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Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1950 Nr. 12
Tag Inhalt: Seite
21. 3. 50 Gesetz zur Regelung von Kriegsfolgelasten im 2. Rechnungsl\albjahr 1949 , 43
16. 3. 50 Notgesetz für die deutsche Hochseefischerei . . . . . . . • • . • • • • • • • • • • 44
8. 3. 50 Bekanntmachung über clen Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . 44
20. 3. 50 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer
Ausstellun9 . . • . • • • . • . • • • , • • . . . . . . . . . . 44
Gesetz
zur Regelung von Kriegsfolgelasten. im 2. Rechnungshalbjahr 1949.
Vom 21. März 1950.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. Rheinland-Pfalz
rates das folgende Gesetz beschlossen: ein ·sechstel von 42,5 Millionen DM,
§ 1 5. Schleswig-Holstein
ein Sechstel von 110 Millionen DM.
(1) Um die unterschiedliche Belastung der Länder
mit Kriegsfolgelasten zu mildern, leisten die Län· § s
der Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und
Württemberg-Baden Beiträge an einen Ausgleichs- (1) Die Beiträge sind bis zum 15. eines jeden
stock, aus dem die Länder Bayern, Hessen, Nieder~ Monats zu leisten.
sachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (2) Die Zuschüsse sind im Verhältnis der Beitrags-
Zuschüsse erhalten. eingänge bis zum 22. eines jeden Monats zu leisten.
(2) Der Ausgleichsstock wird vom Bundesminister (3) Aufrechnungen mit diesen Leistungen und
der Finanzen verwaltet. gegen diese Leistungen sind nicht zulässig.
§ 2 (4) Die für die Zeit nach dem 1. Oktober 1949 auf
Der Gesamtbetrag der an den Ausgleichsstock zu Grund des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der
leistenden Beiträge und der aus dem Ausgleichs- Kriegsfolgelasten im Rech;nungsjahr 1949 vom 6.
stock zu leistenden Zuschüsse wird für die Zeit vom August 1949 (WiGBl. S. 235) geleisteten Zahlungen
1. Oktober 1949 bis 31. März 1950 auf 307,5 Mil- werden angerechnet.
lionen Deutsche Mark bemessen.
§ 6
§ 3
Der Bundesminister der Finanzen erläßt mit Zu-
An den Ausgleichsstock werden monatlich Bei- stimmung des Bundesrates die zur Durchführung
träge in folgender Höhe geleistet: dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsanord-
1. von Bremen nungen.
ein Sechstel von 55 Millionen DM, § 7
2. von Hamburg Dieses Gesetz tritt für die Zeit ab 1. Oktober 1949
ein Sechstel von 108 Millionen DM, an die Stelle des Gesetzes zur vorläufigen Rege-
3. von Nordrhein-Westfalen lung der Kriegsfolgelasten im Rechnungsjahr 1949
ein Sechstel von 80 Millionen DM, vom 6. August 1949 (WiGBl. S. 235).
4. von Württemberg-Baden Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ein Sechstel von 64,5 Millionen DM.
Bonn, den 21. März 1950.
§ 4
Aus dem Ausgleichsstock erhalten monatliche Der Bundespräsident
Zuschüsse in folgender Höhe:
Theodor Heuss
1. Bayern
ein Sechstel von 45 Millionen DM, Der Bundeskanzler
2. Hessen Adenauer
ein Sechstel von 20 Millionen DM,
3. Niedersachsen D€r Bundesminister der Finanzen
ein Sechstel von 90 Millionen DM, Schäffer
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Notgesetz
für die deutsche Hochseefischerei.
Vom 16. Märi 1950.
Der Bundestr1g hat das folgende Gesetz be- 1 § 4
schlossen: Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1949 in
§ 1 Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1950 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird nach Zustiµimung
Betrieben der Dampferhochseefischerei wird bei
des Bundesrates hiermit verkündet.
Verwendung inländischer Bunkerkohle auf Antrag
ein Betrag (Verbilligungsbetrag) bis zu 15 Deut.sehe Bonn, den 16. März 1950.
Mark je Tonne aus öffentlichen Mitteln gewährt. Der Bundespräsident
Die Verwendung der Bunkerkohle ist nachzuweisen.
Theodor Heuss
§2 Der Bundeskanzler
Die zur Durchführung des § 1 erforderlichen Mittel Adenauer
werden im Haushalt des Bundes bereitgestellt. D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,
Landwirtschaft und Forsten
§ 3 Dr. Niklas
Der Bundesminister für Ernährung, Landwi.rtschaft •· Der Bundesminister der Finanzen
und Forsten erläßt im Einvernehmen mit riern Bun•
Schäffer
desminister für Wirtschaft und dem Bundesminister
der Finanzen die zur Durchführung des § 1 erforder- Der Bundesminister für Wirtschaft
lichen Bestimmungen. Ludwig Erhard
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeicheu auf Ausstellungen. Warenzeichen auf einf!r Ausstellung.
Vom 8. März 1950. Vom 20. März 1950.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. Vvarenzekhen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Art 129 Abs. 1 des Grund- S. 141). in Verbindung mit Art.129 Abs. 1 des Grund•
ges~tzes für die Bundesrepublik Deutschland wird gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird
bekanntgemacht: bekanntgemacht: '
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für: Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 18.
1. die in der Zeit vom 29. März bis 2. April 1950 in bis 26. März 1950 in München stattfindende „Deut-
Hannover stattfindende „Deutsche Industriemesse sche Erfinder- und Neuheitenmesse 1950".
Hannover {Allgemeine Mustermesse}";
Bonn, den 20. März 1950.
2. die in der Zeit vom 3. bis 14. Mai 1950 in Hanno-
ver stattfindende „Deutsche Industriemesse Han- Der Bundesminister der Justiz
nover (Technische Messe) ...
Dehler
Bonn, den 8. März 1950.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf Lautender Bezug our ~urdl die Post . . Bezugspreis vierteljährlich DM 3 - zuzüglich .zustell-
gebfilu llnzelstücke zum Preise von DM fl.30 'te Stflck beim Vi!rlaq des Bundesanzeiger ..in Bonn ode• m ~ran~tul't Zusendu~g einzelner
Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Bct• ages aut Postsche.ckkonto ~Bundesanzeiger Frankfdrt/Mam 370.9.
Druck: Kötner Pressedruck GmbH., Breite Slrde 10.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Notgesetz
für die deutsche Hochseefischerei.
Vom 16. Märi 1950.
Der Bundestr1g hat das folgende Gesetz be- 1 § 4
schlossen: Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1949 in
§ 1 Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1950 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird nach Zustiµimung
Betrieben der Dampferhochseefischerei wird bei
des Bundesrates hiermit verkündet.
Verwendung inländischer Bunkerkohle auf Antrag
ein Betrag (Verbilligungsbetrag) bis zu 15 Deut.sehe Bonn, den 16. März 1950.
Mark je Tonne aus öffentlichen Mitteln gewährt. Der Bundespräsident
Die Verwendung der Bunkerkohle ist nachzuweisen.
Theodor Heuss
§2 Der Bundeskanzler
Die zur Durchführung des § 1 erforderlichen Mittel Adenauer
werden im Haushalt des Bundes bereitgestellt. D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,
Landwirtschaft und Forsten
§ 3 Dr. Niklas
Der Bundesminister für Ernährung, Landwi.rtschaft •· Der Bundesminister der Finanzen
und Forsten erläßt im Einvernehmen mit riern Bun•
Schäffer
desminister für Wirtschaft und dem Bundesminister
der Finanzen die zur Durchführung des § 1 erforder- Der Bundesminister für Wirtschaft
lichen Bestimmungen. Ludwig Erhard
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeicheu auf Ausstellungen. Warenzeichen auf einf!r Ausstellung.
Vom 8. März 1950. Vom 20. März 1950.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. Vvarenzekhen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Art 129 Abs. 1 des Grund- S. 141). in Verbindung mit Art.129 Abs. 1 des Grund•
ges~tzes für die Bundesrepublik Deutschland wird gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird
bekanntgemacht: bekanntgemacht: '
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für: Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 18.
1. die in der Zeit vom 29. März bis 2. April 1950 in bis 26. März 1950 in München stattfindende „Deut-
Hannover stattfindende „Deutsche Industriemesse sche Erfinder- und Neuheitenmesse 1950".
Hannover {Allgemeine Mustermesse}";
Bonn, den 20. März 1950.
2. die in der Zeit vom 3. bis 14. Mai 1950 in Hanno-
ver stattfindende „Deutsche Industriemesse Han- Der Bundesminister der Justiz
nover (Technische Messe) ...
Dehler
Bonn, den 8. März 1950.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf Lautender Bezug our ~urdl die Post . . Bezugspreis vierteljährlich DM 3 - zuzüglich .zustell-
gebfilu llnzelstücke zum Preise von DM fl.30 'te Stflck beim Vi!rlaq des Bundesanzeiger ..in Bonn ode• m ~ran~tul't Zusendu~g einzelner
Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Bct• ages aut Postsche.ckkonto ~Bundesanzeiger Frankfdrt/Mam 370.9.
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Notgesetz
für die deutsche Hochseefischerei.
Vom 16. Märi 1950.
Der Bundestr1g hat das folgende Gesetz be- 1 § 4
schlossen: Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1949 in
§ 1 Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1950 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird nach Zustiµimung
Betrieben der Dampferhochseefischerei wird bei
des Bundesrates hiermit verkündet.
Verwendung inländischer Bunkerkohle auf Antrag
ein Betrag (Verbilligungsbetrag) bis zu 15 Deut.sehe Bonn, den 16. März 1950.
Mark je Tonne aus öffentlichen Mitteln gewährt. Der Bundespräsident
Die Verwendung der Bunkerkohle ist nachzuweisen.
Theodor Heuss
§2 Der Bundeskanzler
Die zur Durchführung des § 1 erforderlichen Mittel Adenauer
werden im Haushalt des Bundes bereitgestellt. D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,
Landwirtschaft und Forsten
§ 3 Dr. Niklas
Der Bundesminister für Ernährung, Landwi.rtschaft •· Der Bundesminister der Finanzen
und Forsten erläßt im Einvernehmen mit riern Bun•
Schäffer
desminister für Wirtschaft und dem Bundesminister
der Finanzen die zur Durchführung des § 1 erforder- Der Bundesminister für Wirtschaft
lichen Bestimmungen. Ludwig Erhard
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeicheu auf Ausstellungen. Warenzeichen auf einf!r Ausstellung.
Vom 8. März 1950. Vom 20. März 1950.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. Vvarenzekhen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Art 129 Abs. 1 des Grund- S. 141). in Verbindung mit Art.129 Abs. 1 des Grund•
ges~tzes für die Bundesrepublik Deutschland wird gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird
bekanntgemacht: bekanntgemacht: '
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für: Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 18.
1. die in der Zeit vom 29. März bis 2. April 1950 in bis 26. März 1950 in München stattfindende „Deut-
Hannover stattfindende „Deutsche Industriemesse sche Erfinder- und Neuheitenmesse 1950".
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2. die in der Zeit vom 3. bis 14. Mai 1950 in Hanno-
ver stattfindende „Deutsche Industriemesse Han- Der Bundesminister der Justiz
nover (Technische Messe) ...
Dehler
Bonn, den 8. März 1950.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
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