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Bundesgesetzblatt
1950 Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1950 Nr. 11
Tag Inhalt: Seite
7. 3. 50 Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West) . . . .. .. 41
4. 3. 50 Gesetz über die Erteilung einer Kreditermächtigung . . . . .. . . .. .. . . 42
Hinweis auf die Drille Anordnung über die Zuständigkeit für Maßnahmen nadl Artikel 132 des
Grundgesetzes vom 1. Md rz 1950 . • • . • . . . . . . . . . • • • • • • • • • • 42
Gesetz
zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West).
Vom ?. März 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Groß-Berlin (West) in das Bundesgebiet gelangt
schlossen: sind und das Entgelt in Groß-Berlin (West) gezahlt
Artikel worden ist; diese Voraussetzungen. müssen buch-
mäßig nachgewiesen sein.
Bundesgarantie zur Sicherung des Waren-
(2) Hat ein Westberliner Unternehmer es über-
bezugs aus Groß-Berlin (West) nommen, in Groß-Berlin (West) hergestellte Gegen-
§ 1
stände im Bundesgebiet zusammenzusetzen, einzu-
bauen oder bei der Errichtung eines Werkes als
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- Teile zu verwenden, so ist der auftraggebende Un-
tigt, zur Förderung des Warenbezugs aus Groß- ternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete
Berlin (West) Sicherheitsleistungen und Gewähr- Umsatzsteuer um drei vom Hundert des Entgelts
leistungen bis zum Betrage von fünfzig Millionen zu kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt,
Deutsche Mark nach Richtlinien zu· übernehmen, wenn diese Gegenstände besonders berec}lnet
die von der Bundesregierung erlassen werden. worden sind und das Entgelt dafür in Groß-Berlin
(West) gezahlt worden ist; die Voraussetzungen,
Artikel II daß die verwendeten Gegenstände in Groß-Berlin
Bundesbürgschaft zur Sicherstellung der (West) hergestellt sind und· das Entgelt dafür in
Finanzierung des Kraftwerks West der Groß-Berlin (West) gezahlt worden ist, müssen
buchmäßig nachgewiesen sein.
Berliner Elektrizitätswerke A. G.
(3) Hat ein Unternehmer Werkleistungen, die in
§ 2 einer Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen•
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- ständen bestehen, durch einen Westberliner Unter•
tigt, für einen Kre,dit der Kreditanstalt für Wieder- nehmer in Groß-Berlin (West) ausführen lassen, so
aufbau in Höhe von fünfundfünfzig Millionen Deut- ist er berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen
sche Mark an die Berliner Elektrizitätswerke A. G. Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
zum Ausbau des Berliner Kraftwerks West eine schuldet, um drei vom Hundert des Betrages zu
Bürgschaft in der Weise zu übernehmen, daß die kürzen, den er im gleichen Zeitraum als Werklohn
Bundesrepublik Deutschland in Höhe von zwanzig für diese Leistungen gezahlt hat, wenn die Gegen•
vom Hundert für jeden ausgefallenen Teilbetrag stände in Groß-Berlin (West) bearbeitet oder ver-
bis zu einem Gesamthöchstbetrag von el'f Millionen arbeitet worden sind, diese Gegenstände in das
Deutsche Mark haftet. Bundesgebiet gelangt sind und das Entgelt in Groß„
Berlin (West) gezahlt worden ist; diese Voraus-
Artikel III setzungen müssen buchmäßig nachge~iesen sein.
Umsatzsteuervergünstigungen (4) Ubersteigt der Kürzungsbetrag die für den
Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
§ 3 geschuldete Umsatzsteuer, so wird der Unter•
(1) Hat ein Unternehmer von einem Westberliner schiedsbetrag nach der Veranlagung durch Auf-
Unternehmer Gegenstände erworben, so ist er be- rechnung oder Zahlung ausgeglichen.
rechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen Voran-
§ 4
meldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) schuldet,
um drei vom Hundert des Betrages zu kürzen, den (1) Westber1iner t)nternehr:.,er im Sinne dieses
er im gleichen Zeitraum als Entgelt für. diese Ge- Gesetzes ist
genstände bezahlt hat, wen'1 c!ie Gegenstände in 1. ein Unternehmer, der seinen Sitz in Groß-Berlin
Groß-Berlin (West) hergestellt worden sind, aus (West) hat;
42 Bundesgesetzblatt, J:1hrgang 1950
2. eine in Groß-Berlin (West) gelegene Betrieb- die Gegenstände nicht im Rahmen ihres Unterneh•
st.ätte eines Unf.ernehmers, der seinen Sitz im, mens erworben oder die Werkleistung nicht im
Bundesgebiet hat. Rahmen ihres Unt~rnehmens vergeben haben.
(2) Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes ist
jede Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6
§ 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- Die Vergünstigungen nach § 3 werden nicht ge-
steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsge- währt für den Erwerb von Originalwerken der
setzbl. I S.1935) anzusehen. Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr lebender
(3) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch Künstler, von Gebrauchtwaren, Antiquitäten. Brief-
einen Westberliner Unternehmer im ·sinne dieses marken und den in § 7 Abs. 2 des Umsatzsteuer-
Gesetzes liegt auch dann vor, wenn er sie durch gesetzes genannten Gegenständen.
einen anderen Westberliner Unternehmer aus-
führen läßt.
Artikel IV
(4) Der buchmäßige Nachweis ist nur dann er-
bracht, wenn aus den im Bundesgebiet geführten Obergangs- und Schlußvorschriften
Büchern hervorgehen:
§ '1
1. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
der Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn {1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
bearbeitet oder verarbeitet worden sind; kündung in Kraft.
2. der Lieferer oder der Werkleistende; (2) Vorbehaltlich einer Verlängerung dieses Ge-
3. der Ort der Herstellung oder der Werkleistung setzes sind die Vorschriften des Artikels III , auf
mit einem Hinweis auf die darüber ausgesteilte Entgelte anzuwenden,. die nach dem 28. Februar
Bescheinigung des Magistrats von Groß-Berlin 1950 und vor dem 1. Januar 1952 gezahlt werden.
(West) - Abteilung Wirtschaft -;
Das vorstehende Gesetz wird nach· Zustimmung
4. der Tag des Empfangs der Gegenstände im Bun- des Bundesrates hiermit verkündet.
desgebiet nebst Hinweis auf Frachtbrief, Post-
paketabschnitt oder andere Belege; Bonn, den 7. März 1950.
5. die Höhe und der Tag der Zahlung des Entgelts
mit einem Hinweis auf Zahlkartenahschnitt oder Der Bundespräsident
andere Belege.
Theodor Heuss
Das Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich zu-
verlässigen Unternehmer zu gestatten, daß er den
Der Bundeskanzler
buchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.
Adenauer
§ 5
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen Der Bundesminister der Finanzen
Vergünstigungen nach § 3 auch dann zu, wenn sie Schäffer
Gesetz
über die Erteilung einer Kreditermächtiiung.
Vom 4. März 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Das vorstehende Gesetz wird nach· Zustimmung
schlossen: des Bundesrates hiermit verkündet.
§ 1 Bonn~ den 4. März 1950.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- Der Bundespräsident
tigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs- Theodor Heuss
mittel der Bundeshauptkasse und zur Durchführung
des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammen- Der Bundeskanzler
arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutscliland Ad e.n au er
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Der Bundesminister der Finanzen
Dezember 1949 nebst Zusatzabkommen insgesamt Schäffer
bis zu 800 Millionen DM im Wege des Kredits zu
beschaffen.
Hinweis.
§ 2
Im Bundesanzeiger Nr. .44 vom 3. März 1950 ist
Dieses Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Ge- die Dritte Anordnung über die Zuständigkeit für
setzes über die Haushaltsführung für das Rechnungs- Maßnahmen nach Artikel 132 des Grundgesetzes
jahr 1950 außer Kraft. vom 1. März 1950 veröffentlicht wordein.
Das Bundesgeset'lbla tt erscheint nach Beda.rf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 2.- zuzüglidi Zustell-
gebühr. E:nzelstücke zum Preise von DM 0.30 je Stück beim Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn oder in Frankfurt, Zusendung einzelner
Stücke per Streilband geqcn Voreinsendung des erforderlichen Bet1ages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger" Frankfurt/Main 3709.
· · Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70. ·
42 Bundesgesetzblatt, J:1hrgang 1950
2. eine in Groß-Berlin (West) gelegene Betrieb- die Gegenstände nicht im Rahmen ihres Unterneh•
st.ätte eines Unf.ernehmers, der seinen Sitz im, mens erworben oder die Werkleistung nicht im
Bundesgebiet hat. Rahmen ihres Unt~rnehmens vergeben haben.
(2) Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes ist
jede Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6
§ 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- Die Vergünstigungen nach § 3 werden nicht ge-
steuergesetz vom 23. Dezember 1938 (Reichsge- währt für den Erwerb von Originalwerken der
setzbl. I S.1935) anzusehen. Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr lebender
(3) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch Künstler, von Gebrauchtwaren, Antiquitäten. Brief-
einen Westberliner Unternehmer im ·sinne dieses marken und den in § 7 Abs. 2 des Umsatzsteuer-
Gesetzes liegt auch dann vor, wenn er sie durch gesetzes genannten Gegenständen.
einen anderen Westberliner Unternehmer aus-
führen läßt.
Artikel IV
(4) Der buchmäßige Nachweis ist nur dann er-
bracht, wenn aus den im Bundesgebiet geführten Obergangs- und Schlußvorschriften
Büchern hervorgehen:
§ '1
1. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
der Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn {1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
bearbeitet oder verarbeitet worden sind; kündung in Kraft.
2. der Lieferer oder der Werkleistende; (2) Vorbehaltlich einer Verlängerung dieses Ge-
3. der Ort der Herstellung oder der Werkleistung setzes sind die Vorschriften des Artikels III , auf
mit einem Hinweis auf die darüber ausgesteilte Entgelte anzuwenden,. die nach dem 28. Februar
Bescheinigung des Magistrats von Groß-Berlin 1950 und vor dem 1. Januar 1952 gezahlt werden.
(West) - Abteilung Wirtschaft -;
Das vorstehende Gesetz wird nach· Zustimmung
4. der Tag des Empfangs der Gegenstände im Bun- des Bundesrates hiermit verkündet.
desgebiet nebst Hinweis auf Frachtbrief, Post-
paketabschnitt oder andere Belege; Bonn, den 7. März 1950.
5. die Höhe und der Tag der Zahlung des Entgelts
mit einem Hinweis auf Zahlkartenahschnitt oder Der Bundespräsident
andere Belege.
Theodor Heuss
Das Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich zu-
verlässigen Unternehmer zu gestatten, daß er den
Der Bundeskanzler
buchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.
Adenauer
§ 5
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen Der Bundesminister der Finanzen
Vergünstigungen nach § 3 auch dann zu, wenn sie Schäffer
Gesetz
über die Erteilung einer Kreditermächtiiung.
Vom 4. März 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Das vorstehende Gesetz wird nach· Zustimmung
schlossen: des Bundesrates hiermit verkündet.
§ 1 Bonn~ den 4. März 1950.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- Der Bundespräsident
tigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs- Theodor Heuss
mittel der Bundeshauptkasse und zur Durchführung
des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammen- Der Bundeskanzler
arbeit zwischen der Bundesrepublik Deutscliland Ad e.n au er
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Der Bundesminister der Finanzen
Dezember 1949 nebst Zusatzabkommen insgesamt Schäffer
bis zu 800 Millionen DM im Wege des Kredits zu
beschaffen.
Hinweis.
§ 2
Im Bundesanzeiger Nr. .44 vom 3. März 1950 ist
Dieses Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten des Ge- die Dritte Anordnung über die Zuständigkeit für
setzes über die Haushaltsführung für das Rechnungs- Maßnahmen nach Artikel 132 des Grundgesetzes
jahr 1950 außer Kraft. vom 1. März 1950 veröffentlicht wordein.
Das Bundesgeset'lbla tt erscheint nach Beda.rf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 2.- zuzüglidi Zustell-
gebühr. E:nzelstücke zum Preise von DM 0.30 je Stück beim Verlag des „Bundesanzeiger" in Bonn oder in Frankfurt, Zusendung einzelner
Stücke per Streilband geqcn Voreinsendung des erforderlichen Bet1ages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger" Frankfurt/Main 3709.
· · Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70. ·