447
Bundesgesetzblatt
19 5 0 Ausgegeben zu Bonn am 8. September 1950 Nr. 39
Tag I nhalt : Seite
4. 9. 50 Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäit 447
4. 9. 50 Geseti über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden aui Miet- und Pachtverhältnisse
6. 9. 50 Gesetz Uber die Finanzverwaltung (FVG) . . . . . , • . . , , • . , , . . . . . , 448
4. 9. 50 Bc,ikanntrnad111n9 ülwr dPn Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Au,s-
slellun!71 • , .• • .• • • • • • • • • .• • • ,. • • • • • .• • • • • • • • • • , 454
Gesetz
iiber die Obernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft.
Vom 4. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der
schlossen: Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Ab~
§ 1 satz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht
Der in dem Gesetz der Verwaltung des Ver- hat, hiermit verkündet.
einigte,n Wirtschaftsgebietes über die Ubernahme Bonn, den 4. September 1950.
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
im Ausfuhrgeschäft vom 26. August 1949 (WiGBl. Der Bundespräsident
S. 303) festgesetzte Betrag von einhundertzwanzig Theodor Heuss
Millionen Deutsche Mark wird um vierhundert-
achtzig Millionen Deutsche Mark auf sechshundert Der Stellvertreter des Bunde.skanzlers
Millionen Deutsche Mark erhöht.
Blücher
§ 2
Djeses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- Der Bundesminister der Finanzen
dung in Kraft Schäffer
Gesetz
über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse.
Vom 4. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) die Vertragsparteien zwischen dem 20. Juni
schlossen: 1948 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
§ 1
dieses Gesetzes einen auf den Wieder,aufbau
oder die Wiederherstellung bezüglichen Ver•
Die Verordnung über die Einwirkung von Kriegs- trag geschlossen haben, der die Fortsetzung
sachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtver- des Vertragsverhältnisses zur Voraussetzung
hältnisse vom 28. September 1943 (Reiohsgesetzbl. I hat, oder
S. 546) wird aufgehoben, c) der Benutzungsberechtigte den Wiederaufbau
oder die vollständige Wiederherstellung der
§ 2
Räume erheblich gefördert hat, insbesondere
{l) Die Verlragsverhältnisse, die nach § 1 Abs. 1, durch persönliche Mitarbeit oder Stellung von
§ 5, § 6 und § 7 Abs. 1 der aufgehobenen Verord- Arbeitskräften, Beschaffung von Material oder
nung bestehen geblieben sind, erlöschen mit dem, Kapital, Darlehensgewährung, Schuld- oder
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Kostenübernahme; bei öffentlich geförderten
Wohnungen und Wohnräumen (§ 16 Abs. 1 des
(2) Das Erlöschen nach Absatz 1 tritt nicht ein,, Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April
soweit
1950- BGBl. S. 83-), die nach dem 31. Dezem-
a) die Räume bis zum 27. April 1950 durch den ber 1949 bezugsfertig geworden sind, steht ein
Benutzungsberechtigl.en bezogen worden sind angemessener Beitrag zur Finanzierung der
oder Wohnung nach § 22 Abs. 3 des Ersten Woh··
447
Bundesgesetzblatt
19 5 0 Ausgegeben zu Bonn am 8. September 1950 Nr. 39
Tag I nhalt : Seite
4. 9. 50 Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäit 447
4. 9. 50 Geseti über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden aui Miet- und Pachtverhältnisse
6. 9. 50 Gesetz Uber die Finanzverwaltung (FVG) . . . . . , • . . , , • . , , . . . . . , 448
4. 9. 50 Bc,ikanntrnad111n9 ülwr dPn Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Au,s-
slellun!71 • , .• • .• • • • • • • • • .• • • ,. • • • • • .• • • • • • • • • • , 454
Gesetz
iiber die Obernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft.
Vom 4. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der
schlossen: Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Ab~
§ 1 satz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht
Der in dem Gesetz der Verwaltung des Ver- hat, hiermit verkündet.
einigte,n Wirtschaftsgebietes über die Ubernahme Bonn, den 4. September 1950.
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
im Ausfuhrgeschäft vom 26. August 1949 (WiGBl. Der Bundespräsident
S. 303) festgesetzte Betrag von einhundertzwanzig Theodor Heuss
Millionen Deutsche Mark wird um vierhundert-
achtzig Millionen Deutsche Mark auf sechshundert Der Stellvertreter des Bunde.skanzlers
Millionen Deutsche Mark erhöht.
Blücher
§ 2
Djeses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- Der Bundesminister der Finanzen
dung in Kraft Schäffer
Gesetz
über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse.
Vom 4. September 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- b) die Vertragsparteien zwischen dem 20. Juni
schlossen: 1948 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
§ 1
dieses Gesetzes einen auf den Wieder,aufbau
oder die Wiederherstellung bezüglichen Ver•
Die Verordnung über die Einwirkung von Kriegs- trag geschlossen haben, der die Fortsetzung
sachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtver- des Vertragsverhältnisses zur Voraussetzung
hältnisse vom 28. September 1943 (Reiohsgesetzbl. I hat, oder
S. 546) wird aufgehoben, c) der Benutzungsberechtigte den Wiederaufbau
oder die vollständige Wiederherstellung der
§ 2
Räume erheblich gefördert hat, insbesondere
{l) Die Verlragsverhältnisse, die nach § 1 Abs. 1, durch persönliche Mitarbeit oder Stellung von
§ 5, § 6 und § 7 Abs. 1 der aufgehobenen Verord- Arbeitskräften, Beschaffung von Material oder
nung bestehen geblieben sind, erlöschen mit dem, Kapital, Darlehensgewährung, Schuld- oder
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Kostenübernahme; bei öffentlich geförderten
Wohnungen und Wohnräumen (§ 16 Abs. 1 des
(2) Das Erlöschen nach Absatz 1 tritt nicht ein,, Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April
soweit
1950- BGBl. S. 83-), die nach dem 31. Dezem-
a) die Räume bis zum 27. April 1950 durch den ber 1949 bezugsfertig geworden sind, steht ein
Benutzungsberechtigl.en bezogen worden sind angemessener Beitrag zur Finanzierung der
oder Wohnung nach § 22 Abs. 3 des Ersten Woh··
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
nungsbaugesetzes einer erheblichen Förde- Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse vom
rung gleich. 25. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
Soweit die Räume bis zum 30. Juni 1951 nicht be- stadt Bremen S. 200) außer Kraft. Soweit auf Grund
zugsfertig werden, erlischt das Vertragsverhä.Jtnis des aufgehobenen Gesetzes Vertragsverhältnisse
mit diesem Zeitpunkt. erloschen sind, behält es dabei sein Bewenden. Ist
(3) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze ein Vertragsverhältnis auf Grund des § 2 des auf-
l oder 2 vorlicgt!ll, entscheiden die ordentlichen gehobenen Gesetzes erloschen, so ist § 3 dieses Ge-
Gerichte. setzes entsprechend anzuwenden. Auf Vertragsver-
hältnisse, die auf Grund des § 2 des aufgehobenen
§ 3
Gesetzes bestehen geblieben sind oder deren Auf-
(1) lsl ein Vertragsverhältnis nach § 2 Abs. 1 rechterhaltung Gegenstand eines nicht abgeschlos-
erloschen, so kann der bisherige Benutzungsberech- senen Verfahrens nach § 2 Abs. 2 des auf gehobenen
1.igl:e, der zum Wiederaufbau oder zur Wiederher- Gesetzes ist, sind die §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes ent-
stellung beigetragen hat, eine angemessene Ent- . sprechend anzu:vvenden.
schädigung für seine Aufwendungen vom Uber: (2) Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
lassungspflichtigen verlangen, soweit er nicht setzes auf Grund des § 1 Abs . 2 der aufgehobenen
bereits in anderer Weise ein Entgelt erhalten hat. Verordnung vom 28. September 1943 oder auf Grund
Von Verpflichtungen, die er gegenüber Dritten des § 4 des aufg_ehobenen Bremischen Gesetzes vom
übernommen hat, ist er auf sein Verlangen vom 25. Oktober 1948 bei den Feststellungsbehörden an-
Uberlassungspflichtigen zu befrei~n. Darlehen des hängig sind, werden von diesen nach den bisher
bisherigen Benutzungsberechtigten können ünter geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
(2) Durch das Erlöschen des Vertragsverhältnisses
wird clcr bisherige Benutzungsberechtigte von einer Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der
Verpflichtung frei, zum Wiederaufbau oder zur Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
Wiederherstellung beizutragen. des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
hiermit verkündet.
§ 4
Bonn, den 4. September 1950.
(1) Bleibt ein Vertragsverhältnis nach § 2 Abs. 2
Buchstabe c bestehen, so wird der Uberlassungs- Der Bundespräsident
•pflichtige von einer durch den Vertrag begründeten
Theodor Heuss
Verpflichtung zum Wiederaufbau oder zur Wieder-
herstellung der Räume frei, soweit der erforderliche
Der Bundeskanzler
Aufwand unwirtschaftlich ist oder dem Dber-
lassungspflichtigen mit Rücksicht auf seine Ver- Adenauer
hältniss-e nicht zugemutet werden kann.
Der Bundesminister der Justiz
§ 5 Dehler
(1) Bei InkraJl.trelen dieses Gesetzes tritt das
Bremische Gesetz zur Aufhebung der Verordnung DerBundesminister fürWohnungsbaiu
über die Einwirkung von Kriegssachschäden an \Vildermuth
Gesetz
über die Finanzverwaltung {FVG).
Vom 6. September 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ten als Finanzämter im Sinn der Reichs-
rates das folgende Gesetz beschlossen: abgabenordnung.
(2) Die oberste Leitung der Bundesfinanzbehörden
Abschnitt I hat der Bundesminister der Finanzen.
Allgemeine Vorschriften
§2
§ 1
Landesfinanzbehörden
Bundesfinanzbehörden
(1} Landesfinanzbehörden sind:
(1) Bundesfinanzbehörden sind:
1. als Mittelbehörden: die Oberfinanzdirek- L als MHtelbehörden: die Oberfinanzdirek-
tionen; tionen;
2. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter 2. als örtliche Behörden: die Finanzämter ein-
einschließlich ihrer Hilfsstellen (Zollämter, schließlich ihrer Hilfsstellen,
Bezirkszollkommissare, Zollaufsichtsstellen) (2) Die oberste Leitung der Landesfinanzbehörden
und die Zollfahndungsstellen. Die Haupt- hat die für die Finanzverwaltung zuständige Oberste
zollämter und die Zollfahndungsstellen gel- La.ridesbehörde.
Nr. 39 Tag der Ausgabe: Bonn„ den 8. September 1950 449
Abschnitt II mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Besitz-
Oberfinanzdirektionen und Verkehrsteuerabteilung mit Verwaltungsange-
hörigen des Landes besetzt.
§ 3
(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
AufgabenderOberfinanzdirektionen Finanzen kann das Land der Bundesvermögens- und
Die Oberfinanzdirektion hal die Leitung der Bauabteilung die Verwaltung von Landesvermögen
Finanzverwaltung des Bundes und des Landes für und die Erledigung von Bauaufgabein des Landes
ihren Bezirk. Sie ülH~rwachl die Gleichmäßigkeit der übertragen. Das Land kann bei der Oberfinanz-
Gesetzesanwendung und beaufsichtigt die Ge- direktion eine Landesvermögens- und Bauabteilung
schäftsführung aller nachgeordneten Dienststellen. einrichten, welche Landesvermögen verwaltet und
Bauaufgaben des Landes erledigt und mit Verwal-
§ 4 tungsangehörigen des Landes zu besetzen ist. Auf
Bc,zirk und Sitz Antrag der für die Finanzverwaltung zuständigen
der Oberfinanzdirektionen Obersten Landesbehörde soll der Bund einer solchen
Landesvermögens- und Bauabteilung die Erledigung
Die Bezirke der Oberfinanzdirektionen (Ober- von Bauaufgaben des Bundes übertragen, wenn eine
finanzbezirke) sind so zu bilden, daß sie sich tun- solche Regelung im Interesse des Landes geboten
lichst mit den Ländern oder mit größeren Verwal- ist und überwiegende Interessen des Bundes nicht
tungsbezirken der Länder decken. Die Oberfinanz- entgegenstehen. Soweit die Bundesvermögens- und
bezirke und den Sitz der Oberfinanzdirektionen be- Bauabteilung Landesvermögen verwaltet oder Bau-
stimmt der Bundesminister der Finanzen im Einver- aufgaben des Landes zu erledigen hat, hat sie die
nehmen mit der für die Finanzverwaltung zustän- Weisungen der zuständigen Obersten Landesbehörde
digen Obersten Landesbehörde. Wenn eine Einigung zu befolgen. Soweit die Landesvermögens- und Bau-
zwischen dem Bundesminister der Finanzen und abteilung Bauaufgaben des Bundes zu erledigen hat,
der für die Finanzverwaltung zuständigen Obersteu hat sie die Weisungen des Bundesministers der
Landesbeh.örde nicht erzielt werden kann, ent- Finanzen zu befolgen.
scheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit
(5) Die örtlichen Aufgaben der Bundesbauverwal-
dem Bundesrat.
tung werden durch Landesbehörden wahrgenommen,
§5 die der Bundesminister der Finanzen im Einverneh-
Stellung men mit der für die Finanzverwaltung zuständigen
des Oberfinanzpräsidenten Obersten Landesbehörde bestimmt; die örtlichen
Aufgaben der Bundesvermögensverwaltung können
(1) Die Oberfinanzdirektion (§ 1 Absatz 1 Ziffer 1, einer Landesbehörde üb-ertragen werden, die der
§ 2 Absatz 1 Ziffer 1) wird durch den Oberfinanz- Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit
präsidenten geleitet. der für die Finanzverwaltung zuständigen Obersten
(2) Der Oberfinanzpräsident ist sowohl Bundes- Landesbehörde bestimmt. Die Landesbehörden haben
beamter als auch Landesbeamter. Er wird auf Vor- die Weisungen des Bundesministers der Finanzen
schlag des Bundesministers der Finanzen und der und der zuständigen Oberfinanzdirektion zu be-
für die Finanzverwaltung zuständigen Obersten folgen.
Landesbehörde durch den Bundespräsidenten und (6) Soweit Landesaufgaben durch den Bund oder
die zuständige Stelle des Landes im gegenseitigen Bundesaufgaben durch das Land wahrgenommen
Einvernehmen ernannt und entlassen. werden 1 ist eine angemessene Entschädigung zu
(3) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten richten zahlen.
sich nach den Vorschriften des Landes, zu dem der § 7
Oberfinanzbezirk gehört. Beso1ndere Aufgaben der Abteilungen
§ 6 Zu den Aufgaben der Abteilungen der Oberfinanz-
Aufgaben der Abteilungen der direktion (§ 6) g-ehören auch die Org,anisat1on,
0 b e r f i n a n z· d i r e k t i o n der Haushalt und die Personalangelegenheiten der
Abteilung und der nachgeordnetem Dienststellen
(1) Die Oberfinanzdirektion besteht aus einer ihres Zuständigkeitsbereichs. Diese Aufgaben sind
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, einer Bundes- für die Bundesabteilungen in einer der Bundesabtei·
vermögens- und Bauabteilung und einer B-e.sitz- und lungen, für die Landesabteilungen in einer der
Verkehrsteuerabteilung. Landesabteilungen zusammenzufassen.
(2) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet
§ 8
die Durchführung aller Aufgaben, für deren Erledi-
gung örtlich die Hauptzollämter oder die Zollfahn- Vertretung
dungsstellen (§§ 12 u. f.; § 19) zuständig sind. Die des Oberfinanzpräsidenten
Bundesvermögens- und Bauabteilung verwaltet Für den Fall einer längeren Abwesenheit oder
Bundesvermögen und erledigt Bauaufgaben des Behinderung des Oberfinanzpräsidenten können der
Bundes im Oberfinanzbezirk. Die Beisitz- und Ver• Bundesminister der Finanzen und die für die Finanz-
kehrsteuerableilung leitet die Durchführung aller verwaltung zuständige Oberste Landesbehörde im
Aufgaben, für deren Erledigung örtlich die Finanz- gegenseitigen Einvernehmen einen ständigen Ver•
ämter (§§ 20 u. f.) zuständig sind. tr-eter des Oberfinanzpräsidenten bestellen. Das
(3) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und 1
gleiche gilt, wenrn die Stelle des
die Bundesvermögens- und Bauabteilung werden denten nicht besetzt ist.
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1950
(2) Solange ein ständiger Vertreter des Ober- und des Leiters der Oberfinanzkasse werden vom
finanzpräsidenten nicht bestellt ist, wird der Ober- Bund und vom Land je zur Hälfte getragen. Die
f inanzpräsidcnl: in Angelegenheiten, die nur -eine übrigen Kosten der Oberfinanzdirektionen trägt
Abteilung bctreff en, durch den Leiter der Abteilung, das Land.
in allen anderen Angelegenheiten durch den dienst-
ältesten Ablt'ilungsleiter vertreten. Äbschnitt III
Hauptzollämter und Zollfahndungsstellen
§ 9
§ 12
Verwt1llung der Umsatzsteuer
und der Beförderungsteuer Bezirk und Sitz der Hauptzollämter
(1) Die Umsulzsteuer und die Beförderungsteuer Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den
,rverden durch die Oberfinanzdirektionen verwaltet, Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter.
und zwar durch Verwaltungsangehörige des Bundes,
§ 13
die der Besitz- und Verkehrsleuerabteilung zuge-
teilt sind und dem Oberfinanzpräsidenten unmittel- Aufgaben der Hauptzollämter
bar unterstehen.
(1) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundes-
(2) Die Oberfinanzdirektionen können bei der behörden (§ 1 Absatz 1 Ziffer 2) für die Verwaltung
Bearbeitung der Umsatzsteuer und der Beförderung- der Zölle, der Verbrauchsteuern einschließlich der
steuer die Hilfe der Finanzämter in Anspruch den Ländern zufließenden Biersteuer, für den Zoll•
nehmen. Für die Hilfeleistung der Finanzämter bei grenzdienst, für die Uberwachung der Ausfuhr und
der Bearbeitung der Umsatzsteuer und der Beför- der Einfuhr von Zahlungsmitteln und für die ihnen
derungs teuer erhalten die Länder vom Bund eine sonst übertragemm Aufgaben zuständig. Der
angemessene En lschädigung. Bundesminister der Finanzen bestimmt den Umfang
(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, der Geschäfte der Hauptzollämter und kann Haupt-
insbesondere für die Zuständigkeit und das Ver- zollämter und deren Hilfsstellen auf die Verwal-
fahren, gelten entsprechend. tung bestimmter Steuern oder die Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben beschränken.
§ 10
(2) Der Bund erhält als Beitrag für die Kosten
Oberfinanzkassen der Verwaltung. der Biersteuer von den Ländern
(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion besteht eine vier vom Hundert des Biersteueraufkommens.
Oberfinanzkasse, welche die Kassenverwaltung für § 14
die Oberfinanzdirektion besorgt. Sie untersteht dem
Oberfinanzpräsidenten unmittelbar. Leitung der Hauptzollämter
(2) Der Leiter der Oberfinanzkasse ist sowohl (1) Die Hauptzollämter und ihre Hilfsstellen wer•
Bundesbeamler als auch Landesbeamter; er wird den durch Vorsteher geleitet, denen die erford1~r-
durch den Oberfinanzpräsidenten auf gemeinsame lichen Beamten beigegeben sind. Mit der Vertre-
Weisung des Bundesministern der Finanzen und der tung der Vorsteher im allgemeinen oder mit der
für die f7inanzverwaltung zuständigen Obersten Wahrnehmung einzelner Dienstgeschäfte der Vor-
Landesbehörde bestellt. steher können andere Beamte betraut werden.
(3) Bei jeder Oberfinanzkasse wird je eine Ab- (2) Die Vorsteher haben darauf zu halten, daß die
teilung für die Kassenverwaltung aus dem Ge- Steuern in ihrem Bezirk nach dem Gesetz verwaltet
schäftskreis der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und alle Steuerpflichtigen gleichmäßig behandelt
und für die Kassenverwaltung aus dem Ge- werden. Sie haben alles, was für die Festsetzung
schäftskreis der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der Steuern in ihrem Bezirk wichtig ist, sorgfält:g
eingerichtet. Die Kassenverwaltung aus dem Ge- zu erkunden, die Nachrichten darüber zu sammeln
schäftskreis der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und fortlauf end zu ergänzen.
ist mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die § 15
Kassenverwaltung aus dem Geschäftskreis der Be-
sitz- und Verkehrsteuerabteilung ist mit Verwal- Beistandspflicht der Ortsbehörden
tungsangehörigen des Landes zu besetzen. (1) Die· Gemeindebehörden, die OrtspoJizeibehör-
(4) Die Kassenverwaltung für die Bundesver- den und die sonstigen Ortsbehörden haben den
mögens- und Bauabteilung besorgen die rechnungs- I--Jauptzollämtern auch neben der in § 188 der
h~genden Kassen nach besonderen Bestimmungen. Reichsabgabenordnung vorgesehenen Beistands-
pflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer
§ 11 Ken.ntnis der örtlichen Veihältnisse oder zur Er-
sparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist.
Kosten der Oberfinanzdirektion (2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden
Die Kosten der Oberfinanzdirektionen werden Entschädigungen nicht gewährt.
vom Bund getragen, soweit sie auf die Zoll- und § 16
Verbrauchstcuerabteilung, auf die Bundesvermö-
gens- und Bauabteilung und auf die Verwaltungs- Ubertragung von Verwaltungs-
angehörigen des Bundes bei der Besitz- und Ver- geschäften an Gemeindebehörden
keh rsteuerahteilu ng und bei der Oberfinanzkasse (1) Der Bundesminister der Finanzen kann mit
enl.fa1!011. Die Beziigc des Oberfinanzpräsidenten Zustimmung der Landesregierung aus dem Auf-
Nr. 39 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1950 451
gabenkreis der llmiptzolli-:iintcr einzelne Arten von § 21
Geschäflen, inslwsocdere di<~ Erhebung, die B2i- Aufgc1ben der Finanzämter
treibung, die Znslrllung oder die Bearbeitung von
Stundungsangcl<'w'nheiLen, sei es allgemein, sei es !1) Die Finanzämter sind als örtliche Landes-
für eine Abgc:1be oder für mch rcre Abgaben, i:111 behörden (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2) für die Verwaltung
Behörden der CenH in den oder Gemeindeverbän:!e der den Ländern ganz oder zum Teil zufließenden
übertragen und die Ubert.rr1gung, vorbehaltlich ab- Besitz- oder Verkehrsteuern und für die ihnen
'Wcichendcr Vcr<'inbcHung, zurLicknchmen. S(')nst übertragenen Aufgaben zuständig.
(2) Sind Verwttll t111gsgf'schäfle der Hauplzo!l- (2) Die für die Finanzverwaltuno zuständioe
i:rnlter nach A bsd Iz l an ß!'hörden der CemeindQn Oberste Landesbehörde bestimmt deni,, Umfang d~r
oder Gemeind<'.Vcrl)~t11dr: iiberlragen worden, so er- Ceschäfte der Finanzämter, soweit dieser nicht auf
hallen die Cenwindc-n oder Cemeindeverbände für Bundesgesetz beruht, und kann dabei Finanzämter
diese Verwc1llun!~ vom ßunrl r•jnc angemessene Ent- auf die Verw.:iltung bestimmter Steuern oder die
schädigung. vVahrnehmung be5timmter J\ ufgaben beschränken.
q 17 §'.n
Ver h ä l l n i s 1, wisch c n ff au p Lz o 11 am t Leitung der Finanzämter
ll n d m i t w i r k c n d f'. n u n d e r e n B e h ö r d c n :'.\1 i t w i r k u n g a n d e r e r B e h ö r d e n
(1) Soweit Ccincindebehörclcn oder andere Be- Die §§ 14 bis 18 gelten für die Finanzämter ent-
hörden einzelne Arten von Geschäflen der Haupt- sprechend. Die Beamten des Steuerfahndungsdien-
zollämter wahrnehmen, haben sie den \Veisungen stes haben die ErmiUlungsbefugnisse, die den Be-
der Bundesfi11c1,1zlwhörclc11 zu folgen. amten der Finanzämter zustehen. Sie sind Hilfä-
heamle der St'rntsanwaltschaft im Sinn von § 152
(_2) Die Hauptzolltin.ter sind berechtigt, die Täti~-
des Gerichtsverfassungsgesetzes und von § 163 d2r
ke1t der Gemeindebehörden oder anderen Behör-
Strafprozeßordnung.
den, soweit sie sich auf die wc1hrgenommenen Ver-
§ 23
wa.Jlungsgeschä fte bezieh l, nachzuprüfen.
Bildung von Steuerausschüssen
§ 18 (1) Bei den Finanzämtern, die Steuern vom Ein-
Anwendung der Reichsabgaben- kommen oder vom Vermögen verwalten, sind je
ordnung durch mitwirkende nach den örtlichen Bedürfnissen ein Steueraus-
andere Behörden schuß oder mehrere Steuerausschüsse zu bilden.
(2) Für die Bildung der Steuerausschüsse und
Soweit Bundessteuern auf Grund einer Ubertra- deren Tätigkeit gelten die Vorschriften der §§ 24
gung von Verwaltungsgeschäften nach § 16 von bis 33.
Cemeindebehörden oder von anderen Behörden ver- § 24
waltet werden, sind die Vorschriften der Reichs-
Zuständigkeit der Steuerausschüsse
abgabenordnung anzuwenden. Der Bundesminister
der Finanzen kann jedoch zulassen, daß auf die (1) Der Steuerausschuß hat das Recht, jederzeit
Beitreibung die Vorschriften anzuwenden sind, die bc!ratend mitzuwirken:
für die der Gemeinde zufließenden· Steuern gelten. 1. bei der gesonderten Feststellung der Be-
steuerungsgrundlagen in den Fällen der
§ 19 §§ 214, 215 und 220 Ziffer 2 der Reichs-
Z o 11 I a h n d ll n g s s t e 11 e n abgabenordnung,
2. bei der Festsetzung der Steuermeßbeträge
(1) Die Zollfahnclungsstellen wirken bei der Er-
für die Gewerbesteuer,
forschung und bei der Verfolgung von Steuerver-
3. bei der Festsetzung der Steuern vom Ein-
gehen und von Zuwiderhandlungen im Sinn des
kommen und bei der Festsetzung der Ver-
Artikels VII1 des Gesetzes Nr. 53 (Neufassung) mit
mögensteuer; ausgenommen sind diejenigen
und erledigen die ih1H'll soni;t übertragenen Auf-
Steuern, die regelmäßig durch Steuerabzug
gaben. Ihre Beamten hnben die Befugnisse, die den
erhoben werden.
Eeamten der Hauplzollämter für die Steueraufsicht
und im Steuerslrafverfohren zL1stehen. Sie sind (2) Das Finanzamt muß den Steuerausschuß in
Hilfsbeamte der Staalsanwallschaft im Sinn von Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (zum
§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Beispiel bei der Festsetzung von Durchschnittsätzen)
§ 163 der Strafpro7.eßo1·dnung. hören.
(2) Für die Bestimmung des Bezirks und des (3) Der Steuerausschuß entscheidet über die Ein-
Sitzes der ZollfahndungssLC'llen gilt § 12 ent- sprüche, die sich gegen eine der in den Absätzen
sprechend. l und 2 bezeichneten Steuerfeststellungen oder
Steuerfestsetzungen richten. Der Steuerausschuß
Abschnitt IV kann vor der Entscheidung den Steuerpflichtigen
um Auskünfte oder weitere Nachwelsungen er-
finanzämler '-UChen und ihn erforderlichenfalls vorladen.
§ 20 § 25
Bezirk und Sitz d(:r Pinanzämter Zusammensetzung des Steu r-
ausschusses
Die für die I-inan,r,vr:rwaltung zuständige Oberste
tandesbehördf' Jwslinind den J~Pzirk und den Silz (1} Der Steuerausschuß besteht
der Finanzcirn tv r. I. aus einem Vorsitzenden,
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
'.L Pinem gewählten Gemeindevertreter ffü § 29
Gemeinde des Finanzamtsbezirks und E.inspruchsentscheidungen ohne
:l. mindestens vier, höchstens acht anderen M i t w i r k u n g d e r S t e u e r a u s s c'h ü s s e
gewählten Mitgliedern. Verweigert ein Steuerausschuß die Erledigung
(2) Vorsitzender des Steuerausschusses ist der seiner Geschäfte, so entscheidet das Finanzamt an
Vorsteher des Finanzamts oder ein mit seiner Ver• Stelle des Steuerausschusses über Einsprüche,
tretung l Vorsitz beauftragter Beamter.
§ 30
§ 26 Entschädigung der Steuerausschuß-
mitglieder
G f' w ct h 1 l e G emeind ever lre te r
Das Amt eines Steuerausschußmitgliedes ist ein
(1,l Die gewählten Gemeindevertreter (§ 25 Ab- Ehrenamt. Eine angemessene Entschädigung für
satz 1 Ziffer 2) werden durch die Vertretung d-:ir Aufwand und Zeitverlust kann zugebilligt werden.
Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Bezirk des
Finanzamts liegen, auf die Dauer von sechs Jahren § 31
gewählt. Verpflichtung der Steuerausschuß-
(2) Die gewählten Gemeindevertreter wirken n 1.H mitglieder
insoweit mit, als es sich {1) Die Steuerausschußmitglieder und ihre Stell•
l. um Steuerpflichtige handelt, die im Ge- vertreter sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit zu ver•
meindebezirk ihren Wohnsitz (Sitz, dauern- pflichten und haben dem Vorsteher des Finanzamts
den Aufenthalt) oder eine Betriebsstätte durch Handschlag zu geloben:
hahen, oder Ich will mein Amt nach den gesetzlichen Be-
2. um Vermögensgegenstände handelt, die im stimmungen unparteiisch und nach bestem
Gemeindehezirk gelegen sind. Wi,ssen und Gewissen ausüben, kejne Sonder-
interessen verfolgen und das Steuergeheim•
§ 27 ni,s wahren.
(2) Uber die ,Verpflichtung ist eine Niederschrift
Andere gewählte Mitglieder aufzunehmen.
(1) Die anderen gewählten Mitglieder des Steuer• § 32
ausschusses {§ 25 Absatz 1 Ziffer 3) werden durch Verfahren des Steuerausschusses
die Organe der Selbstverwaltung auf die Dauer von (1) Der Steuerausschuß ist beschlußfähig, wenn
sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch die außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der
Gemeindevertretung oder, wenn ein Ausschuß für gewählten Mitglieder anwesend ist. Der Vorsteher
mehrere Gemeinden zuständig ist, durch die Ver- des Finanzamts kann Steuerausschußmitglieder, die
tretung des Selbstverwaltungskörpers, dem die be- ohne genügende Entschuldigung ausbleiben oder
teiligten Gemeinden angehören. Ein Mitglied kann sich ihren Obliegenheiten· in anderer Weise ent-
in mehrere Ausschüsse gewählt werden. Für jedes ziehen, von der Teilnahme an weiteren Sitzungen _
Mitglied i,st ein Vertreter zu wählen. ausschließen.
(2) Als andere gewählte Mitglieder wählbar sind (2) Der Vorsteher de.s Finanzamts leitet die Ver•
nur Personen, die handlungen des Steueraw;schusses. Bei Abstimmung
1 mindestens 35 Jahre alt sind, entscheidet Stimmenmehrheit. Der Vorsteher stimmt
2. im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte mit, bei Stimmengleichhell entscheidet seine
sind, Stimme. Bilden sich wegen eines Betrags, der für
die Steuerberechnung wesentlich ist, mehr als zwei
3. im Bezirk des Finanzamts (wenn eine Ge-
Meinungen, so werden die Stimmen für den höch-
meinde zu den Bezirken mehrerer Finanz-
sten Betrag den Stimmen für den nächstniederen
ämter gehört: in der Gemeinde) wohnen
Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.
und
4. mit den örtlichen Verhältnissen vertraut § 33
und in wirtschaftlichen Fragen erfahren Beteiligung von Behörden an den
sind. Steuerausschußverhandlungen
(3) Der Vorsteher des Finanzamts kann der Ge• Die für die Finanzverwaltung zuständige Oberste
rneindeverlretung geeignete Personen für die Wahl Landesbehörde und die Oberfinanzdirektionen sind
na,mhaft nrnchen, Er hat dabei die Vorschläge der befugt, sich jederzeit über den Stand der Steuer-
Berufsverlretungen {zum Beispiel Gewerkschaften, ausschußverhandlungen zu unterrichten und zu den
Bauernverbände, Industrie- und Handelskamme.m, Sitzungen der Steuerausschüsse Verwaltungsange·
Handwerkskammern, Vertretungen der freien Be- hörige mit beratender Stimme zu entsenden.
rufe) Zl1 berücksichtigen.
Abschnitt V
§ 28 Auftragsverwaltung der Landesfinanzbehörden
Ernennung der Mitgliede § 34
Unterlassen die Organe der Selbstverwaltung Ubertragung an die Landesfinanz-
trotz Aufforderung die Wahl von Ausschußmitglie• behörden
dern, so ernennt der Oberfinanzpräsident die Aus- (1) Den Landesfinanzbehörden werden als Auf•
tragsverwaltung übertragen:
Nr. 39 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1950 453
l. die Verwaltung der Soforthilfeabgabe nach grenzdienst vom 1 L April 1949 (WiGBl. S. 58) wild,
Maßgabe des Gesetzes zur Milderung drin- wenn nicht durch Gesetz ein früherer Zeitpunkt
gender s01.ialcr Notstände (Soforthilfe- bestimmt wird, mit VVirkung ab 1. Januar 1951 au!-
gesetz) vom 8. August 19·19 (WiGBl. S. 205) gehobrn.
nnd der PnlsprechendPn Gesetze in den Län- § :38
dern Badc>n, Rheinland-Pfalz und Württem-
Bundesmonopolverwaltung für
bcrg-1 Johenzollern sowie im bayerischen
Branntwein
Kreis Lindau,
2. die V crw eil tu ng der Reichsfluchtsteuer nach Die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung
Maßgab(~ des Gesetzes zur Verlängerung fi.ir Branntwein wird durch ein besonderes Gesetz
geregelt.
der Vorschriften über die Reichsflucht-
§ 39
sl.eu er vom 19. Dezember 1937 (Reichs-
gcsc! zbl. I S. 1385), Vorschriften
T die Verwaltung der Abgabe „Notopfer Ber- der Reichsabgabenordnung
lin" 1rnch Mc1ßgabe des Gesetzes zur Er- (1) Die Reichsabgabenordnung gilt für alle Ab·
hebung einer Abgabe ,,Notopfer Berlin" im go.ben, die durch Bundesfirnmzbehörden oder durch
Ccbiel. dl'r Bundesrepublik Deutschland Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
vom 29. Dezember 1949 (BGBl. 1949 S. 35)
(2) Die folgenden Vorschriften der Reichs-
mit Ausni:lhmc der Abgabe auf Postsen-
abgabenordnung werden aufgehoben:
dungen,
§ 17, § 21 Satz 2, §§ 24 bis 35, § 36 Absatz 1,
4. die Verwaltung desjenigen Teils der Ein- § 36 a, § 37, § 38, § 44, § 45 und § 46 Absatz L
kommensteuer und der Körperschaftsteuer,
(3) In § 70 Absatz 1 der Reichsabgabenordnung
den der Bund für sich in Anspruch nimmt.
wird das Wort „Beiratsmitglieder" durch das Wort
(2) Jedes Land erhält vom Bund al:~ Beitrag zu "Steuerausschußmitglieder", in § 208 Absatz 2,
· den Kosten der Verwallung vier vom 1-Iundert des § 232 a und § 481 Absatz 2 der Reichsabgabenord•
Istaufkommens der für den Bund erhobenen nung das Wort „Beirat" durch das Wort „Steuer-
Steuern, soweit nicht in bestehenden Gesetz,~n ausschuß" ersetzt.
etwas anderes bestimmt ist.
(4) Dem § 263 der Reichsabgabenordnung wird
der folgende Absatz 2 angefügt:
Abschnitt VI „Gegen Einspruchsentscheidungen des
Uber)eitungsvorschrif ten Steuerausschusses kann auch der Vorsteher
des Finanzamts Berufung einlegen. Die Frist
§ 35 für die Einlegung der Berufung durch den
Errichtung von Oberfinanz- Vorsteher endet mit Ablauf der für den
direktionen Steuerpflichtigen laufenden Berufungsfrist
Soweit in einem Land eine der Oberfinanzdirek- (§ 245, § 246 Absatz 1)."
Uon (§§ 3 bis 1 l) entsprechende Mittelbehörde d,~r § 40
Finanzverwaltung nicht besteht, ist das Land ver·
pflichtet, spätestens am l. Oktober 1950 je nach Ermächtigung zum Erlaß von
Bedarf eine Oberfinanzdirektion oder mehrere V e r w a 1 t u n g s v o r s c·h r i f t e n
Oberfinanzdirektionen zu errichten.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu•
§ 36 stimmung des Bundesrates die zur Durchführung
Ubernahme von Beamten, dieses Gesetzes, insbesondere die zur Uberleitung
Angestellten und Arbeitern der Behördenorganisation erforderlichen allgemei-
nen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der
Länder, die in der Zoll- und Verbrauchsteuerver• § 41
waltung oder im Zollgrenzdienst beschäftigt sind,
Inkrafttreten
treten zu einem vom Bundesminister der Finanzen
zu bestimmenden Termin in den Dienst des Bundes Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkü!l•
über. Im übrigen werden die Beamten, Angestellten dung in Kraft.
und Arbeiter der Finanzverwaltungen der Länd,~r
vom Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen
mit der hierfür zuständigen Obersten Landesbehörde Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
übernommen, soweit es zur Durchführung dieses Bonn, den 6. September 1950.
Gesetzes erforderlich ist.
(2) Kapitel V des Gesetzes zur Änderung von Der Bundespräsident
Vorschriften anf dem Gebiet deI; allgemeinen Be- Theodor Heuss
amten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts
vom 30. Juni 1933 (Reichsgeseizbl. I S. 433) ist an- D r Stellvertn~ter des Bundeskan ]e:n.:
zuwenden. Blücher
§ 37
Zollgrenzdienst DerBundesministerderFina z n
Das Gesetz der Vcrwallung des Vereinigten Wirt- In Vertretung
schaftsgebicl.s über die Zolleitstclle und den Zoll- Hartmann
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf einer Ausstellung.
Vom 4. September 1950.
Auf Grund deis Gesetzes vom ,18. März 1904,
betreff end den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetz-
blatt S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom
2. bis 17. September 1950 in Kr e f e 1 d statt-
findende „Herbstausstellung Krefeld 1950",
Bonn, den 4. September 1950.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
194?-1949
(WiGBl.)
In Halbleinen gebunden, Din A 4,646 Seiten. Preis DM 12.-
Besten ungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Köln/Rh. l, Postfach
Das Bundesgesetzblatt ersdJ.eint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich DM 3 - zuziiglid1 Zustellgebühr.
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