367
Bundesgesetzblatt
19 5 0 Ausgegeben zu _Bonn am 26. August 1950 Nr. 36
Tag I n h a 1t : Seite
22. 8. 'SO Gesetz über den Ausschluß des Umtausches und der Bareinlösung außer Umlauf gesetzter Post-
wertzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
22. 8. SO Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet . . 367
25. 8. SO Richterwahllgesetz 368
9. 8. 50 Erste Verordnung über Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste in der Soz:alversicherung . • 369
24. 8. 50 Bekanntmachunq über den Schutz von Erfindungen, Mustern und \Varenzeicl1E:n auf einer Aus-
stellung . . . . • • . • • • • • • • • • • • • • • , • • , , • • • . • • • 370
Gesetz
über den Ausschluß des Umtausches und der Bareinlösung außer Umlauf gesetzter Postwertzeichen.
Vom 22. August l.950.
Der Bundestag hJL c1c1s folgende Gesetz be- des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
schlossen: hiermit verkündet.
§ l
Bonn, den 22. August 1950.
Ein Umtausch oder eine Bareinlösung der durch
die 9. Durchführungsverordnung zum Währungs- Der Bundespräsident
gesetz vom 8. September 1948 (Offentlicher Anzeiger
1948 Nr. 17, Seite 1) außer Umlauf gesetzten Post- Theodor Heuss
wertzeichen findet nicht statt.
Der Bundeskanzler
§ 2
Adenauer
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r d a s P../6 s t • u n d
Das vor~tehende Gesetz wird, nachdem der Bun- Fernmeldewesen
desrat vcn seinem Recht nach Artikel 77 Abs. 2 Schuberth
Gesetz
über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet.
Vom 22. August 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Diese besondere Erlaubnis darf Personen nicht
rates das folgende Gesetz beschlossen: verweigert werden, die wegen einer drohenden
Gefahr für Leib und Leben, für die persönliche Frei-
§ 1
heit oder aus sonstigen zwingenden Gründen die
(1) Deutsche Staatsangehörige und deutsche
in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen mußten.
Volkszugehörige, die Wohnsitz oder ständigen Auf-
enthalt in der sowjetischen Besatzungszone oder
§2
dem sowjetischen Sektor von Berlin haben oder
gehabt haben, bedürfen, wenn sie sich ohne Geneh- Die in § 1 bezeichneten Personen haben sich in
migung im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf- einem der dafür bestimmten Lag-er zu melden. Uber
halten, für den ständigen Aufenthalt einer beson- die Aufenthaltserlaubnis entscheidet ein Aufnahme-
deren Erlaubnis. Die Freizügigkeit wird nach ausschuß. Er entscheidet auch darüber, was als
Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bun- zwingender Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 anzu-
desrepublik Deutschland insoweit eingeschränkt. sehen ist.
367
Bundesgesetzblatt
19 5 0 Ausgegeben zu _Bonn am 26. August 1950 Nr. 36
Tag I n h a 1t : Seite
22. 8. 'SO Gesetz über den Ausschluß des Umtausches und der Bareinlösung außer Umlauf gesetzter Post-
wertzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
22. 8. SO Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet . . 367
25. 8. SO Richterwahllgesetz 368
9. 8. 50 Erste Verordnung über Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste in der Soz:alversicherung . • 369
24. 8. 50 Bekanntmachunq über den Schutz von Erfindungen, Mustern und \Varenzeicl1E:n auf einer Aus-
stellung . . . . • • . • • • • • • • • • • • • • • , • • , , • • • . • • • 370
Gesetz
über den Ausschluß des Umtausches und der Bareinlösung außer Umlauf gesetzter Postwertzeichen.
Vom 22. August l.950.
Der Bundestag hJL c1c1s folgende Gesetz be- des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
schlossen: hiermit verkündet.
§ l
Bonn, den 22. August 1950.
Ein Umtausch oder eine Bareinlösung der durch
die 9. Durchführungsverordnung zum Währungs- Der Bundespräsident
gesetz vom 8. September 1948 (Offentlicher Anzeiger
1948 Nr. 17, Seite 1) außer Umlauf gesetzten Post- Theodor Heuss
wertzeichen findet nicht statt.
Der Bundeskanzler
§ 2
Adenauer
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r d a s P../6 s t • u n d
Das vor~tehende Gesetz wird, nachdem der Bun- Fernmeldewesen
desrat vcn seinem Recht nach Artikel 77 Abs. 2 Schuberth
Gesetz
über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet.
Vom 22. August 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Diese besondere Erlaubnis darf Personen nicht
rates das folgende Gesetz beschlossen: verweigert werden, die wegen einer drohenden
Gefahr für Leib und Leben, für die persönliche Frei-
§ 1
heit oder aus sonstigen zwingenden Gründen die
(1) Deutsche Staatsangehörige und deutsche
in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen mußten.
Volkszugehörige, die Wohnsitz oder ständigen Auf-
enthalt in der sowjetischen Besatzungszone oder
§2
dem sowjetischen Sektor von Berlin haben oder
gehabt haben, bedürfen, wenn sie sich ohne Geneh- Die in § 1 bezeichneten Personen haben sich in
migung im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf- einem der dafür bestimmten Lag-er zu melden. Uber
halten, für den ständigen Aufenthalt einer beson- die Aufenthaltserlaubnis entscheidet ein Aufnahme-
deren Erlaubnis. Die Freizügigkeit wird nach ausschuß. Er entscheidet auch darüber, was als
Artikel 11 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bun- zwingender Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 anzu-
desrepublik Deutschland insoweit eingeschränkt. sehen ist.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
§ 3 § 6
Gegen die ablehnende Entscheidung des Auf- Die Bundesregierung hat bei der Zuteilung der
nahmeausschusses ist die Beschwerde an einen Aufgenommenen für eine gleichmäßige Belastung
Beschwerdeausschuß gegeben, der abschließend der Länder durch Flüchtlinge und Vertriebene Sorge
entscheidet. zu tragen.
§ 7
§ 4
Die bis zur Ubernahme des Aufgenommenen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch durch das Aufnahmeland entstehenden Kosten trägt
Rechtsverordnung Bestimmungen über die Errich- bis zu einer Regelung nach Artikel 120 des Grund-
tung der Lager, die Zusammensetzung der Aus- gesetzes der Bund.
schüsse, das Aufnahmeverfahren und die Verteilung § 8
der Personen, denen die Aufenthaltserlaubnis ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
geben ist, zu treffen. dung in Kraft.
§ 5
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Die Bundesregierung oder die von ihr beauftragte
Bonn, den 22. August 1950.
Stelle bestimmt das Land, in dem der nach § 2 Auf-
genommene seinen ersten Wohnsitz zu nehmen hat. Der Bundespräsident
.,· - Auf die wirtschaftlichen V~rhältnisse des Auf- Theodor Heuss
nahmelande·s ist Rücksicht zu nehmen. Das Land
Der Bundeskanzler
ist verpflichtet, ihn aufzunehmen. Der Aufenthalts-
Adenauer
ort für den Aufgenommenen soll unter Wahrung
der Familien-, Haushalts- und Lebensgemeinschaft Der Bundesminister für Vertriebene
des Aufgenommenen bestimmt werden. Lukaschek
Richte~wahlgesetz
Vom 25. August 1950.
Der Bundestag hat zur Ausführung der Artikel g5 § 4
Absatz 3 und 96 Absatz 2 des Grundgesetzes das (1) Die Mitglieder kraft Wahl müssen zum Bun-
folgende Gesetz beschlossen: destag wählbar und im Rechtsleben erfahren sein.
§ 1
(2) Verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft
Amtes, so verändert sich die Zahl der Mitglieder
(1) Di~ Richter des Ober'iten Bundesgericht.es und kraft Wahl entsprechend. Ihre Neuwahl ist not•
der oberen Bundesgerichte werden von dem zu- wendig.
ständigen Bundesminister gemeinsam mit dem (3) Jedes dieser Mitglieder kann sich durch seinen
Richterwahlausschuß berufen und vom Bundes• Stellvertreter vertreten lassen.
präsidenten ernannt.
•§ 5
(2) Bei der Berufung eines Richters an das Oberste
Bundesgericht wirkt der Bundesminister der Justiz, (1) Die Mitglieder kraft Wahl und ihre Stellver•
bei der Berufung eines Richters an ein oberes Bun- treter beruft der Bundestag nach den Regeln der
desgericht der für das jeweilige Sachgebiet zu- Verhältniswahl.
ständige Bundesminister mit. (2) Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbrin•
gen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag ab-
·§ 2
gegebenen Stimmen wird nach der:q Höchstzahlver-
Der Richterwahlausschuß besteht aus den Mit- fahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag
gliedern kraft Amtes und einer gleichen Zahl von gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind die
Mitgliedern kraft Wahl. Mitglieder und ihre Stellvertreter in der Reihen-
folge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.
§ 3
(3) Scheidet ein Mitglied aus, so wird sein 'Stell-
(1) Mitglieder kraft Amtes im Ausschuß, der die vertreter Mitglied. Scheidet ein Stellvertreter ··aus,
Richter eines oberen Bundesgerichts wählt, sind so wird er durch den nächsten aus der Reihe der
die Landesminister, zu der~n Geschäftsbereich die nicht mehr Gewählten ersetzt.
diesem oberen Bundesgericht im Instanzenzug (4) Mitgliedschaft und Stellvertretung enden
untergeordneten Gerichte des Landes gehören. durch Neuwahl oder durch Verzicht, der schriftlich
(2) Sie können sich nur nach den gleichen Regeln dem Bundesminister der Justiz zu erklären ist.
vertreten lassen, die für ihre Vertretung in der (5) Jeder neu gewählte Bundestag nimmt eine
Landesregierung gelten. Neuwahl vor.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1950 369
§ 6 § 11
(1) Der -Bundesminister der Justiz verpflichtet die Der Richterwahlausschuß prüft, ob der für ein
Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und per-
Stellvertreter durch Handschlag auf gewissenhafte sönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt.
Pflichterfüllung.
§ 12
(2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in ge• (1) Der Richterwahlausschuß entscheidet in g~-
richtlichen Verfahren erteilt de'r Bundesminister heimer Abstimmung mit der Mehrheit der abge-
der Justiz. gebenen Stimmen.
§ 7 (2) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig,
wenn &i.e Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft
Ein Mitglied des Ric1J.terwahlausschusses ist von
der Mitwirkung bei der Wahl eines Richters ausge- Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl an-
schlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 wesend ist.
§ lJ
Nr. 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen.
Stimmt der zuständige Bundesminister zu, so hat
§ 8 er die Ernennung des Gewählten beim Bundespräsi-
(1) Der Bundesminister der Justiz beruft d2n denten zu beantragen.
Richterwahlausschuß ein. § 14
(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Die Mitglieder kraft Wahl erhalten für ihre Tätig-
Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und keit die gleiche Entschädigung wie Mitglieder des
den Mitgliedern mindeslens eine Woche vor der Bundestages für die Teilnahme an der Sitzung eines
Sitzung zugehen. Bundestagsausschusses.
§ 0
§ 1S
(1) Der zusländige Bundesminister oder sein Ver• Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Ver-
treter in der Bur.idesregierung führt den Vorsitz. kündung in Kraft.
EI hat kein Stimmrecht.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das vorstehende Gesetz wircl, nachdem der Bun-
desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
(3) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift ge•
fertigt. des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
§ 10
hiermit verkündet.
(1) Der zuständige Bundesminister und die Mit· Bonn, den 25. August 1950.
glieder des Richterwahlausschusses können vor• Der Bundespräsident
· schlagen, wer zum Bundesrichter zu berufen ist.
Theodor Heuss
(2) Der zuständige Bundesminister legt dem
Richterwahlausschuß die Personalakten der für 2in Der Bundeskanzler
Richteramt Vorgeschlagenen vor. Adenauer
(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung bestellt
der Richterwahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Der Bundesminister der Justiz
Berichterstatter. Dehler
Erste Verordnung setzungen durchschnitl1icher Jahresarbeitsver-
dienste anordnen. Die Anordnung allgemeiner
über Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste Zwischenfestsetzungen von Ortslöhnen und durch-
in der Sozialversicherung. schnittlichen Jahresarbeitsverdiensten innerhalb
Vom 9. August 1950. des Festsetzungszeitraumes für das ganze Bundes-
gebiet bleibt dem Bundesminister für Arbeit vor-
Auf Grund des § 151 und des § 933 Abs. 3 der behalten.
Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 2
Artikel 80 und Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund- (1) Die neuen Festsetzungen gelten für alle Un-
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird fälle, die sich während der Dauer des Festsetzungs-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: zeitraumes ereignen oder bereits ereignet haben,
sowie für die Berechnung der Zuschläge nach dem
§ 1 Gesetz über Verbesserungen der gesetzlichen Un-
( 1) Die Ortslöhne (§ 1~9 Abs. 1 der Reichsver- fallversicherung vom 10. August 1949 (WiGBI.
sicherungsordnung) und die durchschnittlichen s. 251).
Jahresarbeitsverdienste (§ 932 der Reichsversiche- (2) Für Beiträge und Leistungen der gesetzlichen
rungsordnung) werden im Gebiet der Bundesrepu- Krankenversicherung gelten die neuen Ortslöhne
blik Deutschland für den · gleichen Zeitraum fest- frühestens von der tatsächlichen Festsetzung an.
gesetzt (Festsetzungszeitraum). Die Zeit vom
1. Januar 1949 bis 31. Dezember rns2 ist der erste § 3
F estsetzungsze i trau m. (1) Die Beisitzer der nach § 933 der Reichsver-
(2) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehör- sicherungsordnung zu bildenden Ausschüsse wer-
den der Länder können besondere Zwischenfest- den vom Vorsitzenden des Oberversic~erungs-
370 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1950
amtes auf Grund von Vorschlagslisten der Ver- § 4
einigungen der landwirtschaftlichen Unternehmer Festsetzungen von Ortslöhnen und durchschnitt-
u~d Arb~itnehnier des Bezirks, oder soweit solche lichen Jahresarbeitsverdiensten, die zwischen dem
nicht bestehen, der landwirtschaftlichen Berufs- 1. Januar 1949 und dem Inkrafttreten dieser Ver-
vereinigungen berufen.
ordnung auf Grund von Anordnungen der zustän-
(2) An der, Festsetzung· der durchschnittlichen digen Obersten Landesbehörden erfolgt sind, gelten
Jahresarbeitsverdien~te (§ 933 Abs. 1 der Reichs- als Neu!estsetzungen im Sinne dieser Verordnung.
versicherungsordnung) sollen mind~stens je drei Festsetzungen, die vor dem in § 1 Abs. 1 bestimm-
Beisitzer aus dem Kreise der Unternehmer, deren ten Zeitraum erfolgt sind, gelten nur für die vor
Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft versichert dem 1. Januar 1949 liegende Zeit.
sind, und dem Kreise der bei dieser Versicher-
ten mitwirken. Bei den Vertretem der Versicherten § 5.
sind Unternehmer, die nicht regelmäßig mindestens (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
einen Versicherten beschäftigen, angemessen zu Verkündung in Kraft.
berücksichtigen. Die zuständige Oberste Landes-
behörde kann bestimmen, daß den Ve.rhandlung~n (2) Mit dem gleichen · Zeitpunkt treten außer
auch Vertreter solcher landwirts~haftlichen Berufs- Kraft:
vereinigungen . beiwohnen können, die im Aus- Die Vierte Verordnung über Ortslöhne und Jahres-
schuß nicht vertreten sind; in diesem Falle sind arbeitsverdienste in der Reichsversicherung vom
zur Festsetzungsverhandlung auch . die Vereini- 29. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1425),
gungen der landwirtschaftlichen Unternehmer und die Fünfte Verordnung über Ortslöhne und Jahres-
Arbeitnehmer zu laden. Die zuständigen obersten Ver- arbeitsverdienste in der Reichversicherung vom
waltungsbehörden des Landes sind in jedem Falle 29. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2328),
zur Teilnahme an den Festsetzungsverhandlungen die Erlasse des Reichsarbeitsministers vom 13. No-
berechtigt und einzuladen. Gleiches gilt für die vember 1942 .(Reichsarbeitsbl. II S. 586) und vom
la,ndwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und · für 21. Juli 1943 (Reichsarbeitsbl. IT ,S. 355) und
die staatliche Ausführungsbehörde für Unfall\rer- die Sozialversicherungsanordnung Nr 40 des Zen-
sicherung. Die zur Festsetzungsverhandlung Zu.ge- · tralamtes für Arbeit in der britischen Zone vom
zogenen haben beratende Stimme. 23. Juli 19-18 (Arbeitsbl. für die britische Zone
{3) Als Beisitzer kann nur berufen werden, wer .s. 250).
das aktive Wahlrecht zum Bundestag hat. Im übrj- (3) :Mit dem gleichen Tage treten Anordnungen
gen gelten die Vorschriften der §§ 12 Abs. 2, der zustä~digen Obersten Landesbehörden, die den
13, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 und 21 bis 24 in § 1 Abs. 1 bestimmten Festsetzungszeitraum be-
der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Den treffen, außer Kraft.
Unternehmern stehen die Vorstandsmitglieder einer Bonn, den 9. August 1950.
als Unternehmer tätigen juristischen Person gleich.
Der Vorsitzend-e des Ausschusses kann Ordnungs-, Der Bundesminister für Arbeit
strafen entsprechend den §§ 18 und 19 der Reichs- In Vertretung
versicherungsordnur g verhängen; Beschwerde- Sauerborn
instanz ist die Beschlußkammer des Oberversiche-
rungsamtes.
(4) Das Oberversicherungsamt kann dem Aus- Bekanntmachung
schuß für die Festsetzung eine Frist bestimmen.
über den Schulz von Erfindungen, Mustern und
Nach· fruchtlosem AblauJ, dieser Frist setzt es die
durchschnittlichen Jahrisarbeitsverdienste selbst Warenzeichen auf einer Ausstellung.
fest. Vom 24. August 1950.
(5) Das Oberversicherungsamt veröffentlicht die
Festsetzungen in den Verkündungsblättern, die für Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
die amtlichen Bekanntmachungen der obersten treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
oder höheren Verwaltungsbehörden, in deren Be- Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
zirken die Festsetzungen gelten sollen, bestimmt S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
sind. Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(6) Die Landesversicherungsämter und in den wird bekanntgemacht:
Ländern öhne I.andcsversicherun~sämter die Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 ·vor-
obersten Verwaltungsbehörden der Länder können gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Richtlinien · für den Aufbau der Festsetzungs- Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom
beschlüsse erlassen. 16. September bis 1. Oktober 1950 in München
(7) Die Kosten der Festsetzung, einschließlich stattfind.ende „Münchener Elektro-Messe 1950".
der Veröffentlichung, mit Ausnahme der Kosten Böhri, den 24. August 1950.
des Oberversicherungsamtes, seiner Mitglieder,
sowie ·der zur Beratung Zugezo[.men trägt die Be- Der Bundesminister der Justiz
rufsgenossenschaft. Dehler
0.. 8uadeagesetzblatt ersc~e1D1 oacb Bedart. Lautender Bezuq our durch 11e Post Be'Zugspreis v1erteljährlkb DM 3.- tuzii:illcb Zustell-
tebCabr. l!lozelstOcte le anqetaoqen~ 24 Se1tPn DM O 30 beim VerlaQ :lea .Bun:lesanze1oe• 1n R,,no :>1e, ,,, K 51n Rh Zusen 11100 einzelner
Stüclr.e pe1 Streifband aegen Voreinsendunq des ertorderllcben Betraqes auf Postsd:18('kltooto .B1u1desaue1ge1" K61o 83 .00.
Druck: Kölner Pressedruck GmbH„ Breite Straße 10.