83
Bundesgesetzblatt
1950 Aus~e~eben zu Bonn am 26. April 1950 Nr t6
Taq Inhalt: Seite
24. 4. 50 Erstes Wohnungsbaugesetz . . . . 83
18. 4. 50 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen
in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
18. 4. 50 Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossen-
schaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz) 90
18. 4. 50 Gesetz zur .i\nderung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
31. 3. 50 Verordnung zur Uberführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens . 94
11. 4. 50 Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen nach dein Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen
auf die Obersten Landesbehörden . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 94
20. 4. 50 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer
Ausst,21lung • . • . • • • • . • • • . • . . . . . . . . • • • . • • • , 94
Hinweis betr. die Bildtafel sowie die Richtlinien für die Anfertigung von D1en5tsiegeln und
die Verwendung des Bundesadlers auf amt!.ichen Schildern und Drucksachen . . . . . 94
Er s t e s Wo h nun g s b au g e s et z.
Vom 24. April 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- oder zinslosen Darlehen oder Zuschüssen für die
rates das folgende Gesetz beschlossen: nachstellige Finanzierung gewährt werden, sind nur
für den sozialen Wohnungsbau nach Maßgabe der
TEIL I §§ 13 bis 22 zu verwenden. Die Landesregierungen
Allgemeine Vorschriften setzen die näheren Bedingungen für den Einsatz
der öffentlichen Mittel fest.
§ 1
(2) Nicht als Mittel im Sinne von Absatz 1 gelten:
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-
a) die in öffentlichen Haushalten gesondert
bände haben den Wohnungsbau unter besonderer
ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für
Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach
Verwaltungsangehörige,
Größe, Ausstattung und Miete (Lasten) für die brei-
b) die von Steuerpflichtigen gegebenen Zu-
ten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet
schüsse und unverzinslichen Darlehen, für
sind (sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Auf-
die Steuervergünstigungen gemäß § 7c des
gabe zu fördern mit dem Ziel, daß innerhalb von
Einkommensteuergesetzes gewährt werden,
6 Jahren möglichst 1,8 Millionen Wohnungen dieser
c) Grundsteuervergünstigungen.
Art geschaffen werden. Der Wohnungsbau soll unter
Berücksichtigung der Arbeitsmöglichkeiten nament- § 4
lich der Wohnraumbeschaffung für die Heimatver-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
triebenen und die übrigen Bevölkerungsgruppen
Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen di-e
dienen, die ihre Wohnungen durch Kriegsfolgen
Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten
verloren haben.
Teil ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungs-
§ 2 gemäßen Geschäftsbetriebes zur langfristigen An-
Die Förderung des Wohnungsbau-es gemäß § 1 er- lage bestimmt und geeignet sind, gemäß den gesetz-
folgt insbesondere: lichen Vorschriften und Satzungsbestimmungen für
die Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.
a) durch Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 3, 13 bis
22), § 5
b) durch Ubernahme von Bürgschaften (§ 5), (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Bürg-
c) durch Steuervergünstigungen (§§ 7 bis 11), schaften und Gewährleistungen für Darlehensver-
d) durch Bereitstellung von Bauland (§ 12), pflichtungen zur Förderung von Maßnah:nen auf
e) durch Auflockerung der Wohnungszwangswirt- dem Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens
schaft (§§ 22 bis 27). und der damit verbundenen städtebaulichen Maß-
nahmen bis zu einer Höhe von 100 Millionen DM
§ 3
zu übernehmen. Das Nähere über Voraussetzungen,
(1) Offentliche Mittel des Bundes, der Länder, Ge- Bedingungen, Art und Umfang dieser Bürgschaften
meinden und Gemeindeverbände, die zur Förderung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-
des Wohnungsbaues in Form von zinsverbilligten nung.
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Bundesgesetzblatt
1950 Aus~e~eben zu Bonn am 26. April 1950 Nr t6
Taq Inhalt: Seite
24. 4. 50 Erstes Wohnungsbaugesetz . . . . 83
18. 4. 50 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen
in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
18. 4. 50 Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossen-
schaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz) 90
18. 4. 50 Gesetz zur .i\nderung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
31. 3. 50 Verordnung zur Uberführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens . 94
11. 4. 50 Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen nach dein Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen
auf die Obersten Landesbehörden . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 94
20. 4. 50 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer
Ausst,21lung • . • . • • • • . • • • . • . . . . . . . . • • • . • • • , 94
Hinweis betr. die Bildtafel sowie die Richtlinien für die Anfertigung von D1en5tsiegeln und
die Verwendung des Bundesadlers auf amt!.ichen Schildern und Drucksachen . . . . . 94
Er s t e s Wo h nun g s b au g e s et z.
Vom 24. April 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- oder zinslosen Darlehen oder Zuschüssen für die
rates das folgende Gesetz beschlossen: nachstellige Finanzierung gewährt werden, sind nur
für den sozialen Wohnungsbau nach Maßgabe der
TEIL I §§ 13 bis 22 zu verwenden. Die Landesregierungen
Allgemeine Vorschriften setzen die näheren Bedingungen für den Einsatz
der öffentlichen Mittel fest.
§ 1
(2) Nicht als Mittel im Sinne von Absatz 1 gelten:
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-
a) die in öffentlichen Haushalten gesondert
bände haben den Wohnungsbau unter besonderer
ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für
Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach
Verwaltungsangehörige,
Größe, Ausstattung und Miete (Lasten) für die brei-
b) die von Steuerpflichtigen gegebenen Zu-
ten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet
schüsse und unverzinslichen Darlehen, für
sind (sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Auf-
die Steuervergünstigungen gemäß § 7c des
gabe zu fördern mit dem Ziel, daß innerhalb von
Einkommensteuergesetzes gewährt werden,
6 Jahren möglichst 1,8 Millionen Wohnungen dieser
c) Grundsteuervergünstigungen.
Art geschaffen werden. Der Wohnungsbau soll unter
Berücksichtigung der Arbeitsmöglichkeiten nament- § 4
lich der Wohnraumbeschaffung für die Heimatver-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
triebenen und die übrigen Bevölkerungsgruppen
Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen di-e
dienen, die ihre Wohnungen durch Kriegsfolgen
Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten
verloren haben.
Teil ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungs-
§ 2 gemäßen Geschäftsbetriebes zur langfristigen An-
Die Förderung des Wohnungsbau-es gemäß § 1 er- lage bestimmt und geeignet sind, gemäß den gesetz-
folgt insbesondere: lichen Vorschriften und Satzungsbestimmungen für
die Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.
a) durch Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 3, 13 bis
22), § 5
b) durch Ubernahme von Bürgschaften (§ 5), (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Bürg-
c) durch Steuervergünstigungen (§§ 7 bis 11), schaften und Gewährleistungen für Darlehensver-
d) durch Bereitstellung von Bauland (§ 12), pflichtungen zur Förderung von Maßnah:nen auf
e) durch Auflockerung der Wohnungszwangswirt- dem Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens
schaft (§§ 22 bis 27). und der damit verbundenen städtebaulichen Maß-
nahmen bis zu einer Höhe von 100 Millionen DM
§ 3
zu übernehmen. Das Nähere über Voraussetzungen,
(1) Offentliche Mittel des Bundes, der Länder, Ge- Bedingungen, Art und Umfang dieser Bürgschaften
meinden und Gemeindeverbände, die zur Förderung bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-
des Wohnungsbaues in Form von zinsverbilligten nung.
84 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
(2) Die Ubernahme von Bürgschaften zugunsten stückes, der auf die nicht begünstigten Wohnungen
einzdner Bauvorhaben erfolgt durch die Länder. und die gewerblichen oder sonstige,n Räume
entfällt, die volle Grundsteuer erhoben. Dieser Teiil
(3) Landesrechtliche Vorschriften über Bürg- des Grundstückes ist bei Mietwohngrundstücken
schaftsübernahmen und Gewährleistungen im Sinne und bei gemischtgenutzten Grundstücken nach dem
von Absatz 1 bleiben unberührt. Durch die landes- Verhältnis der Jahresrohmieten, bei Geschäftsgrund-
rechtlichen Vorschriften soll die Ubernahme von stücken und bei Einfamilienhäusern nach dem Ver-
Börgschalten oder Gewährleistungen bis zur Höhe hältnis des umbauten Raumes zu ermitteln.
von 90 vom Hundert des Beleihungswertes zu-
gelassen werden. § 8
§ 6 (1) Im Wege der Landesgeset_zgebung kann be-
(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und stimmt werden, daß für Wohnungen der im § 7 ge•
der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die nannten Art, deren Bau erst nach dem 20. Juni 1948
Bundesregierung: begonnen worden ist oder die an diesem Tage höch•
stens im Rohbau fertiggestellt waren und die bis
a) die Bauforschung, zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind,
b) die Schaffung von Normen für Baustoffe die Grundsteuervergünstigung gemäß § 7 vom
und ßauteile, 1. April 1951 an gewährt wird. Bei Mietwohnungen
c) die Entwicklung von Typen für Bauten und ist die Miete in dies-em Falle um die bisher in der
Bauteile. Miete enthaltene, auf die Wohnung anteilig entfal-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch lende Grundsteuer zu senken.
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über: (2) Soweit di,e Heranziehung zur Grundsteuer
bei der Bewilligung von zinsverbilligten oder zins-
a) die Zulassung von Baustoffen und Bau-.
losen Darlehen oder Zuschüssen im Sinne von § 3
arten, Absatz 1 bereits berücksichtigt worden ist, darf die
b) die Anwendung von Normen des Deut-
Grundsteuervergünstigung nicht gewährt werden.
schen Normenausschusses,
c) die einheitliche Regelung des Verdingungs- i § 9
wesens.
(1) Die Grundsteuervergünstigung gemäß § 7 be-
§ 7
ginnt mit dem 1. April des Jahres, das auf das Ka-
(l) Werden nach dem 31. Dezember 1949 Woh- lenderjahr folgt, in dem das Gebäude oder die
ntrng0.n bezugsfertig, die durch Neubau, durch \Vie- Wohnung bezugsfertig geworden ist.
dcrnufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä- (2) Fallen die Voraussetzungen für die Grund-
digter Gebäude oder durchAusbau oder Erweiterung steuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraumes von
bestehender Gebäude geschaffen werden und die 10 Jahren ganz oder teilweise fort, so entfällt inso-
nach Criiße und Miete (Lasten) den Vorschriften weit die Vergünstigung mit dem Ablauf des Rech·
des A bsal:Z<'S 2 entsprechen, so darf die Grund- nungsjahres, in dem die Voraussetzungen fortgefal•
steuer auf die Dauer von 10 Jahren nur nach dem len sind.
Stcuerrneßbetrag erhoben werden, in dem die neu § 10
geschaffenen Wohnungen nicht berücksichtigt sind.
Bei dmn \Vied0-raufbau zerstörter oder der \i\Tieder- Dem Bauherrn ist auf Antrag, im Falle des § 7
herstcllunr~ beschädigter Gebäude ist bis zu dem Zeit- schon vor Baubeginn, eine Bescheinigung über das
punkt, von dem an die Grundsteuer nach Maßgabe Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7, 8 zu er-
teilen. Die für das Wohnungswesen zuständigen
der Fortschreibung des Einheitswertes auf den
21. Juni 1948 erhoben wird, die auf Grund von
Obersten Landesbehörden bestimmen ~ie Stelle, die
Grundsteuerbilligkeitsrichtlinien wegen Ertrags- diese Bescheinigung auszustellen hat.
minderung gesenkte Grundsteuer zu zahlen. § 11
(2) Begünstigt sind Wohnungen, deren Wohn- Im Land Bayern finden die §§ 7 bis 10 für die
fläche 80 Quadratmeter nicht übersteigt und für die Dauer der Geltung des Bayerischen Gesetzes über
bei einer Vermietung höchstens die Kostenmiete im die Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für
Sinne von § 27 Absatz 1 erhoben wird. Diese VV'ohn- den sozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949
fläche kann bis zu einer Größe von 120 Quadrat- (GVBI. 1950 S. 30) keine Anwendung.
metern überschritten werden, wenn die Wohnung
zur Unterbringung einer größeren Familie bestimmt § 12
oder die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Auf- (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und
Ausbau oder Erweiterung durch eine wirtschaftlich die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Gesellschaf-
notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist. ten haben die Aufgabe, geeignete Grundstücke als
(3) Als begünstigte Wohnungen im' Sinne von Ab- Bauland für den Wohnungsbau, namentlich für den
sa.lz 2 gc~lten auch Wohnungen, die zu gewerblichen sozialen Wohnungsbau, zu angemessenen Preisen zu
oder bc:ruflichen Zwecken mitbenutzt werden, so- Eigentum oder im Erbbaurecht zu überlassen. Ge-
fern n.icht mehr als die Hälfte der Wohnfläche ge- meinden und Gemeindeverbände haben darüber
werblichen oder beruflichen Zwecken dient. hinaus die Aufgabe, nötigenfalls als Bauland ge-
(4) wc,nlcn auf dem Grundstück teils begCmstigte, eignete Grundstücke zu beschaffen.
t{!ils andere Wohnungen, gewerbliche oder sonstige (2) Rechtsansprüche können hieraus nicht her-
Rönrne gPschaffen, so wird für den Teil des Grund- geleitet werden.
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950 85
TEIL II lungslasten), die nach Schiffshypotheken entstan-
den sind.
Offenllich geförderter
sozialer Wohnungsbau (3) Umstellungsgrundschulden im Sinne von Ab-
satz 1 sind die durch die folgenden Gesetze begrün-
d-eten Grundschulden: Gesetz der Verwaltung des
§ 13
Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Sicherung von
Die Landesregierungen haben bis zum 1. Oktober Forderungen für den .Lastenausgleich vom 2. Sep-
eines jeden Jahres für das darauf folgende Kalender- tember 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung des Än-
jahr ein Wohnungsbauprogramm für den öffent- derungsgesetzes vom · 10. August 1949 (WiGBl.
lich geförderten sozialen Wohnungsbau aufzustel- S. 232) sowie die entsprechenden Landesgesetze für
len. Sie stimmen unter Leitung des Bundesministers Rheinland-Pfalz vom 23. November 1948 - (GVBl.
für Wohnungsbau ihre Programme und deren Fi- S. 409), für Württemberg-Hohenzollern vorn 3. De-
nanzierung so aufeinander ab, daß für das Gebiet zember 1948 (RegBl. 1949 S. 3) und für Baden vom
der Bundesrepublik ein Gesamtprogramm entsteht, 22. Februar 1949 (GVBl. S. 81). Vorschriften der So-
welches zur Erfüllung der im § 1 festgelegten Auf- forthilfegesetze im Sinne von Absatz l sind die Vor-
gabe ausreicht. schriften des Gesetzes der Verwaltung des Ver-
einigten Wirtschaftsgebietes zur Milderung dringen-
§ 14
der sozialer Notstände - Soforthilfegesetz - vom
(1) Zur Durchführung der Programme der Länder 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und der Soforthilfe-
für den sozialen Wohnungsbau werden die Mittel, gesetze für Rheinland-Pfalz vom 6. September 1949
die der Bund bereitstellt, im Einvernehmen mit den (GVBL S. 457), für Württemberg-Hohenzollern vom
Ländern durch den Bundesminister für Wohnungs- 22. Juli 1949 (RegBl. S. 323) und für Baden vom
bau auf die Länder verteilt. 20. September 1949 (GVBl. S. 323).
(2) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehens- § 16
summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-
gungsbeträg1e) aus den Darl_ehen, die aus Wohnungs- (1) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme ist
bauförderungsmitteln des Reiches und des ehemali- die Errichtung von Eigenheimen und Kleinsiedlun-
gen Landes Preußen einschließlich des staatlichen gen sowie von Mietwohnungen in Ein- und Mehr-
Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden sind, so- familienhäus1ern durch Neubau, durch Wiederauf-
wie die Rückflüsse aus den durch die Vergebung bau zerstörter oder Wiederherstellung beschädig-
dieser Mittel begründeten Vermögenswerten sind ter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung
zur Förderung dies sozialen Wohnungsbaues zu bestehender Gebäude unter Einsatz öffentlicher Mit-
verwenden. tel im Sinne von § 3 Absatz 1 vorzusehen (öffent-
lich geförderte Wohnungen). Dabei sind auch die
(3) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann Wohnbedürfniss,e von Alleinstehenden, namentlich
die Verteilung d-er Bundesmittel mit Auflagen, ins.· von berufstätiger1 Frauen mit Kindern und von be-
besondere hinsichtlich des zu begünstig-enden Perso- tagten Personen zu berücksichtigen.
nenkreises, der Sicherung und der Zins- und Tilgungs-
bedingungen für diese Mittel verbinden. Soweit -die (2) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen sollen
Länder die ihnen zugewiesenen Mittel zinsverbil- im Rahmen der örtlichen Aufbauplanung beson-
ligt oder zinslos einsetz-en, wird eine ihnen auf- ders die Wiederherstellung und der Wiederaufbau
erlegte Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung von Wohnungen gefördert werden.
dieser Mittel dem Bunde gegenüber nicht berührt. (3) Bei der Errichtung von Eigenheimen mit Gar-
ten und von Kleinsiedlungen sind Bauvorhaben be-
§ 15 vorzugt zu fördern, die unter erheblichem Einsatz
(1) Die nach dem 1. Januar 1950 fällig werdenden von Selbsthilf q erstellt werden.
Zinsen und Tilgungsbeträge aus den Umstellungs-
§ 17
grundschulden (Absatz 3) und die weiteren Mittel,
die aus den Soforthilfefonds für Wohnungsbau- (1) Die Wohnfläche der öffentlich geförderten
z,.vecke bereitgestellt werden, sind gemäß den Vor- Wohnungen .soll p:lindestens 32 Quadratmeter und
schriften der §§ 70 öis 72 der Soforthilfegesetze (Ab- höchstens 65. Quadratmeter betragen. Sie kann bei
satz 3) im Einvernehmen mit den beteiligten Bun- der Errichtung von Wohnungen für Alleinstehende
desministern auf die Länder zu verteilen und von unterschritten werden. Sie kann überschritten wer-
diesen demgemäß zur Förderung des sozialen Woh- den, wenn die Wohnung zur Unterbringung einer
nungsbaues zugunsten der Geschädigten im Sinne größeren Familie bestimmt oder die Mehrfläche im
von § 31 Ziffern 1, 2 und 4 der Soforthilfegesetze zu Rahmen der örtlichen Aufbauplanung bei Wieder-
verwenden. Aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen aufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweite-
der Umstellungsgrundschulden sind zur Förderung rung durch eine wirtschaftlich notwendige Grund-
der Flüchtlingssiedlung im Sinne d-es Flüchtlings- rißgestaltung bedingt ist. Die Landesregi-erungen
siedlungsgesetzes vom 10. August 1949 (WiGBl. können durch Rechts- oder allgemeine Verwaltungs-
S. 231) angemessene Teilbeträge zu verwenden. Die vorschriften weitere Ausnahmen zulasse-n. Die
Anteile der Millel, die auf die Flüchtlingssiedlung Wohnfläche darf in keinem Fall die im § 7 Absatz 2
entfallen, sind von den Landesregierungen zu be- angegebenen Grenzen übersteigen.
stimmen. (2) Die Mieten (Lasten) sind unter Berücksichti-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zinsen und Tilgungs- gung des durchschnittlichen Einkommens der Be-
beträge aus Umslellt~ngsgrundschulden (Umstel- völkerungsschichten, für welche diese Wohnungen
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
vorgesehen sind, von den Stellen festzusetzen, von Bürgschaften (§ 5) sicherzustellen, daß ohne
welche die Darlehen oder Zuschüsse aus öffent- ihre Zustimmung die gemäß § 17 Absatz 2 fest-
lichen Mitteln im Sinne von § 3 Absatz 1 bewilligen gesetzten Mieten während der Laufzeit des öffent-
(Bewilligungsstellen). Die Landesregierungen erlas- lichen Darlehens oder des verbürgten Darlehens
sen Richtsätze für die Mieten (Lasten). die nach nicht erhöht werden.
Gemeindegrößenklassen, Lage und Ausstattung der (2) Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines
Wohnungen unter Berücksichtigung der orts- gewerblichen Betriebes zur Unterbringung von An-
üblichen Mieten bis zum Betrage von monatlich gehörigen des Betriebes ge'>chaffen werden, so sind
1,- DM, in Ausnahmefällen 1,10 DM je Quadrat- die Bewilligung der öffentlichen Mittel und die
meter Wohnfläche gestaffelt sind. Die Obersten Dbernahme von Bürgschaften (§ 5) mit der Auflage
Landesbehörden können bei Wiederaufbau und zu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen
Wiederherstellung von Wohnungen, deren Mieten Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ab-
im Zeitpunkt der Zerstörung oder Beschädigung lauf von 5 Jahren von dem Bestehen der Dienst-
über diese Sätze hinausgingen, eine Dberschreitung oder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Das
der Sätze bis zur Höhe der früheren Mieten zu- gleiche gilt für die Erstellung von Wohnungen, die
lassen. nach Gesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige
(3) Offentliche Mittel im Sinne von § 3 Absatz 1 ,eines bestimmten gewerblichen Betriebes oder einer
sind der Höhe nach so einzusetzen und erforder- bestimmten Art von gewerblichen Betrieben zur
lichenfalls soweit zinsfrei zu stellen, daß unter Be- Verfügung zu halten sind.
rücksichtigung angemessener Bewirtschaftungs-
kosten einschließlich Verzinsung des Fremdkapitals § 21
und des Wertes der Eigenleistung, einer ordnungs- (1) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel und der
mäßigen Abschreibung und der Instandhaltungs- Dbernahme von Bürgschaften (§ 5) sind Organe der
kosten die gemäß Absatz 2 festgesetzten Mieten staatlichen Wohnungspolitik, Gemeinden, Ge-
(Lasten) erzielt werden. Der Wert der Eigenleistung meindeverbände, sonstige Körperschaften des öf-
ist hierbei; soweit er 15 vom Hundert der Herstel- fentlichen Rechts, gemeinnützige und freie Woh-
lungskosten nicht übersteigt, mit 4 vom Hundert nungsunternehmen und sonstige private Bauherren
zu verzinsen; der darüber hinausgehende Betrag ist in gleicher Weise zu berücksichtigen, sofern die
im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in Höhe des Wohnungsbauvorhaben als solche den Vorschrif~
marktüblichen Zinssatzes für erststellige Hypothe- ten dieses Gesetzes entsprechen, die Bauherren die
ken zu verzinsen. erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
(4) Die Bundesregierung wird ermächligt, durch besitzen und sich verpflichten, die öffentlich geför-
-Rechtsverordnung Rahmenvorschriften übeF die derten Wohnungen nach den Vorschriften dieses
Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung, Gesetzes zu verwalten. Rechtsansprüche auf Be-
sowie über die Bildung von Instandhaltungsrück- willigung öffentlicher Mittel und Dbernahme von
stellungen für öffentlich geförderte Wohnungen zu Bürgschaften können hieraus nicht hergeleitet
erlassen. werden.
(2) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-
§ 18
perschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerb-
(1) Die Bewilligung der öffentlichen Mittel und liche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeig-
die Dbernahme von Bürgschaften (§ 5) sollen an neten Vvohnungsunternehmens oder Organes der
Bedingungen geknüpft werden, die der Senkung der staatlichen Wohnungspolitik bedienen.
Baukosten dienen.
§ 22
(2) Die Bewilligung der öffentlichen Mittel und
die Dbernahme von Bürgschaften (§ 5) sind ferner (1) Offentlich geförderte Wohnungen, die nach
davon abhängig zu machen, daß die Gemeinden an dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind,
die Grundstückserschließung und den Straßenbau sollen in der Regel Personen zugeteilt werden, deren
keine höheren Anforderungen stellen als dem Zweck Jahreseinkommen die J ahresarbeits'verdienstgrenze
des sozialen \Vohnungsbaues entspricht. Dies gilt der Angestelltenversicherung nicht übersteigt.
für einmalige und laufende Abgaben. (2) Bei der Vergebung diese~ Wohnungen steht
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ver-
§ 19 fügungsberechtigten das Recht zu, aus einer Vor-
Wohnungen, die auf Grund eines Erbbaurechts ge- schlagsliste der Wohnungsbehörde, die mindestens
schaffen werden sollen, dürfen mit öifentlichen Mit- drei Wohnungsuchende, in Städten mit mehr als
teln oder durch die Dbernahme von Bürgschaften(§ 5) 100 000 Einwohnern mindestens fünf Wohnung-
nur gefördert werden, wenn das Erbbaurecht auf die suchende für j2de Wohnung enthalten muß, inner-
Dauer von, mindestens 99 Jahren bestellt ist. Die halb einer von der Wohnungsbehörde zu bestim-
Bewilligungsstellen können bei Vorliegen beson- menden angemessenen Frist Mieter auszuwählen.
derer Gründe zulassen, daß ein Erbbaurecht auf eine j)ie Vorschlagsliste darf ausschließlich Wohnung-
kürzere Zeitdauer, mindeslens auf 75 Jahre, besteUt suchende enthalten, deren Lebensverhältnisse, na-
wird. mentlich in persönlicher, familiärer und sozialer
Hinsicht gleichgeartet sind.
§ 20
(3) Dem Bauherrn ist für den Eigenbedarf auf An-
II) Die zuständigen Stellen haben bei der Bewil- trag die von ihm ausgewählte ·wohnung zuzuteilen.
ligung der öffentlichen Mittel und der Dbernahme Das gleiche gilt für einen \Vohnungsuchenden, der
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950 87
zu der Finanzierung der \!Volmung selbst oder durch (steuerbegünstigte Wohnungen), sind nach dem In-
einen Dritten einen nach seinem Einkommen und krafttreten dieses Gesetzes von der Erfassung und
Vermögen angemessenen Beitrag leistet. Der Bei- Zuteilung durch die Wohnungsbehörden freigestellt.
trag kann auch in Arbejlslc-islungen bestehen. Der (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnungen,
Beitrag soH, sofern Vermögen nicht vorhanden ist, die ohne Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne von
in der Regel als angemessen angesehen werden, § 3 Absatz 1 und ohne Inanspruchnahme der im Ab-
wenn er 20 vorn Hundert des sleuerpflichtigen satz 1 bezeichneten Steuervergünstigungen ge-
Jahreseinkommens des Wohnungsuchenden beträgt. schaffen und nach dem 31. Dezember 1949 bezugs-
(4) Wohnungen, die von dem Inhaber eines ge- fertig geworden sind (frei finanzierte Wohnungen).
werblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betrie- § 24
bes zur Unterbringung von Angehörigen des B-e-
triebes geschaUen werden, sind nach seinem Vor- Vermieter, die eine angemessene and-erweitige
schlag an Belriebsangehörige im Rahmen der ört- Unterbringung ihrer Mieter auf Grund freier Ver-
lichen Belegungsrichllinien zuzuteilen. Dies gilt einbarung dadurch ermöglichen, daß sie Wohnun-
sinngemäß für Wohnungen, die nach Gesetz oder gen im Sinne von § 23 scha.ff en oder schaffen las-
Rechtsgeschäft für Angehörige des Betriebes oder sen, haben Anspruch auf Zuteilung der dadurch
einer bestimmten Art von Betrieben zur v~rfügung frei gewordenen Räume.
zu halten sind und zu deren Finanzierung der Be-
§ 25
triebsinhaber angemessen beigetragen hat, sowie
für Wohnungen von Genossenschaften, die satzungs- Bestehende Vorschriften der Länder, die eine
gemäß Wohnungen nur an Mitglieder abgeben weitergehende Lockerung der Wohnraumbewirt-
dürfen. schaftung zur Förderung der Neubautätigkeit ent-
(5) Dem Bauherrn ist mindestens ein Raum mehr
halten, als sie in den §§ 22 bis 24 vorgeschrieben
zuzubilligen, als ihm nach seinen persönlichen, fa- ist, bleiben unberührt.
miliären und beruflichen Bedürfnissen unter Be- § 26
rücksichtigung der Wohndichte der Gemeinde üb- (1) Auf Wohnungen im Sinne von § 23 dieses Ge-
licherweise zustehen würde. Das gleiche gilt für setzes sind die Vorschriften des Mieterschutz-
einen Wohnungsuchenden, dessen Finanzierungs- g-esetzes oder die an ihre Stelle getretenen Vor-
beitrag einen wesentlichen Teil der Baukosten der
schriften der Länder nicht mehr anzuvyenden, soweit
Wohnung ausmacht; als wesentlicher Teil der Bau- sich nicht aus den Absätzen 2 und 4 etwas anderes
kosten soll in der Regel der auf einen Raum durch-
ergibt.
schnittlich entfallende Betrag der Baukosten ange-
(2) In das Mieterschutzgesetz wird folgende Vor-
sehen werden.
schrift als § 31a eingefügt:
(6) Soweit nach den Absätzen 3 und 4 ein An-
spruch auf Zuteilung einer Wohnung an bestimmte ,,§ 31a
Personen besteht, darf diesen und den zu ihrem (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 19 und der
Hausstand gehörenden Familienangehörigen eine §§ 24 bis 31 sind nicht anzuwenden auf Mietver-
erforderliche Zuzugsgenehmigung nicht versagt
hältnisse über Wohnungen und Wohnräume im
werden.
Sinne von § 23 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
(7) Nähere Vorschriften über die Vergebung vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83); § 52e findet
dieser Wohnungen, insbesondere die Ausgestaltung entsprechende Anwendung.
der Vorschlagsliste und das Verfahren der Mieter-
(2) Absatz 1 gilt nicht:
auswahl sowie den Umfang des Beitrages zur Fi-
nanzierung und das Zuleilungsverfahren nach den a) für Mietverhältnisse über Wohnungen od-er
Absätzen 2 bis 5 erlassen die Landesregierungen. Wohnräume, für die Grundsteuervergünsti-
Durch diese Vorschriften ist auch sicherzustellen, gung g.emäß § 7 des Ersten Wohnungsbau-
daß ein angemessener Teil der Wohnungen für gesetzes oder gemäß den im § 11 des Ersten
Wohnungsuchende, die zur Leistung eines B-eitrages 'Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Vor-
im Sinne von Absatz 3 nicht in der Lage sind, nach schriften gewährt wird,
Maßgabe von Absatz 2 verfügbar bleibt. b) für Mietverhältnisse, die vor Inkrafttreten
des Ersten Wohnungsbaugesetzes begründet
TEIL III worden sind,
Steuerbegünstigter c) für Mietverhältnisse über Wohnräume, die
an Mieter einer unter Mieterschutz stehen-
und frei finanzierter Wohnungsbau
den Wohnung im gleichen Wohngebäude
§ 23 vermietet werden."
(1) Wohnungen, die durch Neubau, durch Wieder- (3) In § 1 Absatz 1 des Mieterschutzgesetzes tritt
aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä- an SteUe des Paragraphen „32" der Paragraph „31a".
digter Gebäude oder durch Ausbau od-er Erweite- (4) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit
rung bestehender Gebäude unter Inanspruchnahme an Stelle der Vorschriften des Mieterschutzgesetzes
von Steuervergünstigungen nach §§ 7, 11 dieses Vorschriften der Länder getreten sind.
Gesetzes oder nach § 7c des Einkommensteuer-
§ 27
gesetzes, jedoch ohne Einsatz öffentlicher Mittel im
Sinne von § 3 Absatz 1 geschaffen und nach dem (1) Für steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne
31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind von § 23 Absatz 1 darf im Rahmen der Vorschriften
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
über die Preisbildung höchstens die Miete erhoben dieses Gesetzes einen Bescheid nach diesem Ge-
werden, die zur Deckung der Kosten erforderlich setz beantragt. Die in § 17 Absatz 3 vorgesehene
ist (Kostenmiete), jedoch mit der Maßgabe, daß bei Verzinsung des Wertes der Eigenleistung kann für
Wohnungen, für die Steuervergünstigung nach § 7-c Bauvorhaben, für die Anträge vor Inkrafttreten die-
des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genom- ses Gesetzes gestellt waren, unterschritten werden,
men wird, die Miete den Betrag von 1,50 DM je soweit die bisherigen landesrechtlichen Vorschrif-
Quadratmeter \Vohnfläche im Monat nicht über- ten dies zulassen.
steigen darf; die Obersten Landesbehörden können
Ausnahmen zulassen. Die Bundesregierung wird § 30
ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vor- Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
schriften über die Berechnung der Kostenmiete so- Kraft.
wie über die Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächen-
berechnun~ zu erlassen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(2) Auf frei finanzierte Wohnungen im Sinne von
Bonn, den 24. April 1950.
§ 23 Absatz 2 finden die Vorschriften über die
Preisbildung keine Anwendung (Marktmiete).
Der Bundespräsident
TEIL IV Theodor Heuss
Schluß- und Ubergangsvorschriften
Der Bundeskanzler
§ 28
Adenauer
Die in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen
Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume ent- Der Bundesminister für \Nohnungsbau
sprechend.
Wildermuth
~ 29
In Vertretung
Die §§ 3, 16 bis 20 finden keine Anwendung auf
des Bundesministers der Finanzen
öffentlich geförderte Wohnungsbauvorhaben, für die
vor Inkra.fttreten dieses Gesetzes bereits ein An- Der Bundesminister
trag bo.i der Bewilligungsstelle auf Gewährung für den Marshallplan
eines öffentlichen Darlehens oder Zuschusses im Blücher
Sinne von § 3 Absatz 1 gestellt war oder die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Bau waren. Der Bundesminister fi\r Wirtschaft
Die genannten Vorschriften finden jedoch bei noch
Ludwig Erhard
nicht begonnC'nen Bauten und bei Bauten, die be-
gonnen sind, für die aber noch kein Bewilligungs·•
bescheid erteilt worden ist, dann Anwendung, wenn Der Bundesminister der Justiz
der Baullerr binnen eines Monats nach Inkrafttreten Dehler
Gesetz
über die KrafUoserklärung von Hypotheken-, GrundschuJd- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen.
Vom 18. April 1950.
DcrBundPsl.ag bat das folgende Gesetz beschlossen: § 2
Auf das Verfahren der Kraftloserklärung sind die
§ 1 für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraft-
(1) Ein I 1ypolhekenbrief über eine Hypothek, mit loserklärung von Hypothekenbriefen geltenden Vor-
der ein im Bundesgebiet gelegenes Grundstück schriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden, so-
belastet isl, kann _auch dann für kraftlos erklärt weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
wc)rden, wenn er zwar nicht abhanden gekommen § 3
oder vernich ld ist, wc!nn er jedoch von demjenigen,
(1) An die Stelle der GlaubhaJt.n1ächung des Ver-
der das necht aus der Hypothek geltend machen
lustes der Urkunde (§ 1007 Nr. 2 der Zivilprozeß-
kann, infolge einer im Bundesgebiet nicht rechts-
ordnung) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 be-
wirksamen Maßnahme nicht in Besitz genommen
zeichneten Tatsachen.
werden kann.
(2) Der Antragsteller soll angeben, was ihm über
(2) Dies gilt auch dann, wenn der persönliche den Verbleib des Briefes bekannt ist.
Schuldner der durch die Hypothek gesicherten For-
derung im Zeitpunkt der Maßnahme seinen Wohn- § 4
sitz in dem Gebiete hatte, in dem die Maßnahme (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
getroffen worden ist. ,erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950 89
durch einmalige Einrückung in den Bund-esanzeiger. § 10
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung Da§ Ausschlußurteil kann nach Maßgabe der
auch in andere Bliitter und zu mehreren Malen er- §§ 957, 958 der Zivilprozeßordnung auch dann an-
folgt. gefochten werden, wenn das Gericht zu Unrecht
(2) Ist der Besitzer des Hypothekenbri-efes be- eine Anmeldung als nicht wirksam oder di-e Vor-
kannt, so soll ihm das Aufgebot von Amts wegen aussetzungen für den Erlaß des Urteils ohne Auf-
durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. gebot als gegeben angesehen hat.
(3) Die Aufgebol.sfrist muß mindestens drei Mo- § 11
nate betragen. Der Aufgebotstermin soll nicht über (1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Ge-
sechs Monate hinaus bestimmt werden. setzes erwirktes Ausschlußurteil steht im Grund-
§ 5 buchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bür-
(1) Wer ein Recht aus der Hypothek anmeldet, gerlichen Gesetzbuches erwirkten Ausschlußurteil
hat die Tatsachen glaubhaft zu machen, auf die er , gleich.
das Recht stützt, ferner den Hypothekenbrief vor- (2) Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebühren-
zulegen oder glaubhaft zu machen, daß -er dazu frei.
außerstande ist. Solange die Anmeldung diesen Er- § 12
fordernissen nicht entspricht, ist sie nicht wirksam. Für einen Rechtsstreit, der die Herausgabe des
(2) Die Anmeldung ist auch dann nicht wirksam, Briefes oder das Recht aus der Hypothek betrifft,
wenn der Anmeldende das Recht aus einer im ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen
Bundesgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme Bezirk das belastete Grundstück gelegen ist.
herleitet.
§ 13
(3) Ist keine wirksame Anmeldung erfolgt, so ist
das Ausschlußurt:eil zu erlassen. Das gleiche gilt, Die Vorschriften dieses Gesetzes über Hypotheken-
wenn dem Anmeldenden gegenüber rechtskräftig briefe gelten sinngemäß für Grundschuldbriefe und
festgestellt ist, daß der Antragst-eller zum Besitz des Rentenschuldbriefe.
Hypothekenbriefes berechtigt ist, und der Antrag- § 14
steller glaubhaft macht, daß er dessenungeachtet (1) Die §§ 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden
den Brief nicht erlangen kann. auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus-
schließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder
§ 6
Rentenschuldgläubigers nach § 1170 und § 1171 des
Geht eine Anmeldung ein, die auf Grund des § 5 Bürgerlichen Gesetzbuches.
Abs. 1 nicht wirksam ist, so soll das Gericht den
(2) Für einen Rechtsstreit, der den Anspruch auf
Anmeldenden auf den Inhalt des § 5 Abs. 1 hin-
den hinterlegten Betrag betrifft, gilt § 12 sinn-
weisen und ihm Gelegenheit geben, binnen einer zu
gemäß.
beslimmenclen Prisl: die Anmeldung zu ergänzen.
§ 15
§ 7 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
Eine öffentliche Bekannlmachung des Ausschluß- dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
urteils und des in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozeßord- · Präsidenten des Zentraljustizamtes für die Britische
nung bezeichn('len Urteils findet nicht statt. Zone üb.er die Kraftloserklärung von Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in beson-
§ 8
deren Fällen vom 2. September 1949 (Verordnungs-
( l) Die Kraflloserklärun g des Hypothekenbriefes
blatt für die Britische Zone S. 397) außer Kraft.
erfolgt ohne Auf gebol durch Ausschluß urteil, wenn
(2) Anträg,e auf Grund des § 1 können nur bis
der Antragsteller glaubhc1ft macht, daß der un-
zum 31. Dezember 1952 gestellt werden.
mittelbare Besitzer des Brief es bereit ist, ihm den
Brief herauszugeben, jedoch durch eine außerhalb (3) § 14 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn das Auf-
des Bunclc~sgebieles getroffene außergerichtliche gebotsverfahren bis zum 31. Dezember 1952 bean-
Zwangsmaßnahme hieran gehindert ist. tragt worden ist.
(21 Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller einen (4) § 12 und § 14 Abs. 2 sind nur auf Rechts-
gegen den gegenwärtig·en unmittelbaren Besitzer streitigkeiten anzuwenden, die bis zum 31. Dezember
gerichteten rechtskräftigen vollstreckbaren Titel auf 1953 bei Gericht anhängig gemacht sind.
Herausgabe des liypothekenbriefes vorlegt. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der
(3) Das ohne A ufgebol er~elwnde Ausschlußurteil Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77
wird ohne n1ündlich<) Verhandlung erlassen. Es ist Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch ge-
dem Anlragslc!ller und cl<!m im Anlrage bezeich- macht hat, hiermit verkündet.
neten Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzu- Bonn, den 18. April 1950.
stellen. Fürner ist es durch Anheftung an die Ge-
richtstafel sowie. seinern wescnt.lichen Inhalt nach Der Bundespräsident
durch den Bundesanzeiger öffentlich bekanntzu- Theodor Heuss
machen.
§ 9 Der Bundeskanzler
Im Verfahren nach den vorslehenden Vorschriften Adenauer
beträgt der Wert des Str.eitgegenstandes ein Fünftel
des Wertes cl(~r Hypothek. Das Gericht kann den Der Bundesminister der Justiz
\r\Tert aus besonderen Gründen anders festsetzen. Dehler
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Gesetz
über die Aufhebung von Vorschriften aui dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts
und des Wechsel- und Scheckrechts
(Hand elsrechtliches Bereinigungsgesetz).
Vom 18. April 1950.
Dc'r Bundcsl.dg hat das folgende Gesetz be- des Krieges vom 24. Februar 1943 (Reichs-
scb losscm: gesetzbl. I S. 117);
1) die Verordnung über die Einschränkung von Mit-
ARTlKEL I
gliederversammlungen vom 19. April 1943
Aufhebung von Vorschriften (Reichsgesetzbl. I S. 263);
und Einzelmaßnahmen m) die Verordnung über die Einschränkung handels-
rechtlicher Bekanntmachungen während des
§ 1 Krieges vom 20. Oktober 1943 (Reichsgesetzbl. I
Aufhdmng von Vorschriften s. 573);
n) die Verordnung über die Verlängerung der Fri-
Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sten des Wechsel- und Scheckrechts vom 10. No-
sie nicht in einem Teil des Bundesgebietes ganz vember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 656);
oder teilweise bereits außer Kraft getreten sind:
o) die Sechste Verordnung über weitere Maßnah-
I. Im Bundesgebiet men auf dem Gebiet des Handelsrechts während
a) die Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge- des Krieges vom 9. Dezembrer 1943 (Reichs-
biete des Rechts der Handelsgesellschaften und gesetzbl. I S. 672);
der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften p). die Zweite Verordnung über die fünschränkung
vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1694); von Mitgliederversammlungen vom 23. Dezem-
ber 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 686);
b) die Verordnung über die Befreiung von der Ein-•
haltung handelsrechllicher Vorschriften vom q) die Verordnung zur Vereinfachung der Bekannt-
15. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 196); machungen über Wertpapiere vom 22. Januar
1944 (Reichsgesetzbl. I S. 42) mit Ausnahme des
c) die Verordnung zur Änderung und Ergänzung § 6 (Neufassung des § 367 des Handelsgesetz-
von Vorschriften auf dem Gebiet des Handels- buches);
rechts vom 24. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I
s. 225); r) die Vorschriften der §§ 50, 51 der Verordnung
über außerordentliche Maßnahmen auf dem Ge-
d) die Verordnung über die Befreiung von der Ein- biete des bürgerlichen Rechts, der bürgerliclwn
haltung firmenrech tlicher Vorschriften bei der Rechtspflege und des Kostenrechts aus Anlaß
Heimkehr Volksdeutscher ins Reich vom des totalen Krieges (Zweite Kriegsmaßnahmen-
18. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 668); verordnung) vom 27. September 1944 (Reichs-
e) die Verordnung über weitere Maßnahmen auf gesetzbl. I S. 229);
dem Gebiet des Handelsrechts während des Krie- s) die Verordnung über das Ausscheiden von Ge-
ges vom 4. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I nossen aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
s. 1337); schaften vom 28, Dezember 1944 (Reichsgesetz-
f) die Zweite Verordnung über weitere Maßnah- blatt I S. 356);
men auf dem Gebiet des Handelsrechts während t) die Verordnung zur Vereinfachung der Verwal-
des Krieges vom 7. Januar 1941 (Reichsgesetzhl. I tung von Personenvereinigungen vom 8. Januar
s. 23); 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 5);
g) die Dritte Verordnung über weitere Maßnahmen II. in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-
auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Westfalen und Schleswig-Holstein sowie in der
Krieges vom 13. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I Freien Hansestadt Hamburg
s. 318);
a) die Verordnung zur Änderung des Artikels I
h) die Vierte Verordnung über weitere Maßnah- der Verordnung zur Vereinfachung der Verwal-
men auf dem Gebiet des Handelsrechts während tung von Personenvereinigungen vom 17. De-
des Krieges vom 22. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I zember 1946 (Verordnungsblatt für die Britische
s. 411); Zone 1947 S. 11);
i) die Artikel T und lT der Zweiten Verordnung b) die Zweite Verordnung zur Änderung des Ar-
über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossen- tikels I d-er Verordnung zur Vereinfachung der
schaftsrechts vom 19. Dezember 1942 (Reichs- Verwaltung von Personenvereinigungen vom
ges-etzbl. I S. 729); 10. November 1947 (Verordnungsblatt für die
j) die Verordnung über die Abkürzung handeJs- Britische Zone S. 148);
rechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewah- c) die Dritte Verordnung zur Änderung des Arti-
rungsfristen vom 28. Dezember 1942 (Reichs- kels I der Verordnung zur Vereinfachung der
gesetzbl. 1943 I S. 4); Verwaltung von Personenvereinigungen vom
k) die Fünfte Verordnung über weitere Maßnah- 9. September 1948 (Verordnungsblatt für die
men auf dem Gebiet des Handelsrechts während Britische Zone S. 262);
Nr. 16 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950 91
III. im Lande Baden (Reichsgesetzbl. I S. 318) ertieilten Ausnahmebewil-
a) die ZiHer 2 der Rechtsanordnung über die Wie- ligungen werden durch die Aufhebung der Ver-
dereröffnung der Handels-, Vereins-, Genossen- ordnungen nicht berührt.
schafts-, Güberrechts- und Musterregister vom (3) Die vom Registerrichter nach § 1 der Sechsten
23. Juli 1946 (Amtsblatt der Land-esverwaltung Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Ge-
Baden S. 42), soweit sie Vorschriften über die biet des Handelsrechts während des Krieg•es vom
Eintragung in das Handelsregister und das Ge- 9. Deziember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 672) erteil-
nossenschaftsregister, über die Mitteilung von ten Genehmigungen verlieren drei Monate nach
solchen Eintragungen, über die Erteilung von Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Der
Auszügen aus diesen Registern und die Einsicht Registerrichter kann aus besonderen Gründein auf
in diese Register betrifft:; Antrag einen bis zu drei Monaten späteren Zeit-
b) die Rechtsanordnung über öffentliche Bekannt- punkt festsetz.en.
machungen vom 23. Juli 1946 (Amtsblatt der ARTIKEL II
Landesverwaltung Baden S. 55);
Ergänzungs-
IV. im Lande Rheinland-Pfalz und Ubergangsvorschriften
die Ziffer 2 der Rechtsanordnung über die Wie-
§ 3.
dereröffnung der Handels-, Vereins-, Genossen-
schafts-, Güterrechts- und Musterregister vom Zum Handelsgesetzbuch
31. August: 1946 (Amtliche Mitteilungen des (1) Die Landesjustizverwaltungen können auf An-
Oberrngierungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 524), trag für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesell-
soweit sie Vorschriften über die Eintraaun!! in schaften (Offene· Handelsgesellschaften, Komman-
das Handelsregister und das Genossen~ch;fts- ditgesellschaften), die ihre Hauptniederlassung
register, über die Mitteilung von solchen Ein- (Sitz) nach dem 1. Januar 1945 in das Bundes-
tragungen, über die Erteilung von Auszügen aus gebiet verlegt haben oder bis zum 31. Dezember
diesen Registern und die Einsicht in diese Re- 1951 verlegen, Ausnahmen von den Vorschriften
gister betrifft; des Handelsgesetzbuches über die Bildung der
V. im Lande Württemberg-Hohenzollern Firma zulassen, wenn dies wegen der im Handels-
die Ziffer 2 des Erlasses der Landesdirektion der verkehr erlangten Bedeutung der bisher geführten
Justiz über die Wiedererfüfnung der Handels-, Firma b-egründet erscheint und der Einzelkaufmann
Vereins-, Cenossenschafts-, Güterrechts- und oder die persönlich haftend::m Gesellschafter deut-
Musterregister vom 14. August 1946 (Amtsblatt· sche Staatsangehörige oder deutscher Volkszugehö-
des Staatssekretariats für das fra1nzösisch besetzte rigkeit sind; der Antrag muß spätestens bis zum
Gebiet Würll.embergs und Hohenzollerns S. 237), 31. März 1952 gestellt werden.
(2) Das zwischen dem Geschäftsherrn und dem
soweit sie Vorschriften über die Eintragung in
das Handelsregister und das Genossenschafts- Handlungsagenten bestehende Vertragsverhältnis
regLster, über di::~ Mi LLeiiung von solchen Ein- wird nicht dadurch aufgelöst, daß sich der Hand-
lungsage,nt noch in Kriegsgefangenschaft befindet.
tragungen, über die Erteilung von Auszügen aus
diesen Registern und die Einsicht in diese Re- Der Geschäftsherr kann das Vertragsverhältnis nur
gister betrifft; kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die
noch nicht erfolgte Rückkehr des Handlungsagen-
VI. im Gebiet der Freien I Ianscstadt Bremen ten aus der Kriegsgefangenschaft ist nicht als ein
die Verordnung Liber cl.ie fünberufung der Haupt- wichtiger Grund anzusehen. Falls nichts anderes
versammlu ni~n1 von Ak Liengesellschaften vom vereinbart ist, steht dem Handlungsagenten wäh-
15. AuRusL 1945 (G:~sclzblalL S. 25). rend der Dauer der Kriegsgefangenschaft gegen den
Geschäftsherrn weder ein Anspruch auf Provision
§ 2 nach § 89 des Handelsgesetzbuchs noch auf Ver-
Aufhebnn~; von Einzclrnaßnuhmen gütungen für Geschäftsunkosten zu.
(_1) Die auf Grund der Verordnung über die Be- § 4
frernng von cler Einhaltung handelsrechtlicher Vor- Zum Aktiengesetz,
schriften vom 15. Januar 1940 (Reichsg·esetzbl. I seinem Einführungsgesetz
S._ 196) erlassenen abwciche1Hlen Anord~ungen so- und seinen Durchführungsverordnungen
wie d.ic auf Grund der Verordnung über weitere
Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts (1) Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder
während des Krieges vorn 4. Oktober 1940 (Reichs- Kommanditgesellschaft auf Aktien ist nur beschluß-
gesctzbl. I S. 13:37) erleillen Befre'iun2 2n und Ver-
1
fähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Be-
b?te treten außer Kraft; Bcfreiunge~.,, für Jahres- schlußfassung teilnehmen. Eine abwekhende
lnlanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen vor Satzungsbestimmung ist nichtig.
der Reichsmarkschlußbilanz bleiben unberührt. (2) Der Namensangabe nach §§ 100, 209 Abs. 5
(2) Die auf Grund cl(~r Verordnung über die Be- des Aktiengesetzes bedarf es nicht, wenn Gesell-
freiung von ckr Einhaltung fümenrechtlicher Vor- schaften Vordrucke für Geschäftsbriefe vor dem
schriften bei cler I Ieirnkehr Volksdeutscher ins 1. Januar 1952 aufbrauchen.
Reic_h v~m1 18. April 1940 (Reichsgeselzbl. I S. 668) (3) Banken dürfen das Stimmrecht für Aktien, die
so':1e die auf Gru ncl der Drillen Verordnung über ihnen nicht gehören, auf Grund einer vor Inkraft-
weitere Mc1ßnah1nen auf dem Gebiet des Handels- treten dieses Gesetzes· nach § 114 Abs. 4 Satz 1 bis
rechts während des Krieges vom 13. Juni 1941 3 des Aktieng-esetzes erteilten Ermächtigung nur
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
bis zum 31. Deznmber 1950 ausüben, es sei denn, gennahme der Ladung und zur Ausübung der Rechte •
daß die Ermächtigung derVorschrift des § 114 Abs. 4 de~ Gesellschafters bei der Beschlußfassung bestel-
Satz 4 des Akliengesetzes entspricht. len. Der Vertreter kann auch zur Ausübung sonsti-
(4) Die Vorschriften der §§ 135 bis 141 des Aktien- ger, dem Gesellschafter in bezug auf die Führung
gesetzes über die Prüfung des Jahresabschlusses der Geschäfte zustehender Rechte ermächtigt wer-
gelten nicht für die Jahresabschlüsse von Eisen- den. Die Vertretung ist aufzuheb-en, wenn das Be-
bahnen des allgemeinen Verkehrs und Kleinbahnen dürfnis weggefaUen ist. Die Wirksamkeit der von
(§ 25 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung oder gegenüber dem Vertreter vorgenommenen
zum Aktiengesetz), soweit sie für Geschäftsjahre Rechtshandlungen kann nicht deshalb in Frage ge-
aufgestellt werden, die vor dem 1. Januar 1953 en- stellt werden, weil die Voraussetzungen der Be-
digen. Für die im § 25 Abs. 2 Nr. 3 der Ersten stellung nicht vorgelegen haben. Ist ein Vertreter
Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz be- oder ein Pfleger bestellt, so kann das Registergericht
zeichneten Bahnen gilt dies jedoch nur, wenn sie die Frist, mit der die Ladung des Vertreters oder
der Aufsicht der Obersten Landesbehörde unter- des Pflegers zu bewirken ist, verlängern. Gerichts-
stehen und diese zur Prüfung der Buchführung und gebühren werden nicht erhoben.
Rechnungslegung be.fugt ist. Der Aufsichtsprüfungs-
bericht ist auch dem Aufsichtsrat der Gesellschaft § 6
vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht
nach § 96 des Aktiengesetzes auch mitzuteilen, Zum Reichsgesetz, betreffend die Erwerbs-
welche Stelle die Aufsichtsprüfung vorgenommen und Wirtschaftsgenossenschaften
hat und ob die Prüfung nach ihrem abschließenden (1) Die §§ 22, 64 b, 64 c, 82 Abs. 2, §§ 88 a, 90
Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß Abs. 1, §§ 93 a bis 93 r, 108 a, 114, 115, 115 b, 133,
gegeben hat. 143, 156 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes
(5) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Einführungs- in der Fassung der Verordnung über Maßnahmen
gesetzes zum Akliengesetz über die Umwandlung auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom
oder Auflösung von Aktiengesellschaften mit einem 7. August 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 482), der Ar-
Grundkapiti:ll von we11iger i:lls einhunderttausend tikel III und IV der Zweiten Verordnung über Maß-
Reichsmark (Deutsche Mark) ist nicht mehr i:lnzu- nahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts
wenden. vom 19. Dezemb-er 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 729) so-
wie der Dritten Verordnung über Maßnahmen auf
(6) Artikel I dc~r Ersten Durchführungsverordnung
dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 13. April
zum Aktiengesetz über den Umtausch von Klein-
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 251) bleiben in Kraft.
aktien ist nicht mehr anzuwenden.
· (2) Die Vorschriften üb-er die Führung einer Liste
(7) Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- der Genossen bei dem Gericht, in dessen Regist-er
schaften auf Aktien sowie Kolonialgesellschaften,
eine Zweigni,ederlassung eingetragen ist (§§ 14, 158
bei denen in den Ji:lhren 1944 bis 1948 keine Haupt- des Genossenschaftsgesetzes, § 28 der Verordnung
versammlung zur Beschlußfassung über einen über das Genossenschi:lftsregister), sind wieder an-
Jahresabschluß oder eine Gewinnverteilung oder
zuwenden. Der Vorstand hat binnen sechs Monaten
über die Entli:lstung des Vorstandes oder des Auf- nach Inkrafttr-eten dieses Gesetzes eine durch das
sichtsrnts sti:ltlgefunden hat, bleiben §§ 5, 7 und 8 Gericht der Hauptniederli:lssung beglaubigte Ab-
der Verordnunf{ zur Vereinfachung der Verwal-
schrift der Liste der Genossen jedem Gericht, in
tung von Personenvereinigungen vom 8. Janui:lr 1945 dessen Register eine Zweigniederlassung eingetra-
(Reichsgeselzbl. I S. 5) bis zur Beendigung der näch- gen ist, einzureichen; § 160 des Genossenschafts-
sten Hauptversammlung, die zur Beschlußfassung gesetzes über Ordnungsstrafen b-ei Nichtbefolgung
über einen Jahresabschluß oder eine Gewinnver- gilt sinngemäß.
teilung oder über die Ent:li:lstung des Auf'sichts-
ratg gtat.tfl.n<kl, in Kraft. (3) Ein Genoss~ ka.nn sich in der denera.iver-
sa.mmlung durch einen Bevollmächtigten vertreten
§ 5 lassen, wenn er durch Kriegsgefangenschaft oder
sonstige Haft außerhalb des Bundesgebietes oder
Zum Recht durch Vermißtwerden verhindert ist, an der General-
der Gcscilschaft mit beschränkter Haftung versammlung teilzunehmen. Für die Vollmacht ist
(1) Die Listt} der Cesellschafter (§ 40 des Gesetzes die schriftliche Form erforderlich und genügend.
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf- Die vVirksamkeit der von oder gegenüber dem Be-
tung) ist späteslcns bis zum 31. Janui:lr 1951 wie- vollmächtigten vorgenommenen Rechtshandlungen
der zum Hi:lndelsregister einzureichen. kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil
(2) Kann ein Gesellschafter, weil er sich in KrieQs- qie Voraussetzung für die Vertretung des Genossen
gefangenschaft oder sonsliger Haft außerhalb des durch einen Bevollmächtigten nicht vorgelegen hat.
Bundesgebietes befindet oder vermißt wird, zu der (4) Die Vertretungsbefugnis der bisherigen Ver-
Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit treter zu Vertreterversammlungen nach § 43 a des
beschränkter Hi:lftung nicht durch eingeschri-ebenen Genossenschaftsgesetzes verlängert sich bis zur
Brief geladen werden und ist die Bestellung Vornahme einer neuen Wahl. Die neue Wahl hat
eines zur Entgegennahme der Ladung berechtigten bis spätestens 31. Dezember 1951 zu erfolgen. Auf
Pflegers ni:lch den Vorschriften des Bürger- Antrag des Vorstandes oder des Aufsichtsrats der
lichen Gesetzbuchs nicht möglich, so kann auf Genossenschaft kann das Registergericht jedoch die
Antrag eines Bdeiligten das Registergericht des Vornahme einer Wahl innerhalb einer von ihm zu
Sitzes der G2sellschaft einen Vertreter zur Entge- bestimmenden früheren Frist anordnen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950 93
§ 7 ARTIKEL III
Zu sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften Inkrafttreten
(1) Die Umwandlung von Kapitalgesellschaften § 8
nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapi- Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
talgesellschaften vorn 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I kündung in Kraft.
S. 569) und seinen Durchführungsverordnungen
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der
kann noch bis zum 31. Dezember 1956 beschlossen
Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 71
werden.
Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch ge-
(2) Die Wiederaufnahme der Dividendenprüfung macht hat, hiermit verkündet.
nach § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung Bonn, den 18. April 1950.
der Dividendenabgabeverordnung (1. DADV) vorn
18 August 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 493) in Ver- Der Bundespräsident
Theodor Heuss
bindung mit §§ 12, 13 der Zweitein Verordnung zur
Durchführung der Dividendenabgabeverordnung Der Bundeskanzler
(2. DADV) vom 5. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 261) Adenauer
bleibt besonderer gesetzlicher Regelung vorbe- Der Bundesminister der Justiz
halten. Dehler
Gesetz
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 18. April 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (4) Die übrigen im Absatz 2 genannten Erzeug-
schlossen: nisse unterliegen bei einem Reinheitsgrad von 70
Artikel I bis 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von 6110
Das Zuckersteuergesetz vom 26. September 1938 der Zuckersteuer, bei einem Reinheitsgrad von
(Reichsgesetzbl. I Seite 1251) in der Fassung, die mehr als 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe
sich aus der Änderung durch das Kontrollratgesetz von 7/10 der Zuckersteuer.
Nr. ]0 vom 20. Juni 1946 ergibt, wird wie folgt ge- (5) Stärkezucker unterliegt bei einem Reinheit~-
ändert und ergänzt: grad (Dextrosegehalt in der Trockenmasse) von
mehr als 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe
1. In den §§ 2, 5, § 8 Absatz 2 und Absatz 3 wird je-
von °110, im übrigen einer Steuer in Höhe von
weils das Wort „Reichsminister" durch das Wort 1
/10 der Zuckersteuer.
,,Bundesminister" ersetzt.
(6) Abläufe der Stärkezuckerherstellung, die
2. Im § 8 Absatz 1 und im § 9 wird jeweils das Wort sich nach Au~sehen, Geruch und Geschmack als
,,Reichsministers" durch das Wort „Bundesmini- solche kennzeichnen und einen Kochsalzgehalt in
sters" ersetzt. der Trockenmasse von 1,5 vom Hundert oder mehr
3. § 3 erhält folgende Fassung: besitzen, bleiben bei einem Reinheitsgrad (Dex-
,,(1) Die Abgabe von Zucker mit Ausnahme des trosegehalt in der Trockenmasse) von weniger als
Stärkezuckers beträgt 30,50 Deutsche Mark für 74 vom Hundert von der Zuckersteuer frei."
1 Doppelzentner Eigengewicht. Was unter Eige:n-
Artikel II
gewicht zu verstehen ist, bestimmen die Zollvor-
schriften. 1. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
(2) Rübenzucker-(Rohrzucker-labläufe, Rüben- 1949 in Kraft.
säfte (Rübensirup, Rübenkraut und Rübenkreude) 2. Der Bundesminister der Finanzen ist zum Zwecke
und andere Rübenzuckerlösungen und Mischun- der Angleichung ermächtigt, die Verordnung zur
gen dieser Erzeugnisse bleiben bei einem Rei:n- Durchführung des Zuckersteuergesetzes vom
heitsgrad (Zuckergehalt in der Trockenmasse) von 7. Oktober 1938 den durch dieses Gesetz getrof-
weniger als 70 vom Hundert von der Zuckersteuer fenen Änderungen und Ergänzungen anzupassen.
frei. 3. Di1e Durchführung der Erstattung der seit dem
(3) Die aus gekochten und zerkleinerten frischen 1. Oktober 1949 überzahlten Steuerbeträge regelt
Rüben oclcr getrockneten vollwertigen Rüben- der Bundesminister der Finanzen.
schnitzeln im Preßverfahren, auch unter Zusatz Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung
von Braunkohle, jedoch ohne chemische Reini-
des Bundesrates hiermit verkündet.
gung hergestellten Rübensäfte unterliegen bei
einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hundert Bonn, den 18. April 1950.
einer Steuer in Höhe von 3 /io der Zuckerst.euer: D e r .B u n d e s p r ä s i d e n t
Die Anwendung dieses Steuersatzes wird nicht T h e. o d o r H e u s s
dadurch ausgc,schlossen, daß das rübe:nsafthaltige
Der Bundeskanzler
Wasser, das bei dem das Pr-eßverfahren vorberei-
Adenauer
tenden Kochen oder Dämpfen der Rüben anfällt,
den weichf,!Ckochten Rüben, Rübenschnitzeln oder Der Bundesminister der Finanzen
dem Preßsafl zugesetzt wird. Schäffer
94 Bundesqesetzbla!t. fahrqanq 1950
Verordnung die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
zur Uberfiihnmg der Verwaltungen
des Post- und Fernmeldewesens. § l
Vom 31. März 1950. (l) Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 2
Abs. 1 Nr. l bis 4, 6 bis 10, 15 bis 17 des Gesetzes
Au r Crund clc'.s Artikels 130 des Grundgesetzes zu erlassen, wird auf die für Ernährung, Landwirt-
für die Bund,,srepublik Deutschland verordnet die schaft und Forsten zuständigen Obersten Landes-
Bunclesrq~ienrng rnil Zustimmung des Bundesrates: behörden übertragen. Sie können ihre Befugnisse
auf nachgeordnete Dienststellen weiter übertragen.
§ 1
(2) Die Befugnis des Bundesministers für Ernäh-
In die VPrwallung des Bundes werden überführt: rung, Landwirtschaft und Forsten, Rechtsverord-
nungen nach § 2 des Gesetzes zu erlassen, bleibt
L die IIauplverwaltung für das Posl- und Fernmelde-
WC)SC:)n des Vereini~ten Wirtschaftsgebietes, unberührt.
§ 2
2. die OberposhlirekLioncn in den Ländern Baden,
Rh.einland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern Die,se Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mit ihren g]c,ichgeordneten und nachgeordneten kündung in Kraft.
Dienststellen. Bonn, den 11. April 1950.
§ 2
Der Bundesminister für Ernährung,
Die BunrlPi.::VL1 rwaltung für Q?lS PQ!i.!I- l.!!H.! Fm'!!- La n d wir 1 ~ c h'a f t und F o r ~ t r: n
1nwi()PWQs1an runrt {llf\ l:H~'MqCJ'U'iUn~ i.DcüHi~he Bun-
Dr. Niklt1s
despost". Die ,,Dcu Lschc Bundespost" wird von dem
BLmdC1srninir-;tpr tür rJas Post- un(l Fernmeldewesen
geleitet.
§ 3 Bekanntmachung
Der 13undes111inistcr für dc1s Post- und Fernmelde- über den Schutz von Erfindungen, Mustern
wesen erläßl die notwendigen Rechts- und Verwal- und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
tungsvorschri!Lcn zur Anpassung und Vereinh•eit-
lichung der in die: Dcutsch0 Bundespost überführten Vom 20. April 1950.
Verwaltungt'.n.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
§ 4
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Diese Vc>rordnimr~ lrill mit Wirkung vom 1. April Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
1950 in Kraft. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Bonn, den 31. M~irz 19:iO.
wird bekanntgemacht:
Der Bundeskanzler Der durch das Gesetz vom 18. :März 1904 vor-
Adenauer gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 16.
l) c r B u n cl e s rn i n i s t e r bis 20. April 1950 in Wiesbaden stattfindende „Aus-
fü.r das Post- und Fernmeldewesen stellung der Deutschen Gesellschaft für innere Me-
dizin".
Sc:huberth
Bonn, den 20. April 1950.
Dt\r Bundesminister
Der Bundesminister der Justiz
für AngcleRenhc:it:-en des Bundesrats
Dehler
llcllwege
Hinweis.
Verordnung Die in § 1 des Erlasses über die Di,enstsiegel vom
20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) genannte Bildtafel so-
zur Dbert.ragung von Befugnissen nach dem Gesetz wie die in § 5 dieses Erlasses angegeb.enen Richt-
zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten linien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und
Landesbehörden. die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen
Vom 11. April 1950. Schildern und Drucksachen Hegen der Nummer 74
des Bundesanzeigers vom 18. April 1950 als Bei-
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze lage bei.
der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August Sonderabdrucke können zum Preise von DM0,10 je
1949 (WiGBl. S. 308l in Verbindung mit Artikel 80 Stück vom V e r 1 a g d e s B u n d e s a n z e i g e r s ,
und Artikel 129 Abs. l Satz l des Grundgesetzes für K ö 1 n / R h. 1, Postfach, bezogen werden.
115
~ , Bimdr•sqpspl.zhlal.l erschf'inf. nnch Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Einztdsluc ke Jf'. anq,)fdnqe11<, 24 Sr•1len DM 0,30 beim Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner Stücke per
SltPiil.><.l!H.l qerwn Voreinsenllun~/ des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400.
Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.
94 Bundesqesetzbla!t. fahrqanq 1950
Verordnung die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
zur Uberfiihnmg der Verwaltungen
des Post- und Fernmeldewesens. § l
Vom 31. März 1950. (l) Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 2
Abs. 1 Nr. l bis 4, 6 bis 10, 15 bis 17 des Gesetzes
Au r Crund clc'.s Artikels 130 des Grundgesetzes zu erlassen, wird auf die für Ernährung, Landwirt-
für die Bund,,srepublik Deutschland verordnet die schaft und Forsten zuständigen Obersten Landes-
Bunclesrq~ienrng rnil Zustimmung des Bundesrates: behörden übertragen. Sie können ihre Befugnisse
auf nachgeordnete Dienststellen weiter übertragen.
§ 1
(2) Die Befugnis des Bundesministers für Ernäh-
In die VPrwallung des Bundes werden überführt: rung, Landwirtschaft und Forsten, Rechtsverord-
nungen nach § 2 des Gesetzes zu erlassen, bleibt
L die IIauplverwaltung für das Posl- und Fernmelde-
WC)SC:)n des Vereini~ten Wirtschaftsgebietes, unberührt.
§ 2
2. die OberposhlirekLioncn in den Ländern Baden,
Rh.einland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern Die,se Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mit ihren g]c,ichgeordneten und nachgeordneten kündung in Kraft.
Dienststellen. Bonn, den 11. April 1950.
§ 2
Der Bundesminister für Ernährung,
Die BunrlPi.::VL1 rwaltung für Q?lS PQ!i.!I- l.!!H.! Fm'!!- La n d wir 1 ~ c h'a f t und F o r ~ t r: n
1nwi()PWQs1an runrt {llf\ l:H~'MqCJ'U'iUn~ i.DcüHi~he Bun-
Dr. Niklt1s
despost". Die ,,Dcu Lschc Bundespost" wird von dem
BLmdC1srninir-;tpr tür rJas Post- un(l Fernmeldewesen
geleitet.
§ 3 Bekanntmachung
Der 13undes111inistcr für dc1s Post- und Fernmelde- über den Schutz von Erfindungen, Mustern
wesen erläßl die notwendigen Rechts- und Verwal- und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
tungsvorschri!Lcn zur Anpassung und Vereinh•eit-
lichung der in die: Dcutsch0 Bundespost überführten Vom 20. April 1950.
Verwaltungt'.n.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
§ 4
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Diese Vc>rordnimr~ lrill mit Wirkung vom 1. April Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
1950 in Kraft. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Bonn, den 31. M~irz 19:iO.
wird bekanntgemacht:
Der Bundeskanzler Der durch das Gesetz vom 18. :März 1904 vor-
Adenauer gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 16.
l) c r B u n cl e s rn i n i s t e r bis 20. April 1950 in Wiesbaden stattfindende „Aus-
fü.r das Post- und Fernmeldewesen stellung der Deutschen Gesellschaft für innere Me-
dizin".
Sc:huberth
Bonn, den 20. April 1950.
Dt\r Bundesminister
Der Bundesminister der Justiz
für AngcleRenhc:it:-en des Bundesrats
Dehler
llcllwege
Hinweis.
Verordnung Die in § 1 des Erlasses über die Di,enstsiegel vom
20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) genannte Bildtafel so-
zur Dbert.ragung von Befugnissen nach dem Gesetz wie die in § 5 dieses Erlasses angegeb.enen Richt-
zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten linien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und
Landesbehörden. die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen
Vom 11. April 1950. Schildern und Drucksachen Hegen der Nummer 74
des Bundesanzeigers vom 18. April 1950 als Bei-
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze lage bei.
der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August Sonderabdrucke können zum Preise von DM0,10 je
1949 (WiGBl. S. 308l in Verbindung mit Artikel 80 Stück vom V e r 1 a g d e s B u n d e s a n z e i g e r s ,
und Artikel 129 Abs. l Satz l des Grundgesetzes für K ö 1 n / R h. 1, Postfach, bezogen werden.
115
~ , Bimdr•sqpspl.zhlal.l erschf'inf. nnch Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Einztdsluc ke Jf'. anq,)fdnqe11<, 24 Sr•1len DM 0,30 beim Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner Stücke per
SltPiil.><.l!H.l qerwn Voreinsenllun~/ des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400.
Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.
94 Bundesqesetzbla!t. fahrqanq 1950
Verordnung die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
zur Uberfiihnmg der Verwaltungen
des Post- und Fernmeldewesens. § l
Vom 31. März 1950. (l) Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 2
Abs. 1 Nr. l bis 4, 6 bis 10, 15 bis 17 des Gesetzes
Au r Crund clc'.s Artikels 130 des Grundgesetzes zu erlassen, wird auf die für Ernährung, Landwirt-
für die Bund,,srepublik Deutschland verordnet die schaft und Forsten zuständigen Obersten Landes-
Bunclesrq~ienrng rnil Zustimmung des Bundesrates: behörden übertragen. Sie können ihre Befugnisse
auf nachgeordnete Dienststellen weiter übertragen.
§ 1
(2) Die Befugnis des Bundesministers für Ernäh-
In die VPrwallung des Bundes werden überführt: rung, Landwirtschaft und Forsten, Rechtsverord-
nungen nach § 2 des Gesetzes zu erlassen, bleibt
L die IIauplverwaltung für das Posl- und Fernmelde-
WC)SC:)n des Vereini~ten Wirtschaftsgebietes, unberührt.
§ 2
2. die OberposhlirekLioncn in den Ländern Baden,
Rh.einland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern Die,se Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mit ihren g]c,ichgeordneten und nachgeordneten kündung in Kraft.
Dienststellen. Bonn, den 11. April 1950.
§ 2
Der Bundesminister für Ernährung,
Die BunrlPi.::VL1 rwaltung für Q?lS PQ!i.!I- l.!!H.! Fm'!!- La n d wir 1 ~ c h'a f t und F o r ~ t r: n
1nwi()PWQs1an runrt {llf\ l:H~'MqCJ'U'iUn~ i.DcüHi~he Bun-
Dr. Niklt1s
despost". Die ,,Dcu Lschc Bundespost" wird von dem
BLmdC1srninir-;tpr tür rJas Post- un(l Fernmeldewesen
geleitet.
§ 3 Bekanntmachung
Der 13undes111inistcr für dc1s Post- und Fernmelde- über den Schutz von Erfindungen, Mustern
wesen erläßl die notwendigen Rechts- und Verwal- und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
tungsvorschri!Lcn zur Anpassung und Vereinh•eit-
lichung der in die: Dcutsch0 Bundespost überführten Vom 20. April 1950.
Verwaltungt'.n.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
§ 4
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Diese Vc>rordnimr~ lrill mit Wirkung vom 1. April Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
1950 in Kraft. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Bonn, den 31. M~irz 19:iO.
wird bekanntgemacht:
Der Bundeskanzler Der durch das Gesetz vom 18. :März 1904 vor-
Adenauer gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 16.
l) c r B u n cl e s rn i n i s t e r bis 20. April 1950 in Wiesbaden stattfindende „Aus-
fü.r das Post- und Fernmeldewesen stellung der Deutschen Gesellschaft für innere Me-
dizin".
Sc:huberth
Bonn, den 20. April 1950.
Dt\r Bundesminister
Der Bundesminister der Justiz
für AngcleRenhc:it:-en des Bundesrats
Dehler
llcllwege
Hinweis.
Verordnung Die in § 1 des Erlasses über die Di,enstsiegel vom
20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) genannte Bildtafel so-
zur Dbert.ragung von Befugnissen nach dem Gesetz wie die in § 5 dieses Erlasses angegeb.enen Richt-
zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten linien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und
Landesbehörden. die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen
Vom 11. April 1950. Schildern und Drucksachen Hegen der Nummer 74
des Bundesanzeigers vom 18. April 1950 als Bei-
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze lage bei.
der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August Sonderabdrucke können zum Preise von DM0,10 je
1949 (WiGBl. S. 308l in Verbindung mit Artikel 80 Stück vom V e r 1 a g d e s B u n d e s a n z e i g e r s ,
und Artikel 129 Abs. l Satz l des Grundgesetzes für K ö 1 n / R h. 1, Postfach, bezogen werden.
115
~ , Bimdr•sqpspl.zhlal.l erschf'inf. nnch Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Einztdsluc ke Jf'. anq,)fdnqe11<, 24 Sr•1len DM 0,30 beim Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner Stücke per
SltPiil.><.l!H.l qerwn Voreinsenllun~/ des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400.
Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.
94 Bundesqesetzbla!t. fahrqanq 1950
Verordnung die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
zur Uberfiihnmg der Verwaltungen
des Post- und Fernmeldewesens. § l
Vom 31. März 1950. (l) Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 2
Abs. 1 Nr. l bis 4, 6 bis 10, 15 bis 17 des Gesetzes
Au r Crund clc'.s Artikels 130 des Grundgesetzes zu erlassen, wird auf die für Ernährung, Landwirt-
für die Bund,,srepublik Deutschland verordnet die schaft und Forsten zuständigen Obersten Landes-
Bunclesrq~ienrng rnil Zustimmung des Bundesrates: behörden übertragen. Sie können ihre Befugnisse
auf nachgeordnete Dienststellen weiter übertragen.
§ 1
(2) Die Befugnis des Bundesministers für Ernäh-
In die VPrwallung des Bundes werden überführt: rung, Landwirtschaft und Forsten, Rechtsverord-
nungen nach § 2 des Gesetzes zu erlassen, bleibt
L die IIauplverwaltung für das Posl- und Fernmelde-
WC)SC:)n des Vereini~ten Wirtschaftsgebietes, unberührt.
§ 2
2. die OberposhlirekLioncn in den Ländern Baden,
Rh.einland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern Die,se Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mit ihren g]c,ichgeordneten und nachgeordneten kündung in Kraft.
Dienststellen. Bonn, den 11. April 1950.
§ 2
Der Bundesminister für Ernährung,
Die BunrlPi.::VL1 rwaltung für Q?lS PQ!i.!I- l.!!H.! Fm'!!- La n d wir 1 ~ c h'a f t und F o r ~ t r: n
1nwi()PWQs1an runrt {llf\ l:H~'MqCJ'U'iUn~ i.DcüHi~he Bun-
Dr. Niklt1s
despost". Die ,,Dcu Lschc Bundespost" wird von dem
BLmdC1srninir-;tpr tür rJas Post- un(l Fernmeldewesen
geleitet.
§ 3 Bekanntmachung
Der 13undes111inistcr für dc1s Post- und Fernmelde- über den Schutz von Erfindungen, Mustern
wesen erläßl die notwendigen Rechts- und Verwal- und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
tungsvorschri!Lcn zur Anpassung und Vereinh•eit-
lichung der in die: Dcutsch0 Bundespost überführten Vom 20. April 1950.
Verwaltungt'.n.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
§ 4
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Diese Vc>rordnimr~ lrill mit Wirkung vom 1. April Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
1950 in Kraft. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Bonn, den 31. M~irz 19:iO.
wird bekanntgemacht:
Der Bundeskanzler Der durch das Gesetz vom 18. :März 1904 vor-
Adenauer gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 16.
l) c r B u n cl e s rn i n i s t e r bis 20. April 1950 in Wiesbaden stattfindende „Aus-
fü.r das Post- und Fernmeldewesen stellung der Deutschen Gesellschaft für innere Me-
dizin".
Sc:huberth
Bonn, den 20. April 1950.
Dt\r Bundesminister
Der Bundesminister der Justiz
für AngcleRenhc:it:-en des Bundesrats
Dehler
llcllwege
Hinweis.
Verordnung Die in § 1 des Erlasses über die Di,enstsiegel vom
20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) genannte Bildtafel so-
zur Dbert.ragung von Befugnissen nach dem Gesetz wie die in § 5 dieses Erlasses angegeb.enen Richt-
zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten linien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und
Landesbehörden. die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen
Vom 11. April 1950. Schildern und Drucksachen Hegen der Nummer 74
des Bundesanzeigers vom 18. April 1950 als Bei-
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze lage bei.
der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August Sonderabdrucke können zum Preise von DM0,10 je
1949 (WiGBl. S. 308l in Verbindung mit Artikel 80 Stück vom V e r 1 a g d e s B u n d e s a n z e i g e r s ,
und Artikel 129 Abs. l Satz l des Grundgesetzes für K ö 1 n / R h. 1, Postfach, bezogen werden.
115
~ , Bimdr•sqpspl.zhlal.l erschf'inf. nnch Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Einztdsluc ke Jf'. anq,)fdnqe11<, 24 Sr•1len DM 0,30 beim Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendung einzelner Stücke per
SltPiil.><.l!H.l qerwn Voreinsenllun~/ des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400.
Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.