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Bundesgesetzblatt
1950 Aus~e~eben zu Bonn am 10. Juni 1950 1 Nr. 23
Tag l n h a It : Seite
7. 6. 50 Verordnung zur Anderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1950) 187
7. 6. 50 Verordnung zur Anderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1950) . • • 193
Verordnung dem Teil des Wirtschaftsjahres 1949/50 erzielt
sind, der in das Kalenderjahr _1950 hineinfällt."
zur Änderung
2. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
,,(2) Der nach § 3 Ziffer 4 des Gesetzes steuer-
(EStDV 1950).
frei bleibende Betrag mindert sich um den Be•
Vom 7. Juni 1950. trag, um den Renten aus Versicherungsverträgen
oder aus Unterstützungskassen den für sie be-
Auf Grund des Artikels IT des Gesetzes zur Än· stimmten Höchstbetrag von insgesamt 3600
derung des Einkommensteuergesetzes und des Deutsche Mark im Jahr übersteigen."
Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950
(BGBl. S. 95) verordnet die Bundesregierung mit 3. § 5 erhält folgenden Absatz 3:
Zustimmung des Bundesrates: ,,(3) Im Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes gelten
fiir die Bemessung der Absetzung für Abnutzung
§ 1
die Absätze 1 und 2 entsprechend."
Die Einkommens teuer-Durchführungsverordnung
4. Hinter § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
(EStDV 1949) vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 109) wird
für die nach dem 31. Dezember 1949 beginnenden ,,§ 7 a
Veranlagungszeiträume wie folgt geändert und Bemessung der Absetzung für Abnutzung im
ergänzt:
Fall des § 4 Absatz 3 des Gesetzes
1. Hinter § 2 werden folgende §§ 2a und 2b ein-
gefügt: Für die Bemessung der Absetzung für Ab-
nutzung oder Substanzverringerung bei Wirt-
„Zu § 2 Absatz 6 des Gesetzes
schaftsgütern, die am 21. Juni 1948 zum Betriebs-
§ 2a vermögen gehört haben, gilt im Fall des § 4
Aufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb Absatz 3 des Gesetzes folgendes:
(1) Zu den r~esamtcn Umsätzen im Sinn des 1. Bei Gebäuden ist § 16 Absatz 1 des Gesetzes
§ 2 Absatz 6 Zitter 2 des Gesetzes gehören außer über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
den sleuerbaren Umsätzen im Sinn des Umsatz- und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz-
steuergesetzes auch nichtsteuerbare Umsätze, gesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279)
z. B. Umsätze im Ausland, in Freihäfen und Zoll- entsprechend anzuwenden;
ausschlüssen und auf Schiffen außerhalb der 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
Hoheitsgrenze. vermögens sind als Anschaffungs- oder Her•
(2) Je nach der Art der Berechnung der Um- stellungskosten höchstens die Werte zu Grunde
satzsteuer bei der Umsatzsteuerveranlagung er- zu legen, die sich bei sinngemäßer Anwendung
folgt die Aufteilung nach den Isteinnahmen oder des § 18 des Gesetzes über die Eröffnungs·
nach den Solleinnahmen. bilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneu•
festsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. Au-
§ 2b gust 1949 (WiGBl. S. 279) ergeben würden."
Veräußerungsgewinne 5. § 8 erhält folgende Fassung:
und abweichende Wirtschaftsjahre
,,§ 8
Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14 und
Ordnungsmäßige Buchführung
16 des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der
Aufteilung des Gewinns nach § 2 Absatz 6 de<i (1) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn
Gesetzes außer Betracht. Diese Veräußerungs- der §§ 7a, 7c, 7d Absatz 2, 7e Absatz 2, des § 10
gewinne sind bei der Veranlagung für das Ka- Absatz 1 Ziffer 4 und des § 10a Absatz 1 des
lenderjahr, in dem sie erzielt sind, voll zu be• Gesetzes und im Sinn des § 7 liegt auch vor,
rücksichtigen. Dies gilt im Fall des § 16 des wenn ein Land- und Forstwirt über seinen Be-
Gesetzes zur Durchführung der Einkommen· trieb Bücher führt, die mindestens den Anfor-
steuer- und Körperschaftsteuerveranlagungen derungen der Verordnung über landwirtschaft·
für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 liche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs-
bis 31. Dezember 1948 (II. Halbjahr 1948) und d:is gesetzbl. I S. 908) entsprechen.
Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950 (BGBl. (2) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn
S. 48) auch für die Veräußerungsgewinne, die in der §§ 7a, 7c und 7d Absatz 2 des Gesetzes und
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im Sinn des § 7 liegt auch vor, wenn ein Steuer- rung zusammenhängenden üblichen Kontor-
pflichtiger, der den Gewinn nach § 4 Absatz 3 räume befinden,
des Gesetzes ermittelt, Bücher ordnungsmäßig wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom
führt, die den Bestimmungen der Verordnung Hundert der Herstellungskosten entfallen.
über die Buchführung der Handwerker, Klein- (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7e des Ge-
gewerbetreibenden und freien Berufe vom 5. Sep· setzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach
ternber 1949 (WiGBl. S. 313) entsprechen." dem 31. Dezember 1948 hergestelltes Gebäude
6. § 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: gleichzeitig mehreren der in § 7e Absatz 1 des
.,(4) Welche Personen als aus Gründen der Gesetzes bezeichneten Zwecken dient .
Rasse, Religion, Weltanschauung oder aus poli- (3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1948
tischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis- heroestelltes Gebäude zum Teil Fabrikations•
mus im Sinn des § 7a Absatz 2 Satz. 2 des Ge- zw;cken oder Lagerzwecken der im § 7-e Ab·
setzes verfolgt gelten, regelt sich bis auf weiteres satz 1 des Gesetzes genannten Art und zum Teil
nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikations-
Welche Personen als FlüchtHnge im Sinn des zwecken oder Lagerzwecken dienende Gebäude•
§ 7a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zu gelten teil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraus-
haben, regelt sich nach § 31 Ziffer 1 des Gesetzes setzungen die Bewertungsfreiheit des § 7-e des
zur Milderung dringender sozialer Notstände Gesetzes zu gewähren; überwiegt der Wohn-
(Soforlhilfegesetz - SHG) vom 8. August 1949 zwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Ab-
(WiGBI. S. 205). Unter Vertriebenen sind alle setzungen des § 7b des Gesetzes auch dann zu•
auch nichtdeutschen Personen zu verstehen, die zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder
den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer- Lagerzwecken dienende Teil 20 vom Hundert
halb des Bereiches der vier Besatzungszonen und übersteigt.
der Stadt Berlin hatten und nachweislich durch (4) Zum Absatz an \Viederverkäufer im Sinn
Zwang im Zusammenhang mit dem Krieg und des § 7-e Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes be-
seinen Folgen ihren bisherigen Wohnort ver- stimmt sind solche Waren, die zum Absatz an
lassen mußten." einen anderen Unternehmer zur Weiterveräuße-
7. § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: rung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei
,, (3) Die Absetzung nach § 7b des Gesetzes ist es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbei-
auch bei der Berechnung des Nutzungswerts tung - bestimmt sind.
der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäu•
der Verordnung über die Bemessung des den gehört auch die Wohnung des Steuerpflich-
Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Ein- tigen, wenn sie die bei Betrieben gleicher Art
familienhaus vom 26.Januar 1937 (Reichsgesetzbl. übl'che G1.öße rncht überschreitet.
I S. 99) in der Weise zulässig, daß sie in voller (6) § 9 Absätze 1 und 3 gelten entsprechend."
Höhe von dem um die abzugsfähigen Schuld-
zinsen gekürzten Grundbetrag vorgenommen 10. § 15 wird wie folgt geändert:
wird. übersteigt die nach Satz 1 zulässige Ab- a) In Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz treten an
setzung den um die abzugsfähigen Schuldzinsen Stelle der Worte „312 Deutsche Mark" die
gekürzten Grundbetrag, so findet ein Ausgleich Worte „468 Deutsche Mark";
des Verlustes mit den Einkünften aus anderen b) in Absatz 2 treten an Stelle der Worte „312
Einkunftsarten statt." Deutsche Mark" die Worte „468 Deutsche
8. Flinter § 11 wird folgender § 1 la eingefügt: Mark" und an Stelle der Worte „26 Deutsche
Mark" die Worte „39 Deutsche Mark".
,,§ 11 a
11. § 17 wird wie folgt geändert:
Bewertungsfreiheit für Schiffe und
In Ziffer 3 treten an Stelle der Worte „Bestim-
Förderung des Schiffbaues
mungen des Direktors der Verwaltung für
Bei Anwendung des § 7d des Gesetzes gelten Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes"
die Bestimmungen des § 9 Absätze 1 und 3 und die Worte „Anordnung der Bundesregierung, die
des§ 11 entsprechend." der Zustimmung des Bundesrates bedarf".
9. § 12 erhält folgende Fas,sung: In Ziffer 4 treten an die Stelle der Worte „des
Direktors der Verwaltung für Finanzen des Ver-
,,§ 12 einigten Wirtschaftgebietes" die Worte „Der
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
Lagerhäuser und landwirtschaftliche desrates bedarf,".
Betriebsgebäude 12. Hinter § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
(1) Die durch § 7e Absatz 1 des Gesetzes ge- ,,§ 28a
währte Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch
Übertragung von steuerbegünstigten Kapital-
ausgeschlossen, daß sich
a) in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7-e Ab- ansammlungsverträgen
satz 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge
mit der Fabrikation zusammenhängenden üb- im Sinn des § 17- können ohne Nachteil für den
lichen Kontor- und Lagerräume oder Steuerpflichtigen während ihrer Laufzeit auf 2in
b) in dem hergestelJten Lagerhaus (§ 7e Absatz 1 anderes Unternehmen übertragen werden, wenn
Buchslabe d des Gesetzes) die mit der Lage- sich dieses andere Unternehmen gegenüber dem
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Steuerpflichtigen und dem Unternehmen, mit dem schaftlichen Betrieben und Gewerbebetriebe1.1,
der Kapitalansammlungsvertrag ursprünglich ab- so kann die Begünstigung des § 10a Absatz 1
geschlossen worden ist, verpflichtet, in die des Gesetzes nur auf die Summe der nicht ent·
Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen nommenen Gewinne aus allen land- und forst-
Kapitalansammlungsvertrag in vollem Umfang wirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben
einzutreten. § 22 gilt entsprechend." angewendet werden. Voraussetzung für die An-
13. § 29 wird wie folgt geändert: wendung des § 10a Absatz 1 des Gesetzes ist in
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: diesem Fall, daß alle Gewinne auf Grund ord-
nungsmäßiger Buchführung ermittelt werden. Die
,,(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der
bezeichneten Art müssen außerdem durch Steuerpflichtige und eine mit ihm zusammen zu
Anordnung der Bundesregierung, die der Zu- veranlagende Person Inhaber oder Mitinhaber
stimmung des Bundesrates bedarf, allgemein je eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind."
als besonders förderungswürdig anerkannt
worden sein." c) ,,§ 30 C
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Feststellung des als steuerbegünstigt in An-
,, (4) Die Bundesregierung kann mit Zustim· spruch genommenen Betrags (§ 10a Absatz 1
mung des Bundesrates durch Anordnung den letzter Satz des Gesetzes)
Zweck und die Form der Zuwendung als
(1) Bei der Veranlagung für den Veranlagungs·
steuerbegünstigt im Sinn von Absatz 1 auch
zeitraum, für den die Begünstigung des § 10a
anerkennen, wenn die Voraussetzungen des
Absatz 1 des Gesetzes in Anspruch genommen
Absatzes 3 nicht gegeben sind."'
wird, ist der auf Grund dieser Vorschrift als
14. § 30 erhält folgende Fassung: Sonderausgabe abgezogene Betrag zum Zweck
„Zu § 10 a des Gesetzes der späteren Nachversteuerung im Steuer-
bescheid besonders festzustellen. Wird für
§ 30 spätere Veranlagungszeiträume die Begünstigung
Ansprüche auf Erstattung und Zahlung erneut in Anspruch genommen, so ist bei der
nichtabzugsfähiger Steuern Veranlagung die Summe der bis dahin unver-
steuert gebliebenen Beträge im Steuerbescheid
Der Steuerpflichtige kann Ansprüche auf Er• besonders festzustellen. Das gleiche gilt, wenn
stattung nicht abzugsfähiger als Entnahme be- der Feststellung eines steuerbegünstigten Betrags
handelter Steuern wie eine Einlage behandeln, nach § 10a Absatz 1 letzter Satz des Gesetzes die
wenn er andererseits Ansprüche des Finanzamts Feststellung eines Unterschiedsbetrags nach
auf Zahlung von nicht abzugsfähigen Steuern § 32a Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes voran-
wie eine Entnahme behandelt." gegangen ist oder folgt. Der bei Vorliegen von
Mehrentnahmen in späteren Jahren nachzuver-
15. Hinter § 30 werden folgende §§ eingefügt:
steuernde Betrag ist in einer Gesamtsumme fest-
a) ,,§ 30 a zustellen.
Berücksichtigung (2) Bei der Nachversteuerung ist der nach Ab-
des nicht entnommenen Gewinns satz 1 festgestellte Betrag um den nachversteuer-
ten Betrag zu kürzen und ein für eine spätere
in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes
Nachversteuerung verbleibender Betrag ent-
Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti- sprechend der Vorschrift des Absatzes 1 fest-
gung des § 10a Absatz 1 des Gesetzes ist auch zustellen."
in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes der 16. § 31 erhält folgende Fassung:
im Veranlagungszeitraum nicht entnommene
Gewinn maßgebend. In den Fällen des § 16 des ,,§ 31
Gesetzes zur Durchführung der Einkommen- und Nachyersteuerung der Mehrentnahmen
Körperschaftsteuerveranlagungen für die Ver-
(1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnah-
anlagungszeiträume vom 21. Juni 1948 bis
men kommt so lange und insoweit in Betracht,
31. Dezember 1948 (II. Halbjahr 1948) und das
als ein unter Anwendung der Vorschriften des
Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1950 (BGBI.
§ 30c festgestellter Betrag vorhanden ist.
S. 48) ist auf Antrag der nicht entnommene Ge·
(2) Im Fall des § 30b sind zur Feststellung, ob
winn des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr
eine Mehrentnahme vorliegt, die Summe der Ent-
1949 begonnen hat und im Kalenderjahr 1950
nahmen und die Summe der Gewinne aller land-
endet, in dem gleichen Verhältnis wie der Ge-
und forstwirtschaftlichen Betriebe und Gewerbe-
winn aufzuteilen."
betriebe zu berücksichtigen.
b) ,,§ 30b (3) In den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes
Anwendung des § 10a Absatz 1 sind zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme
des Gesetzes bei Vorhandensein vorliegt, die Entnahmen im Veranlagungszeit-
raum maßgebend. In den Fällen des § 16 des
mehrerer Betriebe Gesetzes zur Durchführung der Einkommen-
Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit- steuer- und Körperschaftsteuerveranlagungen
inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher für die Veranlagungszeiträume vom 21. Juni 1948
Betriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder bis 31. Dezember 1948 (lI. Halbjahr 1948) und
Inhaber (Mitinhaber) von land- und forstwirt- das Kalenderjahr 1949 vom 2-3. März 1950 sind
2
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ctuf Antrng die Entnahmen in dem Wirtschafts- im Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben c
jahr, das im Kalenderjahr 1949 begonnen hat und d des Gesetzes vor, so gilt folgendes:
und im Kalenderjahr 1950 endet, in dem gleichen 1. Werden neben den bezeichneten Sonderaus-
Verhältnis wie der Gewinn aufzuteilen. gaben keine anderen Sonderausgaben geltend
(4) Als Entnahmen gelten, auch die Veräuf1e- gemacht, so können die bezeichneten Sonder-
rung des Betriebs im ganzen, die Veräußerung ausgaben im Rahmen des § 10 Absatz 2 Ziffern
von Anteilen an einem Betrieb, sowie die Auf- 3 und 4 des Gesetzes neben dem Pauschbetrag
gabe des Betriebs. des § 15 in voller Höhe abgezogen werden,
(5) Hat der Steuerpflichtige oder sein Rechts- 2. werden neben den bezeichneten Sonderaus-
vorgänger bereits die Vergünstigung des § 10 gaben auch andere Sonderausgaben geltend
Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes gemacht, so können von den gesamten Son-
in der Fassung vom 10. August 1949 (WiGBl. derausgaben im Rahmen des § 10 Absatz 2
S. 266) - Einkommensteuergesetz 1949 - oder Ziffer 3 des Gesetzes neben dem Pausch-
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung betrag des § 15 abgezogen werden
des Artikels I des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 a} die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Ab-
zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom satz 1 Ziffer 2 Buchstaben c und d des Ge-
22. Juni 1948 (Beilage Nr. 4 zum Gesetz- und setzes in voller Höhe,
Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Ver- b) die verbleibenden anderen Sonderausgaben
einigten Wirtschaftsgebiet-es Nr. 14 vom 26. Juli
nur insoweit, als s,ie den Pauschbetrag des
1948) - Einkommensteuergesetz 1948 - in An- § 15 übersteigen."
spruch genommen, so ist im Fall von Mehrent-
19. In § 33 werden die Worte „durch den Direktor
nahmen eine Nachversteuerung nach § 10 Ab·
satz 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes 1948 der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten
nur dann und insoweit vorzunehmen, als nicht \!Virtschaftsgebietes im Einvernehmen mit den
wegen Vorhandenseins eines nach § 30c fest· obersten Finanzbehörden der Länder" durch die
gestellten Betrags eine Nachversteuerung vorzu- Worte „durch Anordnung der Bundesregierung
nehmen ist. Dabei geht eine Nachversteuerung mit Zustimmung des Bundesrates" ersetzt.
auf Grund des § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Ein- 20. § 37 erhält folgenden neuen Absatz 3:
kommensteuergesetzes 1949 einer Nachversteue- ,,(3) Vor dem 21. Juni 1948 aufgewendete An-
rung nach § 10 Absatz 1 Ziffer 3 des Einkommen- schaffungskosten im Si~n des § 17 Absatz 2 des
steuergesetzes 1948 vor." Gesetzes sind nach § 13 Ziffer 2 Buchstabe a zu
17. Hinter § 31 wird folgender § 31a eingefügt: ermitteln.··
,,§ 31 a 21. § 39 wird wie folgt geändert:
Steuerbegünstigung im Fall des § 10 a a) Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:
Absatz 3 des Gesetzes „Im Fall des § 2 Absätze 5 und 6 des Gesetzes
ist die Erklärung spätestens am 10. des dritten
(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegün- Kalendermonats abzugeben, der auf den
stigung des nicht entnommenen Gewinns für den Schluß des Wirtschaftsjahres folgt, das
Gewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, im Veranlagungszeitraum begonnen hat. Das
so ist der auf Grund dieser Begünstigung als Recht des Finanzamts, schon vor diesem
Sonderausgabe abgezogene Teil des Gewinns Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die
nicht zusammen mit dem nach § 30c festzu- Besteuerung von Bedeutung sind bleibt un-
stellenden Betrag, sondern für sich im Steuer• berührt."
bescheid besonders festzustellen. Im übrigen gilt
b) Die Absätze 3, 4 und 6 werden gestrichen.
die Vorschrift des § 30c entsprechend.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „in
(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung ist
den Absätzen 2 und 4" durch die Worte
der Fall des Absatzes 1 besonders zu behandeln.
Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem ,,in Absatz 2" ersetzt.
Betrieb den bei der Veranlagung zu berücksich- 22. § 44 wird gestrichen.
tigenden Gewinn übersteigen, ist unabhängig 23. § 45 erhält folgende Fassung:
von den Entnahmen aus land- und forstwirt- ,,Die zu veranlagende Einkommensteuer be-
schaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben rechnet sich nach der Einkommensteuer-Jahres-
zu treffen. Die Vorschriften des § 31 Absätze 1, tabelle 1950, die der Verordnung vom 15. Mai
4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. 1950 (BGBI. S. 147) als Anlage 1 beigefügt ist."
(3) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus 24. § 46 erhält, ohne daß sich die Uberschrift ändert,
selbständiger Arbeit aus mehreren Betrieben folgende Fassung:
oder liegt hinsichtlich der selbständigen Arbeit
,,Die Vorschrift des § 30 b gnt entsprechend."
der Fall des § 30b Satz 3 vor, so sind die Vor-
schriften des § 30 und des § 31 Absatz 2 ent- 25. § 47 erhält, ohne daß sich die Uberschrift ändert,
sprechend anzuwenden." folgende Fassung:
18. § 32 erhält folgende Fassung: ,,(1) Im Fall der Inanspruchnahme des § 32a des
Gesetzes gelten für die Berechnung der Ein-
,,§ 32 kommensteuer die Absätze 2 bis 5.
Begünstigung des Kleinsparens (2) Steuerbegünstigte Gewinne sind die Gewinne
Liegen bei einem nach § 46 des Gesetzes zu aus Land- und Forstwirtschaft und die Gewinne
veranlagenden Arbeitnehmer Sonderausgaben aus Gewerbebetrieb, für die § 32 a des Ge-
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setzes in Anspruch genommen wird. Bei Fest· den Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes die
stellung der Summe der steuerbegünstigten Ge- Entnahmen (§ 32 a Absatz 1 Ziffer 3 des Ge-
winne sind Gewinne und Verluste auszugleichen. setzes) des Veranlagungszeitraums maßgebend.
(3) Sind in dem Einkommen nur steuerbegün- In den Fällen des § 16 des Gesetz-es zur Durch-
stigte Gewinne (Absatz 2) enthalten, so gilt fol- führung der Einkommensteuer- und Körper-
gendes: schaftsteuerveranlagungen für die Veranlagungs-
1. Von der Summe der Gewinne sind die Sonder- zeiträume vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember
ausgaben abzuziehen. Dabei sind die Vor- 1948 (II. Halbjahr 1948) und das Kalenderjahr
schriften des § 10 Absatz 2 Ziffer 3 Buch- 1949 vom 23. März 1950 (BGBl. S. 48) sind auf
stabe c letzter Satz des Gesetzes und des Antrag die Entnahmen des Wirtschaftsjahres,
§ 32a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zu be-
das im Kalenderjahr 1949 begonnen hat und im
achten; Kalenderjahr 1950 endet, in dem gleichen Ver-
hältnis wie der Gewinn aufzuteilen."
2. auf das Einkommen ist der Steuernatz von 50
vom Hundert anzuwenden. 27. § 49 erhält folgende Fassung:
(4) Sind in dem Einkommen neben steuer- ,,§ 49
begünstigten Gewinnen (Absatz 2) auch andere Feststellung von Beträgen, die für die
steuerpflichtige Einkünfte (einschließlich nicht-
steuerbegünstigter Gewinne) enthalten, so gilt Nachversteuerung von Bedeutung sind
folgendes: (1) Bei der Veranlagung für den Veranlagungs-
1. Von der Summe der steuerbegünstigten Ge- zeitraum, für den der Steuerpflichtige die Steuer-
winne (Absatz 2) sind abzuziehen: erleichterung des § 32a Absatz 1 des Gesetz-es
a) die Sonderausg,aben im Sinn des § 10 Ab- in Anspruch nimmt, ist auch der Betrag im
Steuerbescheid besonders festzustellen, den der
satz 1 Ziffer 4 des Gesetzes, die aus Ver-
lusten aus land- und forstwirtschaftlichen Steuerpflichtige weniger entnommen hat als
nach § 32 a Absatz 1 Ziffer 3 des Ges-etzes zu-
Betrieben und Gewerbebetrieb herrühren;
lässig ist. Entnimmt der Steuerpflichtige auch in
b) di-e Sonderausgaben im Sinn des § 10 Ab- späteren Jahren bei der Inanspruchnahme der
satz 1 Ziffer 6 des Gesetzes, soweit sie auf Steuererleichterung des § 32a Absatz 1 des Ge-
die land- und forstwirtschaftlichen und ge- setzes einen geringeren als d-en nach § 32 a
werblichen Betriebsvermögen entfallen. Absatz 1 Ziffer 3 zulässigen Betrag, so ist bei
2. Die übrigen Sonderausgaben sind unter Be- der Gewährung der Steuererleichterung für den
achtung des § 10 Absatz 2 Ziff-er 3 Buchstabe c jeweils letzten Veranlagungszeitraum die Summe
letzt-er Satz des Gesetzes und des § 32 a Ab- der bis dahin weniger entnommenen Beträg-e im
satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes von den anderen Steuerbescheid festzustellen.
steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen. Sind (2) Der Unterschiedsbetrag des § 32 a Ziffer 1
diese Sonderausgaben höher als die anderen des Gesetzes ist im Steuerbescheid besonders
steuerpflichtigen Einkünfte, so ist der Mehr- festzustellen. Im übrigen sind die Vorschrift-en
b-etrag von der Summe der steuerbegünstigten des § 30 c entsprechend anzuwenden.
Gewinne abzuziehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in den Fällen des
3. Auf die verbleibende Summe der steuerbegün- § 47 a entsprechend anzuwenden. Hierbei ist
stigten Gewinne ist der Steuersatz von 50 § 47 Absatz 4 zu beachten."
vom Hundert anzuwenden.
28. § 50 erhält, ohne daß die Oberschrift sich ändert,
4. Auf die anderen Einkünfte nach Abzug der in folgende Fassung:
Ziff-er 2 bezeichneten Sonderausgaben ist der
,,(1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnah-
durchschnittliche Steuersatz anzuwenden, der
sich ohne Inanspruchnahme der Steuererleichte- men kommt so lange und insoweit in Betracht,
als ein unter Anwendung der Vorschriften des
rung des § 32a Absatz 1 des Gesetzes bei der
§ 49 Absatz 2 festgestellter Betrag vorhanden ist.
Veranlagung des Einkommens ergeben würde.
(2) Zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme
(5) Steh-en der Summe der steuerbegünstigten
vorliegt, ist zunächst ein nach § 49 Absatz 1 fest-
Gewinne (Absatz 2) nach Ausgleich der anderen
gestellter Betrag von den Entnahmen zu kürzen.
Einkünfte unter sich Verluste gegenüber, so sind
Ergibt sich danach noch eine Mehrentnahme im
die Verluste von der Summe der steuerbegün-
Sinn des § 32 a Absatz 4 des Ges-etzes, so ist
stigten Gewinne abzuziehen. Außerd-em sind
der nach § 49 Abs.atz 1 festgestellte Betrag zu
die Sonderausgaben unter Beachtung des § 10
streichen und die Mehrentnahme bis zur Höhe
Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe c des Gesetzes und
des nach § 49 Absatz 2 festgestellten Betrags
des § 32 a Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes ab-
zum Zweck der Nachversteuerung dem Einkom-
zuziehen. Auf das Einkommen ist der Steu-ersatz
men hinzuzurechnen. Ergibt sich keine Mehr-
von 50 vom Hundert anzuwenden."
entnahme, übersteigen die Entnahmen aber die
26. Hinter § 47 wird folgender § 47 a eingefügt: Summe der bei der Veranlagung zu berücksich-
,,§ 47 a tigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft
und aus Gewerbebetrieb, so ist lediglich der
Berücksichtigung der Entnahmen in den
übersteigende Betrag von dem nach § 49 Ab-
Fällen des § 2 Absatz 6 des Gesetzes satz 1 festgestellten Betrag abzuzi-ehen; eine
Bei Inanspruchnahme der Steuererleichterung Nachv-ersteuerung findet in diesem Fall nicht
des § 32 a Absatz 1 des Gesetz-es sind auch in statt.
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(3) Im Fall des § 46 ist die Vorschrift des § 31 a) „Zu § 50 des Gesetzes
Absatz 2 anzuwenden. § 58 a
(4) Hat der Steuerpflichtige oder sein Rechts- Abzug bestimmter Betriebsausgaben
vorgänger bereits die Steuererleichterung des bei beschränkt Steuerpflichtigen
§ 32 a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes
1949 in Anspruch genommen, so ist im Fall von (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein
Mehr-entnahmen eine Nachversteuerung nach wirtschaftlicher Zusammenhang mit inländischen
§ 32 a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes Einkünften im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 des
1949 (§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungs- Gesetzes auch dann g-egeben, wenn aus diesen
verordnung 1949) nur dann und insoweit vorzu- inländischen Einkünften Zuschüsse oder unver-
nehmen, als nicht wegen Vorhandenseins eines zinsliche Darlehen zur Förderung des inländi-
nach § 49 Absatz 2 festgestellten Betrags eine schen Wohnungsbaues im Sinn des § 7 c des Ge-
Nachversteuerung vorzunehmen ist. setzes oder zur Förderung des inländischen
(5) Di-e Vorschriften des § 31 Absätze 3 und 4 Schiffbaues im Sinn des § 7 d Absatz 2 des Ge-
sind anzuwenden." setzes gegeben werd-en.
29. § 51 wird wie folgt geändert: (2) Die§§ 10 Absatz 1 Ziffer 4, 10a, 32a und 34
des Gesetzes sind nur unter den in § 50 Ab-
a) Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
satz 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Voraus-
„Hierbei ist § 33 Absatz 2 des Gesetzes zu setzungen anwendbar. Im übrigen können be-
beachten." schränkt Steuerpflichtige die §§ 10, 10a, 32 a
b) In § 51 Absatz 3 werden hinter den Worten und 34 des Gesetzes nicht in Anspruch nehmen.
„des Einkommens" die Worte „vermindert um (3) § 50 des Gesetzes und Absätze 1 und 2
die nach § 33 a des Gesetzes in Betracht kom- gelten auch im Fall des § 1 Absatz 3 des Ge-
m-enden Freibeträge" eingefügt. Die Uber- setzes."
schrift der ersten Spalte der Tabelle erhält b) Schlußbestimmungen
folgende Fassung:
„bei einem Einkommen, vermindert um § 58 b
die nach § 33 a des Einkommensteuer- Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe
gesetzes in Betracht kommenden Frei- des Steuerbescheids 1949
beträge Bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids für
von DM".
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: das Kalenderjahr 1949 bemessen sich auch die
nach Ablauf des Kalenderjahres 1950 zu leisten-
,,(4) Sind di-e Voraussetzungen der Absätze
d-eo Vorauszahlungen nach § 2 der Verordnung
1 bis 3 gegeben, so stellt der Betrag, der die
über die Bemessung, Entrichtung und Anrech-
nach Absatz 3 sich ergebende Mehrbelastung
nung der für die Kalenderjahre 1949 und 1950
übersteigt, die Uberbelastung dar. In der
zu leistenden Vorauszahlungen auf die Ein-
Uberbelastung dürfen Aufwendungen im Sinn
kommen- und Körperschaftsteuer vom 3. Mai
des § 33 Absatz 2 des Gesetzes höchstens mit
1950 (BGBI. S. 107)."
den in § 33 a des Gesetzes aufgeführten Be-
trägen enthalten sein. Der Uberbelastungs- 35. § 59 erhält folgende Fassung:
betrag wird für die Berechnung der Einkom- ,,§ 59
mensteuer abgezogen." Anwendungszeitraum
30. Hinter § 51 wird folgender § 51 a mit der folgen-
Diese Verordnung ist außer d-en §§ 30 a und
den Uberschrift eingefügt: 47 a, die bereits für den Veranlagungszeitraum
„Zu § 33 a des Gesetzes 1949 Anwendung finden, erstmalig für den am
1. Januar 1950 beginnenden Veranlagungszeit-
§ 51 a
raum anzuwenden."
Begriffsbestimmung für Flüchtlinge
36. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlage
und politisch Verfolgte Einkommensteuer-Jahrestabelle 1950 ersetzt.
Für Flüchtlinge, Vertriebene und politisch § 2
Verfolgte gelten die Bestimmungen des § 9 Ab-
Maßg-ebende Vorschriften
satz 4 entsprechend "
der Länder der französischen Zone
31. Die §§ 53, 54 und 56 entfallen.
32. § 57 wird wie folgt geändert: (1) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungs-
bilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufest-
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
setzun g (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949
,,(1) Im Fall des § 46 Absatz 1 Ziffer 4 des Ge-
(WiGBl. S. 279) tritt im Lande Rheinland-Pfalz das
setzes muß der Steuerpflichtige bis zum Ab-
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
lauf der Steuererklärungsfrist die Veranlagung und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz)
beantragen und ein berechtigtes Interesse des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. September 1949
nachweisen."
(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung
b) Der bisherige § 57- wird § 57- Absatz 2. Rheinland-Pfalz Teil I S. 421 ).
33. § 58 Absatz 2 wird gestrichen. (2) An die Stelle des Gesetzes zur Milderung drin-
34. Es werden folgende neu-e §§ 58 a und 58 b ein- gender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz - SHG)
gefügt: vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) tritt:
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1950 193
1
a) im Lande Baden das Landesgesetz zur Mil- Ziffer 2" ersetzt durch die Worte ,,§ 6 Ziffern
derung dringender sozialer Notstände (So- 6 und 7".
forthilfegesetz) vom 20. September 1949 (Ba- b) In Absatz 3 Ziffer 2 werden hinter Satz 2 die
disches Ges-etz- und Verordnungsblatt S. 323), folgenden Sätze eingefügt:
b) im Lande Rheinland-Pfalz das Landesgesetz „Diese Ausgaben gehören nur insoweit zum
zur Milderung dringender sozialer Notstände Arbeitslohn, als sie im Kalenderjahr insge-
(Soforthilfegesetz) vom 6. September 1949 samt 312 Deutsche Mark übersteigen Ober-
(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes- nimmt der Arbeitgeber Ausgaben, die der
regierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 457) und Arbeitnehmer auf Grund einer eigenen ge•
setzlichen Verpflichtung zu leisten hat, so
c) im Lande Württemberg-Hohenzollern und im
gehören diese Ausgaben in voller Höhe zum
bayerischen Kreise Lindau das Landesgesetz
Arbeitslohn."
zur Milderung dringender sozialer Notstände
(Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949 (Regie- c) In Absatz 3 Ziffer 2 wird der letzte Satz ge·
rungsblatt für das Land Württemb-erg-Hohen- strichen.
zollern S. 323; Amtsblatt des bayerischen 3. § 2 Absatz 3 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
Kreises Lindau Sondernummer 35 a vom „4. besondere Entlohnungen für Dienste, die über
6. September 1949). die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet
§ 3
werden, z. B. Entlohnungen für Uberstunden,
Uberschichten, Sonntagsarbeit. Die Vor-
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- schriften des § 32 a bleiben unberührt."
kündung in Kraft.
4. In § 3 Absatz 2 werden die Worte „Richtlinien
Bonn, den 7. Juni 1950. der obersten Finanzbehörde" durch die Worte
,,Richtlinien des Bundesministers der Finanzen''
DerBundeskanzler
ersetzt.
Adenauer
5. § 4 wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister der Finanzen a) In der Uberschrift werden die Worte ,,§ 3
Schäffer Ziffer 8" durch die Worte ,,§ 3 Ziffer 11" er-
setzt.
b) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„2. die Beträge, die den im privaten Dienst
angestellten Personen für Reisekosten
Verordnung {Tagegelder und Fahrtauslagen) gezahlt
zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungs- werden, soweit sie die durch die Reise
verordnung (LStDV 1950). entstandenen Mehraufwendungen nicht
übersteigen;"
Vom 7. Juni 1950.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Ände• a) In der Oberschrift werden die Worte ,,§ 13
rung des Einkommensteuergesetzes und des Körper- AO" durch die Worte ,,§ 3 Ziffer 14 EStG"
schaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (BGBl. ersetzt.
S. 95) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
b) Absatz 1 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
mung des Bundesrates:
§ 1 ,, 1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums ge-
geben werden und die Höhe von
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV a) drei Monatsbezügen, höchstens aber 600
1949) vom 16. Juni 1949 (WiGBl. S. 157) wird für Deutsche Mark nicht übersteigen und
die Anwendung auf die in Ziffer 32 bezeichneten deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
Arbeitslöhne wie folgt geändert und ergänzt: nehmer ununterbrochen 10 Jahre bei dem
1. § 1 wird wie folgt geändert: Arbeitgeber beschäftigt war,
a) In der Oberschrift werden die Worte 11 § 1 b) sechs Monatsbezügen, höchstens aber 1200
Absatz 1" ersetzt durch die Worte ,,§ 1 Ab· Deutsche Mark nicht übersteigen und
sätze 1 und 3". deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: nehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem
,,(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohn- Arbeitgeber beschäftigt war,
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt c) neun Monatsbezügen, höchstens aber 1800
haben, sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Deutsche Mark nicht übersteigen und
§ 40 Absatz 5, unbeschränkt lohnsteuer- deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
pflichtig, Arbeitnehmer, die wie Personen nehmer ununterbrochen 40 J1thre bei dem
behandelt werden, die ihren gewöhnlichen Arbeitgeber beschäftigt war.
Aufenthalt im Inland haben (§ 38), sind eben- d) einem Jahresgehalt, höchstens aber 2400
falls unbeschränkt. lohnsteuerpflichtig. . Die Deutsche Mark nicht übersteigen und
beschränkte Lohnsteuerpt1icht richtet sich deshalb gegeben werden, weil der Arbeit•
nach § 40." nehmer ununterbrochen 50 Jahre bei dem
2. § 2 wird wie folgt geändert: Arbeitgeber beschäftigt war;"
a) In Absatz 3 Ziffer 1 werden die Worte ,,§ 6 7. § 6 erhält folgende Fassung:
194 Bundec;g-esetzblatt Jahrgang 1950
,,§ 6 smd Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom
Sonstige steuerfreie Einnahmen 15. November eines Kalenderjahres bis zum
15. Januar des folgenden Kalenderjahres aus
(§§ 3, 7 c EStG)
Anlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstages)
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer- gezahlt werden;
dem nicht: 11. Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeit·
1. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits- nehmer zur Förderung des Wohnungsbaues,
losenunterstützung, die gesetzliche Arbeits- soweit diese Zuschüsse beim Arbeitgeber
1osenfürsorg-e und die gesetzliche Kurzarbeiter-
nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes als
unterstützung; Betriebsausgabe abzugsfähig sind."
2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen 8. § 7 wird wie folgt geändert:
Rentenversicherung der Arbeiter und Ange- a) In der überschrift werden die \tVorte „Ab-
stellten, aus der Knappschaftsversicherung satz 5" gestrichen.
und auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze; b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
3. Renten, die auf Grund eines Versicherungs- ,,(5) Die Steuerklasse I ist bei nichtverheira-
vertrags oder aus Unterstützungskassen ge- teten (auch bei verwitweten und geschiede-
zahlt werden, bis zu einem Betrag von ins- nen) Arbeitnehmern zu bescheinigen, vor-
gesamt 600 Deutsche Mark jährlich, wenn die ausgesetzt, daß nicht auf der Lohnsteuerkarte
Renten insgesamt 3600 Deutsche Mark jähr- die Steuerklasse II (Absatz 6 Satz 3) oder
lich nicht übersteigen. Ubersteigen Renten aus Kinderermäßigung (Absatz 7) zu vermerken
Versicherungsverträgen und aus Unterstüt- ist. Dabei sind Arbeitnehmer, deren Ehe für
zungskassen den Betrag von insgesamt 3600 nichtig erklärt ist. als geschieden anzusehen."
Deutsche Mark im Jahr, so mindert sich der c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Betrag von 600 Deutsche Mark um den Betrag, ,,Die Steuerklasse U ist außerdem bei unver-
um den die Renten 3600 Deutsche Mark über- heirateten Arbeitnehmern zu bescheinigen,
steigen; die das 60. Lebensjahr oder, wenn sie ver-
4. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif- witwet sind, das 50. Lebensjahr vollendet
ten aus öffentlichen Mitteln versorgungs- haben."
halber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbli-e- 9. § 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
bene und ihnen gleichgestellte Personen ge- ,,(3) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von
zahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge
dem Bundesminister der Finanzen jeweils be-
handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt kanntgegeben. Die für die Finanzverwaltung zu-
werden;
ständigen Obersten Landesbehörden und die
5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und L-ei- Oberfinanzpräsidenten oder die entsprechenden
stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge- oberen Finanzbehörden sind berechtigt, Aus-
setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nahmen von den Absätzen 1 und 2 zuzulassen."
nationalsozialistischen Unrechts für Schaden 10. § 20 wird wie folgt geändert:
an Leben, Körper, Gesundheit und durch Frei-
a) In der Dberschrift werden vor der Zahl „9„
heitsentzug gewährt werden;
eingefügt: ,, 7- c, 7 d,".
6. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Vorschriften wegen Entlassung aus einem
,,(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daJ die
Dienstverhältnis;
Werbungskosten (Absatz 2), die beim Ar-
7. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf beitslohn zu berücksichtigen sind, 312
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent- Deutsche Mark jährlich oder die Sonderaus-
lassung aus einem Dienstverhältnis; gaben (Absatz 3) 468 Deutsche Mark jährlich
8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit- übersteigen, so hat auf Antrag das für seinen
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem steigenden Betrag - vorbehaltlich der Vor-
Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder schrift in § 20 a - auf der Lohnsteuerkarte
Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un- als steuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag
mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht hat der Arbeitnehmer nachzuweisen oder,
Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf falls dies nicht möglich ist, glaubhaft zu
Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Ta- machen, wieviel Werbungskosten und Son-
rife oder ähnlicher Vorschriften gewährt derausgaben ihm voraussichtlich im Kalen-
werden; derjahr erwachsen werden,''
9. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an c) In Absatz 2 Satz 4 treten ar Stelle der Worte
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt „Werbungskosten sind insbesondere:" die
werden. übersteigt die r-Ieiratsbeihilfe den Be· Worte „Als Werbungskosten kommen ins-
trag von 500 Deutsche Mark, die Geburtsbei- besondere in Betracht:"
hilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark, so ist d) Dem Absatz 2 Satz 4 wird folgende Ziffer 5
der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig; angefügt:
10. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun- ,,5. die Zuschüsse zur Förderung des Woh-
gen), soweit sie im einzelnen Fall insgesamt nungsbaues und des Schiffbaues 1m Sinn
100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih- der §~ 7 c und 7 d Absatz 2 des Einkom-
nachtszuwendungen (NeujahrszuwendungenJ mensteuergesetzes.''
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1950 195
e) In Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe d werden die die Worte „312 Deutsche Mark jährlich" ein-
Worte ,,§§ 17 bis 28 der Einkommensteuer- gefügt.
Durchführungsverordnung vom 2. Juni 1949" b) An Stelle der Worte „je 312 Deutsche Mark
ersetzt durch die Worte §§ 17 bis 28 a der
11 jährlich (26 Deutsche Mark monatlich)" tre-
Einkommensteuer- Durchführungsverordnung ten die Worte „468 Deutsche Mark jährlich".
vom 2. Juni 1949 in der Fassung der Verord-
13. § 22 wird wie folgt geändert:
nung zur Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1950 a) Hinter dem Wort „Dienstverhältnis" werden
(BGBl. S. 187)". an Stelle des Wortes „und" die Worte 11 312
Deutsche Mark jährlich oder" eingefügt.
f) In Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe e werden hin-
ter den Worten 11 2. Juni 1949" die Worte „in b) An Stelle der Worte „je 312 Deutsche Mark
der Fassung der Verordnung zur Änderung jährlich (26 Deutsche Mark monatlich)" tre-
der Einkommensteuer-Durchführungsverord- ten die Worte „468 Deutsche Mark jährlich".
nung vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 187)" an- 14. § 25 wird wie folgt geändert:
gefügt. a) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 5''
g) In Absatz 3 Ziffer 2 wird Buchstabe f ge- durch die Worte „Absatz 6" ersetzt.
strichen. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,(Absatz 4)"
h) In Absatz 5 Ziffer 1 wird der letzte Satz ge· durch die Worte 11 (Absatz 5)" ersetzt.
strichen.
c) Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 neu
i) Absatz 5 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
eingefügt:
„2. Die Ausgaben zur Förderung besonders
anerkannter wissenschaftlicher Einrich· .,(4) Als zwangsläufig erwachsene außerge-
tungen und zur Förderung besonders an· wöhnliche Belastungen (Absätze 2 und 3)
erkannter mildtätiger Einrichtungen sind werden auch die Aufwendungen für die Wie-
bis zur Höhe von insgesamt 10 vom Hun- derbeschaffung notwendigen Hausrats und
dert des Arbeitslohns in jedem Fall, auch notwendiger Kleidung behandelt, soweit
neben den in Ziffer 1 genannten Beträ- diese durch Kriegseinwirkung oder durch
gen, als Sonderausgaben zu berücksich· Aufgabe des Wohnsitzes in einem zum In-
tigen. Diese besondere Anerkennung er- land gehörenden Gebiet außerhalb des Bundes-
folgt durch Anordnung der Bundesregie- gebietes verloren wurden und Ersatz aus öf-
rung mit Zustimmung des Bundesrates." fentlichen Mitteln nicht geleistet worden ist."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
k) In Absatz 5 Ziffer 3 erhält Satz 2 folgende
Fassung: eJ In dem bisherigen Absatz 4 (neuen Absatz 5)
werden hinter den Worten „des Einkom-
„In diesem Fall dürfen jedoch über die in
mens" die Worte „ vermindert um die nach
den Ziffern 1 und 2 genannten Beträge hin-
§ 25 a in Betracht kommenden Freibeträge"
aus nur noch höchstens 15 vom Hundert des
eingefügt. Die Uberschrift der ersten Spalte
Arbeitsloh_ns, jedoch nicht mehr als 15 000
der Tabelle erhält folgende Fassung:
Deutsche Mark berücksichtigt werden."
,, bei einem Einkommen,
1) Absatz 5 Ziffer 4 erhält folgende Fassung: vermindert um die nach § 25 a
,,4. Für Sonderausgaben im Sinn des Ab- in Betracht kommenden
Freibeträge
satzes 3 Ziffer 2 erhöhen sich bei Arbeit- (wenn nur Arbeitslohn vor-
nehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet handen: bei emem voraus-
haben und in deren Einkommen über- sichtlichen Arbeitslohn im
wiegend Einkünfte aus selbständiger Ar- Kalenderjahr, vermindert um
die voraussichtlichen Wer-
beit oder aus nichtselbständiger Arbeit bungskosten und Sonderaus-
enthalten sind, die folgend-en Beträge: gaben. mmdestens aber um
der in Ziffer 1 Satz 1 bezeichnete Jahres- siebenhundertachtzigDeutsche
b-etrag von 800 Deutsche Mark auf 1600 Mark und um die nach § 25 a
in Betracht kommenden Frei-
Deutsche Mark, beträge) von
der in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnete Jahres- DM".
betrag von je 400 Deutsche Mark auf f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und
je 800 Deutsche Mark. erhält folgende Fassung:
Satz 1 ist auch anwendbar, wenn der Ehe- ,,(6) Der Betrag, der den nach Absatz 5 sich
gatte des Arbeitnehmers das 50. Lebens- ergebenden Hundertsatz übersteigt, wird auf
jahr vollendet hat. Die Erhöhung auf die in der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetra•
Satz 1 bezeichneten ß.eträge tritt vom Be- gen. In diesem Betrag dürfen Aufwendungen
ginn des Kalenderjahres ein, in das der im Sinn des Absatzes 4 höchstens mit den in
Tag nach der Vollendung des 50. Lebens- § 25 a bezeichneten Beträgen enthalten sein."
jahres fällt." 15. Hinter § 25 wird folgender § 25 a neu einge•
11. In § 20 a Ziffer 2 Buchstabe b werden die Worte fügt:
„312 Deutsche Mark jährlich (26 Deutsche Mark ,,§ 25 a
monatlich)" durch die Worte „468 Deutsche Freibeträge für besondere Fälle
Mark jährlich" ersetzt. (§ 33 a EStG)
12. § 21 wird wie folgt geändert: (1) Bei Flüchtlingen, Vertriebenen und politisch
a) Hinter dem Wort „Dienstverhältnis" werden Verfolgten, bei Arbeitnehmern, die nach dem
196 Bunde·sgesetzblatt, Jahrgang 1950
1. Januar 1949 aus Kriegsgefangenschaft heim- 1
C/l 1
gekehrt sind (Spätheimkehrer), sowie bei Ar- ..0
1-, ~
.:§~ ~
beitnehmern, die den Hausrat und die Kleidung Bei Minderung Cl) Cl) ...... 1-, Cl)
~ Ol Z Cl) Ol
1-1''"'
infolge Kriegseinwirkung verloren haben (Total- Gruppe der Erwerbsfähig- u.i§ ......
~ :0
1-, au
~
schaden) und dafür höchstens eine Entschädi- keit um '@ Cl) ....
0:::)
gung von 50 vom Hundert dieses Kriegssach- DM
DM
schadens erhalten haben, wird auf Antrag ein
2 3 4
jährlicher Freibetrag in der folgenden Höhe auf
der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen: 1 25 v. H. bis ausschl. 35 v. H. 360 216
480 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern 2 35 v. H. bis ausschl. 45 v. H. 480 288
der Steuerklasse I, 3 45 v. H. bis ausschl. 55 v. H. 600 360
600 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern 4 55 v. H. bis ausschl. 65 v. H. 720 432
der Steuerklasse II, 5 65 v. H. bis ausschl. 75 v. H. 840 504
6 75 v. H. bis ausschl. 85 v. H. 960 576
720 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern 7 85 v. H. bis ausschl. 95 v. H. 1080 648
der Steuerklasse III; 8 95 v. H. bis einschl. 100 v. H. 720
1200 1
der Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht sich 9 Blinde und besonders pflege-
für das dritte und jedes weitere Kind, für das bedürftige Körperbeschädigte 2400 1440
dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht (2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeitneh•
oder gewährt wird, um je 60 Deutsche Mark. mer, die den Pauschbetrag in Anspruch nehmen
Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus- können, wird mit Zustimmung des Bundesrates
setzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, durch die Bundesregierung bestimmt."
sondern bei seinem unbeschränkt steuerpflichti-
17. In § 27 Absatz 2 wird das Beispiel gestrichen.
gen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
gatten vorliegen. Ubersteigen die Aufwendun- 18. § 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
gen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und ,,(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er
Kleidung die bezeichneten Freibeträge, so sind die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Be-
sie bei Nachwei,s der gesamten Aufwendungen hörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die
bis zur nochmaligen Höhe der Freibeträge zu Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen.
berücksichtigen. Bei Ehegatten, die nicht dau- Nach Beendigung des Kalenderjahres hat der
ernd getrennt leben, werden die nach den Arbeitgeber, vorbehaltlich der Vorschrift des
Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beträge auch dann § 35 Absatz 5, die Lohnsteuerkarte dem Fi·
nur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in nanzamt zu übersenden; endet das Dienstver-
einem Dienstverhältnis stehen. hältni,s vor Ablauf des Kalenderjahres, so hat
der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Ar-
(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer
beitnehmer bei Beendigung des Dienstverhält-
können § 25 für Aufwendungen zur Wiederbe-
nisses zurückzugeben. Weigert sich der Arbeit•
schaffung von Hausrat und Kleidung nicht in
geber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer
Anspruch nehmen.
zurückzugeben, so kann die Ortspolizei die
(3) Welche Arbeitnehmer als Flüchtlinge zu gel- Lohnsteuerkarte wegnehmen und dem Arbelt-
ten haben, regelt sich nach § 31 Ziffer 1 des Ge- nehmer aushändigen."
setzes zur Milderung dringender sozialer Not-
stände (Soforthilfegesetz - SHG) vom 8. August 19. § 31 wird wie folgt geändert:
1949 (WiGBI. S. 205). Unter Vertriebenen sind a) In der Uberschrift werden die Worte ,,(§ 12
alle auch nicht deutschen Personen zu verste- AO)" ersetzt durch die Worte ,,(§ 38 Absatz
hen, die den Wohnsitz oder dauernden Aufent- 3 EStG)".
halt außerhalb des Bereichs der vier Besatzungs- b) In Absatz3 Ziffer 1 werden die Worte „Grund-
zonen und der Stadt Berlin hatten und nach- lohn für Mehrarbeit" durch die Worte „Mehr-
weislich durch Zwang im Zusammenhang mit arbeitslohn ohne die Mehrarbeitszuschläge"
dem Krieg und seinen Folgen ihren bisherigen ersetzt.
Wohnort verlassen mußten. Welche Arbeitneh-
c) In Absatz 3 Ziffer 3 werden die Worte „vom
mer als politisch Verfolgte zu gelten haben,
Grundlohn für Mehrarbeit" durch die Worte
regelt sich bis auf weiteres nach den landes·
,,von dem Mehrarbeitslohn ohne die Mehr-
rechtlichen Bestimmungen."
arbeitszuschläge" ersetzt.
16. § 26 erhält folgende Fassung: d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu
,,§ 26 werden, wenn der Arbeitslohn des Arbeit-
Körperbeschädigte Arbeitnehmer nehmers während des ganzen Kalenderjahres
(§§ 33, 41 EStG) 127 Deutsche Mark monatlich (29 Deutsche
Mark wöchentlich, 5 Deutsche Mark täglich,
(1) Körperbeschädigte Arbeitnehmer erhalten 3 Deutsche Mark halbtäglich) nicht übersteigt,
auf Antrag wegen der Werbungskosten, Sonder- e,s sei denn, daß trotzdem Lohnsteuer (§ 36
ausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, und § 37 Absatz 1) oder Kirchensteuer einzu•
die ihnen unmittelbar durch ihre be-sonderen behalten ist."
Verhältnisse erwachsen, einen auf der Lohn-
steuerkarte einzutragenden jährlichen steuer- 20. § 32 wird wie folgt geändert:
freien Pauschbetrag in folgender Höhe: a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1950 197
b) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu lieh einer abweichenden Behandlung beim
angefügt. Lohnsteuer-Jahresausgleich, die Besteuerung
,,(3) Für die Berechnung der Lohnstufen ist nach den Absätzen 1 bis 5 für die abgelaufe-
von den Anfangsbeträgen der Lohnstufen der nen Lohnzahlungszeitr2'iume unberührt, es sei
Tabelle, aus der die Errechnung nach den denn, daß die Uberschreitung des Betrags
Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 abzuleiten von 7200 Deutsche Mark auf der Zahlung von
ist, auszugehen. Ergeben sich dabei Bruch- Arbeitslohn für eine zurückliegende Zeit oder
teile eines Pfennigs, so ist auf den nächsten auf der Zahlung von sonstigen, insbesondere
Pfenmgbetrag aufzurunden. Bruchteile eines einmaligen Bezügen beruht."
Pfennigs, die sich bei der Berechnung der 22. § 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Lohnsteuer ergeben, bleiben außer Ansatz." ,,(2} Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuer-
21. § 32a erhält folgende Fassung: klasse I bescheinigt, so hat der Arbeitgeber
- abweichend von Absatz 1 - von dem
,,§ ]2 a Lohnzahlungszeitraum an, in den der Tag
Berechnung nach der Vollendung des 60. Lebensjahres
der Lohnsteuer vom Mehrarbeitslohn durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-
(§ 34a EStG)
klasse II anzuwenden. Das gleiche gilt bei
Verwitweten von der Vollendung des
(1) Sind gesetzlich oder in Tarifverträgen für 50. Lebensjahres an, wenn aus den Ein-
Dienste, die über die Dauer der regelmäßigen tragungen auf der Lohnsteuerkarte hervor-
gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit, geht, daß der Arbeitnehmer verwitwet ist."
mindestens jedoch über 48 Stunden in der 23. § 37 wird wie folgt geändert:
Woche hinaus geleistet werden (Mehrarbeit),
besondere Entlohnungen (Mehrarbeitslohn) a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
vorgesehen, so beträgt die Lohnsteuer von ,,(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf
dem für die einzelnen Mehrarbeitsstunden Arbeitnehmer, für die nach den §§ 38 bis 40
gezahlten Arbeitslohn ohne die Mehrarbeits- oder nach einer mit Zustimmung des Bundes-
zuschläge 5 vom Hundert, wenn dieser Ar- rates erlassenen Anordnung der Bundesregie-
beitslohn für die Mehrarbeit nach der glei- rung keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben
chen Be:i;echnungsgrundlage ermittelt wird sind, nicht anzuwenden. Dies gilt für die
wie der für die regelmäßige gesetzliche oder nach § 40 beschränkt Steuerpflichtigen nur
tarifmäßige Arbeitszeit gezahlte Arbeitslohn. dann, wenn das Finanzamt dem Arbeitgeber
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist bei bescheinigt, daß der Arbeitnehmer als be-
Dienstverhältnissen entsprechend anzuwen- schränkt lohnsteuerpflichtig zu behandeln ist.
den, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als
sind, die jedoch auf Grund besonderer Ver• Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren."
einbarung nach den Bestimmungen eines b} Hinter Absatz 3 werden die Beispiele zu
Tarifvertrags behandelt werden, der für Absatz 2 gestrichen.
Dienstverhältnisse der gleichen Art oder, 24. § 40 wird wie folgt geändert:
wenn ein solcher Tarifvertrag nicht besteht,
a) In der Uberschrift werden die Worte ,,§ 1
für ähnliche Dienstverhältnisse gilt.
Absatz 2" durch die Worte ,,§ 1 Absätze 2
(3) Der nach Absatz 1 zu versteuernde Ar- und 3" ersetzt.
beitslohn ist für die Berechnung der Lohn-
b) Im Absatz 1 werden die vVorte „Reichsbahn"
steuer auf den nächsten vollen Deutsche-
und „Reichsbank" durch die Worte „Bundes•
Mark-Betrag nach unten abzurunden.
bahn" und „Bank deutscher Länder" ersetzt.
(4) Die Lohnsteuer von dem Mehrarbeitslohn
c) Im Absatz 1 erhält der letzte Halbsatz hinter
ohne die Mehrarbeitszuschläge ist nicht nach
dem Wort „ausüben" folgende Fassung:
den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den all-
gemeinen Vorschriften zu berechnen, wenn ,, , wird von den Bezügen aus dieser Tätigkeit
sich bei Hinzurechnung dieses Arbeitslohns ohne Rücksicht auf die Gestaltung der Ver•
zu dem anderen Arbeitslohn des Lohn- tragsverhältnisse im einzelnen Lohnsteuer
zahlungszeitraumes unter Anwendung der erhoben."
Lohnsteuertabelle auf den gesamten Arbeits- d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
lohn insgesamt eine niedrigere Lohnsteuer ,,(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger
ergibt. Arbeitnehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine
(5) Die gesetzlichen oder tariflichen Zu- Werbungskosten, die beim Arbeitslohn zu
schläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark jähr-
Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht lich oder die Sonderausgaben 468 Deutsche
zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Mark jährlich übersteigen, so ist der über-
(6) Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 5 steigende Betrag für die Lohnsteuerberech-
finden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, nung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die
deren Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche Vorschriften der §§ 25, 25a und 26 sind nicht
Mark im Kalenderjahr übersteigt. Ergibt sich anwendbar. Die Eintragung des steuerfreien
erst im Laufe des Kalenderjahres, daß der Betrags auf der Lohnsteuerkarte wird durch
Arbeitslohn im Kalenderjahr 7200 Deutsche die Ausschreibung einer Bescheinigung durch
Mark übersteigen wird, so bleibt, vorbehalt- das Finanzamt ersetzt, die den Vorschriften
198 B·undesgesetzblatt, Jahrgang 1950
des § 27 entspricht. Der Arbeitnehmer muß den in § 40 Absatz !5 bezeichneten Arbeit-
diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vor- nehmern" eingefügt.
legen." 32. § 58 erhält folgende Fassung:
e) Es wird folgender Absatz 5 neu eingefügt:
,,§ 58
,,(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4,
ausgenommen Absatz 4 Satz 2, gelten ent- An wend ungszei tra um
sprechend für Arbeitnehmer, die weder einen Diese Verordnung - ausgenommen § 32 a -
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent- ist erstmals- für den Arbeitslohn anzuwenden,
halt im Bundesgebiet, aber einen Wohnsitz der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem wird, der nach dem 31. Dezember 1949 endet.
zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Be-
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem zügen ist diese Verordnung erstmals auf den
Aufenthalt im Bundesgebiet als beschränkt Arbeitslohn anzuwenden, der dem Arbeit-
einkommensteuerpflichtig behandelt werden.·· nehmer nach dem 31. Dezember 1949 zufließt.
25. In der Uberschrift zu § 44 sind die Worte ,,§ 12 § 32a gilt erstmals für den Arbeitslohn, der
AO" zu streichen. für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.
der nach dem 2. Mai 1950 beginnt."
26. § 47 wird wie folgt geändert:
33. Die Lohnsteuer (§ 32 Absatz 1 Satz 2) berechnet
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Grund-
sich nach der der Verordnung betreffend Jahres-
lohn für Mehrarbeit" durch die Worte „Mehr-
tabellen für die Einkommensteuer und Lohn·
arbeitslohn ohne die Mehrarbeitszuschläge"
steuer vom 15. Mai 1950 (BGBI. S. 147) als An•
ersetzt.
lage 2 beigefügten Jahreslohnsteuertabelle.
b) In Absatz 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz
eingefügt: ,,Der Zeitraum, für den die beson- § 2
dere Besteuerung wegen Nichtvorlegung der Maßgebende Vorschriften der Länder der
Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen war, französischen Zone
ist zu vermerken."
An die Stelle des Gesetzes zur Milderung drin-
27. § 48 wird wie folgt geändert:
gender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz - SHG)
a) In der Uberschrift werden die Worte "(§ 12 vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) tritt:
AO)" durch die Worte ,,(§ 42 EStG)" ersetzt.
1. im Lande Baden
b) In Absatz 1 Ziffer 2 erhält der letzte Satz
das Landesgesetz zur Milderung dringender
folgende Fassung:
sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom
,,In diesen Fällen ist auf dem Lohnzettel an- 20. September 1949 (Badisches Gesetz- und
zugeben: ,,Mehrere Lohnsteuerkarten";" Verordnungsblatt S. 323);
c) In Absatz 2 werden die Worte „Grundlohn 2. im Lande Rheinland-Pfa.lz
für Mehrarbeit" durch die Worte „Mehr-
das Landesgesetz zur Milderung dringender
arbeitslohn ohne die Mehra.rbeitszuschläge"
sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom
ersetzt.
6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungs-
28. In § 49 Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz
Fassung: Teil I S. 457);
„Liegen die auszahlenden Kassen in mehreren 3. im Lande Württemberg-Hohenzollern und im
Oberfinanzbezirken eines Landes, so ent• bayerischen Kreise Lindau
scheidet die für die Finanzverwaltung zustän- das Landesgesetz zur Milderung dringender
dige Oberste Landesbehörde." sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom
29. § 55 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 22. Juli 1949 (Regierungsblatt für das Land
,,(1) Die Träger der Reichsversicherung haben Württemberg-Hohenzollern S. 323; Amtsblatt
den Finanzbehörden jede zur Durchführung des bayerischen Kreises Lindau Sonder-
des Steuerabzugs und der ·den Finanzämtern nummer 35a vom 6. September 1949).
obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche § 3
Hilfe zu leisten (§ 116 der Reichsversiche-
rungsordnung). Insoweit finden die Vor- Inkrafttreten
schriften des § 142 der Reichsversicherungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ordnung keine Anwendung." kündung in Kraft.
30. In der Oberschrift zu § 56 werden die Worte Bonn, den 7. Juni 1950.
,,(§ 12 AO)" gestrichen.
31. § 57 wird wie folgt geändert: Der Bundeskanzler
a) In der Uberschrift werden die Worte ,,(§ 12 Adenauer
AO)" gestrichen.
b) Hinter den Worten „ihren gewöhnlichen Auf- Der Bundesminister der Finanzen
enthalt haben" werden die Worte „sowie bei Schäffer
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