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Bundesgesetzblatt
1950 1 Ausgegeben zu Bonn am 2.- Mai 1950 1 Nr. 1?
Tag In h a 1 t: Seite
29. 4. 50 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes • • • 95
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes.
Vom 29. April 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- die in § 49 genannten Einkünfte, die in zum
rates das folgende Gesetz beschlossen: Inland gehörenden Gebieten außerhalb des
Bundesgebietes bezogen worden sind, außer
Artikel I Ansatz, wenn in diesen Ge:bi-eten Personen,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
Änderung des Einkommensleuerges-etzes enthalt im Bundesgebiet haben, als beschränkt
einkommensteuerpflichtig behandelt werden."
Das in den Ländern Bayern, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schles- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
wig-Holstein und Württemberg-Baden geltende
Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 10. ,,(5) Bei Land- und Forstwirten und bei Ge-
August 1949 (WiGBl. S. 266) wird wie folgt geändert: werbetreibenden ist der Gewinn nach dem
Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Wirtschafts-
1. § 1 erhält folgende Fassung: jahr ist:
,,§ 1 1. bei Land- und Forst.wirten, gleichviel ob sie
Bücher führen oder nicht, der Zeitraum
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen vom 1. Juli bis zum 30. Juni;
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 un- 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im
beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die un- Handelsregister eingetragen ist und die
beschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt Bücher nach den Vorschriften des Handels-
sich auf sämtliche Einkünfte. gesetzbuches ordnungsmäßig führen, der
Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder machen;
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt haben, sind beschränkt einkommen- 3. bei den anderen Gewerbetreibenden das
steuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Kalenderjahr."
Sinn des § 49.
d) Es wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:
{3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche
,,(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Ge-
Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber werbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus
Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbe-
enthalt in ein-ern zum Inland gehörende111 Gebiet
betrieb bei der Ermittlung des Einkommens in
haben, in dem Personen mit Wohnsitz oder ge-
folgender Weise zu berücksichtigen:
wöhnlichem Aufenthalt im Bunclesgebiet als
beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn
werden." des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr,
in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und
2. § 2 wird wie folgt geändert: auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt•
schaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-
a) Im Absatz 2 wird der Klammerzusat.z ,,(§ 10)" lichen Anteil aufzuteilen;
ersetzt durch ,,(§§ 10 und 10 a)".
2. bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn des
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz ang-efügt: Wirtschaftsjahres .auf das Kalenderjahr, in
„Bei der Ermiltlung des Einkommens bleiben dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf
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das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts- machung nationalsozialistischen Unrechts
jahr endet, entsprechend dem Verhältnis für Schaden an Leben, Körper, Gesundheit
der gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten und durch Freiheitsentzug gewährt werden;
und auf das jeweiligB Kalenderjahr ent-
fallenden Umsätze aufzuteilen. Bei der Auf- 8. Entschädigungen auf Grund arbeitsrecht-
teilung sind die mit einem ermäßigten licher Vorschriften wegen Entlassung aus
Steuersatz nach § 34 Absatz 2 Ziffer 1 zu einem Dienstverhältnis;
versteuernden Veräußerungsgewinne aus-
9. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
zuscheiden und dBm Gewinn des Kalender-
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent'."
jahres hinzuzurechnen, in dem diese Ver-
las,sung aus einem Dienstverhältnis;
äußerungsgewinne entstanden sind. Bei
Feststellung des Verhältnisses der Umsätze 10. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus
nach Ziffer 2 bleiben die mit dem Ver- Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die
äußerungsgewinn zusammenhängenden Um- wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe
sätze außer Betracht." zu dem Zweck bewilligt werden, die Erzie~
hung oder Ausbildung, die Wissenschaft
3. § 3 erhält folg-ende Fassung: oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter
fallen nicht Kinderzuschläge und Kinder-
,,§ 3 beihilfen, die auf Grund der Besoldungs-
gesetze, besqnderer Tarife oder ähnlicher
Steuerfrei sind:
Vorschriften gewährt werden;
1. Leistungen aus einer Krankenversicherung
11. die aus öffentlichen: Kassen gezahlten Auf-
und aus der gesetzlichen Unfallversicherung
wandsentschädigungen und Reisekosten.
sowie Sachleistungen aus der gesetzlichen
Dagegen sind Entschädigungen, die für Ver-
Rentenversicherung der Arbeiter und der
dienstausfall und ZeHverlust gezahlt werden,
Angestellt-en und aus der Knappschaftsver-
steuerpflichtig;
sicherung;
12. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über
2. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits-
die Ablösung öffentlicher Anleihen;
losenunterstützung, ßie gesetzliche Arbeits-
losenfürsorge und die gesetzliche Kurz- 13. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die
arbeiterunterstützung; an Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ge-
3. KapitaJabfindungen auf Grund der gesetz- gezahlt werden. Ubersteigt die Heiratsbei-
lichen Rentenversicherung der Arb-eiter und hilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark, die
der Angestellten, aus der Knappschaftsver- Geburtsbeihilfe den Betrag von 300 Deutsche
sicherung und auf Grund der Beamten- (pen• Mark, so ist der übersteigende Betrag
sions) gesetze; steuerpflichtig;
4. Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche- 14. andere besondere Zuwendungen des Arbeit-
rung der Arbeiter und der Angestellt-en, gebers an den Arbeitnehmer, z. B. J ubi•
Renten aus der Knappschaftsversicherung läumsgeschenke, nach näherer Maßgabe
und Renten, die auf Grund eines Versi'che- einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozia-
rungsvertrages oder aus Unterstützungs- len Gründen geboten erscheint, die Zuwen-
kassen gezahlt werden, bis zu einem Betrag dungen ganz oder teilweise steuerfrei zu be-
von insgesamt 600 Deutsche,.·Mark jährlich. lassen."
Soweit diese Renten insg-esamt 600 Deutsche
4. In § 7 a Absatz 2 erhält der erste Satz folgende
Mark jährlich übersteigen, sind sie steuer- Fassung:
pflichtig. Die Steuerbefreiung für Renten
aus Versicherungsverträgen oder au·s Unter- ,,(2) Eine Ersatzbeschaffung im Sinn des Ab-
stützungskassen gilt nur für Renten bis zu satzes 1 liegt vor, wenn das angeschaffte oder
einem Höchstbetrag von insgesamt 3600 hergestellte Wirtschaftsgut dieselbe oder eine
Deutsche Mark; entsprechende Aufgabe erfüllt wie ein Wirt-
schaftsgut, das nach dem 1. Januar 1939 aus
5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor- dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist; Vor-
schriften aus öffentlichen Mitteln versor- aussetzung ist, daß das ersetzte Wirtschaftsgut
gungshalber an Kriegsbeschädigte, Kriegs- vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder he'rge-
hinterbliebene und ihnen gleichgestellte stellt worden ist."
Personen gezahlt werden, soweit es sich
nicht um Bezüge handelt, die auf Grund 5. Dem § 7 b wird folgender Absatz 2 angefügt:
der Dienstzeit gewährt werden;
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe nach dem entsprecheqd für Aufwendungen, die nach dem
Soforthilfegesetz; 31. Dezember 1949 für Zubauten, Ausbauten
oder Umbauten an bestehenden Gebäuden ge-
7. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und macht worden sind. wenn die neu hergestellten
Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert
,zesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut- Wohnzwecken dienen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Mai 1950 97
6. § 7 c erhält folgende Passung: c) der Wiederherstellung von Wirtschafts-
gütern oder
,,§ 7 C
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die
Förd0rung des Wohnungsbaues zum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt
sind oder für fremde Rechnung gelagert
Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund werden,
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
dienen und nach dem 31. Dezember 1948
Zuschüsse oder unverzi.nsli.che Darlehen zur
hergestellt worden sind, neben der nach § 7
Förderung des Wohnungsbaues, sonstige Steuer-
von den Herstellungskosten zu bemessenden
pflichtige können Zuschüsse zur Förderung des
Absetzung für Abnutzung im Wirtschaftsjahr
Wohnungsbaues im Jahr der Hingabe als Be-
der Herstellung des Gebäudes und in dem
triebsausgabe oder Werbungskosten absetzen,
darauf folgenden Jahr bis zu je 10 vom
wenn die Zuschüsse oder Darlehen gegeben
Hundert der Herstellungskosten absetzen:·
werden an
a) gemeinnütz.ige Wohnungsunternehmen, 9. § 9 a wird gestrichen.
b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, 10. § 10 wird wie folgt geändert:
c) gemeinnützige Siedlungsunternehmen, a) In Absatz 1 Ziffer 2 wird Buchstabe f ge-
strichen;
d) zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene
Unternehmen, b) Im Absatz l entfällt die Ziffer 3 (s. § 10 a);
e) sonstige Wohnungs- und Siedlungsunterneh- c) In Absatz 2 erhalten die Ziffern 3 und 4 die
men und private Bauherren, soweit durch folgende Fassung:
Zuschüsse oder Darlehen der Bau von Woh-
nungen gefördert wird, die hinsichtllch der ,,3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab-
Größe, Ausstattung und Miete (Mietwert) den satzes 1 Ziffer 2 gilt folgendes:
Bestimmungen der §§ 10 und 11 der Verord-
nung zur Durchführung des Gesetzes über die a) Die Aufwendungen sind bis zu einem J ah-
resbetrag von 800 Deutsche Mark in· voller
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom
23. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1012) entspre- Höhe abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht
-chen. Der Nachweis hierfür wird durch eine sich um je 400 Deutsche Mark im Jahr für
Bescheinigung der für dc\S Wohnungswesen die Ehefrau und für jedes Kind im Sinn des
§ 32 Absatz 4 Ziffer 4, für das dem Steuer-
zuständigen Verwaltungsbehörde erbracht."
pflichtigen Kinderermäßigung zusteht oder
7. Dem § 7 d wird folgender Absatz 2 angefügt: gewährt wird;
,,(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf b) die Ausgaben zur Förderung besonders an-
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, erkannter wissenschaftlicher Einrichtungen
können Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen und zur Förderung besonders anerkannter
zur Förderung des Schiffbaues, sonstige Steuer- mildtätiger Einrichtungen sind bis zur Höhe
pflichtige können Zuschüsse zur Förderung des von insgesamt 10 vom Hundert des Gesamt-
Schiffbaues im Jahr der Hingabe als Betriebs- betrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend
ausgabe oder Werbungskosten absetzen, wenn eines Betrages, der sich aus den im Kalen-
die Zuschüsse oder Darlehen einem Unter- derjahr getätigten Aufwendungen für Löhne
nehmer für den Bau eines von ihm bei einer und Gehälter und dem steuerbaren Umsatz
Werft im Bundesgebiet in Auftrag gegebenen, zusammensetzt, in jedem Fall, auch neben
zum Erwerb durch die Schiffahrt dienenden den in Buchstabe a genannten Beträgen,
Schiff es gegeben werden und dieses Schiff voll abzugsfähi,g;
nach Fertigstellung in sein Eigentum übergeht."
c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn
8. § 7 e wird wie folgt geändert: des Absatzes 1 Ziffer 2 die in den vorste-
henden Buchstaben a und b genannten Be-
a) In der Ubetschrift werden hinter dem Wort träge, so ist der darüber hinausgehende
,,Fabrikgebäude" eingefügt: ,, , Lagerhäus,er", Betrag zur Hälfte abzugsfähig. In diesem
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassm,g: Fall dürfen jedoch über die in den Buch-
staben a und b genannten Beträge hinaus
,,(1) Gewerbetreibende, die den Gewinn vom Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens
nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 auf Grund 15 vom Hundert des Gesamtbetrages der
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, kön- Einkünfte, jedoch nicht mehr als 15 000
nen bei Gebäuden, die im eigenen gewerb- Deutsche Mark abgezogen werden. Wird
lichen Betrieb unmittelbar von den Vorschriften des § 10 c;i oder des
§ 32 a Gebrauch gemacht, so sind die Ein-
a) der Fertigung oder
künfte aus den Einkunftsarten, für die die
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimm- Vergünstigung in Anspruch genommen
ten Wirtschaftsgütern oder wird, bei der Berechnung des Gesamtbetra-
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ges der Einkünfte nach Satz 2 auszu- an Personen der Steuerklasse I des § 9 de&
scheiden; Erbschaftsteuergesetzes verwendet werden,
oder soweit sich Entnahmen durch Veräußerung
d) für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unter„
1 Ziffer 2 erhöhen sich bei Steuerpflich- liegen sie einer Nachve:csteuerung mit den
tigen, die mindestens vier Monate vor dem Sätzen des § 34 Absatz 1; das gilt nicht für die
Ende des Veranlagungszeitraums das 50. Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall
Lebensjahr vollendet haben und in deren der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.
Einkommen überwiPgend Einkünfte aus Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine
selbständiger Arbeit oder aus nicht selb- Nachversteuerung auch danh vorzunehmen,
ständiger Arbeit enthalten sind, der im wenn in dem in Betracht kommenden Jahr eine
Buchstabe a Satz 1 genannte Jahresbetrag Mehrentnahme nicht vorliegt.
von 800 Detltsche Mark auf 1600 Deutsche
Mark, der im Buchstabe a Satz 2 genannte (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2
Betrag von je 400 Deutsche Mark auf je gelten entsprechend für den Gewinn aus selb•
800 Deutsche Mark. ständiger Arbeit mit der Maßgab-e, daß dieser
Gewinn hinsichtLich der Steuerbegünstigung
4. Hat die Steuerpflicht nicht während eines (Absatz 1) und der Nachversteuerung {Ab-
vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die satz 2) für sich zu behandeln ist."
Jahresbelräge nach Ziffer 3 Buchstaben a und
d entsprechend der Zahl der vollen Monate,
in denen die Steuerpflicht bestanden hat, 12. § 20 Absatz 1 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
herabzusetzen und auf volle Deutsche Mark ,,1. Gewinnant:eile (Dividenden), Zinsen, Aus-
nach unten abzurunden."
beuten und sonstige Bezüge aus Aktien,
Kuxen, Genußschieinen, Anteilen an Gesell-
11. Nach § 10 wird folgender § 10 a neu eingefügt: schaften mit beschränkter Haftung, an Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
,,§ 10 a und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen
an der Reichsbank, der Bank deutscher Län-
Steuerbegünstigung der, den Landeszentralbanken und bergbau-
des nicht entnommenen Gewinns treihenden Vereinigungen, die die Rechte
einer juristischen Person haben;"
(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihre Gewinne
aus Land- und Forstwirtschaft und aus . Ge- 13. In § 29 Absatz 2 .Ziffer 1 Buchstabe a werden
werbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger die Worte:
Buchführung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5
ermitteln, können auf Antrag bis zu 50 vom „vom Reichsminister der Finanzen" durch
Hundert der Summe der nicht entnommenen die Worte·: ,,durch Rechtsverordnung" er-
Gewinne, höchstens aber 15 vom Hundert der setzt.
Summe der Gewinne als Sonderausgaben vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 14. § 31 erhält folgende Fassung:
Als nicht .entnommen gilt auch der Teil der
Summe der Gewinne, der zur Zahlung der auf
,,§ 31
die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben
nach dem Soforthilfegesetz verwendet wird. Pauschbesteuerung
Der als steuerbegünstigt in Anspruch genom-
mene Teil der Summe der Gewinne ist bei (1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem
der Veranlagung besonders festzustellen. Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden,
können die oberste,n Finanzbehörden der Län-
(2) Dbersteigen in einem der folgenden Jahre der mit Zustimmung des Bundesministers der
bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt- Finanzen die· Einkommensteuer bis zur Dauer
reclits11achfolger die Entnahmen aus dem Be- von zehn Jahren seit Begründung der unbe-
trieb die Summe der bei der Veranlagung zu schränkten Steuerpflicht in e~nem Pauschbetrag
berücksichtigenden Gewinne aus Land- und festsetzen.
Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist
der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis (2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten
zur Höhe des beson,ders festgestellten Betrags kann durch Rechtsverordnung abweichend von
(Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr den allgemeinen Vorschriften geregelt werden."
der Mehrentnahme zum Zweck der Nachver-
steuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zah- 15. In § 32 Absatz 3 erhält die Ziffer 2 folgende
lung der auf die Betriebsvermögen entfallen- Fassung:
den Abgabe nach dem Soforthilfegesetz ver--
wendet werden, rechnen auch in diesem Fall „2. Unverheiratete Personen, die mindestens
nicht zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen vier Monate vor dem Ende des Veranla-
zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Er- gungszeitraumes das 60. Lebensjahr oder,
werb des Betriebsvermögens von Todes wegen wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebensjahr
ode;r auf den Ubergang des Betriebsvermögens vollendet haben,"
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16. § 32 a erhält folgende Fassung: winne (Absatz 1) verbleibt, ist der durchschnitt-
liche Steuersatz anzuwenden, der sich ohne
.,§ 32 a Inanspruchnahme der Vergünstigung des Ab-
satzes 1 bei der Veranlagung des Einkommens
Steuererleichterung für buchführende ergeben würde.
Land- und Forstwirte und buchführende
(4) Dbersteigen in ebem der folgenden Jahre
Gewerbetreibende bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt-
(1) Auf Antrag wird die Summe der Gewinne rechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Be-
eines Steuerpflichtigen aus Land- und Forst- trieb die Summe der bei der Veranlagung zu
wirtschaft und aus Gewerbebetrieb mit einem berücksichtigenden Gewinne aus Land- und
Steuersatz von 50 vom Hundert zur Einkom- Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb und
mensteuer herangezogen, wenn folgende Vor- den Betrag, der im Jahr der Begünstigung we-
aussetzungen sämtlich erfüllt sind: niger entnommen ist als der nach Absatz 1
Ziffer 3 maßgebende Betrag, so ist der über-
1. Die Gewinne müssen auf Grund ordnungs- steigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe
mäßiger Buchführung nach § 4 Absatz 1 oder des besonders festgestellten Betrags (Absatz 2
nach § 5 ermittelt werden; Ziffer 1) dem Einkommen im Jahr der Mehr-
entnahme zum Zweck der Nachversteuerung
2. die Summe der Gewinne muß nach Aus-
hinzuzurechnen. Im übrigen finden die Sätze
gleich mit den die übrigen F.inkünfte über-
2 bis 4 des § 10 a Absatz 2 Anwendung."
steigenden Verlusten mehr als 60 000
Deutsche Mark belragen;
17. Dem § 33 wird folgender Absatz 2 angefügt:
3. die Entnahmen dürfen 18 000 Deutsche Mark
zuzüglich 2000 Deutsche Mark für jedes ,,(2) Als zwangsläufig erwachsene außerge-
Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kinder- wöhnliche Belastungen werden auch die Auf-
ermäßigung zusteht oder gewährt wird, nicht wendungen für die Wiederbeschaffung notwen-
übersteigen. An Stelle des sich nach Satz 1 digen Hausrats und notwendiger Kleidung be-
ergebenden Gesamtbetrags treten auf Antrag handelt, soweit diese durch Kriegseinwirkung
5 vom Hrnndert der Summe der Gewinne. Bei oder Aufgabe des Wohnsitzes in einem zum
der Berechnung des Höchstbetrags rechnen Inland gehörenden Gebiet außerhalb des Bun-
nicht zu den Entnahmen die Beträge, die für desgebiets verloren wurden und Ersatz aus
folgende Zwecke entnommen werden: öffentlichen Mitteln nicht geleistet worden isL
Der vom Einkommen abzu~iehende Betrag darf
a) zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen die in § 33 a aufgeführten Beträge nicht über-
entfallenden Abgabe nach dem Soforthilfe- schreiten."
gesetz,
18. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:
b) zur Zahlung der auf die Gewinne e1ntfallen-
den Steuern vom Einkommen und zur Zah-
lung der auf die Betriebsvermögen entfal- ,,§ 33 a
lenden Vermögensteuer,
Freibeträge für besondere Fälle
c) für Sonderausgaben im Sinn des § 10 Ab- (1) Bei Flüchtlingen, Vertriebene,n und Poli-
satz 1 Ziffer 2 in der sich aus § 1O Absatz tisch Verfolgten, Personen, die nach dem 1. Ja-
2 Ziffer 3 Buchstaben a und b ergebenden nuar 1949 aus Kriegsgefangenschaft heimge-
Höhe und für Sonderausgaben im Sinn des kehrt sind (Spätheimkehrer), sowie bei Per-
§ 10 Absatz 1 Ziffer 5.
sonen, die den Hausrat und die Kleidung in-
(2) Macht der Steuerpflichtige von der Re- folge Kriegseinwirkung verloren haben (Total-
gelung in Absatz 1 Gebrauch, so gilt folgen- schaden) und dafür höchstens eine Entschädi-
des: gung von 50 vom Hundert dieses Kriegssach-
schadens erhalten haben, wird auf Antrag ein
1. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tat- Freibetrag in der folgenden Höhe vom Ein-
sächlichen Einkommen und dem Einkommen, kommen abgezogen:
das bei Zugrundekgung der Einkommen-
steuertabelle der nach Absatz 1 festge·s-etzten 480 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-
Einkommensteuer entspricht, ist bei der Ver- klasse I,
anlagung besonders festzustellen;
600 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-
2. die §§ 10 a und 34 dürfen für die Gewinne klasse II,
aus Land- und Forstwirtschaft und aus Ge-
werbebetrieb nicht in Anspruch genommen 720 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-
werden. klasse III;
der Betrag von 720 Deutsche Mark erhöht
(3) Für die Berechnung der Einkommensteuer sich für das dritte und jedes weitere Kind,
gilt im Fall des Absatzes 1 im übrigen folgen- für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßi-
des: Auf den Teil des Ei,nkommens, der nach gung zusteht oder gewährt wird, um je 60
Abzug der steuerbegünstigten Summe der Ge- Deutsche Mark.
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Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus- 21. In § 39 Absatz 3 erhält die Ziffer 2 folgende
setzungen nicht bei dem Steuerpflichtigen Fassung:
selbst, sondern bei der mit ihm zusammen zu
veranlagenden Ehefrau vorliegen. Ubersteigen ,,2. unverheiratete Arbeitnehmer, die das 60,
die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Lebensjahr, oder, wenn sie verwitwet sind,
Kleidung und Hausrat die genannten Freibe- das 50. Lebensjahr vollendet haben."
träge, so sind sie bei Nachweis der gesamtien
Aufwendungen bis zur nochmaligen Höhe der 22. § 41 wird wie folgt geändert:
genannten Freibeträge abzugsfähig.
a) In Absatz 1 erhalten die Ziffern 1 und 2 fol-
(2) Die in Absatz 1 genannten Persornen gende Fassur.g.
können § 33 für Aufwendungen zur Wieder-
beschaffung von Hausrat und Kleidung nicht „1. Wenn die Werbungskosten im Si:nn der
in Anspruch nehmen." §§ 9, 7 c und 7 d Absatz 2, die bei den Ein-
künfäen aus nichtselbständiger Arbeit zu
19. § 34 a erhält folgende Fassung: berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark
im Jahr üb-ersteigen, der 312 Deutsche
,,§ 34 a Mark übersteigende Betrag;
Steuersätze für Entlohnung von Mehr- 2. wenn die Sonderausgaben im Sinn des
arbeit bei Einkünften aus nichtselb- § 10 Absatz 1 Ziffer 1, Ziffier 2 Buchstaben
a, b und e, Ziffern 5 und 6 und Absatz 2
ständiger Arbeit 468 Deutsche Mark im Jahr übersteigen,
(1) Sind gesetzlich oder in Tarifverträgen für der 468 Deutsche Mark übersteigende Be-
Dienste, die über die Dauer der regelmäßigen trag;"
gesetzlichen oder tariflichen Arbeitszeit, min-
b) In Absatz 1 wird folgende Ziffer 5 angefügt:
destens jedoch über 48 Stunden in der Woche
hinaus geleistet werden (Mehrarbeit), besondere ,,5. die nach § 33 a abzugsfähigen Beträge:•
Entlohnungen (Mehrarbeitslohn) vorgesehen,
so beträgt die Einkommensteuer von dem für 23. In § 42 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
die einzelnen Mehrarbeitsstunden gezahlten „Durch Rec~tsverordnung kann ein anderes
Arbeitslohn ohne die Mehrarbeitszuschläge 5 Verfahren vorgeschrieben werden."
vom Hundert, wenn dieser Arbeitslohn für die
Mehrarbeit :nach der gleichen Berechnungs·- 24. § 50 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
grundlage ermittelt wird wie der für die regel- ,,(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Be•
mäßige gesetzliche oder tarifmäßige Arbeits- triebsausgaben (§ 4 Absatz 4) oder Werbungs-
zeit gezahlte Arbeitslohn. kosten (§ 9) nur insoweit abzi-eh~n, als sie mit
inländischen Einkünften im wirtschaftlichen
(2) Die gesetzlichen oder tariflichen Zu- Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der
schläge für Mehrarbeit sind steuerfrei. Die ge- §§ 33 und 33 a sind nicht anwendbar. Unter der
setzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonn- Voraussetzung, daß im Inland ordnungsmäßig
tags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind auch Bücher geführt werden und der Gewinn auf
dann steuerfrei, wenn es sich nicht um Mehr- Grund dieser Buchführung nach § 4 Absatz 1
arbeit handelt. oder nach § 5 ermittelt wird, sind folgende
Vorschriften anwendbar:
(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2
finden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, § 10 Absatz 1 Ziffer 4, § 10 a, § 32 a,
deren Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche
Mark im Kalenderjahr übersteigt." § 34 hinsichtlich der Veräußerungsgewinne im
Sinn der §§ 14 und 16 und hinsichtNch der Ein-
20. § 35 erhält folgende Fassung: künfte aus außerordentlichen Waldnutzungen."
,,§ 35 25. Die zu veranlagende Einkommensteuer (§ 32
Bemessung und Entrichtung der Absatz 1 Satz 1 des EinJrnrnmensteuergesetzes)
und die Lohnsteuer (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des
Vorauszahlungen Einkommensteuergesetzes) bemessen sich nach
der Anlage zu diesem Gesetz.
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10.
Juni, 10. September und 10. Dezember Vorau5-
zahlungen zu entrichten. Artikel II
(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich Durchführung des Einkommensteuer-
grundsätzlich nach der Steuer, die sich nach gesetzes
Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Ab-
satz 1 ZiHer 2) · bei der letzten Veranlagung er- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
geben hat. Das Finanzamt kann die Voraus- stimmung des Bundesrates
zahlungen der Steuer anpassen, die sich für
den laufenden Veranlagungszeitraum voraus- 1. für das zweite Halbjahr 1948 und die Kalender-
sichtlich ergeben wird." jahre 1949 bis 1951 über die Abgrenzung der
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Mai 1950 101
Steuerpflicht, die Ermittlung der Einkünfte, die falen, Schleswig-Holstein und Württemberg-
Feststellung des Einkommens einschließlich Baden geltende Körperschaftsteuergesetz in der
der abzugsfähigen Beträge, die Veranlagung, Fassung vom 5. September 1949 (WiGBl. S. 3i 1)
die Anwendung der Tarifvorschriften, die Re- wird wie folgt geändert:
gelung der Steuerentrichtung einschließlich der
Steuerabzüge und die Besteuerung der be- 1. Der bisherige § 2 wird § 2 Absatz 1 und erhält
schränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines folgenden Absatz 2:
Steuerabzugs Rechtsverordnungen zur Durch-
führung cl-es Einkommensteuergesetzes und ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körper-
dieses Gesetzes zu erlassen, soweit die,s zur schaften, Personenvereinigungen und Vermö-
Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteue- gensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung
rung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten noch ihren Sitz im Bundesgebiet, aber ihre
in Härtefällen erforderlich ist; Geschäftsleitung oder ihren Sitz .in einem zum
Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Kör•
2. Bestimmungen durch Rechtsverordnung zu er- perschaften, Personenvereinigungen und Ver-
lassen: mögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz
im Bundesgebiet als beschränkt körperschaft-
a) über die Nachv-ersteuernng in den Fällen des
steuerpflichtig behandelt werden."
§ 10 a Absätze 2 und 3 und des § 32a Absatz
4 des Einkommensteuergesetzes;
2, § 4 wird wie folgt geändert:
b) über die Erstattung: oder Anrechnung der
ab 1. Januar l!ViO überzahlten Lohnsteuer, a) In Absatz 1 Ziffer 1 werden die Worte „Deut-
über die Berechnung und Anrechnung sche Reichspost" durch das Wort „Bundes-
steuerfreier Beträgie im Sinn des § 41 des post", die Worte „Deutsche Reichsbahn"
Einkommensleuergesetzes in der Fassung durch das Wort „Bundesbahn", die Worte
dieses Gesetzes im Kalenderjahr 1950 und ,,des Reichs" durch die Worte „des Bundes"
über das dabt~i zu beachtende Verfahren; ersetzt;
c) über die Bemessung, Entrichtung und An-
b) in Ziffer 7 werden die Worte uAnordnung
rechnung der für die Kalenderjahre 1949 und des Reichsministers der Finanzen" durch die
1950 zu leistenden Vorauszahlungen; Worte „Maßgabe einer Rechtsverordnung"
ersetzt.
d) über eine Abschreibungsfreiheit zur Förde-
rung des Baues von Landarbeiterwohnungen 3. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
und über eine Steuerermäßigung beim Bau
von Heuerlings- und Werkwohnungen für ,,(2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach
liinJliche Arbeiter; den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu
führen verpflichtet sind und solche tatsäch-
e) über die steuerliche Behandlung von Erfin- lich ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn
dervergütungen; nach dem Wirtschaftsjahr, für das sie regel·
f) über die Anerkennung steuerbegünstigter mäßig Abschlüsse machen, zu ermitteln. Bei
Kapitalansammlungsverträge; Steuerpflichtigen der genannten Art, deren
Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist
g) über die Anerkennung steuerbegünstigter
der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermit_t•
Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger,
lung des Einkommens auf das Kalenderjahr,
mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wis-
in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf
senschaftlicher Zwecke und über die beson-
das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr
dere Anerkennung wissenschaftlicher oder
endet, entsprechend dem Verhältnis der ge-
mildtätiger Einrichtungen;
samten im Wirtschaftsjahr erzielten und auf
h) über die Gewährung der Vergünstigung des das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Um-
§ 41 Absatz 1 Ziffer 3 für auf Grund von be- sätze aufzuteilen. Bei buchführenden Steuer-
stimmten Versicherungsvert.rägen geleistete pflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft be-
Beiträge und Versicherungsprämien zu Ver- treiben, ist der Gewinn aus Land- und Forst•
sicherungen auf den Lebens- oder Todesfall wirtschaft bei der Ermittlung des Einkommens
und zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-
Sterbekassen, die den Leistungsempfängern jahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem
einen Rechtsanspruch gewähren; das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem
3. die in den §§ 3, 29, 31, 39, 42 und 50 des Ein- zeitlichen Anteil aufzuteilen."
kommensteuergesetzes vorgesehenen Rechts-
4. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
verordnungen zu erlassen.
,,(1) Für Kapitalverwaltungsgesells·chaften
Artikel III können durch Rechtsverordnung besondere
Änderung des Körperschaft- Vorschriften erlassen werden."
steuergesetzes 5. § 11 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Das in den Ländern Bayern, Bremen, Ham- ,,(2) Die Ausgaben im Sinn des Absatzes 1
burg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West- Ziffer 5 sind
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
a) voll abzugsfähig, wenn es sich um Ausgaben steuergesetzes und üb2r die verdeckten
zur Förderung besonders anerkannter wissen- Gewinnausschüttungen;
schaftlicher Einrichtungen und besonders
anerkannter mildtätiger Einrichtungen han- c) über die sachlichen Befreiungen bei Perso-
delt, soweit diese Ausgaben 10 vom Hundert nenvereinigungen, bei politischen Parteien
des Einkommens oder 2 vom Tausend eines und politischen Vereinen, bei Schachtel-
Betrags, der sich aus den im Kalenderjahr gesellschaften und bei Kapitalverwaltungs-
getätigten Aufwendungen für Löhne lind gesellschaften;
Gehälter und dem steuerbaren Umsatz zu-
d) über die abzugsfähigen Ausgaben, die nicht
sammensetzt, nicht übersteigen;
1 abzugsfähigen Ausgaben und über die antei-
b) zur Hälfte abzugsfähig, wenn es sich um ligen Abzüge;
andere als die in Buchstaben a genannten
e) über die Auflösung und Abwicklung, die Ver-
Ausgaben handelt oder soweit die für die
schmelzung und Umwandlung, die Verlegung
in Buchstaben a genannten Ausgaben gesetz-
der Geschäftsleitung ins Ausland und über
ten Grenzen überschritten werden; in diesen
die Mindestbesteuerung;
Fällen dürfen höchstens 7,5 vom Hundert des
Einkommens bis zu 20 000 Deutsche Mark
f) über die Feststellung des Einkommens (Min-
abgezogen werden."
desteinkommens bei Versicherungsunterneh-
6. Im § 13 Satz 2 werden die Worte ,,§ 2 Ziffer 2" men einschließlich der Beitragsrückerstattung,
durch die Worte ,,§ 2 Absatz 1 Ziffer 2" ersetzt. der Versteuerung eines Mindesteinkommens
1. § 22 erhält folgende Fassung: bei Versicherungsunternehmen, die das Le-
bensversicherungsgeschäft allein oder neben
anderen Versicherungszweigen betreiben,
,,§ 22 über die Abzugsfähigkeit von Zuführungen
Ausdehnung des Kreises der zu versicherungstechnischen Rücklag _:n und
über die Behandlung beschränkt steuerpflich-
Steuerpflichtigen tiger Versicherungsunternehmen);
Durch Rechtsverordnung können andere Per- g) über die Anerkennung steuerbegünstigter
sonenvereinigungen als die im § 1 genannten Ausgaben zur Förderung gemeinnütziger,
für unbeschränkt steuerpflichtig erklärt und mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissen-
ihre Besteuerung geregelt werden." schaftlicher Zwecke w.nd über die besondere
Anerkennung wissenschaftlicher oder mild-
8. § 23 erhält folgende Fassung:
tätiger Einrichtungen;
,,§ 23 h) über die Anwendung der Tarifvorschriften;,
Genossenschaften
i) über die Veranlagung und über die Regelung
Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte der Steuerentrichtung;
Gruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
senschaften, für Zentralkassen ohne Rücksicht 2. die in den §§ 4, 10, 22 und 23 vorgesehenen
auf ihre Rechtsform und für die Deutsche Rechtsverordnungen zu erlassen.
Genossenschaftskasse eine Befreiung von der
Körperschaftsteuer oder die Anwendung eines Artikel V
ermäßigten Steuersatzes vorgeschrieben oder
Schlußbestimmungen
die Ermittlung ihres Einkommens besonders
geregelt werden." (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut des Einkommensteuer-
Artikel IV gesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und der
zu diesen Gesetzen erlassenen Durchführungsver-
Durchführung des Körperschaft-
ordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit
steuergesetzes neuem Datum, unter neuer Dberschrift und in neuer
Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Un-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Zustimmung des Bundesrates
(2) Dieses Gesetz gilt. vorbehaltlich der Sätze 2
1. zur Durchführung des Körperschaftsteuer- und 5 erstmals bei Durchführung der Veranlagung
gesetzes urid dieses Gesetzes Rechtsverord- zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für
nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung den Veranlagungszeitraum 1950. Artikel I Ziffer 2
der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und Buchstaben c und d (§ 2 Absätze 5 und 6 des Ein-
zur Bes·eitigung von Unbilligkeiten in Härte- kommensteuergesetzes) und Artikel III Ziffer 3 (§ 5
fällen erforderlich ist, und zwar: Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) sind erst-
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht; mals auf Gewinne aus vom Kalenderjahr abweichen-
den Wirtschaftsjahren anzuwenden, die im Kalender-
b) über die Feststellung des Einkommens, die jahr 1950 beginnen und im Kalenderjahr 1951 enden.
Anwendung der Vorschriften des Einkommen- Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vor-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Mai 1.950 103
schriften di,eses Gesetzes erstmals für den Arbeits- gesetzes vom 27. Februar 1939 in der Fassung des
lohn anzuwenden, <;!er für e,inen Lohnzahlungszeit- Steuerreformgesetzes vom 26. Juni 1948 (Regie-
raum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1949 rungsblatt .s. 65) und des Zweiten Steuerreform•
endet. Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Be- gesetzes vom 22. Juli 1949 (Regierungsblatt S. 333)
zügen sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf den und § 7 b Absatz 2 des im bayerischen Kreis Lindau
Arbeitslohn anzuwenden, der dem Steuerpflichtigen geltenden Einkommensteuergesetzes vom 27. Fe-
1nach dem 31. Dezember 1949 zufließt. Artikel I bniar 1939 in der Fassung des Steuerreformgesetzes
.Ziffer 19 (§ 34 a des Einkommensteuergesetzes) gilt vom 26. Juni 1948 (Amtsblatt Nr. 50) und des zwei-
erstmals für den Arheitslohn, der für einen Lohn- ten Steuerreformge,setzes vom 22. Juli 1949 (Amts-
zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach der Ver- blatt Nr. 35 a) gelten weiter, soweit es si~h um Ge-
kündung dieses Gesetzes beginnt. Im übrigen tritt bäude handelt, die bis zum 31. Dezember 1950 her•
dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in gestellt worden sind.
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(3) Das Einkommensteuergesetz und das Körper- Bonn, den 29. April 1950.
schaftsteuerg-esetz in der Fassung dieses Ges,etzes
und die dazu ergangenen Durchführungsverordnun- Der Bundespräsident
gen werden von den sich aus Absatz 2 ergebenden Theodor Heuss
Zeitpunkten ab auch in den Ländern Baden, Rhein-
land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und im baye-
Der Bundeskanzler
rischen Kreis Lindau in Kraft gesetzt. Entgegen-
stehendes Recht, das in diesen Gebieten gilt, tritt Adenauer
zu dietSen Zeitpunkten mit folgender Ausnahme
außer Kraft. § 7 b Absatz 2 des im Lande Würtbem- DerBundesministerderFinanzen
berg-Hohenzollern g-eltendein Einkommensteuer- Schäffe1.
Anlage (zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes) siehe Seite 104 und 105.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Anlage (zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes)
Grundtabelle A
1, Die Einkommensteuer beträgt in Steuerklasse I bei einem Einkommen
bis 750DM = ODM
über 750 ,, bis 1200 DM= 0 ,, + 10 °lo des 750DM übersteigenden Betrags
.,
,.
1 200 ,,
2400 ,, ,,
"
2 400
3 600
= 45 ,, + 15 °lo ,,
225 N + 20 °lo
1200 n
2 400 ,.
. ,,
= H n
",, ,,
3 600 ., ,, 4 800 = 465 +25¾ 3 600 ,, ,,
",, 4 800 ,, 6 000 ,. = 765
"
+ 30 °lo 4 800 ,, ,, ,.
,, "
1 125 ,, + 35 °lo ,,
" ,,
,, 6 000 7 200 = 6000 ,, ff
,, 7 200 9 000 = 1 545 ,, +40¾ ,, 7 200 N ,, ,,
,, 9 000 ,, 20000 2 265 ,, +45¾ 9 000 ,, ,. ,,
,, 20000 ,, 30 000 = 7 215 +SO¾ ., 20 000 ,, ,,
,, 30 000 ,, 40 000 12 215 ,, +55¾ 30000 ,,
" ,. ,,
=
,, 40000
"
60 000 = 17 715 ,, +60°lo
"
40000 ,, ,. ,,
,, 60 000 ,, 80000 ,, = 29 715 ,, +70¾ ,, 60000 ,, ff ,,
,, 80 000 ,, 100 000 ,, = 43 715 II +75¾ 80 000 •• ,.
100 000 ,, ,, 150 000 ,, =
"
58 715 ,, +so¾ ,, 100 000
" ,, ,,
H
., 150 000
" II 200 000 ,, = 98 715 f.85¾ 150 000 ,. ,. ,,
,, 200 000 ,, 11 250 000 ,, = 141 215 ,, +90¾ II 200 000 ,, ff ,,
,, 250 000 = 186 215 ., + 95 O/o II 250 000 ., ,,. JJ
2. Auf die Steuerklassen II und III werden die Steuersä'fze der Ziffer 1 mit den folgenden Maßgaben angewendet:
a) 600 DM des Jahreseinkommens aller Steuerpflichtigen der Steuerklassen II und III bleiben steuerfrei.
b) Für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen gemäß § 32 des Einkommensteuergesetzes eine Steuerermäßigung
zusteht od,e,r auf Antrag gewährt wird, bleiben weitere 600 DM des Jahreseinkommens steuerfrei.
3. B,ei Einkommen bis 5000 DM ist die Einkommensteuer nach der Tabelle B zu ermitteln. Bei höheren Ein-
ltommen ist die Steueir nach den Ahsätzen 1 und 2 zu errechnen.
4; Die Loihnsteuer bemißt sich nach den Ziffern 1 bis 3 unter Berücksichtigung eines Pauschbetrages von 780
Deutsche Mark jährlich (für Werbungskosten 312 Deutsche Mark, für Sonderausgaben 468 Deutsche Mark).
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Mai 1950 105
Tabelle B
Einkommensteuer für Einkommen bis 5000 DM
Einkommen Steuerklasse Sleuerklasselll bei Kinderermäßigung für Steuerklasselll bei Kindererniäßigungfür
Einkommen Steuerklasse
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
DM l II Kind Kinder Kinder Kinder Kinder DM 1 II Kind Kinder Kinder Kinder Kinder
1 2 3 4 5 6 7 8 1 2 3 4 5 6 7 8
von - bis von - bis_
- - 750
751- 800
-
6
-- -
--
-
- --
- -
- -
--
2851-2900
2901-2950
315
325
202
210
-115
120
86
89
51
53
-
- --
801- 850
851- 900
10
15
-
- -
-
- -
-
- -
2951-3000
3001-3050
335
345
217
225
127
135
91
94
55
58
10
14
--
901- 950
951-1000
20
25 11
7 -
--
-
--
-- -
-- -- 3051-3100
3101-3150
355
365
235
245
142
150
96
100
60
62
17
20
--
1001-1050
1051-1100
29
33
15
18 - -
-
- -
-
--
3151-3200
3201-3250
375
385
255
265
157
165
102
105
65
66
24
26
-
-
1101-1150 37 21 - - - - - 3251-3300 395 275 172 108 68 29 -
1151-1200
1201-1250
41
45
25
28
-
-
-
- -
-
-
-- -- 3301-3350
3351-3400
405
415
285
295
180
187
110
113
70
71
32
35
--
1251-1300
1301-1350
52
60
31
35
-
10
-
-
-
-
-
-
-- 3401-3450
3451-3500
425
435
305
315
195
202
116
118
73
75
37
40
--
1351-1400
1401-1450
67
75
38
41
15
18
-
-
-
--
-
-
-
--
3501-3550
3551-3600
445
455
325
335
210
217
120
127
76
78
40
41
--
1451-1500
1501-1550
82
90
45
48
21
25
-
- - -
-
-
3601-3650
3651-3700
465
477
345
:,55
225
235
135
142
80
81
42
43
--
1551-1600
1601-1650
97
105
51
55
28
31 10
7 -
-
-
-
-- 3701-3750
3751-3800
490
502
365
375
245
255
150
157
83
85
44
45
--
1651-1700
1701-1750
112
120
58
61
35
38
12
18
-
-
--
-
-
-
3801-3850
3851-3900
515
527
385
395
265
275
165
172
86
88
45
45
--
1751-1800 127 64 40 20 - - - 3901-3950 540 405 285 180 91 46 -3
1801-1850 135 67 43 23 - - - 3951-4000 552 415 295 187 97 47
1851-1900
1901-1950
142
150
70
73
45
48
25
28
-
-
-
-
-- 4001-4050
4051-4100
565
577
425
435
305
315
195
202
105
112
48
49
4
5
1951-2000 157 76 50 30 -· - - 4101-4150 590 445 325 210 120 50 6
2001-2050 165 80 53 33 - - - 4151-4200 602 455 335 217 127 50 8
2051-2100 172 83 56 36 - - - 4201-4250 615 465 345 225 135 51 9
2101--2150 180 90 59 39 - - - 4251-4300 627 477 355 235 142 52 10
2151--2200 187 97 62 42 - - - 4301-4350 640 490 365 245 150 60 10
2201-2250 195 105 65 45 - - - 4351-4400 652 502 375 255 157 67 10
2251-2300 202 112 68 48 10 - - 4401-4450 665 515 385 265 165 75 10
2301-2350
2351-2400
210
217
120
127
72
76
50
57
15
18
-
-
-- 4451-4500
4501-4550
677
690
527
540
395
405
275
285
172
180
82
90
10
15,
2401-2450 225 135 80 60 21 - - 4551-4600 702 552 415 295 187 97 20
2451-2500 ·235 142 85 64 25 - - 4601-4650 715 565 425 305 195 105 25
2501-2550 245 150 89 67 28 - - 4651-4700 727 577 435 315 202 I 12 30
2551-2600 255 157 93 70 31 -- - 4701-4750 740 590 445 325 210 120 35
2601-2650 265 165 96 72 35 - 4751-4800 752 602 455 335 217 127 40
2651-2700 275 172 100 75 38 - - 4801-4850 765 615 465 345 225 135 45
2701-2750
2751-2800
285
295
180
187
104
107
78
80
41
45
-
- -- 4851-4900
4901-4950
780
795
627
640
477
490
355
365
235
245
142
150
52
60
2801-2850 305 195 110 84 48 - - 4951-5000 810 652 · 502 375 255 157 67
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
~,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,......,,, ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,~
......
~ ' ~
~ ~
~ Die amtlichen Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland ~
~ ~
~ Es wird darauf hingewiesen, daß zurzeit die folgenden c:ml/ichen ~
~ Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik Deutschland erscheinen: ~
~ ~
~ ~
~ Bundesgesetzblatt Ministerialblatt des Bundesministeriums für ~
~ Erscheinungsweise nach Bedarf.• ¼jährlich 3.- DM, Einzel• Wirtschaft ~
;:.: nummer -,30 DM je angefangene 24 Seiten. ~
;::; Erscheinungsweise 2X monatlidl, ¼jährlich 3,- DM, ~
~ Bundesanzeiger Einzelnummer -,50 DM. ~
~ Erscheinunqsweise SX wöchentlich (Dienstag-Sonnabend), Die Bezuqsbedinqungen entsprechen den bisherigen des ~
~ 3,20 DM monatlich. Ei.nzclnummer -.20 DM. Teils l; Teil II kommt in Fortfall. ~
~ ~
~ Ministerialblatt des Bundesministeriums der ~
~ Finanzen Ministerialblatt des Bundesministeriums für ~
~ Erscheinungsweise 2x monatlich. Ausgabe A 2seitig bedruckt, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ~
~ ¼jährlich 2.40 DM. Einzelnummer -.40 DM, Erscheinunqsweise 2X monatlich, 2,80 DM ¼jährlich. ~
~ Ausgabe B 1seitiq bedruckt. 1/4jährlich 3,21) DM. Einzel- Einzelnummer -.40 DM. ~
~ nummer -,50 DM. ~
~ ~
~ ~
:::: Vorstehende Veröffentlichungsorgane erscheinen im Verlag des Bundesanzeigers. Lautender Bezug nur durch die Post. Nach- ~
~~ lieterungen von Einzelnummern nur gegen Voreinsendung des Betrages aut Postscheckkonto Nr. 83 400 Köln dmch die Vertriebs- ~
~
~ abteilung des Bundesanzeigers Köln/Rh. 1, Postfach. ~
~ ~
~ ~
~ Gemeinsames Ministerialblatt Verkehrsblatt ~
~ des Bundesminic;ters d0s Innern, des Bundesministers für An- _ Amtsblatt des Bundesverkehrsministeriums ~
~ qeleqenheitcn der Vertriebenen. des Bondesm•nisters für ~
~ Wohnungshau. des Bundesministers für gesamtdeutsche Fra• der Bundesrepublik Deutschland - ~
~ ;::!.;s. des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundes- Erscheinunqsweise ZX mondtlich, ¼jährlich 3,60 DM. ~
;:: Herausgegeben vorn ßund~,sministeiium des Innern. Erscheint im Verlaa: Verkehrs• und Wirtschafts-Verlag ~
~ Ersc:beinungsweise nach Bedarf fetwa wöchentlich tX); Ausgabe A, GmbH„ Dortmund. ~
~ 1
2seltig bedruckt, /.jährlich 2,40 DM1 Ausgabe B, lseitig bedruckt, Amtsblatt des Bundesministeriums ~
~ ¼jährlich 2,80 DM. · ~
~ für das Post- und Fernmeldewesen ~
~ Bundesarbeitsblatt ~
~ ~
1
Erscheinungsweise 1 x monatlidl, t/,jährlic:h 3,_ DM. Ersc:heinungsweise wöc:hentlich 1- bis 2X, /ijährl. 2.- DM.
~ Herausgegeben vom Bundcörrrinisterium für Arbeit. Herausgegeben vom Bundesministerium für das Post• und ~
~ Verlag: Forkel-Verlag, Stuttgart-Degerloch, Jahnstraße 84. Fernmeldewesen, Bonn und Frankfurt am Main, ~
~ ~
~ ..... ~
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