363
Bundesgesetzblatt
1950 Ausµ;e~eben zu Bonn am 18. August 1950 Nr. 35
Tag Inhalt: Seite
14. 8. 50 Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes • • • 363
15. 8. 50 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes 365
15. 8. 50 Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften • • • • • 365
29. 7. 50 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes • 366
Hinweis zur Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" • • 366
Gesetz
zur Änderung des Biersteuergesetzes.
Vom 14. August 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines
rates das folgende Gesetz beschlossen: Rechnungsjahres erzeugten Biermenge
von den ersten 2 000 hl 12,- DM
§ 1
von den fo1gend.en 8 000 hl 12,30 DM
Das Biersteuergesetz vom 28. März 1931 (Reichs- 12,60 DM
10 000 hl
gesetzbl. I S. 11-0)
10 000 hl 12,90 DM
1. für das Gebiet des früheren Vereinigten Wirt- 30 000 hl 13,20 DM
schaftsgebids: in. der Fassung, die sich durch 13,80 DM
30 000 hl
das Gesetz zur Änderung des Biersteuer-
30 000 hl 14,40 DM
gesetzes vom 21. Oktober 1948 (WiGBl. S. 102)
ergibt, „ dem Rest 15,- DM.
2. für das Land BacJon: in der Fassung, die sich Für Hausbrauer (§ 9 Absatz 6), die Inhaber land-
durch das Landesgesetz zur AncJerung des Bier- wirtschaftlicher Betriebe mit einer Grundfläche
steuergesetzes vom 23. November 1948 (Badi- bis zu 10 Hektar sind, die innerhalb eines Rech-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 1) nungsjahres aus selbstgewonnener Gerste nicht
ergibt, mehr als 10 Hektoliter Bier mit einem Stamm-
würzegehalt von nicht mehr als 12 vom Hundert
3. für das Land Würtlemberg-Hohenzollern: in herstellen und die bereits vor dem 1. April 1930
der Fassung, die sich durch die Verordnung die Brauereien in Betrieb hatten, ermäßigt sich
des Finanzminisleriums über die Änderung der Steuersatz um 40 vom Hundert. Für Haus-
des Biersteuergesetzes vom 27. Oktober 1948 brauer, die Inhaber eines landwirtschaftlichen
(Regierungsblatt für das Land Württemberg- Betriebes mit einer Grundfläche von mehr als
Hohenzollern 1948 S. 160) ergibt, 10 Hektar sind, erhöht sich die steuerbegün-
4. für das Land Rheinland-Pfalz: in der Fassung, stigte Jahreshöchstmeng.e auf 15 Hektoliter Bier.
Die Vergünstigung wird nur Hausbrauern ge-
die sich durch die Landesverordnung zur
Änderung des Biersteuergesetzes · (Bekannt- währt, die gewerbsmäßig fremdes Bier nicht ab-
machung der neuen Fassung des Biersteuer- geben oder abgeben lassen. Die Vergünstigung
erlischt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in dem
gesetzes vom 28. März 1931 [Reichsgesetzbl. I
in der Brauerei mehr als 10 oder 15 Hektoliter
S. 110]) vom 7. März 1949 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblalt der Landesregierung Rheinland- Bier erzeugt werden oder in dem die Haus•
Pfalz 1949 S. 83) ergibt, brauer Bier, für das die Steuervergünstigung in
Anspruch genommen worden ist, an nicht zum
5. für den bayerisch8n Kreis Lindau: in der Fas- Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt ab-
sung, die sich durch die Rechtsanordnung des geben.
Kreispräsidenten über Verbrauchsteuern vom
(2) Die Steuersätze im Absatz 1 gelten für
30. November 1948 (Amtsblatt des bayerischen
Kreises Lindau Nr. 84) ergibt, Vollbier. Sie ermäßigen sich für Schankbier um
ein Viertel und für Einfachbier um die Hälfte.
wird wie folgt geändert und ergänzt:
Sie erhöhen sich für Starkbier um die Hälfte.
a) § 3 Absätze 1 und 2 Nhaltcn folgende Fassung: Farbebier ist nach dem höchsten Satz für Stark-
,,(1) Die Bierslcucr beträ~;t für jedes Hektoliter bier zu versteuern. Einfachbier ist Bier mit einem
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Stammwürzegehalt von 2 bis 5,5 vom Hundert. Ausnahmen zulassen. Soweit hierbei nichts an-
Schankbier ist Bier mit einem Stammwürzegehalt deres bestimmt wird, ist Bier der ersten Art als
von 7 bis 8 vom Hundert. Vollbier ist Bier mit Einfachbier, Bier der zweiten Art als Schank-
einem Stammwürzeg-ehalt von 11 · bis 14 vom bier, ·Bier der dritten Art als Vollbier und Bier
Hundert. Starkbier ist Bier mit einem Stamm- der 1-etzten Art als Starkbier zu versteuern. Die
würzcgehalt von 16 vom Hundert und mehr." gleichen Steuersätze gelten für Bier der im Satz 1
bezeichneten Arten, das vorschriftswidrig in den
b) § 4 erhält folgende Fassung:
Verkehr gebracht wird."
„Bier, das in das Inland eingeführt wird, ist mit
dem höchsten Staffelsatz für das im Inlande her- f) § 16 erhält folgende Fassung:
gestellte Bier mit entsprechendem Stammwürze-
gehalt zu versteuern." „Inhaber von Brauereien, in denen in einem
Rechnungsjahr nicht mehr als 500 Hektoliter
c) § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Bier hergestellt werden und die vor dem 1. April
,,(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum 1918 betriebsfähig hergerichtet worden sind,
fünfzehnten Tage des zweiten Monats zu ent- können abgefunden werden; auf sie finden als-
richten, d2r auf den Monat folgt, in dem die dann die Vorschriften in § 2 Absatz 1, § 5, § 6
Steuerschuld entstanden ist.·· Absatz 1 und § 8 keine Anwendung. Abgefunde-
nen Brauern kann die Führung von Anschreibun-
d) § 9 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
gen über die erzeugten Biermeng-en auferlegt
.,(8) Die Vermischung von Einfachbier, Schank-
werden. Die Biersteuer ist im Fall der Abfin-
bier, Vollbier und Starkbier miteinander, sowie
dung nach näherer Bestimmung des Bundes-
der Zusatz von Zucker zum Bier durch Brauer
i:pinisters der Finanzen vo:i der Biermenge, die
nach Entstehung der Steuerschuld oder durch aus den zur Bierbereitung angemeldeten Stoff-
Bierhändler oder Wirte ist untersagt. Der Bun- mengen hergestellt werden kann, im voraus
desminister der Finanzen kann Ausnahmen zu- durch das Hauptzollamt bindend festzusetzen;
lassen."
sie wird am fünfzehnten Tag des zweiten auf
e) § 10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: die Festsetzung folgenden Monats fällig."
.,(2) Einfachbier und Schankbier dürfen nur in
Verkehr gebracht werden, wenn sie in einer g) § 22 erhält folgende Fassung:
dem Verbraucher erkennbaren Weise als solche „Die Biersteuer von bi-erähnlichen Getränken
bezeichnet sind. Bier darf unter der Bezeichnung beträgt 75 vom Hundert des höchsten Satzes
Starkbier oder einer sonstigen Bez-eichnung, die der Steuer für Bier mit entsprechendem Stamm-
den Anschein erweckt, als ob das Bier beson- würzegehalt."
ders stark eingebraut sei, nur in Verkehr ge- § 2
bracht werden, wenn der Stammwürzegehalt des
Bieres nicht unter die festgesetzte Gr-enze her- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
abgeht. Unter der Bezeichnung »Bockbier« darf den Wortlaut des Biersteuergesetzes und d-er zu
nur Starkbier in Verkehr gebracht werden. diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
nung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
(3) Bier mit einem Stammwürzegehalt von
Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
weniger als 2, graphenfolge bekänntzumachen und dabei Unstim-
mehr als 5,5 und weniger als 7, migk-eiten des Wortlauts zu beseitigen.
mehr als 8 und weniger als 11 und
mehr als 14 und weniger als 16
§ 3
vom Hundert. darf nicht in Verkehr gebracht
werden. Der Bundesminister der Finanzen karun Dieses Gesetz tritt am 1. August 1950 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. August 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 35 ;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1950 365
Gesetz.
zur Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Biersteuergesetzes.
Vom 15. August 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rat-es das folgende Gesetz beschlossen:
Einziger Paragraph
§ 3 des Gesetzes zur Änderung des Biersteuer-
gesetzes erhält folgende Fassung:
„Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach
seiner Verkündung in Kraft."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundes k an z 1 er s
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Gesetz
über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften.
Vom 15~ August 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Verbindlichkeiten, die mit einer der Schuld-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nerin gegen Dritte zustehenden nach dem
20. Juni 1948 zu erfüllenden Forderung in un-
§ 1
mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
(1) Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Län- stehen,
dern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Gebiets- d) Verbindlichkeiten, die nach § 18 Abs. 1 des
körperschaften) erlöschen, soweit sie vor dem Umstellungsgesetz-es umgestellt werden,
21. Juni 1948 fällig geworden sind.
e) Verbindlichkeiten zwischen Ländern, die sich
(2) Reichsmarkverbindlichkeiten aus Abgaben aus der Auflösung des Haushalts der briti-
zwischen Gebietskörperschaften erlöschen ohne schen Zone ergeben.
Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit. (2) Abs. 1 Buchst. a gilt nicht für Zinsen, Til-
§ 2 gungsraten und andere regelmäßig wiederkehrende
Leistungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig gewor-
(1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten zwi-
den sind.
schen Gebietskörperschaften erlöschen nicht:.
a) Verbindlichkeiten aus Darlehen mit einer Lauf- § 3
zeit von mindestens einem Jahr, Anleihen und (1) Bei M.einungsverschiedenheiten darüber, ob
Wertpapieren, sowie alle sonstigen Verbind- eine Reichsmarkverbindlichkeit auf Grund dieses
lichkeiten, wenn die Forderung der Gläubige- Gesetzes erlischt, entscheidet eine Schiedsstelle.
rin durch Hypothek, Grund- oder Renten- Diese Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden
schuld gesichert ist, und zwei Beisitzern.
b) Verbindlichkeiten, die mit einer von der Gläu-
(2) Jede Part.ei hF.!.t das Recht, einen der Beisitzer
bigerin nach dem 20. Juni 1948 Dritten gegen-
über in Deutscher Mark zu erfüllenden Ver- zu bestellen.
bindlichkeit in unmittelbarem wirtschaftlichem (3) Sind mehrere Länder oder verschiedenen Län-
Zusammenhang stehen, dern angehörige Gemeinden (Gemeindeverbände)
Nr. 35 ;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1950 365
Gesetz.
zur Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Biersteuergesetzes.
Vom 15. August 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rat-es das folgende Gesetz beschlossen:
Einziger Paragraph
§ 3 des Gesetzes zur Änderung des Biersteuer-
gesetzes erhält folgende Fassung:
„Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach
seiner Verkündung in Kraft."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundes k an z 1 er s
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Gesetz
über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften.
Vom 15~ August 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Verbindlichkeiten, die mit einer der Schuld-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nerin gegen Dritte zustehenden nach dem
20. Juni 1948 zu erfüllenden Forderung in un-
§ 1
mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
(1) Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Län- stehen,
dern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Gebiets- d) Verbindlichkeiten, die nach § 18 Abs. 1 des
körperschaften) erlöschen, soweit sie vor dem Umstellungsgesetz-es umgestellt werden,
21. Juni 1948 fällig geworden sind.
e) Verbindlichkeiten zwischen Ländern, die sich
(2) Reichsmarkverbindlichkeiten aus Abgaben aus der Auflösung des Haushalts der briti-
zwischen Gebietskörperschaften erlöschen ohne schen Zone ergeben.
Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit. (2) Abs. 1 Buchst. a gilt nicht für Zinsen, Til-
§ 2 gungsraten und andere regelmäßig wiederkehrende
Leistungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig gewor-
(1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten zwi-
den sind.
schen Gebietskörperschaften erlöschen nicht:.
a) Verbindlichkeiten aus Darlehen mit einer Lauf- § 3
zeit von mindestens einem Jahr, Anleihen und (1) Bei M.einungsverschiedenheiten darüber, ob
Wertpapieren, sowie alle sonstigen Verbind- eine Reichsmarkverbindlichkeit auf Grund dieses
lichkeiten, wenn die Forderung der Gläubige- Gesetzes erlischt, entscheidet eine Schiedsstelle.
rin durch Hypothek, Grund- oder Renten- Diese Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden
schuld gesichert ist, und zwei Beisitzern.
b) Verbindlichkeiten, die mit einer von der Gläu-
(2) Jede Part.ei hF.!.t das Recht, einen der Beisitzer
bigerin nach dem 20. Juni 1948 Dritten gegen-
über in Deutscher Mark zu erfüllenden Ver- zu bestellen.
bindlichkeit in unmittelbarem wirtschaftlichem (3) Sind mehrere Länder oder verschiedenen Län-
Zusammenhang stehen, dern angehörige Gemeinden (Gemeindeverbände)
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
beteiligt, so führt ein vom Präsidenten des Bundes- (5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist end-
rechnungshofes zu bestimmendes Mitglied dieser gültig.
Behörde den Vorsitz der Schiedsstelle. In den übri-
gen Fällen bestimmt der Präsident des Landesrech- § 4
nungshofes ein Mitglied zum Vorsitzenden. Dieses Gesetz findet auf bereits_ erfüllte Verbind-
lichkeiten keine Anwendung.
(4) Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den
Antrag auf Bestimmung eines Vorsitzenden und die
Mitteilung an die Gegenpartei über die Einleitung § 5
des Schiedsverfahrens über die zuständige Auf- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. Juni 1948
sichtsbehörde zu leiten. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
D er B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
Schäffer
Verordnung Seite 3 in den Uberschriften zu den Spalten 15
und 16/17 statt,.(§ 7 Abs. 2 DB.)" gesetzt,.(§ 3
zur Änderung der. Verordnung zur Durchführung Abs. 3 des Gesetzes)".
des Zuckersteuergesetzes.
Vom 29. Juli 1950. § 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
Auf Grund des Artikels II Ziffer 2 des Gesetzes tober 1949 in Kraft.
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom
18. April 1950 (BGBl. S. 93) wird mit Zustimmung Bonn, den 29. Juli 1950.
des Bundesrates folgendes verordnet:
Der Bundesminister der Finanzen
§ 1 Schäffer
Die Verordnung zur Durchführung des Zucker-
steuergesetzes vom 7. Oktober 1938 (Reichsministe-
rialbl. S. 671) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird gestrichen. Hinweis
zur Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer
2. In § 8 wird in den Absätzen 1 und 6 statt
,.§ 1" gesetzt ,.§ 3 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes". Abgabe „Notopfer Berlin".
3. Im Muster 7 auf Seite 2 unter Abschnitt A II 4 (BGBl. S. 341).
Buchst. c und im Muster 8 auf Seite 2 unter Es besteht Anlaß, darauf hinzuweisen, daß sich
Ziffer 5 Buchst. c wird statt ,.(§ 7 Abs. 4 DB.)" der Nachsatz in § 16 Ziff. 1 Buchst. b und Ziff. 2
gesetzt ,.(§ 3 Abs. 6 des Gesetzes)". Buchst. b beginnend mit „für jede angefangenen,
4. Im Muster 9 wird auf Seite 2 in den Uber- usw." auch jeweilig auf § 16 Ziff. 1 Buchst. a und
schriften zu den Spalten 5 und 6/7 und auf Ziff. 2 Buchst. a bezieht.
Dieser Nummer liegt das Sachverzeichnis für das erste Halbjahr 1950 bei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint oacb ßejart Lautenjer Rf'zua Dllt 1urrb 1ie Pn~t 8e7uqsLJrf'r~ v•e-rtPi1r1hr\1rh DM ~ - zu1•l:11:rt'I l 1'!-th• 1
gebühr. EinzeJstücke fe anqeta •• PDt: 24 SP.tf'n f1M () H' "IP rr V r!ao 1Ps
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366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
beteiligt, so führt ein vom Präsidenten des Bundes- (5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist end-
rechnungshofes zu bestimmendes Mitglied dieser gültig.
Behörde den Vorsitz der Schiedsstelle. In den übri-
gen Fällen bestimmt der Präsident des Landesrech- § 4
nungshofes ein Mitglied zum Vorsitzenden. Dieses Gesetz findet auf bereits_ erfüllte Verbind-
lichkeiten keine Anwendung.
(4) Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den
Antrag auf Bestimmung eines Vorsitzenden und die
Mitteilung an die Gegenpartei über die Einleitung § 5
des Schiedsverfahrens über die zuständige Auf- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. Juni 1948
sichtsbehörde zu leiten. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1950.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
D er B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
Schäffer
Verordnung Seite 3 in den Uberschriften zu den Spalten 15
und 16/17 statt,.(§ 7 Abs. 2 DB.)" gesetzt,.(§ 3
zur Änderung der. Verordnung zur Durchführung Abs. 3 des Gesetzes)".
des Zuckersteuergesetzes.
Vom 29. Juli 1950. § 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
Auf Grund des Artikels II Ziffer 2 des Gesetzes tober 1949 in Kraft.
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom
18. April 1950 (BGBl. S. 93) wird mit Zustimmung Bonn, den 29. Juli 1950.
des Bundesrates folgendes verordnet:
Der Bundesminister der Finanzen
§ 1 Schäffer
Die Verordnung zur Durchführung des Zucker-
steuergesetzes vom 7. Oktober 1938 (Reichsministe-
rialbl. S. 671) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird gestrichen. Hinweis
zur Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer
2. In § 8 wird in den Absätzen 1 und 6 statt
,.§ 1" gesetzt ,.§ 3 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes". Abgabe „Notopfer Berlin".
3. Im Muster 7 auf Seite 2 unter Abschnitt A II 4 (BGBl. S. 341).
Buchst. c und im Muster 8 auf Seite 2 unter Es besteht Anlaß, darauf hinzuweisen, daß sich
Ziffer 5 Buchst. c wird statt ,.(§ 7 Abs. 4 DB.)" der Nachsatz in § 16 Ziff. 1 Buchst. b und Ziff. 2
gesetzt ,.(§ 3 Abs. 6 des Gesetzes)". Buchst. b beginnend mit „für jede angefangenen,
4. Im Muster 9 wird auf Seite 2 in den Uber- usw." auch jeweilig auf § 16 Ziff. 1 Buchst. a und
schriften zu den Spalten 5 und 6/7 und auf Ziff. 2 Buchst. a bezieht.
Dieser Nummer liegt das Sachverzeichnis für das erste Halbjahr 1950 bei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint oacb ßejart Lautenjer Rf'zua Dllt 1urrb 1ie Pn~t 8e7uqsLJrf'r~ v•e-rtPi1r1hr\1rh DM ~ - zu1•l:11:rt'I l 1'!-th• 1
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