauptsächlich dem Arbeit~
wenn ein solcher Tarifvertrc:1g nicht besteht, für geber zur Verfügung steht, so sind, solange das
ähnliche Dienstverhältnisse gilt. Dienstverhältnis fortbesteht, die in den LohnM
(3) Der nach Absatz l zu versteuernde Arbeits- zahlungszeitraum fa.llenden Arbeitstage auch dann
John ist für die Berechnung der Lohnsteuer auf den mHzuzählen, wenn der Arbeitnehmer für einzelne
nächsten vollen Deutsche Mark-Betrag nach unten T"1ge keinen Lohn bezogen hat. Dies gilt insbeson~
abzurunden. dere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung
sow.ie 'in Krankheitsfällen.
(4) Die Lohnsteuer von dem Mehrarbeitslohn
ohne die Mehrarbt!ilszuschläge ist nicht nach den
Absätzen 1 bis :3, sondern nach den allgemeinen § 34
Vorschriften zu b.::!rechnen, wenn sich b-ei. Hinzu- Anwendung der Lohnsteuertabelle
rechn ung die,ses Arbeitslohns zu dem anderen
Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums unter An- (§ 39 Absätze l bi,s 6 EStG)
wendung der Lohnsteuertabelle auf den gesamten
Arbeitslohn insgesamt eine niedrigere Lohnsteuer (1) Bei Anwendung d.er Lohnsteuertabelle sind für
ergibt. die Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§ 14)
und von Abzügen (§ 27) und für die Anwendung
(5) Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge der Steuerklassen die Eintragungen auf der Lohn~
für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und steuerkarte {§§ 7 u. f.), und zwar des Kalenderjahres
Nachtarbeit gehören nicht zum steuerpflichtigen maßgebend, in dem
Arbeitslohn.
1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Lohn~
(6) Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 5 zahlungszeitraum (§ 33) beginnt,
finden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, deren
Arbeitslohn insgesamt 7200 Deulsche Mark im 2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohns
Kalenderjahr übersteigt. Ergibt sich erst im Laufe der Lohnzahlungszeitraum (§ 33} endet.
d-eis Kalenderjahres, daß der Arbeitslohn im Ka- {2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I
lenderjahr 7200 Deulsche Mark übersteigen wird, bescheinigt, so hat der Arbeitgeber --- abweichend
so blei.bt, vorbehalt] ich einer abweichenden Be- von Absatz 1 _,__ von dem Lohnzahlungszeitraum an,
handlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich, die Be~ in den der Tag nach der Vollendung des 60. Lebens-
Steuerung nach d<>n Absätzen 1 bis 5 für die abge- jahres durch den .Arbeitnehmer fällt, die Steu~r-
laufenen - Lohnzahlungszeit.räume unberührt, es sei klasse II anzuwenden. Das gleiche gilt bei Verwit-
denn, daß die Uberschreit.ung des Betrags von 7200 weten von der Vollendung des 50. Lebensjahres an,
Deutsche Mark au r der Zahlung von Arbeitslohn wenn aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
für eine zurückliegc•ndc' Zeit oder auf der Zahlun2 hervorgeht, daß der Arbeitnehmer verwitwet ist.
von sonstigen, 1n°,lH•s1mdere einmaligen Bezügen
beruht. ('.l) entfällt.
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
§ 35 c) wenn die ursprünglich auf der Lohnsteuer-
karte vermerkte Steuerklasse oder Zahl der
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Kinder im Laufe des Kalenderjahres' geändert
(§ 39 Absatz l EStG) worden ist oder die Lohnsteuer im Laufe des
Kalenderjahres nach § 37 zu berechnen war;
(1) FLilllt d1P BerechnunR der Lohnsteuer nach
d) wenn bei unständiger Beschäftigung der Ar-
§§ 32 u. L wegen unständiger Beschäftigung des
beitnehmer nicht seit Beginn des Kalender-
ArbcHnchmcrs odc1 wegen schwankenden Arbeits-
jahres bei dem gleichen Arbeitgeber beschäf·
lohns zu ei 1wrn höheren Gesamtsteuerbetrag, als er tigt war;
sich bei gl("ichrnäßiger Verteilung des Jahresarbeits-
e) wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn-
lohns auf die gcsamlen Lohnzahlungszeiträume des
steuerkarten ausgeschriebPn worden sind.
Ka.lendcr_jahrcs ergc!ben würde, so erfolgt auf Ver-
la.ngen de~ Arheilnchrrn:rs ein Lohnsteuer-Jahres- (4) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist in den
ausgleich. Dic'ser Lohnsteuer-Jahresausgleich ist im Fällen des Absatzes 3 auf Antrag des Arbeitnehmers
Wege der Aufrechnung durch den Arbeitgeber im vVege der Erstattung der zuviel einbehaltenen
(Absa lz 2) oder in den Fällen des Absatzes 3 im Lohnsteuer durchzuführen. Für die Berechnung des
Wege der Ers!altung durch das Finanzamt durch- steuerpflichtigen Jahresarbeitslohns gilt Absatz 2
zuführen. Satz 2 entsprechend; der Jahresarbeitslohn ist dabei
um die Summe etwaiger Hinzurechnungsbeträge des
(2) Der /\rbcitgeber isl vorbehaltlich des Ab- § 37 Absatz 1 zu erhöhen. Die Jahreslohnsteuer für
satzeis 3 zur Durchführung des Lohnsteuer- den sich hieraus ergebenden Jahresarbeitslohn ist
Jahresausgleichs verpflichtet (wenn er weniger als nach Absatz 2 Sätzen 3 und 4 zu ermitteln, soweit
10 Arbeitnch mer beschäftigt, berechtigt), bei der nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 Buch-
Lohnzahlung für d2n letzten Lohnzahlungszeitraum stabe c gegeben sind. In den Fällen des Absatzes 3
des Kalenderjahres eine Berechnung d-er Lohnsteuer Buchstabe c ist der sich ergebende Jahr-esarbeits-
auf der Grundlage des Jahresarbeitslohns durchzu- lohn durch zwölf zu teilen; auf die Monatsbeträge
führen. Zu diesem Zweck ist von dem Jahresarbeits- ist die Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzah-
lohn der nach der Eintragung auf der Lohnsteuer- lungen unter Beachtung der für die einzelnen Mo-
karte zu berücksichtigende steuerfreie Jahresbetrag nate nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
(§ 27 Absatz 1) abzuziehen. Für den verbleibenden oder nach § 37 in Betracht kommenden Steuerklasse
.Jahresarbc•Hslohn wird ohne Rücksicht auf die tat- und Zahl der Kinder anzuwenden .
sächlichen Lohnzahlungszeiträume die J ahreslolm- (5) Der Arbeitnehmer muß die Anträge nach Ab-
steuer nach der Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. sätzen 3 und 4 spätestens bis zum 31. März des
Für die be.i der Jahreslohnsteuerberechnung anzu- folgenden Kalenderjahres bei dem für seinen Wohn-
wendende Steuerklasse sind die Eintragungen auf sitz zuständigen Finanzamt stellen. Dem Antrag
der Lohnsteuerkarte zu Beginn des Kalenderjahres sind die mit den Lohnsteuerbescheinigungen (§ 47)
maßgebend. Der Arbeitgeber kann eine Aufrech- versehene Lohnsteuerkarte und auf Verlangen des
nung gegen die danach zuviel einbehaltene Lohn- Finanzamts ein Beschäftigungsnachweis beizufügen.
steuer in der Weise vornehmen, daß er bei der
Lohnzahlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum § 36
des Kalenderjahre~ bei dem hetreffenden Arbeit- Mehrere Dienstverhältnisse
nehmer soviel weniger an Lohnsteuer einbehält, als
im Laufe des Kalenderjahres zuviel einbehalten (§ 39 Absatz 6 Ziffer 2 EStG)
wurde. Ist der aufzurechnende Steuerbetrag höher (1) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus
als die für den letzten LohnzahlungszeHraum des mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-
Kalenderjahres sich ergebende Lohnsteuer, so ist hältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit-
der Arbeitgeber berechtigt, die Aufrechnung mit gebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeits-
den von seinen anderen Arbeitnehmern einbehal- lohn gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der
tenen Lohnsteuerbeträgen vorzunehmen und den Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h.
Aufrechnungsbetrag bei der nächsten Lohnsteuer- von demselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49 Ab-
anmeldung und Lohnsteuerabführung abzusetzen. satz 1 Satz 2). Die Lohnsteuer bei dem Dienstver-
Außerdem hat er die Aufrechnung in dem Lohn- hältnis, für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt
konto und auf der Lohnsteuerkarte des betreffenden ist, ist nach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der
Arbeitnehmers zu vermerken. Lohnsteuer aus dem zweiten oder weiteren Dienst-
verhältnis ist vor Anwendung des § 34 der Vermerk
(3) Das Finanzamt ist - abweichend von Ab-
auf ·der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte
satz 2 zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
(§ 14) zu beachten.
ausgleichs ausschließlich zuständig,
a) wenn im Wege der Aufrechnung durch den (2) entfällt.
§ 37
Arbeitgeber ein voller Ausgleich bei der
Lohnzahlung für den letzten Lohnzahlungs- Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte
zeilraum des Kalenderjahres nicht möglich ist; (§ 39 Absatz 6 Ziffer 1 EStG)
b) wenn der Arbeitgeb-er mit weniger als lO Ar-· (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte
be1tnehmern von seiner Befugnis zur Vor- demArbeitgeber schuldhaft nicht vor, oder verzögert
nahme der Aufrechnung keinen Gebrauch er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so
macht; hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohn-
Nr. 4.4 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktobe1 :l 950 711
steuer vor Anwendung der Lohnsteuertabelle d-em zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
tatsächlichen Arbeitslohn an dem Ort haben, an dem sich die Geschäftsleitung
oder der Sitz des inländischen Unternehmens be-
monatlich wöchentlich Wglich halbtäglich findet.
DM DM DM DM
(2) Für die im Absatz 1 genannten Arbeitnehmer
115 27 5 3 sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die
Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse, die
hinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für andere für den Arbeitnehmer maßgebend ist (§§ 7, 8, 18
als die hier genannten Lohnzahlungsz.eiträume ge- und 34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die für die
zahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge Anwendung der Steuerklassen maßg.ebenden Ver-
nach § 32 Absatz 2 umzurechnen. Für den nach der hältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nach-
Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohn- zuweisen.
steuer aus der Steuerklasse I der Lohnsteuertabelle
abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer- (3) Weisen die im Absatz 1 genannten Arbeit-
krute dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückglibt nehmer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen
(§ 29), vorliegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge
vom Arbeitslohn steuerfr.ei bleiben dürfen, so stellt
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
das für den Arbeitgeb-er zuständige Finanzamt auf
Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-
Antrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften
jahres, abweichend von der Vorschrift des Ab-
des § 27 entsprechende Bescheinigung aus. Auf
satzes 1, nach den Eintragungen auf der ihm vorlie-
Grund dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber
genden Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Ka-
in entsprechender Anwendung des § 28 die be-
lenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer den
scheinigten Beträge steuerfrei lassen.
Arbeitslohn im voraus erhält und di-e nach § 34
Absatz 1 maßgebende Lohnsteuerkarte für das neue
§ 39
Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohns nicht
vorgelegt hat. Einen nach Vorlegung der Lohn- entfällt.
steuerkarte für das neue Kalenderjahr erforderlichen
Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für d-en § 40
Monat Januar kann der Arbeitgeber bei den Zah- Beschränkt Steuerpflichtige
lungen des Arbeitslohns für die Monate Februar
(§ 1 Absätze 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)
oder März vornehmen. Dabei sind Änderungen oder
Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (§§ 17 bis 27) für (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-
das neue Kalenderjahr schon vom 1. Januar ab zu nehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
berücksichtig-en, auch wenn die Änderung (Ergän- ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie
zung) erst: im Laufe des Monats Januar eingetragen nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflich-
worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergän- tigen gehören. Sie unterliegen der besch-ränkten
zung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im
erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 27 Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden
Absatz 2 Sätze 2 und 3), ist, oder wenn der Arb-eitslohn aus inländischen
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der
Arbeitnehmer, für die nach den §§ 38 bis 40 oder Deutschen Bundesbahn und der Bank deutscher
nach einer mit Zustimmung des Bundesrates erlasse- Länder, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
nen Anordnung der Bundesregierung keine Lohn- früheres Dienstverhältnis gewährt wird. Bei Per-
steuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden. sonen, die im Inland weder e,inen Wohnsitz noch
Dies gilt für die nach§ 40 beschränkt Steuerpflichtigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die aber im
nur dann, wenn das Finanzamt dem Arbeitgeber Inland eine liten.rische (schriftstellerische) oder
bescheinigt, daß der Arbeitnehmer als beschränkt künstlerische Tätigkeit ausüben, wird von den Be•
lohnsteuerpflichtig zu behandeln ist. Die Bescheini- zügen aus dieser Tätigkeit ohne Rücksicht auf die
gung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto Gestaltung der Vertragsverhältnisse im einzelnen
aufzubewahren. Lohnsteuer erhoben.
§ 38 (2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,
Jm Ausland wohnhafte Beamte Wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig
geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,
und leitende Angestellte
wenn sie zwar nicht im Inland persönlich aus-
(§ 14 Absätze 2, 3 StAnpG) geübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der in-
ländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen
(l) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-
bestimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtse]bständiger
ort im Ausland hrJ.ben, sind wie Personen zu be-
Arbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiff-en
handeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem
unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit
Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche
nicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.
Kasse befindet, die die Dienstbezüge zu bezahlen
hat. Die leitenden Angestellten eines inländischen (3) Die Lohnsteuer bemißt sich bei beschränkt
Unternehmens (eines Unternehmens, das seine Ge- steuerpflichtigen Arbeitnehmern (Absatz 1) nach
schäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat), die der Steuerklasse und nach den Kinderermäßigun-
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge- gen, die nach Kenntnis des Arbeitgebers für den
wöhnlichen Aufenthalt haben, sind wie Personen Arbeitnehmer maßgebend sind. (§§ 7, 8, 18 und 34).
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Verhältnisse, nen Kalendervierteljahr monatlich durch-
die für die Anwendung der Steuerklasse und für schnittlich nicht mehr als 50 Deutsche Mark
die Gewährung der Kinderermäßigung maßgebend betragen hat.
sind, dem Arbeitgeber durch eine amtliche Beschei- Hat der Betrieb im letzten vorangegangenen Ka-
11igung nachzuweisen. lendervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet
(4) Machl ein beschränkt steuerpflichtiiger Arbeit-
sich der Zeitpunkt für die Abführung der Lohn-
nehmer (Absatz 1) glaubhafl, daß seine Werbungs- steuer danach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im
kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen ersten vollen Kalendermonat nach Eröffnung des
sind, 312 Den tscbe Mark jährlich oder die Sonder•• BetrJ.ehs den Betrag von 50 Deutsche Mark überstie-
ausgaben 468 Deutsche Mark jährlich übersteigen, gen (Ziffer 1) oder nicht überstiegen (Ziffer 2) hat.
so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer~ (3} Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,
berechnung von d(~m Arbeitslohn abzuziehen. Die der die Lohnsteuer nach den Vorschriften im Ab-
Vorschriften der §§ 25, 25 a und 26 sind nicht an- satz 2 vierteljährlich abzuführen hat, monatliche
wendbar. Die Eintragung des sleuerfre:ien Betrags Abführung verlangen, wenn das zur Sicherstellung
auf der Lohnsteuerkarte wird durch die Ausschrei- der richtigen Abführung der Lohnsteuer erforder-
bung einer Bescheinigung durch das Finanzamt lich ist.
ers-etzt, die den Vorschriften des § 27 entspricht. § 42
Der Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung dem entfällt.
Arbeitgeber vorlegen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4, aus- § 43
genommen Absatz 4 Satz 2, gelten entsprechend Betriebstätte
für Arbeitnehmer, die weder e1inen Wohnsitz noch
(§ 38 EStG)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt imBundesgehiet, aber
ein-en Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt Betriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der
in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent- dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-
halt im Bundesgebiet als beschränkt einkommen- steu-er vorgenommen wird und die Lohnsteuer-
steuerpflichtig behandelt werden. karten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als
Betriebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher
(6) Der an ausländische Arbeiter gezahlte Atbeiits-
lohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sic.h Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine
um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Niederlassung hat.
Dauer während des Aufenthalts eines deutschen § 44
Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt. Lohnsteueranmeldung
(§ 38 EStG)
C. V e r w e n d u n g d e r e i n b e h a 1 t e n e n
Lohnst e ·u er (§§ 41 bis 46) (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob die
einbehaltene Lohnsteuer an die Kas,se des Finanz-
§ 41 amts abgeführt w01 den ist, der Kasse des Finanz-
amts der Betriebstätte eine Lohnsteueranmeldung
Abführung der Lohnsteuer zu übersenden:
(§ 38 EStG) 1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer
(§ 41 Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 3) späte-
(1} Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-
stens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden
steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts
der Betriebstätte oder an eine von der Oberfinanz- Kalendermonats,
direktion bestimmte Kasse abzuführen. Die ein- 2. hei vierteljährlicher Abführung der Lohn-
behaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs- steuer (§ 41 Absatz 2 Ziiffer 2) spätestens am
stellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Ka•
dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine lendervierteljahres.
Geldanstalt angeben lassen: die Steuernummer, das Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung
Wort „Lohnsteuer" und den Zeitraum, für den die nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,
Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen wieviel Lohnsteuer er im Kalend-ermonat (Ziffer 1)
der Arbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohn- oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) einbehaiten
steuerbetrag -entfällt, sind nicht anzugeben. hat. Die Lohnsteueranmeldung ist durc~ den Arbeit-
(2) Die Lohnsteuer ist abzuführen: gPber oder durch eine Person, die zu seiner Ver-
tretung rechtlich befugt ist, zu unterschreib-en. Vor-
1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines drucke zu den Lohnsteueranmeldungen werden den
jeden Kalendermonats, wenn die e,inbehaltene Arbeitgebern auf Antr,ag durch das Finanzamt
Lohnsteuer im letzten vorangegangenen Ka- kostenlos geliefert.
lendervierteljahr monatlich durchschnittlich
(2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmeldung
mehr als 50 Deutsche Mark betr-agen hat;
auch dann abgeben, wenn er in dem Anmeldungs-
2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines zeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte. Der
jeden Kalendervjerteljahres, wenn die einbe- Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteuer-
haltene Lohnsteuer im letzten vorangegange- anmeldung zu bescheinigen, daß er im Anmeldungs-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktob~r l.950 713
zeitraum keine Lohnsteuer einzulbehalten hatte. Der 1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch
Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Ab- binnen eines Monats zulässig ist und daß der
gabe weiterer Lohnsteueranmeldungen befreit, wenn Einspruch bei dem Finanzamt einzulegen ist,
er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein Lohnkonto das den Bescheid erlassen hat,
zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das dem 2. die Grundlagen für die Festsetzung der Lohn-
Finanzamt mitteilt. steuer, soweit sie dem Steuerpflichtigen noch
(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht- nicht mitgeteilt sind,
zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu 3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer
überwachen. Es kann bei nicht rechtzeit,igem Ein- zu entrichten ist (Leistung,sgebot).
gang der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag (4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots
nach § 168 Absatz 2 der Reichsabgabenordnung fest- bedarf es nicht, wenn der nach Absätzen 1 und 2
setzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn- zur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder
steueranmeldung nach § 202 der Reichsabgaben- dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauf-
ordnung erzwingen. tragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur
§ 45 Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder
UnregelmäJUgkeiten bei der Abführung der Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene,
aber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer-
{§ 38 EStG) anmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber
Bleiben die fäUigen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit- eines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein
gebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun- Bescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn-
gen auffallend gering und hat auch eine besondere steueranmeldung vorliegt,
Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt
D. S o n s t i g e P f I i c h t e n d e s A r b e i t -
den säumigen Betrieb nach §§ 50 ff. außer der Reihe
g e b e r s (§§ 47 bis 49)
zu prüfen und gegebenenfalls die Abführung der
einbehaltenen Lohnsteuer nach §§ 325 ff. der Reichs-
abgabenordnung zu erzwingen. Das Finanzamt kann § 47
von einer Prüfung des Betriebs außer der Reihe ab- Lohnsteuerbescheinigung
sehen, die Höhe der rückständigen Lohnsteuer nach
(§ 42 EStG)
§ 217 der Reichsabgabenordnung schätzen und den
Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rücks,tandes (1) Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalen•
haftbar machen (§ 46). derjahres auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit-
§ 46 nehmers für das abgelaufene Kalenderjahr dem
Haftung Vordruck auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte
entsprechend zu bescheinigen, während welcher
(§ 38 Absatz 3 EStG, § 116 AO)
Zeit der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalender-
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug jahr bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sach-
die Einbehaltung und Abführung der vom Arbeits• bezüge) und die davon einbehaltene Lohnsteuer
lohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der (sowie gegebenenfalls Kirchensteuer) betragen
Arbeitgeber se,inen Betrieb, so haftet der Erwerber haben (Lohnsteuerbescheinigung). Der nach § 32 a
neben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beginn Absätzen 1 bis 3 besteuerte Mehrarbeitslohn ohne
des letzten: vor der Ubereignung liegenden Kalender- die Mehrarbeitszuschläge und die davon ein-
jahres an das Finanzamt abzuführen war. behaltene Lohnsteuer sind gesondert anzugeben.
Steuerfreie Bezüge {§§ 4---;-6) sind nicht anzugeben. Der
(2} Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird Zeitraum, für den die besondere Besteuerung wegen
nur ,in Anspruch genommen, Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte nach § 37 vor-
1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig zunehmen war, ist zu vermerken. Der Arbeitgeber
gekürzt worden ist, hat am Schluß der Lohnsteuerbe,scheinigung, dem
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit- Vordruck entsprechend, die Merkmale der Lohn-
geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-- steuerkarte des Arbeitnehmers für das folgende
schriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Kalenderjahr einzutragen.
Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt, (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-
3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7 zember des Kalenderjahres, so hat der Arbeitgeber
Absatz 10 und § 8 Absatz 4 obliegende Ver- die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung
pflichtung·, die Berichtigung der Lohnsteuer- des Dienstverhältniss,es auszuschreiben. Der Vora
karte zu beantragen, nicht rechtzeitig er- druck für die Merkmale der Lohnisteuerkarte des
füllt hat, Arbe1itnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt
4. wenn die Voraussetzungen für die Nach- in diesem Fall unausgefüllt.
forderung von Lohnsteuer nach § 20 b vor- (3) Das Finanzamt kar~n auf Antrag zulassen, ,daß
liegen. Arbeitgeber, bei denen die üblichen Verhältnisse
(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten des Wirtschaftszweigs es mit s1ich bringen, daß
Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung vorübergehend stoßweise eine im Verhältnis zur
ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß normalen Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebs
außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer große Zahl von Aushilfskräften beschäftigt wird,
enthalten: deren Dienstverhältnis r1ur kurze Zeit dauert, oft
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
sogar an demselben Tag beginnt Und endet (Tage- § 49
löhner), von der Ausschreibung der Lohnsteuer- Behörden
bescheinigung jeweils nach Beendigung des Dienst- (§ 38 EStG)
verhältnisses (Absatz 2) für ihre Aushilfskräfte
(Tagelöhner) absehen. In diesem Fall ist erst nach (1) Die Behörden und die sonstigen Körper-
Ablauf des Kalenderjahres für jede im abgelaufenen scha.ften des öffentlichen Rechts haben -- wie alle
Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aushilfskraft sonstigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29
eine besondere Lohnsteuerbescheinigung dem Fi~ bis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei
nanzamt der BPtricbsli.ille Pinzusenden. Diese Er- Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich-
mächtigung br\zieht sich nur auf die Aushilfskräfte ten des Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften.
(Tagelöhner), nicht dagegen auf die sonstigen Ar- (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn
beitnehmer des Betriebs. im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,
während dieser Zeit einer anderen Dienststelle
(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini- überwiesen und geht die Zahlung des Arberitslohns
gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohn- auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die
konto (§ 31) auszuschreiben. früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerhescheini-
(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom gung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits-
Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen ver- lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch
boten. dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-
lohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet
§ 48
wird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der
Lohnzettel früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Ar-
(§ 42 EStG) beitslohns in die von ihr q.uszuschreibende Lohn-
steuerbescheinigung nicht aufzunehmen.
(1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor- (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,
schrift des § 47 nach Schluß des Kalenderjahres auf daß die von mehreren Kassen einer Verwal-
Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn- tung einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines
zettel auszuschreiben: Finanzamts, an die Oberfinanzkasse oder unmittel-
1. ohne besondere Aufforderung für einen Ar- bar an eine übergeordnete Kasse abgeführt wird.
beitnehnwr, dessen Arbeitslohn im voran- Liegen die auszahlenden Kassen in mehreren Ober~
gegangenen Kalenderjahr 24 000 Deutsch(~ Jinanzbezirken eines Landes, so entscheidet die für
Mark überstiegen hat. Bei eim~m Arbeit- die Finanzverwaltung zuständige Oberste Landes-
nehmer, der nur während eines Teils des behörde.
Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber beschäf- (4) Offentliche Kassen haben alljährlich spä-
tigt war, ist für die Frage, ob der Arbeitslohn testens bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen
24 000 Dcul.sche Mark im. Kalenderjahr über- Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb Deutsch-
stiegen hat, der Arbeitslohn auf einen vollen lands wohnenden oder sich aufhaltenden Personen
Jahresbetrag umzurechnen; zu übersenden, an die sie während des abgelaufenen
2. ohne besondereAuffordenmg für einenArbeit- Ka.lenderjahres regelmäßig wiederkehrende Bezüge
nehmer, mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere
a) .auf dessen (erster) Lohnsteuerkarte die Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt haben.
Ausschreibung einer zweiten oder wei-
teren Lohnsteuerkarte vermerkt ist, V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs
b) dessen Lohnsteuerkarte als zweite oder (§§ 50 bis 55)
weitere Lohnsteuerkarte bezeichnet ist. § 50
In diesen Fällen ist auf dem Lohnzettel an- Außenprüfung
zugeben: ,,Mehrere Lohnsteuerkarten"; (§ 193 AO)
3. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige
Arbeitslohn im vorangegangenen Kalender- Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch
jahr 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten
hat, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommen- als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die
steuer veranlagt wird. im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter·
(2) Der nach § 32a Absätzen 1 bis 3 besteuerte halten. Haushaltungen, in denen nur gering ent·
Mehrarbeitslohn ohne die Mehrarbeitszuschläge und lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in
die davon einbehaltene Lohnsteuer sowie steuerfreie der Regel nicht zu prüfen.
Bezüge (§§ 4 bis 6) sind im Lohnzettel je besonders § 51
anzugeben.
Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf
(3) Die nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ausgeschrie- zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die
benen Lohnzettel sind spätestens am 15. Februar nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-
des folgenden Kalenderjahres an das für den Arbeit- lohn gehö17igen Einnahmen, gleichgültig in welcher
nehmer nach selnem Wohnsitz (gewöhnlichen Auf- Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-
enthalt) zust:5.ndige Finanzamt zu übersenden. Vor- worfen werden und ob bei der Berechnung der
drucke zu Lohnzetteln werden den Arbeitgebern Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe aus-
auf Antrag vom Pinanzamt kostenlos geliefert. gegangen ist.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 19. Oktober 1950 715
§ 52 § 55
(1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des Mitwirkung der Versicherungsträger
Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber- (§ 189e AO)
kartei nach den Bestimmungen der Buchungsord-
nung für die Finanzämter oder eine Arbeitgeber- (1) Die Träger der Reichsversicherung haben den
liste zu führen. Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-
abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü•
(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu ge- fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116
stalten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden
festzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-
mindestens einmal nachgeprüft wird. Die Ober- ordnung keine Anwendung,
finanzdirektionen treffen auch die weiteren Anord-
nungen über die Gestaltung der Außenprüfung. (2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit
den Trägern der Reichsversicherung treffen die
§ 53 Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-
einbarungen.
Verpllichtung des Arbeitgebers
(§§ 193, 194, 195 AO)
VI. Ubergangs, und Sdllußbestimmungen
1§§ 56 bis 581
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der
§56
Nachprüfung des Steuerabzugs Beattftragten des
Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Anrufungsauskllnfte
Dienststempel .versehenen Ausweis der zuständigen
Das Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage
Finanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäfts-
eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob
räume in den üblichen Geschäftsstunden zu ge-
und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften
statten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel
über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
(Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen
Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Auf- § 57
gaben zur Verfügung zu stellen.
Zuständigkeit in besonderen Fällen
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben
dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die Soweit für die Zuständigkeit der Gemeinde-
von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Ar- behörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des
beitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Auf- Arbeitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeit·
zeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe, nehmern, die im Inland keinen Wohnsitz haben, der
sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu Ort ihres inländischen gewöhnlichen Aufenthalts,
gewähren, soweit dies nach dem Ermessen des und bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen
Prüfenden für die Feststellung der den Arbeit- Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für haben, sowie bei den in § 40 Absatz 5 bezeich 4
die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist. neten Arbeitnehmern der Ort der Betriebsstätte
maßgebend, bei der der Arbeitnehmer beschäf-
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver· tigt ist.
ständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfemden § 58
verlangte Erläuterung :z;u geben.-
Anwendungszellraum
(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Diese Verordnung - ausgenommen § 32 a - ist
Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige erstmals für den Arbeitslohn anzuwenden, der für
für den Betrieb tätige Personen, bei denen es be· einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach
stritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, dem 31. Dezember 1949 endet. Bei sonstigen, ins-
jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer besondere einmaligen Bezügen ist diese Verord-
Steuerverhältnisse zu geben. nung erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden,
der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1949
§ 54 zufließt. § 32 a gilt erstmals für den Arbeitslohn,
der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
Verpllichtung des Arbeitnehmers der nach dem 2. Mai 1950 beginnt.
(§ 193 Absatz 1 Satz 2 AO)
(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit
der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Aus- Berichtigung
kunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu zum llinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz (BGBI. S. 694).
befindlichen Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Be·
lege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Der Tag des Inhrafttretens der Anordnung zur
Änderung von Preisen für Steinkohle, Steinkohlen-
(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be· koks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren
rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist, Niedersachsen und Aachen sowie von Preisen für
ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus- Braunkohlenbriketts aus den Revieren Köln und
kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu Helmstedt yom 20. Juli 1950 ist der 9. 8. 50 und
verlangen. • nicht der 9. 9. 50.
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
194?-1949
(WiGBl.)
In Halbleinen gebunden, Din A 4, 646 Seiten. Preis DM 12.-, zuzüglich DM 0.60 Porto
Bestellungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach
Sammlung der Län errafsgesefze
Auf Veranlassung des Süddeutschen Länderrats ist in übersichtlicher
Anordnung eine nach dem Stande vom 1. Januar 1950 gültige Sammlung
aller zoneneinheitlichen und zonenangeglichenen Gesetze und Verord-
nungen der Länder Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden
hergestellt worden.
Das Werk - in Halbleinen gebunden, 698 Seiten DIN A 4 - ist zum
Preise von 20.- DM (zuzüglich Porto) zu beziehen vom
V erlag des Bundesanzeigers, Köln1Rh. 1. Postfach
Das Buode~qeset,bl"tl ersd,emt nacb Bedarf Lautende, eezuq mu d'urcb die; Post Bezugspreis vie1teljährllcb DM i - zuzüglich lustell•
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