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Bundesgesetzblatt
1950 1 Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 1950 Nr. 2
Tag Inhalt: Seite
3. 1. 50 Verordnung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
auf dem Gebiet des Güterfernverkehrs auf das Land Württemberg-Hohenzollern und den baye-
rischen Kreis Lindau • • • • • • • , • • • • • • • • • . • • . • • . . . . . . • 3
3. 1. 50 Verordnung über die Erstreckung des Energienotgesetzes der Verwaltung des Vereinigten W.irt-
schaftsgeb1etes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den baye-
rischen Kreis Lindau . • . . • • • • • , . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . 3
29. 11. 49 Verordnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern,· Niedersach·
sen und Schleswig-Holstein • • • • • • • • • • • • • • • • . • •. • • • . . . . • 4
Entscheidunqen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 3 und Nr. 4 . 4
Verordnung Verordnung
über die Erstreckung von Recht der Verwaltung über die Erstreckung des Energienotgesetzes der
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet Verwaltung des Vereinigten Wtrtscbaftsgt-hietes
des Güterfernverkehrs auf das Land Württemberg- auf die Länder Baden. Rheinland-Pfalz., Württem-
Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau. berg-Hobenzollern und den bayerischen Kreis
Lindau.
Vom 3. Januar 1950.
Vom 3. Januar 1950.
Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland verordn-et die Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes
Bundesregierung mit Zustimmung der Regierung für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai
des Landes \,Vürttemberg-Hohenzollern und des 1949 verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
Kreispräsidenten von Lindau: mung der Regierungen der Länder Baden. Rhein-
land-Pfalz und VVürttemberg-Hobenzollero sowie
§ l des Kreispräsidenten von Lindau:
Das Ubergangsgesetz zur Änderung des Gesetzes § 1
über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen Das Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiet
(Güterfernverkehrs-Anderungsgesetz) vom 2. Sep- der Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energienot-
tember 1949 (WiGBl. S. 306) wird im Lande Würt- gesetz) vorn 10. Juni 1949 (WiGBl. S. 87) wird in
temberg-Hohenzollern und im bayerischen Kreis d~n Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-
Lindau in Kraft gesetzt. Hohenzollern und im bayerischen Kreis Lindau in
Kraft gesetzt.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. De-
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zember 1949 in Kraft.
kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Januar 1950. Bonn, den 3. Januar 1950.
Der Bundeskanzler Der Bundeskanzler
Adenauer Adenauer
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der J11sth
Dehler Dehler
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Bundesgesetzblatt
1950 1 Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 1950 Nr. 2
Tag Inhalt: Seite
3. 1. 50 Verordnung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
auf dem Gebiet des Güterfernverkehrs auf das Land Württemberg-Hohenzollern und den baye-
rischen Kreis Lindau • • • • • • • , • • • • • • • • • . • • . • • . . . . . . • 3
3. 1. 50 Verordnung über die Erstreckung des Energienotgesetzes der Verwaltung des Vereinigten W.irt-
schaftsgeb1etes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den baye-
rischen Kreis Lindau . • . . • • • • • , . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . 3
29. 11. 49 Verordnung über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern,· Niedersach·
sen und Schleswig-Holstein • • • • • • • • • • • • • • • • . • •. • • • . . . . • 4
Entscheidunqen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 3 und Nr. 4 . 4
Verordnung Verordnung
über die Erstreckung von Recht der Verwaltung über die Erstreckung des Energienotgesetzes der
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet Verwaltung des Vereinigten Wtrtscbaftsgt-hietes
des Güterfernverkehrs auf das Land Württemberg- auf die Länder Baden. Rheinland-Pfalz., Württem-
Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau. berg-Hobenzollern und den bayerischen Kreis
Lindau.
Vom 3. Januar 1950.
Vom 3. Januar 1950.
Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland verordn-et die Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes
Bundesregierung mit Zustimmung der Regierung für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai
des Landes \,Vürttemberg-Hohenzollern und des 1949 verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
Kreispräsidenten von Lindau: mung der Regierungen der Länder Baden. Rhein-
land-Pfalz und VVürttemberg-Hobenzollero sowie
§ l des Kreispräsidenten von Lindau:
Das Ubergangsgesetz zur Änderung des Gesetzes § 1
über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen Das Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiet
(Güterfernverkehrs-Anderungsgesetz) vom 2. Sep- der Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energienot-
tember 1949 (WiGBl. S. 306) wird im Lande Würt- gesetz) vorn 10. Juni 1949 (WiGBl. S. 87) wird in
temberg-Hohenzollern und im bayerischen Kreis d~n Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-
Lindau in Kraft gesetzt. Hohenzollern und im bayerischen Kreis Lindau in
Kraft gesetzt.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. De-
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zember 1949 in Kraft.
kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Januar 1950. Bonn, den 3. Januar 1950.
Der Bundeskanzler Der Bundeskanzler
Adenauer Adenauer
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der J11sth
Dehler Dehler
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Verordnung (2) Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung nach
Artikel 120 des Grundgesetzes haben die Abgabe-
über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus
länder die Kosten der Umsiedlung der Heimat-
den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-
VE.rtriebenen und ihrer Habe bis zum Reiseziel, die
Holsteln. Aufnahmeländer die weiteren Kosten zu tragen.
Vom 29. November 1949. § 4
Auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zur
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Weisungen, insbesondere über die gebietsmäßige
und zeitliche Verteilung der Heimatvertriebenen zu
§ 1 erteilen.
§ 5
(1) Die Länder Baden, Bremen, Hamburg, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Württem- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
berg-Baden und Württemberg-Hohenzollern haben kündung in Kraft.
alsbald, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember Bonn, den 29. November 1949.
1950 aus den Ländern Bayern und Niedersachsen
jL 75 000, aus dem Lande Schleswig-Holstein 150 000 De! Bundeskanzler
Heimatvertriebene aufzunehmen. Adenauer
(2) Von der Gesamtzahl der Aufzunehmenden ent- Der Bundesminister für Angelegen-
fallen auf:
heiten der Vertriebenen
Baden 48 000
Dr. L u k a s c h e k
Bremen 2 000
Hamburg 5 000
Hessen 8 000
Nordrhein-Westfalen 90 000
Rheinland-Pfalz 90 000
Entscheidungen
Württemberg-Baden 8 000 des Deutschen Obergerichts für das
Württemberg-Hohenzollern 49 000 Vereinigte Wirtschaftsgebiet.*)
Dabei werden Heimatvertriebene, die seit dem Veröffentlicht mit bindender Wirkung gemäß Art.
1. April 1949 aus einem der drei Abgabeländer IX der Proklamation Nr. 8/Verordnung Nr. 127 vom
kommend in einem Aufnahmeland nach weislich auf- 9. Februar 1948 - WiGBl. Nr. 4 Beilage Nr. 2 S. 8 -
genommen sind, angerechnet.
Nr. 3
§ 2 I. Senat, Urteil vom 21. 12. 1949, 1 S 12149
Heimatvertriebener im Sinne dieser Verordnung § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung vorn 4. Sep-
ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deut- tember 1939 (RGBL I S. 1609) war nach dem Inkraft•
scher Volkszugehöriger am 1. September 1939 oder treten des· Gesetzes über Leitsätze für die Bewirt•
zu einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz oder den schaftung und Preispolitik nach der Geldreform
dauernden Aufenthalt außerhalb des Bereiches der vorn 24. Juni 1948 und der Anordnung über Preis•
vier Besatzungszonen und der Stadt Berlin hatte bildung und Preisüberwachung nach der Währungs•
und dorthin nicht zurückkehren kann (Flüchtling), reform vom 25. Juni 1948 (WiGBl. S. 59, 61) weiter
es sei denn, daß er nach dem 31. Dezember 1937 anzuwenden.
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein Bei der Anwendung waren die in dem Gesetz
von der deutschen Wehrmacht besetztes oder in über Leitsätze für die Bewirtschaftung nach der
den deutschen Einflußbereich einbezogenes Gebiet Geldreform enthaltenen Grundsätze zu beachten.
verlegt hat, um die durch die Maßnahmen des
Nationalsozialismus geschaffene militärische oder Nr. 4
politische Lage auszunützen.
1. Senat, Urteil vom 21. 12. 49, 1 S 30149
§ 3 § 104 Abs. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom
(1) Die Heimatvertriebenen sind auf freiwilliger 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) ist auch in der Revi-
Grundlage unter Wahrung der Familien-, Haushalts- sionsinstanz anzuwenden. ·
und Lebensgemeinschaft umzusiedeln. Dabei ist auf
•) Die Entscheidungen werden nach Wegfall des Ge•
die wirtschaftlichen und konfessionellen Verhält- setzblattes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
nisse des Aufnahmelandes Rücksicht zu nehmen. gebietes an dieser Stelle veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt erscheint oacb Bedarf. L11tifender Bezog ~or durch die Post Bezugspreis viertelJ!brllcb DM 2.- iozOgllcb Zustell•
g~bQbr. Einzelstürke zum Prets4' vcn DM 0.30 te StOck beim Verlag des ,Bundesanzetgen' In Bonn oder In Frankfurt Zusendung einzelner
Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsd::eckkto „Bundesanzeiger·· Frank.furt/Ma.in 3709.
01uck1 Kölner Pressedruck GmbH .. Breite Straße 70.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Verordnung (2) Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung nach
Artikel 120 des Grundgesetzes haben die Abgabe-
über die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus
länder die Kosten der Umsiedlung der Heimat-
den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-
VE.rtriebenen und ihrer Habe bis zum Reiseziel, die
Holsteln. Aufnahmeländer die weiteren Kosten zu tragen.
Vom 29. November 1949. § 4
Auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zur
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Weisungen, insbesondere über die gebietsmäßige
und zeitliche Verteilung der Heimatvertriebenen zu
§ 1 erteilen.
§ 5
(1) Die Länder Baden, Bremen, Hamburg, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Württem- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
berg-Baden und Württemberg-Hohenzollern haben kündung in Kraft.
alsbald, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember Bonn, den 29. November 1949.
1950 aus den Ländern Bayern und Niedersachsen
jL 75 000, aus dem Lande Schleswig-Holstein 150 000 De! Bundeskanzler
Heimatvertriebene aufzunehmen. Adenauer
(2) Von der Gesamtzahl der Aufzunehmenden ent- Der Bundesminister für Angelegen-
fallen auf:
heiten der Vertriebenen
Baden 48 000
Dr. L u k a s c h e k
Bremen 2 000
Hamburg 5 000
Hessen 8 000
Nordrhein-Westfalen 90 000
Rheinland-Pfalz 90 000
Entscheidungen
Württemberg-Baden 8 000 des Deutschen Obergerichts für das
Württemberg-Hohenzollern 49 000 Vereinigte Wirtschaftsgebiet.*)
Dabei werden Heimatvertriebene, die seit dem Veröffentlicht mit bindender Wirkung gemäß Art.
1. April 1949 aus einem der drei Abgabeländer IX der Proklamation Nr. 8/Verordnung Nr. 127 vom
kommend in einem Aufnahmeland nach weislich auf- 9. Februar 1948 - WiGBl. Nr. 4 Beilage Nr. 2 S. 8 -
genommen sind, angerechnet.
Nr. 3
§ 2 I. Senat, Urteil vom 21. 12. 1949, 1 S 12149
Heimatvertriebener im Sinne dieser Verordnung § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung vorn 4. Sep-
ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deut- tember 1939 (RGBL I S. 1609) war nach dem Inkraft•
scher Volkszugehöriger am 1. September 1939 oder treten des· Gesetzes über Leitsätze für die Bewirt•
zu einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz oder den schaftung und Preispolitik nach der Geldreform
dauernden Aufenthalt außerhalb des Bereiches der vorn 24. Juni 1948 und der Anordnung über Preis•
vier Besatzungszonen und der Stadt Berlin hatte bildung und Preisüberwachung nach der Währungs•
und dorthin nicht zurückkehren kann (Flüchtling), reform vom 25. Juni 1948 (WiGBl. S. 59, 61) weiter
es sei denn, daß er nach dem 31. Dezember 1937 anzuwenden.
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ein Bei der Anwendung waren die in dem Gesetz
von der deutschen Wehrmacht besetztes oder in über Leitsätze für die Bewirtschaftung nach der
den deutschen Einflußbereich einbezogenes Gebiet Geldreform enthaltenen Grundsätze zu beachten.
verlegt hat, um die durch die Maßnahmen des
Nationalsozialismus geschaffene militärische oder Nr. 4
politische Lage auszunützen.
1. Senat, Urteil vom 21. 12. 49, 1 S 30149
§ 3 § 104 Abs. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom
(1) Die Heimatvertriebenen sind auf freiwilliger 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) ist auch in der Revi-
Grundlage unter Wahrung der Familien-, Haushalts- sionsinstanz anzuwenden. ·
und Lebensgemeinschaft umzusiedeln. Dabei ist auf
•) Die Entscheidungen werden nach Wegfall des Ge•
die wirtschaftlichen und konfessionellen Verhält- setzblattes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
nisse des Aufnahmelandes Rücksicht zu nehmen. gebietes an dieser Stelle veröffentlicht.
Das Bundesgesetzblatt erscheint oacb Bedarf. L11tifender Bezog ~or durch die Post Bezugspreis viertelJ!brllcb DM 2.- iozOgllcb Zustell•
g~bQbr. Einzelstürke zum Prets4' vcn DM 0.30 te StOck beim Verlag des ,Bundesanzetgen' In Bonn oder In Frankfurt Zusendung einzelner
Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsd::eckkto „Bundesanzeiger·· Frank.furt/Ma.in 3709.
01uck1 Kölner Pressedruck GmbH .. Breite Straße 70.