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Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 1'?. Juni 1950 Nr. 26
Tag Inhalt: Seite
15. 6. 50 Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages • 2l5
15. 6. 50 Verordnung über den Bundespersonalausschuß • • • • t • 216
19. 5. 50 Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesheamte:n i • • • ii 217
9. 6. 50 Erste Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen • • • • • iii • • i • 218
Gesetz
über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages.
Vom 15. Juni 1950.
Der Bundes lag hat das folgende~ Gesetz be- (4) Das gleiche gilt für die zur An- und Abreise
schlossen: notwendigen Tage sowie für Ube~brückungstage,
§ l die zwischen zwei Sitzungstagen lieg-en mit folgen-
(l) Die Mil.glic,.cJcr des Bundcstagc:s erhalten:
der Maßgabe:
l. für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Bundes- Mitglieder, deren Wohnort bis zu 50 Straßen-
tag und die folgcndPn ach L Tc1ge, im Falle einer kilometer vom Bundessitz entfernt liegt, haben
Neuwahl des Bundestages jedoch bis zum Ab- keinen Anspruch auf Tagegelder für An-, Abreise-
lauf des achten Taf~<'S nr1ch der Wahl des neuen und Uberbrückungstage. Mitglieder, deren Wohn-
Bu ndcstagcs, das Rech l d_c~r freien Benutzung ort mehr als 50 bis zu 250 Straßenkilometer vom
aller Vcrkeh rsm i 1.1.cl du Dc~u !.sehen Bundes- Bnndc~ssilz entfernt liegt, haben Anspruch auf halbe
bahn und (kr DcuL~ch(•n Post, Tagegelder für An- und Abreisetage und, falls ein
Tag zwischen zwei Sitzungstagen liegt, auf ein Uber-
2. vom Tage des er~;lcn Zusdm11wrllrilJs des Bun-
brückunf~stagegeld. Mitglieder, deren Wohnort
clcs1agcs his :wrn T<lRc dr~r Neuwahl c::ine Auf-
mehr als 250 Straßenkilometer vom Bundessitz ·ent-
wandscn lsclüid i~~u ng von mon,1 tlich DM 600.--;
fernt liegt, haben Anspruch auf je ein volles Tage-
die AufwanclscnLschiicli~tung ist im voraus zu
geld für An- und Abreisetage und. falls bis zu zwei
zahlen.
Tagen zwischen zwei Sitzungen liegen, auf bis zu
(2) Mitglieder, clie nach dem ersten Zusammen- zwei Uberbrückungstagegelder.
tritt des Buncl<;slagcs einlrclc:n, e:~rhallen die Auf-
wandsenlschädigung von dem Tage vor ihrem Ein-
§ 3
tritt an. Milg] ir:der, die vorzeitig ausscheiden, er-
halten si-e bis zum Ende des Monats, in dem sie (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitgli-ed des Bun-
ausgeschieden sind. destages der Vollsitzung ferngeblieben ist, wird
§ 2 ein Betrag von l/30 der Aufwandsentschädigung
abgezogen.
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bundes-
tages, seiner A usschüssc, der Frnk tionen und der (2) Dieser Abzug findet nicht statt, wenn das Mit-
Fra.klionsvorsl.ändc crhallcn die Milglicder des glied am gleichen Tag an der Sitzung eines Aus-
Bundestag.es für jeden Tag ihrer Anwesenheit, die schusses als Mitglied oder in St-ellvertretung teil-
durch die AnwcsenhcilslisLen nachgewiesen ist, ein genommen hat oder wenn das Fernbleiben durch
Tagegeld von DM 30.-. Krankheit oder durch Tätigkeit im Interesse des
(2) Tagegeld wird auch gewährt für die Teil- Bundestages oder der Bundesrepublik Deutschland
nahme an Besprechungen, Besichtigungen und oder aus s0nstigen triftigen Gründen entschuldigt
Reisen, zu denen vom Bundestag oder von einer ist. Die Entschuldigung muß spätestens eine halbe
Obersten Bunclcsbchönle cingc'ladcn ist. Stunde vor Beginn der Vollsitzung im Büro des
Präsidenten eintreffen. In besonderen Fällen kann
(3) Das gleiche gilt weiter für die Tage, an denen eine nachträgliche Entschuldigung vom Präsidenten
die Tätigkeit eines Fraktionsvorsitzenden oder zugelassen werden.
seines Stellvertreters, der Vorsitzenden der Aus-
schüsse oder das Rclcral f:)ines Berichterstatters oder (3) Einern Mitglied, das an einer namentlichen
MitberichterslalLers clic Anwesenheit am Sitz des Abstimmung ohne Entschuldigung gemäß Absatz 2
Bundestages crJorcJcrt. nicht teilnimmt, wird ein Betr 1.g von 1/30 der Auf·
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
wanclsPnl:schädigung abgezogen, wenn dieser Ab- Verordnung
zug nicht. schon gf~rnäß Absatz 1 erfolgt ist.
über den Bundespersonalausschuß.
§ 4
Vom 15. Juni 1950.
Ein Mitglied des Bundestages darf, wenn eis auch
MitgJicd einer anderen öffentlich-rechtlichen Kör- '.Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur vorläufigen
perschaf! ist und beide Körperschaften am gleichen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
Tage· versnmmell. sind, nur bei einer dieser Körper- Bundes · stehenden Personen vom 17. Mai 1950
schaften Tagegeld beziehen. Auch darf es in dieser (BGBI. S. 207) wird verordnet:
Eigenschaft wührend der Dauer sein€r Berechtigung
zur Freifahrt keine Eisenbahnfahrkosten annehmen. § 1
Für die Dauer der Geltung des Gesetzes zur vor-
§ 5
läufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im
Unkosfr!n, d1e den Mitgliedern des Bundestages Dienst des Bundes stehenden Personen wird ein
jn Ausübung ihres Mandats erwachsen, werden nach Bundespersonalausschuß g-ebildet.
MflßgabP von Ausführungsbestimmungen zu diesem
Gesetz erslall.et. Die Ausführungsbestimmungen er- § 2
ltißt dr)r Priisidcnt: im Benehmen mit dem Altesten- (1) Der Bundespersonalausschuß ist zuständig für
ral; sie W<'rden veröffentlicht.
1. die den Bundesministern des Innern und
§ 6 der Finanzen nach § 17 Abs. 1 der Reichs-
grundsätze über Einstellung, Anstellung
Der Pr,isident des Bund.estages kann mit Zustim• und Beförderung vom 14. Oktober 1936
mu ng cfos Haushaltsausschusses die Mitglieder des (Reichsgesetzbl. I S. 89:3) zustehenden Ent-
Burnlc.c;.!.11f~<~s gegen Unfall versichern lassen. scheidungen,
§ 7 2. die den Bundesministern des Innern und
der Finanz-en nach § 40 der Verordnung
Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist über die Vorbildung und die, Laufbahnen
unzultissig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind der deutschen Beamten vom 28. Februar
nicht übertragbar. 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 371j zustehenden
§ 8 Entscheidungen,
3. die Entscheidung über Ausnahmen von der
(1) St i rbl ein Mitglied des Bundestages, so er-'
öffentlichen Bekanntmachung freier Stellen
folgen d it~ Za h I ungen an den Ehegatten oder sonst
und Prüfungen gemäß d0-r Durchführungs-
an Hin 1<:rhl idn~ne, ohne daß ein Erbrecht nachge-
vorschrift Nr. 4 zu 26 des Deutschen
wiesen ,1.n WPrden braucht. An wen die Zahlungen
Beamteng-esetzes.
zu lcistr·n sind, bestimmt der Präsident des Bundes-
tages. (2) Der Bundespersonalausschuß ist ferner vor
der Entscheidung der Obersten Bundesbehörden
(2) E,,; wcrdPn gezahlt die für den Sterbemonat'
über Beschwerden der Beamten, A.ngestellten und
anfallendr)n Vergüt.rmgcn, ferner die Aufwandsrmt-
Arbeiter in Angelegenheiten 'Von grundsätzlicher
schürlii.::1111gen nach § l Abs. 1 Ziff. 2 bis zum Ende
Bedeutung gutachtlich zu hören.
des dril I i:n Ku lendermonat:s, der auf den Monat
folgt, in d<'m das Mitglied des Bundestages ver- § 3
storben ist.
(1) Als Mitglieder des Bundespersonalausschusses
§ 9
werden durch die Bundesminister des Innern und
(1) Dt1s G(:Scl.z tritt rückwirkend vom 1. Sep- der Finanzen berufen:
tember 1f)49 in Kraft. 1. der Präsident des Bundesrechnungshofs,
(2) Niirh- und Rückzahlungen für bisherige ab- 2. der Leiter der Personalrechtsabteilung des
weichende Regelungen erfolgen nicht, außer zu- Bundesrninisteriums des Innern,
gunsle11 der im § 8 genannten Personen. 3. der Leiter der Personalrechtsabteilung des
Bundesministeriums der Finanzen,
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun- 4. je zwei im Dienst des Bundes stehende
desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 Beamte, Angest€llte und Arbeiter.
des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat,
(2) Für den Fall der Behinderung der Mitglieder
hiermit vr-rkündet.
wird von den Bundesministern des Innern und der
Bonn, den 15. Juni 1950. Finanzen je ein ständiger Vertreter bestellt.
(3} Die im Abs. 1 Nr. 4 genannten Mitglieder
Der Bundespräsident
einschUeßlich ihrer Vertreter werden aus Vor-
Theodor Heuss schlägen der Berufsorganisationen der Beamten,
Angestellten und Arbeiter (Deutscher Gewerk-
Der Bundeskanzler schaftsbund, Deutscher Beamtenbund, Deutsche
Adenauer Angestelltengewerkschaft usw.) ausgewählt. Die
Vorschläge sollen mindestens drei Namen ent-
Der Bundesminister des Innern halten. Gehen die Vorschläge nicht .binnen zwei
Heinemann Wochen nach der Aufforderung zu ihrer fön-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1950 217
rekhung ein, so können die Bundesminister des Setzungen zulässig, unter denen ein Mitglied eines
Innern und der Finanzen die im Abs. 1 Nr. 4 Dienststrafgerichts nach § 39 der Reichsdienst-
genannten Mitglieder selbst auswählen. strafordnung sein Amt nicht: ausüben darf.
(4) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses § 9
werden für die Dauer der Geltung des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Di,e Mitglieder des Bundesperso·nalausschusses
im Dienst des Bundes stehenden Personen berufen. erhalten nach den Vorschriften des Gesetzes über
Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. De-
§ 4 zember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) Reisekosten-
vergütung der Reisekostenstufe II, falls ihnen nicht
Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
eine höhere Vergütung zusteht.
,sind als solche unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden. Aus ihrer Tätigkeit im Bundespersonal- § 10
ausschuß dürfen ihnen dienstliche oder berufliche
Nachteile nicht erwachsen. Diese V€rordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
§ 5 Bonn, den 15. Juni 1950.
(1) Den Vorsitz im Bundespersonalausschuß führt
der Präsident des Bundesrechnungshofs, im Falle Der Bundeskanzler
S€iner Behinderung sein ständiger Vertreter. Sind Adenauer
beide verhindert, so führt den Vorsitz das dienst-
älteste Mitglied der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Der Bundesminister des Innern
berufenen Mitglieder. Heinemann
(2) Der Bundespersonalausschuß beschließt in der
Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des D€r Bundesminister der Finanzen
Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Schäffer,
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
(3) Die Mitglieder sind zu dPn Sitzungen recht- Verordnung
zeitig zu laden. Der Ausschuß ist beschlußfähig bei
Anwesenheit von drei Mitgliedern. über die Arbeitszeit der Bundesbeamte~.
(4) Es wirken mit die Beamtenbeisitzer in An- Vom 19. Mai 1950.
gelegenheiten der Beam Len, die Angestellten-
bejsitzer in Angelegenheitfn der Angestellten und Auf Grund des § 2 Buchst. a des Gesetzes zur vor-
die Arbeiterbeisitzer in Angelegenheiten der läufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im
Arbeiter. Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai
1950 (BGBl. S. 207) in Verbindung mit § 16 Abs. 1
(5) Ein Mitglied darf in einer Sache nicht mit-
des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937
wirken, wenn es mit dem von dieser Sache Be-
(Reichsgesetzbl. I S. 39) wird hierdurch verordnet:
troffenen in gerader Linie oder bis zum zweiten
Grade der Seitenlinie verwandl oder verschwägert § 1
ist. (1) Die Arbeitszeit der im Dienst des Bundes ste-
§ 6 henden Beamten beträgt wöchentlich 48 Stunden.
(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses (2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, ist
sind zur Verschwieg{~nheit über alle Vorgänge ver- die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Be-
pflichtet, die ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit im dürfnissen zu erhöhen.
Bundespersonalausschuß bekannt werden. (3) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-
(2) Die Mitglieder sind vor der Aufnahme ihrer gung auch über die regelmäß_ige Arbeitszeit hinaus
Tätigkeit auf di-e gerechte und gewissenhafte Er- Dienst zu tun, wenn die dienstlichen Verhältnisse
füllung ihrer Obliegenheilen durch Handschlag von e,s fordern. Zum Ausgleich einer außergewöhnlich
dem Bundesminister des Innern zu verpflichten. starken dienstlichen Mehrbeanspruchung eines ß.e-
amten außerhalb der Dienststunden soll ihm der
§ 7 Dienststellenleiter nach Möglichkeit Dienstbefrei-
Die Geschäfte des Bundespersonalausschusses ung zu anderer Zeit gewähren ..
werden im Bundesministerium des Innern 'geführt. § 2
§ 8 (1) In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern
(1) Die Mitgliedschaft im Bundespersonalaus- bildet die durchgehende Arbeitszeit die Regel. Im
schuß erlischt bei den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 übrigen ist die Tagesarbeitszeit grundsätzlich in
herufenen Mitgliedern mit dem Ausscheiden aus Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen.
dem Hauptamt, bei den nach § 3 Abs. 1 Nr, 4 (2) Der Bundesminister des Innern kann Aus-
berufenen Mügliedern mit der Beendigung ihres nahmen zulassen.
Dienstverhältnisses. § 3'
{2) Die Abberufung eines Mitgliedes des Bundes- Bei durchgehender Arbeitszeit soll eine Pause von
personalausschusses vor dem im § 3 Abs. 4 be· täglich einer Stunde gewährt werden, die auf die
zeichneten Zeitpunkt ist. nur unter den Voraus- Arbeitszeit nicht angerechnet wird.
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§ 4 § 11
Allgemein ist anzustreben, daß der Dienstbeginn Die Arbeitszeiteinteilung im Rahmen dieser Ver-
bei allen Dienststellen an demselben Orte gleich- ordnung ist im Benehmen mit der Personalvertre-
mäßig festgesetzt wird. Der Dienst soll in der Zeit tung zu regeln.
vom 1. März bis Ende Oktober nicht vor 7¼ Uhr, § 12
in der Zeit vom 1. November bis Ende Februar nicht
Für den Dienst der Bundesrichter erläßt der Bun-
vor 8 Uhr beginnen. Der Dienst soll an keinem Tage
desminister der Justiz besondere Anordnungen •.
vor 13 Uhr enden.
§ 13
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Der Sonnabendnachmittag ist grundsätzlich dienst- kündung in Kraft.
frei. Die regelmäßige Arbeitszeit darf an keinem
Tage mehr als 9 Stunden betragen. Bonn, den 19. Mai 1950.
§ 6 Der Bundeskanzler
An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr Adenauer
endet der Dienst um 13 Uhr. Für andere Tage darf
Dienstfreiheit nur von den Obersten Bundes- Der Bundesminister des Innern
behörden im Benehmen mit dem Bundesminister des Heinemann
Innern, in Ausnahmefällen, die durch rein örtliche
Gründe bedingt sind, von den Obersten Bundes-
behörden oder den durch sie besonders ermäch-
tigten Di~mststellenleitern angeordnet werden. Erste Verordnung
§ 7 zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen.
Die Obersten Bundesbehörden regeln, inwieweit
bei bestimrriten Dienststellen und Verwaltungs- Vom 9. Juni 1950.
zweigen ihres Geschäftsbereichs entsprechend den Auf- Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für
dienstlichen Bedürfnissen Sonder- oder Sonntags- die Bundesrepublik Deutschland verordnet die
dienst einzurichten ist. Der Sonderdienst an den im Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 6 genannten Tagen soll nicht länger als bis 17 Uhr
dauern. § 1
§ 8 Mit Ablauf des 31. März 1950 wird der Rechnungs-
Der Dienst ist in der Regel an der Dienststelle und hof für Sonderaufgaben in Hamburg aufgelöst. Die
innerhalb der vorgeschriebenen Tagesarbeitszeit zu ihm verbliebenen Aufgaben und Befugnisse, die
leisten. Soweit die Erledigung des Dienstes an der Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung
Dienststelle oder innerhalb der vorgeschriebenen der Verpflichtungen in seinem Bereich übernimmt
Tagesarbeitszeit aus dienstlichen Gründen unzweck- der Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet.
mäßig ist, kann der Dienststellenleiter den Dienst
§ 2
anderweitig regeln.
§ 9 Mit Wirkung vom 1. April 1950 übernimmt der
Bund die Aufwendungen des Kriminalpolizeiamtes
Die Bestimm1;1ngen dieser Verordnung gelten nur in Hamburg. Es wird unter Vorbehalt der endgül-
-für die hauptamtlich tätigen Beamten. _Die Arbeits- tigen Entscheidung gemäß Artikel 130 des Grund-
zeit der übrigen Beamten ist nach Bedürfnis zu gesetzes mit der Fortführung seiner bisherigen Auf-
regeln. gaben nach näherer Weisung des Bundesministers
§ 10 des Innern vorläufig beauftragt. •
Die Arbeitszeit der Betriebsverwaltungen wird, Bonn, den 9 . .Juni 1950.
soweit es sich nicht um die eigentliche Verwaltung
handelt, durch die Obersten Bundesbehörden beson- Der Bundeskanzler
ders geregelt. Dasselbe gilt für die Deutsche Bun-
Adenauer
desbahn, die Deutsche Bundespost und die Bank
deutscher Länder sowie für die lfondesunmittel-
baren Köq:~erschaffen, Anstalten, Stiftungen des Der Bundesminister
öffentlichen Rechts und sonstige Dienststellen, deren für Angelegenheiten des Bundesrates
Eigenart es erfordert. He\lweif!
Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedart. Lautender Bezu11 nu, durch die Post. Bezu!JSl'reis ,ner&eljllhillc:11 .. DM 3.- zuzüglicll _Zustell•
gebübt. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des •• Bundesanze1qer m Bonn oder In Koln-Rb Zusen,iunq e1uelner __ ._.$,
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