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Bundesgesetzblatt
195 0 Aus~e~eben zu Bonn am 29. August 1950 Nr. 3?
r ag rn h a lt : Seite
30 4. SC Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen • • • , , • • 371
Verordnung (4) Vornitz-ender der Schiffsuntersuchungskom-
mission ist der Leiter des Wasser- und Schiffahrts-
über die Untersuchung der Rheinschiiie und -flöße amtes. Die Mitglieder der Schiffsuntersuchungskom-
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mission und ihre Stellvertreter werden von der zu-
auf Binnenwasserstraßen. ständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion ernannt.
Vom 30. April 1950. § 3
Die gemäß Artikel 54 der Untersuchungsordnung
Auf Grund der §§ 1 und 3 des Gesetzes über die für Rheinschiff e und -flöße zu erhebenden Ge-
Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über bühr-en werden nach der als Anlage 3 beigefügten
die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Gebührenordnung für die Untersuchung der Rhein-
Binnenwasserstraßen vom 21. Juni 1949 (WiGBl. schiffe und -flöße festgesetzt.
S. 91) in Verbindung mit Artikel 129 Absatz 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland § 4
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 48 und
Arbeit und im Einvernehmen mit den Landesregie- 49 der Untersuchungsordnung für Rhe,inschiffe und
rungen von Hessen, Württemberg-Baden und Nord- -flöße ist das Wasser- und Schiffahrtsamt, in dessen
rhein-W,estfalen für den Bereich des früheren Ver- Bezirk das Floß zusammengesetzt wird. Zuständig
einigten Wirtschaftsgebietes verordnet: für die Erteilung des Sonderzeugnisses gemäß
§ 1 Artikel 17 Ziffer 1 der internationalen Vorschriften
über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und Binnenwasserstraßen ist das Wasser- und Schiff-
-flöße sowie die internationalen Vorschriften über fahrtsamt Duisburg.
die Beförderung brennbarer Flüs,sigkeiten auf
Binnenwasserstraßen werden in der Fassung der § 5
dieser Verordnung b-eigefügten Anlagen 1 und 2 (1) Mit dem Tage, an d-em die internationalen
auf den zum früheren Ver,einigten Wirtschaftsgebiet Vorschriften über die Beförderung bflennbarer
gehörenden Rheinstrecken in Kraft gesetzt. Flüssigkeiten auf dem Rhein in Kraft treten, sind
im Bereich des früheren Vereinigten Wirtschafts-
§ 2
gebietes die Bestimmungen über die Beförderung
(1) Gemäß Artikel 3 der Untersuchungsordnung von Petroleum und dessen Destillationsprodukten
für Rheinschiffe und -flöße (Anlage 1) werden in Kastenschiffen auf dem Rhein, erlassen in
Schiffsuntersuchungskommissionen bei den Wasser- Baden durch Bekanntmachung des Ministers des
und Schiffahrtsämtern Mannheim, Heilbronn, Würz- Innern vom 18. März 1905 (Badisches Gesetz-
burg, Frankfurt/Main, Köln und Duisburg g-ebildet. und Verordnungsblatt S. 106),
(2) Die bei den Wasser- und Schiffahrtsämt,ern Hess-en durch Bekanntmachung des Staatsministe-
Mannheim, Heilbronn, Würzburg und Frankfurt/ riums vom 4. November 1909 (Reg. Bl. S. 263),
Main bereits bestehenden Schiffsuntersuchungs-
Preußen durch Polizeiverordnung des Ministers
kommissionen setzen ihre Tätigkeit als Unter-
für Handel und Gewerbe vom 10. März 1905
suchungskommissionen im Sinne des Absatzes 1
(Amtsbl. Wiesbaden S. 120
fort. Die Schiffsuntersuchungskommissionen bei den
Amtsbl. Köln S. 81
Wasser- und Schiffahrtsämtern Köln und Duisburg
Amtsbl. Düsseldorf S. 115),
nehmen ihre Tätigkeit innerhalb von zw-ei Monaten
nach Inkrafttr,eten dieser Verordnung auf. mit allen dazu ergangenen Nachträgen, Ergänzungen
und Änderungen nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Schiffsuntersuchungskommissionen bei
den Hafenverwaltungen in Köln, Düsseldorf, Duis- (2) Die Bestimmungen über die Beförderung feuer-
burg und Duisburg-Ruhrort werden mit Wirkung g-efährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender
von dem Tage aufgehoben, an dem die Schiffs- Gegenstände auf dem Rhein, erlassen in
untersuchungskommissionen bei den Wasser- und Baden durch Bekanntmachung des Ministers des
Schiffahrtsämtern in Köln und Duisburg ihre Tätig- Innern vom 9. Oktober 1902 (Badisches Ge-
keit aufnehmen. setz- und Verordnungsblatt S. 338),
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang t 950
Hessen durch Bekanntmachung des Staatsministe- b) alle brennbaren Produkte, die aus Teerölen
riums vom 27. Februar 1903 (Reg. Bl. S. 67)' gewonnen werden,
und vom 22. November 1905 (Reg. BI. S. 316), deren Flammpunkt unter oder gleich 100° C bei
Preußen durch Polizeiverordnung der Regierungs- einem Barometerstand von 760 mm Quecksilber-
präsidenten säule ist, jedoch mit Ausnahme von brennbaren
in Wiesbaden vom 9. November 1902 (Amtsbl Flüssigkeiten, die in irgendeinem Verhältnis mit
Wiesbaden S. 576), Wasser mischbar sind.
in Köln vom 11. November 1902 (Amtsbl. § 6
Köl~ S. 337),
in Düsseldorf vom 27. Oktober 1902 (Amtsbl. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Düsseldorf S. 465), kündung in Kraft.
werden dahin geändert, daß sie keine Anwendung Bonn, den 30. April 1950.
mehr finden auf Der Bundesminister für Verkehr
a) Rohöle und deren Destillationsprodukte, Dr. S e e b o h m.
Anlage 1 Artikel 3
InhaltsverzeidJ.nis siehe am Sdiluß der Anlage. Untersuchungskommissionen.
1. Untersuchungskommissionen werden an geeigne·
Untersuchungsordnung ten Hafenplätzen eingesetzt. Die Kommissionen
für Rheinschiffe und -flöße. unterstehen der Aufsicht der mit der Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung betrauten Behörden.
Artikel 1
2. Die Untersuchungskommissionen bestehen aus
Sachlicher Geltungsbereich. einem Vorsitzenden, der den Geschäftsgang
Diese Ordnung über die Erteilung des in Art. 22 leitet, und aus vereidigten Sachverständigen.
der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Ok- Als Sachverständige sind in jede Kommission zu
tober 1868 vorgeschriebenen und in § 9 Ziff. 2 der berufen:
Schiffahrtpolizeiverordnung für das deutsche a) ein · Hafenbeamter oder ein Beamter der
Rheinstromgebiet vom 18. Januar 1939 erwähnten staatlichen Wass-er- und Schiffahrtsverwal-
Schiffsattestes findet Anwendung tung;
b) Schiffbaukundige und Sachverständige, die
t. auf Fahrzeuge folgender Art, mit Ausnahme der
Fährschiffe: mit dem Bau von Maschinen oder Motoren
zum Antrieb von Schiffen vertraut sind;
a) See- und Binnenschiffe mit einer Tragfähig- c) e-in oder mehrere Schiffer mit Rheinschiffer-
keit von 15 und mehr Tonnen oder, soweit patent.
es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die zur
Für jeden als Mitglied einer Kommission be-
Güterbeförderung bestimmt sind, mit einer
stimmten Sachverständigen wird ein vereidigter
Wasserverdrängung von 15 und mehrTonnen,
Stellvertreter bestellt.
b) alle See- und Binnenschiffe, die zum Schlep-
3. Die Schiffseigner können sich nach Wahl, ohne
pen verwendet werden (Schlepper),
Rücksicht auf die Nationalität des Fahrzeuges,
c) alle schwimmenden Geräte mit mechanischen an jede der bestehenden Untersuchungskommis•
Vorrichtungen, wie Baggermaschinen, Krane, sionen wenden.
Hebezeuge, Rammen;
Artikel 4
2. auf Flöße.
Seeschiffe.
TEIL I 1. Bei Fahrzeugen, die zur Ausübung der See- oder
Küstenfahrt zugelassen sind (Seeschiffe}, wird
Fahrzeuge. das Schiffsattest, wenn sie ein solches nicht be-
sitzen, durch ein von einer Behörde oder einer
Abschnitt 1 anerkannten Körperschaft ausgestelltes Zeugnis
ersetzt, das ihre Tauglichkeit zur See- oder
Verfahren. Küstenfahrt bestätigt, unter der Bedingung, daß
die Anzahl und das Gewicht ihrer Anker den An-
Artikel 2 gaben der Anlage E entsprechen.
Schiffsattest. Von dieser Bedingung sind bis 31. Dezember
· 1967 befreit die Seeschiffe, die vor Inkraftsetzung
1. Die in Art. 1 genannten Fahrzeuge müssen ein
Schiffsattest besitzen. dieser Ordnung schon in Betrieb waren.
2. Bei seegehenden, einem Mitglied eines anerkann-
2. Andere Fahrzeuge können auf Verlangen des
ten Vereins gehörenden Sportfahrzeugen wird
Schiffseigners ein Schiffsattest erhalten.
das Schiffsattest, wenn sie ein solches nicht be•
3. Das Schiffsattest wird nach einer Untersuchung sitzen, durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung
des Fahrzeuges von einer Untersuchungskom- ihres Verejns oder einer hierfür zuständigen amt•
mission ausgestellt. liehen Stelle ersetzt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 373
Artikel 5 d) für andere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft
Anmeldung. 10 bis 20 Jahre.
Zur Erlangung des Schiffsattestes hat der Schiffs- 3. Zur Anwendung der Ziffern 1 und 2 dieses Ar·
eigner oder sein Vertreter der Untersuchungskom- tikels werden Tankschiffe, die zur Beförderung
mission eine von ihm unterschriebene Anmeldung von Flüssigkeiten bestimmt sind, deren Flamm-
nach dem Muster Anlage A vorzulegen. Der punkt höher als 100° C liegt und die nicht zu den
Anmeldung sind die im Muster aufgeführten Ur- gefährlichen Gütern gehören, den anderen Fahr-
kunden beizufügen. zeugen mit oder ohne eigene Triebkraft, je nach
Lage des Falles, gleichgestellt.
Artikel 6
Vorführung des Fahrzeugs Artikel 9
zur ersten Untersuchung. Änderung des Schiffsattestes.
1. Der Schiffseigner oder sein Vertreter hat das 1. Mit Ausnahme der in den Artikeln 10, 11, 12, 16
Fahrzeug zur Untersuchung unbefrachtet, ge• und 52 vorgesehenen Eintragungen kann eine
reinigt und ausgerüstet vorzuführen. Er hat bei Änderung des Schiffsattestes nur durch die
der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu Untersuchungskommission, die das Attest aus•
leisten und auf Verlangen einen starken Nachen gestellt hat, vorgenommen werden.
mit zwei Mann zur Verfügung zu stellen. 2. Jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel
2. Der Schiffseigner hat Probefahrten zu machen, und jede neue Eichung ist zwecks Änderung des
wenn die Untersuchungskommission dies aus be- Schiffsattestes der Untersuchungskommission, die
sonderen Gründen verlangt. das Attest ausgestellt hat, mitzuteilen.
Artikel 7 Artikel 10
Ausstellung des Schiffsattestes. Sonderuntersuchung.
1. Wird das Fahrzeug als f ahrtauglich und vollaus- Nach jeder wesentlichen Veränderung oder In-
gerüstet befunden, so erteilt die Untersuchungs- standsetzung, die auf die Festigkeit des Baues oder
kommission das Schiffsattest nach dem Muster die besonderen Merkmale des Fahrzeugs einen Ein·
Anlage B. Sie hat Abschrift aller Atteste, die sie fluß hat, muß das Fahrzeug, ehe es wieder in Fahrt
ausgestellt hat, aufzubewahren. gesetzt wird, einer Untersuchungskommission zur
2. Lehnt die Untersuchungskommission die Erteilung Sonderuntersuchung vorgeführt werden. Diese kann
des Attestes ab, so hat sie dies dem Antragsteller bei dieser Gelegenheit die Gültigkeitsdauer des
unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Schiffsattestes gemäß Art. 11 Ziff. 2 und 3 ver-
länge·rn. Si,e vermerkt in dem Attest das Ergebnis
3. Bei Tankschiffen, die zur Beförderung derjenigen ihrer Untersuchung und gibt der Untersuchungs-
brennbaren Flüssigkeiten bestimmt sind, die in kommission, die das Attest ausgestellt hat, Ab-
Art. 1 der dem Haager Abkommen über die Be- schrift davon.
förderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen- Artikel 11
wasserstraßen vom 1. Februar 1939 beigefügten
Vorschriften genannt sind, muß das Schiffszeug- Nachuntersuchung.
nis, um gültig zu sein, mit dem in Art. 18 der 1. Vor Ablauf der Gültigkeit eines Schiffsattestes
Vorschriften vorgesehenen Vermerk versehen muß das Fahrzeug zwecks Verlängerung der
sein. Gültigkeit des Schiffsattestes einer Unter-
Artikel 8 suchungskommission zur Nachuntersuchung vor-
Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes. geführt werden.
2. Ausnahmsweise kann das Schiffsattest auf be-
1. Die Gültigkeitsdauer der nach den Vorschriften gründeten Antrag durch die Untersuchungskom-
dieser Ordnung ausgestellten Schiffsatteste be- mission, die das Attest erteilt hat, bis zu hpch-
trägt bei Neubauten:
stens 6 Monaten verlängert werden.
a) für Fahrgastschiffe 5 Jahre, Diese Bewilligung wird schriftlich erteilt und
b) für Tankschiffe 4 Jahre, muß sich an Bord des Fahrzeugs befinden.
c) für andere Fahrzeuge mit eigener Triebkraft 3. Je nach dem Ergebnis der Nachuntersuchung
12 Jahre, wird die Gültigkeitsdauer des Schjffsattestes, vom
d) für andere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft Zeitpunkt dieser Nachuntersuchung ab gerechnet,
20 Jahre. verlängert:
2. Für Fahrzeuge, die vor der ersten Untersuchung a) für Fahrgastschiffe um 3 bis 5 Jahre,
schon in Betrieb gewesen sind, wird, unbeschadet b) für Tankschiffe um 2 bis 4 Jahre,
der Bestimmungen von Art. 52, die Gültigkeits- c) für andere Fahrzeuge mit eigener Triebkraft
dauer von der Untersuchungskommission in um 6 bis 12 Jahre,
jedem einzelnen Fall je nach dem Ergebnis der d) für andere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft
Untersuchung festgestellt und beträgt: um 10 bis 20 Jahre.
a) für Fahrgastschiffe 3 bis 5 Jahre, 4. Die Verlängerung der Gültigkeit wird im Schiffs-
b) für Tankschiffe 2 bis 4 Jahre, attest vermerkt und ist der Untersuchungskom-
c) für andere Fahrzeuge mit eigener Triebkraft mission, die das Attest ausgestellt hat, mit-
6 bis 12 Jahre, zuteilen.
~74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
5. Zur Anwendung der Ziff. 3 dieses Artikels wer- Artikel 16
den Tankschiffe, die zur Beförderung von brenn- Zurückbehalten und Einziehen des Attestes.
baren Flüssigkeiten bestimmt sind, deren Flamm-
punkt höher als 100° C liegt und die nicht zu den !. In den Fällen der Art. 10, 11 und 14 kann die
gefährlichen Gütern gehören, den anderen Fahr· Untersuchungskommission das Schiffsattest zu-
zeugen mit oder ohne eigene Triebkraft, je nach rückbehalten, bis die festgestellten Mängel des
Lage des Falles, gleichgestellt. Fahrzeugs beseitigt sind.
Artikel 12 Doch kann auf Antrag des Schiffseigentümers
Untersuchung auf Antrag des Schiffseigners. oder seines Vertreters die Untersuchungskommis-
sion die Bedingungen festsetzen, unter denen das
1. Auch wenn eine Pflicht zur Sonderuntersuchung Fahrzeug noch eine Fahrt ausführen darf. Sie ver-
(Art. 10) oder zur Nachuntersuchung (Art. 11) merkt diese im Schiffsattest und gibt Abschrift
nicht vorliegt, kann der Eigentümer eines Fahr- dieses Vermerks der Untersuchungskommission,
zeugs oder sein Vertreter eine neue Untersuchung welche das Attest ausgestellt hat.
durch eine Untersuchungskommission verlangen.
2. Dem Schiffseigner oder seinem Vertreter wird 2. Abgesehen vom Falle des Art. 12 kann das
auf Antrag ein neues Schiffsattest ausgestellt. In Schiffsattest nur von der Untersuchungskommis-
diesem Falle wird das alte Attest eingezogen und sion eingezogen werden, die es ausgestellt hat,
mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen. Das und nur für den Fall, daß der Zustand des Fahr•
neue Attest muß einen Hinweis auf das alte zeugs oder seiner Ausrüstung die Sicherheit der
Attest enthalten. Schiffahrt gefährdet.
3. Wird kein neues Attest ausgestellt, so vermerkt
die Untersuchungskommission das Ergebni,s der Artikel 17
Untersuchung im bestehenden Attest und teilt Duplikate.
dies der Behörde mit, die da•s Attest aus-
gestellt hat. 1. Der Verlust eines Schiffsattestes muß der Unter·
Artikel 13 sucffungskommission, die es ausgestellt hat, ge-
Vorführung des Fahrzeugs meldet werden. Diese kann ein Duplikat des
zu nachträglichen Untersuchungen. Attestes ausstellen oder eine neue Untersuchung
des Fahrzeugs verlangen. Auf dem neuen Attest
1. Für die Untersuchungen in den Fällen der Art. 10 wird vermerkt, daß das alte Attest verloren•
bis 12 gelten die Vorschriften des Art. 6. gegangen und ungültig ist.
2. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die 2. Ist ein Schiffsattest unleserlich oder sonst un-
Untersuchungskommission die Untersuchung auf brauchbar geworden, so hat der Schiffseigner oder
Helling verlangen. sein Vertreter das Attest der Untersuchungskom-
Artikel 14 mission, die es erteilt hat, zur Ausstellung eines
Untersuchung von Amts wegen. Duplikates zurückzugeben.
1. Wenn ernste Gründe zu der Annahme berech-
tigen, daß ein Fahrzeug nicht mehr f ahrtauglich Artikel 18
ist, so kann die mit der Aufsicht über die Durch-
führung der Rheinschmahrtpolizeiverordnung be· Ungültige Atteste.
auftragte Behörde die Untersuchung des Fahr-
zeugs durch eine Untersuchungskommission ver- Ungültig gewordene oder gemäß Art. 12 Ziff. 2
anlassen. eingezogene Schiffsatteste sind an die Unter·
suchungskommiss-ion zurückzugeben, die sie aus-
2. Der Schiffseigner trägt nur dann die Kosten der
gestellt hat.
Untersuchung, wenn sich die Annahme der in
Ziff. 1 dieses Artikels genannten Behörde be- Artikel 19
stätigt.
3. Die weitergehenden, auf §§ g·und 103 der Rhein- Verzeichnis der Atteste.
schiffahrtpolizeiverordnung beruhenden Befug- Die Untersuchungskommissionen erteilen die .
nisse der mit der Durchführung der Rheinschiff- Schiffsatteste in laufender Nummernfolge. Sie ver•
fahrtpolizeiverordn ung beauftragten Behörde wer-
merken die Erteilung in einem Verzeichnis, das
den hierdurch nicht berührt. mindestens die Angaben von Anlage C enthalten
Artikel 15 muß sowie die Vermerke über Änderungen, Er-
Befreiung von der Untersuchung. neuerungen und Ungültigkeitserklärungen.
Die Untersuchungskommission kann von den in
dieser Ordnung vorgesehenen Untersuchungen eines Artikel 20
Fahrzeugs ganz oder teilweise absehen, soweit aus
Auskünfte.
einer Bescheinigung einer durch die Regierungen
der· Staaten, die Untersuchungskommissionen er- Personen, die ein wohlbegründetes Interesse
richtet haben, anerkannten Körperschaft1) ersicht- nachweisen, können Einsicht in das Attest eines
lich ist, daß das Fahrzeug den- Vorschriften der Fahrzeugs nehmen und auf ihre Kosten beglaubigte
Art. 21 bis 35 dieser Ordnung entspricht. Abschriften der Schiffsatteste oder Auszüge aus
t) Die Zentralkommission für die Rhe!nsdliffahrt wird regelmäßig
•lne Liste der anerkannten Körperschaften bekanntgeben. diesen bei der Untersuchungskommission erhalten
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 375
Abschnitt2 des Treibstoffs unter 30° C, so muß die Decke
Bau und Ausrüstung. aus feuerfestem Stoff sein. Die Bilgen dieser
Räume dürfen mit den anderen Räumen keine
Verbindung haben und müssen für sich lenzbar
Artikel 21
sein. Bei Fahrzeugen aus Holz können die Böden
Bau der Fahrzeuge im allgemeinen. und Querwände dieser Räume aus Holz sein. Doch
sind der Boden und, falls der Flammpunkt des
Alle Fahrzeuge müssen folgenden Anforderungen Treibstoffs unter 30° C liegt, die Schotten, Bord-
genügen: wände und die Decke feuerfest zu bekleiden.
1. Das Fahrzeug muß wasserdicht, widerstandsfähig Diese Räume müssen sich gut lüften lassen;
und so gebaut sein, daß es eine hinreichende Sta- insbesondere muß jede Ansammlung entzünd-
bilität aufweist. Die Steuereinrichtung muß zu- barer oder schädlicher Gase vermieden weirden,
verlässig sein. und durch die Maschinen entwickelter Rauch muß
2. Fahrzeuge aus Metall müssen mit wasserdichten schnell abziehen können.
Querwänden (Schotten) verseh-en sein. Jeder Diese Räume sollen durch Oberlichter oder
durch solche Schotten begrenzte Raum muß für Seitenfenster erhellt werden, um soweit wiie mög-
sich jederzeit lenzbar sein. lich die Notwendigkeit einer künstlichen Beleuch-
tung tagsüber zu vermeiden. Die in diese Räume
Diese Querwände können Durchlaßöffnungen
führenden Leitern und Treppen müssen aus
haben, deren Gesamtfläche 100 cm 2 für eine Wand
Metall und bequem und sicher zu benutzen sein.
nicht überschreiten darf, vorausgesetzt, daß sie
mit Absperrvorrichtungen versehen sind, welche 4. Wenn die Antriebsmaschinen nicht von Peck aus
unter jeder Bedingung eine sichere Handhabung gesteuert werden können, so muß eine zuver-
gewährleisten und von Deck aus bedient werden lässige Befehlsübermittlung zwischen dem Steuer-
können. stand und den Maschinenräumen vorhanden sein.
3. Die Einrichtungen zum Wassereintritt oder -aus- 5. Bei Schleppern müssen außerdem die Einrich-
tritt müssen so angelegt sein, daß sie jeden zu- tungen zum Befestigen und Losmachen der
fälligen oder unbeabsichtigten Eintritt von Wasser Schlepptrossen eine zuverlässige und gefahrlose
ausschließen. Bedienung gewähren. Sie müssen so angebracht
sein, daß sie die Steuerfähigkeit und die Stabilität
4. Die Wohnräume für die Besatzung müssen den
des Schleppers nicht beeinträchtigen.
Anforderungen der Gesundheit und Sicherheit
genügen.
Artikel 23
5. Zur Verhütung von Unfällen müssen Sicherheits-
vorrichtungen an in Bewegung befindlichen Teilen Konstruktion der Motorfahrzeuge.
oder an Offnungen im Deck vorhanden sein. Neben den Vorschriften der Art. 21 und 22 müssen
Motorfahrzeuge noch folgenden Anforderungen ge-
Artikel 22 nügen:
Konstruktion der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft. 1. Die Treibstoffbehälter und Rohrleitungen müssen
widerstandsfähig und dicht sein; die Rohr-
Neben den Vorschriften des Art. 21 müssen leitungen müssen eine geschützte Lage haben.
alle Fahrzeuge mit eigener Triebkraft noch folgenden Liegt der Flammpunkt des Treibstoffs unter
Anforderungen genügen: 30° C, so dürfen im Motorenraum nur Treibstoff-
1. Die Antriebseinrichtung muß rasch gestoppt und behälter für den Tagesbedarf untergebracht sein.
umgesteuert werden können. Die Treibstoff führenden Rohrleitungen müssen
2. Die Antriebsmaschinen und ihr Zubehör, die auch von außerhalb des Aufbewahrungsraums
Dampfkessel und Sauggasanlagen und ihr Zubehör absperrbar sein. Die unter Druck stehenden Rohre
sowie die Kohlenbunker oder Brennstoffbehälter für Druckluft, komprimiertes Gas oder flüssigen
müssen so angelegt sein, daß jede Gefahr einer Treibstoff müssen am Austritt aus dem Behälter
Explosion, eines Brandes oder einer Vergiftung mit einem Absperrhahn versehen und auf ihrer
vermieden wird. Die Maschinen und ihr Zubehör ganzen Länge zugänglich sein.
müssen so eingebaut sein, daß ihr Betrieb keinen 2. Die Pumpen zum Auffüllen des Tagesbehälters
nachteiligen Einfluß auf das Fahrzeug ausübt. mit Treibstoff aus einem Vorratsgefäß dürfen nur
Nicht mit dem Schiffskörper eine Einheit bildende diesem Zweck dienen und sind bei Treibstoffen,
Brennstoffbehälter müssen so befestigt sein, daß deren Flammpunkt unter 30° C liegt, außerhalb
sie ihre Lage nicht verändern können; sie dürfen des Motorenraumes gut geschützt und leicht zu-
mit keinem ihrer Teile zur Verstärkung des gänglich anzubringen.
Schiffskörpers herangezogen werden.
3. Füllrohr und Luftrohr der Brennstoffbehälter
3. Die Räume, in denen sich die Antriebsmaschinen, müssen über Deck oder nach Außenbord führen.
Dampfkessel oder Sauggasanlagen befinden,
müssen groß genug sein, um die Bedienung und Artikel 24
die laufende Instandhaltung dieser Anlagen und
Konstruktion der Tankschiffe.
alle für die Brennstoffzufuhr nötigen Vorrich-
tungen leicht und ohne Gefahr zu gestatten. Diese 1. Die Konstruktion der Tankschiffe, die zur Beför-
Räume müssen Böden aus Metall, aus Beton oder derung derjenigen brennbaren Flüssigkeiten be-
aus Steinfliesen haben und von den übrigen stimmt sind, die in Art. 1 der dem Haager Ab-
Räumen durch eingebaute, wasserdichte Schotten kommen über die Beförderung brennbarer Flüssig-
aus Metall getrennt sein. Liegt der Flammpunkt keiten auf Binnenwasserstraßen vom 1. Februar
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
1939 beigefügten Vorschriften genannt sind, muß 4. An Bord der Motorschiffe, die flüssigen Treibstoff
diesen Vorschriften entsprechen. verwenden, dessen Flammpunkt unter 30° C liegt,
2. Bei Tankschiffen, die nicht den besonderen Vor- müssen ferner vorhanden sein:
schriften über die Beförderung von brennbaren a) in unmittelbarer Nähe des Motorenraumes
Flüssigkeiten unterworfen sind, bestimmt nötigen- weitere geeignete Feuerlöschmittel (Deckeu u.
falls die Untersuchungskommission in jedem ein- dergl.);
zelnen Fall die besonderen Bedingungen, die mit b) im Motorenraum und in den begehbaren
Rücksicht auf die Zweckbestimmung der Schiffe Räumen, in denen Treibstoffbehälter sich be·
gestellt werden müssen. finden, Anschläge, wonach das Rauchen ver-
boten ist.
Artikel 25 Artikel 27
Ausrüstung im allgemeinen. Rettungsgerät.
l. Die Ausrüstung mit Ankern, Ketten und Strängen 1. Es müssen vorhanden sein:
muß mindestens den Anforderungen der Anlage E a) an Bord der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft,
entsprechen. deren Länge nach dem Eichschein
2. An Bord aller Fahrzeuge müssen mindestens vor- weniger als 40 m beträgt, 1 Rettungsring oder
handen seirJ: -gürtel,
mehr als 40 m beträgt, 2 Rettungsringe oder
a) die Lichter, Flaggen, Bälle, Döpper, Pfeifen und -gürtel;
sonstigen Geräte, die zum Geben der in
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vor- b) an Bord der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft
gesehenen Sicht- und Schallzeichen erforder- und der schwimmenden Geräte, deren Länge
lich sind; nach dem Eichschein
weniger als 70 m beträgt, 2 Rettungsringe
b} ein Sprachrohr;
oder -gürtel,
c) ein Laufsteg; mehr als 70 m beträgt, 3 Rettungsringe oder
d) Lenzvorrichtungen mit genügender Leistungs- -gürtel.
fähigkeit; bei Fahrzeugen unter 50 t Trag- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Rettungs-
fähigkeit können durch die Untersuchunos- ringe oder -gürtel müssen eine Tragfähigkeit von
kommissionen Wasserschaufeln als Ersatz ;u- mindestens 7 kg haben.
gelassen werden.
Werden zum Lenzen Handpumpen benutzt, 2. Fahrzeuge mit und ohne eigene Triebkraft über
so bestimmt die Untersuchungskommission die 100 t Tragfähigkeit, Schlepper über 50 t Wasser-
Anzahl dieser Geräte; für jede Gruppe von verdrängung und alle schwimmenden Geräte
drei durch wasserdichte Schotten abgetrennten müssen mindestens einen Rettungsnachen mit
Räumen muß mindestens eine Pumpe vor- Fahrgeschirr hahen.
handen sein; Schlepper, die nach Angabe des Schiffsattestes
e) Reibhölzer oder Fender; nur zur Fahrt auf kurzen, festgelegten Strecken
f} ~chorbäume; bestimmt sind, sind von der Mitführung des
Nachens befreit, desgleichen Fahrzeuge mit Zieh-
g) ein Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender boot. Fahrzeuge mit Schiebeboot bedürfen eines
und ihre Wiederbelebung. Rettungsnachens nur dann nicht, wenn die Be-
festigung des Schiebebootes am Hauptfahrzeug
Artikel 26 schnell gelöst werden kann
Besondere Ausrüstung.
Artikel 28
1. An Bord der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft Fahrgastschiffe.
über 200 t Tragfähigkeit und an Bord aller Fa.hr-
zeuge mit eigener Triebkraft und aller schwim- 1. Bei Fahrgastschiffen wird die höchstzulässige
menden Geräte müssen neben der Ausrüstung Zahl von Fahrgästen nach Anlage D errechnet.
nach Art. 25 ferner vorhanden sein: Kinder zählen voll alß Fahrgäste.
a) ein oder mehrere Leckkleider; 2. Kann der rechnerische Nachweis nicht erbracht
diese Leckkleider brauchen auf Fahrzeugen werden, daß bei Besetzung mit der höchstzuläs-
mit eigener Triebkraft, die nach Angaben ihres sigen Zahl von Fahrgästen entsprechend den
Schiffsattestes nur zur Fahrt auf kurzen, fest- Vorschriften der Anlage D (die Person zu 75 kg
gelegten Strecken bestimmt sind, nicht geführt gerechnet) die zulässig tiefste Einsenkung nicht
zu werden; überschritten wird, so ist das Fahrzeug einer
Probebelastung zu unterwerfen. Wird die Probe-
b} ein ausreichender Verbandskasten. belastung mit toten Lasten durchgeführt, s_o ent-
2. An Bord der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft spricht eine Last von 82,5 kg einer Person.
müssen Feuerlöschgeräte oder eine Feuerlösch- 3. Der Antragsteller hat den rechnerischen Nach-
einrichtung vorhanden sein. weis der genügenden Stabilität aufgrund eines
3. An Bord der Fahrzeuge, die einen flüssigen Brenn- Krängungsversuchs zu erbringen.
stoff verwenden, muß mindestens ein Schaum- 4. Die nicht zum Aufentlialt der Fahrgäste be-
Feuerlöschgerät oder ein gleichwertiges Gerät stimmten Teile des Fahrzeugs sind gegen das
vorhanden sein. Betreten Unbefugter durch geeignete Mittel zu
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sichern; insbesondere müssen die Zugänge zum Festeing,ebaute Behälter müssen zum Reinig-en
Ruderstand und zum Maschinen- oder Motoren- eine Offnung mit Deckel, ferner eine geschützte
raum abgesperrt sein und an auffälliger Stelle Luftöffnung, einen Zapfhahn oder eine Pump-
den Anschlag tragen: ,,Zutritt verboten". einrichtung und eine Meßvorrichtung zur Fest-
5. Die zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten, stellung des jew-eiligen Inhalts besitzen.
nicht geschlossenen Teile des Schiffsdecks Auf Fahrzeugen mit mehreren Wohnungen muß
müssen mit einem festen Schanzkleid oder einer bei jeder Wohnung mindestens ein Trinkwasser-
Reling von mindestens 0,90 m Höh-e umgeben behälter oder eine Zapfstelle vorhanden sein.
sein. Die Reling ist auch in ihrem unteren Teil 3. Die Trinkwasserbehälter müssen insgesamt ein
so zu sichern, daß Kinder nicht hindurchfallen Fassungsvermögen besitzen, daß für den Schiffs-
können. führ-er, jede Person der vorgeschriebenen Min-
6. Die Verbindungsgänge und -treppen zwischen destbemannung und jede weitere Person, für die
den für Fahrgäste bestimmten Teilen und Räumen auf dem Fahrzeug Räume zur dauernden Unter-
des Fahrzeugs müssen mindestens 0,80 m breit kunft vorgesehen sind, mindestens 100 Liter zur
sein. Die Treppen sind zu beiden Seiten mit Verfügung stehen.
Handleisten zu versehen. Führt zu einem Teil 4. Auf Fahrzeugen, die nach Angabe des Schiffs-
oder einem Raum nur ein Verbindungsgang, so attestes nur zur Fahrt auf kurzen, festgelegten
muß dessen Breite mindestens 1 m betragen. Bei Strecken bestimmt sind, genügen, je nach der
kleineren Fahrzeugen ist auch hier ein Maß von Stärke der vorgeschriebenen Mindestbemannung,
0,80 m ausreichend, doch müssen in diesem Fall Trinkwasserbehälter von insgesamt 50 bis 100
Räume, die mehr als 30 Fahrgäste fassen, einen Liter Fassungsvermögen.
Notausgang oder eine Notöffnung besitzen.
7. Für mindestens ein Drittel der höchstzulässigen Artikel 30
Zahl von Fahrgästen müssen gegen Regen ge- Einsenkungsmarken.
schützte Aufenthaltsräume vorhanden sein.
1. Die Untersuchungskommission stellt die zulässig
8. Alle Wasserzapfstellen in den Wirtschafts- tiefste Einsenkung fest und bezeichnet sie durch
räumen und in den den Fahrgästen zugänglichen Ein senk un gsmar ken.
Räumen, müssen so eingerichtet sein, daß durch
sie Wasser weder aus dem Wasserlauf, noch 2. Die Einsenkungsmarken sind auf beid-en Seiten
aus der Maschine entnommen werden kann. des Fahrzeugs so anzubring'en, daß ihre Unter-
Ausgenommen hiervon sind Zapfstellen an kante bei der zulässig tiefsten Einsenkung in der
Waschbecken, welche die Aufschrift „Kein Linie des Wasserspiegels liegt. Sie müssen 30 cm
Trinkwasser" tragen. lang und 4 cm hoch sefo. Die Markenränder sind
9. Auf jedem Deckteil müssen Rettungsringe oder auf dem Schiffsrumpf unaustilgbar zu bezeichnen.
-gürte! in genügender Zahl griffbereit vorhanden Die Marken müssen je zwei auf Jeder Seite an-
sein. Die Stellen, an denen die Rettungsrjnge nähernd am Ende des ersten und des zweiten
oder -gürtel hängen sollen, sind durch eine Auf- Drittels der Länge oder - dies gilt zwingend für
schrift kenntlich zu machen. Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei
Die Anzahl der Rettungsringe und eventuell auf jeder Seite, und zwar e,ine in der Mitte der
der Rettungsgürtel wird durch die Untersuchungs- Länge und die beid-en anderen je im Abstand von
kommission bestimmt. Fahrgastschiffe mit über ungefähr einem Sechstel der Länge vom Bug und
50 t Wasserverdrängung müssen mindestens vom Heck, angebracht sein.
einen Rettungsnachen mit Fahrgeschirr haben.
3. Auf den beiden vordersten Marken sind unaus-
Die Untersuchungskommission kann diejenig-en
tilgbar in 2 bis 2½ cm hohen lateinischen Buch-
Fahrzeuge, die nach Angabe des Schiffsattestes
staben und arabischen Ziffern anzubringen:
nur zur Fahrt auf kurzen, festgelegten Strecken
innerhalb eines Ringes die Erkennungsbuchstaben
bestimmt sind, von der Mitführung des Rettungs-
der Untersuchungskommission und hinter di-esem
nachens befreien.
Ring die Ordnungsnummer des Schiffsattestes.
10. Auf Fahrgastschiffen, die bis zu 300 Fahrgästen
befördern dürfen, muß für je 150 Personen min- 4. Die Unterkante der Einsenkungsmarken muß sich
destens ein Abort vorhanden sein. Auf größeren mindestens 30 cm unterhalb des tiefsten Punktes
Fahrgastschiffen sind für beide Geschlechter befinden, über dem das Fahrzeug nicht mehr
getrennte Aborte, und zwar mindestens einer dicht ist; sie darf keinesfalls höher liegen als die
für je 200 Fahrgäste, einzurichten, die Hälfte der Oberkante des Gangbords an s-einem niedrigsten
Aborte für Männer kann aus Urinoirs bestehen Punkte. Offnungen zur Wasserentnahme oder
Die Aborte müssen neuzeitlichen und gesund- -einleitung werden hierbei nicht berücksichtigt.
heitlichen Anforderungen entsprechen.
5. Wenn das Fahrzeug gemäß dem am 27. November
1925 in Paris unterzeichneten Ubereinkommen
Artikel 29 über die Eichung der Binnenschiffe geeicht
Trinkwasserbehälter. worden ist und di-e obersten Eichmarken in der
gleichen Höhe wie die in dieser Ordnung vorge-
1. Alle Fahrzeuge müssen mit einem oder· mehreren
schriebenen Einsenkungsmarken liegen, so gelten
Trinkwasserbehältern versehen sein.
diese obersten Eichmarken auch als Einsenkungs-
2. Die Behälter müssen einen bequemen Gebrauch marken; ein entsprechender Vermerk wird in das
gestatten und leicht gereinigt werden können. Attest eingetragen, und die Untersuchungskorn-
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
mission bringt neben den vordersten Eichmarken die Stabilität des Fahrzeugs darf durch das
nach dem Bug zu eine Marke an, die die Angabe Schleppen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
nach Ziff. 3 dieses Artikels enthält. 3. Di.e Untersuchungskommission vermerkt die Be-
6. Aufschriften, die infolge einer Neuuntersuchung dingungen, unter denen das Fahrzeug zum Schlep-
ungültig geworden sind, müssen unter Aufsicht pen verwendet werden darf, im Schiffsattest; bei
der Untersuchungskommission unleserlich ge- Fahrgastschiffen bestimmt sie insbesondere, daß
macht werden. die Befugnis zum Schleppen nur so lange gilt, als
keine Fahrgäste an Bord sind.
7. Einsenkungsmarken, die aus irgendeinem Grund
undeutlich werden, dürfen nur durch eine Unter- Artikel 34
suchungskommission ersetzt werden.
Beförderung von Fahrgästen.
Artikel 31 1. Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind von der
Tiefgangsanzeiger. Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt aus-
geschlossen.
1. Die Tiefgangsanzeiger müssen sich am Achter-
schiff zu beiden Seiten befinden. Die Unter- 2. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer Bau-
suchungskommission kennzeichnet sie durch un- art nach nicht zur Beförderung von Fahrgästen
austilgbare Marken. bestimmt sind, müssen, wenn sie Fahrgäste be-
2. Die Tiefgangsanzeiger sind nach Dezimetern ein- fördern wollen, folgende Bedingungen erfüllen:
zuteilen, ihr Nullpunkt muß in der waagerechten a) das Fahrzeug muß sich überhaupt zur Beför-
Ebene des tiefsten Punktes des Fahrzeugs liegen. derung von Fahrgästen eignen und den all-
gemeinen Anforderungen über Sicherheit, Be-
Die Einteilung ist abwechselnd in heller und
quemlichkeit und räumliche Unterbringung
dunkler Farbe zu bemalen. Die Zahlen werden
der Fahrgäste entsprechen;
neben den Feldern von zwei zu zwei Dezimetern
angebracht. Die Bemalung muß mindestens von b) die höchstzulässige Zahl von Fahrgästen wird
1,50 m über dem Nullpunkt bis 0,10 m über die nach den gleichen Grundsätzen wie für Fahr-
zulässig tiefste Einsenkung reichen. gastschiffe ermittelt, die Zahl ist an Bord an
auffallender Stelle und deutlich lesbar anzu-
3. Die beiden hinteren Eichskalen, die in Anwendung
schlagen;
des in Art. 30 Ziff. 5 genannten internationalen
Ubereinkommens angebracht sind, können als c) es muß eine genügende Zahl Rettungsringe
Tiefgangsanzeiger dienen, vorausgesetzt, daß sie und -gürtel griffbere-it vorhanden sein;
eine den vorstehenden Vorschriften entsprechende d) die Stärke der Deckmannschaft muß min-
Einteilung tragen; gegebenenfalls sind die Zahlen destens der Bemannung von Fahrgastschiffen
für den Tiefgang hinzuzufügen. entsprechen, die die gleiche Anzahl von Fahr-
gästen mitführen dürfen;
Artikel 32
Schiebe- und Ziehboote. e) die Fahrzeuge dürfen, wenn sie Fahrgäste
befördern, keine Schlepptätigkeit ausüben.
t. Das Schiebe- oder Ziehboot ist gleichzeitig mit
Die Bedingungen, unter denen danach Fahr-
dem Hauptfahrzeug zur Untersuchung zu stellen. gäste befördert werden dürfen, werden im Schiffs-
2. Die Untersuchung erstreckt sich auf den Schiffs- attest vermerkt.
körper und die Antriebsmaschine. 3. Die gelegentliche Beförderung einzelner Personen
3. Bei der Untersuchung ist die Verbindung d-es aus Gefälligkeit, auch wenn hierfür ein die Un-
Ziehbootes mit dem Hauptfahrzeug oder die kosten der Verpflegung deckendes Entgelt ge-
Befestigung des ·Schiebebootes an diesem zu fordert wird, gilt nicht als Beförderung von Fahr-
prüfen. Soll die Antriebsmaschine des Schiebe- gästen und unterliegt nicht den vorstehenden
bootes vom Hauptfahrzeug aus bedient werden, Beschränkungen.
so muß sie von diesem aus auf Vorwärtsgang
und auf Stop gestellt werden können. Artikel 35
Schwimmende Geräte.
Artikel 33 Für Bau und Ausrüstung der schwimmenden
Benutzung von Fahrgast- und Geräte gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts,
Güterschiffen zum Schleppen. soweit sieb nicht aus der Bauart und der Zweck-
1. Bei Fahrzeugen mit eigener Tfiiebkraft, die ihrer bestimmung des Geräts besondere Anordnungen
Bauart nach zum Befördern von Fahrgästen oder ergeben.
von Gütern bestimmt sind, daneben aber auch Abschnitt 3
gewöhnlich zum Schleppen von Anhängen hinter
sich verwendet werden sollen, hat die Unter- Min dest bemann un g.
suchungskommission zu prüfen, ob das Fahrzeug
sich zum Schleppen eignet. Artikel 36
2. Die Einrichtung zum Schleppen muß so ange- Mindestbemannung. Allgemeines.
bracht sein, daß durch ihre Benutzung die Sicher- 1. Die Mindestbemannung, die sich gemäß § 15 der
heit des Fahrzeugs. der Besatzung und der Ladung RheinschiffahrtpoJizeiverordnung an Bord der auf
nicht gefährdet wird. Die Steuerfähigkeit und dem Rhein oberhalb der Spyck'schen Fähre fahren-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 379
den Fahrzeuge befinden muß, wird durch die jungen, so muß einer von ihnen mindestens 15
Untersuchungskommission nach den Vorschriften Jahre alt sein und mindestens ein Jahr zur See
der Art. 36 bis 44 festgesetzt. oder in der Binnenschiffahrt als Angehöriger der
2. In der Mindestbemannung ist der Schiffsführer Deckmannschaft gefahren sein.
(conducteur, schipper, master) nicht einbegriffen. Ist der Schiffsjung-e der einzige männliche
Zur Bemannung gehören: Matrosen (matelots, Gehilfe des Schiffsführers, so muß er mindestens
matrozen, sailors), Schiffsjungen (mouss-es, 16 Jahre alt und mindestens zwei Jahre zur See
Scheepsjongen, cabinboys) Maschinisten (meca- oder in der Binnenschiffahrt als Angehöriger der
mc1ens, machinisten, engineers) und Heiz.er Deckmannschaft gefahren sein.
(chauffeurs, stokers, stokers). 5. Gehören zur Bemannung zwei oder mehr Matro-
sen, so kann einer von ihnen durch zwei Schiffs-
3. Matrosen müssen mindestens 17 Jahre alt und jung-en ersetzt werden.
mindestens zwei Jahre zur See oder in der
Binnenschiffahrt als Angehörige der Deckmann- Artikel 37
schaft gef ahr-en sein. Bemannung der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft.
4. Schiffsjungen müssen mindestens 14 Jahre alt 1. Die Bemannung der Fahrzeuge ohne eigene Trieb-
sein. Besteht die Deckmannschaft nur aus Schiffs- kraft muß mindestens betragen:
Fahrzeuge, die mit Fahrzeuge, die nicht mit
mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der
Tragfähigkeit in Tonnen Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind
oberhalb unterhalb oberhalb unterhalb
der Duisburg-Hochfelder Brücke
von 15 bis
350 Tonnen Matrose 1 Schiffsjunge 1 Matrose 1 Schiffsjunge
über 350 bis
500 Tonnen Matrose 1 Matrose 1 Matrose 1 Matrose
od-er 2 Schiffsj. oder 2 Schiffsj.
über 500 bis
750 Tonnen 1 Matrose 1 Matrose 1 Matrose 1 Matrose
oder 2 Schiffsj. und 1 Schiffsj. und 1 Schiffsj.
über 750 bis
1000 Tonnen 1 Matrose 1 Matrose 2 Matrosen 2 Matros~n
und 1 Schiffsj.
über 1000 bis
1500 Tonnen 2 Matrosen 1 Matrose 2 Matrosen 2 Matrosen
und 1 Schiffsj. und 1 Schiffsj. und 1 Schiffsj.
über 1500 bis 2 Matrosen
2500 Tonnen und 1 Schiffsj. 2 Matrosen 3 Matrosen 3 Matrosen
über 2500 bis
3000 Tonnen 3 Matrosen 2 Matrosen 3 Matrosen 3 Matrosen
und 1 Schiffsj. und 1 Schiffsj. und 1 Schiffsj.
über 3000 Tonnen 3 Matrosen
und 1 Schiffsj. 3 Matrosen 4 Matrosen 4 Matrosen
2. Die Untersuchungskommission kann eine stärkere 350 t übersteigt, den Fahrzeugen von 15 bis 350 t
Bemannung für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft Tragfähigkeit gleichgestellt, wenn sie bei einem
festsetzen: Tiefgang von 1,90 m nicht mehr als 350 t tragen
a) wenn das Fahrzeug schwerfällig gebaut oder könn-en.
die Ausrüstung schwer zu handhaben oder 5. Unterhalb der Duisburg-Hochfelder Brücke kann
unzweckmäßig ist; bei Fahrzeugen bis zu 350 t Tragfähigkeit ein
b) wenn das Fahrzeug Großsegel benutzt. Schiffsjunge durch eine schiffahrtkundige, min-
3. Fahrzeuge, die nicht mit mechanischen Hilfs-
destens 20 Jahre alte und körperlich geeignete
mitteln zur Handhabung der schweren Anker und Frau ersetzt werden, die zur Familie des Schiffs-
führers gehört (Ehefrau, Schwester oder Tochter).
der Schleppstränge sowie zum Anholen und
Absetzen ausgerüstet sind, di-e aber nach Angabe Hi-erüber muß seitens der zuständigen Behörde
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die Frau
des Schiffsattestes nur zur Fahrt auf kurzen, fest-
gelegten Strecken bestimmt sind, werden den besitzt, eine Bescheinigung ausgestellt sein. Die
Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
Fahrzeugen mit mechanischen Hilfsmitt-eln gleich-
gestellt. 6. Benutzt ein Fahrzeug ein Ziehboot, so rechnet die
4. Für Fahrten unterhalb der Duisburg-Hochfelder Bemannung des Ziehbootes nicht zur Mindest-
Brücke werden Fahrzeuge, deren Tragfähigkeit bemannung.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Artikel 38 Artikel 40
Bemannung der Motorschlepper. Bemannung der Dampffahrzeuge.
1. Die Bemannung der Motorschlepper muß min- 1. Die Bemannung der Dampffahrzeuge muß minde-
destens betragen: stens betragen:
bei einer Maschinenleistung
Heizfläche 1
) 1 Sdrraubenboote Räderboo~e
bis 250 PS e. 1 Matrose
1 Maschinist
bis zu 60 m 2 1 Matrose 1 Matrose
1 Maschinist 1 Maschinist
von 2.50 bis 400 PS e. 1 Matros-e
von 60 bis 120 m 2 • 1 Matrose 1 Matrose
1 Schiffsjunge
1 Schiffsjunge 1 Schiffsjunge
1 Maschinist
1 Maschinist 1 Maschinist
von 400 bis 600 PS e. 2 Matrosen 1 Heizer 1 Heizer
1 Maschinist
von 120 bis 200 m 2 • 2 Matrosen 2 Matrosen
von 600 bis 900 PS e. 2 Matrosen 1 Maschinist 1 Maschinist
1 Schiffsjunge 2 Heizer 2 Heizer
1 Maschinist
von 200 bis 260 m 2 • 2 Matrosen 4 Matros-en
von 900 bis 1200 PS e .. 3 Matrosen 1 Schiffsjunge
1 Maschinist 2 Maschinist. 2 Maschinist.
von 1200 bis 1500 PS e. 3 Matrosen 2 Heizer 2 Heizer
1 Schiffsjunge von 260 bis 320 m 2 • 3 Matrosen 5 Matrosen
2 Maschinisten 2 Maschinist. 2 Maschinist.
über 1500 PS e. . • · 4 Matrosen 2 Heizer 4 Heizer
2 Maschinisten über 320 m 2 ••••• 4 Matrosen 5 Matrosen
2. Für Motorschlepper, die nicht mit mechanischen 2 Maschinist. 2 Maschinist.
Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker 1 4 Heizer 5 Heizer
und der Schleppstränge ausgerüstet sind, erhöht Auf Schleppern mit einer Heizfläche von 60 bis
sich in der Gruppe von 400 bis 600 PS Brems- 120 m 2 ist jedoch der Schiffsjunge nicht obliga-
1-eistung die Mindestbemannung um einen Schiffs- 1 torisch.
jungen. 2. Die Untersuchungskommission kann die in Ziff. 1
dieses Artikels vorgeschriebene Zahl der Heizer,
Artikel 39 je nach der Lage, der Zahl, d-er Bauart und der
Bemannung der Motorgüterboote. Bedienungsweise der Kessel und namentlich des
benutzten Brennstoffes (Schweröl) erhöhen oder
1. Die Bemannung der Motorfahr-zeuge, die zur Be- herabsetzen.
förderung von Gütern bestimmt sind, muß min- Sie kann gestatten, daß die Dienste des Heizers
destens betragen: und des Maschinisten von ders-elben Person wahr-
bei einer Tragfähigkeit genommen werden.
3. Für Fahrzeuge, deren Heizfläche weniger als
von 15 bis 500 t . Matrose 60 m 2 beträgt, wird die Untersuchungskommis-
über 500 bis 750 t 1 Matrose sion bestimmen, ob ein Heizer notwendig ist.
1 Schiffsjunge Artikel 41
über 750 bis 1000 t . 2 Matrosen Bemannung d-er Fahrgastschiffe.
über 1000 t . 2 Matrosen 1. Die Deckmannschaft der Fahrgastschiffe muß
1 Schiffsjunge mindestens betragen:
2. Die Anzahl der Maschinisten wird, wenn nötig, bei einer höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste
durch die Untersuchungskommission festgesetzt, bis 50 Personen • 1 Schiffsjunge
welche den Erfordernissen der Bedienung der Ma- über 50 bis 200 Personen Matrose
schinen Rechnung trag-en soll. · über 200 bis 400 Personen . . 1 Matrose
3. Motorfahrzeuge über 1000 t Tragfähigkeit müssen 1 Schiffsjunge
mindestens die gleiche Deckmannschaft haben über 400 bis 600 Personen . 2 Matrosen.
wie Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft mit glei- über 600 bis 800 Personen . . 2 Matrosen
cher Tragfähigkeit oberhalb der Duisburg-Hoch- 1 Schiffsjunge
felder Brücke. • über 800 bis 1000 Personen .. . 3 Matrosen
4. Braucht ein Maschinist nicht mitgeführt zu wer- über 1000 bis 1200 Personen . . 3 Matrosen
den, so muß der Schiffsführer od-er ein Deckmann 1 Schiffsjunge
mit der Bedienung und Wartung des Motors ver- über 1200 bis 2000 Personen . . 4 Matrosen
traut sein und mindestens ein weiterer Angehöri- 1 Schiffsjunge
ger der Bemannung den Motor so weit bedienen
über 2000 Personen • 5 Matrosen
können. daß er ihn anzulassen und abzustellen
vermag. 1 Schiffsjunge
1) Fläche der Wasse1seite.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 381
2. Auf Fahrgastschiffen, deren höchstzulässige Fahr- 3. Sind die Maschinen eines Dampffahrzeugs in zwei
gastzahl 500 Personen übersteigt, muß ein Ange- Gruppen geteilt, so daß sie nicht gleichzeitig
höriger der Deckmannschaft die Befähigung zum durch denselben Maschinisten bedient werden
Schiffsführer besitzen. können, so muß ein weiterer Maschinist mit-
3. Auf Motorfahrzeugen muß das Maschinenpersonal geführt werden.
mindestens einen Maschinisten enthalten, aus- Artikel 44
genommen auf Motorfahrgastschiffen, deren Mindestbemannung der schwimmenden Geräte.
höchstzulässige Fahrgastzahl 300 Personen nicht
Die Untersuchungskommission setzt die für die
überschreitet, wenn der Motor vom Steuerstand
Fahrt eines schwimmenden Geräts erforderliche
aus betrieben wird.
Mindestbemannung entsprechend der Größe und
4. Für Dampffahrgastschiffe setzt die Untersuchungs- Bauart des Geräts fest.
kommission die Anzahl der Maschinisten und
Heizer, gemäß den Bestimmungen der Art. 40 und
43 fest.
TEIL II
Flöße.
Artikel 42
Artikel 45
Abweichungen von der in Art. 38 bis 41
Zusammensetzung.
vorgeschriebenen Mindestbemannung.
1. Flöße müssen so zusammengesetzt sein, daß sie
1. Die Untersuchungskommission kann für Fahr- allen Beanspruchungen, denen sie während der
zeuge mit eigener Triebkraft eine stärkere Be- Reise ausgesetzt sind, widerstehen können.
mannung festsetzen:
2. Für das Verbinden der einzelnen Stämme und
a) wenn das Fahrzeug schwerfällig gebaut oder Floßteile darf Draht nicht verwendet werden.
unzweckmäßig eingerichtet ist;
Artikel 46
b) wenn nach Größe, Bauart und Zweckbestim-
mung des Fahrzeugs anzunehmen ist, daß die Ausrüstung.
Mindestbemannung nach Art. 38 bis 41 nicht 1. Flöße, deren Mindestbemannung mehr als 3 Mann
unter allen Umständen zur ordnungsmäßigen beträgt, müssen mit nachstehenden Gegenständen
Bedienung ausreicht, namentlich auf Dampf- ausgerüstet sein:
güterbooten.
Ketten
2. Die Bemannung kann durch die Untersuchungs- Mindest- Große Kleine Große Kleine Anker oder
kommission bei Schleppern herabgesetzt werden, bemannung Nachen Nachen Seile Seile Draht-
wenn an Bord besondere Einrichtungen vorhanden seile
sind, die eine wesentlich einfachere Wahrneh-
mung des Dienstes g-estatten als üblich.
4- 8 Mann - 1 - 2 2 -
1 1
9-12 1 - 1 1 4 2
3. Für Dampfschlepper mit einer Heizfläche bis zu "
45 m 2 und Motorschlepper, deren Motorstärke-
13-16
"
2 - 2 1 6 3
Bremsleistung 125 PS nicht übersteigt, kann die 17-20 2 - 2 2 8 4
"
Untersuchungskommission an Stelle des Matrosen 21-25 2 - 2 2 9 5
"
einen Schiffsjungen zulassen, sofern das Fahr- 26-30 3 - 3 2 10 6
zeug nach Angabe des Attestes nur zur Fahrt "
31-40 ,, 3 1 4 2 12 6
auf kurzen, festgelegten Strecken bestimmt ist.
41-45 ,, 3 1 4 3 12 6
4. Auf den Motorfahrzeugen, die zur Güterbeförde- über 45 4 2 4 3 12 6
rung bestimmt sind, kann unterhalb der Duisburg- " 1
Hochfelder Brücke der Matrose durch einen 2. Unt-er großen Nachen werden Nachen von 2,5 bis
Schiffsjungen oder eine Frau ersetzt werden, 3 t, unter kleinen Nachen solche von 1,5 bis 1,75 t
wenn sie bei einem Tiefgang von 1,90 m nicht Tragfähigkeit verstanden.
mehr als 350 t tragen können. Die B-estimmungen 3. Flöße, deren Mindestbemannung nicht mehr als
des Art. 37 Ziff. 5 finden Anwendung. 7 Mann beträgt, dürfen statt des kleinen Nachens
ein Dreibord von 8 m Länge und 1 bis 1,40 m
Artikel 43 oberer Breite führen.
Abweichungen im Maschinistenpersonal. 4. Die Wahrschaunachen sind unter den in vor-
1. Schlepper, deren Motor vom Steuerstand aus be- stehendem Verzeichnis aufg-eführten Nachen
dient wird, kann die Untersuchungskommission nicht inbegriffen.
von der Pflicht, einen Maschinisten mitzuführen, 5. Große Seile sind Hanfseile mit Drahtseele von
~freien, wenn die Motorstärke-Bremsleistung wenigstens 150 m Länge und 25 bis 28 mm Durch-
\:.. PS nicht überschreitet oder wenn der Schlep- messer; kleine Seile sind Hanf seile mit Draht-
n.,u zur Fahrt auf kurzen, festgelegten Strecken seele von wenigstens 50 m Länge und 20 bis
bestimmt ist und seine Bremsleistung 400 PS nicht 22 mm Durchmesser.
überschn.ttet. 6. Die Anker müssen zwischen 40 und 75 kg schwer
2. Jedoch müs1,en Fahrzeuge mit Sauggaseinrichtun- sein.
gen in allen :Fällen mindestens einen Maschinisten 7. Die Ketten oder Drahtseile müssen mindestens
mitführen. 30 m Länge haben.
4
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Arlikf'l 47 '1. Er~<·lH'n sich hci <1,~r fü•n·ch111111g nach Zilf. :3
Un lcrsuchungspfl icht. Bruch1.0ilc, so werden di<'sc h<'i '/'!. und mehr voll,
andernfalls nicht berücksichtigt.
flöße, deren Mindestbemannung gemäß den Vor-
schriften d-es Art. 51 mehr als 4 Mann beträgt, 5. Für Flöße, welche an beiden Enden durch einen
müssen vor Anfang der Fahrt untersucht werden. Schlepper bugsiert werden, genügen bei einer
Davon befreit sind Flöße, die aus dem Main Floßbreite bis 50 m 8 Mann, über 50 m 10 Mann.
lrnmmend, in di2 Häfen von Mainz, Schierstein, Der hintere Schlepper muß mindestens 100 PS i.
Frei-Weinheim, Rüdesheim oder Bingen verbracht oder 80 PS e. stark sein.
werden.
Artikel 48 TEIL III
Antrag auf Untersuchung.
Obergangs- und Schlu8beslimmungen.
De; Eigenl ümer oder der Floßführer hat die Unter-
suC'hung bei der zuständigen Behörde zu beantragen Artikel 52
nnd dabei die zur Ausstellung des Floßzeugnisses
Gültigkeitsdauer der bisherigen Atteste.
2rforderlichen Angaben zu machen.
Ist beabsichtigt, FloßteHe während der Reise 1. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen
..,bzusetzen, so sind die Bestimmungsorte und die von Art. 11 über die Verlängerung der Gültig-
GrößP- rlicser Teile anzugeben. keitsdauer der Schiffsatteste, wird die Gültigkeits-
dauer der Schiffsatteste, die früheren Vorschriften
Artikel 49 gemäß ausgestellt worden sind, wie folgt fest-
Untersuchung. gesetzt:
Ist das Floß auf Grund der Untersuchung für a) für Fahrgastschiffe auf 5 Jahre,
fahrtauglich befunden, so setzt die zuständige Be- b) für Tankschiffe auf 4 Jahr~,
hörde die Mindestbemannung und die Ausrüstung c) für andere Fahrzeuge mit eig~ner Triebkraft
fest. Der Floßführer erhält ein Floßzeugnis. auf 12 Jahre,
Artikel 50 d) für andere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft
Nachuntersuchung. auf 20 Jahre nach der letzten Untersuchung.
Ein Floß muß nachuntersucht werden, wenn es Sie erlischt jedoch in keinem Fall vor dem
31. Dewmhf'T 1950.
~} ;,o vergröß0.rt wird, daß die Bemannung oder clic
Ausrüstung vermehrt werden muß, 2. Abweichend von den Vorschriften in Ziff. 1
1'; verkleinert wird und der Floßführer deshalb die dieses Artikels finden folgende Bestimmungen
auf andere Fahrzeuge als Fahrgast- oder Tank-
Bemannung oder die Ausrüstung verringern
will uncl diese Verringerung nicht bereits im schiffe Anwendung:
Zeugnis berücksichtigt ist. a) für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft behalten
die Atteste,
Artikel 51 die ausgestellt worden ihre Gültigkeit
Bemannung der Flöß.e. sind in den Jahren bis zum
vor 1923 . . 31. Dezember 1950
\ L,1e Mindestbemannung beträgt einen Mann auf
1924 bis 1926 . 1951
j~ 500 m 2 des Flächeninhalts des Floßes. Uber-
1927 bis 1929 . 1952
.stei2en die zusammengezählten Flächen der die 1953
Oberlast bildenden Lagen 250/o des Flächeninhalts 1930 bis 1932 . . .
1933 bis 1935 1954
-1es FJoßes, so ist für den überschießenden Teil
2 1936 bis 1938 1955
e.in weiterer Mann für jede angefangenen 500 m
zu rechnen. 1939 bis 1941 1956
1942 bis 1943 1957
Der Floßführer ist in der Mindestbemannung 1958
1944 bis 1945 .
inbegriffen, nicht dagegen der Wahrschauer. 1959
1946 bis 1947
'~. Ein Floß muß mit mindestens 3 Mann bemannt
b) für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft behalten
sein, für 'Flöße unter 1000 m 2 genügen jedoch
die Atteste,
2 Mann auf Fahrten bis zu 50 km. ihre Gültigkeit
die ausgestellt worden
3. Für geschleppte Flöß_e genügen: sind in den Jahren bis zum
zwischen Mannheim und Bingen die Hälfte,
vor 1913 . 31. Dezember 1950
zwischen Bingen und Wesel zwei Drittel und 1951
1914 bis 1915
unterhalb Wesel ein Drittel 1952
1916 bis 1917
der Mindestbemannung nach Ziff. 1, sofern der 1953
1918 bis 1919
Schlepper _1954
1920 bis 1921 .
r1) bei einer Mindestbemannung bis 15 Mann 1955
1922 bis 1923
mindestens 90 PS i. oder 70 PS e.; 1924 bis 1925 lQ.56
h) b~i einer Mindestbemannung über 15 bis 30 1926 bis 1927 1957
Mann mindestens 150 PS i. oder 120 PS e.; 1928 bis 1929 1958
c) bei einer Mindestbemannung über 30 Mann 1930 bis 1931 1959
mindestens 200 PS i. oder 160 PS e. 1932 bis 1913 1960
stark ist. 1934 bis 1935 . 1961
Nr. 'J'/ -- 'L11.: dn J\usgtthe: IJunn, den ·2:,. Augu:;(. l~J:>0 383
19:36 bis 1~rn 1962 wonach die Räume, in denen sich die Antriebs-
1938 bis 1</:\9 1963 maschinen und Dampfkessel oder die Sauggas-
ig40 bh 1q.11 1964
anlagen befinden, durch Oberlichter oder
Seitenfenster erhellt werden müssen:
1D42 ·bi'- 194] 1965
l 944 bis 1q.1.s 1966
d) Art. 23 Ziff. 3. wonach 'Füllrohr und Luftrohr
der Brennstoffbehälter über Deck oder nach
1946 bis 1917 1967 Außenbord führen müssen.
1 Zur Anwendung der Ziff. 1 und 2 dieses Artikel1- 2. Abweichend von Anlage E können bis 31. Dezem-
wc•rden Tankschiffe. die lUr ßcförderung von ber 1967 nn Stelle der in dieser Anlage erwähn-
hrennbaren Flüssigkeiten bestimmt sind. deren ten Erfahrungszahlen 25. 30 und 33 bei Fahr-
Flammpunkt hrilwr als 100° C liegt und die nicht zeugen, die schon vor dem Inkrafttreten dieser
1,u den geflihrlichen Gütern gehören. den anderen Ordnung mit einem Schiffszeugnis versehen
r:ahrzcugcn mit oder ohne eigene Triebkraft, _je waren, folgende Erfahrungszahlen Anwendung
nach Lage des Falles gleichgestellt. finden:
4. Schiffsatteste, die vor dem Inkrafttreten dieser a) die Erfahrungszahl 21 bei Fahrzeugen ohne
Onl11ung t111•;~("-;lcillt wurden, rniissc•n innf'rhillh 0.igr.110 Trirhkrnft. rlcren Tr;1gfähigkcit 400 t
eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten einer Unter- nicht übersteigt, die zur Beförderung von
suchungskommission vorgelegt werden. Diese Gütern bestimmt sind, sowie bei zur Beförde-
v-crmerkt im Attest den Tag des Erlöschens der rung von Gütern bestimmten Fahrzeugen mit
Gültigkeit und clie neue vorgeschriebene Mindest- eigener Triebkraft: ·
bemannung und gibt Abschrift dieses Vermerks
der Untersuchungskommission, welche das Attest b) die Erf ahrungszah1 21 bei Fahrzeugen ohne
nusgestcllt hat. eigene Triebkraft, deren Tragfähigkeit 400 t
übersteigt, die zur Güterbeförderung bestimmt
sind.
Artikel 53
Werden die Erfahrungszahlen 21 und 27 an-
Abweichungen für Fahrzeuge,' gewendet, so müssen die Fahrzeuge die Anker,
die schon in Betrieb sind. Ketten und Stränge in Zahl. Gewicht und Ab-
messungen nach den bisherigen Vorscluiften
l. Die Fahrzeuge\ rlir. im Besitz eines vor dem Tn-
mitführen.
krnfttret€n dieser Ordnung auf Grund der bis-
herigen Vorschriften ausgestellten Schiffsattestes 3. Auf Fahrgastschiffen, deren Schanzkleid oder
sind. bleiben den Bestimmungen dieser letzteren Reling nicht die im Art. 28 Ziff. 5 vorgeschrie-
unterworfen bis zu ihrer ersten Sonderunter- bene Höhe von 0.90 m besitzt. müssen diese bis
suchung (Art. 10). Nachuntersuchung (Art. 11} zur nächsten Untersuchung auf das dort vorge•
oder freiwilligen Untersuchung (Art. 12). schriebene Maß erhöht werden. Dies braucht je-
doch erst innerhalb von 2 Jahren nach dem In-
Von diPSL'm Z('il1nnkt an unterliegen sie den k:raftt.rctcn dieser Ordnung zu geschehen.
Vorschriften dieser Ordnung.
4. Ungeachtet des Vermerks der neuen Mindest•
Jedoch bis spätestens 31 Dezember 1967 können bemannung auf den vor Tnkrafttreten dieser Ord-
sie: c1uf Antrag von folgenden Bestimmungen be- nung ausgestellten SchiffsaHesten nach Art. 52
freit werden; in diesem Fall wird dies im Schiffs· Ziff 4 treten die Bestimmungen der Art. 36-44 für
attest vermerkt:
die Fahrzeuge, die mit solchen Schiffsattesten
A~ ~- '2 l Zi ff 2, wonach jeder durch Schotte versehen sind, erst am 1. 10. 1950 in Kraft.
:·,l'!i;rerizt,~ Raum für sich jederzeit Jenzbar sein
muß: Artikel 54
b) Art. 22 Ziff. 2, wonach nicht mit dem Schiffs- Gebühren.
:ccmcr <'illc Einheit bildendf' Rre1,nstoffbehäl-
ter so b,efest igt sein müssen, daß sie mit keinem 1. Ab~~sch~~, Vom Sonderfall des Art. 14 trägt der
ihrer Teile zur Verstär' 'g des Schiffskörpc!tS Eigentümer des Fahrzeugs oder des Floßes die
herangezogen werden: Kosten der Untersuchung und der in dieser Ord-
' Art. '2? Ziff. 3, wonach auf Fahrzeugen, die nung vorgesehenen Nebenleistungen nach Maß-
:lüs:,i i:1:n Treibstoff verwenden, dessen Flamm- gabe eines b~sonderen Gebührentarifs. Es sol1
punk I unter 30° C iiegt, die Decke des Moto- hinsichtlich der Nationalität der Fahrzeuge oder
renra ums aus f«=uerfestem Stoff sein muß; ihrer Eif,?entümer kein Unterschied gemacht wer-
wonach die Ril~cn der Räume. in denen sich den. Die Gebühren werden ermäßigt. wenn eine
die Antrirhs,n<1schineP und Dampfkessel oder
Untersuchung nicht notwendig war oder nur eine
die Sa~~~~1sanlagen befinden, mit den anderen
- Räumen keine Verbindung haben dürfen und Teiluntersuchung stattgefunden hat.
für skh IPnzbar sein müssen: 2. Der Betrag der Kosten wird im Attest vermerkt.
wonach bei Fahrzeugen aus Holz. die flüssigen
Treibstoff verwenden,. dessen Flammpunkt 3. Die Untersuchungskommision kann vor der Unter-
unter .10° C liegt. die DPckP des Motoren- suchung einen Vorschuß in Höhe der voraus-
raums aus feuerfestem Stoff sein muß; sichtlichen Gesamtkosten verlangen.
384
AnlagcA Unlcrsuchungskommission Anlag~B
Antrag auf Untersuchung eines Fahrzeugs
Die Un Lers11chu 11g des nachslchcnd beschriebenen Schiffsa llcs l
Fahrzeugs wird bei der Untersuchungskommission Nr .........................
in ............................................................... beantragt. Name und Wohnort des Schiffseigners:
l. Name und Wohnort des Schiffseigners: .......................
2. Name des Fahrzeugs: .....................................................,................. Name des Fahrzeugs: ....................................................................................
3. Ort der Ausstellung und Nummer des Schiffs- Ort und Nummer der Eintragung bzw. Registrierung:
briefes: ................................................................................................................
4. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs 1 ): .......................... ..
Art des Fahrzeugs: ...................................................................................... .
Erbauer:
5. Erbauer: ............................................................................................................ Ort und Jahr der Erbauung: ................................................................
6. Ort und Jahr der Erbauung: ........................................................ Tragfähigkeit - Wa.sserverdrängung 1 ): ...............................•
7. Hauptbaustoff 2 ): ...................................................................................
Tonnen nach Eichschein 2 ) Nr ......................... vom ....................
8. Tragfähigkeit 3 ) oder Wasserverdrängung 4): ............ 5) 19................ des Schiffseichamts ................................................................
6
9. Bei Dampfern, Heizfläche ): ........................................................
Größte Länge (Steuerruder nicht inbegriffen) :................ m
Bei Motorschiffen, Anzahl der PS e.: ............................ ~) Größte Breite: ........................................ m
10. Stromstrecke, für die das Schiffsattest nachge- Höchstzulässige Fahrgastzahl 1 ): ............................... .
sucht wird: .................................................................................................... Maschinenkraft: ................................ PS indiziert
11, Das Fahrzeug ist - noch nicht - zuletzt durch 5 ) PS effektiv 1)
........................................................................................................ untersucht
oder Kesselheizfläche 3): ............................... m2
12. Das Fahrzeug es1tzt keine esc em1gung eran- b . eine B h . . d
Das Fahrzeug ist - nicht 1 ) - mit mechanischen
erkannten Körperschaft .................................... vom ................ Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker
................ und gültig bis ........................................................................... und der Schleppstränge sowie zum Anholen und
13. Das Fahrzeug liegt in .................................................................... Absetzen ausgerüstet.
14. Adresse, an welche die Aufforderung der Unter- Zahl der Laderäume: ....................................................................................
suchung zu richten ist: ........................................................'. .......... Einsenkungsmarken
Zeichen auf den vorderen E. h k
1c mar en:
Dem Antrag sind folgende Urkunden 5 ) beigefügt:
O
a.} der Schiffsbrief,
b) der Eichschein, --------------
Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist auf Grund
(nach vorn)
·~ :P Urkunden über den - die - Dampfkessel, - eigener Untersuchung - der Bescheinigung der
c.1 die Urkunden über den -
1
die - Druckluft- anerkannten Körperschaft ................................................ ,............... i)
behälter,
vom ........................................ für tauglich zur Fahrt auf dem
e) das bisherige Schiffsattest,
Rhein zwischen .................................... und .................................... mit
f) eine Bescheinigung (Klassifikationszeugnis), aus-
der nachstehend angegebenen höchstzulässigen Ein-
gesteilt düith dif: nachfolgend€ anerkannte Kör-
senkung, Ausrüstung und Mindestbemannung be-
perschaft: ........................................................................................................
iunden worden.
g) (Nur bei Fahrgastschiffen)7) ........................................................
-------·············· .. ···•den ................................................ 19................ Einsenk,.mgsmarken and Tiefgangsanzeiger
(Unterschrift des Schiffseigners Die höchstzulässige Einsenkungstiefe ist an jeder
zwei1) .
oder seines Vertreters) Seite des Fahrzeugs durch -d-.- Emsenkungs-
re1
11 Schlepper, Fahrgastschilf, Gülen,chilf, Tankschiff, Seeschiff,
schwimmendes Gerat 1Angabe der Zweckbestimm,.mg), Schleppkahn; marken bezeichnet, durch die obersten Eichmarken
Dampfer oder Motorfahrzeug !Zahl der Motoren); Rad- oder Schrau-
h„nantrieb (Zahl der Schrauben); Angabe, ob das Fahrzeug auch zu gekennzeichnet. Zwei Tiefgangsanzeiger sind ange-
anderen Zwecken verwendet werden soll, als seiner Bauart ent-
spricht; bei Fdhrzeugen ohne eigene Triebkraft, ob mit ouer ohne bracht 1 ). Als Tiefgangsanzeiger dienen die hinteren
Deck, ob sie Segel. SchiebP· oder Zlehboot haben.
1 1 Holz.· Stahl. gemischt.
1 1 Wenn nicht geeicht. schätzungsweise Eichskalen 1 ); die Zahlen für den Tief gang sind hin-
•1 Bei Sc:hleppern, Fahrgastschiffen und schwimmenden Geräten.
1 ) Nichtzutreffendes streichen zugefügt 1 ).
1 ) Plllrhe der Wasserseite.
7) Pläne (Deckpläne. Llingensdlnitt, Haupt&pantguerschnitt), die zur 1
) Nich t:tutreltendes streichen.
Beurteilung der Größe und dp,r Bauart des Fahrzeugs gt,etgnel sind; •1 In Ermangelunq des Eidlschcins Angabe der annähernden Traq-
Skiz1.en der zu vermessen·Jen Flächen in für den Eintrag der Aus• fähigkeit oder Wasserverdrängung.
maße geeignetem Maßstab. •) Fläche der Wasserseite.
1
Nr. 37 - TH!! (]er AusgahP: lfonn, d<'n W. August Hl.'iO 385·•<;·
Ausrüstung
Durchm.
Länge oder Gewicht
Anzahl Benennung Stärke Bemerkungen
m mm kg
Anker l) . . ..
~·
~
Buganker
Notanker
.
Heckanker
1
Ketten und Tauwerk )
Bugankerkette
Ohringskette
Notankerkette
Heckankerkette
Drahtseil
großer Strang
kleiner Strang
Leine
Treidelleine
Mehrtaue
Sonstige Gegenstände 1)
Sprachrohr
Glocke
Pumpe
Wasserschaufel .
Deckkleider
Leckkleider
Rettungsring
Rettungsgürtel
Rettungsnachen mit Fahr-
geschirr
Laufsteg
Reibhölzer, Fender
Schorbäume
.
Verbandskasten
Plakat betreffend die Wieder-
belebung anscheinend Er-
trunkener
Trinkwasserbehälter mit
einem Gesamtfassungsver-
mögen von Liter
Die Lichter, Flagg-en, Bälle und Döpper zur Ab- Die Gültigkeit dieses Schiffsattestes erlischt am........_
gabe der vorgeschriebenen Sichtzeichen waren vor-
handen. ........................................ , den ................................. :...... 19........
Die Schallzeichen werden gegeben durch ....................... . Die Untersuchungskommission
Zum ·Feuerlöschen dienen .................................................................... Stempel Unterschrift
Ko~ten:
M i n d e s t b e m a n n u n g2)
oberhalb I unterhalb Zusammen ............................... .
der
Bemerkungen
Duisburg-Hochfelder Brücke
1. Das Fahrzeug darf auf Grund dieses Attestes nur
Matrosen so lange zur Schiffahrt verwendet werden, als es
Schiffsjungen sich in dem im Attest angegebenen Zustand be-
Maschinisten . findet. ·
2. Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instand-
Heizer
setzung darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt
gesetzt werden, nachdem es einer Sonderunter-
Besondere Bedingungen suchung unterzogen ist.
3. Jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel
--·········· ....................................................................................................................................
und jede neue Eichung ist der obengenannten
, ............................................................................................................................................... Untersuchungskommission unter Vorlage des
1
) Nichtzutreffendes streichen.
Attestes mitzuteilen.
2) Ausgenommen den Schiffsführer mit Rheinschifferpalent. 4. Das Attest ist an Bord mitzuführen.
BundesgcE.:etzblatt, Jahrgang 1950
V e r 1 ~• n ~ c" r 11 :, g d e r G ü 1t i g k e i t d e s Bescheinigung der Sonder-
A t teste s 1 ) untersuchung
Se: cie1rn.,~ung der ersten Nachuntersuchung Nr .............................. ..
Nr ................................ . Die Untersuchungskommission in ........................................_
Die Untersuchungskommission in ............................................ hat das oben bezeichnete Fahrzeug am ................................-
bat das oben bezeichnete Fahrzeug am ................................... ein-er Sonderuntersuchung unterzogen, nach Aus-
1
1~ ..... 1 ) nach..:ntersucht. führung von Änderungen - Instandsetzungen ); im
D~r Untersuchu11gskommission in ........................................... Laufe der Untersuchung wurde festgestellt, daß
,nird<1 einP l1~•sc1H'inigung der anNk«nnl<"n Körpcr-
.;chuft ................................... vom ................................ vorgelegt 1 ).
: Unte::-suchung ) 1 Der Untersuchungskommission in ............................................
0,e ·_ h . ' hat ergeben, daß ........................................ wurde eine B-escheinigung der anerkannten Körper-
desc .e~nrgung
schaft ............................................ vom ................................ vorgelegt.
Danach hat das Fahrzeug folgende Veränderungen
- Instandsetzungen 1) - erfahren: ................................................
Tnf olgedessen wird die Gültigkeit dieses Attestes
hiermit bis zum .............................................. verlängert.
1
. Untersuchung )
D1e Bescheinigung hat ergeben, daß ........................................
den ........................................ 19........
Die Untersuchungskommission
Sten;p-el Unterschrift Infolgedessen wird die Gültigkeitsdauer des
Attestes hiermit bis zum ........................................ verlängert.
Kosten: ........................................ , den ........................................ 19...... ..
Die Untersuchungskommission
~, Stempel Unt-erschrift
,, usamme:!1 ...
Kosten:
Besch:·i 1~i~ung der zweiten Nachuntersuchung
Nr ................................ . Zusammen ................................
1) Nichtzutreffendes streichen.
Verzeichnis der Schiffsatteste
Anlage C
lTr•t~rsuch ungskommission Verzeichnis der Atteste
Jahr 19................
Tragfähigkeit oder
Scl:, ,~;, .. ,j "'
0:
Des Fahr-
zeug- Sd1iffsbrief WaSt.erverdrän- Rheins trecke
::,
cigners gung gemäß Eid1·
OJ
..... schcin 1 )
- ~-- . - - N
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i 1
11 Wenn kein Eid1sd1em vorhanden, die Tragfähigkeit oder die
Wf'sserverdränyu111;: sdüitzungsweise angeben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 387
Anlage D 2. Notanker (Voranker).
Berechnung der höchstzulässigen Zahl Alle Fahrzeuge müssen einen Notanker
(Voranker) führen, dessen Gewicht, ermit-
der Fahrgäste telt nach Ziff. 1, mindestens 800/o des Ge-
I. Der Berechnung der höchstzulässigen Zahl der wichts des Bugankers beträgt.
Fahrgäste sind die Flächen und Räume des
3. Heckanker.
Fahrzeugs zugrunde zu legen, die regelmäßig
zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmt sind. a) Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen
Räume, die von den Fahrgästen im allgemeinen einen Heckanker führen, dessen Gewicht,
nicht aufgesucht werden oder schlechte Zu- ermittelt nach Ziff. 1, 500/o des Gewichts
gangsmöglichkeiten haben, sind in die Berech- des Bugankers beträgt.
nung nicht einzubeziehen. b) Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft müssen
IT. Die Flächen und Räume sind durch Messung zu einen oder zwei Heckanker führen,
ermitteln. Abzuziehen sind Treppen, Verbin- deren Zahl und Einzelgewicht, in Pro-
dungsgänge und Flächen, die zeitweilig oder zenten berechnet vom Gewicht (G) des
dauernd dem Schiffsbetrieb dienen, auch wenn in Ziff. 1 beschriebenen Bugankers,
ihr Betreten durch die Fahrgäste nicht verboten nachstehender Tabelle entsprechen müs-
ist. Hierzu gehören z. B. auch Flächen, die von sen:
Ausrüstungsstücken dauernd beansprucht wer-
den, und Flächen unter Rettungsbooten, so- Tragkraft Anzahl Gewicht
der jedes Ankers
fern diese nicht so hoch angebracht sind, daß des Fahrzeugs Heckanker inO/ovon (G)
die Fahrgäste sich darunter aufhalten können. 1
Aufbauten, deren Oberflächen als Sitzplätze Unter 400 t 1 500/o
benutzt werden können, sind in die Berechnung Von 400-650 t 1 60°/o
mit einzubeziehen. Von 650-1000 t 1 700/o
III. Auf den Quadratmeter des ermittelten Flächen- Uber 1000 t 2 50°/o
inhalts werden bis zu zwei und eine halbe Per-
son gerechnet. B. Ankerketten.
IV. Abweichend von III können bis zu drei Per- 1. Die Ketten der beiden Voranker müssen eine
sonen je m 2 zugelassen werden, Länge haben, die diejenige des Fahrzeugs
a) bei Fahrgastschiffen ohne Wirtschaftsbetrieb um 10 m überschreitet. Sie müssen aber
für Fahrten bis zu 50 km, wenn deren höchst- mindestens 40 m lang sein.
zulässige Fahrgastzahl 250 nicht übersteigt; 2. Die Kette eines Heckankers soll e•ine Länge
b) bei Fahrzeugen, die neben der Beförderung von 700/o der Länge einer Vorankerkette,
von Fahrgästen auch zur Güterbeförderung wie oben vorgeschrieben, haben, aber von
bestimmt sind. mindestens 40 m.
3. Die Ohringskette soll um 5 m länger als die
Anlage E Ankerkette sein.
4. Das Gewicht einer Ankerkette soll pro
Zahl, Abmessungen und Gewicht der Anker, Meter 2,250/o des Gewichts ihres Ankers,
Ankerkettfm und Stränge ermittelt gemäß Buchst. A, betragen.
I. Fahrzeuge die zur Güterbeförderung bestimmt 5. Das Gewicht einer Ohringskette soll pro
sind: Meter 0,750/o des Gewichts ihres Ankers,
ermittelt gemäß Buchst. A, betragen.
A. Anker.
6. Anstatt Ankerketten können Stränge aus
1. Buganker. galvanisiertem Stahldraht benutzt werden,
Alle Fahrzeuge müssen einen Buganker deren Umfang viermal den Durchmes,ser der
führen, dessen Gewicht (G) in kg aus dem vorgeschriebenen Ankerkette betragen soll.
Produkt des größten eingetauchten Quer- 7. Die Untersuchungskommission bestimmt die
schnitts (Q) in m 2 und einer Erfahrungzahl Zahl, die Länge und den Umfang der Stahl-
(Z), die für ein Fahrzeug, dessen Tragfähig- stränge.
keit 400 t nicht übersteigt, 25, für ein Fahr-
Der große Strang muß 150 m lang sein und
zeug, dessen Tragfähigkeit zwischen 400
einen Umfang von 70 mm haben, jedoch auf
und 650 t liegt, 30 und für ein Fahrzeug Fahrzeugen von weniger als 300 t Tragfähig-
von mehr als 650 t Tragfähigkeit 33 beträgt, keit genügt ein Strang von 100 m Länge und
zu berechnen ist.
57 mm Umfang.
G=QXZ.
Die Fläche des größten eingetauchten Quer- II. Für die Schlepper, Fahrgastschiffe und für
schnitts berechnet sich aus dem Produkt der schwimmende Geräte bestimmt die Unter·
größten Breite des Fahrzeugs, gemessen in suchungskommission in jedem einzelnen Falle
Metern zwischen den äußeren Kanten der
die Zahl, das Gewicht und die Abmessungen der
Schiffshaut und der größten Einsenkungs-
tiefe in Metern. Anker, Ketten und Stränge gemäß den haupt•
Auf Räderbooten umfaßt die Breite auch sächlichsten Größen und besonderen· Merkmalen
die Räder. der Fahrzeug-
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Inhaltsverzeichnis zu Anlage 1.
Seite Seite
Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich 372 Art. 32 Schiebe- und Ziehboote . . 378
,, 33 Benutzung von Fahrgast- und Güter-
TEIL I schiffen zum Schleppen . . 378
„ 34 Beförderung von Fahrgästen • 378
Fahrzeuge
,, 35 Schwimmende Geräte . 378
Abschnitt 1
Verfahren Abschnitt 3
Mindestbemannung
Art. 2 Schiffsattest • 372
3 Untersuchungskommissionen • • • • 372 Art. 36 Mindestbemannung. Allgemeines . 378
4 Seeschiffe • . . • • 372 „ 37 Bemannung der Fahrzeuge ohne eigene
Triebkraft 379
,, 5 Anmeldung . • • • 373
„ 38 Bemannung der Motorschlepper 380
„ 6 Vorführung des Fahrzeugs zur ersten
Untersuchung . . • 373 ,, 39 Bemannung der Motorgüterboote . 380
7 Ausstellung des Schiffsattestes . 373 „ 40 Bemannung der Dampffahrzeuge . . . 380
„ 8 Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes . 373 „ 41 Bemannung der Fahrgastschiffe 380
9 Ä.nderung des Schiffsattestes . . • • 373 „ 42 Abweichungen von der in Art. 38 bis 41
vorgeschriebenen Mindestbemannung . 381
„ 10 Sonderuntersuchung . • • • • • 373
43 Abweichungen im MaschinistenpersonaJ 381
11 Nachuntersuchung . . . . . . • 373
44 Bemannung der schwimmenden Geräte 381
,, 12 Untersuchung auf Antrag des Schiffs-
eigners 374
TEIL II
., 13 Vorführung des Fahrzeugs zu nachträg-
lichen Untersuchungen • • 374 Flöße
,, 14 Untersuchung von Amts wegen . 374 Art. 45 Zusammensetzung . . . • • ::;01
,, 15 Befreiung von der Untersuchung . 374 „ 46 Ausrüstung . . . , 381
„ 16 Zurückbehalten und Einziehen des „ 47 Untersuchungspflicht . . . • • • 382
Attestes . . • 374 48 Antrag auf Untersuchung . . . 382
„ 17 Duplikate • 374 49 Untersuchung . . . . 382
„ 18 Ungültige Atteste . • • • • • 374 50 Nachuntersuchung 382
„ 19 Verzeichnis der Atteste . . . . • • 374 51 Bemannung der Flöße . . . • • . 382
„ 20 Auskünfte . . . • . • • • 374
TEIL III
Abschnitt 2 Obergangs- und Schlußbestimmungen
Bau und Ausrüstung '
Art. 52 Gültigkeitsdauer der bisherigen Atteste 382
Art. 21 Bau der Fahrzeuge im allgemeinen 375 „ 53 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon
„ 22 Konstruktion der Fahrzeuge mit eigener in Betrieb sind . • . . . . 383
Triebkraft . . . . . . . • • 375 „ 54 Gebühren •••••• t 3S3
„ 23 Konstruktion der Motorfahrzeuge • • 375 Anlagen
24 Konstruktion der Tankschiffe . 375
• Anlage A Antrag auf Untersuchung eines Fahr-
25 Ausrüstung im allgemeinen . • • 376 zeugs . . . . . . . . . • 384
26 Besondere Ausrüstung • 376 Anlage B Schiffsattest . . 384
,, 27 Rettungsgerät . . . • 37ö Anlage C Verzeichnis der Schiffsatteste . 38ß
„ 28 Fahrgastschiffe •• 37ü Anlage D Berechnung der höchstzulässigen
„ 29 Trinkwasserbehälter . 377 Zahl der Fahrgäste . . . . 387
,, 30 Einsenkungsmarken . . • • • • , 377 Anlage E Zahl, Abmessungen und Gewicht der
„ 31 Tiefgangsanzeiger • • 378 Anker, Ankerketten und Stränge . • 387
8r. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 389
Anlage 2 2. Der Flammpunkt wird für einen Barometerstand
Inhaltsverzeichnis siehe am Schluß der Anlage.
von 760 mm Quecksilbersäule, und zwar in jedem
Lande mit den Apparaten und nach den Metho-
Internationale Vorschriften den bestimmt, die in diesem Lande vorgeschrieben
über die Beförderung brennbarer sind.
Flüssigkeiten auf Binnenwasser- 3. Brennbare Flüssigkeiten, wie Benzol oder gewisse
Arten von white spirit (Test- und Lackbenzine), die
straßen. unter gewöhnlichen Temperaturen in den Tanks
mit Luft explosive Gemische entwickeln, müssen
TEIL I ferner mit Z bezeichnet werden.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 3
Erster Abschnitt. Gefahrenklasseneinteilung und
Anwendungsbereich. Weitergeltung der Einreihung in eine Gefahren-
klasse.
Artikel 1
Die Einreihung einer Flüssigkeit in eine bestimmte
Begriffsbestimmungen. Gefahrenklasse, die in dem Versendungsland mit
Im Sinne dieser Vorschriften gelten als: Hilfe der dort vorgeschriebenen Methoden und
a) brennbare Flüssigkeiten: Apparate vorgenommen worden ist, bleibt während
ihrer Beförderung auf dem Gebiete eines anderen
Kohlenwasserstoffe und flüssige Brennstoffe,
die hei einem Barometerstand von 760 mm Landes gültig, es sei denn, daß bei einer dort vor-
Quecksilbersäule einen Flammpunkt von höch- genommenen Nachprüfung nach einer anderen
stens 100° C haben. Methode und mit andern Apparaten der Flamm-
punkt um mehr als 10 v. H. von den für die betref-
Flüssige Brennstoffe im Sinne des vorstehen- f ende Gefahrenklasse festgesetzten Grenzen ab-
den Absatzes sind diejenigen Flüssigkeiten, weicht.
deren Verwendung zur Erzeugung von Wärme,
Licht oder Kraft durch Verbrennung üblich ist. Artikel 4
Diese Vorschriften finden keine Anwendung Nachweis der Art der Ladung.
auf brennbare Flüssigkeiten, die mit Wasser Der Absender oder sein Beauftragter hat bei der
in jedem Verhältnis mischbar sind; Abladung die Art und Menge der beförderten brenn-
b) Beförderung: baren Flüssigkeiten sowie ihre Gefahrenklasse dem
Die Beförderung im eigentlichen Sinne, die Artikel 2 entsprechend in einem besonderen Nach-
1 weis anzugeben. Der Nachweis ist an Bord mitzu-
Einlagerung ), das Laden oder Löschen von
brennbaren Flüssigkeiten als Ladung in Binnen- führen.
Artik-el 5
schiffen auf Binnenwasserstraßen.
Beförderungsarten.
Artikel 2 Brennbare Flüssigkeiten dürfen als Massengut
Einteilung in Gefahrenklassen. oder als Stückgut befördert werden.
1. Die im Artikel 1 unter a aufgeführten brennbaren Die Beförderung als Massengut erfolgt in Tanks.
Flüssigkeiten werden im Sinne dieser Vorschriften Die Beförderung als Stückgut erfolgt in Behältern
in 4 Gefahrenklassen eingeteilt: (Fässern, Kanistern, Kannen und dergleichen).
a) Sonderklasse, als K O bezeichnet, umfaßt die-
jenigen Flüssigkeiten, deren Dampfspannung Artikel 6
bei 37,8° C einen Wert übersteigt, der für be- Beförderung von KO.
stimmte Gebiete jeweils durch die örtlich zu-
KO darf nur in widerstandsfähig-en, gasdicht ver-
ständige Behörde festgesetzt worden ist.
schlossenen Tanks oder Behältern befördert werden,
Dieser Wert muß in jedem Fall über 600 mm deren Ausführung den für den Verladeort geltenden
Quecksilbersäule liegen. besonderen Anforderungen entsprechen muß. Ist
Die Dampfspannung wird nach der Methode die Verladung an einem Ort erfolgt, wo diese Vor-
und mit dem Apparat von Reitl gemess-en 2 ); schriften nicht g-elten, so müssen die Tanks und Be-
b) Gefahrenklasse 1, als K 1 bezeichnet, umfaßt hälter den besonderen Anforderungen des Landes
die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von entsprechen, in welchem diese Vorschriften gelten
°
höchstens 21 C:l); und in welches das Schiff auf seiner Reise zuerst
c) Gefahrenklasse 2, als K 2 bezeichnet, umfaßt gelangt.
die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über Die Beförderung richtet sich im übrigen nach den
21° C bis 55° C einschließlich; Anforderung-en der jeweils örtlich zuständigen Be-
d) Gefahrenklasse 3, als K 3 bezeichnet, umfaßt hörden.
die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über Artikel 7
55° C bis 100° C einschließlich. Ladung verschiedener Gefahrenklassen und
1) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf bleibend fest- ,,errechnete Menge".
gemachte schwimmende Lager, welche den Vorschriften jeder örtlich
zuständigen Behörde unterworfen bleiben. Wenn eine Ladung aus Flüssigkeiten verschie-
2) Proceedings of the American Society for Testing Materials, Vol.
31,808, 1931
dener der im Artikel 2 vorgesehenen Gefahren-
1} Die Grenze von 21° C ist festgesetzt in Ubereinshmmung mit klassen K 1, K 2 oder K 3 besteht, müssen folgende
dem Internationalen Ubercinkommcn über den Eisenbahnfrachtver-
kehr (I. U. G.). Bestimmungen beachtet werden:
6
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
a) die für die Flüssigkeiten mit dein meärigsten 4. K 1, K 2 oder K 3 in „errechneten Mengen" von
Flammpunkt festgesetzten Bestimmungen s!nd mehr als 1000 Litern K 1 dürfen nicht auf den in
anzuwenden; Artikel 8 Nr. 1 d genannten Schiffen befördert
b} die „errechnete Menge" im Sinne dieser Vor- werden;
schriften wird ermittelt, indem man zu der be- 5. Reisende dürfen auf Tankschiffen und auf solchen
förderten Raummenge von K 1 1J& der beförderten Schiff eu, die für die Beförderung von K 1, K 2
1
Raummenge von K 2 und /r.o derjenigen von oder K 3 als Stückgut besonders gebaut und ein-
K 3 hinzuzählt. gerichtet sind, nicht befördert werden.
Artikel 8 Artikel 11
Anwendungsbereich. Ausnahme für kleine Schiffe in beschränkten
1. Diese Vorschriften frnden Anwendung auf die Bezirken.
Beförderung mit Schiffen nachstehender Arten: Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf
a) Tankschiffe, deren Tanks ~inen Teil des eine Beförderung mit Schiffen, die durch die zu-
Schiffskörpers bilden oder von ihm unab- ständige Behörde nur für beschränkte Bezirke zuge-
hängig sind, und die K 1, K 2 oder K 3 be- lassen sind und nicht mehr als 125 t Stückgut ein-
fördern; schließlich Verpackung an Bord haben oder, soweit
b) Schiffe, die für die Beförderung von K 1, K 2 sie Massengut befördern, keine höhere Tragfähig-
oder K 3 als Stückgut besonders gebaut und keit als 50 t haben. Diese Beförderungsarten unter-
ein,2erichtet sind; liegen den besonderen Sicherheitsvorschriften, die
c) Schiffe, die K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut in dem betreffenden Lande für solche Beförderun-
befördern, aber für diesen Zweck nicht be- gen gelten.
sonders gebaut und eingerichtet sind und
Reisende nicht befördern; Zweiter Abschnitt. Tanks und Behälter.
d) Schiffe, die K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut Artikel 12
befördern, aber für diesen Zweck nicht beson- Anforderungen an Tanks und Behälter.
ders gebaut und eingerichtet sind und Reisende
befördern. 1. K 1, K 2 oder K 3 müssen befördert werden:
a) in Tanks, die den Bestimmungen des Teils II,
2. Die zuständigen Behörden können die in Nr. 1 c Kapitel II entsprechen, oder
und d erwähnten Beförderungsarten auf bestimm- b) in widerstandsfähigen geschlossenen Behäl-
ten Wasserstraßen ausschließen. tern, die keine Flüssigkeit, und wenn sie K 1
3. Diese Vorschriften finden wie folgt Anwendung: enthalten, auch kein Gas entweichen lassen.
a) auf Schiffe gemäß Nr. 1 a: Teil I; Teil II, Die Behälter für K 1 und K 2 Z müssen aus
Kapitel I und II; Teil III, Kapitel I; und Teil IV; Metall bestehen. Für die übrigen brennbaren
b) auf Schiffe gemäß Nr. 1 b: Teil I; Teil II, Flüssigkeiten dürfen Behälter aus Metall oder
Kapitel I und III; Teil III, Kapitel I; und Teil eisenbereifte Holzfässer verwendet werden.
IV; 2. Weißblechbehälter, die K 1 oder K 2 Z enthalten,
c) auf Schiffe gemäß Nr. 1 c: Teil I, Abschnitt 1 müssen in festen Holzkisten oder Lattenverschlä-
gen befördert werden.
und 2; und Teil III, Kapitel II, Abschnitt 15;
3. Behälter oder Kisten, die K 1 oder K 2 Z ent-
d} auf Schiffe gemäß Nr. 1 d: Teil I, Abschnitt 1 halten, müssen durch einen leuchtend roten
und 2; und Teil III, Kapitel II, Abschnitt 16. Streifen gekennzeichnet sein.
Artikel 9 Artikel 13
Beschränkung des Anwendungsbereichs. Ausschluß von Holzfässern.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Di-e zuständige Behörde kann für bestimmte
die Beförderung von Mengen von K 1, K 2 oder K 3, Wasserstraßen die Beförderung von K 2 in Holz-
die eine „errechnete Menge" von 200 Litern K 1 fässern ausschließen.
nicht übersteigen. Dies gilt für K 1 und K 2 Z, nur
wenn es als Stückgut auf Deck befördert wird. Artikel 14
Verstauung.
Artikel 10 Behälter, die Flüssigkeit enthalten, müssen so ver-
Verbotene Beförderung. staut werden, daß eine Offnung immer nach oben
gerichtet ist.
1. K 1 oder K 2 Z als Stückgut dürfen unter Deck
nur auf den in Artikel 8 Nr. 1 a und b genannten Artikel 15
Schiffen befördert werden; Leere Tanks, Laderäume und Behälter.
2. K 1, K 2 oder K 3 als Stückgut in „errechneten 1. Die für Schiffe, die K 1 oder K 2 befördern, gel-
Mengen" von mehr als 5000 Litern K 1 dürfen nur tenden Bestimmungen finden so lange Anwen-
auf den in Artikel 8 Nr. 1 a und b genannten dung, als die Schiffe nicht frei von gefährlichen
Schiffen befördert werden; Gasen sind.
3. K 1, K 2 oder K 3 in „errechneten Mengen" von 2. Die für die Beförderung von Behältern mit K 1
mehr als 5000 Litern K 1 dürfen nicht auf den in und K 2 geltenden Bestimmungen finden auch
Artikel 8 Nr. 1 c genannten Schiffen befördert Anwendung auf leere Behälter, die zuletzt solche
werden; Flüssigkeiten enthalten haben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 391
Die Bestimmungen des Artikels 12 Nr. 2 und eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen. Die Gül-
des Artikels 14 finden jedoch auf die Beförderung tigkeitsdauer wird im Zeugnis vermerkt.
leerer Behälter keine Anwendung. Ferner findet Die Behörde, die das Zeugnis ausgestellt hat,
die Bestimmung des Artikels 12 Nr. 1 b erster kann auf Antrag eine Verlängerung der Gültig-
Absatz keine Anwendung auf beschädigte Behälter, keitsdauer bewilligen, die höchstens ein Jahr be-
die keine Reste br-ennbarer Flüssigkeiten (auch tragen darf; doch muß das Schiff mindestens drei-
nicht in Dampfform) mehr enthalten. mal während eines Zeitraums von 13 Jahren
untersucht werden.
Dritter Abschnitt. Sonderzeugnis. 2 Wenn der Schiffskörper, die Einrichtung oder die
Artikel 16 Ausrüstung des Schiffes Änderungen erfahren
haben, die geeignet sind. die Sicherheit zu beein-
Sondcrzeu ~nis.
trächtigen, oder im Falle einer Havarie, welche
Alle in Artikel B Nr. 1 a und b genannten Schiffe die Sicherheit berührt, muß das Schiff unverzüg-
mit einer Tra~~fiihigk(\it von 15 1: und darüber müssen lich einer wiederholten Untersuchung unterzogen
ein Sondcrzeu gnis bositzcn, das bescheinigt, daß ' werden. Gegebenenfalls ist das Sonderzeugnis
Bauart, Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes mit einer Eintragung zu versehen, die bezeugt,
diesen Vorschriften en !sprechen. daß das Schiff diesen Vorschriften wieder ent-
spricht.
Artikel 17 3 Das Sonderzeugnis kann nur zurückgenommen
Ausstellung des Sonderzeugnisses. werden, wenn Bauart, Einrichtung oder Aus-
rüstung des Schiffes nicht mehr diesen Vor-
t. Das Sonderzeugnis wird von der zuständigen Be-
schriften entsprechen. Die Behörde, die das Son-
hörde ausgestellt, nachdem eine Untersuchung
derzeugnis ausgestellt hat, ist allein berechtigt,
gemäß Artikel 19 vorausgegangen ist.
2 Das Sonderzeugnis muß sich stets an Bord befin- es zurückzunehmen.
den und auf Verlangen der örtlich zuständigen Vierter Abschnitt. Verschiedenes.
Behörde jederzeit vorgezeigt werden.
Artikel 21
3. Das Sonderzeugnis muß dem in der Anlage I
Gleichwertigkeit.
dieser Vorschriften festgestellten Muster ent-
sprechen. Wo in diesen Vorschriften irgendeine bestimmte
Artikel 18 Bauart, Einrichtung oder Vorrichtung angeordnet
ist, kann die zuständige Behörde an ihrer Stelle jede
Vermerk auf dem Schiffszeugnis. andere Bauart, Einrichtung oder Vorrichtung .unter
Soweit auf Grund besonderer Vorschriften auf der Voraussetzung zulassen, daß sie sich verge-
einzelnen Wasserstraßen ein Schiffszeugnis ver- wissert hat, daß die Bauart, Einrichtung oder Vor-
langt wird, kann die Behörde, die das Schiffszeugnis richtung, die als Ersatz dienen soll, mindestens
für ein Schiff der in Artikel 8 Nr. 1 a und b genann- ebenso wirksam ist wie die in diesen Vorschriften
ten Art ausgestellt hat, entweder bei Vorlage des im angeordnete.
Artikel 16 gencmnten Sonderzeugnisses. falls das Artikel 22
Schiff schon ein solches besitzt, oder nach Unter-
suchung gemäß Artikel 19 auf das Schiffszeugnis Ausnahmen für Versuche.
einen Vermerk selzen, der bezeugt, daß Bauart, Ein- Einzelne Schiffe, die mit neuen technischen Ein-
richtung und Ausrüstung des Schiffes diesen Vor- richtungen abweichend von diesen Vorschriften
schriften entsprechen. Dieser Vermerk gilt als versehen sind, können von der zuständigem Behörde
gleichwertig mit dem oben unter Artikel 16 ge- für ihr Gebiet zu Versuchszwecken zugelassen
nannten Sonderzeugnis. werden.
Artikel 19 TEIL II
Schiffsuntersuchung. Bau und Einrichtung von Tankschiffen und von
Die in den Artikeln 17 und 18 vorgesehene Schiffen, die für die Beförderung brennbarer
Schiffsuntersuchung muß durch einen Sachverstän- Flüssigkeiten als Stückgut besonders gebaut
digen vorgenommen werden. Der Sachverständige und eingerichtet sind.
wird bestimmt, wenn die Untersuchung auf Grund Kapitel I
des Artikels 17 stattfindet, von der für die Aus-
stellung des Sonderzeugnisses zuständigen Behörde, Allgemeine Bestimmungen.
wenn die Untersuchung auf Grund des Artikels 18 Fünfter Abschnitt. Kennzeichen.
stattfindet, von der für die Ausstellung des Ver-
Artikel 23
merks zuständigen Behörde. In beiden Fällen kann
der Sachverständige auch von einer Klassifikations- Streifen, Tafel, Licht.
gesellschaft bestimmt werden, die hierfür von der 1. Jedes Schiff muß mit einem hellblauen Streifen
Behörde anerkannt ist. versehen sein, der mindestens 20 cm breit ist und
Der Sachverständige hat sich zu vergewissern, in Höhe des Decks um den Schiffskörper herum-
daß diese Vorschriften befolgt sind. läuft.
2. Jedes Schiff muß ausgerüstet sein:
Artikel 20 a) mit einer blauen rechteckigen Tafel, die min-
Gültigkeitsdauer des Sonderzeugnisses. destens 50 cm hoch und breit ist und auf
1. Das Sonderzeugnis bleibt 4 Jahre gültig. Die beiden Seiten ein weißes mindestens 35 cm
zuständige Behörde kann in besonderen Fällen hohes F trägt. Die Tafel ist längsschiffs so auf-
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
zustellen, daß sie von beiden Schiffsseiten 3. An Bord von Schiften, die für die Beförderung
deutlich gesehen werden kann; von K 1 oder K 2 bestimmt sind, sind nur solche
b) mit einem hellvioletten Licht, das bei Nacht in Verbrennungsmotoren zugelassen, bei denen zum
einem Umkreis von 200 m sichtbar ist. Dieses Anlassen und zum Betrieb ausschließlich K 3 als
Licht muß in einer Höhe von wenigstens 2 m Brennstoff verwendet wird und keiner ihrer äuße-
über dem Deck gesetzt sein. ren Teile bis zur Rotglut erwärmt wird.
Sechster Abschnitt. Maschinen, die Artikel 28
an sich ungefährlich sind.
Aufstellung der Verbrennungsmotoren
Anikel 24 für den Schiffsantrieb.
Verschiedene Maschinen, die an sich Die Verbrennungsmotoren zum Antrieb des
ungefährlich sind. Schiffes müssen in einem Motorraum aufgestellt
werden, der hinter den .Tanks und den Koffer-
1. Auf Schiften, die für die Beförderung von K 1
dämmen liegt.
oder K 2 bestimmt sind, müssen die Maschinen,
in denen keine Verbrennung stattfindet und bei Artikel 29
denen nicht die Gefahr besteht, daß einer ihrer Aufstellung der Verbrennungsmotoren
Teile rotglühend wird oder daß Funken entstehen, für den Antrieb der Hilfsmaschinen.
unter Deck vor dem vorderen oder hinter dem 1. Auf Schiften, die für die Beförderung von K 1
hinteren Kofferdamm oder auf Deck aufgestellt oder K 2 bestimmt sind, muß jeder Verbren-
werden. Jedoch müs,sen Ladepumpen und andere nungsmotor, der Ladepumpen antreibt oder der
Maschinen oder Apparate, die K 1 oder K 2 oder während des Ladens, des Löschens und der Ent-
gefährliche Dämpfe enthalten können, auf Deck gasung benutzt wird, in einem Raum aufgestellt
zwischen dem vorderen und dem hinteren Koffer- werden, der vor dem vorderen oder hinter dem
damm aufgestellt werden. hinteren Kofferdamm liegt.
2. Auf Schiffen, die für di,e Beförderung von K 1 Die Anordnung des Antriebs der Hilfsmaschi-
oder K 2 bestimmt sind und die eine Seitenhöhe nen muß derartig sein, daß sie das Eindringen
bis zum Deck von mehr als 3 m haben, ist die von gefährlichen Dämpfen in den Maschinen-
Aufstellung der in diesem Artikel erwähnten Ma- raum unmöglich macht, es sei denn, daß die Auf-
schinen unter Deck zwischen den Kofferdämmen stellung dieser Motoren diese Maßnahme über-
erlaubt, wenn diese Maschinen die Ladepumpen flüssig macht.
antreiben. Der Eingang zu einem Verbrennungsmotorraum
3. Elektrische Maschinen und Apparate fallen nicht muß, wenn möglich, von den Tanks und den
unter die Bestimmungen dieses Abschnitts und Laderäumen abgewandt und entfernt sein.
müssen nach den Bestimmungen des neµnten Der Antrieb der Hilfsmaschinen muß so be-
Abschnitts aufgestellt werden. schaffen sein, daß keine Funken durch Reibung
Siebenter Abschnitt. Dampfkesse~. entstehen können.
2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1
Artikel 25 oder K 2 bestimmt sind, müssen die Verbrennungs-
Dampfkessel. motoren zum Antrieb der Hilfsmaschinen, die
1. Auf Schiften, die K 1 oder K 2 befördern, ist die während des Ladens, des Löschens oder der Ent-
Benutzung von Dampfkesseln verboten. gasung niemals benutzt werden dürfen, entweder
Wenn solche Kessel aufgestellt sind, kann die vor dem vorderen oder hinter dem hinteren
zuständige Behörde sie versiegeln. Kofferdamm auf gestellt werden.
2. Die Schornsteine müssen mit geeigneten Funken- 3. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3
fängern ver,sehen sein. bestimmt sind, müss-en die Verbrennungsmotoren
zum Antrieb der Hilfsmaschinen entweder unter
Artikel 26 Deck vor dem vorderen oder hinter dem hinteren
Kohlenbunker. Kofferdamm . oder zwischen zwei Kofferdämmen
Die Kohlenbunker und Kohlenkästen dürfen keine oder auf Deck aufgestellt werden.
gemeinsame Wand mit einem Tank oder einem Auf Schiffen, deren Tragfähigkeit 150 t nicht
Kofferdamm haben. überschreitet, müssen die Motoren, wenn Koffer-
dämme nicht vorhanden sind, entweder unter
Achter Abschnitt. Verbrennungsmotoren. Deck vor oder hinter sämtlichen Tanks oder auf
Deck aufgestellt werden.
Artikel 27
Zugelassene Arten von Verbrennungsmot~ren. Artikel 30
Aufbewahrung des Brennstoffs.
1. Für die Durchführung dieser Vorschriften gelten
Explosionsmotoren als Verbrennungsmotoren. 1. Der Brennstoff muß in fest mit dem Schiffskörper
2 Es ist verboten, solche Verbrennungsmotoren auf- verbundenen oder durch eine Abteilung des
zustellen: Schiff-es gebildeten Behältern eingeschlossen sein.
a) die mit K 1 betrieben oder auch nur angelassen Diese Behälter müssen von den Tanks durch
werden; einen Kofferdamm getrennt oder auf Deck vor
b) zu deren Anlassen oder Betrieb offenes Feuer dem vorderen oder hinter dem hinteren Koffer-
oder eine Lampe oder ein glühender Körper damm auf~estellt sein. Die Bestimmungen in
nötig ist. Artikel 69 Nr. 3 c bleiben hierdurch unberührt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 393
2. Die Einrichtung muß so ausgeführt werd-en,, dae 5. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3
der in den Behältern aufbewahrte Brennstoff im bestimmt sind, dürfen die Auspuffrohre der Mo-
Fall von unrichtiger Bedienung, Uberlaufen, toren entg-egen den Bestimmungen der Nr. 1
Leckagen in der Rohrleitung, Bruch der Olstands- dieses Artikels an der. Stellen des Schiffes ange-
anzeiger sich im Schiff nicht ausbreiten kann. ordnc.!t werden, an denen die Aufstellung der
Es sind Einrichtungen vorzusehen, die ver- Motoren nach Artikel '29 Nr. 3 zulässig ist.
hindern, daß sich der Brennstoff beim üblichen
Füllbetrieb über das Deck ergießt. Neunter Abschnitt. Elekt1 ische Anlagen.
3. Die Offnungen der Uberlauf- und Luftrohre ober- A. /\.ll;;emeines.
halb des Decks müssen mit Flammendurchschlag-
Artike1 :33
sicherunge,n versehen sein, die gegen Beschädi-
gungen gut geschützt sind. Uberslchtsplan über die elektrischen Anlag-en.
4. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3 1. Auf Sch1fle!i, die mit elektrischen Einrichtungen
beslimrnt sind, dürfen die Brennstoffbehälter nicht versf:'!her, sind. muß ein Uhersichtsnlan über die
unmittelbar an den Tanks liegen, wenn der Brenn- Elnnchtungen a.uf ein<'r gut le.sbar~n und leicht
stoff K 2 ist. zugänglichen T a.fei eingesehen werden können.
Dieser Plan muß folgend·:: Angaben enthalten:
Artikel 31 a) Stromart und Spannung u~egebenenf alls die
Brennstoffleitungen. Frequenz);
b) Stromquelle, Aufstellung und wichtigste Kenn-
1. Die Brennstoffleitungen müssen aus Kupfer- zeid1~n der Generatoren, der Akkumulatoren
rohren oder Stahlrohren in möglichst großen
und <le1 Transformatoren;
Länge.n ohne Schweißung hergestellt werden.
c) Verteilungsschema, enthaltend:
2. Jedes Rohr, durch das Brennstoff aus einem Be-
aa) die Anordnung der Leiter mit Angabe
hälter zufällig austreten kann, muß durch einen
ihrer Ausführungsart und ihrer Kupfer-
unmittelbar am Behälter angeordneten Abschluß-
querschnitte;
hahn gesichert sein, der von Deck aus bedient
werden kann. An diesen Stellen des Decks muß bb) die Anordnung der Sicherungeri, der
eine Anzeigevorrichtung die Stellung des Hahns Hauptschalter, der Abzweigdosen und der
kenntlich machen und die Feststellung, ob der Schalter mit Angabe i.hrer höchstzulässi-
Hahn geöffnet oder geschlossen ist, ermöglichen. gen Belastung;
Diese Bestimmungen gelten nicht für die Ent- d) Aufstellung der Motoren, Verteilung der Lam-
wässerungsrohre. pen und der übrigen Apparate mit Angabe
ihrer besonder-en Kennzeichen.
Artikel 32 2. Aus dem Plan müssen erkennbar sein die Ein-
Auspuffrohre der Verbrennungsmotoren. richtungen, die sich befinden:
a) unter Deck zwischen den äußeren Koffer-
1. Die Auspuff gase der Verbrennungsmotoren dämmen {rote Farbe);
müssen restlos nach außenbords abgeführt wer- b) auf Deck zwischen den t1uße1en Kofferdämmen
den. Sämtliche Teile der Rohrleitungen für den (hellrote Farbe):
Auspuff müssen entweder vor dem vorderen
c) auf Deck vor dem vorderen Ko:f.erdamm urnl
oder hinter rlem hinteren Kofferdamm liegen.
hinter dem hinteren Koffordnmm (gelbe Farbe);
Alle zweckentsprechenden Einrichtungen zur Ver-
hinderung des Eindringens der Gase tn die Wohn- d) unter Deck vor dem vorderen Kofferdamm und
räume müssen getroffen werden. hinter dem hinteren Kofferdamm (hellgrüne
Farbe).
2. Die Auspuffrohre müssen, soweit wie nötig,
isoliert oder gekühlt werden, damit ihre Metall- Die Angaben, die sicl1 auf Einrichtungen be-
oberflächen unter keinen Umständen rotglühend ziehen, die beim Laden, Löschen oder Entga:::en
werden können und damit sie sich im üblichen gebraucht werden dürfen, sind durch Unter-
Betriebe und außerhalb des Motorraums auß-en streichen oder kräftige Buchstaben hervor-
auf nicht mehr als 80° C erwärmen können. zuheben.
3. Die Motoren müssen mit einer Einrichtung ver- Artikel 34
sehen sein, die das völlige Ablöschen und die Allgemeines.
Abkühlung der Gase am freien Ende des Aus-
puffes sicherstellt. Die elektrische Anlage muß hinsichtlich der ver-
wendeten Baustoffe und der allgemeinen Anord-
'4. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1
nung so entworfen und ausgeführt sein, daß sie jede
oder K 2 bestimmt sind, müssen die Auspuffgase
mögliche Sicherheit bietet.
unter allen Umständen, insbesondere auch bei
der Durchfahrt unter Bauwerken, nach außenbords Diese Bedingung gilt insbesondere als erfüllt,
abgeleitet werden, und zwar entweder unter
I
wenn die Anlage den von der zuständigen Behörde
Deck oder in einer Höhe von wenigstens 3,50 m anerkannten Normen für die Ausführung derartiger
über Deck. Die Auspuffgase der Motoren, die im Anlagen entspricht, sofern si-e mit diesen Vor-
Hinterschiff aufgestellt sind, müssen nach hinten schriften nicht in Widerspruch stehen.
abgeführt werden, wenn der Auspuff unter Deck Die Anlage muß dauernd in gutem Zustand er-
erfolgt. halten werden.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Artikel 35 wirksam zu erden, wenn die Möglichkeit besteht,
Spannung. daß sie zufälligerweise infolge eines Tsolations-
fehlers unter Spannung gesetzt werden können.
1. Die an Bord zulässigen Höchstspannungen be- 2. Die Erdung ist nicht erforderlich, wenn die An-
tragen für Gleichstrom und einphasigen_ Wechsel-
lage nur von Strom von einer Spannung von nicht
strom 127 Volt und für zwei- und dreiphasigen mehr als 42 Volt zwischen Leiter und Erde durch-
Wechselstrom 220 Volt. Diese Grenzwerte dürfen flossen wird. Auf Schiffen, die für die Beförde-
auf 220 bzw. 380 Volt erhöht werden, und zwar rung von K 1 oder K 2 bestimmt sind. ist die
ausschließlich bei der Speisung der Elektro- Erdung in Pumpenräumen in geschlossenen, an
motoren, wenn das Schiff vom Lande aus versorgt Laderäume oder an Tanks angrenzenden Räumen
werden sol1 oder wenn sich an Bord ein oder und auf Deck jedoch immer erforderlich.
mehrere Generatoren, Transformatoren oder Elek-
tromotoren von einer Leistung von mehr als je 3. Bei nicht ortsfesten Apparaten muß eine Ader
25 Kilovoltampere befinden. des mehradrigen biegsamen Anschlußkabels zur
Die Angaben über die Spannung beziehen sich Erdung benutzt werden;- diese Ader muß an den
bei Wechselstrom auf die Betriebsspannung. Erdungskontakt des Steckers angeschlossen sein.
2. An den Schiffskörper dürfen nur angeschlossen 4. Die Erdung kann durch eine Verbindung mit dem
werden: Schiffskörper hergestellt werden.
a) einer der Pole einer Gleichstromanlage von.
höchstens 42 Volt Spannung zwischen zwei Artikel 40
Leitern; Elektrische Anlagen in Tanks, Kofferdämmen
b) der Sternpunkt oder die Mitte der Sekundär- und Laderäumen.
wicklung fest eingebauter Transformatoren In den Tanks, den Kofferdämmen und in den für
von höchstens 72 Volt Spannung zwischen die Beförderung von K 1 oder K 2 als Stückgut be-
zwei Phasen. stimmten Laderäumen dürfen Lampen oder andere
Der Schiffskörper darf nicht als Rückleiter elektrische Apparate nicht angebracht werden.
benützt werden.
Artikel 41
Artikel 36 Akkumulatoren.
Anschluß an das Landnetz.
1. Akkumulatorenbatterien mit einer Leistung von
Wenn die elektrische Anlage des Schiffes vom mehr als 200 Amperestunden oder mit einer
Lande aus gespeist wird, muß die Speiseleitung aus Spannung von mehr als 42 Volt müssen in einem
einem oder mehreren biegsamen Kupferdraht- besonderen gutgelüfteten Raum oder in einem
kabeln bestehen, die mit Kautschuk isoliert und geschlossenen, mit einer Einrichtung zur Abfüh-
durch eine doppelte Umwicklung aus Kautschuk rung der Gase ins Freie versehenen Metallkasten
geschützt sind. Derartige Leitungen müssen in aufgestellt werden.
ihrem Aufbau und ihrer Ausführung von der zu- Auf allen Schiffen, die für die Beförderung von
ständigen Behörde oder einer anerkannten Klassi- K 1 oder K 2 bestimmt sind, müssen die Akku-
fikationsgesellschaft zugelassen sein. mulatoren entweder vor dem vorderen oder hinter
Die Kabel müssen an Bord dauernd an ortsfeste dem hinteren Kofferdamm aufgestellt werden.
Klammern fest angeschlossen sein, und die Steck-
2.-Die Akkumulatorenbatterien müssen so einge•
dosen müssen sich an Land befinden.
richtet sein, daß bei einer Neigung von 40° keine
Die Speiseleitungen müssen genügend lang sein,
Flüssigkeit auslaufen kann, und so aufgestellt
und es müssen alle erforderlichen Maßnahmen ge-
werden, daß sie gegen herabfallende Gegen-
troffen sein, um zu verhüten, daß die Speiseleitun-
stände geschützt sind.
gen und ihre Anschlüsse auf Zug beansprucht
werden.
Artikel 42
Artikel 37 Schalt- und Verteilungseinrichtungen.
Außerstromsetzung.
1. Schalttafeln, Schalter, Sicherungen, Abzweig·
Die Anlage einschließlich der Null- und Mittel- dosen und Steckdosen müssen in besonderen ge-
leiter muß als Ganzes abgeschaltet werden können. schlossenen Metallkästen untergebracht sein, es
sei denn, daß sie schon durch ihre Bauart genü-
Artikel 38 gend gegen Beschädigung gesichert sind.
Sicherung. Der Einbau in besondere geschlossene Metall-
kästen ist nicht erforderlich für Schalter, Steck-
Die elektrische Anlage muß allpolig gesichert
dosen und Abzweigdosen in den Wohnräumen.
werden.
2. Die Schalter müssen ihre Schaltstellung anze~gen.
Artikel 39
Schalter für weniger als 10 Ampere in Wohn-
Erdung. räumen sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
1. Die betriebsmäßig nicht spannungführenden 3. Alle Schalter und Steckdosen, die zu zweipoligen
Metallteile der Maschinen, Apparate oder der bzw. ein- oder mehrpoligen Systemen gehören,
elektrischen Leitungen, die von einem Strom von müssen beide Pole bzw. alle Phasen abschalten.
mehr als 20 Ampere durchflossen werden, wie Bei den Schaltern der Lampen in den Wohn-
Gehäuse, Schutzhüllen oder Unterlagen, sind räumen kann hiervon abgesehen werden.
Nr. 37 - Tag der Ausg,abe: Bonn, den 29. August 1950 395
Artikel 43 Kautschuk isoliertem Kabel, die von der zu-
Widerstände. ständigen Behörde oder einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind;
Die Anlaßwidcrstände müssen als Olanlaßwider- d) in den ·Wohnräumen, außer den vorstehend
stände ausgeführt werden. Luftgekühlte Wider- unter a bis c erwähnten Lampen, Stehlampen
stände sind zulässig, wenn sie in technischer Hin- ohne eigenen Schalter;
sicht und vom Standpunkt der Sicherheit min-
c) Signal- und Schiffslichter, wenn sie in w1der-
destens gleichwertig sind.
standsfäfogen Laternen aufgestellt sind und
2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1
durch feste oder biegsame Leitungen mit
oder K 2 bestimmt sind, müssen die Olanlaß·
Steckdosen gespeist werden, die den Vor-
widerstände so gebaut werden, daß die Tempera-
schriften der Artikel 46 und 49 entsprechen.
tur des Ols an der Oberfläche 100° C nicht über-
steigt.
3. Luftgekühlte Widerstände müssen in staubdichten Artikel 46
Metallschränken eingeschlossen und so einge- Elektrische Leitungen.
richtet sein, daß ihre Außentemperatur 100° C
nicht übersteigt. 1. Der Einbau elektrischer Leitungen in Tanks oder
Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1 Kofferdämme ist verboten.
oder K 2 bestimmt sind: 2. Feste Leitungen müssen aus isoliertem Draht oder
Kabel mit Bleimantel bestehen und, außer in
a) darf die Temperatur des Materials der Wider-
stände 200° C nicht überschreiten; Wohnräumen, armiert oder mit Stahldraht um-
b) dürfen in Pumpenräumen und in geschlosse- sponnen und gegen Eindringen von Feuchtigkeit
nen, an Laderäume oder Tanks angrenzenden geschützt sein oder in gleichwertiger Ausführung
Räumen nur explosionsgeschützte Widerstände hergestellt werden. Auf Deck, in den Lade-
räumen, und wo es sonst nötig ist, sind die elek-
verwendet werden.
trischen Leitungen gegen Beschädigungen zu
4. Die Verwendung von Wasserwiderständen ist schützen.
verboten. ]. Als bewegliche Leitungen dürfen nur biegsame
Kabel, die mit Kautschuk isoliert sind, verwendet
Artikel 44
werden. Sie müssen durch eine doppelte Lage aus
Heize in rich tun gen. Kautschuk oder auf eine andere von der zustän-
1. Elektrische Heizeinrichtungen müssen feist ein- digen Behörde oder einer anerkannten Klassi-
gebaut sein. fikationsgesellschaft zugelassene Art geschützt
2. Elektrische Heizeinrichtungen müssen so gebaut sein.
sein, daß die Temperatur ihrer Umhüllung 100° C In den Wohnräumen dürfen nur biegsame,
nicht übersteigt. durch Kautschuk isolierte Leitungen verwendet
3. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1 werden.
oder K 2 bestimmt sind, dürfen elektri·sche Heiz- Biegsame Kabel mit Metallumhüllung oder
einrichtungen in Pumpenräumen und unter Deck -bewehrung dürfen nicht verwendet werden.
zwischen den äußeren Kofferdämmen nicht auf- Es ist verboten, bewegliche Leitung•en mit Hilfe
gestellt werden. von Steckkontakten zu verlängern.
4. Kabel müssen an Abzweigdosen, Schaltern oder
Artikel 45 an Steckdosen, Verbindungsdosen für Laternen,
Beleuchtung. Lampen und ähnlichen Einrichtungen so ange-
schlossen werden, daß die Anschlüsse gegen das
1. Es dürfen nur Glühlampen verwendet werden. Eindringen von Feuchtigkeit und Dämpfen ge-
schützt sind. Diese Vorschrift findet keine An-
2. Alle Lampen und ihre Fassungen mit Ausnahme
wendung auf elektrische Anlagen in Wohn-
derjenigen in den Wohnräumen und der in Nr. 3
räumen.
erwähnten Lampen müssen in gasdichten Uber-
glocken eingeschlos,sen und gegen Stöße gesichert
sein. B. Zusätzliche Bestimmungen für Schiffe,
Im Innern der Pumpenräume von Schiffen, die die für die Beförderung von K 1 oder K 2
für die Beförderung von K 1 oder K 2 bestimmt bestimmt sind.
sind, dürfen nur explosionsgeschützte Lampen
verwendet werden. Artikel 47
3. Es sind nur folgende Arten tragbarer Lampen
zugelassen: · Anwendung.
a) tragbare Lampen mit Trockenbatterien mit Die zusätzlichen Bestimmungen der Artikel 48
einer Höchstspannung von 6 Volt in einer bis 53 finden Anwe,~dung auf Schiffe die für die
von der zuständigen Behörde oder einer aner- Beförderung von K 1 oder K 2 bestimmt sind.
kannten Klassifikationsgesellschaft zugelas-
sene Ausführung;
b) explosionsgeschützte tragbare Lampen mit Artikel 48
eigener Stromquelle oder ähnliche von der Temperatur der Wicklungen.
zuständigen Behörde zugelassene Lampen;
c) nur in dem Maschinenraum gasdicht ver- Die Querschnitte der Wicklungen und der Lei-
schlossene Handlampen mit biegsamem, mit tungen der Maschinen und der Transformatoren
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
müssen so berechnet sein, daß ihre Temperatur- b) unbeschadet entgegenstehender Bestimmungen
erhöhung im normalen Betrieb um 10° C unter der dieser Vorschriften dürfen vor dem vorderen
Temperaturerhöhung bleibt, die für den normalen und hinter dem hinteren Kofferdamm sowohl
Betrieb in nicht explosionsgefährdeten Räumen zu- Apparate, die den Vorschriften der Nr. 1 a
gelassen ist. entsprechen, als auch allgemein gebräuchliche
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Apparate in bewährter Ausführung auf gestellt
Wicklungen und auf Leitungen, die so geschützt werden.
sind, daß sie auch bei größter Temperaturerhöhung Artikel 50
eine Explosion nicht hervorrufen können.
Apparate, die während des Ladens, Löschens
Artikel 49 und Entgasens gebraucht werden.
Art und Aufstellung der zugelassenen 1. Jede Maschine und jede sonstige elektrische Ein-
elektrischen Einrichtungen. richtung, die während des Ladens, Löschens und
Entgasens gebraucht werden soll, muß den Vor-
1. Auf Deck gelten folgende Bestimmungen: schriften des Artikels 49 Nr. 1 a entsprechen.
a) Es sind nur folgende elektrische Einrichtungen Dies gilt nicht für die Lampen und sonstigen
zugelassen: Einrichtungen der Beleuchtungsanlage, die außer-
aa) Maschinen und sonstige elektrische Ein- halb der Ladepumpenräume aufgestellt sind. Diese
richtungen in explosionsgeschützter Bau- Lampen und Einrichtungen müssen in allen Fällen
art; den sonstigen Bestimmungen dieser Vorschriften
entsprechen.
bb) Kurzschlußmotoren in offener Ausführung,
sofern sie gehörig gegen Witterungsein- 2. Die elektrischen Maschinen und Apparate, deren
Benutzung während des Ladens, Löschens und
flüsse geschützt sind, Apparate unter 01
Entgasens erlaubt ist, müssen mit gelber Farbe
und alle anderen Maschinen und Appa-
kenntlich gemacht sein. Diese Erlauonis muß in gut
rate, die den folgenden Sicherheitsvor-
schriften genügen. lesbarer Schrift, wenn nötig in mehreren Sprachen,
angeschlagen sein.
Alle Teile dieser Maschinen und Appa-
rate, die im gewöhnlichen Betrieb Funken Die Maschinen und Apparate, deren Benutzung
erzeugen oder leicht Funken erzeugen während des Ladens, Löschens und Entgasens ver-
können, wie Kollektoren, Schleifringe, boten ist, müssen in roter Farbe kenntlich ge-
Schalter, Kontaktbahnen von Widerstän- macht sein.
den und Schmelzsicherungen, müssen so Artikel 51
gebaut und eingeschlossen sein, daß eine
Anschlußvorrichtungen.
Entzündung von explosiven Dämpfen
durch Funken ausgeschlossen ist. Die In den Pumpenräumen müssen für den Anschluß
Maschinen müssen außerdem einen ver- der Leitung an elektrische Motoren und Apparate
größerten Zwischenraum zwischen Läufer Vorrichtungen verwendet werden, die das Eindringen
und Ständer und Rollenlager oder schwer- von Feuchtigkeit und Dämpfen verhindern.
schmelzbare Lager haben.
b) Die Vorschriften unter a finden keine An- Artikel 52
wendung: Glühlampen und Fassungen.
aa) auf Lampenfassungen und vollständig ein-
1. In Tanks, Kofferdämmen, Laderäumen, Pumpen-
geschlossene Schalter, die auf Deck im
räumen und den geschlossenen, an Laderäume
Freien angebracht sind und ausschließlich
oder Tanks angrenzenden Räume;n dürfen als trag-
zu Beleuchtungszwecken benutzt werden;
bare Lampen nur die in Artikel 45 Nr. 3 a und b
bb) auf Steckdosen für Signal- und Schiffs- genannten Lampen benutzt werden.
lichter, die sich auf Deck im Freien be-
2. Pumpenräume und solche geschlossene Räume,
finden, sofern diese Steckdosen mit einer
die an Laderäume angrenzen, dürfen durch feste
Vorrichtung versehen sind, die das Lösen Glühlampen beleuchtet werden, wenn die Beleuch-
der Verbindung durch einfachen Zug am
tungsanlage in explosionsgeschützter Bauart aus-
Kabel verhindert. Den Steckdosen müssen geführt ist und die die Fassungen einschließenden
allpolige Abschalter vorgeschaltet sein.
Uberglocken gegen Beschädigungen durch Stöße
Durch Anschlag ist vorzuschreiben, daß geschützt sind. Diese Schutzvorrichtung darf nur
die Steckdosen vor dem Einstecken oder vermittels besonderer Werkzeuge (Schlüssel oder
dem Herausziehen des Steckers abzu- Magnete und dergleichen) entfernt werden können.
schalten sind; Die Fassungen müssen so gebaut sein, daß
cc) auf elektrische Einrichtungen zur Beleuch- keine Explosion eintreten kann, wenn die L~mpe
tung und Heizung der Wohnräume. sich lösen sollte.
2. Unter Deck gelten folgende Bestimmungen: 3. Wenn die in Nr. 2 erwähnten Räume durch Lam-
a) auf Schiffen mit einer Seitenhöhe bis zum pen beleuchtet werden, die in Gehäusen außer-
Deck von mehr als 3 m (vgl. Art. 70 Nr. 1 b) halb dieser Räume angebracht sind, so müssen
dürfen zwischen den Kofferdämmen in den diese Gehäuse von den Räumen durch ein fest
Ladepumpenräumen nur explosionsgeschützte angebrachtes starkes Glas gasdicht abgeschlosseri
Motoren und Apparate aufgestellt werden; sein.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 397
·Artikel 53 Brennstoffbehälter nicht von der Lampe abgenom-
Elektrische Lautsignale. men, nicht entfernt, noch während des Brennens
gefüllt werden kann.
Mit Ausnahme der Leitungen müssen sich alle
Die Lampen müssen ohne Zuhilfenahme anderu
Teile der elektrischen Lautsignale vor dem vorde-
Brennstoffe in Betrieb gesetzt werden können.
ren oder hinter dem hinteren Kofferdamm befinden.
Jede Lampe muß mit einer Rauchkappe aus
Metall versehen sein. Wenn die Lampe sich unter
Zehnter Abschnitt. Heizung, Beleuchtung, einem mit Holz verschalten Deck befindet, muß die
Rauchverbot und Feuerlöscher. Verschalung außerdem durch einen Blechschirm
geschützt sein, der durch einen Luftraum von der
Artikel 54 Verschalung getrennt ist.
Anwendung.
Artik+>l 5?
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwen-
dung auf Schiffe, die für die Beförderung von K 1 Scr..ilfsfü:hter.
oder K 2 bestimmt sind. In den Schiffslichtern diirfen nur benützt werden:
Artikel 55 a) elektrische Lampen, die den Vorschriften des
neunten Abschnitts entsprechen;
Heizung.
b) Petroleumlampen, die den Vorschriften des Arti-
1. Als Heizeinrichtungen sind außer den im neunten kels 56 unter b entsprechen und in widerstands-
Abschnitt erwähnten elektrischen Einrichtungen fähigen Laternen so aufgestellt sind, daß sie
Dampf- oder Warmwasserheizungen zugelassen. nicht umf.allen können.
2. Außerdem sind, jedoch nur in Wohnräumen und
Küchen, zugelassen: Artikel 58
a) Kohlenöfen, auf einer Blechplatte mit aufge- Verbot des Rauchens und des Gebrauchs
bogenen Rändern befestigt und so aufgestellt, von Feuer und ungeschütztem Licht.
daß weder brennende Kohlen noch Schlacken
oder heiße Asche über das Blech hinausfallen 1. Das Rauchverbot muß an Deck in augenfälliger,
können. Sie müssen so eingerichtet sein, daß gut lesbarer Schrift angebracht sein. Der Anschlag
sie schnell und vollständig ausgelöscht werden muß in den Sprachen der Länder abgefaßt sein,
können. Der feste Teil des Schornsteins muß durch die das Schiff fahren soll.
mindestens 1 m über das Deck hinausreichen
2. In der Nähe der Zugänge zu Stellen, an denen das
und mit einem Funkenfänger versehen sein;
Rauchen und der Gebrauch von Feuer oder un-
b) mit K 2 oder K 3 geheizte Heizeinrichtungen,
geschütztem Licht nicht immer erlaubt ist, muß
die nicht unter Druck stehen und so gebaut
darauf hingewiesen werden, unter welchen Um-
sind, daß der Brennstoffbehälter nicht heraus-
ständen das Verbot in Kraft tritt.
genommen und, wahrend der Apparat im Be-
trieb ist, nicht gefüllt werden kann. Diese 3. In den Wohnräumen müssen Aschenbecher vor-
Heizeinrichtungen müssen ohne Zuhilfenahme handen sein.
anderer flüssiger Brennstoffe in Betrieb gesetzt
werden können. Artikel 59
Diese Einrichtungen müssen in einem Me- Feuerlöscheinrichtungen.
tallbehälter befestigt sein, der gegebenenfalls Auf jedem Schiff müssen mindestens vorhanden
den gesamten Brennstoff des Apparates auf-
sein:
nehmen kann.
Die Heizeinrichtungen einschließlich des a) im Vorschiff und ebenso im Hinterschiff in der
umgebenden Metallbehälters müssen sicher Nähe der Zugänge zu den Wohnräumen und den
befestigt sein. Diensträumen je zwei Feuerlöscheinrichtungen,
Heizeinrichtungen, die K 2 verbrauchen, von denen eine aus zwei Eimern mit gewölbtem
müssen mit Dochten brennen. Boden oder in ähnlicher Ausführung bestehen
darf. Die 'Eimer müssen je vier bis sechs Liter
Artikel 56 fassen und mit einem ausreichend langen Seil
Beleuchtung. versehen sein;
b} eine weitere Feuerlöscheinrichtung in jedem
Für die Beleuchtung an Bord sind -nur folgende
Kesselraum und in jedem Raum für Verbren-
Einrichtungen zugelassen:
nungsmotoren u,nd für Ladepumpen;
a) elektrische Beleuchtungsanlagen entsprechend
den Vorschriften des neunten Abschnitts; c} wenn die elektrische Anlage des Schiffes eine
b} in den Wohnräumen, Küchen und Antriebs- Spannung von mehr als 50 Volt verwendet, eine
maschim•ruäumen, Petroleum- (K 2) Lampen mit Sonderfeuerlöscheinrichtung einer nichtleiten-
Brennstoffbehältern aus Metall ohne besondere den Flüssigkeit.
Einfüllöffnung, die so gebaut sind, daß bei Bruch Mindestens zwei der unter a und b aufgeführ-
einer Lötstelle weder die Lampe herabfallen ten Feuerlöscheinrichtungen müssen zum Löschen.
noch der Brennstoffbehälter sich öffnen oder brennender Flüssigkeiten geeignet sein.
entleeren kann. Feuerlöscheinrichtungen mit Flüssigkeiten, die
Die Lampen müssen mit Dochten brennen und gegen Frost empfindlich sind, müssen in geeigneter
derart angebracht und eingerichtet sein, daß der Weise geschützt werden.
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Artikel 60 3. Die Teile aus Holz, die sich in der Nähe von
Kennzeichnung der Feuerlöscheinrichtungen. Heizungs- und Beleuchtungskörpern befinden,
Die Stellen, an denen die Feuerlöscheinrichtungen müssen vor Erwärmung wirksam geschützt sein.
angebracht sind, oder diese Einrichtungen selbst Ofenrohre müssen durch das Holz der Wegerun-
- müssen rot angestrichen sein. gen, Trennungswände und Wandverkleidungen
· in Blechhülsen geführt werden, die genügenden
Kapitel II Durchzug der Luft oder wirksame Isolierung
Besondere Bestimmungen für Tankschiffe. sicherstellen.
Elfter Abschnitt. Bau und Einrichtung. Artikel 64
Artikel 61 Länge und Inhalt der Tanks.
Allgemeines. 1. Die Länge eines Tanks darf 10 m nicht über-
Soweit nicht in diesen Vorschriften gegenteilige schreiten.
Bestimmungen enthalten sind, müssen Bauart, 2. Der Inhalt eines Tanks, mit Einschluß des Aus-
Festigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Aus- dehnungsschachtes und der Luke, darf nicht mehr
rüstung der Schiffe den Vorschriften entsprechen, als 200 cbm betragen.
die durch eine von der zuständigen Behörde aner-
kannte Klassifikationsgesellschaft für ihre höchste Artikel 65
Klasse erlassen sind, oder sie müssen gleichwertig Prüfung der Tanks und der Kofferdämme.
sein.
Artikel 62 1. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1
oder K 2 bestimmt sind:
Aufbauten.
a) sind die Tanks unter dem Druck einer Wasser-
Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1 oder säule zu prüfen, deren Höhe über dem Deck
K 2 bestimmt sind, müssen Aufbauten, die als Küche 1,0 m oder über der Decke des Ausdehnungs-
oder als Wohnung für die Besatzung dienen, vor schachtes, wenn sie höher als 0,5 m über dem
dem vorderen oder hinter dem . hinteren Koffer-
Deck liegt, 0,5 m beträgt;
damm liegen.
In Ausnahmefällen dürfen diese Aufbauten auf b) sind die Kofferdämme unter dem Druck einer
die Kofferdämme und im Bedarfsfall sogar auf die Wassersäule zu prüfen, deren Höhe über dem
Tanks hinaufreichen, aber nur unter der Bedingung, Deck 1,50 m beträgt;
daß ihre Fußböden aus Blech und gasdicht her- c) ist das an dem Tank liegende Kofferdamm-
gestellt und so hoch über den Decken der Koffer- schott von beiden Seiten zu prüfen. Diese
dämme oder den Tanks angeordnet werden, daß ein letzte Vorschrift gilt nicht für Schiffe mit
Zwischenraum entsteht, der den freien Durchgang Tanks, die vom Schiffskörper unabhängig sind.
des Wassers gestattet und die Möglichkeit der In-
standhaltung gewährleistet. Die Türen und Offnun- 2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3 be-
gen müssen so angelegt sein, daß gefährliche stimmt sind, müssen die Tanks und die Koffer-
Dämpfe, die nicht genügend durch Luft verdünnt dämme nach den in Nr. 1 a und b dieses Artikels
sind, nicht ohne weiteres in die Aufbauten eindrin- festgelegten Bedingungen geprüft werden.
gen können.
Artikel 66
Artikel 63
Offnungen der Tanks.
Werkstoffe.
1. Offnungen der Tanks, die nicht durch aufgenie-
1. Die Schiffe müssen aus Stahl gebaut sem. Der
tete, aufgeschweißte oder gleichwertig befestigte
Schiffskörper und die Tanks müssen aus Siemens-
Metallstücke endgültig dicht verschlossen sind,
Martin-Stahl bestehen. Auf Schiffen mit vom
müssen oberhalb des höchsten Standes der Flüs-
Schiffskörper unabhängigen Tanks gilt diese
sigkeit und mindestens 0,30 m oberhalb der Bord-
letztere Bestimmung nur für den Bau der Tanks. linie des Decks angeordnet werden. Ausnahmen
2. Die Verwendung von Holz im Schiff ist, soweit von dieser Bestimmung dürfen nur bei den
wie möglich, zu vermeiden. Sie ist grundsätzlich
Offnungen zur Feststellung des Tankinhalts, die
beschränkt auf: von der Zollbehörde vorgeschrieben werden, und
a) Wallschienen, Ruder, Masten, Flaggenstöcke,
bei den Austrittsöffnungen der kleinen Rohre für
Lademasten und Bugspriet;
die Trocknuhg und Entgasung gemacht werden.
b) Tischlerarbeiten und Verkleidungen der Wohn-
Diese Offnungen dürfen in den Decken des Tanks
räume, der Küchen, der Vorratsräume, Möbel angeordnet werden, müssen aber stets mit wider-
und Wirtschaftsgegenstände; standsfähigen Verschlüssen aus Metall versehen
c) Grätings in den Pumpenräumen; .
sein.
d) Fensterrahmen, abnehmbare Teile des Steuer-
hauses, Deckbelag im Hinterschiff, Grätings 2. Die Verschlußvorrichtungen der obengenannten
für die Trossen, · abnehmbare Oberlichter. Offnungen müssen wasserdicht und auf Schiffen,
Gegenstände des Inventars, Boote und Boots- die für die Beförderung von K 1 oder K 2 bestimmt
klampen; sind, gasdicht sein. Ausgenommen von dieser Be-
e) Verkeilung der vom Schiffskörper unabhängi- stimmung sind die Offnungen für den Druckaus-
gen Tanks: gleich. z R. Ausgleichsventile und ähnliche
f) Schutzkästen für Akkumulatoren. Einrichtungen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 399
3. Darüber hinaus gelten für die Schiffe, die für die Artikel 69
Beförderung von K 1 oder K 2 bestimmt sind, Oldichte Schotte und Kofferdämme.
folgende Vorschriften:
a) die Betätigung der Verschlüsse der verschie- 1. Die Begrenzungsschotte der Tanks und Koffer-
denen Offnungen der Tanks darf nicht die Ge- dämme dürfen genietet oder geschweißt werden.
fahr bringen, daß Funken entstehen, es sei Sie müssen vollständig öldicht sein.
denn, daß diese Verschlüsse stets erst nach 2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1
der Entgasung geöffnet werden; oder K 2 bestimmt sind, müssen die nachstehen-
b) die Verschlüsse der Offnungen, die zur Beob- den Vorschriften befolgt werden:
achtung der Vorgänge beim Laden, beim a) die Tanks - und auf Schiffen, deren Seiten-
Löschen und bei der Feststellung des Tank- höhe bis zum Deck mehr als 3 m beträgt, auch
inhaltes dien-en, müssen so eingerichtet sein, die Pumpenräume, die unter Deck liegen -
daß sie die Dauer des Offnens soviel wie müssen von allen Abteilungen unter Deck
möglich beschränken; durch Kofferdämme getrennt werden, deren
c) die Schaugläser müssen mindestens 15 mm Breite mindestens 50 cm beträgt.
dick und mit Metallblenden versehen sein. Diese Breite darf auf Schiffen, deren Trag-
fähigkeit 150 t nicht überschreitet, auf 40 cm
Artikel 67
verringert werden;
Füllmarke.
b) wenn die Tanks vom Schiffskörper unabhängig
Im Innern eines jeden Tanks ist eine Marke anzu- sind, darf das Kofferdammschott, das an den
bringen, die den Stand der Flüssigkeit bei der Fül- Tanks liegt, durch eine öldichte, mindestens
lung des Tanks auf 98,5 v. H. seines Il'\halts, ein- 50 cm hohe Bodenwrange ersetzt werden, die
schließlich des Inhalts des etwa vorhandenen Aus- im Abstand von mindestens 40 cm von dem
dehnungsschacht.es und der Luke, bezeichnet. anderen Schott stehen muß.
Diese Erleichterung gilt nicht für Koffer-
Artikel 68 dämme, die die Tanks vom Motorraum trennen;
Sicherheitsvorrichtungen gegen Uber- und c) die Kofferdammschotte dürfen weder Löcher
Unterdruck. noch Durchführungen erhalten.
1. Jeder Tank muß mit der Außenluft durch eine Diese Vorschrift gilt auch für Tankschotte
oder mehrere Vorrichtungen zum Druckausgleich mit Ausnahme der Schotte auf Schiffen mit
in Verbindung stehen, die genügen, um gefähr- einer Seitenhöhe bis zum Deck von mehr als
lichen Ober- oder Unterdruck in den Tanks so- 3 m, auf denen der Pumpenraum unter Deck
wohl während der Reise als auch beim Laden zwischen Kofferdämmen liegt;
oder Löschen zu verhüten. d) die Kofferdämme dürfen nicht für irgendeinen
Wenn eine gemeinsame Sammelleitung besteht, Zweck eingerichtet sein; die Bestimmung in
die die Gase aus mehreren Tanks durch dieselbe Artikel 79 Nr. 3 bleibt hiervon unberührt:
Druckausgleichvorrichtung abführt und wenn in e) die Kofferdämme müssen mit einem Wasser-
dieser Leitung Abschlußvorrichtungen (Ventile, einlaßventil ausgerüstet sein, das unter der
Hähne oder dergleichen) vorhanden sind, müssen Leichtladelinie liegt und von Deck aus be-
diese Vorrichtungen erkennen lassen, ob sie ge- tätigt werden kann;
öffnet oder geschlossen sind. f) die Kofferdämme müssen außer durch den
Die Vorrichtungen zum Druckausgleich müssen Wassereinlaß durch eine besondere Pumpe
mit Flammendurchschlagsicherungen versehen auf Deck s-ehr schnell mit Wasser gefüllt und
sein. Jedoch werden diese Sicherungen auf Schif- durch diese Pumpe und eine im Kofferdamm
fen, die ausschließlich für die Beförderung von fest eingebaute Rohrleitung entleert werden
K 3 bestimmt sind, nicht gefordert. können. Die Pumpe darf eine tragbare Hand-
Wenn auf einem Schiff eine gemeinsame Gas- pumpe sein:
sammelleitung besteht, die gestattet, nach dem g) die Rohrleitungen zum Füllen und Entleeren
Gaspendelverfahren zu laden oder zu löschen, so der Kofferdämme dürfen nicht in Verbindung
muß diese Leitung mit einem oder mit mehreren mit irgendeiner anderen Rohrleitung des
Sicherheitsventilen ausgestattet sein, damit ge- Schiffes stehen;
fährlicher Ober- oder Unterdruck vermieden wird. h) die Verschlüsse der Kofferdämme müssen öl-
2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1 Z dicht sein.
oder K 2 Z bestimmt sind und die mit einer Gas-
3. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3
sammelleitung ausgestattet sind, darf ein Tank,
bestimmt sind, müssen die nachstehenden Vor-
der für die Beförderung dieser Flüssigkeiten be-
schriften befolgt werden:
stimmt ist. nur dann mit einem anderen Tank
durch diese Gassammelleitung in Verbindung a) die Tanks müssen von den Wohnräumen, dem
stehen, wenn eine Flammendurchschlagsicherung Motorraum und dem Kesselraum, die unter
oder ein Verschluß zwischen beiden vorhanden Deck liegen, durch Kofferdämme getrennt
ist. Die Verschlüsse müssen stets ermöglichen, die werden, die je mindestens 50 cm breit sind.
Tanks, welche bestimmt sind, K 1 Z oder K 2 Z Diese Kofferdämme sind auf Schiften, deren
zu enthalten, von den zur Aufnahme von K 1, Tragfähigkeit 150 t nicht überschreitet, nicht
K 2 oder K 3 bestimmten Tanks zu trennen. erforder lieh;
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
b} wenn die Tanks vom Schiffskörper unabhängig Artikel 71
sind, darf der Raum, in dem die Tanks aufge- Belüftung und Entlüftung.
stellt sind, von den Räumen, die anderen
Zwecken dienen sollen, durch ein einziges 1. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1
Schott getrennt werden, das weder Offnungen oder K 2 bestimmt sind, sind die nachstehenden
noch Durchführungen erhalten darf und das Vorschriften zu befolgen:
im Abstand von mindestens 40 cm vom näch- a} die Tanks dürfen nur durch die im Artikel 68
sten Tank stehen muß. erwähnten Einrichtungen mit d-er Außenluft in
Dieser Abstand darf auf Schiffen, deren Verbindung stehen;
Tragfähigkeit 50 t nicht überschreitet, ver- b) die Kofferdämme müssen:
ringert werden;
aa) entweder durch zwei große Lüfter gut
c) die Kofferdämme dürfen als Laderaum für die entlüftet werden, die mit Flammendurch-
Beförderung von K 3 als Stückgut oder als schlagsicherungen versehen sind und von
Pumpenraum oder als Brennstoffbunker, jedoch denen der eine bis auf den Boden des
ausschließlich für K 3, eingerichtet werden; Kofferdamms und mindest-ens 2,50 m über
d) in den Schotten eines Kofferdammes dürfen Deck reicht und einen Saugkopf hat oder
Durchführungen nur angeordnet werd-en, wenn bb) gasdicht verschlossen sein. Die Anordung
der Kofferdamm als Pumpenraum oder als von Schwanenhälsen oder Pilzlüftern ist
Brennstoffbunker eingerichtet wird. Die Durch- jedoch gestattet, wenn sie mit Flammen-
brech ungen müssen auf das al1ernotwendigste durchschlagsicherungen versehen sind,
Maß beschränkt werden und müssen so an- die gut gegen Beschädigungen geschützt
geordnet werden, daß die Dichtigkeit des sind;
Schottes gesichert bl-eibt. c) die Deckanlage der Schiffe mit vom Schiffs-
körper unabhängigen Tanks ist so auszuführen,
Jedes Rohr, das durch ein Kofferdammschott
daß um die Tanks nur so kleine Zwischen-
hindurchgeführt ist, muß an diesem Schott
räume bleiben, wie sie für die Bauausführung
eine Abschlußvorrichtung haben;
gerade noch notwendig sind. Diese Zwischen-
e) die Tankschotte dürfen Durchführungen nur räume müssen durch Vorrichtungen geschlos-
erhalten, wenn ein Pumpenraum unt-er Deck sen werden, die nachgiebig und so ausgeführt
vorhanden ist, und zwar nur für die Rohrlei- sind, daß sie den Austritt der Gase erschweren
tung der Pumpen. und verhindern, daß Regen oder Spülwasser
oder etwa aus einem Tank übergelaufene
Flüssigkeit in den Schiffsraum eindringt.
Artikel 70
Die Schiffsräume müssen durch Schwanen-
Aufstellung der Ladepumpen; Füll- und Löschrohr- hälse oder Pilzlüfter auf Deck gelüftet werden.
leitungen. Diese müssen mit Flammendurchschlagsiche-
rungen versehen sein, die gut gegen Beschä-
1. a) Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1 digungen. geschützt sind. Alle Offnungen in
oder K 2 bestimmt sind, müssen die Ladepum- diesen Deckanlagen sind mit dichten Ver-
pen sowie die Füll- und Löschrohrleitungen schlußvorrichtqngen zu versehen;
auf Deck zwisch-en den Kofferdämmen ange- d) die Pumpenräume müssen gründlich und wirk-
ordnet werden. sam gelüftet werden, und zwar, wenn sie auf
b) Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1 Deck li-egen, durch eine gründliche, natürliche
oder K 2 bestimmt sind, dürfen, wenn die Lüftung, oder, wenn sie unter Deck liegen,
Schiffe eine Seitenhöhe bis ~um Deck von durch weite Lüfter, von denen mindestens
mehr als 3 m haben, die Pumpen in einem einer bis zum Boden des Pumpenraumes reicht
Pumpenraum unter D-eck aufgestellt werden, und einen Saugkopf haben muß;
der zwischen zwei Kofferdämmen liegt. Nur e) bei der allgemein-en Anlage der Entlüftung
in diesem Fall dürfen die Löschrohrleitungen· sind die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
am Boden des Schiffes verlegt werden. zu treffen, damit gefährliche Dämpfe, die aus
den Vorrichtungen für die Be- und Entlüftung
2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1
entweichen, nicht in die Offnungen der Wohn-
oder K 2 bestimmt sind, müssen die Füll- und
räume, Maschinenräume und anderer Räume
Löschrohrleitungen von allen Rohrleitungen, die
für den Schiffsbetrieb eindringen können,
vor dem vord-eren oder hinter dem hinteren
bevor si-e genügend mit Luft verdünnt sind.
Kofferdamm liegen, unabhängig sein.
2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 3
3. Die Füll- und Löschrohrleitungen müssen in metal-
bestimmt sind, müssen nachfolgende Vorschriften
lischer Verbindung mit dem Schiffskörper stehen,
befolgt werden:
damit Unfälle infolge von statischer Elektrizität
a) die Tanks dürfen nur durch die in Artikel 68
vermieden werden. Die Füllrohre müssen bis zum
erwähnten Einrichtungen gelüftet werden;
Boden der Tanks reichen.
b) die Kofferdämme müssen, wenn sie nicht für
4. Die V-entile und andere Abschlußvorrichtungen andere Zwecke verwend-et werden, entweder
der Füll- und Löschrohrleitungen müssen, soweit durch Lüfter gelüftet oder verschlossen und
wie möglich, anzeigen, ob sie geöffnet oder ge- auf Deck mit einfachen Schwanenhälsen oder
schlossen sind. mit Pilzlüftern ausgerüstet werden;
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 401
c) die Deckanlage der Schiffe mit vom Schiffs- b) Wallschienen, Ruder, Masten, Flaggenstöcke,
körper unabhängigen Tanks ist so auszuführen, Lademasten und Bugspriet;
daß um die Tanks nur kleine Zwischenräume c) Tischlerarbeiten und Verkleidungen der Wohn-
bleiben, wie sie für die Bauausführung gerade räume, der Küchen, der Vorratsräume, Möbel
noch notwendig sind. Diese Zwischenräume und Wirtschaftsgegenstände;
und andere Offnungen müssen so ausgeführt d) Lukendeckel und Deckgrätings;
sein, daß Regen oder Spülwasser oder etwa e) Fensterrahmen, abnehmbare Teile des Steuer-
aus einem Tank übergelaufene Flüssigkei1 hauses, Deckbelag im Hinterschiff, Grätings
nicht in den Schiffsraum eindringen kann für die Trossen, abnehmbare Oberlichter,
Die Schiffsräume müssen durch Lüfter odei Gegenstände des Inventars, Boote und Boots-
durch einfache Schwanenhälse oder Pilzlüfter klampen;
auf Deck gelüftet werden.
3. Auf allen Schiffen müssen die Maschinenräume, f) Schutzkästen für Akkumulatoren.
die Wohnräume und alle anderen von der Mann- 3. Die Teile aus Holz, die sich in der Nähe von
schaft benutzten Räume sowohl unter Deck als Heizungs- und Beleuchtungskörpern befinden,
auf Deck gründlich be- oder entlüftet werden. müssen vor Erwärmung wirksam geschützt sein.
Ofenrohre müssen durch das Holz der Wege-
Artikel 72 rungen, Trennungswände und Wandverkleidun-
Laderäume für Stückgutbeförderung. g-en in Blechhülsen geführt werden, die genügend
Wenn auf Tankschiffen Laderäume für Stückgut- Durchzug der Luft oder wirksame Isolierung
beförderung eingerichtet werden, müssen diese sichern.
Laderäume den Vorschriften des Kapitels III ent-
sprechen. Artikel 76
Laderäume, Einrichtungen für
Kapitel III
Lüftung, Wassereinlaß.
Besondere Bestimmungen für Schiffe, die für
die Beförderung brennbar-er Flüssigkeiten als ' 1. Jeder Laderaum eines Schiffes, das für die Be-
Stückgut besonders gebaut und eingerichtet sind. förderung von K 1 oder K 2 bestimmt ist, muß
durch große Lüfter, die mit Flammendurchschlag-
Zwölfter Abschnitt. Bau und Einrichtung. sicherungen ausgerüstet sind, gut entlüftet wer-
Artikel 73 den. Einige dieser Lüfter müssen bis auf den
Allgemeines. Boden des Laderaums und mindestens 2,50 m
über Deck reichen und mit Saugköpfen versehen
Soweit nicht in diesen Vorschriften gegenteilige sein. Indessen werden für Schiffe, die auf Wasser-
Bestimmungen enthalten sind, müssen Bauart, straßen mit geringer lichter Höhe verkehren
Festigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Aus- sollen, Lüfter von geringerer Höhe zugelassen.
rüstung der Schiffe den Vorschriften -entsprechen, 2. Jeder Laderaum eines Schiff es, das für die Be-
die durch eine von der zuständigen Behörde aner- förderung von K 1 oder K 2 bestimmt ist, muß
kannte Klassifikationsgesellschaft für ihre höchste mit einem Wassereinlaßventil ausgerüstet sein,
Klasse erlassen sind, oder sie müssen ihnen gleich- das unter der Leichtladelinie liegt und vom Deck
wertig sein. aus zu bedienen ist.
Artikel 74
Artikel 77
Aufbauten.
Oldichte Schotte und Kofferdämme.
Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1
1. Die Begrenzungsschotte der Laderäume dürfen
oder K 2 bestimmt sind, müssen die Aufbauten, die
genietet oder geschweißt werden. Sie müssen
als Küche oder als Wohnung für die Besatzung
vollständig öldicht sein und dürfen weder Off-
dienen, vor dem vorderen oder hinter dem hinteren
nungen noch Durchführungen erhalten.
Kofferdamm liegen.
In Ausnahmefällen dürfen diese Aufbauten auf 2. Auf Schiffen, die für die Beförderung von K 1
die Kofferdämme und im Bedarfsfall sogar auf die oder K 2 bestimmt sind, müssen die nachstehen-
Laderäume hinaufreichen, aber nur unter der Be- den Vorschriften befolgt werden:
dingung, daß ihre Fußböden aus Blech und gasdicht a) Laderäume, die für die Beförderung von K 1
hergestellt und so hoch über den Decken der oder K 2 bestimmt sind, -müssen von allen
Kofferdämme oder der Laderäume angeordnet sind, anderen Abteilungen unter Deck durch Koffer-
daß ein genügender Zwischenraum entsteht, der dämme getrennt werden, die eine Breite von
den freien Durchgang des Wassers gestattet und mindestens 50 cm haben.
die Möglichkeit der Instandhaltung gewährleistet. Diese Breite darf auf Schiffen, dere,n Trag-
fähigkeit 150 t nicht üb-erschreitet, auf 40 cm
Artikel 75 verringert werden;
Werkstoffe. b) die Kofferdämme dürfen nicht zur Benutzung
1. Die Schiffe müssen aus Stahl hergestellt sein. für irgendwelche Zwecke eingerichtet sein;
2. Die Verwendung von Holz im Schiff ist, soweit c) die Kofferdämme müssen ein Wassereinlaß-
wie möglich, zu vermeiden. ventil in der Außenhaut haben, das unter der
Sie ist grundsätzlich beschränkt auf: Leichtladelinie liegt und von Deck aus zu
a) Verkleidung und Wegerung der Laderäume; bedienen ist;
402 Bundesgesetzblatt Jahrg;rng 1950
d) die Kofferdämme müssen: b) die Kofferdämme soviel wie möglich geschlossen
aa) entweder durch zwei große Lüfter gut gehalten _werden.
gelüftet werden. die mit Flammendurch-
schlagsicherungen versehen sind und von Artikel 81
denen der eine bis auf den Boden des Abschluß von Rohrleitungen.
Kofferdamms und mindestens 2.50 m über
Deck reicht und einen Saugkopf hat oder t. Auf Schiffen. die K 1 octe, K 2 befördert haben,
bb} dicht verschlossen sein Die Aufstellung müssen die Abschlußvorrichtungen der Rohr-
von Schwanenhälsen oder Pilzlüftern ist leitungen für das Laden und Löschen geschlossen
gestattet. wenn sie mit Flammendurch- sein, solange die Tanks nicht frei von gefähr-
schlagsicherungen versehen sind. die gut lichen Gasen sind.
gegen Beschädigungen geschützt sind 2. Auf Schiffen. die K 1 Z oder K 2 Z befördern
e) die Kofferdämme müssen außer durch den und eine GassammeJJeitung haben. darf kein
Wassereinlaß durch eine besondere Pumpe Tank. der eine dieser ·Flüssigkeiten enthält. mit
auf Deck sehr sehnen mit Wasser gefüllt und irgendeinem anderen Tank durch die Sammel-
durch diese Pumpe und eine im Kofferdamm leitung verbunden sein, es sei denn, daß eine
fest eingebaute Rohrleitung entleert werden Flammendurchschlagsicherung eingeschaltet ist.
können Die Pumpe darf eine tragbare Hand- Die Absch]ußvorrichtungen zur Trennung der
pumpe sein; Tanks, die K 1 Z oder K 2 Z enthalten, von den
f) die Rohrleitungen zum Füllen und zum Ent- Tanks, die K 1, K 2 oder K 3 enthalten. müss-en
leeren der Kofferdämme dürfen nicht mit während der Reise sowie beim Laden und
irgendeiner anderen Rohrleitung des Schiffes Löschen geschlossen sein.
in Verbindung stehen;
Diese Vorschriften gelten auch für leere Tanks,
g) die Verschlüsse der Kofferdämme müssen öl-
die K 1 Z oder K 2 Z enthalten haben, solange
dicht sein. die Tanks nicht frei von gefährlichen Gasen sind.
TEIL III
Artikel 82
Betriebsvorschriften. Nachprüfung der Kofferdämme.
Kapitel T Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, sind
Bestimmungen über die Beförderung brennbarer Kofferdämme. die nicht gefüJlt sind. mindestens
Flüssigkeiten auf Tankschiffen und als Stück- einmal täglich durch einfache Besichtigung auf
gut auf Schiffen. die hierfür besonders gebaut ihre Dichtigkeit zu prüfen.
und eingerichtet sind. Sobald sich zeigt. daß ein Kofferdammschott. das
Dreizehnter Abschnitt. Verschiedenes. nach diesen Vorschriften öldicht sein muß. dieser
Bestimmung nicht mehr entspricht. muß der Koffer-
Artike] 78 damm. falls einer der b-enachbarten Tanks Ladung
Dampfkessel. enthält, mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis
das Schott instandgesetzt ist.
Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen
Dampfkessel nicht benutzt werden Wenn solche Artikel 83
Kessel an Bord sind, kann die zuständige Behörde
sie versiegeln. Verbot der Verbindung
von Rohrleitungsgruppen.
Artikel 79
Benutzung der Kofferdämme. Auf Schiffen, die K t oder K 2 befördern. darf
keine Verbindung zwischen zwei der folgenden
1. Die Kofferdämme von Schiffen. die K 1 oder K 2 Rohrleitungsgruppen hergestellt werden:
befördern. dürfen nicht als Vorrats- oder Lade- a) Rohrleitungsgruppe für Laden und Löschen;
räume dienen
2. Die> Kofferdämme von Schiffen. die K 3 befördern. b) Rohrleitungsgruppe der Kofferdämme:
dürfen zur Reförderung von K 3 in Stückgütern, c) Rohrleitungsgruppe vor dem vorderen oder
als Pumpenraum oder als Vorratsraum für Be- hinter dem hinteren Kofferdamm.
triebsc;toff aber nur fü. K 3 benutzt werden.
3. Die zuc:tändige Behörde darf Tankschiffen die K 1. Artikel 84
K 2 oder K 1 befördern wenn ihre Tra~fähigkeit Tag und Nachtbezeichnung des Schiffes.
-,.
kleiner als 300 t ist und sie nur im Tnlande ver- 1. AJle beladenen Schiffe müssen führen:
kehren. gestatten. als Ladung in den Koffer-
dämmen Flüssigkeiten zu befördern, deren a) am Tage die im Artikel 23 Nr. 2 a vorge-
Flammpunkt über 55° C liegt. schriebene Tafel;
b) bei Nacht das im Artikel 23 Nr. 2 b vor-
Artikel 80 geschriebene Licht. Das Licht muß in ·,einer
Verschluß der Tanks und Kofferdämme. Höhe von mindestens 2 m über Deck gesetzt
Auf Schiffen. die K 1 oder K 2 befördern. müssen: sein.
a) die Tanks stets geschlossen bleiben vorbPhaJt- 2. Für Beginn und Ende von „Tag" und „Nacht" im
lich der ~emäß Artikel 103 von den örtlich zu- Sinne dieses Artikels sind die j-eweiJigen ört-
stänrJiQe-n ~ehörden erlassenen besonderen Be- lichen Vorschriften für die übri~en optischen
stimmungen; Zeichen, die das Schiff führen muß, maßgebend.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 403
3. Die örtlich zuständige Behörde kann anordnen, Artikel 91
daß an bestimmten Orten besonderer Art die vor- Jährliche Besichtigung
stehend vorgeschriebenen Zeichen nicht geführt der Feuerlöscheinrichtungen.
zu werden brauchen.
Die Eigentümer von Schiffen, die K 1, K 2 oder
Artikel 85 K 3 befördern, sind verpflichtet, die Feuerlöschein-
Feuer und ungeschütztes Licht. richtungen einmal jährlich besichtigen und prüfen
1. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, ist, zu lassen, um festzustellen, daß sie sich in gutem
unbeschadet anderweitig vorgeschriebener be- Zustand befinden und zum sofortigen Gebrauch be-
sonderer Verbote, ungeschütztes Licht oder Feuer reit sind. Diese Prüfung ist in einer besonderen
nur in folgenden Fällen erlaubt: Liste zu vermerken, die an Bord aufzubewahren
a) in geschlossenen Räumen vor dem vorderen und von dem jeweiligen Besichtiger durch Unter-
oder hinter dem hinteren Kofferdamm: schrift zu bestätigen ist.
b) in den ordnungsmäßig an Bord befindlichen
Artikel 92
Laternen für die Signal- und Schiffslichter.
2. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, darf Verbot der Mitbeförderung gefährlicher Stoffe.
ungeschütztes Licht nur in geschlossenen Räu- Sprengstoffe und andere explosionsgefährliche
men, die vor dem vorderen oder hinter dem hin- Stoffe einschließlich des Kalziumkarbids und an-
teren Kofferdamm liegen, angezündet werden. derer Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brenn-
3. An Bord von Schiffen, die K 3 befördern, ist bare Gase entwickeln, selbstentzündliche und leicht-
Feuer oder ungeschütztes Licht in Tanks, Lade- entzündliche Stoffe dürfen nicht gleichzeitig mit
räumen, Kofferdämmen und in unter Deck ge- K 1, K 2 oder K 3 befördert werden.
legenen Pumpenräumen verboten.
Artikel 93
Artikel 86 Benutzung der Tanks und Laderäume.
Elektrische Lampen. 1. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördem, dürfen
1. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen in den Tanks nur Flüssigkeiten als Massengut
die elektrischen Glühlampen nur eingeschraubt befördert werden.
oder ausgeschraubt werden, wenn die Fassungen 2. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen
nicht unter Spannung stehen. außer diesen Flüssigkeiten und ihrer Verpackung
2. Auf Schiffen, die K 1, K 2 oder K 3 befördern, in den Laderäumen nur K 3 und Stückgüter be-
dürfen in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen fördert werden, die entweder aus dem Betrieb
und Pumpenräumen nur solche Lampen verwendet des Reeders, Schiffers, Befrachters oder Ladungs-
werden, die den Bestimmungen des Artikels 45 eigentümers stammen oder für deren Betrieb be-
Nr. 3 a und b entsprechen. stimmt sind. Diese Stückgüter dürfen unter allen
Artikel 87 Umständen nicht gefährlicher sein als Stückgüter
Benutzung der Steckdosen auf Deck. von K 1, und sie müssen so verstaut sein, daß
von ihnen keine Beschädigung der an Bord be-
Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, ist es
findlichen Stückgüter von K 1, K 2 oder K 3 zu
verboten, die Steckdosen an Deck zu anderen befürchten ist. ·
Zwecken zu benutzen als zum Anschluß der Signal-
und Schiffslichter. Artikel 94
Es ist verboten, die Stecker für diese Lichter an- Außerhalb von Tanks und Laderäumen
zuschließen oder zu lösen, bevor die Steckdosen zugelassene Ladung.
spannungslos gemacht sind. Nach der Einschaltung
1. Auf Schiffen, die K 1 befördern, dürfen unbe-
muß die Verriegelung sofort geschlossen werden.
schadet der Bestimmungen des Artikels 79 Nr. 3
Artikel 88 außerhalb des Tanks und der Laderäume nur
Eisenbeschlagenes Schuhzeug. folgende Ladungen befördert werden:
Auf Tankschiffen, die K 1 oder K 2 befördern, ist a) geringe Mengen von K 1, K 2 oder K 3, nicht
das Betreten der Tanks und Kofferdämme durch über 100 Liter insgesamt, in Versandstücken,
Personen, die eisenbeschlagenes Schuhzeug tragen, vorausgesetzt, daß sie in einem Pumpenraum
verboten, es sei denn, daß dieses gegen die Ent- oberhalb des Decks oder an einem geeigneten
stehung von Funken wirksam geschützt ist. luftigen Platz auf Deck zwischen den Koffer-
dämmen untergebracht sind:
Artikel 89 b) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher
Rauchverbot. Gegenstände für den Betrieb des Reeders,
Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, ist das Schiffers, Befrachters oder Ladungseigen-
Rauchen nur in den Wohnräumen erlaubt. Ander- tümers.
weitig vorgeschriebene besondere Verbote bleibe,n 2. Auf Schiffen, die K 2 befördern, dürfen unbe-
unberührt. schadet des Artikels 79 Nr. 3 außerhalb der Tanks
Artikel 90 und Laderäume nur folgende Ladungen befördert
Putzwolle und Putzlappen. werden:
Putzwolle und Putzlappen müssen in verschlos- a) K 1 in höchstens 5 Versandstücken und in einer
senen Kisten oder Kästen aus nichtbrennbarem Menge von ins~esamt nicht mehr als 400
Material aufbewahrt werden. Litern, wenn sie an einem geeigneten, luftigen
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Platz auf Deck zwischen den Kofferdämmen Artikel 99
untergebracht sind; Verbot gleichzeitigen Ladens und Löschens
b) K 2 oder K 3 in höchstens 10 Versandstücken verschiedener Güter.
und in einer Menge von insgesamt höchstens
1000 Litern, wenn diese Flüssigkeiten in Me- Während des Ladens und Löschens von K 1 oder
tallfässern enthalten und zwischen den Koffer- K 2 als Massengut darf irgend etwas anderes als
dämmen untergebracht sind; Flüssigkeiten in losem Zustand (Massengut) nicht
c) andere Flüssigkeiten, deren Flammpunkt höher
geladen oder gelöscht werden.
liegt als 100° C, in Versandstücken; Artikel 100
d) eine geringe Menge nicht leicht entzündlicher Verbot von Feuer und Licht
Gegenstände für den Betrieb des Reeders, während des Ladens usw.
Schiffers, Befrachters oder Ladungseigen-
Es ist verboten, während des Ladens, Löschens
tümers.
und Entgasens von K 1 oder K 2 auf den Schiffen:
Artikel 95 a) Feuer oder ungeschütztes Licht zu halten;
Beiladung von K 1 oder K 2 auf Schiffen, b) elektrische Handlampen oder tragbare elek-
die K 3 befördern. trische Lampen aus den Wohnräumen zu
benutzen;
Auf Schiffen, die K 3 befördern, darf K 1 oder K 2 c) die elektrischen Heizapparate zu benutzen;
in Versandstücken nur in geringen Mengen, nicht d) an irgendeiner Stelle des Schiffes zu rauchen.
über 100 Liter insgesamt, befördert werden, wenn
sie auf Deck an einer geeigneten luftigen Stelle in Artikel 101
gehöriger Entfernung von den Wohnräumen, Schorn- Elektrische Apparate.
steinen und Heizanlagen untergebracht sind.
Während des Ladens, Löschens und Entgasens
von Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen
Artikel 96
nur solche Maschinen oder elektrische Apparate
Vorrat an flüssigem Brennstoff. benutzt werden, die gelb bezeichnet sind und eine
Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, darf Aufschrift tragen, daß ihre Benutzung erlaubt ist.
der Vorrat an flüssigem Brennstoff (K 3) außerhalb
der Bunker nicht das Fassungsvermögen der Bunker Artikel 102
und in keinem Falle eine Menge von 600 Litern Festmachen.
überschreiten. 1. Zum Festmachen von Schiffen, die K 1, K 2 oder
Der Brennstoff muß in Metallfässern, und zwar K 3 befördern, dürfen keine anderen Mittel als
unter Deck vor dem vorderen oder hinter dem Stahltrossen oder Ketten benutzt werden, die mit
hinteren Kofferdamm oder auf Deck verstaut einer Einrichtung versehen sind, welche ein
werden. sofortiges Loswerfen gestattet.
2. Die Schiffe müssen an Land so festgemacht sein,
Vierzehnter Abschnitt. Laden, Löschen daß weder in den elektrischen Speisekabeln
noch in den zum Laden und Löschen bestimmten
und Stilliegen.
Schlauchleitungen Zugbeanspruchungen auftreten
können.
Artikel 97
Artikel 103
Höchstgrenze der FüllungL
Verhalten während des Stilliegens.
Beim Laden dürfen die Tanks nicht über die Der Erlaß weiterer Bestimmungen, die .beim
Füllmarke hinaus gefüllt werden. Laden, Löschen und Entgasen sowie beim sonstigen
Verhalten während des Aufenthalts zu befolgen
Artikel 98 sind, bleibt unbeschadet dieser Vorschriften den
Fülleitung als Lade- und Löschgerät. örtlich zuständigen Behörden vorbehalten.
1. Das Laden und Löschen muß mit der festein-
Kapitel II
gebauten Rohrleitung des Schiffes ausgeführt
werden, es sei denn, daß dies praktisch unmög- Bestimmungen über die Beförderung brennbarer
lich ist. Flüssigkeiten als Stückgut auf Schiffen, die
In diesem Ausnahmefall muß eine bewegliche hierfür nicht besonders gebaut und eingerichtet
Rohrleitung benutzt werden. Diese muß: sind. ·
a) bis zum Boden der Tanks hinunterreichen;
b) mit dem Schiffskörper leitend verbunden sein Fünfzehnter Abschnitt.
Schiffe, die keine Reisenden befördern.
zur Vermeidung von Unfällen infolge elek-
trischer Aufladung;
Artikel 104
c) so eingerichtet sein, daß Funken nicht ent-
stehen können. Beförderung von K 1 oder K 2 Z.
2. Auf Schiffen, die K 1 oder K 2 befördern, dürfen Bei der Beförderung von K 1 oder K 2 Z sind
die Rohrleitungen zum Laden und Lösche•n nicht folgende Bestimmungen zu beachten:
durch starre oder biegsame Leitungen verlängert a) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nur
werden, die über den vorderen oder den hinteren auf Deck in gehöriger Entfernung von Küchen,
Kofferdamm hinausreichen. Schornsteinen, Feuer und ungeschütztem Licht
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 405
sowie von Sprengstoffen oder anderen explo- Schild angebracht sein, das in gut lesbarer
sionsgeföhrlichen Stoffen einschließlich des Schrift von mindestens 5 cm Höhe die Auf-
Kalziumkarbids und anderer Stoffe, die bei Be- schrift trägt:
rührung mit Wasser bre nnbare Gase entwickeln,
1
BENZIN
von selbstentzündlichen oder leicht brennbaren ZUTRITT VERBOTEN
Stoffen untergebracht werden;
RAUCHEN VERBOTEN
b) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nicht
dicht abgedeckt werden; Die Aufschrift ist in den Sprachen der Länder
c) in der Nähe von Versandstücken mit K 1 oder abzufassen, in denen das Schiff verkehrt.
K 2 Z darf nicht geraucht werden. Artikel 108
Beförderung von K 2 oder K 3.
Artikel 105
Beförderung von K 2 oder K 3. 1. K 2 oder K 3 darf nicht in den Laderäumen
untergebracht werden, in denen sich Sprengstoffe
1. Es ist verboten, K 2 oder K 3 in Laderäumen oder andere explosionsgefährliche Stoffe ein-
unterzubringen, in denen sich Sprengstoffe oder schließlich des Kalziumkarbids und anderer
andere explosion.sgefährliche Stoffe einschließ- Stoffe, die bei Berührung mit Wasser brennbare
lich des Kalziumkarbids und anderer Stoffe, die Gase entwickeln, selbstentzündliche oder leicht-
bei Berührung mit Wasser brennbare Gase ent- brennbare Stoffe befinden.
wickeln, selbstentzündliche oder leicht brenn- 2. In Laderäumen, in denen sich K 2 oder K 3
bare Stoffe befinden. befindet, darf nicht geraucht werden.
2. In Laderäumen, in denen sich K 2 oder K 3 be- 3. Das Betreten von Laderäumen, in denen sich K 2
finden, darf nicht geraucht werden. oder K 3 b-efindet, ist den Reisenden verboten.
Artikel 109
Artikel 106
Feuerlöscheinrichtungen.
Feuerlöscheinrichtungen.
In der Nähe der Stellen, wo K 1 oder K 2 in Ver-
In der Nähe der Stellen, wo K 1 oder K 2 in Ver-
sandstücken verstaut ist, müsen zwei Feuer-
sandstücken verstaut sind, müssen mindestens zwei
löscheinrichtungen aufgestellt sein, von denen eine
Feuerlöscheinrichtungen aufgestellt sein, von denen
aus zwei Eimern mit gewölbtem Boden oder in
eine aus zwei Eimern mit gewölbtem Boden oder
ähnlicher Ausführung bestehen darf. Die Eimer
in ähnlicher Ausführung bestehen darf. Die Eimer müssen je 4 bis 6 Liter fassen und mit einem aus-
müssen je 4 bis 6 Liter fassen und mit einem aus-
reichend langen Seil versehen sein.
reichend langen Seil versehen sein.
Die Stellen, an denen die Feuerlöscheinrichtungen Die Stellen, an denen die Feuerlöscheinrichtun-
angebracht sind, oder diese selbst müssen rot an- gen angebracht sind, oder diese selbst müssen rot
gestrichen sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen ang-estrichen sein. Die Feuerlöscheinrichtungen
einmal jährlich besichtigt und geprüft werden, um müssen einmal jährlich besichtigt und geprüft
festzustellen, ob sie sich in gutem Zustand befinden werden, um festzustellen, ob sie sich in gutem Zu-
und zum sofortigen Gebrauch bereit sind. stand befinden und zum sofortigen Gebrauch bereit
sind.
Sechzehnter Abschnitt. TEIL IV
Schiffe, die Reisende befördern. Ubergangsbestimmungen.
Artikel 107 Artikel 110
Beförderung von K 1 und K 2 Z. Anwendungsbereich.
Bei der Beförderung von K 1 oder K 2 Z sind Die Bestimmungen des Teils IV finden Anwen-
folgende Vorschriften zu beachten: dung auf Schiffe der im Artikel 8 Nr. 1a und b
a) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nur bezeichneten Art, die
auf Deck in ausreichender Entfernung von a) beim Inkrafttreten dieser Vorschriften als Schiffe
Küchen, Schornsteinen, von Feuer und unge- im Sinne des Artikels 8 Nr. 1 a und b verwendet
schütztem Licht und selbstentzündlichen oder werden und a•n diesem Zeitpunkt auf Grund der
leicht brennbaren Stoffen untergebracht werden; geltenden Bestimmungen zum Verkehr zuge-
b) Versandstücke mit K 1 oder K 2 Z dürfen nicht lassen sind:
dicht abgedeckt werden; b) sich beim Inkrafttreten dieser Vorschriften in
c) die der Verstauung von Versandstücken mit K 1
Bau oder im Umbau befinden.
oder K 2 Z dienenden Teile des Decks müssen
von den anderen Teilen des Decks durch auf Artikel 111
Deck aufgenietete Winkeleisen oder ein anderes Ausnahmen.
wirksames Mittel abgetrennt sein, damit ver-
hütet wird, daß etwa aus den Behältern aus- Die Behörden, die das im Artikel 16 vorgesehene
getretene Flüssigkeiten sich über andere Teile Sonderzeugnis und den im Artikel 18 vorgesehenen
des Decks ausbreiten; Vermerk ausstellen, können für ein Schiff der im
d) in der Nähe von Versandstücken mit K 1 oder Artikel 110 bezeichneten Art, das nicht vollständig
K 2 Z darf nicht geraucht werden. Tn der Nähe den Bestimmungen des Teils TI entspricht, Aus-
der abgetrennten Teile des Decks muß ein nahmen bewilligen, wenn dargetan ist, daß die
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Anwendung dieser Vorschriften weder angebracht Größte Tragfähigkeit in Tonnen ............................·--····
noch durchführbar ist, jedoch unter der Voraus- ................lt. Eichschein Nr ................. des Schiffseichamts
setzung, daß die Sicherheit genügend gewährleistet in ................................................ vom ........................................................ 19........
ist. Durch dieses Zeugnis wird b-escheinigt, daß das
Als Richtlinien für die Bewilligung dieser Aus- Schiff nach den oben genannten Vorschriften
nahmen gelten die Angaben der Anlage II. untersucht worden ist, und daß es diesen Vor-
schriften genügt.
Artikel 112 Das Schiff darf zur Beförderung von K 1, K 2 und
Fristen und Nachprüfung. K 3 als Massengut und als Stückgut verwendet
werden. 1 )
Bei der Untersuchung, die der erstmaligen Aus-
stellung des Sonderzeugnisses oder der erstmaligen Dieses Zeugnis ist gültig bis zum ............................ 19......"
Ausstellung des Vermerks vorangeht, müssen die Ort und Datum ................................................................
Ausnahmen sowie die Fristen, für die diese Aus- Name der Behörde und Unterschrift 2 )
nahmen zugelassen sind, festgesetzt werden. Verlängert bis zum ..........:............................. 19........ 3) und 4)
Die Ausnahmen und Fristen sind in einem Ort und Datum ................................................................
Anhang zu dem Sonderzeugnis oder dem Vermerk Name der Behörde und Unterschrift 2)
aufzuführen.
Bei den Untersuchungen, die den Erneuerungen Da das obengenannte Schiff den Vorschriften
des Sonderzeugnisses oder des Vermerks voran- vollständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültig-
gehen - in der Anlage II als 2. und 3. Unter- keit bis zum ............................................ 19....... erneuert worden.
suchung bezeichnet -, muß festgestellt werden, Ort und Datum ........................................................................................
ob die Änderungen, für deren Ausführung bei der Unterschrift .................................................................................................... 5)
erstmaligen Untersuchung Fristen zugelassen wur- Verlängert bis zum ............................................................ 19........ 4 )
den, ausg-eführt worden sind. Diese Feststellung Ort und Datum .......................... ., ............................................................
muß in einem Anhang zum Sonderzeugnis oder Name der Behörde und Unterschrift.
zum Vermerk eingetragen werden. Da das obengenannte Schiff den Vorschrift-en
vollständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültig-
Artikel 113 keit bis zum ............................................ 19 ....... erneuert worden.
Erneuerung alter Teile. Ort und Datum ........................................................................................
Unterschrift .................................................................................................... 5 )
Wenn auf einem Schiffe der in Artikel 110 be- 4
Verlängert bis zum ............................................................ 19........ )
zeichneten Art ein Bauteil, eine Einrichtung oder
Ort und Datum ........................................................................................
eine Vorrichtung, für die -eine Ausnahme bewilligt
Name der Behörde und Unterschrift.
worden ist, zu ersetzen ist, so muß dieser Ersatz
zu jeder Zeit den Vorschriften des Teils II Da das obengenannte Schiff den Vorschriften
entsprechen, es sei denn, daß anerkannt wurde, vollständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültig-
daß dies unmöglich ist. keit bis zum ........ _ _ _ ........... 19........ erneuert worden.
Ort und Datum ...............-.......................................................................
5
Anlage I Nr................................................. Unterschrift .................................................................................................... )
4
(Amtliche Kennzeichen) Verlängert bis zum ............................................................ 19........ )
...................................................... ______ .... 1) Ort und Datum ....................................:................................................."
Name der Behörde und Unterschrift.
Sonderzeugnis
Kurze Obersicht über die Einrichtung des Schiffes.
(Muster A)
Für Tankschiffe und Schifte, die für die Beförde-
I. Das Schiff ist eingerichtet:
rung brennbarer Flüssigkeiten als Stückgut beson- 1. zum Laden und Löschen mit ........ Bordpumpe .....
ders gebaut und eingerichtet sind. Die Pumpe............ an Deck dauernd auf gestellt
und ........................ angetrieben durch:
Ausgefertigt auf Grund der Internationalen Vor-
schriften über die Beförderung brennbarer Flüssig- "...... Verbreninungsmotor(en) unter Deck.
keiten auf Binnenwasserstraßen, Anlage zum Ab- auf Deck.
kommen von Den Haag vom 1. Februar 1939. _...... Elektromotor( en) in einem l>es. Raum,
Name, Vorname und Wohnort ........ Dampfmaschine{n) im Freien.
des Schiffseigners ................................................................
Registerzeichen des Schiff es ........................................................ 2 ) 2. Zum Laden und Löschen mit am Lande be-
Name des Schiffes ................................................................................ findlichen Pumpen.
Registerhafen {Heimatort) ............................................................ 2) II. Das Schiff ist eingerichtet zur Entnahme von
Schiffsgattung und Antriebs- Wechsel
mittel .......................................................................·...... _ _ _ _ _ _ 8) ----strom .......
Bauort und -jahr ........................................................................................ Gleich
Perioden von ............................ Volt ....................:....... phasig
Ort und Jahr des Umbaues für
von Land.
die Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten ...................................- - - -............................... 2) 'J Nichtzutreffendes durchstreich-an.
'J Name der das Zeugnis ausfertigenden Behörde.
1) Name des Landes, dessen Behörde das Zeugnis ausgefertigt hat. •) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer betragt höchstens .1 J a.hr.
•i Zutreffendes ausfüllen Nichtzutreffendes durchstreichen. ') Die Verlängerung kann auch durch ein besonderes Schnftstuck
1 ) z. B. Motortankschiff; Dampfschiff. für die Beförderung von K 3 der zuständigen Behörde bescheinigt werden.
als Stückgut besonders gebaut und eingerichtet. 1) Name der Behörde.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 407
III. Das · Schiff hat folgende Heizeinrichtungen: Da das obgengenannte Schiff den Vorschriften
....... .Kohlenöfen in vollständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültigkeit
........ mit K 2 heizbare Ofen in ............................................... .. bis zum ...... ............................... 19........ erneuert word~n .
........ mit K 3 heizbare Ofen in .................................................. . Ort und Datum ............................................................ .
........ elektrische Ofen in .................................................................. .. Unterschrift ....................................... ............................................. ..... 01
IV. Das Schiff ist elektrische Verlängert bis zum .............................................................. 19...... ')
eingerichtet für - - - - - Beleuchtung. Ort und Datum ................................................................
Petroleum- Name der Behörde und Unterschrift.
Nr.············· .................. Da das obengenannte Schiff den Vorschriften voll-
(Amtliche Kennzeichen) ständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültigkeit bis
................................................................................................1) zum ....... ............................ 19........ erneuert worden .
Ort und Datum................................................................
Sonderzeugnis Unterschrift ................................................................................................... 9)
(Muster B) 2 ) Verlängert bis zum ................................................................ 19........ 8 )
Ort und Datum................................................................
Für Tankschiffe und s·chiffe, die für die Be-
Name der Behörde und Unterschrift.
förderung brennbarer Flüssigkeiten als Stück-
gut besonders gebaut und eingerichtet sind. Kurze Ubersicht über die Eimichtung des Schiffes.
Ausgefertigt auf Grund der Internationalen Vor- I. Das Schiff ist eingerichtet:
schriften über die Beförderung brennbarer Flüssig- 1. zum Laden und Löschen mit ........................ Bord-
keiten auf Binnenwasserstraßen, Anlage zum Ab- pumpe ......... Die Pumpe ..... ....................... an Deck
kommen von Den Haag vom 1. Februar 1939. dauernd aufgestellt und ........................ angetrieben
durch:
Name, Vorname und Wohnort des Schiffseigners
Verbrennungsmotor(en) unter Deck.
3 auf Deck.
Registerzeichen des Schiffes ............................................................ ) Elektromotor( en) in einem bes. Raum
Name des Schiffes .......................................................................................... ..
Registerhafen (Heimatort) ................................................................ ~) Dampfmaschine(n) im Freien.
Schiffsgattung und Antriebsmittel ............................................ 4) 2. Zum Laden und Löschen mit am Lande befind-
Bauort und -jahr .......... ................................................................... . lichen Pumpen.
Ort und Jahr des Umbaus für die
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten ................................ 3) II. Das Schiff ist eingerichtet zur Entnahme von
Größte Tragfähigkeit in Tonnen ...................................................... Wechsel
_G_l_e_i-ch-- st rom ................................
........................ laut Eichschein Nr ................. des Schiffseich-
amts in ............................................ vom ........................................... 19...... .. Perioden von ........................ Volt ........................ phasig von
Land.
Durch dieses Zeugnis wird bescheinigt, daß das
Schiff nach den obengenannten Vorschriften unter- III. Das Schiff hat folgende Heizeinrichtungen:
sucht worden ist und daß es diesen Vorschriften Kohlenöfen in ........................................................................
genügt. mit K 2 heizbare Ofen in .......................................... ..
Das Schiff darf zur Beförderung von K 1, K 2 und mit K 3 heizbare Ofen in ............................................
K 3 als Massengut und als Stückgut verwendet elektrische Ofen in ........................................................
werden 5). ·
Dieses Zeugnis ist gültig bis zum ............................ 19........ IV. Das Schiff ist elektrische
eingerichtet für - - - - - Beleuchtung.
Ort und Datum . Petroleum-
Name der Behörde und Unterschrift 6) Dem obengenannten Schiff sind die nachfolgen-
Verlängert bis zum ................................................ 19........ 7) und 8 ) den Ausnahmen von den Vorschriften bewilligt
Ort und Datum ............................................................... worden.
Name der Behörde und Unterschrift 6) A) Unbefristete Ausnahmen.
Da das obengenannte Schiff den Vorschriften
vollständig genügt, ist dieses Zeugnis mit Gültig-
keit bis zum ........................................ 19........ erneuert worden. B) Ausnahmen mit Gültigkeit bis zur dritten _Dnter-
Ort und Datum ................................................................ suchung.
Unterschrift .................................................................................................... 9)
Verlängert bis zum ................................................................ 19........8 )
Ort und Datum .............................................................. .
Name der Behörde und Unterschrift. C) Ausnahmen mit Gültigkeit bis zur zweiten Unter-
suchung.
11 Name des Landes. d·essen Behö1de das Zeugnis ausgefertigt hat.
•1 Für die in den Artikeln 21, 22, 110 der Vorschriften genannten Schiffe.
31 Zutreffendes ausfüllen. NichtzutreffenOes durchstreichen.
•1 Z. B Motortankschiff, Dampfschiff. für die Beförderung von K 1
als Stückgut besonders gebaut und eingerichtet. Ort und Datum ...............................................................
51 Nichtzutreffendes durchstreichen.
f1) Name der das Zeugnis ausfertigenden Behörde. (Name der Behörde und Unterschrift)
7} Die Verlängerung der Gültiqkeitsdauer heträqt höchstens t Jahr
B) Die Verlängerunq kann auch durch ein besonderes Schriftstück -8)-D-ie~V-er~la-·ngerung kann a11ch durch ein besonderes Schriftstück
der zuständiqen Behörde bescheinigt werden. der zustäncHqen Behörde bescheinigt werden.
•) Name de, Behörde. 9) Name der Behörde.
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Es wird bescheinigt, daß die notwendigen Abän- Es wird bescheinigt, daß die notwendigen Abän-
derungen an dem obengenannten Schiff vorge- derungen an dem obengenannten Schiff vorge-
nommen sind, so daß die unter C bewilligten Aus- nommen sind, so daß die unter B bewilligten Aus-
nahmen erloschen sind. nahmen erloschen sind.
Ort und Datum ................................................................ Ort und Datum ............................................................. .
(Name der Behörde und Unterschrift) (Name der Behörde und Unterschrift)
Fahrtbeschränkungen
(Auf Grund des Artikels 22)
Das obengenannte Schiff darf nur auf ................................ verkehren.
Anlage TI:
Ubergangsbestimmungen tür die im Artikel 11 O
bezeichneten Schiffe.
Die folgende,n Ausnahmen dürfen zugelassen Die Buchstaben D. A. geben an, daß Ausnahmen
werden. für die Lebensdauer des Schiffes bewilligt werden
Die längste Frist, für die eine Ausnahme zuge- können.
standen werden kann, ist in der dritten Spalt-e der
untenstehenden Liste durch die laufende •Nummer Die Fristangabe „2" in der dritten Spalte bedeutet,
derjenigen der im Artikel 112 erwähnten Unter- daß die erforderliche Änderung, wenn möglich, bei
suchungen bezeichnet, bei der die Ausführung der der ersten Entgasung des Schiffes, spätestens jedoch
Abänderung festzustellen ist, für die eine Frist be- bis zur zweiten Untersuchung, ausgeführt werden
willigt wird. muß.
1
Ausnahmen
1 Artikel und für die
Laufende Nummer de,s Lebensdauer
Nummer der Teils II, auf des Schiffes Bemerkungen
Ausnahme die ver. oder längste
wies-en wird zugestan-
dene Fristen
24 Nr. D.A. Gilt nur für die Aufstellung der Ladepumpen und die Anordnung
ihrer Rohrleitungen über den Kofferdämmen.
2 26 3 Gilt nur für Kohlenbunker, die unmittelbar an einem Kofferdamm
liegen.
3 27 Nr. 2a 2 Gilt nur für Motoren, die mit K 1 betrieben werden, wenn sie auf
Deck vor dem vorderen oder hinter dem hinteren Kofferdamm
stehen und Hilfsmaschinen antreiben, die während des Ladens,
Löschens und Entgasens nicht benutzt werden.
3a 27 Nr. 2b D.A. Gilt nur für Motoren, zu deren Anlassen oder Betrieb offenes Feuer
oder eine Lampe oder ein glühender Körper nötig ist, auf Schiffen,
die fµr die Beförderung von K 3 bestimmt sind. Jedoch ist keine
örtlich zuständige Behörde verpflichtet, solche Schiffe in ihr-em
Gebiet zuzulassen.
4 27 Nr. 3 3 Gilt nur für Motoren, die mit K 2 betrieben werden.
5 29 Nr. 3 D.A. Gilt nur für Motoren, die mit K 3 betrieben werden und in einem
Raum unmittelbar neben den Tanks stehen.
6 30 Nr. 1 2 Gilt nur für Behälter von K 1 für die bei der Ausnahme 3 -erwähnten
Motoren.
7 30 Nr. 1 D.A. Gilt nur für Behälter von K 3 unmittelbar neben den Tanks.
8 31 Nr. 1 D.A.
9 31 Nr. 2 2
10 36 2 Es darf nur auf eine Kautschukumwicklung verzichtet werden.
11 42 Nr. 1 3
12 42 Nr. 2 3
13 46 Nr. 2 3 G~lt nur für Leitungen, die in dichten Rohren verlegt sind.
1-4 48 D.A.
15 49 Nr. 1 2 Gilt nur für Schiffe, die für die Beförderung von K 2 bestimmt sind
und kein K 2 Z befördern dürfen. Soweit die bisherigen Vor-
schriften der örtlich zuständigen Behörden solche Schiffe nicht
zulassen, soll es ihnen auch weiterhin gestattet sein, diese· Schiffe
nicht zuzulassen.
16 50 Nr. 1 2 Vorbehalt wie bei Ausnahme 15.
17 52 Nr. 2 2 Gilt nur für Einrichtungen, die dicht sind. Jedoch ist es jeder örtlich
zuständigen Behörde g-estattet, Schiffe, welche diese Ubergangs-
bestimmung g-ebrauchen, auf ihrem Gebiet nicht zuzulassen, soweit
solche Schiffe nach ihren Vorschriften verboten sind.
18 55 Nr. 2a D.A. Gilt nur für die Höhe des festen Schornsteinteils, die in jedem Fall
mindestens 0,85 m betragen soll.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 409
Ausnahmen
Artikel und für die
Laufende Nummer de6 Lebensdauer
Nummer der Teils II, auf des Schiffes Bemerkungen
AuGnahme die ver- oder längste
wiesen wird zugestan-
dene Fristen
19 55 Nr. 2b 2 Gilt nur für Apparate, in denen K 2 verwendet wird.
20 61 Abs. 1 D.A.
21 62 3
22 63 Nr. 1 D.A.
23 63 Nr. 2 D.A.
24 64 Nr. D.A.
25 65 Nr. la D.A.
26 65 Nr. 1 D.A. 1
Gilt nur für Schiffe, deren Kofferdämme bis zur Höhe von mindestens
b und c 1 m mit Wasser gefüllt sind.
27 65 Nr. 2 D.A.
28 66 2
29 67 2
30 68 2 Gilt nicht für Schiffe, die K 1 Z oder K 2 Z befördern.
31 69 Nr. 1 D.A. Gilt nur für die inneren Tankschotte.
32 69 Nr. 1 3 Gilt nur für die Oldichtigkeit der Kofferdämme. Die Kofferdämme
müssen bis zur Höhe von mindestens 1 m mit Wasser gefüllt sein,
solange ihre Dichtigkeit nicht durch eine Wasserdruckprobe nach
Artikel 65 Nr. 1 b oder durch Füllung mit Petroleum bis zum Deck
festgestellt ist.
33 69 Nr. 2a D.A. Gilt nur für die Breite des Kofferdamms.
34 69 Nr. 2c D.A. Gilt nur für Löschrohrleitungen auf Schiffen, auf denen diese
Leitungen am Boden eingebaut sind.
35 69 Nr. 2 2 Gilt nur, weinn Mittel zu sehr schnellem Füllen an Bord zur Ver-
e und f fügung stehen.
36 69 Nr. 2h 2
37 69 Nr. 3a D.A. Gilt nur für die Breite des Kofferdamms.
38 69 Nr. 3e D.A. Vorb-ehalt wie bei Ausnahme 34.
39 70 Nr. la D.A. Vorbehalt wie bei den Ausnahmen 1 und 34.
40 70 Nr. 4 D.A.
41 71 Nr. 1 2 Gilt nur für Vorrichtungen, die Sicherungen aus Drahtgaze statt der
b und c Flammendurchschlagsicherungen haben.
42 71 Nr. lb 2 Gilt nur für Verschlüsse mit eingefetteten Packungen.
43 71 Nr. 2 2
b und c
44 73 D.A.
45 74 3
46 75 Nr. D.A.
47 75 Nr. 2 D.A.
48 76 Nr. 1 2 Vorbehalt wie bei Ausnahme 41.
49 76 Nr. 2 2
50 77 Nr. 1 2 Gilt nur für wasserdichte Schotte.
51 77 Nr. 2a 2 Gilt nur für Laderäume, die von anderen Abteilungen durch ein
einziges öldichtes Schott g-etrennt sind.
52 77 Nr. 2a D.A. Vorbehalt wie bei Ausnahme 33.
53 77 Nr. 2c 2
54 77 Nr. 2d 2 Vorbehalt wie bei Ausnahme 41.
55 77 Nr. 2e 2 Vorbehalt wie bei Ausnahme 35.
56 77 Nr. 2g 2
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
INHALT
Seite Seite
TEIL I Kapitel III. Besondere Bestimmungen für Schiffe,
die für die Beförderung brennbarer Flüssig-
Allgemeine Bestimmungen . . . • • . 389 keiten als Stückgut besonders gebaut und
Erster Abschnitt. Gefahrenklasseneinteilung und eingerichtet sind . 401
Anwendungsbereich . 389 Zwölfter Abschnitt. Bau und Einrichtung . . . 401
Zweiter Abschnitt. Tanks und Behälter . 390
Dritter Abschnitt. Sonderzeugnis . • 391
Teil III
Vierter Abschnitt. Verschiedenes • 391 Betriebsvorschriften . 402
Kapitel I. Bestimmungen über die _Beförderung
Teil IJ brennbarer Flüssigkeifen auf Tankschiffen
und als Stückgut auf Schiffen, die hierfür
Bau und Einrichtung von Tankschiffen und von besonders gebaut und eingerichtet sind . 402
Schiffen, die für die Beförderung brennbarer Dreizehnter Abschnitt. Verschiedenes . . . . 402
Flüssigkeiten als Stückgut besonders gebaut
und eingerichtet sind . . 391 Vierzehnter Abschnitt. Laden, Löschen und
Stilliegen . 404
Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen . • • . 391
Kapitel II. Bestimmungen über die Beförderung
Fünfter Abschnitt. Kennzeichen . . . . 391 brennbarer Flüssigkeiten als Stückgut auf
Sechster Abschnitt. Maschinen, die an sich un- Schiffen, die hierfür nicht besonders gebaut
gefährlich sind . • . 392 und eingerichtet sind . . 404
Siebenter Abschnitt. Dampfkessel . . • • • 392 Fünfzehnter Abschnitt. Schiffe, die keine Rei-
Achter Abschnitt. Verbrennungsmotoren . 392 sende befördern . . 404
Neunter Abschnitt. Elektrische Anlagen . • • 393 Sechzehnter Abschnitt. Schiffe, die Reisende
A. Allgemeines . 393 befördern . • . . . 405
B. Zusätzliche Bestimmungen für Schiffe, die Teil TV
für die Beförderung von K 1 oder K 2
bestimmt sind . . . . . 395 Ubergangsbestimmungen . . 405
Zehnter Abschnitt. Heizung, Beleuchtung, Anlage I. . ••. 406
Rauchverbot und Feuerlöscher . . 397 Sonderzeugnis, Muster A •.•.•. 406
Kapitel II. Besondere Bestimmungen für Tank- Sonderzeugnis, Muster B . . 407
schiffe . 398 Anlage II. Ubergangsbestimmungen für die im
Elfter Abschnitt. Bau und Einrichtung . • • • 398 Artikel 110 bezeichneten Schifte . • • • • 408.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1950 411
Anlage 3 e) für die Festsetzung der Mindestbemannung
und Eintragung des Vermerks über die Gültig-
Gebührenordnung keitsdauer des Schiffsattestes nach Art. 52
für die Untersuchung der Ziff. 4:
R h e i n s c h i f f e u n d - f 1 ö ß e.
3,- bis 10,- DM je nach Größe des Fahr-
1. Die Kosten der Untersuchung hat der Eigentümer zeugs;
des der Untersuchung unterliegenden Fahrzeugs f) für die Bewilligung einer Ausnahme und Ein-
nach Maßgabe d-es Art. 54 Ziff. 1 der Unter- tragung eines Vermerks im Schiffsattest nach
suchungsordnung für Rheinschiffe und -flöße zu Art. 53 Ziff. 1:
tragen.
3,- bis 10,- DM je nach Größe des Fahr-
2. Die Kosten setzen sich zusammen aus: zeugs;
a) den Gebühren der Untersuchungskommission, g) für die Bezeichnung der Einsenkungsmarken
b) den Reisekosten der Sachverständigen und der nach Art. 30:
mit der Untersuchung beauftragten Beamten, 2,-DM,
c) den Kosten für di-e Anbringung der Einsen- für die Festsetzung der Tiefgangsanzeiger nach
kungsmarken und des Tiefgangsanzeigers, Art. 31:
d) den Ausstellungskosten des Schiffsattestes. 2,-DM.
3. Vor der Untersuchung kann ein Vorschuß in 6. Es werden ferner erhoben:
Höhe der mutmaßlichen Kosten erhoben werden. für die Anbringung des Tiefgangs-
4. Die Kosten werden im Schiffsattest vermerkt. anzeigers 3,50DM
für die Anbringung oder Erneuerung
5. Die zu 2a) genannten Gebühren betrag-en im
der Eins-enkungsmarken
einzelnen:
für zwei Marken 5,-DM
a) für die erste Untersuchung eines Fahrzeugs
nach Art. 6, für vier Marken 7-,50DM
für die Sonderuntersuchung nach Art. 10, für sechs Marken 9,50DM
für die Untersuchung auf Antrag des Schiffs- für die Ausstellung des Schiffs-
eigners nach Art. 12 Ziff. 1, attestes (Art. 7) 3,-DM
für die Untersuchung von Amts wegen nach für die Ausfertigung einer Zvy-eit-
Art. 14 Ziff. 1 schrift des Schiffsattestes nach
bei Fahrzeugen ohne eigene Art. 17- Ziff. 1 und 2 1,- DM
Triebkraft für die Anfertigung von Abschriften
bis 200 t Tragfähigkeit 15,-DM von Schiffsattesten oder von
über 200 t Tragfähigkeit 30,-DM Auszüg-en hieraus 1,- DM
bei Fahrzeugen mit eigen-er für die Änderung des Schiffsattestes
Triebkraft nach Art. 9 Ziff. 2 1,- DM
bis zu 40 m 2 Kesselheizfläche 40,-DM'
für die Ausfertigung eines Sonder-
2
über 40 m Kesselheizfläche 50,-DM
zeugnisses nach Art. 16 oder
bei Motorfahrzeugen Fertigung eines Vermerks nach
bis zu 20 PS 40,-DM Art. 18 der Vorschriften über
über 20 PS 50,-DM die Beförderung brennbarer Flüs-
bei schwimmenden Geräten 50,- DM sigkeiten 3,- DM
b) für eine neue Untersuchung bei Verlust des
7. Die Gebühren für Floßuntersuchungen
Zeugnisses nach Art. 17 Ziff. 1:
115 der unter a genannten Gebühr; betragen:
c) für Nachuntersuchungen nach Art. 11 Ziff. 1 a) für die 1. Untersuchung nach Art.
und von Seeschiffen für eine angesetzte oder 47 (einschließlich Festsetzung der
angefangene Untersuchung, die nicht durch- Miindestbemannung und Ausstellung
geführt werden · konnte, und für Teilunter- des Floßzeugnisses) 10,- DM
suchung-en b) für die Nachuntersuchung nach
2/5- 4/5 der unter a) genannten Gebühr je Art. 50 (einschließl. Neufestsetzung
nach dem Umfang d-er Untersuchung; der Mindestbemannung und Ein-
d) für die Befreiung von der Untersuchung nach tragung der Veränderungen im Floß-
Art. 15, für die Verlängerung des Schiffs- zeugnis) 5,- DM
attestes nach Art. 11 Ziff. 2: 8. Reisekosten sind nach den staatlichen Sätzen zu
1
/s der zu a genannt-en Gebühr; berechnen.
Nr. 37 - Tag cler Ausgabe: Bonn, den 29. Augusl 1950 413
amtlichen Veröffentlichung,sorgane de,r Bundesrepub,11ik Deutschland
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Teils I: Teil II kommt in Fortfall.
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414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Handausgabe der ,,Steuerliffle Riffltl!nien
sum D-Marhbilansgesets"
Herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen
enthaltend:
D-Mark bilanzgesetz
(Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung vom
21 Auqust 1949),
Steuerliche Richtlinien zum D-Markbilanzgesetz
(Verwaltun9sanordnung betreffend steuerliche Richtlinien zum D-Markbilanzqesetz
vom 21 Auqust 1949 Vom 6. Juli 1950),
Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofes in München
Vom 26. Juni 1950. Zu §§ 45 und '13 des D-Markbilanzgesetzes.
Umfang: 80 Seiten DIN A 5, broschiert. - Preis: 0.90 DM zuzüglich 0.J0 DM Porto. - Versand
erfolqt pe1 Nadrnahme oder qegen Voreinsendunq des Betrages a.uf Postsdleckkonto: Bundes-
anzeiQer Köln 834 00.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KöLN 1, POSTFACH
''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''"''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''
;::
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j
~
Handausgabe der Einkommensteuer - Richtlinien j
~
~ He1ausgegeben vom Bundesministe1 de1 Finanzen ~
~ ~
~ enthaltend: ~
~ ~
~ Veranlagungsgesetz 11/1948 und 1949 ~
~ ~
~ (Gesetz zur Durdlführung der Einkommensteuer-Veranlagungen für die Veranlagungszeiträume ~
~ ~
~ vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 II. Halbjahr 1948 und das Kalenderjahr 1949 vom ~
~ 23. März 1950) ~
~ und ~
~ ~
~ Einkommensteuer-Richtlinien 11/1948 und 1949 ~
~ ~
~ (Verwaltungsanordnung betreffend Einkommensteuer-Ridltlinien für die Zeit vom 21. Juni 1948 ~
~ bis 31 Dezember 1948 und für das Kalenderjahr 1949 vom 5. Juli 1950) ~
~ ~
~ ~
~ Umfang: 94 Seiten DIN A 4, broschiert. - Preis: 1,80 DM zuzüglich 0,20 DM Porto. ~ Versand ~
~ erfolgt per Nachnahme oder gegen Voreinsendung des Betrages auf Postsdleckkonto Bundes• ~
~ anzeiger Köln 83 400. ~
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~ Yerlag des Bundesanzeigers, Köln/Rb. 1, Postfach ~
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~ . ~
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