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Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1950 Nr. 4
Tag Inhalt: Seite
21. 1. 50 Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes,
des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und
des Preisgesetzes . . • • . • • . . . . . . . • . , • • • • • • • • • • • 7
Gesetz
zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Ge-
setzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes.
Vom 21. Januar 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 18. Dezember
schlossen: 1947 (WiGBl. 1948 S. 7} in der Fassung der
Verordnung zur Änderung der Ersten Durch•
§ 1
führungsverordnung zum Bewirtschaftungsoot-
(1) Die in Abs. 2 und 3 genannten Gesetze und gesetz vom 1. Juli 1948 (WiGBl. S. 64);
Verordnungen der Verwaltung des Vereinigten 3. Zweite Verordnung zur Durchführung des Be-
\,Virtschaftsgebietes werden in den Ländern Baden, wirtschaftungsnotg--esetzes vom 23. April 1948
Rheinland - Pfalz und Württemberg - Hohenzollern (WiGBl. S. 37) in der Fassung des Gesetzes ·zur
sowie in dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt-
gesetzt. schaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl.
(2) Die Geltungsdauer der unter Nr. 1 bis 4 ge- s. 193);
nannten Gesetze und Verordnungen wird bis zum 4. Obergangsgesetz über Preisbildung und Preis-
30. Juni 1950 verlängert: überwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948
1. Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiet (WiGBl. S. 27) /Gesetz zur Verlängerung des
der Wirtschaft, der Ernährung und des Ver- Obergangsgesetzes über Preisbildung und Preis-
überwachung (Preisgesetz) vom 3. Februar 1949
kehrs (Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 30. Ok•
tober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3) in der Fassung {WiGBl. S. 14),
des Gesetzes zur Ä.nderung des Bewirtschaf- (3) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Deckung
tungsnotgesetzes vom 5. August 1948 (WiGBl. der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaft-
S. 82), des § 1 des Zweiten Gesetzes über den licher Waren vom 3. November 1948 (WiGBl. S. 117)
vorläufigen Aufbau der Verwaltung des Ver- wird mit der Maßgabe bis zum 31. März 1950 ver•
einigten Wirtschaftsgebietes (Zweites Ober- längert, daß Ausgleichsabgaben auch für nicqt
leitungsgesetz) vom 19. Januar 1949 (WiGBl. bewirtschaftete Fische und Fischerzeugnisse er•
S. 9}, des Zweiten Gesetzes zur Änderung des hoben werden können.
Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 25. Februar
1949 (WiGBl. S. 17) sowie des Gesetzes zur (4) Die Dritte Verordnung zur Durchführung des
Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt- Bewirtschaftungsnotgesetzes (Kraftf ahrzeugbenut-
schaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. zungsverordnung) vom 28. Dezember 1948 (WiGBI.
S. 193) mit der Maßgabe, daß § 33 Absatz 1 in 1949 S. 1) tritt am 31. Dezember 1949 außer Kraft.
den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und
Württemberg-Hohenzollern sowie in dem baye- § 2
rischen Kreis Lindau keine Anwendung findet;
(1) In § 1 Abs. 1 Satz 2 und in § 1 Abs. 2 des
2. Erste Verordnung zur Durchführung des Ge• Bewirtschaftungsnotgesetzes werden hinter die
setzes über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Worte „Ein- und Ausfuhr" die Worte „sowie den
Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs Interzonenhandel" eingefügt.
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(2) In § 11 Satz 2 der Ersten Verordnung zur § 5
Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes wer• Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
den hinter die Worte „bezogen" die Worte „oder 1950, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch
in diese verbracht werden" eingefügt. erst am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung
§ 3
des Bundesrates hiermit verkündet.
Anordnungen der Bundesminister auf Grund der Bonn, den 21. Januar 1950.
in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Gesetze und Ver- Der Bundespräsident
ordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundes-
Theodor Heuß
rates, wenn sie die Bewirtschaftung von Rohstoffen
oder Waren der gewerblichen Wirtschaft oder von Der Bundeskanzler
Hauptnahrungsmitteln regeln oder wenn sie eine Adenauer
grundlegende Bedeutung für den gesamten Preis• Der Bundesminister für Wirtschaft
stand, insbesondere die Lebenshaltung, haben.
Ludwig Erhard
§ 4 Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, die
in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Gesetze und Ver- Dr. Niklas
ordnungen unter Berücksichtigung der Artikel 122 Der Bundesminister für Verkehr
und 129 des Grundgesetzes in der jetzt geltenden Seebohm
Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und
dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Berich- Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
tigungen vorzunehmen. Diese Ermächtigung steht
Schuberth
in Ansehung des Bewirtschaftungsnotgesetzes den
Bundesministern für Wirtschaft, für Ernährung, Der Bundesminister für
Landwirtschaft und Forsten und für Verkehr ge- Wohnungsbau
meinsam zu. Wildermuth
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtsclialtsgebietes
194?-1949
(WiGBI.)
Ln Halbleinen gebunden, Din A 4,646 Seiten. Preis DM 12.-
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