351
Bundesgesetzblatt
1950 Ausµ;eµ;eben zu Bonn am?. August 19:;o .Nr 33
Tag lnhali: Seite
2. 8. 50 Gesetz .über die Senkung der Tabaksteuer für ?ig.arren 351
2. 8. 50 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops . 352
3. 8. 50 Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafen-
betrieb . . . . . . . . . .• . . . . . . . . . . . . . . . . . . · . . . . 352,
5. 8. 50 Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffs-
pfandbriefbanken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 353
Hinweis auf Verkündungen von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger . . • • • • • • 353
Gesetz
über die Senkung der Tabaksteuer für Zigarren.
Vom 2. August 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- In § 3 Absatz 1 unter A ist statt „für Zigarren
schlossen: 460/o des Kleinverkaufspreises" zu setzen:
§ 1 „für Zigarren der Preisklassen bis 0,40 DM 300/o
Das Tabaksteuergesetz vom 4. April 1939 (Reichs- des Kleinverkaufspreises und für Zigarren der
gesetzbl. I S. 721) Preisklassen über 0,40 DM 350/o des Kleinver-
kaufspreises."
1. für das Gebiet des früheren Vereinigten Wirt-
§ 2
schaftsgebietes: in der Fassung des Gesetzes
vom 21. Oktober 1948 (WiGBl. S. 102) zur Für Zigarren, für die. ein Teil der Tabaksteuer
Änderung des Artikels VII (Tabaksteuer) und in Vorwegnahme der Steuersenkung durch die An-
des Artikels XIII (Inkrafttreten) des Anhangs ordnung über Stt,1ndung und Vergütung der Tabak-
zum Gesetz Nr. 64 der Milllärregierung Deutsch- steuer für Zigarren vom 14. Februar 1950 (Bundes-
land, Amerikanisches und Britisches Kontroll- ·anzeiger Nr. 33) gestundet worden ist, wird die
gebiet, zur vorläufigen Neuordnung von Steuern Tabaksteuer nur nach den neuen Steuersätzen des
§ 1 erhoben.
vom 22. Juni 1948 {Beilage 4 zum Gesetz- und
Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates), § 3
2. für das Land Baden: in der Fassung des Landes- Bei Zigarren, für die in Vorwegnahme der Steuer-
gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes senkung auf Grund der Anordnung über Stundung
vom 4. April 1939 vom 23. November 1948 und Vergütung. der Tabaksteuer für Zigarren vom
(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 2Ö5), 14. Februar 1950 (Bundesanzeiger Nr. 33) Vergütung
gewährt worden ist, wird die Tabaksteuer um die
3. für das Land Rheinland-Pfalz: in der Fassung
vergüteten Beträge ermäßigt.
der Landesverordnung zur Änderung des
Tabaksteuergesetzes (Bekanntmachung der § 4
neuen Fassung des Tabaksteuergesetzes vom Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage
4. April 1939 [Reichsgesetzbl. I S. 721 J) vom nach seiner Verkündung in Kraft.
21. April 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt
der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 146), Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-
4. für das Land Württemberg-Hohenzollern: in desi·at von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
der Fassung der Verordnung des Finanz- des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
ministeriums über die Änderung des Tabak- hiermit verkündet.
steuergesetzes vom 27. Oktober 1948 (Regie- Bonn, den 2. August 195-0.
rungsblatt für das Land Württemberg-Hohen- Der Bundespräsident
zollern S. 159),
1 • für ,den bayerischen Kreis Lindau: in der Fas-
Theodor Heuss
sung der Rechtsanordnung des Kreispräsidenten Der Bundeskanzler
über, Verbrauchsteuern vom 30. November Adenauer
1948 {Amtsblatt des bayerischen Kreises Lin-
dau Nr. 84), Der Bundesminister der Finanzen
wird· wie folgt geändert: Schäff er
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang' 1950
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops.
Vom 2. August 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen:
Dieses Gesetz tritt am 3.0. Juni 1950 in Kraft.
§ 1
Der § 2 Abs. 1 des von der Verwaltung des Ver- Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-
einigten Wirtschaftsgebietes erlassenen Gesetzes desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Abs. 2 des
zur Aufhebung des Lohnstops vom 3. November 1948 Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hier-
(WiGBI. S. 117) erhält folge~de Fassung: mit verkündet.
„Bis zu einer neuen tariflichen Regelung, jedoch Bonn, den 2. August 1950.
nicht über den 30. Juni 1951 hinaus, bedürfen Ab-
machungen, in denen ungünstigere, bisher den Der Bundespräsident
Lohnstopbestimmungen unterliegende Arbeits- Theodor Heuss
bedingungen vereinbart werden, als bei Inkraft-
treten. dieses Gesetzes behördlich oder vertraglich Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
festgelegt waren, der Zustimmung der Arbeits- B l ü.c her
behörde. Vor der Entscheidung sind die Gewerk-
schaften und di-e wirtschaftlichen Vereinigungen D e r B u n d es m i n i s t e r f ü r A r b ei t
ier Arbeitgeber zu hören." Anton Storch
Gesetz
über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter
(Gesamthafenbetrieb).
Vom 3. August 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-1 (2) Die Regelungen nach Absatz 1 bedürfen der
schlossen: Genehmigun? durch die oberste Arbeitsbehörde
des Landes; die Genehmigung ist widerruflich.
§ 1
(3) Soweit der Gesamthafenbetrieb gemäß § 2
(1) Durch schriftliche Vereinbarung von zustän- Abs. 1 eine nichtgewerbsmäßige Arbeitsvermittlung
digen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften durchzuführen hat, ist er der Aufsicht des Präsi-
oder von einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaf- denten des zuständigen Landesarbeitsamtes unter-
ten kann von den B 2trieben eines Hafens, in denen stellt und an dessen Weisungen gebunden.
Hafenarbeit geleistet wird, zur Schaffung stetiger
Arbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter ein beson- § 3
derer Arbeitgeber (Gesamthafenbetrieb) gebildet Werden Beiträg-e und Umlagen beschlossen, so
werden. Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des hat der Gesamthafenbetrieb einen Rechtsanspruch
Gesamthafenbetriebes ist ausgeschlossen. auf die festgesetzten Leistungen gegen die Unter-
(2) Der Gesamthafenbetrieb umfaßt auch Betriebe, nehmer der zugehörigen Betriebe. Diese haben einen
deren Unternehmer weder Mitglied des Arbeit- Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen
geberverbandes sind noch selbst die Vereinbarung gegen den Gesamthafenbetrieb. Aufrechnung ist
nach Absatz 1 abgeschlossen haben, sofern die Be- statthaft, der ordentliche· Rechtsweg ist zulässig.
triebe, die dem die Vereinbarung abschließenden
Arbeitgeberverband angehören oder die selbst die Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-
Vereinbarung abgeschlossen haben, nach Feststel- desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
lung der obersten Arheitsbehörde des Landes oder des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
der von ihr bestimmten Stelle im Durchschnitt des hiermit verkündet.
dem Abschluß der Vereinbarung vorangegangenen
Kalendervierteljahres insgesamt nicht weniger als Bonn, den 3. August 1950.
50 v. H. der Hafenarbeiter beschäftigt haben.
Der Bundespräsident
§ 2
Theodor He'uss
(1) Der Gesamthafenbetrieb bestimmt nach Maß-
gabe der geltenden Gesetze seine Rechtsform, seine
Aufgaben, seine Organe und seine Geschäftsfüh- Der Stellvertreter des Bundeskanzler:::;
rung, insbesondere auch die Grundsätze für die Er- Blücher
hebung, Verwaltung und Verwendung von Bei-
trägen und Umlagen; er hat dabei. den Begriff der
Hafenarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 bindend fest- Der Bundesminister für Arbeit
zusetzen. Anton Storch
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang' 1950
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops.
Vom 2. August 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen:
Dieses Gesetz tritt am 3.0. Juni 1950 in Kraft.
§ 1
Der § 2 Abs. 1 des von der Verwaltung des Ver- Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-
einigten Wirtschaftsgebietes erlassenen Gesetzes desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Abs. 2 des
zur Aufhebung des Lohnstops vom 3. November 1948 Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hier-
(WiGBI. S. 117) erhält folge~de Fassung: mit verkündet.
„Bis zu einer neuen tariflichen Regelung, jedoch Bonn, den 2. August 1950.
nicht über den 30. Juni 1951 hinaus, bedürfen Ab-
machungen, in denen ungünstigere, bisher den Der Bundespräsident
Lohnstopbestimmungen unterliegende Arbeits- Theodor Heuss
bedingungen vereinbart werden, als bei Inkraft-
treten. dieses Gesetzes behördlich oder vertraglich Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
festgelegt waren, der Zustimmung der Arbeits- B l ü.c her
behörde. Vor der Entscheidung sind die Gewerk-
schaften und di-e wirtschaftlichen Vereinigungen D e r B u n d es m i n i s t e r f ü r A r b ei t
ier Arbeitgeber zu hören." Anton Storch
Gesetz
über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter
(Gesamthafenbetrieb).
Vom 3. August 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-1 (2) Die Regelungen nach Absatz 1 bedürfen der
schlossen: Genehmigun? durch die oberste Arbeitsbehörde
des Landes; die Genehmigung ist widerruflich.
§ 1
(3) Soweit der Gesamthafenbetrieb gemäß § 2
(1) Durch schriftliche Vereinbarung von zustän- Abs. 1 eine nichtgewerbsmäßige Arbeitsvermittlung
digen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften durchzuführen hat, ist er der Aufsicht des Präsi-
oder von einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaf- denten des zuständigen Landesarbeitsamtes unter-
ten kann von den B 2trieben eines Hafens, in denen stellt und an dessen Weisungen gebunden.
Hafenarbeit geleistet wird, zur Schaffung stetiger
Arbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter ein beson- § 3
derer Arbeitgeber (Gesamthafenbetrieb) gebildet Werden Beiträg-e und Umlagen beschlossen, so
werden. Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des hat der Gesamthafenbetrieb einen Rechtsanspruch
Gesamthafenbetriebes ist ausgeschlossen. auf die festgesetzten Leistungen gegen die Unter-
(2) Der Gesamthafenbetrieb umfaßt auch Betriebe, nehmer der zugehörigen Betriebe. Diese haben einen
deren Unternehmer weder Mitglied des Arbeit- Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen
geberverbandes sind noch selbst die Vereinbarung gegen den Gesamthafenbetrieb. Aufrechnung ist
nach Absatz 1 abgeschlossen haben, sofern die Be- statthaft, der ordentliche· Rechtsweg ist zulässig.
triebe, die dem die Vereinbarung abschließenden
Arbeitgeberverband angehören oder die selbst die Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-
Vereinbarung abgeschlossen haben, nach Feststel- desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
lung der obersten Arheitsbehörde des Landes oder des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
der von ihr bestimmten Stelle im Durchschnitt des hiermit verkündet.
dem Abschluß der Vereinbarung vorangegangenen
Kalendervierteljahres insgesamt nicht weniger als Bonn, den 3. August 1950.
50 v. H. der Hafenarbeiter beschäftigt haben.
Der Bundespräsident
§ 2
Theodor He'uss
(1) Der Gesamthafenbetrieb bestimmt nach Maß-
gabe der geltenden Gesetze seine Rechtsform, seine
Aufgaben, seine Organe und seine Geschäftsfüh- Der Stellvertreter des Bundeskanzler:::;
rung, insbesondere auch die Grundsätze für die Er- Blücher
hebung, Verwaltung und Verwendung von Bei-
trägen und Umlagen; er hat dabei. den Begriff der
Hafenarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 bindend fest- Der Bundesminister für Arbeit
zusetzen. Anton Storch
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1950 353
Gesetz
über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffsnfandbriefbanken..
Vom 5. August 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- auße•r Betracht bleiben, bis zu dem Hypotheken-
schlossen: banken und Schiffspfandbriefbanken nach §§ 7, 41
§ 1 Abs. 2, .§ 46 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1 des Hy-
(1) Hypothekenbanken und Schiffspfandbrief- pothekenbankgesetzes und § 7 des Schiffsbank-
banken dürfen außer den in § 5 des Hypotheken- gesetzes Hypothekenpfandbriefe, Schuldverschrei-
bankgesetzes und § 5 des Schiffsbankgesetzes ge- bungen und Schiffspfandbriefe ausgeben und Da:r-
nannten Geschäften b-ei der Kreditanstalt für Wie- lehen bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt
deraufbau und mit Zustimmung der Aufsichts·- und nach §(, 1 aufnehmen dürfen.
behörde bei anderen Kapitalsammelstellen Darlehen § 4
zwecks Gewährung hypothekarisch gesicherter Dar- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
lehen aufnehmen und für sie Sicherheiten bestellen. kündung in Kraft.
(2) Verträge über die · Aufnahme von Darlehen
nach Absatz 1 dürfen nur bis zum 31. Dezember 1953 Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung
geschlossen werden. des Bundesrates hiermit verkündet.
§ 2 Bonn, den 5. August 1950.
Nach § 1 aufgenommene Darlehen werden auf den Der Bundespräsident
Betrag angerechnet, bis zu dem Hypothekenbanken
und Schiffspfandbriefbank-en nach §§ 7, 41 Abs. 2, Theodor Heuss
§ 46 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1 des Hypotheken- Der Bundeskanzler
bankgesetzes und § 7 des. Schiffsbankgesetzes Adenauer
Hypothekenpfandbriefe, Schuldverschreibungen und
Schiffspfandbriefe ausgeben und Darlehen bei der Der Bundesminister der Justiz
Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt aufnehmen Dehler
dürfen.
§ 3 Berichtigung.
Die Aufsichtsbehörd-e kann zulassen, daß die nach In der Fußnote zu § 4 Abs. 4 der Neufassung des
§ 22 des Umstellungsgesetzes umgestellten Hypo- Gesetzes zm:: Erhebung einer Abgabe „Notopfer
thekenpfandbriefe, Schuldverschreibungen und Berlin" (BGBl. S. 341) muß es heißen: ,,mit Wirkung
Schiffspfandbriefe bei Berechnung de:s Betrages vom 1. Juni 1950" (nicht Juli 1950).
Verkündungeü im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBL
S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich hin-
gewiesen:
Tag des Verkündet Im
Rechtsverordnungen Inkraft· Bundes-anzeiger
tretens
Nr. vom
Erlaß betreffend die Ein- und Durchfuhr von Hasen und
Kaninchen. Vom 3. Mai 1950. 14 .. 6. 50 102 31. 5. 50
Anordnung PR Nr. 31/50 über Höchstpreise für Kupfer.
Vom 22. Mai 1950. 19.5.50 102 31. 5. 50
Anordnung PR Nr. 32/50 über den Höchstpreis für Zink,
Vom 2. Juni 1950. 30.5.50 106 6.6.50
Anordnung PR Nr. 15/50 über Preise für Zucker und
Zuckerrübenschnitzel in den Ländern Baden, Rheinland-
Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen
Kreis Lindau. Vom 6. Juni 1950. 11. 6. 50 109 10. 6,50
Anordnung PR Nr. 33/50 über den Höchstpreis für Zink.
Vom 9. Juni 19;50. 5.6.50 109 10. 6.50
Anordnung PR Nr. 35150 über I-Iöchstpreise für Kupfer.
Vom 7. Juni 1950. 6.6.50 112 15.6.50
Anordnung PR Nr. 19/50 über die Erhöhung der Zuschlag-
sätze bei Bauleistungen Vom 15. Mai 1950. 15. 6. 50", 113 16.6.50
Anordnung PR Nr. 20/50 über die Verrechnung der Lehr-
lingsarbeit bei Bauleistungen. Vom 18. April 1950. 1. 6. 50 113 16.6.50
Anordnung PR Nr. 27/50 über die Berechnung von Lohn-
zulagen bei Festpreisverträgen über Bauarbeiten. Vom
26. April 1950. ' 1. 6. 50 113 16. 6. 50
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1950 353
Gesetz
über eine vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffsnfandbriefbanken..
Vom 5. August 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- auße•r Betracht bleiben, bis zu dem Hypotheken-
schlossen: banken und Schiffspfandbriefbanken nach §§ 7, 41
§ 1 Abs. 2, .§ 46 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1 des Hy-
(1) Hypothekenbanken und Schiffspfandbrief- pothekenbankgesetzes und § 7 des Schiffsbank-
banken dürfen außer den in § 5 des Hypotheken- gesetzes Hypothekenpfandbriefe, Schuldverschrei-
bankgesetzes und § 5 des Schiffsbankgesetzes ge- bungen und Schiffspfandbriefe ausgeben und Da:r-
nannten Geschäften b-ei der Kreditanstalt für Wie- lehen bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt
deraufbau und mit Zustimmung der Aufsichts·- und nach §(, 1 aufnehmen dürfen.
behörde bei anderen Kapitalsammelstellen Darlehen § 4
zwecks Gewährung hypothekarisch gesicherter Dar- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
lehen aufnehmen und für sie Sicherheiten bestellen. kündung in Kraft.
(2) Verträge über die · Aufnahme von Darlehen
nach Absatz 1 dürfen nur bis zum 31. Dezember 1953 Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung
geschlossen werden. des Bundesrates hiermit verkündet.
§ 2 Bonn, den 5. August 1950.
Nach § 1 aufgenommene Darlehen werden auf den Der Bundespräsident
Betrag angerechnet, bis zu dem Hypothekenbanken
und Schiffspfandbriefbank-en nach §§ 7, 41 Abs. 2, Theodor Heuss
§ 46 Abs. 2 und 3, § 48 Abs. 1 des Hypotheken- Der Bundeskanzler
bankgesetzes und § 7 des. Schiffsbankgesetzes Adenauer
Hypothekenpfandbriefe, Schuldverschreibungen und
Schiffspfandbriefe ausgeben und Darlehen bei der Der Bundesminister der Justiz
Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt aufnehmen Dehler
dürfen.
§ 3 Berichtigung.
Die Aufsichtsbehörd-e kann zulassen, daß die nach In der Fußnote zu § 4 Abs. 4 der Neufassung des
§ 22 des Umstellungsgesetzes umgestellten Hypo- Gesetzes zm:: Erhebung einer Abgabe „Notopfer
thekenpfandbriefe, Schuldverschreibungen und Berlin" (BGBl. S. 341) muß es heißen: ,,mit Wirkung
Schiffspfandbriefe bei Berechnung de:s Betrages vom 1. Juni 1950" (nicht Juli 1950).
Verkündungeü im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBL
S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich hin-
gewiesen:
Tag des Verkündet Im
Rechtsverordnungen Inkraft· Bundes-anzeiger
tretens
Nr. vom
Erlaß betreffend die Ein- und Durchfuhr von Hasen und
Kaninchen. Vom 3. Mai 1950. 14 .. 6. 50 102 31. 5. 50
Anordnung PR Nr. 31/50 über Höchstpreise für Kupfer.
Vom 22. Mai 1950. 19.5.50 102 31. 5. 50
Anordnung PR Nr. 32/50 über den Höchstpreis für Zink,
Vom 2. Juni 1950. 30.5.50 106 6.6.50
Anordnung PR Nr. 15/50 über Preise für Zucker und
Zuckerrübenschnitzel in den Ländern Baden, Rheinland-
Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen
Kreis Lindau. Vom 6. Juni 1950. 11. 6. 50 109 10. 6,50
Anordnung PR Nr. 33/50 über den Höchstpreis für Zink.
Vom 9. Juni 19;50. 5.6.50 109 10. 6.50
Anordnung PR Nr. 35150 über I-Iöchstpreise für Kupfer.
Vom 7. Juni 1950. 6.6.50 112 15.6.50
Anordnung PR Nr. 19/50 über die Erhöhung der Zuschlag-
sätze bei Bauleistungen Vom 15. Mai 1950. 15. 6. 50", 113 16.6.50
Anordnung PR Nr. 20/50 über die Verrechnung der Lehr-
lingsarbeit bei Bauleistungen. Vom 18. April 1950. 1. 6. 50 113 16.6.50
Anordnung PR Nr. 27/50 über die Berechnung von Lohn-
zulagen bei Festpreisverträgen über Bauarbeiten. Vom
26. April 1950. ' 1. 6. 50 113 16. 6. 50
354 ~undesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnunget. Inkraft- Bundesanzeiger
tretens
'Nr. vom
Anordnung PR Nr. 34/50 über Pre.ise für Thomasphos-
phat (ThomasmehU Vom 7. Juni 19,'iO. 30.6.50 113 16.6.50
Anordnmi~ PR Nr. 36/50 über den Höchstpre;c; für Zink.
Vom H. Juni 1950. 13.6.50 113 16.6.50
Verordnung zur Änderung der „Verordnung über Funk-
nachrichten an mehrere Empfänger'' vom 14. Januar 1936.
Vom 19. Mai 1950. ·21. 6. 50 115 20.6.50
Anordnung über die Eigenversorgung mit bewirtschaf-
teten Erzeugnissen. Vom 22. Mai 1950. 1. 3: 50 116 21. 6. 50
Verordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vor.1
24. November 1939. Vom 22. Mai 1950. 1. 6. 50 118 23.6.50
Anordnunf:? zur Verlängerunj? der Geltungsdauer von An-
ordnungen auf einzelnep Gebieten der gewerblichen
Wirtschaft (Verlängerungsanordnung). Vom 23. Jun_i 1950. 30.6. 50 121 28.6.50
Verordnung PR Nr. 40/50. über Vergütungen für Lei-
stungen von Spediteuren in Seehäfen {Seehafen-Spedi-
tions-Tarife). Vom 27. Juni 1.950. 30.6.50 122 29.6.50
Anordnung PR Nr. 39/50 zur Verlängerung des § 8 der
Anordnung PR Nr. 30/49 über Änderung des Einheits•
tarifes für Kraftfahrtversicherungen. Vom 27. Juni 1950. 30.6.50 122 29.6.50
Anordnun~ über den Warenverkehr über die Zonen-
grenze. Vom 30. Juni 1950. 30.6.50 123 30."6. 50
Anordnung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen
Erzeugnissen über die Zonengrenze. Vom 27. Juni 1950. 30.6.50 123 30.6.50
Verordnung über bienenschädliche Pflanzenschutzmittel.
Vom 25. Mai 1950. 13. 7.50 131 12. 7.50
Verordnung zur Änderunj:! der Ausführungsvorschriften
des Bundesrates zum Viehseuchen~esetz vom 7. Dezem-
ber 1911 (RGBI. 1912 S. 4) und der Bekanntmachung be-
treffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar
1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 16. Juli 1904
(RGBI. S. 311). Vom 23. Juni 1950. 13. 7.50 131 12. 7.50
§§ 1-3:
1. 1. 50
Anordnung PR Nr. 37/50 über Preise füt ausländisches § 4: 133 14. 7.50
Industrie- und FutterRetreide. Vom 15. Juni 1950. 1. 4. 50
§ 5:
15.7.50
Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Markt-
regelung der Eierwirtschaft. Vom 27. Juni 1950. .15. 7. 50 133 14. 7.50
Anordnung betr. Aufhebung von Tarifordnungen. Vom
11. Juli 1950. 15.7.50 134 15. 7.50
Verordnung über Sommer- und Winterschlußverkäufe
Vom 13. Juli 1950. 19. 7. 50 135 18. 7.56
Anordnung PR Nr. 18150 über Höchstpreise für. Silber. 15.4.50 140 25. 7.50
Anordnung PR Nr. 41/50 über die Aufhebung der Höchst-
preise .für Kupfer. Vom 11. Juli 1950. 30.6.50 142 27, 7.50
Verordnung PR Nr. 42/50 zur 13rgänzung der Anordn~ng
über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Wäh-
rungsreform. Vom 1. Juli 1950. 1. 7. 50 142 27. 7.50
Anordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der An-
ordnungen über die Bewirtschaftung und Marktregelung
von Erzeugnissen der Landwirtschaft. Vom 14. Juli 1950 1. 7. 50 145 1. s:,50
Anordnung über die Meldung von Beständen an Ge-
treide und Mahlerzeugnissen. Vom 21. Juli 1950. 2.8.50 145 1. 8. 50
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