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Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben z,u Bonn am 11. Juli 1950 Nr. 30
Tag Inhalt: Seite
30. 6. 50 Bekanntmachung der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes • • • • • • • • • • 279
30. 6. 50 Bekanntmachung der Bundesfassung der Reichsdienststrafordnung ........ 306
Bekanntmachung
der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes.
Vom 30. Juni 1950.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950
(BGB!. S. 207) wird das Deutsche Beamtengesetz
vorn 26. Januar 1937 in der für die Beamten und
Richter des Bundes geltenden Fassung nachstehend
bekanntgemacht.
Bonn, den 30. Juni 1950.
Der Bundesminister des Innern
Heinemann
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
281
Deutsches Beamtengesetz
(DBG)
von1 26„ Januar 1937 (Iteichsgesetzbl. I S. 39)
in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtenge-
setzes vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 577),
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen
Beamtengesetzes vom 20. Dezember 1940 (Reichs-
gesetzbl. I S. 164.5),
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen
Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 .(Reichsge-
setzbl. I S. 646),
des Artikels 2 § 2 des Sechsten Gesetzes über die
Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107)
sowie
der §§ 2 Buchst. a, 3 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBI.
s. 207).
Vorbemerkung:
In der nachfolgenden Bekanntmachung der Bundesfassung des Deutschen Beamten9esel.zes bedeuten:
a) Kleindruck: ge9cnwärl.ig gegenstandslose Vorschrilten,
b) Kursivdruck: l'i nderung dPs Wortlautes infolge veränclcrler staatsrechtlicher .Verhältnisse (§ 2 des Bunde,personalgesE:tzes vom 17. Mai 1950),
c) " ... " oder ,.(cntlülll) ": \Vcglüll von Vorsehrillen infolge veränderter staatsrechtlicher Verhältnisse (§ 2 des Bundespersonalgesetzel
vom 17. Mcti 1950). ·
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Inhaltsübersicht
Seite Seile
Abschnitt I 3. Eintritt in den Ruhestand (§ 67) • , • • • 291
Das Bc,amlc,nverhält111is (§§ 1 und 2) a) Altersgrenze (§ 68) , 291
b) Zeitablauf (§ 69) 291
Abschnitt 11 c) Antrag (§ 70) . 291
l'flicht<.>n der Bc,1mlcn d) (entfällt)
e) (rntfällt/
1. Allnemein (§ 3) . • • • • • • • • • • 283
f) Dienstunfähigkeit (§§ 73 bis 75) • • • • • , 291
2. /)iensteid (§ 4) . • • • • • • • • , • 283
g) Beamte auf Widerruf (§ 76) . • • • • • 292
3. ßc,schränkung bei Vornilhme von Arnlshand- h) Wartestandsbeamte (§ 77) . . • • • • • 292
lunucn (§§ 5 und 6) • • • • • 283 i) Verfügung über Versetzung in den Ruhestand
4. Gehorsamspflicht (§ 7) • • • • , 283
und Beginn des Ruhestandes {§ 78) . • • •
2i34
292
5. Amtsvcrschw1eqcnhc1t (§§ 8 und 9) • • • • •
6. 1\1(•1.wntii.f.l(Jkcit und Annahme von Belohnunq(~n Abschnitt VIII
(§§ 10 bis 15) . . ;;34
7. Arbeitszeit, Urlaub, Wohnun~J und Dicnstldeidung Versorgung
Pl§ 16 bis ·201 2~35 1. Versorgung der \Varte- und Ruhestandsbeamten
(§ 79) , . . . . . , 292
\ I> sc hn it t III a) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (§ 80) . • 292
f-ol9en uer Nichterliillung der Pflichten b) Ruhegehaltfähige Dienstzeit (§§ 81 bis 85) • 293
c) Wartegeld (§§ 86 und 87) • 294
1. Gehalt (§ 21) • • 2g5 d) Ruhegehalt (§§ 88 bis 91} • • • • • 294
2. • • 285 2. Hinterbliebenenversorgung
3, • 285 a) Sterbemonat (§ 92) . • • • • • • • • 294
Abschnitt IV b) Sterbegeld (§§ 93 bis 96) • • . • 294
c) Witwen- und Waisi?ngeld (§§ 97 bis 106) 295
I:rnemrnng und Versetzung
3. Unfallfürsorge (§§ 107 bis 125) 296
1. E111c1111unu (§§ 24 bis 31) • • • • , 285 4. Gemeinsame Vorschriften für Wartegeld, Ruhe-
2. Nidll1qkcit clc!r Erncnnunq (§§ ~{2 bis 34). 2S6 gehalt, \Vitwen- und Waisengeld
3. V(:fS(if'Zlll1(J 1§ :{5} 287 a) Festsetzung und Zah Jung der Versorgungs-
bezüge (§ 126) . . . . . . 299
\bschn1tt V
b) Ruhen der Versorgungsbezüge (§§ 127 und
Sichcrun!J der rechllichen Stellung der Beamten 128) . . . . . . . . , 299
1. Fürso1qc! und Schutz (§ 36) 207 c) zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
2. Arnts1Jczcichnun9 (§ 37) . . . , . 287 (§§ 129 bis 131) . . . . . 299
3. Dienst- und VersorqunrJsbczüge (§§ 38 und 39) d) Erlöschen der Versorgunqsbezüge (§§ 132 und
4. Rt·1se- und Umzug1,kosten (§ 40) 287 133) JOO
5. (§ 41) 2.'37 e) Anzeigepflicht (§§ 134 und 135) . 300
6. z11rn Dienstvorgesetzten (§ 42) • 288 5. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften (§§ 136
7. v,~reiniq1inqsfrcihcit (§ 42a) . • • , • , 283 bis 141) • . • . . • • • • JOO
.\b1:,chn1tt Vl Abschnitt IX
Wariei;lancl (§§ 43 bis 49) , , • • • • • 2 •38 Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
(§§ 142 bis 147) . • • , , • 301
Abschnitt VII
Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 50) . • 22,9 Abschnitt X
1. A.11sschcidc11 aus d0m Beamtenverhältnis 289 Voraussetzungen für die Einrichtung von Amtsstellen
a) (cnlfiil/1)
(§ 148) • • • • • • , 302
b) Verlegen des Wohnsitzes in das Ausland
(§ 52) . . . . , . 289 Abschnitt XI
c) ,GPn_chtlichc Verurteilung (§§ 53 bis 55) 289
d) L·olgen des Ausscheidens (§ 56) . . . 290 Ehrenbenmte (§§ 149 und 150) • • • • • • • 302
2. Untids;-;un~J aus dem Beamtenverhältnis
a) E;dcsverweigerung (§ 57) 290 Abschnitt XII
b) We1gcrun9 drr Weiterführung des Amts nach Besonderheiten für mittelbare Bundesbeamte
Zc,rtablauf (§ 58) . • • • • • • • • • • 290 (§§ 151 bis 155) . . . . • • • • 302
c) (cnlfiilll)
d) Antrag (§ 60) . . • • , • • 290 Abschnitt XIII
e) Widerruf (§§ 61 und 62) • • 290
Reichsminister ( § 162) • • • • • • • • • • 303
f) VerhQ1ratunq weiblicher Beamter (§§ 63
bis 65) . . 290
Abschnitt XIV
g} Entla:ssungsvr:rfügu1,g und Folgen der Ent-
lassunq (§ G6) • • • • • • • • 291 Ubergangs. und Schlußvorschriften (§§ 163 bis 184) 303
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 283
,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundes-
Deutsches Beamtengesetz republik Deutschland und alle in der Bundes-
republik geltenden Gesetze zu wahren und meine
Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr
Abschnitt I
mir Gott helfe."
Das BeamtenverhäHnis (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
§ 1 geleistet werden.
(1) Der Bundesbec1mte steht zu der Bundes- (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
republik Deutschland in einem öffentlich-recht- Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere
lichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenver- Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Be-
hältnis). amte, der Mitglied -einer solchen Religionsgesell-
schaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(2) ( entfällt)
(3) (entfällt) 3. Beschränkung
§ 2 bei Vornahme von Amtshandlungen
(1) Das Di.enstverhällnis zum Bund ist entweder
§ 5
unmittelbar oder mittelbur.
(1) Der Beamte darf ohne Genehmigung seines
(2) vVer unmittelbarer Dienstherr des Beamten
Dienstvorgesetzten keine Amtshandlungen vorneh-
ist, ergibt sich aus dem Aufbau der öffentlichen
men, durch die er sich selbst oder einer Person,
Verwaltung.
zu deren Gunsten ihm wegen familienrechtlicher
(3) Hat der Beamte nnr den Buncl zum Dienst-
Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisver-
herrn, so ist er unrnill:clbarer Bundesbeamter; hat weigerungsrecht zusteht, einen Vorteil verschaffen
er eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt würde.
oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum unmittel- (2) Der Beamte ist von solchen Amtshandlung-en
baren Dienstherrn, so ist -er mittelbarer Bundes- zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder- eine
beamter. Beim Wechsel des Dienstherrn endet das Person richten würden, zu deren Gunsten ihm
bisherige unmittelbare Dienstverhältnis. wegen familienrechtlicher Beziehungen im Straf-
(4) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die verfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
oberste Behörde seines unmitt-elbaren Dienstherrn. (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Be-
(5) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht- amte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlos-
liche Entscheidungen über die persönlichen An- sen ist, bleiben unberührt.
gelegenheiten des ihm nachgeordneten ß.eamten
§ 6
zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten
für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen (1) Der Beamte hat sich jeder amtlichen Tätig-
kann. Wer Dienstvorgesetzler und Vorgesetzter ist, keit zu enthalten, wenn ihm die Führung seiner
bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Dienstgeschäfte von der obersten Dienstbehörde
Verwaltung. oder der von ihr bestimmten Behörde verboten
wird. Ein solches Verbot soll nur bis zur Dauer von
drei Monaten aufrechterhalten werden.
Abschnitt II (2) Einern richterlichen B-eamten darf die Führung
Pflichten der Beamten. seiner Dienstgeschäfte nur dann verboten werden,
... wenn seine Ernennung nach § 32 Abs. 2, 3 für
1. Allgemein nichtig zu erklären ist oder erklärt werden kann.
§ 3
4. GehorsamspHicht
(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist ein
Vertrauensbewcds . . . , den der Beamte dadurch zu § 7
rechtfertigen hat, daß er sich der erhöhten Pflichten, (1) Der Beamte hat die volle Arbeitskraft seinem
die ihm seine Stellung auferlegt, stets bewußt ist. ... Beruf zu widmen. Er hat sein Amt nach den Ge-
(2) Die im Dienst des Bundes stehenden Personen setzen uneigennützig und im Bewußtsein seiner per-
müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur sönlichen Verantwortung nach bestem Gewiss-en zu
demokratischen Staatsauffassung bekennen. verwalten. Durch sein Verhalten innerhalb und
außerhalb des Dienstes hat er sich der Achtung und
(3) Der Beamte ist für gewissenhafte Erfüllung
des Vertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf
seiner Amtspflichten verantwortlich. Durch sein
erfordern.
Verhalten in und außer dem Amte hat er sich der
Achtung und des Vertrauens, die seinem Berufe (2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu b-eraten
entgegengebracht werd-en, würdig zu zeigen. Er und zu unterstützen, die von ihnen getroffenen An-
darf nicht dulden, daß ein seinem Hausstande an- ordnungen in ihrem Sinne auszuführen und ihre all-
gehörendes Familienmitglied eine unehrenhafte Tä- gemeinen Richtlinien zu befolgen.
tigkeit ausübt. (3) Der Beamte ist für die G-esetzmäßigkeit seiner
dienstlichen Handlungen verantwortlich.
2. Diensteid (4) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-
§4 licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich
(1) Beamte und Richter haben bei Antritt ihres bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu
Dienstes einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten und
lautet: hat der Beamte weiterhin Bedenken gegen die
284 Bunde·sgesetzblatt, Jahrgang 1950
Rechlr.nüßiqkeit, so kann er sich an die nächst- Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis z.m
höheren Vorqesetzten wenden, um eine die Verant- Anordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
wortunD !darstellende Entscheidung herbeizuführen.
(2) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach
Bf'i ffrr ihn erkennbarer Strafbarkeit der Anordnung Abs. 1 zur Ubernahme verpflichtet ist, der vor-
vvird der Beamte nicht von seiner eigenen Verant- herigen Genehmigung
v,;ort.ung bnfreit; in solchen Füllen ba.t er die Aus-
] . zur Ubernahme eines Nebenamts, einer Vor-
hihrunu z1r verweiqem.
m{indschaft, Pflegschaft oder TestamentsvoH-
5. Amtsverschwi.egenheit streckung,
2. zur Ubernahme einer Nebenbeschäfqgung
gegen Vergütung, insbesondere auch zu einer
n) Der Beamte hc1t ouch nach Beendigung gewerblichen Tätigkeit,
S('ines Beamtenverhältnisses -- über die ihm bei 3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat,
seiner ,nntlichen Tätigkeit bekanntgevvordenen An- Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ
gelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines
oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder in einer anderen Rechtsform betriebenen Un-
ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit ternehmens sowie zur Ubernahme einer
gegen jedermann zu bewahren, von dieser Amts- Treuhänderschaft - die Genehmigung darf
pflicht kann ihn keinerlei andere persönliche Bin- nur erteilt werden, wenn mit der Tätigkeit
dung befreien. keine Vergütung verbunden ist, oder wenn
/2} Er darf ohne Genehmigung über solche An- die Tätigkeit auf Vorschlag oder Veranlas-
gelegenheiten weder vor Gericht noch außergericht- sung des Dienstvorgesetzten übernommen
lich aussagen oder Erklärungen abgeben. wird, oder wenn es sich um SelbsthiHeein·
/(3} Die C('neh migunq erteilt der Dienstvorge- richtungen der Beamten handelt - ,
setzte ocü:r der letzte Dienstvorg0.setzte. 4.. zum Betriebe eines Gewerbes im Sinne der
(4) DPr Bf:tlrnte hat - .:1ud1 nach Beend19lmg Reichsgewerbeordnung durch seine, Ehefrau,
seines ßearntenverhüJtnisses ---- auf Verlangen des 'Wenn nicht die eheliche Gemeinschaft aufge-
Dienstvorgesetzten oder des Jetzlen Dienstvorge- hoben ist (§§ 1575, 1587 des Bürgerlichen
setzten c1mtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bild- Gesetzbuchs).
]khe Dc:nstcllunqen llnd dergleichen und Aufzeich- (3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst-
mrngen Libcr dienstliche Vorgänge sowie von behörde, die diese Befugnis auf andere Behörden
,iViedergaben solcher herauszugeben. Die gleiche übertragen kann; s,ie kann bedingt oder befristet
Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und werden und ist jederzeit v1riderrufhch.
seine Erben.
§ 11
§ 9
( 1) Nicht genehmigungspflichtig ist die VerwaI•
O) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soH tung eigenen oder der Nutznießung des Beamten
nur versagt werden, wenn die Aussage dern1 "\/Vohle unterliegenden Vermögens, eine schriftstefleJische,
der Bunclesrepub]jk Deutschland Nachteile bereiten ,.vissenschaftliche, künstlerische oder Vortrags•
oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich tätigkeit der Beamten sowie die mit der Lehr- oder
gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Forschungstätigkeit zusammenhängende Gutachter•
Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kan.11 tättigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen
versaut werden, \venn die Erstattung auch sonst und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten
dienstlich Nachteile bereiten ,vürde. und Anstalten. Die dienstliche Verantwortlichkeit
(2) Ist 1kr Beamle Partei oder Beschuldigter in des Bearnten bleibt unberührt; es ist Pflicht des
rinrm 9erichtlichen Verfahren und soll sein Vor- Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.
bringen der Wahrnehmung seiner beredüigten f2) ( entfällt)
Belange dienen, so soB die Genehmigung auch § 12
dann, ,venn sein Vorbringen dem V\/oh!e der
Der Beamte, der aus einer auf Anordnung, Vor•
Bundcsn:pubJH, Deulschlcrnä Nachteile bereiten oder
schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetz•
diP Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich ge-
ten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Auf•
fährden oder erheblich erschweren 1vlirde, nur
sichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen
versagt ·werden, vvenn die chensthchen Rücksich-
Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines
ten die~; unabv,reisbar fordern; wird sie versagt,
in einer anderen Rechtsform betriebenen Unter-
so hat der Dicnstvorgcsetztf: dern Bec1mten den
nehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den
Schutz zu gewühren, den dte dienstlichen Rück-,
Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstan-
sichten zulassen.
denen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder
6'. Nehentäti!Jkeit und Annahme von grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr
:Befoh:mrngen nur dann ersatzpflichtig, v11enn der Beamte auf
Anordnung eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 10
§ 13
P) Der Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung
seiner obersten Dienstbehördei jede Nebentätig- Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im
keit (Nebenamt. Nebenbeschäftigung} im öffent- Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die
lichen Dienst - auch ohne Vergütung - z.u über- Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem
nehmen oder for1.zuf ühren, sofern diese Tätigkeit Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt
seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht. übertragen sind oder die er auf Anordnung, Vor-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 285
schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten 1 Abschnitt III
übernommen hat.
§ 14
Folgen der Nichterfüllung der Pflichten
Das Nälwre ülwr cliP Neb,:ntätigkeit. der Beamten L Versagung des Aufsteigens im Gehalt
v.iird durch Verordnung ueregelt.. Dabei wird auch § 21
bestimmt ob mHJ inwieweit der Beamte die für
(1) Bleibt der Beamte in seinen Leistungen hinter
einP Nelwnlc.iti~ikei \ ~iezc1hlte V er~1ti lung c1bzuführen
dem billigerweise von ihm zu fordernden Maß zu-
bat.
rück, so kann ihm das nach den Dienstaltersstufen
des Besoldungsrechts vorgesehene Aufsteigen im
Üf~r Beamte dart - auch nach Beendigung dE~s Gehalt in jeder Dienstaltersstufe bis zu zwei Jahren
Beamtenverhüllnisses --· Belohnungen oder Ge- versagt werden.
schenke in hezug i:Hlf sein Amt nur mit Zustim- (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
mung der obersten oder der letzten obersten Dienst- behörde, die ihre Befugnis auf andere Behörden
hehördP annch men. Di (~ Befu~1nis zur Zustirnmung übertragen kann ..
kann crnf andere Behörden übertragen werden.
2. Dienstvergehen
7. Arbeitszeit, Urlaub, Wohnung und
9 22
Dienstk leid:m g {l) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn
§ 16 er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten ver-
letzt. Als Dienstvergehen gilt es auch, wenn ein
(1) Die BundesregiPnmg kann die Arheitszeit der
Ruhestandsbeamter . . . gegen § 8 (Verletzung der
lBeam len regeln.
Amtsverschwiegenheit) oder gegen § 15 (Annahme
(2) Der Becunlc isl verpflichtet, auch über die von Belohnungen oder Geschenken) verstößt.
regelrnäßige Arbei!szc,it hinaus Dienst zu tun., wenn
(2) Das Nähere über die Bestrafung von Dienst-
die dienstlichen Verhältnisse es fordern.
vergehen regelt die Reichsdienststrafordnung.
§ 17
3 . Haftung
(l) Der Beamte b('dc.uf, wenn er dem Dienst fern-
bleiben will, eines Urlaubs. Wührend einer auf § 23
Krankheit beruhenden Dienstunfähigkeit bedarf er (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft seine Amts-
nur dann ci1ws Urla11bs, wenn er seinen Wohnort pflicht, so hat er dem Dienstherrn, dessen Auf-
verläßt. gaben er wahrgenommen hat, den daraus entstan-
(2) Bleibt er ohJH! Urla.ul) schuldhaft dem Oienstt~ denen Schaden zu ersetzen; haben mehrere Beamte
frrn, so verliert er für die Zeil des Fernbleiben:, ,gemeinschaftlich den Schaden verursacht, so haften
seine Diensl.lJez(ige. Der DienstvorgesE~tzte stellt den sie als Gesamtschuldner.
Verlust der Dienstl)C'7.Ü~lP fest und teilt dies dem (2) Hat der Dienstherr einem anderen Schadens-
B.eamt(~n m i l.. Der ßPdrn tc, ktrnn innerhalb ein er ersatz geleistet, weil ein Beamter in Ausübung der
VVochr: die> EnLsc1widun~J der l)i(:nslstrafkammrc!r ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt seine Amts-
beantrarien. pflicht verletzt hat so hat der Beamte dem Dienst-
11
(]) Di Dt1u(,r tlcis ji1hrlichen Erlwlunqsurlaub:; herrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als
rlic ßu11dcsrq1iPrun~J. ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1
( 4) Bei Pi rwm nicht un tcr Abs. 1 Scttz 2 und (3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersalz
Abs. 3 fallenden Urlaub k,Hrn völliger oder teil- und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen
weiser Fortfall dC'r Dien'-itbc~zLigP ang~'ordnet wer- Dritten, so ,geht der Ersatzanspruch auf den Be--
den amten über .
§ Hl (4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn eine Person,
die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, in
Wenn. die dienst.Lichen Verhältnisse es fordern 11
Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen. Ge-
kann der Beamte angewiesen werden., auch wäh-
walt ihre Amtspflicht verletzt hat.
rend der diensUreien Zeit seinen Wohnort nicht zu
verlassen.
Abschnitt IV
§ 19
Ernennung und Versetzung
(!) Der Bec1mle bat seine Wohnung so zu nehrnen,
daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung sei- L Ernennung
ner Dienslgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. § 24
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die
Die Beamten und Richter werden von dem Bundes-
dienstlichen Verhältnisse es fordern, anweisen,
präsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts an-
seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung
deres bestimmt ist oder er die Ausübung dieser
von seiner Dienststelle zu nehrnen oder eine Dienst-
,vohnun9 zu beziehen. Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt.
§ 20 § 25
(enliäJJtp
Dor Bunclespräsident c~rl~ißt die Bestimmungen
§ 26
über f)ienslldefrluny und Arntstracht, wenn er die
Ausübung dieses Rechts nicht anderen Stellen (q Bearnter kann . nur werden„ wer
ülrnrträgt. L die deutsche Staatsangehörigkeit besitze
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
2. die flir seine Laufbahn vorgeschriebene oder, (2) In der Ernennungsurkunde eines auf Zeit er-
mangels solcher Vorschriften, die übliche Vor- nannten Beamten muß die Zeit angegeben werden,
bildung oder sonstige besondere Eignung für für die er ernannt ist.
das ihrn zu übertragende Amt besitzt; es sollen (3) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit
auch solche Bewerber berücksichtigt werden, ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen,
wclclic die für die vorgesehene Verwendung wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen
crf orderlichc Eignung durch ihre Lebens- und für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt
Bernfserfahrung innerhalb oder außerhalb des werden soll.
i)ffenllichen Dienstes erworben haben.
§ 30
3. (enlföllt)
(1) Wer nicht Beamter auf Lebenszeit oder auf
(2) Ausnahmen vom Abs. 1 Nr. 1 bedürfen der
Zeit ist, ist Beamter auf Widerruf.
Zustimmung des Bundesministers des Innern . . .
(2) Bei einem Beamten auf Widerruf, der sich in
oder der von ihm bestimmten Stellen.
einer Planstelle befindet, ist nach Ablauf einer Be-
(3) Bei der Auswahl der Bewerber für den Dienst währungsfrist, die nach Vollendung des siebenund-
des Bundes sind alle Schichten der Bevölkerung, zwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre nicht über-
ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Glaubens- steigen darf, das Beamtenverhältnis in ein solches
bekenn lnis, parteipolitische Uberzeugung, Herkunft auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn dies nicht ge-
oder Beziehungen zu berücksichtigen. Bewerber, die setzlich ausgeschlossen ist.
nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie die in § 3
Abs. 2 bestimmten Pflichten erfüllen werden, sind § 31
nicht zu berücksichtigen. (entfällt)
§ 27 2. Nichtigkeit der Ernennung
(1) Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändi- § 32
gung einer Ernennungsurkunde begründet, in der
die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhält- (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn der Ernannte
nis" enthalten sind. Wer keine solche Urkunde er- zur Zeit seiner Ernennung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1
halten hat, ist nicht Beamter im Sinne dieses Ge- nicht ernannt werden konnte, entmündigt oder in-
setzes. folge strafgerichtlicher Verurteilung unfähig war,
(2) Das Beamtenverhältnis wird, soweit gesetzlich
öffentliche Ämter zu bekleiden.
nichts anderes vorgeschrieben ist, für Beamte, die (2) Die Ernennung ist für nichtig zu erklären,
für Daueraufgaben voll verwendet werden, mit dem wenn
Ziele begründet, den Beamten lebenslänglich mit 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder
dem Staate zu verbinden (Beamter auf Lebenszeit). Bestechung herbeigeführt wurde,
2. nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Ver-
§ 28 brechen oder ein solches Vergehen begangen
(1) Bcamler auf Lebenszeit ist, wer eine· Urkunde hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenver-
erhalten hat, in der die Worte „auf Lebenszeit" ent· hältnis unwürdig erscheinen läßt, und er des-
halten sind. wegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt
(2) Die Urkunde darf nur erhalten, wer war oder wird ..•
1. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet 3. (entfällt)
Jiat,
(3) Die Ernennung kann sonst nur für nichtig er~
2. clcn für das Amt vorgeschriebenen oder üb- klärt werden, wenn
lichen Vorbereitungs- oder Probedienst abf~e- 1. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde
' Ici~.;lcL nnd die vorgeschriebenen oder üblichen
ausgesprochen wurde,
Prüfun 1~e:n bcslandcn hat oder das ihm über-
2. bei einem nach seiner Ernennung Entmündigten
ln1gcnc Amt drei Jahre lang geführt hat und
:J. in eine Planstelle, die besetzt werden darf, die Voraussetzungen für die Entmündigung im
cing-c1:1icsen ist oder wird. Die Einweisung in Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder
die PLrnslcllc brdarf der Schriftform. 3. nicht bekannt war, daß der Ernannte . . im
Wege des Dienststrafverfahrens aus dem Dienst
§ 28 a entfernt oder zum Ruhegehaltsverlust verurteilt
Vor Ablc1uf clcr in § 28 Abs 2 Ziff. 2 vorgesehenen worden war.
§ 33
Frist kann mit Zustimmung cler Bundesminister des
Innern und der Finanzen die Urkunde mit den vVor- (1) Im Falle des § 32 Abs. 1 hat der Dienstvor-
ten ,,.auf Lebenszeit" auch erhalten, wer die für die gesetzte nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes dem
vorgescbene Verwendung erforderliche Eignung Ernannten sofort jede weitere Führung der Dienst-
durch seine Berufscrff'hrung innerhalb oder außer- geschäfte zu verbieten.
halb clc:s t>ffc:nl:lichen Dienstes erworben hat. (2) In den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 muß die
Nichtigkeit innerhalb von sechs Monaten erklärt
§ 29 werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der
(1) Die f~c:se:lzlichcn Vorschriflen bestimmen die Ernennung und von dem Nichtigkeitsgrunde Kennt~.
Fülle und rli Voranssc:tzungen der Ernennung von
1:
nis erlangt hat. Vor der Nit~htlglteitserklärung soll
ß2arnLcn auf Zc·il. Im (ibriRC:n gilt § 28 Abs. 2 Nr. 1 dar Beamte g-ehört werden. Die Erklärung wird von
und 3. dem für den Beamten verwaltungsmäßig zuständigen
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 287
Bundesminister abgegeben; sie ist dem Beamten zu- dungsgruppe mit mindestens demselben Endgrund-
zustellen .... gehalt (§ 35 Abs. 1 Satz 3) an wie das bisherige
§ 34 Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeich-
Ist eine Ernennung nichtig oder für nichtig er- nung die des früheren Amts mit dem Zusatz
klärt, so sind die bis zu dem Verbot (§ 33 Abs. 1) „außer Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die
oder bis zur Zustellung der Entscheidung über die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die ge-
Nichtigkeit (§ 33 Abs. 2) vorgenommenen Amts- änderte Amtsbe:leichnung geführt werden. Einem
handlungen des Ernannten in der gleichen Weise entlass-enen Beamten kann die oberste Dienst-
gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung
Die gezahlten Dienstbezüge können belassen mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" sowie die
werden. im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Tit-el
3. Versetzung zu führen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann einem ent-
§ 35
lassenen oder in den Ruhestand getretenen Beamten
(1) Der Beamte kann, wenn durch gesetzliche bei Beendigung seines Beamtenverhältniss-es er•
Vorschrift nichls anderes bestimmt ist, innerhalb lauben, die Dienstkleidung zu tragen.
des Dienstbereichs seines unmittelbaren Dienst-
(4) Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis,·
herrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder
die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang
ein dienstliches Bedürfnis dafür besteht. Ohne seine
mit dem Amte verliehenen Titel weiterzuführen und
Zustimmung ist eine Versetzung in ein anderes Amt
die Dienstkleidung zu tragen, zurücknehmen, wenn
nur zulässig, wenn das neue Amt derselben oder
der frühere Beamte rechtskräftig zu einer Strafe
einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das
verurteilt ist, welche bei einem Beamten nach § 53
bisherige Amt und mit mindestens gleich hohem
das Ausscheiden aus dem Beamtenv-erhältnf s nach
Endgrundgehalt verbunden ist. Ruhegehaltfähige
sich zieht ....
und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei ~3. Dienst- und Versorgungsbezüge
als Bestandteile des Grundgehalls. Beim Wechsel
der Verwaltung soll der Beamte gehört werden. § 38
(1) Der Beamte erhält, wenn nicht ein anderer
(2) (entfällt)
Zeitpunkt festgesetzt ist, seine Dienstbezüge vom
(3) (entfällt) Tage des Antritts seines Amtes an. Die Dienst-
bezüge werden durch das Besoldungsrecht geregelt.
Abschnitt V Der Beamte kann auf die laufenden Dienstbezüge
weder ganz noch teilweise verzichten. Hat der
Sicherung der rechtlichen Stellung Beamte gleichzeitig mehrere in d-er Besoldungs-
ordnung vorgesehene Ämter inne, die nicht im
der Beamten Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so
1. Fürsorge und Schulz erhält er, wenn nicht einheitliche Dienstbezüge
vorgesehen sind, Dienstbezüge nach Bestimmung
§ 36 d-es Bundesministers der Finanzen nur aus einem
Der Slaat gewährt dem Beamten Fürsorge und Amt.
Schutz bei seinen amtlichen Verrichtungen und in (2) Die Versorgung richtet sich nach den Vc::-
seiner Stellung als Beamter. schriften des Abschnitts VIII.
2. Amtsbez,eichnung § 39
(1) Der Beamte kann, wenn . . . gesetzlich nichts
§ 37
anderes vorgeschrieben ist,· Dienstbezüge nur in-
(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich- soweit verpfänden oder abtreten, als sie der Pfän-
nungen der Beamten fest, wenn gesetzlich nichts dung unterliegen,
ander-es vorgeschrieben ist oder er die Ausübung (2) Der Dienstherr kann •ein Aufrechnungs- oder
dieses Rechts nicht anderen Stellen überträgt. Zurückbehaltungsrecht an den Dienstbezügen nur
(2) Der Beamte führt im Dienst seine Amts- insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind,
bezeichnung; e1 darf sie auch außerhalb des oder als 'er einen vollstreckbaren Anspruch auf
Dienstes führen, nach Versetzung in den Wartestand Schad-ensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
mit dem Zusatz „zur Dienstverwendung (z. D.)", Handlung hat.
Neben der Amtsbezeichnung darf der Beamte nur
4. Reise- und Umzugskosten
staatlich verliehene Titel und akademische Grade,
dagegen keine Berufsb~zeichnung führen. Nach § 40
dem Ubertritt in ein anderes Amt darf der Be- Reise- und Umzugskostenvergütungen der Be-
amte die bisheririe Amtsbezeichnung nicht mehr amten werden durch Gesetz geregelt.
führen. Beamte im Ruhestand dürfen die ihnen
5. Dienstzreugnis
bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst § 41
(a. D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amte Dem Beamten wird nach Eintritt in den Warte-
verliehenen Titel weit-erführen. Wartestandsbeamte stand oder nach Beendigung des Beamtenverhält•
und Ruhestandsbeamle, denen ein neues Amt über- nisses auf Antrag von seinem 1-etzten Dienstvor·
tragen wird, erhalten die Amtsbezeichnung des gesetzten ein Dienstzeugnis über die Art und Dauer
neuen Amts; gehört das Amt nicht einer Besol- der von ihm bekleideten Ämter erteilt.
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
6. Verhältnis zum Dienstvorgesetzten fügung kann bis zum Beginn des Wartestandes
§ 42 zurückgenommen werden.
(1) Zwischen dem Beamten und seinem Dienst- § 46
vorgesetzten sollen Off€nheit und Vertrauen herr-
(1) Der Wartestandsbeamte bleibt Beamter. Er
schen. Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht in
verliert jedoch mit dem Beginn des Wartestandes
seine vollständigen Personalakten. Er muß über
seine Amtsstelle und, wenn im Einzelfalle nichts
Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art,
anderes bestimmt wird, die Nebenämter und
die ihm nachteilig werden können, gehört werden.
Nebenbeschäftigungen, die ihm im Zusammenhange
(2) Der Beamte hat seine Anträg-e und Beschwer-
mit seinem Hauptamt übertragen sind, oder die
den auf dem Dienstwege vorzubringen ...•
er auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung
7. Vereinigungsfreiheit seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. §§ 10,
14 gelten für ihn nicht.
§ 42 a
(2) Dienstvorgesetzter für ihn ist der letzte
In voller Vereinigungsfreiheit haben die Beamten
Dienstvorgesetzte. Die oberste Dienstbehörde kann
das Recht, sich in Gewerkschaften zusammen-
einen anderen Dienstvorgesetzten bestimmen. Fehlt
zuschließen. Sie haben das Recht, die Gewerkschaft
eine oberste Dienstbehörde, so bestimmt der Bundes-
mit ihrer Vertretung zu beauftragen.
minister des Innern den Dienstvorgesetzten.
(3) Der Beamte erhält für den Monat, in dem ihm
Abschnitt VI die Versetzung in den Wartestand eröffnet worden
Wartestand ist, und für die folgenden drei Monate noch die
Dienstbezüge der von ihm wahrgenommenen Amts-
§ 43 stelle, die zur Bestreitung von Dienstaufwands-
Wird eine Behörde aufgelöst oder wird sie durch kosten bestimmten Einkünfte jedoch nur bis zum
gesetzliche Vorschrift oder durch Verordnung des Beginn des Wartestand-es. Vom Beginn des Warte-
Bundespräsidenten mit einer anderen verschmolzen standes an rückt er in Dienstaltersstufen nur wäh-
oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so rend einer Beschäftigung nach § 48 auf.
können die auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten (4) Bezieht der Beamte für einen Zeitraum vor
Beamten der beteiligten Behörden durch die oberste dem Aufhören der Dienstbezüge ein Einkommen
Dienstbehörde in den Wartestand versetzt werden. aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 127
Die Versetzung in den Wartestand ist nur innerhalb Absatz 4), so ermäßigen sich für die Dauer des
dreier Monate nach Auflösung der Behörde oder Zusammentreffens dieser Einkünfte die Dienst-
nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verord- bezüge um den Betrag dieses Einkommens.
nung und nur innerhalb der Zahl der im Haushalts- (5) Nach Ablauf der Zeit, für die noch die Dienst-
plan aus diesem Anlaß abgesetzten Planstellen bezüge gewährt werden, erhält der Beamte während
zulässig. des Wartestandes Wartegeld nach den Vorschriften
§ 44 des Abschnitts VIII.
(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den
§ 47
Wartestand versetzen
(1) Wird dem Beamten ein Amt derselben oder
1. Staatssekretäre und sonstige ständige Ver-
einer mindestens gleichwertigen Laufbahn im
treter der Minister, Minist_erialdirektoren und
Bundesdienst übertragen, und gehört das neue Amt
Beamte, die als Pressereferenten in den obersten
zur Zeit der Ubertragung nicht einer Besoldungs-
Dienstbehörden angestellt sind,
gruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt
2. Ministerialdirigenten und sonstige Beamte des an wie das bisherige Amt, so erhält er sein bis-
höheren Dienstes im Bundespräsidialamt, im heriges Grundgehalt (§ 35 Abs. 1 Satz 3) und steigt
Bundeskanzleramt und im Auswärtigen Amt ... , in Dienstaltersstufen auf. Der bisherige Dienstherr
3. (entfällt) hat dem neuen Dienstherrn den Unterschied zwi-
4. Beamte des höheren Dienstes bei den diplo- schen den früheren und den neuen Dienstbezügen
matischen und konsularischen Vertretungen, auf Antrag zu erstatten.
5. (entfällt) (2) Der Beamte ist gegenüber seinem unmittel-
baren Dienstherrn zur Annahme eines solchen Amts
6. (entfällt)
verpflichtet, . wenn sein allgemeiner Rechtsstand
7. Staatsanwälte. (Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit) nicht ver-
8. (entfällt) schlechtert wird.
(2) . . . Gesetzliche Vorschriften, nach denen § 48
noch andere Beamte jederzeit in den Wartestand
versetzt werden können, bleiben unberührt. (1) Wird der Beamte vorübergehend zu einer
seiner Berufsausbildung entsprechenden Dienst-
§ 45 leistung im Bundesdienst voll als Beamter ver-
Der Wartestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall wendet, so erhält er das Grundgehalt, nach dem
ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt das Wartegeld festgesetzt ist (§§ 86, 87), einschließ-
wird, mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Beamten lich der während der Verwendung erdienten Dienst-
die Versetzung in den Wartestand mitgeteilt wird, alterszulagen
spä tcstens jedoch :nit Ende der drei Monate, die (2) Er ist gegenüber seinem unmittelbaren Dienst-
auf den Monat der Mitteilung folgen. Di.e Ver~ herrn verpflichtet, der Einberufung Folge zu leisten,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 28 9
wenn ihm laut schriftlicher Mitteilung eine Ver- in vollem Umfang aufgehoben, so treten dieselben
wendung im Sinne des Abs. 1 für mindestens drei Folgen ein, wie wenn ein solches Urteil im Wieder-
Monate an seinem Wohnort oder für mindestens aufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt wird,
sechs Monate außerhalb seines Wohnortes zuge- das diese Folge nicht hat.
sichert wird.
§ 55
§ 49
{1) vVird ein Urteil, demzufolge der Beamte aus
Der Wartestand endet, wenn
dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, im Wie-
1. dem Beamten ein neues Amt übertragen wird deraufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das
oder diese Folge nicht hat, so erhält der Verurteilte von
2. das Beamtenverhältnis endet. der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung
oder von der nach gesetzlicher Vorschrift erfolgten
früheren Einbehaltung von Teilen seiner Dienst-,
Abschnitt VII bezüge ab die Bezüge, die er erhalten hätte, wenn
das aufgehobene Urteil dem neuen entsprochen
Beendigung des Beamtenverhältnisses hätte; seine ruhegehaltfähige Dienstzeit wird so be-
rechnet, wie wenn er nicht ausgeschieden wäre.
§ 50
{2) Der Verurteilte hat, wenn er nicht inzwischen
(1) Das Beamtenverhältnis endet, außer durch den
die Altersgrenze erreicht hätte oder seine Amtszeit
Tod, durch
abgelaufen wäre, von der Rechtskraft der das Wie-
1. Ausscheiden, deraufnahmeverfahren abschließenden Entscheidung
2. Entlassung, ab die rechtliche Stellung eines Wartestandsbeam-
3. Eintritt in den Ruhestand, ten; seine Bezüge richten sich nach Abs. 1.
4. Entfernung aus dem Dienst. {3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit der Beamte
(2) Die Entfernung aus dem Dienst wird in der nach dem mit Ausscheiden aus dem Beamtenverhält-
Reichsdienststrafordnung geregelt. nis verbundenen Urteil zu einer weiteren Strafe
verurteilt worden ist, die sein Ausscheiden nach
1. Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis sich gezogen haben würde, wenn er noch Beamter
a) ( entfällt) gewesen wäre.
§ 51 (4) Erscheint auf Grund des in dem Wiederauf-
(entfällt) nahmeurteil festgestellten Sachverhalts oder auf
Grund eines anderen rechtskräftigen Strafurteils,
b) V e rJ e gen des Wohnsitzes das nach dem mit Ausscheiden aus dem Beamtenver-
in das Ausland hältnis verbundenen Urteil ergangen ist, die Ent-
§ 52 fernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt, so
kann ein Dienststrafverfahren mit diesem Ziel ein•
(1) Der Beamte scheidet aus dem Beamtenverhält-
geleitet werden. Ist das Verfahren auf Grund des
nis aus, wenn er ohne Zustimmung der obersten in dem Wiederaufnahmeurteil festgestellten Sach-
Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden verhalts eingeleitet, so können dem Beamten die
Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs nimmt. ihm nach Abs. 1 zustehenden Bezüge einbehalten
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet ... dar- werden; er verliert, wenn auf Entfernung aus dem
über, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Dienst erkannt wird, den Anspruch nach Abs. 1 und
Sie bestimmt ... den Tag des Ausscheidens aus dem 2 von der Rechtskraft der auf gehobenen Entschei-
Beamtenverhältnis. dung an. Ist das Verfahren auf Grund eines neuen
c) G e r i c h t 1 i c h e V e r u r t e i 1 u n g Strafurteils eingeleitet, so können dem Beamten die
ihm nach Abs. 1 zustehenden Bezüge von der Rechts•
§ 53 kraft dieses Strafurteils an einbehalten werden;
Ein Beamter, der zum Tode, zu Zuchthaus, wegen er verliert, wenn auf Entfernung aus dem Dienst er-
vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem kannt wird, den Anspruch nach Abs. 1 und 2 von
Jahr oder längerer Dauer oder wegen vorsätzlicher demselben Z~itpunkt an.
hoch- ... verräterischer Handlungen zu Gefängnis (5) Hätte der in dem neuen Urteil festgestellte
verurteilt wird, scheidet mit der Rechtskraft des Sachverhalt oder die nach Erlaß der aufgehobenen
Strafurteils aus dem Beamtenverhältnis aus. Das- Entscheidung begangene Straftat oder eine gesetz-
selbe gilt, wenn dem Beamten die bürgerlichen liche Vorschrift die Beendigung des Beamtenver-
Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung hältnisses gerechtfertigt, so bestimmt die oberste
öffentlicher Ämter aberkannt werden. Dienstbehörde ... , ob und zu welchem Zeitpunkt
§ 54 die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerecht-
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich der fertigt gewesen wäre. Die Bezüge nach Abs. 1 erhält
beamtenrechtlichen Folgen eines straf gerichtlichen der Beamte bis zu diesem Zeitpunkt.
Urteils das Gnadenrecht für alle Bundesbeamten zu. (6) Soweit der Verurteilte Bezüge nach diesen
Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung Vorschriften erhält, steht ihm ein Entschädigungs-
anderen Stellen. anspruch gegenüber der nach dem Gesetz, betref•
(2) Werden im Gnadenwege die beamtenrecht- fend die Entschädigung der im Wiederaufnahmever-
lichen Folgen eines Strafurteils, demzufolge ein Be- fahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898
amter aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, (Reichsgesetzbl. S. 345) verpflichteten Stelle nicht zu.
-290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
(7) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Abs. 1 zehnjähriger Dienstzeit das Fünffache,
zustehenden Dienstbezüg-e ein anderes Arbeitsein- zwölf- oder mehrjähriger Dienstzeit das
kommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen Sechsfache
]assen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet. der Dienstbezüge des letzten Monats. Die Dienstzeit
d) F o l g e n d e s A u s s c h e i d e n s bemißt sich nach der Zahl der im Beamtenverhältnis
ohne Unterbrechung zurückgelegten vollen Jahre.
§ 56
(3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt,
Scheidet der Beamte aus dem Beamtenverhältnis
1. wenn der Beamte aus einem von ihm zu ver-
aus, so hat er keinen Anspruch auf Dienstb-ezüge
tretenden Grunde entlassen worden ist,
und Versorgung; er darf die Amtsbezeichnung und
die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen 2. wenn ein anderes hauptberufliches Beamten-
Titel nicht führen und die Dienstkleidung nicht verhältnis bestehen bleibt oder im unmittel-
tragen. baren Anschluß an die Entlassung neu begrün-
det wird.
2. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis f) Verheiratung weiblicher Beamter
a} E i d e s v e r w e i g e r u n g
§ 63
§ 57
(1) Ein weiblicher Beamter kann, wenn er sich
Wer sich weigert, den ges-etzlich vorgeschriebenen
verehelicht, entlassen werden. Er ist zu entlassen,
Diensteid zu leisten, ist zu entlassen.
wenn er es beantragt Er darf ohne Antrag nur ent-
b) W e i g er u n g der Weiterführung lassen w-erden, wenn seine wirtschaftliche Versor-
des Amts nach Zeitablauf gung nach der Höhe des Familieneinkommens dau-
§ 58 ernd gesichert erscheint; die wirtschaftliche Ver-
sorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehe-
Stellt bei einem Beamten auf Zeit die oberste
mann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein
Dienstbehörde fest, daß er der ihm nach § 29 Abs. 3
Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist.
obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
so ist er zu entlassen; die Entlassung ist vom Tage (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet . • •
des Ablaufs seiner Dienstzeit ab wirksam. darüber, ob die wirtschaftliche Versorgung dauernd
gesichert erscheint.
c) (entfällt)
(3) Im Einzelfall kann die oberste Dienstbehörde
§ 59 im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
(entfällt) Innern Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2
d) Antrag zulassen.
(4) Die Entlassung tritt mit Ende des Monats ein,
§ 60 der auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten
:Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung ver- die Entlassungsverfügung mitgeteilt worden ist.
langen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten
schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, so- § 64
lange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch (1) Die auf Grund des § 63 ausscheid-enden weib-
nicht zugegangen ist, ohn-e Zustimmung der Entlas- lichen Beamten erhalten eine Abfindung nach
sungsbehörde nur innerhalb zweier Wochen zu- Abs. 2, auch wenn sie Beamte auf Widerruf sind.
rückgenommen werden, nachdem sie dem Dienst- Durch di-e Abfindung werden alle Versorgungs-
vorgesetzten zugegangen war. Dem Verlangen muß bezüge abgegolten.
entsprochen werden, jedoch kann die Entlassung so (2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem zwei-
lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte ten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach
seine Amtsgeschäfte ordnungsmäßig erledigt hat. vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das
Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats
e) Widerruf
und steigt vom vollend-eten sechsten Dienstjahr ab
§ 61 um je einen Monatsbetrag, bis sie nach vollendetem
Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen vierzehnten Dienstjahr als Höchstbetrag das Zwölf-
werden; nach Erreichung der Altersgrenze (§ 68) ist fache des letzten Monatsbetrags erreicht. Der
er zu entlassen. Dies gilt nicht, wenn er nach § 76 Monatsbetrag ist nach den für ledige Beamte gelten-
Äbs. 1 oder 2 in den Ruhestand versetzt wird. den Grundsätzen zu berechnen.
§ 62 (3) Bei einem .Wartestandsbeamten werden die
(1) Der Widerruf wird wirksam, sobald er dem Dienstbezüge zugrunde gelegt, die ihm im Zeit-
Beamten mitgeteilt ist, wenn nicht ein späterer Zeit- punkt der Entlassung als ledigem Beamten zuge-
punkt bestimmt wird. standen hätten, wenn er nicht in den Wartestand
(2) Der durch Widerruf Entlassene erhält für den versetzt worden wäre.
Monat, in dem ihm der Widerruf mitgeteilt worden (4) (entfällt)
ist, seine vollen Bezüge. Er erhält ferner, falls er §.65
mit Dienstbezügen angestellt war, als Ubergangs- Als Dienstzeit gilt die Zeit, die der weibliche
geld nach vollendeter Beamte nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
einjähriger Dienstzeit das Einfache, jahres im Dienste des Reichs oder anderer Körper-
dreijähriger Dienstzeit das Zweifache, schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-
fünfjähriger Dienstzeit das Dreifache, lichen Rechts als Beamt-er, Angestellter oder Ar-
achtjähriger Dienstzeit das Vierfache, beiter zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: B01m, den 11. Juli 1950 291
durch Gewährung einer anderen Abfindung oder c) Antrag
durch Gewährung eines Ruhegehalts abgegolten ist.
§ 70
In die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer ehren-
amtlichen Tätigkeit nicht einbezogen. Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, der das
zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, kann
g) E n t 1 a s s u n g s v e r f ü g u n g
auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der
und Folgen der Entlassung
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
§ 66
d) ( entfällt)
(1) Die Entlassung wird, wenn durch "Gesetz oder
Erlaß des Bundespräsidenten nichts anderes vor- § 71
geschrieben ist, von der Stelle verfügt, die nach § 24 ( entfällt)
für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. e) (entfällt)
Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich mit-
§ 72
zuteilen.
(entfällt)
(2) Nach der Entlassung hat der Beamte keinen
Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung; er f) D i e n s t u n f ä h i g k e ~ t
darf, unbeschadet der Vorschrift des § 37 Abs. 2 § 73
Satz 7 und Abs. 3, die Amtsbezeichnung und die im (1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist
Zusammenhange mit dem Amte verliehenen Titel in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge
nicht führen und die Dienstkleidung nicht tragen. eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
3. Eintritt in den Ruhestand.
zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig
§ 67 ist (dienstunfähig); als dienstunfähig kann der
(1) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ein- Beamte auch dann angesehen werden, wenn er in-
tritt in den Ruhestand. folge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten
(2) Wird die Arbeitskraft eines Beamten durch mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und
sein Amt nur nebenbei beansprucht, oder handelt es keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer
sich um Dienstgeschäfte. die ihrer Natur nach vor- sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Be-
übergehend sind, so endet das Beamtenverhältnis stehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit de~ Be-
statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent- amten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der
lassung (§ 66). Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 Behörde ärztlich untersuchen und beobachten zu
vorliegen, bestimmt die Behörde bei der Er- lassen.
nennung . . . . (2) Für einzelne Beamtengruppen können für die
(3) Für die unter Abs. 2 fallenden Beamten gilt Beurteilung der Dienstunfähigkeit besondere gesetz-
§ 61 Satz 1 Halbsatz 2 nicht. liche Vorschriften erlassen werden.
a) A 1 t e r s g r e n z e § 74
§ 68 (1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 13 in den
Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstun-
(1) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten
fähigkeit durch die Erklärung seines unmittelbaren
mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem
Dienstvorgesetzten festgestellt, daß er ihn nach
sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für
pflichtmäßigem Ermessen für dauernd unfähig halte,
einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine
seine Amtspflichten zu erfüllen. Bei Wartestands•
frühere Altersgrenze vorgesehen werden.
beamten ist für die Erklärung der Dienstunfähigkeit
(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der
die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be•
Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der
stimmte Behörde zuständig; fehlt eine oberste
Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten
Diensthehörde, so bestimmt der Bundesminister des
fordern, kann die Bundesregierung auf Antrag der
Innern, welche Behörde die Erklärung abzugeben hat.
obersten Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhe-
stand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hin- (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand
ausschieben. Unter der gleichen Voraussetzung kann entscheidende Behörde ist an die Erklärung des
im Fall des Abs. 1 Satz 2 der zuständige Bundes- unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden;
minister die Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten sie kann auch andere Beweise erheben.
Lebensjahr verlängern; er kann nachgeordnete Be- § 75
hörden ermächtigen, die Altersgrenze bis um fünf (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für
Monate zu verlängern. dienstunfähig {§ 73) und beantragt dieser die Ver•
(3) Ein Ruhestandsbeamter, der das fünfund- setzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienst-
sechzigste Lebensjahr vollendet hat, darf nicht vorgesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit,
wieder zum Beamten ernannt werden. Ist er er- daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt
nannt, so ist er zu entlassen. sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in
b) Zeit ab 1 auf den Ruhestand anzugeben. Hält der Dienstvor-
gesetzte zur Durchführung des Verfahrens die Be-
§ 69 stellung eines Pflegers für erforderlich, so beantragt
Der Beamte auf Zeit tritt, abgesehen von dem er die Bestellung des Pflegers beim Amtsgericht.
Fall des § 68, mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt Das Amtsgericht hat d-em Antrage zu entsprechen.
ist, in den Ruhestand, wenn er nicht nach § 58 ent- (2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb
lassen wird. von vier Wochen keine Einwendungen, so ent·
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
scheidet die nach § 78 Abs. 1 zuständige Stelle h) W a r t e s t a n d s b e a m t e
über die Versetzung in den Ruhestand. § 77
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei- (1) Der Wartestandsbeamte kann auf seinen An-
det die oberste Dienstbehörde oder die für die trag jederzeit in den Ruhestand versetzt werden.
Versetzung in den Ruhestand zuständige nachge-
(2) Er ist in den Ruhestand zu versetzen mit dem
ordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder
Endes des Monats, in dem
fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beam-
ten oder seinem Pfleger zuzustellen. Wird das Ver- 1. eine fünfjährige Wartestandszeit abgelaufen
fahren fortgeführt, so sind mit Ende der drei Mo- ist - der Lauf der Frist ist gehemmt, so-
nate, die uuf den Monat der Mitteilung der Ent- lange der Beamte nach § 48 verwendet wird
scheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes - oder
die das Ruhegehalt überst-eigenden Dienstbezüge 2. die oberste Dienstbehörde festgestellt hat,
einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens daß er der ihm nach § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 2
wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sach- obliegenden Verpflichtung nicht nachgekom-
verhalts beauftragt. Dieser Beamte hat die Rechte men ist.
und Pflichten des Untersuchungsführers im förm- (3) Wird ihm ein neues Amt übertragen, das nicht
lichen Dienststrafverfahren. Der Beamte oder sein derselben oder einer mindestens gleichwertigen
Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Laufbahn angehört, so tritt er mit der Ubertra-
Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder gung des neuen Amtes aus seinem bisherigen Amt
sein Pfleger zu dem Ergebnis der Ermittlungen in den Ruhestand.
zu hören. i) V e r f ü g u n g ü b e r V e r s e t z u n g
( 4) Wird hiernach die Dienstfähigkeit des Be- ,in den Ruhestand und Beginn
amten festgestellt, so ist das Verfahren einzustel- des Ruhestandes
len. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem § 78
Pfleger zuzustellen; die nach Abs. 3 Satz 3 ein-
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, wenn
behaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die
durch gesetzliche Vorschrift oder durch Erlaß des
Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte
Bundespräsidenten nichts anderes vorgeschrieben
mit Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung
ist, von der Stelle verfügt; die nach § 24 für die
mitgeteilt ist, in den Ruhestand versetzt; die ein-
Ernennung zuständig wäre. Die Verfügung ist dem
behaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. So-
Beamten schriftlich mitzuteilen. Sie kann bis zum
fern nicht der Bundespräsident oder die oberste
Beginn des Ruhestandes zurückgenommen wer-
Dienstbehörde den Beamten in den Ruhestand ver-
setzt hat, entscheidet auf einen innerhalb einer den ....
Ausschlußfrist von zwei Wochen zu stellenden An- (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den
trag des Beamten oder seines Pflegers die oberste Fällen der §§ 68, 69, 75 Abs. 4, § 77 Abs. 2 und 3,
Dienstbehörde darüber, ob die Versetzung in den mit Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen,
Ruhestand aufrechterhalten wird. in dem dem Beamten die Versetzung in den Ruhe-
stand mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung
g) De a m t e a u f W i d e r r u f der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag
oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten
§ 76
ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
(1) Der Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält Ruhegehalt nach
ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge
von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Be- den VorschrHten des Abschnitts VIII.
schädigung, die er sich ohne grobes Verschulden
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes Abschnitt VIII
zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Versorgung
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, 1. Versorgung der Warte- und Ruhestands-
wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig ge- beamten
worden ist oder wenn er die Altersgrenze {§ 68 § 79
Abs. 1) erreicht hat . Das Wartegeld und das Ruhegehalt werden auf
(3) Wird der Beamte im Fall des Abs. 2 nicht der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
in den Ruhestand versetzt, sondern durch Wider- und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
ruf entlassen, so kann ihm an Stelle des Uber- a) R u h e g e h a 1 t f ä h i g e D i e n s t b e z ü g e
gangsgeldes (§ 62) auf Zeit oder lebenslänglich ein
§ 80
Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Hat der Be-
amte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
nicht vollendet, so kann nur ein Unterhaltsbeitrag 1. das von dem Beamten nach dem Besoldungs-
auf Zeit bewilligt werden. Die Bewilligung auf recht _zuletzt bezogene Grundgehalt oder die
Zeit ist widerruflich. Sie kann bei ihrem Ablauf zuletzt bezogenen, dem Grundgehalt ent•
verlängert werden. sprechenden Dienstbezüge,
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 trifft 2. der Wohnungsgeldzuschuß nach dem Besol-
die oberste Bundesbehörde mit Zustimmung des dungsrecht,
Bundesministers der Finanzen. Sie kann ihre Be- 3. sonstige Dienstbezüge des Beamten, die im
fugnis mit Zustimmung des Bundesministers der Besoldungsrecht oder im Haushaltsplan als
Finanzen auf andere Behörden übertragen ...• ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 293
(2) Hat ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit § 83
die Bezüge aus seinem nicht als Eingangsstelle (1) Die Zeit eines Kriegsdienstes in der früheren
seiner Laufbahn g-eltenclen Amt nicht mindestens Wehrmacht oder die Zeit einer Kriegsgefangen-
ein Jahr erhalten, so tr-eten an Stelle der im Abs. 1 schaft wird, auch wenn sie vor Vollendung des
bezeichneten Dienstbezüge die entsprechenden Be- siebenundzwanzigsten Lebensjahres li-egt, mit der
züge aus dem vor seiner Ernennung bekleideten gleichen Erhöhung angerechnet wie bei Angehöri-
Amt; hat der B-earnlc ein Amt nicht bekleidet, so gen der früheren Wehrmacht.
setzt die oberste Dicnslbehörcle im Einvernehmen (2) Das gleiche gilt für Beamte, die nach den §§
mit dem Bundesminister der Finanzen die ruhe- 2 bis 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Be-
gehaltfähigen Dienstbezüge in Grenzen von fünfzig rufsbeamtentums vom 7. April 1933 betroffen und
vom Hundert der Sätze nach Abs. 1 fest. als Wiedergutmachungsfälle anerkannt worden
(3) Abs. 2 gilt nicht in den Fällen des § 43. Er sind.
gilt auch nicht, wenn der B-eamte vor Ablauf des § 84
Jahres verstorben oder infolge eines Dienstunfalls (1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in
oder einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der an
Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden das Mittelmeer grenzenden außereuropäischen Län•
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes der kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, soweit sie
zugezog-en hat, in den Ruhestand getreten ist. · vor Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebens•
jahres liegt, einfach, im übrigen bis zur Grenze des
b) Ruh e g eh a 1 t f ä h i g e Dien s t zeit Dopp-elten berücksichtigt werden, wenn sie ununter-
§ 81 brochen mindestens sechs Monate betragen hat.
(1) Ruhegehallfähig ist die Dienstzeit des Be- Gleiches gilt für Seereisen in außerheimischen Ge-
amten vom Tage seiner ersten Ernennung an ein- wässern. Näheres wird durch Verordnung der
schließlich der Zeit, in der er sich im Wartestand Bundesregierung bestimmt.
befindet. Unberücksichtigt bleibt j-edoch die Zeit (2) Als Zeit der Verwendung in außereuropäischen
Ländern kann auch die Z-eit anerkannt werden,
1. eines Beamtenverhältnisses nach § 67 Abs. 2, während der sich ein Beamter infolge Internierung
2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und
3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn von dem Beamten nicht verschuld-eten Gründen in
nicht die Berücksichtigung bei Erteilung, diesen Ländern aufgehalten hat. Ist der Aufenthalt
spätestens bei Beendigung eines den öffent- durch Verschulden des Beamten verlängert worden,
lichen B-elangen dienenden Urlaubs zuge- so bleibt die Zeit der Verlängerung unberück-
standen ist, sichtigt.
4. vor Vollendung cles siebenundzwanzigsten (3) Ist die Dienstzeit nach Abs. 1 und 2 bereits
Lebensjahres, nach § 83 zu berücksichtigen, so wird sie nicht
5. für die eine Abfindung oder ein Ubergangs- weiter angerechnet.
gelcl aus ölfonllichen Mitteln gewährt worden (4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe•
ist, hörde im Einvernehmen mit d-em Bundesminister
6. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhe- der Finanzen . . . .
gehaltsberechli gung nur Gebühren bezieht, § 85
soweit sie nicht nach § 85 Abs. 1 Nr. 2a be- (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Voll·
rücksichtigt wird. endung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres
(2) Ist ein Beam ler, der infolge Urteils eines Ge- 1. (entfällt)
richts oder eines Dienststrafgerichts aus dem Be- 2. a) als Rechtsanwalt, als Verwaltungsrechts-
amtenverhältnis ausgeschieden war, später wieder rat oder als Beamter oder Notar, der ohne
zum Beamten ernannt worden, so wird die Dienst- Ruhegehaltsberechtigung nur G-ebühren
zeit, die er vor dem Ausscheiden aus dem Beamten-
bezieht,
verhältnis zurückgelegt hat, nicht in die ruhe-
b) im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Re•
gehaltfähige Dienstzeit eingerechnet. Das gleiche
ligionsgesellschaft und ihrer Verbände
gilt, wenn der Beamte, dem ein gerichtliches Straf-
oder im nichtöffentlichen Schuldienst tätig
verfahr-en oder ein Dienststrafverfahren drohte, auf
seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen gewesen ist,
ist. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen 3. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates
zulassen. oder einer zwischenstaatlichen öffentlichen
Einrichtung gestanden hat,
§ 82
4. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, tech-
Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der ein nischem oder wirtschaftlichem Gebiet beson-
Beamter vor seiner Ernennung nach Vollendung des dere Fachkenntnisse erworben hat, die die
siebenundzwanzigsten Lebensjahres notwendige Voraussetzung für die Wahr-
1. im Dienste der früheren Wehrmacht oder im nehmung seines Amtes bilden,
Vollzugsdienste der Polizei gestanden hat, 5. im privatrechtlichen Vertragsverhältnis im
2. (entfällt) Dienste des Reichs oder anderer Körperschaf·
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
3. (entfällt)
Rechts ununterbrochen hauptberuflich eine in
4. (entfällt) der Regel einem Beamten obliegende oder
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
später einem Beamten übertragene entgelt- Zweifel die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen
liche Beschäftigung wahrgenommen hat, die zu mit dem Bundesminister der Finanzen. • . .
seiner Ernennung führte,
(2) Das Ruhegehalt darf nicht hinter sechzig vom
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt Hundert der niedrigsten ruhegehaltfähigen Dienst-
werden. Die Zeiten zu 2a und 4 dürfen höchstens bezüge der untersten Besoldungsgruppe der Reichs-
bis zur Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre hinaus besoldungsordnung A zurückbleiben.
berücksichtigt werden.
(3) Abs. 1 gilt entsprechend für den Unterhalts-
(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe-
beitrag nach § 76 Abs. 3; im Fall des § 76 Abs. 3
hörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Satz 2 darf er fünfunddreißig vom Hundert der ruhe-
der Finanzen ...
gehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
c) W a r tegeld
§ 90
§ 86
(1) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher
Das Wartegeld beträgt achtzig vom Hundert der
ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes volle
bekleidet und diese Bezüge wenigstens ein Jahr be-
und angefangene Jahr, das dem Beamten an fünf-
zogen hat, wird, sofern der Beamte in ein mit ge•
zehn Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit fehlt,
ringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht
wird jedoch dus Wartegeld um zwei vom Hundert
lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge niedriger be-
AntraJ übergetreten ist, nach den ruhegehaltfähigen
messen. Das Wartegeld beträgt in keinem Fall
Dienstbezügen des früheren Amts und der gesamten
mehr als achtzig vom Hundert der ruhegehalt-
ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhe-
fähigen Dienstbezüge eines Beamt€n aus der End-
gehalt darf jedoch die letzten ruhegehaltfähigen
stufe der Besoldungsgruppe A 1 a der Reichs-
Dienstbezüge nicht übersteigen.
besoldungsordnung. Hat der Beamte indessen zur
Zeit seiner Versetzung in den Wartestand bereits (2) Das Ruhegehalt eines \Vartestandsbeamten,
ein höheres Ruhegehalt erdient, so erhält er ein der nach § 48 Dienst geleistet hat, wird nach den
Wartegeld in Höhe des zu diesem Zeitpunkt er- ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berechnet, die
dienten Ruhegehalts. nach § 87 der Berechnung seines Wartegeldes zu-
§ 87 grunde gelegt sind oder zugrunde zu legen wären.
Scheidet der Beamte aus einer Dienstleistung im § 91
Sinne des § 48 wieder aus, so wird sein Wartegeld Das Ruhegehalt wird von dem Beginn des Ruhe-
unter Berücksichtigung der während der Dienst- standes ab gewährt.
leistung zuletzt bezogenen Dienstbezüge und der
verlängerten ruhegehaltfähigen Dienstzeit neu fest- 2. Hinterbliebenenversorgung
gesetzt. a) S t e r b e m o n a t
d) R u h e g e h a l t
§ 92
§ 88
(1) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver-
Ruhegehalt. bleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Ver-
storbenen einschließlich der zur Bestreitung von
(2) Ein Ruhcstandsbeamter, der wieder zum Be-
Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.
amten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt ist,
erhält das Ruhegehalt aus dem neuen Amte nur, (2) Bei Warte- und Ruhestandsbeamten sowie bei
wenn er es wenigstens ein Jahr bekleidet hat. entlassenen Beamten auf Widerruf tritt an die
Stelle der Bezüge das Wartegeld, das Ruhegehalt
§ 89 oder der Unterhaltsbeitrag. Den Erben eines im
(l) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfund- öffentlichen Dienste (§ 127 Abs. 4) verwendeten
dreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- Warte- oder Ruhestandsbeamten verbleiben die für
bezüge. Es erhöht sich bei den Beamten den Sterbemonat fälligen Bezüge.
des einfachen und des mittleren Dienstes nach (3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten
jedem der ersten fünfzehn vollen Jahre, Teile der Sterbemonatsbezüge können statt an die
des gehobenen Dienstes nach zwei ruhegehalt- Erben auch an die Witwe oder die ehelichen oder
fähigen Dienstjahren und in den folgenden für ehelich erklärten Abkömmlinge des Verstor-
fünfzehn vollen Jahren, benen gezahlt werden.
des höheren Dienstes nach drei ruhegehalt- b) Sterbe g e 1 d
fähigen Dienstjahren und in den folgenden
sechzehn vollen Jahren § 93
der ruhegebaltfühigen Dienstzeit um je zwei vom (1) Die Witwe sowte die ehelichen und für ehe-
Hundert, in den folgenden vollen Jahren dieser lich erklärten Abkömmlinge eines männlichen Be-
Dienstzei.t um je eins vom Hundert, höchstens bis amten mit Dienstbezügen erhalten für die auf den
achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- Sterbemonat folgenden drei Monate als Sterbegeld
bezüge. Nach dem Ende des Monats, in dem der die Dienstbezüge des Verstorbenen ausschließlich
Beamte das fünf und sechzigste Lebensjahr vollendet der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten be-
hat, beträgt das Ruhegehalt höchstens fünfund- stimmten Einkünfte. Bei Warte- und Ruhestands-
siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- beamten sowie bei enlassenen Beamten auf Wider-
bezüge. Die Entscheidung darüber, welcher der vor- ruf tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Warte-
genannten Gruppen der Beamte angehört, trifft im geld, das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 295
(2) Das gleiche gill für die Kinder eines verstor- § 98
benen weiblichen ßc.,arnl.en. (1) Das \Nitwengeld beträgt sechzig vom Hun-
dert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten
§ 94
hat oder das er erhalten hätte, wenn er am Todes-
Sind ilinl.crhliebc~ne im Sinne des § 93 nicht vor- tage in den Ruhestand getreten wäre, höchstens
handen, so kann die' oberste Dienstbehörde oder die jedoch fünfundvierzig vom Hundert der ruhegehalt-
von ihr bestimmte Behörde ein Sterbegeld nach fähigen Dienstbezüge.
§ 9'.1 auf Antruf~ ga.nz ocler teilweise bewilligen, (2) Auf die Berechnung des Witwengeldes ist ein
l. wenn der Verstorbene Verwandte der auf- Ruhen des Ruhegehalts (§§ 127, 128) ohne Einfluß.
steigenden Linie, Geschwister, Geschwister-
§ 98 a
kinder, Stiefkinder oder an Kindes Statt an- (cnlfi:illl)
gcmommenc! Kinder, deren Ernährer er ganz
§ 99
oder übc~rwiegencl gewesen ist, in bedürftiger
LaRe hinterlassen bat. odpr (1) Das Waisengeld beträgt für jedes Kind, dessen
Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes .des
2. wenn dc:1 Nc1chlaß nicht dusrcicht, um die
Verstorbenen zum Bezuge von Witwengeld berech-
Kosten d0r [(•!zlen KrankhciL und der Bestat-
tigt war, ein Fünftel und, wenn auch die Mutter
tung zt1 cleck,,11.
nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ver-
§ 95 slorhenen nicht zum Bezuge von Witwengeld be-
(l) Das rl wird bc~i rn Nach weis des Todes rechtigt war, ein Drittel des Witwengeldes.
im voraus in einc~r Sumn1c· gezahlt. Liegen wich- (2) Das Waisengeld beträgt für jedes Kind eines
tige Gründe vor, so kann von der Auszahlung des weiblichen Beamten als Halbwaise höchstens zwölf
Slerb2geldes in einer Snmine abgesehen und eine vom Hundert, als Vollwaise höchstens zwanzig vom
andere Zahlung,;arl bestimm! werden. f1undert des Ruhegehalts, das die Verstorbene er-
(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, an wen halten hat oder das sie erhalten hätte, wenn sie
das Sterbegeld zu 1.ahl<'n oder wie es nnter mehrere am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Der
Berechlii~te zu verteilen ist. Sie kann diese Befugnis Berechnung darf jedoch höchstens ein Ruhegehalt
auf anrl('r.P Br,j,t'irdf'n (·1berlragf:n, ••. von fünfundsiebenzig vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt werden.
§% (3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird
(1) Das Sterbegeld kann weder abgelrelen noch nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kindes
verpfändet noch gepländel werden Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das Kind
(2) Forderunge11 des Di()llslhcrrn gegen den Ver- nur dann ein neues Waisengeld, wenn es höher ist
storbenen aus Vorschuß- oder Darl(chnsgewährungen als das bisherige. Das bisherige Waisengeld er-
sowie aus UberhPbungen von Dienstbezügen. Warte- 1ischt in diesem Fall.
geld, Ruhegehalt ode1 Unterhaltsbeitrag können § 100
angerechnet werden. Der Witwe und den Waisen (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein-
muß jedoch (!in Teilbetrag des St.erbegeldes beiassen zeln noch zusammen den Betrag des Ruhegehalts
werclen, der dem der Pfändung nichl unterliegenden übersteigen, das der Verstorbene erhalten hat oder
Teil des Witwen- und Waisengeldes für diese drei das er zu erhalten hätte, wenn er am Todestage in
Monate entsprecl1en würde den Ruhestand getreten wäre. § 99 Abs. 2 Satz 2
gilt auch hier. Ergibt sich an Witwen- und Waisen-
c) W i t w c n - u n cl W a i s e n g e 1 d geld zusammen ein höherer Betrag, so werden die
§ 97 einzelnen Sätze im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder
(1) Die Witwe und die ehelichen Kinder eines
Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-
männlichen Beamten, der zur Zeil. seines Todes
oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten
Ruhegehalt erhalten b2Hte, sowie die Witwe und
vom Beginn des folgenden Kalendermonats an in-
die ehelichen Kind,)r eines rnünnlichen Ruhestands-
soweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht die vollen
bcamt.en erhaltc"n Witwen- und Waisengeld. Dies
Beträge nach den §§ 98, 99 erhalten.
gilt nicht für clie Ehdrnu des vc'rnlorbenen Beamten,
wenn bei dessen Tod die) EJieliclw Gemeinschaft § 101
aufgehoben war (§§ 1575, 1587 cles ßiirgerlichen (1) Kein Witwengeld erhält die Witwe, wenn die
Gesetzbuches).
Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb
(2) Den ehelichen Kindern stehen die! vor der Be- dreier Monate vor seinem Ableben unter Umstän-
endigung des Beamt1'nv0rhültnisses für ehelich er- den geschlossen worden ist, welche die Annahme
klärten Kinder gleich. rechtfertigen, daß mit der Heirat allein oder über~
(3) Den unehelicben und den nach Beendigung wiegend der Zweck verfolgt worden ist, der Witwe
des Beamtenverhältnisses für ehelich erklärten den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen.
Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten (2) Kein Witwen- und Waisengeld erhalten die
kann die oberste Dicnslbehördc bis zur Vollendung Witwe und die Kinder eines Beamten aus einer
des achtzehnten Lebensjahres als Unterhaltsbeitrag Ehe, die erst nach dem Eintritt des Beamten in den
den dem Beamten bei l.ebzcilen gezahllen Kinder- Ruhestand geschlossen worden ist. Das gleiche gilt
zuschlag gewähren. für die Kinder eines weiblichen Beamten, die erst
(4) Das gleiche ~~ilt für die Kinder eines verstor- nac.h dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand
benen weiblichen Beamten oder Ruhestandsbeamten, geboren sind, Die oberste Dienstbehörde kann je„
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
doch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der (2) Kehrt der Verschollene zurüd{, so lebt sein
Finanzen Witwen- und Waisengeld in Grenzen der Anspruch auf Dienstbezüge, soweit nicht besondere
geselzJidwn HinterbliebenPnbezüge bewilligen. Vorschriften entgegenstehen, sowie auf Wartegeld
§ 102 oder Ruhegehalt mit der Maßgabe wieder auf, daß
die den Hinterbliebenen nach Abs. 1 zugesproche·
(1) Wcir die Ehe eines verstorbenen Beamten oder nen Bezüge anzurechnen sind.
Ruhestandsbeantlen geschieden und der Verstor-
bene allein für schuldig erklärt, so kann die oberste 3. Unfallfürsorge
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Buncles- § 107
rninisl.er der Finanzen der früheren Ehefrau einen (1) \,Vird ein Beamter durch einen DienstunfoH
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des gesetzlichen verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen
Witwen(Jeldes widerruflich bewilligen. Kommt ein Unfallfürsorge gewährt.
Unterhaltsbeitrag neben gesetzlichen Hinterbliebe- (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung
nenbezügen in Frage, so darf durch seine Gewäh- beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich be-
nmg das RuherJehalt des Verstorbenen nicht über- stimmbares, einen Körperschaden verursachendes
schritten werden. Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes
(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be- eingetreten ist. Dienst ist auch
amten die eheliche Cemeinschaft aufgehoben war 1. die Ausführung einer Dienstreise oder eines
(§§ 1575, 1587 des Blirger11chen Gesetzbuchs). Dienstganges und die dienstliche Tätigkeit
§ 103 am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an den von der obersten
Der Witwe und den Kindern eines Beamten auf
Dienstbehörde angeordneten, unter Auf-
Widerruf, dem gerntiß § 76 Abs. 3 ein Unterhalts-
sicht etnes Vorgesetzten oder einer von
beitrag bewi1ligt worden ist oder hätte bewilligt
diesem bestellten Aufsichtsperson aus-
werden können, kann die oberste Dienstbehörde im
geführten Leibesübungen,
Einvcrnel1mcn mit dem Bundesminister der Finan-
3, die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstal-
zen die in den §§ 97 bis 102 vorgesehene Versor-
tungen der von der obersten Dienst-
gung bis zur gesetzlichen Höhe als Unterhaltsbeitrag
behörde angeordneten Schulungslehrgänge
lebenslänglich oder auf Zeit bewilligen. Die oberste
einschließlich der zu Lehrzwecken angeord-
Dienstbehörde kann die Befugnis, eine auf Zeit be-
neten Dbungen und Besichtigungen,
willigte Versorgung crnf begrenzte Zeit weiterzu-
bewilligen, auf andere Behörden übertragen. Das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-
hängenden Weges nach und von der Dienststelle
§ 104 gilt als Dienst.
Dienstzeiten eines verstorbenen Beamten, die im (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner
Fall seiner Versetzung in den Ruhestand nach §§ dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkran-
84, 85 als ruherJehaltfähig hätten berücksichtigt kung an bestimmten übertragbaren Krankheiten
werden können, dürfen auch bei Bemessung des besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krank·
Witwen- und Waisengeldes oder eines Unterhalts- heit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß
beitrags nach § 103 durch die oberste Dienstbehörde der Beamte sich die Krankheit außerhalb des
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Dienstes zugezogen hat.
Finanzen berücksichtigt werden. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den
§ 105 ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,
Die Zahlung des Wi lwen- und Waisengeldes und wenn er
des Unterhaltsbeitrags nach § 103 beginnt mit Ab- l. zur Vergeltung für ein dienstliches Vor-
]auf der Zeit, für die Sterbegeld gewährt ist; Wai- gehen
sen, die nach dem Tode ihres Vaters geboren sind, 2. (entfällt)
erhalten "\,Vaiseng(,:]d schon für den Geburtsmonat.
angegriffen wird.
§ 106 § 108
(1) Ist ein Bc~amter oder ein Ruhestandsbeamter,
Die Unfallfürsorge besteht in
dessen .Hinterbliebene mich §§ 97 bis 103 im FalL 1. einem Heilverfahren für den Verletzten
seines Todes Witwen- oder Waisengeld oder einen (§§ 109, 110),
Unterhaltsbeitrag erhalten können, verschollen, so 2. einem Ruhegehalt, wenn infolge des Unfalls
kann die oberste Dienstbehörde den Hinterbliebe- der Beamte dienstunfähig geworden ist und
nen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der sein Beamtenverhältnis endet (§ l 11),
Finc.rnzen dic!se Bezüge auch schon vor der Todes- 3. einer Hinterbliebenenversorgung, wenn der
erklärung w~wJhren, wenn das Ableben des Ver- Beamte infolge des Unfalls gestorben ist
schoJJenen mit Wc1hrscheinlichkeit anzunehmen ist. (§ 113).
Den Tc1g, mit den1 die Zahlung der Bezüge beginnt, Neben einer Versorgung nach Nr. 2 und 3 ,Nird
bPstirnrnt in diesem Fall die oberste Dienstbehörde; eine Versorgung nach den allgemeinen Vorschrif-
mit dem Beuinn der Zahlung erlischt der Anspruch
ten nicht gewährt.
des Verschollenen auf Dienstbezüge, Wartegeld §. 109
ocf~~r Ruhq;cd1alt. Ist eine Witwe. oder sind Waisen
Das Heilverfahren umfaßt die notwendige
nicht vorlianden, so bestimmt die oberste Dienst-
behörde~ cfpn Tag, mit dern die Zahlung der Bezüge l. ärztliche Behandlung,
auf hört. . . . §§ 92, 93 ~Jelten hier nicht. 2. Pflege,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 297
3. Versorgung mit Arznei und anderen Heil- § 114
mitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, Bleibt das allgemeine Sterbegeld (§ 93) unter dem
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die Gesamtbetrage der für drei Monate zu gewährenden
den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder Hinterbliebenenversorgung nach §§ 115 bis 118, so
die Folgen der Verletzung erleichtern sollen. ist dieser als Sterbegeld zu gewähren.
§ 110 § 115
Ist der Verletzte infolge des Unfalls so hilflos, Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert
daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege be- des Ruhegehalts nach §§ 111, 112.
stehen. kann, so sind ihm bis zur Zahlung des Ruhe- § 116
gehalts die Kosten einer angenommenen notwen-
(1) Das Waisengeld beträgt für jedes eheliche
digen Pflegekraft zu erstatten, sofern nicht der
Kind zwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstherr s~lhsl: für die Pflege Sorge trägt.
Dienstbezüge des Verstorbenen. Den ehelichen
§ 111 Kind-ern stehen gleich
(1) Das Ruhegehalt beträgt sechsundsechzigzwei- 1. die für ehelich erklärten Kinder,
drittel vom Hundert der ruher{ehaHfähigen Dienst- 2. die elternlosen Enkel, die der Verstorbene zur
bezüge des Verletzten. Zeit seines Todes unentgeltlich unterhalten hat.
(2) Würd-e das Ruhegehalt nach den allgemeinen (2) Die Kinder eines weiblichen Beamten erhalten
Vorschriften bereits siebenundvierzig vom Hundert Waisengeld.
oder mehr der ruhegehallfähigen Dienstbezüge be- § 117
tragen, so ist es um zwanzig vom Hundert der
(1) Verwandten der aufsteigenden Linie, der,en
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erhöhen, jedoch Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den
nicht über achtzig vom Hundert dieser Dienst-
Verstorbenen bestritten wurde, ist für die Dauer
bezüge hinaus.
der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag zu gewäh•
(3) Ist der Verletzte infolge des Unfalls so hilf- ren. Dieser beträgt insgesamt zwanzig vom Hun•
los geworden, daß er nicht ohne fremde Wartung· dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ver•
und Pflege bc~stehcn kann, so kann zu dem Ruhe- storbenen.
gehalt für die Dauer dieser Hilflosigkeit ein Zu-
(2) Sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhan-
schlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen
den, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor
Dienstbezüge gewöhrt werden. Statt des besonde-
den Großeltern gewährt; an die Stelle eines ver-
ren Zuschlags sind dem Verletzten auf Antrag die
storbenen Elternteils treten dessen Eltern.
Kosten zu crstatlcn, die ibm durch Annahme einer
notwendigen Pflc;:ekraft erwachsen; in diesem Fall § 118
kann der Dienstherr an Stelle des Zuschlags selbst Die Hinterbliebenenversorgung darf insgesamt
für die Pflege Sorge trag.en. weder das Ruhegehalt übersteigen, das der Beamte
(4) Im übrigen gcJten die allgemeinen Vorschrif• auf Grund des Dienstunfalls erhalten hat oder er-
ten über Ruhegehalt. halten haben würde, noch fünfundsiebzig vom
§ 112 Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der
Die ruhegehalLflihif?,Cn Di ::nst.bezüge bemessen Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 111 Abs. 3) bleibt außer
sich abweichend von § BO J\hs. 1 Nr. 1 für einen Betracht.
Verletzten, cler . § 119
1. als Beamter au[ Lebenszeit oder auf Zeit ein Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke
aufsteigender~ Gehalt bezieht ocbr als Beamter oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mitge-
auf Wiclerru f sich in einC'r Planstelle mit auf- führt hat, beschädigt oder zerstört worden, so kann
steigendem Gehalt befindet: nach der Dienst• dafür Ersatz geleistet werden; sind durch die erste
nlterss lu fc seiner Dcsoldun gsgruppe, die er bis Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten
zur Vollendung cles fünfuncls-echzigsten Le- entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar
bensjahres hälte erreichen können, notwendige Aufwand zu ersetzen.
2. als Bearnter auf Widerruf Diäten bezieht: nach § 120
dem Mittel aus Anfangs- und Endgrundgehalt
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer
der Besoldungsgruppe, in der ein solcher Be-
Beamter, der auf Antrag oder durch Widerruf (§§
amter nach clen bestehenden Grundsätzen zu-
60, 61) entlassen ist, erhält neben dem Heilverfah-
erst angestellt werden kann.
ren für die Dauer einer durch den Dienstunf all
§ 113
verursachten
(1) Die Hinlerbliebenenversorgung besteht in
1. völligen Erwerbsunfähigkeit einen Unter-
1. Sterbegeld (§ 114), haltsbeitrag in Höhe von sechsundsechzigzwei-
2. Witwengeld (§ 115), drittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen
3. Waisengeld (§ 116), Dienstbezüge,
4. Unterhaltsbeitrag für Verwandte der auf- 2. Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig-
steigenden Linie (§ 117). stens fünfundzwanzig vom Hundert den der
(2) Im übrigen gellen die allgemeinen Vorschrif- Minderung entsprechenden Teil des Unt,er•
ten für di-e llinterbliebenenversorgung. Der Unter- haltsbeitrags nach Nr. 1.
haltsbeitrag (§ 117) ist hierbei wie ein Witwengeld Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 111 Abs. 3
zu behandeln. entsprechend. Im Fall der Nr. 2 kann der Unter„
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
hall.sbcil.rc1g, solange~ der Verlelzle aus Anlaß des § 122
Unfalls 11nvcrscbulclct arbeitslos ist, bis auf den
(1) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn
Bctrnr~ mich Nr. 1 erhöht werden.
der Verletzte den Unfall entweder vorsätzlich oder
(2) /\ bs. 1 .\.; ill nicht, wenn der Beamte un ler Um- grob fahrlässig herbeigeführt hat.
sliinclcn enllt1ssen worden ist, die in einem Dicnst-
(2) Bat der Unfallverletzte eine die I-Ieilbehancl·
sirafvcrldhrc11 zur Entfernung aus dem Di-enst ge-
lu.ng betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder
führt h~i I Len. Ob diese Vorausselzung vorliegt, cnl-
sonst triftigen Grund nicht befolgt und wird da-
schc icl(:1. rlir oberste Dienstbehörde . . . .
durch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungün•
(3) Die~ ruhq~chaltfähigen Dienstbezüge b2slim- .stig beeinflußt, so kann die Unfallfürsorge inso-
rncn sich nach § 80. Bei einem früher-en Beamten weit versagt werden. Der Unfallverletzte ist auf
auf Wiclcrr11 l ohne Dienstbezüge sind die Diäten zu- diese Folgen schriftlich hinzu w-eisen. Satz 1 gilt
grunde zu lc~;cn, die er bei der Ernennung zum nicht für Operationen, die einen erheblichen Ein•
außerplanniüßigcn Beamten zuerst zu erhalten griff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
h~illc. Der Unterhaltsbeitrag für ein-en früheren (3) Hinterbliebenenversorgung wird nicht ge-
Bcam tcn im Sinne des § G7 Abs. 2 ist nach billigem währt, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge-
Ermessen festzusetzen. schloss-en ist.
(4) Stirbl der frühere Beamte an den Folgen des
{ 4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 kann die
Dienstunfalls, so erhalten seine Hint-erbliebenen oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
einen Unlcrhallsbeitrag in Höhe der Versorgungs- Bundesminister der Finanzen beim Vorliegen be-
bcz()gc, die sich nach den allgemeinen Vorschriften
sonderer Umstände eine Versorgung bis zur ge•
(§§ 97 ff.) aus ejnem Ruhegehalt in Höhe des nach
setzlichen Höhe bewilligen.
Abs. 1 und 3 berechneten Unterhaltsbeitrags er-
geben. [sL der frühere Beamte nicht infolge des
§ 123
Dienstunfalls verstorben, so kann seinen Hinter-
bliebenen ein Unterhallsbeitrag nach den allge- {1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dies-es
meinen Vorschriften widerruflich bewilligt werden, Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von
wenn cler Verletzte zur Zeit seines Todes einen zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem
Unl:erhallshr:itrag nach Abs. 1 bezogen hat. Eine Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden. Die
Erhöhunf!, rrnch dem letzten Salz des Abs. 1 bleibt Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die An-
außer Betracht. Die IJüchstgrenze des § 118 gilt sprüche bei der für den Wohnort des Ber-echtigten
sinngemäß. zuständigen unteren Verwaltungsbehörde angemel-
(5) Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend
det sind. In diesem Fall ist die Anmeldung unver-
für die Jlintcrbliebenen eines Beamten ohne züglich an die zuständige Stelle abzugeben und
Dienstbezüge und eines Beamten im Sinne des § 67 der Beteiligte davon zu benachrichtigen.
Abs. 2, der im Dienst an den Folgen eines Dienst- (2) Nach Ablauf d-er Ausschlußfrist ist der An-
unfalls vcrs lorlwn ist. meldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Unfall
noch nicht zehn Jahre vergangen sind und wenn
§ 121
gleichzeitig glaubhaft nachgewies-en wird, daß eine
(1) Erl1(d t Pin durch Dienstunfall verletzter frü- den Anspruch begründende Folge des Unfalls erst
herer Bcarn Ler, cler weder in den Ruhestand ver- später bemerkbar geworden oder daß der Berech-
setzt: noch nach § 120 zu behandeln ist, keine Ver- tigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch
sorgung, so kann ihm die oberste Dienstbehörde im außerhalb seines Willens liegende Umstände abge-
Einvcrnc~hmcn mit dem Bundesminister der Finan-· halten worden ist. Die Anmeldung muß, nachdem
zcn als Unfallfürsorge eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das
1. das Heilverfahren nach §§ 109, 110, Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist, inner-
halb drei er Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge
2. für clie Dauer einer durch den Dienstunfall wird in diesen Fällen frühestens vom Tage der An-
verursachten Erwerbsunfähigkeit oder Minde- meldung ab gewährt.
rung der Erw-erbsfähigkeit widerruflich einen
Unterhaltsbeitrag (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der
gewähren. ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der
Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann. bis zu sechsund-
Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, ihre Be-
sechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehalt-
lange bei der Untersuchung zu wahren.
fähigen Dienstbezüge, jedoch höchstens nach der
Eingangsstufe di~r Besoldungsgruppe gewährt wer-
den, in der der Beamte sich zuletzt befunden hat; § 124
für einen früheren Beamten auf Widerruf ohne (1) Aus Anlaß eines Dienstunfalls haben An-
Dienstbezüge und einen Beamten im Sinne des sprüche der Beamte nur in den Grenzen der.§§ 107
§ 67 Abs. 2 gcl tcn § 120 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 bis 112 und § 120 Abs. 1 bis 3, die Hinterbliebenen
lfolbsatz 1. nur in den Grenzen der §§ 113 bis 118 und § 120
(3) Ein entsprechend bemessener Unterhaltsbei- Abs. 4. Sie haben sich wegen dieser Ansprüche an
trag kann von der obersten Dienstbehörde im Ein- den für die Gewährung des Ruhegehalts zuständigen
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Dienstherrn auch dann zu halten, wenn sich der
auch de:n I Iin lerbliebenen widerruflich gewährt Unfall im Dienstbereich einer anderen öffentlichen
werden. Verwaltung ereignet hat.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 299
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge- (4) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne
meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine der Abs. 1 und 2 ist jede Beschäftigung im Dienste
öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur des Bundes oder anderer Körperschaften, Anstal-
dann geltend gemacht werden, wenn der Unfall ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Verbände von solchen. Ihr steht gleich die Beschäf-
Bediensteten verursacht ist. tigung mit einem Einkommen von mehr als 300
Deutsche Mark monatlich bei Vereinigungen, Ein-
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-
richtungen und Unternehmungen, deren gesamtes
ben unberührt.
Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich in öf-
§ 125 fentlicher Hand befindet; ob die Voraussetzungen
zutreffen, entscheidet auf Antrag cier Behörde oder
Die Ansprüche auf Erstattung der Kosten des des Versorgungsberechtigten der Bundesminister
Heilverfahrens (§ 109) und der Pflege (§§ 110, 111 der Finanzen ..
Abs. 3) können weder abgetreten noch verpfändet
noch gepfändet werden. · (5) (entfällt)
4. Gemeinsame Vorschriften für Wartegeld, § 128
Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld (1) Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld ruhen,
solange der Versorgungsberechtigte
a) F e s t s e t z u n g u n d Z a h l u n g d e r
1. nicht deutscher Staatsangehöriger ist - die
Versorgungsbezüge
oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zu-
§ 126 lassen - oder
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt das Warte- 2. ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde
geld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld fest seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
und bestimmt, an wen das Witwen- und Waisen- außerhalb des Deutschen Reichs hat.
_geld zu zahlen ist. Sie kann diese Befugnisse im § 52 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Abs. t
auf andere Behörden übertragen. Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie
(2) Di-e im Abs. 1 genannten Versorgungsbezüge dem Versorgungsberechtigten durch den zuständi•
sind für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die gen Bundesminister entzogen werden. . . •
Dienstbezüge der Beamten. c) Z u s am m e n t r e f f e n m eh r e r e r
(3) § 39 gilt sinngemäß. Versorgungsbezüge
b) Ruhen der Versorgungsbezüge § 129
§ 127 (1) Erhält ein Wartestandsbeamter aus einer Ver-
wendung im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) ein
(1) Ein Warte- oder Ruhestandsbeamter, der im Wartegeld, ein Ruhegehalt oder eine ruhegehalt-
öffentlichen Dienst verwendet wird, erhält seine ähnliche Versorgung, so ist daneben sein früheres
Versorgungsbezüge nur insoweit, als das Einkom- Wartegeld nur bis zur Erreichung des Betrags zu
men aus der Verwendung hinter den für denselben zahlen, der sich unter Zugrundelegung der gesam•
Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienst- ten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Fest-
bezügen zurückbleibt, aus denen die Versorgungs- setzung des früheren Wartegeldes zugrunde geleg-
bezüge berechnet sind. ten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen als Wartegeld
(2) Ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter, der ergibt.
im öffentlichen Dienst verwendet wird, erhält sein (2) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus einer Ver-
Witwen- oder Waisengeld nur insoweit, als wendung im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) ein
1. das Einkommen der Witwe aus der Verwen- Wartegeld, ein Ruhegehalt oder eine ruhegehalt-
dung hinter fünfundsiebzig vom Hundert der ähnliche Versorgung, so ist daneben sein früheres
für denselben Zeitraum bemessenen ruhe- Ruhegehalt nur bis zur Erreichung des Betrags zu
gehaltfähigen Dienstbezüge zurückbleibt, aus zahlen, der sich unter Zugrundelegung der gesam-
denen das dem Witwengeld zugrunde liegende ten ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus den der Fest-
Ruhegehalt berechnet ist, setzung des früheren Ruhegehalts zugrunde geleg-
ten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen als Ruhege-
2. das Einkommen der Waise aus der Verwen- halt ergibt.
dung hinter vierzig vom Hundert der unter
Nr. 1 bezeichneten Dienstbez!ige zurückbleibt. (3) § 127 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Bei Anwendung de:r Vorschriften der Abs. 1 § 130
und 2 sind örtlich abgestufte Einkommensteile mit Erhält ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter
den für den Ort der Verwendung maßgebenden aus einer Verwendung des verstorbenen Beamten
Sätzen und etwaige Zuschläge nach dem Familien- im öffentlichen Dienst (§ 127 Abs. 4) eine Versor-
stand und den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu gung, so ist daneben das frühere Witwen- und
berücksichtigen. Dienstaufwandsgelder und Aus- Waisengeld nur bis zur Erreichung des Betrags zu
landszulagen sind außer Betracht zu lassen. Welche zahlen, der sich nach den Vorschriften dieses Ge-
Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder anzu- setzes aus dem Ruhegehalt, das dem Verstorbenen
sehen sind, entscheidet auf Antrag der Bundes- nach § 129 zu zahlen gewesen ist oder zu zahlen
minister der Finanzen... , gewesen wäre, als Witwen- und Waisengeld ergibt.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
§ 131 ' kann nach dessen Tode der Witwe, falls sie keinen
Erhält eine Witwe, die vor ihrem Witwenstand neuen Versorgungsanspruch erworben hat, ein
oder während desselben im öffentlichen Dienste Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des bei ihrer Wie-
(§ 127 Abs. 4) verwendet war, ein Wartegeld, ein derverheiratung erloschenen Witwengeldes auf Zeit
Ruhegehctlt oder eine ruhegehaltähnliche Versor- oder Dauer widerruflich gewährt werden.
gung, so ist daneben das Witwengeld nur bis zur (4) Die nach Abs. 2 und 3 zulässigen Bewilligun-
Erreichung von sechzig vom Hundert der ruhe- gen erfolgen durch die oberste Dienstbehörde im
gehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das ihm zu- Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-
grunde liegende Ruhegehalt berechnet ist, oder, nanzen.
wenn es für die Witwe günstiger ist, bis zur Er- e) An zeige p flicht
reichung des Ruhegehalts zu zahlen, das dem Wit-
wengeld zugrunde liegt. § 134
Die Beschäftigungsstelle (§§ 127, 129 bis 131) hat
d) E r 1 ö s c h c n d e r V e r s o r g u n g s b e z ü g e 1 der Regelungsbehörde oder der die Versorgung
§ 132 zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versor-
(1) Ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen gungsberechtigten unter Angabe der gewährten
einer vor Eintritt in den Ruhestand begangenen Bezüge, ebenso jede spätere Änderung oder das
Tat auf eine Slrnfe erkannt wird, die nach § 53 das Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung einer
Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zur Folge Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
hat, oder der wegen eines nach Eintritt in den
§ 135
Ruhestand begangenen Hoch- ... verrats oder einer
sonst mit dem Tode bedrohten Handlung zum Tode (1) Der Wartestandsbeamte ist verpflichtet, seinem
oder zu Zuchthaus oder wegen einer anderen vor- Dienstvorgesetzten und der das Wartegeld zah-
sätzlichen hoch-· .. , verräterischen Handlung zu lenden Kasse den Bezug eines Einkommens (§ 127)
Gefängnis verurteilt wird, verliert mit der Rechts- und einer Versorgung (§ 129) aus einer Verwen-
kraft des Urteils den Anspruch auf Ruhegehalt und dung im öffentlichen Dienst unverzüglich anzu-
Hinterbliebencnvcrsorgung; er darf die Amts- zeigen.
bezeichnung und die im Zusammenhang mit dem (2) Der Ruhestandsbeamte, Witwen- und Waisen-
Amte verliehcrnm Tlt:el nicht führen und die Dienst- geldberechtigte ist verpflichtet, der Regelungs-
ldeidung nichl tri.lgen. §§ 54, 55 gelten sinngemäß. behörde oder der die Versorgung zahlenden Kasse
(2) (entfällt) 1. den Verlust der deutschen Staatsangehörig-
keit (§ 128 Abs. 1 Nr. 1),
§ 133
2. die Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden
(1) Das vVitwc11- und VVaisc'ngeld erlischt
Aufenthalts nach einem Orte außerhalb des
1. für 1 J>:' r-cch t i r:trn rnil: Ende des Monats, Deutschen Reichs (§ 128 Abs. 1 Nr. 2).
n d: 111 , r ,:r h v:·riH·irnie! oder slirbt, ::. clen Bezt1g eines Ei11kon1mens (§ 127) oder
:J.. f1:ir 1!~crclc1,1 mit Ende dc~s "tv10- einer Versorgung (§§ 129 bis ! 31} nus 2incr
nit!:c,, in r),1,, lzd111U! Lebensjahr Ven,vendung im öffentlichen der \Nit··
vollc::t'lcl, 1,ve,1- und Waiscngeldberechl:iP,;.c
f1 :1 1 1 Toch-- .... hcira tu"',! (§ 13:~ Ab:,. 1 >:Jr. '' in vcirz öglich
s1)11',1 :nit d:•rn Tode be-
1.:u ·zuchtr1aus (3) Kommt ein der ihm
cul(,t \V,'"('it incr c1nclc,rcn vorsätzlichen (m l,bs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 auferlegten Verpflich-
hoch- .. , i,'rrjtc,ribCht'n I !ancllung zu CPfäng- hlllf?, nicht nach oder gibt er sein Einkomrnen vor-
ni.s vcrurlr:ilt wird, mit der Rechtskrnft de.s sätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so kann
Urlcils. §§ /3.J, 5.5 gcHrm sinngemäß. ihm die Versorgung ganz oder teilvveise auf Zeit
4. (entfällt)
oder Dauer entzogen werden. Auf Einspruch des
Versorgungsberechtigten entscheidet die Dienst-
12) Das Waisengeld kann nuch Vollendung des strafkammer des Bezirks, in dem er seinen Wohn-
achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine sitz hat, durch Beschluß endgültig. Beim Vorliegen
ledige Waise, besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz
1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung od-er teilweise wieder zuerkannt werden. Zuständig
befindet, bis zum voHendeten vierundzwan- ist für die Entscheidung nach Satz 1 die zur Ein-
zigsten Lebensjahr, leitung des förmlichen Dienststrafverfahrens be-
2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge- fugte Behörde, für die Entscheidung nach Satz 3
brechen dauernd außerstande ist, sich selbst die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit
zu unterhalten. dem Bundesminister der Finanzen.
Im Fall der Unterbrechung der Schul- oder Be- 1
5. Versorgungsrechtliche Sondervorschriften
rufsausbildung durch Erfüllung der früheren gesetz- § 136
lichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht kann das
(entfällt)
Waisengeld auch für einen der Zeit dieses Dienstes
entsorechenden Zeitraum über das vierundzwan- § 137
zigste Lebensjahr hinaus gewährt werden. (1) Die gemeinsamen Vorschriften der §§ 126 bis
13) Hat eine witwengeldberechtigte Witwe sich 135 gelten sinngemäß auch für die sonstigen Ver-
wieder verheiratet und stirbt der Ehemann, so sorgungsbezüge und Bezugsberechtigten.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 301
t2) Dabei gelten Für einen nach § 63 entlassenen weiblichen Be-
1. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 76 Abs. 3, § 120
amten lebt die Pflicht zur Nachentrichtung der
Abs. 1 bis 3, § 121 Abs. 1 und 2, §§ 132, 149 Beiträge auf, wenn die Ehe gelöst wird, ohne daß
Abs. 3 Satz 1 als Ruhegehalt, die Ehefrau eine der Reichsversicherung ent-
sprechende Leistung erhält oder erhalten hat und
2. Unterhaltsbeitrag nach § 103, § 120 Abs. 4, die Ehefrau wiederum eine versicherungspflichtige
§ 121 Abs. 3, § 149 Abs. 3 Satz 2 als Witwen- Beschäftigung aufnimmt. Werden Beiträge nach-
od-er Waisengeld, entrichtet, so gilt die Zeit vom Ausscheiden aus
3. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 102, 117, 133 der versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Ein-
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 als Witwengeld, tritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung
4. Unterhaltsbeitrag nach §§ 54, 97 Abs. 3, § 133 als Ersatzzeit für die Aufrechterhaltung der Anwart-
Abs. 1 Nr. 3 als Waisengeld. schaft.
(3) Ferner gelten (3) Wird ein Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 3
1. die Bezüge der entpflichteten Beamten als auf Zeit bewilligt, so wird die Nachentrichtung der
Ruhegehalt, Beiträge zur Reichsversicherung bis zum Ablauf
dieser Zeit aufgeschoben. Werden diese Beiträge
2. die Bezüge der unter Belassung d-es vollen nach Wegfall des Unterhaltsbeitrags nachentrichtet,
Gehalts vom Amt enthobenen Beamten als
so gilt die Zeit seiner Bewilligung als Ersatzzeit
'Wartegeld.
für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft.
§ 138 (4) Die Nachentrichtung der Beiträge zur Reichs-
Werden für die Handhabung der Vorschriften versicherung für Verletzte, die ein-en Unterhalts-
des Abschnitts VIII allgemeine Richtlinien aufge- beitrag nach § 120 Abs. 1 bis 3 erhalten, regelt der
stellt, so kann ihre Durchführung auf andere Dienst- Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit
behörden übertragen werden. dem Bundesminister der Finanzen.
§ 139
Steht Personen, die nach Vorschriften dieses Ge-
Abschnitt IX
setzes versorgungsberechtigt sind, infolge eines Er- Rechtsweg
eignisses, das den Dientherrn zur Gewährung oder
Erhöhung von Versorgungsbezügen verpflichtet, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatz- § 142
anspruch zu, so geht dieser Anspruch im Umfange
(1) Vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten,
dieser Versorgungsbc·l'.üge c1uf den Dienstherrn
dPs Ruhestandsbeamten und der Hinterbliebenen
über. Dic;s gilt nicht für Ansprüche, die wegen
aus dem Beamtenverhältnis werden durch K]age
eines Schadens bc:sll lic\n, der nicht Vcrn1Ö).~cns-
vor clcn Verwc1ltunqs(;erichtcn geltend gemacht
sclrnclrn ist. Der
n ich!.: zt1n1 N :1ch ! !' il !2) Für Ansprüche des Dienstherrn nus dem ße ..
~;r'li(:nd gt'n\clclll v ·11,
arnt(,nverhtiHnis gilt cJa,, gli~irhe, Ansprüche gegen
DcarnlQ der Jus aus
0 ! ,10 lclzmHc;en, die sie !n oder bei Ausübu:'Jo cler Rechts-
VVc:1·dcn 11 11
!i;~ i,n ,·i:fc, ·11 i ich:in : , hoben, ,verclen vor '\Jen orclent··
Dienst (§ 127 ,,\hr, )) \/Cl'\l\l('n,lr)!, ,:<> ind ihre'. ßc•- liehen Gc:richten geltend rr=,macht.
z(ip;c aus di,isrT Ur~.1-;cliiifLi1:1tnf,! nhnc P:i·1c:ksicht auf § 143
dlc• Versorgun 2;sbe:züii,e zu lH!rncssr~n. Dc1s gleiche
(l) Die Klage nach § 142 Abs. 1 ist erst zulässig,
p;ilt för r:i ne auf C rn nd rkr lkschüfl i1r,u nr, zu ge- vrenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch ab-
währende Versorgung.
gelehnt hat oder wenn sie innerhalb von sechs Mo-
§ 141 naten, nachdem ihr der Antrag zugegangen ist,
(1) Eine Versorgung nach diesem Gesetz ent- nicht entschieden hat. Die Klage muß bei Verlust
spricht den Erfordernissen in § 1234 der Reichs- des Klagerechts innerhalb von sechs Monaten nach
versicherungsordnung, § 11 des Angestelltenver- Bekanntgabe der Entscheidung oder nach Ablauf
sicherungsgesetzes und § 29 des Reichsknapp- der für diese bestimmten Frist erhoben werden.
schaftsgesetzes. (2) Ein Bescheid nach §§ 126 bis 133 gilt als Ent-
scheidung im Sinne des Abs. 1. Die Klage muß bei
(2) Die Nachentrichtung von Beiträgen nach
Verlust des Klagerechts innerhalb von sechs Mo-
§ 1242a der Reichversicherungsordnung, § 18 des
naten nach Zustellung des Bescheides erhoben wer-
Angestelltenversicherungsgesetzes und § 29 des
den. Hat eine nachgeordnete Behörde den Bescheid
Reichsknappschaftsgesetzes unterbleibt, wenn eine
erteilt, so kann der Anspruch auch inn•erhalb von
lebenslängliche Versorgung na.ch diesem Gesetz ge-
sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides im
währt wird, oder wenn clc1s Beamtenverhältnis endet
Beschwerdewege bei der obersten Dienstbehörde
infolge
geltend gemacht werden; in diesem Fall gilt Abs. 1.
1. Nichtigkeit der Ernennung (§ 32),
§ 144
2. Entfernung aus dem Dienst (§ 50 Abs. 1
Der Dienstherr wird durch die oberste Dienst-
Nr. 4),
behörde vertreten, der der Beamte untersteht oder
3. Ausscheidens nach §§ . . . 52 und 53 oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses
4. Entlassung nach § 63. unterstanden hat; bei Ansprüchen nach §§ 127 bis
302 Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1950
133 wird der Dienstherr durch die oberste Dienst- (4) Als Planstellen dürfen Amtsstellen nach
behörde vertreten, der die Regelungsbehörde Abs. 1 Satz 1 nur eingerichtet werden, wenn sie
untersteht. Besteht die Dienstbehörde nicht mehr dauernd erforderlich sind.
und ist eine Rechtsnachfolgerin nicht bestimmt, so
tri tl an ihre Stelle der Bundesminister der Fi- Abschnitt XI
nanzen. Die oberste Dienstbehörde kann die Ver-
tretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Ehrenbeamte
Behörden übertragen. Di-e Anordnung ist im Amts-
blatt des Bundesministeriums des Innern bekannt- § 149
zumachen. (1) Wer mit ehrenamtlicher Tätigkeit betraut
§ 145 wird, ist Beamter, wenn ihm eine Urkunde aus-
(1) Für die Klage ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen
gehändigt worden ist, in der die Worte „unter Be-
Bezirk die zur Vertretung des Dienstherrn befugte Behörde ihren Sitz rufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter"
hat. enthalten sind.
(2) Für die Entscheidung im letzten Redltszuge ist das Reichs-
verwaltungsgericht zusliindig. (2) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften die-
ses Ges etzes mit Ausnahme von § 10 Abs. 2 und 3,
1
§ 146
§§ 11, 14 (Nebenbeschäftigung), § 16 (Arbeitszeit),
Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden § 19 (Wohnung), § 28 Abs. 2 Nr. 1 (Lebensalter),
darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab das , § 29 Abs. 3 (Wiederübernahme eines Amts), § 35
Beamtenverhältnis endet oder der Beamte in den (Versetzung), §§ 38, 39 (Dienstbezüge), §§ 43 bis
Wartestand zu versetzen ist, sind für die Beurtei• 49 (Wartestand), § 60 (Entlassung auf Antrag), § 61
lung der vor dem Gericht geltend gemachten ver- Satz 1 Halbsatz 2 und § 68 Abs. 1 (Altersgrenze),
mögensrechtlichen Ansprüche bindend. Gleiches §§ 63 bis 65 (Verheiratung weiblicher Beamter) und
gilt für die Entscheidungen der Dienststrafgerichte. des Abschnitts VIII (Versorgung). Nach Vollendung
des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der
§ 147 Ehrenbeamte verabschiedet werden; er ist zu ver-
(1) V✓ ird ein Anspruch wegen Verletzung einer Amtspflicht vor abschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen
den ordentlichen Gerichten geltend gemacht, so kann die oberste für die Versetzung in den Wartestand oder Ruhe•
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde Einspruch ein-
legen, wenn sie der Auffassung ist, daß keine Verletzung einer stand gegeben sind. Im Fall des § 33 Abs. 2 kann
Amtspflicht vorliegt. Legt die Behörde Einspruch ein, so hat sie der zuständige Bundesminister seine Befugnisse für
unverzüglich eine Entscheidung des Reichsverwaltungsgerichts über
den Einspruch herbeizuführen. Hält das Reichsverwaltungsgericht die Gruppen von Ehrenbeamten auf andere Behörden
Verletzung einer Amtspflicht nicht für vorlie;gend, so spricht es dies übertragen.
mit bindender Wirkung für das ordentliche Gericht aus. Andernfalls
überläßt es die Entscheidung über das Vorliegen einer Verletzung (3) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall
der Amtspflicht dem ordentlichen Gericht. im Sinne des § 107, so kann ihm außer dem Heil•
(2) Die Vorschrift des Abs. l gilt auch, wenn ein Anspruch verfahren (§ 109) von der obersten Dienstbehörde
wegen Verletzung einer Amtspflicht auf das Verhalten einer Person
gestützt wird, die nicht Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist. im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-
(3) Die Vorschrift findet keine Anwendung bei Amtspflichtver- nanzen ein nach billigem Ermessen festzusetzender
letzungen von Beamten der Justizverwaltung, die sie in oder bei Unterhaltsbeitrag widerruflich gewährt werden. Ein
Ausübung der Rechtspflege begangen haben.
Unterhaltsbeitrag kann auch seinen Hinterbliebenen
widerruflich gewährt werden.
Abschnitt X (4) Im übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse
Voraussetzungen für die Einrichtung der Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein•
zeinen Gruppen von Ehrenbeamten maßgebenden
von Amtsstellen Vorschriften.
§ 150
§ 148
Die Wahlkonsuln sind Ehrenbeamte auf Wider-
(1) Stellen für Beamte dürfen nur eingerichtet wer• ruf. Ihre Rechtsverhältnisse reg-elt der zuständige
den, soweit sie die Wahrnehmung obrigkeitlicher Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes-
Aufgaben in sich schließen oder aus Gründen der minister des Innern durch Verordnung.
Staatssicherheit nicht von Angestellten oder Arbei•
tern versehen werden dürfen. . . . Als obrigkeit•
liehe Aufgabe gilt insbesondere nicht eine Tätig• Abschnitt XII
keit, die sich ihrer Art nach von solchen des allge.
meinen Wirtschaftslebens nicht unterscheidet, sowie
Besonderheiten für mittelbare
eine Tätigkeit im Verwaltungsdienste, die sich in Bundesbeamte
mechanischen Hilfeleistungen, im Schreibdienst und
§ 151
in einfachen Büroarbeiten erschöpft.
{1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundes•
(2) Bundesunmittelbare Körperschaften, Anstal• unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen des öffentlichen Rechts, so kann die oberste Auf-
neue Stellen für Beamte nur einrichten, wenn der sichtsbehörde erforderlichenfalls im Einvernehmen
zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit mit dem Bundesminister der Finanzen in den-
dem Bundesminister der Finanzen ihnen hierzu jenigen Fällen, in denen nach diesem Gesetz die
seine Zustimmung erteilt hat. oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich
{3) Beamte im Vorbereitungsdienst dürfen auch diese Entscheidung vorbehalten oder die Entschei•
eingestellt werden, wenn Amtsstellen für sie nicht dung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig
bestehen. ID11chen; auch kann sie verbindliche Grundsätze für
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 303
die Ent.schciulll1f'! c111 fstc11en. Sie: knnn diese Rechte • zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge-
auf nacl1'.J,eorcit,(:!.c J\ u fsic:hl.sbchördc!n übertragen. setzt wird oder Vermögensrechte des Beamten
('.!.) Hat ein 13cc1mlr:r keinen Dicnstvorgeselzten, durch sie berührt werden. Sie sind nach den Vor•
so be;sLimrnl dir: olwrslc~ J\ufsichLsl)f:hörde, wer die schrif ten der Reichsdienststrafordnung zuzustellen.
n,1ch clicsc:m Cr),;clz dem Dienstvorgesetzten über- Die Zustellung kann dadurch ersetzt werden, daß
trasicnen ZusLündi;:,kc'.il<:n wahrnimmt. die Entscheidung dem Beamten unter Anfertigung
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften über eine einer Niederschrift eröffnet wird; auf Antrag ist
vorzeilige Bccndigunir, der Amtszeit der Bcan;iten dem Beamten eine Abschrift der Niederschrift zu
auf Zeit und über clie lLHnit verbundenen Rechts- geben.
fol;:,c:n. § 164
(4) Unberührt bl<:ilw11 ferner Vorschriften, die Die Bundesregierung kann, soweit dies nicht
anderen SLcllcn bei der Ernennung und Entlassung durch ... Gesetz geschehen ist, durch Verordnung
von ßcamlen Rechte einröumen. Vorschriften über die Vorbildung und die Lauf•
bahnen der Beamten erlassen. Bis zum Erlaß der
(5) Genehmi;:;le stalularischc Vorschriften stehen
Verordnung können die Bundesminister im Einver-
gesetzlichen Vorschrifl:e:n im Sinne des § 29 Abs. 1
nehmen mit dem Bundesminister des Innern für ihren
gleich.
Bereich solche Vorschriften erlassen.
(6) Für öffentlich-rechtliche Körperschaften, die
nicht Gebietskörperschaften sind · und Behörden § 165
nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz einer An die Stelle des Bundesministers der Finanzen
fü:hörde übertragenen oder zu übertragenden Zu- tritt bei Anwendung von § 76 Abs. 2 bis 4, §§ 84,
ständigkoilen clie zuständige Verwaltungsstelle. 85, 93 Abs. 2, § 97 Abs. 4, § 101 Abs. 2, §§ 102 bis
§ 152 104, 106 Abs. 1, §§ 121, 122 Abs. 4, § 126 Abs. 1,
Für die miltelbürc,n lü,id1sb(,;1mlcn, die lkamte der Ccbiclskc\rpcr- § 127 Abs. 3, § 133 Abs. 2 bis 4, § 135 Abs. 3, §§ 144,
schc1[tcn sind, kann der Rui<.hsminislor des Innorn, in ßosolüungs- 149 Abs. 3 auf einen mittelbaren Bundesbeamten
und Vorsorqunq~:arn·w1,,qcnhtdlell mit. Zustimmunq des Roichsministcrs
dcer Finanzc:n, ülJ<·rcr,rn,1sw,,isr• im Vcronlnun~Jswcge die \Veitergcl-
die für das Besoldungswesen allgemein zuständige
tuntJ von Vorsehrillen des Landesrechts anordnen orlcr zulassen; auch oberste Dienstbehörde seines unmittelbaren Dienst-
kann er diese im VerordrrnnDSW<'<JC! an den nc:ucn Rechtszustand herrn.
,rn9kiche11.
§ 166
§ 153
(l) Die Reichsbank und die Deutsche Reichslrnhn sind ermüchligt, (entfällt)
clicocm Ccselz entsprcdwndc Vorsehrillen zu erlassen.
§ 167
Die 13cüml.en der Rcid1sl>,mk und der Deut.sehen Reichsbahn
die Sldlun!J von millc,Jliiirt'n Rc,ichslH:üml.cn. Bei cler Au- Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,
des § Bl ~Ji!L ihr Dknst <1ls miltclbu.rcr Reichsdienst. Die
des /\bschnill IX iilwr den Hcchlswt'CJ wc<Jcn vcrmfüJcns-
die dem Beamten eine weitergehende Versorgung,
rccl1llichcr Anspriiche CJdlt·n fi.,r als im Abschnitt VIII vorgesehen ist, verschaffen
§ 154 sollen, sind unwirksam. Versicherungsverträge,
( cntf ällt) welche zu diesem Zweck geschlossen sind, können
abgeändert oder aufgehoben werden; das Nähere
§ 155 wird durch Verordnung der Bundesregierung ge•
Für Beamte von Körperschaften, Anstalten und regelt.
Stiftungen des äffen llichen Rechts, die nicht unter § 168
§§ 152 und 153 fallen, kann cler zusländige Bundes- Die Dienstzeit beim ehemaligen Reichswasser•
minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister schutz ist ruhegehaltfähig im Sinne des § 81.
des Innern und erforderlichenfalls mit dem Bundes-
minister der Finanzen Ausnahmen von den Vor- § 169
schriften dieses Geselzes zulassen oder anordnen. Die Dienstzeit bei einer ehemaligen landesherr•
lichen Hofverwaltung gilt nach den landesgesetz•
Abschnitt XIII lichen Vorschriften als ruhegehaltfähig im Sinne
des § 81.
Reichsminister § 170
§§ 156 bis 161 (entfallen)
Die Zeit, in der ein Beamter sich vom 1. Januar
§ 162 1924 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
(1) (entfällt) Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres
(2) (entfällt) ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Warte-
(3) (entfällt) stand befunden hat, ist nur zur Hälfte ruhegehalt-
fähig.
(4) (entfällt)
§ 171
(5) (entfälll) (1) Für die richterlichen Beamten gelten mit Aus•
(6) Die Amtszeit als Reichsminister gilt als ruhe- nahme des § 68 Abs. 2 die Vorschriften dieses Oe•
gehaltfähig im Sinne des § 81. setzes, wenn durch gesetzliche Vorschrift nichts
anderes bestimmt ist. Aufgehoben werden jedoch
Abschnitt XIV die Vorschriften, die § 6 Abs. 2 (Verbot der Füh-
Ubergangs- und SchlußvorschriHen rung der Dienstgeschäfte), § 13 (Beendigung der
Nebentätigkeit), §§ 32 bis 34 (Nichtigk1eit der Er•
§ 163 nennung), §§ . • . 52 bis 56 (Ausscheiden aus dem
Entscheidungen, die dem ß.eamten nach den Vor- Beamtenverhältnis), §§ 57, . . . 60, 63 bis 66 (Ent•
,chriften dieses Geset:oes bekanntzugeben sind, sind lassung aus dem Beamtenverhältnis), _§ 68 Abs. 1,
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
§§ 70, • 73 bis 75, 89 (Ruhestand und Ruhegehalt), und Schiedssprüche vorliegen. Die ausdrückliche
§ 142 Abs. 1 (Rechtsweg) widersprechen . . . . oder stillschweigende Ubertragung einer. mit obrig-
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die nach § 121 keitlichen oder anderen öffentlichen Aufgaben ver-
Abs. 1 Sc:.itz 1 der Reichshaushaltsordnung unab- bundenen Tätigkeit allein ist keine Berufung als
hängigen Beamten des Bundesrechnungshofs .. Beamter.
(3) (entfällt) (3) Wer nach den bisherigen Vorschriften zum
(4) Für die Polizeibeamten gilt dieses Gesetz, so- Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt war,
weit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit; wer Be-
ist. amter auf Kündigung war, ist Beamter auf Widerruf.
(5) Für Notare gelten die Vorschriften dieses Ge- (4) Wenn in landesrechtlichen Vorschriften schon
setzes nur insoweit, als es gesetzlich vorgeschrieben vor dem 2. Juli 1933 bestimmte Formen für die Be-
ist. gründung. des Beamtenverhältnisses vorgesehen
(6) (entfällt) waren, so gelten für diese Zeit nur diese Formen
§ 172 als Begründung im Sinne des § 27 Abs. 1.
(1) Ildl ein Beamler im Zeitpunkt des Inkralttretens dieses Ge-
setzes eine nach § 68 Abs. 1 festgesetzte Altersgrenze bereits erreicht, § 179
so tritt e:r, wenn die Altersgrenze nicht ver,ängert wird (§ 68 Abs. 2), (1) Für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Ge•
nach den bisherigen Vorschriflen, spätr;stens jedoch mit Ende der setzes gilt § 70 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des zweiund•
drei Monale in den Ruhestand, die auf den Monat des Inkrafttretens sechzigsten Lebensjahres das sechzigste Lebensjahr tritt.
dieses Gesetzes folrien.
(2) Wartestandsbeamte dürfen auf Grund des § 'i'i Abs. 2 Nr. l
(2) Die für Richter durch § 2 Abs. 2 der Ver- frühestens mit Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes in den Ruhestand versetzt werden.
ordnung über die Altersgrenze der Beamten der
Reichsjustizverwaltung vom 27. Juli 1936 (Reichs- (3) Die Berücksichtigung der Zeit eines Urlaubs
gesetzbl. I S. 575) getroffene Ubergangsregelung ohne Dienstbezüge (§ 81 Abs. 1 Nr. 3) richtet sich
bleibt unberührt. · für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
(3) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne nach den bisherigen Vorschriften.
Beamtengruppen eine frühere Altersgrenze als das (4) Bei Richtern und Bearpten der Staatsanwalt-
fünfundsechzigste Lebensjahr (§ 68 Abs. 1 Satz 1) schaft, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorsehen, bleiben in Kraft. als Rechtsanwälte tätig waren, kann mit Zustim-
§ 173 mung des Bundesministers der Finanzen die Zeit
(1) Das c,,sclz über die Enlpflichtung und Versetzung von Hoch• ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt insoweit voll als
schullehrern c1us J\nli!ß des NPuaufbaus des deutschen Hochschul- ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
wesens vom 21. JiJnuar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 23) bleibt unbe-
rührt. Wegen der Versetzung, der Entpflichtung, der Rechtsfolgen der als die Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Laufbahn
Entpllichlung und der Ilinlcrbliebcncnversorgung können besondere der Richt:er oder Staatsanwälte üblich war.
gcsl>lzliche Vorschriften erlussen werden.
(2) lJnl>crührt bleiben ferner ehe Vorschriften über die Versetzung (5) Wer noch nicht Ruhestandsbeamter ist, ::iber
der Leiter und Ldirer iln dC'n öffenllichen Schukn. beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Anspruch
auf Ruhegehalt nach bisherigem Recht hätte, b 2hült
§ 174
den Anspruch. Die Höhe des Ruhegehalts richtet
Die V,)rsclirifl(•n cks Abschnitts IX über den Rechtsweg wegen
verrnögcnsrr'chllichr,r Ansprüche rJeltcn für die öffcntlich-rcchtlidwn sich nach diesem Gesetz.
Religio11scrcsr•llsch,1flcn und deren Verbilnde. DiPse sind i '11 übrigen
ermüchligt, zur Rr:'.Jclung des Rechts ihrer Beamten und Seelsorger
(6) Mitglieder des Reichsgerichts und die ihnen
diesem Ccselz c,nlsprechende Vorschriften zu erlassen. versorgungsrechtlich gleichgestellten Beamte,n,
dernn Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert ihrer
§ 175
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nacp bisherigem
(1) (enlfülll)
Recht überstiegen hätte, erhalten das beim Inkraft-
(2) Die Amtszeit eines mit Wahrnehmung der Ge- treten dieses Gesetzes erdiente Ruhegehalt.
schäfte eines Ministers beauftragten Reichskom- (7) Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen
missars ... oder eines Vorsitzend!3n oder Mitglieds Dienstzeit erhöht sich die in der Zeit vom 1. August
einer Landesregierung steht der Amtszeit eines 1914 bis 31. Dezember 1918 im Beamtenverhältnis
ReichsministPrs gleich.
(§ 1) oder im Militärdienst verbrachte Zeit, sofern
§ 176
sie mindestens sechs Monate betragen hat, um die
(entfällt) Hälfte dieser Zeit. Mit der Hälfte ist sie auch dann
§ 177 anzurechnen, wenn sie vor dem vollendeten sieben-
undzwanzigsten Lebensjahre liegt. Dies gilt nicht
(entfällt)
für eine Zeit, die aus anderen Gründen bereits an-
§ 178 gerechnet wird (§§ 83, 84).
(1) Wer vor dem 2. Juli 1933 als Beamter berufen (8) (entfällt)
worden ist, ist Beamter, auch wenn er die im § 27 (9) Mit Zustimmung des Bundesministers der
Abs. 1 bezeichnete Urkunde nicht erhalten hat. Fj.nanzen kann eine nach dem siebenundzwanzigsten
(2) W.er vor dem 2. Juli 1933 beschäftigt worden Lebensjahre liegende Zeit als ruhegehaltfähig an-
ist, ohne als Beamter berufen worden· zu sein, ins- gerechnet werden, die nach den bisherigen Vor-
besondere wer vor dem 2. Juli 1933 auf Grund eines schriften anrechenbar ist.
Dienstvertrags des bürgerlichen Rechts beschäftigt (10) (entfällt)
worden ist, ist nicht Beamter. Er hat auch für die
§ 180
Zeit vor dem 2. Juli 1933 nicht die Rechte der Be-
(1) Das Erfordernis der fünfjährigen Amtsführung (§ 28 Ab~. 2 Nr. 2
amten, selbst wenn gegenteilige Zusicherungen, zweiter Halbsatz) gilt nicht für die vor dem Inkrafttreten dieses Ge·
Vereinbarungen, Vergleiche, rechtskräftige Urteile setzes ernannten Beamten.
Nr. 30 Taq der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 305
12) Für die im § 67 Abs. 2 bezeichneten Beamten, Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen und son-
die sich bei lnk rafttretcn dieses Gesetzes im Amt stige Versorgungsberechtigte, die vor diesem Zeit-
befinden, bestimmt die Behörde, die sie ernannt punkt bereits Ansprüche auf Versorgungsbezüge
hat, innerhalb eines ,lühres, ob diese Vorschrift auf erworben haben, gelten nur die §§ 126 bis 147, für
sie Anwendung findet. Ruhestandsbeamte auch §§ 22, 23, 37 Abs. 2 Satz 4
bis 6, Abs. 4; die sonstigen Rechtsverhältnissse
13) (entfällt)
regeln sich nach bisherigem Recht.
§ 181
(2) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen
Die Vorschrill<~n der §§ 53, 132, 133 Abs. ] Nr. '3 oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbeson-
gelten ohne R Liek sieht auf den Z(~itpunkt der Tat. dere werden aufgehoben
Strafurteile, welche nach §§ 53, 132 den Arnts- 1. das Reichsbeamtengesetz,
verlusl oder Ruhegehaltsverlust nach sich ziehen,
haben diesl~ Rechtsfolge von dem Zeitpunkt der 2. das Beamtenhinterbliebenengesetz,
Rechtskraft des Strafurteils an auch dann, wenn das 3. das Unfallfürsorgegesetz für Beamte,
Strafurteil in dPr Zeit zwischen dem 2 . Juli 1933
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig 4. das Reichsgesetz über die Pflichten der Be-
amten zum Schutz der Republik vom 21. Juli
geworden ist; bei der Verurteilung zu einer Ge-
fängnisstrafe gilt dies jedoch nur dann, wenn auf 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 590),
eine Strafe von mehr als einem Jahr erkannt 5. das Reichsmimstergesetz, mit Ausnahme
,Norden ist. der sich auf die Amtsbezüge, Dienstwoh-
§ 182 nungen, Umzugskosten und Reisekosten
beziehenden Vorschriften sowie die ent •
Die Vorsehrillen der§§ 142, 145, 147 über die Zu-
sprechenden Vorschriften über die Mit-
ständigkeit der Verwaltungsgerichte treten erst mit
glieder der Landesregierungen,
der Errichtung des Reid1SV('f\Nillh1.,qs<Jerichfs in Kraft; bis
dahin verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. 6. die Dritte Verordnung des Reicbspräsi•
denten zur Sicherung von Wirtschaft und
§ 183 Finanzen und zur Bekämpfung politischer
Die zur Durchfüh rtmg dieses Gesetzes erforder- Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931
Uchen Rechts- und V erwclltungsvorschriften er- (Reichsgesetzbl. I S. 537) Dritter Teil
lassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes vor- Kupitel V Abschnitt II.
schreibt, die Bunde.sminister des lnnern und der (3) Der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der fi•
n,rnzen werden ermächtigt, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem
Finanzen. . . . b11leiligten zusf:iindigen Reichsminister im Verordnungswege die da•
nach außer l< raft tretenden Vorschriften verbindlich zu bezeiduwn,
§ 184 weitergeltencle Vorschriften unter Ausriiumung von Unstimmigkeiten
11n den neuen Rechtszustand <1nzugleichen und in neuer Fassung und
(1) Dieses Gesetz f ritt am 1. Juli 1937 in Kraft Ordnung bekanntzugeben,
mit der Maßgabe, daß PS auch für ... die Beamten, (4) Wo in Gesetzen und Verordnungen auf die
die sich an diesem Tage irn Dienst befinden, sowie aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, tritt an
für die Wart.estandsbei:1mten gilt. Das Wartegeld deren Stelle dieses Gesetz nebst den dazu erlassenen
wird aus diesem An1aß nicht neu Jestgesetzt. Für , Durchführungsvorschriften.
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Bekanntmachung
der Bundesfassung der Reichsdienststrafordnung.
Vom 30. Juni 1950.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur vorläufigen
Rew~lung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950
{BGBI. S. 207) wird die Reichsdienststrafordnung
vom 26. Januar 1937 in der für die Beamten und
Richter des Bundes geltenden Fassung nachstehend
bekanntgemacht.
Bonn, den 30. Juni 1950.
Der Bundesminister des Innern
Heinemann
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
307
Reichsdienststrafordnung
(RDStO)
vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 71)
in der Fassung
des § 2 Buchst. c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-
verhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen
vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207).
Inhalts übersieht
Seite Seite
Abschnitt I Abschnitt IV
Anwendbarkeit des Gesetzes (§§ 1 bis 3) • • • • • 308 Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens
1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme (§§ 83 bis 85) 317
Abschnill II
2. Verfahren (§§ 86 bis 92) • • • • • • • • • 318
Dienststrafen (§§ 4 bis l 0) , • • • • • • • • • 308 3. Ausschluß von Dienststrafrichtern (§ 93) • • • • 318
4. Entschädigung unschuldig Verurteilter(§§ 94 u. 95) 318
Abschnitt TJl
5. Entziehunq des Unterlialtsbeitrages (§ 96) • • • 319
Dienststrafverfahren
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 11 bis 20) • • 309 Abschnitt V
Kosten des Dienststrafverfahrens (§§ 97 bis 101) • • • 319
2. Vorermittlungen (§§ 21 bis 23) . 310
Abschnitt VI
3. Dienststrafverföqunq (§§ 24 bis 27) . 310 Vollstreckung, Begnadigung (§§ 102 bis 104) • • 319
4. Einleitunq des förmlichen Dienststrafverfahrens Abschnitt VII
(§§ 28 bis 30) . . . . . • . • • • • . 311 Verfahren bei. Fernbleiben vom Dienst (§§ 105 u. 106) 320
5. Dienststrafqerichtc (§ 31) . . • , • • . 311 Abschnitt VIII
a) Dienststrafkammern (§§ 32 bis 40) • • 311 Verfahren gegen Beamte auf Widerruf (§ 107) • • • 320
b) ... Dienststrnfhof (§§ 41 bis 43) • . 312
Abschnitt IX
6. Untersuchunq (§§ 44 bis 52) . . • • 312 Besondere Vorschriften
7. Verfahren vor d(!r Dicmststrnfkammer bis zur
1. für richterliche Beamte (§ 108) • • • • • • • 320
llauptverhandlunq (§§ 53 bis 58) 314
2. (entfällt)
8. Hauptvcrhandlunq (§§ 59 bis 65) . , • • 314
3. für Mitglieder der oberen Bundesgerichte und
9. Rechtsmittel 1m förmlichen Dienststrafverfahren des Bundesrechnungshofs (§ 110) • • • • • • 320
a) Beschwerde (§ 66) . . . 315 4. (entfällt)
b) Berufunq (§§ 67 bis 75) . • • • • • • . 315 5. für Beamte der ... bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
c) Rechtskraft (§§ 7G und 77) . • • • • • . 316 lichen Rechts (§ 112) • • • • • • • • • • • 320
10. Vorlüufiqe Dienstenthebunq (§§ 73 bis 82) . . 316 6. (entfällt)
Abschnitt X
Uber9angs- und Schlußvorschriften (§§ 114 bis 121) Seite 321
Vc;rbcmcrkuug:
In der na.chfolgenden Bckc1r1nlrn,1(hllnCJ (l<:r Bun<ksfossung dr,r R<!ichsdienststrafordnung bedeuten:
a) Kleindruck: <Jcgcn wi.irliq (JC<Jensl ilndslose Vorschriften,
b) Kursivdruck: i\ndc!r11r}(J des Wor1luutes infolqe veränderter staatsrechtlicher Verhältnisse (§ 2 des Bundespersonalgesetzes vom 17. Mai 1950),
c) " . . . " o<kr ,. (c•111fi.il 11)": W egf<.lll von Vorschriften infolge veränderter staatsrechtlicher Verhältnisse (§ 2 des Bundespersonalgesetzes vom
17. Mai lDSO).
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
beziehen, darf die Geldbuße höchstens tausend
Reichsdienststrafordnung Deutsche Mark betragen.
§ 7
Abschnitt I
(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteil-
Anwendbarkeit des Gesetzes mäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge
§ 1 um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf
Die Reichsdienststrafordnung gilt für die Beamten Jahre. Hat der Bestrafte aus einem früheren Be-
und Ruhestandsbeamten, die dem Deutschen Be- amtenverhältnis einen Versorgungsanspruch er-
amtengesetz unterliegen. worben, so bleibt bei dessen Regelung (§§ 127 ff.
des Deutschen Beamtengesetzes) die Gehaltskürzung
§ 2 unberücksichtigt.
Ein Beamter, der aus einem früheren Beamten- (2) Tritt der Bestrafte in den Wartestand oder in
verhältnis ausgeschieden, entlassen oder in den den Ruhestand, so wird· das aus den ungekürzten
Ruhestand getreten war, kann nach diesem Gesetz Dienstbezügen errechnete Wartegeld oder Ruhe-
auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienst- gehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in
vergehen geltender Handlungen (§ 22 Abs. 1 des demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge.
Deutschen Beamteng-esetzes) verfolgt werden, die (3) Stirbt der Bestrafte, so werden die Bezüge für
er i.n dem früheren Beamtenverhältnis oder als den Sterbemonat und das Sterbegeld während der
Ruhestandsbeamter begangen hat; auch bei einem Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis
aus einem früheren Beamtenverhältnis ausgeschie- gekürzt wie die Dienstbezüge; das Witwen- und
denen oder entlassenen Beamten gelten hierbei die Waisengeld wird nicht g-ekürzt. ·
im § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtenge-
setzes bezeichneten f-Iandlung-en als Dienstvergehen. § 8
Ein Wechsel des Dienstherrn steht der dienststraf- (1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch
rechtlicbcn Verfolgung nicht entgegen. den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und
§ 3 Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeich-
Die zuständige Behörde bestimmt nach pflicht- nung und die im Zusammenhang mit dem Amt ver-
mäßigem Ermessen, ob wegen eines Dienstver- liehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung
gehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist; sie zu tragen.
hat dabei auch das gesamte dienstliche und außer- (2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre
dienstlicbP Verhalten zu berücksichtig-en. Rechtsfolg-en erstrecken sich auf alle Amter, die
der Bestrafte im unmittelbaren oder mittelbaren
Abschnitt II Bundesdienst bei Rechtskraft des Urteils be-
kleidet, . . . .
Dienststrafen § 9
§ 4 (1} Bei einem Ruhestandsbeamten sind nur die
(1) Dienststrafen sind: Aberkennung und die Kürzung des Ruhegehalts als
Warnung, Dienststrafen zulässig; § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt ent·
Verweis, sprechend. Die Aberkennung d-es Ruhegehalts setzt
Geldbuße, voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerecht-
Gehaltskürzung, fertigt wäre, falls der Beschuldigte sich noch im
Entfernung aus dem Dienst, Dienst befände; die Kürzung des Ruhegehalts wird
Kürzung des Ruhegehalts, an Stelle der Gehaltskürzung verhängt.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(2) Die Aberkennung des Ruheg-ehalts bewirkt
(2) In ein und demselb-en Dienststrafverfahren
auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebe-
darf nur eine dieser Dienststrafen verhängt werden.
nenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeich-
§ 5 nung und die im Zusammenhang mit dem früheren
(1) Warnung ist die Mißbilligung eines be- Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienst•
stimmten Verhaltens (Handelns oder Unterlassens) kleidung zu tragen. Diese \Nirkungen beziehen sich
des Beamten mit der Aufforderung, dies künftig zu auf all-e Ämter, die der Bestrafte beim Eintritt in den
vermeiden. Ruhestand bekleidet hat.
(2) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Ver- (3) Höhe und Dauer der Kürzung des Ruhegehalts
hafüms des Beamten. richten sich nach § 7 Abs. 1; beim Tode des Ruhe-
(3) Mißbilligende Äußerungen eines Dienstvor- standsbeamten gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
gesetzten, die nicht ausdrücklich als Warnung oder § 10
Verweis bezeichnet werden (Zurechtweisungen, Er-
mahnungen, Rügen u. dgl.), sind keine Dienststrafen. (1) Wird gegen einen früheren Ruhestandsbeam-
ten, der wieder zum Beamten ernannt worden ist,
§ 6 auf Entf-ernung aus dem Dienst (§ 8) erkannt, so
Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge verliert er den Anspruch auf das frühere Ruhegehalt
des Beamten nicht übersteigen. Hat der Beamte und die Hinterbliebenenversorgung sowie die
keine Dienstbezüge oder hat er sie nur während anderen Befugnisse nach § 9 Abs. 2 nur, wenn er
der Dauer eines Beschäftigungsauftrages, so darf wegen eines in dem früheren Beamtenverhältnis
die Geldbuße den Betrag von dreihundert Deutsche begangenen Dienstv-ergehens oder wegen einer der
Mark nicht übersteigen. Bei Be.amten, die Gebühren im § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamten-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 309
gesetzes bezeichneten Handlungen - gleichgültig, Beurteilung einer Frage abhängt, über die in einem
wann er diese begangen hat - verurteilt wird. anderen - schwebenden oder einzuleitenden -
(2) Ein Ruhestandsbeamter, der vor seiner letzten Verfahren entschieden werden soll. Das Dienst-
Verwendung schon aus einem früheren Beamten- strafverfahren ist spätestens nach de.r endgültigen
verhältnis in den Ruhestand getreten war, behält Erledigung dieses Verfahrens fortzusetzen. Die in
die ihrn aus dem früheren Beamtenverhältnis dem anderen Verfahren getroffenen tatsächlichen
zustehenden Ansprüche und Befugnisse (§ 9 Abs. 2), Feststellungen sind nicht bindend, können aber der
wenn er nur wegen eines in dem letzten Beamten- Entscheidung im Dienststrafverfahren zugrunde
verhältnis begangenen Dienstvergehens verurteilt gelegt werden, ohne daß sie nochmals geprüft zu
wird und keine der im § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deut- werden brauchen.
schen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen § 15
Gegenstand der Verurteilung ist. (1) Die Einleitung oder Fortsetzun·g eines Dienst-
strafverfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß
der Beschuldigte, nachdem er das Dienstvergehen
Abschnitt III begangen hat, geisteskrank oder sonst verhand-
Diensts traf verfahren lungsunfähig geworden ist.
1. Allgemeine Vorschriften (2) In diesem Fall beantragt die Einleitungs-
behörde (§ 29) beim Amtsgericht die Bestellung
§ 11
eines Pflegers zur Wahrnehmung der Rechte des
(1) Gehaltskürzung, Entfernung aus dem Dienst, Beschuldigten in dem weiteren Verfahren. Das
Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts können Amtsgericht hat dem Antrag zu entsprechen. Der
nur von den Dienststrafgerichten im förmlichen Pfleger muß Beamter sein.
Dienstverfahren verhängt werden.
§ 16
(2) Warnung, Verweis und Geldbuße kann auch
der Dienstvorgesetzte durch Dienststrafverfügung Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben
verhängen. auf Ersuchen des Dienstvorgesetzten, des Unter-
§ 12 suchungsführers oder des Vorsitzenden eines
Schwebt gegen einen Beamten zur Zeit seines Dienststrafgerichts in Dienststrafsachen Amts- und
Rethtshilfe zu leisten; um die eidliche Vernehmung
Eintritts in den Ruhestand ein förmliches Dienst-
von Zeugen und Sachverständigen können nur die
strafverfahren, so wird dessen Fortsetzung durch
den Eintritt in den Ruhestand nicht berührt. Gegen Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienst-
einen Ruhestandsbeamten kann ein Dienststraf- vorgesetzte um die Vernehmung ersucht, so ent-
verfahren nur wegen eines vor Eintritt in den Ruhe- scheidet das Amtsgericht über die Vereidigung.
stand begangenen Dienstvergehens oder wegen § 17
ein-er Handlung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des (1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen,
Deutschen Beamtengesetzes als Dienstvergehen gilt, entscheiden - unbeschadet des § 16 Satz 2 -
eingeleitet werden. über die Form, in der Beweise zu erheben sind.
§ 13 Niederschriften über Aussagen von Personen, die
(1) Ist gegen den eines Dienstvergehens Beschul- schon in einem anderen gesetzlich geordneten Ver-
digten wegen derselben Tatsachen die öffentliche fahren vernommen worden sind, können im Dienst-
Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so strafverfahren ohne nochmalige Vernehmung ver-
kann ein Dienststrafverfahren zwar eingeleitet, es wertet werden.
muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen (2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und
Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein Beamten sind schriftlich einzufordern.
bereits -eingeleitetes Dienststrafverfahren ausgesetzt (3) über jede Beweiserhebung ist eine Nieder-
werden, wenn während seines Laufes die öffentliche
schrift aufzunehmen.
Klage erhoben wird. Das Dienststrafverfahren kann
(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachve.r-
fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Ver-
ständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug
fahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann,
die in der Person des Beschuldigten liegen. oder wenn der Eid mit Rücksicht auf die Bedeutung
der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung
(2) Wird der Beschuldigte im strafgerichtlichen einer wahren Aussage erforderlich ist.
Verfahren freigesprochen, so kann wegen der Tat-
sachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Un- § 18
tersuchung waren, ein Dienststrafverfahren nur dann Der Beschuldigte kann im Dienststrafverfahren
eingeleitet oder f estg-esetzt werden, wenn diese weder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch
Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes - abgesehen von dem Fall des § 48 - zwangs-
zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten. weise vorgeführt werden.
(3) Für die Entscheidung im Dienststrafverfahren § 19
sind die tatsächlichen Feststellungen des straf gericht- (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustel-
lichen Urteils bindend, wenn nicht das Dienststraf- lungen werden ausgeführt:
gericht einstimmig die wiederholte Prüfung der 1. durch Ubergabe an den Empfänger gegen
Tatsachen beschließt. Empfangsschein, oder, wenn er die An•
§ 14 nahme oder die Ausstellung des Emp•
Das Dienststrafverfahren kann ausgesetzt werden, f angsscheins verweigert, durch Anferti-
we1nn die Beurteilung des Dienstvergehens von der gung einer Niederschrift darüber,
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
2. durch. eingeschriebenen Brief mit Rück- (2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere
schein, Dienstvorgesetzte wegen desselben Sachverhalts
3. nach den Vorschriften der Zivilprozeß- eine Dienststrafe verhängen oder die Einleitungs-
ordnung über die Zustellung von Amts behörde das förmliche Dienststrafverfahren ein-
wegen, leiten.
4. an Behörden auch durch Vorlegung der § 23
Akten mit den Urschriften der zuzustellen- Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht
den Schriftstücke; der Empfänger hat den ein, und hält er seine Strafgewalt für ausreichend,
Tag der Vorlegung in den Akten zu ver- so verhängt er die Dienststrafe. Andernfalls führt er
merken. die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten
(2) Die Zustellung nach Abs. 1 Nr. 3 kann durch oder der Einleitungsbehörde herbei.
jeden Beamten ausgeführt werden. Die öffentliche 3. Dienststrafverfügung
Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde
§ 24
oder des Untersuchungsführers von der Dienststraf-
kammer bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist (1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und
an der Gerichtstafel der Dienststrafkammer anzu- Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Be-
heften; enthält das Schriftstück eine Ladung, so· ist amten befugt.
außerdem ein Auszug einmalig in das Ministerial- (2) Geldbußen können verhängen
blatt des Bundesministeriums des Innern einzu- 1. die oberste Dienstbehörde bis zum zu-
rücken. lässigen Höchstbetrage (§ 6),
(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos. 2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar
(4) Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilun- nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur
gen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvor- Hälfte des zulässigen Höchstbetrages,
gesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. 3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu
§ 20 einem Viertel des zulässigen Höchstbe-
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor- trages.
schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (Sitzungs- (3) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Ge•
polizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung} schäftsbereich die Befugnis der im Abs. 2 Nr. 3 be-
und der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit zeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhängung von
nicht die Eigenart des Dienststrafverfahrens ent- Geldbußen weiter abstufen.
gegensteht. § 25
Die Dienststrafe wird durch eine schriftliche, mit
2. Vorermittlungen Gründen versehene Verfügung verhängt, die dem
§ 21 Beschuldigten zuzustellen oder verhandlungsschrift-
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht lich zu eröffnen ist.
eines Dienstvergehens rechtfertigen, und hält der § 26
Dienstvorgesetzte ein Dienststrafverfahren für an- (1) Der Beschuldigte kann gegen die Dienststraf-
gezeigt, so veranlaßt er die zur Aufklärung des verfügung, wenn sie nicht von der ob-ersten Dienst-
Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen. Dabe.i sind behörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach
nicht nur die belastenden, sondern auch die ent- Zustellung oder Eröffnung schriftlich Beschwe.rde
lastenden und die für die Strafbemessung bedeut- erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorge-
samen Umstände zu ermitteln. setzten, der die Dienststrafv-erfügung erlassen hat,
(2) Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn wäh•
dem Beschuldigten bekanntzugeben. Er ist über die rend ihres Laufes die Beschwerde bei dem Dienst-
ihm zur Last gelegte Verfehlung unter Aufnahme vorgesetzten eingelegt wird, der über sie zu ent·
einer Niederschrift zu hören; er kann sich auch scheiden hat.
schriftlich äußern. (2} Der Di-enstvorgesetzte, der die Dienststrafver-
(3) Der Beschuldigte kann beantragen, daß weitere fügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Dienst·
Ermittlungen vorgenommen werden. Der Dienst- strafe aufzuheben oder zu mildern. Er hat die Be•
vorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzu- schwerde spätestens innerhalb einer Woche dem ·
geben ist. nächsthöheren Dienstvorgesetzten vorzulegen. Die-
(4) Als Dienstvorgesetzter gilt bei einem Ruhe- ser entscheid-et.
standsbcamten die vor Beginn des Ruhestandes für (3) Gegen die auf die Beschwerde ergehende Ent-
den Beamten zuletzt zuständige oberste Dienst- scheidung sind weitere Beschwerden bis an die
behörde; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeord- oberste Dienstbehörde zulässig; die oberste Dienst-
nete Behörden übertragen. Besteht die hiernach zu- behörde kann jedoch den Beschwerdezug durch
ständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, so be- Verordnung allgemein oder für einzelne Beamten-
stimmt der Bundesminister des Innern, wer als gruppen beschränken. Abs. 1 und 2 gelten sinn-
Dienstvorgcsotzt-er gilt. gemäß.
§ 22 (4) (entfällt)
(1) Ergeben die Ermittlungen kein Dienstvergehen, § 27
oder hält der Dienstvorgesetzte eine Dienststrafe Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste
nicht für angezeigt, so stellt er das Verfahren ein Dienstbehörde können eine Dienststrafverfügung
und teilt dies dem Beschuldigten mit. des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste
Nr. 30 -· Tag der Ausgabe; Bonn, den 11. Juli 1950 311
Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene (2) Bekleidet ein Beschuldigter mehrere Ämter,
Dienststrafverfügung innerhalb eines Jahres, nach- die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen,
dem sie erlassen ist, aufheben und in der Sache so kann nur die für das Hauptamt zuständige Ein„
anders entscheiden oder die Einleitung des förm- leitungsbehörde ein förmliches Dienststrafverf ahre.n
lichen Dienststrafverfahrens veranlassen. Vor der gegen ihn einleiten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Entscheidung ist der Beschuldigte zu hören. § 26 gilt (3) Die Einleitungsbehörde kann Dienststrafver-
sinngemäß. fahren, die sie gegen mehrere Beschuldigte wegen
4. Einleitung des förmlichen Dienststra.fveriahrens des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum
Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Dienst-
§ 28 strafkammer (§ 53) durch Verfügung miteinander
Das förmliche Dienststrafverfahren gliedert sich verbinden und wieder trennen.
in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem
(4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so
Dienststrafgericht. Es wird durch schriftliche Ver-
entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde
fügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Ver-
die zuständigen obersten Dienstbehörden gemein-
fügung wird dem Beschuldigten zugestellt .... Die
sam über Verbindung und Trennung der Verfahren
Einleitung wird mit der Zustellung wirksam.
und darüber, welche Einleitungsbehörde für den
§ 29 Fortgang de.s Verfahrens zuständig sein soll.
(1) Einleitungsbehörden sind
5. Dienststrafgerichte
a) für Beamte, hinsichtlich derer der Bundes-
präsident das Ernennungsrecht ausübt, mit § 31
Ausnahme der unter c bezeichneten, die (1) Dienststrafgerichte sind die Dienststrafkammern
für die Dienstaufsicht zuständigen Obersten und der . . . Dienststrafhof.
Bundesbehörden; diese können ihre Be- (2) Die Dienststrafgerichte sind unabhängig und
fugnis mit Zustimmung des Bundesministers nur dem Gesetz unterworfen.
des Innern auf unmittelbar nachgeordnete (3) Die Mitglieder der Dienststrafgerichte üben
Behörden übertragen, sie jedoch im Einzel- ihre Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit
fall wieder an sich ziehen,
aus.
b) für andere Beamte, mit Ausnahme der a) D i e n s t s t r a f k a m m e r n
unter c bezeichneten, die für die Ernen-
nung zuständigen Behörden, § 32
c) für Beamte der . . . . bundesunmittelbaren ... Der Bundesminister des Innern bestimmt Sitz
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen und Bezirk der Dienststrafkammern; er kann bei
des öffentlichen Rechts die Behörden, die einer Dienststrafkammer mehrere Abteilungen bil-
der für die Aufsicht zuständige Bundes- den; er regelt den Geschäftsgang.
minister im Benehmen mit dem Bundes-
minister des Innern bestimmt. § 33
d) ( entfällt) (1) Zuständig ist die Dienststrafkammer, in deren
Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des förm-
Die Obersten Bundesbehörden können auch für lichen Dienststrafverfahrens seinen dienstlichen
die unter b und c genannten, ihrer Aufsicht unter- Wohnsitz hat. Liegt der dienstliche Wohnsitz im
stehenden Beamten die Befugnis der Einleitungs- Ausland, so ist die Dienststrafkammer in • . . zu-
behörde allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen. ständig; für bestimmte Arten von Beamten im Grenz-
(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der dienst kann jedoch die oberste Bundesbehörde im
Beschuldigte im Zeitpunkt der Einleitung unter- Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
steht, bei einem nicht wieder beschäftigten Warte- die dem dienstlichen Wohnsitz am nächsten liegende
standsbeamten und bei einem Ruhestandsbeamten Dienststrafkammer als zuständig bezeichnen.
die Behörde, die bei seinem Eintritt in den Warte- (2) Bei wiederbeschäftigten Wartestandsbeamten
stand oder in den Ruhestand zuständig war; besteht ist der Sitz der Behörde, bei anderen Wartestands-
diese Behörde nicht mehr, so bestimmt die Oberste beamten und bei Ruhestandsbeamten der Wohnsitz
Bundesbehörde, welche Behörde zuständig ist. Die oder, wenn ein Wohnsitz im Inland nicht besteht,
Zuständigkeit der Einleitungsbehörde nach Satz 1 der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend.
wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des
Beschuldigten nicht berührt. § 34
Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Dienst-
§ 30
strafkammern entscheidet auf Antrag einer Dienst-
(1) Bekleidet ein Beschuldigter mehrere Äilnter, strafkammer oder einer anderen am Verfahren be-
die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt teiligten Behörde der • • . Dienststrafhof durch Be-
stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu schluß.
deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, § 35
ein förmliches Dienststrafverfahren gegen ihn ein-
zuleiten, so teilt sie dies den für die anderen Ämter (1) Mitglieder der Dienststrafkammer sind der
zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres Vorsitzende, seine Stellvertreter, rechtskundige und
Dienststrafverfahren kann gegen den Beschuldigten andere Beisitzer.
wegen desselben Sachverhaltes nicht eingeleitet (2) Die Mitglieder müssen auf Lebenszeit ernannte
werden. Beamte im Alter von mindestens dreißig Jahren
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
sein, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der b) ... Dien s t straf h o f
Dienststrafkammer haben. § 41
(3) Der Vorsitzende der Dienststrafkammer und (1) Der . . . Dienststrafhof . . . gliedert sich in
seine Stellvertreter müssen planmäßige richterliche Dienststrafsenate. Das Nähere bestimmt der Bundes-
Beamte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der minister des Innern.
ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. (2) Der ... Dienststrafhof besteht aus einem Prä-
(4) Die rechtskundigen Beisitzer müssen die Be- sidenten, seinen Stellvertretern, richterlichen und
fähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum anderen Beisitzern.
Richteramt besitzen. (3) (entfällt)
§ 36 (4) (entfällt)
(1) Der Bundesminister des Innern bestellt die (5) Im übrigen gelten § 35 Abs. 2, §§ 36, 38 bis 40
Mitglieder der Dienststrafkammer auf drei Jahre; sinngemäß.
er kann sie bei Ablauf ihrer Amtszeit wieder- § 42
bestellen. (1) Will ein Dienststrafsenat in einer Rechtsfrage
(2) Wird während der Amtszeit die Bestellung von der Entscheidung eines anderen Dienststraf-
neuer Mitglieder erforderlich, so werden sie nur senats oder des Großen Dienststrafsenats (Abs. 3)
für den Rest der Amtszeit bestellt. abweichen, so hat er die Rechtsfrage unter Begrün-
dung seiner Rechtsauffassung an den Großen Dienst-
(3) (entfällt)
strafsenat zu verweisen. Dies gilt nicht, wenn der
§ 37
Senat, von dessen Entscheidung er abweichen will,
Die Dienststrafkammer entscheidet mit drei Mit- der Abweichung zustimmt.
gliedern, dem Vorsitzenden (oder seinem Stellver-
(2) Ein Dienststrafsenat kann die Entscheidung
treter) und zwei Beisitzern, von denen einer rechts- des Großen Dienststrafsenats auch in einer Rechts-
kundig sein muß; einer der Beisitzer soll der Lauf-
frage von grundsätzlicher Bedeutung herbeiführen,
bahn und möglichst dem Verwaltungszweig des Be-
wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des
schuldigten angehören.
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
§ 38 Rechtsprechung es erfordern. Hält der Vertreter
(1) Der Vorsitzende kann Beisitzern, die sich ohne der obersten Dienstbehörde (§ 7-5 Abs. 1) aus einem
vorherige Entschuldigung ihrer Pflichten entziehen, solchen Grunde die Entscheidung des Großen Dienst-
die dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei strafsenats für erforderlich, so ist die Sache dem
nachträglicher genügender Entschuldigung kann er Großen Dienststrafsenat vorzulegen.
seine Anordnung ganz oder teilweise aufheben. (3) Der Große Dienststrafsenat besteht aus dem
(2} Auf Einspruch des Betroffenen entscheidet die Präsidenten des ... Dienststrafhofs, seinen Stellver-
Dienststrafkammer endgültig. Der Betroffene darf tretern und je einem richterlichen Mitgliede, . . • •
bei der Entscheidung nicht mitwirken. (4) Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des dem
Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Ge-
§ 39 burt nach jüngsten Mitglieds nicht mitgezählt; der
Ein Mitglied der Dienststrafkammer, gegen das Berichterstatter hat jedoch immer Stimmrecht.
ein förmliches Dienststrafverfahren oder wegen (5) Die Entscheidung der Rechtsfrage durch den
eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens Großen Dienststrafsenat ist in der zu entscheiden-
ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 6 den Sache bindend.
Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes die Führung § 43
seiner Dienstgeschäfte verboten ist, kann während
Jeder Dienststrafsenat beschließt mit zwei richter-
dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein
lichen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden,
Amt nicht ausüben.
und einem weiteren Mitglied. Er entscheidet in der
§ 40
Hauptverhandlung mit drei richterlichen Mitglie-
(1) Das Amt eines Mitglieds der Dienststraf- dern, einschließlich des Vorsitzenden, und zwei
kammer erlischt, wenn das Mitglied weiteren Mitgliedern.
1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe
oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer 6. Untersuchung
Geldstrafe oder im förmlichen Dienststraf- § 44
verfahren zu Geldbuße oder einer schwe- (1) Die Einleitungsbehörde kann von der Unter-
reren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
suchung absehen, wenn sie den Sachverhalt für auf-
2. (entfällt) geklärt ansieht; sie hat den Beschuldigten davon in
3. in den Wartestand oder in ein Amt außer- Kenntnis zu setzen.
halb des Bezirks der Dienststrafkammer (2) Andernfalls bestellt sie bei oder nach der Ein-
versetzt ... wird, oder leitung des Verfahrens einen Beamten zum Unter-
4. auf andere Weise aus dem Hauptamt suchungsführer sowie einen weiteren Beamten zu
scheidet, das es bei seiner Bestellung be- ihrem Vertreter in dem Verfahren und teilt dies dem
kleidet hat. Beschuldigten mit. Sie kann Hilfsuntersuchungs-
(2) Das Amt des Vorsitzenden oder Stellvertreters führer bestellen.
des Vorsitzenden erlischt ferner, wenn die Voraus- (3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchfüh-
setzungen des § 35 Abs. 3 wegfallen. rung der Untersuchung unabhängig und, abgesehen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 313
von den Fällen des § 50, an Weisungen nicht ge- (3) Ein Verteidiger ist während der Untersuchung
bunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Grün• nicht zugelassen.
den wie das Amt eines Mitgliedes der Dienststraf- § 50
kammer nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 . . . oder 4. Er kann (1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist zu
abberufen werden, wenn die Voraussetzungen des allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlag-
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bei ihm eintreten. Uber seine Ab- nahmen und Durchsuchungen, zu laden. Er kann
lehnung entscheidet die Einleitungsbehörde . . . . daran teilnehmen, sich aber auch jederzeit durch
(4) Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat ihren Einsichtnahme in die Akten über den Stand der
Weisungen zu folgen. Untersuchung unterrichten. Seinen Beweisanträgen
§ 45
muß der Untersuchungsführer stattgeben.
(1) Der Untersuchungsführer hat einen Schrift- (2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann be-
führer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter antragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die
ist, auf dieses Amt zu vereidigen. den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen,
zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muß den
(2) Uber die Ablehnung des Schriftführers ent- Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die
scheidet der Untersuchungsführer . • • • Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn
§ 46 der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der
Der Untersuchungsführer kann Zeugen und Sach- Untersuchungsführer hat dem Beschuldigten Ge„
verständige eidlich vernehmen. Er kann Beschlag- legenheit zu geben, sich auch zu den mrnen An-
nahmen und Durchsuchungen anordnen und sie schuldigungen zu äußern.
durch die dazu sonst berufenen Behörden ausführen
§ 51
lassen. Polizeibehörden und Vertreter der Einlei-
tungsbehörde sind nicht befugt, eine Beschlagnahme (1) Hält der Untersuchungsführer das Ziel der
oder Durchsuchung im Dienststrafverfahren anzu- Untersuchung für erreicht, so hat er dem Beschul-
ordnen. digten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu
§ 47 äußern. Er kann dem Beschuldigten ..• in die ..•
Der Beschuldigte ist zu Beginn der Untersuchung Akten ... Einsicht gewähren.
zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch (2) Nach der abschließenden Anhörung des Be-
wenn er bereits während der Vorermittlungen ge- schuldigten (Abs. 1 Satz 1) legt der Untersuchungs-
hört worden ist. Ist er aus zwingenden Gründen am führer die Akten mit einem zusammenfassenden
Erscheinen verhindr~rt, und hat er dies rechtzeitig Bericht der Einleitungsbehörde vor.
mitgeteilt, so ist er erneut zu laden.
§ 52
§ 48
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den (1) Die Einleitungsbehörde muß das förmliche
Geisteszustand des Beschuldigten kann die Dienst- Dienststrafverfahren, solange es noch nicht bei der
strafkammer auf Antrag des Untersuchungsführers Dienststrafkammer .anhängig ist (§ 53 Abs. 3), ein-
anordnen, daß der Beschuldigte in eine öffentliche stellen, wenn
Heil- und Pflegeanstalt gebracht und dort verwahrt 1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder
und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat sonst unzulässig ist,
den Beschuldigten von dem Antrag in Kenntnis zu 2. der Beschuldigte stirbt,
setzen. Der Vorsitzende der Dienststrafkammer be- 3. der Beschuldigte aus dem Beamtenverhält-
stellt von Amts wegen für dieses Untersuchungs- nis ausscheidet oder entlassen wird,
verfahren einen Beamten zum Verteidiger und stellt 4. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen
ihm den Beschluß der Dienststrafkammer zu. einer gerichtlichen Verurteilung . . . nach
(2) Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig; § 132 des Deutschen Beamtengesetzes ein-
sie hat aufschiebende Wirkung. treten,
(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf nicht 5. der Beschuldigte als Ruhestandsbeamter
länger als sechs Wochen dauern. auf seine Rechte als solcher der obersten
Dienstbehörde gegenüber schriftlich ver-
§ 49
zichtet. Durch einen solchen Verzicht er-
(1) Der Beschuldigte kann an den Beweiserhebun- löschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und
gen teilnehmen. Er ist zu allen Beweiserhebungen, Hinterbliebenenversorgung sowie die Be-
abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchun- fugnis, die Amtsbezeichnung und die im
gen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den Zusammenhang mit dem früheren Amt ver-
Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, liehenen Titel zu führen und die Dienst-
wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen kleidung zu tragen.
oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck (2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche
für erforderlich hält; der Beschuldigte ist jedoch Dienststrafverfahren, solange es noch nicht bei der
über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu Dienststrafkammer anhängig ist (§ 53 Abs. 3), ein-
unterrichten. stellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Unter-
(2) Der Untersuchungsführer soll Beweisanträgen suchung oder aus anderen Gründen für angebracht
des Beschuldigten sl:altgeben, soweit sie für die hält; sie kann in diesem Fall auch eine Dienststrafe
Schuldfrage, das Strafmaß oder für die Gewährung im Rahmen der ihr naf'i1 § 11 Abs. 2, § 24 zustehen-
eines Unterhaltsbeitrages (§ 64) von Bedeutung . den Befugnis verhänger1 od~r, wenn sie ihre Dienst-
sein können. strafgewalt nicht für ansreichend hält, die Entschei•
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
d ung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen. leidiger, abgesehen von dem Fall des § 48 Abs. t'
Vlird eine Dienststrafe verhängt, so können die Satz 3, nicht bestellt.
Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufer- (2) Verteidiger können die bei einem deutschen
legt werden. Gegenüber einem Ruhestandsbeamten
Gericht zugelassenen Rechtsanwälte und Verwal-
kann die Einleitungsbehörde das Verfahren auch tungsrechtsräte sowie Rechtslehrer an deutschen
dann einstelle.n, wenn sie ein Dienstvergehen (§ 12 Hochschulen sein.
Satz 2) zwar für erwiesen, die Aberkennung oder § 57
die Kürzung des Ruhegehalts aber nicht für gerecht· Der Beschuldigte und sein Verteidiger können
fertigt hält. nach Zustellung der Anschuldigungsschrift die der
(3) In den Fällen des Abs. 1 und des Abs. 2 Satz 1. Dienststrafkammer vorgelegten Akten ... einsehen
und 3 gelten § 22 Abs. 2 und § 27 sinngemäß. und Abschriften daraus entnehmen.
(4) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen § 58
und dem Beschuldigten zuzustellen. (1) Nach1Ablauf der Frist des § 55 setzt der Vor-
sitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und
7. Verfahren vor der Dienststrafkammer lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde,
bis zur Hauptverhandlung den Beschuldigten und seinen Verteidiger. Er lädt
§ 53 ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren
persönliches Erscheinen er für erforderlich hält;
(1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde verfaßt ihre Namen sollen in den Ladungen des Vertreters
nach ihren Weisungen eine Anschuldigungsschrift der Einleitungsbehörde, des Beschuldigten und
und legt sie mit den Akten der Dienststrafkammer seines Verteidigers angegeben werden. Ebenso
vor. ordnet er die Herbeischaffung anderer Beweismittel
(2) Die Ansclrnldigungsschrift soll die Tatsachen, an, die er für notwendig hält.
in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die
Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese (2) (entfällt)
Tatsachen zuungunsten des Beschuldigten nur in- (3) Zwischen der Zustellung der Ladung und der
soweit verwerten, als ihm in der Untersuchung Ge· Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens
legenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. einer Woche liegen, wenn der Beschuldigte nicht
(3) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als
ist das Verfahren bei der Dienststrafkammer an- Verzicht, wenn der Beschuldigte sich auf die Haupt-
hängig. verhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß
(4) Teilt die Einleitungsbehörde der Dienststraf- die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche
kammer mit, daß sie neue Anschuldigungspunkte Wohnsitz oder der Wohnort des Beschuldigten im
zum Gegenstand der Verhandlung machen wolle, Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist ange-
so hat die Dienststrafkammer das Verfahren auszu- messen zu verlängern.
setzen, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde
nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der 8. Hauptverhandlung
Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungs- § 59
schrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens
beantragt. (1) Die Hauptverhandlung findet slatt, auch wenn
der Beschuldigte nicht erschienen ist. Er kann sich
(5) § 48 gilt sinngemäß; eines Antrags bedarf es
durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vor•
n:..:ht.
sitzende der Dienststrafkammer kann aber, sofern
§ 54
der Beschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht
(1} Die Dienslstrafkammer kann bei ihr anhängige im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des
Dienststrafverfahren in jeder Lage durch Beschluß Beschuldigten anordnen und ihm dabei androhen,
miteinander verbinden oder wieder trennen. daß be·i seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu
(2) Der ... Dienststrafhof kann Dienststrafverfah- seiner Vertretung nicht zugelassen werde.
ren, die bei verschiedenen Dienststrafkammern an- (2) Ist der Beschuldigte vorübergehend verhand-
hängig sind, auf Antrag einer Einleitungsbehörde lungsunfähig, so kann das Verfahren bis zur Dau-er
oder einer beteiligten Dienststrafkammer oder eines von vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus
Beschuldigten in jeder Lage durch Beschluß mitein- zwrngenden Gründen am Erscheinen verhindert, und
ander verbinden oder wieder trennen und die zu- hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer
ständige Dicnslstrafkammer bestimmen. Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
§ 55 § (ju
Der Vorsitzende der Dienststrafkammer stellt dem (1) Die Hauptverhandlung ist ~icht öf:entlich. per
Beschuldigten eine Ausfertigung der Anschuldi- Bundesminister des Innern und die von ihm ermach-
gungsschrift und der Nachträge (§ 53 Abs. 4) zu und
tigten Personen sowie Vorgesetzte des Be~chul·
bestimmt eine Frist, innerhalb deren der Beschul- digten oder von ihnen beauftragte Beamte konnen
digte sich schriftlich äußern kann.
der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende der
§ 56 Dienststrafkammer kann andere Personen zulassen,
(1) Der 13esclrnldi~Jte kann sich in dem Verfahren
wenn -ein durch körperliche Gebrechen behinderter
vor der Dienststrafkammer der Hilfe eines Ver- Beschuldigter ihrer zur Hilfeleistung bedarf.
teidigers bedienen. Von Amts wegen wird ein Ver- (2) ( entfällt)
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 315
§ 61 nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung
(1) In der Ilauplvcrh,rndlung Lrägt ein vom Vor- bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der
sitzenden aus den Mitgliedern der Dienststra.f- Unterhaltsbeitrag darf für längstens fünf Jahre
kan:1mcr ernannLcr Berichterstalter in Abwesenheit höchstens fünfundsiebzig vom Hundert und über
der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens diesen Zeitraum hinaus höchstens fünfzig vom Hun-
vor. Dabei können Nicdcrschriflcn über Beweis- dert des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte
erhebungen aus dem Dienststrafverfahren oder- in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird,
einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundert·
dmch Verlesen zum GCf{Cnslcmd der HaupLverhand- teilen dieses Ruhegehalts zu bemessen.
lung gemacht werden. Soweit die Personalakten (2) Die Dienststrafkammer kann bestimmen, daß
des Beschuldiglen Tatsachen en thaltcn, die für die der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Per-
Gesamlbeurteilung erheblich sein können, sind sie sonen, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetz-
vorzutragen. Ist der Beschuldiglc erschienen, so lich verpflichtet ist, gezahlt wird; nach Rechtskraft
wird er gehört. des Urteils kann dies auch die oberste Dienst-
(2) Nach Anhörung des Beschuldigten werden die behörde bestimmen.
Zeugen und Sachverstündigen vernommen, soweit (3) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages beginnt
nicht der Beschuldigte und der v~rtreter der Ein- im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Ver-
leilungsbehörde auf die Vernehmung verzichten, sorgungsbezüge.
oder die Dienslstrnfkammer sie für unerheblich (4) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Ver-
erklärt. urteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im
(3) Die Dienstslrafkammer kann, wenn sie weitere übrigen gelten die Vorschriften der §§ 127 bis 129,
Beweiserhebungen für erforderlich hält, neue 132, 134 und 135 des Deutschen Beamtengesetz-es
Zeugen oder Sachverständige vernehmen oder eines sinngemäß; der Verurteilte gilt dabei als Ruhe•
ihrer Mitglieder damit beauftragen oder eine Be- standsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhe-
hörde darum ersuchen. gehalt.
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden § 65
der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der (1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteils-
Beschuldigte und sein Verteidiger gehört. Der Be- formel und Mitteilung der wesentlichen Urteils-
schuldigte hat das letzte Wort. gründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und
mit Gründen zu versehen. Hat die Dienststrafkam-
§ 62 mer eine Vernehmung nach § 61 Abs. 2 für uner-
(1) Die Dienstslrafkammer kann zum Gegenstand heblich erklärt, so ist dies zu begründen. Hat die
der Urt-eilsfindung nur die Anschuldigungspunkte Dienststrafkammer einen Unterhaltsbeitrag nach
machen, die in der Anschuldigungsschrift und ihren , § 64 bewilligt, so sind die Gründe hierfür anzu-
Nachträgen dem Beschuldigten als Dienstvergehen geben.
zur Last gelegt werden. (2) Die Mitglieder der Dienststrafkammer, die bei
(2) Die im Dienststrafverfahren oder in einem der Entscheidung mitgewirkt haben, sollen das
anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Urteil unterschreiben.
Beweise können der Urteilsfindung zugrunde gelegt (3) Dem Beschuldigten und dem Vertreter der
werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhand- Einleitungsbehörde . . . sind Ausfertigungen des
lung waren. Ubcr das Ergebnis der Beweisaufnahme Urteils mit Gründen zuzustellen.
en tscheidct die Dienslslrnfkammer nach ihrer freien 9. Rechtsmittel im förmlichen Dienststrafverfahren
Dberzeugung, soweit sich nicht aus § 13 Abs, 3
etwas anderes ergibt. a) Besch we rde
§ 66
§ 63
(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Dienst-
(1) Das Urteil kann nur auf Bestrafung, Freispruch strafk.ammer ist die Beschwerde an den ... Dienst-
oder Einsteilung des Verfahrens lernten. strafhof zulässig, gegen Entscheidungen, die der
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn kein
Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie
Dienstvergehen erwiesen ist. eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine
(3) Die Dienslstralk.ammcr hat das Verfahren ein-
Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.
zustellen, wenn die Voraussetzungen des § 52
(2) Die Beschwerde ist bei der Dienststrafkammer
Abs. 1 vorliCfJCll; vor Bq~inn der Huuptverhandlung
kann sie es in clicscn Fällen durch Beschluß ein- innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe der
stellen. Sie hat das Verfahren gegen einen Ruhe- Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird
standsbeamlen ferner einzuslellen, wenn sie ein jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufes
Dienstvergehen zwar fCtr erwiesen, die Aberken- die Beschwerde beim . . . Dienststrt1_fhGf eingelegt
nung oder di-c KCtrzn ng des Ruhegehalts aber nlcht wird.
für g;crechtforti 1I,t hält. (3} Die Dienststrafkammer kann der Beschwerde
§ G4 abhelfen. Andernfalls entscheidet der , • , Dienst-
strafhof durch Beschluß endgültig.
(l} Die Die•nslslrafkannner kann in einem auf Ent-
fernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des b)Berufung
Ruhegehalts lautenden Urteil dem Verurteilten § 67
einen Unterlu1ltsbci ln:q~ auf Lebenszeit oder auf be- (1) Gegen das Urteil der Dienststrafkammer ist
slirnmte Zeit wenn besondere Umstände innerhalb zweier Wochen nach sein-er Zustellung
eine mildere zulassen, der Verurteilte Berufung an den ••. Dienststrafhof zulässig. Liegt
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
der dienstlidw Wohnsitz oder der Wohnort des 3. das Urteil aufheben und die Sache an eine
Beschuldigten in1 Ausland, so hat der Vorsitzende Dienststrafkammer zur nochmaligen Ver-
der Dienststrafkammer die Berufungsfrist durch handlung und Entscheidung zurückverwei-
eine Vcrfüqung, die zugleich mit dem Urteil zuzu- sen, wenn er weitere Aufklärungen für
stellen ist, cingemessen zu verlängern . erforderlich hält, oder wenn schwere Män-
(1) Di E' J< ostenenlscheidung allein kann nicht an- gel des Verfahrens vorliegen,
9Edod1 Len wPrdcm. 4. die Sache zur Hauptverhandlung ver-
§ Gti
weisE:n.
Die Bern f un~J ist bei der Dienststrc1fkan1mer Für die Einstellung des Verfahrens gilt § 63 Abs. 3
schriJtJich oder durch schriftlich aufzunehmende sinngemäß.
Erklärun9 vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die (2) Vor der Beschlußfassung in den Fä.llen des
Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist, wenn der Beschuldigte Be-
ihres Laufr~s die Berufung beim . . . Dienststrafhof rufung eingelegt hat, dem Vertreter der Einleitungs-
eingeiegl wird. behörde und, wenn dieser Berufung eingelegt hat .
§ G9 dem Beschuldigten Gelegenheit zur Außerung zu
(l) Spätestens innerhalb zweier weiterer \Vocben geben
nach Ablauf der Berufunosfrist ist die Berufung zu (3) Die B~schlüsse sind unanfechtbar; sie sind,
begründen; § (i7 Abs. l Satz 2 und § 68 gelten sinn- außer im Fall des Abs. 1 Nr. 4, schriftlich abzu-
gemäß. fassen, mit Gründen zu versehen und dem Beschul-
(2l ln der Begründung ist anzugeben, inwieweit digten sowie dem Vertreter der Einleitungsbehörde
das Urteil angefochten wird, welche Änderungen zuzustellen.
des Urteils beantragt und wie diese Anträge be- § 74
gründet werden. Soweit der Dienststrafhof die Berufung für
(3) Neue Tctlsachen und Beweismittel, die nach zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil
Ablauf der Frist des Abs. i vorgebracht werden., der Dienststrafkammer aufzuheben und, wenn er
braucht dc1s Dienststrafg(:!richt nur zuzulassen, wenn nicht nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache
sie nach dPr Berufungsbegründung entstanden sind selbst zu entscheiden.
oder ihr verspätetes Vorbringen nach der freien
§ 75
Oberzeugung des Dienststrafgerichts nicht auf einem
Verschuldc•n dPssen, der sie geltend macht, beruht. (1) Im Verfahren vor dem ... Dienststrafhof tritt
an di.e Stelle des Vertreters der Einleitungsbehörde
§ 70
ein Vertreter der obersten Dienstbehörde. Im
( 1) Der Vorsitzende der Dienststrafkammer ver- übrigen gelten, soweit die §§ 72 bis 74 nichts
wirft die Berufung als unzulässig, wenn sie sich nur anderes vorschreiben, die Vorschriften über das
geoe11 cl ie Kostenentscheidung richtet oder ver- Verfahren vor der Dienststrafkan1mer sinngemäß.
spütel ein~JPlc g l oder nicht rechtzeitig begründet
1
Von dem Verlesen von Niederschriften {§ 61 Abs. 1
worden ist. Die Entscheidung ist zuzustellen. Satz 2) kann jedoch abqEsehen werden, wenn der
(2) Jnnc:rhalb zwPjer Wochen nach der Zustellung Beschuldigte, sein Verteidiger und der Vertreter
kann cl i e En !.scheid ung der Dienststrafkammer be- der obersten Dienstbehörde darauf verzichten.
anlrütJt W('rden; § 67 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. (2) Der . , . Dienststrafhof entscheidet mit ein-
Die Di enststn.1 fk amnwr entscheidet über die Zu- facher Stimmenmehrheit.
dcir Berufun9 durch Beschluß.
c) R e c h t s k r a f t
§ 71
fl) \i\'ird die~ Berufung nicht als unzulässig ver- § 7Ci
'\\'orfcll„ so werden diP Berufungsschrift und die (1} Die Entscheidungen der Dienststrafkammer
Berufungslwqrimdung dem Vertreter der Einlei- werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechts-
tungsbehördt> oder, wenn dieser die Berufung ein- kräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird
gelegt lrnt, dem Beschuldigten in Abschrift zu- auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsnlittel
gestellt. zutückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgebend,
(2) Die Berufung kann innerhalb zweier vVochen in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurück-
nach der Zustellung schriftlich beantwortet werden; nahme dem Dienststrafgericht zugeht.
§ 67 Abs. I Satz 2 gilt sinngemäß. (2) Endgültige Entscheidungen der Dienststraf-
§ 72 kammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechts-
(1) Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs. 2 werden kräftig.
§ 77
die Akten dem . . . Dienststrafhof übersandt.
(2) Der Vorsitzende des Dienststrafsenats beraumt Die Beschlüsse des . . . Dienststrafhofs werden
entweder die Hauptverhandlung an oder übe.rweist mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkün-
die SiH:he dem Senat zum Beschluß (§ 73). dung rechtskräftig.
§ 73 10. Vorläufig~ Dienst~nthebunff
(1) Der . . . Dienststrnfhof t,mn durch Beschluß § 78
1. die Berufung aus den Gründen des § 70 Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vor-
Abs. l Satz l als unzulässig verwerfen,, läufig des Dienstes entheben, wenn das förrnlidie
::2. die Br>ru fung als offensichtlich unbegründet Dienststrafverfahren gegen ihn eingeleitet wird odet
zurück weisen, eingeleitet worden ist.
Nr. 30 - Tög der Ausgabe: Bonn; den 11. Juli 1950 317
§ 79 rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einlei-
(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit tungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des
der vorläufigen Dienstenthebung oder später an- Strafverfahrens und des Dienststrafverfahrens, so-
ordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die weit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm
Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlen-
wird, wenn im Dienststrafverfahren voraussichtlich den Beträgen abgezogen werden.
auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung
des Ruhegehalts erkannt werden wird. Abschnitt IV
(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst Wiederaufnahme
lautenden, noch· nicht rechtskräftigen Urteil ein des Dienststrafverfahrens
Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Be-
amten mindestens ein dem Betrage des Unterhalts- 1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme
beitrages entsprechender Teil der Dienstbezüge zu
§ 83
belassen.
(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur
(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Wartestands-
zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung
und Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Ein-
eines Dienststrafgerichts,
leitung des förmlichen Dienststrafverfahrens oder
später anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel, a) in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf
des Wartegeldes oder Ruhegehalts einbehalten Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist, mit
wird. Abs. 2 gilt sinngemäß. dem Ziel einer Aufhebung oder Milderung
des Urteils, oder
§ 80 b) in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst
(1) Bekleidet der Beschuldigte mehrere Amter, oder auf Aberkennung des Ruhegehalts er-
die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kannt ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser
so ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstent- Strafen lautendes Urteil herbeizuführen,
hebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur wenn
die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde 1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht
befugt. werden, die erheblich. und neu sind - als
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Ein- erheblich sind sie anzusehen, wenn sie allein
behaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf oder in Verbindung mit den früher ge-
alle Amter, die der Beamte bekleidet, . . • • machten Feststellungen eine andere Ent-
§ 81 scheidung zu begründen geeignet sind; als
neu sind Tatsachen und Beweismittel anzu-
(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach § 78
sehen, die dem Dienststrafgericht bei seiner
und nach § 79 getroffenen Anordnungen jederzeit
Entscheidung noch nicht bekannt waren und
aufheben.
von denen der Antragsteller nachweist oder
(2) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Dienst- glaubhaft macht, daß er sie nicht schon
strafverfahrens enden die Anordnungen kraft Ge- früher geltend machen konnte - ,
setzes.
2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer fälsch-
§ 82 lich angefertigten oder verfälschten Ur-
(1) Die nach § 79 einbehaltenen Beträge verfallen, kunde oder auf einem Zeugnis oder Gut-
wenn achten beruht, das vorsätzlich oder fahr-
1. im Dienststrafverfahren auf Entfernung aus lässig falsch abgegeben worden ist,
dem Dienst oder auf Aberkennung des 3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsäch·
Ruhegehalts oder lichen Feststellungen das Dienststrafurteil
2. in einem wegen desselben Sachverhalts beruht, durch ein anderes rechtskräftiges
eingeleiteten Strafverfahren auf eine mit Urteil aufgehoben worden ist,
Amtsenthebung oder Ruhegehaltsverlust 4. der Beschuldigte nachträglich ein Dienst-
verbundene Strafe erkannt oder vergehen glaubhaft eingestanden hat, das in
3. das Dienststrafverfahren aus den Gründen dem ersten Verfahren nicht festgestellt wer-
des § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wor- den konnte,
den ist und die Einleitungsbehörde fest- 5. ein Dienststrafrichter, der bei der Entschei-
gestellt hat, daß nach dem Ergebnis der dung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer
Untersuchung Entfernung aus dem Dienst strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht
oder Aberkennung des Ruhegehalts ge- schuldig gemacht hat,
rechtfertigt gewesen wäre, oder 6. bei der Entscheidung des ... Dienststrafhofs
4. das Dienststrafverfahren auf Grund des ein Mitglied mitgewirkt hat, das von der
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ein innerhalb dreier Monate nach der Ein- ausgeschlossen war, es sei denn, daß die
stellung wegen desselben Dienstvergehens Gründe für einen gesetzlichen Ausschluß
eingeleitetes neues Verfahren zur Entfer- bereits erfolglos geltend gemacht worden
nung aus dem Dienst oder zur Aberkennung waren.
des Ruhegehalts geführt hat. (2) Die Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nadlZuzahlen, eine Strafe verhängt worden ist, die nach Art oder
wenn das Dienststrafverfahren auf andere Weise Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
§ 84 (3) Hat das Dienststrafgericht die Wiederauf-
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 83 nahme des Verfahrens beschlossen, so gelten in den
Abs. 1 Nr. 2 und 5 ist nur zulässig, wenn wegen der Fällen des § 83 Abs. 1 b die §§ 78 bis 82 sinngemäß.
behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verur- § 90
teilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches
(1) Der Vorsitzende des nach § 89 Ab'3. 2 zustän-
Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels
digen Dienststrafgerichts hat der Einleitungsbehörde
an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durch-
oder, wenn diese die Wiederaufnahme des Ver-
geführt werden kann.
fahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den
§ 85 anderen im § 86 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzu- den Antrag und den nach § 89 Abs. 1 ergangenen
lässig, wenn nach dem Dienststrafurteil ein straf- Beschluß zuzustellen und ihnen dabei eine ange-
gerichtliches Urteil ergangen ist, messene Frist zur Erklärung zu bestimmen.
1: das sich auf dieselben Tatsachen gründet (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauf-
und sie ebenso würdigt, solange dieses Ur- tragtes Mitglied d-es Dienststrafgerichts nimmt die
teil nicb t rechtskräftig aufgehoben ist, erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachver-
2. durch das der Verurteilte sein Amt oder halt aufzuklären. Dabei gelten sinngemäß die
sein Ruhegehalt verloren hat oder es ver- Vorschriften über die Untersuchung mit Ausnahme
loren hätte, wenn er noch im Dienst -ge- des § 49 Abs. 3.
wesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte. (3) Die Einleitungsbehörde, für das Verfahren
vor dem . . . Dienststrafhof die oberste Dienst-
2. Verfahren behörde, ernennt einen Beamten zu ihrem Vertreter
§ 86 in dem Verfahren.
(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf § 91
es eines Antrages. Antragsberechtigt sind (1) Nach Ablauf der Frist des § 90 Abs. 1 kann
l. der Verurteilte und sein gesetzlicher Ver- das Dienststrafgericht auf Antrag der Einleitungs-
treter, nach seinem Tode sein Ehegatte, behörde ohne neue mündliche Verhandlung die
seine Verwandten auf- und absteigender frühere Entscheidung aufheben und auf Freispre-
Linie und seine Geschwister, chung erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.
2. die Einleitungsbehörde. Besteht die Ein- (2) Andernfalls bringt es die Sache zur Haupt-
leitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt verhandlung. Für diese g-elten die §§ 58 bis 62 und
die Oberste Bundesbehörde eine Behörde, § 65 sinngemäß.
die ihre Befugnisse ausübt. § 92
(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Dienststraf- (1) In der Hauptverhandlung kann das Dienst•
gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ein- strafgericht die frühere Entscheidung entweder auf-
zureichen. Er muß den gesetzlichen Grund der rechterhalten oder aufheben und anders entscheiden;
Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen. diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das
(3) Die im Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen kön- Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr be-
nen sich eines Verteidigers (§ 56 Abs. 2) bedienen. steht.
§ 87 (2) Gegen eine nach Abs. 1 ergehende Entschei-
dung der Dienststrafkammer ist Berufung zulässig.
Ubcr die Zulassung des Antrags entscheidet das
Dienststrafgericht, dessen Entscheidung angefochten 3. Ausschluß von Dienststrafrichtern
wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen
§ 93
anstellen.
(1) Ein Dienststrafrichter, der im früheren Ver-
§ 88 fahren an der den ersten oder zweiten Rechtszug
(1) Das DicnsLstrafgcricht (§ 87) verwirft den An- abschließenden Entscheidung mitgewirkt hat, ist
trag durch Beschluß, wenn es die gesetzlichen Vor- von der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren
aussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht ausgeschlossen.
für gegeben oder den Antrag für offensichtlich un- (2) Ein Beamter, der im früheren Verfahren als
begründet hält. Untersuchungsführer oder als Vertreter der Ein-
(2) Der Beschluß ist dem Antragsteller zuzu- leitungsbehörde (Vertreter der Anklage) mitgewirkt
stellen. hat, darf im Wiederaufnahmeverfahren nicht tätig
(3) Gegen einen nach Abs. 1 ergehenden Beschluß werden.
der Dienststrafkammer ist die Beschwerde zulässig.
4. Entschädigung unschuldig Verurteilter
§ 89
§ 94
(1) Verwirft das Dienststrafgericht den Antrag
nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des Wird ein zur Entfernung aus dem Dienst oder zur
Verfahrens. Dieser Beschluß berührt das angefoch- Aberkennung des Ruhegehalts Verurteilter im Wie-
tene Urteil nicht. deraufnahmeverfahren nicht ebenso bestraft, so gilt
§ 55 des Deutschen Beamtengesetzes sinng·emäß.
(2) Für das weitere Verfahren ist die Dienststraf-
kammer zuständig, die in dem früheren Verfahren § 95
im ersten Rechtszug entschieden hat, im Fall des (1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Un-
§ 83 Abs. 1 Nr. 6 der ... Dienststrafhof. terhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1950 319
die Bezüge nach § 94 hinaus auf Grund entspre- Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederauf-
chender Anwendung des Gesetzes, betreffend die nahme des Verfahrens entstanden sind.
Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren § 100
freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (1) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwen-
(Reichsgesetzbl. S. 345) Ersatz des sonstigen Scha- digen Auslagen können dem Bund ganz oder teil·
dens vom Bunde verlangen. weise auferlegt werden, wenn der Beschuldigte frei-
(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Ver- gesprochen oder das förmliche Dienststrafverfahren
meidung seines Verlustes innerhalb dreier Monate aus anderen als den im § 98 Abs. 2 bezeichneten
nach rechtskräftigem Abschluß des Wiederauf- Gründen eingestellt wird. Sie sind dem Bund aufzu-
nahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde zu erlegen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde
verfolgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten ein Rechtsmittel zurückgenommen oder erfolglos
zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, so gelten eingelegt hat.
für seine Weiterverfolgung die §§ 142 bis 147 des
(2) Kosten der· Verteidigung trägt der Bund nur,
Deutschen Beamtengesetzes.
wenn sie ihm ausdrücklich auferlegt worden sind.
5. Entziehung des Unterhaltsbeitrages Dies gi.lt auch für das Wiederaufnahmeverfahren.
§ 96 § 101
Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß
Dienststrafkammer beschließen, daß ein nach § 64 bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu
bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt od-er tragen hat.
ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich heraus- (2) Die Kosten, zu deren Tragung der Beschul-
stellt, daß der Bedachte des Unterhaltsbeitrags un- digte verurteilt worden ist, und die dem Bund auf-
würdig war, ode:r wenn er sich dessen als unwürdig erlegten Kosten sind durch die Geschäftsstelle der
erweist oder wenn sich seine wirtschaftlichen V-er- Dienststrafkammer festzusetzen. Auf Beschwerde
hältnisse wesentlich [~ebessert haben. Die Dienst- gegen die Festsetzung entscheidet die Dienststraf-
strafkammer kann, wenn sie Beweiserhebungen für kammer endgültig. § 97 Abs. 1 Satz 2 gilt sinn-
erforderlich hält, eines ihrer Milglieder damit be- gemäß.
auftragen oder eine Behörde darum ersuchen. Dem (3) Die im förmlichen Dienststrafverfahren fest-
Bedachlen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. gesetzten Kosten fHeßen dem Bund zu, auch soweit
Wegen der Kosten gelten die §§ 98, 100 und 101 sie bei den Vorermittlungen entstanden sind.
sinngemäß.
Abschnitt VI
Abschnitt V
Vollstreckung, Begnadigung
Kosten des Dienststrafverfahrens
§ 102
§ 97
(1) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung
(1) Der Dienstvorgesetzle kann einem -Beamten, des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des
gegen den er eine Dienststrafe verhängt hat, die Urteils wirksam. Ein auf Entfernung aus dem Dienst
durch die Ermiltlungen entstandenen Kosten ganz lautendes Urteil gilt, wenn der Verurteilte vor Ein·
oder teilweise auf erlegen. Sie können von den tritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Ur-
Dienstbezügen abgezogen werden, auch soweit teil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Ge-
diese nicht pfändbar sind. Sie fließen dem un- Gehaltskürzung lautendes Urteil sinngemäß als
mittelbaren Dienstherrn zu. Urteil auf Kürzung des Ruhegehalts.
(2) Kosten, die nicht nach Abs. 1 von dem Be- (2) Warnung und Verweis gelten, wenn sie durch
amten zu erstatten sind, fallen dem unmittelbaren Dienststrafverfügung verhängt werden, mit deren
Dienstherrn zur Last. Zustellung oder Eröffnung, wenn sie durch Urteil
§ 98 verhängt werden, mit der Rechtskraft als voll-
(1) Der Beschuldigte, der im Dienststrafverfahren streckt.
verurteilt wird, ist zugleich für schuldig zu erklären, (3) Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des
die in dem gesamten Verfahren entstandenen Kosten Ruhegehalts vollstreckt der Dienstvorgesetzte; bei
ganz oder teilweise zu tragen. Ruhestandsbeamten gilt § 21 Abs. 4. Die Durch-
(2) Dasselbe gilt, wenn das förmliche Dienststraf- führungsvorschriften bestimmen, wie die Kürzung
verfahren aus den Gründen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 der Dienstbezüge bei Beamten, die Gebühren be-
bis 5 und Abs. 2 Satz 3 eingestellt wird und nach beziehen, vollstreckt wird.
dem Ergebnis der Untersuchung die Verhängung (4) Die Geldbuße kann von den Dienstbezügen
einer Dienststrafe gerechtfertigt gewesen wäre. abgezogen werden, auch soweit diese nicht pfänd-
§ 99 bar sind.
(1) Der Beschuldigte, der ein Rechtsmittel zurücks (5) Geldbußen, die der Dienstvorgesetzte ver-
genomme,n oder erfolglos eingelegt hat, ist für hängt, fließen dem unmittelbaren Dienstherrn des
schuldig zu erklären, die durch den Gebrauch dieses Beamten zu. Geldbußen, . die durch Urteil verhängt
Rechtsmittels entstandenen Kosten zu tragen. Hatte werden, sind an den Bund abzuführen.
das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann das § 103
Dienststrafgericht dem Beschuldigten einen ange- Die Durchführungsvorschriften bestimmen, in
messenen Teil dieser Kosten auferlegen. welcher Weise Geldbeträge (§§ 38, 97, 101, 102
(2) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die Abs. 4) beigetrieben werden.
320
§ 104 , ll,~cJ yb~r. qie .S~ng~haltuqg, ~,on Di._enst~ezügen:
(l} Dem Bundespräsidenten sieht das Gnadenrecht sowie, üb~r.,.die. 11ufhebµng dieper Apordnungen.,
in Dienststrafsachen für alle Bundesbeamten zu. Er Gegen c.ij~ Entscheidung dßr Oi?nst-strafka,n1mer
übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung ist die Beschwerde, an das_Pfor:iststrafgerich't des
anderen St-eilen. zweiten Rechtszuges zulässig. - - -- ,
(2} Wird die Strafe der Entfernung aus dem Dienst 2. Sämtliche BeisHzer cJ_er Dienststrafkammer und
im Gnadenwege aufgehoben, so gilt § 54 Abs. 2 des des Dienststrafgerichts des zweiten Rechtszuges
Deutschen Beamtengesetzes sinngemäß. müssen planmäßige richterliche Beamte der
Verwaltungsgerichtsbarkeit oder ,der ordent-
Abschnitt VII lichen Gerichtsbarkeit sein.
Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst 2. {entfälttJ
§ 105 § 109
(1} Im Fall des§ 17 Abs. 2 des Deutschen Beamten- {entfällt)
gcselzes ist der Antrag des Beamten auf Entschel-
dung der Dienststrafkammer schriftlich bei dem 3. Für Mitglieder /Je~ ube»"eH 131,iin«'esgeYimte
Dienslvorgesctzlen einzureichen und zu begründen us,ci lies Bsus/J,es,-,edu-uof'!)dtofs
Der Dicnsl vorgesetzte legt den Antrag mit seiner § 110
Stellungnahme der Dienslstrafkammer vor. (1) Für das förmliche Dienststrafverfahren gegen
(2) Die Dienslstrafkammer entscheidet ohne münd- ein Mitglied der oberen Bundesgerichte oder gegen
liche Verhandlung endgültig. Sie kann Beweise wie ein nach § 121 Abs. 1 Satz 1 der Reichshaushalts-
im förmlichen Dienststrafverfahren erheben. Weger'. ordnung unabhängiges Mitglied des Bundesrech-
der Kosten gellen die§§ 99 bis 101 sinngemäß. nungslwis wird ein besonderer Dienststrafsenat beim
(3) Unbeschadet der Feststellung nach § 17 Abs, 2 Bundesgerichtshof gebildet. Er entscheidet mit einem
Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes kann der Vorsitzenden und sechs richterlichen Beisitzern.
Dienstvorgesetzte eine Dienststrafe verhängen oder (2) Vorsitzender ist der Präsident des Bundes-
die Einleitungsbehörde das förmliche Dienststral- gerichtshofs. Für seine Vertretung gilt § 109 Abs. 1
vertahren einleiten. Im letzteren Fall kann die Nr. 2b. 1
)
Dienststrafkammer die beiden Verfahren mitein- (3) Von den richterlichen Beisitzern müssen je
ander verbinden. zwei als richterliche Beisitzer dem ... Dienststrafhof
§ 106 und dem ... Bundesgerichtshof ... angehören. Die
Wird der Beamte vorläufig des Dienstes ent- übrigen beiden Beisitzer müssen Mitglieder der Be-
hoben (§ 78), während er ohne Urlaub schuldhaft hörde sein, d,er der Beschuldigte angehört.
dem Dienst fernbleibt, so dauert ct.er Verlust der (4} (entfällt)
Dienstbezüge fort, bis der Dienstvorgesetzte fest- (5) Der Dienststrafsenat entscheidet endgültig.
stellt, daß der Beamte seine Amtsgeschäfte auf-
genommen hätte, wenn er hieran nicht durch die (6) Die Aufgaben des Vertreters der Einleitungs-
vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. behörde werden von der Bundesanwaltschaft wahr-
genommen.
Abschnitt VIII 4. {entfiillfJ
Verfahren gegen Beamte aui § 111
(entfällt)
Widerruf
5. Für Beamte der . . bunclesuttmittelbaren Körper-
§ 107
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Gegen einen Beamten auf Widerruf, der eines
Rechts
Dienstvergehens beschuldigt wird, findet ein förm-
liches Dienststrafverfahren nicht statt. Die Behörde, § 112
die nach § 29 zur Einleitung eines förmlichen Dienst- (1) 2) Der Reichsminister des Innern gilt im Sinne dieses
strafverfahrens zuständig wäre, kann einen Beamten Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der Gemein-
den, Gemeindeverbände und gemeindlichen Zweckverbände; er
mit der Untersuchung beauftragen; dieser Beamte kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.
hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungs- Er bestimmt, wer als nachgeordnete Behörde, Dienstvor-
führers. Wird eine UnJersuchung angeordnet, so gesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Ge-
gelten die Vorschriften der §§ 78 bis 82 sinngemäß. setzes anzusehen ist. Er kann die Zuständigkeit zur Verhän-
gung von Warnungen, Verweisen und Geldbußen abweichend
von den Vorschriften des § 24 regeln.
Abschnitt IX
(2) (entfällt)
Besondere Vorschriften (3} (entfällt)
1. Für richterliche Beamte (4) Für die Beamten der bundesunmittelbaren
§ 108 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
Tm förmlichen Dienststrafverfahren gegen richter-
liche Beamte gilt folgendes: 1) § 109 Abs. 1 Nr. 2b lautet: ,, . , . In Fällen der Be-
1. An Stelle der Einleitungshehörde entscheidet hinderung vertritt ihn sein ständi~er Vertreter. Ist auc~
dieser behindert, so führt der dem Dienstalter nach, bei
die Dienststrafkammer auf Antrag oder nach gleichem D:enstalter der dem Lebensalter nach ältest~
Anhörung des Vertreters der Einleitungs- richterliche Beisitzer den Vorsitz."
behörde über die vorläufige Dienstenthebung 2) Abs. 1 nur wiedergegeben wegen Abs. 4.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den t t. Juli 1950 321
liehen Rechts gilt Abs. t sinngemäß. An die Stelle zeichneten Dienststrafgerichte über. Maßnahmen. die nach den
bisherigen Gesetzen getroffen worden· sind, bleiben rechts•
des Reichsministers des Innern tritt der für die Auf-
wirksam.
sicht über die Körperschaft. Anstalt oder Stiftung
zuständige Bundesminister; er trifft seine Anordnun- § 117
gen nach Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 2 und (1) Dienststrafverfahren, die nach den bisherigen
3 im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern. Gesetzen rechtskräftig entschieden sind, ohne daß
(5) Für die in Abs. 1 bezeichneten Körperschaften
danach ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig war,
usw gilt §! 151 Abs. 6 des Deutschen Beamten- können nur wiederaufgenommen werden, wenn das
gesetzes sinngemäß. frühere Urteil nach dem 1. Januar 1930 rechtskräftig
geworden ist.
(6) ( entfällt)
(21 Anhängige Wiederaufnahmeverfahren, die nach diesem
6. {ent tälltJ Gesetz unzulässig wären. sind einzustellen; die Kosten des
Verfahrens trägt das Reich
§ 113
(3) Wenn das Dienststrafgericht, dessen Entschei-
(entfällt) dung im Wiederaufnahmeverfahren angefochten
wird (§ 86 Abs. 2. § 87) oder das nach § 89 Abs 2
Abschnitt X für das weitere Verfahren zuständig wäre. nicht
Ubergangs- und mehr besteht, tritt an seine Stelle der . . Dienst-
strafhof. Er kann die Sache für das weitere Ver-
Schlußvorschriiten fahren im Sinne des § 89 Abs. 2 an eine Dienststraf-
kammer verweisen.
§ 114
§ 118
(entfällt)
(entfällt)
§ 115
§ 119
(1) Dieses Gesetz gilt ohne Rücksicht auf den Zeit-
punkt, in dem das Dienstvergehen begangen ist; Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Ent-
Dienstvergehen, die nach den bisherigen Vorschrif- scheidungen der Dienstvorgesetzten und Dienststraf-
ten beim Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt sind, gerichte sind für die Beurteilung der vor einem Ge-
können jedoch nicht mehr verfolgt werden. richt geltend gemachten vermögensrechtlichen An-
sprüche bindend ..
(2) Gegen einen Ruhestandsbeamten. der vor dem
Inkraftreten dieses Gesetzes in den Ruhestand ge- § 120
treten ist, kann ein Dienststrafverfahren nur ein- (1) Der Bundesminister des Inn-ern erläßt. soweit
geleitet werden wegen eines vor dem Eintritt in dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. die zu
den Ruhestand begangenen Dienstvergehens. wenn seiner Durchführung erforderlichen Rechts- und
dies nach den bisher für ihn geltenden Vorschriften Verw al tun gsvorsch riften, erforderlichenfalls im
zulässig war, wegen Annahme' von Belohnungen Einvernehmen mit der zuständigen obersten Bundes-
oder Geschenken, wenn das Dienstvergehen (§ 22 behörde.
Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes) nach (2) Die Durchführungsvorschriften bestimmen
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist. Im auch, welche Bezüge als, Dienstbezüge im Sinne
übrigen ist die Einleitung eines Dienststrafver- der §§ 6, 7 und 79 anzusehen sind.
fahrens gegen ihn nach den Vorschriften dieses Ge-
§ 121
setzes zulässig. dies gilt auch dann. wenn ein wegen
derselben Tatsache eingeleitetes früheres Dienst- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1937 in Kraft.
strafverfahren nur wegen Verfahrensmangels em- (2) (entfällt)
gestellt worden war. (3) Im übrigen treten alle bisherigen Vorschriften
(3) Die nach § 4 des Gesetzes zur Wiederherstel- außer Kraft die das Dienststrafrecht gegenüber Be-
lung des Berufsbeamtentums entlassenen Beamten amten auf dieses Gesetz Anwendung findet, be-
werden dienststrafrechtlich den Ruhestandsbeamten treffen; die Amtszeit der Mitglieder der bisherigen Dienst-
gleich behandelt. strafgerichte des Reichs und der Länder endet.
§ 116 (4) Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder statu-
Anhängige Dienststrafverfahren gehen mit dem Inkrafttreten tarischen Vorschriften auf die auß-er Kraft tretenden
dieses Gesetzes in der Lage. in der sie sich befinden. auf die Vorschriften verwiesen wird. treten die entsprechen-
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden über: dies gilt nicht den Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu er-
für die Dienststrafverfahren. die vor den Dienststrafkammern
bei den Oberlandesgerichten und dem Dienststrafsenat beim
lassenen Durchführungsvorschriften an ihre Stelle.
Reichsgericht anhängig sind; diese gehen auf die im § 109 be· (5) (entfällt)
,322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
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