677
Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 21. September 1950 Nr. 41
Tag Inhalt: Seite
19. 9. 50 Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . • • .... ... . . . . . . .. . 677
12. 9. 50 Gesetz über die Festsetzung von Brotpreisen • ,, .. ,. . . ,.. ........... . 678
8. 9. 50 Verordnung zur .i\uffösung oder Uberführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinig-
ten Wirtschaftsgebietes . • • • • • ~ • . , • • • • • , • . • • • • • • . . . • 678
15. 9. 50 Bekanntmachung übeT den Schutz von Erfindungen, t.1ustern und Warenzeichen auf einer Aus-
stellung . • • . . . • • , . • • • • . • . . . . . . . . . • . . • . • • • , 679
Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 19. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- dienen und durch ihre Arbeit das öffentliche
schlossen: Schulwesen ergänzen und fördern, sofern
Artikel I die Entgelte die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Selbstkosten nicht über-
Das Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 942) in der Fassung, die sich steigen;"
aus den bis _zum Inkrafttreten dieses Gesetzes er- 2. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
folgten Änderungen und Ergänzungen ergibt, wird ,,(1) Der Unternehmer hat binnen 10 Tagen nach
wie folgt geändert: Ablauf jeir'n Kalendermonats, der Unternehmer,
1. In § 4 werden folgende Ziffern 12 a und 12 b dessen Umsatzsteuer für das letzte vorangegan-
eingefügt: gene Kalenderjahr weniger als 600 Deutsche
,,12a. die Gewährung von Beherbergung, Bekösti- Mark beträgt, binnen 10 Tagen nach Ablauf
gung und den üblichen Naturalleistungen jeden Kalend~'rvierteljahres -eine Voranmeldung
durch Personen und Anstalten, soweit sie abzugeben, in der er die Entgelte bezeichnet, die
überwiegend Personen unter 21 Jahren für er in dem abgelaufenen Zeitraum vereinnahmt
Erziehungs- und Ausbildungszwecke außer- hat. Er hat gleichzeitig eine Vorauszahlung zu
halb des Wohnsitzes der Eltern bei sich entrichten, die den Entgelten für die voran-
aufnehmen; gemeldeten steuerpflichtigen Umsätze entspricht.
Die Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung und
12b. die Leistungen von staatlich genehmigten
zur Entrichtung der Vorauszahlung entfällt, wenn
und beaufsichtigten privaten Schulen,
die Vorauszahlung für das Kalem'1erviert-el)ahr
wenn diese wohltäligen oder gemein- 5 Deutsche Mark nicht übersteigt."
nützigen Zwecken dienen oder nach Art
einer Stiftung verwallet werden, oder Artikel II
wenn diese als Ersatz für öffentliche Schulen Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. September 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenau-er
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
über die Festsetzung von Brotprei3en.
Vom 12. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- kündung in Kraft und am 31. Dezember 1950 außer
schlossen: Kraft.
§ 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Preise für sind gewahrt.
Mehl, Brot' unct Kle'ingebäck durch Rechtsverord- Das vorstehende Gesetz wird hiermH verkündet.
nung festzusetzen,- wenn und soweit dies zur Siehe-.
rung der Brotversorgung des Volkes oder eines Bonn, den 12. September 1950.
volkswirtschaftlich gerechtfertigten Brotpreises er-
forderlich ist. Der Bundespräsident
§ 2 Theodor Heuss
Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 1 er- Der Bundeskanzler
lassen werden, bedürfen der Zustimmung des Adenauer
Bundesrates nach f'~rtikel 80 Absatz 2 des Grund·
gesetzes nicht. Der Bundesminister für Ernährung,-
Landwirtschaft und Forsten
§ 3
In Vertretung
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Dr. S o n n e m a n n
Verordnung Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge.bie•
zur Auflösung oder Uberführung
tes in ihrem Bereich übernimmt
von Einrichtungen der Verwaltung
1. für die in § 1 Ziffer 1 genannte Verwaltungs•
des V,ereinigten Wi.rtschaitsgehietes.
stelle:
Vom 8. September 1950. Der Präsident des Deutschen Bundestages
2. für die in § 1 Ziffer 2 genannte Verwaltungs-
Äuf Grund des Artikels 130 dea Grundgesetzes
stelle:
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die
Der Präsident des Deutschen Bundesrates
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
3. für die in § 1 Ziffer 3 genannte Verwaltungs•
§ 1 stelle:
Mit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende Der Bundesminister des Innern
Verwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinig- 4. für die in § 1 Ziffer 4 genannte Verwaltungs-
ten Wirtschaftsgebietes aufgelöst: stelle:
1. Das Büro des Wirtschaftsrates Der Bundesminister für Arbeit
des Veremigten Wirtschaftsgebietes 5. für· die in § 1 Ziffer 5 genannte Verwaltungs-
2. Das Gen'::!ralsekretariat des Länd-errates stelle:
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Der Bundesminister für Ernährung,
3. Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsrates Landwirtschaft und Forsten
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 6. für die in § 1 Ziffer 6 genannte Verwaltungs•
mit der Außenstelle Berlin stelle:
4. Die Verwaltung für Arbeit Der Bundesminister der Finanzen
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 7. für die in § 1 Ziffer 7 genannte Verwaltungs-
5. Die Verwaltung für Ernährung, stelle:
Landwirtschaft und Forsten Der Bundesminister für \Virtschaft
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
8. für die in § 1 Ziffer 8 genannte Verwaltungs•
6. Die Verwaltung für Finanzen
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes stelle:
Der Bundesminister der Justiz
7. Die Verwaltung für Wirtschaft
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 9. für die in § 1 Ziffer 9 genannte Verwaltungs-
8. Das Rechtsamt der Verwaltung stel1e:
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Der Bundesminister für Vertriebene.
9. Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen. Der Bundesminister der Finanzen k~nn die Rege-
lung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser
§ 2
Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen
Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Ver- abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf
waltungsstellen zustanden, die Geltendmachun_g der einen anderen Bundesminister übertragen.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
über die Festsetzung von Brotprei3en.
Vom 12. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- kündung in Kraft und am 31. Dezember 1950 außer
schlossen: Kraft.
§ 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Preise für sind gewahrt.
Mehl, Brot' unct Kle'ingebäck durch Rechtsverord- Das vorstehende Gesetz wird hiermH verkündet.
nung festzusetzen,- wenn und soweit dies zur Siehe-.
rung der Brotversorgung des Volkes oder eines Bonn, den 12. September 1950.
volkswirtschaftlich gerechtfertigten Brotpreises er-
forderlich ist. Der Bundespräsident
§ 2 Theodor Heuss
Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 1 er- Der Bundeskanzler
lassen werden, bedürfen der Zustimmung des Adenauer
Bundesrates nach f'~rtikel 80 Absatz 2 des Grund·
gesetzes nicht. Der Bundesminister für Ernährung,-
Landwirtschaft und Forsten
§ 3
In Vertretung
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Dr. S o n n e m a n n
Verordnung Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge.bie•
zur Auflösung oder Uberführung
tes in ihrem Bereich übernimmt
von Einrichtungen der Verwaltung
1. für die in § 1 Ziffer 1 genannte Verwaltungs•
des V,ereinigten Wi.rtschaitsgehietes.
stelle:
Vom 8. September 1950. Der Präsident des Deutschen Bundestages
2. für die in § 1 Ziffer 2 genannte Verwaltungs-
Äuf Grund des Artikels 130 dea Grundgesetzes
stelle:
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die
Der Präsident des Deutschen Bundesrates
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
3. für die in § 1 Ziffer 3 genannte Verwaltungs•
§ 1 stelle:
Mit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende Der Bundesminister des Innern
Verwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinig- 4. für die in § 1 Ziffer 4 genannte Verwaltungs-
ten Wirtschaftsgebietes aufgelöst: stelle:
1. Das Büro des Wirtschaftsrates Der Bundesminister für Arbeit
des Veremigten Wirtschaftsgebietes 5. für· die in § 1 Ziffer 5 genannte Verwaltungs-
2. Das Gen'::!ralsekretariat des Länd-errates stelle:
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Der Bundesminister für Ernährung,
3. Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsrates Landwirtschaft und Forsten
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 6. für die in § 1 Ziffer 6 genannte Verwaltungs•
mit der Außenstelle Berlin stelle:
4. Die Verwaltung für Arbeit Der Bundesminister der Finanzen
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 7. für die in § 1 Ziffer 7 genannte Verwaltungs-
5. Die Verwaltung für Ernährung, stelle:
Landwirtschaft und Forsten Der Bundesminister für \Virtschaft
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
8. für die in § 1 Ziffer 8 genannte Verwaltungs•
6. Die Verwaltung für Finanzen
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes stelle:
Der Bundesminister der Justiz
7. Die Verwaltung für Wirtschaft
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 9. für die in § 1 Ziffer 9 genannte Verwaltungs-
8. Das Rechtsamt der Verwaltung stel1e:
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Der Bundesminister für Vertriebene.
9. Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen. Der Bundesminister der Finanzen k~nn die Rege-
lung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser
§ 2
Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen
Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Ver- abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf
waltungsstellen zustanden, die Geltendmachun_g der einen anderen Bundesminister übertragen.
Nr. 41 - Tag der Au5gabe: Bonn, den 21. September 1950 679
§ 3 Der zuständige Bundesminister kann die bisheri•
Folgende Behörden und Einrichtungen werden gen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.
von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, son- § 4
dern in die Verwaltung des Bundes überführt: Das Deutsche Patentamt im Vereinigttn Wirt•
a) im Bereich des Bundesministers für Ernäh- schaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes
nmg, Landwirtschaft und Forsten: überführt. Es führt die Bezeichnung „Deutsches
1. Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Patentamt".
§5
Mc1in-Griesheim
2. die Biologische Zentralanstalt für Land- Das Statistische Amt des Vereinigten Wirt•
wirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode schaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes
3. Die Versuchs- und Forschungsanstalt für überführt. Es führt die Bezeichnung „Statistisches
Milchwirtschaft in Kiel Bundesamt".
§ 6
4. Die Zentralanstalt für Getreideverarbei-
tung in Detmold Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom t. April
5. Die Zentralanstalt für Fischerei in 1950 in Kraft.
H~mburg Bonn, den 8. September 19.50.
6. Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frank-
Der Bundeskanzler
furt am Main
7. Das Zentralinstitut für Forst- und Holz- Adenauer
wirtschaft in Reinbek bei Hamburg
Der Bundesminister
8. Die Zentralforschungsanstalt für Klein-
für Angele gen h e i t e n des Bundesrates
tierzucht in Celle
9. Die Zentralforschungsanstalt· für Fleisch- Hellwege
wirtschaft in Kulmbach
10. Die Dienststelle für Sonderverpflegung in
Hamburg Bekanntmachung
b) im Bereich des Bundesministers der Finanzen:
iiber den Schutz von Erfindungen, Mustern
11. Das Hauptamt · für Soforthilfe in Bad
Homburg v. d. Höhe und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
12. Die Zoll-Leitstelle in Bad Homburg v. d. Vom 15. September 1950.
Höhe
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
13. Das Amt· für Wertpapierbereinigung in treffend· den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Bad Homburg v. d. Höhe \Varenzeiche'n auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
c) im Bereich des Bundesministers des Innern: S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
14. Das Institut für Raumforschung in Bad GrundgesetzE:s für die Bundesrepublik Deutschland
Godesberg wird bekanntg~macht:
d) im Bereich des Bundesministers fürWirtschaft: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor•
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
15. Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 1.
Frankfurt am Main-Höchst, sie führt die bis 15. Oktober 1950 in Berlin stattfindende „Deut•
Bezeichnung„Bundesstelle für Besatzungs- sche Industrie-Ausstellung Berlin 1950",
bedarf" Bonn, den 15. September 1950.
16. Die Physikalisch-Technische Anstalt zu
Braunschweig; sie führt die Bezeichnung Der Bunde s min i s t er de r Just I z.
,,Physikalisch-Technische Bundesanstalt". Dehler
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Bundeszollblatt
Ab 1. Juli 1950 wird vom Bundesministerium der Finanzen ein Bundeszollblatt herausgegeben. Dieses
wird in folgende Abschnjtte aufgegliedert:
Allgemeine SaC'hen, die Zölle, Verbrauchsteuern und Monopole gemeinschaftlich betreffend;
Zolle und sonstiger \ie,kehr mit dem Ausland;
Verbraud1steuern und Monopole;
Sonstige Ndchrichten;
Nid1tamtlichcr Teil.
Das Bundeszollblatt ersdicint in zwangloser Folge in zwei Ausgaben mit gleichem Inhalt - Ausgabe A
mit zweiseitigem. Ausgabe ß mit einseitigem Drude. Fortlaufender Bezug nur durch die Post. Der Bezugspeis
beträgt für Ausgabe A 2.40 DM, für Ausgabe B 3,20 DM vierteljährlich zuzüglich Zustellgebühr. Einzel•
nummern können ~Jcgen Voreinsendung von 0,40 DM (Ausgabe A) bzw. 0,50 DM (Ausgabe B) für jedes Heft
auf das Postsched< konlo • Bundesanzeiger•, Köln/Rh., 83 400, bezogen werden.
Um eine rechtzeitige Belieferung zu gewährleisten, wird empfohlen, die Bestellung beim Postamt bald•
möglichst vorzunehmen.
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
194?-1949
(\ViGBI.)
In Halbleinen gebunden, Ojn A 4, 646 Seiten. Preis DM 12.-, zuzüglich DM 0.60 Porto
Bestellungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach
Das Bundesgeset1blatt ersd,eint nach Bedarf. Laufender eezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3.- zuzüglich Zustell-
gl!bühr. fünzetst1ick~ je anffe,,::igt'l,e 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendungen einzelner
Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages au! Po~tscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 83 400.
Druck: Kölner Pressedruck GmbH., füeite Straße 70.