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Bundesgesetzblatt
1950 J\us~e~cben zu Bonn am 15'. Juli t9,0 Nr. 31
Inhalt: Seite
8. 7. 50 Gesetz über die AusprHgung von Scheidemünzen • • 323
14. 7. 50 G(\Selz über die r:ewerbesteuer für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für das
Kalc!mlmjahr 1949 , . . . . . . . . , . . . , , . . , , , 324
14. '7. so Ct!Sdl zur VNlilngcrung der Geltungsdauer des Bewirtschaitungsnotgesetzes. 326
13. 7. 50 Vernrdntm~J zur Durchführung des Gesetzes über Ililfsmaßnahmen für Heimkehrer • 327
l L 7. E",O Verordnung zur Andcrung der Verordnung zur Dmchführung des Körperschaftsteuergesctzes • 329
l L 7. 50 Vernnlnuuq über die ßerechnun~J der Abgabe der Arbeitnehmer zum „Notopfer Berlin" 331
Entsd1eidtm~Jem des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 11 bis n 331
Abschlidlendc Gesamtübersicht über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten
Wi rtsd1,1ftsnPhiP1Ps auf Bundesgebiet gemäß Artikel 127 des Grundgesetzes . . . . • • • • 332
Gesetz
über die Ausprägung von Scheidemünzen.
Vom 8. Juli 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: völkerung hinaus hedarf der Zustimmung des Zena
tralbankrats der Bank deutscher Länder.
§ 1
§ 6
Als Bundesmünzen sollen Scheidemünzen über
1, 2, 5, 10 und 50 Deutsche Pfennig (Pf) sowie über (1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestalt
1, 2 und .5 Deutsche Mark (DM) ausgeprägt werden. und das Gewicht der auszuprägenden Münzen sowie
im Einvernehmen mit dem Zentralbankrat der Bank
1
§ 2 deutscher Länder die Verteilung der auszuprägen„
den Beträge auf die verschiedenen Münzsorten, das
Die nach § auszuprägenden Scheidemünzen
Material und das Mischungsv.erhältnis.
sind nach Maßgabe des § 3 gesetzliche Zahlungs-
(2) Die Gestalt, das Gewicht, das Material und
mittel.
das Mischungsverhältnis der Münzen sind bekannt~
§ 3
zumachen.
(1) Niemand ist verpflichtet, auf Deutsche Mark § 7
lautende Münzen im Betrag von mehr als 20 (l) Die Scheidemünzen werdEm im Auftrag und
Deutsche Mark und auf Pfennig lautende Münzen für Rechnung des Bundes in den Münzstätten der-
im Betrag von mehr als 5 Deutsche Mark in Zah- jenigen Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit er~
lung zu nehmen. klären. Das Verfahren bei der Ausprägung unter~
12) Die Bundes- und Landeskassen haben die in liegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.
Absatz 1 bezeichneten Münzen in jedem Betrag in (2) Die zur Ausprägung erforderlichen Münz•
Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche rnetalle werden den Münzstätten von dem Bundes•
Zahlungsmittel umzutauschen. Als Bundeskassen im minister der Finanzen zugewiesen.
Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Kassen der (3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt mit
Deutschen Post. Zustimmung des Bundesrates die Verteilung der
§ 4 auszuprägenden Beträge auf die einzelnen Münz-
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Um- stätten und die ihnen für die Prägung jeder ein·
tausch findet a.uf durchlöcherte und anders als zelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende
durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver• Vergütung.
ringerte sowie auf verfälschte Münzen keine An- § 8
wendung. (1) Die Bundesmünzen werden von der Bank
§ 5 deutscher Länder nach Maßgabe des Bedürfnisses
(1) Der Gesamtbetrag der Bundesmünzen darf in den Verkehr gebracht. Zu diesem Zweck ist die
dreißig Deutsche Mark je Kopf der Bevölkerung Bank deutscher Länder vorbehaltlich der Vor•
nicht schritten d-es Absatz 2 verpflichtet, die nach § 1
(2) Die Ausprügung von Bundesmünzen über den ausgeprägten Münzen des Bundes von diesem
Betrag von Deutsche Mark je Kopf der Be- gegen Gutschrift des Nennbetrags übernehmen,
324 Bunde·sgesetzblatt, Jahrgang 1950
(2} Sind Münzen. irri Gesamtbetrag von mehr als (2) Die Bank deutscher Länder erstattet dem' Bund
zwanzig Deutsche Mark je Kopf der Bevölkerung den Gegenwert der bei Inkrafttreten dieses Ges~tzes
ausgeprägt worden, so soll der Eigenbestand der bereits von ihr ausgegebenen Münzen; der Bund
Bank deutscher Länder 15 vom Hundert des Gesamt- erstattet der Bank deutsch.er Länder die Her•
betrags der im Verkehr befindlichen Bundesmünzen stellungskosten für die auf ihre Veranlassung aus-
auf die Dauer nicht übersteigen. Hat der Eigen• ' geprägten Mü~zen.
bestand jeweils am Monatsschluß während eines
§ 12 ·
Zeitraums von sechs Monaten ununterbrochen über
dem Höchstbestand gelegen, so hat die Bank deut- Der bei der Ausprägung der Scheidemünzen und
scher Länder Münzen in dem Betrage, um den der der gemäß § 11 Absatz 2 für den Bund anfallende
Höchstbestand am Schluß des letzten· Monats über- Gewinn ist zur Finanz~erung des Wohnungsbaues
schritten war, für Rechnung des Bundes in geson· zu verwenden.
derte Verwahrung zu nehmen. Unters'c.hreitet der § 13
Eigenbestand am Schiuß eines Monats wieder den
Höchstbe.stand, so ist der Eigenbestand entsprech·end Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des
aufzufülJen. · Bundesrates die Verwaltungsvorschriften zur .Durch•
'§ 9 führung dieses Gesetzes.
Münze~, die infolge längeren Umlaufs und Ab- § 14
nutzung an Gewicht oder l!rkennbarkeit erheblich
eingebüßt haben, werden von allen Bundes- und . Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Yer•
Landeskassen angenommen; sie sind ·alsdann für kündung in. Kraft.
Rechnung des Bundes einzuziehen.
§ 10 Das vorstehende Gesetz wird, nachdem ·der Bun-
. desrat von· seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
(1} Die Bundesregierung ist befugt, mit Zustim•
mung des BundesratesMünze:ri außer Kurs zu setzen. des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht ·hat,
Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate hiermit verkündet.
betragen. Bonn, den 8. Juli 1950.
(2) Die Außerkurssetzung von Münzen ist im
Bundesgesetzblatt zu ve·rkünden; sie soll darüber < Der Bundespräsident
hinaus im Bundesanzeiger und in den Tages- Theodor Heuss
zeitungen, die den amtlichen Bekanntmachungen der
unteren Verwaltungsbehörden dienen, bekannt- Der Bundeskanzler
gemacht werden.
Adenauer
§ 11
(1} Die auf Veranlassung der Bank deutscher
Länder ausgeprägten Münzen gelten vom Inkraft- Der Bundesminister der Finanzen
. treten dieses Gesetzes an als Bund·esmünzen. Schäffer
Gesetz
über die Gewerbesteuer f.ür die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 und für das Kalenderjahr 1949.
Vom 14. Juli 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- die Hinzurechnungen nach § 8 des Gewerbesteuer-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gesetzes vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. l
Abschnitt I
S. 979) in Verbindung mit § 8 dieses Gesetzes ver-
mehrte und um die Kürzungen nach § 9 Ziffer . 1
Besondere Vorschriften Satz 2, Ziffern 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes
über die Gewerbesteuer in Verbindung mlt § 8 dieses Gesetzes verminderte
für die Zeit Gewinn zu verdoppeln. Der sich ergebende Betrag
vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 ist um die Kürzung nach § 9 Ziffer 1 Satz 1 de·s
Gewerbesteuergesetzes zu vermindern.
§ 1
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des
Erhebungszeitraum
ganzen im § 1 bezeichneten Erhebungszeitraums be-
Die Zeit vom 21. Juni bis 31. Dezember 1948 standen, so ist der nach § 7 dieses Gesetzes maß-
bildet einen besonderen Erhebungszeitraum. gebende, um die Hinzurechnungen nach § 8 des
§ 2
. Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 8 dieses
Gesetzes vermehrte und um die Kürzungen nach
Umrechnung des Gewerbeertrags . § 9 Ziffer 1 Satz 2, Ziffern 2 und 3 des Gewerbe-
(1) Hat die Steuerpflicht wijhrend des ganzen im steuergesetzes in Verbindung mit § 8 dieses Ge•
§ 1 bezeichneten Erhebungszeitraums bestanden, so setzes verminderte Gewinn auf -einen Jahresbetrag
ist der nach § 7 dieses Gesetzes maßgebende, um umzurechnen. Monate, in denen die Steuerpflicht
Nr. 31---Tag der Ausgabe: Bonn, dC"i 15. Juli 1950 325
nm: während eines Teils bt~stanclen hat, sind voll werbebetlieb auszugehen, der nach den Vorschriften
zu rechnen; die Zeit vom 21. bis 30. Juni 1948 zu ermitteln ist, die für den Erhebungszeitraum
bleibt außer Betracht. Der sich ergebende Betrag bei der fänkommensteuer oder Körperschaftsteuer
ist um die Kürzung nach § 9 Ziffer 1 Satz 1 des maßgebend sind. Oas gilt auch in den Fällen des
Gewerbesteuerg<~sctzes zu vermindern. § 3 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuord~
(3) Der nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte nung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69J,
Gewerbeertra9 ist der Festsetzung des Gewerbe- des § 73 Absatz 7 des Gesetzes über die Eröffnungs~
steuermeßbctrags nach § 11 des Gewmbesteuer- bilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufest~
qesetzes zugnmdc zu legen. setzung vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) und
der §§ 15 und 16 des G~setzes zur Durchführung
§ 3 der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer~
Hctusgewerbetreibende veranlagungen für die Veranlagungszeiträume vom
21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr
An die Stelle der Beträge, die im § 26 der Dritten
1948) und das Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950
Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuer-
(BGBI. S. 48).
gesetzes vom 31. Januar 1940 ( Reichsgesetzbl. I
§ 8
S. 284) bezeichnet sind, tritt jeweils die Hälfte die-
ser Beträge. Hinzurechnungen und Kürzungen
§ 4 In den in § 7 Satz 2 bezeichneten FäJlen sind zur
Zerlegung Ermittlung des Gewerbeertrags die Hinzurechnungen
nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes und die
Die Vorschriften des § 31 Ziffern 1 und 2 des
Kürzungen nach § 9 Ziffer 1 Satz 2, Ziffern 2 und 3
Gewerbesteuergesetzes sind mit der Maßgabe an-
des Gewerbesteuergesetzes nach dem gleichen Ver•
zuwenden, daß in der Ziffer 1 „40 000 Deutsche
häJtnis aufzuteilen wie der Ge,vinn,
Mark" durch „20 000 Deutsche MarkH und in der
Ziffer 2 „6000 Deutsche Mark jährlich" durch „3000 § 9
Deutsche Mark" ersetzt werden. Gewerbeverlust
§ 5 Für Fehlbeträge aus Wirtschaftsjahren, die vor
Festsetzung und Erhebung der Steuer dem 21. Juni 1948 geendet haben, ist ein Gewerbe~
verlust im Sinne des § 19 der Dritten Verordnung
(1) Als Gewerbesteuer für den im § 1 bezeich-
zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes vom
neten Erhebungszeitraum sind sechs ZwöHtel rles
31. Januar 1940 nicht anzusetzen.
Jahresbetrags anzusetzen, der sich aus dem nach
den §§ 1 bis 4 und 7 bis 12 festgesetzten ein- § 10
heitlichen Stenermeßbetrag (Zerlegungsanteil) be- Gewerbekapital
rechnet.
Bei der Festsetzung des Gewerbekapitals ist von
(2) Hat <lle Steuerpflicht nicht während des
dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs auszu~
ganzen im § 1 bezeichneten Erhebungszeitraums be-
gehen, der nach § 7 des Gesetzes über die Ver-
standen, ·so ermäßigt sich der im Absatz 1 bezeich-
mögensteuer-Veranlagung für die Zeit ab 1. Ja•
nete Bruchteil entsprechend. Die Vorschriften des
nuar 1949 und die Vermögensteuer für das zweite
§ 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gelten ent-
Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBL
sprechend,
S. 83), auf den 21. Juni 1948 festgestellt worden ist,
(3) Die Gewerbesteuer wird nach dem Hebesatz
festgesetzt, der in der hcbeberechtigten Gemeinde § 11
für den Zeitraum des Rechnungsjahres 1948 gilt, der Zerlegung
am 21. Juni 1948 begonnen hat Bei der Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-
§ 6 betrags auf die nach § 28 des Gewerbesteuergesetzes
Abrechnung von Vorauszahlungen anteilsberechtigten Gemeinden sind abweichend von
§ 29 Absatz 2 und § 32 des Gewerbesteuergesetzes
Auf die Steuerschuld sind die Vorauszahlungen die Betriebseinnahmen (§ 29 Absatz 1 Ziffer 1 des
anzurechnen, die für die Zeit vom 21. Juni bis Gewerbesteuergesetzes) oder die Arbeitslöhne t§ 29
31. Dezember 1948 entrichtet worden sind. Die Vor- Absatz 1 Ziffer 2 des Gewerbesteuergesetzes) anzu-
schriften des § 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung setzen, die in den Betriebstätten dieser Gemeinden
über die Erhebung der Gewerbesteuer in verein- während des Erhebungszeitraums erzielt oder ge-
fachter Form vom 31. März 1943 (Reichsgesetzbl. I zahlt worden sind. Das gilt auch für die Betrieb~
S. 237) sind entsprechend anzuwenden. stätten, die im Laufe des Erhebungszeitraums weg-
Abschnitt II gefallen sind. Die Vorschrift des § 22 Absatz 2
Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes ist nicht anzu-
Gemeinsame Vorschriften über die Ge-
wenden,
werbesteuer für die Zeit vom 21. Juni
bis 31. Dezember 1948 und für das Abschnitt III
Kalenderjahr 1949 Schlußvorschriften
§ 1 § 12
Maßuebcnder Gewinn Weitergeltung des bisherigen Rechts
Bei der Festsetzung des Steuermeßbetrags nach (1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes
dem GewerlwNln1g ist von dem Gewinn aus Ge- bestimmt ist, sind die bisherigen gcwerbesteuer*
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
liehen Vorschriften mit den landesrechtlichen Steuern vom 20. April 1949, des Gesetzes über die
Änderungen anzuwenden. Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Ka-
(2) Die Vorschriften der §§ 2 und 3 der Zweiten pitalneufestsetzung vom 21. August 1949 und des
Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer Gesetzes über die Vermögensteuer-Veranlagung
in vereinfachter Form vom 16. November 1943 für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögen-
(Reichsgesetzbl. I S. 684) sind nicht anzuwenden. steuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 vom
Die folgenden Vorschriften der Verordnung über 3. Juni 1949 Bezug genommen wird, treten in
die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württem-
Form vom 31. März 1943 sind in neuer Fassung an- berg-Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis
zuwenden: Lindau an die Stelle der bezeichneten Vorschriften
1. § 2 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 7 und 8 die entsprechenden Gesetze und Verordnungen.
dieses Gesetzes in der folgenden Fas_sung:
§ 14
.,(2) Maßgebend .ist der Gewerbeertrag des
Erhebungszeitraums, für den der einheitliche Inkrafttreten
Steuermeßbetrag festgesetzt wird. Hat die
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Steuerpflicht nicht während des ganzen Erhe-
dung in Kraft.
bungszeitraumes bestanden, so ist der wäh-
rend der Dauer der Steuerpflicht im Erhebungs-
zeitraum bezogene Gewerbeertrag auf einen
Jahresbetrag umzurechnen." Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2. § 3 in der folgenden Fassung: Bonn, den 14. Juli 1950.
,,Die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
raum 1949 wird auf Grund des einheitlichen Der Bundespräsident
Steuermeßbetrags (§ 2 Absatz 1) nach dem
Hebesatz festgesetzt und erhoben, der für das Theodor Heuss
Rechnungsjahr 1. April 1949 bis 31. März 1950
festgesetzt ist (§ 16 des Gewerbesteuer- Der Bundeskanzler
gesetzes).''
Adenauer
§ 13
Anpassung
Der Bundesminister der Finnnzen
Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des
Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Schäffer
Gesetz
zur Verllngerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes.
Vom 14. Juli 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be• schaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung
schlossen: der Kosten für den Umsatz emährungswirtschaft-
§ 1
licher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar
1950 (BGBl S. 7);
Bis zum 30. September 1950 werden nach Maß- 2. die -Zweite Verordnung zur Durchführung des
gabe des § 2 verlängert: Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948
1. Das Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Ge- (WiGBl. S. 37) in der Fassung des Gesetzes zur
biete der Wirtschaft, der Ernährung und des Ver- Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt•
kehrs {Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 30. Okto- schaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGB1.
ber 1947 (WiGBI. 1948 S. 3) 'in der Fassung des s. 193).
Gesetzes zur Änderung des Bewirtschaftungsnot- § 2
gesetzes vom 5. August 1948 {WiGBL S. 82), des § 1 Die Verlängerung der Geltungsdauer der in § 1
des Zweiten Gesetzes über den vorläufigen Auf• genannten gesetzlichen Vorschriften wird auf fol·
bau der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaft- gende Erzeugnisse beschränkt:
gebietes (Zweites Oberleitungsgesetz) vom 19. t. Getreide, einschließlich Saatgetreide, Fptter•
Januar 1949 (WiGBl.S.9), des Zweiten Gesetzes zur tnittel und Erzeugnisse aus Getreide und Futter-
Änderung des Bewirtschaftungsnotgesetzes v~m mitteln:
25. Februar 1949 (WiGBL S. 17), des Gesetzes zur. 2. Milch, Milcherzeugnisse. Ole und Fette tierischer
Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt•,, und pflanzlicher Herkunft sowie Olsaaten und
schaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. Olfrüchte;
S. 193) sowie des Gesetzes zur Erstreckung und· 3. Zuckerrüben, Zucker und sonstige Erzeugnisse
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirt• aus Zuckerrüben;
Nr. '.·ll •--.. Tag der Ausgabe: Bonn, den 15, Juli 1950 327
4. Eier; salz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht
Fleisch, r·Ici.,,ct1war(•n t111d Speck. soweit es sich hat, hiermit verkündet.
um die /\bgdbP und die /\lirt>chnung der für das Bonu, dt~n 14. Juli 1950,
l. ( lalhjahr 11-J:>0 bcwiliiglcn Spitzenzulage für
dpn Kohle11lwr1_!h,rn hc111clell. D e r ß u n d e s p r ä s i d r~ n t
Theodor Heuss
§ :1
Dieses (;rs('!t lritl mil Wirkung vom 1. Jul; 1950, Der Bundeskanzler
hinsichtlich dc•1 Strc.dhcstimm u ngPn jPdoch erst am Adenaue
Tage sein<•r Vt·rki'1ndung in Kraft..
1) c r Bu n d esm in iste r f ü r Er näh r u n g,
Das vorstc-lw11dc Ge~ctz wird, nachdem der Landwirtschaft und Forsten
l3undPsrat von SPiiwm Recb1 nach Artikel 77 Ab- Dr. Niklas
---···-•··~--
Verordnung Zweiter Abschnitt
zur Durc:hHibnmg dl~s Gesetzes iiber HiHs- rörclerung der Berufsausbildung
malJnahmen rn, Heimkebre1·.
Vom 13. .Juli 1950.
Ausbildungsarten
Auf Grund ch·s § 10 Abs. 4, der §§ 11 und 28 des ( 1) Die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen wird
Gesetzes ülH·r HilfsmaBnahmen für Heimkehrer zugPlassen zur Aufnahme, Fortsetzung und Beendi~
(Heimkehrcrgesetz) vom rn .Juni 1950 (BGBL S. 221) gung
verordnet tlie B11ndc-srcgicrung mit Znstimmung des a) einer praktischen Berufsausbildung in Be••
Bundesrates: rufen, für die ein bestimmter Ausbildungs~
gang vorgeschrieben ist,
Erster Abschnitt bl einer Berufsausbildung i.n staatlichen und
staatlich anerkannten Ausbildungsanstalten
11c•Qriffslws1.immnngen und
§ l c) eines Studiums an Hochschulen.
(2) Ausbildungsbeihilfen können auch zur Berufs-
Als Zugl'höri~keil zu einem militärähnlichen Ver-
umschulung im Rahmen d-es Absatzes 1 Buchstabe a
band im Sinne cl<'T §§ 1 und l O des Heimkehrergesctzes gewährt werden. wt~nn der Heimkehrer seinen bis~
und Dienststellen zu Zwecken der Unterstützung herigen Beruf oder eine diesem Beruf verwandte
der Wehrmacht während des Krieges. Dies gilt ins- Tätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung seiner
gilt der Dienst bei nichtmiliUirischen Organisationen Lebensverhältnisse. Kenntnisse und Fähigkeiten zu•
besondere für clen Dienst zumuten ist, nicht ausüben kann und deshalb einen
1. der Reichsbahnbediensteten und von Angehö- Berufswechsel vornehmen·· will.
rigen der Zivilverwaltung,
2. des Personals der freiwilligen Krankenpflege, § 4
3. bei dem Reichsarbeitsdienst, Voraussetzungen der Ausbildungsbeihilfe
4. für militärische oder Sicherheitszwecke auf
(l) Ausbildungsbeihilfen dürfen nur gewährt
Grund einer Notdienstverpflichlnng,
werden, wenn
5. in der Organisation Todt,
a) der Heimkehrer nach seiner körperlichen
6. im Baustab Speer,
und geistigen Eignung, seiner Vorbildung
7. der Angc·stelllen der Technischen Nothilfe, und Neigung geeignet erscheint, die Ausbil-
8. in der Polizl'i, dung in der vorgeschriebenen Ausbildungs-
9. im zivilen Lufischut:t., zeit mit Erfolg abzuschließen,
10. ziviler Besatzungsmitglieder auf Motorrettungs~ b) der angestrebte Beruf nach der voraus-
boolun clpr Deutschen Cesellschaft zur Rettung sichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes
Schiffhriichig(·r. des Nachwuchses bedarf und
§ 2 c) der Heimkehrer als bedürftig im Sinne des
im Sinne des § 9 des Heim- § 10 Abs. 4 des Heimkehrcrgesell('s anzu-
k eh n' rg P'i<' t l'.1. 's Pitw Beschäftigung, wenn diese sehen ist
nach de( 11r d(•r Sachf' oder im voraus durch 1leimatvertriebene und totalgc·sch?idigl.<• Heimkeh1-c1
ArbeHsv ndPr infolge Arbeitsmangels nicht sind besonders zu berücksichtigen,
mehr .üb, Li!!lc der Ctblichr~n Arbeitszeit lH'i:'rn· Die Gewährung einer AushHdun:~sbei.hilfo zu
spruchl trnd dd-; ;\rbeil.•wnlgE~lt enlsprechend vPr· einer praktischen Berufsausbildung Berufen, für
minclNt i-;I die ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
ist,setztfernervoraus, daß zwischen dem Heimkehrer zeiten von mehr als einem Monat wird eine Beihilfe
und dem Arbeitgeber, soweit dies üblich ist, ein für den Lebensunterhalt nur gewährt, wenn der
schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen ist. Heimkehrer sich die erforderlichen Mittel nach-
Für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen zur weislich nicht selbst durch Aufnahme einer zumut-
Ausbildung an staatlichen und staatlich anerkannten baren Arbeit verdienen kann.
Ausbildungsanstalten sowie zum Studium an Hoch- (2) Vor jeder Weiterbewilligung hat der Heim-
schulen ist Voraussetzung, daß der Heimkehrer an kehrer den Nachweis zu erbringen, daß er die bis-
der Ausbildungsanstalt oder Hochschule zugelassen herige Ausbildungszeit mit Erfolg zurückgelegt hat
wird. und zur Fortsetzung der bisherigen Ausbildung
(3) Für Berufe, deren Nachwuchsbedarf nicht auf die Weitergewährung der Ausbildungsbeihilfe
dringlich ist, darf eine Ausbildungsbeihilfe nur zur angewiesen ist.
Beendigung der begonnenen Berufsausbildung ge- § 7
währt werden, es sei denn, daß der Heimkehrer in Verfahren
besonderem Maße für den angestrebten Beruf be- (1) Der Antrag auf Gewährung einer Ausbildungs-
gabt erscheint oder ein sonstiger wesentlicher Um- beihilfe. ist vom Heimkehrer bei dem für seinen
stand die Ausbildung rechtfertigt. Wohnort zuständigen Arbeitsamt auf dem vorge-
§ 5
schriebenen Formblatt einzureichen. Der Heim-
kehrer hat dem Arbeitsamt alle für die Beurteitung
Art und Höhe der Ausbildungsbeihilfe des Antrages notwendigen Unterlagen vorzulegen
(1) Die Ausbildungsbeihilfe umfaßt die Ausbil- und sich den von dem Arbeitsamt oder Landes-
dungskosten und den Unterhaltsbedarf für den arbeitamt geforderten beruflichen Eignungs- und
Heimkehrer, seinen Ehe•gatten und seine Kinder. ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(2) Die Ausbildungsbeihilfe wird nur insoweit (2) Heimkehrer, die vor der Verkündung dieser
gewährt, als die Mittel für die Ausbildungskosten Verordnung entlassen wurden, müssen den Antrag
und zur Sicherung des Lebensunterhalts weder vom spätestens drei Monate nach der Verkündung,
Heimkehrer selbst noch von seinen nach den Vor- Heimkehrer, die nach Verkündung dieser Verord-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterhalts- nung entlassen werden, bis spätestens drei Monate
pflichtigen Angehörigen aufgebracht werden können nach ihrer Entlassung beim Arbeitsamt einreichen;
und nicht von privaten und öffentlichen Stellen in diese Fristen werden Zeiten, in denen der Heim-
bereitgestellt werden. kehrer infolge Krankheit gehindert war, die beruf-
(3) Als Ausbildungskosten gelten die erforder- liche Ausbildung aufzunehmen oder sich für einen
lichen Aufwendungen für den Besuch von Ausbil- Beruf zu entscheiden, nicht eingerechnet. In Härte-
dungsanstalten, insbesondere für Schulgeld, Stu- fällen kann der Präsident des Landesarbeitsamtes
dien- und sonstige Gebühren, für die erforderlichen die Fristen um höchstens drei Monate verlängern.
Lernmittel sowie das Fahrgeld zur Erreichung der
Ausbildungsstätte. § 8
(4) Der Lebensunterhalt ist als gesichert anzu- Entscheidungszuständigkeit
SL.~1en, wenn dem Heimkehrer außer den Mitteln für (1) Uber den Antrag auf Gewährung einer Aus-
die Ausbildungskosten zum Lebensunterhalt monat- bildungsbeihilfe entscheidet der Präsident des Lan-
lich 90 Deutsche Mark zuzüglich je 20 Deutsche desarbeitsamtes nach Anhörung eines Ausschusses.
Mark für seine Ehefrau und jedes eheliche, für ehe- Der Ausschuß wird vom Präsidenten des Landes-
lich erklärte oder an Kindes Statt angenommene arbeitsamtes gebildet. Er besteht aus einem von
Kind bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr ihm bestimmten Angehörigen des Landesarbeits•
zur Verfügung stehen. Dabei bleibt von a·em Ein- amtes als Vorsitzenden sowie zwei ständigen und
kommen jedes dieser Angehörigen ein Betrag von zwei nichtständigen Mitgliedern. Als ständige Mit·
20 Deutschen Mark monatlich und bei Heimkehrern, glieder sind auf Vorschlag des Beratungsausschusses
die wegen einer im militärischen oder militärähn- beim Landesarbeitsamt ein Arbeitgeber- und ein
lichen Dienst oder durch unmittelbare Kriegsein- Arbeitnehmervertreter zu berufen, die dem Be-
wirkung oder durch Arbeitsunfall erlittenen Gesund- ratungsausschuß angehören. Die nichtständigen
heitsschädigung eine Rente beziehen, die Mindest- Mitglieder sollen besondere Sachkenntnis für die zu
rente, jedoch höchstens ein Betrag von 30 Deutschen behandelnden Anträge besitzen. Sie sind im Ein-
Mark außer Betracht. Die Beihilfe für den Lebens- vernehmen mit den ständigen Mitgliedern zu be-
unterhalt darf 130 Deutsche Mark monatlich nicht rufen. Ein Mitglied soll ein seit dem 1. Januar
übersteigen. In Härtefällen kann die Beihilfe für 1948 zurückgekehrter Heimkehrer sein. Für die
den Lebensunterhalt bis zu dem Betrage gewährt Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden.
werden, den der Heimkehrer erhielte, wenn er
durch die öffentliche Fürsorge unterstützt würde. (2) Der Präsident des Landesarbeitsamtes kann
seine Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf
§ 6
Gewährung von Ausbildungsbeihilfen in den F,ällen
des § 3 Abs. 1 Buchstabe a ganz oder teilweise,
Dauer der Ausbildungsbeihilfe allgemein oder bezirksweise auf die Vorsitzenden
(1) Die Ausbildungsbeihilfe soll nur für die Dauer der Arbeitsämter mit der Maßgabe übertragen,
der für den angestrebten Beruf vorgeschriebenen daß der Vorsitzende vor der Entscheidung einen
Mindestausbildungszeit gewährt werden. Sie ist je- beim Arbeitsamt von ihm zu bildenden Ausschuß
weils auf den Ausbildungsabschnitt, längstens auf anzuhören bat. Für die Zusammensetzung des Aus-
die Dauer eines Jahres, zu befristen. Für Ferien- schusses gilt Abs. 1 entsprechend.
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1950 329
(3) Auf die Mitglieder des Ausschusses find~n Abschluß der Berufsausbildung und den Wechsel
die für die Mitgliedr'.r der Beratungsausschüsse gel- der Ausbildungsrichtung unverzüglich dem Arbeits„
tenden Vorschriften, insbesondere über die Erstat- amt, bei dem der Antrag auf Gewährung der Aus„
tung der baren Auslagen und die Enlschädigung für bildungsbeihilfe eingereicht wurde, mitzuteilen.
entgangenen Arbeilsverdienst. und Zeitverlust, ent-
sprechende Anwendung, soweit Absatz 1 nicht Ab- § 13
weichendes bestimmt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
(4) Der Präsident des LandesarlH,~itsamtes kann 1950 in Kraft.
die Befugnis zur Entscheidung über die Weiter-
Bonn, den 13. Juli 1950.
bewilligung den Vorsitzenden der Arbeitsämter
übertragen.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 9
Blücher
Auszahlung
Der Bundesminister für Arbeit
Die Beihilfe für die Ausbildungskosten wird bei
deren Fälligkeit, die Beihilfe für den Lebensunter- Anton Storch
halt monatlich im voraus gezahlt. Im übrigen wird
die Auszahlung von dem Präsidenten des Landes-
arbeitsamtes geregelt.
Verordnung
§ 10
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
Weitere Leistungen
des Körperschaftsteuergesetzes.
(1) Außer der AusbildungsbeihiJfe können dem
Vom 11. Juli 1950.
Heimkehrer für Zwecke der Ausbildung die Leistun-
gen nach den Richtlinien zur Förderung der Arbeits- Auf Grund des Artikels rv des Gesetzes zur
aufnahme und zur Durchführung beruflicher Bil- Änderung des Einkommensteuergesetzes und des
dungsmaßnahmen als Zuschüsse gewährt werden. Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950
Soweit in den RichUinien für Ausnahmefälle eine (BGBl. S. 95) verordnet die Bundesregierung mit
Erweiterung der Leistungen vorgesehen ist, sind die Zustimmung des Bundesrates:
Voraussetzungen hierfür bei Heimkehrern in der
Regel als gegeben anzunehmen. § 1
(2) Der Präsident des Landesarbeitsamtes kann die Die Verordnung zur Durchführung des Körper 8
ihm nach den Richtlinien gegebene Befugnis ganz schaftsteuergesetzes vom 4. Juli 1949 - KStDV
oder teilweise, allgemein oder bezirksweise auf 1949 - (WiGBl. S. 183) wird wie folgt geändert
die Vorsitzenden der Arbeitsämter übertragen. und ergänzt:
1. § 15 erhält die folgende Fassung:
§ 1l
Widerruf .,§ 15
Allgemeines
(1) Die Bewilligung einer Ausbildungsbeihilfe ist
durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes oder Bei der Veranlagung zur Körperschaflsteuer
den Vorsitzenden des Arbeitsamtes, der die Ausbil- sind anzuwenden:
dungsbeihilfe bewilligt hat, zu widerrufen, wenn 1. die folgenden Vorschriften des Einkommen•
a) der Heimkehrer durch wissentlich falsche steuergesetzes:
Angaben oder arglistige Täuschung die § 2 Absätze 2 bis 5,
Gewährung der Ausbildungsbeihilfe her- §§ 4 bis 8,
beigeführt hat, § 9 Ziffern 1 bis 3 und 6,
b) d.er Heimkehrer die Mittel der Ausbildungs- § 10 Absatz 1 Ziffer 4,
beihilfe nachweislich mißbräuchlich ver- § 11,
wendet, § 13 Absätze 1 und 2,
c) die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Buch- § 14 Absatz 1,
stabe a und c hei dem Heimkehrer weg~ § 15,
gefullqn sind. § 16 Absätze 1 bis 3,
§ 17 Absätze 1, 2 und S,
(2) Die Bewillignng kann widerrufen werden, wenn
der Heimkehrer ~Pi11c- .Anzeigepflicht (§ 12) verletzt §§ 18 bis 25,
§ 29 Absätze 1, 2 und 4,
§ 30,
§ 12
§ 31 Absatz 1,
§ 35,
Der Heimkeh rcr hat alle Veränderungen in seinen § 43,
wirtschaftlichr'n und so:ida1cn Verhältnissen, den § 44,
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
§ 47, können Richtsätze. über die steuerlich anzuer-
§ 49 und kennenden Zuführungen zu versicherungs-
§ 50 Absatz l Sätze 1 und 2, Satz 3 hin- technischen Rücklagen aufgestellt werden."
sichtlich der Vorschrift des § 10
Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommen- 5. § 26 wird wie folgt geändert:
steuergesetzes, Absätze 2, 5 und -6. a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
§ "l a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuer- ,.(2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz
gesetzes findet jedoch nur Anwendung auf bezeichneten Art müssen außerdem durch An-
solche Körperschaften, deren Mitglieder oder ordnung der Bundesregierung, die der Zustim-
Gesellschafter während des Wirtschaftsjahrs. mung des Bundesrates bedarf, allgemein als
für das die Bewertungsfreiheit in Anspruch besonders förderungswürdig anerke.nnt wor-
genommen wird, zu dem im § 1 a Absatz 2 den sein."
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeich- b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
neten Personenkreis gehören. Liegen nicht bei ,,(4) Die Bundesregierung kann mit Zustim•
allen Gesellschaftern oder Mitgliedern die mung des Bundesrates durch Anordnung den
Voraussetzungen des § 7 a Absatz 2 Satz 2 Zweck und die Form der Zuwendung als
des Einkommensteuergesetzes vor, so gilt steuerbegünstigt im Sinn von Absatz l auch
§ 1 a Absatz 5 · des Einkommensteuergesetzes
anerkennen, wenn die Voraussetzungen des
mit der Maßgabe, daß Bewertungsfreiheit von Absatzes 3 nicht gegeben sind."
Aktiengesellschaften nicht, von anderen Kör-
perschaften nur in Höhe des Hundertsatzes in 6. Im § 27 werden die Worte „durch den Direktor
Anspruch genommen werden kann, mit dem der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten
die Gesellschafter oder Mitglieder, die die Wirtschaftsgebietes im Einvernehmen mit den
Voraussetzungen des§ 7 a Absatz 2 Satz 2 des obersten Finanzbehörden der Länder„ durch die
Einkommensteuergesetzes erfüllen, 'an der Worte „durch Anordnung der Bundesregierung,
Körperschaft beteiligt sind. Die Höchstgrenze die der Zustimmung des Bundesrates bedarf"
der Abschreibung des § 7 a Absatz 1 Satz 1 ersetzt.
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes für
die Körperschaft beträgt auch in diesem Fall
7. Im § 30 Absatz 2 werden ,.(§ 2 Ziffer 1 des Ge-
100 000 Deutsche Mark;
setzes) .. ersetzt durch ,,(§ 2 Absatz 1 Ziffer l des
Gesetzes)''.
2. die folgenden Vorschriften der Einkommen•
8. Im§ 33 werden im ersten Satz das Wort ,,soweit"
steuer-Durchführungsverordn un g:
durch „wenn" und das Wort „erstreckt" durch
§§ 1, 2, 2 a,
,,beschränkt" ersetzt.
H 4 bis 13,
§ 35, 9. § 37 erhält die folgende Fassung:
§ 36 Absätze 1 bis 3 und 5,
§ 37, .,§ 31
§ 39 Absatz 1 Satz l, ferner Sätze 2 und Anwendungszeltraum
3 entsprechend im Fall des § 5 Diese· Verordnung ist erstmalig für den Ver-
Absatz 2 des Ges_etzes,
anlagungszeitraum 1950 anzuwende.n."
§ 41,
§ 42, §2
§ 55,
Maßgebende Vorschriften
§ 58a Absatz 1, Absatz 2 Satz I hinsicht-
lich der Vorschrift des§ 10 Absatz 1 der Länder der französischen Zone
Ziffer 4 des Einkommensteuerge• (1} An die Stelle des Gesetzes über die Eröff-
setzes, Absatz 3 entsprechend im nungsbilanz in Deu.tscher Mark und die Kapitalneu•
Fall des § 2 Absatz 2 des Gesetzes, festsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August
§ 58b ... 1949 (WiGBl. S. 279) tritt im Lande Rheinland-Pfalz
2. In der Oberschrift vor § 18 und in den Absätzen das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher
Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz-
1 und 2 des § 18 werden die Worte ,,§ 8 des Ge-
gesetz) des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. Septem•
setzes" jeweils ersetzt durch die Worte ,,§ 8
Absatz 1 des Gesetzes". ber 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-
regierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421).
3. Im § 23 erhält Absatz 2 die folgende Fassung:
,,(2) Durch Anordnung der Bundesregierung, (2) An die Stelle des Gesetzes zur · Milderung
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz _;..
kann der im Absatz 1 bezeichnete Hundertsatz SHG) vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205)°' tritt:
e.ntspreche1_1d der allgemein.en Entwicklm1g der a) im Lande Baden das Landesgesetz zur Milderung
Versicherungswirtschaft erhöht oder ermäßigt ·ddngender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz)
werden." vom 20. September 1949 (Badisches Gesetz- und
4. Im § 24 erhält Absatz 3 die folgende Fassung: V€rordnungsblatt 5. 323),
,,(3) Durch Anordnung der Bundesregierung, b) im Lande Rheinland-Pfalz das Landesgesetz zur
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Milderung dringender sozial-er Notstände (So·
Nr. 31 ••···Tag der Ausgabe: Bonn, den 15„ Juli 1950 331
lortlli l lcgt'S!:I.,.) vom G Scpl<'mher 1949 (Gesetz• Entscheidungen
11nd V crord11 u n~sl>lal l d<ir Landcsregi(1rung
Rhe111lirnd-Pl(il:; Teil l S. 4S7) und dE:~s· deutschen Obergerichts für das Vereinigt,e
Wirtschaitsgebiet ').
cJ iim Lande \V1·1rllc111bcrg-lloh(:nzollern und im
bdyc:rischc11 l< reise Lindau das Landesgesetz zur
VPröffenlJicht mit bindender Wi.rkung gemäß
Jvlilclnung d ri 11 11i>1ider r.;ozidler Nol stände (So-
forthilJ ,:g,e~c·l1.) von1 22. Juli 1949 (Regierungs- .Art. IX der Proklamation Nr. 8 / Verordnung Nr, 127
blc1U rn, dns Land Wilrll cm lH:rg-llohenzollcrn vorn 9. FPbruar 1948 __ ,_ WiGBl. Nr. 4 Beilage Nr. 2
S. :323; ArnlsblaU. d1~s b<1yeri.schen Kreises Lindau s. 8
So1HIPrn11111m,,r :·1.5n vorn G. SeptPmber 1949).
Nr. 11
§ 3 l Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, l S 53/ 49
Diese Verordnung tiiU nm Td~P nach ihrPr Vf'r- l. Auf Grund von § 414 RAO kann die Einz.i.ehung
kündung in Krall. von steuerpflichtigen Erzeugnissen und zollpflich~
Bonn, (k•n 11. J11 li I D50. Ilgen vVaren sowie von Beförderungsmitteln im
Sinne des § 401 Abs. 1 RAO tmterbleiben, wenn
Der Bundeskanl.ler diese Gegenstände dem Täter nicht gehören. Von
,-\dcnt1ucr der Einziehung ist nach ·pflichtgemäßem Etmessen
abzusehen, wenn der Eigentümer die StraJtat weder
Der Bu II d ('. s rn i n i s I e r d e r r:: i nanzen k,umte noch kennen mußte und von i.hr auch
keinen Vorteil gehabt hat, dessen Zusamnumhang
ScbülfPr
mit. der Tat ihm erkennbar war.
ll. Der Wertersatz gemäß § 401 Abs. 2 RAO ist
nach dem Betrage zu bemessen, den die Staats-
kasse im Falle der Ei.nzieh.ung durch Verwettung
Verordnung des Gegenstandes im Zeitpunkt des ersten tat*
Uber die Berechnun~ der Abgabe der Arbeitnehmer
richterlichen Urteils hätte erlösen können.
zum "Notopfer ßerli.n".
Nr. 12
Vom l l. .Juli 1950.
I. Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, I S 2/50
Auf Grund des § 24 Absatz 1 Ziffer 1 des Ge·
s,etzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Ber- Wer in einem Fahrzeug Personen mitnimmt und
lin" in der Fassung des Artikels I Ziffer 11 des mit ihnen durch den Amtsbereich eiuer vorgescho-
Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopter benen Zollstelle _,;.. einschließlich der von der Zoll&
Berlin'' im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grenze zu ihr führenden Eisenbahn-, Land- und
vom 29. Dezember 1049 (BGBL S. 35) verordnet die Wasserstraßen ~ fährt, nimmt die steuerlichen
Bundesregierirng rnit Zustimmung des Bundesrates: Angelegenheiten der mitgenommenen Personen im
Sinne von § 402 RAO wahr.
§ l
Vom Erhebungszeitraum Juni 1950 ab ist die Ab·
gabe der Arbeitnehmer zum „Notopfer Berlin" unter Nr. 13
Anwendung der Vorschrift in Ziffer 4 der Anlage
l. Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, l S 10/50
zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Ein•
Die Anordnung PR Nr. 126/48 des Direktors der
kommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-
gesetzes vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95) von dem Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirt·
um einen · Pauschbetrag von 65 Deut.sehe Mark schaftsgebietes vom 27. November 1948 (VfWMBl.
nionatlich gekürzten Arheilslolm zu berechnen. II S. 183) II ist gültig. Jedoch ist die Nachforderung
des Häuteanteils unzulässig, wenn die KaufpreisG
§2 forderung am 30. Dezember 1948 durch Zahlung
Diese Verordmrng trilt mit Wirlrnng vom l. Juni oder in sonstiger Weise erloschen war.
1950 in Kraft.
Durch die Anordnung sind die geltenden Fest•
Bonn, den 11. Jnli 1950. oder Mindestpreise für Schlachtvieh erhöht worden.
Der Anspruch auf Zahlung des HäuteanteHs steht
Der Bundeskanzler dem Verkäufer gegen den Käufer auch dann zu,
Ade n an,,. r wenn er nicht der Erzeuger ist.
Der Bundesminister der Pinanzcn •i Die Entsdicidungen werden nach Wegfall des .Gesetzblattes
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes an dieser
Schäffer 8klle vcröffentfüht.
Nr. 31 ••···Tag der Ausgabe: Bonn, den 15„ Juli 1950 331
lortlli l lcgt'S!:I.,.) vom G Scpl<'mher 1949 (Gesetz• Entscheidungen
11nd V crord11 u n~sl>lal l d<ir Landcsregi(1rung
Rhe111lirnd-Pl(il:; Teil l S. 4S7) und dE:~s· deutschen Obergerichts für das Vereinigt,e
Wirtschaitsgebiet ').
cJ iim Lande \V1·1rllc111bcrg-lloh(:nzollern und im
bdyc:rischc11 l< reise Lindau das Landesgesetz zur
VPröffenlJicht mit bindender Wi.rkung gemäß
Jvlilclnung d ri 11 11i>1ider r.;ozidler Nol stände (So-
forthilJ ,:g,e~c·l1.) von1 22. Juli 1949 (Regierungs- .Art. IX der Proklamation Nr. 8 / Verordnung Nr, 127
blc1U rn, dns Land Wilrll cm lH:rg-llohenzollcrn vorn 9. FPbruar 1948 __ ,_ WiGBl. Nr. 4 Beilage Nr. 2
S. :323; ArnlsblaU. d1~s b<1yeri.schen Kreises Lindau s. 8
So1HIPrn11111m,,r :·1.5n vorn G. SeptPmber 1949).
Nr. 11
§ 3 l Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, l S 53/ 49
Diese Verordnung tiiU nm Td~P nach ihrPr Vf'r- l. Auf Grund von § 414 RAO kann die Einz.i.ehung
kündung in Krall. von steuerpflichtigen Erzeugnissen und zollpflich~
Bonn, (k•n 11. J11 li I D50. Ilgen vVaren sowie von Beförderungsmitteln im
Sinne des § 401 Abs. 1 RAO tmterbleiben, wenn
Der Bundeskanl.ler diese Gegenstände dem Täter nicht gehören. Von
,-\dcnt1ucr der Einziehung ist nach ·pflichtgemäßem Etmessen
abzusehen, wenn der Eigentümer die StraJtat weder
Der Bu II d ('. s rn i n i s I e r d e r r:: i nanzen k,umte noch kennen mußte und von i.hr auch
keinen Vorteil gehabt hat, dessen Zusamnumhang
ScbülfPr
mit. der Tat ihm erkennbar war.
ll. Der Wertersatz gemäß § 401 Abs. 2 RAO ist
nach dem Betrage zu bemessen, den die Staats-
kasse im Falle der Ei.nzieh.ung durch Verwettung
Verordnung des Gegenstandes im Zeitpunkt des ersten tat*
Uber die Berechnun~ der Abgabe der Arbeitnehmer
richterlichen Urteils hätte erlösen können.
zum "Notopfer ßerli.n".
Nr. 12
Vom l l. .Juli 1950.
I. Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, I S 2/50
Auf Grund des § 24 Absatz 1 Ziffer 1 des Ge·
s,etzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Ber- Wer in einem Fahrzeug Personen mitnimmt und
lin" in der Fassung des Artikels I Ziffer 11 des mit ihnen durch den Amtsbereich eiuer vorgescho-
Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopter benen Zollstelle _,;.. einschließlich der von der Zoll&
Berlin'' im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grenze zu ihr führenden Eisenbahn-, Land- und
vom 29. Dezember 1049 (BGBL S. 35) verordnet die Wasserstraßen ~ fährt, nimmt die steuerlichen
Bundesregierirng rnit Zustimmung des Bundesrates: Angelegenheiten der mitgenommenen Personen im
Sinne von § 402 RAO wahr.
§ l
Vom Erhebungszeitraum Juni 1950 ab ist die Ab·
gabe der Arbeitnehmer zum „Notopfer Berlin" unter Nr. 13
Anwendung der Vorschrift in Ziffer 4 der Anlage
l. Senat, Urteil vom 5. Juli 1950, l S 10/50
zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Ein•
Die Anordnung PR Nr. 126/48 des Direktors der
kommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-
gesetzes vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95) von dem Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirt·
um einen · Pauschbetrag von 65 Deut.sehe Mark schaftsgebietes vom 27. November 1948 (VfWMBl.
nionatlich gekürzten Arheilslolm zu berechnen. II S. 183) II ist gültig. Jedoch ist die Nachforderung
des Häuteanteils unzulässig, wenn die KaufpreisG
§2 forderung am 30. Dezember 1948 durch Zahlung
Diese Verordmrng trilt mit Wirlrnng vom l. Juni oder in sonstiger Weise erloschen war.
1950 in Kraft.
Durch die Anordnung sind die geltenden Fest•
Bonn, den 11. Jnli 1950. oder Mindestpreise für Schlachtvieh erhöht worden.
Der Anspruch auf Zahlung des HäuteanteHs steht
Der Bundeskanzler dem Verkäufer gegen den Käufer auch dann zu,
Ade n an,,. r wenn er nicht der Erzeuger ist.
Der Bundesminister der Pinanzcn •i Die Entsdicidungen werden nach Wegfall des .Gesetzblattes
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes an dieser
Schäffer 8klle vcröffentfüht.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Abschließende Gesamtübersicht
über die
Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
auf Bundesgebiet gemäß Artikel 127 des Grundgesetzes.
Gesetz Gesetz BGBl.
Verordnung Erstreckungsbereich Verordnung Seite
1. Erstes Gesetz zur Änderung und Uberleitung von Gesamte französische Zone Verordnung
Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts- vom 24. September 1949 29
sdl.utzes vom 8. Juli 1949 (WiGBI. S. 175).
2. Zweites Gesetz zur Änderung und Uberleitung von Gesamte französische Zone Verordnung
Vorschriften auf dem Gebiet des g-ewerblic:ben Rechts- vom 24. September 1949 29
schutzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl. S.179).
3. Gesetz über die Errichtung eines Patentamtes im Ver• Gesamte französische Zone Verordnung
einigten Wirtschaftsgebiet vom 12. August 1949 vom 24. September 1949 29
(WiGBl. S. 251).
4- Gesetz zur Erhebung einer Abgabe .Notopfer Berlin" Gesamte französische Zone Gesetz
vom 11. April 1949 (WiGBI. S. 64) in der nach Art. I vom 29. Dezember 1949 35
des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer
Berlin„ im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
vom 29..Dezember 1949 (BGBl. S. 35) maßgebenden
Fassung mit Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 2.
5. Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung Gesamte französische Zone Verordnung
des Vereinigten Wirtschaftsg•ebietes vom 13. Juli 19~ vom 13. Dezember 1949 1 (1950)
(WiGBI. S. 73).
6. Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Er• Baden und Verordnung
werbs- und Wirtschaftsgenossensdlaften vom 20. Mai bayerischer Kreis Lindau vom 13. Dezember 1949 1 (1950)
1898 (RGBI. 1 S. 810), vom 3. Oktober 1947 (WiGBl.
s. 14).
7. Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark Baden, Verordnung
und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) Württemberg-Hohenzollern, vom 13, Dezember 1949 2 (195-0)
vom 21. August 1949 (WiGBI. S. 279). bayerischer Kreis Lindau
8. Gesetz über genossenschaftliche Vereinigungen vom Gesamte französisdie Zone Verordnung
23. August 1948 (WiGBI. S. 83). vom 13. Dezember 1949 2 (1950)
9. Gesetz über die Vermögensteuerveranlagung für die Württemberg-Hohenzollern, Verordnung
Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögensteuer für bayerischer Kreis Lindau vom 21. Dezember 1949 2 (1950)
das 2. Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949
(WiGBl. S. 83).
!O. Ubergangsgesetz zur Änderung des Gesetzes über Württemberg-Hohenzollern, Verordnung
den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güter- bayerischer Kreis Lindau vom 3. Januar 1950 3
fernverkehrs-Änderungsgesetz) vom 2. September 1949
(WiGBI. S. 3Q6).
11. Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiete der Gesamte französische Zone Verordnung
Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 3. Januar 1950 3
vom 10. Juni 1949 (WiGBI. S. 87).
12. Gesetz über die Errichtung von Fadlstellen im Be- Gesamte französische Zone Gesetz
reich der gewerblichen Wirtsdlaft vom 6. Mai 1949 vom 20. Januar 1950 5
(WiGBl. S. 73).
13. Gebührenordnung der Fachstellen im Bereich der ge- Gesamte französische Zone Gesetz
werblichen Wirtschaft (Fadlstellengebührenordnung) vom 20. Januar 1950 5
vom 24. Juni 1949 (Offentl. Anz. f. d. Vereinigte
Wirtschaftsgebiet Nr. 51 vom 29. Juni 1949).
14. Gesetz über Notmaßnahme~ auf dem Gebiet der Gesamte französische Zone Gesetz
Wirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs (Be• vom 21. Januar 1950 7
wirtschaftungsnotgesetz) vom 30. Oktober 1947
(WiGBI. 1948 S. 3)
in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Bewirtsdlaftungs.
gesetzes vom 5. August 1948 (WiGBl. S. 82),
des § 1 des Zweiten Gesetzes über den vorläufigen
Aufbau der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
gebietes (Zweites Uberleitungsgesetz) vom 19. Januar
1949 (WiGBI. S. 9),
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewirt-
sdlaftungsgesetzes vom 25. Februar 1949 {WiGBI.
S. 17) sowie
des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschafts-
strafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949
(WiGBI. S. 193) mit der Maßgabe, daß § 33 Absatz 1
in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württem-
berg-Hohenzollern sowie in dem bayerisdlen Kreis
Lindau keine Anwendung findet.
Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1950 333
Gesetz
Erstrcckungsbereich
Verordnung Seite
Vcron.1111.m~, Gesetz BGBl.
15 Erste Verordnung 1.ur Durchführung des Gesetzes Gesarnl.e französische Zone Gesetz
über Notmaßnahmen auJ dem Gebiet der Winschaft, vom 21. J.anuar 1050
der Ernährung und des Verkehrs (Bcwirtschaftungs-
notgesetz) vom 18. Dezernbe1 1947 (WiGBI. 1948 S. 7)
in der Fassung der
Verordnung zur ~ndcrung dc•r Ersten Durcbführungs-
verordn~ng zum Bcwirlsdrnftungsnotgcsctz vom
1. Juli 1948 (WiGBl. S. G4).
Hi Zweite Verordnung zm Durchführung des Bewirt• Gesamte französische Zone Gesetz
sdiaftungsnotgesetzes vom 23. /\ pril H)48 (WiGBl. vom 21. Januar 1950 1
s. 37J
in der Fassung ves
Gesetzes zur ·1ereinfa_chun9 des Wirtschaflsstrafrechts
{Wirtschaftsst rafgeset7.) vom 26. J nli 1949 (WiGBl.
S. J93)
l7. Ubergangsgesetz übe, Preisbildung und Preisüber- Gesamte französische Zone Gesetz
wad1ung (Preisgesetz) vom 10 April W48 (WiGBI. VOlD 21, Januar 1950 ?
S 27) Gesetz• zur Verlängernng des Ubergangs-
gesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung
(Preisgesetz) vom 3. Februar lD4S (WiGBl S 14)
113. Gesetz zm· Deckung der l<oslen IÜJ den Umsatz e,·- Gesamte rranzösjsdrn Zone Gesetz
nährungswirtsd1c1ftlichei Warnn vom 3 November vom 21. Januar 1950 1
1948 (WiGBI S 117).
Hl Die bei den au~ Grund des Gesetzes über die Er- Gesamte lranzösiscbe Zone Gesetz
richtung von Annahmestellen fii1 Patent-, Gebrauchs- vom 30 Januar 1950 24
muster- und \,Varenzcichenanmeldungen v-:Hn 5. Jüli
'1948 (WiGBl. S 6.5) eirid1let.cn Annahmestellen
Darmstadt und lforlin c•inncreichtcn Patent- Gc-
bra llchsrnuslcr- un9 . Wa, cnzeichenanmoldungen
20., tJesetz zuf VereinliH,it1nn des Wirtsdrnflsstratrechts Baden, _ Verordnung
(Wiltschaftsst.rnfqesct7} vom 2G Juli 1949 (WiG31. Württemberg-Hohenzollern, vom 24 . .Januar 1950 24
S 193). bayerischer Kreis Lindau
21. Ccsetz über die n llcrndll nu• von Sichcrlie1tsloistun~wn Cesamte französische Zone Verordnung
:Und GewährlcislUJHJcn I rn /\ 11c;fuh rqcschäft vorn vöm 24. Januar 1950 25
26 /\ugu6t 1949 tWiCBI -.; :rn:n
2'2 l'il)cr~Jangs~icsetz 1u1 i\1irl(•1untJ d(•s (;csvt1cs über den Baden Verordnunr1
Cütcrfernverkcb1 mll Kr,illl,il111.(;11qcn (Cü!erlcrn- vom 24. Januar 1950 25
verkPhrs-A.nderunqsqc",<'l11 vnm '.!. s,,pt<-mbcr 194()
{WiCBl ~{ 306)
'.):\_ TP(•o.tr•11r'1q0s1•tz von, 10. Vl,11/ l(JLJ<) tV\liCBI. S. lq). € ;('Sdlll i.,' französische Zone Vcrordnunq
vom 24. Januar 1950 25
24. Ct\Sl'tz liber die! l·C,s!st:liu11q u11d Vi~i-n.-chriuug von Cesamlt• lr,rnzösische Zone Gesetz
A us9lLiichs- uncl U111 <:1:-.c l1.11.•1lsilcl rf'1q('ll t iir Eintuh r- vom 17 Februar 1. 9.50 33
•qütc, der Lt111('.- unrl r;.rniihrunqswir!sdlillt vom
22 /\ ngust ID49 !\'Vi(;fll S '2D1)
2.5. C(•set2 zur Sid1e11111q d,·1 DiintJt'tnillPI- und Silr1tq11t- Cesam1,, lrcrn·,:ösische ·Zone VerordHunq
\'ersorgung vom HJ .ld!Hl,]r 194q f WiGBI s. 8) v,om 21 Februar 1950
.!6. Cesetz über Miln11c1hmen a 11! dem Cc·bicl dt;1 ticri- Ccsarnte französische Zone Verordnung
;-;chen Erzcugunq (Ticrzuchlql'sctzl vom 7. Juli 1949 vom 21. Februar 1950
(WiGßl S. 181)
27. Gesetz zur Pörderunq de1. Einqlind<!nlllg von I Ieim,Jt- Gesamte französische Zone Verordnung
vert.riebenen in die Landwirlschalt (F•ltichtlmgssied- vom 21. Februar 1950 37
lungsgesetz) vorn 10. AuDusl 1949 (WiGBl. S 2:31).
lB. Ccsct.2 zur Ergän'i'.UJJ~J des Cesctzcs bclrellcncl die Cesamlt.· lranzösische Zone Verordnung
ErmöglichunD der Kapitalkrcdilbeschaffun~J fii1 land- vom 21. Februar 1950
wirtschaf1liche Pii'hter vorn 18 Au911sl 1949 (WiGßl.
S. 264).
2<J. Ccsctz über d:c L,rndwirtsdrnlllich(: lh!nl1•nhr1nk vom Cesam1<! französische Zone Verordnung
11 Mai 1949 (WiCBI. S. 77). vom 21. Februar 1950 37
!O. Gicsctz über die lfrni('!llJt111kqrl!ndsd1uld vnm 11. Mcii Baden, Verordnung
1!Wl (WiCBI S 7Dl \iVürll<)mberq-HohenzoHern, Yom 21. Februar 1950
lwyerischer' Kreis Lindau
n. \f(,rordnunq zu, D111dil1il11 uIIq d,·s (;csclzt:s iilJcr diu Baden, Verordnunq
Jh,nt0nliankq1t1n:.brltt1lr! \<Hll 2\. l\1ili 1949 (WiGBl. VvürUcmberg-Hohenzollem,· \'Om 21. Febrnar 19ti0 37
::,; HO). !J<1yerischer Kreis Lindau
:2 Cc'sctz zur Vi>1r• :lf,: illl11q .!(", V\/i1l.scl1dltssttc1lrcchls I{ 11(1 in 1,1nd:Pfa lz Cesctz
( \i\lirlslhc1llssl Ci!l(Jt",l'lzl ~. nJll 2h .1 ul i l 1)4() (Wi(3Bl. , om 29. !1.-färz l D~-iO 78
S 193).
n. C(•sctz ülH:1 dil' l\c·slin111d111q 1•1uc,s 'Zl'1tp11nklc·s llit VPronlnnnq
das Erlöschen ruhvntlc1 \r!H•ilsvc\rliültnissc qerniiß \'()!ll 24. ;--.1:irl. ·1c,so 78
§ 5 Abs. 2 der V 't/l1d1i1111q i·11icr das Fortbestehen
des Arbcitsverh:_\H1iisscs b(:i l,äumunq oder Frei-
nrnchunq von w·Uil11d(•IPn C(•liit!lt•n vom 9. April 1940
!Rcichs9csetzblat1 ! S. ii)A) \·om 20. April l~W1
!WiCB!. S. 64).
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz Verordnung Seite
Verordnung Erstreckungsbere1ch Gesetz BGBl.
34. Gesetz über die Erm:htung emes Statistischen Amtes Gesamte französische Zone Verordnung
des Vereinigten Wirtsdlaftsgebietes vom 21. Januar vom 31. März 1950 81
1948 (WiGBl. S. 19) 1n der Fassung des Gesetzes vom
t 9. Januar 1949 (WiGBl. S. 9).
35. Gememsame Anordnung der Verwaltungen des Ver- Gesamte französische Zone Verordnung
em1qten Wirtschaftsgebietes zur Durdlführung von vom 31 März 1950 81
::,tatJstiken vom 1. Juni 1949 (Offentlicher Anzeiger
Nr SO S. 1).
36. Gesetz über Lohnstatistik von:. 22. August 1949 Gesamte französische Zone Verordnung
t WiGBl. ti. 265). vom 31. März 1950 81
37. Gesetz zur Aufhebung einiger Verordnungen und Gesamte französische Zone Verordnung
Bestimmungen des Binnenschiffahrtsrechts vom vom 11. Mai 1950 179
!:I August 1949 (WiGBl. S. 249).
38. Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Gesamte französische Zone Verordnung
So"ialversicherung an das veränderte Lohn- und Preis- vom 12. Mai 1950 179
gefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung
(Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz) vom 17. Juni
1949 IWiGBl S. 991.
39. Gesetz zw Änderung des Sozialversidlerungs-Anpas- Gesamte französische Zone Verordnung
sunqsqesetzes Vfl:r- 10. August 1949 (W1GBl S 248). vom 12. Mai 1950 179
40. Verordnung zur Durchführung des Sozialvers1che- Gesamte französische Zone Verordnung
rungs-Anpassungsgesetzes vom 27. Juni 1949 (WiGBl. vom 12. Mai 1950 179
S 101).
41. Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Gesamte französische Zone Verordnung
l.mappsdlaftlichen Rentenversicherung an das ver- vom 12. Mai 1950 179
änderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finan-
zielle Sicherstellung (Knappschaft.svers1cherungs-An-
passungsgesetz) vom 30 JuU 1949 (WiGBl. S. 202).
42. Gesetz über Verbesserungen der gesetzllchen Unfall- Gesamte französische Zone Verordnung
versidlerung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 251J. vom 12. Mai 1950 179
43. Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des ~ Gesamte französische Zone Verordnung
Nauonalsozialismus in der Sozialversicherung vom vom 12. Mai 1950 179
22 August 1949 fWiGBl. S. 2q3).
44. Gesetz zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wert- Gesamte französische Zone Verordnung
pap1erberein1gungsgesetz) vom 19. August 1949 vom 12. Mai 1950 180
IWiGBl. s. 295)
-'S, Gesetz über den Kapitalverkehr vom 2. September Gesamte französische Zone Verordnung
1949 fWiGBl. S. 305). vom 12. Mai 1950 180
,6. Gesetz über den übergebietlidlen Verkehr mit Er- Gesamte französische Zone Verordnung
zeugmssen der Landwirtsdlaft und Fischerei vom vom 12. Mai 1950 180
t2 August 1949 (WiGBl. S. 236).
47. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Gesamte französische Zop.e Verordnung
,andw1rtschaftlichcm Kulturpflanzen vom 18. August vom 12. Mai 1950 180
1949 (WiGBl. ~ 257) sowie die Bekanntmachung der
n~uen Fassung dieses Gesetzes vom 27. August 1949
WiGBl. S. 308).
48. Gesetz über JeJ Amateurfunk vom 14. März 1949 Gesamte französische Zone Verordnung
WiGBl. S. 20). vom 12. Mai 1950 181
49. Ve1u1dnung zur Durchführung des Gesetzes über den Gesamte französische Zone Verordnung
Amateurfunk vom 23 März 1949 fWiGBl. S. 21). vom 12. Mai 1950 181
50. Gesetz über den Betrieb von Hodlfrequenzgeräten Gesamte französische Zone Verordnung
vom 9. August 1949 (WiGBl. S. 235). vom 12. Mai 1950 181
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