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Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1950 1 Nr. 2'2'
Tag Inhalt: Seite
23. 6. 50 Gesetz über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 219
19. 6. 50 Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) • 221
19. 6. 50 Gesetz zur Neuordnung der Treibstoffpreise • • • • • • • • • 225
23. 6. 50 Gesetz zur Beseitigung von Kriegsvorschriften über die Siegel1ung gerichtlicher und notarischer
Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • 225
23. 6. 50 Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter . . • • • • • 226
14. 6. 50 Zweite Durchführnngsverordnung zum Ersten Gesetz zur Ändenmg und Oberleitung von Vor-
schriften a11f dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes . 227
25. 5. 50 Erste Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz . . 227.
14. 6. 50 Bekanntmachun~J über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Aus-
stellung . . . . • , • , . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
15. 6. 50 Bekannl.mad1ung ülH!r dr!n Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Aus-
stellung • • • , • • • • • • • • • • . • , • • • • • • • • • • • 228
Gesetz
über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwallung im Rechnungsjahr 1950.
Vom 23. Juni 1950.
Der Bundeslag ha1 das folgende Gesetz be• und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das
schlossen: Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushalts-
führung und über die vorläufige Rechnungsprüfung
§ 1 im Bereich der Bundesverwaltung {Haushaltsgesetz
1949 und Vorläufige Haushaltsordnung) vom 7. Juni
Bis zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für 1950 (BGBI. S. 199) und etwaiger zu dessen Ergänzung
das Rechnungsjahr 1950, längstens bis zum 30. Sep• . oder Änderung ergehender Gesetze ergeben. Sie sollen
tember 1950, dürfen ab 1. April 1950
bei den einzelnen Ausgabetiteln monatlich den Be-
a) die dem Bund zustehenden Einnahmen aus trag nicht übersteigen, der einem Sechstel der An-
sätze des Haushaltsvoranschlags für das Rechnungs-
Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen
jahr 1949 entspricht (monatlicher Grenzbetrag);
erhoben und diese Einschränkung gilt nicht für die Einzelpläne
b) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Allgemeine Finanzverwaltung, Haushalt der Schuld,
Sonderhaushalt (Besatzungskosten), Haushalt der
die Ausgaben geleistet werden, die zur Auf-
Finanzhilfe für Berlin und solche Ausgabetitel, bei
rechterhaltung der Verwaltung und zur Er· denen Ausgaben nicht in regelmäßigen Zeitab·
füllung der rechtlichen Verpflichtungen oder ständen, sondern unregelmäßig nach Bedarf geleistet
der sonstigen Aufgaben des Bundes bei Be• werden müssen.
obachtung größter Sparsamkeit unbedingt (2) Der Bundesminister der Finanzen kann bei der
notwendig sind. Bereitstellung der Betriebsmittel über die Mittel-
verwendung nähere Bestimmungen treffen und zu
§ 2 diesem Zweck im Rahmen der Gesamtansätze des
Absatzes 1 den monatlichen Grenzbetrag für ein•
(1) Fortdauernde Ausgaben müssen sich im zelne Ausgabetitel oder für bestimmte Gruppen von
Rahmen der Ansätze des Haushaltsvoranschlags für solchen anders festsetzen. Er kann auch die Inan-
das Rechnungs,iahr 1949 halten, wie sie sich aus spruchnahme von .Mitteln aus Ausgabetiteln von
den Vorschriften des Gesetzes über die AufstellunQ seiner Zustimmung abhängig machen.
220 Bunde'3gesetzblatt, Jahr~ang 19.50
§ 3 a) für die Bundespost
monatlich 9 000 000 DM
(1) Die Leistung von einmaligen Ausgaben ist an
die Zustimmung des Bundesministers der Finanzen b) für die Bundesbahn
gebunden. monatlich 14 500 000 DM.
(2) Seiner Zustimmung bedarf auch die Leistung
von Ausgaben für neue Aufgaben. Außerdem ist § 7
die Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bun-
destages erforderlich, wenn für eine neue Aufgabe (1) Die Bundespost wird verpflichtet, die im Rech·
Sachausgaben geleistet werden sollen, die bei dem nungsjahr 1950 fälligen Zinsen für die Ausgleichs„
einschlägigen Ausgabetitel in der Zeit vom 1. April forderung zu übernehmen, die der Postsparkasse
bis zum 30. September 1950 den Betrag von 300 000 auf Grund von § 10 der Zweiten Durchführungs-
DM übersteigen; von der vorherigen Einholung verordnung (Bankenverordnung) zum Dritten Gesetz
dieser Zustimmung darf nur abgesehen werden, zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungs-
wenn die Maßnahme keinen Aufschub duldet; in gesetz) zugeteilt worden ist.
einem solchen Falle ist der Haushaltsausschuß des (2) Die Bundesbahn und dje Bundespost werden
Bundeslc:iges unverzüglich zu unterrichten. Soweit verpflichtet, ein Drittel von den im Rechnungsjahr
die Durchführung einer neuen Aufgabe die Aus- 1950 fälligen Zinsen für die Ausgleichsforderung zu
bringung von Stellen für planmäßige Beamte er· übernehmen, die der Bank deutscher Länder auf
fordert, erfolgt die Bewilligung auf Vorschlag des Grund von § 10 der Zweiten Durchführungsverord-
Bundesministers der Finanzen durch den Haushalts- nung· (Bankenverordnung) zum Dritten Gesetz zur
ausschuß des Bundestages. Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz)
zugeteilt worden ist. Das zu übernehmende Drittel
§ 4 wird im Verhältnis von 3:2 auf die Bundesbahn und
die Bundespost aufgeteilt.
Fortdauernde und einmalige Ausgaben solcher
Einrichtungen, für die der Haushaltsvoranschlag für § 8
das Rechnungsjahr 1949 (§ 2 Abs. 1) noch keine
Bewilligungen vorsieht, bemißt der Bundesminister Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
der Finanzen aufgrund der Ansätze des Haushalts- zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs-
voranschlags für das Rechnungsjahr 1950; § 3 Abs. 2 mittel der Bundeshauptkasse und zur Durchführung
ist dabei entsprechend anzuwenden. In besonders des Abkommens über wirtschaftliche Zusammen•
begründeten Fällen kann ausnahmsweise bei Ein- arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland
richtungen di~ser Art oder bei Einrichtungen, für und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
die im Haushaltsvoranschlag des Vorjahres nur Ver- 15. Dezember 1949 nebst Zusatzabkommen insgesamt
fügungssummen ausgebracht waren, der Haushalts- Mittel bis zur Höhe von 1500000 000 DM im Wege
ausschuß des Bundestages auf Vorschlag des Bun- des Kredits zu beschaffen.
desministers der Finanzen bereits vor Feststellung
des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr § g
1950 Stellen für planmäßige Beamte bewilligen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Be·
§ 5
stimmungen zu erlassen.
(1) Soweit der Bund aufgrund von Vorschriften
des Grundgesetzes mit Wirkung vom 1. April 1950 § 10
Aufwendungen, die bisher von den Ländern zu Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1950
leisten waren, nach näherer Bestimmung besonderer in Kraft.
Gesetze, Verordnungen, Regelungen oder Verein-
barungen trägt, müssen sich die fortdauernden Aus-
gaben im Rahmen der Summe der in den Haushalts- Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun•
plänen der Länder für das Rechnungsjahr 1949 ein- desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
schließlich etwaiger Nachträge enthaltenen Ansätze des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
für die entsprechenden Ausgaben halten. Sie sollen hiermit verkündet.
bei den einzelnen Ausgabetiteln monatlich den Be-
trag nicht übersteigen, der einem Zwö1ftel der Bonn, den 23. Juni 1950.
Summe dieser Ansätze entspricht.
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und der §§ 3 Der Bundespräsident
und 4 finden entsprechende Anwendung. Theodor Heuss
§ 6
Der Bundeskanzler
Auf die ihnen im Rechnungsjahr 1950 obliegen- Adenauer
den Ablieferungen haben die Bundespost und die
Bundesbahn für die Monate April bis September
Der Bundesminister der Finanzen
1950 Abschlagszahlungen monatlich im voraus zu
leisten. Diese betragen Schäffer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, ~en 26. Juni 1950 221
Gesetz
über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz).
Vom 19. Juni 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- stände, üb-er die Barleistung sowie über die Prü-
schlossen: fung der Bedürftigkeit erlassen.
§ 1
ABSCHNITT II
(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind
Deutsche, die wegen ihrer Zug,ehörigkeit zu einem Zuzug und Wohnraumzuteilung
militärischen oder militärähnlichen Verband kriegs- § 4
gefangen waren und innerhalb von zwei Monaten Soweit nach den bestehenden Vorschriften der
nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Zuzug Beschränkungen unterliegt, gelten diese für
Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder Heimkehrer während der ersten sechs Monate nach
nehmen.
der Rückkehr nicht. In diese Frist wird die Zeit
(2) Als Heimkehrer im Sinne des Absatz 1 gelten der Unterbringung in einer Krankenanstalt oder
auch Kriegsgefangene, die zur Uberführung in ein in einem Erholungsheim nicht eingerechnet.
ziviles Arbeitsverhältnis im bisherigen Gewahrsams-
§ 5
land entlassen worden sind, wenn sie innerhalb von
zwei Monaten nach Ablauf der für die Verpflichtung (1) Die Wohnungsbehörden haben Heimkehrern
zu ziviler Arbeit im jeweiligen Gewahrsamsland Wohnraum für sich und ihre Familien im Rahmen
geltenden Mindestdauer im Bundesgebiet Aufent- der bestehenden Vorschriften bevorzugt zuzu-
halt genommen haben oder nehmen. teilen. Dabei sind Heimkehrer den anderen bevor-
zugten Personengruppen gleichzustellen. Ein An•
(3) Als Heimkehrer im Sinne des Absatz 1 gelten
spruch auf zusätzlichen Wohnraum besteht nicht,
ferner Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehörig-
wenn der He1imkehrer zu seiner Familie zurück-
keit oder ihrer Staatsangehörigkeit im Auslande
kehrt und innerhalb der Familienwohnung aus-
interniert waren und innerhalb von zwei Monaten
reichender Wohnraum vorhanden ist.
nach der Entlassung aus ausländischem Gewahrsam
(2) Bei der Prüfung, ob Wohnungen oder Wohn-
im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder
raum frei oder unterbelegt sind, g-elten Familien•
nehmen, sofern die Internierung nicht wegen
angehörige, die zum Hausstand gehört haben und
nationalsozialistischer Betätigung im Ausland er-
folgt ist. deren Heimkehr aus fremdem Gewahrsam nach-
weislich erwartet werden kann, als vorübergehend
(4) In die Frist von zwei Monaten nach den Ab- abwesend. Von der Erfassung des Raumes, der
sätzen 1 bis 3 werden Zeiten unverschuldeter Ver- für den erwarteten Heimkehrer bestimmt ist, muß
zögenmg der Rückkehr nicht eingerechnet. abgesehen werden.
§ 6
ABSCHNITT I Landesrechtliche Vorschriften, die für den Heim-
Entlassungsgeld und Ubergangs- kehrer günstiger als die Vorschriften des § 5 sind,
beihilfc bleiben unberührt.
§ 2 ABSCHNITT III
Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3, die Sicherung
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Bundes- des früheren Arbeitsverhältnisses
gebiet Aufenthalt nehmen, erhalten ein Entlassungs-
geld von 150 Deutschen Mark. und Kündigungsschutz
§ 7
§ 3
Hat ein Heimkehrer, unmittelbar bevor er
( 1) Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3, in fremden Gewahrsam geriet, in einem Ar-
die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Bundes- beitsverhältnis gestanden und ist dieses wegen
gebiet Aufenthalt nehmen, erhalten als Ubergangs- des fremden Gewahrsams oder wegen der
beihilfe Bekleidung oder Gebrauchsgegenstände Uberführung des Heimkehrers in ein ziviles
im Werte von 250 Deutschen Mark, soweit sie zur Arbeitsverhältnis im Gewahrsamsland erloschen,
Beschaffung aus eigenen Kräften und Mitteln oder so lebt es rückwirkend wi-eder auf, wenn
mit Hilfe ihrer im Sinne des Bürgerlichen Gesetz- sich der Heimkehrer nach seiner Rückkehr
buches unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht in in das Bundesgebiet ohne schuldhaftes Zögern beim
der Lage sind. Die Ubergangsbeihilfe kann auf An- Arbeitgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit zu-
trag des Heimkehrers in bar gewährt werden. rückmeldet. Für die Zeit der Abwesenheit ruhen
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann im Ein- die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern und Arbeitsverhältnis.
dem Bundesminister für Angelegenheiten der Ver- § 8
triebenen Richtlinien über die Beschaffung, Art und Heimkehrern darf während der ersten sechs Mo•
Umfang der Bekleidung oder der Gebrauchsgegen- nate nach Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
nach der Entlassung oder nach dem Wiedereiintritt die Vorausetzungen, die Dauer, die Höhe der Aus-
in das frühere Arbeitsverhältnis nicht wegen einer bildungsbeihilfen und das Verfahren. Sie kann da-
durch Kriegsgefangenschaft oder Internierung ver- bei von den auf Grund des Gesetzes über Arbeits-
ursachten Minderleistung gekündigt werden. vermittlung und Arbeitslosenversicherung er-
lassenen Richtlinien zur Durchführung beruflicher
ABSCHNITT IV Bildungsmaßnahmen und den Richtlinien zur För-
Arbeitsvermittlung derung der Arbeitsaufnahme abweichen.
und Berufsfürsorge
ABSCHNITT V
§ 9
Arbeitslosenhilfe
(1) Die Arbeitsämter haben in freie Arbeits-
stellen bevorzugt Heimkehrer zu vermitteln, die § 12
seit dem 1. Januar 1948 entlassen worden sind und Arbeitslose Heimkehrer erhalten Leistungen
nach der Entlassung erstmalig sich arbeitslos mel- der Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe des
den oder weniger als sechsundzwanzig Wochen Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
in Beschäftigung gestanden haben. Zeiten der losenversicherung, soweit im folgenden nicht Ab-
Notstandsarbeit und geringfügiger Beschäftigung weichendes bestimmt ist.
werden hierbei nicht eingerechnet. Der Vermitt•
lungsvorrang der Schwerbeschädigten und der vom § 13
Nationalsozialismus Verfolgten bleibt unberührt.
(2) Soweit für die Einstellung in den öffentlichen Heimkehrer, die vor der Zeit der Kriegsgefangen-
Dienst eine Altersgrenze festgesetzt ist, wird diese schaft oder Internierung nicht als Arbeitnehmer be-
für Heimkehrer heraufgesetzt um die Zeit, die seit schäftigt waren, gelten als Arbeitnehmer im Sinne
dem 1. Juni 1945 bis zur Heimkehr verstrichen ist. des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung, wenn sie infolge des. Krieges
§ 10 eine Arbeitnehmertätigkeiit erst nach der Entlassung
(1) Zur Eingliederung der Heimkehrer in das Be- aufnehme~ könrnen oder infolge der durch den
rufsleben kann dem Heimkehrer Berufsfürsorge ge- Krieg veränderten Verhältnisse gezwungen sind,
währt werden. Die Berufsfürsorge umfaßt eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, und
Berufs- und Arbeitsberatung und Förderung für die Vermittlung in Arbeiit zur Verfügung stehen.
der beruflichen Ausbildung einschließlich der § 14
Sicherung des notwendigen Uibensunterhalts
während der Ausbildung. Die Anwartschaftszeit für ·die Arbeitslosenunter-
(2) Heimkehrern, die infolge der Einberufung in stützung gilt bei Heimkehrern als erfüllt, wenn sie
die ehemalig e Deutsche Wehrmacht, infolge des
1
sich erstmalig nach der Entlassung arhe,Hslos mel-
Eintritts in einen militärähnlichen Verband oder den und nach der Entlassung ohne ihr Verschulden
infolge Internierung ihre Berufsausbildung nicht eine Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung
aufnehmen oder nicht beenden konnten, können nicht erworben haben.
Ausbildungsbeihilfen gewährt werden. Das gleiche . § 15
gilt für Heimkehrer, die ihren bisherigen Beruf
oder eine andere Tätigkeit, die ihnen unter Berück- (1) Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung be-
sichtigung ihrer Lebensverhältnisse, Kenntnisse und mißt sich nach dem für den Unterstützungsort gel-
Fähigkeiten zuzumuten ist, nicht ausüben können tenden tariflichen Arbeitsentgelt, das für den Heim-
und skh deshalb einer Umschulung unterziehen kehrer unt,er billiger Berücksichtigung. seiner Aus-
wollen. bildung und seines Berufes in Frage kommt. So-
(3) Die Berufsfürsorge umschließt die Maßnahmen weit tarifliche Regelungen nicht vorhanden sind,
nach den Richtlinien zur Förderung der Arbeits- wird das übliche Entgelt für eine gleicharti,ge Be-
aufnahme und Berufsausbildung auf Grund der schäftigung zu Grunde gelegt, Die Arbeitslosen-
§§ 132 bis 137 und des § 140 des Gesetz,es über unterstützung wird berechnet nach einem Arbeits-
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. entgelt von mindestens wöchentlich 45 Deutschen
Mark.
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrates zulassen, daß Ausbildungsbeihilfen (2) Im Einzelfall dürfen Hauptunterstützung und
auch für die Ausbildung in Lehrverhältnissen, in Familienzuschläge zusammen · bei einem Arbeits-
staatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungs- entgelt bis zu 48 Deutschen Mark wöchentlich
anstalten gewährt werden, sofern der Heimkehrer 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts nach Absatz l
di,e Kosten der Ausbildung einschließlich des not- erreichen.
wendigen Lebensunterhalts weder aus eigenen § 16
Mitteln noch mit Hilfe der zu seinem Unterhalt
verpflichteten Angehörigen bestreiten kann. Der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nach
(5) Auf Altersgrenzen, die für die Zulassung zu den Vorschriften dieses Gesetzes ist erschöpft,
einer Ausbildung bestehen, findet § 9 Abs. 2 ent- wenn die Unterstützung für insgesamt sechsund-
sprechende Anwendung. zwanzig Wochen gewährt ist. Die Zeiten des Be-
zuges von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung wer-
§ 11
den hierauf nicht angerechnet, wenn die Arbeits-
· Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Josenfürsorgeunterstützung geringer war als die
Bundesrates die erforderlichen Vorschriften über Arbeitslosenunterstützung nach diesem Gesetz.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1950 223
§ 17 Monaten, die sich unmittelbar an die genannten
Heimkehrer haben eine Wartezeit vor dem Bezug Zeiten anschließen.
von Arbeitslosenunterstützung nach diesem Gesetz § 22
nur dann zurückzulegen, wenn sie zwischen der
Entlassung und der ersten oder einer späteren Ar- (1) Heimk>ehrer, die sejt demJ. Januar 1948 heim-
beitslosmeldung mehr als dreizehn zusammen- gekehrt sind, können ihre Krankenversicherung in
hängende Wochen als Arbeiter oder Angestellte der Kasse, der sie früher angehört haben, frei-
beschäftigt waren. willig innerhalb von drei Monaten nach der Heiim-
§ 18 kehr fortsetzen. Die Frist beginnt frühestens mit
dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Heimkehrer sind auf Antrag für die ersten vier § 313 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung
Wochen nach dem Tage der Entlassung von der findet keine Anwendung.
Meldepflicht (§ 173 des Gesetzes über Arbeitsver-
mittlung und Arbeitslosenversicherung) zu be- (2) Beantragen Heimkehrer innerhalb von 3 Mona-
freien. In begründeten Ausnahmefällen, insbeson- ten nach dem Zeitpunkt der Heimkehr die frei-
dere bei unverschuldeter Verspätung der Arbeits- willige Versicherung nach § 176 der Reichsversiche-
losmeldung, kann der Leiter des Arbeitsamtes den rungsordnung, so findet auf sie § 176 Abs. 3 der
Beginn der Frist auf einen späteren Zeitpunkt, je- Reichsversicherungsordnung keine Anwendung.
doch nicht später als auf den Tag der Arbeitslos-
meldup.g, festsetzen. Er kann in Ausnahmefällen § 23
die Befreiung bis zu einer Gesamtdauer von sechs (1) Ist der Heimkehrer bei seinem Eintreffen im
Wochen aussprechen. Bundesgebiet krank oder erkrankt er innerhalb von
§ 19 drei Monaten danach, ohne nach anderen gesetz-
lichen Vorschriften einen Anspruch auf Kranken-
(1) Bei Gewährung von Arbeitslosenunterstützung
hilfe zu haben, so erhält er die Leistungen der
nach diesem Gesetz können dem Heimkehrer Miet-
Krankenhilfe nach den Vorschriften der Satzung
zuschlag und Sonderbeihilfen, soweit diese auf
der zuständigen Krankenkasse. B1is zum Ablauf
Grund von Vorschriften über Arbeitslosenfürsorge
dieser Frist besteht auch Anspruch auf Wochen-
an Bezieher von Arbeitslosenunterstützung zusätz-
hilfe, Sterbegeld und Familienhilfie nach den
lich gezahlt werden dürfen, ohne Prüfung der Be-
gleichen Vorschriften .. Ferner hat der Heimkehrer
dürftigkeit gewährt werden.
Anspruch auf Zahnersatz. Dieser muß ausreichend
(2) Beziehen Angehörige des Heimkehrers, die
mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, Arbeits- und zweckmäßig sein, er darf jedoch das Maß des
losenfürsorgeunterstützung oder eine Unterstützung Notwendigen nicht überschreiten. An den Kosten
aus der öffentlichen Fürsorge, so bleibt das Ar- des Zahnersatzes ist der Heimkehrer nicht zu be-
beitseinkommen des Heimkehrers für die Dauer von teiligen.
sechsundzwanzig Wochen oder die Arbeitslosen- (2) Die Vorschriften des Absatz 1 gelten auch
unterstützung nach diesem Gesetz bei der Prüfung für Heimkehrer, die innerhalb von drei Monaten
der Bedürftigke it außer Betracht.
1
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes heimgekehrt
sind. In diesen Fällen beginnt die Frist von drei
§ 20
Monaten, innerhalb deren Leistungsansprüche
Auf Heimkehrer, die im Zeitpunkt des Inkraft- geltend gemacht werden können, mit dem Tage
tretens des Gesetzes auf Grund der ersten Anwart- des Inkrafttretens dieses Gesetzies. Die Leistungen
schaft nach der Entlassung Arbeitslosenunter- der Krankenhilfe und der Familienkrartkenhilfe
stützung beziehen, finden auf -Antrag die §§ 15, werden frühestens von diesem Tage an gewährt.
16 und 19 dieses Gesetzeis unter Anriechnung der Krankheitszeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses
bereits zurückgelegten Bezugsdauer Anwendung, Gesetzes liegen, werden auf die Dauer des Bezuges
soweit dies für den Heimkehrer günstiger ist. der Leistungen nicht angerechnet.
(3) Heimkehrer, die vor der Kriegsgefangen-
ABSCHNITT VI
schaft oder Interni,erung nicht als Arbeitnehmer
Sozialversicherung beschäftigt waren, haben Anspruch nach den Ab-
sätzen 1 und 2 nur, wenn sie .infolge des Krieges
§ 21 eine Arbeitnehmertätigkeit erst nach der Ent-
Zur Sicherung eines ausreichenden Kranken- lassung aufnehmen können oder infolge der durch
versicherungsschutzes werden Heimkehrer, die seit den Krieg veränderten Verhältnisse eine Arbeit-
dem 1. Januar 1948 im Bundesgebiet Aufenhalt ge- nehmertätigkeit aufnehmen müssen.
nommen haben oder nehmen, die Zeiten der Kriegs-
(4) Als Grundlohn für die Bemessung der Bar-
gefangenschaft, des zivilen Arbeitsverhältnisses
. leistungen sind zwei Siebentel der wöchentlichen
im bisherigen Gewahrsamsland und der Inter-
Arbeitslos,enunterstützung zugrunde zu legen, auf
nierung als Vorversicherungszeiten angerechnet,
die der Heimkehrer im Falle der Arbeitslosigkeit
soweit ein Anspruch auf Leistungen aus der
Anspruch hat.
Krankenversicherung oder das Recht auf Weiter-
versicherung von einer Versich-erung von bestimm- (5) Die Leistungen gewährt die für den Wohn-
ter Dauer innerhalb eines gleichfalls bestimmten ort des Heimkehrers zuständige Allgemeine Orts-
Zeitr~umes (Vorversicherungszeit) abhängt. Dies krankenkasse, wo eine solche nicht besteht, die
gilt auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zu drei Landkrankenkasse. Hat der Heimkehrer früher
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
einer anderen Krankenkasse angehört, so hat er ABSCHNITT VIII
das Recht, die Leistungen bei dieser zu b-eantragen.
Schlußvorschriften
§ 24
§ 27
(1) Die Zeiten der Kriegsgefangenschaft und der
(1) Der den Trägern der Sozialversicherung und
Internierung gelten jn den Rentenversicherungen
der Arbeiter und der Angestellten und in der der Arbeitslosenversicherung entstehende Aufwand
knappschaftJichcn Rentenversicherung als Ersatz- wird ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet, soweit
zeiten für die Erfüllung der Wartezeit und die Er~ dieser Aufwand die Leistungen übersteigt, auf die
haltung der Anwartschaft. Die im Zeitpunkt der der Heimkehrer nach anderen gesetzlichen Bestim-
mungen Anspruch hat.
lleimkehr aL1s der Kriegsg·efangenschaft oder Inter-
nierung nicht erloschenen Anwartschaften sind bis (2) Die den Ländern nach diesem Gesetz ent-
zum Ablauf des auf das Entlassungsjahr folgenden stehenden Kosten werden ihnen nach Maßgabe
Kalend{:rjuhrcs erhalten. eines auf Grund des Artikels 120 des Grundgesetzes
zu erlassenden Gesetzes aus :Mitteln des Bundes
(2} Für die~ Zeiten der Kriegsgefangenschaft und erstattet.
der Internierung werden Steigerungsbeträge ge-
währt. Die §§ 1 und 2 der Verordnung über die (3) Verwaltungskosten, die aus A.nlaß der Durch•
Gewährung von Steigerungsbeträgen vom 8. Ok~ führung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht
tober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 634) und der § 7 erstattet.
Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der sozial• (4} Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zu-
versicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten stimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Lohnabzugsverordnung vom 15. 6. 1942 (Reichs- Erstattung erlassen; er kann dabei eine PauschaI-
gesetzbl. I S. 403) gelten entsprechend. Sind berechnung vorschreiben.
Steigerungsbeträge nach Beitragsklassen zu ge•
währen, so sind die Beitragsklassen und Steigerungs- § 28
beträge nach dem Stand vom 31. Mai 1949 maß-
gebend. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften darüber, welche Verbände
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden als militärähnlich im Sinne der §§ 1, 10 und 15 an-
nur Anwendung, wenn die Versicherung vor zusehen sind, und welche Beschäftigungen als
der Kriegsgefangenschaft oder Internierung be- geringfügig im Sinne des § 9 gelten,
standen hat.
§ 29
§ 25
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
Als Zeitpunkt der Heimkehr im Sinne der §§ 22 1950 in Kraft.
und 24 gilt der Tag der ersten polizeilichen An-
meldung am bisherigen Wohnort oder der Tag, an (2) Am gleichen Tage treten die 209a und 209b
dem dLirch polizeiliche Anmeldung erstmalig ein der Reichsversicherungsordnung außer Kraft. Todes-
neuer \A/ohnsitz begründet worden ist. fälle, in denen nach .den bisherigen §§ 209a und
209b der Reichsversicherungsordnung Sterbegeld zu
zahlen wäre, Sterbegeld jedoch bis zum Inkraft-
ABSCHNITT VII
treten dieses Gesetzes noch nicht gezahlt ist, gelten
Vollstrecku1,gsschutz nur dann als Versicherungsfälle, wenn im Gebiet
der Deutschen Bundesrepublik Bestattungskosten
§ 26 entstanden sind. Umbettungskosten sind keine Be-
stattungskosten.
(1) Auf Antrag eines Heimkehrers kann das Voll-
streckungsgericht Maßnahmen der Zwangsvoll-
streckung ganz oder teil weise aufheben, untersagen Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun•
oder zeitweilig aussetzen. Die Anordnung ist jedoch desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
längstens auf die Dauer von zwölf Monaten nach des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
der Heimkehr zulässig. Die Anordnungen sollen hiermit verkündet.
nicht ergehen, wenn ein berechtigtes Schutzbedürf•
nis des Gläubigers entgegensteht. Das Voll- Bonn, den 19. Juni 1950.
streckungsgericht kann seine Anordnung jederzeit
aufheben oder abändern.
(2) Der Gerichtsvollzieher kann die Zwangsvo!I· Der Bundespräsident
Streckung b.is zur Entscheidung des Vollstreckungs• Theodor Heuss
gerichles aufschieben, wenn ihm glaubhaft gemacht
wird, daß dem Heimkehrer die rechtzeitige An•
rufung des VolJslrcckungsgerichtcs nicht möglich Der Bundeskanz er
war und duß der Zeitpunkt der Heimkehr nicht Adenaul..!r
länger als zwölf Monate zurückliegt.
(3) AJs Zeitpunkt der Heimkehr im Sinne der Ab-
sätze 1 und 2 g.ilt der Tag der ersten polizeilichen Der Bundesminister für .Arbeit
Anmeldung im Bundesgebiet nach der Entlassung. Anton Storch
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1950 225
Gesetz
zur Neuordnung der Treibstoffpreise.
Vom 19. Juni 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ralöl G. m. b. H. dem Bundesminister für Wirtschatt
schlossen: monatlich Rechnung zu legen. Selbstkosten im Sinne
§ 1 dieser Bestimmung sind Warenpreis (sowohl für im-
portierte wie für im Inland erzeugte Kraftstoffe),
Der Verbraucherhöchstpreis für Vergasertreibstoff Umschlag bei Ubernahme, staatliche Abgaben,
beträgt: Frachten, Benzolbeimischungen und sonstige Quali-
a} Benzin • • • . . DM 0,55 tätsaufbereitungskosten und Vertriebs- und Han-
delsspannen der Zentralbüro für Mineralöl G. m. b. H.
b) Benzol . . DM 0,63 Der Bundesminister für Wirtschaft setzt die Uber·
c) Petroleum für motorische nahmepreise für importierte Kraftstoffe und Benzol,
Zwecke . . . DM 0,35 je Liter. sowie für die im Bundesgebiet aus deutschen und
eingeführten Rohölen hergestellten Kraftstoffe fest.
Der Verbraucherpreis für Dieselkraftstoff beträgt Das gleiche gilt für die Festsetzung etwaiger Hin•
DM 0,38 je kg. f uhrspannen.
§ 2 § 4
(1) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 A der Anordnung Dieses Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft und
PR Nr. 90/49 über die Neuregelung der Mineralöl- spätestens mit Freigabe des Benzins und Diesel-
preise vom 21. Dezember 1949 (Bundesanzeiger kraftstoffs außer Kraft.
Nr. 1/1950) werden aufgehoben.
(2) Die in § 1 Abs. 2 B unter Ziffer 1 bis 9 auf--
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-
geführten zollbegünstigten Preise für technische
desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
Zwecke, Landwirtschaft, Binnen-, Küsten- und
des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
Hochseefischerei, Binnen- und Hochseeschiffahrt so-
hiermit verkündet.
wie die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiff-
brüchiger und die Notstromaggregate der öffent- Bonn, den 19. Juni 1950.
lichen Elektrizitätsversorgung bleiben unverändert
in Kraft.
Der Bundespräsident
§ 3 .Theodor Heuss
Beträge, die der Zentralbüro für Mineralöl
G. m. b. H., Hamburg, aus dem Absatz von Kraft-
Der Bundeskanzler
stoffen zu den nach §§ 1 und 2 festgesetzten Preisen
zufließen oder aufgrund der i.n der Preisanordnung Adenauer
PR Nr. 90/49 vom 21. Dezember 1949 festgesetzten
Preise ab 1. Januar 1950 zugeflossen sind, müssen
an den Bund abgeführt werden, soweit sie die Der Bundesminister für Wirtschaft
Selbstkosten der Zentralbüro für Mineralöl G. m. b. H,
übersteigen. Hierüber hat die Zentralbüro für Mine- Ludwig Erhard
Gesetz
zur Beseitigung von Kriegsvorschriften über die Siegelung gerichtlicher und notarischer Urkunden.
Vom 23. Juni 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
schlossen: hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1950.
Einziger Paragraph
Der Bundespräsident
§ 1 und § 2 der Verordnung über die Siegelung
Theodor Heuss
gerichtlicher und notarischer Urkunden vom 10. Mai
1944 (Reichsgeselzbl. I S. 117) treten mit Ablauf des Der Bundeskanzler
30. September 1950 außer Kraft. Adenauer
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der -Bun- Der Bundesminister der Justiz
desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 Dehler
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1950 225
Gesetz
zur Neuordnung der Treibstoffpreise.
Vom 19. Juni 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ralöl G. m. b. H. dem Bundesminister für Wirtschatt
schlossen: monatlich Rechnung zu legen. Selbstkosten im Sinne
§ 1 dieser Bestimmung sind Warenpreis (sowohl für im-
portierte wie für im Inland erzeugte Kraftstoffe),
Der Verbraucherhöchstpreis für Vergasertreibstoff Umschlag bei Ubernahme, staatliche Abgaben,
beträgt: Frachten, Benzolbeimischungen und sonstige Quali-
a} Benzin • • • . . DM 0,55 tätsaufbereitungskosten und Vertriebs- und Han-
delsspannen der Zentralbüro für Mineralöl G. m. b. H.
b) Benzol . . DM 0,63 Der Bundesminister für Wirtschaft setzt die Uber·
c) Petroleum für motorische nahmepreise für importierte Kraftstoffe und Benzol,
Zwecke . . . DM 0,35 je Liter. sowie für die im Bundesgebiet aus deutschen und
eingeführten Rohölen hergestellten Kraftstoffe fest.
Der Verbraucherpreis für Dieselkraftstoff beträgt Das gleiche gilt für die Festsetzung etwaiger Hin•
DM 0,38 je kg. f uhrspannen.
§ 2 § 4
(1) § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 A der Anordnung Dieses Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft und
PR Nr. 90/49 über die Neuregelung der Mineralöl- spätestens mit Freigabe des Benzins und Diesel-
preise vom 21. Dezember 1949 (Bundesanzeiger kraftstoffs außer Kraft.
Nr. 1/1950) werden aufgehoben.
(2) Die in § 1 Abs. 2 B unter Ziffer 1 bis 9 auf--
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-
geführten zollbegünstigten Preise für technische
desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
Zwecke, Landwirtschaft, Binnen-, Küsten- und
des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
Hochseefischerei, Binnen- und Hochseeschiffahrt so-
hiermit verkündet.
wie die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiff-
brüchiger und die Notstromaggregate der öffent- Bonn, den 19. Juni 1950.
lichen Elektrizitätsversorgung bleiben unverändert
in Kraft.
Der Bundespräsident
§ 3 .Theodor Heuss
Beträge, die der Zentralbüro für Mineralöl
G. m. b. H., Hamburg, aus dem Absatz von Kraft-
Der Bundeskanzler
stoffen zu den nach §§ 1 und 2 festgesetzten Preisen
zufließen oder aufgrund der i.n der Preisanordnung Adenauer
PR Nr. 90/49 vom 21. Dezember 1949 festgesetzten
Preise ab 1. Januar 1950 zugeflossen sind, müssen
an den Bund abgeführt werden, soweit sie die Der Bundesminister für Wirtschaft
Selbstkosten der Zentralbüro für Mineralöl G. m. b. H,
übersteigen. Hierüber hat die Zentralbüro für Mine- Ludwig Erhard
Gesetz
zur Beseitigung von Kriegsvorschriften über die Siegelung gerichtlicher und notarischer Urkunden.
Vom 23. Juni 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
schlossen: hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1950.
Einziger Paragraph
Der Bundespräsident
§ 1 und § 2 der Verordnung über die Siegelung
Theodor Heuss
gerichtlicher und notarischer Urkunden vom 10. Mai
1944 (Reichsgeselzbl. I S. 117) treten mit Ablauf des Der Bundeskanzler
30. September 1950 außer Kraft. Adenauer
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der -Bun- Der Bundesminister der Justiz
desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 Dehler
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter.
Vom 23. Juni 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- kann der andere Verlobte den Antrag nach § 1
schlossen: Abs. 1 binnen eines Jahres nach der Todeserklärung
oder der Feststellung der Todeszeit stellen.
§ 1
(6) Sind beide Verlobte oder beide Ehegatten
(1) Haben Verlobte, denen aus rassischen Grün- verstorben, so kann der Antrag von jedem gemein-
den die standesamtliche Eheschließung unmöglich schaftlichen Kind binnen der Fristen der Absätze
gemacht worden war, dess,enungeachtet den Ent- 3 bis 5 gestellt werden,
schluß, eine dauernde Verbindung einzugehen,
durch Erwirken einer kirchlichen Trauung, durch § 3
Erklärung vor den Angehörigen oder auf andere (1) Für eine Anordnung nach § 1 ist die Landes-
Weise ernstlich bekundet, so kann die Landesjustiz- justizverwaltung zuständig, in deren Bereich der
verwaltung, wenn der Tod des einen Teils die Antragsteller zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz
Nachholung der standesamtlichen Eheschließung hat. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen
verhindert hat, der Verbindung die Rechtswir- Wohnsitz, so ist der Wohnsitz des Ehemannes maß-
kungen einer gesetzlichen Ehe zuerkennen. Hier- gebend. Hat keiner der Antragsberechtigten seinen
bei ist der Tag festzusetzen, welcher als Tag der Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so
Eheschließung zu gelten hat. ist die Senatskommission für die Justizverwaltung
(2) Ist die standesamtliche Eheschließung vor In- in Hamburg zuständig.
krafttreten dieses Gesetzes nachgeholt worden, s9 (2) Für das Verfahren w~rde1iiJ.. kejne11 ~:el:>ijpinm
kann die Landesjustizverwaltung, wenn di_es :u~ erhoben.
Wiedergutmachung eines Schadens erforderlich 1st,
bestimmen, daß die Wirkungen der Eheschließung § 4
schon von einem früheren Zeitpunkt an als ein- Die Bestimmung-en der §§ 1 bis 3 gelten sinn-
getreten gelten. Dies gilt entsprechend, wenn di,e gemäß für die außergesetzliche Verbindung eines
Abwesenheit eines Teiles die Nachholung der politisch Verfolgten, sofern dies•er wegen der Ver-
standesamtlichen Eheschließung bis zum Inkraft- folgung unter falschem Namen, verborgen oder in
treten dieses Gesetzes verhindert hat und die stan- sonstiger Weise außerhalb der bürgerlichen Ord-
desamtliche Eheschließung binnen 6 Monaten nach nung lebte und hierdurch an der standesamtlichen
Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Ein Eheschließung gehindert war.
bloßer Vermögensschaden ist nur zu berücksich-
tigen, wenn er nach den Verhäl_tnissen der Betei- §5
ligten erheblich ist.
Die in § 5 des Gesetzes über die Behandlung der
(3) Eine Anordnung nach Absatz 1 und 2 hat Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozial-
keine Rechtswirkung für das eheliche Güterrecht. versicherung vom 22. August 1949 (WiGBI. S. 263)
für die Stellung eines Rentenantrages vorgesehene
§ 2 Frist rechnet von d.er Rechtskraft de,s Beschlusses
an, durch den einer Verbindung die Rechts-
(1) Die Anordnung nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 wirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt wer-
ergeht nur auf Antrag. den oder durch den die Wirkungen der Eheschlie-
(2) Antragsberechtigt sind im Falle des § 1 Abs. 1 ßung bereits als früher eingetreten festgestellt
der überlebende Verlobte, im Falle des § 1 Abs. 2 werden.
die Ehegatten gemeinsam oder, falls ein Ehegatte
verstorben ist, der andere Ehegatte. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun-
desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2
(3) Der Antrag muß binnen eines Jahres nach des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. hiermit verkündet.
(4) Abwesende, insbesondere Kriegsgefangene, Bonn, den 23. Juni 1950.
können den Antrag nach § 1 Abs. 1 noch binnen
eines Jahres nach ihrer Rückkehr stellen. Im Falle Der Bundespräsident
des § 1 Abs. 2 genügt es, wenn sie und ihre Ehe-
gatten den Antrag binnen 6 Monaten nach der Ehe- Theodor Heuss
schließung stellen. Im Falle ihres Ablebens beginnt
die Antragsfrist für den überlebenden Verlobten Der Bundeskanzler
mit dem Bekanntwerden ·des Todes, frühestens mit Adenauer
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Der Bundesminister der Justiz
(5) Im Falle der Todeserklärung oder der ~ericht-
lichen Feststellung der Todeszeit eines Verlobten Dehler
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1950 227
Zweite Durchführungsverordnung (2) Die Oberste Landesbehörde für Landwirt-
schaft (Oberste Landesbehörde) kann das Mindest-
zum Ersten Gesetz zur .Änderung und Uber- alter höher festsetzen.
Jeitung von Vorschriften auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes. § 2
Vom 14. Juni 1950. Die Anerkennung einer Züchterv,ereinigung (§ 4
Abs. 1 des Gesetzes) wird durch die Oberste
Auf Grund des § 37 Abs. 1 des Ersten Gesetzes Landesbehörde ausgesprochen. Erstreckt sich eine
zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften Züchtervereinigung nach ihrer Satzung auf mehr
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes als ein Land, so wird die Anerkennung durch die
vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) in Verbindung Oberst,e Landesbehörde des Landes, in dem die
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Vereinigung ihren Sitz hat, im Einvernehmen mit
Bundesrepublik Deutschland wird verordnet: den Obersten Landesbehörden für Landwirtschaft
der anderen Länder ausgesprochen. Des Einver-
§ 1
nehmens bedarf e~ nicht, wenn die Anerkennung
Die in den §§ 15 und 30 des Ersten Gesetzes zur nur für das Land beantragt wird, in dem die
Änderung und Oberleitung von Vorschriften auf Züchterv,ereinigung ihren Sitz hat. Erstreckt sich
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom eine Züchtervereinigung nach ihrer Satzung auf das
8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) bestimmten Fristen zur gesamte Bundesgebiet, so spricht der Bundes-
Stellung der Anträge auf Aufrechterhaltung von minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
'.Alt-Schutzrechten und Alt-Schutzrechtsanmeldungen (Bundesminister) die Anerkennung aus.
werden bis zum 30. September 1950 verlängert.
§ 3
§ 2
(1) Eine Züchterver,einigung ist auf ihren Antrag
Di-ese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer anzuerkennen, wenn
Verkündung in Kraft.
1. dies im Interesse der Förderung der Tier-
Bonn, den 14. Juni 1950. zucht liegt und die Gewähr dafür gegeben
ist, daß das Zuchtbuch (Herdbuch, Stut-
Der Bundesminister der Justiz buch) ordnungsmäßig geführt wird und die
Dehler vorgeschriebenen Leistungsprüfungen ord-
nungsmäßig durchgeführt werden,
2. die Züchtervereinigung bei Stellung ihres
Antrages seit mindestens drei Jahren tätig
Erste ist,
Durchführungsverordnung 3. in der Satzung sichergestellt ist, daß im
Tätigkeitsbereich der Züchtervereinigung
zum Tierzuchtgesetz. jeder Züchter, der die Voraussetzungen
Vom 25. Mai 1950. einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt,
die Möglichkeit des Beitritts erhält,
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 4. die Züchtervereinigung, soweit nichts an-
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der deres darüber bestimmt wird, sich einer
tierischen Erzeugung (Tierzuchtges-etz) vom 7. Juli Vorprüfung und der laufenden Uber-
1949 (WiGBI. S. 181) und der Verordnung über die wachung durch die Deutsche Landwirt-
Erstreckung von Landwirtschaftsrecht der Verwal- sc.hafts-Gesellschaft hinsichtlich der Zucht-
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die buchführung unterwirft; die Einz1elheiten
Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg- der Vorprüfung und Oberwachung richten
Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau sich nach Grundregeln, welche die Deut-
vom 21. Februar 1950 (BGBl. S. 37) in Verbindung sche Landwirtschafts-Gesellschaft mit Zu-
mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird mit Zu- stimmung des Bund,esministers aufstellt.
stimmung des Bundesrates verordnet:
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
§ 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4
(1) Das Mindestalt,er bei der Körung (§ 3 Satz 3
nicht mehr g,egeben sind; sie kann widerrufen
des Gesetzes) beträgt für werden, wenn die Züchtervereinigung die Grund-
regeln nicht beachtet.
Hengste 2 Jahre 6 Monate,
Bul~en § 4
12 Monate,
Schafböcke, mit Aus- Anerkannte Züchtervereinigungen im Sinne der
nahme der Berg- und bisherigen Bestimmungen gelten weiterhin als
Rhön-Schafrassen, 6 Monate, anerkannt. § 3 Abs. 2 ist entspr,echend anzuwenden.
Schafböcke der Berg- § 5
und Rhön-Schafrassen 4 Monate,
(1) Ausreichend ist ein Abstammungsnachweis
Eber 6 Monate, (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes), wenn aus ihm hervor-
Ziegenböcke 5 Monate. geht, daß
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1950 227
Zweite Durchführungsverordnung (2) Die Oberste Landesbehörde für Landwirt-
schaft (Oberste Landesbehörde) kann das Mindest-
zum Ersten Gesetz zur .Änderung und Uber- alter höher festsetzen.
Jeitung von Vorschriften auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes. § 2
Vom 14. Juni 1950. Die Anerkennung einer Züchterv,ereinigung (§ 4
Abs. 1 des Gesetzes) wird durch die Oberste
Auf Grund des § 37 Abs. 1 des Ersten Gesetzes Landesbehörde ausgesprochen. Erstreckt sich eine
zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften Züchtervereinigung nach ihrer Satzung auf mehr
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes als ein Land, so wird die Anerkennung durch die
vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) in Verbindung Oberst,e Landesbehörde des Landes, in dem die
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Vereinigung ihren Sitz hat, im Einvernehmen mit
Bundesrepublik Deutschland wird verordnet: den Obersten Landesbehörden für Landwirtschaft
der anderen Länder ausgesprochen. Des Einver-
§ 1
nehmens bedarf e~ nicht, wenn die Anerkennung
Die in den §§ 15 und 30 des Ersten Gesetzes zur nur für das Land beantragt wird, in dem die
Änderung und Oberleitung von Vorschriften auf Züchterv,ereinigung ihren Sitz hat. Erstreckt sich
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom eine Züchtervereinigung nach ihrer Satzung auf das
8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) bestimmten Fristen zur gesamte Bundesgebiet, so spricht der Bundes-
Stellung der Anträge auf Aufrechterhaltung von minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
'.Alt-Schutzrechten und Alt-Schutzrechtsanmeldungen (Bundesminister) die Anerkennung aus.
werden bis zum 30. September 1950 verlängert.
§ 3
§ 2
(1) Eine Züchterver,einigung ist auf ihren Antrag
Di-ese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer anzuerkennen, wenn
Verkündung in Kraft.
1. dies im Interesse der Förderung der Tier-
Bonn, den 14. Juni 1950. zucht liegt und die Gewähr dafür gegeben
ist, daß das Zuchtbuch (Herdbuch, Stut-
Der Bundesminister der Justiz buch) ordnungsmäßig geführt wird und die
Dehler vorgeschriebenen Leistungsprüfungen ord-
nungsmäßig durchgeführt werden,
2. die Züchtervereinigung bei Stellung ihres
Antrages seit mindestens drei Jahren tätig
Erste ist,
Durchführungsverordnung 3. in der Satzung sichergestellt ist, daß im
Tätigkeitsbereich der Züchtervereinigung
zum Tierzuchtgesetz. jeder Züchter, der die Voraussetzungen
Vom 25. Mai 1950. einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt,
die Möglichkeit des Beitritts erhält,
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 4. die Züchtervereinigung, soweit nichts an-
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der deres darüber bestimmt wird, sich einer
tierischen Erzeugung (Tierzuchtges-etz) vom 7. Juli Vorprüfung und der laufenden Uber-
1949 (WiGBI. S. 181) und der Verordnung über die wachung durch die Deutsche Landwirt-
Erstreckung von Landwirtschaftsrecht der Verwal- sc.hafts-Gesellschaft hinsichtlich der Zucht-
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die buchführung unterwirft; die Einz1elheiten
Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg- der Vorprüfung und Oberwachung richten
Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau sich nach Grundregeln, welche die Deut-
vom 21. Februar 1950 (BGBl. S. 37) in Verbindung sche Landwirtschafts-Gesellschaft mit Zu-
mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird mit Zu- stimmung des Bund,esministers aufstellt.
stimmung des Bundesrates verordnet:
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
§ 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4
(1) Das Mindestalt,er bei der Körung (§ 3 Satz 3
nicht mehr g,egeben sind; sie kann widerrufen
des Gesetzes) beträgt für werden, wenn die Züchtervereinigung die Grund-
regeln nicht beachtet.
Hengste 2 Jahre 6 Monate,
Bul~en § 4
12 Monate,
Schafböcke, mit Aus- Anerkannte Züchtervereinigungen im Sinne der
nahme der Berg- und bisherigen Bestimmungen gelten weiterhin als
Rhön-Schafrassen, 6 Monate, anerkannt. § 3 Abs. 2 ist entspr,echend anzuwenden.
Schafböcke der Berg- § 5
und Rhön-Schafrassen 4 Monate,
(1) Ausreichend ist ein Abstammungsnachweis
Eber 6 Monate, (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes), wenn aus ihm hervor-
Ziegenböcke 5 Monate. geht, daß
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
1. mindestens beide Elternteile in das Zucht- Bekanntmachung
buch einer ~nerkannten Züchtervereinigung
eingetragen sind, über den Schutz von Erfindungen, Mustern
2. die vorgeschriebenen Mindestanforderun- und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
gen für die Leistung (§ 4 Abs. 2 des
Gesetzes) erfüllt sind. Vom 14. Juni 1950.
(2) Der Abstammungsnachweis ist von dem Ge- Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
schäftsführer der Züchtervereinigung oder seinem treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
hierzu beauftragten und hierfür verantwortlichen Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
Vertreter eigenhändig zu unterschreiben und mit S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
dem Stempel der Züchtervereinigung zu versehen. Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
§ 6 wird bekanntgemacht:
(1) Hinsichtlich der Mindestanforderungen für Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge•
die Leistung (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes) verbleibt es sehent! Schutz von Erfindungen, Mustern und
bis zur anderweitigen Regelung bei den bisher Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom
geltenden Bestimmungen.
(2) Zum Nachweis, daß die Mindestanforderungen 1. bis 16. Juli 1950 in Flensburg stattfindende
erfüllt sind, finden unter der Aufsicht der Obersten „Leistungsschau des Schleswig• Holsteinischen
Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Handwerks",
Stelle Leistungsprüfungen statt.
Bonn, den 14. Juni 1950.
§ 7
(1) Die bei einer Haupt-, Sonder- oder Nach- Der Bundesminister der Justiz
körung erstmalig vorgenommene Körung gilt für
das gesamte Bundesgebiet. Die Deckerlaubnis (§ 5 Dehler
des Gesetzes) kann als Deckerlaubnis A oder
Deckerlaubnis B erteilt werden.
; l
(2) Die Deckerlaubnis A wird erteilt, wenn das
gekörte Tier auch zum Decken fremder Tiere .ver- Bekanntmachung
wendet werden darf. Die Deckerlaubnis B wird
erteilt, wenn das gekörte Tier nur zum Decken der über den Schutz von Erfindungen, Mustern
eigenen Tiere des Halters verwendet werden darf; und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
den eigenen Tieren des Halt,ers stehen Tiere von
Angehörigen des Betriebes gleich. Vom 15. Juni 1950.
§ 8
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904. be-
Nicht gekört im Sinne des § 6 Abs. 2 des Ge- treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
setzes ist ein Tier, dessen Körung auf einer Haupt-, Warenzeichen auf Ausstellungen · (Reichsgesetzbl.
Sonder· <;>der Nachkörung abgelehnt oder das S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Absatz l des
trotz Uberschreitung des Mindestalters auf der Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
nächsten Haupt· oder Sonderkörung nicht vor- wird bekanntgemacht:
geführt worden ist, es sei denn, daß eine begrün•
dete _Anmeldung zur Nachkörung vorliegt. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
§ 9 gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern ·und
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 17.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver•
kündung in Kraft. bis 22. September 1950 in Frankfurt/Main stattfin-
Bonn, den 25. Mai 1950. dende „Frankfurter Herbstmesse".
Bonn, den 15. Juni 1950.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Der Bundesminister der Justiz
Dr. Ni k 1 a s Dehler
„Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1950 229
§t'''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''''~ §
§
1
§
§
Die amtlichen Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland j
§
§ B1 wird darauf hingewiesen. daB zurzeil die folgenden am!lldlen §
§ Verllllenllldlungsorgane der Bundesrepubllll Deutschland eradJeinen: §
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1 ~ Bunde·sgesetzblatt Mi'nisterialblatt des Bundesministeriums für :~~
i§ Ersdlelnungswelse n11dl Bed11rl. 1/ajäbrllc:b 3.- DM Einzel•
DllDIJDer -.30 DM le 111111et11ngene 24 Selten.
Wirtsdlaft ~
§
§ Ersc:belnungswelse 2X monatlldl. 'l•J!brlldl 3.- DM §
§ Bundesanzeiger Einzelnummer -.so DM. §
§ §
1 Ersc:belnungswetse 5X wOc:bentllc:b !Dienst ag-Sonnabend), Die Bezugsbedingungen entspredlen den bisherigen de1 ~
§ 3.20 DM monatlldl. Einzelnummer -.20 DM. Teils 1, Teil II kommt In Portlall. s
§ §
1 MlnlsterialblaU des Bundesmlnistertoms der ~
1 Finanzen · · Ministerialblatt des Bundesminlsteriulll$ für ~
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§ Bndietnungawebe 2x monaUldl. Ausgabe A JMIUg bedruckt. Ernährung, Land wirtsdlaft und Forsten §
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§ /allbrlldl 140 DM Btnzelnummer -.40 DM Ersdlelnung1welse 2X monatlldl, 2.80 DM l/aJabrlldl. §
§ Aosaabe B beltlQ bedruckt. 'l,)lbrlldl 3.20 DM E!inzel• Einzelnummer -,40 DM ~
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§ Dummer -.50 DM. i
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1 Voralehende Veral#enllldlungsorgane endlefnen Im Verlag de• Bundesansefgera. Lautender Bezug nur durdl die Poar. Nadl- ~
1 JJeferungen von lmzeJnummern nu, gegen Voreinsendung des Betrages aul Poetsdledtlonto Nr. BS fOO Kllln dwch die Verltleba• ~
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~ Woboongllbao. des Bondesmlntsters ro, gesamtdeutsdle Pra• der Bundesrepublik Deutschland • ~
§ gen. des Bundesminister• für Angelegeobelten des Bundes• Ersdlelnunqswelse 2 x manatlldl. t/ajlbrlldl 3,60 DM. §
§ rates. §
§ Herausgegeben 9018 Bundesmtnlatertom de1 Innern. · Ersdlelot Im Verlag: Verkehrs- und Wlrtsdlalta•Verlag §
~ Brsdlelnuogswelse oedl Bedarf fetwe w6dleotlldl t >(} 1 Ausgabe A, GmbH. Dortmund. 1
§ 2setttg bedrud<t. ¼Jlbrlldl 2,,0 DM, Ausgebe B, lselllg bedruckt, Amtsblatt des Bondesminisleriums §
§ ~~~~ §
1 für das Post- und Fernmeldewesen ~
§ Bundesarbeitsblatt §
§ Enc:belnungswelse 1x· mooatlldl, 'l,Jlbrlldl 3.- DM Erscheinungsweise wadrentlldl 1· bis 2X, t/,j1ibrl. 2.- DM. §
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Herausgegeben 0 m Buodesmlotsterlum 10, ArbelL Herausgegeben vom Bundesministerium fOr das Post• und ~
§ Verlag, Porltel-Verlag. Stottgart-Degerloch, ·JebnaUeBe M. Fernmeldewesen. Bonn und Prankfurl am Mala. §
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I Der aufGrupd des im November 1949 ersdiienenen Europäischen Zolltarifschemas ~
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ausgearbeitete
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!1 Entwurf eines Deutschen Zolltarifs ~
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~ Ist in der von der Deutsdien Bundesregierung als Grundlage für internationale
1 ri! Zollverhandlungen genehmigten Fassung ersdiienen. In diesem Zolltarif-Entwurf ~
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1 sind die vorgesdilagenen Zolltarifsätze enthalten. ~
1 ~
202 Seiten, DIN A 4, Preis DM 10.- zuzüglidi Versandgebühren.
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Bestellungen sind zu riditen an den Bundesanzeiger r Köln,Rh. 1, Postfach 1
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230 Bundcc;gesetzb1att, Jahrgang 1950
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~ Die Zeitschrift ~
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Deutsdies Han~els-Ardiiu
eine vom Bundesministerium fttr Wirtschaft herausgegebene Sammlung von Handelsabkommen, Zolltarifen und sonstigen
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~ Vorschriften über den zwischenstaatlichen Handelsverkehr, setzt Ihr Erscheinen tm Verlag des Bundesanzeigers fort. ~
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~ lobalt der bisher erscbieoeneo Hefte: ~~
~ Oktoberheft !1149J Dezemberbefl (3/49) ,~
~ Allgemeines Zoll• und Handelsabkommen von Gent, Listen der Zollzugeständnisse Im Rahmen des allgemeinen Zoll- und ~
~ Handelsabkommens von Genf (Gatt) in Birma, Canada, Ceylon. Chile, ~
~ Havanna-Charta, China, Cuba und der Tschechoslowakei. ~
~ Abkommen für die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC), Januarheft ) ~
11150
~ Abkommen übei den Innereuropäischen Zahlungs- und Verrechnungs• ~
~ Listen der Zollzugeständnisse im Rahmen des allgemeinen Zoll- und ~
~ Auslandshillegeset2 der Vereinigten Staaten von Amerika !verkehr, Handelsabkommens von Genf (Gatt) In Frankreich, Indien, Neuseeland, ~
~ Norwegen, Pakistan und Südrhodesien. ~
~ Novemberheft 12149) Pebruarheft 12/501 ~
~~ Listen der Zollermäßigungen Im Rahmen des allgemeinen Zoll- und Listen der Zollzugeständnisse Im Rahmen des allgemeinen Zoll• und ~~
~ Handelsabkommens von Genf (Gatt) in der Syrisc:h-Libanesisdlen ~
~ Handelsabkommens von Genf (Gatt) Im Australischen Bund, ln den Zollunion, der Südafrikanischen Union, in Großbritannien und Nord• ~
~ Benelux-Ländern und in Brasilien. Irland und in 1en Vereinigten Staaten von Amerika. ~
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~ Das Handels-Archiv kann Im Abonnement zum vierteljährlichen Bezugspreis von DM 70.- beim Verlag des Bundes• ~
~ anzeigers bezogen werden. ~
~ Bestellungen stnd an den ~
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~ VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KiHn/Rh. 1, Postfach ~
~~ zu richten. ~
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Bundeszollblatt
Ah 1. Juli 1950 wird vom Bundesministerium der Finanzen ein Bundeszollblatt herausgegeben. Dieses
wird .in folgende Abschnitte aufgegliedert:
Allgemeine Sachen, die Zölle, Verbrauchsteuern und Monopole gemeinschaftlich betreffend;
Zölle und sonstiger Verkehr mit dem Ausland;
Verbrauchsteuern und Monopole;
Sonstige Nachrichten;
Nichtamtlicher Teil.
Das Bundeszollblatt erscheint in zwangloser Folge in zwei Ausgaben mit gleichem Inhalt - Ausgabe A
mil zweiseitigem, Ausgabe B mit einseitigem Druck. Fortlaufender Bezug nur durch die Post. Der Bezugspeis
beträgt für Ausgabe A 2,40 DM, für Ausgabe B 3,20 DM vierteljährlich zuzüglich Zustellgebühr. Einzel-
nummern können gegen Voreinsendung von 0,40 DM (Ausgabe A) bzw. 0,50 DM (Ausgabe B) für jedes Heft
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger", Köln/Rh., 83 400, bezogen werden.
Um eine rechtzeitige Belieferung zu gewährleisten, wird empfohlen, die Bestellung beim Postamt bald-
möglichst vorzunehmen.
Das BundPSfJPselzblaH erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3.- zuzüglich _Zustell-
gebühr. Einzelstiicke .ie angefon\'.J(.me 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn oder in l{öln_-Rh „ Zu~enclung einzelner
Stücke pct Streifbund gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger Koln 83 400.
Drnck: Kölner Presseei ruck GmbH., Breite Straße 70.