207
Bundesgesetzblatt
1 950 Aus~e~eben zu Bonn am 15. Juni 1950 Nr. 25
Tao r n h a 1t : Seite
17. 5. 50 Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes .stehenden
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
17 5. 50 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
und Bundesrichter . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
17. 5. 50 Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und
Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter • . • • • • • • • • • . • 209
Gesetz
zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Di,~nst des Bundes stehenden Personen.
Vom 17. Mai 1950.
Nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ist 2. § 4 erhält folgende Fassung:
das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berück-
,,§ 4
sichtigung der hergebrachten Grundsätze des Be-
rufsbeamtentums zu regeln. (1) Beamt1e und Richter haben bei Antritt
ihres Dienstes einen Diensteid zu leisten. Der
Der Bundestag hat daher das folgende Gesetz Diensteid lautet:
beschlossen: ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bun-
§ 1 desrepublik Deutschland und alle in der Bun-
desrepublik geltenden Gesetze zu wahren
Dieses Ges,etz ist auf alle im Dienst des Bundes und meine Amtspflichten gewissenhaft zu
und der bundesunmittelbaren Körperschaften, An- erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue-
stehenden Personen anzuwenden. rung geleistet werden.
§ 2
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides an-
Soweit sich aus dem Grundgesetz oder aus die- dere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so
sem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf die kann der Beamte, der Mitglied einer solchen
Rechtsverhältniss,e der Beamten und Richter des Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungs-
Bundes sinngemäß Anwendung: formel sprechen."
a) das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 3. § 7 erhält folg1ende Fassung:
nebst den zu seiner Durchführung und Ausfüh- ,,§ 7
rung erlassenen Vorschriften in der Fassung, die
sich auf Grund der Änderung der staatsrecht- (1) Der Beamte hat die volle Arbeitskraft sei-
lichen Verhältnisse ergibt, nem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt nach
den Gesetzen uneigennützig und im Bewußtsein
b) das für die Verwaltungsangehörigen der Verwal- seiner persönlichen Verantwortung nach
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beim bestem Gewissen zu verwalten. Durch sein
Inkrafttreten des Grundgesetzes geltende Besol- Verhalten innerhalb und auß•erhalb des Dien-
dungsrecht, stes hat er sich der Achtung und des Ver-
c) die sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die ehe- trauens würdig zu erweisen, die sein •Beruf
mals für Reichsbeamte erlassen worden sind, in erfordert.
der Fassung, die sich auf Grund der Änderung (2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu be-
der staatsrechtlichen Verhältnisse ergibt. raten und zu unterstützen, die von ihnen getrof-
fenen Anordnungen in ihrem Sinne auszuführen
§ 3 und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen.
Die Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes (3) Der Beamte ist für die Gesetzmäßigkeit
in der sich aus § 2 Buchstabe a ergebenden Fassung seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich.
werden wie folgt geändert: (4) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
dienstlicher Anordnung·en hat der Beamte un-
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
verzüglich bei seinem unmittelbaren Vor-
,,(2) Die im Dienst des Bundes stehenden Per- gesetzten geltend zu machen. Wird die An-
sonen müssen sich durch ihr gesamtes Verhal- ordnung aufrechterhalten und hat der Beamte
ten zur demokratischen Staatsauffassung be- weiterhin Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit,
kennen." so kann er sich an die nächsthöheren Vor-
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
gesetzten wenden, um eine die Verantwortung sammenzuschließen. Sie haben das Recht, die
klarstellende Entscheidung herbeizuführen. Bei Gewerkschaft mit ihrer Vertretung zu beauf-
für ihn erkennbarer Strafbarkeit der Anord- tragen."
nung wird der Beamte nicht von seiner eigenen 10. § 63 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verantwortung befreit; in solchen Fällen hat
,,(1) Ein weiblicher Beamter kann, wenn er
er die Ausführung zu verweigern."
sich verehelicht, entlassen werden. Er ist zu
4. § 24 erhält folgende Fassung:
entlassen, wenn er es beantragt. Er darf ohne
,,§ 24 Antrag nur entlassen werden, wenn seine wirt-
schaftliche Versorgung nach der Höhe des
Die Beamten und Richter werden von dem
Familieneinkommens dauernd gesichert er-
Bundespräsidenten ernannt, soweit gesetzlich
scheint; die wirtschaftliche Versorgung gilt
nichts anderes bestimmt ist oder er die Aus-
als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in
übung dieser Befugnis nicht auf andere Stellen
-einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein
überträgt."
Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist."
5. § 26 wird wie folgt geändert:
11. Die Vorschriften des § 68 gelten bis zum 31.
a) Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Dezember 1952 nicht für Bundesrichter. Die
„2. die für seine Laufbahn vorgeschriebene danach über das fünfundsechzigste Lebensjahr
oder, mangels solcher Vorschriften, die hinaus im Dienst verbliebenen oder nach Voll-
übliche Vorbildung oder sonstige be~on- endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
dere Eignung für das ihm zu übertragende wiederangestellten Bundesrichter treten mit Ab-
Amt besitzt; es sollen auch solche Bewer- lauf des 31. Dezember 1952 in den Ruhestand.
ber berücksichtigt werden, welche die für
die vorgesehene Verwendung erforderliche 12. In § 82 Nr. 1 und § 83 wird vor dem Wort
Eignung durch ihre Lebens- und Berufs- „Wehrmacht" eingefügt: ,,früheren"; § 82 Nr. 2
erfahrung innerhalb oder außerhalb des entfällt.
öffentlichen Dienstes erworben haben." 13. In § 83 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt: ,,(2) Das gleiche gilt für Beamte, die nach den
,,(3) Bei der Auswahl der Bewerber für den §§ 2 bis 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung
Dienst des Bundes sind alle Schichten der des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 be-
Bevölkerung, ohne Rücksicht auf Geschlecht, troffen und als Wiedergutmachungsfälle aner-
Rasse, Glaubensbekenntnis, parteipolitische kannt worden sind."
tJberzeugung, Herkunft oder Beziehungen zu
14. § 93 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
berücksichtigen. Bewerber, die nicht die Ge-
währ dafür bieten, daß sie die in § 3 Abs. 2 ,,(2) Das gleiche gilt für die Kinder eines
bestimmten Pflichten erfüllen werden, sind verstorbenen weiblichen Beamten."
nicht zu berücksichtigen." 15. § 97 Abs. 1 und 4 erhalten folgende Fassung:
6. § 28 Abs. 2 Ziff. 1 wird wie folgt geändert: ,,(1) Die Witwe und die ehelichen Kinder
Die Worte „bei weiblichen" bis „Lebensjahr" eines männlichen Beamten, der zur Zeit seines
fallen fort. Todes Ruhegehalt erhalten hätte, sowie die
7. a) In § 28 Abs. 2 Ziff. 2 werden die Worte „fünf Witwe und die ehelichen Kinder eines männ-
Jahre" durch die Worte „drei Jahre" ersetzt. lichen Ruhestandsbeamten erhalten Witwen-
b) Hinter § 28 wird folgender § 28 a eingefügt: und Waisengeld. Dies gilt nicht für die Ehe-
frau des verstorbenen Beamten, wenn bei des-
,,§ 28 a sen Tod die eheliche Gemeinschaft aufgehoben
Vor Ablauf der in § 28 Abs. 2 Ziff. 2 vorgese- war (§§ 1575, 1587 des Bürgerlichen Gesetz-
henen Frist kann mit Zustimmung der Bundes- buches).
minister des Innern und der Finanzen die Ur- (4) Das gleiche gilt für die Kinder eines ver-
kunde mit den Worten „auf Lebenszeit" auch storbenen weiblichen Beamten oder Ruhe-
erhalten, wer die für die vorgesehene Verwen- standsbeamten."
dung erforderliche Eignung durch seine Be-•
16. In § 133 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „ge-
rufserfahrung innerhalb oder außerhalb des
setzlichen" eingefügt: ,,früheren".
öffentlichen D1enstes erworben hat."
17. § 148 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
8. An Stelle von § 42 Abs. 1 Satz 2 tritt folgende
Fassung: ,,(2) Bundesunmittelbare Körperschaften, An-
„Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht in stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
seine vollständigen Personalakten. Er muß über dürfen .. ,".
Beschwerden und B•ehauptungen tatsächlicher
Art. die ihm nachteilig werden können, gehört § 4
werden." (1) Die Bundestagsbeamten und die Bundesrats-
9. Nach § 42 wird eingefügt: beamten haben die Rechte und Pflichten der Bun-
desbeamten.
„7. Vereinigungsfreiheit
(2) Di,e Bundestagsbeamten werden durch den
§ 42 a
Bundestagspräsidenten, die Bundesratsbeamten
In voller Vereinigungsfreiheit haben die Be- durch den Bundesratspräsidenten ernannt und ent-
amten das Recht, sich in Gewerkschaften zu- lassen. Oberste Dienstbehörde für die Bundestags-
Nr. 25. -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1950 209
beamten ist der Bundestagspräsident, für die Bun- Anordnung
desratsbeamten der Bundesratspräsident.
des Bundespräsidenten über die Ernennung und
§ 5 Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.*)
(1) Das ßeamtenverhältnis eines Landesbeamten
Vom 17. Mai 1950.
endet mit seiner Ernennung zum Bundesbeamten,
soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:
für die Beamten einer Gemeinde (eines Gemeinde-
Artikel 1
verbandes) oder einer sonstigen Körperschaft, An-
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, di-e nicht [eh übertrage die Ausübung des Rechtes zur Er-
der Bundesaufsicht untersteht. nennung und Entlassung der Bundesbeamten der
Besoldungsgruppen A 2 d bis A 11 sowie aller nicht-
§ 6 planmäßigen Bundesbeamten den Obersten Bundes-
Auf Dienstverträge mit Angestellten und Arbei- behörden. Die Obersten Bundesbehörden können
tern finden die für Arbeitnehmer im öffentlichen diese Befugnis hinsichtlich der Bundesbeamten der
Dienst geltenden gesetzlichen Vorschriften sinn- Besoldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der ent-
gemäß Anwendung. Ferner sind bis zum Abschluß sprechenden nichtplanmäßigen Beamten auf die
neuer Tarifvereinbarungen sinngemäß anzuwenden: unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter über-
a) die Allgemeine Tarifordnung für Arbeitnehmer tragen.
im öffentlichen Dienst (A TO), Soweit ich das Recht zur Ernennung und Entlas-
b) die Tarifordnung A für Arbeitnehmer im öffent- sung der Bundesbeamt,en und Bundesrichter ausübe,
lichen Dienst (TO.A), sind mir Vorschläge von den zuständigen Obersten
c) die Tarifordnung B für Arbeitnehmer im öffent- Bundesbehörden -einzureichen.
lichen Dienst (TO.B) Artikel 2
nebst den Dienst- und Lohnordnungen und den von Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
nung und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 ge-
abgeschlossenen Tarifvereinbarungen.
nannten Bundesbeamten vor.
§ 7
Artikel 3
Die Bundesminister des Innern und der Finanzen
Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-
werden ermächtigt, die nach diesem Gesetz gelten-
lichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister
den Vorschriften im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
des Innern und der Finanzen.
machen und dabei etwaige Unstimmigkeiten in der
Fassung zu berichtigen. Bonn, den 17. Mai 1950.
§ 8 Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlas- Der Bundeskanzler
sen, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
Adenauer
die Bundesminister des Innern und der Finanzen.
§ 9
Der Bundesminister des Innern
Heinemann
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft. Es tritt mit dem Inkrafttreten des
endgültigen Gesetzes über den öffentlichen Dienst
des Bundes, spätestens am 31. Dezember 1950, außer Durchführungs bestimm u n gen
Kraft.
:zur Anordnung des Bundespräsidenten
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun- über die
desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 Ernennung und Entlassung
des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, der Bundesbeamten und Bundesrichter.*)
hiermit verkündet. Vom 17-. Mai 1950.
Bonn, den 17. Mai 1950.
Auf Grund der Ermächtigung in Artikel 3 der An-
Der Bundespräsident ordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
Theodor Heuss und Entlassung der Bundesbeamten und Bundes-
richter vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) wird be-
D-er Bundeskanzler stimmt:
Adenauer § 1
(1) Eine Ernennung liegt vor, wenn der Beamte
Der Bundesminister des Innern erstmalig planmäßig angestellt oder ihm ein Amt
Heinemann gleichen, höheren oder niedrigeren Endgrundgehalts
mit anderer Amtsbezeichnung übertragen wird.
Der Bundesminister der Finanzen
*) Die Veröffentlichung der Verwaltungsanordnung erfolgt mit Rück-
Schäffer sicht auf den Zusammenhang mit dem Bundespersonalgesetz im BGB!.
Nr. 25. -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1950 209
beamten ist der Bundestagspräsident, für die Bun- Anordnung
desratsbeamten der Bundesratspräsident.
des Bundespräsidenten über die Ernennung und
§ 5 Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.*)
(1) Das ßeamtenverhältnis eines Landesbeamten
Vom 17. Mai 1950.
endet mit seiner Ernennung zum Bundesbeamten,
soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:
für die Beamten einer Gemeinde (eines Gemeinde-
Artikel 1
verbandes) oder einer sonstigen Körperschaft, An-
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, di-e nicht [eh übertrage die Ausübung des Rechtes zur Er-
der Bundesaufsicht untersteht. nennung und Entlassung der Bundesbeamten der
Besoldungsgruppen A 2 d bis A 11 sowie aller nicht-
§ 6 planmäßigen Bundesbeamten den Obersten Bundes-
Auf Dienstverträge mit Angestellten und Arbei- behörden. Die Obersten Bundesbehörden können
tern finden die für Arbeitnehmer im öffentlichen diese Befugnis hinsichtlich der Bundesbeamten der
Dienst geltenden gesetzlichen Vorschriften sinn- Besoldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der ent-
gemäß Anwendung. Ferner sind bis zum Abschluß sprechenden nichtplanmäßigen Beamten auf die
neuer Tarifvereinbarungen sinngemäß anzuwenden: unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter über-
a) die Allgemeine Tarifordnung für Arbeitnehmer tragen.
im öffentlichen Dienst (A TO), Soweit ich das Recht zur Ernennung und Entlas-
b) die Tarifordnung A für Arbeitnehmer im öffent- sung der Bundesbeamt,en und Bundesrichter ausübe,
lichen Dienst (TO.A), sind mir Vorschläge von den zuständigen Obersten
c) die Tarifordnung B für Arbeitnehmer im öffent- Bundesbehörden -einzureichen.
lichen Dienst (TO.B) Artikel 2
nebst den Dienst- und Lohnordnungen und den von Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
nung und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 ge-
abgeschlossenen Tarifvereinbarungen.
nannten Bundesbeamten vor.
§ 7
Artikel 3
Die Bundesminister des Innern und der Finanzen
Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-
werden ermächtigt, die nach diesem Gesetz gelten-
lichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister
den Vorschriften im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
des Innern und der Finanzen.
machen und dabei etwaige Unstimmigkeiten in der
Fassung zu berichtigen. Bonn, den 17. Mai 1950.
§ 8 Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlas- Der Bundeskanzler
sen, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,
Adenauer
die Bundesminister des Innern und der Finanzen.
§ 9
Der Bundesminister des Innern
Heinemann
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft. Es tritt mit dem Inkrafttreten des
endgültigen Gesetzes über den öffentlichen Dienst
des Bundes, spätestens am 31. Dezember 1950, außer Durchführungs bestimm u n gen
Kraft.
:zur Anordnung des Bundespräsidenten
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bun- über die
desrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 Ernennung und Entlassung
des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, der Bundesbeamten und Bundesrichter.*)
hiermit verkündet. Vom 17-. Mai 1950.
Bonn, den 17. Mai 1950.
Auf Grund der Ermächtigung in Artikel 3 der An-
Der Bundespräsident ordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
Theodor Heuss und Entlassung der Bundesbeamten und Bundes-
richter vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) wird be-
D-er Bundeskanzler stimmt:
Adenauer § 1
(1) Eine Ernennung liegt vor, wenn der Beamte
Der Bundesminister des Innern erstmalig planmäßig angestellt oder ihm ein Amt
Heinemann gleichen, höheren oder niedrigeren Endgrundgehalts
mit anderer Amtsbezeichnung übertragen wird.
Der Bundesminister der Finanzen
*) Die Veröffentlichung der Verwaltungsanordnung erfolgt mit Rück-
Schäffer sicht auf den Zusammenhang mit dem Bundespersonalgesetz im BGB!.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
(2) Eine Entlassung im Sinne des Artikels 60 des herige und das künftige Amt vorgesehen ist. Weitere
Grundgesetzes ist auch di-e Versetzung in den Angaben als die in den Mustern ausdrücklich vor-
Ruhestand. gesehenen - z. B. Hinweise auf den Zeitpunkt, in
§ 2 dem die Ernennung oder Entlassung wirksam wird,
auf die Behörde (Dienststelle) oder Besoldungs-
(1) Uber die Ernennung erhält der Beamt,e eine gruppe des Beamten - sind unzulässig.
Urkunde. Mit · ihrer Aushändigung wird die Er-
nennung wirksam, sofern hierfür nicht ein späterer (5) Die Urkunden werden in folgender Form voll-
Zeitpunkt festgesetzt ist. zogen:
(2) Eine Entlassungsurkunde erhält der Beamte a) durch den Bundespräsidenten:
nur dann, wenn. er in den Ruhestand versetzt oder
auf seinen Antrag entlassen wird. Einer Entlas- „D-er Bundespräsident
sungsurkunde bedarf es also nicht, wenn die Ent- (Name)";
lassung aus anderen Gründen (Eidesverweigerung, b) durch den Leiter der Obersten Bundesbehörde
Entlassung eines Beamten auf Widerruf) erfolgt. Mit ?der seinen allgemeinen Vertreter:
der Aushändigung der Entlassungsurkunde oder ,,Der (z. B. Bundesminister des Innern)
der Zustellung der Entlassungsverfügung wird die (Name)";
Entlassung wirksam, sof-ern hierfür nicht ein oder
späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
,,Der (z. B. Bundesminister des Innern)
(3) Bei Eintritt in den Ruhestand nach Erreichung
der gesetzlichen Altersgrenze erhält der Beamte In Vertretung
eine Urkunde, welche die Beendigung des Beamten- (Name)";
verhältnisses feststellt.
c) durch den Leiter einer unmittelbar nach-
§ 3 geordneten Behörde:
(1) Keine Entlassung ist die Versetzung in den ,,Für den (z. B. Bundesminister der Finanzen)
Wartestand. Sie wird in den Fällen des § 44 des Der (Behörde)
Deutschen Beamtengesetztes durch den Bundes-
präsidenten, in den Fällen des § 43 des Deutschen (Name}".
Beamtengesetzes durch die oberste Dienstbehörde (6) Die Urkunden sind mit dem Bundessiegel
vorgenommen. nach den Bestimmungen des Erlasses d-es Bundes-
(2) Uber die Versetzung in d-en Wartestand erhält präsidenten über die Dienstsiegel vom 20. Januar
der Beamte eine Urkunde. Mit ihrer Aushändigung 1950 (BGBL S. 26) zu versehen.
wird die Versetzung in den Wartestand wirksam,
wenn nicht im Einzelfalle ein späterer Zeitpunkt §6
festgesetzt wird. (1) Die Umwandlung eines Be,amtenverhältnisses
§ 4 auf Widerruf in ein solches auf Lebenszeit erfolgt
durch die Obersten Bundesbehörden od-er, soweit
(1) Die Obersten Bundesbehörden legen ihre Vor-
die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der un-
schläge dem Bundespräsidenten ohne Personalakten
mittelbar nachgeordneten Behörde übertragen ist,
vor. Die erforderlichen Urkunden werden in den
Obersten Bundesbehörden bis auf die Ortsangabe durch diese. Sie wird in einer Urkunde ausge-
sprochen, durch die dem Beamten di-e Eigenschaft
und das Datum vorbereitet. Im Falle der Behinde-
eines Beamten auf Lebenszeit verliehen wird. Der
rung des Leiters einer Obersten Bundesbehörde ist
die Urkunde durch seinen allgemeinen Vertreter in Wortlaut der Urkunde ergibt sich aus dem Muster
folgender Weise gegenzuzeichnen: der Anlage 3.
(2) Wird ein nichtplanmäßigier Beamter als Be-
,,(Name)
amter auf Lebensz-eit angestellt, so bedarf es einer
In Vertretung des (z.B. Bundesministers des Innern)". Ernennung (§ 1 Abs. 1).
(2) Für die Vorschläge sind die Muster der An- § 7
lage 1 zu verwenden.
(1) Die Einweisung eines vom Bundespräsidenten
§ 5
oder von einer Obersten Bundesbehörde ernannten
(1) Die zur Ernennung und Entlassung sowie zur Beamten in die Planstelle ist unter Angabe des Zeit-
Versetzung in den Wartestand verwendeten Urkun- punktes des Wirksamwerdens der Einweisung in
den erhalten als Einleitung die Worte: ,,Im Namen einem Regleiterlaß der Obersten Bundesbehörde
der Bundesrepublik Deutschland". vorzunehmen. Die Einweisung eines von einer un-
(2) Der Wortlaut der Urkunden ergibt sich aus mittelbar nachgeordneten Behörde ernannten Be-
den Mustern der Anlage 2. amten ist von dieser Behörde vorzunehmen.
(3) In die Ernennungsurkunden sind, sofern nicht (2) Die Einweisung hat folgenden Wortlaut:
ein Bundesbeamtenverhältnis bereits besteht, die „Hiermit weise ich Sie mit Wirkung vom
Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis" in eine frei-e ........................ ...... ................. -Stelle
aufzunehmen, falls die Anstellung auf Lebensz-eit (Amtsbezeichnung)
erfolgen soll, auch die Worte „auf Lebenszeit". der Besoldungsgruppe ein".
(4) In die Urkunde ist die Amtsbezeichnung ein- (3) Nr. 11 der Besoldungsvorschriften ist zu be-
zusetzen, die in der Besoldungsordnung für das bis- achten.
Nr. 25. - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1950 211
§ 8 § 11
In den nach § 2 Abs. 2, 3 auszustellenden Ur- Auf die Ernennung und Entlassung der Richter
kunden kanin der Dank für die geleisteten Dienste sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 entsprechend
ausgesprochen werden, grundsätzlich jedoch nur anzuwenden.
dann, wenn der Beamte eine mindestens 25jährige § 12
Gesamtdienstzeit zurückgelegt hat. Auf die Ernennung und Entlassung der Beamten
einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder An-
§ 9 stalt des öffentlichen Rechts finden die Anordnung
Die Bestimmungen der Geschäftsordnung der des Bundespräsidenten vom 17. Mai 1950 (BGBl.
Bundesregierung über deren Beteiligung sowie die S. 209) und diese Durchführungsbestimmungen
Bestimmungen der Grundsätze über Einstellung, An- sinngemäß Anwendung, sofern gesetzlich oder sta-
stellung und Beförderung der Bunde,sbeamten blei- tutarisch nichts anderes bestimmt ist.
ben unberührt. Bonn, den 17. Mai 1950.
§ 10 Der Bundesminister des Innern
Heinemann
Auf die Ernennung und Entlassung nichtplan-
mäßiger Beamter sind die Bestimmungen der §§ 1, Der Bundesminister der Finanzen
2, 5 und 8 entspriechend anzuwenden. Schäffer
Anlage 1 (:::;eite 3)
Muster 1 und 2
4 5 6
(§ 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen z. An-
ordnung d. Bundespräsidenten über die Ernennung u. Familienstand Bildungsgang Tag des Eintritts
Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.) oder Nachweis der in den Bundesdienst
Muster 1 sonstigen Eignung
(Oberste Bundesbehörde)
, den 19
Vorschlag zur Ernennung
des ...................................................................... zum ....................................................................
(Amtsbezeichnung, Name) (Amtsbezeichnung)
in der Besoldungsgruppe ............... .
Anlage: Eine gegengezeichnete Urkunde
An
den Herrn Bundespräsidenten
(Dieser Raum ist dem Bundespräsidialamt vorbehalten) (Seite 4J
7 8 9 10
(Seite 2)
Bisherige dienst- Bei Abweichung Strafen 1 Berner-
2 3 liche Laufbahn von den Grund- a) der ordent- kungen
(insbesondere sätzen über Ein- liehen
a) Familienname Beamtenstellung Dienstlicher Zeitpunkt u. Art stellung, Anstel- Gerichte
b) Vor-(Ruf-)name a) jetzt Wohnsitz der ersten plan- lung u. Beförde- b) der Dienst-
c) Geburtstag b) künftig mäßiigen Anstel- rung: s traf,gerich te
d) Geburtsort lun,g sowie der Ist die Zu-
letzten Beförde- stimmung
rung) eingeholt?
212 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1950
Muster 2: Muster 3:
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
. deu 19 ernenne ich
Antrag den
zum
auf*)
, den 19
des
(Amtsbezeidrnung, Name) Der Bunde6präsident
(Siegel) (Gegenzeichnung)
der Besoldungsgruppe ................
Anlage: Eine gegengc)zeichnete Urkunde
An Muster 4:
den Herrn Bundespräsidenten
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
ernenne ich
(Dieser Raum isf dem Bundespriisidialamt vorbehalten)
unter Berufung in da6 Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
den
zum
, den 19
(Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar
nachgeordnete Behörde)
•1 Nach Bedarf auszufüllen durch: (Siegel}
Versetzung in den Ruhestand,
Versetzung in den Wartestand,
Entlassung,
Erteilung emer Urkunde anläßlich des Eintritts in den Ruhestand.
Muster 5:
(Seite 2)
Im Namen der Bundesrepublik Deuhschlan•d
2 3
ernenne ich
des Beamten Maßgebende Vor- unter Berufung in das Beamtenverhältnis
a) Famii1enname a) Amtsbezeichnung schrift des Beamten- den
b) Vor-(Ruf-)name b) Dienststelle rechts, in besonderer zum
c) Geburtstag c) Gesamtdienstzeit Fällen nähere Be-
d) Geburtsort gründung , den 19
(Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar
nachgeordnete Behörde)
(Siegel}
Muster 6:
Im Namen der Bundesrepublik Deutschlan,d
ernenne ich
den
Anlage 2 zum
Muster 1 bis 25 , den 19
(Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar
(9 5 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen z. An-
nachgeordnete Behörde)
ordnung d, Bundespräsidenten über die Ernennung u. (Siegel)
Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.)
Muster 1:
Muster 7:
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
ernenne ich Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit versetze ich
den den
zum in den Ruhestand.
, den , den 19
19
Der Bundespräsident Der Bunde6präsident
(Siegel) (Gegenzeichnung) (Siegel) (Gegenzeichnung)
Muster 8:
Muster 2:
Im Namen der Bundesrepublik Deut6chlan,d
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland vernetze ich
ernenne ich den
unter Berufung in das Beamtenverhältms in den Ruhestand.
den Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche
zum ich ihm Dank und Anerkennung aus.
, den 19 , den 19
fkr Bundespräsident Der Bundespräsident
(Siegel) (GegenzeiclrnungJ (Siegel) (Gegenzeichnung)
Nr. 25. - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1950 213
Muster 9: Muster 15:
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
vernetze ich entlasse ich
den den
in den Ruhestand. auf seinen Antrag.
, den 19 , den 19
(Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar Der Bundespräsident
nachgeordnete Behö1 de)
(Siegel) (Siegel) (Gegenzeichnung)
Muster 16:
Muster 10:
Im Namen der Bundesrepublik Deubschland
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
entlasse ich
vernetze ich
den
den
auf seinen Antrag.
in den Ruhestand.
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche
ich ihm Dank und Anerkennung aus.
ich ihm Dank und Anerkennung aus.
, den 19
, den 19
Der Bundespräsident
(Oberste Bunclcsbehörcle oder unmittelbar
(Siegel) (Gegenzeichnung)
nachcJeorclnetc Behörde)
(Siegel)
Muster 17:
Muster 11: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland entlasse ich
versetze ich den
den auf seinen Antrag.
auf seinen Antrag in den Ruhestand. , den 19
, den 19 (Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar
Der Bundespräsident nachgeordnete Behörde)
(Siegel) (Gegenzeichnung) (Siegel)
Muster 12: Muster 18:
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
versetze ich entlasse ich
den den
auf seinen Antrag in den Ruhestand. auf seinen Antrag.
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche
ich ihm Dank und Anerkennun,g aus. ich ihm Dank und Anerkennung aus.
, den 19 , den 19
Der Bundespräsident (Oberste· Bundesbehörde oder unmittelbar
(Siegel) (Gegenzeichnung) nachgeordnete Behörde)
(Siegel)
Muster 13:
Muster 19:
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
versetze ich Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
den Der
auf seinen Antrag in den Ruhestand. tritt nach Erreichung der Alterisgrenze in den Ruhestand. Für die
, den 19 dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm
Dank und Anerkennung aus.
(Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar
nachgeordnete Behörde) den 19
(Siegel) Der Bundespräsident
(Siegel) (Gegenzeichnung)
Muster 14:
Muster 20:
Im Namen der Bundesrepublik Deuhschland
versetze ich Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
den Der
auf seinen Antrag in den Ruhestand. tritt nach Erreichung der Altersgrenze m den Ruhestand. Für die
Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm
ich ihm Dank und Anerkennung aus. Dank und Anerkennung aus.
, den 19 , den 19
(Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar !Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar
nachgeordnete Behörde) nachgeordnete Behörde)
(Siegel) (Siegel)
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Muster 21: Muster 24:
(öi:i.ers.te···nii.ntit;iiiich"ijrde Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
odPr unmittelbar , den 19 versetze ich
n,.1d1geordnete ßehördel
den
An nach §
den in den Wartestand.
Sie treten nach Erreichung der Altersgrenze mit dem Ende des , den 19
Monats 19 in den Ruhestand. (Oberste Bundesbehörde)
(Siegel)
Muster 25:
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
Muster 22:
versetze ich
Im Namen der Bundesrepublik Deutischland d.en
versetze ich nach §
den mit dem Ende des 19 in den
nach § 44 de,s Deutschen Beamtengesetzes in den Wartest,and. Wartestand.
, den 19
, den 19
(Oberste Bundesbehörde)
Der Bundespräsident (Siegel)
(Siegel) (Gegenzeichnung)
Anlage 3
(§ 6 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen z. An-
Muster 23: ordnung d. Bundespräsidenten über die Ernennung u.
Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.)
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
Muster
versetze ich Im Namen der Bundesrepublik Deutschland
den verleihe ich
nach § 44 des Deutschen Beamtengesetzes mit dem Ende des dem
die Eigenschaft e,ines
19 in den Wart,estand.
Beamten auf Lebenszeit.
den 19 , den 19
Der Bundespräsident (Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar
nachgeordnete Behörde)
(Siegel) (Gegenzeichnung) (Siegel)
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