335
Bundesgesetzblatt
19 50 Au s g e g e b e n z u B o n n a m 2 8. Jn I i 19 5 0 Nr. 32
Tag Inhalt : Seite
27. 7. 50 Gesetz über eine Zählung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, nichllandwirtschaftlichen
ArbeitssUilten und landwirlschafllichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 (Volkszählungsgesetz 1950) 325
28. 7. 50 Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft . 340
20. 6. 50 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" 340
20. 7. 50 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . • :44
8. 7. 5C Bekanntmachung über den Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1949 . • • • • • • • 344
Gesetz
über eine Zählung der Bevölkerung, Gebäude, Wohnungen, nichtlandwirtschaftlichen Arbeits-
stätten und landwirtschaitlichen Kleinbetriebe im Jahre 1950 (Volkszählungsgesetz 1950).
Vom 27. Juli 1950,
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (3) Die in Anlage 1 und 2 enthaltenen Fragen
schlossen: können in ihrem Wortlaut geändert sowie weiter
§ 1
aufgegliedert werden, soweit der Inhalt der Frage-
stellung hierdurch nicht berührt wird.
Am 13. September 1950 findet eine allgemeine (4) Die Länder haben das Recht, zusätzliche Er-
Volkszählung, eine Zählung der Gebäude und Woh- hebungen anzustellen, soweit dadurch der Zweck
nungen sowie eine Zählung der nichtlandwirtschaft- dieses Gesetzes nicht gefährdet wird.
lichen Arbeitsställen und der landwirtschaftlichen
Kleinbetriebe unter O,G Hektar statt. § 4
(1) Von der Volkszählung sind ausgenommen:
§ 2
1. Angehörige der Besatzungsstreitkräfte, der
(1) Zur Vorbereitung der Zählung erfolgen Probe- Besatzungsbehörden, der beglaubigten aus-
erhebungen sowie eine Gebäudevorerhebung. ländischen Missionen sowie der Internatio-
(2) Zur Ergänzung der Zählung werden eine Zu- nalen Kontrollbehörde für die Ruhr,
satzerhebung bei den Straßenverkehrsbetrieben, 2. Familienangehörige der unter Ziffer 1 fal-
eine Erhebung über die Kostenstruktur der nicht- lenden Personen.
landwirtschaftlichen Arbeitsstätten, eine Erhebung
(2) Die Gebäude- und Wohnungszählung bezieht
über den Viehbestand in landwirtschaftlichen Klein-
sich nicht auf Gebäude und Wohnungen, die aus-
betrieben unter 0,6 Hektar und eine Erhebung über
schließlich von den unter Ziffer 1 und 2 fallenden
die Untermieten von Untermieter-Haushaltungen
Personen benutzt werden; die Erfassung dieser Ge-
vorgenommen, die auch nach clern 31. Dezember 1950
bäude und Wohnungen wird im Rahmen dieses Ge-
durchgeführt werden können Den Zeitpunkt der
setzes von der Bundesregierung durch Rechtsver-
ergänzenden Erhebungen bestimmt der Bundes-
ordnung gesondert geregelt.
minister des Innern im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Bundesministern. § 5
§ 3 Jeder Haushaltungsvorstand, Grundstückseigen-
tümer, Wohnungsinhaber, Inhaber einer nicht.land-
(1) Die Zählung, die Probeerhebungen und die wirtschaftlichen Arbeitsstätte oder Inhaber eines
Gebäudevorerhebung erstrecken sich auf die in landwirtschaftlichen Kleinbetriebes unter 0,6 Hektar
Anlage 1 enthaltenen Fragen. sowie jeder im Rahmen der ergänzenden Erhebun-
(2) Die ergänzenden Erhebungen nach § 2 Absatz 2 gen nach § 2 Abs.atz 2 Befragte hat alle in den
erstrecken sich auf die in der Anlage 2 enthaltenen Zählpapieren enthaltenen Fragen richtig, voll-
Fragen. · Die Auswahl der für die Erhebung der ständig und bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt zu
Kostenstruktur der nicht.landwirtschaftlichen Ar- beantworten. Bei der Erhebung über die Kosten-
beitsstätten bestimmten Betriebe sowie der für die struktur der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstät-
Erhebung der Untermieten bestimmten Untermieter- ten besteht keine Verpflichtung zur Auskunftsertei-
Haushaltungen erfolgt durch die statistischen Lan- lung. An die Stelle einer geschäftsunfähigen oder
desämter (repräsentalive Erhebungen). beschränkt geschäftsfähigen Person tritt der ge-
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
setzliche Vertreter. Der Befragte hat durch seine Zwecken benutzt werden; sie dürfen insbesondere
Unterschrift an dem dafür vorgesehenen Platz die nicht für Zwecke der Polizei-, der Steuer- und der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu be- Wohnungsbehörden verwendet werden.
stätigen. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
§ 6 auch für die Probe-erhebungen, für die Gebäude-
vorerhebung und für die ergänzenden Erhebungen.
(1) Die mit der Statistik für Bundeszwecke beauf-
tragte Stelle bereitet unter dem Namen Statistisches § 11
Bundesamt als selbständige Bundesoberbehörde die
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die
Zählung, die Probeerhebungen, die Gebäudevorer-
Zählungsergebnisse in gedruckter Form entspre-
hebung und die ergänzenden Erhebungen vor. Zur
chend dem Mindestveröffentlichungsprogramm; die
Vorbereitung gehört auch die technische Fest-
Statistischen Landesämter haben die gleiche Ver-
legung der Zählpapiere, des Erhebungsverfahrens, pflichtung für ihren Bereich.
des Mindesttabellenprogramms, des Verlauf.es der
Aufbereitung und des Mindestveröffentlichungs- § 12
programms.
Das Statistische Bundesamt und die Statistischen
(2) Die Statistischen Landesämter führen die
Landesämter haben die durch die Volkszählung ge-
Zählung, die Probeerhebungen, die Gebäudevorer- wonnenen Bevölkerungszahlen der Gemeinden und
hebung und die ergänzenden Erhebungen vorbe- die Gliederung nach Geschlecht und Altersgruppen
haltlich der Bestimmung des Absatzes 3 durch. Zur der Bevölkerung der Länder sowie die durch die
Durchführung gehören die Vorarbeiten für die Be- Wohnungszählung gewonnenen Ergebnisse über die
fragung, die Bereitstellung der Zählpapiere, die Be- Zahl der Wohnungen und Wohnräume mindestens
fragung und Aufbereitung. jährlich auf den neuesten Stand einheitlich fortzu-
(3) Das Statistische Bundesamt kann im Einver- schreiben.
nehmen mit der Obersten Landesbehörde des be- § 13
treffenden Landes die ergänzenden Erhebungen
ganz oder teilweise selbst vornehmen. Es kann sich (1) Die beim Statistischen Bundesamt anfallen den
hierbei der Amtshilfe der Behörden bedienen oder Kosten sowie die Kosten für die ergänzenden Er-
die Durchführung sonstigen Stellen mit deren Ein- hebungen (§ 2 Absatz 2), soweit diese nicht von den
willigung übertragen. Statistischen Landesämtern durchgeführt werden,
werden vom Bund getragen.
(4) Die unmittelbare Durchführung der Zählung
(2) Alle übrigen Kosten werden von den Ländern
ist bis auf die Fälle des § 6 Absatz 3 Satz 2 Auf-
getragen. Der Bund leistet dazu an die Länder einen
gabe der Gemeinden.
Zuschuß
§ 7 a} in Höhe der Hälfte der von dem Statistischen
Die mit der Erhebung beauftragten Stellen be- Bundesamt errechneten voraussichtlichen Ge-
stellen die Zähler, die möglichst ehrenamtlich be- samtkosten der Statistischen Landesämter für
stellt sein sollen. die Durchführung dieses Gesetzes,
§ 8 b} in Höhe der Hälfte der den Gemeinden von den
Ländern erstatteten Kosten, aber von nicht mehr
(1) Die Behörden des Bundes, der Länder, Ge- als 0,05 DM oder bei Gemeinden, die eine voll-
meinden und Gemeindeverbände und sonstigen ständige Gebäudevorerhebung durchführen, von
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ver- nicht mehr als 0,10 DM j-e Kopf der gezählten
pflichtet, in dem von den Erhebungsstellen ange- Bevölkerung (Wohnbevölkerung).
forderten Umfang ihren Beamten, Angestellten und (3) Die Aufteilung der Zuschüsse auf die Länder
Arbeitern Gelegenheit zur Ausübung der Zähler- und die zeitliche Aufteilung auf die Rechnungsjahre
tätigkeit unter Fortzahlung der Bezüge zu geben. 1950, 1951 und· 1952 erfolgt durch den Bundes-
(2) lebenswichtige öffentliche Dienste dürfen minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-
durch die Verpflichtung nach Absatz 1 in ihrer desrat, wobei die Aufteilung des Zuschusses zu den
Tätigkeit nicht unterbrochen werden. ~ Kosten der Statistischen Landesämter unter Berück-
sichtigung der Anzahl der gezählten Personen
§ 9 (Wohnbevölkerung), Wohnungen und Arbeits-
Der Zähler ist berechtigt und verpflichtet, die stätten vorgenommen wird.
notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen, (4} Die Kosten für die Fortschreibung nach § 12
soweit dies zur Erfüllung des Zählungszweckes er- werden vom Bund und von den Ländern nach Maß-
forderlich und der Auskunftspflichtige hiermit ein- gabe der bei ihnen anfallen den Arbeiten getragen.
verstanden ist. (5} Sofern sich Berlin der Zählung entsprechend
§ 10 den Bestimmungen dieses Gesetzes anschl~eßt, wird
vom Bund hierzu der nach Absatz 2 und 3 fest-
(1) Alle mit der Zählung sowie mit der Bearbei- gesetzte Zuschuß geleistet.
tung der Zählpapiere befaßten Personen sind zur
Verschwiegenheit über alle persönlichen und sach- § 14
lichen Angaben verpflichtet, die bei der Zählung (1} Wer -eine Frage, zu deren Beantwortung er
zu ihrer Kenntnis gelange!;· auf Grund dieses Gesetzes oder der zu seiner
(2) Die durch die Zählung gewonnenen Angaben Durchführung erlassenen Vorschriften verpflichtet
sowie ihre Kenntnis dürfen nur zu statistischen ist, vorsätzlich falsch, unvollständig oder nicht
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 337
rechtzeitig beanl worlet, oder wer sich weigert, eine Flüchtlingspaß oder Flüchtlingsausweis,
solche Frage zu beantworten, wird mit Geldstrafe Wohnsitz am 1. September 1939 und an einem
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. anderen für die Erfassung der Heimatvertrie-
(2) Ebenso wjrd besl.rn.ft,_ wer vorsätzlich oder benen und Zuwanderer geeigneten Zeitpunkt,
grobfahrlässig die GC'heimhalt.ungspflicht nach § 10 sind Sie erwerbstätig oder z. Zt. arbeitslos oder
verletzt. Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?,
verfolgt; der AnLn:ig kann zurückgenommen werden. für Erwerbstätige und Arbeitslose (für Arbeits-
(3) Weilergehcncle Strafbestimmungen werden lose Angaben nach ihrer letzten ausgeübten
hierdurch nicht berührt. Tätigkeit):
§ 15 Ort, Straße und Hausnummer der Arbeitsstätte,
Name der Firma des Arbeitgebers,
(1) Die zur Vorbereitung der Zählung und Er-
Geschäftszweig der Firma des Arbeitgebers,
hebungen und zur Sicherung der zeitlichen und
sachlichen Einheitljchkeit erforderlichen allge- Stellung im Beruf,
meinen Verwallungsvorschrjftcn erläßt die Bundes- gegenwärtig ausgeübte Erwerbstätigkeit (Beruf),
regierung mil Zustimn:rnng des Bundesrates. etwa ausgeübter zweiter oder Nebenberuf,
(2) Rechtsverordnungen in Ausführung des § 6 Krankenversicherungspflicht,
Absatz 1 Satz 2 erläßt der Bundesminister des In- Art der Altersversorgung,
nern. Soweit sie die Erhebung über die Kosten- haben Sie Angehörige, die von Ihnen unterhalten
struktur der nichllandwirtschaftlichcn Arbeitsstätten werden und mit denen normalerweise ejne
betreffen, ist die Zustimmung des Bundesministers gemeinsame Hauswirtschaft geführt würde,
für Wirtschaft erforderlich. die z, Zt. aber wegen Fehlens des Wohnraums
(3) Die Landesregierungen erlassen die zur Durch- oder der Zuzugsgenehmigung noch in einem
führung der Zählung und der Erhebungen nach § 6 anderen Ort wohnhaft sind?,
Absatz 2 Satz 2, insbesondere zur Vorbereitung für abwesende Mitglieder der Haushaltung:
und Abwicklung clc:r Befragung und Aufbereitung,
Grund der Abwesenheit und Aufenthaltsort,
erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
für vorübergehend Anwesende:
§ 16
Grund der Anwesenheit und ständiger Wohnort,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
für Körperbehinderte, Kriegsbeschädigte, Unfoll-
kündung in Kraft.
verletzte u. dgl.:
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun- Art der Behinderung,
desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 Ursache der Behinderung,
des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, seit wann (Jahr)?,
hiermit verkündet. ist die Beschädigung anerkannt?,
Bonn, den 27. Juli 1950. Grad der Beschädigung.
II. Die Fragen der und Vvohnungszählung:
D c r B u n cl (: s p r ä s i d e n t
a) auf der Grundstücksliste:
Theodor Heuss
Name des Grundstücks- bezw. Gebäudeeigen-
Der St 11 ver Lr c t er des Bund c s k an z 1 er s tümers, ggf. Firma, Behörde, Körperschaft,
Blüc:her Berufsstellung natürlicher Personen,
Wohnort,
Der Bundesm.inister des Innern Vertreter des Eigentümers,
Heinemann Straßenlage des Gebäudes,
Verwendungszweck des Gebäudes,
Art des Gebäudes,
Anlage 1
Geschoßzahl,
zum Volkszählungsgesetz 1950 Baujahr,
Die Fragen nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes Kriegsschäden und ihre Beseitigung,
Lage der Wohnungen, Werkstätten, Läden
I. Die Fragen der Volks- und Berufszählung: u. a. im Gebäude und Stockwerk,
Familienname, bei Frauen auch Mädchenname, Angabe, ob Wohnung, Werkstatt, Laden usw.
Vorname, (Zweckbestimmung),
Stellung zum Ffaushaltungsvorstand,
Geschlecht, Gesamtzahl der Räume
Geburtstag Monat Jahr, der Arbeitsstätten,
Familienstand, der Wohnungen,
für Verheiratete: Jahr der Eheschließung, Ausstattung der Wohnungen (Bad, Heizung,
für verheiratete Frauen: Zahl der in der jetzigen Versorgungsanschlüsse),
Ehe geborenen Kinder, Namen der Inhaber und Mieter,
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Angaben über die Mietverträge in Woh·
Muttersprache, nungen:
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
monatlicher Mietpreis für Mietwohnungen, Beamten und Angestellten im öffentlichen und
Dienstwohnungen, Werkswohnungen, Stifts- privaten Dienst, einschl. leitenden Beamten
wohnungen, und Angestellten,
bezw. Angabe, ob Hauseigentümer- oder miet- Arbeitern, Gesellen, Gehilfen,
freie Wohnung, Lehrlingen, Anlernlingen, Umschülern, Prak-
tikanten und Volontären,
Angabe, ob Altbaumiete, Neubaumi~te, Miete
für neugebaute Wohnungen, Schwer beschädigten,
Heimatvertriebenen,
Mietermäßigung infolge Kriegsschadens.
Zahl der für die Arbeitsstätte zugelassenen Kraft-
b) auf dem Wohnungsbogen: fahrzeuge und Anhänger, nach Stück und Nutz-
Namen der Wohnparteien, last, auf gegliedert nach:
Mietverhältnis, Krafträdern (auch mit Beiwagen),
Personenzahl der Wohnparteien, Personenkraftwagen,
vollausgebaute Küchen (nach Größenklassen), Omnibussen,
vollausgebaute Kochnischen, Lastkraftwagen, Lieferwagen,
Notküchen, Zugmaschinen,
Zimmer und Kammern (nach Größenklassen), sonstigen Kraftfahrzeugen (z. B. Motorspritzen,
infolge Wohnraumnot zum Wehnen benutzte Abschleppfahrzeuge),
andere Räume, Anhängern,
behelfsmäßige Kochgelegenheiten, Umsatz der Arbeitsstätte,
nur gewerblich oder landwirtschaftlich be- Rechtsform und Kapital des Unternehmens nach
nutzte Räume,
folgenden Gesichtspunkten:
leerstehende Räume,
eine oder mehrere Personen (nicht Offene Han-
gemeinsame Küchenbenutzung,
delsgesellschaft),
Wohnungen in Keller- und Dachgeschossen.
Offene Handelsgesellschaft bezw. Kommandit-
c) auf der Haushaltungsliste: gesellschaft,
Eigentümer im eigenen Haus (auch Pächter), Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Mieter oder Untermieter, Aktiengesellschaft bezw. Kommanditgese11-
für Untermieter: schaft auf Aktien,
Name des Wohnungsinhabers, Eingetragene Genossenschaft,
für Haushaltungen, die nicht in einer Woh- Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gebiets-
nung wohnen: körperschaft, Zweckverband, Kirche, Sozial-
Art der Unterkunft, versicherungsträger, öffentlich-rechtliche
Bezeichnung (Name, Firma) der Unterkunft. Kreditanstalt),
etwaige sonstige. Rechtsform,
III. Die Fragen der nichtlandwirtschaftlichen Arbeits- Angabe des Stammkapitals bei Gesellschaften
stättenzählung: mit beschränkter Haftung,
Name und vollständige Anschrift der Arbeits- Angabe des Grundkapitals bei Aktiengesell-
stätte, schaften bezw. Kommanditgesellschaften auf
Jahr der Eröffnung der Arbeitsstätte, Aktien,
Sitzverlegung der Arbeitsstätte aus Kriegs- oder
Beteiligung der öffentlichen Hand mit:
Kriegsfolgegründen,
Inhaber der Arbeitsstätte und Anteil der Heimat- zusammen 100 v. H.,
vertriebenen, zusammen 51 bis 99 v. H.
betriebenes Gewerbe bezw. verrichtete Tätigkeit, Sonderfragen für Betriebe des Groß- und Einzel-
die wichtigsten gewonnenen oder produzierten handels, die sich erstrecken auf:
Güter, 1. Einzelhandel:
die reparierten und gehandelten Waren, Ladengeschäft,
erfolgt Meldung zur Industrieberichterstattung?, Fachgeschäft,
evtl. Angabe der Reichsbetriebs-Nr., Warenhaus oder Kleinpreisgeschäft,
liegt Eintragung im Handelsregister vor?, Gemischtwarengeschäft,
liegt Eintragung in der Handwerksrolle vor?, Etagengeschäft,
Haupt- oder Zweigniederlasrnng, Handel in der Wohnung,
liegt Tätigkeit als Heimarbeiter vor?, Versandgeschäft (mit überwiegender Versand-
Zahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Per- tätigkeit),
sonen, ambulanter Handel, Straßenhandel, Stadthau-
getrennt nach Geschlecht, aufgegliedert nach: sierhandel, ständiger Straßenverkaufsstand
Tätigen Inhabern, Mitinhabern, (z.B. Kioske),
Mithelf enden Familienangehörigen, 2. Großhandel, und zwar als:
Nr. 32 - Tag d2r Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 339
vorw iegcrid Dinnengroßhandcl, wenn ja, von welcher Behörde wurde die Ge-
vorwiegend Ein- und Ausfuhrhandel, nehmigung erteilt und wann?,
3. Vorhandensein von eigenen bezw. gemieteten hatten Sie eine Konzession auf Grund des Ge-
Lagerr~inrnen mit Flächenangabe in qm. setzes über den Güterfernverkehr mit Kraft-
fahrzeugen vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl.
IV. Die Fragen der Z':i.hlung der landwirtschaftlichen I S. 783)?,
Kleinbetriebe (uni er 0,6 [-fektar): wenn ja, von welcher Behörde wurde die Kon-
Größe cl0r bewirtschafteten Fläche, zession erteilt und wann?
Größe des eigenen Landes, des gepachteten Lan- Beschäftigte Personen (einschl. der am Zähltage
des nnd des Dcputatlandes, beurlaubten, erkrankten oder aus sonstigen
Art der Plär:hennutzung, Gründen nicht tätigen Personen):
wird Anbau für den Verkauf von Gartenbau· Tätige Inhaber, Mitinhaber, Pächter,
erzeugnissen betrieben? mithelfende Familienangehörige,
Angestellte (ohne Lehrlinge, Anlernlinge und
Umschüler),
Anlage2
Arbeiter, Gesellen, Gehilfen,
zum Volkc,zählungsgesetz 1950 Be- und Entladep2rsonal,
Kraftfahrer,
Die Fragen nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes sonstige,
I. Die Fragen der Zählung der Straßenverkehrsbe- Lehrlinge, Anlernlinge, Umschüler, Prakti-
triebe: kanten und Volontäre,
Bezeichnung d-es gewerblichen Betriebes: darunter ausgebildete Kraftfahrzeughand-
Name und Anschrift des Betriebes, werker,
unterteilt nach Anzahl der am Zähltage be-
ist der Betrieb Zweigniederlassung einer
schäftigt-en Personen: männlich - weiblich
Hauptniederlassung?,
- zusammen,
wenn ja, Anschrift der Hauptniederlassung, davon mit Führerschein: Klasse 2 - Klasse 3,
ist der Betrieb bandelsg2richtlich eingetragen?, Fuhrpai"k:
wenn ja, b:-i wc lchcm Amtsgericht?,
0
Krafträder mit und ohne Beiwagen,
Kennzeichnung des Gewerbes: Personenkraftwagen (einschl. Kraftdroschken
Bezeichnung des betriPbenen Gewerbes: und Mietwagen),
Krankenkraftwagen (Spezialfahrzeuge),
Kraftfahrgewe:rbe:
Kraftomnibusse,
Kommunaler und gemischtwirtschaftlicher sonstige Kraftfahrzeuge,
Kraftomnibusverkehr, Anhänger zur Personenbeförderung,
sonstiger Personenkraftwagenverkehr, nach Fahrzeugart und Größenklasse:
Güterfernverkehr, Zugmaschinen (einschl. Sattel-, Raupen- und
Güternahverkehr, Hilfsschlepper) unterteilt nach Maschinen-
private Kraflfahrz2ugüberwachung, leistung,
Kraftf ahr-Un terricht, Lastkraftwagen und Kipper,
dreirädrige,
Fuhrgewerbe (ohne Kraftfahrgewerbe):
andere unterteilt nach Nutzlast,
Personen-Pu hrwesen,
Möbelwagen (Motorwagen),
Lastenbeförderung,
Kraftstoffkesselwagen,
Speclilion uncl Lagerei,
Anhänger zur Lastenbeförderung,
Spedition (aucli. mit Lagerei),
einachsige (auch Kraftradanhänger).
MöbelspccJilion und -transport, mehrachsige (ohne Möbelwagenanhänger)
Lagereigcwcrbc'., unterteilt nach Nutzlast.·
Gründungstag der Firma, Sattelschlepperanhänger (sog. AufliegerL
Anschrift am 1. Juli 1939, Möbelwagenanhänger,
haben Sie eine Genehmigung nach dem Per- sonstige Anhänger (Gas- und Generatorenan-
sonenbeförclerungsgesetz vom 4. Dez-ember hänger gelten nicht als Kraftfahrzeugan-
1934 in der Nrufassung vom 6. Dezember 1937 hänger),
(Reichsgescl1,bl. I S. 1319)?,
unterteilt nach:
wenn ja, welche Arl der Personenbeförderung Zahl der vorhandenen Fahrzeuge,
ist genehmigt worden? Linienverkehr-Gelegen- Angaben über die mit den Lastfahrzeugen im
heitsverkehr: Droschken-, Mietwagen-, Aus- Monat zurückgelegten km
flugswagen-, Ubcrl,mdwagenverkehr, und beförderten Gütermengen,
von welcher Behörde wurde die Genehmigung im Ortsverkehr,
erteilt uncl wann?, im Uberlandnahverkehr bis 50 km,
haben Sie eine Genehmigung auf Grund des § 6 im Fernverkehr,
des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes vom nach zurückgelegten km - beförderten Güt-er-
2. September 1949 (WiGBl. S. 306)?, mengen in t,
340 Bundesg2setzblatt, Jahrgang 1950
Zahl der Pferd-e und sonstigen Zugtiere: Hilfs-, Betriebsstoffe, Energie, Büromaterial usw.,
Pferde, Steuern, öffentliche Abgaben (ohne Emkommen-
Maultiere, steuern),
Zugochsen und Zugkühe, Ubrige Kosten wi-e:
Zahl der Gespannfahrzeuge: Mieten, Pachten,
gewöhnliche Gespannt ahrzeuge, Patent-, Lizenzkosten,
Möbelwagen. Werbekosten usw.,
Verbrauchsbedingte (kalkulatorische) Abschrei-
II. Die Fragen der Erhebung der ausg-ewählten bungen, Veränderungen der Lagerwerte.
nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten für die
III. Die Fragen nach der Viehhaltung in landwirt-
Kostenstrukturuntersuchungen:
schaftlichen Kleinbetrieben (unter 0,6 Hektar):
Beschäftigte insgesamt, Zah1 d-er Pferde, Rinder insgesamt, Kühe (davon
Brutto-Produktionswert oder Umsatz, Zugkühe), Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner,
Zinsaufwendungen für Fremdkapital, Gänse, Enten und Bienenvölker.
Fertigungsmaterial oder Wareneinkauf,
IV. Die Fragen der Erhebung der Untermieten bei
Löhne:
ausgewählten Untermieter-Haushaltungen:
Fertigungslöhne,
Höhe des monatlichen Mietbetrages und seine
Gemeinkosten löhne.
Aufteilung auf reine Miete,
Gehälter, Möbelbenutzung,
Sozialaufwendungen: Heizung,
gesetzliche, Verpflegu::1g,
frei willige, Licht-, Gas- usw. -benutzung.
Gesetz
über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft.
Vom 28. Juli 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- satz 2 des Grundges-etzes keinen Gebrauch gemacht
schlossen: hat, hiermit verkündet.
Artikel I Bonn, den 28. Juli 1950.
§ 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Erstreckung und Der Bundespräsident
Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaf- Th-eodor Heuss
tungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der
Kosten für den Umsatz -ernährungswirtschaftlicher
Der Bundeskanzler
Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950
(BGBl. S. 7) erhält folgende Fassung: Adenauer
,,(3) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Deckung
Der Bundesminister für Ernährung,
der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaft-
Landwirtschaft und Forsten
licher Waren vom 3. November 1948 (WiGBI.
S. 117) wird bis zum 31. März 1950 verlängert. Dr.Niklas
Die bisher erhobenen zweckgebundenen Abgaben
auf dem Gebiet der Milch- und Fettwirtschaft, der
Getreidewirtschaft und der Fischwirtschaft
können bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Bekanntmachung
Regelung erhoben werden, auch wenn die Bewirt- der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung
schaftung auf diesen Gebieten aufgehoben wird.
einer Abgabe „Notopfer Berlin".
Das Aufkommen an Abgaben darf zur Deckung
von Verwaltungskosten nicht verwendet werden. Vom 20. Juni 1950.
Die Obersten Landesbehörden werden ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesministers für Ernäh- Auf Grund des § 24 Absatz 2 des Gesetzes zur
rung, Landwirtschaft und Forsten die Verpflich- Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" in der
tung zur Zahlung von Abgaben für deutsche An- Fassung von Artikel I Ziffer 11 des Gesetzes zur
landungen auf dem Gebiet der Fischwirtschaft Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" im Ge-
den Betrieben der Hochsee- und Küstenfischerei biet der Bundesrepublik Deutschland vom·, 29. De-
aufzuerlegen." zember 1949 (BGBI. S. 35) wird nachstehend der
\Vortlaut des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe
Artikel II ,,Notopfer Berlin" in der ab 1. Januar 1950 gelten-
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar den Fassung bekanntgemacht.
1950 in Kraft. Bonn, den 20. Juni 1950.
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Der Bundesminister der Finanzen
Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Ab- Schäffer
340 Bundesg2setzblatt, Jahrgang 1950
Zahl der Pferd-e und sonstigen Zugtiere: Hilfs-, Betriebsstoffe, Energie, Büromaterial usw.,
Pferde, Steuern, öffentliche Abgaben (ohne Emkommen-
Maultiere, steuern),
Zugochsen und Zugkühe, Ubrige Kosten wi-e:
Zahl der Gespannfahrzeuge: Mieten, Pachten,
gewöhnliche Gespannt ahrzeuge, Patent-, Lizenzkosten,
Möbelwagen. Werbekosten usw.,
Verbrauchsbedingte (kalkulatorische) Abschrei-
II. Die Fragen der Erhebung der ausg-ewählten bungen, Veränderungen der Lagerwerte.
nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten für die
III. Die Fragen nach der Viehhaltung in landwirt-
Kostenstrukturuntersuchungen:
schaftlichen Kleinbetrieben (unter 0,6 Hektar):
Beschäftigte insgesamt, Zah1 d-er Pferde, Rinder insgesamt, Kühe (davon
Brutto-Produktionswert oder Umsatz, Zugkühe), Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner,
Zinsaufwendungen für Fremdkapital, Gänse, Enten und Bienenvölker.
Fertigungsmaterial oder Wareneinkauf,
IV. Die Fragen der Erhebung der Untermieten bei
Löhne:
ausgewählten Untermieter-Haushaltungen:
Fertigungslöhne,
Höhe des monatlichen Mietbetrages und seine
Gemeinkosten löhne.
Aufteilung auf reine Miete,
Gehälter, Möbelbenutzung,
Sozialaufwendungen: Heizung,
gesetzliche, Verpflegu::1g,
frei willige, Licht-, Gas- usw. -benutzung.
Gesetz
über die Erhebung von Abgaben auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft.
Vom 28. Juli 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- satz 2 des Grundges-etzes keinen Gebrauch gemacht
schlossen: hat, hiermit verkündet.
Artikel I Bonn, den 28. Juli 1950.
§ 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Erstreckung und Der Bundespräsident
Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaf- Th-eodor Heuss
tungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der
Kosten für den Umsatz -ernährungswirtschaftlicher
Der Bundeskanzler
Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950
(BGBl. S. 7) erhält folgende Fassung: Adenauer
,,(3) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Deckung
Der Bundesminister für Ernährung,
der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaft-
Landwirtschaft und Forsten
licher Waren vom 3. November 1948 (WiGBI.
S. 117) wird bis zum 31. März 1950 verlängert. Dr.Niklas
Die bisher erhobenen zweckgebundenen Abgaben
auf dem Gebiet der Milch- und Fettwirtschaft, der
Getreidewirtschaft und der Fischwirtschaft
können bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Bekanntmachung
Regelung erhoben werden, auch wenn die Bewirt- der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung
schaftung auf diesen Gebieten aufgehoben wird.
einer Abgabe „Notopfer Berlin".
Das Aufkommen an Abgaben darf zur Deckung
von Verwaltungskosten nicht verwendet werden. Vom 20. Juni 1950.
Die Obersten Landesbehörden werden ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesministers für Ernäh- Auf Grund des § 24 Absatz 2 des Gesetzes zur
rung, Landwirtschaft und Forsten die Verpflich- Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" in der
tung zur Zahlung von Abgaben für deutsche An- Fassung von Artikel I Ziffer 11 des Gesetzes zur
landungen auf dem Gebiet der Fischwirtschaft Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" im Ge-
den Betrieben der Hochsee- und Küstenfischerei biet der Bundesrepublik Deutschland vom·, 29. De-
aufzuerlegen." zember 1949 (BGBI. S. 35) wird nachstehend der
\Vortlaut des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe
Artikel II ,,Notopfer Berlin" in der ab 1. Januar 1950 gelten-
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar den Fassung bekanntgemacht.
1950 in Kraft. Bonn, den 20. Juni 1950.
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Der Bundesminister der Finanzen
Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Ab- Schäffer
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 341
Gesetz {4) Die Abgabe bemißt sich von dem um 52 Deut-
sche Mark monatlich gekürzten Arbeitslohn, bei
zur Erhebung einer Abgabe ,,Notopfer Berlin"
dem die Abzüge (§ 27- der Lohnsteuer-Durchfüh-
in der ab 1. Januar 1950 gdtenden Fassung. rungsverordnung) für Zwecke der Lohnsteuer be-
rücksichtigt sind. 1 )
Als sichtbares Zeichen clrr Verbundenheit mit
Bnlin wird im Bundesgebiet ein „Notopfer Berlin" (5) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird nicht er-
JHch M;in~~ahc dn fo1Rrnclen Bestimmungen er- hoben, wenn für den Erhebungszeitraum (§ 3) Lohn-
hob:'n. · steuer nicht einzubehalten ist.
I. ,,Notopfer Berlin" § 5
Ab~ahepHkht und F.rhehungszeHräum2 Erhebung
§ 1 (1) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird durch Ab-
,,NuloJJfcr l~l'rlin'' zug vom Arbeitslohn erhoben.
(2) Der Arbeitgeber hat die Abgabe für den Ar-
Der Bund crl,:,bl dls ,,]\JolopfC'r ßerlin" eine Ab-
beitnehmer spätestens bei der Lohnzahlung für den
f~abc.
letzten Loh nzahlungszeitraum einzubehalten, der im
§ 2
Erhebungszeitraum endet. Endet das Dienst~erhält-
/\ l>g :1 b c'. p 11 i c h t nis im Laufe des Erhebungszeitraums, so ist die Ab-
Das ,J✓ ulopicr Berlin" wird erhoben: gabe spätestens bei Beendigung des Dienstverhält-
nisses einzubehalten.
1. von nalC1rliclien Personen, die ihren vVohnsitz
oder gewöhnlichc'n 1\u[enlhali: oder Ort der Be- (3) Die Vorschriften des § 38 Absatz 2 und Absatz
.scl1öfl.i1~ung irn !h1n(l(,.',:-::e:bi,·L haben, Lmd zwar als 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des
Absatzes 3 Satz 3 Ziffer 3 gelten entsprechend.
a) Abgabe der Arbeitnehmer,
(4) Der Arbeitgeber hat die gesamten Abgabe-
h) Abgabe clcr Veranlagten,
beträge, die er für einen Erhebungszeitraum ein-
2. von allen Körperschaflen, Personenvereinigun· behalten hat, spätestens an dem Tage, an dem er
gen und Vcn11!\1c~cn.'m1(1sscn, die der Körper- die Lohnsteuer für den gleichen Erhebungszeitraum
schafLst,euer untc:rlie 1~0n uncl die ihre Geschäfts- abzuführen hat, an die Kasse des für die Abführung
leitung oder ihren Sitz im Bu:ndesgebiet huben der Lohnsteuer zus Iän::lig<::n Finanzamts abzuführen.
oder in diesem zur Körpcrscilaflsleuer veranlaPt
werden, als Abg21b :· der Körperschaften, ,,, § 6
:1. ab; Ahgabc 1.rnf PcE;is(:nclungc~n. Anmeldung
§ d') Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung üb2r d~e
~rJ1 c,bu n ~',::,ze i Lr~i umr: einbehaltenen Abgabebeträge der Kasse des zustän-
digen Finanzamts zu dem gleichen Zeitpunkt zu
übersenden, zu dem die Abgabebeträge abzufülne1:1
1. in den riHlen dt'::: § 2 Ziffer 1 Buchstabe a und des sind. § 44 der Lolrnsteuer-Durchführungsverord-
'.~ 2 Ziticr J der T<c1lc:11dcrn1on,JI; nung gilt entsprechend. Die Anmeldung kann mit
2 in d,,n Füllc•'1 clc:,s § 2 Ziftcr 1 Buchstabe b und
der Lohnsteueranmeldung verbunden werden; in
des § 2 Ziffc'r 2 d,.Fi Kalt!nclerjahr.
diesem Fall sind die einbehaltenen Abgabebeträge
in der Lohnsteueranmeldung gesondert aufzuführen.
n. Abr,abe der ArbeHnehmer
III. Abgabe der Vern.nfogten
§ 4
§ 7
Beme:ssungsgrun dbgc
Bemessungsgrundlage
(1) Die Ab~;,abe der ArbeiLnehmer wird von jeder
(1) Die Abgabe der Veranlagten .wird von jeder
natürlichen Person erhoben, die in dem Erhebungs-
natürlichen Person erhoben, die zur Einkommen-
zeitraum (§ 3) in einem Dienstverhältnis steht und
steuer veranlagt wird.
zwar auch dann, wenn die Beschäftigung nu~ ge-
legentlich oder vorübergehend erfolgt. Ein Dienst- (2) Die Abgabe bemißt sich :ncach dem Einkom-
verhältnis liegt immer dann vor, wenn der Be- men, das der Abgabepflichtige im Erhebungszeit-
schäftigte als Arbeitnehmer im Sinn des § 1 der raum (§ 3 Ziffer 2) bezogen hat. Einkommen ist das
Lohns teuer--Durchführungsverordnun g anzusehen ist. Einkommen im Sinn des § 2 des Einkommensteuer-
gesetzes.
(2) Die Abgabe richtet sich nach der Höhe des
Arbeitslohns, der im Erhebungszeitraum dem Be- § 8
schäftigtem zufließt. Arbeitslohn sind alle Einnah- Veranlagung
men im Sinn des § 2 der Lohnsteuer-Durchführungs-
verordnung. Zum Arbeitslohn gehören auch die (1) Die Abgabe der Veranlagten wird nach Ab-
Sachbezüge im Sinn des § 3 cl2r Lohnsteuer-Durch- lauf des Erhebungszeitraums nach d2m Einkommen
führungsverordnung. vernnlagt, das der Abgabepflichtige in diesem Er-
hebungszeitraum bezogen hat.
(3) Für die Bemessung der Abgabe ist der Arbeits-
1?.lrn zusammenzurechnen, der in Lohnzahlungszeit-
1) Durch die Verordnung über clie Beredmunq der Abqabe cler
raumen bezogen worden ist, die im Laufe des Er- Arbeitnehmer zum „Notopfer Berlin" vom 11. Juli 1950 (BGBL S 331)
hebungszeitraums geendet haben. ist der Pauschbetrag mit Wirkunq vom 1. Juli 1950 auf 65 DM
festgesetzt.
342 'Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1950
(2) Hat die Abgabepflicht nicht während des vol- V. Abgabe auf Postsendungen
len Erhebungszeitraums bestanden, so wird das § 14
während der Dauer der Abgabepflicht bezogene Ern-
Umfang der Abgabepflicht
kommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die
Veranlagung bei Wegfall der Abgabepflicht sofort (1) Die Abgabe auf Postsendungen wird auf fol-
vorgenommen werjen. gende Postsendungen im Gebiet der Bundesrepublik
(3) Die Veranlagung unterbleibt, wenn der Ab- Deutschland erhoben:
gabepflichtige im Laufe des Erhebungszeitraums 1. Briefe,
(§ 3 Ziffer 2) nur Arbeitslohn bezogen hat, der der 2. Postkarten,
Abgabe der Arbeitnehmer unterlegen hat. 3. Geschäftspapiere,
§ 9 4. Warenproben,
Vorauszahlungen 5. Mischsendungen,
(1) Der Abgabepflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 6. Päckchen,
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen 7. Pakete,
zu leisten. 8. Bahnhofsbriefe,
(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund- 9. Bahnhofszeitungen.
sätzlich nach der Abgabe, die sich bei der letzten
(2) Von der Abgabe ausgenommen sind folgende
Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die
Postsendungen:
Vorauszahlungen der Abgabe anpassen, die sich für
den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich 1. Dienstsendungen der Hohen Kommission und
erg2ben wird. ihrer Dienststellen, der ausländischen Vertre-
§ 10 tungen und der Konsulate,
Abschlußzahlung 2. Postanweisungen und Zahlkarten (einschließlich
der Postanweisungen und Zahlkarten, die zur
(1) Auf die Abgabeschuld werden angerechnet: Ubermittlung von durch Postnachnahmen und
1. die für den Erhebungszeitraum entrichteten Vor- Postaufträge eingezogenen Beträgen dienen),
auszahlungen, 3. Druclcsachen,
2. die Abgabe der Arbeitnehmer, soweit sie von 4. Zeitungsdrucksachen,
dem im Erhebungszeitraum zugeflossenen Ar-
5. \Verb-ean tworten,
beitslohn (§ 4 Absatz 2) ei,nbehalten worden ist.
6. Postwurfsendungen,
(2) Ist die Abgabeschuld größer als die nach Ab-
satz 1 anzurechnenden Beträge, so ist der Unter- 7. gebührenfreie Briefe an die Postscheckämter
schiedsbetrag innerhalb 'eines Monats nach Bekannt- und Postsparkassenämter bei Verwendung der
gabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschluß- besonderen Briefumschläge,
zahlung). 8. vollzogen zurückgesandte Postzustellungs-
(3) Ist die Abgabeschuld kleiner als die nach Ab- urkunden und Rückscheine,
satz 1 anzurechnenden Beträge, so wird der Unter- 9. Postzeitungsgut,
schiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer- 10. Blindenschriften.
bescheids dem Abgabepflichtigen nach seiner Wahl § 15
entweder auf seine Abgabeschuld gutgeschrieben Erhebung
oder zurückgezahlt.
Die Abgabe auf Postsendungen wird in der Form
IV. Abgabe der Körperschaften erhoben, daß die abgabepflichtigen Sendungen mit
§ 11 einer Steuermarke versehen werden.
Umfang der Abgabepflicht VI. Höhe und Fälligkeit des „Notopfer Berlin"
(1) Die Abgabe der Körperschaften wird auch § 16
dann erhoben, wenn eine Verainlagung zur Körper-
Höhe
schaftsteuer nicht durchzuführen ist.
(2) Soweit nach § 4 des Körperschaftsteuer- Das „Notopfer Berlin" beträgt:
gesetzes eine persönliche Befreiung von der Kör- 1. als Abgabe der Arb-eitnehmer
perschaftsteuer gegeben ist, ist der Abgabepflich- a) bis zu einem Arbeitslohn von 500 Deutsche
tige auch von der Abgabe der Körperschaften be- Mark m.onatlich:
freit. 0,60 Deutsche Mark,
§ 12
b) für den 500 Deutsche Mark monatlich über•
Bemessungsgrundlage steigenden Arbeitslohn:
Für die Bemessung der Abgabe der Körperschaf- 1,00 Deutsche Mark
·ten gilt § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum
mit § 6 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend. (§ 3 Ziffer 1) bezogenen 100 Deutsche Mark
§ 13 abgabepflichtig-en Arbeitslohn;
Veranlagung, Vorauszahlungen und 2. als Abgabe der Veranlagten
Abschlußzahlung a) bis zu einem Einkommen von 6000 Deutsche
Für die Abgabe der Körperschaften gelten die Mark:
§§ 8 bis 10 entsprechend. 0,60 Deutsche Mark,
Nr. 32 - Tag der Ausga'be: Bonn, deri 28. Juli 1950 343
b) für das 6000 Deutsche Mark übersteigende VIII. Steuerliche Vorschriften
Einkommen:
§ 20
1,00 Deutsche Mark
Nichtabzugsfähigkeit des „Notopfer Berlin"
für jede a,ngefangenen, im Erhebungszeitraum
(§ 3 Ziffer 2) bezogenen 100 Deutsche Mark Die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der
Einkommen, mincJeslens jedoch Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften
7,20 Deutsche Mark;
sind bei der Ermittlung des Einkommens und bei
der Ermittlung des Gewerbeertrages nicht abzugs-
3. als Abgabe d.er Körperschaften
fähig.
1,20 Deutsche Mark § 21
für jede angefangenen, im Erhebungszeitraum
Anwendung der Reichsabgabenordnung
(§ 3 Ziffer 2) bezoge:nen 100 Deutsche Mark Ein-
kommen, mindestens jedoch Das „Notopfer Berlin" ist eine Steuer im Sinn
der Reichsabgabenordnung.
a) für alle Kapitalgesellschaften und für Ver-
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit IX. Uberleitungsbestimmungen
einer Beilrags-cinnahmc über 10 000 Deutsche
Mark: § 22
240 Deutsche Mark; Veranlagung für 1948
b) für andere Körperschaften, Personenvereini- (1) Der Erhebungszeitraum 1948 (§ 3 Ziffer 2) um-
gungen und Vermögensmassen: faßt den Zeitraum vom 1. November 1948 bis 31.
14,40 Deulsche Mark; Dezember 1948.
4. als Abgabe auf Postsendungen 0,02 Deutsche (2) Die Abgabe der Veranlagten und die Abgabe
Mark für jede abgabepflichlige Sendung. der Körperschaften bemessen sich für den Erhe-
bungszeitraum 1948 (Absatz 1) nach einem Drittel
§ 17 des Einkommens, nach dem sich die Einkommen-
Fälligkeit steuer oder die Körperschaftsteuer für den Veran-
lagungszeitraum vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember
Das „Notopfer Berlin" ist fällig:
1948 bemißt. Die Einkommeinsgrenzen und Mindest-
1. als Abgabe der Arbeitnehmer zugleich mit der sätze des § 16 Ziffern 2 und 3 sind der Zeitdauer
für den gleichen Erhebungszeitraum abzuführen- des Erhebungszeitraums (Absatz 1) anzupassen.
d2n Lohnsteuer (§ 5 Absatz 4), (3) Die Veranhgung für den Erhebungszeitraum
2. als Abgabe der Veranlagten und als Abgabe der 1948 ist zusammen mit den Veranlagungen zur Ein-
Körperschaflcn innerhalb eines Monats nach Be- kommensteuer oder zur Körperschaftsteuer für den
kanntgabe des Steuerbescheides, Veranlagungszeitraum vom 21. Juni 1948 bis 31.
3. als Vorauszahlung auf die Abgabe der Veran- Dezember 1948 durchzuführen.
lagten und auf die Abgabe der Körperschaften (4) Auf die Abgabeschuld werden die am 10. No-
zu den Vorauszahlungszeitpunkten (§ 9 Absatz 1), vember 1948 und am 10. Dezember 1948 fällig ge-
4. als Abgabe ,rnf Postsendungen bei der Auf- wesenen Zahlungen auf die Abgabe der Veranlag-
lieferung. ten und auf die Abgabe der Körperschaften und die
am 5. Dezember 1948 und 5. Januar 1949 fällig ge-
VII. Verwaltung des „Notopfer BerJin" wesene Abgabe der Arbeitnehmer angerechnet, so-
weit sie geleistet oder -einbehalten worden sind.
§ l8
§ 10 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Zuständigkeit
§ 23
(1) Die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der
Vorauszahlungen
Veranlagten und die AbgabB der Körperschaften
werden für RechnunR des Bundes von den Finan,z- (1) Die Vorauszahlungen, die bis zur Bekannt-
ämtern verwallet. gabe des Steuerbescheids über die für 1948 geschul-
(2) Die Abgabe auf Postsendungen wird von dem dete Abgabe zu leisten sind, bemessen sich grund-
Bundesminisler für das Post- und Fernmeldewesen sätzlich nach dem Einkommen, das die Bemessungs-
verwaltet. grundlage für die Vorauszahlungen auf die Hn-
kommensteuer und auf die Körperschaftsteuer bildet.
(3) Das „Nolopf er Berlin" ist an den Bundes-
Die am 10. Januar 1950 zu leistende Vorauszahlung
minister der finanzen abzuführen.
auf die Abgabe der Veranlagten und auf die Ab-
§ 19 gabe der Körperschaften für 1949 bemißt sich nach
§ 23 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Not-
Verwaltungskosten
opfer Berlin" vom 11. April 1949 (WiGBl. S. 64) in
(1) Die durch die Verwaltung und Durchführung der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung
der Erhebung des „Notopfer Berlin" entstehenden des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer
1
Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Berlin" vom 10. August 1949 (WiGBl. S ..249). )
(2) Die Herstellungs- und Vertriebskosten der für (2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der
die Abgabe auf Postsendungen zu verwendenden Abgabe anpassen, die sich für den laufenden Er-
Steuermarken werden dem Bundesminister für das hebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.
Post- und Fernmeldewesen aus den Erträgnissen
1) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Ländern Baden, Rheinland-
dieser Abgabe erslatlet. Pfalz u. Württemberg-Hohenzollern sowie im ba.yerischen Kre,se Lmdau.
344 Bundesg2setzblatt, Jahrgang 1950
X. Schlußbestimmungen S. 141), 1n Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
§ 24
wird bekanntgemacht:
Durchführungsvorschriften
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
stimmung des Bundesrates zur Durchführung di-eses Warenzeichen tritt ein für:
Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, und zwar 1. die in der Zeit vom 19. bis 27. August 1950 in
1. zur Abgabe der Arbeitnehmer: Köln stattfindende Ausstellung „Von Kopf
bis Fuß";
über Zusammenrechnung und Abrundung von
Arbeitslohn, 2. die in der Zeit vom 9. September bis 8. Okto-
Berechnung der Abgabe, ber 1950 in Köln stattfindende „1. Bundes-
fachschau für das Hotel- und Gaststätten-
Verbuchung durch die Arbeitgeber,
gewerbe";
Anmeldung durch die Arbeitgeber und
3. die in der Zeit vom 13. bis 24. September 1950
Außenprüfung durch das Finanzamt,
in Essen stattfindende „Bergbau-Ausstellung
2. zur Abgab-e der Veranlagten: 1950",
über die Zusammenrechnung der Einkünfte und Bonn, den 20. Juli 1950.
die Ermittlung des Einkommens von Arbeit-
nehmern, Der Bundesminister der Justiz
3. zur Abgabe von Körperschaften: Dehler
über die für die Befreiung von der Abgabe maß-
gebenden Vorschriften des Körperschaftsteuer-
gesetzes,
Bekanntmachung
4. zur Abgabe auf Posts-endungen:
über Art und Zeit der Abgabeentrichtung, über den Bundeshaushaltsplan
Beschreibung und Verkauf der Steuermarken für das Rechnungsjahr 1949.
und über die Verwendung der Steuermarken,
5. zur kassenmäßigen Behandlung der Abgabe Vom 8. Juli 1950.
.,Notopfer Berlin".
Auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Auf-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- stellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans
mächtigt, den Wortlaut des Gesetzes neu bekannt
für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haus-
zu geben.
haltsführung und über die vorläufige Rechnungs-
§ 25
prüfung im B-ereich der Bundesverwaltung vom
Inkrafttreten
7. Juni 1950 (BGBI. S. 199) habe ich im anliegenden
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1950 in Kraft.
Gesamtplan die Beträge festgestellt, die sich für die
Seine Geltungsdauer erstreckt sich auf die Erhe-
bungszeiträume, die spätestens am 31. Dezember in § 2 dieses Gesetzes aufgeführten Einzelpläne und
1950 enden. für den Gesamtabschluß auf Grund der Vorschriften
in den §§ 4 bis 11 dieses Gesetzes unter Berücksich-
tigung der auf dem Gesetz zur Ergänzung des vor-
genannten Gesetzes vom 29. Juni 1950 (BGBl. S. 259)
Bekanntmachung
beruhenden Ergänzungen und Änderungen im Rech-
über den Schutz von Erfindungen, Mustern nungsjahr 1949 (21. September 1949 bis 31. März
und \iVarenzeichen auf Ausstellungen. 1950) ergeben. Sie werden hiermit bekanntgegeben.
Vom 20. Juli 1950. Bonn, den 8. Juli 1950.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- Der Bundesminister der Finanzen
tr2ffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Schäffer
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. Anlage s. S. 345
344 Bundesg2setzblatt, Jahrgang 1950
X. Schlußbestimmungen S. 141), 1n Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
§ 24
wird bekanntgemacht:
Durchführungsvorschriften
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
stimmung des Bundesrates zur Durchführung di-eses Warenzeichen tritt ein für:
Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, und zwar 1. die in der Zeit vom 19. bis 27. August 1950 in
1. zur Abgabe der Arbeitnehmer: Köln stattfindende Ausstellung „Von Kopf
bis Fuß";
über Zusammenrechnung und Abrundung von
Arbeitslohn, 2. die in der Zeit vom 9. September bis 8. Okto-
Berechnung der Abgabe, ber 1950 in Köln stattfindende „1. Bundes-
fachschau für das Hotel- und Gaststätten-
Verbuchung durch die Arbeitgeber,
gewerbe";
Anmeldung durch die Arbeitgeber und
3. die in der Zeit vom 13. bis 24. September 1950
Außenprüfung durch das Finanzamt,
in Essen stattfindende „Bergbau-Ausstellung
2. zur Abgab-e der Veranlagten: 1950",
über die Zusammenrechnung der Einkünfte und Bonn, den 20. Juli 1950.
die Ermittlung des Einkommens von Arbeit-
nehmern, Der Bundesminister der Justiz
3. zur Abgabe von Körperschaften: Dehler
über die für die Befreiung von der Abgabe maß-
gebenden Vorschriften des Körperschaftsteuer-
gesetzes,
Bekanntmachung
4. zur Abgabe auf Posts-endungen:
über Art und Zeit der Abgabeentrichtung, über den Bundeshaushaltsplan
Beschreibung und Verkauf der Steuermarken für das Rechnungsjahr 1949.
und über die Verwendung der Steuermarken,
5. zur kassenmäßigen Behandlung der Abgabe Vom 8. Juli 1950.
.,Notopfer Berlin".
Auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Auf-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- stellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans
mächtigt, den Wortlaut des Gesetzes neu bekannt
für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haus-
zu geben.
haltsführung und über die vorläufige Rechnungs-
§ 25
prüfung im B-ereich der Bundesverwaltung vom
Inkrafttreten
7. Juni 1950 (BGBI. S. 199) habe ich im anliegenden
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1950 in Kraft.
Gesamtplan die Beträge festgestellt, die sich für die
Seine Geltungsdauer erstreckt sich auf die Erhe-
bungszeiträume, die spätestens am 31. Dezember in § 2 dieses Gesetzes aufgeführten Einzelpläne und
1950 enden. für den Gesamtabschluß auf Grund der Vorschriften
in den §§ 4 bis 11 dieses Gesetzes unter Berücksich-
tigung der auf dem Gesetz zur Ergänzung des vor-
genannten Gesetzes vom 29. Juni 1950 (BGBl. S. 259)
Bekanntmachung
beruhenden Ergänzungen und Änderungen im Rech-
über den Schutz von Erfindungen, Mustern nungsjahr 1949 (21. September 1949 bis 31. März
und \iVarenzeichen auf Ausstellungen. 1950) ergeben. Sie werden hiermit bekanntgegeben.
Vom 20. Juli 1950. Bonn, den 8. Juli 1950.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- Der Bundesminister der Finanzen
tr2ffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Schäffer
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. Anlage s. S. 345
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 345
Anlage
Gesa1ntplan
Ausgaben Bleibt
Ein-
Einnahmen fort- Überschuß (+)
zel- Kap. Dienststellen
dauernde einmalige Summe Zuschuß (-)
plan
DM DM DM DM DM
I Bundespräsident und Bundes-
präsidiaJamt
1 BL111despräsicl2nt - 116 600 - 116 600 - 116 600
2 Bu ndesprüsicl ialamt 300 279 800 398 000 677 800 - 677 500
Zusammen 300 396 400 398 000 794 400 - 794 100
II 1 Bundestag . 18 300 8 921 000 152 500 9 073 500 -- 9 055 200
Summe für sich
II a 1 Bundesversammlung - - 99 800 99 800 - 99 800
Summe für sich
III 1 ßundesrat 3 000 661 300 26 500 687 800
1 - 684 800
Summe für sich
IV Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt
1 Bundeskanzler- und Bundes-
kanzlei - 742 900 300 500 1 043 400 - 1 043 400
2 Organisationsbüro für die kon-
sularisch-wirl.schaftlichen Ver-
tretungen im Ausland. Ver-
binclungsstelle zur Alliierten
Hohen Kommission -- 732 900 493 700 1226600 - 1 226 600
3 Prrsse:- und Informationsamt der
Bundesre:gicn1ng - 677 500 220 400 897 900 - 897 900
Zusammen - 2 153 300 1 014 600 3 167 900 - 3 167 900
V Bundesministerium für A.n!JeLe-
genheiten des Marshall-Plans
1 Bundesministerium für Angele-
genheiten des Marshall-Plans - 2 252 500 67 000 2 319 500 - 2 319 500
2 Delegationen in Paris und Wa-
shington sowie ERP-Kontor in
Prankfurt (Main) - 1 254 500 345 000 1 599 500 - 1 599 500
Zusammen - 3 507 000 412 000 3 919 000 - 3 919 000
VI Bundesministerium des Innern
1 ßuncksrninistcrium des Innern 1 000 1 866 400 403 000 2 269 400 -- 2 268 400
2 Sl.ati.slischc~s Bundesamt . l 683 700 3 148 500 2 423 500 5 572 000 - 3 888 300
Zusammen 1 684 700 5 014 900 2 826 500 7 841 400 - 6 156 700
VII Bundesministerium der Justiz
1 Bundesministerium der Justiz . 183 300 1 319 600 149 000 1 468 600 - 1 285 300
2 Deutsches Patentamt 2 676 100 3 719 200 1 513 800 5 233 000 - 2 556 900
3 Bundesgerich tc -- 50 000 - 50 000 - 50 000
Zusammen 2 859 400 5 088 800 1 662 800 6 751 600 - 3 892 200
1 1 1 1
1
346 Bundesges etzblatt; 'jahrgang 1950
Ausgauert Bleibt
Ein-
Einnahmen fort- Uberschuß ( +)
zel. Kap. Dienststellen
dauernde einmalige Summe Zuschuß (-)
plan
DM DM DM DM DM
VIII Bund,esministerium der Finanzen
1 Bundesministerium der Finanzen 3 800 1690100 115 300 1 805 400 1 801 600
2 Bundeshauptkasse . 100 104 200 2 700 106 9G·Q 106 800
3 Oberster Finanzgerichtshof 75 700 609 200 40 000 649 200 573 500
4 Hauptamt für Soforthilfe 400 551 500 89 000 640 500 640 100
5 Zolleitstelle und Zollgrenzdienst 947 400 56 713 100 56 713 100 - 55 765 700
6 Amt für Wertpapierbereinigung
und Beratungsstellen im Aus-
land • • 299 500 299 500 299 500
7 Bundesbaudirektion • • 65 200 15 800 81 000 81 000
8 Beschaffungsstelle der Bundes-
behörden in Bonn 31 900 31 900 31 900
Zusammen 1 027 400 60 064 700 262 800 60 327 500 - 59 300 100
IX Bundesministerium für \Virtschaft
1 Bund2sministerium für Wirtschaft 159 935 800 121 213 800 63 146 400 184 360 200 - 24 424 400
3 Physikalisch-Technische Anstalt
in Braunschweig-Völkenrode . 97 500 996 900 951 600 1948500 1 851 000
4a Zentrallastverteilung für Elektri-
zität in Bad Homburg . 100 100 100
4b Zentrallastverteilung für Gas in
Düsseldorf 14 600 14 600 14 600
5 Zentralstelle für Besatzungs-
bedarf in Frankfurt (Main)-
Höchst 200 265 800 6 600 272 400 272 200
Zusammen 160 033 500 122 476 500 64 119 300 186 595 800 - 26 562 300
IX a Fachstellen im Bereich der ge-
werblichen Wirtschaft
1/17 Fachstellen 1 614 000 2 745 300 23 400 2 768 700 1 154 700
Summe für sich
X Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten
1 Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und
Forsten 249 066 100 37 670 700 615 419 200 653 089 900 - 404 023 800
2 Biologische Zentralanstalt für
Land- und Forstwirtschaft in
Braunschweig-Gliesmarode . 4 800 696 100 344 000 1040100 1 035 300
3 Oberschiedsgericht für Markt-
streitigkeiten in Frankfurt
{Main)
Ubertrag 249 070 900 1 38 366 800 1615 763 200 1654 130 000 1- 405 059 100
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 347
Ein- Ausgaben Bleibt
zel- Kap. Dienststellen Einnahmen fort- Überschuß ( +)
plan dauernde einmalige Summe Zuschuß (-)
DM DM DM DM DM
Dbertrag 249 070 900 38 366 800 615 763 200 654 130 000 - 405 059 100
Noch: 4 Landwirlschaftliche Forschungs-
X anstalt in Braunschweig-Völ-
kenrode .
5 Versuchs- und Forschungsanstalt
für Milchwirtschaft in Kiel 1700200 1 937 400 392 700 2 330 100 629 900
6 Zentralinslitut für Forst- und
Holzwirtschaft in Reinbek bei
Hamburg 33 000 330 400 17 100 347 500 314 500
7 Zentralforschungsanstalt für
Kleintierzucht in Celle II 300 179 700 54 000 233 700 222 400
8 Zentralanstalt für Getreidever- 1
arheitung in Detmold . 53 900 186 900 20 000 206 900 153 000
9 Zentralanstalt für Fischerei in
Hamburg 19 400 234 700 6 000 240 700 221 300
10 Außenhandelsstelle des Bundes-
ministeriums für Ernährung,
Landw irt.schaft und Forsten in
Frankfurt (Main)-Griesheim 1647900 1 896 400 14 600 1 911 000 263 100
11 Sorten am t für Nutzpflanzen in
Frankfurt (Main) . 91 500 390 200 32 500 422 700 331 200
12 Kartoffolk~ifcr-Jnstilut in Darm-
stadt 77400 77 400 77 400
13 Haupl.lenkungsstelle Fischwirt-
schaft in Hamburg . 240 000 240 000 240 000
14 Zentralslclle fiir Naturschutz und
Landsclrnflspflege in Egestorf . 400 27 900 27 900 27 500
15 Zentralstelle für Vegetationskar-
tierung in Slolzenau (Weser) 59 700 88 400 400 88 800 29 100
16 Zentralforschungsanstalt für
Fleischwirtschaft in Kulmbach 700 87 800 17 200 105 000 104 300
Zusammen 252 688 900 44 044 000 616 317 700 660 361 700 - 407 672 800
XI Bundesministerium für Arbeit
1 Bundesmin ist0:rium für Arbeit 62 000 1 862 600 65 900 1 928 500 1 866 500
Summe für sich
XII Bundesministerium für Verkehr
1 Bundesministerium für Verkehr 4 080 300 11742000 6 992 700 18 734 700 - 14 654 400
2 Wasserstraßendirektionen und
-äm ler (Binnenwasserstraßen) 6 512 100 33 634 100 46 531 800 80 165 900 - 73 653 800
3 Reichsschleppbetrieb . 280 000 280 000 280 000
4 Scew assers Lraßen d i rek tion en,
Seewasserstraßen verw al tungen
und -ümter. 3 932 600 24 034 600 8 909 900 32 944 500 - 29 011 900
Ubertrag 14 525 000 1 69 690 700 1 62 434 400 1 132 125 100 1- 117 600 106
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Ausgaben Bleibt
Em-
Einnahmen fort- Uberschuß (+)
zel. Kap. Dienststellen
dauernde einmalige Summe Zuschuß (-)
plan
DM DM DM DM DM
t:Jbertrag 14 525 000 69 690 700 62 434 400 132 125 100 -117 600 100
Noch: 5 Seeschiffsvermessungsamt . 18 600 55 300 55 300 36 700
XII
6 Deutsches Hydrographisches
Institut • • • 431 600 2 007 100 400 000 2 407 100 1 975 500
1 Anstalt für Gewässerkunde 19 400 121 900 27 600 149 500 130 100
8 Versuchsanstalt für Wasser-, Erd-
und Grundbau 32 600 120 900 57 900 178 800 146 200
9 Sammelstelle für Nachrichten
über Kraftfahrzeuge 57 600 57 600 57 600
10 Wetterdienst für das Bundes-
gebiet - Britische Besatzungs-
zone - Zentralamt 87 100 1 523 400 26 300 1 549 700 1 462 600
11 Wetterdienst für das Bundes-
gebiet - Britische Besatzungs-
zone - Außendienststellen 12 800 749 500 18 000 767 500 754 700
11a Wetterdienst für das Bundes-
gebiet - Amerikanische Be-
satzungszone - Zentralamt 3 835 900 3 835 900 3 835 900
11 b Wetterdienst für das Bundes-
~ebiet - Französische Zone - 311 000 311 000 311 000
12 Gebictsverkehrsleitunszen 100 14 100 14 100 14 000
13 Oberprüfungsamt für die höhe-
ren technischen Verwaltungs•
beamten 8 200 53 700 53 700 45 500
14 Kriegsschädenamt für die See-
schiffahrt ,_____ ___100 .,;_ 22 700 22 700 22 600
Zusammen 15 135 500 78 563 800 62 964 200 141 528 000 - 126 392 500
XIII Bundesministerium für das Post-
und Fernmeldewesen
1 Bundesministerium für das Post-
und Fernmeldewesen • • • 38 200 38 200 38 200
Bundesdruckerei 2 900 000 2 900 000 2 900 000
E 12
Zusammen 38 200 2 900 000 2 938 200 2 938 200
XIV 1 Bundesministerium
90 000 922 100 110 000 1032100 942 100
für Wohnungsbau .
Summe für sich
XV Bundesministerium für Angele-
genheiten der Vertriebenen
1 Bundesministerium für Angele-
genheiten der Vertriebenen 200 831 700 165 000 996 700 996 500
2 Sonderabteilung für Betreuung
der Kriegsge.fangenen, Heim-
kehrer und DP's 100 44 800 44 800 4.4 700
Zusammen· 3001 876 500 j 165 ooo l 1 041 500 - 1 041 200
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1950 349
Ein- Ausgaben Bleibt
zel- Kap. DienGtstellen Einnahmen fort- Ober.schuß (+)
plan dauernde einmalige Summe Zuschuß (-)
DM DM DM DM DM
XVI 1 Bundesministerium iür gesamt-
deutsche Fragen - 3 582 400 155 500 3 737 900 - 3 737 900
Summe für sich
XVII 1 Bundesministerium für Angele-
genheiten des Bundesrats . - 1
216 200 1 43 000
1
259 200 - 259 200
Summe für sich
XX 1 Bundesrechnungshof 79 500 1 579 700 203 700 1 783 400 --- 1 703 900
Summe für sich
XXI Bundesschuld
1 Bundesschuldenverwaltung -- 308 900 - 308 900 - 308 900
2 Verzinsung - 49 277 100 - 49 277 100 - 49 277 100
3 Tilgung - - - - -
4 Inanspruchnilhme aus Sicher- ~
heitsleislungen und Gewähr-
leis tun gen - 1 000 000 - 1000000 - __
1 000.-.,,000
Zusammen - 50 586 000 - 50 586 000 - 50 586 000
XXII 1 Sonderhaushalt
(Besatzungskosten) . - 34 096 400 - 34 096 400 - 34 096 400
Summe für sich
XXIII Allgemeine Finanzverwaltung
1 Ablieferungen von Verkehrs-
betrieben f97 870 000 - - - + 197 870 000
2 Steuern, Zölle und Abgaben 729 536 300 - - - + 729 536 30C
3 Allgemeine Einnahmen - - - - --
4 Rückeinnahmen aus dem Sofort-
hilfefonds 30 000 000 - - - + 30 000 000
5 Beiträge der Länder 145 830 100 - - - + 145 830 100
6 Mindereinnahmen . . -63 844 400 - - - -- 63 844 400
1 Versorgungsbt~züge - 2 401 100 - 2 401 100 - 2 401 100
•
2 Beihilfen und Renten - 490 000 - 490 000 - 490 000
3 Bewilligungen besonderer Art - 33 817 800 - 33 817 800 - 33 817 800
4 Rücklilgen - 37 000 000 - 37 000 000 - 37 000 000
5 Sonstige Ausgaben •' - 7 294 700 - 7 294 700 - 7 294 700
6 Minderausgaben - -84 035 000 - -84 035 000 + 84 035 000
1 Fehlbetrag der Verwaltung des
Vereiniglen Wirtschafts-
gebiet.es für 1949 - 26 615 100 - 26 615 100 - 26 615 100
E 12 Darlehen an den Soforthilfefonds - - 25 000 000 25 000 000 - 25 000 000
Zusammen 1039392 000 23 583 700 25 000 000 48 583 700 + 990 808 300
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
-···
Ausgaben Bleibt
Ern-
zel. Einnahmen fort- Ubersdiuß (+)
Kap. Dienststellen
dauernde einmalige Summe Zuschuß (-)
plan ,
DM DM DM DM DM
XXV finanzielle Hilfe für Berlin
. E II Kredit an Berlin . - - 237 000 000 237 000 000 -237 000 000
Summe für sich
XXVI In der Abwicklung oder in der
Oberführung befindliche fün-
richtungen der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebiets
1 Wirtschaftsrat .... 14 500 1 801 200 58 700 1 859 900 - 1 845 400
2 Länderrat ... . . 10 200 407 400 8000 415 400 - 405 200
3 Vorsitzer des Verwaltungsrats
und der Direktorialkanzlei . 2 100 2 872 600 36 600 2 909 200 - 2 907 100
4 Personalamt . . . .... 9 700 1 310 900 83 900 1 394 800 - 1385100
5 Rechtsamt ......- 132 900 328 100 64 500 392 600 - 259 700
6 Deutsches Obergericht . . . 4 000 398 600 2 400 401 000 - 397 000
1 Amt für Fragen der Heimat-
vertriebenen . 100 1 476 000 1
109 400 585 400 - 585 300
Zusammen 173 500 7 594 800 363 500 7 958 300 - 7 784 800
Gesamtabschluß der Einzelpläne
Einzelpläne I bis XVII, XXI und
XXII, XXV und XXVI 435 470 300 434 991 900 991 286 700 1426 278 600 -990 808 300
Einzelplan XXIII .... • • 1 039 392 000 23 583 700 25 000 000 48 583 700 + 990 808 300
Insgesamt 1474 862 300 458 575 600 l 016 286 700 11474 862 300 1 -
r:'-'-'-'''''''''''-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-''-'-'-'-'-'-''-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-'-v////////////////////////////'/'/'/'////'///'//////'/'//'/'/'//'/////////'/////////////////////"i.
~ ~
~ ~
~ ~
~ Der auf Grund des im November 1949 er!':chienenen Europäischen Zolltarifschemas ~
~
~ ausgearbeitete ~~
~ ~
~ ~
~
~
Entwurf eines Deutschen Zolltarifs ~
~
~
~ Ist in der von der Deutschen Bundesregierung als Grundlage für internationale ~~
~
~ Zollverhandlungen genehmigten Fassung erschienen. In diesem Zolltarif-Entwurf ~~
~ ~
~ sind die vorgeschlagenen Zolltarifsätze enthalten. ~
~ ~
~ 202 Seiten, DIN A 4, Preis DM 10.- zuzüglich Versandgebühren. ~
~ ~
~ ~
~ Bestellungen sind zu richten an den Bundesanzeiger, Köln,Rh. 1, Postfach ~
~ ~
~ ~
~ ~
'(,.,,_,_,_,,,_,//////////////////✓✓✓/✓✓////✓✓/////////✓✓/✓//////////h~//////✓//'////////////////////////////✓/////✓///////////////////✓//'/✓///'///////.1//✓////////////////Ä
Das_ Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedart. Lautende, Bezuq au, durch die Post Bezugspreis vterteljäbrlicb DM 3.- zuzüqlicb _Zustell-
gebuhr Emzeli:tu, ke le anqetanqen, 24 Se1tpo DM O :JO beim Verlaq des „Bundesanzeiqer· 10 Bonn oder iu Köln Rh Zust>n<1uoo emzelner
Stücke per Streitband gegen Vorernseoduno :fps ertorderlicben Betraqes aut Postsdiec kkonto „Bundesanzeiger" Köln 83 400.
Druck, Kölner Pressedruck GmbH., Breilf. Straße 70.