689
Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 1950
Tag Inhalt: Seite
9. 10. 50 Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirlschaitungsnotgesetzes 689
9. 10. 50 Gesetz über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapier•
bereinigung . . . , . . . . . . . . . . . · . . . . . . . . . . . . , . . . . 690
14. 9. 50 Bekanntmachung über die Ausgabe von Buncles_münzen im Nennwert von 50 Deutschen Pfenniu 694
Entscheidungen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 14 ur;d 15 • 694
Hinweis auf VerkündunIT,~n von Rechtsverordnungen jm Bundesanzeiger . . . . . . • • • 694
Z w e i t e s G e s e tz
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes:
Vom 9. Oktober 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be.;. der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnot-
schlossen: gesetzes vom 14. Juli 1950 (BGBl. S. 326)
§ 1 2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Bis zum 31. Dezember 1950 werden nach Maßgabe Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948
des § 2 verlängert: (WiGBl. S. 37) in der Fassung des Gesetzes zur
Vereinfachung des Wirtc;chaftsstrafrechts (Wirt-
1. Das Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiet
schaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBI.
der Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs
(Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 30. Oktober 1947 s. 193).
§ 2
(WiGBl. 1948 S. 3) in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Bewirtschaftungsnotgesetzes Die Verlängerung der Geltungsdauer der in § 1
vom 5. August 1948 (WiGBl. S. 82), des § 1 genannten gesetzlichen Vorschriften wird auf fol-
des Zweiten Gesetzes über den vorläufigen Auf- gende Erzeugnisse beschränkt:
bau der Verwaltung des Vereinigten Wirt- 1. Getreide, einschließlich Saatgetreide, Futtermittel
schaftsgebietes (Zweites Uberleitungsgesetz) vom und Erzeugnisse aus Getreide und Futtermitteln;
19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9), des Zweiten Ge- 2. Milch, Milcherzeugnisse, Ole und Fette tierischer
setzes zur Änderung des Bewirtschaftungsnot- und pflanzlicher Herkunft sowie 01s aaten und 01-
gesetzes vom 25. Februar 1949 (WiGBI. S. 17), des früchte;
Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstraf-
3. Zuckerrüben, Zucker und sonstige Erzeugnisse
rechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949
aus Zuckerrüben;
(WiGBl. S. 193), des Gesetzes zur Erstreckung und
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirt- 4. Eier.
schaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung § 3
der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaft- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
licher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch
1950 (BGB!. S. 7), des Gesetzes zur Verlängerung erst am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Oktober 1950.
Der Bundespräsident.
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten
aus Aktien während derWertpapierbereinigung.
Vom 9. Oktober 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- zuwenden. Soweit diese Bestimmungen das Vor-
schlossen: handensein, die Vorlegung oder Hinterlegung einer
§ 1 Einz-elurkunde erfordern, genügt zu ihrer Erfül-
lung nach Erteilung der Gutschrift auf Sammel-
Aktien depotkonto, solange Einzelurkunden noch nicht
ohne Lieferbarkeitsbesch-einigung ausgestellt sind, der Hinweis auf die Hinterlegung
(1) Für die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten der Sammelurkunde bei der Wertpapiersammel-
aus Aktien, die nach § 3 des Wertpapierbereini- bank (§§ 12, 13 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
gungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBI. S. 295) (2) Ein Aktionär, dem für seine Aktie eine Liefer-
mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 kraftlos gewor- barkeitsbescheinigung nicht ausgestellt ist, hat
den sind, gelten anstelle des Ausweises durch die einen Anspruch auf Sondermitteilung nach § 109
Aktienurkunden die Vorschriften der §§ 3 bis 13 des Aktiengesetzes nur, wenn er sich anstelle der
üher den Ausweis als Aktionär. Hinterlegung einer Aktie gegenüber der Gesell-
· (2) Das gleiche gilt bis zum Tage der Ausstellung schaft nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
der Lieferbarkeitsbescheinigung für die Ausübung als Aktionär ausgewiesen hat.
von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien, für die eine
Lieferbarkeitsbescheinigung noch nicht ausgestellt § 4
ist, aber nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Wert- Ausweis als Aktionär
papierbereinigungsgesetzes noch ausgestellt wer-
Zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus
den kann.
einer Aktie ohne Lieferbarkeitsbescheinigung (§ 1)
(3) Gewinnanteile und Abwicklungserlöse können ist nur berechtigt, wer sich als Aktionär nach
nicht auf Grund eines Ausweises nach §§ 3 bis 13 Maßgabe der folgenden Vorschriften ausweist.
geltend gemacht werden; Gewinnanteile können nur
nach Maßgabe von§ 44 des Wertpapierbereinigungs- § 5
gesetzes, Abwicklungserlöse erst nach Erteilung der
Erfordernisse für den Ausweis
Gutschrift auf Sammeldepotkonto für das im Wert-
papierbereinigungsverfahren angemeldete Aktien- (1) Wer ein Mitgliedschaftsrecht als Aktionär aus-
recht (§ 14 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereini- üben will, muß
gungsgesetzes) beansprucht werden. 1. sich darüber ausweisen, daß er selbst oder
derjenige, von dem er das Aktienrecht im
§ 2 Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem
Aktien 1. Oktober 1949 erworben hat, am 1. Okto-
mit Lieferbarkeitsbescheinigung ber 1949 Eigentümer oder Miteigentümer
einer Aktie ohne Lieferbarkeitsbescheini-
(1) Für die Ausübung von Mi.tgliedschaftsrechten
gung (§ 1) oder Miteigentümer von kraftlos
aus Aktien, für die eine Lieferbarkeitsbescheinigung gewordenen Aktien eines Sammelbestandes
nach den im Währungsgebiet erlassenen Bestim- war, und zwar
mungen oder nach§ 48 des Wertpapierbereinigungs-
gesetzes bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausge- a) seit dem 1. Januar 1945 oder
stellt ist, gelten die allgemeinen gesetzlichen und b) infolge eines in der Zeit vom 1. Januar
satzungsmäßigen Bestimmungen. 1945 bis zum 8. Mai 1945 einschließ-
lich an einer Börse oder im Bankver-
(2) Das gleiche gilt vom Tage der Ausstellung der
Lieferbarkeitsbescheinigung an für Aktien, für die kehr abgeschlossenen Rechtsgeschäftes
eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 2 Abs. oder
1 Nr. 2 oder 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes c) infolge von rechtswirksamen Maß-
erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt nahmen der Behörden oder Besatzungs-
wird mächte des Währungsgebietes nach
§ 3 dem 1. Januar 1945 oder
N i c h t a n w e n d u n g v o n B e s t i m m u n g e n. d) auf Grund einer ununterbrochenen
Sond-ermitteilung Reihe von bürgerlich - rechtlichen
Rechtserwerben nach einer Person, die
(1) Gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmun- am 1. Januar 1945 Eigentümer oder
gen, die .die Ausübung von Mitgliedschaftsrechteh Miteigentümer war oder die auf Grund
aus Aktien von der Vorlegung oder Hinterlegung von Buchstaben b oder c Eigentümer
der über das Aktienrecht ausgestellten Aktien- oder Miteigentümer geworden ist; die
urkunde oder von sonstigen Handlungen abhängig Reihe gilt als unterbrochen, wenn ein
machen, die das Vorhandensein einer Aktien- Erwerb auf den Vorschriften über den
urkunde voraussetzen, s 1.nd auf Aktien ohne Liefer- rechtsgeschäftlichen Erwerb von Nicht-
barkeitsbescheinigung (§ t) bis zur Erte!lung der berechtigten beruht. Ist ein Sammel-
Gutschrift auf Sammeldepotkonto nicht mehr an- bestandanteil am 1. Oktober 1949 bei
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1950 691
einem Kreditinstitut des Währungs- bank ermächtigt sind, als Anmelde-
gebietes verbucht, so wird vermutet, stelle im Sinne des Wertpapierbereini-
daß derjenige, zu dessen Gunsten die gungsgesetzes tätig zu werden.
Verbuchung erfolgt ist, das Miteigen- Bankbescheinigungen müssen die Aktie
tum an den Aktien des Sammelbestan- nach ihren Merkmalen genau bezeichnen.
des auf Grund einer ununterbrochenen Depotbescheinigungen müssen die Nummer
Reihe von bürgerlich - rechtlichen des Depots und die Stelle des Depotbuches
Rechtserwcrben gemäß dies.er Bestim- enthalten, unter denen die Aktie ver-
mung erworben hat. zeichnet ist.
2. beweisen, daß er sein Aktienrecht gemäß 2. hinsichtlich der Anmeldung des Aktien-
den Vorschriften dc~s Wertpapierbereini- rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) durch eine Be-
gungsgesctzes (§§ 14 ff) angemeldet hat. scheinigung der Anmeldestelle im· Sinne
3. bei Miteigentum an kraftlos gewordenen des Wertpapierbereinigungsgesetzes, daß
,Aktien eüws Sammelbestandes, die am das Recht angemeldet und die Anmeldung
1. Oktober 1949 bei c.inem Kreditinstitut des rechtzeitig bei der zuständigen Prüf stelle
Währunf~sgcbietes ocler der Westsektoren eingegangen ist.
Berlins in Erstverwahrung oder als Eigen- Die Bescheinigung hat außerdem folgende
bestand verbucht waren, beweisen, daß s-ein Angaben zu enthalten:
Zuteilungsrncht nicht nach § 7 der Wert- a) mit welchem Anmeldevordruck (Ver-
pc1piersamrnelbank gemeldet worden ist. waltungsanordnung Nr. 1 zum Wert-
(2) Bei Aktien in Bankverwahrung wird für den papierbereinigungsgesetz vom 18. No-
Eigentums- oder Miteigentumsausweis der Depot- vember 1949, Bundesanzeiger Nr. 28 vom
bestand als vollständig vorhanden angeseh-en. 26. November 1949; Verwaltungsanord-
(3) Beweist derjenige, der ein Mitgliedschaftsrecht nung Nr. 2 zum Wertpapierbereini-
als Aktionär ausüben will, daß die Aktie vernichtet, gungsgesetz vom 27. April 1950,
abhanden gekommen oder infolge einer im Wäh- Bundesanzeiger Nr. 83 vom 29. April
rungsgebiet nicht rech:tswirksamen Maßnahme für 1950) das Aktienrecht angemeldet ist;
ihn nicht verfügbar ist, so hat er skh statt über b) das Aktenzeichen der Anmeldung bei
sein Eigentum oder Miteigentum bis zum 1. Oktober der Prüfstelle; ist die Anmeldung in
1949 darüber auszuweisen, daß er bis zum Zeitpunkt einer Sammelanmeldung enthalten, so
des Verlustes Eigentümer oder Miteigentümer war. ist ferner die laufende Nummer anzu-
(4) Bei Aktien, die in der Zeit vom 1. Januar 1945 geben, unter der dle Anmeldung im
bis zum 8. Mai 1945 einschließlich ausgegeben Anmeldevordruck enthalten ist;
worden sind, tritt der Ausgabetag an die Stelle des c) die Verwahrungsart; bei Eigenverwah-
1. Januar 1.945. rung oder Sonderverwahrung außer-
(5) Des Ausweises nach Absatz 1 Nr. 1 und den dem die Stücknummer der Aktie.
Absätzen 2 bis 4 bedarf es nicht, wenn die Aktionär- 3. hinsichtlich des Beweises nach § 5 Abs. 1
eigenschaft aus den Unterlagen der Gesellschaft er- Nr. 3 durch eine Bescheinigung des Kredit-
sichtlich oder dem Vorstand bekannt ist; in diesen instituts, bei dem die kraftlos gewordene
Fällen hat der Vorstand die Umstände, auf die sich Aktie am 1. Oktober 1949 in Erstverwah-
seine Entscheidung gründet, in einer Anlage zum rung oder als Eigenbestand verbucht war.
Verzeichnis der Teilnehmer der Hauptversammlung (2) An Stelle der Vorlegung der nach Absatz 1
schriftlich niederzulegen. Nr. 1 erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen
(6) Des Beweises nach Absatz 1 Nr. 2 bedarf es kann auf die der Prüfstelle vorgelegten Unterlagen
für die Zulassung zur Hauptversammlung nicht, verwiesen werden.
wenn der Tag der Einberufung zu einer Hauptver- (3) Beabsichtigt ein Kreditinstitut auf Grund einer
sammlung früher als einen Monat nach dem Stich- Ermächtigung nach § 114 Abs. 4 des Aktien-
tag des § 6 des Wertpapierberninigungsgesetzes gesetzes das Stimmrecht auszuüben und ist die An-
liegt. meldung des Aktienrechts im Wertpapierbereini-
§ 6 gungsverfahren auf Anmeldevordruck B (GS), C
Urkundlicher Nachweis (GS) oder D (GS) erfolgt, so braucht in der Bescheini-
gung der Anmeldestelle (Absatz 1 Nr. 2) das Akten-
(1) Der Ausweis als Aktionär (§ 5 Abs. 1 bis 4)
zeichen der Anmeldung bei der Prüfstelle (Absatz 1
kann nur erbracht w-erden
Nr. 2 Buchstabe b) nicht angegeben zu werden; ist
1. hinsichtlich des Eigentums oder Miteigen- das Kreditinstitut nicht unmittelbar vom Aktionär
tums an einer Aktie ohne Lief erbarkeits- zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigt, so hat
bescheinigung oder des Miteigentums an es jedoch zu bescheinigen, daß jedes Kreditinstitut,
kraftlos gewordenen Aktien eines Sammel- das die vom Aktionär erteilte Ermächtigung zur
bestandes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) durch Ausübung de& Stimmrechts ihm weiterübertragen
a) öffentliche Urkunden aus dem Wäh- hat, seinerseits die Erklärung abgegeben hat, daß
rungsgebiet, die Aktienrechte ordnungsmäßig und rechtzeitig bei
b} Bescheinigungen von Kreditinstituten der Prüfstelle angemeldet worden sind. Die· nach
im Währungsgebiet, Absatz 1 Nr. 1 uind Nr. 3 erforderlichen Bescheini-
c) Bescheinigungen von Kreditinstituten gung-en br9-uch~n nur auf Verlangen des Vorstandes
in ßerlin, die von der Berliner Zentral- vorgelegt zu . w,erden.
692 Bundesgesetzblatt,: Jahrgg11g 1950 _
§ 1 . (4) Di_e Entscheiqung des Vorstand.es. bindet die
Ausweis Hauptversammlung.
§ 9
für auf Treuhandverfügungskonto
eingetragene Zuteilungsrechte Zulassung zur Ausübung
von . Mitgliedsfhaftsrechten
Wer Mitgliedschaftsrechte aus einer Aktie ohne
in Sonderfällen
Lieferbarkeitsbescheinigung (§ 1), die zu e•inem
(1) Der Vorstand kann jemanden, der sich nicht
Sammelbestand gehört, ausüben will, braucht sich
nicht. nach §§ 5, 6 als Aktionär auszuweisen wenn durch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und
sein Zuteilungsrecht im „Treuhandgiroverkeh; in Zu- c zugelassenen Bescheinigungen ausweisen kann,
zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten zulassen,
t€ilungsrechten nach dem Wertpapierbereinigungs-
sofern er zur Erbringung des Ausweises nach § 5
gesetz" bei einer Wertpapiersammelbank auf Treu-
Abs. 1 Nr. 1 Bescheinigungen anderer Kredit-
handverfügungskonto eines Kreditinstituts verfüg-
institute vorlegt. In diesem Fall muß jedoch eine
bar ist. In diesem Fall genügt als Ausweis eine Be-
Bescheinigung über das Eigentum oder Miteigentum
scheinigung des K1 editrnstituts, daß für ihn ein Zu-
aus d€r Zeit vor dem 1. Januar 1945 und außerdem
•teilungsrecht bei dem Kreditinstitut verbucht und
eine Bescheinigung aus der Zeit nach dem 1. Ok-
das ZuteHungsrecht auf dem Treuhandverfügungs-
tober 1949 vorgelegt werden.
konto des Kreditinstituts bei einer Wertpapier-
(2} § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
sammelbank verfügbar ist. Die Bescheinigung des
Kreditinstituts bedarf der Bestätigung durch die § 10
Wertpapiersammelbank, daß mindestens in Höhe Geltungsdauer des Ausweises
des in der Bescheinigung angegebenen B€trages Zu-
Nach Gutschrift auf Sammeldepotkonto {§§ 13, 14
teilungsrechte für die Aktiengattung auf dem Treu-
Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereinigungs•.
handverfügungskonto des Kreditinstituts verfügbar
gesetzes} gelten für die Ausübung der Mitglied-
sind.
schaftsrechte aus der Akti€, für die die Gutschrift
§ 8
erteilt ist, die allgemeinen gesetzlichen und
Entscheidung üb€r den Ausweis satzungsmäßigen Bestimmungen. Soweit diese Be-
(1) Die Entscheidung darüber, ob der Ausweis als stimmungen das Vorhandensein, die Vorlegung
Aktionär erbracht worden ist, obliegt dem Vor- oder Hinterlegung einer Einzelurkunde erfordern,
stand; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien genügt zu ihr-er Erfüllung nach Erteilung der Gut-
treten an die Stelle des Vorstandes die persönlich schrift auf Sammeldepotkonto, solange Einzelurkun-
haftenden Gesellschafter. Die Entscheidung des den noch nicht ausgestellt sind, der Hinweis auf die
Vorstandes gilt nur für den einzelnen Fall cfor Hinterlegung der Sammelurkunde bei der Wert-
Ausübung eines Mitgliedschaftsrechts. 'papiersammelbank (§§ 12, 13 des Wertpapierberei-
nigungsgesetz€s).
(2) Der Vorstand hat vor seiner Entscheidung bei
§ 11
der Prüfstelle anzufragen, ob aus den bei ihr vor-
liegenden Anmeldungen von Aktienrechten oder Namensaktien
aus sonstigen ihr vorliegenden Untedagen sich (1) Für die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten
Tatsachen ergeben, die Zweifel an der Aktionär- auf Namensaktien gelten, unbeschadet des. § 3, die
eigenschaft begründen. Die Prüfstelle hat vor allgem€inen gesetzlichen und satzungsmäßigen Be-
Abgabe ihrer Erklärung insbesondere festzu- stimmungen, insbesondere über die Eintragung im
stellen, ob Aktienbuch (§ 62 Abs. 3 des Aktiengesetzes); dem
a) die Anmeldung des Rechts, für das ein Mit- im Aktienbuch Eingetragenen steht sein Gesamt-
gliedschaftsrecht ausgeübt werden soll, rechtsnachfolger gleich. Hat ein im Aktienbuch als
rechtzeitig und in ordnungsmäßiger Form Aktionär Eingetragener sein Aktienrecht veräußert,
bei ihr eingegangen ist; so ist an seiner Stelle derjenige zur Ausübung von
Mitgliedschaftsrechten zuzulassen, der sich nach
b) eine Doppelanm€ldung des Rechts vorliegt;
§§ 4 bis 10 darüber ausweist, daß er das Aktienrecht
c) für die über das Recht ausgestellte Aktien- erworben hat. Ist die Ubertragung des Aktienrechts
urkunde eine Lieferbarkeitsbescheinigung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden (§ 61
erteilt oder beantragt ist; Abs. 3 des Aktiengesetzes), so gilt dies nur, wenn
d) ihr eine Verlustmeldung eines Dritten hin- die Gesellschaft die Zustimmung zur Ausübung der
sichtli.ch des Rechts bekannt ist. Mitgliedschaftsrechte gibt.
Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 6 Abs. 3 (2) Die Umschreibung von Namensaktien ohne
od-er des § 7; die Prüfrtelle hat jedoch in diesen Lieferbarkeitsbescheinigung (§ 1) im Aktienbuch ist
Fällen festzustellen, ob sich der Gesamtbetrag der bis zur Erteilung der Gutschrift auf Sammeldepot-
so angemeldeten Rechte, für die Mitgliedschafts- konto für das im Wertpapierbereinigungsverfahren
rechte ausgeübt werden sollen, im Rahmen der bei angemeldete Aktienrecht (§ 14 Abs. 2 Satz 3 des
ihr zur Wertpapierbereinigung vorliegenden An· Wertpapierbereinigun gsgesetz€s) unzulässig.
meldungen von Rechten der gleichen Aktiengattung
hält. § 12
(3) Erklärt die Prüfstelle, daß sich aus ihren
Anfechtung von künftigen
Hauptvers am m 1 u n g s bes c h I ü s s e n
Unterlagen Tatsachen ergeben, die Zweifel an der
Aktionäreigc'.m,chaft begründen, so hat der Vor- (1) Die Anfechtung eines nach Inkraftt.re~en dieses
stand den Ausweis als Aktionär für nicht erbracht Gesetzes gefa fHen Hauptversammlu n ,t-bo"'rh: 11 .:;ses
zu erklären. kann nicht darauf gestützt werden, daß ein N1cl1t-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1950 693
aktionär mita:bgestimmt hat, sofern er sich als so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander
Aktionär gemäß § 5 Abs. 1 bis 4, § 6 aus.gewie- aufzuheben.
sen und der Vorstand ihn zur Ausübung , des• , § 1_4
Stimmrechts zugelassen hat. Verlängerung ·der Einberufungsfrist
(2) Ein zur Hauptversammlung oder zur Aus- (1) Die Hauptversammlung ein-er Aktiengesell-
übung des Stimmrechts nicht zugelassener Aktionär schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist
kann einen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ge- abweichend von § 107 Abs. 1 Satz 1 des Aktien-
faßten Hauptversammlungsbeschluß wegen der gesetzes mindestens vier Wochen vor dem Tage
Nichtzulassung nur anfechten, wenn der Vorstand der Versammlung einzuberufen, wenn eine der
ihn nicht zugelassen hat, obwohl er sich als Aktio- von der Gesellschaft ausgegebenen Aktiengattun-
när nach §§ 5, 6 ausgewiesen und die Prüfstelle gen nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz zu be-
in ihrer Erklärung gemäß § 8 Abs. 2 keine Tatsachen reinigen ist.
angegeben hatte, die Zweifel an seiner Aktionär- (2) Abweichend von § 107 Abs. 3 des Aktien-
eigenschaft begründen. gesetzes und von Satzungsbestimmungen über die
Anmeldung zur Hauptversammlung muß zur Aus-
§ 13 übung des Stimmrechts aus einer Aktie ohne
Lieferbarkeitsbescheinigung (§ 1) nur zugelassen
Anfechtung zurückliegender
werden, wer den Ausweis als Aktionär erbringt und
Hauptvers am m 1 u n g s bes c h 1 ü s se sich nicht später als am vierzehnten Tage vor der
· (1) Die Anfechtung eines nach dem 30. Septem- Hauptversammlung angemeldet hat. Die Einberu-
ber 1949, aber vor dem Inkrafttreten dieses Ge- fung der Hauptversammlung (§ 105 Abs. 2 des
setzes gefaßten Hauptversammlungsbeschlusses Aktiengesetzes) muß ausdrücklich hierauf hin-
kann nicht darauf gestützt werden, daß jemand zur weisen.
§ 15
Ausübung des Stimmrechts zugelassen worden ist,
der die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Verlagerte Gesellschaften
Ausübung des Stimmrechts, soweit sie das Vor- (1) Ist für eine Aktiengesellschaft oder Kornmai.
handensein einer Aktienurkunde voraussetzen, ditgesellschaft auf Aktien ein Sitz sowohl bei einem
nicht erfüllt hatte. Registergericht im Währungsgebiet als auch bei
einem Registergericht in den Wests~ktoren von
(2) Ist ein Aktionär in der Zeit vom 1. Oktober
Groß-Berlin eingetragen, so gelten im Währungs-
1949 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Aus-
gebiet für di~ Ausübung von Mitgliedschaftsrechten,
übung des Stimmrechts nicht zugelassen worden,
aus den Aktien dieser Gesellschaft die Vorschriften
obwohl er sich als Aktionär nach § 5 Abs. 1
dieses Gesetzes sinngemäß, soweit die Aktien nach
Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 ausgewiesen hatte, so
§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes von Groß-
kann er, sofern di-e Anfechtungsfrist des § 199
Abs. 1 des Aktiengesetzes noch nicht abgelaufen Berlin vom 26. September 1949 (VOBL für Groß-
ist, die ohne seine Mitwirkung gefaßten Haupt- Berlin I S. 346) mit Wirkung vom 1. Oktober 1949
versammlungsbeschlüsse anfechten. Hat ein Aktio- kraftlo,:; gC;worden sind. Das gleiche gilt, wenn eine
när sich nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Gesellschaft nach dem 1. Oktober 1949 ihren Sitz.
Nr. 1 ausgewiesen, so kann er die Anfech- von Berlin in das Währungsgebiet verlegt hat oder
tung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen für ein Geldinstitut mit Sitz in Berlin auf Grund·
Nichtzulassung zur Hauptversammlung oder zur des § 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-
Ausübung des Stimmrechts nur darauf stützen, daß ordnung zum Umstellungsgesetz ein Sitz für die
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet im Handels-
Aktionäre dadurch verstoßen worden ist daß an- register eines Gerichts des Währungsgebietes ein-
dere als Aktionäre zugelassen worden sind, obwohl getragen ist.
sie sich als Aktionäre nur mit den gleichen Beweis- (2) Auf Aktien, die gemäß § 2 Abs. 4, § 48
mitteln ausgewiesen hatten, die er angeboten hatte. des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
26. September 1949 (VOBL für Groß-Berlin I S. 346)
(3) Erledigt sich ein bereits anhängiger Rechts- ein Besitzzeugnis ausgestellt ist, ist § 2 sinngemäß
streit durch die Vorschriften der Absätze 1 und 2, anzuwenden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit vetkündet.
Bonn, den 9. Oktober 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
1) e r R u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z
Dehler
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Bekanntmachung Entscheidungen
des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte
über die Ausgabe von Bundesmünzen
Wirtschaftsgebiet.
im Nennwert von 50 Deutschen Pfennig.
Veröffentllcht mit bindender Wirkung gemäß
Vom 14. September 1950. Art. IX der Proklamation Nr. 8/Verordnung Nr. 1:p
vom 9. Februar 1948 - WiGBl. Nr. 4 Beilage Nr. 2
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung s. 8-.
von Schcldcmünzcn vom 8. Juli 1950 (BGBL S. 323) Nr. 14
wer<lcn demnächst Schejdemünzen zu 50 Pf mil der I. Senat, Urteil vom 28. Septernber 1950, I S 24/50
UmschrHt BANK DEUTSCHER LÄNDER und der Unangemessen im Sinne des § 19 des Wirtschafts-
Jahreszahl 1950 in den Verkehr gebracht. Im übri- strafgesetzes vom 26. Juli 1949 (\ViGBl. 1949 S. 193)
gen unterscheiden sich die Münzen in keiner Weisr~ kann auch ein Preis sein, der de,1 Höchstpreis nicht
von den bisher ausgeprägten Münzen zu 50 Pf, die überschreitet.
die Umsdirift BANK DEUTSCHER LÄNDER und Nr. 15
die Jabrcr,zahl 1949 tragen und uneingeschränkt l. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1950, I S 19/50
weiter im V erkehr bleiben. Die Leitsätze für die Preispolitik (Anlage zum Ge-
setz über Leitsätze für die Be-.;virtschaftung und
Bonn, den 14. September 1950. Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Juni 1948
- Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-
Der Bundeskanzler rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948
Adenauer S. 59 - in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Februar 1949 - WiGBl. S. 17 -) enthalten nur·
Anweisungen und Richtlinien für den Erlaß neuer
Der Bundesminister der Finanzen Preisvorschriften. Fortgeltende Preisvorschriften
Schäffer werden durch die Leitsätze nicht berührt.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl.
S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich hin-
gewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Anordnung zur Änderung von Preisen für Steinkohle,
Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren
Niedersachsen und Aachen sowie von Preisen für Braun-
kohlenbriketts aus den Revieren Köln und Helmstedt.
Vom 20. Juli 1950. 9. 9. 50 150 8. 8. 50
Anordnung PR Nr. 43/50 über Höchstpreise für Silber.
Vom 19. Juli 1950. 22. 7. 50 1.51 9. 8. 50
Verordnung betr. Einstellung der vierteljährlichen Er-
hebung über den Rohstoffverbrauch der Industriegruppen
31-39. Vom 25. Juli 1950. 1. 4. 50 158 18. 8. 50
Anordnung betreffend die Aufhebung der Tarifordnung
für die Betriebe des Bau- und Baunebengewerbes zwecks
Regelung der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger "\,Vitte-
rung während der Wintermonate vom 2. Oktober 1943.
Vom 26. Mai 1950. 17. 8. 50 157 17. 8. 50
Verordnun~ PR Nr. 45/50 über die Aufhebung des
Höchstpreises für Aluminiüm. Vom 22. Juli 1950. 19. 8. 50 158 18. 8. 50
Verordnung PR Nr. 46/50 über Höchstpreise für Platin,
Iridium und Osmium. Vom 27. Juli 1950. 31. 7. 50 158 18. 8. 50
,Verordnung PR Nr. 51/50 über Änderung des Einheits-
tarifes für Kranfahrtversicherungen. Vom 9. August 1950. 23. 8. 50 160 22. 8. 50
Verordnung PR Nr. 52/50 über Provisionen in der Kraft-
fahrtversicJ10nmg. Vom 9. August 1950. 23. 8. 50 160 22. 8. 50
Verordnung PR Nr. 50/50 über die Aufhebung der Höchst-
preise fi:,.- Elei und Zink. Vom 7-. August 1950. 30. 8. 50 165 29. 8. 50
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Bekanntmachung Entscheidungen
des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte
über die Ausgabe von Bundesmünzen
Wirtschaftsgebiet.
im Nennwert von 50 Deutschen Pfennig.
Veröffentllcht mit bindender Wirkung gemäß
Vom 14. September 1950. Art. IX der Proklamation Nr. 8/Verordnung Nr. 1:p
vom 9. Februar 1948 - WiGBl. Nr. 4 Beilage Nr. 2
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung s. 8-.
von Schcldcmünzcn vom 8. Juli 1950 (BGBL S. 323) Nr. 14
wer<lcn demnächst Schejdemünzen zu 50 Pf mil der I. Senat, Urteil vom 28. Septernber 1950, I S 24/50
UmschrHt BANK DEUTSCHER LÄNDER und der Unangemessen im Sinne des § 19 des Wirtschafts-
Jahreszahl 1950 in den Verkehr gebracht. Im übri- strafgesetzes vom 26. Juli 1949 (\ViGBl. 1949 S. 193)
gen unterscheiden sich die Münzen in keiner Weisr~ kann auch ein Preis sein, der de,1 Höchstpreis nicht
von den bisher ausgeprägten Münzen zu 50 Pf, die überschreitet.
die Umsdirift BANK DEUTSCHER LÄNDER und Nr. 15
die Jabrcr,zahl 1949 tragen und uneingeschränkt l. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1950, I S 19/50
weiter im V erkehr bleiben. Die Leitsätze für die Preispolitik (Anlage zum Ge-
setz über Leitsätze für die Be-.;virtschaftung und
Bonn, den 14. September 1950. Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Juni 1948
- Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-
Der Bundeskanzler rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948
Adenauer S. 59 - in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Februar 1949 - WiGBl. S. 17 -) enthalten nur·
Anweisungen und Richtlinien für den Erlaß neuer
Der Bundesminister der Finanzen Preisvorschriften. Fortgeltende Preisvorschriften
Schäffer werden durch die Leitsätze nicht berührt.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl.
S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich hin-
gewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Anordnung zur Änderung von Preisen für Steinkohle,
Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren
Niedersachsen und Aachen sowie von Preisen für Braun-
kohlenbriketts aus den Revieren Köln und Helmstedt.
Vom 20. Juli 1950. 9. 9. 50 150 8. 8. 50
Anordnung PR Nr. 43/50 über Höchstpreise für Silber.
Vom 19. Juli 1950. 22. 7. 50 1.51 9. 8. 50
Verordnung betr. Einstellung der vierteljährlichen Er-
hebung über den Rohstoffverbrauch der Industriegruppen
31-39. Vom 25. Juli 1950. 1. 4. 50 158 18. 8. 50
Anordnung betreffend die Aufhebung der Tarifordnung
für die Betriebe des Bau- und Baunebengewerbes zwecks
Regelung der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger "\,Vitte-
rung während der Wintermonate vom 2. Oktober 1943.
Vom 26. Mai 1950. 17. 8. 50 157 17. 8. 50
Verordnun~ PR Nr. 45/50 über die Aufhebung des
Höchstpreises für Aluminiüm. Vom 22. Juli 1950. 19. 8. 50 158 18. 8. 50
Verordnung PR Nr. 46/50 über Höchstpreise für Platin,
Iridium und Osmium. Vom 27. Juli 1950. 31. 7. 50 158 18. 8. 50
,Verordnung PR Nr. 51/50 über Änderung des Einheits-
tarifes für Kranfahrtversicherungen. Vom 9. August 1950. 23. 8. 50 160 22. 8. 50
Verordnung PR Nr. 52/50 über Provisionen in der Kraft-
fahrtversicJ10nmg. Vom 9. August 1950. 23. 8. 50 160 22. 8. 50
Verordnung PR Nr. 50/50 über die Aufhebung der Höchst-
preise fi:,.- Elei und Zink. Vom 7-. August 1950. 30. 8. 50 165 29. 8. 50
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Bekanntmachung Entscheidungen
des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte
über die Ausgabe von Bundesmünzen
Wirtschaftsgebiet.
im Nennwert von 50 Deutschen Pfennig.
Veröffentllcht mit bindender Wirkung gemäß
Vom 14. September 1950. Art. IX der Proklamation Nr. 8/Verordnung Nr. 1:p
vom 9. Februar 1948 - WiGBl. Nr. 4 Beilage Nr. 2
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung s. 8-.
von Schcldcmünzcn vom 8. Juli 1950 (BGBL S. 323) Nr. 14
wer<lcn demnächst Schejdemünzen zu 50 Pf mil der I. Senat, Urteil vom 28. Septernber 1950, I S 24/50
UmschrHt BANK DEUTSCHER LÄNDER und der Unangemessen im Sinne des § 19 des Wirtschafts-
Jahreszahl 1950 in den Verkehr gebracht. Im übri- strafgesetzes vom 26. Juli 1949 (\ViGBl. 1949 S. 193)
gen unterscheiden sich die Münzen in keiner Weisr~ kann auch ein Preis sein, der de,1 Höchstpreis nicht
von den bisher ausgeprägten Münzen zu 50 Pf, die überschreitet.
die Umsdirift BANK DEUTSCHER LÄNDER und Nr. 15
die Jabrcr,zahl 1949 tragen und uneingeschränkt l. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1950, I S 19/50
weiter im V erkehr bleiben. Die Leitsätze für die Preispolitik (Anlage zum Ge-
setz über Leitsätze für die Be-.;virtschaftung und
Bonn, den 14. September 1950. Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Juni 1948
- Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-
Der Bundeskanzler rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948
Adenauer S. 59 - in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Februar 1949 - WiGBl. S. 17 -) enthalten nur·
Anweisungen und Richtlinien für den Erlaß neuer
Der Bundesminister der Finanzen Preisvorschriften. Fortgeltende Preisvorschriften
Schäffer werden durch die Leitsätze nicht berührt.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl.
S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich hin-
gewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Anordnung zur Änderung von Preisen für Steinkohle,
Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren
Niedersachsen und Aachen sowie von Preisen für Braun-
kohlenbriketts aus den Revieren Köln und Helmstedt.
Vom 20. Juli 1950. 9. 9. 50 150 8. 8. 50
Anordnung PR Nr. 43/50 über Höchstpreise für Silber.
Vom 19. Juli 1950. 22. 7. 50 1.51 9. 8. 50
Verordnung betr. Einstellung der vierteljährlichen Er-
hebung über den Rohstoffverbrauch der Industriegruppen
31-39. Vom 25. Juli 1950. 1. 4. 50 158 18. 8. 50
Anordnung betreffend die Aufhebung der Tarifordnung
für die Betriebe des Bau- und Baunebengewerbes zwecks
Regelung der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger "\,Vitte-
rung während der Wintermonate vom 2. Oktober 1943.
Vom 26. Mai 1950. 17. 8. 50 157 17. 8. 50
Verordnun~ PR Nr. 45/50 über die Aufhebung des
Höchstpreises für Aluminiüm. Vom 22. Juli 1950. 19. 8. 50 158 18. 8. 50
Verordnung PR Nr. 46/50 über Höchstpreise für Platin,
Iridium und Osmium. Vom 27. Juli 1950. 31. 7. 50 158 18. 8. 50
,Verordnung PR Nr. 51/50 über Änderung des Einheits-
tarifes für Kranfahrtversicherungen. Vom 9. August 1950. 23. 8. 50 160 22. 8. 50
Verordnung PR Nr. 52/50 über Provisionen in der Kraft-
fahrtversicJ10nmg. Vom 9. August 1950. 23. 8. 50 160 22. 8. 50
Verordnung PR Nr. 50/50 über die Aufhebung der Höchst-
preise fi:,.- Elei und Zink. Vom 7-. August 1950. 30. 8. 50 165 29. 8. 50
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1950 695
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Anordnung über die Abrechnung der Spitzenzulage für
den Kohlenbergbau. Vom 29. Juli 1950. 30. 8. 50 165 29. 8. 50
Verordnung PR Nr. 47/50 zur Änderung der Anordnung
über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Wäh-
rungsreform vom 25. 6. 1948. Vom 27. Juli 1950. 2. 9. 50 168 1. 9. 50
Verordnung zum Schutze der Gesundheit bei giftver-
dächtigen Fischfängen. Vom 21. August 1950. 5. 9. 50 170 5. 9. 50
Verordnung PR Nr. 56/50 über Höchstpreise für Platin
und Iridium. Vom 30. August 1950. 1. 9; 50 172 7. 9. 50
Verordnung über den Anbau krebsanfälliger Kartoffel-
sorten. Vom 24. August 1950. 9. 9. 50 173 8. 9. 50
Verordnung PR Nr. 44/50 über Preise für Gießerei-Roh-
eisen. Vom 27. Juli 1950. 1. 7. 50 175 12. 9. 50
l
Verordnung PR Nr. 53/50 zur Aufhebung der Preisnach-
weispflicht im Fischeinzelhandel. Vom 17. August 1950. 16. 9. 50 178 15. 9. 50
Verordnung PR Nr. 57/50 zur Änderung und Ergänzung I, Ziff. 5:
der Anordnung PR Nr. 80/49 über Preise für Zucker, 1. 10. 49 182 21. 9. 50
Zuckerrübenschnitzel und Melasse vom 30. 9. -1949. Vom im übrigen:
1. September 1950. 1. 10. 50
Anordnung PR Nr. 38/50 über die Festsetzung von Ge-
treidepreisen für die Monate Juli, August und September §§ 1-4:
1950 sowie zur Ergänzung und Änderung der Anordnung 1. 7. 50 183 22. 9. 50
über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Wäh- im übrigen:
rungsreform und der Anordnung PR Nr. 84/49 über die 23. 9. 50
Preisbildung für eingeführte Gü_ter. Vom 18. Juli 1950.
Verordnung PR Nr. 58/50 zur Änderung der Anordnung
über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Wäh-
rungsreform. Vom 5. September 1950. 23. 9. 50 183 22. 9. 50
Verordnung PR Nr. 60150 zur Änderung der Postscheck-
ordnung vom 16. 12. 1927. Vom 29. August 1950. 1. 10. 50 189 30. 9. 50
Verordnung PR Nr. 62/50 über Höchstpreise für Platin.
Vom 21. September 1950. 25. 9. 50 189 30. 9. 50
Verordnung PR Nr. 63/50- über einen Preisausgleich für
die eisenverbrauchende Wirtschaft in West-Berlin. Vom
21. September 1950. 1.·10. 50 189 30. 9. 50
Verordnung PR Nr. 54150 über Preise für eingeführtes
4. 10.50 190 -3. 10. 50
Hüttenphosphat. V-om 25. August 1950.
Verordnung PR Nr. 55/50 über Preise für eingeführtes
Rohphosphat zur Herstellung künstlicher Düngemittel -
(ausgenommen Thomasphosphat / Thomasmehl) im Zeit-
raum vom 1. März - 30. Juni 1950. Vom 25. August 1950. 4. 10.50 190 3. 10. 50
§ 5:
Verordnung PR Nr. 49/50 über Frachtenbildung für Kohle 1 6. 10.50
im übrigen:
192 5. 10.50
nach Süddeutschland. Vom 11. August 1950.
1. 7. 50
Verordnung PR Nr. 61150 zur Ergänzung der Fernsprech-
ordnung und der Verordnung über Gebühren für Neben-
telegraphen und für den Fernschreibdienst. Vom 11. Au•
gust 1950. '1. 4. 50 194 7.10. 50
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
eine landwirtschaftliche Betriebszählung im Vereinigten
Wirtschaftsgebiet. Vom 15. September 1950. 8. 10. 50 194 7. 10. 50
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtscltaftsgehietes
194,-1949
(WiGBI.)
In Halbleinen gebunden, Din A 4, 646 Seiten. Preis DM 12.-, zuzüglich DM 0.60 Porto
Bestellungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. I, Postfach
Sammlung der Länderratsgesetze
Auf Veranlassung des Süddeutschen Länderrats ist in übersichtlicher
Anordnung eine nach dem S1o:nde vom 1. Januar I9rn güllige Sammlung
aller zonenelnheiiHchen und zonenangeglichenen G~sefze und Verord-
nungen der Länder Bayern, Bremen,Hessen und Württemberg-Baden
herges'el ·t worden.
Das Werk - in Halbleinen gebunden, 698 Seifen DIN A 4 - isf zum
Preise von 20.- DM (zuzüglich Porto) zu beziehen vom
Verlag des Bundesanzeigers, I{öln/Rh. L Postfach
Das Bundesqesellblatt ers,·t.e1nt u1:1,h ßPddrl Lautendet eernq nu1 d·urch die Post Bezuqspre1s vie1teljiihrlicb DM 1 - rnzüqlicb Zustell
g8bühr Ein1elstii, k;, ,e 1nqt tdnqe11e 24 Se1l11n OM O 30 t,e1m Veriaq j b
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Stücke p€r Strmlband qeqen Vo1e1n~•-•11rl,1r1q 1es ert<Jr,Jer!1Chen Ket1aqe~ aur Post,, hf'< kkonto „Bundesan,e1ger Köln 83 400.
Druck, Kölne1 Pre&,;edruck GmbH., Breite Straße 70.