681
Bundesgesetzblatt
1950 Aus~e~eben zu Bonn am 28. September 19;,o Nr. 42
Tag Inhalt: Seite
25. 9. 50 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes . 681
27. 9. 50 Gesetz über die Zusamnenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Ver-
fassungsschutzes . . . . . . . . . . . . 682
28. 9. 50 Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates 682
27. 9. 50 Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen 684
8. 9. 50 Bekanntmad1Jung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark 685
8. 9. 50 Bekanrntmachurng über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deut,s.chen Pfennig 686
BerlcihUgung betr. Bekanntmachung der Neufassunq des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe
„Notopfer Berlin" vom 20. Juni 1950 . . . . . . . • . • . . . . . . . . • , • • 686
Gesetz
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes.
Vom 25. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tungsnotgesetze.s, des Gesetzes zur Deckung der
Kosten für dE._1 Umsatz ernährungswirtschaftlicher
§ 1 Waren und des Preisgesetzes vorn 21. Januar 1950
Die Geltungsdauer des Dbergangsgesetzes über (BGBl. S. 7) und des Gesetzes zur Verlängerung der
Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) Geltungsdauer de.'J Preisgesetzes vom 8. Juli 1950
(BGBl. S. 274) wird bis zum Inkrafttreten eines
vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der Fassung
des Gesetzes zur Verlängerung des Dbergangs- neuen Preisgesetzes, längstens jedoch bis zum
gesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung 31. Dezember 1950 verlängert.
(Preisgesetz) vorn 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), § 2
des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und des § 3 des Gesetzes zur
Erstreckung und Verlängerung des Bewirtschaf- DieseJ Gesetz tritt am 1. Oktober 1950 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. September 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bund.esminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
in Angelegen}teiten des Verfassungsschutzes.
Vom 27. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Die in den Ländern bestimmten Behörden
schlossen: unterrichten das Bundesamt über alle Angelegen-
§ 1 heiten des Verfassungsschutzes, von denen sie
Kenntnis erhalten und die für den Bund, die Länder
(1) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in oder eines von ihnen von Wichtigkeit sind.
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusam-
menzuarbeiten. (3) Ist gemäß § 2 Abs. 2 eine andere als die
Oberste Landesbehörde bestimmt, so ist die Oberste
(2) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegen- Landesbehörde gleichzeitig zu benachrichtigen.
seitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
§ 5
§ 2
(1) Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff
(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes er-
Ländern errichtet der Bund ein Bundesamt für Ver- folgt, den Obersten Landesbehörden die für die Zu-
fassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es unter- sammenarbeit der Länd-er mit dem Bund auf dem
steht dem Bundesminister des Innern. Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen
(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Weisungen erteilen.
Bund bestimmt jedes Land eine Behörde zur Bearbei- (2) Der Bundesminister des Innern kann im
tung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Rahmen des § 3 den nach § 2 Abs. 2 bestimmten
Behörde'u Weisungen für die Zusammenarbeit in
§ 3
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes erteilen.
(1) Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungs- § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
schutz und der nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behör-
den ist die Sammlung und Auswertung von Aus- § 6
künften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Bestrebungen, die eine Aufhebung, Änderung oder Kraft.
Störung der verfassungsmäßigen Ordnung im Bund
oder in einem Land oder eine ungesetzliche Beein-
trächtigung der Amtsführung von Mitgliedern ver- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
fassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines sind gewahrt.
Landes zum Ziele haben. Das vorstehende G-esetz wird hiermit verkündet.
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefugnisse Bonn, den 27-. September 1950.
stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht
zu. Das Amt darf einer polizeilichen Diensstelle
nicht angegliedert werden. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 4
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unter- Der Bundeskanzler
richtet die in jedem Lande gemäß § 2 Abs. 2 be- Adenauer
stimmte Behörde über alle Unterlagen, deren Kennt-
nis für das Land zum Zwecke des Verfassungs- Der Bundesminister des Innern
schutzes erforderlich ist. Heinemann
Gesetz
über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates.
Vom 28. September 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- heiten des land- und forstwirtschaftlichen Ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: mögens wird beim Bundesministerium der Finanzen
ein vorläufiger Bewertungsbeirat gebildet.
§ 1
(2) Der vorläufige Bewertungsbeirat gliedert sich
Bildung des in eine landwirtschaftliche Abteilung, -eine forstwirt-
vorläufigen Bewertungsbeirates schaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und
eine Gartenbauabteilung. Außerdem wird eine
(1) Zur Vorbereitung einer neuen Hauptfeststel- Hauptabteilung zur Bearbeitung der alle Abteilun-
lung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Ein- gen berührenden Fragen gebildet.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
in Angelegen}teiten des Verfassungsschutzes.
Vom 27. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Die in den Ländern bestimmten Behörden
schlossen: unterrichten das Bundesamt über alle Angelegen-
§ 1 heiten des Verfassungsschutzes, von denen sie
Kenntnis erhalten und die für den Bund, die Länder
(1) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in oder eines von ihnen von Wichtigkeit sind.
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusam-
menzuarbeiten. (3) Ist gemäß § 2 Abs. 2 eine andere als die
Oberste Landesbehörde bestimmt, so ist die Oberste
(2) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegen- Landesbehörde gleichzeitig zu benachrichtigen.
seitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
§ 5
§ 2
(1) Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff
(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes er-
Ländern errichtet der Bund ein Bundesamt für Ver- folgt, den Obersten Landesbehörden die für die Zu-
fassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es unter- sammenarbeit der Länd-er mit dem Bund auf dem
steht dem Bundesminister des Innern. Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen
(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Weisungen erteilen.
Bund bestimmt jedes Land eine Behörde zur Bearbei- (2) Der Bundesminister des Innern kann im
tung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Rahmen des § 3 den nach § 2 Abs. 2 bestimmten
Behörde'u Weisungen für die Zusammenarbeit in
§ 3
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes erteilen.
(1) Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungs- § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
schutz und der nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behör-
den ist die Sammlung und Auswertung von Aus- § 6
künften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Bestrebungen, die eine Aufhebung, Änderung oder Kraft.
Störung der verfassungsmäßigen Ordnung im Bund
oder in einem Land oder eine ungesetzliche Beein-
trächtigung der Amtsführung von Mitgliedern ver- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
fassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines sind gewahrt.
Landes zum Ziele haben. Das vorstehende G-esetz wird hiermit verkündet.
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefugnisse Bonn, den 27-. September 1950.
stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht
zu. Das Amt darf einer polizeilichen Diensstelle
nicht angegliedert werden. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 4
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unter- Der Bundeskanzler
richtet die in jedem Lande gemäß § 2 Abs. 2 be- Adenauer
stimmte Behörde über alle Unterlagen, deren Kennt-
nis für das Land zum Zwecke des Verfassungs- Der Bundesminister des Innern
schutzes erforderlich ist. Heinemann
Gesetz
über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates.
Vom 28. September 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- heiten des land- und forstwirtschaftlichen Ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: mögens wird beim Bundesministerium der Finanzen
ein vorläufiger Bewertungsbeirat gebildet.
§ 1
(2) Der vorläufige Bewertungsbeirat gliedert sich
Bildung des in eine landwirtschaftliche Abteilung, -eine forstwirt-
vorläufigen Bewertungsbeirates schaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und
eine Gartenbauabteilung. Außerdem wird eine
(1) Zur Vorbereitung einer neuen Hauptfeststel- Hauptabteilung zur Bearbeitung der alle Abteilun-
lung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Ein- gen berührenden Fragen gebildet.
Nr. 42 _::. Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1950 683
§ 2 Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach den
Vorschriften bestraft, die für die· Verletzung des
Mitglieder des
Steuergeheimniss.es gelten.
vorläufigen Bewertungsbeirates
§ 3
(1) Dem vorläufi 6 en Bewertungs:Jeirat gehören an:
1. in allen Abteilungen der Bundesminister der Tätigkeit des
Finanzen oder ein von ihm beauftragter vorläufigen Bewertungsbeirates
Bundesbeamter als Leiter des vorläufigen
(1) Der Bundesminister der Finanzen oder ein von
Bewertungsbeirates;
ihm beauftragt er Vertreter führt die Geschäfte des
2. in den einzelnen Abteilungen: vorläufigen Bewertungsbeirates und leitet die Ver-
handlung-en. Er kann eine Geschäftsordnung für den
a) in der landwirtschaftlichen Abteilung
vorläufigen Bewertungsbeirat erlassen und bestimmt
sieben Mitglieder,
die Entschädigung der Mitglieder, die nicht Beamte
b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung sind.
sechs Mitglieder,
(2) Die einzelnen Abteilungen des vorläufigen Be-
c) in der Weinbauabteilung fünf Mitglieder, wertungsbeirates sind beschlußfähig, wenn minde-
d) in der Gartenbauabteilung fünf Mit- stens die Hälfte der Mitglieder a'nwesend ist. Bei
glieder, Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters.
e) in der Hauptabteilung je zwei Mitglieder
der landwirtschaftlichen und forstwirt- (3) Der vorläufige Bewertungsbeirat hat seinen
schaftlichen Abteilung und je ein Mitglied Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen.
der Weinbauabteilung und der Garten- Er ist berechtigt, im gesamten Bundesgebiet Amts-
bauabteilung. handlungen vorzunehr.1en; er hat die Befugnisse,
die den Finanzämtern im Steuerermittlungsver-
Nach Bedarf könren vorübergehend weitere
Mitglieder berufen werden. fahren zustehen.
f4) Die Amtshandlungen des vorläufigen Bewer-
(2) Die Mitglieder werden auf Vorschlag des tungsbeirates sind nicht öffentlich. Der vorläufige
Bundesrates durch den Bundesminister der Finanzen
Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sach-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-
verständige hören; § 2 Absatz 3 gilt sinngemäß.
nährung, LanJwirtschaft und Forsten berufen;
dieser hat die Berufsorganisationen der Land- und (5) Der vorläufige Bewertungsbeirat kann einzelne
Forstwirtschaft zu hören. Die Berufung kann nur Aufgaben an Ausschüsse übertragen, die aus seinen
aus einem wichtigen Grund mit Zustimmung des Mitgliedern gebildet werden.
Bundesrates zurückgenommen werden. An Stelle
eines ausscheidenden Mitglieds ist ein neues Mit- § 4
glied zu berufen. Die Mitglieder müssen über aus- Schätzung ausgewählter Boden-
reichende Sachkenntnis verfügen. Die Berufung
gilt bis zum 31. Dezember 1952; sie kann vom flächen als Musterstücke
Bundesminister der Finanzen verlängert werden. Der vorläufige Bewertungsbeirat übernimmt die
(3) Die berufenen Mitglieder haben bei Beginn Befugnisse des früheren Reichsschätzungsbeirates
ihrer Tätigkeit dem Leiter des vorläufigen Bewer- nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober
tungsbeirates zu geloben, bei d~n Verhandlungen 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050).
des vorläufigen Bewertungsbeirates ohne Ansehen
der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu § 5
v-erfahren, die Verhandlungen und die dabei zu Inkrafttreten
ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuer-
pflichtigen geheimzuhalten und Geschäfts- und Das Gesetz tritt am Tage sei:ner Verkündung in
Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. September 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
über
Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen.
Vom 27. September 1950.
§ 1 nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibt;
Zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen kön- andere Unternehmen haben einen Betrag in Höhe
nen Wiederaufbaudarlehen nach folgenden Bestim- des Hundertsatzes des Gewinnes, in dessen Höhe
mungen gegeben werden. Kapitalgesellschaften hiernach Zahlung leisten, zu
bezahlen.
§ 2
(2) Gewinn im Sinne von Absatz 1 ist
(1), Ein Wiederaufbaudarlehen kann erhalten, wer 1. bei Kapitalgesellschaften
nach dem 31. August 1939 ein Seeschiff oder ein das körperschaftsteuerpflichtige Einkorn-_
Seeschiffsbauwerk verloren und nach dem 30. No- men, das auch um die Verluste früherer
vember 1949 zum Ersatz dafür den Neubau eines Jahre gekürzt ist, die bei .der Berechnung
Handelsschiffs auf einer deutschen Werft in Auf- des körperschaftsteuerpflichtigen Einkom•
trag gegeben oder ein Handelsschiff aus dem Aus- mens nicht mehr abgezogen werden konn-
land erworben hat. ten. Voraussetzung ist, daß die Verluste
(2) Die Bestimmung des Absatz" 1 findet keine nach der Gewährung des Darlehens ent-
Anwendung, wenn das Seeschiff oder Seeschiffs- standen sind;
bauwerk durch ein Ereignis verlorengegangen ist, 2. bei anderen Unternehmen
gegen dessen Eintritt der Eigentümer Versicherung der Gewinn, der der Einkommensteuerver-
nehmen konnte; sie findet außerdem insoweit keine anlagung zugrunde gelegt wird, und der
Anwendung, als das verlorengegangene Seeschiff um die steuerlich festgestellten Ver~uste
oder Seeschiffsbauwerk mit öffentlichen Mitteln be- und ein angemessenes Entgelt für die von
schafft war, die dem Ausgleich von Schiffsverlusten dem Reeder in dem Unternehmen ausge-
zu dienen bestimmt waren. übte Tätigkeit (Unternehmerlohn) gekürzt
(3) Ein Anspruch auf die Gewährung von Wieder- ist. Nr. 1 findet auf die steuerlich festge-
aufbaudarlehen besteht nicht. stellten Verluste und den Unternehmerlohn
entsprechende Anwendung.
§ 3
Unternehmen, die nach Gewährung des Darlehens
(1) Das Wiederaufbaudarlehen darf bis zu 40 vom neues haftendes Kapital aufgenommen haben, dür-
Hundert der Neubaukosten oder der Anschaffungs- fen neben den Abzugen nach Nr. 1 oder 2 bis zu
und Instandsetzungskosten betragen. Es soll den 6 vom Hundert dieses Kapitals abziehen.
Wert der Schiffe nicht übersteigen, deren Ersatz
der Neuba:I oder die Anschaffung dient. (3) Reichen die Zahlungen nach Absatz 1 nicht
(2) Ein Wiederaufbaudarlehen wird nur ausge- zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit aus, so
zahlt, wenn nachgewiesen ist, daß die sonstigen hat der Darlehensschuldner spätestens ein Jahr
Mittel für den Neubau oder die Anschaffung zur nach Fälligkeit der letzten Tilgungsrate eine
Verfügung stehen. Schlußzahlung zu leisten. Diese wird wie folgt be-
rechnet: Ad den Tag der Fälligkeit der letzten
§ 4
Tilgungsrate wird der Zeitwert des Schiffes er-
In Fällen, in denen es aus schiffahrtspolitischen mittelt und um den Betrag wertverbessernder Auf-
Gründen geboten ist, kann von den Voraussetzun- wendungen gekürzt, der in der Bilanz des voran•
gen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 ab- gegangenen Gescbäftsjahres ausgewiesen ist. Der
gesehen werden. In solchen Fällen können Dar- hiernach verbleibende Betrag wird sodann auf den
lehen bis zu 20 vom Hundert der Neubaukosten Hundertsatz der Bau- oder Erwerbskosten vermin-
gewährt werden. dert, den der Darlehensschuldner als Wiederauf•
§ 5 , baudarlehen erhalten hatte. Von dem so geminder-
Wiederaufbaudarlehen sind bei einem Zinsfuß ten Betrag ist schließlich der Hundertsatz abzu-
von 4 vom Hundert in 16 gleichgroßen Raten zu setzen, zu dem das Darlehen durch Zahlungen nach
verzinsen und zu tilgen. Die erste Rate wird für das Absatz 1 getilgt worden ist. Die Schlußzahlung darf
Geschäftsjahr berechnet, bei dessen Ende seit Jn- jedoch den Tilgungsrückstand nicht übersteigen.
fahrtsetzung des Schiffes mindestens 10 Monate
§7
verstrichen sind. Sie ist, wenn das Geschäftsjahr
am 30. Juni oder vorher endigt, am 31. Dezember (1) Der Darlehensschuldner darf Zahlungen auf
des gleichen Jahres, wenn es nach dem 30. Juni die fälligen Zinsen um einen Betrag in Höhe des
endigt, am 30. Juni des nächsten Jahres fällig. Verlustes seines vorangegangenen Geschäftsjahres
kürzen. Zinsen, die hiernach nicht spätestens bei
§ 6 Fälligke 1t der letzten Rate beglichen werden kön•
(1) Auf .die Tilgungsraten haben Kapitalgesell- nen, werden erlassen.
schaften jährlich zum Fälligkeitstag Zahlungen in (2) Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Höhe der Hälfte des Betrages zu leisten, der ihnen über den Gewinn gelten auch für die Berechnung
vom Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres des Verlustes nach Absatz 1.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1950 685
§ 8 4. Vorauszahlung2n auf die Leistungen im
(1) Die Ubereignung des Schiffes sowie die Ver• Sinne von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 für
pflichtung zur Ubereignung bedürfen bis• zur Schluß• den Fall, daß Gewinn und Verlust zu den
zahlung nach § 6 Abs. 3 zu ihrer Wirksamkeit der Fälligkeitstagen nicht festgestellt sind,
Genehmigung des Bundesministers für Verkehr. 5. die Laufzeit und die Zahl der Zins- und
Wird das Verp.flichtungsgeschäft genehmigt, so gilt Tilgungsraten (§ 5) bei Darlehen zum Er-
die Genehmigung auch für das diesem Verpflich- werb von Schiffen im Ausland zur Anpas-
tungsgeschäft entsprechende Erfüllungsgeschäft als sung an die Restlebensdauer dieser Schiffe,
erteilt. 6. die Höhe des Unternehmerlohnes sowie
(2) Bei der Veräußerung des Schiffes im Wege den Höchstbetrag der Bezüge von Vor-
der Zwangsversteigerung bedarf das Gebot der standsmitgliedern, Geschäftsführern und
Genehmigung. Dil' Vorschrift in § 71 des Zwangs• sonstigen leitenden Angestellten zur Siehe•
versteigerungsgesetzes ist entsprechend anzuwen- rung angemessener Zahlungen der Dar-
den. In den § 81 Abs. 2 und 3 des Zwangsverstei• lehnsschuldner unter Aufrechterhaltung
gerungsgesetzes entsprechenden Fällen darf der ihrer Wettbewerbsfähigkeit, sowie
Zuschlag an einen anderen als den Meistbietenden 7. die Schätzung von Kürzungsbeträgen im
nur erle.ilt werden, wenn dieser andere die Genell· Sinne der §§ 6 und 7 in den Fällen, in
migung beigebracht hat. denen das Finanzamt die Besteuerungs-
(3) Die Genehn1igung kann unter Auflagen er- grundlagen des Darlehnsschuldners nach
teilt werden. § 217 der Reichsabgabenordnung schätzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Schiffsbauwerke, (2) Vor der Vergebung eines Wiederaufbaudar-
die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder i.n lehens und vor der Erteilung einer Genehmigung
dieses Register eingetragen werden können, ent- nach § 8 ist ein Beirat zu hören, der aus je einer.1
sprechend anzuwenden. Vertreter der Länder Bremen, Hamburg, Nieder-
sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Hol-
(5) Im Falle des Totalverlustes des Schiffes wird
stein besteht.
der noch nicht getilgte Betrag des Wiederaufbau•
darlehens zur sofortigen Rückzahlung fällig. Be• § 10
schafft der Darlehnsschuldner Ersatz für das ver-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-·
lorene Schiff und verpflichtet er sich zur Fort•
dung in Kraft.
setzung der Verzinsung und Tilgung nach Indien.:-t·
stellung des Ersatzschiffes, so wird von der Ein•
forderung der Rückzahlung abgesehen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
§ 9
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Verordnung Bestimmungen zu erlassen über Bonn, den 27. September 1950.
1. das Verfahren bei der Vergebung der Wie•
deraufbaudarlehen, Der Bundespräsident
2. die Bedingungen, die der Darlehnsvertrag Theodor Heuss
über die Sicherung der Darlehnsforderung
enthalten kann und über die Feststellung Der Bundeskanzler
der Zahlungsverpflichtungen nach §§ 6 und Adenauer
7 enthalten muß,
3. die Verwaltung der Darlehnsforderungen Der Bundesminister für Verkehr
und darüber, welche Stellen damit beauf-
Seebohm
tragt werden, sowie, im Benehmen mit dem
Rechnungshof, über den Verwendungs-
nachweis im Sinne der Reichshaushalts- Der Bundesminister der Finanzen
ordn11ng, Schäffer
Bekanntmachung einen Durchmesser von 23,5 Miliimeter und ein
Gewicht von 5,5 Gramm.
über die Ausprägung von Bundesmünzen im
Die Münzen tragen auf beiden Seiten innerhalb
Nennwert von 1 Deutschen Mark.
des erhabenen Randes einen Perlenkreis. Die Wert-
Vom 8. September 1950. seite zeigt in der oberen Hälfte in der Mitte in
arabischer Ziffer die Wertzahl ,,1" und rechts und
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung links davon je einen zweiblättrigen Eichenzweig mit
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBI. S. 323) Eichel. In der unteren Hälfte dieser Seite stehen,
werden Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deut- untereinandergesetzt, in Antiqua in großen Buch-
schen Mark ausgeprägt und demnächst in den Ver- staben die beiden Worte „DEUTSCHE MARK".
kehr gebracht. Darunter steht nahe am Rand in arabischen Ziffern
Die Münzen bestehen aus einer Legierung von die Jahreszahl. Die Schauseite zeigt in der Mitte
75 Teilen Kupfer und 25 Teilen Nickel. Sie :raben den Bundesadler, den Kopf nach rechts gewendet,
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder Berichtigung.
und, um das Adlerbild herum, in Antiqua in gro- Betr. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetze~
ßen Buchstaben die Umschrift „BUNDESREPUBLIK zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin"
DEUTSCHLAND", Nahe am unteren Rand b-efinidet vom 20. Juni 1950 (BGBI. S. 340).
sich, auf beiden Seilen durch einen Punkt vom
Anfang und Ende der Umschrift getrennt, das Münz- In der vorstehend angegebenen Bekanntmachung
zeichen. hat die Form der Einrückung des Nachsatzes in § 16
Der Rand der Münze ist glatt, jedoch mit ver- Ziff. 1 und Ziff. 2 zu Zweifeln Anlaß gegeben. Die
tieften Arabesken versehen. Fassung des § 16 wird deshalb nachstehend noch-
Bonn, den 8. September 1950. mals bekanntgegeben.
§ 16
Der Bundeskanzler
Höhe
Adenauer
Das „Notopfer Berlin" beträgt:
Der Bundesminister der Finanzen 1. als Abgabe der Arbeitnehmer
Schäffer a) bis zu einem Arbeitslohn von 500 Deutsche
Mark monatlich:
0,60 Deutsche Mark,
Bekanntmachung b) für den 500 Deutsche Mark monatlich über-
über die Ausprägung von Bundesmünzen steigenden Arbeitslohn:
im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig. 1,00 Deutsche Mark
Vom 8. September 1950. für jed-e angefangenen, im Erhebungszeitraum
(§ 3 Ziffer 1) bezogenen 100 Deut.sehe Mark
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung abgabepflichtigen Arbeitslohn;
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBI. S. 323) 2. als Abgabe der Veranlagten
werd-e·n Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deut-
a) bis zu einem Einkommen von 6000 Deutsche
schen Pfennig ausgeprägt und demnächst in den
Mark:
Verkehr gebracht.
0,60 Deutsche Mark,
Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen
aus einer Legierung von 950/o Kupfer, 40/o Zinn b) ffü: das 6000 Deutsche Mark übersteigende
und 1°/o Zink. Sie haben einen Durchmesser von Einkommen:
19,25 Millimeter und ein Gewicht von 3,25 Gramm. 1,00 Deutsche Mark
Auf der Wertseite tragen die Münzen innerhalb für jede ang-efangenen, im Erhebungszeitraum
des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beider- (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Ein-
seits je eine Ähre, zwischen deren oberen Enden kommen, mindestens jedoch
sich das Münzzeichen befindet. In der Mitte der
Wertseite steht in arabischer Ziffer die Wert- 7,20 Deutsche Mark;
bezeichnung „2", darunter am unteren Rand in 3. als Abgabe der Körperschaften
Antiqua das Wort „PFENNIG". Auf der Schauseite
1,20 Deutsche Mark
zeigen die Münzen innerhalb des erhabenen Ran-
des in Antiqua die Umschrift „BUNDESREPUBLIK für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum
DEUTSCHLAND" und am unteren Rand, durch je (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Ein-
einen Punkt vom Beginn und Ende der Umschrift kommen, mindestens jedoch
getrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen auf- a) für alle Kapitalgesellschaften und für Ver-
rechtstehenden fünfblättrigen Eichenzweig, der mit sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit
seinem unLeren Ende auf einem waagerecht ange- einer Beitragseinnahme über 10 000 Deutsche
brachten Stäbchen ruht. Mark:
Bonn, den 8. September 1950. 240 Deutsche Mark,
b) für andere Körperschaften, Personenvereini-
Der Bundeskanzler
gungen und Vermögensmassen:
Adenauer
14,40 Deutsche Mark;
Der Bundesminister der Finanzen 4. als Abgabe auf Postsendungen 0,02 Deutsche
Schäffer Mark für jede abgabepflichtige Sendung.
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder Berichtigung.
und, um das Adlerbild herum, in Antiqua in gro- Betr. Bekanntmachung der Neufassung des Gesetze~
ßen Buchstaben die Umschrift „BUNDESREPUBLIK zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin"
DEUTSCHLAND", Nahe am unteren Rand b-efinidet vom 20. Juni 1950 (BGBI. S. 340).
sich, auf beiden Seilen durch einen Punkt vom
Anfang und Ende der Umschrift getrennt, das Münz- In der vorstehend angegebenen Bekanntmachung
zeichen. hat die Form der Einrückung des Nachsatzes in § 16
Der Rand der Münze ist glatt, jedoch mit ver- Ziff. 1 und Ziff. 2 zu Zweifeln Anlaß gegeben. Die
tieften Arabesken versehen. Fassung des § 16 wird deshalb nachstehend noch-
Bonn, den 8. September 1950. mals bekanntgegeben.
§ 16
Der Bundeskanzler
Höhe
Adenauer
Das „Notopfer Berlin" beträgt:
Der Bundesminister der Finanzen 1. als Abgabe der Arbeitnehmer
Schäffer a) bis zu einem Arbeitslohn von 500 Deutsche
Mark monatlich:
0,60 Deutsche Mark,
Bekanntmachung b) für den 500 Deutsche Mark monatlich über-
über die Ausprägung von Bundesmünzen steigenden Arbeitslohn:
im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig. 1,00 Deutsche Mark
Vom 8. September 1950. für jed-e angefangenen, im Erhebungszeitraum
(§ 3 Ziffer 1) bezogenen 100 Deut.sehe Mark
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung abgabepflichtigen Arbeitslohn;
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (BGBI. S. 323) 2. als Abgabe der Veranlagten
werd-e·n Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deut-
a) bis zu einem Einkommen von 6000 Deutsche
schen Pfennig ausgeprägt und demnächst in den
Mark:
Verkehr gebracht.
0,60 Deutsche Mark,
Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen
aus einer Legierung von 950/o Kupfer, 40/o Zinn b) ffü: das 6000 Deutsche Mark übersteigende
und 1°/o Zink. Sie haben einen Durchmesser von Einkommen:
19,25 Millimeter und ein Gewicht von 3,25 Gramm. 1,00 Deutsche Mark
Auf der Wertseite tragen die Münzen innerhalb für jede ang-efangenen, im Erhebungszeitraum
des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beider- (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Ein-
seits je eine Ähre, zwischen deren oberen Enden kommen, mindestens jedoch
sich das Münzzeichen befindet. In der Mitte der
Wertseite steht in arabischer Ziffer die Wert- 7,20 Deutsche Mark;
bezeichnung „2", darunter am unteren Rand in 3. als Abgabe der Körperschaften
Antiqua das Wort „PFENNIG". Auf der Schauseite
1,20 Deutsche Mark
zeigen die Münzen innerhalb des erhabenen Ran-
des in Antiqua die Umschrift „BUNDESREPUBLIK für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum
DEUTSCHLAND" und am unteren Rand, durch je (§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Ein-
einen Punkt vom Beginn und Ende der Umschrift kommen, mindestens jedoch
getrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen auf- a) für alle Kapitalgesellschaften und für Ver-
rechtstehenden fünfblättrigen Eichenzweig, der mit sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit
seinem unLeren Ende auf einem waagerecht ange- einer Beitragseinnahme über 10 000 Deutsche
brachten Stäbchen ruht. Mark:
Bonn, den 8. September 1950. 240 Deutsche Mark,
b) für andere Körperschaften, Personenvereini-
Der Bundeskanzler
gungen und Vermögensmassen:
Adenauer
14,40 Deutsche Mark;
Der Bundesminister der Finanzen 4. als Abgabe auf Postsendungen 0,02 Deutsche
Schäffer Mark für jede abgabepflichtige Sendung.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Septemb-er 1950 687
Einzelnummern des Bundesgeselzblalles Nr. 40
enthaUend das
Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsver-
fassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts,
nebst
Anlage 1: Gerichtsverfassungsgesetz,
An 1a g e 2: Zivilprozeßordnung,
Anlage 3: Strafprozeßordnung
(Umfang 224 Seiten)
sind zu beziehen zum Preise von DM 3,- (zuzüglich DM 0,60 Porto) durch den
VER LAG DES BUNDESANZEIGERS. KölnlRh.l.Posllach
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Köln 834 00 gebeten.
688 Bundesgeretzblatt,. Jahrgang 1950
Bundeszollblatt
Ab 1. Juli 1950 wird vom Bundesministerium der Finanzen ein Bundeszollblatt herausgegeben, Dieses
wird in folgende Abschnitte aufgegliedert:
Allgemeine Sachen, die 2ölle, Verbrauchsteuern und Monopole gemeinschaftlich betreffend;
Zölle und sonstiger Verkehr mit dem Ausland;
Verbrauchsteuern und Monopcle;
Sonstige Nachrichten;
Nichtamtlicher Teil.
Das Bundeszollblatt erscheint in zwangloser Folge in zwei Ausgaben mit gleichem Inhalt - Ausgabe A
mit zweiseitigem, Ausgabe B mit einseitigem Druck. Fortlaufender Bezug nur durch die Post. Der Bezugspeis
beti ägt für Ausgabe A 2.40 DM, für Ausgabe B 3,20 DM vierteljährlich zuzüglich Zustellgebühr. Einzel•
nummern können gegen Voreinsendung von 0,40 DM (Ausgabe A) bzw. 0,50 DM (Ausgabe B) für jedes Heft
auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger•, Köln/Rh., 83 400, bezogen werden.
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möglichst vorzunehmen.
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsµ;ebietes
194?-1949
(WiGBl.)
In Halbleinen gebunden, Din A 4, 646 Seiten. Preis DM 12.-, zuzüglich DM 0.60 Porto
Bestenungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach
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